{"id":"bgbl1-2001-42-6","kind":"bgbl1","year":2001,"number":42,"date":"2001-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/42#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-42-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_42.pdf#page=56","order":6,"title":"Verordnung nach § 6 des Mauergrundstücksgesetzes (Mauergrundstücksverordnung -- MauerV)","law_date":"2001-08-02T00:00:00Z","page":2128,"pdf_page":56,"num_pages":2,"content":["2128           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001\nVerordnung\nnach § 6 des Mauergrundstücksgesetzes\n(Mauergrundstücksverordnung –– MauerV)\nVom 2. August 2001\nAuf Grund des § 6 des Mauergrundstücksgesetzes                                         §2\nvom 15. Juli 1996 (BGBl. I S. 980) verordnet das Bundes-          Zweckbestimmung und Verteilung der Mittel\nministerium der Finanzen:\n(1) Die Mittel des Fonds werden für Projekte verwendet,\ndie wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken\n§1                              in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet (Beitrittsgebiet) dienen. Die Mittel dürfen nicht für\nMittel des Fonds                        die Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen eingesetzt\nnach § 5 des Mauergrundstücksgesetzes               werden.\n(1) Dem Fonds stehen die Einnahmen aus der Ver-              (2) Die in Artikel 1 des Eingungsvertrages genannten\näußerung der Mauer- und Grenzgrundstücke abzüglich          Länder und das Land Berlin erstellen jeweils eine Priori-\nder Leistungen an Berechtigte nach § 3 Abs. 1 und 2 des     tätenliste der länderübergreifenden oder auf das jeweilige\nMauergrundstücksgesetzes und der Nebenkosten nach           Land bezogenen Projekte, die aus Mitteln des Fonds\n§ 2 Abs. 2 des Mauergrundstücksgesetzes zu.                 gefördert werden sollen und übersenden diese dem\nBundesministerium der Finanzen. Das Bundesministerium\n(2) Die Einnahmen werden im Bundeshaushalt ver-\nder Finanzen schlägt im Einvernehmen mit den Finanz-\neinnahmt. Sie sind für folgende Ausgaben zu verwenden:\nministerien der in Artikel 1 des Einigungsvertrages ge-\n1. vom Bund zu tragende Nebenkosten der Veräußerung         nannten Länder sowie der Senatsverwaltung für Finanzen\nwie zum Beispiel Kosten einer Vermessung, einer          des Landes Berlin dem Haushaltsausschuss des Deut-\nAbschätzung des Kaufpreises oder einer Herrichtung       schen Bundestages die Förderung der prioritären Projekte\ndes Grundstücks nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Mauer-        im Beitrittsgebiet vor.\ngrundstücksgesetzes vom 15. Juli 1996 (BGBl. I S. 980),\n(3) Für die Verteilung der Mittel auf einzelne Projekte\n2. Erstattungen von zu viel gezahlten Beträgen nach § 2     gilt, sofern kein länderübergreifendes Projekt festgelegt\nAbs. 2 Satz 2 des Mauergrundstücksgesetzes,              wird, der nachfolgende Schlüssel:\n3. Ansprüche von Berechtigten auf Zahlung von 75 vom        a) Land Berlin                           8,11 vom Hundert;\nHundert des Verkehrswertes des Grundstücks zum           b) Land Brandenburg                     16,10 vom Hundert;\nZeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides\nwegen der Verwendung des Grundstücks für dringen-        c) Land Mecklenburg-\nde eigene öffentliche Zwecke des Bundes oder wegen           Vorpommern                          11,98 vom Hundert;\nder Veräußerung im öffentlichen Interesse an Dritte      d) Freistaat Sachsen                    29,63 vom Hundert;\nnach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Mauergrundstücksgesetzes,     e) Land Sachsen-Anhalt                  17,88 vom Hundert;\n4. Ansprüche von Berechtigten auf Zahlung von 75 vom        f) Freistaat Thüringen                  16,30 vom Hundert.\nHundert der für das Grundstück erhaltenen Gegen-\nleistung, wenn das Grundstück nach dem 15. Februar          (4) Das Bundesministerium der Finanzen unterbreitet\n1992 und vor dem 19. Juli 1996 im Sinne des § 3 Abs. 1   dem Haushaltsausschuss seinen Vorschlag über die\nSatz 4 des Mauergrundstücksgesetzes an Dritte ver-       Verteilung der Mittel, sobald ein Betrag von mindestens\näußert worden oder im Sinne des § 3 Abs. 2 des Mauer-    20 Millionen Deutsche Mark erreicht ist, jedoch min-\ngrundstücksgesetzes auf Dritte übergegangen ist und      destens alle zwei Jahre. In geeigneten Ausnahmefällen\nkann das Bundesministerium der Finanzen von diesen\n5. Ansprüche von Berechtigten nach § 3 Abs. 1 Satz 5        Vorgaben abweichen.\ndes Mauergrundstücksgesetzes.\n(5) Die Finanzministerien der in Artikel 1 des Einigungs-\nHinsichtlich der Zahlungsmodalitäten nach § 3 des           vertrages genannten Länder und die Senatsverwaltung\nMauergrundstücksgesetzes ist im Einzelnen weiterhin         für Finanzen des Landes Berlin weisen dem Bundes-\nnach den Richtlinien des Bundesministeriums der Finan-      ministerium der Finanzen bis spätestens zum 31. Dezem-\nzen vom 31. Juli 1996 (BAnz. S. 9205) zu verfahren.         ber des dem Abschluss eines Haushaltsjahres folgenden\n(3) Von den Einnahmen ist ein Rückbehalt für Ausgaben     Jahres listenförmig die zweckentsprechende Verwendung\nnach Absatz 2 Satz 2 abzuziehen, bevor dem Fonds            der Fondsmittel nach.\nMittel zugewiesen werden. Das Bundesministerium der            (6) Ergänzungen zu den Verfahrensbestimmungen die-\nFinanzen setzt den Rückbehalt nach dem absehbaren           ser Rechtsverordnung können durch Verwaltungsverein-\nBedarf fest.                                                barung geregelt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001            2129\n§3                                  (2) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am\nStatus, Verwaltung und Vertretung des Fonds            Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrech-\nnung (Haushalts- und Vermögensrechnung) für den Fonds\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet den      auf. Eine Übersicht ist der Jahresrechnung des Bundes\nFonds und vertritt ihn nach außen. Der Fonds ist nicht      beizufügen.\nrechtsfähig, kann aber unter seinem Namen im rechts-\ngeschäftlichen Verkehr handeln und klagen oder verklagt\nwerden.                                                                                §5\n(2) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des                               Schlussabrechnung\nBundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt\nMit der vollständigen Verteilung der Mittel endet der\nzu halten. Der Bund haftet nicht für die Verbindlichkeiten\nFonds. Die Auflösung des Fonds wird im Bundesgesetz-\ndes Fonds.\nblatt bekannt gegeben.\n§4\nWirtschaftsplan und Jahresrechnung                                            §6\nInkrafttreten\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt jährlich\neinen Wirtschaftsplan auf. Eine Übersicht wird dem             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nBundeshaushalt als Anlage beigefügt.                        in Kraft.\nBerlin, den 2. August 2001\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}