{"id":"bgbl1-2001-45-7","kind":"bgbl1","year":2001,"number":45,"date":"2001-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/45#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-45-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_45.pdf#page=31","order":7,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Umweltinformationskostenverordnung","law_date":"2001-08-23T00:00:00Z","page":2247,"pdf_page":31,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2247\nArtikel 2\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Die Pflanzenbeschauverordnung gilt vom 28. Februar 2002 an wieder in\nihrer am 31. August 2001 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung\ndes Bundesrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 23. August 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nder Neufassung der Umweltinformationskostenverordnung\nVom 23. August 2001\nAuf Grund des Artikels 24 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungs-\nrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom\n27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) wird nachstehend der Wortlaut der Umweltinfor-\nmationsgebührenverordnung unter ihrer neuen Überschrift in der seit dem\n3. August 2001 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die am 14. Dezember 1994 in Kraft getretene Verordnung vom 7. Dezember\n1994 (BGBl. I S. 3732),\n2. den am 3. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 22 des eingangs genannten\nGesetzes.\nDie Rechtsvorschriften zu 1. wurden erlassen auf Grund des § 10 Abs. 2 des\nUmweltinformationsgesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490) in Verbindung mit\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I\nS. 821).\nBonn, den 23. August 2001\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin","2248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001\nVerordnung\nüber Kosten für Amtshandlungen der Behörden\ndes Bundes beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes\n(Umweltinformationskostenverordnung – UIGKostV)*)\n§1\nKosten\n(1) Für Amtshandlungen der Behörden des Bundes auf Grund des Umwelt-\ninformationsgesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben; die\nkostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Kosten ergeben sich aus dem\nanliegenden Kostenverzeichnis.\n(2) Soweit im Fall einer Amtshandlung mehrere kostenpflichtige Tatbestände\nentstanden sind, dürfen die Gebühren insgesamt 1 000 Deutsche Mark nicht\nübersteigen. Ab dem 1. Januar 2002 beträgt diese Höchstgrenze 500 Euro.\n(3) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben,\nwenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt. Erreichen die Auslagen nicht die\nHöhe von 5 Deutsche Mark, werden sie nicht erhoben.\n§2\nBefreiung und Ermäßigung\nVon der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden,\nwenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billig-\nkeit geboten ist.\n§3\nRücknahme von Anträgen\nWird ein Antrag auf Vornahme der Amtshandlung zurückgenommen oder wird\nein Antrag abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder\nwiderrufen, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.\n§4\n(Inkrafttreten)\n____________\n*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über\nden freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (ABl. EG Nr. L 158 S. 56).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001                2249\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nKostenverzeichnis\nA. Gebühren\nGebührenbetrag Gebührenbetrag\nin Deutscher Mark      in Euro\nNr.                                      Gebührentatbestand                               bis zum          ab dem\n31. Dezember       1. Januar\n2001            2002\n1.          Auskünfte\n1.1         – mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe        gebührenfrei   gebührenfrei\nvon wenigen Duplikaten\n1.2         – Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft auch bei Heraus-        0–    500        0 – 250\ngabe von Duplikaten\n1.3         – Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten,      0 – 1 000        0 – 500\nwenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur\nZusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffent-\nlicher und privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert\nwerden müssen\nAuslagen werden zusätzlich erhoben.\n2.          Einsichtnahme\n2.1         – Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche Auskunft                    0–    500        0 – 250\n2.2         – Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher Auskunft                  0–    250        0 – 125\n2.3         – Einsichtnahme im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maß-           0 – 1 000        0 – 500\nnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn\nzum Schutz öffentlicher und privater Belange in zahlreichen Fällen\nDaten ausgesondert werden müssen\nAuslagen werden zusätzlich erhoben.\n3.          Herausgabe\n3.1         – Herausgabe von Duplikaten ohne vorherige Einsichtnahme                     0–    250        0 – 125\n3.2         – Herausgabe von Duplikaten nach vorheriger Einsichtnahme                    0–    150        0 – 75\n3.3         – Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich auf-           0 – 1 000        0 – 500\nwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, ins-\nbesondere wenn zum Schutz öffentlicher und privater Belange in\nzahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen\nAuslagen werden zusätzlich erhoben.\nB. Auslagen\nAuslagenbetrag Auslagenbetrag\nin Deutscher Mark      in Euro\nNr.                                      Auslagentatbestand                               bis zum          ab dem\n31. Dezember       1. Januar\n2001            2002\n1.          Herstellung von Duplikaten\n1.1         – je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen                                            0,20            0,10\n1.2         – je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen                                            0,30            0,15\n1.3         – Reproduktion von verfilmten Akten je Seite                                    0,50            0,25\n2.          Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien         in voller Höhe  in voller Höhe\n3.          Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung                in voller Höhe  in voller Höhe"]}