{"id":"bgbl1-2001-43-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":43,"date":"2001-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/43#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-43-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_43.pdf#page=8","order":3,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG)","law_date":"2001-08-17T00:00:00Z","page":2144,"pdf_page":8,"num_pages":15,"content":["2144           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes\n(6. SGGÄndG)\nVom 17. August 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             Zweiter Abschnitt Rechtsmittel\nErster               Berufung              143 bis 159\nArtikel 1                               Unterabschnitt\nÄnderung des Sozialgerichtsgesetzes                     Zweiter              Revision              160 bis 171\n(330-1)                                Unterabschnitt\nDas Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-           Dritter              Beschwerde            172 bis 178\nmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),                Unterabschnitt\nzuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom\nDritter Abschnitt    Wiederaufnahme\n27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geändert:\ndes Verfahrens und\nbesondere Verfah-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:                                      rensvorschriften     179 bis 182a\n„Inhaltsübersicht                         Vierter Abschnitt    Kosten und Vollstreckung\nErster Teil                           Erster               Kosten               183 bis 197a\nGerichtsverfassung                         Unterabschnitt\n§§         Zweiter              Vollstreckung         198 bis 201\nErster Abschnitt    Gerichtsbarkeit und                      Unterabschnitt\nRichteramt                   1 bis 6                            Dritter Teil\nZweiter Abschnitt Sozialgerichte               7 bis 27                          Übergangs- und\nSchlussvorschriften    202 bis 219“.\nDritter Abschnitt   Landessozialgerichte      28 bis 35\nVierter Abschnitt   Bundessozialgericht       38 bis 50\nFünfter Abschnitt Rechtsweg und                           2. In § 4 Satz 2 werden die Wörter „der Bundesminister“\nZuständigkeit             51 bis 59      durch die Wörter „das Bundesministerium“ ersetzt.\nZweiter Teil\nVerfahren                          3. § 9 Abs. 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:\nErster Abschnitt    Gemeinsame                                 „(2) Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die\nVerfahrensvorschriften                   sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung zu-\nständige Stelle wird durch Landesrecht bestimmt.“\nErster              Allgemeine\nUnterabschnitt      Vorschriften              60 bis 75\nZweiter             Beweissicherungs-                     4. § 10 wird wie folgt geändert:\nUnterabschnitt      verfahren                        76\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nDritter             Vorverfahren und\nUnterabschnitt      einstweiliger                                „Bei den Sozialgerichten werden Kammern für An-\nRechtsschutz             77 bis 86b          gelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeits-\nförderung einschließlich der übrigen Aufgaben\nVierter             Verfahren im ersten                          der Bundesanstalt für Arbeit sowie des sozialen\nUnterabschnitt      Rechtszug                87 bis 122          Entschädigungsrechts (Recht der sozialen Ent-\nFünfter             Urteile und                                  schädigung bei Gesundheitsschäden) und des\nUnterabschnitt      Beschlüsse              123 bis 142          Schwerbehindertenrechts gebildet.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001               2145\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               (3) Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf\n„(2) Für Streitigkeiten aufgrund der Beziehun-           ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen\ngen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten,             sind. Erneute Berufung ist zulässig. Bei vorüber-\nPsychotherapeuten, Vertragszahnärzten (Vertrags-           gehendem Bedarf kann die nach Landesrecht zu-\narztrecht) einschließlich ihrer Vereinigungen und          ständige Stelle weitere ehrenamtliche Richter nur für\nVerbände sind eigene Kammern zu bilden.“                   ein Jahr berufen.\n(4) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter, die für die\n5. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           Kammern für Angelegenheiten der Sozialversiche-\nrung, der Arbeitsförderung, des sozialen Entschä-\na) In Satz 1 werden die Wörter „zuständigen obersten           digungsrechts und des Schwerbehindertenrechts zu\nLandesbehörde“ durch die Wörter „nach Landes-              berufen sind, bestimmt sich nach Landesrecht; die\nrecht zuständigen Stelle“ ersetzt.                         Zahl der ehrenamtlichen Richter für die Kammern\nb) In Satz 2 werden die Wörter „der Kriegsopfer-               für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung\nversorgung“ durch die Wörter „dem sozialen Ent-            und für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist je\nschädigungsrecht“ ersetzt.                                 besonders festzusetzen.\n(5) Bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter\n6. § 12 wird wie folgt geändert:                                  für die Kammern für Angelegenheiten der Sozial-\nversicherung und der Arbeitsförderung ist auf ein\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „für\nangemessenes Verhältnis zu der Zahl der im Gerichts-\nAngelegenheiten der Arbeitslosenversicherung“\nbezirk ansässigen Versicherten der einzelnen Ver-\ndurch die Wörter „der Arbeitsförderung“ ersetzt.\nsicherungszweige, auf die hauptsächlichen Erwerbs-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                            zweige, insbesondere auch auf die Gruppe der\n„(3) In den Kammern für Angelegenheiten des              Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte Rücksicht\nVertragsarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher            zu nehmen.\nRichter aus den Kreisen der Krankenkassen                     (6) Die ehrenamtlichen Richter für die Kammern\nund der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und               für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungs-\nPsychotherapeuten mit. In Angelegenheiten der              rechts und des Schwerbehindertenrechts sind in\nVertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psycho-               angemessenem Verhältnis zu der Zahl der von den\ntherapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur           Vorschlagsberechtigten vertretenen Versorgungs-\nVertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psycho-               berechtigten, behinderten Menschen im Sinne des\ntherapeuten mit.“                                          Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Versicherten\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                            zu berufen.“\n„(4) In den Kammern für Angelegenheiten des\nsozialen Entschädigungsrechts und des Schwer-           8. § 14 wird wie folgt gefasst:\nbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher                                      „§ 14\nRichter aus dem Kreis der mit dem sozialen\nEntschädigungsrecht oder dem Recht der Teil-                  (1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen\nhabe behinderter Menschen vertrauten Personen              Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der\nund dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der             Sozialversicherung und der Arbeitsförderung mit-\nbehinderten Menschen im Sinne des Neunten                  wirken, werden aus dem Kreis der Versicherten\nBuches Sozialgesetzbuch und der Versicherten               von den Gewerkschaften, von selbständigen Vereini-\nmit; dabei sollen Hinterbliebene von Versor-               gungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufs-\ngungsberechtigten in angemessener Zahl beteiligt           politischer Zwecksetzung und von den in Absatz 3\nwerden.“                                                   Satz 2 genannten Vereinigungen sowie aus dem Kreis\nder Arbeitgeber von Vereinigungen von Arbeitgebern\nund den in § 16 Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten obersten\n7. § 13 wird wie folgt gefasst:                                   Bundes- oder Landesbehörden aufgestellt.\n„§ 13                                   (2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen\n(1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der               Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des\nnach Landesrecht zuständigen Stelle aufgrund von               Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken\nVorschlagslisten (§ 14) für fünf Jahre berufen; sie sind       von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen\nin angemessenem Verhältnis unter billiger Berück-              Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der\nsichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten           Krankenkassen aufgestellt.\nzu entnehmen. Die zuständige Stelle kann eine Er-                 (3) Für die Kammern für Angelegenheiten des\ngänzung der Vorschlagslisten verlangen.                        sozialen Entschädigungsrechts und des Schwer-\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,                behindertenrechts werden die Vorschlagslisten für\ndurch Rechtsverordnung eine einheitliche Amts-                 die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder\nperiode festzulegen; sie können diese Ermächtigung             dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen\ndurch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige              vertrauten Personen von den Landesversorgungs-\noberste Landesbehörde übertragen. Wird eine ein-               ämtern aufgestellt. Die Vorschlagslisten für die\nheitliche Amtsperiode festgelegt, endet die Amtszeit           Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen\nder ehrenamtlichen Richter ohne Rücksicht auf den              und die Versicherten werden aufgestellt von den\nZeitpunkt ihrer Berufung mit dem Ende der laufenden            im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren\nAmtsperiode.                                                   satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche","2146            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001\nInteressenvertretung, die Beratung und Vertretung                (2) Die Entscheidung trifft die vom Präsidium für\nder Leistungsempfänger nach dem sozialen Ent-                jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer.\nschädigungsrecht oder der behinderten Menschen               Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu\nwesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung           hören. Die Entscheidung ist unanfechtbar.\nvon Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie              (3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kammer\nihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkun-         kann anordnen, dass der ehrenamtliche Richter bis\ndige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Vorschlags-           zur Entscheidung über die Amtsentbindung oder\nberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften          Amtsenthebung nicht heranzuziehen ist. Die An-\nund selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern             ordnung ist unanfechtbar.“\nmit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.“\n13. § 30 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n9. § 16 wird wie folgt geändert:\n„(2) Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die\na) In Absatz 2 werden die Wörter „für Angelegen-             sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung zu-\nheiten der Arbeitslosenversicherung“ durch die           ständige Stelle wird durch Landesrecht bestimmt.“\nWörter „der Arbeitsförderung“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:           14. § 31 wird wie folgt geändert:\n„Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeit-          a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngeber kann auch sein, wer vorübergehend oder zu\ngewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer                 „Bei den Landessozialgerichten werden Senate\nbeschäftigt.“                                                 für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der\nArbeitsförderung einschließlich der übrigen Auf-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                              gaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie des\naa) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt ge-                  sozialen Entschädigungsrechts und des Schwer-\nfasst:                                                    behindertenrechts gebildet.“\n„3. Beamte und Angestellte des Bundes, der           b) In Absatz 2 wird das Wort „Kassenarztrechts“\nLänder, der Gemeinden und Gemeinde-                  durch das Wort „Vertragsarztrechts“ ersetzt.\nverbände sowie bei anderen Körperschaf-\nten, Anstalten und Stiftungen des öffent-   15. In § 35 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das\nlichen Rechts nach näherer Anordnung            Wort „fünf“ ersetzt.\nder zuständigen obersten Bundes- oder\nLandesbehörde;                              16. § 38 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n„4. Personen, denen Prokura oder General-              „(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\nvollmacht erteilt ist sowie leitende An-        ordnung führt die allgemeine Dienstaufsicht und\ngestellte;“.                                    die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung. Es\nbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                     kann die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen\nGeschäfte der Gerichtsverwaltung auf den Präsiden-\n„5. Mitglieder und Angestellte von Vereini-\nten des Bundessozialgerichts übertragen.“\ngungen von Arbeitgebern sowie Vor-\nstandsmitglieder und Angestellte von\nZusammenschlüssen solcher Vereinigun-       17. In § 40 Satz 2 wird das Wort „Kassenarztrechts“ durch\ngen, wenn diese Personen kraft Satzung          das Wort „Vertragsarztrechts“ ersetzt.\noder Vollmacht zur Vertretung befugt\nsind.“                                      18. § 41 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Kriegsopfer-\n10. In § 17 Abs. 4 wird das Wort „Kassenarztrechts“                   versorgung“ durch die Wörter „dem sozialen Ent-\ndurch das Wort „Vertragsarztrechts“ ersetzt.                      schädigungsrecht“ ersetzt.\nb) In Satz 2 wird das Wort „Kassenarztrechts“ durch\n11. In § 18 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „acht“ durch das               das Wort „Vertragsarztrechts“ und die Wörter\nWort „zehn“ ersetzt.                                              „Kassenärzte (Kassenzahnärzte)“ durch die Wör-\nter „Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psycho-\n12. § 22 wird wie folgt gefasst:                                      therapeuten“ ersetzt.\n„§ 22\n(1) Der ehrenamtliche Richter ist von seinem          19. § 45 wird wie folgt geändert:\nAmt zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren                a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundesmi-\nfehlerhaft war oder das Fehlen einer Voraussetzung                nister“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“\nfür seine Berufung oder der Eintritt eines Aus-                   ersetzt.\nschließungsgrundes bekannt wird. Er ist seines Amtes\nzu entheben, wenn er seine Amtspflichten grob ver-           b) In Absatz 2 werden das Wort „Bundesminister“\nletzt. Er kann von seinem Amt entbunden werden,                   durch das Wort „Bundesministerium“ sowie das\nwenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe               Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt und\nseiner Amtszeit wegfällt. Soweit die Voraussetzungen              folgende Sätze angefügt:\nfür eine Amtsentbindung vorliegen, liegt in ihrer                 „Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nNichtdurchführung kein die Zurückverweisung oder                  nung kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten\nRevision begründender Verfahrensmangel.                           verlangen. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend mit der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001               2147\nMaßgabe, dass das Bundesministerium für Arbeit             8. die aufgrund des Lohnfortzahlungsgesetzes ent-\nund Sozialordnung durch Rechtsverordnung eine                 stehen,\neinheitliche Amtsperiode festlegen kann.“                  9. die im Zusammenhang mit den im Dritten und\nVierten Buch Sozialgesetzbuch sowie im Arbeit-\n20. § 46 wird wie folgt geändert:                                     nehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar 1996\na) In Absatz 1 werden das Wort „Arbeitslosenver-                  (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 40\nsicherung“ durch das Wort „Arbeitsförderung“ und              des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I\ndie Angabe „§ 14 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 14               S. 1983), geregelten Aufgaben der Hauptzoll-\nAbs. 1“ ersetzt.                                              ämter entstehen,\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Kassenarztrechts“              10. für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen\ndurch das Wort „Vertragsarztrechts“ ersetzt.                  Gerichten eröffnet wird.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             (2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ent-\nscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in\n„(3) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für\nAngelegenheiten der gesetzlichen Krankenversiche-\nAngelegenheiten des sozialen Entschädigungs-\nrung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte\nrechts und des Schwerbehindertenrechts werden\nbetroffen werden. Die §§ 87 und 96 des Gesetzes\nauf Vorschlag der obersten Verwaltungsbehörden\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen finden keine\nder Länder sowie der in § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3\nAnwendung. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversiche-\ngenannten Vereinigungen, die sich über das Bun-\nrung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch\ndesgebiet erstrecken, berufen.“\nSozialgesetzbuch) entsprechend.“\n21. In § 47 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort\n„fünf“ ersetzt.                                          23. § 53 wird aufgehoben.\n22. § 51 wird wie folgt gefasst:                             24. § 57 wird wie folgt geändert:\n„§ 51                              a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Kriegs-\n(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ent-               opferversorgung“ durch die Wörter „des sozialen\nscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten               Entschädigungsrechts oder des Schwerbehinder-\ntenrechts“ ersetzt.\n1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenver-\nsicherung einschließlich der Alterssicherung der        b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter\nLandwirte,                                                  „Geltungsbereich dieses Gesetzes“ durch das\nWort „Inland“ ersetzt.\n2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken-\nversicherung, der sozialen Pflegeversicherung           c) In Absatz 3 werden die Wörter „außerhalb des\nund der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch            Geltungsbereichs dieses Gesetzes“ durch die\nSozialgesetzbuch), auch soweit durch diese                  Wörter „im Ausland“ ersetzt.\nAngelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt      d) In Absatz 4 werden die Angabe „§ 51 Abs. 2\nnicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach            Satz 1“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 2“\n§ 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf-              ersetzt und die Wörter „und in Angelegenheiten\ngrund einer Kündigung von Versorgungsver-                   nach § 122 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nträgen, die für Hochschulkliniken oder Plan-                buch“ gestrichen.\nkrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch) gelten,\n25. § 57a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n3. in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallver-\nsicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten auf-          a) In Satz 1 werden die Angabe „des § 51 Abs. 2\ngrund der Überwachung der Maßnahmen zur                     Satz 1“ durch die Wörter „der gesetzlichen\nPrävention durch die Träger der gesetzlichen                Krankenversicherung“, die Wörter „Kassenarzt-\nUnfallversicherung,                                         zulassung (Kassenzahnarztzulassung)“ durch die\nWörter „Zulassungen nach Vertragsarztrecht“, die\n4. in Angelegenheiten der Arbeitsförderung ein-                Wörter „Kassenarztstelle (Kassenzahnarztstelle)“\nschließlich der übrigen Aufgaben der Bundes-                durch die Wörter „der Vertragsarztsitz, der Ver-\nanstalt für Arbeit,                                         tragszahnarztsitz oder der Psychotherapeuten-\n5. in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversiche-            sitz“ und das Wort „Kassenarztrechts“ durch das\nrung,                                                       Wort „Vertragsarztrechts“ ersetzt.\n6. in Angelegenheiten des sozialen Entschädi-              b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ngungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten\n„In Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenver-\naufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesver-\nsicherung, die Anordnungen der Aufsichtsbehörde\nsorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch\nbetreffen, gilt § 57 Abs. 1.“\nsoweit andere Gesetze die entsprechende\nAnwendung dieser Vorschriften vorsehen,\n7. bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem    26. In § 63 Abs. 1 werden die Wörter „sowie Termin-\nGrad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale,          bestimmungen und Ladungen“ gestrichen und fol-\nferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichti-         gender Satz angefügt:\ngung und Einziehung von Ausweisen nach § 69             „Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt\ndes Neunten Buches Sozialgesetzbuch,                    zu geben.“","2148             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001\n27. § 70 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:                        32. In § 78 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „oder“ durch ein\nKomma ersetzt und nach dem Wort „Versicherungs-\n„4. gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungs-\nträger“ werden die Wörter „oder einer seiner Ver-\nerbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.“\nbände“ eingefügt.\n28. § 71 wird wie folgt geändert:                             33. Dem § 84 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           „Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei\n„(4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von              Monate.“\n§ 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende.“\n34. § 86 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-\n„(5) In Angelegenheiten des sozialen Entschädi-             strichen.\ngungsrechts und des Schwerbehindertenrechts\nwird das Land durch das Landesversorgungsamt              b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.\noder durch die Stelle, der dessen Aufgaben über-\ntragen worden sind, vertreten.“                       35. Nach § 86 werden folgende §§ 86a und 86b eingefügt:\n„§ 86a\n29. § 73 Abs. 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                       (1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben\n„§ 157 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gilt nicht für          aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechts-\nBevollmächtigte, die Mitglieder und Angestellte von           gestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten\nGewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen               sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.\nvon Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer             (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt\nZwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern,\nvon berufsständischen Vereinigungen der Landwirt-             1. bei der Entscheidung über Versicherungs-, Bei-\nschaft und von den in § 14 Abs. 3 Satz 2 genannten                trags- und Umlagepflichten sowie der Anfor-\nVereinigungen sind, sofern sie kraft Satzung oder                 derung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen\nVollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.“                     öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf\nentfallenden Nebenkosten,\n2. in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungs-\n30. § 75 wird wie folgt geändert:                                     rechts und der Bundesanstalt für Arbeit bei Ver-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Kriegs-              waltungsakten, die eine laufende Leistung ent-\nopferversorgung“ durch die Wörter „des sozialen               ziehen oder herabsetzen,\nEntschädigungsrechts“ ersetzt.                            3. für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „der Kriegsopfer-                Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine\nversorgung“ durch die Wörter „des sozialen Ent-               laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,\nschädigungsrechts“ ersetzt.                               4. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:              Fällen,\n„(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die         5. in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im\nBeiladung von mehr als 20 Personen in Betracht,               öffentlichen Interesse oder im überwiegenden\nkann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass               Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die\nnur solche Personen beigeladen werden, die dies               den Verwaltungsakt erlassen oder über den Wider-\ninnerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der              spruch zu entscheiden hat, die sofortige Voll-\nBeschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundes-                 ziehung mit schriftlicher Begründung des be-\nanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem                  sonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung\nin im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tages-               anordnet.\nzeitungen veröffentlicht werden. Die Frist muss              (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die\nmindestens drei Monate seit der Bekanntgabe               den Verwaltungsakt erlassen oder die über den\nbetragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem            Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Voll-\nTag die Antragsfrist abläuft. Für die Wieder-             ziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen\neinsetzung in den vorigen Stand wegen Frist-              des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Voll-\nversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht            ziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der\nsoll Personen, die von der Entscheidung erkenn-           Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes\nbar in besonderem Maße betroffen werden, auch             bestehen oder wenn die Vollziehung für den Ab-\nohne Antrag beiladen.“                                    gaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht\nd) In Absatz 5 werden die Wörter „der Kriegsopfer-            durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene\nversorgung“ durch die Wörter „des sozialen Ent-           Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2\nschädigungsrechts“ ersetzt.                               Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschä-\ndigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig,\nes sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine\n31. Die Überschrift vor § 77 wird wie folgt gefasst:              oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit\n„Dritter Unterabschnitt.                     Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle\nkann die Entscheidung jederzeit ändern oder auf-\nVorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz“.            heben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001              2149\n(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn          40. In § 109 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\neine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmer-           „des Versicherten,“ die Wörter „des Behinderten,“\nüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-              eingefügt.\nmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001    41. Dem § 120 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n(BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben\noder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.       „Für die Versendung von Akten werden Kosten nicht\nerhoben, sofern nicht nach § 197a das Gerichts-\n§ 86b                               kostengesetz gilt.“\n(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag\n1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder An-           42. § 130 wird wie folgt geändert:\nfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben,\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\ndie sofortige Vollziehung ganz oder teilweise\nanordnen,                                                b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder An-                      „(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über\nfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung                    eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechts-\nhaben, die aufschiebende Wirkung ganz oder                    frage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich\nteilweise anordnen,                                           ist.“\n3. in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Voll-\nziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.        43. § 134 wird wie folgt gefasst:\nIst der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung\n„§ 134\nschon vollzogen oder befolgt worden, kann das\nGericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die               (1) Das Urteil ist vom Vorsitzenden zu unter-\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder             schreiben.\ndie Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit                 (2) Das Urteil soll vor Ablauf eines Monats, vom\nAuflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht          Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig ab-\nder Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen                  gefasst der Geschäftsstelle übergeben werden. Im\njederzeit ändern oder aufheben.                               Falle des § 170a verlängert sich die Frist um die zur\n(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt,        Anhörung der ehrenamtlichen Richter benötigte Zeit.\nkann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine                   (3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat\neinstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegen-          auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder Zu-\nstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch            stellung zu vermerken und diesen Vermerk zu unter-\neine Veränderung des bestehenden Zustands die Ver-            schreiben.“\nwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt\noder wesentlich erschwert werden könnte. Einst-\n44. § 135 wird wie folgt gefasst:\nweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines\nvorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges                                        „§ 135\nRechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Re-                   Das Urteil ist den Beteiligten unverzüglich zuzu-\ngelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig             stellen.“\nerscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht\ndes ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache\nim Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungs-        45. In § 136 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „Stand oder\ngericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932,              Gewerbe,“ gestrichen.\n938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten ent-\nsprechend.                                                46. In § 137 werden die Wörter „in der Form des Präge-\n(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind            siegels“ gestrichen.\nschon vor Klageerhebung zulässig.\n(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.“         47. § 141 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den\n36. § 87 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                           Streitgegenstand entschieden worden ist,\n„(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Be-             1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,\nkanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Die Frist\n2. im Falle des § 75 Abs. 2a die Personen, die einen\nbeträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.“\nAntrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß\ngestellt haben.“\n37. In § 88 Abs. 2 werden die Wörter „in Angelegenheiten\nder Krankenversicherung und der Bundesanstalt\nfür Arbeit eine Frist von einem Monat, im übrigen“        48. § 142 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\ngestrichen.                                                     „(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch\nRechtsmittel angefochten werden können oder über\n38. § 97 wird aufgehoben.                                         einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über\ndie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung\n39. § 102 Satz 1 erhält folgende Fassung:                         und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie\n„Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des            Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der\nUrteils zurücknehmen.“                                        Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die","2150            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001\nüber ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner       55. § 166 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nweiteren Begründung, soweit das Gericht das                  „Als Prozessbevollmächtigte sind die Mitglieder und\nRechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen               Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen\nEntscheidung als unbegründet zurückweist.“                   Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder\nberufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen\n49. In § 144 Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Wort „Bundes-            von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigun-\nsozialgerichts“ das Wort „oder“ durch ein Komma              gen der Landwirtschaft und von den in § 14 Abs. 3\nersetzt; nach dem Wort „Bundes“ werden die Wörter            Satz 2 genannten Vereinigungen zugelassen, sofern\n„oder des Bundesverfassungsgerichts“ eingefügt.              sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessver-\ntretung befugt sind.“\n50. § 145 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     56. In § 168 Satz 2 werden die Wörter „der Kriegs-\nopferversorgung“ durch die Wörter „des sozialen Ent-\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nschädigungsrechts“ ersetzt.\n„Die Beschwerde ist bei dem Landessozial-\ngericht innerhalb eines Monats nach Zu-         57. In § 173 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\nstellung des vollständigen Urteils schriftlich\noder zur Niederschrift des Urkundsbeamten           „Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die\neinzulegen.“                                        Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landes-\nsozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                              Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.“\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Das Sozialgericht kann der Beschwerde         58. § 180 wird wie folgt geändert:\nnicht abhelfen. Das Landessozialgericht entschei-        a) In Absatz 2 wird das Wort „Kriegsopferver-\ndet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung              sorgung“ durch die Wörter „nach dem sozialen\nbedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der                  Entschädigungsrecht“ ersetzt.\nBeschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt\nwerden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird            b) Absatz 6 wird gestrichen.\ndas Urteil rechtskräftig.“\n59. In § 181 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4 bis 6“ durch\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Wird der\ndie Angabe „Abs. 4 und 5“ ersetzt.\nBeschwerde abgeholfen oder“ gestrichen.\n60. In § 182 Abs. 2 werden die Wörter „der Kriegsopfer-\n51. § 154 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nversorgung“ durch die Wörter „nach dem sozialen\n„(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144            Entschädigungsrecht“ ersetzt.\nAbs. 1 haben aufschiebende Wirkung, soweit die\nKlage nach § 86a Aufschub bewirkt.“                      61. § 183 wird wie folgt gefasst:\n„§ 183\n52. § 155 wird wie folgt geändert:\nDas Verfahren vor den Gerichten der Sozial-\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\ngerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsemp-\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                fänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsemp-\n„In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende        fänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnach-\nauch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2.“          folger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nkostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft\n53. § 156 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                         als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein\nsonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt\n„(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des\ndas Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in\nUrteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2\nSatz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im\nergangenen Beschlusses zurückgenommen werden.\nFalle des Obsiegens zu diesen Personen gehören\nDie Zurücknahme nach Schluss der mündlichen\nwürde. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 2\nVerhandlung setzt die Einwilligung des Berufungs-\nSatz 1 und § 192 bleiben unberührt.“\nbeklagten voraus.“\n62. § 184 wird wie folgt gefasst:\n54. § 160a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt hinter dem Wort                                  „§184\n„Beschluss“ durch einen Strichpunkt ersetzt und             (1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183\nfolgender Halbsatz angefügt:                             genannten Personen gehören, haben für jede Streit-\n„§ 169 gilt entsprechend.“                               sache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr ent-\nsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                         ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit\n„(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160              wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren\nAbs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht           (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für\nin dem Beschluss das angefochtene Urteil auf-            das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines\nheben und die Sache zur erneuten Verhandlung             Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz an-\nund Entscheidung zurückverweisen.“                       gerechnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001                2151\n(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren              sonen, werden Kosten nach den Vorschriften des\nvor den Sozialgerichten auf                  150 Euro,         Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195\nfinden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Ver-\nvor den Landessozialgerichten auf            225 Euro,\nwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzu-\nvor dem Bundessozialgericht auf              300 Euro          wenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet\nfestgesetzt.                                                   § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine\nAnwendung.\n(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt ent-\nsprechend.“                                                       (2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in\nden Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichts-\nordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75\n63. In § 187 werden die Wörter „Körperschaften oder                Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen\nAnstalten des öffentlichen Rechts“ durch die Wörter            beigeladen, können dieser Kosten nur unter den\n„nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtige“ ersetzt.                Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Auf-\nwendungen des Beigeladenen werden unter den\n64. In § 189 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Körper-              Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören\nschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts“               nicht zu den Gerichtskosten.“\ndurch die Wörter „nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflich-\ntigen“ ersetzt.\n69. In § 198 Abs. 2 werden das Komma und die\nWörter „den Arrest und die einstweilige Verfügung“\n65. § 192 wird wie folgt gefasst:                                  gestrichen.\n„§ 192\n(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Ver-     70. § 199 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem\nBeteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen,         a) Nach Nummer 1 wird eingefügt:\ndie dadurch verursacht werden, dass                                „2. aus einstweiligen Anordnungen,“.\n1. durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung             b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3, die bis-\neiner mündlichen Verhandlung oder die An-                      herige Nummer 3 wird Nummer 4 und die bisherige\nberaumung eines neuen Termins zur mündlichen                   Nummer 4 wird Nummer 5.\nVerhandlung nötig geworden ist oder\n2. der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl\n71. Nach § 205 wird folgender § 206 eingefügt:\nihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Miss-\nbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -ver-                                      „§ 206\nteidigung dargelegt worden und er auf die Mög-                Soweit dieses Gesetz besondere Vorschriften für\nlichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des         die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese auch\nRechtsstreites hingewiesen worden ist.                     für die in § 51 Abs. 4 genannten Streitigkeiten.“\nDem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder\nBevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt\ndabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für         72. In § 219 werden die Wörter „Berlin, Bremen, Hamburg\ndie jeweilige Instanz.                                         und Schleswig-Holstein“ gestrichen.\n(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem\nBestand nicht durch die Rücknahme der Klage\nberührt. Sie kann nur durch eine zu begründende\nArtikel 2\nKostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren auf-\ngehoben werden.“                                                    Änderung des Gerichtskostengesetzes\nDas Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-\n66. § 193 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                     machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),\nzuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom\na) In Satz 1 werden die Wörter „Körperschaften            27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geändert:\nund Anstalten des öffentlichen Rechts“ durch\ndie Wörter „in § 184 Abs. 1 genannten Gebühren-\npflichtigen“ ersetzt.                                 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                    a) Nach Buchstabe c wird eingefügt:\n„d) vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit\n67. In § 197 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 104 Abs. 2“                  nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach\ndurch die Angabe „§ 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2“                      diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz an-\nersetzt.                                                               zuwenden ist,“.\nb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.\n68. Nach § 197 wird folgender § 197a eingefügt:\n„§ 197a                         2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils\n(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger             das Wort „Finanzgerichtsbarkeit“ durch die Wörter\nnoch der Beklagte zu den in § 183 genannten Per-              „Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit“ ersetzt.","2152             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001\n3. Die Überschrift des zweiten Abschnitts wird wie folgt                      b) Folgender Satz wird angefügt:\ngefasst:                                                                         „Ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwal-\n„Rechtsstreitigkeiten                                         tungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des\nvor den ordentlichen Gerichten                                     Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers\nund den Gerichten der Verwaltungs-,                                    bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertret-\nFinanz- und Sozialgerichtsbarkeit“.                                   barem Aufwand bestimmbar, so ist der Streitwert\nnach § 13 Abs. 1 zu bestimmen.“\n6. In § 49 Satz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungs-“\n4. § 13 wird wie folgt geändert:\nein Komma und das Wort „Sozial-“ eingefügt.\na) In der Überschrift werden die Wörter „Verwaltungs-\ngerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit“ durch                  7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „Verwaltungs-, Finanz- und Sozial-                           a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:\ngerichtsbarkeit“ ersetzt.                                                     aa) Nach der Gliederung zu Teil 3 wird folgender\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verwaltungs-                                   Gliederungsteil eingefügt:\ngerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit“                                                                           „Teil 4\ndurch die Wörter „Verwaltungs-, Finanz- und                                                                    Verfahren vor den\nSozialgerichtsbarkeit“ ersetzt.                                                                 Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit\nc) In Absatz 3 werden nach der Angabe „500 000                                          III.    Prozessverfahren\nEuro“ die Wörter „und bei Rechtsstreitigkeiten nach                                  III.    Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach\ndem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über                                                § 86b SGG\n2,5 Millionen Euro“ eingefügt.                                                       III.    Verfahren zur Sicherung des Beweises,\nVergleich, Verzögerung des Rechtsstreits\nd) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nIV.     Beschwerdeverfahren“.\n„(7) In Verfahren vor den Gerichten der Sozial-\nbb) Die Gliederung zu den bisherigen Teilen 4 und 5\ngerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht über\nwird durch folgenden Gliederungsteil ersetzt:\n2,5 Millionen Euro angenommen werden.“\n„Teil 5\nBesondere Verfahren\n5. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                                                   zur Befriedigung der Gläubiger\na) Das Wort „sowie“ wird gestrichen und nach den                                        III. Insolvenzverfahren, schifffahrtsrechtliche\nWörtern „von Arbeitnehmern auf wiederkehrende                                                Verteilungsverfahren\nLeistungen“ werden die Wörter „sowie in Verfahren                                    III. Verfahren nach dem Gesetz über die\nvor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen                                            Zwangsversteigerung und die Zwangs-\nAnsprüche auf wiederkehrende Leistungen dem                                                  verwaltung; Zwangsliquidation einer\nGrunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder                                               Bahneinheit“.\nabgewehrt werden,“ eingefügt.                                           b) Nach Teil 3 wird folgender Teil 4 eingefügt:\nGebührenbetrag\noder Satz\nNr.                                     Gebührentatbestand\nder Gebühr nach\n§ 11 Abs. 2 GKG\n„Teil 4\nVerfahren vor den\nGerichten der Sozialgerichtsbarkeit\nI. Prozessverfahren\n1. Prozessverfahren erster Instanz\n4110       Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1,0\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein\nBeweisbeschluss, die Anordnung einer Beweiserhebung oder ein Gerichts-\nbescheid unterschrieben ist und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der\nfür die mündliche Verhandlung vorgesehen war.\n4113       Gerichtsbescheid (§ 105 SGG), Grundurteil als Zwischenurteil (§ 202 SGG\ni.V.m. § 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§ 202 SGG i.V.m. § 302 ZPO) . . . . . . .                                        1,0\n4114       Endurteil, soweit die Gebühr 4113 entstanden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1,5\n4115       Endurteil, soweit die Gebühr 4113 nicht entstanden ist . . . . . . . . . . . . . . . .                                2,5\n4118       Beschluss nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO,\nsoweit nicht bereits die Gebühr 4114 oder 4115 entstanden ist . . . . . . . . .                                       1,5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001                                                            2153\nGebührenbetrag\noder Satz\nNr.                                                 Gebührentatbestand\nder Gebühr nach\n§ 11 Abs. 2 GKG\n2. Berufungsverfahren\n4120      Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1,5\n4121      Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem\nein Beweisbeschluss oder die Anordnung einer Beweiserhebung unter-\nschrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung unterschriftlich\nbestimmt ist:\nDie Gebühr 4120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                0,5\n4123      Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG, Grundurteil als Zwischenurteil\n(§ 202 SGG i.V.m. § 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§ 202 SGG i.V.m.\n§ 302 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1,5\n4124      Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 4123 entstanden ist                                                          1,5\n4125      Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 4123 nicht entstan-\nden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        3,0\n4128      Beschluss nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO,\nsoweit nicht bereits die Gebühr 4124 oder 4125 entstanden ist . . . . . . . . .                                                    1,5\n3. Revisionsverfahren\n4130      Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         2,0\n4131      Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Be-\ngründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 4130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                0,5\n4133      Urteil, das die Instanz abschließt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           3,0\n4138      Beschluss nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO . . .                                                             1,5\nII. Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach § 86b SGG\n4210      Verfahren über den Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          0,5\nIn Verfahren über den Antrag auf Erlass und über den Antrag auf Aufhebung einer\neinstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.\nMehrere Verfahren nach § 86b SGG gelten innerhalb eines Rechtszuges als ein\nVerfahren.\nIII. Verfahren zur Sicherung des Beweises, Vergleich, Verzögerung des Rechtsstreits\n4300      Verfahren zur Sicherung des Beweises . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     0,5\n4310      Abschluss eines Vergleichs vor Gericht in einem Rechtsstreit:\nSoweit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegen-\nstandes übersteigt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  0,25\n4320      Auferlegung einer Gebühr nach § 34 GKG wegen Verzögerung des                                                                wie vom Gericht\nRechtsstreits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            bestimmt\nIV. Beschwerdeverfahren\n4400      Verfahren über die Beschwerde gegen Entscheidungen über die in\nAbschnitt II genannten Anträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1,0\n4410      Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, wenn für\ndie angefochtene Entscheidung oder für das dieser Entscheidung vor-\nangegangene Verfahren eine Festgebühr bestimmt ist, und über die\nBeschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren über die Prozess-\nkostenhilfe:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . .                                             25,00 EUR\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das\nGericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestim-\nmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.\n4420      Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht\nnach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:\nSoweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . .                                                      1,0“.","2154           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001\nc) Die bisherigen Teile 4 und 5 werden durch folgenden Teil 5 ersetzt:\nGebührenbetrag\noder Satz\nNr.                                            Gebührentatbestand\nder Gebühr nach\n§ 11 Abs. 2 GKG\n„Teil 5\nBesondere Verfahren\nzur Befriedigung der Gläubiger\nI.   Insolvenzverfahren; schifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren\n1. Insolvenzverfahren\na) Eröffnungsverfahren\n5110      Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenz-\nverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       0,5\nDie Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht.\n5111      Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenz-                                                      0,5\nverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – mindestens\n100,00 EUR\nb) Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners, auch wenn das Verfahren gleichzeitig\nauf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde\n5112      Durchführung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               2,5\nDie Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben\nwird.\n5113      Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach\n§§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum\ndeutsch-österreichischen Konkursvertrag:\nDie Gebühr 5112 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          0,5\n5114      Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach\n§§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum\ndeutsch-österreichischen Konkursvertrag:\nDie Gebühr 5112 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1,5\nc) Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers\n5115      Durchführung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               3,0\nDie Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben\nwird.\n5116      Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach\n§§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum\ndeutsch-österreichischen Konkursvertrag:\nDie Gebühr 5115 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1,0\n5117      Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach\n§§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum\ndeutsch-österreichischen Konkursvertrag:\nDie Gebühr 5115 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          2,0\nd) Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)\n5118      Prüfung von Forderungen je Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        13,00 EUR\ne) Restschuldbefreiung\n5119      Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Rest-\nschuld befreiung (§§ 296, 297, 300, 303 InsO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           30,00 EUR\n2. Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren\n5120      Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens . . . .                                                    1,0\n5123      Durchführung des Verteilungsverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               2,0\n5125      Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 11\nSVertO) je Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          13,00 EUR","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001                                               2155\nGebührenbetrag\noder Satz\nNr.                                      Gebührentatbestand\nder Gebühr nach\n§ 11 Abs. 2 GKG\n3. Beschwerdeverfahren\n5130       Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1,0\n5133       Verfahren über Rechtsbeschwerden:\nSoweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . .                                               2,0\n5135       Verfahren über nicht aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen\nVorschriften gebührenfrei sind:\nSoweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . .                                         1,0\nII. Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;\nZwangsliquidation einer Bahneinheit\nDie Gebühren 5210, 5220 und 5230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben; Gesamtgläubiger, die den Antrag\ngemeinsam stellen, gelten als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erho-\nben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das\nBeschwerdeverfahren die Gebühr 5240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach § 30a\nZVG, gilt Satz 2 entsprechend.\n1. Zwangsversteigerung\n5210       Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung\noder über den Beitritt zum Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              51,00 EUR\n5212       Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           0,5\n5213       Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung\nmit der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben\nist: Die Gebühr 5212 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  0,25\n5215       Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur\nAbgabe von Geboten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         0,5\nDie Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund des § 74a oder § 85a ZVG, § 13\noder § 13a des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt ver-\nsagt bleibt.\n5217       Erteilung des Zuschlags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          0,5\nDie Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird.\n5218       Verteilungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       0,5\n5219       Fall der §§ 143, 144 ZVG:\nDie Gebühr 5218 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 0,25\n2. Zwangsverwaltung\n5220       Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung\noder über den Beitritt zum Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              51,00 EUR\n5221       Durchführung des Verfahrens: Für jedes angefangene Jahr, beginnend\nmit dem Tag der Beschlagnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    0,5\n3. Zwangsliquidation einer Bahneinheit\n5230       Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation . . . .                                        51,00 EUR\n5232       Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           0,5\n5233       Verfahren wird eingestellt:\nDie Gebühr 5232 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 0,25\n4. Beschwerdeverfahren\n5240       Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung\neine Festgebühr bestimmt ist:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . .                               51,00 EUR\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das\nGericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestim-\nmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.\n5241       Verfahren über sonstige Beschwerden, die nicht nach anderen Vor-\nschriften gebührenfrei sind:\nSoweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . .                                           0,25“.","2156            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001\nArtikel 3                          2. Dem § 89 Abs. 1 und 1a wird jeweils folgender Satz\nÄnderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch                 angefügt:\n– Arbeitsförderung –                          „Die Klage gegen die Festsetzung des Schiedsamts\nhat keine aufschiebende Wirkung.“\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I\nS. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2 des           3. Dem § 106 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:\nGesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1882), wird\n„Die Klage gegen eine vom Beschwerdeausschuss\nwie folgt geändert:\nfestgesetzte Honorarkürzung hat keine aufschiebende\nWirkung.“\n1. § 139 wird wie folgt gefasst:\n„§ 139                          4. Dem § 266 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:\nBerechnung und Leistung                       „Klagen gegen Zahlungsbescheide im Risikostruk-\nDas Arbeitslosengeld wird für die Woche berechnet          turausgleich einschließlich der hierauf entfallenden\nund für Kalendertage geleistet. Auf jeden Kalendertag         Nebenkosten haben keine aufschiebende Wirkung.“\nentfällt ein Siebtel des wöchentlichen Arbeitslosen-\ngeldes.“\nArtikel 5\n2. § 149 wird gestrichen.                                           Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-\n3. § 330 Abs. 5 wird gestrichen.                             kanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434),\nzuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom\n19. April 2001 (BGBl. I S. 618), wird wie folgt geändert:\n4. Nach § 336 wird folgender § 336a eingefügt:\nDie Besoldungsordnung B (Anlage I) wird wie folgt\n„§ 336a\ngeändert:\nWirkung von Widerspruch und Klage\nDie aufschiebende Wirkung von Widerspruch und          1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden\nKlage entfällt\na) nach den Amtsbezeichnungen „Abteilungsdirektor,\n1. bei Entscheidungen auf Erstattung von Arbeitslosen-           Abteilungspräsident“ die Amtsbezeichnung „Direk-\ngeld durch Arbeitgeber nach den §§ 147a, 147b, 148,          tor bei der Bahnversicherungsanstalt“ eingefügt,\n2. bei Entscheidungen, die Arbeitserlaubnisse nach\nb) nach der Amtsbezeichnung „Direktor der Bundes-\n§ 285 oder Arbeitsberechtigungen nach § 286\nausführungsbehörde für Unfallversicherung“ die\naufheben oder ändern,\nAmtsbezeichnung „Direktor der Eisenbahn-Unfall-\n3. bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach               kasse – als Geschäftsführer –“ eingefügt.\n§ 288a untersagen,\n4. in Angelegenheiten der privaten Ausbildungs- und\n2. In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amts-\nArbeitsvermittlung einschließlich der Aufhebung\nbezeichnung „Direktor und Professor des Wehrwissen-\nder Erlaubnis zur Ausbildungs- oder Arbeitsver-\nschaftlichen Instituts für Materialuntersuchungen“ die\nmittlung nach § 295,\nAmtsbezeichnung „Erster Direktor der Bahnversiche-\n5. bei Aufforderungen nach § 309, sich beim Arbeits-          rungsanstalt“ eingefügt.\namt oder einer sonstigen Dienststelle der Bundes-\nanstalt persönlich zu melden.\nBei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Ent-                                  Artikel 6\nziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften                Änderung des Häftlingshilfegesetzes\ndes Sozialgerichtsgesetzes (§ 86a Abs. 2 Nr. 2).“\nIn § 10 Abs. 3 Satz 3 des Häftlingshilfegesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I\nArtikel 4                          S. 838), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662) geändert worden ist,\nÄnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nwird die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe\n– Gesetzliche Krankenversicherung –\n„§ 51 Abs. 1 Nr. 6 zweiter Halbsatz“ ersetzt.\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nKrankenversicherung – vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I\nS. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des                                   Artikel 7\nGesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1948), wird                                  Änderung des\nwie folgt geändert:                                                 Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes\nIn § 25 Abs. 5 Satz 3 des Strafrechtlichen Rehabilitie-\n1. Dem § 85 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:             rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n„Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung       17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664) wird die Angabe\nsowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine            „§ 51 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 6\naufschiebende Wirkung.“                                   zweiter Halbsatz“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001              2157\nArtikel 8                           1. Satz 2 wird aufgehoben.\nÄnderung des Verwaltungs-\nrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes               2. Satz 3 wird Satz 2.\nIn § 16 Abs. 2 Satz 3 des Verwaltungsrechtlichen Reha-\nbilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das durch Artikel 3\nArtikel 14\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662)\ngeändert worden ist, wird die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 2“            Änderung des Versorgungsruhensgesetzes\ndurch die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 6 zweiter Halbsatz“            In § 2 Abs. 3 Satz 3 des Versorgungsruhensgesetzes\nersetzt.                                                      vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1684) wird die Angabe\n„§ 97 Abs. 2 Satz 1 und 3“ durch die Angabe „§ 86b“\nArtikel 9                           ersetzt.\nÄnderung des Gesetzes\nüber die Alterssicherung der Landwirte\nArtikel 15\n§ 48 des Gesetzes über die Alterssicherung der                                    Änderung der\nLandwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891),                Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2001\n(BGBl. I S. 1600) geändert worden ist, wird aufgehoben.          § 116 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 368-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, die\nArtikel 10                           zuletzt durch Artikel 36 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juli\nÄnderung des Hüttenknapp-                      2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird wie\nschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes              folgt geändert:\n§ 15 Satz 2 des Hüttenknappschaftlichen Zusatz-\nversicherungsgesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I          1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Im\nS. 2104), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes               Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit“ ein\nvom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert                  Komma und die Wörter „in denen das Gerichtskosten-\nworden ist, wird gestrichen.                                      gesetz nicht anzuwenden ist,“ eingefügt.\n2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 11\n„(2) In sonstigen Verfahren vor Gerichten der Sozial-\nÄnderung des Gesetzes\ngerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Dritten\nzur Förderung der Einstellung der\nAbschnitts sinngemäß, wenn der Auftraggeber nicht\nlandwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit\nzu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten\n§ 18 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der              Personen gehört. In Verfahren nach § 105 Abs. 1 oder\nEinstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit             § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes erhält der\nvom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch          Rechtsanwalt eine halbe Verhandlungsgebühr.“\nArtikel 49 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I\nS. 1983) geändert worden ist, wird gestrichen.\n3. Folgender Absatz 3 wird eingefügt:\n„(3) In den Verfahren nach Absatz 1 und 2 gilt § 114\nArtikel 12                               Abs. 6 entsprechend.“\nÄnderung des\nKünstlersozialversicherungsgesetzes                 4. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nIn § 16 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom\n27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 5\ndes Gesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1027)                                       Artikel 16\ngeändert worden ist, wird in Absatz 2 nach Satz 3                            Aufhebung der Verordnung\nfolgender Satz eingefügt:                                               über die Höhe der von Körperschaften\n„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ruhens-                 und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß\nbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.“                              § 184 des Sozialgerichtsgesetzes\nzu entrichtenden Gebühr\n(360-2)\nArtikel 13\nDie Verordnung über die Höhe der von Körperschaften\nÄnderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes\nund Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184 des\n§ 13 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung       Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden Gebühr in der\nder Bekanntmachung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I              im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 360-2,\nS. 1645), das durch Artikel 3 § 47 des Gesetzes vom           veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\n16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist,        durch Artikel 23 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000\nwird wie folgt geändert:                                      (BGBl. I S. 1983), wird aufgehoben.","2158            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001\nArtikel 17                                                          Artikel 18\nÜbergangsregelungen                                         Neufassung des Sozialgerichtsgesetzes\n(1) Für einen Rechtszug, für den am Tag vor dem                    Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nInkrafttreten dieses Gesetzes die Gebühr fällig geworden           kann den Wortlaut des Sozialgerichtsgesetzes in der\nist oder Kosten gemäß § 192 des Sozialgerichtsgesetzes             beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung\nauferlegt worden sind, gelten die §§ 184 bis 187 und 192           im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\ndes Sozialgerichtsgesetzes und die Rechtsverordnung\nnach § 184 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der\nbisherigen Fassung. Für Verfahren nach § 197a des\nSozialgerichtsgesetzes, die vor dem Inkrafttreten dieses                                     Artikel 19\nGesetzes rechtshängig waren, gilt § 183 des Sozial-                               Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ngerichtsgesetzes in der bisherigen Fassung.\nArtikel 1 Nr. 71 (§ 206) tritt mit Wirkung vom 1. Juli\n(2) Artikel 1 Nr. 50 und 54 gilt nicht für Verfahren, in        2001 in Kraft und am 2. Januar 2002 außer Kraft. Artikel 3\ndenen die angefochtene Entscheidung vor Inkrafttreten              Nr. 1 (§ 139) tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft.\nder Änderung verkündet, zugestellt oder bekannt gege-              Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 2. Januar 2002 in\nben wurde.                                                         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. August 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nFür den Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nDie Bundesministerin für Gesundheit\ni. V. U l l a S c h m i d t\nFür die Bundesministerin der Justiz\nDer Bundesminister der Verteidigung\ni. V. S c h a r p i n g"]}