{"id":"bgbl1-2001-45-4","kind":"bgbl1","year":2001,"number":45,"date":"2001-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/45#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-45-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_45.pdf#page=20","order":4,"title":"Verordnung über die fachlichen Anforderungen gemäß § 41 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes an die in der Überwachung tätigen Lebensmittelkontrolleure (Lebensmittelkontrolleur-Verordnung - LKonV)","law_date":"2001-08-17T00:00:00Z","page":2236,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["2236            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001\nVerordnung\nüber die fachlichen Anforderungen gemäß\n§ 41 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nan die in der Überwachung tätigen Lebensmittelkontrolleure\n(Lebensmittelkontrolleur-Verordnung – LKonV)\nVom 17. August 2001\nAuf Grund des § 41 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel-             f) Schadstoffe,\nund Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der                 g) Stoffe mit pharmakologischer Wirkung,\nBekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I\nS. 2296) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-         h) betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen,\nanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)            i) neuartige Lebensmittel;\nund dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I\nS. 127) verordnet das Bundesministerium für Verbrau-           2. Beobachtungen über mögliche nachteilige Beein-\ncherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:                         flussung von Lebensmitteln durch die Umwelt;\n3. Überwachung des Verkehrs mit Erzeugnissen im\n§1                                    Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\ngesetzes durch Kontrolle der Einhaltung der Bestim-\nAnforderungen\nmungen über\n(1) Nicht wissenschaftlich ausgebildete Personen dür-\na) Kennzeichnung,\nfen von den zuständigen Behörden beim Vollzug des\nLebensmittelrechts mit der Überwachung des Verkehrs               b) Kenntlichmachung,\nmit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Be-               c) Verbote zum Schutz vor Täuschung,\ndarfsgegenständegesetzes nur beauftragt werden, wenn\nsie befähigt sind,                                                d) Werbung;\n4. sensorische Prüfung der Erzeugnisse im Sinne des\n1. die nach § 41 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes hin-\nBedarfsgegenständegesetzes vorgeschriebenen Über-\nsichtlich einer Abweichung von der Norm;\nprüfungen und Probenahmen durchzuführen, soweit\ndiese Tätigkeiten nicht aus fachlichen Gründen von         5. orientierende physikalische und chemische Prüfun-\nwissenschaftlichen Fachkräften ausgeführt werden              gen oder Messungen wie pH-Wert-Bestimmungen\nmüssen,                                                       und Temperaturmessungen;\n2. die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Rechts-            6. Prüfung technologischer Vorgänge;\nverletzungen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts\nzu unterbinden, sowie Straftaten anzuzeigen und            7. Probenahme;\nOrdnungswidrigkeiten zu verfolgen,                         8. a) Sicherstellung und Überwachung der aus dem\nVerkehr genommenen Erzeugnisse im Sinne des\n3. Hinweise zu geben, damit Zuwiderhandlungen gegen\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,\nlebensmittelrechtliche Vorschriften vermieden werden,\nb) Erlass von Ordnungsverfügungen,\n4. Verbraucher über die Grundzüge des Lebensmittel-\nrechts und über seinen Vollzug aufzuklären.                   c) im Rahmen der Gefahrenabwehr Veranlassung\nnotwendiger Maßnahmen;\n(2) Sie müssen insbesondere zu folgenden Tätigkeiten\n9. Prüfung der Schrift- und Datenträger;\nbefähigt sein:\n10. Einholung der erforderlichen Auskünfte, Durchfüh-\n1. Überwachung des Verkehrs mit Erzeugnissen im                  rung von Ermittlungen und Vernehmungen in Verwal-\nSinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-              tungsverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren,\ngesetzes durch Kontrolle der Einhaltung der Bestim-          Ermittlungen zur Anzeige von Straftaten;\nmungen über\n11. Betriebskontrollen einschließlich Überprüfung und\na) Schutz der Gesundheit,\nBeurteilung betriebseigener Maßnahmen und Kon-\nb) Hygiene,                                                  trollen;\nc) Zusatzstoffe,                                        12. Dokumentation der Außendiensttätigkeiten;\nd) Behandlung mit ionisierenden Strahlen,\n13. Erstellen von Statistiken und Erstatten von Mel-\ne) Rückstände und Umweltkontaminanten,                       dungen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001               2237\n14. Mitarbeit bei sonstigen durch die zuständige Behörde        6. Warenkunde einschließlich der Technologie und des\noder die Sachverständigen veranlassten Maßnahmen              Umgangs mit Lebensmitteln, Sensorik;\nim Rahmen der Überwachung.\n7. Warenkunde einschließlich der Technologie und\ndes Umgangs mit Tabakerzeugnissen, kosmetischen\n§2\nMitteln und Bedarfsgegenständen;\nAnforderungsnachweis\n8. Lebensmittel- und Betriebshygiene;\n(1) Die Anforderungen nach § 1 erfüllt, wer in einem\nBeruf, der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet           9. Umwelthygiene einschließlich Abfallbeseitigung;\ndes Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des Lebens-\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vermittelt,            10. Ernährungslehre einschließlich ihrer biologischen\nGrundlagen;\n1. eine Fortbildungsprüfung auf Grund des Berufs-\nbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung oder           11. Mikrobiologie und Parasitologie, Verhütung und\nals Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung in              Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Desinfek-\neinem Lebensmittelberuf bestanden hat und                      tion, Sterilisation und Schädlingsbekämpfung;\n2. einen erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs nach         12. Betriebliche Eigenkontrollsysteme;\n§ 3 nachweist.\n13. Einführung in die psychologischen Grundlagen der\n(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden können              Überwachungstätigkeit, insbesondere in Kommuni-\nkations- und Konfliktlösungstechniken.\n1. Bedienstete im Polizeivollzugsdienst,\n2. Bewerber aus dem mittleren und gehobenen Dienst               (3) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab, durch die\nder allgemeinen Verwaltung, die jeweils mindestens        festzustellen ist, ob Kenntnisse und Fertigkeiten zur Über-\ndrei Jahre in der amtlichen Lebensmittelüberwachung       wachung des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des\nbeschäftigt waren oder                                    Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vorlie-\ngen. Die Prüfung kann in Teilabschnitten, die auch lehr-\n3. Personen, die eine Ausbildung an einer Fachhoch-           gangsbegleitend durchgeführt werden können, abgelegt\nschule, in deren Verlauf Kenntnisse und Fertigkeiten      werden.\nauf dem Gebiet des Verkehrs mit Erzeugnissen im\nSinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-                                         §4\ngesetzes vermittelt werden, erfolgreich abgeschlossen\nFortbildung\nhaben,\nDie in § 1 genannten Personen haben mindestens alle\nden Personen nach Absatz 1 Nr. 1 gleichstellen. Absatz 1\nzwei Jahre an Fortbildungsveranstaltungen von insgesamt\nNr. 2 bleibt unberührt.\nmindestens drei Tagen teilzunehmen, in denen die erwor-\nbenen Kenntnisse erweitert und neue Erkenntnisse und\n§3                               Entwicklungen auf den in § 3 Abs. 2 genannten Gebieten\nLehrgang                             vermittelt werden. Die Aufteilung in eintägige oder halb-\n(1) Der Lehrgang dauert mindestens 24 Monate. Er           tägige Fortbildungsveranstaltungen ist zulässig.\ngliedert sich in\n§5\n1. tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht von\nmindestens sechs Monaten und                                                 Vorschriften der Länder\n2. geregelte praktische Unterweisung einschließlich              Die zuständigen obersten Landesbehörden können im\nPraktika in den mit der Untersuchung und Beurteilung      Rahmen dieser Verordnung nähere Vorschriften über den\nvon Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und           Lehrgang und die Prüfung sowie die Fortbildung erlassen,\nBedarfsgegenständegesetzes betrauten Ämtern.              insbesondere können sie\nBei überdurchschnittlichen Leistungen kann die Lehr-          1. eine Eignungsprüfung zur Ergänzung des Anforde-\ngangsdauer um bis zu sechs Monate verkürzt werden.                rungsnachweises nach § 2,\n(2) Im Rahmen des Lehrgangs sind Kenntnisse und            2. das Anrechnen einer erfolgreich abgeschlossenen\nFertigkeiten auf folgenden Gebieten zu vermitteln:                Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten bis zu sechs\n1. Allgemeine Rechtskunde, Allgemeines Verwaltungs-              Monaten auf die Dauer des Lehrgangs\nrecht, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Ver-           vorschreiben. Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 3 gilt Satz 1\nwaltungstechnik einschließlich der automatisierten       Nr. 2 nicht.\nDatenverarbeitung und Kommunikationstechnik;\n§6\n2. Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht,\nRecht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;                    Ausnahmen und Übergangsvorschriften\n3. Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeug-           (1) Diese Verordnung gilt nicht für\nnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenstän-\n1. Weinsachverständige (Weinkontrolleure) nach § 31\nden einschließlich Weinrecht;\nAbs. 1 des Weingesetzes;\n4. Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht;\n2. Geflügelfleischkontrolleure im Sinne der Verordnung\n5. Gewerbe-, Handelsklassen-, Preis- und Eichrecht;              über Geflügelfleischkontrolleure;","2238           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001\n3. Fleischkontrolleure im Sinne der Fleischkontrolleur-         können abweichend davon den Beginn der Ausbildung\nVerordnung.                                                  auf höchstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser\nVerordnung festsetzen.\n(2) Die Anforderungen nach § 1 gelten auch als erfüllt\nbei Personen, die                                              (3) Die Länder tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 2\nNr. 1 genannten Personen, soweit erforderlich, durch\n1. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung       geeignete Fortbildungsmaßnahmen in den Stand gesetzt\nLebensmittelkontrolleure im Sinne der Lebensmittel-      werden, alle in § 1 genannten Tätigkeiten auszuüben. § 4\nkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I        bleibt unberührt.\nS. 1002), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 4 des\nGesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) sind oder                                   §7\n2. vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\neine Ausbildung gemäß der in Nummer 1 genannten             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nLebensmittelkontrolleur-Verordnung auf Grund ent-        Kraft. Gleichzeitig tritt die Lebensmittelkontrolleur-Verord-\nsprechender landesrechtlicher Vorschriften begonnen      nung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002), zuletzt geändert\nhaben und sie danach nach diesen Vorschriften ab-        durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. Juli 1994\nschließen; die zuständigen obersten Landesbehörden       (BGBl. I S. 1467), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. August 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}