{"id":"bgbl1-2001-44-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":44,"date":"2001-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/44#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_44.pdf#page=2","order":1,"title":"Postdienstleistungsverordnung (PDLV)","law_date":"2001-08-21T00:00:00Z","page":2178,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2178                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001\nPostdienstleistungsverordnung\n(PDLV)*)\nVom 21. August 2001\nAuf Grund des § 18 des Postgesetzes vom 22. Dezem-                dieses Unternehmen im Rahmen der Gesetze und der\nber 1997 (BGBl. I S. 3294) verordnet die Bundesregierung:            Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf\nErbringung der entsprechenden Leistungen.\nInhaltsübersicht\n§4\n§ 1 Anwendungsbereich\n§ 2 Nichtdiskriminierung                                                                   Veröffentlichung\nvon Kundeninformationen\n§ 3 Kontrahierungszwang bei Universaldienstleistungen\n§ 4 Veröffentlichung von Kundeninformationen                            (1) Anbieter von Postdienstleistungen, die Universal-\ndienstleistungen im Sinne der gemäß § 11 Abs. 2 des\n§ 5 Abholung\nPostgesetzes erlassenen Verordnung erbringen, haben\n§ 6 Rücksendung                                                      Informationen für Kunden zu veröffentlichen und in einer\n§ 7 Nachsendung und Lagerung                                         für alle Interessierten leicht zugänglichen Weise bereit-\n§ 8 Nachforschung                                                    zustellen. Hierzu zählen Informationen über Zugang,\n§ 9 Verjährung\nNutzungsbedingungen, Entgelte und Angaben über die\nQualität der Leistungen. Die Voraussetzungen des Sat-\n§ 10 Schlichtung\nzes 1 sind erfüllt, wenn diese Angaben in den Allgemeinen\n§ 11 Inkrafttreten                                                   Geschäftsbedingungen der Anbieter enthalten sind.\n(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Anbieter haben\n§1                              die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\ngemäß Artikel 20 der Richtlinie 97/67/EG des Euro-\nAnwendungsbereich\npäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember\n(1) Die Verordnung regelt die besonderen Rechte und               1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung\nPflichten der Anbieter von Postdienstleistungen und der-             des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft\njenigen, die diese Leistungen als Endkunden, mit denen               und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. EG 1998\nkeine Sondervereinbarungen bestehen, vertraglich in An-              Nr. L 15 S. 14) veröffentlichten Normen anzuwenden und\nspruch nehmen oder begehren (Kunden).                                die Ergebnisse gemäß Absatz 1 zu veröffentlichen. Die\n(2) Vereinbarungen, die zu Ungunsten des Kunden von               Regulierungsbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen.\ndieser Verordnung abweichen, sind unwirksam.\n§5\n§2                                                       Abholung\nNichtdiskriminierung                             (1) Ein Anbieter von Postdienstleistungen kann mit\nMarktbeherrschende Anbieter von Postdienstleistun-                dem Empfänger die Abholung von Postsendungen ver-\ngen haben die Leistungen auf diesem Markt jedermann                  einbaren. Ein Lizenznehmer, der Briefzustelldienstleistun-\nzu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, es                 gen gemäß § 33 des Postgesetzes erbringt, darf mit dem\nsei denn, dass unterschiedliche Bedingungen sachlich                 Empfänger die Abholung von Briefsendungen nur dann\ngerechtfertigt sind.                                                 vereinbaren, wenn dieser für die Fälle einer förmlichen\nZustellung nach Abschnitt 7 des Postgesetzes eine zu-\n§3                              stellfähige Anschrift nachgewiesen hat.\nKontrahierungszwang                              (2) Marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen\nbei Universaldienstleistungen                     Postdienstleistungen haben auf diesem Markt beförder-\nSoweit ein Unternehmen Postdienstleistungen auf-                  te Briefsendungen, die nicht zugestellt werden konnten,\ngrund einer Verpflichtung zum Universaldienst nach § 13              für einen Zeitraum von mindestens sieben Werktagen zur\noder § 14 des Postgesetzes oder diese Leistungen nach                Abholung bereitzuhalten. Beim Empfänger ist eine\n§ 56 des Postgesetzes erbringt, hat der Kunde gegen                  Benachrichtigung zu hinterlassen.\n(3) Marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen\n*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/67/EG des    Postdienstleistungen haben auf diesem Markt beförderte\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über  Briefsendungen mit der Abholangabe „Postlagernd“ für\ngemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der\nPostdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienste-    einen Zeitraum von mindestens sieben Werktagen zur\nqualität (ABl. EG 1998 Nr. L 15 S. 14).                           Abholung bereitzuhalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001              2179\n§6                                                              §9\nRücksendung                                                    Verjährung\nNicht auslieferbare Briefsendungen, die marktbeherr-          Ansprüche aus der Inanspruchnahme von Postdienst-\nschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistun-     leistungen verjähren in einem Jahr, bei Vorsatz oder einem\ngen auf diesem Markt befördern, sind – mit Ausnahme           diesem nach § 435 des Handelsgesetzbuches gleich-\nvon inhaltsgleichen Sendungen, die eine Mindestein-           stehenden Verschulden in drei Jahren.\nlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang\nvoraussetzen – an den Absender zurückzusenden, es sei                                     § 10\ndenn, der Absender oder der Empfänger hat mit dem\nAnbieter solcher Postdienstleistungen etwas anderes                                    Schlichtung\nschriftlich vereinbart.                                          (1) Macht der Kunde eines Anbieters von Postdienst-\nleistungen die Verletzung eigener Rechte geltend, die\n§7                                ihm aufgrund dieser Verordnung zustehen, insbeson-\nNachsendung und Lagerung                       dere bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von\nPostsendungen, kann er die Regulierungsbehörde zum\n(1) Marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen\nZwecke der Streitbeilegung anrufen. Voraussetzung hier-\nPostdienstleistungen müssen auf diesem Markt beför-\nfür ist, dass eine Streitbeilegung unmittelbar mit dem\nderte Briefsendungen auf schriftlichen Antrag des Emp-\nAnbieter zuvor erfolglos versucht worden ist.\nfängers für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten\nnachsenden.                                                      (2) Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass mittels\ndieses Verfahrens Streitfälle angemessen und zügig gere-\n(2) Marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen\ngelt werden können.\nPostdienstleistungen müssen auf diesem Markt beförder-\nte Briefsendungen, ausgenommen Nachnahmesendun-                  (3) Die Regulierungsbehörde hört die Beteiligten mit\ngen, auf schriftlichen Antrag des Empfängers für einen        dem Ziel einer gütlichen Einigung an. Das Verfahren endet\nZeitraum von bis zu vier Wochen lagern.                       mit einer Einigung der Parteien oder mit der Feststellung\nder Regulierungsbehörde, dass eine Einigung der Parteien\n§8                                nicht zustande gekommen ist. Dieses Ergebnis ist den\nParteien schriftlich mitzuteilen.\nNachforschung\n(4) Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am\nDer Absender kann Nachforschungen nach dem Ver-            Verfahren entstandenen Kosten.\nbleib eingelieferter Briefsendungen, die marktbeherr-\nschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistun-        (5) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal\ngen auf diesem Markt befördern, verlangen. Der Anbieter       jährlich in geeigneter Form eine Statistik über die Anzahl\nsolcher Postdienstleistungen hat Nachforschungsauf-           der Beschwerden und die Art und Weise ihrer Erledigung.\nträge unverzüglich zu bearbeiten und den Absender über\ndas Ergebnis der Nachforschung zu unterrichten. Stellt                                    § 11\nsich heraus, dass ein Verschulden des Anbieters aus-\nInkrafttreten\ngeschlossen werden kann, kann auf der Grundlage der\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen ein Entgelt für die             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nNachforschung erhoben werden.                                 Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 21. August 2001\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller"]}