{"id":"bgbl1-2001-43-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":43,"date":"2001-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/43#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_43.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (Transparenzrichtlinie-Gesetz -- TranspRLG)","law_date":"2001-08-16T00:00:00Z","page":2141,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001              2141\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission\nvom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG\nüber die Transparenz der finanziellen Beziehungen\nzwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen\n(Transparenzrichtlinie-Gesetz –– TranspRLG)\nVom 16. August 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                      §2\nBegriffsbestimmungen\n§1                                  Im Sinne dieses Gesetzes sind\nAnwendungsbereich                         1. ausschließliche Rechte:\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Unter-         Rechte zur Ausübung einer Dienstleistung oder\nnehmen,                                                          sonstigen Tätigkeit in einem bestimmten Gebiet, die\n1. denen zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten be-                 aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften\nsondere oder ausschließliche Rechte im Sinne des              einem einzigen Unternehmen vorbehalten sind;\nArtikels 86 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der         2. besondere Rechte:\nEuropäischen Gemeinschaft gewährt werden, oder                a) Rechte zur Ausübung einer Dienstleistung oder\n2. die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaft-              sonstigen Tätigkeit in einem bestimmten Gebiet,\nlichem Interesse im Sinne des Artikels 86 Abs. 2 des              die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvor-\nVertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-                   schriften einer auf zwei oder mehr begrenzten\nschaft betraut sind und hierfür staatliche Beihilfen in           Anzahl von Unternehmen vorbehalten sind, ohne\njedweder Form (einschließlich Ausgleichszahlungen)                dass die zahlenmäßige Begrenzung oder die\nerhalten, die nicht für einen angemessenen Zeitraum               Auswahl der berechtigten Unternehmen auf objek-\nim Rahmen eines offenen, transparenten und nicht                  tiven, angemessenen und nicht diskriminierenden\ndiskriminierenden Verfahrens festgesetzt wurden.                  Kriterien beruht.\n(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für          b) Vorteile, die einem oder mehreren Unternehmen\nUnternehmen,                                                         nach anderen als solchen Kriterien durch Rechts-\noder Verwaltungsvorschriften eingeräumt werden\n1. die neben den Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1\nund die Fähigkeit anderer Unternehmen, die gleiche\nkeine weiteren Geschäftstätigkeiten ausüben,\nTätigkeit in demselben Gebiet unter im Wesent-\n2. deren Tätigkeit nach Art und Umfang nicht geeignet                lichen gleichen Bedingungen zu leisten, wesentlich\nist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der                  beeinträchtigen.\nEuropäischen Union merklich zu beeinträchtigen, oder\n3. die in den letzten beiden abgeschlossenen Geschäfts-                                   §3\njahren Umsatzerlöse von jeweils weniger als 40 Mil-\nRechnungsmäßige\nlionen Euro erzielt haben. Für die Ermittlung der\nTrennung nach Geschäftsbereichen\nUmsatzerlöse gilt § 277 Abs. 1 des Handelsgesetz-\nbuchs. Bei Kreditinstituten tritt an die Stelle des          (1) Die Unternehmen sind verpflichtet, intern getrennte\nMerkmals der Umsatzerlöse eine Bilanzsumme von            Konten zur Erfassung der Kosten und Erlöse einerseits\n800 Millionen Euro.                                       für alle Geschäftsbereiche im Sinne des § 1 Abs. 1 und","2142            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001\nandererseits für jeden weiteren Geschäftsbereich zu          Personen einzustehen, die als Mitglieder des vertre-\nführen. Alle Kosten und Erlöse sind den jeweiligen           tungsberechtigten Organs einer juristischen Person, als\nBereichen nach objektiv gerechtfertigten und einheitlich     vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personen-\nangewandten Kostenrechnungsgrundsätzen zuzuordnen.           gesellschaft oder in sonstiger Weise unmittelbar oder\nDie zugrunde gelegten Kostenrechnungsgrundsätze              mittelbar zur gesetzlichen oder organschaftlichen Ver-\nmüssen eindeutig bestimmt sein. Über die Zuordnung der       tretung des Rechtsträgers des Unternehmens berufen\nKosten und Erlöse zu den jeweiligen Bereichen und über       sind.\ndie dabei angewandten Kostenrechnungsgrundsätze,                (2) Wer nach Absatz 1 in Verbindung mit § 5 zur Aus-\ninsbesondere über die Maßstäbe für die Schlüsselung          kunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen\nsolcher Kosten und Erlöse, die auf zwei oder mehr Be-        verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder An-\nreiche entfallen, haben die Unternehmen Aufzeichnungen       gehörigen, die in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess-\nzu führen. Die §§ 145 und 146 Abs. 1 bis 5 der Abgaben-      ordnung bezeichnet sind, die Gefahr zuziehen würde,\nordnung gelten entsprechend.                                 wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ver-\n(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht          folgt zu werden.\nfür Geschäftsbereiche, für deren gesonderte rechnungs-\nmäßige Erfassung das von den Organen der Europäischen                                      §7\nGemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht beson-\nVerhältnis zu anderen Vorschriften\ndere Regelungen vorsieht.\nRechnungs-, Buchführungs-, Aufzeichnungs-, Aufbe-\nwahrungs-, Vorlage- und Auskunftspflichten nach an-\n§4\nderen Vorschriften bleiben unberührt.\nAufbewahrungspflichten\nDie Unternehmen haben die Konten und sonstigen                                          §8\nAufzeichnungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 fünf Jahre\nBußgeldvorschriften\ngeordnet aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt\nmit dem Ende des Geschäftsjahres, auf das sich die              (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nAngaben beziehen. Soweit die nach Satz 1 aufzubewah-\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Konto nicht oder nicht in\nrenden Aufzeichnungen nicht zu den in § 147 Abs. 1 der\nder vorgeschriebenen Weise führt,\nAbgabenordnung genannten Unterlagen gehören, findet\n§ 147 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechende                2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht,\nAnwendung.                                                       nicht richtig oder nicht vollständig führt,\n3. entgegen § 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht\n§5                                  mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder\nVorlage- und Auskunftspflichten                 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Satz 1 zu-\n(1) Soweit es zur Beantwortung eines Auskunftsverlan-         widerhandelt.\ngens der Kommission der Europäischen Gemeinschaften             (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nnach Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 80/723/EWG der Kom-     bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.\nmission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finan-\nziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und\n§9\nden öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle\nTransparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EG                      Zeitlicher Anwendungsbereich\nNr. L 195 S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie\nDie Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1, §§ 4 und 5 sind\n2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 (ABl. EG\nvom 1. Januar 2002 an zu erfüllen. Unternehmen, deren\nNr. L 193 S. 75), erforderlich ist, kann die nach Landes-\nerstes nach dem 31. Dezember 2001 endendes Ge-\nrecht zuständige Behörde von den Unternehmen Angaben\nschäftsjahr vor dem 23. August 2001 begonnen hat,\nzu den nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 aufzuzeichnenden\nhaben die Verpflichtungen vom Beginn des darauf folgen-\nKosten und Erlösen und den zugrunde gelegten Kosten-\nden Geschäftsjahres an zu erfüllen.\nrechnungsgrundsätzen, die Herausgabe diesbezüglicher\nAufzeichnungen und ergänzende Auskünfte zur Be-\nurteilung dieser Aufzeichnungen verlangen. § 147 Abs. 5                                    § 10\nder Abgabenordnung gilt entsprechend.                                                Geschäftsweg\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die\nDer Verkehr mit der Kommission der Europäischen\nzuständigen Behörden durch Rechtsverordnung zu\nGemeinschaften obliegt der Bundesregierung. § 50 des\nbestimmen. Sie können die Ermächtigung durch Rechts-\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt\nverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.\nunberührt.\n§6                                                            § 11\nPersönliche Verantwortlichkeit                                          Inkrafttreten\n(1) Für die Erfüllung der Pflichten nach § 3 Abs. 1, §§ 4    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung\nund 5 haben der Rechtsträger des Unternehmens und die        in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001 2143\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 16. August 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nFür den Bundeskanzler\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Bergmann\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}