{"id":"bgbl1-2001-44-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":44,"date":"2001-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/44#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_44.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen","law_date":"2001-08-21T00:00:00Z","page":2180,"pdf_page":4,"num_pages":34,"content":["2180               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001\nVerordnung\nzur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die\nBegrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen*)\nVom 21. August 2001\nAuf Grund                                                                                        Zweiter Teil\n– des § 7 Abs. 1 bis 3 und des § 23 Abs. 1 des Bundes-                                      Begrenzung der Emissionen\nImmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-                  § 3 Allgemeine Anforderungen\nmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), § 7 Abs. 1                 § 4 Spezielle Anforderungen\nund 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 6 des Geset-\nzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), § 23 Abs. 1                                             Dritter Teil\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom                                      Messungen und Überwachung\n19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178), nach Anhörung                     § 5 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen\nder beteiligten Kreise, sowie\n§ 6 Genehmigungsbedürftige Anlagen\n– des § 7 Abs. 4 und des § 48a Abs. 3 des Bundes-Immis-\nsionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-                                                  Vierter Teil\nmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), § 7 Abs. 4                                     Gemeinsame Vorschriften\nzuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom               § 7 Ableitbedingungen für Abgase\n27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), § 48a Abs. 3 eingefügt\n§ 8 Berichterstattung an die Europäische Kommission\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998\n(BGBl. I S. 3178),                                                    § 9 Unterrichtung der Öffentlichkeit\n§ 10 Andere oder weitergehende Anforderungen\nverordnet die Bundesregierung:\n§ 11 Zulassung von Ausnahmen\n§ 12 Ordnungswidrigkeiten\nArtikel 1                                                           Fünfter Teil\n31. Verordnung                                                        Schlussvorschriften\nzur Durchführung des Bundes-                             § 13 Übergangsregelung\nImmissionsschutzgesetzes\n(Verordnung zur Begrenzung der                             Anhang I:   Liste der Anlagen\nEmissionen flüchtiger organischer                           Anhang II: Liste der Tätigkeiten\nVerbindungen bei der Verwendung                             Anhang III: Spezielle Anforderungen\norganischer Lösemittel in bestimmten                          Anhang IV: Reduzierungsplan\nAnlagen – 31. BImSchV)                               Anhang V: Lösemittelbilanz\nAnhang VI: Anforderungen an die Durchführung der Überwa-\nInhaltsübersicht                                             chung\nErster Teil\nErster Teil\nAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen\nAnwendungsbereich,\n§ 1 Anwendungsbereich                                                                   Begriffsbestimmungen\n§ 2 Begriffsbestimmungen\n§1\n*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG des\nAnwendungsbereich\nRates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüch-        (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den\ntiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in\nbestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel       Betrieb der in Anhang I genannten Anlagen, in denen unter\nentstehen (ABl. EG Nr. L 85 S. 1), in deutsches Recht.                Verwendung organischer Lösemittel Tätigkeiten nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001               2181\nAnhang II ausgeführt werden, soweit der Lösemittelver-         4. An- und Abfahren:\nbrauch bei den jeweiligen Tätigkeiten die in Anhang I\nVorgänge, mit denen der Betriebs- oder Bereit-\ngenannten Schwellenwerte überschreitet. Bei Anlagen, in\nschaftszustand einer Anlage oder eines Anlagenteils\ndenen eine bestimmte Tätigkeit in mehreren Teilanlagen,\nhergestellt oder beendet wird. Regelmäßig wieder-\nVerfahrensschritten oder Nebeneinrichtungen ausgeführt\nkehrende Phasen der in der Anlage durchgeführten\nwird, ist für den Lösemittelverbrauch nach Satz 1 die\nTätigkeiten gelten nicht als An- oder Abfahren;\nSumme der jeweiligen Teillösemittelverbräuche maß-\ngebend.                                                        5. Beschichtungsstoff:\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen nach der           eine Zubereitung, einschließlich aller organischen\nZweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-                   Lösemittel oder Zubereitungen, denen für ihre Ge-\nImmissionsschutzgesetzes, in denen organische Löse-               brauchstauglichkeit organische Lösemittel zugesetzt\nmittel, die flüchtige halogenierte organische Verbindun-          werden, die dazu verwendet wird, auf einer Ober-\ngen mit einem Siedepunkt bei 1 013 mbar bis zu 423 Kelvin         fläche eine dekorative, schützende oder auf sonstige\n[150 °C] (leichtflüchtige halogenierte organische Verbin-         Art und Weise funktionale Wirkung zu erzielen;\ndungen) enthalten, verwendet werden.\n6. diffuse Emissionen:\nalle nicht in gefassten Abgasen einer Anlage enthalte-\n§2                                 nen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen\nBegriffsbestimmungen                           einschließlich der Emissionen, die durch Fenster,\nTüren, Entlüftungsschächte und ähnliche Öffnungen\nIm Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe               in die Umwelt gelangen sowie die flüchtigen organi-\n1. Abgase:                                                      schen Verbindungen, die in einem von der Anlage her-\ndie Trägergase mit den Emissionen;                           gestellten Produkt enthalten sind, soweit im An-\nhang III nichts anderes festgelegt ist;\n2. Abgasreinigungseinrichtung:\n7. Druckfarbe:\neine Einrichtung zur Entfernung von flüchtigen orga-\nnischen Verbindungen aus den Abgasen einer An-               eine Zubereitung, einschließlich aller organischen\nlage;                                                        Lösemittel oder Zubereitungen, denen für ihre Ge-\nbrauchstauglichkeit organische Lösemittel zugesetzt\n3. Altanlage:                                                   werden, die in einem Druckverfahren für das Be-\na) eine genehmigungsbedürftige Anlage, für die am            drucken einer Oberfläche mit Text oder Bildern ver-\n25. August 2001                                           wendet wird;\naa) eine Genehmigung zur Errichtung und zum            8. eingesetzte Lösemittel:\nBetrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immis-\nsionsschutzgesetzes oder eine Zulassung              die Menge der organischen Lösemittel und ihre\nvorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-            Menge in Zubereitungen, die bei der Durchführung\nImmissionsschutzgesetzes erteilt ist und in          einer Tätigkeit verwendet werden, einschließlich der\ndieser Zulassung Anforderungen nach § 5              innerhalb und außerhalb der Anlage zurückgewonne-\nAbs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutz-            nen Lösemittel, die zu berücksichtigen sind, wenn sie\ngesetzes festgelegt sind,                            zur Durchführung der Tätigkeit verwendet werden;\nbb) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-          9. Emissionen:\nImmissionsschutzgesetzes oder ein Vorbe-             die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigun-\nscheid nach § 9 des Bundes-Immissions-               gen an flüchtigen organischen Verbindungen ;\nschutzgesetzes erteilt ist, soweit darin Anfor-\nderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-      10. Emissionsgrenzwert:\nImmissionsschutzgesetzes festgelegt sind,            einen Wert für die im Verhältnis zu bestimmten spezi-\noder                                                 fischen Parametern ausgedrückte Masse an Emissio-\ncc) ein vollständiger Genehmigungsantrag zur              nen oder für die Konzentration, den Prozentsatz und/\nErrichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16        oder die Höhe einer Emission, bezogen auf Norm-\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes ge-              bedingungen, der in einem oder mehreren Zeiträumen\nstellt ist und die spätestens bis zum 31. März       nicht überschritten werden darf;\n2002 in Betrieb genommen wird,                  11. flüchtige organische Verbindung:\nb) eine Anlage, die nach § 67 Abs. 2 des Bundes-             eine organische Verbindung, die bei 293,15 Kelvin\nImmissionsschutzgesetzes anzuzeigen ist oder die          einen Dampfdruck von 0,01 Kilopascal oder mehr\nentweder nach § 67a Abs. 1 des Bundes-Immis-              hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingun-\nsionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des            gen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist. Der\nBundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16                 Kreosotanteil, der bei 293,15 Kelvin diesen Dampf-\nAbs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war oder             druck übersteigt, gilt als flüchtige organische Verbin-\nc) eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, deren           dung;\nErrichtung und Betrieb vor dem 25. August 2001\n12. gefasste Abgase:\nnach sonstigen Vorschriften des öffentlichen\nRechts zugelassen worden ist, oder – soweit eine          a) Abgase, die aus einer Abgasreinigungseinrichtung\nsolche Zulassung nicht erforderlich war – mit der             endgültig in die Luft freigesetzt werden (gefasste\nErrichtung begonnen worden ist;                               behandelte Abgase), oder","2182            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001\nb) Abgase, die ohne Behandlung in einer Abgasreini-          anderen Stoffen Rohstoffe, Produkte, oder Abfall-\ngungseinrichtung über einen Schornstein oder             stoffe auflöst oder als Reinigungsmittel, Dispersions-\nsonstige Abgasleitungen endgültig in die Luft frei-      mittel, Konservierungsmittel, Weichmacher oder als\ngesetzt werden (gefasste unbehandelte Abgase);           Mittel zur Einstellung der Viskosität oder der Ober-\n13. genehmigungsbedürftige Anlage:                               flächenspannung verwendet wird;\neine Anlage, die nach § 4 des Bundes-Immissions-         26. organische Verbindung:\nschutzgesetzes einer Genehmigung bedarf;                     eine Verbindung, die mindestens Kohlenstoff und\n14. Gesamtemissionen:                                            eines der Elemente Wasserstoff, Halogene, Sauer-\nstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff\ndie Summe der diffusen Emissionen an flüchtigen              oder mehrere davon enthält, ausgenommen Kohlen-\norganischen Verbindungen und der Emissionen an               stoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikar-\nflüchtigen organischen Verbindungen in gefassten             bonate;\nAbgasen;\n27. Stoffe:\n15. Grenzwert für diffuse Emissionen:\nchemische Elemente und ihre Verbindungen, wie sie\ndie Menge der diffusen Emissionen als Vomhundert-            natürlich vorkommen oder hergestellt werden, unab-\nsatz der eingesetzten organischen Lösemittel;                hängig davon, ob sie fest, flüssig oder gasförmig vor-\n16. halogeniertes organisches Lösemittel:                        liegen;\nein organisches Lösemittel, das mindestens ein           28. wesentliche Änderung:\nBrom-, Chlor-, Fluor- oder Jodatom je Molekül ent-\na) bei genehmigungsbedürftigen Anlagen eine Ände-\nhält;\nrung im Sinne von § 16 Abs.1 des Bundes-Immis-\n17. Klarlack:                                                        sionsschutzgesetzes;\neinen durchsichtigen Beschichtungsstoff;                     b) bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen\n18. Klebstoff:                                                       aa) eine Änderung, die nach der Beurteilung durch\neine Zubereitung, einschließlich aller organischen                   die zuständige Behörde erhebliche negative\nLösemittel oder Zubereitungen, denen für ihre Ge-                    Auswirkungen auf die menschliche Gesund-\nbrauchstauglichkeit organische Lösemittel zugesetzt                  heit oder auf die Umwelt haben kann,\nwerden, die dazu verwendet wird, Einzelteile eines               bb) eine Änderung der Nennkapazität, die bei An-\nProdukts zusammenzukleben;                                           lagen\n19. Lösemittelverbrauch:                                                 – der Nummern 1.1, 1.3, 9.2 oder 11.1 des\ndie Gesamtmenge an organischen Lösemitteln, die in                       Anhangs I mit einem Lösemittelverbrauch\neiner Anlage je Kalenderjahr oder innerhalb eines                        von 25 t/a oder weniger,\nbeliebigen Zwölfmonatszeitraums eingesetzt wird,                     – der Nummern 4.1 bis 4.5, 8.1, 9.1, 10.1,\nabzüglich aller flüchtigen organischen Verbindungen,                     10.2, 12.1 oder 14.1 des Anhangs I mit\ndie zur Wiederverwendung zurückgewonnen werden;                          einem Lösemittelverbrauch von 15 t/a oder\n20. Massenstrom:                                                             weniger,\ndie auf die Zeiteinheit bezogene Masse der emittierten               – der Nummern 2.1, 5.1, 7.2, 13.1 oder 15.1\nflüchtigen organischen Verbindungen;                                     des Anhangs I mit einem Lösemittelver-\nbrauch von 10 t/a oder weniger,\n21. Nennkapazität:\n– der Nummer 16.1 bis 16.4 des Anhangs I\ndie maximale Masse der in einer Anlage eingesetzten\nmit einem Lösemittelverbrauch von 500 t/a\norganischen Lösemittel, gemittelt über einen Tag,\noder weniger\nsofern die Anlage unter Bedingungen des Normal-\nbetriebs entsprechend ihrer Auslegung betrieben                      zu einer Erhöhung der Emissionen flüchti-\nwird;                                                                ger organischer Verbindungen um mehr als\n22. nicht genehmigungsbedürftige Anlage:                                 25 vom Hundert führt, oder\neine Anlage, die keiner Genehmigung nach dem Bun-                cc) eine Änderung der Nennkapazität, die bei\ndes-Immissionsschutzgesetz bedarf;                                   anderen als den in Doppelbuchstabe bb ge-\nnannten nicht genehmigungsbedürftigen An-\n23. Normalbetrieb:                                                       lagen zu einer Erhöhung der Emissionen flüch-\nBetrieb einer Anlage zur Durchführung einer Tätig-                   tiger organischer Verbindungen um mehr als\nkeit während aller Zeiträume mit Ausnahme der Zeit-                  10 vom Hundert führt;\nräume, in denen das An- und Abfahren und die War-        29. Wiederverwendung organischer Lösemittel:\ntung erfolgen;\ndie stoffliche Verwendung von organischen Lösemit-\n24. Normbedingungen:                                             teln, die für technische oder kommerzielle Zwecke\neine Temperatur von 273,15 Kelvin und einen Druck            zurückgewonnen worden sind, oder deren betriebs-\nvon 101,3 Kilopascal;                                        interne energetische Nutzung als Brennstoff;\n25. organisches Lösemittel:                                  30. Zubereitungen:\neine flüchtige organische Verbindung, die, ohne sich         aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Ge-\nchemisch zu verändern, allein oder in Kombination mit        menge, Gemische oder Lösungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001               2183\nZweiter Teil                           1. Bei den in Absatz 2 oder 3 genannten Stoffen sind\ndie dort festgelegten Anforderungen für die jeweilige\nBegrenzung der Emissionen\nTätigkeit einzeln einzuhalten.\n2. Bei allen anderen Stoffen\n§3\na) sind entweder die Anforderungen nach Anhang III\nAllgemeine Anforderungen                             für jede Tätigkeit einzeln einzuhalten oder\n(1) Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass        b) es dürfen die Gesamtemissionen nicht die Werte\ndie Anforderungen nach                                                überschreiten, die bei Anwendung von Buch-\n1. Absatz 2 bis 4 und                                                 stabe a erreicht worden wären.\n2. Absatz 5 und 6                                                (5) Der Betreiber einer Anlage hat alle geeigneten Maß-\nnahmen zu treffen, um die Emissionen während des An-\neingehalten werden, soweit durch § 4 in Verbindung mit        und Abfahrens so gering wie möglich zu halten.\nAnhang III nichts anderes bestimmt ist.\n(6) Beim Umfüllen von organischen Lösemitteln mit\n(2) Der Betreiber einer Anlage hat                         einem Siedepunkt bei 1 013 mbar bis zu 423 Kelvin\n[150 °C] sind besondere technische Maßnahmen zur\n1. eingesetzte Stoffe oder Zubereitungen, denen auf\nEmissionsminderung zu treffen, wenn davon jährlich\nGrund ihres Gehalts an nach der Gefahrstoffverord-\n100 Tonnen oder mehr umgefüllt werden.\nnung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fort-\npflanzungsgefährdend eingestuften flüchtigen organi-\nschen Verbindungen die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60                                   §4\noder R 61 nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates\nSpezielle Anforderungen\nvom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und\nVerwaltungsvorschriften für die Einstufung, Ver-            Der Betreiber hat eine Anlage so zu errichten und zu\npackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl.      betreiben, dass\nEG Nr. L 196 S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1. die im Anhang III für die Anlage festgelegten\n1999/33/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 10. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 199 S. 57),            a) Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase,\nzuletzt angepasst durch die Richtlinie 2000/33/EG der        b) Grenzwerte für diffuse Emissionen und\nKommission vom 25. April 2000 (ABl. EG Nr. L 136\nc) Grenzwerte für die Gesamtemissionen und\nS. 90), in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet\nsind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind     2. die im Anhang III für die Anlage festgelegten besonde-\noder                                                         ren Anforderungen\n2. eingesetzte Stoffe oder Zubereitungen, die flüchtige       eingehalten werden. An Stelle der Einhaltung der Anforde-\norganische Verbindungen enthalten, die nach § 52         rungen nach Satz 1 Nr. 1 kann ein Reduzierungsplan nach\nAbs. 3 der Gefahrstoffverordnung als Stoffe mit einer    Anhang IV eingesetzt werden, mit dem sich der Betreiber\nkrebserzeugenden, erbgutverändernden oder fort-          verpflichtet, eine Emissionsminderung in mindestens der\npflanzungsgefährdenden Wirkung bekannt gegeben           gleichen Höhe wie bei Einhaltung der in Satz 1 Nr. 1 fest-\nworden sind,                                             gelegten Anforderungen sicherzustellen. Bei genehmi-\ngungsbedürftigen Anlagen muss der Reduzierungsplan\nin kürzest möglicher Frist so weit wie möglich und unter      die Anforderungen des Satzes 1 unter Berücksichtigung\nBerücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit, der Verwen-       des Standes der Technik nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bun-\ndung und der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und         des-Immissionsschutzgesetzes erfüllen. Dieser Plan muss\nNutzen durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitun-       von realistischen technischen Voraussetzungen ausge-\ngen zu ersetzen. Die Emissionen an flüchtigen organi-         hen, insbesondere muss die Verfügbarkeit von Ersatz-\nschen Verbindungen nach Satz 1 dürfen, auch beim Vor-         stoffen zum jeweiligen Zeitpunkt gewährleistet sein.\nhandensein mehrerer dieser Verbindungen, einen Mas-\nsenstrom von 2,5 Gramm je Stunde oder im gefassten\nAbgas eine Massenkonzentration von 1 Milligramm je\nKubikmeter nicht überschreiten.                                                      Dritter Teil\n(3) Die Emissionen einer Anlage an flüchtigen organi-                Messungen und Überwachung\nschen Verbindungen, denen der R-Satz R 40 zugeordnet\nist, dürfen, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Ver-                                    §5\nbindungen, einen Massenstrom von 100 Gramm je Stunde\noder in gefassten Abgasen eine Massenkonzentration von                 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen\n20 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten. Satz 1          (1) Die Anforderungen nach Absatz 4 bis 9 gelten,\nist auch bei anderen als den dort genannten Stoffen einzu-    soweit in Anhang III für die jeweilige nicht genehmigungs-\nhalten, soweit diese Stoffe der Nummer 3.1.7 Klasse I der     bedürftige Anlage nichts anderes bestimmt ist.\nErsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-\n(2) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen\nImmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Rein-\nAnlage, bei der für die jeweilige Tätigkeit der in Anhang I\nhaltung der Luft – TA Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBl\ngenannte Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch\nS. 95) zuzuordnen sind.\nüberschritten wird, hat diese der zuständigen Behörde vor\n(4) Bei Anlagen, bei denen zwei oder mehr Tätigkeiten      der Inbetriebnahme anzuzeigen. Nicht genehmigungs-\njeweils die Schwellenwerte nach Anhang I überschreiten,       bedürftige Altanlagen sind der zuständigen Behörde\ngilt Folgendes:                                               spätestens bis zum 25. August 2003 anzuzeigen. Nicht","2184             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001\ngenehmigungsbedürftige Anlagen, die zum Zeitpunkt des         stellen zu lassen. Zur Ermittlung der Ein- und Austrags-\nInkrafttretens der Verordnung die in Anhang I genannten       mengen einer Anlage an flüchtigen organischen Verbin-\nSchwellenwerte nicht überschreiten, sind bei erstmaliger      dungen kann auf verbindliche Angaben der Hersteller zum\nÜberschreitung der Schwellenwerte innerhalb von sechs         Lösemittelgehalt der Einsatzstoffe oder auf andere gleich-\nMonaten anzuzeigen. Der Betreiber hat ferner eine we-         wertige Informationsquellen zurückgegriffen werden.\nsentliche Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen        Abweichend von Satz 1 ist bei Anlagen des Anhangs I\nAnlage der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Die         Nr. 9.1 die Feststellung der Einhaltung der Anforderungen\nAnzeige hat die für die Anlage maßgebenden Daten zu           mindestens alle drei Jahre vorzunehmen.\nenthalten.                                                       (7) Entscheidet sich der Betreiber für einen Reduzie-\n(3) Soweit zur Kontrolle von Anforderungen nach den        rungsplan im Sinne des § 4 Satz 2, so muss er diesen der\n§§ 3 und 4 Messungen erforderlich sind, hat der Betreiber     zuständigen Behörde rechtzeitig vor Inbetriebnahme der\ngeeignete Messöffnungen und Messplätze einzurichten.          Anlage vorlegen. Die Aufstellung des Reduzierungsplans\n(4) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen      bei Altanlagen hat der Betreiber der zuständigen Behörde\nAnlage, für die in § 3 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 oder in § 4  spätestens bis zum 31. Oktober 2004 mitzuteilen. Die ver-\nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe a Anforderungen festgelegt sind,       bindliche Erklärung bedarf der Annahme der zuständigen\nhat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen               Behörde. Eine Ausfertigung des Reduzierungsplans hat\nder Betreiber am Betriebsort der Anlage aufzubewahren,\n1. erstmalig                                                  solange der Reduzierungsplan angewendet wird.\na) bei Altanlagen bis zum Ende des auf das Jahr, in          (8) Der Betreiber einer Anlage hat über die Ergebnisse\ndem die Anforderungen erstmals einzuhalten            der Messungen nach Absatz 4 oder 5 sowie über die\nwaren, folgenden zweiten Kalenderjahres,              Ergebnisse der Lösemittelbilanz für die maßgeblichen\nb) bei Neuanlagen und wesentlich geänderten Anla-         Anforderungen nach Absatz 6 Satz 1 jeweils unverzüglich\ngen frühestens drei Monate und spätestens sechs       einen Bericht zu erstellen oder erstellen zu lassen. Der\nMonate nach der Inbetriebnahme                        Betreiber hat den Bericht am Betriebsort fünf Jahre ab der\nErstellung aufzubewahren und der zuständigen Behörde\nund sodann\nauf Verlangen vorzulegen.\n2. wiederkehrend in jedem dritten Kalenderjahr\n(9) Wird bei einer nicht genehmigungsbedürftigen An-\nvon einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgeset-         lage festgestellt, dass die Anforderungen nach § 3 oder\nzes bekannt gegebenen Stelle durch Messungen nach             § 4 Satz 1 nicht eingehalten werden, hat der Betreiber dies\nAnhang VI Nr. 1 feststellen zu lassen. Satz 1 gilt nicht,     der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Der\nwenn die Überwachung der Emissionen durch eine konti-         Betreiber hat unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen\nnuierlich aufzeichnende Messeinrichtung nach Absatz 5         zu treffen, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage\nSatz 1 erfolgt. Luftmengen, die einer Anlage zugeführt        sicherzustellen.\nwerden, um die gefassten Abgase zu verdünnen oder zu\nkühlen, bleiben bei der Bestimmung der Massenkonzen-                                       §6\ntration im gefassten Abgas unberücksichtigt. Messungen\nnach Satz 1 oder 2 zur Feststellung der Einhaltung der                    Genehmigungsbedürftige Anlagen\nEmissionsgrenzwerte für gefasste Abgase können entfal-           Für die Messung und Überwachung der Emissionen von\nlen, soweit nach dem Stand der Technik zur Einhaltung         genehmigungsbedürftigen Anlagen finden die Anforde-\ndieser Grenzwerte eine Abgasreinigungseinrichtung nicht       rungen der TA Luft Anwendung. Dabei gelten mindestens\nerforderlich ist.                                             die Anforderungen nach § 5 Abs. 3 bis 5. § 5 Abs. 6 bis 9\n(5) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, bei denen        gilt entsprechend.\nder Massenstrom an flüchtigen organischen Verbindun-\ngen im gefassten Abgas 10 Kilogramm Gesamtkohlenstoff                               Vierter Teil\nje Stunde überschreitet, hat der Betreiber vor der Inbe-\ntriebnahme oder spätestens bis zum Ablauf der in § 13                     Gemeinsame Vorschriften\nAbs. 1 genannten Frist mit einer geeigneten Messeinrich-\ntung auszustatten, die nach Anhang VI Nr. 2 den Gesamt-                                    §7\nkohlenstoffgehalt und die zur Auswertung und Beurteilung                    Ableitbedingungen für Abgase\nder Messergebnisse erforderlichen Betriebsparameter\nkontinuierlich ermittelt. Eine kontinuierliche Messung nach      (1) Die gefassten Abgase von nicht genehmigungs-\nSatz 1 kann entfallen, wenn durch eine andere kontinuier-     bedürftigen Anlagen hat der Betreiber so abzuleiten, dass\nliche Überwachung sichergestellt werden kann, dass die        ein Abtransport mit der freien Luftströmung nach dem\nEmissionsgrenzwerte für gefasste Abgase eingehalten           Stand der Technik gewährleistet ist.\nwerden.                                                          (2) Die gefassten Abgase von genehmigungsbedürfti-\n(6) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen      gen Anlagen hat der Betreiber nach den Anforderungen\nAnlage hat die Einhaltung der für die Anlage maßgeblichen     der Nummer 2.4 der TA Luft abzuleiten.\nAnforderungen nach\n§8\n1. § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b,\nBerichterstattung\n2. § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c oder                                       an die Europäische Kommission\n3. § 4 Satz 2                                                    (1) Der Betreiber einer Anlage hat die für die Bericht-\nmindestens einmal in einem Kalenderjahr durch eine            erstattung an die Europäische Kommission nach Absatz 2\nLösemittelbilanz nach dem Verfahren des Anhangs V fest-       benötigten Informationen der zuständigen Behörde mitzu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001                   2185\nteilen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz         2. entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 6 Satz 1\nund Reaktorsicherheit gibt die zur Erfüllung dieser Ver-          oder 3 die Einhaltung der dort genannten Anforderun-\npflichtung anzuwendenden Verfahren bekannt, sobald der            gen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellen\nFragebogen und das Schema gemäß Artikel 11 der Richt-             lässt,\nlinie 1999/13/EG von der Kommission ausgearbeitet sind.       3. entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1\nDie Informationen schließen die Erfahrungen aus der               einen Reduzierungsplan nicht, nicht richtig, nicht voll-\nAnwendung von Reduzierungsplänen ein.                             ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz          4. entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 2\nund Reaktorsicherheit oder die von ihm beauftragte Stelle         oder Abs. 9 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig\nübermitteln auf der Grundlage der Stellungnahmen der              oder nicht rechtzeitig macht,\nLänder entsprechend den Anforderungen des Artikels 11\nder Richtlinie 1999/13/EG einen Bericht über die Durch-       5. entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 4\nführung dieser Verordnung.                                        oder Abs. 8 Satz 2 eine Ausfertigung des Reduzie-\nrungsplans oder einen Bericht nicht oder nicht für die\nvorgeschriebene Dauer aufbewahrt,\n§9\n6. entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 8 Satz 1\nUnterrichtung der Öffentlichkeit                    einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nDie zuständige Behörde hat                                     nicht rechtzeitig erstellt und nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig erstellen lässt,\n1. die für Anlagen geltenden allgemein verbindlichen\n7. entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 9 Satz 2\nRegeln und die Verzeichnisse der angezeigten und\neine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht recht-\ngenehmigten Tätigkeiten sowie\nzeitig trifft,\n2. die ihr vorliegenden Ergebnisse der nach § 5 oder § 6      8. entgegen § 7 Abs. 2 Abgase nicht oder nicht richtig\ndurchzuführenden Überwachung der Emissionen                   ableitet oder\nder Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Satz 1 gilt nicht    9. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Information nicht oder\nfür solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf                    nicht rechtzeitig zuleitet.\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden\nkönnen.                                                          (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-\nlich oder fahrlässig als Betreiber einer nicht genehmi-\n§ 10                            gungsbedürftigen Anlage\nAndere oder weitergehende Anforderungen                  1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Satz 1 eine Anlage\nDie Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des             nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,\nBundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weiter-             2. entgegen § 5 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig\ngehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt, soweit           oder nicht rechtzeitig erstattet,\ndie Anforderungen aus der Richtlinie 1999/13/EG nicht\nentgegenstehen.                                                 3. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 oder 3\ndie Einhaltung der dort genannten Anforderungen\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellen\n§ 11                                 lässt,\nZulassung von Ausnahmen                        4. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 eine Anlage nicht oder\nDie zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers           nicht rechtzeitig ausstattet,\nAusnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung               5. entgegen § 5 Abs. 7 Satz 1 einen Reduzierungsplan\nzulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen             nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nUmstände des Einzelfalls                                           zeitig vorlegt,\n1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur         6. entgegen § 5 Abs. 7 Satz 2 oder Abs. 9 Satz 1 eine\nmit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden             Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nkönnen,                                                        macht,\n2. keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten             7. entgegen § 5 Abs. 7 Satz 4 oder Abs. 8 Satz 2 eine\nsind und                                                       Ausfertigung des Reduzierungsplans oder einen Be-\nricht nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer\n3. die Ausnahmen den Anforderungen aus der Richtlinie              aufbewahrt,\n1999/13/EG nicht entgegenstehen.\n8. entgegen § 5 Abs. 8 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt\n§ 12                                 und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nOrdnungswidrigkeiten                            rechtzeitig erstellen lässt,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des        9. entgegen § 5 Abs. 9 Satz 2 eine Maßnahme nicht,\nBundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-              nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft,\nlich oder fahrlässig als Betreiber einer genehmigungs-        10. entgegen § 7 Abs. 1 Abgase nicht oder nicht richtig\nbedürftigen Anlage                                                 ableitet oder\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Satz 1 eine Anlage      11. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Information nicht oder\nnicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,           nicht rechtzeitig zuleitet.","2186            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001\nFünfter Teil                           flüchtigen organischen Verbindungen im gefassten be-\nSchlussvorschriften                          handelten Abgas von\n1. 50 Milligramm Gesamtkohlenstoff je Kubikmeter bei\n§ 13                                Abgasreinigungseinrichtungen mit einer Nachverbren-\nÜbergangsregelung                             nung,\n(1) Die Anforderungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 5 Satz 1 und     2. 150 Milligramm Gesamtkohlenstoff je Kubikmeter bei\n§ 7 Abs. 1 sind bei Altanlagen spätestens bis zum                Abgasreinigungseinrichtungen von nicht genehmi-\n31. Oktober 2007 einzuhalten, sofern im Anhang III nichts        gungsbedürftigen Anlagen ohne eine Nachverbren-\nanderes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 sind die             nung oder\nAnforderungen der §§ 3, 4 und 7 Abs. 1 bei Altanlagen,\n3. 100 Milligramm Gesamtkohlenstoff je Kubikmeter bei\n1. an denen eine wesentliche Änderung vorgenommen\nAbgasreinigungseinrichtungen von genehmigungsbe-\nwird oder\ndürftigen Anlagen ohne eine Nachverbrennung\n2. die infolge einer wesentlichen Änderung erstmals unter\ndiese Verordnung fallen,                                  eingehalten wird, sind bis zum 31. Dezember 2013 von\nder Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für gefasste\nab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der wesentlich           behandelte Abgase nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a ent-\ngeänderten Anlage einzuhalten. § 3 Abs. 2 Satz 1 bleibt      bunden, sofern die Gesamtemissionen der Anlage die\nvon Satz 1 und 2 unberührt.                                  Werte nicht überschreiten, die bei Einhaltung der Anfor-\n(2) Altanlagen, die mit einer Abgasreinigungseinrichtung   derungen nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a und b erzielt\nbetrieben werden, mit der eine Massenkonzentration an        worden wären.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001            2187\nAnhang I\n(zu § 1)\nListe der Anlagen\nBezeichnung der Anlage                          Schwellenwert              Nummer der\nfür den Lösemittel-         zugeordneten\nverbrauch (t/a)       Tätigkeit im Anhang II\n1.  Reproduktion von Text oder von Bildern\n1.1 Anlagen mit dem Heatset-Rollenoffset-Druckverfahren                   15                       1.1\n1.2 Anlagen mit dem Illustrationstiefdruckverfahren                       25                       1.2\n1.3 Anlagen für sonstige Drucktätigkeiten                                 15                       1.3\n2.  Reinigung der Oberflächen von Materialien\noder Produkten\n2.1 Anlagen zur Oberflächenreinigung                                        1                       2\n3.  Textilreinigung\n3.1 Anlagen zur Textilreinigung\n(Chemischreinigungsanlagen)                                             0                       3\n4.  Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen,\nFahrerhäusern, Nutzfahrzeugen, Bussen\noder Schienenfahrzeugen\n4.1 Anlagen zur Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen                      0                      4.1\n4.2 Anlagen zur Serienbeschichtung von Fahrerhäusern                        0                      4.2\n4.3 Anlagen zum Beschichten von Nutzfahrzeugen                              0                      4.3\n4.4 Anlagen zum Beschichten von Bussen                                      0                      4.4\n4.5 Anlagen zum Beschichten von Schienenfahrzeugen                         5                       4.5\n5.  Fahrzeugreparaturlackierung\n5.1 Anlagen zur Reparaturlackierung von Fahrzeugen                         0                        5\n6.  Beschichten von Bandblech\n6.1 Anlagen zum Beschichten von Bandblech                                10                         6\n7.  Beschichten von Wickeldraht\n7.1 Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht\nmit phenol-, kresol- oder xylenolhaltigen\nBeschichtungsstoffen                                                   0                        7\n7.2 Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht\nmit sonstigen Beschichtungsstoffen                                     5                        7\n8.  Beschichten von sonstigen Metall-\noder Kunststoffoberflächen\n8.1 Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall-\noder Kunststoffoberflächen                                             5                        8\n9.  Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen\n9.1 Anlagen zum Beschichten von Holz oder\nHolzwerkstoffen mit einem jährlichen\nLösemittelverbrauch bis zu 15 Tonnen                                   5                        9\n9.2 Anlagen zum Beschichten von Holz oder\nHolzwerkstoffen mit einem jährlichen\nLösemittelverbrauch vom mehr als 15 Tonnen                            15                        9","2188           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001\nBezeichnung der Anlage                          Schwellenwert              Nummer der\nfür den Lösemittel-         zugeordneten\nverbrauch (t/a)       Tätigkeit im Anhang II\n10. Beschichten von Textil-, Gewebe-,\nFolien- oder Papieroberflächen\n10.1 Anlagen zum Beschichten oder Bedrucken\nvon Textilien und Geweben                                              5                     10.1\n10.2 Anlagen zum Beschichten von Folien-\noder Papieroberflächen                                                 5                     10.2\n11. Beschichten von Leder\n11.1 Anlagen zum Beschichten von Leder                                     10                       11\n12. Holzimprägnierung\n12.1 Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter\nVerwendung von lösemittelhaltigen\nHolzschutzmitteln                                                     10                       12\n12.2 Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter\nVerwendung von Teerölen (Kreosote)                                     0                       12\n13. Laminierung von Holz oder Kunststoffen\n13.1 Anlagen zur Laminierung von Holz oder Kunststoffen                     5                       13\n14. Klebebeschichtung\n14.1 Anlagen zur Klebebeschichtung                                          5                       14\n15. Herstellung von Schuhen\n15.1 Anlagen zur Herstellung von Schuhen                                    5                       15\n16. Herstellung von Anstrich- oder\nBeschichtungsstoffen sowie Herstellung\nvon Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln,\nKlebstoffen oder Druckfarben\n16.1 Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder\nBeschichtungsstoffen                                                 100                       16\n16.2 Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz- oder\nHolzschutzmitteln                                                    100                       16\n16.3 Anlagen zur Herstellung von Klebstoffen                              100                       16\n16.4 Anlagen zur Herstellung von Druckfarben                              100                       16\n17. Umwandlung von Kautschuk\n17.1 Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk                                  10                       17\n18. Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett\nsowie Raffination von Pflanzenöl\n18.1 Anlagen zur Extraktion von Pflanzenöl oder\ntierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl                      10                       18\n19. Herstellung von Arzneimitteln\n19.1 Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln                             50                       19","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001                2189\nAnhang II\n(zu § 1)\nListe der Tätigkeiten\n0.    Allgemeines\n0.1   In der Liste sind die Kategorien der von § 1 erfassten Tätigkeiten aufgeführt. Zu der jeweiligen Tätigkeit gehört\nauch die Reinigung der hierfür eingesetzten Geräte und Aggregate, jedoch nicht die Reinigung des Produkts,\nsowie die Instandhaltung der Anlage des Anhangs I, der die Tätigkeit zugeordnet ist, soweit nichts anderes\nbestimmt ist.\n0.2   Beschichten ist jede Tätigkeit, bei der durch einfachen oder mehrfachen Auftrag eine oder mehrere Schichten\neines Beschichtungsstoffes auf eine Oberfläche aufgebracht werden. Hierzu zählt nicht die Beschichtung von\nTrägerstoffen mit Metallen durch elektrophoretische und chemische Verfahren.\n1.    Reproduktion von Text oder von Bildern\nJede Tätigkeit zur Reproduktion von Text oder Bildern, bei der mit Hilfe von Bildträgern Farbe auf beliebige Ober-\nflächen aufgebracht wird. Hierzu gehören auch die Aufbringung von Klarlacken und Beschichtungsstoffen inner-\nhalb einer Druckmaschine sowie die Laminierung.\n1.1   Heatset – Rollenoffset\nEine Rollendrucktätigkeit, bei der die druckenden und nichtdruckenden Bereiche der Druckplatte auf einer Ebene\nliegen. Unter Rollendruck ist zu verstehen, dass der Bedruckstoff der Maschine von einer Rolle und nicht in ein-\nzelnen Bogen zugeführt wird. Der nichtdruckende Bereich ist wasserannahmefähig und damit farbabweisend,\nwährend der druckende Bereich farbannahmefähig ist und damit Druckfarbe an die zu bedruckende Oberfläche\nabgibt. Das bedruckte Material wird in einem Heißtrockenofen getrocknet.\n1.2   Illustrationstiefdruck\nRotationstiefdruck für den Druck von Magazinen, Broschüren, Katalogen oder ähnlichen Produkten, bei dem\nDruckfarben auf Toluolbasis verwendet werden.\n1.3   Sonstige Drucktätigkeiten\n1.3.1 Rotationstiefdruck\nEine Drucktätigkeit, bei der ein rotierender Zylinder eingesetzt wird, dessen druckende Bereiche vertieft sind, und\nbei der flüssige Druckfarben verwendet werden, die durch Verdunstung des Lösemittels trocknen. Die Vertiefun-\ngen füllen sich mit Druckfarbe. Bevor der Bedruckstoff mit dem Zylinder in Kontakt kommt und die Druckfarbe aus\nden Vertiefungen abgegeben wird, wird die überschüssige Druckfarbe von den nichtdruckenden Bereichen abge-\nstrichen.\n1.3.2 Rotationssiebdruck\nEine Rollendrucktätigkeit, bei der die Druckfarbe mittels Pressen durch eine poröse Druckform, bei der die\ndruckenden Bereiche offen und die nichtdruckenden Bereiche abgedeckt sind, auf die zu bedruckende Ober-\nfläche übertragen wird. Hierbei werden nur flüssige Druckfarben verwendet, die durch Verdunstung des Löse-\nmittels trocknen. Unter Rollendruck ist zu verstehen, dass der Bedruckstoff der Maschine von einer Rolle und\nnicht in einzelnen Bogen zugeführt wird.\n1.3.3 Flexodruck\nEin Druckverfahren, bei dem Druckplatten aus Gummi oder elastischen Photopolymeren, deren druckende Teile\nerhaben sind, sowie flüssige Druckfarben eingesetzt werden, die durch Verdunstung des Lösemittels trocknen.\n1.3.4 Klarlackauftrag\nEine Tätigkeit, bei der auf einen flexiblen Bedruckstoff ein Klarlack oder eine Klebeschicht zum späteren Ver-\nschließen des Verpackungsmaterials aufgebracht wird.\n1.3.5 Laminierung im Zuge einer Drucktätigkeit\nDas Zusammenkleben von zwei oder mehr flexiblen Materialien zur Herstellung von Laminaten.\n2.    Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten\nJede Tätigkeit, mit Ausnahme der Textilreinigung, bei der mit Hilfe von organischen Lösemitteln Oberflächenver-\nschmutzungen von Materialien entfernt werden einschließlich durch Entfetten oder Entlacken. Hierzu zählt auch\ndie Reinigung von Fässern und Behältern. Eine Tätigkeit, die mehrere Reinigungsschritte vor oder nach einer\nanderen Tätigkeit umfasst, gilt als eine Oberflächenreinigungstätigkeit. Diese Tätigkeit bezieht sich nicht auf die\nReinigung der Geräte, sondern auf die Reinigung der Oberfläche der Produkte.","2190           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001\n3.   Textilreinigung\nJede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit, bei der organische Lösemittel in einer Anlage zur Reinigung von\nKleidung, Heimtextilien und ähnlichen Verbrauchsgütern eingesetzt werden, mit Ausnahme der manuellen Ent-\nfernung von Flecken in der Textil- und Bekleidungsindustrie.\n4.   Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen,                             Fahrerhäusern,          Nutzfahrzeugen,\nBussen oder Schienenfahrzeugen\n4.1  Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen\nEine Tätigkeit zum Serienbeschichten von Fahrzeugen der Klasse M1 gemäß der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. EG\nNr. L 42 S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/27/EG (ABl. EG Nr. L 233 S.1), sowie der Klasse N1, sofern\nsie in der gleichen Anlage wie Fahrzeuge der Klasse M1 lackiert werden.\n4.2  Serienbeschichtung von Fahrerhäusern\nEine Tätigkeit zum Serienbeschichten von Fahrerhäusern sowie alle integrierten Abdeckungen für die technische\nAusrüstung von Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 gemäß der Richtlinie 70/156/EWG.\n4.3  Beschichten von Nutzfahrzeugen\nEine Tätigkeit zum Beschichten von Nutzfahrzeugen der Klassen N1, N2 und N3 gemäß der Richtlinie 70/156/\nEWG, jedoch ohne Fahrerhäuser.\n4.4  Beschichten von Bussen\nEine Tätigkeit zum Beschichten von Bussen der Klassen M2 und M3 gemäß der Richtlinie 70/156/EWG.\n4.5  Beschichten von Schienenfahrzeugen\nJede Tätigkeit zum Beschichten von Schienenfahrzeugen.\n5.   Fahrzeugreparaturlackierung\nJede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit einschließlich der damit verbundenen Reinigungs- und Entfettungs-\ntätigkeiten\na) zur Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge\nim Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen,\nb) zur ursprünglichen Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils dieser\nKraftfahrzeuge mit Hilfe von Produkten zur Reparaturlackierung, sofern dies außerhalb der ursprünglichen\nFertigungsstraße geschieht, oder\nc) zur Lackierung von Anhängern (einschließlich Sattelanhängern) der Klasse O nach der Richtlinie 70/156/EWG.\n6.   Beschichten von Bandblech\nJede Tätigkeit, bei der Bandstahl, rostfreier Stahl, beschichteter Stahl, Kupferlegierungen oder Aluminiumbänder\nin einem Endlosverfahren entweder mit einer filmbildenden Schicht oder einem Laminat überzogen werden.\n7.   Beschichten von Wickeldraht\nJede Tätigkeit zur Beschichtung von metallischen Leitern, die zum Wickeln von Spulen verwendet werden.\n8.   Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen\nJede Tätigkeit, bei der Metall- oder Kunststoffoberflächen, auch von sperrigen Gütern wie Schiffe oder Flug-\nzeuge, beschichtet werden, einschließlich der Aufbringung von Trennmitteln oder von Gummierungen.\n9.   Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen\nJede Tätigkeit, bei der durch einfachen oder mehrfachen Auftrag eine Schicht auf Oberflächen von Holz oder\nHolzwerkstoffen aufgebracht wird.\n10.  Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen\n10.1 Jede Tätigkeit zur Veredlung von Textilien und Geweben durch Beschichten oder Bedrucken.\n10.2 Jede Tätigkeit zur Veredelung von Folien- oder Papieroberflächen durch Beschichten sowie durch Imprägnieren\noder Appretieren.\n11.  Beschichten von Leder\nJede Tätigkeit zur Beschichtung von Leder.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001               2191\n12. Holzimprägnierung\nJede Tätigkeit, mit der Nutzholz konserviert wird.\n13. Laminierung von Holz oder Kunststoffen\nJede Tätigkeit des Zusammenklebens von Holz oder Kunststoff zur Herstellung von Laminaten.\n14. Klebebeschichtung\nJede Tätigkeit, bei der ein Klebstoff auf eine Oberfläche aufgebracht wird, mit Ausnahme der Aufbringung von\nKlebeschichten oder Laminaten im Zusammenhang mit Druckverfahren oder der unter Nummer 13 genannten\nTätigkeiten.\n15. Herstellung von Schuhen\nJede Tätigkeit zur Herstellung vollständiger Schuhe oder von Schuhteilen.\n16. Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von\nBautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben\nDie Herstellung der oben genannten End- und Zwischenprodukte, soweit diese in derselben Anlage hergestellt\nwerden, durch Mischen von Pigmenten, Harzen und Klebstoffen mit organischen Lösemitteln oder anderen\nTrägerstoffen. Hierunter fallen auch das Dispergieren und Prädispergieren, die Einstellung der Viskosität und der\nTönung sowie die Abfüllung des Endprodukts in Behälter.\n17. Umwandlung von Kautschuk\nJede Tätigkeit des Mischens, Zerkleinerns, Kalandrierens, Extrudierens und Vulkanisierens natürlichen oder\nsynthetischen Kautschuks und Hilfsverfahren zur Umwandlung von natürlichem oder synthetischem Kautschuk in\nein Endprodukt.\n18. Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflan-\nzenöl\nJede Tätigkeit zur Extraktion von Pflanzenöl aus Samen oder sonstigen pflanzlichen Stoffen, die Verarbeitung von\ntrockenen Rückständen zur Herstellung von Tierfutter, die Klärung von Fetten und Pflanzenölen, die aus Samen,\npflanzlichem und/oder tierischem Material gewonnen wurden.\n19. Herstellung von Arzneimitteln\nDie chemische Synthese, Fermentierung und Extraktion sowie die Formulierung und die Endfertigung von Arznei-\nmitteln und, sofern an demselben Standort hergestellt, von Zwischenprodukten.","2192            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001\nAnhang III\n(zu den §§ 3 und 4)\nSpezielle Anforderungen\n1.     Reproduktion von Text oder von Bildern\n1.1    Anlagen mit dem Heatset-Rollenoffset-Druckverfahren\n1.1.1  Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase\nEmissionsgrenzwert (mg C/m 3)\nLösemittelverbrauch (t/a)                                          Bemerkungen\n> 15 – 25                 > 25\n50                      20           1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer\n201)                                    Nachverbrennung.\n1.1.2  Grenzwert für diffuse Emissionen\nDer Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 30 vom Hundert. Flüchtige organische Verbindungen, die in\ngefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen. Der Lösemittelrückstand\nim Endprodukt gilt nicht als Teil der diffusen Emissionen.\n1.1.3  Besondere Anforderungen\nDer im Feuchtmittel enthaltene Massengehalt an Isopropanol darf 8 vom Hundert nicht überschreiten. Die Mög-\nlichkeiten, den Isopropanolgehalt unter den in Satz 1 genannten Wert nach dem Stand der Technik weiter zu\nsenken, sind auszuschöpfen.\n1.2    Anlagen mit dem Illustrationstiefdruckverfahren\n1.2.1  Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase\nEmissionsgrenzwert\nBemerkungen\n(mg C/m 3)\n501),2)                    1) Gilt nicht bei vollständigem Umluftbetrieb.\n2) Bei Altanlagen darf der Mittelwert über 2 Stunden maximal 110 mg C/m3\nbetragen, sofern der Tagesmittelwert eingehalten wird.\n1.2.2  Grenzwert für die Gesamtemissionen\nDer Grenzwert für die Gesamtemissionen beträgt 5 vom Hundert, bei Altanlagen 10 vom Hundert der eingesetz-\nten Lösemittel.\n1.3    Anlagen für sonstige Drucktätigkeiten\n1.3.1  Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase\nEmissionsgrenzwert\nBemerkungen\n(mg C/m 3)\n50                       1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer\n201)                        Nachverbrennung.\n902)                     2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen, die auf der Basis\nbiologischer Prozesse arbeiten.\n1.3.2  Grenzwert für diffuse Emissionen\nGrenzwert1)\n(% der eingesetzten Lösemittel)\nBemerkungen\nLösemittelverbrauch (t/a)\n> 15 – 25                 > 25\n25                      20           1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten\nAbgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.\n2.     Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten\n2.1    Anlagen zur Oberflächenreinigung\n2.1.1  Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase\nEmissionsgrenzwert\nBemerkungen\n(mg C/m 3)\n751)                      1) Gilt nicht für Reinigungsmittel mit einem Gehalt an organischen Lösemit-\nteln von weniger als 20 vom Hundert, soweit die Reinigungsmittel keine\nflüchtigen organischen Verbindungen nach § 3 Abs. 2 oder 3 enthalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001                       2193\n2.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen\nGrenzwert\n(% der eingesetzten Lösemittel)\nBemerkungen\nLösemittelverbrauch (t/a)\n> 1 – 10                  > 10\n201),2)                 151),2)       1) Abweichend gilt für flüchtige organische Verbindungen nach § 3 Abs. 2\nund 3 ein Grenzwert von 10 vom Hundert, für Verbindungen nach § 3\nAbs. 2 nur, solange diese Verbindungen nicht durch weniger schädliche\nStoffe oder Zubereitungen ersetzt werden können.\n2) Die Grenzwerte gelten nicht für Reinigungsmittel mit einem Gehalt an\norganischen Lösemitteln von weniger als 20 vom Hundert, soweit die\nReinigungsmittel keine flüchtigen organischen Verbindungen nach § 3\nAbs. 2 oder 3 enthalten.\n2.1.3 Besondere Anforderungen\nDie Oberflächenreinigung ist nach dem Stand der Technik in weitestgehend geschlossenen Anlagen durchzu-\nführen.\n3.    Textilreinigung\n3.1   Chemischreinigungsanlagen\n3.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen\nGesamtemissionsgrenzwert\nBemerkungen\n(g/kg)1)\n20                      1) Angegeben als Verhältnis der Masse der emittierten flüchtigen organi-\nschen Verbindungen in Gramm zu der Masse der gereinigten und\ngetrockneten Ware in Kilogramm.\n3.1.2 Besondere Anforderungen\nAnlagen, die mit Kohlenwasserstofflösemitteln (KWL) betrieben werden, sind so zu errichten und zu betreiben,\ndass\na) die Reinigung und Trocknung des Reinigungsgutes im geschlossenen System nach dem Stand der Technik\nerfolgt,\nb) eine selbsttätige Verriegelung sicherstellt, dass die Beladetür erst nach Abschluss des Trocknungsvorgangs\ngeöffnet werden kann, wenn die Massenkonzentration an KWL in der Trommel nach dem Ergebnis einer\nlaufenden messtechnischen Überprüfung einen Wert von 5 Gramm je Kubikmeter nicht mehr überschreitet,\nc) nur KWL eingesetzt werden,\n– deren Gesamtaromatengehalt 1 Gewichtsprozent nicht überschreitet,\n– deren Gehalt an Benzol und polycyclischen Aromaten höchstens 0,01 Gewichtsprozent beträgt,\n– deren Halogengehalt 0,01 Gewichtsprozent nicht überschreitet,\n– deren Flammpunkt über 55 °C liegt,\n– die unter Betriebsbedingungen thermisch stabil sind,\n– deren Siedebereiche bei 1 013 mbar zwischen 180 °C und 210 °C liegen,\nd) nur halogenfreie Hilfs- und Zusatzstoffe mit einem Flammpunkt über 55 °C eingesetzt werden, die unter\nBetriebsbedingungen thermisch stabil und frei von Stoffen nach § 3 Abs. 2 oder 3 sind,\ne) die Massenkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen im abgesaugten, unverdünnten Abgas ab\neinem Massenstrom von mehr als 0,2 kg/h, gemittelt über die Trocknungs- oder Ausblasphase, 0,15 g/m3\nnicht überschreitet.\n4.    Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen,                              Fahrerhäusern,             Nutzfahrzeugen,\nBussen oder Schienenfahrzeugen\n4.0   Allgemeines\nDer Grenzwert für die Gesamtemissionen bezieht sich auf alle Phasen eines Verfahrens, die in derselben Anlage\ndurchgeführt werden. Dies umfasst die Elektrophorese oder ein anderes Beschichtungsverfahren einschließlich\nder Transport-, Motorwachs- und Unterbodenkonservierung, die abschließende Wachs- und Polierschicht\nsowie Lösemittel für die Reinigung der Geräte einschließlich Spritzkabinen und sonstige ortsfeste Ausrüstung\nsowohl während als auch außerhalb der Fertigungszeiten. Der Grenzwert für die Gesamtemissionen ist als\nGesamtmasse der flüchtigen organischen Verbindungen je m2 der Gesamtoberfläche des beschichteten Pro-\ndukts angegeben.","2194         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001\n4.1   Anlagen zur Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen\n4.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen\nGesamtemissionsgrenzwert\nBemerkungen\n(g/m2)\n35\n4.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner\nEmissionsgrenzwert\nBemerkungen\n(mg C/m 3)\n50\n4.1.3 Besondere Anforderungen\nAbweichend von den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Ton-\nnen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.\n4.2   Anlagen zur Serienbeschichtung von Fahrerhäusern\n4.2.1 Grenzwert für Gesamtemissionen\nGesamtemissionsgrenzwert\nBemerkungen\n(g/m2)\n45\n4.2.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner\nEmissionsgrenzwert\nBemerkungen\n(mg C/m 3)\n50\n4.2.3 Besondere Anforderungen\nAbweichend von den Nummern 4.2.1 und 4.2.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Ton-\nnen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.\n4.3   Anlagen zum Beschichten von Nutzfahrzeugen\n4.3.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen\nGesamtemissionsgrenzwert\nBemerkungen\n(g/m2)\n70\n4.3.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner\nEmissionsgrenzwert\nBemerkungen\n(mg C/m 3)\n50\n4.3.3 Besondere Anforderungen\nAbweichend von den Nummern 4.3.1 und 4.3.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Ton-\nnen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.\n4.4   Anlagen zum Beschichten von Bussen\n4.4.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen\nGesamtemissionsgrenzwert\nBemerkungen\n(g/m2)\n150\n4.4.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner\nEmissionsgrenzwert\nBemerkungen\n(mg C/m 3)\n50\n4.4.3 Besondere Anforderungen\nAbweichend von den Nummern 4.4.1 und 4.4.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Ton-\nnen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001                  2195\n4.5   Anlagen zum Beschichten von Schienenfahrzeugen\n4.5.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen\nGesamtemissionsgrenzwert\nBemerkungen\n(g/m2)\n110                   1) Für genehmigungsbedürftige Altanlagen bis zum 31. Dezember 2005.\n1301)\n4.5.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner\nEmissionsgrenzwert\nBemerkungen\n(mg C/m 3)\n50\n4.5.3 Sonstige Bestimmungen\nDer Grenzwert der Nummer 4.5.1 darf bei Schienenfahrzeugen überschritten werden, deren Beschichtung zur\nErfüllung von Vorgaben aus\na) Verträgen, die vor dem 25. August 2001 abgeschlossen worden sind, den Einsatz von Beschichtungsstoffen\nerfordert, mit denen der Grenzwert nicht eingehalten werden kann oder aus\nb) Verträgen mit Kunden aus Nicht-Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Deck- und Füllerbereich\nden Einsatz von Beschichtungsstoffen erfordert, mit denen der Grenzwert nicht eingehalten werden kann,\njedoch nur, soweit die Überschreitung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 1999/13/EG steht.\nDer Betreiber hat die Vorgaben aus den Verträgen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Mög-\nlichkeiten, den Grenzwert der Nummer 4.5.1 durch Anwendung des Standes der Technik zu erfüllen, sind auszu-\nschöpfen.\n5.    Fahrzeugreparaturlackierung\n5.1   Anlagen zur Reparaturlackierung von Fahrzeugen\n5.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase\nEmissionsgrenzwert\nBemerkungen\n(mg C/m 3)\n501)                   1) Nachweis durch 15-minütige Durchschnittsmessungen.\n5.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen\nDer Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 25 vom Hundert der eingesetzten Lösemittel. Flüchtige organische\nVerbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.\n6.    Beschichten von Bandblech\n6.1   Anlagen zum Beschichten von Bandblech\n6.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase\nEmissionsgrenzwert\nBemerkungen\n(mg C/m 3)\n50                    1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer\n201)                    Nachverbrennung.\n752)                 2) Gilt für Anlagen mit Wiederverwendung organischer Lösemittel.\n6.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen\nDer Grenzwert für diffuse Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen beträgt 3 vom Hundert der ein-\ngesetzten Lösemittel, für Altanlagen 6 vom Hundert bis zum 31. Dezember 2013. Flüchtige organische Verbin-\ndungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.\n7.    Beschichten von Wickeldraht\n7.1   Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit phenol-, kresol- oder xylenolhaltigen Beschichtungs-\nstoffen\n7.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen\nGesamtemissionsgrenzwert\nBemerkungen\n(g/kg Draht)\n5                    1) Mittlerer Drahtdurchmesser ≤ 0,1 mm.\n101)","2196            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001\n7.2   Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit sonstigen Beschichtungsstoffen\n7.2.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen\nGesamtemissionsgrenzwert\nBemerkungen\n(g/kg Draht)\n5                   1) Mittlerer Drahtdurchmesser ≤ 0,1 mm.\n101)\n8.    Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen\n8.1   Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen\n8.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase\nEmissionsgrenzwert (mg C/m 3)\nLösemittelverbrauch (t/a)                                      Bemerkungen\n> 5 – 15                  > 15\n1001)                    501)      1) Gilt für Beschichtungs- und Trocknungsverfahren.\n202)      2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer\nNachverbrennung.\n8.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen\nGrenzwert1)\n(% der eingesetzten Lösemittel)\nBemerkungen\nLösemittelverbrauch (t/a)\n> 5 – 15                  > 15\n152)                    102)     1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten\n25                       20          Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.\n2) Bei automatisierter Beschichtung bahnenförmiger Materialien.\n8.1.3 Besondere Anforderungen\nBei der Beschichtung von Flugzeugen, Schiffen oder anderen sperrigen Gütern, bei denen die Anforderungen\nnach den Nummern 8.1.1 und 8.1.2 nicht eingehalten werden können, ist ein Reduzierungsplan nach Anhang IV\nanzuwenden, es sei denn, die Anwendung eines Reduzierungsplans ist nicht verhältnismäßig. In diesem Fall ist\nder zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme der Anlage, bei Altanlagen spätestens bis zum 31. Oktober\n2005, nachzuweisen, dass die Anwendung eines Reduzierungsplans nicht verhältnismäßig ist und dass statt-\ndessen die Emissionen nach dem Stand der Technik vermindert werden. Der angewandte Stand der Technik ist\nalle drei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist zu dokumentie-\nren, am Betriebsort bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen\nvorzulegen.\n9.    Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen\n9.1   Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch bis\nzu 15 Tonnen\nDer Betreiber einer Anlage mit einem Lösemittelverbrauch bis zu 15 Tonnen hat\na) die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen durch die Verwendung lösemittelarmer Einsatz-\nstoffe nach dem Stand der Technik zu vermindern,\nb) ab dem 1. November 2007 die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen mindestens einmal jähr-\nlich durch eine Lösemittelbilanz nach dem Verfahren des Anhangs V zu ermitteln,\nc) ab dem 1. Januar 2013 einen Reduzierungsplan nach Anhang IV anzuwenden.\nBuchstabe a gilt bis zum 31. Dezember 2012 nicht für Altanlagen.\n9.2   Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch von\nmehr als 15 Tonnen\n9.2.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase\nEmissionsgrenzwert (mg C/m 3)\nLösemittelverbrauch (t/a)                                      Bemerkungen\n> 15 – 25                 > 25\n1001)                    501)      1) Für Beschichten und Trocknen.\n202)      2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer\nNachverbrennung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001                   2197\n9.2.2  Grenzwert für diffuse Emissionen\nGrenzwert1)\n(% der eingesetzten Lösemittel)\nBemerkungen\nLösemittelverbrauch (t/a)\n> 15 – 25                  > 25\n25                       20      1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten\nAbgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.\n10.    Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen\n10.1   Anlagen zum Beschichten oder Bedrucken von Textilien und Geweben\n10.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase\nEmissionsgrenzwert (mg C/m 3)\nLösemittelverbrauch (t/a)                                       Bemerkungen\n> 5 – 15                  > 15\n1001)                     501)     1) Für Beschichten und Trocknen.\n201),2)  2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer\n753)        Nachverbrennung.\n3) Gilt für Anlagen mit Wiederverwendung organischer Lösemittel.\n10.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen\nGrenzwert\n(% der eingesetzten Lösemittel)\nBemerkungen\nLösemittelverbrauch (t/a)\n> 5 – 15                  > 15\n15                       10\n10.2   Anlagen zum Beschichten von Folien- oder Papieroberflächen\n10.2.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase\nEmissionsgrenzwert (mg C/m 3)\nLösemittelverbrauch (t/a)                                       Bemerkungen\n> 5 – 15                  > 15\n1001)                     501)     1) Für Beschichten und Trocknen.\n201),2)  2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer\nNachverbrennung.\n10.2.2 Grenzwert für diffuse Emissionen\nGrenzwert1)\n(% der eingesetzten Lösemittel)\nBemerkungen\nLösemittelverbrauch (t/a)\n> 5 – 15                  > 15\n15                       10      1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten\nAbgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.\n11.    Beschichten von Leder\n11.1   Anlagen zum Beschichten von Leder\n11.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen\nGesamtemissionsgrenzwert (g/m 2)\nLösemittelverbrauch (t/a)                                       Bemerkungen\n> 10 – 25                  > 25\n85                       75      1) Für die Beschichtung von besonderen Lederwaren, die als kleinere\n1501)                    1501)        Konsumgüter verwendet werden, wie Taschen, Gürtel, Brieftaschen\nund ähnliche Lederwaren sowie für die Beschichtung von hochwertigen\nPolsterledern. Sofern dem Stand der Technik ein strengerer Wert ent-\nspricht, ist dieser einzuhalten.","2198           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001\n12.    Holzimprägnierung\n12.1   Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von lösemittelhaltigen Holzschutzmitteln\n12.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen\nGesamtemissionsgrenzwert\nBemerkungen\n(kg/m3) 1)\n11                   1) Angegeben in Kilogramm emittierter flüchtiger organischer Verbindun-\ngen je Kubikmeter imprägniertem Holz.\n12.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase\nEmissionsgrenzwert\nBemerkungen\n(mg C/m3)\n100\n12.1.3 Grenzwert für diffuse Emissionen\nDer Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 35 vom Hundert, für Altanlagen 45 vom Hundert der eingesetzten\nLösemittel.\n12.1.4 Besondere Anforderungen\nDer Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 12.1.1 gilt\nalternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 12.1.2 und dem Grenzwert für diffuse\nEmissionen nach Nummer 12.1.3, bei genehmigungsbedürftigen Anlagen jedoch mit der Maßgabe, dass bei der\nAnwendung des Grenzwertes für die Gesamtemissionen der Emissionsgrenzwert nach 12.1.2 bei gefassten\nbehandelten Abgasen einzuhalten ist.\n12.2   Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von Teerölen (Kreosote)\n12.2.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen\nGesamtemissionsgrenzwert (kg/m 3) 1)\nLösemittelverbrauch (t/a)                                     Bemerkungen\n≤ 25                    > 25\n11                       5       1) Angegeben in Kilogramm emittierter flüchtiger organischer Verbindun-\n112)        gen je Kubikmeter imprägniertem Holz.\n2) Für Heiß-Kalt-Einstelltränkanlagen.\n12.2.2 Sonstige Bestimmungen\nDer Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 12.2.1 gilt als eingehalten, soweit ausschließlich Teeröle ein-\ngesetzt werden, deren Massengehalt an flüchtigen organischen Verbindungen maximal 2 vom Hundert beträgt.\n13.    Laminierung von Holz oder Kunststoffen\n13.1   Anlagen zur Laminierung von Holz oder Kunststoffen\n13.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen\nGesamtemissionsgrenzwert\nBemerkungen\n(g/m2)\n5\n13.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase\nEmissionsgrenzwert (mg C/m3)\nLösemitteleinsatz                                         Bemerkungen\n≥ 25 kg/h\n50                   1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer\n201)                   Nachverbrennung.\n14.    Klebebeschichtung\n14.1   Anlagen zur Klebebeschichtung\n14.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase\nEmissionsgrenzwert (mg C/m3)\nLösemittelverbrauch (t/a)                                     Bemerkungen\n> 5 – 15                  > 15\n50                       50      1) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung.\n1001)                     202)    2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer\nNachverbrennung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001                   2199\n14.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen\nGrenzwert1)\n(% der eingesetzten Lösemittel)\nBemerkungen\nLösemittelverbrauch (t/a)\n> 5 – 15                  > 15\n152)                     102)   1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten\n25                      20         Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.\n2) Bei automatisierter Beschichtung bahnenförmiger Materialien.\n15.    Herstellung von Schuhen\n15.1   Anlagen zur Herstellung von Schuhen\n15.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen\nGesamtemissionsgrenzwert\nBemerkungen\n(g)1)\n25                  1) Angegeben in Gramm emittierter Lösemittel je vollständiges Paar\nSchuhe.\n16.    Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von\nBautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben\n16.1   Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen\n16.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen\nGesamtemissionsgrenzwert1)\nLösemittelverbrauch (t/a)                                    Bemerkungen\n≤ 1 000                 > 1 000\n2,5                     1      1) Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels.\n32)                            2) Für genehmigungsbedürftige Anlagen bis zum 31. Oktober 2007.\nAltanlagen:\n3                       1\n52)                      1,52)\n16.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase\nEmissionsgrenzwert (mg C/m3)\nLösemittelverbrauch (t/a)                                    Bemerkungen\n≤ 1 000                 > 1 000\n20 1 )                 201)    1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer\n100                      50         Nachverbrennung.\n2) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kon-\n1002)\ndensation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen nach\nNummer 3.1.7 Klasse II der TA Luft eingesetzt werden.\n16.1.3 Grenzwert für diffuse Emissionen\nGrenzwert1)\n(% der eingesetzten Lösemittel)\nBemerkungen\nLösemittelverbrauch (t/a)\n≤ 1 000                 > 1 000\n3                       1      1) Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungs-\nstoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht\nals diffuse Emissionen.\n16.1.4 Besondere Anforderungen\nDer Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 16.1.1 gilt\nalternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 16.1.2 und dem Grenzwert für diffuse\nEmissionen nach Nummer 16.1.3, bei genehmigungsbedürftigen Anlagen jedoch mit der Maßgabe, dass bei der\nAnwendung des Grenzwertes für die Gesamtemissionen der Emissionsgrenzwert nach Nummer 16.1.2 bei\ngefassten behandelten Abgasen einzuhalten ist.","2200          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001\n16.2   Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln\n16.2.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen\nGesamtemissionsgrenzwert1)\nLösemittelverbrauch (t/a)                                     Bemerkungen\n≤ 1 000                > 1 000\n3                       1       1) Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels.\n16.2.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase\nEmissionsgrenzwert (mg C/m 3)\nLösemittelverbrauch (t/d)                                     Bemerkungen\n≤1                      >1\n201)                   201)     1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer\n100                     50          Nachverbrennung.\n2) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kon-\n1002)\ndensation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen nach\nNummer 3.1.7 Klasse II der TA Luft eingesetzt werden.\n16.2.3 Grenzwert für diffuse Emissionen\nGrenzwert1)\n(% der eingesetzten Lösemittel)\nBemerkungen\nLösemittelverbrauch (t/d)\n≤1                      >1\n3                       1       1) Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungs-\nstoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht\nals diffuse Emissionen.\n16.2.4 Besondere Anforderungen\nNummer 16.1.4 gilt entsprechend.\n16.3   Anlagen zur Herstellung von Klebstoffen\n16.3.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen\nGesamtemissionsgrenzwert1)\nLösemittelverbrauch (t/d)                                     Bemerkungen\n≤5                      >5\n3                       1       1) Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels.\n16.3.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase\nEmissionsgrenzwert (mg C/m 3)\nLösemittelverbrauch (t/d)                                     Bemerkungen\n≤5                      >5\n201)                   201)     1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer\n100                     50          Nachverbrennung.\n2) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kon-\n1002)\ndensation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen nach\nNummer 3.1.7 Klasse II der TA Luft eingesetzt werden.\n16.3.3 Grenzwert für diffuse Emissionen\nGrenzwert1)\n(% der eingesetzten Lösemittel)\nBemerkungen\nLösemittelverbrauch (t/d)\n≤5                      >5\n3                       1       1) Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungs-\nstoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht\nals diffuse Emissionen.\n16.3.4 Besondere Anforderungen\nNummer 16.1.4 gilt entsprechend.\n16.4   Anlagen zur Herstellung von Druckfarben\n16.4.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen\nGesamtemissionsgrenzwert1)\nLösemittelverbrauch (t/a)                                     Bemerkungen\n≤ 1 000                > 1 000\n3                       1       1) Angegeben in vom Hundert der eingesetzten organischen Lösemittel.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001                       2201\n16.4.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase\nEmissionsgrenzwert (mg C/m 3)\nLösemittelverbrauch (t/a)                                         Bemerkungen\n≤ 1 000                > 1 000\n201)                   201)       1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer\n100                     50            Nachverbrennung.\n2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen, die auf der Basis\n902)\n1003)          biologischer Prozesse arbeiten.\n3) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kon-\ndensation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen nach\nNummer 3.1.7 Klasse II der TA Luft eingesetzt werden.\n16.4.3 Grenzwert für diffuse Emissionen\nGrenzwert1)\n(% der eingesetzten Lösemittel)\nBemerkungen\nLösemittelverbrauch (t/a)\n≤ 1 000                > 1 000\n3                       1         1) Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil der Druckfarben in\neinem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse\nEmissionen.\n16.4.4 Besondere Anforderungen\nNummer 16.1.4 gilt entsprechend.\n17.    Umwandlung von Kautschuk\n17.1   Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk\n17.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen\nGesamtemissionsgrenzwert1)                                         Bemerkungen\n25                     1) Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels.\n17.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase\nEmissionsgrenzwert\nBemerkungen\n(mg C/m 3)\n20                     1) Gilt für Anlagen mit Wiederverwendung zurückgewonnener organischer\n751)                      Lösemittel.\n17.1.3 Grenzwert für diffuse Emissionen\nDer Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 25 vom Hundert. Organische Lösemittel, die als Teil von Erzeug-\nnissen oder Zubereitungen in geschlossenen Behältern verkauft werden, zählen nicht zu den diffusen Emis-\nsionen.\n17.1.4 Besondere Anforderungen\nDer Grenzwert für die Gesamtemissionen nach Nummer 17.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste\nAbgase nach Nummer 17.1.2 und dem Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 17.1.3, bei genehmi-\ngungsbedürftigen Anlagen jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des Grenzwertes für die Gesamt-\nemissionen der Emissionsgrenzwert nach 17.1.2 bei gefassten behandelten Abgasen einzuhalten ist.\n18.    Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflan-\nzenöl\n18.1   Anlagen zur Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl\n18.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen\nGesamtemissionsgrenzwert1)                                         Bemerkungen\nTierisches Fett:                       1,5   1) In Kilogramm je Tonne tierischem oder pflanzlichem Material.\nRizinus:                               3,0   2) Bei Anlagen, die einzelne Chargen von Samen und sonstiges pflanz-\nRapssamen:                             1,0       liches Material verarbeiten, sind die Gesamtemissionen nach dem\nSonnenblumensamen:                     1,0       Stand der Technik zu vermindern.\nSojabohnen (normal gemahlen):          0,8   3) Gilt für alle Verfahren zur Fraktionierung mit Ausnahme der Entschlei-\nSojabohnen (weiße Flocken):            1,2       mung (Reinigung von Ölen).\nSonstige Samen und sonstiges                 4) Gilt für die Entschleimung.\npflanzliches Material:                 32)\n1,53)\n44)","2202           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001\n19.    Herstellung von Arzneimitteln\n19.1   Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln\n19.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen\nDie Gesamtemissionen dürfen 5 vom Hundert, bei Altanlagen 15 vom Hundert der Masse der eingesetzten orga-\nnischen Lösemittel nicht überschreiten.\n19.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase\nEmissionsgrenzwert\nBemerkungen\n(mg C/m 3)\n20                     1) Gilt für Anlagen mit Einrichtungen, die die Wiederverwendung zurück-\n751)                      gewonnener organischer Lösemittel ermöglichen.\n19.1.3 Grenzwert für diffuse Emissionen\nDer Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 5 vom Hundert, für Altanlagen 15 vom Hundert. Der Grenzwert für\ndiffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösemittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Zubereitungen in einem\ngeschlossenen Behälter verkauft werden.\n19.1.4 Besondere Anforderungen\nDer Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 19.1.1 gilt\nalternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 19.1.2 und dem Grenzwert für diffuse\nEmissionen nach Nummer 19.1.3, bei genehmigungsbedürftigen Anlagen jedoch mit der Maßgabe, dass bei der\nAnwendung des Grenzwertes für die Gesamtemissionen der Emissionsgrenzwert nach Nummer 19.1.2 bei\ngefassten behandelten Abgasen einzuhalten ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001                    2203\nAnhang IV\n(zu § 4)\nReduzierungsplan\nA Grundsätzliche Anforderungen\nBei Anwendung eines Reduzierungsplans ist eine Emissionsminderung mindestens in gleicher Höhe zu erzielen, wie\ndies für die jeweilige Anlage bei Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Satz 1 Nr. 1 der Fall wäre. Bei Einhaltung der Vor-\naussetzungen von Satz 1 darf der Betreiber einen beliebigen Reduzierungsplan verwenden, der speziell für seine Anlage\naufgestellt sein kann. Sind entgegen der bei Aufstellung des Reduzierungsplans gemäß § 4 Satz 2 getroffenen und\nbegründeten Annahmen lösemittelarme oder lösemittelfreie Ersatzstoffe noch in der Entwicklung und ist ein absehbares\nEnde der Entwicklung gegeben, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers eine angemessene Fristverlän-\ngerung zur Umsetzung seines Reduzierungsplans einräumen.\nB Reduzierungsplan für das Aufbringen von Beschichtungsstoffen, Klarlacken, Klebstoffen oder Druckfarben\nBei Anwendung des folgenden Reduzierungsplans ist der Nachweis der Gleichwertigkeit nach Abschnitt A Satz 1 nicht\nerforderlich:\n1. Der Betreiber legt der zuständigen Behörde einen Reduzierungsplan vor, der vorsieht, den durchschnittlichen Gehalt\nan flüchtigen organischen Verbindungen der Einsatzstoffe, insbesondere der Beschichtungsstoffe und Reinigungs-\nmittel, zu verringern oder den Feststoffnutzungsgrad zu erhöhen, um die Gesamtemissionen an flüchtigen organi-\nschen Verbindungen aus der Anlage auf einen bestimmten Prozentsatz der jährlichen Bezugsemission, die soge-\nnannte Zielemission, ab den nachstehenden Zeitpunkten zu reduzieren:\nZeitpunkte                                             Maximal zulässige\nfür die Einhaltung der maximal zulässigen Gesamtemissionen                  Gesamtemissionen pro Jahr\nNeue Anlagen                           Altanlagen\nab dem 25. August 2001                  ab dem 1. November 2005          Zielemission u 1,5\nab dem 1. November 2004                 ab dem 1. November 2007          Zielemission\n2. Die jährliche Bezugsemission berechnet sich wie folgt:\nJährliche Bezugsemission = kg Feststoff/a u Multiplikationsfaktor.\nEs ist die Gesamtmasse der Feststoffe in der jährlich verbrauchten Menge an Beschichtungsstoff und/oder Druck-\nfarbe, Lack, Farbe, Klebstoff zu bestimmen. Als Feststoffe gelten alle Stoffe in Beschichtungsstoffen, Druckfarben,\nKlarlacken, Lacken und Klebstoffen, die sich verfestigen, sobald das Wasser oder die flüchtigen organischen Verbin-\ndungen verdunstet sind (wie z.B. Bindemittel, Pigmente, Füllstoffe in Lacken, Farben, Klebstoffen).\nDurch Multiplikation der bestimmten Gesamtmasse an Feststoffen mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor\naus der Spalte 3 der nachstehenden Tabelle ist die jährliche Bezugsemission zu berechnen. Die zuständige Behörde\nkann eine Anpassung der genannten Multiplikationsfaktoren bei einzelnen Anlagen vornehmen, um bei der Anwen-\ndung von Applikationsverfahren nach dem Stand der Technik dem nachgewiesenen erhöhten Feststoffnutzungsgrad\nRechnung zu tragen.\nNummer                        Tätigkeit                      Lösemittel- Multiplikationsfaktor         Prozentsatz\nder An-                                                      verbrauch      zur Ermittlung           zur Ermittlung\nlage nach                                                        t/a         der jährlichen         der Zielemission\nAnhang I                                                                   Bezugsemission\n1.1          Heatset-Rollenoffset                               > 15               1,0                 (30 + 5) %\n1.2          Illustrationstiefdruck                             > 25                4                  (10 + 5) %\n1.3          Sonstige Druckverfahren                         > 15 – 25             2,5                 (25 + 5) %\naußer Rotationssiebdruck                           > 25               2,5                 (20 + 5) %\n• Rotationssiebdruck                            > 15 – 25             1,5                 (25 + 5) %\n> 25               1,5                 (20 + 5) %\n4.1 – 4.4    Fahrzeugserienlackierung                           < 15               2,5                (25 + 15) %\n4.5          Beschichtung von                                 > 5 – 15             1,5                (25 + 15) %\nSchienenfahrzeugen                                 > 15                                   (20 + 5) %\n5.1          Fahrzeugreparaturlackierung                        < 15               2,5                (25 + 15) %","2204             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001\nNummer                      Tätigkeit                      Lösemittel-         Multiplikationsfaktor      Prozentsatz\nder An-                                                     verbrauch            zur Ermittlung         zur Ermittlung\nlage nach                                                       t/a              der jährlichen        der Zielemission\nAnhang I                                                                        Bezugsemission\n6.1         Bandbeschichtung                                   > 10                     2,5                (3 + 5) %\n8.1         Sonstige Metall- oder\nKunststoffbeschichtung\n• sonstige Beschichtung                          > 5 – 15                   1,5              (25 + 15) %\n> 15                                       (20 + 5) %\n• Beschichtung bahnenförmiger                    > 5 – 15                                    (15 + 15) %\nMaterialien                                     > 15                                       (10 + 5) %\n9.1                                                          > 5 – 15                    4               (25 + 15) %\n9.2         Holzbeschichtung                                > 15 – 25                   31)              (25 + 15) %\n> 25                     31)               (20 + 5) %\n10.1/       Textil-, Gewebe-, Folien-                        > 5 – 15                                    (15 + 15) %\n4\n10.2        oder Papieroberflächen                             > 15                                       (10 + 5) %\n12.1        Holzimprägnierung                                  > 10                     1,5               (45 + 5) %\n14.1        Klebebeschichtung\n• sonstiger Betrieb                              > 5 – 15                                     (25 + 5) %\n> 15                      3                (20 + 5) %\n• Beschichtung bahnenförmiger                    > 5 – 15                                     (15 + 5) %\nMaterialien                                     > 15                                       (10 + 5) %\n8.1,        Beschichtungen, die mit Lebens-             entsprechende                                  entsprechende\n10.1,       mitteln in Berührung kommen;                  Werte für die                                Werte aus den\n2,33\n10.2,       Beschichgungen für die Luft-                 Nummern 8.1,                                  Nummern 8.1,\n14.1        und Raumfahrt                               10.1, 10.2, 14.1                               10.1, 10.2, 14.1\n1)  Für Applikationsverfahren mit einem Auftragswirkungsgrad von > 85 % (beispielsweise Walzen) kann der Multiplikationsfaktor 4\nzugrunde gelegt werden.\n3. Die Zielemission berechnet sich wie folgt:\nZielemission = Bezugsemission u Prozentsatz\nDie Höhe des Prozentsatzes ist gleich der Summe aus\na) dem Grenzwert für diffuse Emissionen + 15\nbei den in Spalte 1 der Tabelle in Nummer 2 genannten Anlagen\n– der Nummer 5.1,\n– der Nummern 8.1, 10.1 und 10.2 mit einem Lösemittelverbrauch von jeweils 5 bis 15 t/a und\n– der Nummern 9.1 und 9.2 mit einem Lösemittelverbrauch von jeweils 5 bis 25 t/a;\nb) dem Grenzwert für diffuse Emissionen + 5\nbei allen sonstigen in der Spalte 1 der Tabelle in Nummer 2 genannten Anlagen.\nDie für die einzelnen Anlagenarten maßgeblichen Prozentsätze sind in der vierten Spalte der Tabelle in Nummer 2\nangegeben. Die Anforderungen des Reduzierungsplans gelten als eingehalten, wenn die nach dem Verfahren der\nLösemittelbilanz des Anhangs V bestimmte tatsächliche Gesamtemission an flüchtigen organischen Verbindungen\ndie Zielemission nicht überschreitet.\n4. Hat die Anwendung eines Reduzierungsplans zur Folge, dass die Zielemission auch ohne den Weiterbetrieb einer\nbereits vorhandenen Abgasreinigungseinrichtung möglich ist und soll diese deshalb außer Betrieb genommen\nwerden, ist dafür eine Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich.\nC Vereinfachter Nachweis zur Einhaltung der Anforderungen\n1. Die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B gilt für Anlagen der Nummer 1.3 des Anhangs I auch als\neingehalten, soweit in diesen Anlagen ausschließlich Druckfarben, Klarlacke, Klebstoffe und Hilfsstoffe mit einem\nLösemittelgehalt von weniger als 10 vom Hundert eingesetzt werden und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber\nder zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den Zeitvorgaben nach Abschnitt B Nr. 1 verbindlich erklärt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001               2205\n2. Die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B gilt für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen der Num-\nmern 4.1 bis 4.5, 5.1 oder 8.1 des Anhangs I auch als eingehalten, soweit in diesen Anlagen ausschließlich Beschich-\ntungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 250 g/l sowie Reinigungsmittel mit einem Massegehalt an flüchtigen\norganischen Verbindungen von weniger als 20 vom Hundert eingesetzt werden und der Betreiber einer Anlage dies\ngegenüber der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den Zeitvorgaben nach Abschnitt B Nr. 1 verbindlich\nerklärt.\n3. Für Anlagen der Nummer 9.1 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als\neingehalten, soweit\na) zur Beschichtung von ebenen und planen Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert\nvon höchstens 250 g/l,\nb) zur Beschichtung sonstiger Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens\n450 g/l und\nc) ausschließlich wässrige Beizen mit einem VOC- Wert von höchstens 300 g/l\neingesetzt werden und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde bis zum 31. Dezember\n2012 verbindlich erklärt.\n4. Für Anlagen der Nummer 5.1 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als\neingehalten, soweit die im Folgenden genannten Einsatzstoffe den zugeordneten VOC-Wert nicht überschreiten und\nder Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den Zeitvorgaben nach\nAbschnitt B Nr. 1 verbindlich erklärt:\nEinsatzstoff                                                 VOC-Wert\n[g/l]\nWerkzeugreiniger                                                 850\nVorreinigungsmittel                                              200\nSpachtel                                                         250\nWaschprimer                                                      780\nHaftgrundierung                                                  5401)\nGrundierfüller                                                   5401)\nSchleiffüller                                                    5401)\nNass-in-Nassfüller                                               5402)\nEinschicht-Uni-Decklack                                          420\nBasislack                                                        420\nKlarlack                                                         4203)\nSpezialprodukte                                                  8403),4)\n1) Ab 1. Januar 2010 gelten < 250.\n2) Ab 1. Januar 2010 gelten < 420.\n3) Ab 1. Januar 2010 Anpassung an den Stand der Technik.\n4) Der Anteil der Spezialprodukte an den gesamten Beschichtungsstoffen darf 10 vom\nHundert nicht überschreiten.\n5. Für Anlagen der Nummer 10.1 des Anhangs I gilt die Zielemission nach Abschnitt B auch als eingehalten, soweit die\nEmissionsfaktoren\na) für das Beschichten und das Bedrucken 0,8 gC je Kilogramm Textilien und\nb) aus Verschleppung und Restgehalt der Präparation 0,4 gC je Kilogramm Textilien\nnicht überschreiten und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit\nden Zeitvorgaben nach Abschnitt B Nr.1 verbindlich erklärt.\n6. Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen der Nummern 13.1 und 14.1 des Anhangs I gilt die Zielemission nach\nAbschnitt B auch als eingehalten, soweit ausschließlich Klebstoffe und Primer mit einem Massegehalt an organi-\nschen Lösemitteln von weniger als 5 vom Hundert eingesetzt werden und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber\nder zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den Zeitvorgaben nach Abschnitt B Nr. 1 verbindlich erklärt.","2206            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001\nAnhang V\n(zu den §§ 5 und 6)\nLösemittelbilanz\n1.    Definitionen\nDie folgenden Definitionen dienen der Erstellung einer Lösemittelbilanz für eine Anlage, bezogen auf den Zeitraum\neines Kalenderjahres oder eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums:\n1.1   Eintrag organischer Lösemittel in eine Anlage (I)\nI1: Die Menge organischer Lösemittel oder ihre Menge in gekauften Zubereitungen, die in einer Anlage in der\nZeitspanne eingesetzt wird, die der Berechnung der Lösemittelbilanz zugrunde liegt.\nI2: Die Menge organischer Lösemittel oder ihre Menge in zurückgewonnenen Zubereitungen, die in der Anlage\nals Lösemittel zur Wiederverwendung eingesetzt wird. Das zurückgewonnene Lösemittel wird jedes Mal dann\nerfasst, wenn es dazu verwandt wird, die Tätigkeit auszuführen.\n1.2   Austrag organischer Lösemittel aus einer Anlage (O)\nO1: Emissionen in gefassten Abgasen\nO1 = O1.1 + O1.2\nO1.1: Emissionen in den gefassten behandelten Abgasen\nO1.2: Emissionen in den gefassten unbehandelten Abgasen\nO2: Menge organischer Lösemittel im Abwasser, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Abwasseraufberei-\ntung bei der Berechnung von O5\nO3: Die Menge organischer Lösemittel, die als Verunreinigung oder Rückstand im Endprodukt verbleibt\nO4: Diffuse Emissionen nach § 2 Nr.6 in die Luft\nO5: Die Menge organischer Lösemittel und/oder organischer Verbindungen, die aufgrund chemischer oder physi-\nkalischer Reaktionen, beispielsweise durch Verbrennung oder die Aufbereitung von Abgasen oder Abwasser\nvernichtet oder aufgefangen werden, sofern sie nicht unter O6, O7 oder O8 fallen\nO6: Die Menge organischer Lösemittel, die in eingesammeltem Abfall enthalten ist\nO7: Organische Lösemittel oder in Zubereitungen enthaltene organische Lösemittel, die als Produkt verkauft\nwerden oder verkauft werden sollen, beispielsweise Lacke, Farben oder Klebstoffe als Verkaufsprodukte der\nHerstellungsprozesse\nO8: Die Menge organischer Lösemittel, die zur Wiederverwendung zurückgewonnen wurden oder in für die\nWiederverwendung zurückgewonnenen Zubereitungen enthalten sind, jedoch nicht als Einsatz gelten, sofern\nsie nicht unter O7 fallen\nO9: Organische Lösemittel, die auf sonstigem Wege freigesetzt werden\n2.    Leitlinien für die Verwendung einer Lösemittelbilanz zum Nachweis der Erfüllung von Anforderungen\nDie Art und Weise wie die Lösemittelbilanz verwendet wird, hängt von der jeweiligen zu überprüfenden Anforde-\nrung ab. Neben den nachfolgenden Überprüfungen dient die Lösemittelbilanz ebenfalls zur Bestimmung des\nLösemittelverbrauchs, um feststellen zu können, ob eine Anlage in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt und\nwelche Anforderungen in Abhängigkeit vom Schwellenwert erfüllt werden müssen.\n2.1   Ermittlung des Lösemittelverbrauchs und der Emissionen\n2.1.1 Ermittlung des Lösemittelverbrauchs\nDer Lösemittelverbrauch LV ist nach folgender Beziehung zu berechnen:\nLV = I1 – O8\n2.1.2 Ermittlung der Emissionen\nUm die Einhaltung eines Gesamtemissionsgrenzwertes oder die Einhaltung der Zielemission des Reduzierungs-\nplans nach Anhang IV Abschnitt B zu überprüfen, ist die Lösemittelbilanz zur Ermittlung der Emissionen zu erstel-\nlen. Die Emissionen E lassen sich anhand der folgenden Beziehung aus den diffusen Emissionen F und den Emis-\nsionen in gefassten Abgasen berechnen:\na) E = F + O1        bei Bestimmung der diffusen Emissionen nach der Nummer 2.2.1a oder der Nummer 2.2.2a,\nb) E = F + O1.1      bei Bestimmung der diffusen Emissionen nach der Nummer 2.2.1b oder der Nummer 2.2.2b.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001                 2207\nDie berechnete Emission E ist dann anschließend mit der Zielemission oder, nachdem sie gegebenenfalls durch\ndie jeweiligen Produktparameter dividiert worden ist, mit dem festgelegten Gesamtemissionsgrenzwert zu ver-\ngleichen.\n2.1.3 Um die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b zu beurteilen, ist die Lösemittelbilanz\naufzustellen, um die Gesamtemissionen aller relevanten Tätigkeiten zu bestimmen. Das Ergebnis ist dann an-\nschließend mit den Gesamtemissionen zu vergleichen, die entstanden wären, wenn die Anforderungen für jede\neinzelne Tätigkeit erfüllt worden wären.\n2.2   Bestimmung der diffusen Emissionen\nDie diffusen Emissionen lassen sich entweder mit einer mittelbaren oder mit einer direkten Methode bestimmen:\n2.2.1 Mittelbare Methode\na) ohne Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen\nF = I1 – O1 – O5 – O6 – O7 – O8      für die Anlagen nach Anhang I Nrn.1.2, 2.1, 3.1, 4.1 bis 4.5, 7.1 und 7.2,\n10.1, 11.1, 12.1 und 12.2, 13.1, 15.1, 16.1 bis 16.4, 17.1, 18.1, 19.1,\nb) mit Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen\nF = I1 – O1.1 – O5 – O6 – O7 – O8    für die Anlagen nach Anhang I Nrn.1.1, 1.3, 5.1, 6.1, 8.1, 9.1 und 9.2, 10.2,\n14.1.\n2.2.2 Direkte Methode\na) ohne Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen\nF = O2 + O3 + O4 + O9                für die Anlagen nach Anhang I Nrn.1.2, 2.1, 3.1, 4.1 bis 4.5, 7.1 und 7.2,\n10.1, 11.1, 12.1 und 12.2, 13.1, 15.1, 16.1 bis 16.4, 17.1, 18.1, 19.1,\nb) mit Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen\nF = O1.2 + O2 + O3 + O4 + O9         für die Anlagen nach Anhang I Nrn.1.1, 1.3, 5.1, 6.1, 8.1, 9.1 und 9.2, 10.2,\n14.1.\nDie Mengen der einzelnen Ein- oder Austräge können durch Messungen bestimmt werden. Alternative gleich-\nwertige Berechnungen können durchgeführt werden. Der Grenzwert für diffuse Emissionen wird als Anteil am\nLösemitteleinsatz ausgedrückt, der sich nach der folgenden Beziehung berechnet:\nI = I1 + I2.","2208            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001\nAnhang VI\n(zu den §§ 5 und 6)\nAnforderungen an die Durchführung der Überwachung\n1.   Einzelmessungen\n1.1 Bei jedem Überwachungsvorgang sind drei Einzelmessungen mit jeweils einer Dauer von einer Stunde im bestim-\nmungsgemäßen Betrieb durchzuführen. Die Anforderungen gelten als eingehalten, wenn der Mittelwert jeder Einzel-\nmessung den festgelegten Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.\n1.2 Der Bericht über das Ergebnis der Messungen muss insbesondere Angaben über die Messplanung, die verwende-\nten Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind,\nenthalten.\n2.   Kontinuierliche Überwachung\n2.1 Der Betreiber hat durch eine von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle den ordnungsgemäßen Ein-\nbau der Messeinrichtung und deren Kalibrierung vor Inbetriebnahme feststellen zu lassen. Spätestens nach Ablauf\neines Jahres hat der Betreiber die Messeinrichtung auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen und die Kalibrierung\nspätestens fünf Jahre nach der letzten Kalibrierung oder nach wesentlicher Änderung der Anlage wiederholen zu\nlassen. Die Unterlagen über den ordnungsgemäßen Einbau, der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähig-\nkeit sind am Betriebsort drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde jeweils auf Verlangen vorzu-\nlegen.\n2.2 Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn\na) kein Tagesmittelwert, gebildet aus den Stundenmittelwerten, die Emissionsgrenzwerte überschreitet,\nb) keines der Stundenmittel mehr als das 1,5fache der Emissionsgrenzwerte beträgt.\n3.   Ermittlung der flächenbezogenen Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen bei Anlagen\nder Fahrzeugbeschichtung\nDie Fläche eines zu beschichtenden Produkts wird definiert als\na) die Fläche, die sich aus der gesamten mit Hilfe der Elektrophorese beschichteten Fläche errechnet, sowie die\nFläche der Teile, die in aufeinander folgenden Phasen des Beschichtungsverfahrens hinzukommen und auf die\ngleiche Schicht wie auf das betreffende Produkt aufgebracht wird, oder als\nb) die Gesamtfläche des in der Anlage beschichteten Produkts.\nFür die Berechnung der mit Hilfe der Elektrophorese beschichteten Fläche gilt folgende Beziehung:\n2 u Gesamtgewicht\ndurchschnittliche Dicke des Metallblechs u Dichte des Metallblechs\nDieses Verfahren findet auch auf andere beschichtete Blechteile Anwendung. Die Fläche der hinzukommenden\nTeile oder die in der Anlage beschichtete Gesamtfläche ist mit Hilfe von Computer Aided Design oder anderen\ngleichwertigen Verfahren zu berechnen.\n4.   Bestimmung des Gehaltes an flüchtigen organischen Verbindungen im Beschichtungsstoff (VOC-Wert)\n4.1 Der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC-Wert) im Beschichtungsstoff ist gleich der Masse der\nflüchtigen Anteile abzüglich der Masse des Wassers, ins Verhältnis gesetzt zum Volumen des Beschichtungsstoffes\nabzüglich des Volumens des darin enthaltenen Wassers in g/l:\nMasse der flüchtigen Anteile – Masse Wasser\nVOC-Wert =                                                      in g/l\nVolumen Beschichtungsstoffe – Volumen Wasser\nDer VOC-Wert bezieht sich auf den anwendungsfertigen Beschichtungsstoff einschließlich der vom Hersteller vor-\ngegebenen oder empfohlenen Verdünnungen.\n4.2 Abweichend von Nummer 4.1 wird der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen bei Beschichtungsstoffen\nfür Holzoberflächen als Masse, bezogen auf einen Liter Beschichtungsstoff, wie folgt definiert:\nVOC-Wert (g/l) = (100 – nfa – mw) u ps u 10\nEs bedeuten:\nps : Dichte des Beschichtungsstoffs\nnfa : nichtflüchtige Anteile\nmw : Massenanteil des Wassers in Prozent.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001                2209\nArtikel 2                                                  Sechster Abschnitt\nÄnderung der                                                   Schlussvorschriften\nVerordnung zur Emissionsbegrenzung von                      § 19 Übergangsregelung“.\nleichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen\n3. § 1 wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leicht-\nflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen vom 10. Dezem-               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nber 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 2           aa) Nach dem Klammerausdruck „(leichtflüchtige\ndes Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie                     Halogenkohlenwasserstoffe)“ werden die\nfolgt geändert:                                                             Wörter „oder andere flüchtige halogenierte\norganische Verbindungen mit einem Siede-\n1. In der Überschrift werden in der Kurzbezeichnung die                   punkt bei 1 013 mbar bis zu 423 Kelvin [150 °C]\nWörter „leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstof-                     (leichtflüchtige halogenierte organische Ver-\nfen“ durch die Wörter „leichtflüchtigen halogenierten                 bindungen)“ eingefügt.\norganischen Verbindungen“ ersetzt.                               bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „extra-\nhiert“ die Wörter „oder raffiniert“ eingefügt\n2. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhaltsüber-                     und das Komma nach dem Klammerausdruck\nsicht eingefügt:                                                      „(Extraktionsanlagen)“ durch einen Punkt er-\nsetzt.\n„Inhaltsübersicht\ncc) Die Wörter „soweit sie einer Genehmigung\nErster Abschnitt                                 nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzge-\nsetzes nicht bedürfen.“ werden gestrichen.\nAllgemeine Vorschriften\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 1 Anwendungsbereich\n„(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen, bei\n§ 2 Einsatzstoffe\ndenen Lösemittel mit einem Massegehalt an\nZweiter Abschnitt                             leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbin-\ndungen bis zu 1 vom Hundert eingesetzt werden.“\nErrichtung und Betrieb\n§ 3 Oberflächenbehandlungsanlagen                         4. § 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 4 Chemischreinigungs- und Textilausrüstungs-                                          „§ 2\nanlagen                                                                      Einsatzstoffe\n§ 5 Extraktionsanlagen                                          (1) Der Betreiber einer Anlage hat\nDritter Abschnitt                        1. eingesetzte Stoffe oder Zubereitungen, denen auf\nGrund ihres Gehalts an nach der Gefahrstoffver-\nAnforderungen an Altanlagen                         ordnung als krebserzeugend, erbgutverändernd\n§ 6 (weggefallen)                                                oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften flüch-\ntigen organischen Verbindungen die R-Sätze R 45,\n§ 7 (weggefallen)\nR 46, R 49, R 60 oder R 61 nach der Richtlinie\n§ 8 (weggefallen)                                                67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur An-\n§ 9 (weggefallen)                                                gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-\nten für die Einstufung, Verpackung und Kenn-\nVierter Abschnitt                            zeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196\nS. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/\nEigenkontrolle und Überwachung                        33/EG des Europäischen Parlaments und des\n§ 10 Messöffnungen                                               Rates vom 10. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 199 S. 57),\n§ 11 Eigenkontrolle                                              zuletzt angepasst durch die Richtlinie 2000/33/\nEG der Kommission vom 25. April 2000 (ABl. EG\n§ 12 Überwachung                                                 Nr. L 136 S. 90), in der jeweils geltenden Fassung\nzugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu\nFünfter Abschnitt                            kennzeichnen sind oder\nGemeinsame Vorschriften                        2. eingesetzte Stoffe oder Zubereitungen, die flüch-\n§ 13 Umgang mit leichtflüchtigen halogenierten                   tige organische Verbindungen enthalten, die nach\norganischen Verbindungen                                  § 52 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung als Stoffe\nmit einer krebserzeugenden, erbgutverändernden\n§ 14 Ableitung der Abgase\noder fortpflanzungsgefährdenden Wirkung be-\n§ 15 Allgemeine Anforderungen                                    kannt gegeben worden sind,\n§ 15a Berichterstattung an die Europäische Kommis-           in kürzest möglicher Frist so weit wie möglich und\nsion, Unterrichtung der Öffentlichkeit                unter Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit,\n§ 16 Weitergehende Anforderungen                             der Verwendung und der Verhältnismäßigkeit zwi-\nschen Aufwand und Nutzen durch weniger schädliche\n§ 17 Zulassung von Ausnahmen                                 Stoffe oder Zubereitungen zu ersetzen. Satz 1 gilt\n§ 18 Ordnungswidrigkeiten                                    nicht für die Verwendung solcher Stoffe oder Zube-","2210             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001\nreitungen in Anlagen nach § 3 Abs. 1 und 2, in denen               auch als erfüllt, soweit die Emissionen an Hydro-\ndie lösemittelführenden Behälter und Leitungen gas-                fluorether einen durchschnittlichen Massenstrom\ndicht ausgeführt sind oder während des Betriebs                    von 30 Gramm je Stunde nicht überschreiten.“\nunter vermindertem Druck gehalten werden, sofern\nder Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch von\n1 t/a unterschritten wird.                                  6. § 4 wird wie folgt geändert:\n(2) Beim Betrieb von Anlagen dürfen als leichtflüch-        a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-\ntige Halogenkohlenwasserstoffe nur Tetrachlorethen,                gefügt:\nTrichlorethen oder Dichlormethan in technisch reiner               „Bei der Verwendung von Stoffen oder Zubereitun-\nForm eingesetzt werden. Absatz 1 bleibt von Satz 1                 gen nach § 2 Abs. 1, die nicht durch weniger\nunberührt. Den Halogenkohlenwasserstoffen dürfen                   schädliche Stoffe oder Zubereitungen ersetzt wer-\nkeine Stoffe zugesetzt sein oder zugesetzt werden,                 den können, hat der Betreiber sicherzustellen,\ndie nach Absatz 1 krebserzeugend sind. Abweichend                  dass die Emissionen an den dort genannten flüch-\nvon Satz 1 gilt:                                                   tigen organischen Verbindungen, auch beim Vor-\nhandensein mehrerer dieser Verbindungen, einen\n1. Trichlorethen darf nicht beim Betrieb von Che-\nmischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen                  Massenstrom von 5 Gramm je Stunde oder im\nsowie Extraktionsanlagen eingesetzt werden,                    unverdünnten Abgas eine Massenkonzentration\nvon 2 Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf das\n2. Dichlormethan darf nicht beim Betrieb von Che-                  Abgasvolumen im Normzustand, nicht überschrei-\nmischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen                  ten.“\neingesetzt werden.\nb) In Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 6 sowie\nDie Einschränkung für Dichlormethan nach Satz 4                    in Absatz 4 werden die Wörter „leichtflüchtigen\nNr. 2 gilt nicht für Anlagen, in denen unter Verwendung            Halogenkohlenwasserstoffen“, in Absatz 2 Satz 2\ndieses Stoffes ausschließlich Felle entfettet werden.              sowie in Absatz 5 die Wörter „leichtflüchtigen\nWerden Zusatzstoffe ab dem 25. August 2001 als                     Halogenkohlenwasserstoffe“ jeweils durch die\nkrebserzeugend eingestuft oder bekannt gegeben,                    Wörter „leichtflüchtigen halogenierten organi-\ndürfen sie abweichend von Satz 3 noch bis zum                      schen Verbindungen“ ersetzt.\nAblauf von einem Jahr nach der Einstufung oder\nBekanntgabe eingesetzt werden.“\n7. § 5 wird wie folgt geändert:\n5. § 3 wird wie folgt geändert:                                   a) In Satz 1 und 4 werden die Wörter „leichtflüchtigen\nHalogenkohlenwasserstoffen“, in Satz 2 die Wör-\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „leichtflüch-               ter „leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe“\ntigen Halogenkohlenwasserstoffen“ durch die                    jeweils durch die Wörter „leichtflüchtigen haloge-\nWörter „leichtflüchtigen halogenierten organi-                 nierten organischen Verbindungen“ ersetzt.\nschen Verbindungen“ ersetzt.\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               „Bei der Verwendung von Stoffen oder Zubereitun-\naa) In Satz 1 und 4 werden die Wörter „leichtflüch-            gen nach § 2 Abs. 1, die nicht durch weniger\ntigen Halogenkohlenwasserstoffen“, in Satz 2              schädliche Stoffe oder Zubereitungen ersetzt wer-\ndie Wörter „leichtflüchtigen Halogenkohlen-               den können, hat der Betreiber sicherzustellen,\nwasserstoffe“ durch die Wörter „leichtflüchti-            dass die Emissionen an den dort genannten flüch-\ngen halogenierten organischen Verbindun-                  tigen organischen Verbindungen, auch beim Vor-\ngen“ ersetzt.                                             handensein mehrerer dieser Verbindungen, einen\nMassenstrom von 5 Gramm je Stunde oder im\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                             unverdünnten Abgas eine Massenkonzentration\n„Bei der Verwendung von Stoffen oder Zube-                von 2 Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf\nreitungen nach § 2 Abs. 1, die nicht durch                das Abgasvolumen im Normzustand, nicht über-\nweniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen              schreiten.“\nersetzt werden können, hat der Betreiber\nsicherzustellen, dass die Emissionen an den        8. Die §§ 6 bis 9 werden aufgehoben.\ndort genannten flüchtigen organischen Ver-\nbindungen, auch beim Vorhandensein mehre-\nrer dieser Verbindungen, einen Massenstrom         9. In § 10 Satz 1 werden die Angaben „§ 3 Abs. 1 Nr. 2\nvon 5 Gramm je Stunde oder im unverdünnten            und 3 oder Abs. 2, § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 5,\nAbgas eine Massenkonzentration von 2 Milli-           § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 Abs. 1“ durch\ngramm je Kubikmeter, bezogen auf das                  die Angaben „§ 3 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2,\nAbgasvolumen im Normzustand, nicht über-              § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 5“ ersetzt.\nschreiten.“\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:        10. § 11 wird wie folgt geändert:\n„(5) Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt bei Oberflächen-          a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „leichtflüch-\nbehandlungsanlagen, in denen keine anderen                     tigen Halogenkohlenwasserstoffen“ durch die\nleichtflüchtigen halogenierten organischen Verbin-             Wörter „leichtflüchtigen halogenierten organi-\ndungen als Hydrofluorether eingesetzt werden,                  schen Verbindungen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001               2211\nb) In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 4 Abs. 2“       12. § 13 wird wie folgt geändert:\ndas Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und die           a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 werden die\nAngaben „,§ 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 oder § 9 Abs. 1“             Wörter „leichtflüchtigen Halogenkohlenwasser-\ngestrichen.                                                   stoffen“ jeweils durch die Wörter „leichtflüchtigen\nhalogenierten organischen Verbindungen“ er-\nsetzt.\n11. § 12 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „leichtflüchtige\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              Halogenkohlenwasserstoffe“ durch die Wörter\n„(1) Der Betreiber einer Anlage, die nach § 4 des           „leichtflüchtige halogenierte organische Verbin-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes keiner Geneh-                 dungen“ ersetzt.\nmigung bedarf, hat diese der zuständigen Behörde          c) In Absatz 3 werden das Wort „Halogenkohlenwas-\nvor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Vor dem                    serstoffe“ durch die Wörter „halogenierte organi-\n25. August 2001 errichtete nicht genehmigungs-                sche Verbindungen“ und das Wort „Stoffe“ durch\nbedürftige Anlagen, in denen andere leicht-                   das Wort „Verbindungen“ ersetzt.\nflüchtige halogenierte organische Verbindungen\nals die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten leicht-\nflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt       13. In § 14 Satz 1 werden die Wörter „leichflüchtige Halo-\nwerden, sind der zuständigen Behörde vor dem              genkohlenwasserstoffe“ durch die Wörter „leicht-\n25. August 2003 anzuzeigen.“                              flüchtige halogenierte organische Verbindungen“\nersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1“ durch\ndie Angabe „Abs. 2“ ersetzt.\n14. In § 15 wird Absatz 3 aufgehoben.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1“\ndurch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt; die Anga-     15. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:\nben „oder § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 oder § 9                                 „§ 15a\nAbs. 1“ werden gestrichen.\nBerichterstattung\nbb) In Satz 2 werden die Angaben „ , § 7 Abs. 2,                      an die Europäische Kommission,\n§ 8 Abs. 3 oder § 9 Abs. 1“ gestrichen.                           Unterrichtung der Öffentlichkeit\nd) In Absatz 5 und 7 werden die Wörter „leichtflüch-            (1) Der Betreiber einer Anlage hat die für die\ntigen Halogenkohlenwasserstoffen“ jeweils durch           Berichterstattung an die Europäische Kommission\ndie Wörter „leichtflüchtigen halogenierten organi-        nach Absatz 2 benötigten Informationen der zuständi-\nschen Verbindungen“ ersetzt.                              gen Behörde auf Verlangen nach dem festgelegten\nVerfahren und in der festgelegten Form zuzuleiten.\ne) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\n(2) Die zuständige Behörde hat alle drei Jahre ent-\naa) Die Wörter „leichtflüchtigen Halogenkohlen-           sprechend den Anforderungen des Artikels 11 der\nwasserstoffen“ werden durch die Wörter               Richtlinie 1999/13/EG innerhalb von sechs Monaten\n„leichtflüchtigen halogenierten organischen          nach Ablauf eines jeden Dreijahreszeitraums dem\nVerbindungen“ ersetzt.                               Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nbb) Die Wörter „95 vom Hundert aller Halbstun-            Reaktorsicherheit oder der von ihm benannten Stelle\ndenmittelwerte den festgelegten Grenzwert            einen Bericht über die Durchführung dieser Verord-\nnicht überschreiten und bei sämtlichen Halb-         nung zu übermitteln. Das Bundesministerium für\nstundenmittelwerten keine höheren Über-              Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit legt der\nschreitungen als bis zum Dreifachen des              Kommission der Europäischen Gemeinschaften ent-\nGrenzwertes aufgetreten sind“ werden durch           sprechend den Anforderungen des Artikels 11 der\ndie Wörter „bei sämtlichen Stundenmittelwer-         Richtlinie 1999/13/EG einen Bericht vor.\nten keine höheren Überschreitungen als bis              (3) Die zuständige Behörde hat\nzum Eineinhalbfachen des Grenzwertes auf-            1. die für Anlagen geltenden allgemein verbindlichen\ngetreten sind und im Tagesmittel der Grenz-              Regeln und die Verzeichnisse der angezeigten und\nwert eingehalten wird“ ersetzt.                          genehmigten Tätigkeiten sowie\nf) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:           2. die ihr vorliegenden Ergebnisse der nach den\n„(9) Wird bei einer Anlage festgestellt, dass die           §§ 10 bis 12 durchzuführenden Eigenkontrolle und\nAnforderungen nach § 2 Abs. 1 oder den §§ 3, 4                Überwachung\noder § 5 nicht eingehalten werden, hat der Betrei-        der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Satz 1 gilt\nber dies der zuständigen Behörde unverzüglich             nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse\nmitzuteilen. Der Betreiber hat unverzüglich die           auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen\nerforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den ord-          werden können.“\nnungsgemäßen Betrieb der Anlage sicherzustel-\nlen. Die zuständige Behörde trägt durch entspre-\nchende Maßnahmen dafür Sorge, dass der Betrei-        16. § 17 wird wie folgt geändert:\nber seinen Pflichten nachkommt oder die Anlage            a) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-\naußer Betrieb nimmt.“                                         sätze 2 und 3.","2212            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Absatz 1 voran-                   ee) Die Wörter „errichtet oder betreibt“ werden\ngestellt:                                                          durch die Wörter „nicht richtig errichtet oder\n„(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des                  nicht richtig betreibt“ ersetzt.\nBetreibers abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 für           c) Die Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nhochwertige Anwendungen in Oberflächenbe-                     aa) Die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 1 oder 3“ wird\nhandlungsanlagen, insbesondere in der Reinigung                    durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.\nvon elektronischen Bauteilen, der Herstellung von\nPräzisionswerkstücken oder bei der Fertigung in               bb) Die Wörter „oder die zulässige Massenkon-\nder Mess- und Regeltechnik auch den Einsatz von                    zentration an leichtflüchtigen Halogenkohlen-\nleichtflüchtigen teilfluorierten Kohlenwasserstof-                 wasserstoffen im Abgas nicht einhält“ werden\nfen in technisch reiner Form oder im Gemisch mit                   gestrichen.\ntrans-1,2-Dichlorethen zulassen, soweit im Einzel-        d) Nach der Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a\nfall schädliche Umwelteinwirkungen und Auswir-                eingefügt:\nkungen auf das Klima nicht zu erwarten sind und\nwenn nach dem Stand der Technik für diese                     „4a. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 3\nAnwendungen keine anderen nicht teilfluorierten                     oder § 5 Satz 3 nicht sicherstellt, dass die\nLösemittel eingesetzt werden können.“                               Emissionen die vorgeschriebenen Werte für\nden Massenstrom oder die Massenkonzen-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   tration nicht überschreiten,“.\naa) Die Angaben „der Frist des § 2 Abs. 2 sowie           e) In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch die\nden Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3,                Angabe „Satz 4“ ersetzt.\n§§ 3 bis 5, § 6 Abs. 2 und 3 sowie §§ 10 bis 15“\nwerden durch die Angaben „den Anforderun-            f) Die Nummer 9 wird aufgehoben.\ngen des § 2 Abs. 2 Satz 4, der §§ 3 bis 5 sowie      g) Nach der Nummer 16 werden die folgenden Num-\nder §§ 10 bis 15“ ersetzt.                               mern 16a und 16b eingefügt:\nbb) Nach den Wörtern „Vorsorge gegen schäd-                   „16a. entgegen § 12 Abs. 9 Satz 1 eine Mitteilung\nliche Umwelteinwirkungen“ werden die Wörter                      nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\n„sowie der Richtlinie 1999/13/EG“ eingefügt.                     macht,\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              16b. entgegen § 12 Abs. 9 Satz 2 eine Maß-\naa) Nach den Wörtern „Betreibers ferner“ werden                       nahme nicht, nicht richtig oder nicht recht-\ndie Wörter „in Übereinstimmung mit der Richt-                    zeitig trifft,“.\nlinie 1999/13/EG“ eingefügt.                         h) In Nummer 20 wird das Wort „oder“ durch ein\nbb) Die Wörter „leichtflüchtigen Halogenkohlen-               Komma ersetzt.\nwasserstoffen“ werden durch die Wörter               i) In Nummer 21 wird am Ende der Punkt durch das\n„leichtflüchtigen halogenierten organischen              Wort „oder“ ersetzt und es wird folgende Num-\nVerbindungen“ ersetzt.                                   mer 22 angefügt:\n„22. entgegen § 15a Abs. 1 Satz 1 eine Informa-\n17. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                   tion nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet.“\na) Die Nummer 1 wird durch folgende neue Num-\nmern 1 bis 1b ersetzt:                                18. § 19 wird wie folgt gefasst:\n„1.    entgegen § 2 Abs. 1 einen Stoff oder eine                                       „§ 19\nZubereitung nicht oder nicht rechtzeitig\nÜbergangsregelung\nersetzt,\n(1) Werden in vor dem 25. August 2001 errichteten\n1a. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 4 einen Stoff\nAnlagen Lösemittel eingesetzt, die leichtflüchtige\neinsetzt,\nHalogenkohlenwasserstoffe mit einem Anteil an Di-\n1b. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 einen Stoff               chlormethan von mehr als 50 vom Hundert enthalten,\nzusetzt,“.                                         dürfen die Emissionen an leichtflüchtigen Halogen-\nb) Die Nummer 2 wird wie folgt geändert:                     kohlenwasserstoffen abweichend von § 3 Abs. 2\nSatz 1 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Oktober\naa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 3 Abs. 1            2007 eine Massenkonzentration von 50 Milligramm je\nSatz 1, Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 oder 4 oder § 7        Kubikmeter nicht überschreiten.\nAbs. 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1\nSatz 1, Abs. 3 oder 4“ ersetzt.                         (2) Die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 3, § 4\nAbs. 2 Satz 3 und § 5 Satz 3 sind bei Anlagen, die\nbb) In Buchstabe b wird die Angabe „oder Abs. 2           vor dem 25. August 2001 errichtet worden sind,\nSatz 5“ gestrichen.                                  spätestens bis zum 31. Oktober 2007 einzuhalten.\ncc) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 4 Abs. 6               (3) Die Anforderungen der §§ 3, 4, 5, 13 und 14 sind\noder § 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,      bei vor dem 25. August 2001 errichteten Anlagen, in\noder Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 6“           denen andere leichflüchtige halogenierte organische\nersetzt.                                             Verbindungen als die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten\ndd) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 5 Satz 1, 3         leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt\noder 4 oder § 9 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 5        werden, spätestens bis zum 31. Oktober 2007 ein-\nSatz 1“ ersetzt.                                     zuhalten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001                   2213\nArtikel 3                                UN 1863 Düsenkraftstoff (nur als Vorladung) erfolgt.\nDie Ventilierung der Binnentankschiffe ist nur zulässig,\nÄnderung der                               wenn sie während der Fahrt vorgenommen wird; da-\nVerordnung zur Begrenzung der                          bei sind die Anlagen A, B1 und B2, insbesondere\nEmissionen flüchtiger organischer                       Rn 210307 (Entgasen leerer Ladetanks), der Anlage 1\nVerbindungen beim Umfüllen                           zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher\nund Lagern von Ottokraftstoffen                        Güter auf dem Rhein (ADNR) vom 21. Dezember 1994\n(BGBl. II 1994 S. 3830) in ihrer jeweils gültigen Fassung\nDie Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchti-            zu beachten. Eine Ventilierung ist nicht zulässig\nger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern\nvon Ottokraftstoffen vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174)            1. innerhalb geschlossener Ortschaften und im Be-\nwird wie folgt geändert:                                              reich von Schleusen einschließlich ihrer Vorhäfen,\n2. in durch Rechtsverordnung festgesetzten Unter-\n1. In § 5 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.                              suchungsgebieten gemäß § 44 des Bundes-Immis-\nsionsschutzgesetzes,\n2. In § 11 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze                3. wenn der Schwellenwert für die Ozonkonzentration\nangefügt:                                                          in der Luft von 180 µg/m3 überschritten ist und die\nUnterrichtung der Bevölkerung durch Rundfunk,\n„Abweichend von § 5 Abs. 2 dürfen Binnentankschiffe                Fernsehen, Presse oder sonstige geeignete Ver-\nbis zum 31. Dezember 2005, ohne im Einzelfall eine                 lautbarungen erfolgt ist (§ 6a der Verordnung über\nAusnahme beantragen zu müssen, ventilieren, wenn                   Immissionswerte).“\nsie nach ihrer Entleerung von Ottokraftstoff anschlie-\nßend für andere Erzeugnisse als Ottokraftstoff benutzt\nwerden, eine Dämpferückgewinnung ohne eine Zwi-                                       Artikel 4\nschenspeicherung von Kraftstoffdämpfen nicht mög-\nlich und die Ventilierung aus Gründen der Sicherheit                     Neufassung von Verordnungen\noder der einzuhaltenden Produktanforderungen not-\nwendig ist und keine wechselweise Beladung zwi-                Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nschen UN 1203 Ottokraftstoff und UN 1202 Diesel-            Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Zweiten Verord-\nkraftstoff, UN 1202 Gasöl, UN 1202 Heizöl, leicht, UN       nung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-\n1203 Benzin oder Ottokraftstoff (unverbleit), UN 1223       gesetzes in der ab dem 25. August 2001 geltenden\nKerosin (nur als Vorladung), UN 1268 Erdöldestillate,       Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nn.a.g. (Crackbenzin), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g.\n(LDF), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Naphta nur bei\nVorladung ohne sauerstoffhaltige Komponente), UN                                      Artikel 5\n1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Platformat), UN 1268                                  Inkrafttreten\nErdöldestillate, n.a.g. (Pyrolysebenzin), UN 1268 Erdöl-\ndestillate, n.a.g. (Testbenzin), UN 1294 Toluol (nur als       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nVorladung), UN 1307 Xylole (nur als Vorladung) oder         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 21. August 2001\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin"]}