{"id":"bgbl1-2001-46-10","kind":"bgbl1","year":2001,"number":46,"date":"2001-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/46#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-46-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_46.pdf#page=26","order":10,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandskostenverordnung","law_date":"2001-08-29T00:00:00Z","page":2290,"pdf_page":26,"num_pages":8,"content":["2290          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Auslandskostenverordnung\nVom 29. August 2001\nAuf Grund des § 2 des Auslandskostengesetzes vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301) verordnet das Auswärtige Amt\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren und dem Bundesministerium der Finanzen:\nArtikel 1\nDie Auslandskostenverordnung vom 7. Januar 1980 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n23. Februar 1996 (BGBl. I S. 373), wird wie folgt geändert:\n1. § 5 wird aufgehoben; der bisherige § 6 wird neuer § 5.\n2. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\nGebührenverzeichnis\nA Gebühren des Auswärtigen Dienstes\n100           Ausfertigung\n(§ 10 Abs. 3 Nr. 5 Konsulargesetz)                                             Gebühr nach\nNr. 124 – 126\n110           Auskunft\n(§ 1 Konsulargesetz)\nschriftlich, nicht einfach                                                     50 – 600 DM\nBeglaubigung, öffentliche (Vermerk)\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Konsulargesetz)\n121           Unterschrift oder Handzeichen unter einer Erklärung, Einwilligung oder\nZustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vor-\nschriften                                                                          40 DM\n122           Unterschrift oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten                   1\n⁄4 Wertgebühr,\nhöchstens 500 DM\n123           Mehrere Unterschriften oder Handzeichen werden in einem Vermerk\nbeglaubigt                                                                     Gebühr nach\nNr. 120 – 122\nnur einmal\n124           Abschrift eines Schriftstücks in deutscher Sprache oder einer Fremd-\nsprache mit lateinischen Schriftzeichen                                  je angefangene Seite\n1 DM,\nmindestens\n10 DM\n125           Abschrift eines Schriftstücks in einer Fremdsprache mit nichtlateini-\nschen Schriftzeichen                                                     je angefangene Seite\n2 DM,\nmindestens\n20 DM\n126           Jede weitere gleiche Abschrift – unabhängig von der Sprache und\nSeitenzahl –, vorausgesetzt, dass sie von der beglaubigenden Dienst-\nstelle angefertigt worden ist, sich noch nicht in Händen Außenstehender\nbefunden hat und gleichzeitig beglaubigt werden kann\nBeschaffung\n(§ 1 Konsulargesetz)\n130           Beschaffung einer Bescheinigung, Urkunde oder eines sonstigen\nSchriftstücks, sofern sie nicht Teil einer anderen gebührenpflichtigen\nAmtshandlung ist                                                               30 – 200 DM","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001           2291\n130.1\nWerden mehrere Bescheinigungen, Urkunden oder sonstige Schrift-\nstücke für einen Antragsteller bei einer Stelle gleichzeitig beschafft, so\nist die Gebühr nur einmal zu erheben.\n131    Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen                                       30 – 200 DM\n140    Bescheinigung, konsularische (Vermerk)\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Konsulargesetz)                                             40 – 200 DM\nBestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden\n(§ 14 Konsulargesetz)\n150    Inländische Personenstandsurkunde oder inländisches Ehefähigkeits-\nzeugnis                                                                            40 DM\n151    Sonstige inländische öffentliche Urkunde                                           60 DM\nBeurkundung, öffentliche (Niederschrift)\n(§§ 10 bis 12 Konsulargesetz)\n160    Einseitige Erklärung (von einer oder mehreren Personen abgegeben);\nErgänzung oder Änderung einer einseitigen Erklärung; Tatsache oder\nVorgang                                                                    Einfache Wertgebühr\n160.1\nDie Aufnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen, die Teil\neiner anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, wird mit der\njeweiligen Gebühr abgegolten.\n160.2\nDie Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung zwecks Erlangung\neines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines\nZeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist ein selb-\nständiger Gebührentatbestand. Die Mitbeurkundung der jeweiligen\nAnträge wird mit der Gebühr abgegolten.\n161    Die zu beurkundende Erklärung wird in einer Fremdsprache abgegeben,\ngleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder der fremden\nSprache erfolgt                                                               Zusätzlich eine\nhalbe Wertgebühr,\nhöchstens 100 DM\n162    Beschluss einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines\nsonstigen Organs einer Kapitalgesellschaft, einer anderen Vereinigung\noder Stiftung                                                              Doppelte Wertgebühr,\nhöchstens 20 000 DM\n162.1\nBei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung wird die\nfür die Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung\ndes neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der\nSatzung mit dieser Gebühr abgegolten.\n165    Vertrag; gemeinschaftliches Testament                                      Doppelte Wertgebühr\n166    Die zu beurkundenden Erklärungen werden in einer Fremdsprache\nabgegeben, gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder in\neiner fremden Sprache erfolgt                                                  Zusätzlich je\nFremdsprache eine\nhalbe Wertgebühr,\nhöchstens 200 DM\n167    Ergänzung oder Änderung eines Vertrags oder eines gemeinschaft-\nlichen Testaments                                                          Einfache Wertgebühr\n168    Ein Erbvertrag wird gleichzeitig mit einem Ehevertrag beurkundet               Gebühr nach\nNr. 165 – 166\nnur einmal nach\ndem Vertrag mit\ndem höheren Wert","2292  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001\nGemeinsame Vorschriften zu den Nummern 160 – 168\n170    Für die Beurkundung des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der\nAufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder des Rücktritts von\neinem Erbvertrag wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig\neine neue letztwillige Verfügung oder ein neuer Erbvertrag beurkundet\nwird\n171    Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgege-\nbenen Erklärung einschließlich der Beurkundung ergänzender oder\nändernder Erklärungen                                                      Gebühr wie für\ndie Beurkundung\nder Erklärung\n172    Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausferti-\ngung oder beglaubigten Abschrift für jeden Beteiligten abgegolten\n180    Entwurf einer Urkunde                                                      Gebühr wie für\ndie Beurkundung\n180.1\nDie Entwurfsgebühr, nicht aber eine etwaige zusätzliche Gebühr\n(z.B. 161, 166, 700), wird bei einer nachfolgenden Beurkundung an-\ngerechnet, wenn der Entwurf vom beurkundenden Konsularbeamten,\nseinem Vertreter oder Nachfolger im Amt gefertigt wurde.\n200    Dolmetschen\n(§ 1 Konsulargesetz)\nsofern diese Amtshandlung nicht zur ersten Klärung eines Notfalls\nerfolgt, für jede angefangene halbe Stunde                                     60 DM\nForderungsangelegenheit\n(§ 1 Konsulargesetz)\n210    Erstes Mahnschreiben                                                        20 – 100 DM\n211    Jedes weitere Mahnschreiben                                                    10 DM\n212    Persönliche Besprechung mit dem Schuldner auf Ersuchen des Gläu-\nbigers, für jede angefangene halbe Stunde                                      50 DM\nHilfeleistung\n(§ 5 Konsulargesetz)\n220    Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen Amtshandlungen im\nRahmen der Gewährung einer finanziellen Hilfe oder Hilfe zur Ermög-\nlichung der Reise an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an\neinen anderen Ort                                                           30 – 100 DM\n220.1\nWerden mehrere Stellen (Auslandsvertretungen oder Honorarkonsular-\nbeamte) mit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so erhebt die zuerst\nin Anspruch genommene Stelle die Gebühr.\n225    Anweisung zur Mitnahme eines hilfsbedürftigen Seemanns (§ 1 des\nGesetzes betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mit-\nnahme heimzuschaffender Seeleute in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 9510-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ngeändert durch Artikel 278 des Gesetzes vom 2. März 1974, BGBI. I\nS. 469)                                                                      20 – 40 DM\nLegalisation ausländischer öffentlicher Urkunden\nI. Legalisation nach § 13 Abs. 2 Konsulargesetz\n230    Ausländische Personenstandsurkunde, ausländisches Ehefähigkeits-\nzeugnis gemäß § 1309 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch                            40 DM\n231    Sonstige ausländische öffentliche Urkunde                                      80 DM","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001       2293\nII. Legalisation nach § 13 Abs. 4 Konsulargesetz\n235    Ausländische Personenstandsurkunde, ausländisches Ehefähigkeits-\nzeugnis gemäß § 1309 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch                             80 DM\n236    Sonstige ausländische öffentliche Urkunde                                      160 DM\nSchifffahrtssachen\n(§§ 2, 17 Konsulargesetz)\n300    Prüfung der Ausrüstung eines Kauffahrteischiffes mit Arznei und ande-\nren Hilfsmitteln der Krankenfürsorge einschließlich Ausstellung der Prü-\nfungsbescheinigung (§ 4 Abs. 5 der Verordnung über die Krankenfür-\nsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972, BGBI. I S. 734)               60 DM\n301    Änderung eines Schiffspapiers außer Musterrollen und Beilagen zur\nMusterrolle                                                                     40 DM\n310    Verklarung\neinschließlich Beweisaufnahme nach dem Vierten Buch des Handels-\ngesetzbuchs                                                              Doppelte Wertgebühr\n311    Nachträgliche Ergänzung der Verklarung                                   Einfache Wertgebühr\nTodesfälle\n(§ 9 Abs. 1 und 2 Konsulargesetz)\n400    Leichenpass\n(§ 9 Abs. 1 Konsulargesetz)\neinschließlich der Beschaffung erforderlicher Unterlagen                        40 DM\n400.1\nNeben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb\nder Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben.\n401    Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person        30 – 100 DM\n410    Nachlassfürsorge\n(§ 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz)                                           30 – 1 000 DM\n410.1\nNeben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb\nder Diensträume nicht erhoben.\n410.2\nGebühren für Amtshandlungen, die besonders geregelt sind, bleiben\nunberührt.\n411    Nachlassverzeichnis\n(§ 10 Abs. 1 Konsulargesetz)                                              Halbe Wertgebühr\n411.1\nNimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde\nin Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene\nStunde um 100 Deutsche Mark.\n411.2\nNeben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb\nder Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben.\n500    Übersendung\n(§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz)\nausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer\nanderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder die für deut-\nsche Behörden oder Gerichte bestimmt sind                                     20 – 50 DM\n500.1\nNeben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb\nder Diensträume nicht erhoben.","2294  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001\n510    Überweisung\n(§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz)\nausgenommen Überweisungen, die in sachlichem Zusammenhang mit\neiner anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder auf amt-\nlichem Wege vorgenommen werden                                                  20 DM\n510.1\nNeben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb\nder Diensträume nicht erhoben.\n520    Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden\n(§ 1 Konsulargesetz)\nfür jede Zeile des fremdsprachigen Textes einer Übersetzung oder Roh-\nübersetzung (nicht überprüfte Übersetzung)\n520.1 Sprachengruppe A                                                           3 DM\n520.2 Sprachengruppe B                                                           4 DM\n520.3 Sprachengruppe C                                                           5 DM\n520.4 Sprachengruppe D                                                           6 DM\nmindestens 30 DM\n520.5\nSind beide Sprachen Fremdsprachen, so bestimmen sich Zeilenzahl\nund -gebühr nach dem Text in der höherbewerteten Sprache.\n520.6\nGehören beide Sprachen derselben Sprachgruppe an, so bestimmt sich\ndie Zeilenzahl nach dem längeren Text.\n520.7\nÜberschriften und angefangene Zeilen werden zu vollen Zeilen zusam-\nmengerechnet.\n521    Sinngemäße Übersetzung oder Inhaltsangabe                                    Die Hälfte der\nGebühr nach\nNr. 520,\nmindestens 20 DM\n522    Bestätigung der Richtigkeit und ggf. der Vollständigkeit einer Über-\nsetzung, einer Rohübersetzung, einer sinngemäßen Übersetzung oder\neiner Inhaltsangabe, die nicht durch die Auslandsvertretung oder den\nHonorarkonsularbeamten angefertigt worden ist                                Die Hälfte der\nGebühr nach\nNr. 520,\nmindestens 20 DM\n530    Veräußerung\n(§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz)                                    Einfache Wertgebühr\n530.1\nNeben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb\nder Diensträume nicht erhoben.\n535    Vermögensverzeichnis\n(§ 10 Abs. 1 Konsulargesetz)                                              Halbe Wertgebühr\n535.1\nNimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde\nin Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene\nStunde um 40 Deutsche Mark.\n535.2\nNeben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb\nder Diensträume nicht erhoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001              2295\nVerwahrung\n(§ 1 Konsulargesetz)\n550            Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten in den Dienst-\nräumen einschließlich Auszahlung, Rückzahlung, Aushändigung oder\nRückgabe\nfür jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an                 Einfache Wertgebühr\n551            Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen – ausgenommen Zei-\ntungen, Zeitschriften, Briefe, die weder eingeschrieben noch mit Wert-\nangabe versehen sind und Postkarten sowie Urkunden oder Schrift-\nstücke juristischer Personen des öffentlichen Rechts – in den Dienst-\nräumen einschließlich Aushändigung oder Rückgabe\nfür jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an                      20 – 100 DM\nZusatzgebühr\n700            Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung außerhalb der\nDiensträume oder außerhalb der Dienstzeit, sofern die Erhebung der\nZusatzgebühr nicht ausgeschlossen ist,\nfür jede angefangene halbe Stunde                                                   50 DM\nfür einen Kalendertag,\nhöchstens 400 DM\n700.1\nHält ein Konsularbeamter außerhalb seiner Diensträume Sprechtage\nab, so gelten die hierfür benutzten Räumlichkeiten als Diensträume im\nSinne dieser Verordnung.\nB Gebühren nur des Auswärtigen Amts\n900            Bestätigung der Echtheit\nder von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen\nUrkunde                                                                             30 DM\n910            Endbeglaubigung\nals Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentlichen\nUrkunde durch einen ausländischen Konsularbeamten                                  20 DM“.\n3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:                                    das Handelsregister einzutragende Geldbe-\ntrag, bei Änderung bereits eingetragener Geld-\na) In Nummer 2 wird dem Absatz 2 folgender Satz\nbeträge der Unterschiedsbetrag:\nangefügt:\n1. erste Anmeldung einer Kapitalgesellschaft;\n„Wird ein Einheitswert nicht nachgewiesen, so ist                    ein in der Satzung einer Aktiengesellschaft\ndas Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Ein-                     oder einer Kommanditgesellschaft auf Ak-\nheitswertes zu ersuchen.“                                            tien bestimmtes genehmigtes Kapital ist\nb) In Nummer 6 wird im Absatz 3 Satz 3 die Angabe                       dem Grundkapital hinzuzurechnen;\n„§ 1179“ durch die Angabe „§ 1179a“ ersetzt.                      2. erste Anmeldung eines Versicherungsver-\nc) Nummer 7 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                              eins auf Gegenseitigkeit;\n„(4) Der Geschäftswert für Unterhaltsansprüche                  3. Erhöhung oder Herabsetzung des Stamm-\nnach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen                         kapitals einer Gesellschaft mit beschränkter\nGesetzbuchs bestimmt sich nach dem Betrag des                        Haftung;\neinjährigen Bezugs. Dem Wert nach Satz 1 ist der                  4. Beschluss der Hauptversammlung einer\nMonatsbetrag des Unterhalts nach dem Regel-                          Aktiengesellschaft oder einer Kommandit-\nbetrag und der Altersstufe zugrunde zu legen, die                    gesellschaft auf Aktien über\nim Zeitpunkt der Beurkundung maßgebend sind.“\na) Maßnahmen der Kapitalbeschaffung\nd) Die Nummern 9, 10 und 11 werden wie folgt ge-                            (§§ 182 bis 221 des Aktiengesetzes);\nfasst:                                                                   dem Beschluss über die genehmigte\nKapitalerhöhung steht der Beschluss\n„9. Anmeldungen zum Handelsregister\nüber die Verlängerung der Frist, inner-\n(1) Bei den folgenden Anmeldungen zum                            halb derer der Vorstand das Kapital\nHandelsregister ist der Geschäftswert der in                        erhöhen kann, gleich;","2296    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001\nb) Maßnahmen der Kapitalherabsetzung                    gen zu ermitteln; bei der ersten Eintragung von\n(§§ 222 bis 240 des Aktiengesetzes);               Zweigniederlassungen sind diese mitzurech-\nnen. Der Wert nach den vorstehenden Sätzen\n5. erste Anmeldung einer Kommanditgesell-\nbeträgt mindestens 25 000 Deutsche Mark und\nschaft; maßgebend ist die Summe der Kom-\nhöchstens 5 Millionen Deutsche Mark. Die\nmanditeinlagen; hinzuzurechnen sind 50 000\nSätze 2 und 3 sind für Prokuren nicht anzuwen-\nDeutsche Mark für den ersten und 25 000\nden.\nDeutsche Mark für jeden weiteren Gesell-\nschafter;                                                  (6) Ist eine Anmeldung nur deshalb erforder-\n6. Eintritt eines Kommanditisten in eine beste-             lich, weil sich der Ortsname geändert hat, oder\nhende Personenhandelsgesellschaft oder                  handelt es sich um eine ähnliche Anmeldung,\nAusscheiden eines Kommanditisten; ist ein               die für das Unternehmen keine wirtschaftliche\nKommanditist als Nachfolger eines ande-                 Bedeutung hat, so beträgt der Geschäftswert\nren, ein bisher persönlich haftender Gesell-            5 000 Deutsche Mark.\nschafter als Kommanditist oder ein bisheri-                (7) Bei der Beurkundung von Anmeldungen\nger Kommanditist als persönlich haftender               beträgt der Wert, auch wenn mehrere Anmel-\nGesellschafter einzutragen, ist die einfache            dungen in derselben Verhandlung beurkundet\nKommanditeinlage, höchstens ein Betrag                  werden, in keinem Fall mehr als eine Million\nvon einer Million Deutsche Mark maßge-                  Deutsche Mark.\nbend.\n10. Beschlüsse von Organen bestimmter Gesell-\n(2) Bei sonstigen Anmeldungen bestimmt\nschaften\nsich der Geschäftswert nach den Absätzen 3\nbis 7.                                                         (1) Nummer 9 Abs. 4 gilt entsprechend für\n(3) Der Geschäftswert beträgt bei der ersten             Beschlüsse von Organen von Kapital- oder\nAnmeldung                                                   Personenhandelsgesellschaften,         Versiche-\nrungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder juristi-\n1. eines Einzelkaufmanns 50 000 Deutsche                    schen Personen (§ 33 des Handelsgesetz-\nMark;                                                   buchs), deren Gegenstand keinen bestimmten\n2. einer offenen Handelsgesellschaft mit zwei               Geldwert hat.\nGesellschaftern 75 000 Deutsche Mark; hat\n(2) Beschlüsse nach dem Umwandlungsge-\ndie Gesellschaft mehr als zwei Gesellschaf-\nsetz sind mit dem Wert des Aktivvermögens\nter, erhöht sich der Wert für den dritten und\ndes übertragenden oder formwechselnden\njeden weiteren Gesellschafter um jeweils\nRechtsträgers anzusetzen. Bei Abspaltungen\n25 000 Deutsche Mark;\noder Ausgliederungen ist der Wert des über-\n3. einer juristischen Person (§ 33 des Handels-             gehenden Aktivvermögens maßgebend.\ngesetzbuchs) 100 000 Deutsche Mark.\n(3) Werden in einer Verhandlung mehrere Be-\n(4) Bei einer späteren Anmeldung beträgt der             schlüsse beurkundet, so gilt Nummer 16 ent-\nGeschäftswert, wenn die Anmeldung                           sprechend. Dies gilt auch, wenn Beschlüsse,\n1. eine Kapitalgesellschaft betrifft, 1 vom Hun-            deren Gegenstand keinen bestimmten Geld-\ndert des eingetragenen Grund- oder Stamm-               wert hat, und andere Beschlüsse zusammen-\nkapitals, mindestens 50 000 Deutsche Mark               treffen. Mehrere Wahlen oder Wahlen zusam-\nund höchstens eine Million Deutsche Mark;               men mit Beschlüssen über die Entlastung der\nVerwaltungsträger gelten als ein Beschluss.\n2. einen Versicherungsverein auf Gegenseitig-\nkeit betrifft, 100 000 Deutsche Mark;                      (4) Der Wert von Beschlüssen der in Absatz 1\nbezeichneten Art beträgt, auch wenn in einer\n3. eine Personenhandelsgesellschaft betrifft,\nVerhandlung mehrere Beschlüsse beurkundet\n50 000 Deutsche Mark; bei Eintritt oder Aus-\nwerden, in keinem Falle mehr als eine Million\nscheiden von mehr als zwei persönlich haf-\nDeutsche Mark.\ntenden Gesellschaftern sind als Wert 25 000\nDeutsche Mark für jeden eintretenden und            11. Anmeldung zu einem Register, Beurkundung\nausscheidenden Gesellschafter anzuneh-                  von Beschlüssen\nmen;\nFür sonstige Anmeldungen zu einem Regis-\n4. einen Einzelkaufmann oder eine juristische               ter und bei der Beurkundung von Beschlüssen\nPerson (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) be-                bestimmt sich der Geschäftswert, wenn der\ntrifft, 50 000 Deutsche Mark.                           Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat,\n(5) Betrifft die Anmeldung eine Zweignieder-             nach Nummer 22 Abs. 2.“\nlassung, so beträgt der Geschäftswert die            e) Nummer 13 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nHälfte des nach den vorstehenden Absätzen\nbestimmten Wertes. Hat das Unternehmen                   „(4) Bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträ-\nmehrere Zweigniederlassungen, so ist der Wert           gen, Satzungen und Statuten sowie von Plänen und\nfür jede Zweigniederlassung durch Teilung des           Verträgen nach dem Umwandlungsgesetz ist der\nnach Satz 1 bestimmten Betrages durch die               Wert höchstens auf 10 Millionen Deutsche Mark\nAnzahl der eingetragenen Zweigniederlassun-             anzunehmen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001       2297\n4. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 3\nWertgebührentabelle\nbis zu    1 000 DM einschließlich              30,– DM           von dem Mehrbetrag bis 50 Mio DM\nbis zu    5 000 DM einschließlich              60,– DM           für je angefangene 40 000,– DM     20,– DM\nbis zu 10 000 DM einschließlich                90,– DM           von dem Mehrbetrag bis 60 Mio DM\nbis zu 20 000 DM einschließlich              110,– DM            für je angefangene 50 000,– DM     20,– DM\nbis zu 30 000 DM einschließlich              130,– DM            von dem Mehrbetrag bis 70 Mio DM\nfür je angefangene 80 000,– DM     20,– DM\nbis zu 40 000 DM einschließlich              150,– DM\nbis zu 50 000 DM einschließlich              170,– DM            von dem Mehrbetrag bis 80 Mio DM\nfür je angefangene 100 000,– DM    20,– DM\nbis zu 60 000 DM einschließlich              190,– DM\nbis zu 70 000 DM einschließlich              210,– DM            von dem Mehrbetrag bis 100 Mio DM\nfür je angefangene 200 000,– DM    20,– DM\nbis zu 80 000 DM einschließlich              230,– DM\nbis zu 90 000 DM einschließlich              250,– DM            von dem Mehrbetrag bis 200 Mio DM\nfür je angefangene 400 000,– DM    20,– DM\nbis zu 100 000 DM einschließlich             270,– DM\nvon dem Mehrbetrag bis 5 Mio DM                                  von dem Mehrbetrag bis 500 Mio DM\nfür je angefangene 10 000,– DM                 20,– DM           für je angefangene 1 Mio DM        20,– DM\nvon dem Mehrbetrag bis 30 Mio DM                                 von dem Mehrbetrag über 500 Mio DM\nfür je angefangene 20 000,– DM                 20,– DM           für je angefangene 2 Mio DM        20,– DM“.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 29. August 2001\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. F i s c h e r"]}