{"id":"bgbl1-2001-43-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":43,"date":"2001-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/43#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_43.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Errichtung einer \"Stiftung Jüdisches Museum Berlin\"","law_date":"2001-08-16T00:00:00Z","page":2138,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2138            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001\nGesetz\nzur Errichtung einer „Stiftung Jüdisches Museum Berlin“\nVom 16. August 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                       §3\nStiftungsvermögen\n§1                                 (1) Auf die Stiftung gehen mit Inkrafttreten dieses\nName, Sitz und Rechtsform der Stiftung             Gesetzes in vollem Umfang Eigentum, Besitz, Forde-\nrungen und Rechte der bisherigen landesunmittelbaren\nUnter dem Namen „Stiftung Jüdisches Museum Berlin“         „Stiftung Jüdisches Museum Berlin“ über, wenn und\nwird mit Sitz in Berlin eine rechtsfähige bundesunmittel-    sobald ein Gesetz des Landes Berlin die Auflösung der\nbare Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die         Landesstiftung und diesen Vermögensanfall feststellt.\nStiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.\n(2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung\neinen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des\n§2                              jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes.\nZweck der Stiftung                          (3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter\n(1) Zweck der Stiftung ist es, jüdisches Leben in Berlin   Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn\nund in Deutschland, die von hier ausgehenden Einflüsse       damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung\nauf das europäische und das außereuropäische Ausland         des Stiftungszwecks beeinträchtigen.\nsowie die Wechselbeziehungen zwischen jüdischer und             (4) Zuwendungen Dritter können auch mit der Maßgabe\nnichtjüdischer Kultur zu erforschen und darzustellen         erbracht werden, dass aus diesen Mitteln unselbständige\nsowie einen Ort der Begegnung zu schaffen.                   Stiftungen oder Sonderfonds gebildet werden, die einen\n(2) Der Erfüllung dieses Zwecks dienen insbesondere:       von dem Spender oder der Spenderin festzulegenden\nNamen tragen und im Rahmen der allgemeinen Aufgaben-\n1. Einrichtung und Unterhaltung des Gebäudeensembles         stellung der Stiftung zweckgebunden sind; hierzu bedarf\ndes „Jüdischen Museums Berlin“ in Berlin, Linden-        es der Zustimmung des Stiftungsrates.\nstr. 9–14, 10969 Berlin;\n(5) Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige\n2. Übernahme und Unterhaltung der bestehenden                Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu\nMuseumssammlung sowie deren Ausbau durch                 verwenden.\nErwerb weiterer Realien zur jüdischen Kultur und\nGeschichte (insbesondere Kunstwerke, Dokumente,                                        §4\nArchivalien, Bücher und Gegenstände der Alltagskultur                               Satzung\nund der jüdischen Religionsausübung);\nDie Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat\n3. Aufbau, Unterhaltung und Weiterentwicklung einer          mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder\nständigen Ausstellung;                                   beschlossen wird und der Genehmigung der auf Bun-\n4. Durchführung von wechselnden Sonderausstellungen,         desebene für die Kultur zuständigen obersten Bundes-\nVorträgen, Filmvorführungen, Diskussionsforen und        behörde bedarf. Das Gleiche gilt für Änderungen der\nweiteren Veranstaltungen mit deutscher und inter-        Satzung.\nnationaler Beteiligung im Sinne des Stiftungszwecks;\n§5\n5. Einrichtung und Unterhaltung eines Informations-\nOrgane der Stiftung\nzentrums, einer Bibliothek, eines Archivs, eines inter-\nnationalen Bildungs- und Forschungsinstituts sowie          Organe der Stiftung sind\nsonstiger Einrichtungen im Sinne des Stiftungszwecks;    1. der Stiftungsrat\n6. Veröffentlichung von Werken über das Museum,              2. der Direktor oder die Direktorin\nseine Sammlungen und zur jüdischen Kultur und            3. der Beirat.\nGeschichte;\n7. Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen                                        §6\nEinrichtungen und Museen.                                                         Stiftungsrat\n(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar      (1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben, vom Bundes-\ngemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer-        präsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren berufenen\nbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.                      Mitgliedern:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001               2139\n1. zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Bundes, die        angelegenheiten dürfen nicht gegen die Stimmen der\nvon der Bundesregierung benannt werden;                   Vertreter und Vertreterinnen des Bundes entschieden\n2. einem Mitglied, das der Bundespräsident auswählt;          werden. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn min-\ndestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten\n3. einem Vertreter oder einer Vertreterin des Landes          ist. Eine Beschlussfassung im schriftlichen oder fern-\nBerlin, der oder die vom Berliner Senat benannt wird;     schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Stif-\n4. einem Mitglied, das vom Zentralrat der Juden in            tungsratsmitglieder sich mit diesem Verfahren schriftlich\nDeutschland benannt wird;                                 oder fernschriftlich einverstanden erklärt haben und sich\nmindestens zwei Drittel der Mitglieder an der Abstimmung\n5. zwei von der Bundesregierung nach vorheriger               beteiligen.\nAnhörung des Direktors oder der Direktorin benannten\nsachverständigen Persönlichkeiten, deren Engage-\nment geeignet ist, die Angelegenheiten der Stiftung                                     §8\nin besonderer Weise zu fördern.                                               Direktor/Direktorin\n(2) Die Zahl der Stiftungsratsmitglieder kann durch           (1) Der Direktor oder die Direktorin wird vom Stiftungs-\ndie Satzung bis auf zwölf erhöht werden, wobei das            rat nach Anhörung des Beirates berufen. Die Berufung ist\nBenennungsrecht für diese weiteren Mitglieder bei der         nur mit den Stimmen der Vertreter und der Vertreterinnen\nBundesregierung liegen muss.                                  des Bundes im Stiftungsrat möglich. Die Vertretung des\n(3) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise eine Stell-   Direktors oder der Direktorin regelt die Satzung.\nvertretung zu berufen. Dem Stiftungsrat dürfen Mitglieder        (2) Der Direktor oder die Direktorin führt die Geschäfte\ndes Beirates nicht angehören; dies gilt nicht für den Vor-    der Stiftung. Er oder sie entscheidet in allen Angelegen-\nsitz des Beirates.                                            heiten der Stiftung, soweit dafür nicht der Stiftungsrat\n(4) Wiederholte Berufung ist zulässig.                     zuständig ist. Er oder sie vertritt die Stiftung gerichtlich\nund außergerichtlich.\n(5) Ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied, das als\nInhaber eines öffentlichen Amtes berufen ist, scheidet mit\nBeendigung dieses Amtes aus dem Stiftungsrat aus.                                           §9\nScheidet jemand vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit aus,                                 Beirat\nist für den Rest der Amtszeit unverzüglich ein Nachfolger\noder eine Nachfolgerin zu berufen.                               (1) Der Beirat hat mindestens fünf und höchstens\n15 Mitglieder. Sie werden vom Stiftungsrat für fünf\n(6) Der Stiftungsrat wählt eines der von der Bundes-       Jahre berufen, nachdem dieser Vorschläge des Direktors\nregierung entsandten Mitglieder in den Vorsitz und eines      oder der Direktorin eingeholt hat. Erneute Berufung ist\nder nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 berufenen Mitglieder in den     zulässig. Nach Maßgabe der Satzung können stell-\nstellvertretenden Vorsitz. Wiederwahl ist zulässig.           vertretende Mitglieder berufen werden. § 6 Abs. 5 gilt\n(7) Der Stiftungsrat entscheidet in allen Angelegen-       entsprechend.\nheiten, die für die Stiftung und ihre Entwicklung von            (2) Der Beirat berät den Stiftungsrat und den Direktor\ngrundsätzlicher und besonderer Bedeutung sind. Dazu           oder die Direktorin in fachlichen Fragen.\ngehören insbesondere die Grundzüge der Programm-\nund Ausstellungsgestaltung, die Satzung, der Haushalts-          (3) Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte\nplan sowie bedeutsame Personalentscheidungen. Der             jeweils eine Person in den Vorsitz und in den stell-\nStiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Direktors oder       vertretenden Vorsitz. Der oder die Vorsitzende beruft die\nder Direktorin; der Direktor oder die Direktorin hat hierzu   Beiratssitzungen ein und leitet sie.\nim Stiftungsrat zu berichten.                                    (4) Das Nähere regelt die Satzung.\n(8) Das Nähere regelt die Satzung.\n§ 10\n§7\nEhrenamtliche Tätigkeit\nVerfahren des Stiftungsrates\n(1) Der Stiftungsrat entscheidet in der Regel in Sitzun-      Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Beirates üben\ngen, die der oder die Vorsitzende nach Bedarf, jedoch         ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Die Erstattung von Reise-\nmindestens zweimal im Jahr einberuft. Auf Antrag von          kosten und sonstigen Auslagen richten sich nach den\nmindestens der Hälfte der Mitglieder muss der oder die        Bestimmungen, die für die unmittelbare Bundesverwal-\nVorsitzende eine Sitzung einberufen.                          tung gelten.\n(2) An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen der\n§ 11\nDirektor oder die Direktorin und der oder die Vorsitzende\ndes Beirates mit Rederecht teil, soweit der Stiftungsrat im             Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung\nEinzelfall nichts anderes beschließt. Der Direktor oder die      Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der auf Bun-\nDirektorin ist jederzeit berechtigt, Anträge zu stellen.      desebene für die Kultur zuständigen obersten Bundes-\n(3) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit ein-       behörde. Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-\nfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an einer             wesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung\nschriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, soweit     werden die Bestimmungen entsprechend angewandt,\nnicht in diesem Gesetz oder der Satzung etwas anderes         die für die unmittelbare Bundesverwaltung gelten. Die\nvorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme         Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Stiftung unter-\ndes oder der Vorsitzenden den Ausschlag. Haushalts-           liegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.","2140             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001\n§ 12                                                           § 15\nBeschäftigte                                                    Dienstsiegel\n(1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel            Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.\ndurch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Angestellte\nund Arbeiter) wahrgenommen. Auf diese sind die für\nArbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Bundes jeweils                                      § 16\ngeltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen                     Übernahme von Rechten und Pflichten\nanzuwenden.\n(1) Mit ihrem Entstehen übernimmt die „Stiftung\n(2) Die Stiftung übernimmt zum Zeitpunkt des Inkraft-      Jüdisches Museum Berlin“ die Rechte und Pflichten,\ntretens dieses Gesetzes alle Rechte und Pflichten aus         welche für die zum selben Zeitpunkt aufgelöste landes-\nden bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen         unmittelbare Stiftung gleichen Namens begründet worden\nder bisherigen landesunmittelbaren „Stiftung Jüdisches        sind.\nMuseum Berlin“.\n(2) Erster Direktor der Stiftung wird der Direktor der\n(3) Die Stiftung besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne    aufgelösten Stiftung. Bis zur unverzüglichen Konsti-\ndes § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Der oder           tuierung des Stiftungsrates führt der Stiftungsrat der\ndie Vorsitzende des Stiftungsrates ist oberste Dienst-        aufgelösten Stiftung kommissarisch dessen Geschäfte.\nbehörde und ernennt die Beamten und Beamtinnen der\n(3) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten der nach § 4 vor-\nStiftung, soweit nicht die Befugnis zur Ernennung durch\ngesehenen Satzung findet die Verordnung des Landes\ndie Satzung dem Direktor oder der Direktorin übertragen\nBerlin über die Satzung der „Stiftung Jüdisches Museum\nist.\nBerlin“ vom 23. Juni 1999 (GVBl. S. 359) entsprechende\n§ 13                              Anwendung.\nBerichterstattung\n§ 17\nDie Stiftung legt regelmäßig einen öffentlich zugäng-\nlichen Bericht über ihre bisherige Tätigkeit und ihre                                  Inkrafttreten\nVorhaben vor.                                                    Dieses Gesetz tritt am gleichen Tage in Kraft wie das-\n§ 14                              jenige des Landes Berlin, das die bestehende „Stiftung\nJüdisches Museum Berlin“ auflöst und den Vermögens-\nGebühren                             anfall an die durch dieses Gesetz errichtete „Stiftung\nDie Stiftung kann nach näherer Bestimmung der Sat-         Jüdisches Museum Berlin“ bestimmt. Der Beauftragte der\nzung Gebühren und sonstige Entgelte für die Benutzung         Bundesregierung für die Angelegenheiten der Kultur und\nvon Stiftungseinrichtungen und für Veranstaltungen er-        der Medien gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundes-\nheben.                                                        gesetzblatt bekannt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 16. August 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder"]}