{"id":"bgbl1-2001-45-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":45,"date":"2001-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/45#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-45-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_45.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit (LAP-gehD-BA V)","law_date":"2001-08-07T00:00:00Z","page":2222,"pdf_page":6,"num_pages":14,"content":["2222            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung\nfür den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit\n(LAP-gehD-BA V)\nVom 7. August 2001\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-                                      Teil 1\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                         Fachstudien\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2\n§ 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung\nAbs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449,         § 15 Grundsätze\n863), der durch Artiktel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verord-     § 16 Grundstudium\nnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst wor-    § 17 Hauptstudium\nden ist, verordnet der Präsident der Bundesanstalt für\nArbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des                                       Teil 2\nInnern:\nBerufspraktische Studienzeiten\nInhaltsübersicht                        § 18 Grundsätze\n§ 19 Praktika\nAbschnitt 1                        § 20 Durchführung der Praktika\nLaufbahn                          § 21 Leitung und Durchführung der Ausbildung\n§1   Laufbahn                                                § 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen (Fachseminare)\n§2   Erwerb der Befähigung\nTeil 3\n§3   Ziel der Ausbildung\nLeistungsnachweise, Bewertungen\n§ 23 Leistungsnachweise während der Fachstudien\nAbschnitt 2\n§ 24 Bewertungen während der berufspraktischen Studien-\nAusbildungsordnung                           zeiten\nKapitel 1\nAbschnitt 3\nAllgemeines\nPrüfungsordnung\n§4   Einstellungsbehörde\n§5   Einstellungsvoraussetzungen                                                       Kapitel 1\n§6   Ausschreibung, Bewerbung                                                     Zwischenprüfung\n§7   Auswahlverfahren                                        § 25 Zwischenprüfung\n§8   Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nKapitel 2\n§9   Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes\nLaufbahnprüfung\n§ 10 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-\n§ 26 Prüfungsamt\ndienstes\n§ 27 Prüfungskommission\n§ 11 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes\n§ 28 Prüfung\n§ 12 Regelungen für Schwerbehinderte\n§ 29 Prüfungsort, Prüfungstermin\nKapitel 2                          § 30 Diplomarbeit\nAusbildung                          § 31 Schriftliche Prüfung\n§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes                    § 32 Zulassung zur mündlichen Prüfung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001              2223\n§ 33 Mündliche Prüfung                                            Besoldungsgruppe A 12\n§ 34 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis                             Verwaltungsamtsrätin oder\n§ 35 Täuschung, Ordnungsverstoß                                   Verwaltungsamtsrat,\n§ 36 Bewertung von Prüfungsleistungen                             Besoldungsgruppe A 13\n§ 37 Gesamtergebnis                                               Verwaltungsoberamtsrätin oder\n§ 38 Zeugnis                                                      Verwaltungsoberamtsrat.\n§ 39 Prüfungsakten, Einsichtnahme                                (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-\n§ 40 Wiederholung                                             laufen. Dies gilt nicht, wenn das Eingangsamt der\nnächsthöheren Laufbahn im Wege des Aufstiegs nach\n§ 33 der Bundeslaufbahnverordnung verliehen werden\nAbschnitt 4                          soll.\nAufstieg                                                         §2\n§ 41 Regelaufstieg mit Gesamtausbildung im Vorbereitungs-                       Erwerb der Befähigung\ndienst\n(1) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen\n§ 42 Verkürzung der Regelaufstiegsausbildung\nnichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit\n§ 43 Zulassung zum Verwendungsaufstieg                        wird erworben durch:\n1. den Vorbereitungsdienst und das Bestehen der vorge-\nAbschnitt 5                              schriebenen Laufbahnprüfung (§§ 10 und 28),\nTeilnahme von Angestellten an der Laufbahnausbildung       2. ein Studium am Fachbereich Arbeitsverwaltung der\n§ 44 Voraussetzungen, Verfahren                                   Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwal-\ntung und Bestehen der abschließenden Prüfung nach\nMaßgabe des § 44 (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit\nAbschnitt 6                              § 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung),\nSonstige Vorschriften                     3. ein Studium am Fachbereich Arbeitsverwaltung der\n§ 45 Übergangsregelungen                                          Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwal-\ntung und Bestehen der vorgeschriebenen Abschluss-\n§ 46 Inkrafttreten\nprüfung nach Maßgabe der Ausbildungs-, Studien-\nund Prüfungsordnung für Beratungsfachkräfte in der\nBundesanstalt für Arbeit (ASPO) in der Fassung vom\nAbschnitt 1                                  11. Dezember 1992 (ANBA 1993, S. 90) (§ 5 Abs. 1\nLaufbahn                                   Nr. 4 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 der Bundeslauf-\nbahnverordnung),\n§1                              4. eine Einführung in die Aufgaben der Laufbahn durch\nLaufbahn                                 Ausbildung in dem für diese Laufbahn eingerichteten\nFachhochschulstudiengang und Bestehen der Auf-\n(1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen\nstiegsprüfung (§§ 41 bis 43) oder\nDienstes in der Bundesanstalt für Arbeit umfasst den Vor-\nbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser         5. die Anerkennung der Laufbahnbefähigung bei einem\nLaufbahn.                                                         Laufbahnwechsel (§ 6 der Bundeslaufbahnverord-\nnung).\n(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn\nfolgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:                          (2) Die übrigen Vorschriften der Bundeslaufbahnverord-\nnung bleiben hinsichtlich des Erwerbs der Befähigung für\n1. im Vorbereitungsdienst\ndie Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes\nVerwaltungsinspektoranwärterin oder                       in der Bundesanstalt für Arbeit unberührt.\nVerwaltungsinspektoranwärter,\n2. in der Probezeit bis zur Anstellung                                                     §3\nVerwaltungsinspektorin zur Anstellung (z. A.) oder                            Ziel der Ausbildung\nVerwaltungsinspektor zur Anstellung (z. A.),                 (1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Ver-\n3. im Eingangsamt                                             antwortung im demokratischen sozialen Rechtsstaat bei\n(Besoldungsgruppe A 9)                                    der Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet; sie werden auch\nauf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwal-\nVerwaltungsinspektorin oder\ntung für die freiheitliche demokratische Grundordnung\nVerwaltungsinspektor,\nhingewiesen. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähi-\n4. in den Beförderungsämtern der                              gung. Sie vermittelt ihnen die berufliche Grundbildung, die\nBesoldungsgruppe A 10                                     wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie\nVerwaltungsoberinspektorin oder                           berufspraktischen Fähigkeiten und problemorientiertes\nVerwaltungsoberinspektor,                                 Denken und Handeln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in\nihrer Laufbahn benötigen. Bedeutung und Auswirkungen\nBesoldungsgruppe A 11                                     des europäischen Einigungsprozesses werden berück-\nVerwaltungsamtfrau, Verwaltungsamtmännin oder             sichtigt; die Beamtinnen und Beamten sollen europarele-\nVerwaltungsamtmann,                                       vante Kenntnisse erwerben. Auch die allgemeinen beruf-","2224            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001\nlichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und        4. gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der\nZusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen             gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertre-\nHandelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen               ters Minderjähriger,\nHandeln, sowie die soziale Kompetenz sind zu fördern.\n5. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehinder-\n(2) Das Ziel des Vorbereitungsdienstes bestimmt Art            tenausweises oder des Bescheides über die Gleich-\nund Umfang der Arbeiten, die den Beamtinnen und Beam-             stellung als Schwerbehinderte oder Schwerbehinder-\nten während der praktischen Ausbildung zu übertragen              ter und\nsind.\n6. gegebenenfalls eine Ablichtung des Zulassungs- oder\n(3) Die Beamtinnen und Beamten sollen auch befähigt            Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10\nwerden, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum            Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.\nSelbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu för-\ndern.\n§7\nAuswahlverfahren\nAbschnitt 2\n(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den\nAusbildungsordnung                             Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-\ngestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund\nKapitel 1                            ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-\nschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst\nAllgemeines                            der Laufbahn geeignet sind.\n§4                                  (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach\nden eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung\nEinstellungsbehörde                        genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl\nEinstellungsbehörden sind Arbeitsämter, das Zentral-       dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der\namt der Bundesanstalt für Arbeit und die Zentralstelle für    Zahl der Ausbildungsplätze, so kann die Zahl der Teilneh-\nArbeitsvermittlung. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die     merinnen und Teilnehmer bis auf das Dreifache der Zahl\nDurchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die      der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei werden\nfachliche Begleitung sowie die Unterstützung der Anwär-       diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die\nterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen         nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei\nüber Kürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdiens-         Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Ausbil-\ntes und der Aufstiegsausbildung im Einvernehmen mit           dungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am\ndem Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule          besten geeignet erscheinen. Schwerbehinderte sowie\ndes Bundes für öffentliche Verwaltung. Die Einstellungs-      ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Einglie-\nbehörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidun-       derungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in\ngen zuständige Dienstbehörde.                                 der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen,\ngrundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Ein aus-\n§5                               gewogenes Verhältnis von Frauen und Männern ist anzu-\nstreben.\nEinstellungsvoraussetzungen\n(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,\nIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,\nerhält von der in § 4 genannten Einstellungsbehörde die\nwer\nBewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung\n1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in       zurück.\ndas Beamtenverhältnis erfüllt,\n(4) Das Auswahlverfahren wird bei den in § 4 genannten\n2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 14     Einstellungsbehörden von einer unabhängigen Auswahl-\nAbs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht über-           kommission durchgeführt und besteht aus einem schriftli-\nschritten hat und                                         chen und einem mündlichen Teil. Nähere Einzelheiten des\n3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem           Auswahlverfahrens regelt die Hauptstelle der Bundesan-\nHochschulstudium berechtigende Schulbildung oder          stalt für Arbeit. Auf Wunsch von schwerbehinderten\neinen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten     Bewerberinnen und Bewerbern kann die Schwerbehinder-\nBildungsstand besitzt.                                    tenvertretung während des sie betreffenden mündlichen\nTeils des Auswahlverfahrens anwesend sein.\n§6\n(5) Die Auswahlkommission besteht in der Regel aus\nAusschreibung, Bewerbung                       zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes\n(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen-       oder Angestellten in vergleichbaren Vergütungsgruppen\nausschreibung ermittelt.                                      und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen\nDienstes oder Angestellten in vergleichbarer Vergütungs-\n(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden           gruppe; die oder der Vorsitzende soll dem höheren Dienst\nnach § 4 zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:           angehören. Die Mitglieder sind unabhängig und an\n1. ein tabellarischer Lebenslauf,                             Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission ent-\nscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht\n2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll, zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen\n3. eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses und der        eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind\nZeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,    sicherzustellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001                2225\n(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse           sprechend zu verkürzen. Die Anrechnung kann widerrufen\nund legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der         werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.\ngeeigneten Bewerberinnen oder Bewerber fest. Wenn                 (3) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines\nmehrere Kommissionen eingerichtet sind, wird eine              förderlichen Studiums an einer Hochschule angerechnet,\nRangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.         sind einzelne Studienabschnitte oder Teilabschnitte der\nAbsatz 3 gilt entsprechend.                                    berufspraktischen Studienzeiten entsprechend zu verkür-\nzen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\n§8\n(4) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst               anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können\n(1) Die in § 4 genannten Einstellungsbehörden entschei-     Ausbildungsabschnitte gekürzt oder verlängert und\nden unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Aus-            Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan\nwahlverfahrens nach § 7 Abs. 6 über die Einstellung von        zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung\nBewerberinnen und Bewerbern.                                   des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.\n(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und            (5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-\nBewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:             gern, wenn die Ausbildung\n1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein              1. wegen längerer Krankheit,\nGesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin        2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1\noder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer               und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-\nPersonalärztin oder eines Personalarztes aus neuester          zeit nach der Elternzeitverordnung,\nZeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit            3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines\nStellung genommen wird,                                        Ersatzdienstes oder\n2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen         4. aus anderen zwingenden Gründen\nauch ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,\nunterbrochen worden und bei Verkürzung von Aus-\n3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde         bildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des\nund Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,         Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Bei Wieder-\n4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-            holung eines Studienabschnittes ersetzen die neuen\nregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Ein-    Leistungsnachweise die bisherigen Ergebnisse.\nstellungsbehörde und                                          (6) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des\n5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers            Absatzes 5 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr\ndarüber, dass sie oder er nicht in einem Ermittlungs-      als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Anwär-\noder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und in      terinnen und Anwärter sind vorher zu hören. Die Verlän-\ngeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.            gerung soll darauf ausgerichtet werden, dass die Lauf-\nbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und\nDie Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstel-\nAnwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt\nlungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann die\nworden sind, abgelegt werden kann.\nin § 4 genannte Einstellungsbehörde die Einstellungs-\nuntersuchung selbst vornehmen.                                    (7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 40 Abs. 2.\n§9\n§ 11\nRechtsstellung\nwährend des Vorbereitungsdienstes                         Urlaub während des Vorbereitungsdienstes\n(1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das       Erholungsurlaub wird in der Regel während der Praktika\nBeamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu Ver-         gewährt und auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.\nwaltungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Ver-\nwaltungsinspektoranwärtern ernannt.                                                          § 12\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der                       Regelungen für Schwerbehinderte\nDienstaufsicht der in § 4 genannten Einstellungsbehörde.          Schwerbehinderten werden im Auswahlverfahren sowie\nWährend der Ausbildung am Fachbereich Arbeitsverwal-           für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die\ntung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-        Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemesse-\nwaltung unterstehen sie auch der Dienstaufsicht dieser         nen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig\nbesonderen Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit.          hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleich-\nterungen sind mit den Schwerbehinderten und der Schwer-\n§ 10                              behindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich noch\nDauer, Verkürzung und                       möglich ist, zu erörtern, es sei denn, dass Schwerbehinder-\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes                 te damit nicht einverstanden sind. Die Erleichterungen\ndürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabge-\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und           setzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei sonstigen\ngliedert sich in Grundstudium, Hauptstudium und berufs-        vorübergehenden aktuellen Behinderungen, die nicht unter\npraktische Studienzeiten.                                      den Schutz des Schwerbehindertengesetzes fallen, ange-\n(2) Werden auf die berufspraktischen Studienzeiten          wandt. Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft\nZeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, sind           der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule\neinzelne Ausbildungsabschnitte dem Kenntnisstand ent-          des Bundes für öffentliche Verwaltung.","2226            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001\nKapitel 2                                                      § 16\nAusbildung                                                 Grundstudium\n(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen\n§ 13                             des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Aus-\nGliederung des Vorbereitungsdienstes               bildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und\nAnwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruf-\n(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten        lichen Grundbildung das Verständnis für die grund-\n(Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen) dau-       legenden Wert- und Strukturentscheidungen des\nern jeweils 18 Monate. Fachstudien und berufspraktische      Grundgesetzes, für eine freiheitliche demokratische\nStudienzeiten bilden eine Einheit und bauen aufeinander      Staats- und Gesellschaftsordnung und für die sozialen,\nauf.                                                         gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Be-\n(2) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durch-   züge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur\ngeführt:                                                     Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwen-\ndung von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur inner-\n1. Einführungspraktikum                     0,5 Monate,    behördlichen und fachübergreifenden Zusammenarbeit.\n2. Grundstudium                                6 Monate,   Es soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten\nfördern.\n3. Praktikum A                                  1 Monat,\n(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerich-\n4. Hauptstudium I                          2,75 Monate,    tet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Dienstes,\n5. Praktikum B                              2,5 Monate,    1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Ver-\n6. Hauptstudium II                             3 Monate,       waltungshandelns,\n7. Praktikum C                                 4 Monate,   2. rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Ver-\nwaltungsrecht, Zivilrecht),\n8. Hauptstudium III                        2,75 Monate,\n3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Ver-\n9. Praktikum D                                 6 Monate,\nwaltungshandelns,\n10. Hauptstudium IV                           3,5 Monate,\n4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-\n11. Praktikum E                                  4 Monate.       handelns, Organisation und Informationsverarbeitung,\n(3) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung     5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-\nab.                                                              handelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und\n6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.\nTe i l 1\n§ 17\nFachstudien\nHauptstudium\n§ 14                                (1) Im Hauptstudium sollen die Anwärterinnen und\nFachhochschule                          Anwärter gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit\ndes Bundes für öffentliche Verwaltung              erwerben, methodisch und selbständig auf wissenschaft-\nlicher Grundlage zu arbeiten.\nDie Fachstudien werden an der Fachhochschule des\nBundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Arbeits-         (2) In den Hauptstudienabschnitten I bis IV werden\nverwaltung, durchgeführt.                                    Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Studienfächern\nerworben:\n§ 15                             Studienfach 1      Arbeitsmarkt und Ausbildungsmarkt:\nGrundsätze                                             Theorie, Statistik, Politik,\n(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaft-     Studienfach 2      Betriebswirtschaftslehre für die Arbeits-\nlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und                             verwaltung,\nanwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung       Studienfach 3      Sozial-, Arbeits- und Organisations-\nder Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt.                                    psychologie in der Arbeitsverwaltung,\n(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1 920     Studienfach 4      ausgewählte Rechtsgebiete für die\nLehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium min-                          Arbeitsverwaltung,\ndestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stun-\nden für die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. Für Studienfach 5      angewandte Berufswissenschaften,\nWahlpflichtfächer werden mindestens 320 Stunden vor-         Studienfach 6      Selbstverwaltung und Verwaltung der\ngesehen.                                                                        Bundesanstalt für Arbeit,\n(3) Der Studienplan bestimmt – getrennt nach Studien-\nStudienfach 7      Beratung und Vermittlung,\nabschnitten – die Lernziele der Studienfächer, die ihnen\nund ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte,      Studienfach 8      berufliche Eingliederung Behinderter,\ndie Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise.\nStudienfach 9      Leistungsrecht,\nAuf der Grundlage des Studienplans werden Lehrveran-\nstaltungspläne erstellt.                                     Studienfach 10     Wahlbereich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001               2227\nTeil 2                                                        § 21\nBerufspraktische Studienzeiten                                Leitung und Durchführung der Ausbildung\n(1) Ausbildende Stellen sind die Arbeitsämter, das Zen-\n§ 18                             tralamt der Bundesanstalt für Arbeit und die Zentralstelle\nfür Arbeitsvermittlung. In jeder ausbildenden Stelle wer-\nGrundsätze                           den eine Ausbildungsleitung und eine Vertretung bestellt,\nWährend der berufspraktischen Studienzeiten sollen         die für die ordnungsgemäße Durchführung des Prakti-\ndie Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse         kums in dieser Behörde verantwortlich sind.\nund Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien erwer-        (2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Aus-\nben sowie die in den Fachstudien erworbenen wissen-          bildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine\nschaftlichen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der     sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig\nPraxis anzuwenden. Für die berufspraktischen Studien-        Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern\nzeiten erlässt die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit  sowie den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät\neinen Ausbildungsrahmenplan.                                 sie in Fragen der Ausbildung.\n(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht\n§ 19                             mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,\nPraktika                           als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,\nwerden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die\n(1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und           Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz\nAnwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des            unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Aus-\ngehobenen nichttechnischen Dienstes der Bundesan-            bilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig\nstalt für Arbeit mit den wesentlichen Aufgaben der           über den erreichten Ausbildungsstand.\nArbeitsämter vertraut gemacht. Anhand praktischer\nFälle werden sie besonders in der Anwendung von                 (4) Die Ausbildungsleitung stellt aufgrund des Ausbil-\nRechts- und Verwaltungsvorschriften und in den               dungsrahmenplans (§ 18) für jeden Abschnitt der prakti-\nArbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbil-          schen Ausbildung einen Ausbildungsplan (Zeitplan) auf.\ndungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten\nsollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne                                           § 22\nGeschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Lauf-                 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen\nbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Ver-                            (Fachseminare)\nanstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltun-\ngen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen           (1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen\nund Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der         mindestens 280 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in\nVerhandlungsführung zu üben.                                 den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kennt-\nnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehr-\n(2) Den Anwärterinnen und Anwärtern kann Gelegenheit       veranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeits-\ngegeben werden, in begrenztem Umfang Auslandsprakti-         platz werden aufeinander abgestimmt. Die Themen der\nka bei staatlichen Stellen oder vergleichbaren Institutio-   Seminare gemäß den Studienfächern, die Lernziele, die\nnen in Mitgliedsländern der Europäischen Union und in        ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lernin-\nNachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland durch-         halte und Zeitrichtwerte legt die Hauptstelle der Bundes-\nzuführen. Einzelheiten regelt die Hauptstelle der Bundes-    anstalt für Arbeit nach Anhörung des Fachbereichsrates\nanstalt für Arbeit.                                          des Fachbereiches Arbeitsverwaltung der Fachhochschu-\n(3) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung        le des Bundes für öffentliche Verwaltung in einem Rah-\nentsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern          menplan fest.\nnicht übertragen werden.                                        (2) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden\nwährend der berufspraktischen Studienzeiten bei den für\ndie Ausbildungsabschnitte zuständigen Behörden in\n§ 20                             Unterrichtsformen durchgeführt, welche die Mitarbeit und\nDurchführung der Praktika                    Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter erfordern.\n(1) Die in § 4 genannten Einstellungsbehörden sind\nverantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und                                     Teil 3\nÜberwachung der Praktika.\nLeistungsnachweise, Bewertungen\n(2) Die Praktika (Einführungspraktikum, Praktika A, B, C,\nD, E) finden in den Arbeitsämtern, dem Zentralamt der                                    § 23\nBundesanstalt für Arbeit oder der Zentralstelle für Arbeits-\nvermittlung statt.                                                Leistungsnachweise während der Fachstudien\n(3) Ziel dieser Ausbildungsabschnitte ist es, die Anwär-      (1) Während der Fachstudien haben die Anwärterin-\nterinnen und Anwärter mit kundenorientiertem Verhalten       nen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen.\nund den Aufgaben der Arbeitsverwaltung vertraut zu           Leistungsnachweise können sein:\nmachen. Hierbei sollen die Anwärterinnen und Anwärter        1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,\ndie im Grund- und Hauptstudium erworbenen Kenntnisse\n2. Hausarbeiten,\nund Fertigkeiten vertiefen und lernen, sie in der Praxis\nanzuwenden.                                                  3. andere schriftliche Ausarbeitungen,","2228             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001\n4. Referate,                                                     (3) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten\n5. Projektarbeiten,                                           erstellt die ausbildende Dienststelle nach § 4 ein zusam-\nmenfassendes Zeugnis. In ihm werden die Bewertungen\n6. mündlich zu erbringende Leistungen (z. B. Beiträge zu      nach Absatz 1 aufgeführt. Die Anwärterinnen und Anwär-\nFachgesprächen, Kolloquien),                              ter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.\n7. IT-Anwendungen,\n8. Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form.                            Abschnitt 3\n(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche\nPrüfungsordnung\nAufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwer-\npunkte jeweils einem der Pflichtfächer nach § 16 Abs. 2\nNr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2                              Kapitel 1\nNr. 6 können berücksichtigt werden.                                               Zwischenprüfung\n(3) Während des Hauptstudiums sind sieben schriftliche\nAufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen                                   § 25\nTeils der Laufbahnprüfung zu fertigen und sieben weitere\nZwischenprüfung\nflexible Leistungsnachweise zu erbringen.\n(1) Bei Beendigung des Grundstudiums haben die\n(4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine\nAnwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung\nWoche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-\nnachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand\nnachweis wird nach § 36 bewertet und schriftlich\nerreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung\nbestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises,\nerwarten lässt.\nRangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterin-\nnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestäti-         (2) Die Zwischenprüfung wird an den Lernzielen ausge-\ngung.                                                         richtet. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbei-\nten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der\n(5) Die Leistungsnachweise sollen in der letzten Woche\nPflichtfächer aus den Studiengebieten nach § 16 Abs. 2\ndes Studienabschnitts erbracht sein. Wer an einem\nNr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2\nLeistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht inner-\nNr. 6 können berücksichtigt werden. Die Bearbeitungszeit\nhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält nach\nMöglichkeit Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu             für die Aufsichtsarbeiten beträgt je drei Zeitstunden.\neinem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Ist        (3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird eine Prü-\nder Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der            fungskommission eingesetzt. Für eine Zwischenprüfung\nschriftlichen Prüfung (§ 29) erbracht worden, gilt er als mit können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet wer-\n„ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.                          den, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und\n(6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fachbe-       Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten\nreich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes         Abschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige\nfür öffentliche Verwaltung ein Zeugnis aus, in dem die        Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewähr-\nLeistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Haupt-           leistet sein. Die Prüfungskommission besteht aus vier\nstudium mit ihren Rangpunkten und Noten aufgeführt            Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten\nwerden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach          Mitgliedern des Fachbereiches Arbeitsverwaltung der\n§ 36 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab.     Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,\nWer Fächer belegt hat, in denen keine Leistungsnach-          von denen eine oder einer den Vorsitz führt. Die Mitglieder\nweise gefordert sind, erhält in dem Zeugnis die Teilnahme     sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Wei-\nbescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten          sungen nicht gebunden.\neine Ausfertigung des Zeugnisses.                                (4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prü-\n(7) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-      fungskommissionen, die Durchführung der Zwischenprü-\nhandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 34               fung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen dem\nund 35 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen ent-          Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des\nscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnach-       Bundes für öffentliche Verwaltung; die §§ 34 und 35 sind\nweises bestimmt hat.                                          entsprechend anzuwenden.\n(5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unab-\n§ 24                              hängig voneinander nach § 36 bewertet. Die Zweitprüferin\nBewertungen während                         oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung\nder berufspraktischen Studienzeiten                der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die\n(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der       Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungs-\nAnwärterinnen und Anwärter wird während der Praktika          kommission mit Stimmenmehrheit. § 27 Abs. 6 Satz 2\nfür jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen und        bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird die geforderte\nAnwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für              Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt\neinen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewer-       sie als mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.\ntung nach § 36 abgegeben.                                        (6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn drei Auf-\n(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage     sichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“\ndes Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern              bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnitts-\nbesprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu        punktzahl 5 erreicht worden ist.\neröffnen. Diese können zu ihr schriftlich Stellung nehmen        (7) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie\nund erhalten eine Ausfertigung der Bewertung.                 spätestens sechs Monate nach Abschluss des Grund-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001               2229\nstudiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe          des nichttechnischen Dienstes der Bundesanstalt für\ndes Ergebnisses einmal wiederholt werden; in begründe-        Arbeit sein; zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige\nten Ausnahmefällen kann die Hauptstelle der Bundesan-         mit Lehraufgaben betraute Mitglieder des Fachbereiches\nstalt für Arbeit eine zweite Wiederholung zulassen. Die       Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für\nZwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die           öffentliche Verwaltung sein.\nweitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der\nPrüfung nicht ausgesetzt.                                        (4) Für die Mitglieder der Prüfungskommission werden\nnach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 Ersatzmitglieder\n(8) Der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhoch-        bestellt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die\nschule des Bundes für öffentliche Verwaltung erteilt den      Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wieder-\nAnwärterinnen und Anwärtern über das Ergebnis der             bestellung ist zulässig.\nbestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die\nRangpunkte, die Noten und die Durchschnittspunktzahl             (5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer\nenthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, teilt der Fachbe-   Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht\nreich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes         gebunden.\nfür öffentliche Verwaltung dies der Anwärterin oder dem\nAnwärter schriftlich mit. Das Zeugnis nach Satz 1 und die        (6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn\nMitteilung nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbe-      mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entschei-\nlehrung versehen.                                             det mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die\nStimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.\n(9) § 39 Abs. 2 gilt entsprechend.                         Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\n(7) Für die Bewertung der Diplomarbeit können weitere\nKapitel 2                          Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen\nDienstes oder Angestellte in vergleichbaren Vergütungs-\nLaufbahnprüfung                         gruppen als Prüfende bestellt werden.\n§ 26\n§ 28\nPrüfungsamt\nPrüfung\n(1) Dem bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit\neingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der          (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die\nLaufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und       Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-\ngleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe.                bahn befähigt sind.\n(2) Einzelne Aufgaben im Zusammenhang mit der                 (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in\nDurchführung der Laufbahnprüfung sind nach Maßgabe            ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,\ndieser Verordnung dem Fachbereich Arbeitsverwaltung           dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und\nder Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-            fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaft-\nwaltung übertragen.                                           licher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung\nauch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen ge-\n§ 27                            richtet.\nPrüfungskommission                           (3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg\n(1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission ab-      die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durch-\ngelegt. Es können mehrere Prüfungskommissionen ein-           laufen hat.\ngerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärte-\n(4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer Diplomarbeit,\nrinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen\neinem schriftlichen und einem mündlichen Teil.\nAbschluss der Prüfungen es erfordern. Die Mitglieder der\nPrüfungskommissionen und deren Vorsitzende werden                (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prü-\ndurch das Prüfungsamt bestellt; die Spitzenorganisationen     fungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann\nder Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen        Beauftragten des Bundesministeriums des Innern,\nDienstes können Mitglieder vorschlagen.                       Beauftragten der in § 4 genannten Einstellungsbehör-\n(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind               den, der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie den\nFachbereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnah-\n1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes         mefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten\noder eine Angestellte oder ein Angestellter in vergleich- Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung\nbaren Vergütungsgruppen als Vorsitzende oder Vorsit-      allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von\nzender,                                                   schwerbehinderten Anwärterinnen oder Anwärtern kann\n2. zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes           die Schwerbehindertenvertretung während des sie\noder Angestellte in vergleichbaren Vergütungsgruppen      betreffenden mündlichen Teils der Prüfung anwesend\nals Beisitzende,                                          sein. Anwärterinnen und Anwärtern, deren Prüfung\nbevorsteht, kann mit Einverständnis der zu Prüfenden\n3. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Diens-\nGelegenheit gegeben werden, bei der mündlichen Prü-\ntes oder Angestellte in vergleichbaren Vergütungs-\nfung zuzuhören; sie dürfen während der Prüfung keiner-\ngruppen als Beisitzende.\nlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der\n(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach        Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwe-\nAbsatz 2 sollen mindestens drei Beamtinnen oder Beamte        send sein.","2230             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001\n§ 29                             Abgabe haben die Anwärterinnen und Anwärter schriftlich\nzu versichern, dass sie ihre Diplomarbeiten selbständig\nPrüfungsort, Prüfungstermin\nverfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmit-\n(1) Das Prüfungsamt setzt im Einvernehmen mit dem          tel benutzt haben.\nFachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des\n(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig\nBundes für öffentliche Verwaltung Ort und Zeit der schrift-\nvoneinander zu bewerten. § 25 Abs. 5 Satz 2 findet Anwen-\nlichen und der mündlichen Prüfung fest. Der Termin für die\ndung. Erstprüferin oder Erstprüfer ist, wer das Thema der\nAusgabe der Diplomarbeit wird vom Fachbereich Arbeits-\nDiplomarbeit vorgeschlagen hat. Der Fachbereich Arbeits-\nverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffent-\nverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche\nliche Verwaltung festgelegt.\nVerwaltung bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweitprü-\n(2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vor-       fer. Nähere Einzelheiten zur Person der Zweitprüferin oder\nbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche       des Zweitprüfers regelt die Hauptstelle der Bundesanstalt\nPrüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der            für Arbeit. Für die Bewertung ist § 36 entsprechend anzu-\nmündlichen Prüfung abgeschlossen sein.                        wenden. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um\nnicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, so wird der\n(3) Der Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie\nDurchschnitt gebildet. Ergeben sich beim Durchschnitts-\nOrt und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung\nwert Bruchteile von Punkten, ist die erste Stelle nach dem\nwerden den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mit-\nKomma ab fünf nach oben zu runden. Die Rundung ist erst\ngeteilt.\nvorzunehmen, wenn in der Diplomarbeit mindestens fünf\n§ 30                             Rangpunkte erreicht worden sind. Bei größeren Abwei-\nchungen gibt die Fachhochschule die Diplomarbeit an die\nDiplomarbeit                         Erst- und die Zweitprüferin oder den Erst- und den Zweit-\n(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll die prüfer zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach\nFähigkeit zur selbständigen Bearbeitung eines Problems        erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunk-\naus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen       te, so wird der Durchschnitt gebildet; bei größeren Abwei-\nMethoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen           chungen bestimmt der Fachbereich Arbeitsverwaltung der\nlassen. Gruppenarbeiten sind zulässig, soweit die jeweils     Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung\nerbrachten Leistungen oder Anteile an der Diplomarbeit        eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. Die abschließende\neindeutig zugeordnet werden können und kenntlich              Rangpunktzahl wird durch den Fachbereich Arbeitsverwal-\ngemacht werden.                                               tung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-\nwaltung durch Bildung der Durchschnittsrangpunktzahl der\n(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag\ndrei Bewertungen festgesetzt. Das Bewertungsverfahren\neiner oder eines hauptamtlichen Lehrenden vom Fachbe-\nsoll acht Wochen nicht überschreiten.\nreich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes\nfür öffentliche Verwaltung bestimmt und ausgegeben. Die\nfür die Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten                                   § 31\nzuständigen Ausbildungsbehörden können beteiligt wer-                             Schriftliche Prüfung\nden. Lehrbeauftragte des Fachbereiches Arbeitsverwal-\n(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt;\ntung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-\nder Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule\nwaltung sind vorschlagsberechtigt, soweit hauptamtlich\ndes Bundes für öffentliche Verwaltung wird bei der Erar-\nLehrende des Fachbereiches Arbeitsverwaltung der Fach-\nbeitung beteiligt. Die Aufgaben der fünf schriftlichen\nhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung nicht\nArbeiten sind aus folgenden Studienfächern (Kernberei-\nzur Verfügung stehen. Die Anwärterinnen und Anwärter\nchen) auszuwählen:\nkönnen gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten\nThemenwünsche äußern. Die Zeitpunkte der Ausgabe des          1. Arbeits- und Ausbildungsmarkt: Theorie, Statistik,\nThemas und der Abgabe der Arbeit beim Fachbereich                 Politik, Angewandte Berufswissenschaften,\nArbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für           2. Sozial-, Arbeits- und Organisationspsychologie in der\nöffentliche Verwaltung sind aktenkundig zu machen.                Arbeitsverwaltung, Beratung,\n(3) Für die Bearbeitung stehen unter Freistellung von      3. Selbstverwaltung und Verwaltung der Bundesanstalt\nsonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung                für Arbeit, Betriebswirtschaftslehre für die Arbeitsver-\nhöchstens drei Monate zur Verfügung. Sofern keine Frei-           waltung,\nstellung erfolgt, kann die Bearbeitungszeit auf höchstens\nsechs Monate ausgedehnt werden. Weitere Einzelheiten          4. Vermittlung (mit Förderung), Berufliche Eingliederung\nzur Bearbeitungszeit regelt die Hauptstelle der Bundesan-         Behinderter,\nstalt für Arbeit. Die Diplomarbeit ist mit Maschine oder PC   5. Leistungsrecht, Ausgewählte Rechtsgebiete für die\ngeschrieben und gebunden vorzulegen. Sie ist mit Seiten-          Arbeitsverwaltung.\nzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis\n(2) Für die Bearbeitung wird eine Zeit von jeweils vier\nder benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die\nZeitstunden angesetzt. Bei jeder Aufgabe werden die\nPassagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder\nHilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die\nsinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der\nHilfsmittel werden in der Regel nicht zur Verfügung\nQuellen gekennzeichnet sein. Der Umfang der Arbeit soll\ngestellt.\nin der Regel 30 DIN-A4-Seiten nicht unter- und 70 DIN-A4-\nSeiten nicht überschreiten. Der Fachbereich Arbeitsver-          (3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die\nwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche         schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander\nVerwaltung kann weitere Einzelheiten zur Form und zur         folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeits-\nVeröffentlichung der Diplomarbeit vorsehen. Bei der           tagen wird ein freier Tag vorgesehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001               2231\n(4) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben         tungen ergibt die Durchschnittspunktzahl. Bei der Bewer-\nsind geheim zu halten.                                         tung der Leistungen in der mündlichen Prüfung sind Kom-\n(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer       munikation, Teamfähigkeit und soziale Kompetenz ange-\nfür sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die       messen zu berücksichtigen.\nKennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung           (5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift\nnach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über     gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission\ndie Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste unterschreiben.\ndarf den Prüferinnen oder Prüfern nicht vor der endgül-\ntigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt ge-                                     § 34\ngeben werden.\nVerhinderung, Rücktritt, Säumnis\n(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht\n(1) Wer durch Krankheit oder sonstige nicht zu vertre-\ngefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift\ntende Umstände ganz oder zeitweise an der Anfertigung\nund vermerken darin etwaige besondere Vorkommnisse,\nder Diplomarbeit oder an der Ablegung der Prüfung oder\nden Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der\nTeilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in\nAbgabe, Unterbrechungszeiten sowie in Anspruch ge-\ngeeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch\nnommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 und\nVorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.\nunterschreiben die Niederschrift.\nPrivatärztliche Zeugnisse können anerkannt werden.\n(7) § 25 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder\n(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet        Anwärter mit Genehmigung des Fachbereiches Arbeits-\nzu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 34 verfah-      verwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentli-\nren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.             che Verwaltung von der Diplomarbeit, der schriftlichen\noder mündlichen Prüfung zurücktreten.\n§ 32\n(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1\nZulassung zur mündlichen Prüfung                   und 2 gelten die schriftliche oder mündliche Prüfung oder\n(1) Der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhoch-         der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen.\nschule des Bundes für öffentliche Verwaltung lässt Anwär-      Soweit die Verhinderung die Bearbeitungszeit der Diplom-\nterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn          arbeit nicht um die Hälfte übersteigt, hat der Fachbereich\ndrei oder mehr schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens       Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für\nmit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind.               öffentliche Verwaltung die Bearbeitungszeit auf Antrag\nAndernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.                   der Anwärterinnen oder Anwärter entsprechend zu ver-\nlängern. Sind Anwärterinnen oder Anwärter länger als die\n(2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Anwär-       Hälfte der Bearbeitungszeit verhindert, gilt die Diplom-\nterinnen und Anwärtern rechtzeitig vor der mündlichen          arbeit als nicht begonnen und wird nachgeholt. Beim\nPrüfung bekannt gegeben. Dabei sollen den zugelassenen         Rücktritt von der Diplomarbeit nach Absatz 2 gilt die\nAnwärterinnen und Anwärtern auch die von ihnen in der          Diplomarbeit als nicht begonnen. Der Fachbereich\nDiplomarbeit und in den einzelnen schriftlichen Aufsichts-     Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für\narbeiten erzielten Rangpunkte mitgeteilt werden, wenn sie      öffentliche Verwaltung bestimmt, zu welchem Zeitpunkt\ndies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schrift-        die Prüfung oder Teile der Prüfung nachgeholt werden\nform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.      und entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten\nArbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.\n§ 33\n(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schrift-\nMündliche Prüfung                         liche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne\n(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied-     ausreichende Entschuldigung oder geben sie die Diplom-\nliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die             arbeit nicht termingemäß ab, entscheidet der Fachbereich\nPrüfungskommission wählt aus den Gebieten der schrift-         Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für\nlichen Prüfung (§ 31 Abs. 1) entsprechend aus. Zusätzlich      öffentliche Verwaltung, ob die nicht erbrachte Prüfungs-\nkönnen Lerninhalte, die Anwärterinnen und Anwärter im          leistung nachgeholt werden kann, mit „ungenügend“\nWahlbereich der Studienfächer des Hauptstudiums belegt         (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für\nhaben, als Gegenstand der mündlichen Prüfung herange-          nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit\nzogen werden.                                                  einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Anwär-\nterin oder der Anwärter ist vorher anzuhören.\n(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission\nleitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen\nund Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.                                           § 35\n(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je                    Täuschung, Ordnungsverstoß\nAnwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll           (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift-\n50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als       lichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine\ndrei Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig geprüft          Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst\nwerden.                                                        gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der\n(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen          Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; bei einer erheb-\nnach § 36. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in          lichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an\neiner Durchschnittspunktzahl auszudrücken; die Summe           dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen\nder Rangpunkte geteilt durch die Anzahl der Einzelbewer-       werden.","2232             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-           Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten\nschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder         errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem\neines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-           Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.\nlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 27          (2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden\nAbs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen        den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer\nund die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags       Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre-\nzu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsver-            chend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-\nstoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder        rung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk-\neiner Täuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit oder        ten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden\nder schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, ent-      neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit\nscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des           der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks\nVorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungskom-         angemessen berücksichtigt.\nmission oder das Prüfungsamt können nach der Schwere\nder Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer          (3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil\nPrüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit         der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der\n„ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte          erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.\nPrüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit       (4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen\neiner Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.                     Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie\n(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der münd-      folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren\nlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss      Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:\nder Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungs-\nVom-Hundert-Anteil\namt nach Anhörung des Fachbereiches Arbeitsverwaltung                             der Leistungspunkte        Rangpunkte\nder Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwal-\ntung die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach                          100 bis 93,7               15\ndem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden           unter                  93,7 bis 87,5              14\nerklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbeleh-\nrung zu versehen.                                             unter                  87,5 bis 83,4              13\n(4) Die oder der Betroffene wird vor der Entscheidung      unter                  83,4 bis 79,2              12\nnach den Absätzen 2 und 3 gehört.                             unter                  79,2 bis 75,0              11\nunter                  75,0 bis 70,9              10\n§ 36\nunter                  70,9 bis 66,7               9\nBewertung von Prüfungsleistungen\nunter                  66,7 bis 62,5               8\n(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und\nRangpunkten bewertet:                                         unter                  62,5 bis 58,4               7\nsehr gut (1)                                                  unter                  58,4 bis 54,2               6\n15 bis 14 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen in      unter                  54,2 bis 50,0               5\nbesonderem Maße entspricht,                unter                  50,0 bis 41,7               4\ngut (2)                                                       unter                  41,7 bis 33,4               3\n13 bis 11 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen         unter                  33,4 bis 25,0               2\nvoll entspricht,\nunter                  25,0 bis 12,5               1\nbefriedigend (3)\nunter                  12,5 bis 0                  0\n10 bis 8 Punkte    eine Leistung, die im Allgemeinen den\nAnforderungen entspricht,                     (5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder\nausreichend (4)                                               der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht\ndurchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3\n7 bis 5 Punkte     eine Leistung, die zwar Mängel auf-\nund 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note\nweist, aber im Ganzen den Anforderun-\ntypische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anfor-\ngen noch entspricht,\nderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entspre-\nmangelhaft (5)                                                chenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung\n4 bis 2 Punkte     eine Leistung, die den Anforderungen       mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinn-\nnicht entspricht, jedoch erkennen lässt,   gemäß.\ndass die notwendigen Grundkenntnisse                                      § 37\nvorhanden sind und die Mängel in\nabsehbarer Zeit behoben werden könn-                              Gesamtergebnis\nten,                                          (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die\nungenügend (6)                                                Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei\nwerden berücksichtigt:\n1 bis 0 Punkte     eine Leistung, die den Anforderungen\nnicht entspricht und bei der selbst die    1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit\nGrundkenntnisse so lückenhaft sind,            3 vom Hundert,\ndass die Mängel in absehbarer Zeit         2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit\nnicht behoben werden könnten.                  14 vom Hundert,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001               2233\n3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Stu-      und der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu neh-\ndienzeiten mit 6 vom Hundert,                            men. Die Prüfungsakten werden beim Fachbereich\n4. die Durchschnittspunktzahl der Diplomarbeit mit            Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für\n17 vom Hundert,                                          öffentliche Verwaltung mindestens fünf Jahre aufbe-\nwahrt.\n5. die Rangpunkte der fünf schriftlichen Aufsichtsarbeiten\nmit jeweils 8 vom Hundert (insgesamt 40 vom Hundert)        (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach\nund                                                      Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie be-\ntreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.\n6. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung\nmit 20 vom Hundert.                                                                  § 40\nSoweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-                              Wiederholung\nzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von\n50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet;         (1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung\nim Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von         nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht\nNoten unberücksichtigt.                                       bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen;\ndie Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit kann in\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis      begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung\nnach Absatz 1, in der Diplomarbeit und in der mündlichen      der mündlichen und schriftlichen Prüfung zulassen. Prü-\nPrüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht      fungen sind vollständig zu wiederholen.\nist.\n(2) Der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhoch-\n(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommis-       schule des Bundes für öffentliche Verwaltung bestimmt,\nsion teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehme-    innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden\nrinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunk-       kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und\nte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.   welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wie-\nderholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und\n§ 38                            ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung\nZeugnis                            erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisheri-\ngen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der\n(1) Der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhoch-        Wiederholungsfrist verlängert. Die Wiederholungsprüfung\nschule des Bundes für öffentliche Verwaltung erteilt den      soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der\nAnwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden        nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden.\nhaben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Ab-\nschlussnote sowie die nach § 37 Abs. 1 Satz 2 errechnete\nDurchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht                               Abschnitt 4\nbestanden, teilt der Fachbereich Arbeitsverwaltung der\nFachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung                                  Aufstieg\ndies der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich unter\nAngabe der Durchschnittspunktzahl mit. Das Zeugnis                                        § 41\nnach Satz 1 und die Mitteilung nach Satz 2 werden mit                              Regelaufstieg mit\neiner Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte              Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst\nAbschrift des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung\nüber das Nichtbestehen der Prüfung wird zu den Personal-         (1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren\nakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf            nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit\nendet mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Mit-         können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16\nteilung des Prüfungsergebnisses.                              und 28 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung zum Auf-\nstieg in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen\n(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,         Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit zugelassen wer-\nerhält von der in § 4 genannten Einstellungsbehörde ein       den. Sie können sich auch selbst um die Zulassung zum\nZeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Aus-       Aufstieg bewerben.\nbildungsinhalte umfasst.\n(2) Die zuständige Dienststelle (§ 4) benennt die Beam-\n(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der     tinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren teilneh-\nErmittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer-        men. Für die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 7\nden durch den Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fach-         entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Auf-\nhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung berich-      stieg entscheidet die vorgenannte Dienststelle unter\ntigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In     Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlver-\nden Fällen des § 35 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis     fahrens.\nzurückzugeben.\n(3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten\n§ 39                            nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwär-\nPrüfungsakten, Einsichtnahme                   tern an der Ausbildung teil. Die §§ 2, 3 und 9 Abs. 2 sowie\ndie §§ 10 bis 40 sind entsprechend anzuwenden.\n(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die\nZwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufsprak-               (4) Wird die Zwischenprüfung oder die Aufstiegsprüfung\ntischen Studienzeiten, der Niederschriften über die           endgültig nicht bestanden, ist die Aufstiegsausbildung\nZwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des             beendet.\nLaufbahnprüfungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit,             (5) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die\nden schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung       Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein-","2234            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001\ngangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen                liche Leistungen erbracht und insgesamt mindestens\nRechtsstellung.                                                  sechs Monate bereits Tätigkeiten ausgeübt haben, die\nden Tätigkeitsmerkmalen der VergGr VI MTA oder\n§ 42                                 höher entsprechen,\nVerkürzung der Regelaufstiegsausbildung              4. die Abschlussprüfung für Auszubildende in der Bun-\n(1) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer           desanstalt für Arbeit, die 1. Fachprüfung für Angestellte\nbisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse               der Bundesanstalt für Arbeit, die Abschlussprüfung\nerworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert          nach der Fortbildungsordnung zur Vorbereitung von\nwerden, können nach Anhörung der Beamtinnen und                  Angestellten in der Bundesanstalt für Arbeit auf die\nBeamten die Fachstudien und die berufspraktischen                Teilnahme an der Abschlussprüfung für Auszubildende\nStudienzeiten um jeweils höchstens sechs Monate ver-             oder eine gleichartige Prüfung bei Bundes-, Landes-,\nkürzt werden. Dies ist nur zulässig, wenn das Erreichen          Kommunalverwaltungen oder Sozialversicherungsträ-\ndes Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint.                  gern abgelegt haben, wobei eine andere geeignete\nabgeschlossene Berufsausbildung anerkannt werden\n(2) Bei einer Verkürzung nach Absatz 1 können der             kann, und\nzielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes\nentsprechende Abweichungen vom Studienplan oder              5. neben der in Nummer 2 geforderten Bewährungszeit\nAusbildungsplan zugelassen werden. Die Beamtinnen                weitere berufliche Tätigkeiten – einschließlich Ausbil-\nund Beamten sollen der Ausbildung nicht innerhalb                dungszeiten – von drei Jahren nachweisen.\nzusammenhängender Teilabschnitte der Studienab-              Bei bewährten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit\nschnitte und Praktika entzogen werden.                       dem Bildungsabschluss der Fachhochschulreife können\nAusnahmen von den Nummern 4 und 5 zugelassen wer-\n§ 43                             den; nach Nummer 5 ist jedoch mindestens ein Jahr\nberufliche Tätigkeit – einschließlich Ausbildungszeiten –\nZulassung zum Verwendungsaufstieg                  nachzuweisen.\nBeamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren             (2) Für das Auswahlverfahren und die Entscheidung\nnichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit    über die Zulassung gilt § 41 Abs. 2 und 3 entsprechend.\nkönnen bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16\nund 29 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung zum Auf-             (3) Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag\nstieg für besondere Verwendungen in die Laufbahn des         – mit Ausnahme von Arbeitspflicht und Beschäftigungs-\ngehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundes-           anspruch – gelten für die zur Ausbildung zugelassenen\nanstalt für Arbeit zugelassen werden.                        Angestellten weiter.\n(4) Für Angestellte, die die Zwischenprüfung oder die\nabschließende Prüfung endgültig nicht bestanden haben,\nAbschnitt 5                            wird die Beendigung der Ausbildung schriftlich angeord-\nTeilnahme von Angestellten                          net.\nan der Laufbahnausbildung                             (5) Mit Bestehen der abschließenden Prüfung, die mit\nder Laufbahnprüfung identisch ist, wird die Befähigung für\n§ 44                             die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes\nin der Bundesanstalt für Arbeit anerkannt.\nVoraussetzungen, Verfahren\n(1) Angestellte der Bundesanstalt für Arbeit können\nohne Begründung eines Beamtenverhältnisses zur Ausbil-                             Abschnitt 6\ndung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen\nDienstes und zu der sie abschließenden Prüfung zugelas-                    Sonstige Vorschriften\nsen werden (§ 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung),\nwenn sie                                                                                  § 45\n1. für die Ausbildung geeignet erscheinen,                                     Übergangsregelungen\n2. sich in einer Tätigkeit auf dem mittleren Dienst ver-        (1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem\ngleichbaren Dienstposten bei der Bundesanstalt für       1. September 1999 die Ausbildung begonnen haben, gilt\nArbeit von mindestens fünfeinhalb Jahren bewährt         weiterhin die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsord-\nhaben, wobei Beschäftigte mit Abschlussprüfung nach      nung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen\nder Fortbildungsordnung zur Vorbereitung von An-         Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit vom 18. April\ngestellten in der Bundesanstalt für Arbeit auf die Teil- 1995 (ANBA S. 968) in der Fassung der letzten Änderung\nnahme an der Abschlussprüfung für Auszubildende          vom 29. Mai 1996 (RdErl 47/96-2620). Dies gilt nicht,\n(FO-Ang-BA) frühestens zwei Jahre nach Ablegung          soweit der Vorbereitungsdienst im Einzelfall wegen einer\ndieser Prüfung zugelassen werden können,                 Unterbrechung aus zwingenden Gründen (§ 10 Abs. 4,\n5 und 6) verlängert wurde (Wiedereinstieg).\n3. mindestens in der VergGr VI MTA eingruppiert sind (die\nVergGr VI MTA darf jedoch nicht im Wege eines               (2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbil-\nBewährungsaufstiegs oder durch Zeitablauf erreicht       dung zwischen dem 1. September 1999 und dem\nworden sein), wobei auch Angestellte der VergGr VII      31. August 2000 begonnen haben, gelten ab dem\nMTA zugelassen werden können, wenn sie auf dem           1. September 2000 die Vorschriften dieser Verordnung\nihnen übertragenen Dienstposten überdurchschnitt-        mit Ausnahme des § 25; für die von diesen Anwärterinnen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001              2235\nund Anwärtern abzulegende Zwischenprüfung gilt § 24                                     § 46\nder Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die\nInkrafttreten\nLaufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in\nder Bundesanstalt für Arbeit vom 18. April 1995 (ANBA           (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Septem-\nS. 968) in der Fassung der letzten Änderung vom 29. Mai      ber 2000 in Kraft.\n1996 (RdErl 47/96-2620).\n(2) Die Regelungen des § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und des\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Auf-  § 37 Abs. 1 werden erprobt und gelten in dieser Fassung\nstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten im Sinne der           zunächst für die Dauer von vier Jahren nach Inkrafttreten\n§§ 41 bis 43 und für die Angestellten im Sinne des § 44.     dieser Verordnung.\nNürnberg, den 7. August 2001\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Arbeit\nBernhard Jagoda"]}