{"id":"bgbl1-2001-45-5","kind":"bgbl1","year":2001,"number":45,"date":"2001-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/45#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-45-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_45.pdf#page=23","order":5,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Altersteilzeitzuschlagsverordnung","law_date":"2001-08-22T00:00:00Z","page":2239,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001                2239\nBekanntmachung\nder Neufassung der Altersteilzeitzuschlagsverordnung\nVom 23. August 2001\nAuf Grund des Artikels 12 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungs-\nanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) wird nachstehend\nder Wortlaut der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der seit dem 1. Juli 2000\ngeltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. September 1998 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Oktober\n1998 (BGBl. I S. 3191),\n2. den teils am 1. September 1998, teils am 1. Juli 2000 in Kraft getretenen Arti-\nkel 10 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundes-\nbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember\n1998 (BGBl. I S. 3434).\nBerlin, den 23. August 2001\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nVerordnung\nüber die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit\n(Altersteilzeitzuschlagsverordnung – ATZV)\n§1                                 (2) Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des Absat-\nGewährung eines Altersteilzeitzuschlags                zes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amts-\nzulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für\nDen in § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes              Professoren an Hochschulen und die bei der Deutschen\ngenannten Beamten und Richtern wird ein nichtruhe-            Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen\ngehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt.                 und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der\nVerminderung solcher Bezüge zustehen, sowie die jähr-\n§2                              liche Sonderzuwendung und das jährliche Urlaubsgeld.\nHöhe und Berechnung                            (3) Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Ver-\ngütungen werden entsprechend dem Umfang der tat-\n(1) Der Zuschlag wird gewährt in Höhe des Unter-\nsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt.\nschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich\naus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und\n83 vom Hundert der Nettobesoldung, die nach der bis-                                      § 2a\nherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten                            Ausgleich bei\nArbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt                vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit\nworden ist, bei Beamten mit begrenzter Dienstfähigkeit\nWenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung\n(§ 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechen-\nder Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die ins-\ndes Landesrecht) unter Berücksichtigung des § 72a des\ngesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als\nBundesbesoldungsgesetzes, zustehen würde. Zur Er-\ndie Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung\nmittlung dieser letztgenannten Nettobesoldung ist die\nohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in\nBruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der\nHöhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei blei-\nindividuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b des Einkom-\nben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, so-\nmensteuergesetzes), den Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1\nweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unbe-\ndes Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen\nrücksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt.\nAbzug in Höhe von 8 vom Hundert der Lohnsteuer zu\nvermindern; Freibeträge (§ 39a des Einkommensteuer-\ngesetzes) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben                                      §3\nunberücksichtigt.                                                                    (Inkrafttreten)"]}