{"id":"bgbl1-2001-45-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":45,"date":"2001-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/45#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_45.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Umweltinformationsgesetzes","law_date":"2001-08-23T00:00:00Z","page":2218,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001\nBekanntmachung\nder Neufassung des Umweltinformationsgesetzes\nVom 23. August 2001\nAuf Grund des Artikels 24 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungs-\nrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom\n27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) wird nachstehend der Wortlaut des Umweltinfor-\nmationsgesetzes in der seit dem 3. August 2001 geltenden Fassung bekannt\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 16. Juli 1994 in Kraft getretene Gesetz vom 8. Juli 1994 (BGBl. I\nS. 1490),\n2. den am 3. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 21 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 23. August 2001\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001                     2219\nUmweltinformationsgesetz (UIG)*)\n§1                                                              §4\nZweck des Gesetzes                                     Anspruch auf Informationen über die Umwelt\nZweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den                (1) Jeder hat Anspruch auf freien Zugang zu Informatio-\nbei den Behörden vorhandenen Informationen über die                   nen über die Umwelt, die bei einer Behörde oder einer Per-\nUmwelt sowie die Verbreitung dieser Informationen zu                  son des Privatrechts im Sinne des § 2 Nr. 2 vorhanden\ngewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen                   sind. Die Behörde kann auf Antrag Auskunft erteilen,\nfestzulegen, unter denen derartige Informationen zugäng-              Akteneinsicht gewähren oder Informationsträger in sonsti-\nlich gemacht werden sollen.                                           ger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller\neine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf die\n§2                                 Behörde diesen nur dann durch ein anderes geeignetes\nInformationsmittel gewähren, wenn hierfür gewichtige von\nAnwendungsbereich\nihr darzulegende Gründe bestehen.\nDieses Gesetz gilt für die Informationen über die Um-                 (2) Liegt ein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund\nwelt,                                                                 nach § 7 oder § 8 vor, sind die hiervon nicht betroffenen\n1. die bei den in § 3 Abs. 1 bestimmten Behörden des                  Informationen zu übermitteln, soweit es möglich ist, die\nBundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeinde-                   betroffenen Informationen auszusondern.\nverbände sowie der sonstigen juristischen Personen                   (3) Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu\ndes öffentlichen Rechts vorhanden sind oder                       Informationen unberührt.\n2. die bei natürlichen oder juristischen Personen des pri-\nvaten Rechts vorhanden sind, die öffentlich-rechtliche                                         §5\nAufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrneh-\nAntragstellung, Bescheidung von Anträgen\nmen und die der Aufsicht von Behörden unterstellt\nsind.                                                                (1) Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und ins-\nbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen im\n§3                                 Sinne des § 3 Abs. 2 er gerichtet ist.\nBegriffsbestimmungen                                (2) Bei Bestehen eines Anspruchs ist die Information\n(1) Behörde ist jede Stelle im Sinne des § 1 Abs. 4 des            innerhalb einer Frist von zwei Monaten zugänglich zu\nVerwaltungsverfahrensgesetzes, die Aufgaben des Um-                   machen; bei fehlendem Anspruch ist innerhalb dieser Frist\nweltschutzes wahrzunehmen hat. Hierzu gehören nicht                   ein Ablehnungsbescheid zu erteilen. Bei einer Auskunft\noder der Zurverfügungstellung von Informationsträgern ist\n1. die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie                die Behörde nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit\nim Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von                   der Daten zu überprüfen.\nRechtsverordnungen tätig werden,\n2. Behörden, soweit sie Umweltbelange lediglich nach                                               §6\nden für alle geltenden Rechtsvorschriften zu beachten\nVertreter bei gleichförmigen Anträgen\nhaben,\n3. Gerichte, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden.                  Bei Anträgen, die von mehr als 50 Personen auf Unter-\nschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter\n(2) Informationen über die Umwelt sind alle in Schrift,            gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichför-\nBild oder auf sonstigen Informationsträgern vorliegenden              mige Anträge), gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungs-\nDaten über                                                            verfahrensgesetzes entsprechend. Sind mehr als 50 Per-\n1. den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der                sonen aufzufordern, einen gemeinsamen Vertreter zu\nTier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebens-                bestellen, kann die Behörde die Aufforderung ortsüblich\nräume,                                                            bekannt machen.\n2. Tätigkeiten, einschließlich solcher, von denen Belästi-\ngungen wie beispielsweise Lärm ausgehen, oder Maß-                                             §7\nnahmen, die diesen Zustand beeinträchtigen oder be-                            Ausschluss und Beschränkungen\neinträchtigen können, und                                             des Anspruchs zum Schutz öffentlicher Belange\n3. Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz dieser Um-                      (1) Der Anspruch besteht nicht,\nweltbereiche einschließlich verwaltungstechnischer\nMaßnahmen und Programme zum Umweltschutz.                         1. soweit das Bekanntwerden der Informationen die inter-\nnationalen Beziehungen, die Landesverteidigung oder\ndie Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden\n*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates\nvom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die      berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche\nUmwelt (ABl. EG Nr. L 158 S. 56).                                      Sicherheit verursachen kann oder","2220             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001\n2. während der Dauer eines Gerichtsverfahrens, eines          dies verlangt, hat der Dritte im Einzelnen darzulegen, dass\nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Diszipli-   ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. Satz 2 ist\nnarverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitenrecht-       nicht auf Informationen anzuwenden, die der Behörde vor\nlichen Verfahrens hinsichtlich derjenigen Daten, die      dem 1. Januar 1993 zugegangen und nicht als Betriebs-\nGegenstand des jeweiligen Verfahrens sind, oder           oder Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet sind.\n3. wenn zu besorgen ist, dass durch das Bekanntwerden            (3) Der Anspruch ist bei Betriebs- und Geschäftsverhält-\nder Informationen Umweltgüter im Sinne des § 3 Abs. 2     nissen im Sinne des § 139b der Gewerbeordnung nicht\nNr. 1 erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt oder       ausgeschlossen, soweit Informationen nach Absatz 1\nder Erfolg behördlicher Maßnahmen im Sinne des § 3        Satz 2 zugänglich gemacht werden dürfen.\nAbs. 2 Nr. 3 gefährdet werden.\n(2) Der Antrag soll abgelehnt werden, wenn er sich auf                                   §9\ndie Übermittlung noch nicht abgeschlossener Schrift-\nstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten oder verwal-                              Zuständigkeit\ntungsinterner Mitteilungen bezieht.                              (1) Zur Ausführung dieses Gesetzes sind diejenigen\n(3) Offensichtlich missbräuchlich gestellte Anträge sind   Behörden zuständig, bei denen die begehrten Informa-\nabzulehnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der          tionen vorhanden sind. In den Fällen des § 2 Nr. 2 sind die-\nAntragsteller über die begehrten Daten bereits verfügt.       jenigen Behörden zuständig, die die Aufsicht über die dort\ngenannten Personen ausüben.\n(4) Informationen über die Umwelt, die ein privater Drit-\nter der Behörde ohne rechtliche Verpflichtung übermittelt        (2) Die Länder können für ihren Bereich abweichende\nhat, dürfen ohne Einwilligung des Dritten nicht zugänglich    Regelungen über die Zuständigkeit treffen. Die Bundes-\ngemacht werden. Satz 1 gilt unbeschadet des § 8 nicht für     regierung wird ermächtigt, die Zuständigkeit der Behör-\nInformationen, die der Dritte der Behörde als Unterlage für   den des Bundes durch Rechtsverordnung, die nicht der\neinen Antrag oder eine Anzeige übermitteln musste.            Zustimmung des Bundesrates bedarf, abweichend zu\nregeln.\n§8\n§ 10\nAusschluss und Beschränkungen\nKosten\ndes Anspruchs zum Schutz privater Belange\n(1) Für die Übermittlung von Informationen aufgrund\n(1) Der Anspruch besteht nicht, soweit\ndieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen)\n1. durch das Bekanntwerden der Informationen perso-           erhoben. Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung\nnenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwür-        des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der\ndige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden,    Informationszugang nach § 4 Abs. 1 wirksam in Anspruch\n2. der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere Urheber-      genommen werden kann. § 15 Abs. 2 des Verwaltungs-\nrechte der Auskunftserteilung oder der Zurverfügung-      kostengesetzes findet keine Anwendung.\nstellung von Informationsträgern entgegenstehen.             (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Amtshand-\nBetriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht unbe-         lungen der Behörden des Bundes die Höhe der Kosten\nfugt zugänglich gemacht werden. Der Anspruch besteht          durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nnach den Sätzen 1 und 2 insbesondere dann nicht, wenn         Bundesrates bedarf, zu bestimmen.\ndie begehrten Informationen dem Steuergeheimnis oder\ndem Statistikgeheimnis unterliegen.                                                        § 11\n(2) Vor der Entscheidung über die Offenbarung der\nUnterrichtung der Öffentlichkeit über die Umwelt\ndurch Absatz 1 geschützten Informationen sind die Be-\ntroffenen anzuhören. Die Behörde hat in der Regel von der        Die Bundesregierung veröffentlicht in vierjährigen Ab-\nBetroffenheit eines Dritten auszugehen, soweit dieser         ständen einen Bericht über den Zustand der Umwelt im\nübermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäfts-       Bundesgebiet. Der erste Bericht ist spätestens am\ngeheimnisse gekennzeichnet hat. Soweit die Behörde            31. Dezember 1994 zu veröffentlichen."]}