{"id":"bgbl1-2001-42-9","kind":"bgbl1","year":2001,"number":42,"date":"2001-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/42#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-42-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_42.pdf#page=63","order":9,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung","law_date":"2001-08-13T00:00:00Z","page":2135,"pdf_page":63,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001                2135\nErste Verordnung\nzur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung\nVom 13. August 2001\nAuf Grund des § 28 Abs. 2 des Krankenhausfinanzie-                      gemeinde, in den Stadtstaaten Stadtteil, Zu-\nrungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                       und Abgangsdatum, ferner nach im Zeitpunkt\n10. April 1991 (BGBl. I S. 886), der durch Artikel 11 Nr. 14              der Entlassung bekannter Hauptdiagnose\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266)                      und nach Fachabteilung mit der längsten\ngeändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:                       Verweildauer, bei Krankenhäusern zusätzlich\nder Angabe, ob im Zusammenhang mit der\nHauptdiagnose operiert worden ist,“.\nArtikel 1\nh) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:\nDie Krankenhausstatistik-Verordnung vom 10. April 1990\n(BGBl. I S. 730) wird wie folgt geändert:                            „15. vorstationär, nachstationär und teilstationär be-\nhandelte Patienten und teilstationäre Berech-\nnungstage, gegliedert nach Fachabteilung,\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\nEinrichtungen der Geriatrie und besonderen\na) In Nummer 1 werden                                                  Einrichtungen nach § 13 Abs. 2 Satz 3 der\naa) das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt                    Bundespflegesatzverordnung; Zahl ambulan-\nund                                                           ter Operationen und der Angabe, ob ambu-\nlante Operationen im Rahmen einer Ermäch-\nbb) nach dem Wort „Trägerschaft“ ein Komma                          tigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen\nund die Wörter „einschließlich bei öffentlicher               Versorgung erbracht wurden,“.\nTrägerschaft die Rechtsform,“ eingefügt.\ni) In Nummer 17 wird das Wort „Pflegetage“ durch die\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                               Wörter „Berechnungs- und Belegungstage nach\n„3. Betten, gegliedert nach Art der Förderung und              der Bundespflegesatzverordnung“ ersetzt und\nFachabteilung sowie nach Art der Nutzung und             nach dem Wort „-abgang“ die Wörter „einschließ-\nVertragsbestimmung,“.                                    lich der Einrichtung, in die entlassen wird“ ein-\nc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                               gefügt.\n„4. Einrichtungen der Intensivmedizin, der Geriatrie       j) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:\nund besondere Einrichtungen nach § 13 Abs. 2             „18. auf der Grundlage der Krankenhaus-Buch-\nSatz 3 der Bundespflegesatzverordnung mit                     führungsverordnung die Aufwendungen des\nAusnahme von Einrichtungen für Dialysepatien-                 Krankenhauses nach den Kontenuntergrup-\nten, gegliedert nach Art und Zahl der Betten,                 pen 600 bis 720, 730 bis 742, 781 und 782\nnach Berechnungs- und Belegungstagen nach                     sowie die Höhe der Aufwendungen, die in\nder Bundespflegesatzverordnung sowie der                      diesen Kontenuntergruppen auf Leistungen\nZahl der behandelten Fälle,“.                                 entfallen, die nicht zu den allgemeinen voll-\nd) In Nummer 5 wird die Angabe „nach § 10 des                          und teilstationären Krankenhausleistungen\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes“ gestrichen.                       gehören (Abzüge), gegliedert nach einzelnen\nPersonal- und Sachkostenarten; soweit die\ne) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                                    Ermittlung der Abzüge mit unverhältnismäßig\n„7. Zahl der Plätze für teilstationäre Behandlung                   hohem Aufwand verbunden ist, sind sie wirk-\nwährend des Tages und der Nacht, gegliedert                   lichkeitsnah zu schätzen.“\nnach Fachabteilung, Einrichtungen der Geria-         k) Folgender Satz wird angefügt:\ntrie und besonderen Einrichtungen nach § 13\nAbs. 2 Satz 3 der Bundespflegesatzverord-                „In Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen\nnung,“.                                                  werden anstelle der Berechnungs- und Belegungs-\ntage nach der Bundespflegesatzverordnung die\nf) In Nummer 11 werden die Wörter „sowie in Weiter-               Pflegetage erhoben.“\nbildung“ gestrichen.\ng) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:                       2. In § 4 Nr. 3 wird das Wort „Telefonnummer“ durch das\n„14. aus dem Krankenhaus oder der Vorsorge-                Wort „Telekommunikationsnummer“ ersetzt.\noder Rehabilitationseinrichtung mit mehr als\n100 Betten entlassene vollstationär behandel-    3. In § 5 Satz 3 werden die Angabe „nach § 3 Nr. 1 bis 13\nte Patienten und Sterbefälle, gegliedert nach       und 15 bis 17“ durch die Angabe „nach § 3 Nr. 1 bis 17“\nGeschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohn-           ersetzt und die Angabe „14 und“ gestrichen.","2136                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten),                    Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM.                                                  Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\n4. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:                                                                          Artikel 2\na) Die Angabe „6, 8, 9,“ wird gestrichen.                                                                     Inkrafttreten\nb) Nach der Angabe „13“ wird ein Komma und die                                     (1) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe g tritt am 1. Januar 2003\nAngabe „14“ eingefügt.                                                    in Kraft.\n(2) Im Übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar 2002\n5. § 8 wird aufgehoben. Der bisherige § 9 wird § 8.                                   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 13. August 2001\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}