{"id":"bgbl1-2001-46-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":46,"date":"2001-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_46.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG)","law_date":"2001-08-30T00:00:00Z","page":2266,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2266          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001\nGesetz\nzur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus\n(Spätaussiedlerstatusgesetz – SpStatG)\nVom 30. August 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches\nGespräch auf Deutsch führen kann. Ihre Feststellung\nentfällt, wenn die familiäre Vermittlung wegen der Ver-\nArtikel 1                               hältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht\nÄnderung des Bundesvertriebenengesetzes                    möglich oder nicht zumutbar war. Ein Bekenntnis zum\ndeutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unter-\nDas Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der\nblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder\nBekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829),\nschwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen\nzuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom\nNachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Ge-\n22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534), wird wie folgt ge-\nsamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deut-\nändert:\nschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.“\n1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n2. Nach § 100 wird folgender § 100a eingefügt:\n„(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren wor-\nden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von                                   „§ 100a\neinem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen                                 Übergangsregelung\nVolkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlas-\nsen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechen-               Auch Anträge nach § 15 Abs. 1 sind nach dem Recht\nde Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare             zu bescheiden, das nach dem 7. September 2001 gilt.“\nWeise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach\ndem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Natio-\nnalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen                                     Artikel 2\nVolkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen\nInkrafttreten\nNationalität muss bestätigt werden durch die familiäre\nVermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur fest-       Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ngestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 30. August 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}