{"id":"bgbl1-2001-45-8","kind":"bgbl1","year":2001,"number":45,"date":"2001-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/45#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-45-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_45.pdf#page=34","order":8,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin","law_date":"2001-08-23T00:00:00Z","page":2250,"pdf_page":34,"num_pages":5,"content":["2250            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin\nVom 23. August 2001\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 und des § 21 Abs. 1 des              angestellter/Notarfachangestellte oder Patentanwalts-\nBerufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I               fachangestellter/Patentanwaltsfachangestellte bestan-\nS. 1112), die zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom         den hat und danach eine mindestens zweijährige\n21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden              Berufspraxis oder\nsind, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-        2. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.\nanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)\nund dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998              Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muss inhaltlich\n(BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für        wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Auf-\nBildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen             gaben im Rechtsanwaltsbüro haben.\nAusschusses des Bundesinstitutes für Berufsbildung und           (2) Zur mündlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 3 ist\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:         zuzulassen, wer den erfolgreichen Abschluss des schrift-\nlichen Prüfungsteils gemäß § 3 Abs. 2, der nicht länger als\nfünf Jahre zurückliegt, nachweist.\n§1\n(3) Abweichend von § 1 kann zur schriftlichen Prüfung\nZiel der Prüfung\ngemäß § 3 Abs. 2 auch zugelassen werden, wer durch\nund Bezeichnung des Abschlusses\nVorlage von Zeugnissen und anderer Weise glaubhaft\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und         macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum         erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\nGeprüften Rechtsfachwirt/zur Geprüften Rechtsfachwirtin\nerworben wurden, kann die zuständige Stelle Prüfungen                                      §3\nnach den §§ 2 bis 8 durchführen.\nGliederung und Durchführung der Prüfung\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-\nteilnehmer die notwendigen Qualifikationen besitzt, die          (1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche:\nihn zur Verwaltung, Organisation und Leitung der Kanzlei      a) Büroorganisation und -verwaltung,\neines Rechtsanwaltsbüros befähigen. Dabei soll er das         b) Personalwirtschaft und Mandantenbetreuung,\nnichtanwaltliche Aufgabenfeld eines Rechtsanwaltsbüros\nbeherrschen und qualifizierte Sachbearbeitung im anwalt-      c) Mandatsbetreuung im Kosten-, Gebühren- und Pro-\nlichen Aufgabenfeld leisten können. Insbesondere kann             zessrecht,\ner folgende Aufgaben wahrnehmen:                              d) Mandatsbetreuung in der Zwangsvollstreckung und im\n1. Organisation des Büroablaufs, Überwachung der Kom-             materiellen Recht.\nmunikationssysteme;                                          (2) Die schriftliche Prüfung wird in den Handlungs-\n2. betriebswirtschaftliche Problemanalysen, Leitung des       bereichen gemäß § 4 Abs. 1 bis 4 aus unter Aufsicht zu\nRechnungswesens;                                          bearbeitenden praxisorientierten Aufgaben durchgeführt\nund soll je Handlungsbereich mindestens zwei, höchstens\n3. eigenverantwortlicher Personaleinsatz sowie Perso-         vier Zeitstunden, jedoch insgesamt nicht länger als\nnalführung, Berufsausbildung, dienstleistungsorien-       zwölf Stunden dauern. Sind in der schriftlichen Prüfung\ntierter Umgang mit Mandanten und Dritten;                 die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Handlungsbereichen\n4. Betreuung des gesamten Kostenwesens der Kanzlei,           mit mangelhaft und die übrigen Handlungsbereiche mit\nVorbereitung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen;        mindestens ausreichend bewertet worden, so ist dem\nPrüfungsteilnehmer in den mit mangelhaft bewerteten\n5. eigenverantwortliche Bearbeitung sämtlicher Voll-\nHandlungsbereichen eine mündliche Ergänzungsprü-\nstreckungsangelegenheiten unter Berücksichtigung\nfung anzubieten. Deren Dauer soll je Handlungsbereich\ndes jeweiligen materiellen Rechts.\n20 Minuten nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-        Note sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der\nerkannten Abschluss „Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte        mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu ge-\nRechtsfachwirtin“.                                            wichten.\n(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem praxis-\n§2\norientierten Situationsgespräch. Der Prüfungsteilnehmer\nZulassungsvoraussetzungen                       soll dabei auf der Grundlage eines von zwei ihm zur Wahl\n(1) Zur schriftlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 ist         gestellten übergreifenden praxisbezogenen Fällen nach-\nzuzulassen, wer                                               weisen, dass er in der Lage ist,\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Rechts-     – Sachverhalte systematisch zu analysieren, zielorientiert\nanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte          zu bearbeiten und darzustellen sowie\noder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechts-     – Gespräche situationsbezogen vorzubereiten und durch-\nanwalts- und Notarfachangestellte oder Notarfach-            zuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001                2251\nDer Präsentation der Lösung der gestellten Aufgabe              1. Kosten und Gebührenrecht\nschließt sich ein Fachgespräch an. Die Gesamtdauer                  Das Recht\nder mündlichen Prüfung beträgt 30 Minuten. Dem\nPrüfungsteilnehmer sind 20 Minuten Vorbereitungszeit                a) der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte,\nzu gewähren.                                                        b) des Gerichtskostengesetzes sowie\nc) die einschlägigen Regelungen des Gesetzes über\n§4\ndie Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nPrüfungsinhalte                                 richtsbarkeit (Kostenordnung),\n(1) Im Handlungsbereich „Büroorganisation und Ver-              d) der Verfahrensgesetze zur Berechnung der Ver-\nwaltung“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er                gütung, der Gebühren und der Auslagen sowie der\nin der Lage ist, ein Anwaltsbüro im nichtanwaltlichen                   Gegenstandswerte, für Anträge auf Festsetzung,\nBereich eigenverantwortlich, systematisch und betriebs-                 Erstattung und Ausgleich, für die Leistung von\nwirtschaftlich orientiert zu führen. In diesem Rahmen                   Prozesskostensicherheiten und -vorschüssen, Be-\nkönnen geprüft werden:                                                  ratungs- und Prozesskostenhilfe.\n1. Organisationsmittel, Büroablauforganisation,                 2. Prozessrecht\n2. Bearbeitung und Kontrolle der Fristen und Termine,               a) Das gesamte gerichtliche Mahnverfahren und seine\n3. Post- und Dokumentenmanagement,                                      Überleitung in das Streitverfahren;\n4. Planung, Organisation und Einsatz der Datenverarbei-             b) in praxisbezogenen Schwerpunkten die Regelungen\ntungs- und Telekommunikationssysteme,                              aa) der Zivilprozessordnung über die Zuständigkeit\n5. Rechtsdatenbanken, Datenschutz,                                           und die Vorbereitung der Klage, über Verfah-\nrensanträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe,\n6. betriebliches Rechnungswesen einschließlich Auf-                          über besondere Verfahrensarten und den vor-\nzeichnungspflichten, betriebliche Steuerung, Kosten-                    läufigen Rechtsschutz und der entsprechenden\nNutzen-Analyse,                                                         Landesgesetze bezüglich der außergericht-\n7. Materialverwaltung,                                                       lichen Streitbeilegung, Mediation,\n8. Verkehr mit Gerichten, Behörden und Dritten.                         bb) des Gerichtsverfassungsgesetzes;\n(2) Im Handlungsbereich „Personalwirtschaft und Man-            c) Grundzüge des Gesetzes über die Angelegenheiten\ndantenbetreuung“ soll der Prüfungsteilnehmer nach-                      der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Nachlass-, Kind-\nweisen, dass er Vorgänge auf der Basis betriebswirt-                    schaftssachen;\nschaftlicher und arbeitsrechtlicher Grundlagen interpre-            d) Grundzüge des Gesetzes über das Wohnungs-\ntieren, analysieren und bearbeiten kann. Er soll in der Lage            eigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungs-\nsein, Praxisziele, Organisations- und Kooperationsformen                eigentumsgesetz);\nim Zusammenspiel von Mitarbeitern, Mandanten und\nanderer Beteiligter einzuschätzen und zu berücksichtigen.           e) Grundzüge des Betreuungsrechts;\nIn diesem Zusammenhang können geprüft werden:                       f) Besonderheiten der fachgerichtlichen Verfahren;\n1. Personalwirtschaft                                               g) praxisbezogene Schwerpunkte der Regelungen\na) Arbeitsvertragsgestaltung und versicherungstech-                der Strafprozessordnung und des Gesetzes über\nnische Absicherung von Risiken unter Berücksich-               Ordnungswidrigkeiten über Verfahrensanträge,\ntigung internationaler Vorschriften,                           Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, insbesondere\nüber das Strafbefehlsverfahren.\nb) Berufsbildungs- und Jugendschutzrecht,\n(4) Im Handlungsbereich „Mandatsbetreuung in der\nc) Arbeitsschutzvorschriften,                              Zwangsvollstreckung und im materiellen Recht“ soll der\nd) praxisbezogene Schwerpunkte des Sozialversiche-         Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist,\nrungsrechts,                                           titulierte Forderungen in jeglicher Hinsicht durchzusetzen,\ne) Arbeitsrecht,                                           die entsprechenden Anträge zu stellen sowie die zu-\ngrunde liegenden Rechtsverhältnisse einzuordnen und\nf) Personalführung und -entwicklung.                       dazugehörige einfache Rechtsfragen richtig beurteilen\n2. Mandantenbetreuung                                           zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:\na) Sachstandsaufnahme, Kollisionskontrolle,                1. Zwangsvollstreckung\nb) mündliche und schriftliche Terminsberichte,                 a) Das Recht der Zwangsvollstreckung wegen Geld-\nforderungen in das bewegliche Vermögen, zur\nc) Verkehr mit dem anwaltlich nicht vertretenen Betei-\nErwirkung der Herausgabe von Sachen und zur\nligten, insbesondere Schuldnern,                               Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen,\nd) Schwerpunkte des Berufsrechts der Rechtsanwälte.                einschließlich der Grundsätze und von Strategien\n(3) Im Handlungsbereich „Mandatsbetreuung im Kosten-,                sowie des Vollstreckungsschutzes und der Voll-\nGebühren- und Prozessrecht“ soll der Prüfungsteilnehmer                 streckungsabwehr aus der Sicht des Gläubigers,\nnachweisen, dass er Vorgänge des Gebührenrechts, der                    Schuldners, des Drittschuldners und Dritter zur\nFestsetzung und Erstattung der Gebühren bearbeiten                      Vorbereitung von Anträgen und Aufträgen;\nkann sowie die dazugehörigen Regelungen des Prozess-                b) das Recht der Sicherungsvollstreckung und der\nrechts interpretieren und anwenden kann. Dabei können                   eidesstattlichen Versicherung und der Haft; die Vor-\ngeprüft werden:                                                         bereitung von Anträgen, Aufträgen und Gesuchen;","2252            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001\nc) das Recht der Zwangsvollstreckung in das unbe-           dem Zeugnis Ort und Datum der anderweitig abgelegten\nwegliche Vermögen, insbesondere Zwangsverstei-          Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums\ngerung, praxisbezogene Schwerpunkte des Insol-          anzugeben.\nvenzverfahrens.\n2. Materielles Recht                                                                        §7\nWiederholung der Prüfung\na) Umfassender Überblick über die Systematik des\nöffentlichen und des privaten Rechts, über seine           (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\nFundstellen und deren Erreichbarkeit sowie über         wiederholt werden.\ndie Fundstellen von Rechtsprechung;                        (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung\nb) umfassende Kenntnisse des bürgerlichen Rechts            wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungs-\nüber die Personen, die Rechtsgeschäfte, die Ver-        leistungen befreit, wenn er darin mindestens aus-\njährung, die Schuldverhältnisse, insbesondere über      reichende Leistungen erzielte und er sich innerhalb von\nLeistungsstörungen, über Besitz und Eigentum und        zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der\nüber unerlaubte Handlungen;                             nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprü-\nfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann\nc) praxisbezogene Schwerpunktkenntnisse des\nbeantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu\nSachen-, Familien- und Erbrechts, des Handels-\nwiederholen. In diesem Fall ist das letzte Ergebnis für das\nund Gesellschaftsrechts, des Rechts an Grund-\nBestehen zu berücksichtigen.\nstücken und grundstücksgleichen Rechten, des\nStrafrechts, des Straßenverkehrsrechts sowie der\nVerkehrsunfallregulierung.                                                           §8\nÜbergangsvorschriften\n§5\n(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                  Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vor-\nVon der Prüfung in den Handlungsbereichen gemäß § 3          schriften zu Ende geführt werden.\nAbs. 1 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zu-         (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungs-\nständigen Stelle in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsleis-    teilnehmers eine Wiederholungsprüfung gemäß dieser\ntungen freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen      Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet insoweit keine\nStelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-     Anwendung.\ndungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-\nausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor                                       §9\nAntragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforde-\nrungen dieser Prüfungsleistungen entspricht.                                       Ausbildereignung\nWer die Prüfung zum Geprüften Rechtsfachwirt/zur\n§6                                 Geprüften Rechtsfachwirtin nach dieser Verordnung be-\nBestehen der Prüfung                         standen hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach\nder aufgrund des Berufsbildungsgesetzes erlassenen\n(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen gemäß § 3 sind\nAusbilder-Eignungsverordnung befreit.\ngesondert zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn\nder Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsleistungen ein\nmindestens ausreichendes Ergebnis erzielt hat.                                             § 10\n(2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis                                    Inkrafttreten\ngemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nauszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 5 sind in       in Kraft.\nBonn, den 23. August 2001\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. B u l m a h n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001                                                                        2253\nAnlage 1\n(zu § 6 Abs. 2)\nMuster\n............................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\n„Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin“\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .......................................................................... in ........................................................................................\nhat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfach-\nwirtin“ vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2250)\nbestanden.\nDatum ..................................................................................\nUnterschrift(en) ....................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","2254                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001\nAnlage 2\n(zu § 6 Abs. 2)\nMuster\n............................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\n„Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin“\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .......................................................................... in ........................................................................................\nhat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfach-\nwirtin“ vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2250) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nNote\nBüroorganisation und -verwaltung                                                                                                                      ........\nPersonalwirtschaft und Mandantenbetreuung                                                                                                             ........\nMandatsbetreuung im Kosten-, Gebühren- und Prozessrecht                                                                                               ........\nMandatsbetreuung in der Zwangsvollstreckung und im materiellen Recht                                                                                  ........\nPraxisorientiertes Situationsgespräch                                                                                                                 ........\n(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 5 im Hinblick auf die am …………………………… in ……………………………\nvor …………………………… abgelegte Prüfung von der Prüfungsleistung …………………………… freigestellt.“)\nDatum ..................................................................................\nUnterschrift(en) ....................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)"]}