{"id":"bgbl1-2001-45-12","kind":"bgbl1","year":2001,"number":45,"date":"2001-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/45#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-45-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_45.pdf#page=46","order":12,"title":"Berichtigung der Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Anforderungen in der Meisterprüfung in den Berufen der Landwirtschaft","law_date":"2001-08-24T00:00:00Z","page":2262,"pdf_page":46,"num_pages":1,"content":["2262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001\nBerichtigung\nder Verordnung zur Änderung\nvon Vorschriften über die Anforderungen in\nder Meisterprüfung in den Berufen der Landwirtschaft\nVom 24. August 2001\nArtikel 8 Nr. 4 der Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Anforde-\nrungen in der Meisterprüfung in den Berufen der Landwirtschaft vom 20. Dezem-\nber 2000 (BGBl. I S. 2020, 2001 I S. 165) ist wie folgt zu berichtigen:\nIm letzten Halbsatz ist „§ 5 Abs. 4“ durch „§ 6 Abs. 4“ zu ersetzen.\nBonn, den 24. August 2001\nBundesministerium\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nIm Auftrag\nHeym\n–––––––––––––––\nBerichtigung\nder Bekanntmachung der Neufassung der Finanzgerichtsordnung\nVom 28. August 2001\nDie Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März\n2001 (BGBl. I S. 442) ist wie folgt zu berichtigen:\n1. In § 63 Abs. 2 Nr. 2 sind die Wörter „einen den“ durch das Wort „einen“ zu\nersetzen.\n2. In § 79 Abs 1 Nr. 2 ist das Wort „Verlegung“ durch das Wort „Vorlegung“ zu\nersetzen.\n3. § 79b Abs. 3 ist wie folgt zu fassen:\n„(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf\neiner nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurück-\nweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn\n1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung\ndes Rechtsstreits verzögern würde und\n2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und\n3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden ist.\nDer Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu\nmachen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringerem Aufwand möglich ist, den\nSachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.“\nBerlin, den 28. August 2001\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nSchmieszek"]}