{"id":"bgbl1-2001-45-9","kind":"bgbl1","year":2001,"number":45,"date":"2001-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/45#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-45-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_45.pdf#page=39","order":9,"title":"Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin","law_date":"2001-08-27T00:00:00Z","page":2255,"pdf_page":39,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001                 2255\nVerordnung\nüber die Anforderungen\nin der Meisterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin\nVom 27. August 2001\nAuf Grund des § 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes          Mitarbeiter; Übertragen der Aufgaben auf die Mitarbei-\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch         ter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation\nArtikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997                 und Eignung; kooperatives Führen von Mitarbeitern.\n(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit        (2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom         kannten Abschluss Winzermeister/Winzermeisterin.\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-\nerlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das\n§2\nBundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung\nund Landwirtschaft nach Anhörung des Ständigen Aus-                        Gliederung der Meisterprüfung\nschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein-          (1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und\nForschung:                                                   1. Produktion, Verfahrenstechnik und Vermarktung,\n2. Betriebs- und Unternehmensführung,\n§1                              3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.\nZiel der Meisterprüfung                        (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5\nund Bezeichnung des Abschlusses                  durchzuführen.\n(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der\nPrüfungsteilnehmer die notwendigen Fähigkeiten und                                        §3\nErfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Winzer-                Prüfungsanforderungen im Teil „Produktion,\nmeisters/einer Winzermeisterin als Fach- und Führungs-                  Verfahrenstechnik und Vermarktung“\nkraft wahrzunehmen:\n(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er die\n1. Produktion, Verfahrenstechnik und Vermarktung:            weinbauliche Produktion, die Kellerwirtschaft und damit\nErstellen von Planungen und Kalkulationen für Produk-    verbundene Dienstleistungen, einschließlich des jeweils\ntion und Vermarktung unter Beachtung der Betriebs-       damit verbundenen Einsatzes von Arbeitskräften, Maschi-\nund Marktverhältnisse; Entscheiden über Art und Zeit-    nen, Gebäuden und Betriebsmitteln, sowie die Vermark-\npunkt der Maßnahmen in Produktion und Vermark-           tung planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll\ntung; Durchführen der Arbeiten in diesen Bereichen       er zeigen, dass er die entsprechenden Maßnahmen qua-\nunter Beachtung der Anforderungen an die Produkt-        litätsorientiert und wirtschaftlich sowie unter Beachtung\nqualität, des Marktes und der Belange des Umwelt-        des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und berufs-\nschutzes; Kontrollieren und Beurteilen von Rebanlagen    bezogener Rechtsvorschriften durchführen kann.\nsowie der weinbaulichen und kellerwirtschaftlichen          (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\nErzeugnisse; Vermarkten von Erzeugnissen; Durch-\n1. Planung der Traubenproduktion, der Erstellung von\nführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits-\nRebanlagen unter Einbeziehung der Rebsortenaus-\nschutzes und der Unfallverhütung in Zusammenarbeit\nwahl sowie der Kellerwirtschaft unter Berücksichtigung\nmit den mit der Arbeitssicherheit befassten Stellen;\nbetrieblicher Erzeugungs- und Vermarktungsmöglich-\n2. Betriebs- und Unternehmensführung:                            keiten,\nKaufmännische Disposition beim Beschaffen von            2. Auswahl von Kultur- und Arbeitsverfahren in der Trau-\nBetriebsmitteln, beim Arbeits-, Material- und Maschi-        benproduktion sowie der önologischen Verfahren in\nneneinsatz sowie beim Absatz der Erzeugnisse; öko-           der Kellerwirtschaft,\nnomische Kontrolle der Betriebsteile und des Gesamt-     3. Durchführung der Produktion; Maßnahmen der Qua-\nbetriebes; Analysieren und Planen der betrieblichen          litätssicherung,\nAbläufe und der Betriebsorganisation nach wirtschaft-\nlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung sozialer,     4. sensorische Prüfung und Beschreibung von Wein,\nökologischer und rechtlicher Erfordernisse; Planen,      5. Präsentation und Kundenberatung; Vermarktung; Ver-\nKalkulieren und Beurteilen von Investitionen; Zusam-         sand weinbaulicher und kellerwirtschaftlicher Erzeug-\nmenarbeiten mit Marktpartnern und anderen Betrie-            nisse,\nben; Nutzen der Möglichkeiten der Information und\n6. Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und\nBeratung;\nMaschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicher-\n3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:                      heit,\nAuswählen und Anwenden geeigneter Methoden beim          7. Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Beurtei-\nVermitteln der Ausbildungsinhalte; Hinführen der Aus-        lung der Produktionsverfahren in Traubenproduktion,\nzubildenden zu selbstständigem Handeln; Anleiten der         Kellerwirtschaft und Vermarktung,","2256            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001\n8. Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen            5. ökonomische Kontrolle und Bewertung der Produk-\nBetrieb und Umwelt; Anwendung umweltschonender                tion und Vermarktung; Erfassen und Bewerten des\nMaßnahmen bei Beschaffung, Produktion, Vermark-               Betriebserfolgs; Betriebsvergleich,\ntung und Entsorgung; Bodenschutz,\n6. Betriebsentwicklungsplanung; Programmplanung, In-\n9. rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umwelt-                vestition und Finanzierung,\nschutz und Vermarktung.\n7. Markt und Marketing, insbesondere Angebot, Nach-\n(3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt nach          frage, Preisgestaltung und Werbung; Vermarktungs-\nMaßgabe des Absatzes 4 und einer Weinbeschreibung                 formen,\nnach Maßgabe des Absatzes 5.\n8. berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere\n(4) Bei dem Arbeitsprojekt soll der Prüfungsteilnehmer         Weinrecht, Vertragsrecht, Umweltrecht, Arbeitsrecht,\nnachweisen, dass er, ausgehend von konkreten betrieb-\n9. Sozialversicherungen, Privatversicherungen und be-\nlichen Situationen, Zusammenhänge der Bereiche Trau-\ntriebliche Versicherungen,\nbenproduktion, Kellerwirtschaft und Vermarktung in\neinem komplexen Sinne erfassen, analysieren und ent-         10. Grundsätze steuerlicher Buchführung, Steuerarten,\nsprechende umsetzbare Lösungsvorschläge erstellen                 Steuerverfahren,\nkann. Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf die\nlaufende Bewirtschaftung eines weinbaulichen Betriebes       11. Information, Beratung, Kommunikation; elektronische\nbeziehen. Das Arbeitsprojekt ist schriftlich zu planen. Der       Datenverarbeitung.\nVerlauf der Bearbeitung und die Ergebnisse sind zu doku-        (3) Die Prüfung besteht aus einer Projektarbeit nach\nmentieren und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern.        Maßgabe des Absatzes 4 und einer Betriebsbeurteilung\nBei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prü-       nach Maßgabe des Absatzes 5.\nfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Stellt der Prü-\nfungsausschuss fest, dass das Arbeitsprojekt in dem             (4) Gegenstand der Projektarbeit soll eine komplexe\nBetrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er eine       betriebswirtschaftliche Aufgabe in einem weinbaulichen\ngleichwertige praktische Aufgabe in einem anderen            Betrieb sein, die für die weitere Entwicklung des Gesamt-\nBetrieb zu stellen. Die Dauer der Durchführung richtet sich  betriebes oder eines wesentlichen Bereichs des Betriebes\nnach der zu Grunde liegenden Aufgabenstellung; sie darf      in betriebswirtschaftlichem Sinne von Bedeutung ist. Bei\nein Jahr nicht überschreiten. Das Prüfungsgespräch           der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungs-\nerstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des        teilnehmers berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungs-\nArbeitsprojekts und die dafür relevanten Inhalte des         ausschuss fest, dass die komplexe Aufgabe in dem\nAbsatzes 2. Es soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als   Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er in\n60 Minuten dauern.                                           Absprache mit dem Prüfungsteilnehmer eine gleichwer-\ntige Aufgabe in einem anderen Betrieb zu stellen. Die Pro-\n(5) Der Prüfungsteilnehmer soll auf der Basis der senso-  jektarbeit soll auf betriebswirtschaftlichen Aufzeichnun-\nrischen Bewertung verschiedene Weine beschreiben und         gen eines Betriebes aufbauen. Diese Unterlagen sind\nbeurteilen; eventuell vorhandene Mängel, Fehler, Krank-      nicht Bestandteil der Arbeit. Für die Anfertigung steht ein\nheiten feststellen, mögliche Ursachen dafür nennen und       Zeitraum von bis zu drei Monaten zur Verfügung. Der\ngeeignete kellerwirtschaftliche Maßnahmen zu deren           Verlauf und die Ergebnisse der Projektarbeit sind zu doku-\nBeseitigung vorschlagen. Die Ergebnisse sind in einem        mentieren und in einem Prüfungsgespräch zu präsentie-\nPrüfungsgespräch zu erläutern. Im Rahmen des Prüfungs-       ren und zu erläutern. Das Prüfungsgespräch soll je Prü-\ngesprächs soll er außerdem eine Auswahl der Weine            fungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.\nkundengerecht vorstellen. Für diese Prüfungsleistung,\neinschließlich der Vorstellung der Weine, stehen bis zu         (5) Bei der Betriebsbeurteilung soll der Prüfungsteil-\n120 Minuten zur Verfügung.                                   nehmer einen fremden Betrieb erfassen, analysieren und\nbeurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen.\nDie Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und in einem\n§4                              Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch\nerstreckt sich auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte. Für\nPrüfungsanforderungen im Teil\ndie Erfassung des Betriebes sind dem Prüfungsteilnehmer\n„Betriebs- und Unternehmensführung“\ndie erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung\n(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er       zu stellen. Dem Prüfungsteilnehmer ist Gelegenheit zu\nwirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge        geben, den Betrieb unmittelbar kennenzulernen. Nach\nim Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie        dem Kennenlernen des Betriebes soll die Vorbereitung auf\nEntwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.                    das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger\nals 120 Minuten und das Prüfungsgespräch selbst nicht\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\nlänger als 60 Minuten dauern.\n1. nationale und internationale Rahmenbedingungen\nweinbaulicher Produktion und Vermarktung; Wirt-\n§5\nschafts- und Agrarpolitik,\nPrüfungsanforderungen im Teil\n2. betriebliche Bedingungen der Produktion und Ver-\n„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“\nmarktung,\n(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er\n3. Struktur und Funktion des Betriebes; Unternehmens-\nZusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterfüh-\nformen; Kooperation,\nrung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter\n4. Betriebs- und Arbeitsorganisation; Arbeitsgestaltung,   führen kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001                2257\n(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähigkeit zum      c) Erstellen von Zeugnissen,\nselbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in          d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,\nfolgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:\ne) Fortbildungsmöglichkeiten,\n1. Allgemeine Grundlagen:\nf) Mitwirkung an Prüfungen;\na) Gründe für die betriebliche Ausbildung,\n8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:\nb) Einflussgrößen auf die Ausbildung,\nc) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,               a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,\nd) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,              b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mitarbei-\ntern,\ne) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;\nc) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Teamarbeit,\n2. Planung der Ausbildung:\nd) Motivation, Förderung und Qualifizierung von Mit-\na) Ausbildungsberufe,                                             arbeitern,\nb) Eignung des Ausbildungsbetriebes,                          e) Konflikte und Konfliktbewältigung.\nc) Organisation der Ausbildung,\n(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil nach\nd) Abstimmung mit der Berufsschule,                       Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen Teil\ne) Ausbildungsplan,                                       nach Maßgabe des Absatzes 5.\nf) Beurteilungssystem;                                       (4) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung\neiner vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem\n3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:         Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungseinheit\na) Auswahlkriterien,                                      und einem Prüfungsgespräch. Die Ausbildungseinheit ist\nb) Einstellung, Ausbildungsvertrag,                       schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Aus-\nwahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit sind im Prü-\nc) Eintragungen und Anmeldungen,                          fungsgespräch zu erläutern. Außerdem erstreckt sich das\nd) Planen der Einführung,                                 Prüfungsgespräch auf die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8.\nFür die schriftliche Planung der Ausbildungseinheit soll ein\ne) Planen des Ablaufs der Probezeit;\nZeitraum von bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt\n4. Ausbildung am Arbeitsplatz:                                werden. Die praktische Durchführung der Ausbildungsein-\na) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der        heit soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten\nAufgabenstellung,                                     und das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten\ndauern.\nb) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,\n(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in\nc) Praktische Anleitung,                                  höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus meh-\nd) Fördern aktiven Lernens,                               reren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7 sowie\ne) Fördern von Handlungskompetenz,                        mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungsfeld des\nAbsatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine mündliche\nf) Lernerfolgskontrollen,                                 Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das Bestehen der\ng) Beurteilungsgespräche;                                 Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungs-\nleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je\n5. Förderung des Lernprozesses:\nPrüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.\na) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,\nb) Sichern von Lernerfolgen,                                                            §6\nc) Auswerten der Zwischenprüfungen,                                Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nd) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-            (1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in einem\nauffälligkeiten,                                      anderen Beruf bestanden haben, können auf Antrag von\ne) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der       der zuständigen Stelle von der Ablegung der Prüfung im\nAusbildung,                                           Teil „Produktion, Verfahrenstechnik und Vermarktung“\nund im Teil „Betriebs- und Unternehmensführung“ teil-\nf) Kooperation mit externen Stellen;                      weise befreit werden, wenn die anderweitig abgelegte\n6. Ausbildung in der Gruppe:                                  Prüfung den Prüfungsanforderungen insoweit entspricht.\na) Kurzvorträge,                                             (2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mit-\nb) Lehrgespräche,                                         arbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag\nvon der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach\nc) Moderation,                                            dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder\nd) Auswahl und Einsatz von Medien,                        dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,\nderen Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eig-\ne) Lernen in der Gruppe,\nnungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157,\nf) Ausbildung in Teams;                                   700) genannten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt\n7. Abschluss der Ausbildung:                                  für Prüfungsteilnehmer, die die berufs- und arbeits-\npädagogische Eignung auf Grund des Bundesbeamten-\na) Vorbereitung auf Prüfungen,                            gesetzes nachgewiesen haben. Wer eine sonstige staat-\nb) Anmelden zur Prüfung,                                  liche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-recht-","2258            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001\nlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden            als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft“ benotet wor-\nhat, deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eig-   den ist.\nnungsverordnung genannten Anforderungen entspricht,\nkann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prü-                                    §8\nfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“                   Wiederholung der Meisterprüfung\nbefreit werden.                                                 (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann\nzweimal wiederholt werden.\n§7                                (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\nBestehen der Meisterprüfung                   nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-\nteilen und in den einzelnen Prüfungen gemäß § 7 Abs. 1 zu\n(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.    befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorange-\nFür den Teil „Produktion, Verfahrenstechnik und Vermark-     gangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausrei-\ntung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den        chend“ bewertet worden sind und er sich innerhalb von\nBewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 3          zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der\nAbs. 4 und in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 5 zu bilden. Für    nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung\nden Teil „Betriebs- und Unternehmensführung“ ist eine        anmeldet.\nNote als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der\nLeistungen in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der                                      §9\nPrüfung gemäß § 4 Abs. 5 zu bilden. Für den Teil „Berufs-\nausbildung und Mitarbeiterführung“ ist eine Note als arith-                      Übergangsvorschrift\nmetisches Mittel aus der Bewertung der Leistungen in der        Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nPrüfung gemäß § 5 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 5        fungsverfahren können nach den bis dahin geltenden\nAbs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung gemäß    Vorschriften zu Ende geführt werden.\n§ 5 Abs. 4 das doppelte Gewicht.\n(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note                                § 10\nzu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nfür die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-     Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anforde-\nnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „aus-       rungen in der Meisterprüfung im Weinbau vom 7. Septem-\nreichend“ erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der  ber 1976 (BGBl. I S. 2715), zuletzt geändert durch Artikel 2\ngesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den       der Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2020,\nPrüfungen gemäß Absatz 1 mit „ungenügend“ oder mehr          2001 I S. 165), außer Kraft.\nBonn, den 27. August 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}