{"id":"bgbl1-2001-45-11","kind":"bgbl1","year":2001,"number":45,"date":"2001-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/45#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-45-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_45.pdf#page=44","order":11,"title":"Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk","law_date":"2001-08-29T00:00:00Z","page":2260,"pdf_page":44,"num_pages":2,"content":["2260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001\nVerordnung\nüber zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk\nVom 29. August 2001\nAuf Grund des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, der durch\nArtikel 10 Nr. 1d des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843)\neingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\nordnung, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden\nArbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages nach\n§ 1 dieser Verordnung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:\n§1\nZwingende Arbeitsbedingungen\nDie in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des\nTarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk\n– Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – im Gebiet der Bundesrepublik\nDeutschland vom 26. März 2001 (TV Mindestlohn), abgeschlossen zwischen\ndem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks – Fachverband\nDach-, Wand- und Abdichtungstechnik – e.V., Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln,\nsowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-\nPalme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, finden auf alle nicht an ihn\ngebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am\n1. August 2001 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb überwiegend\nBauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nerbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber mit\nSitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten\nArbeitnehmer.\n§2\nIn- und Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft und am 31. August 2002\naußer Kraft.\nBerlin, den 29. August 2001\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001                  2261\nAnlage\n(zu § 1)\nRechtsnormen des Tarifvertrages\nzur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk\n– Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik –\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\n(TV Mindestlohn) vom 26. März 2001\n§1\nGeltungsbereich\n(1) Räumlicher Geltungsbereich:\nDas Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.\n(2) Betrieblicher Geltungsbereich:\nBetriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im\nDachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – in der jeweils geltenden Fassung fallen.\n(Der betriebliche Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages lautet wie folgt:\nAlle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.)\n(3) Persönlicher Geltungsbereich:\nGewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n– Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden\njugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie das Reinigungspersonal.\n§2\nLohn der Lohngruppe IV c/Mindestlohn\n(1) Der Tarifstundenlohn beträgt:\na) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die Gebiete\nder Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt\nund Thüringen                                                                                                 17,50 DM\nb) im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\nSachsen-Anhalt und Thüringen                                                                                  16,50 DM.\n(2) Der Tarifstundenlohn der Lohngruppe IV c (Die Definition der Lohngruppe IV c im Rahmentarifvertrag lautet wie folgt:\nDachdecker-Helfer. Dies sind Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die im Dachdeckerhandwerk einfache Arbeiten\nausführen: c) nach vollendetem 18. Lebensjahr bis 3monatiger Berufszugehörigkeit.) ist zugleich Mindestlohn im Sinne des § 1\nAbs. 1 Nr. 1 AEntG für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer. Höhe-\nre Lohnansprüche auf Grund anderer Tarifverträge oder einzelvertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.\n(3) Der Anspruch auf den Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten Stunden wird spätestens zur Mitte des\nMonats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.\n§3\nLohn der Baustelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung\nEs gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den\nMindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch\nauf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind."]}