{"id":"bgbl1-2001-42-5","kind":"bgbl1","year":2001,"number":42,"date":"2001-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/42#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-42-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_42.pdf#page=55","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten","law_date":"2001-07-30T00:00:00Z","page":2127,"pdf_page":55,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 2127\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Errichtung von Truppendienstgerichten\nVom 30. Juli 2001\nAuf Grund des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Wehrdisziplinar-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBl. I\nS. 1665) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten vom 6. Juni\n2001 (BGBl. I S. 1039) wird wie folgt geändert:\n1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Das Truppendienstgericht Süd ist zuständig für\n1. die 10. Panzerdivision,\n2. die 13. Panzergrenadierdivision,\n3. die 1. Luftwaffendivision,\n4. die 2. Luftwaffendivision\nsowie für die Truppenteile und Dienststellen, die ihren Standort im Wehr-\nbereich II mit Ausnahme der Verteidigungsbezirke 31, 34 und 35, im Wehr-\nbereich III mit Ausnahme des räumlichen Bereichs des Standortkommandos\nBerlin, der Verteidigungsbezirke 81, 82, 84 und 85, im Wehrbereich IV und\nim Ausland haben, die sich im Ausland befinden und für die nach Absatz 1\neine andere Zuständigkeit nicht begründet ist.“\n2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Das Truppendienstgericht Süd ist bis zum 30. September 2001 für das\nWehrbereichskommando VII/13. Panzergrenadierdivision mit Ausnahme des\nStandortkommandos Berlin und der übrigen dem Wehrbereichskommando\nVII/13. Panzergrenadierdivision unterstellten Truppenteile und Dienststellen\nzuständig, die ihren Standort im räumlichen Bereich des Standortkomman-\ndos Berlin und in den Verteidigungsbezirken 81, 82, 84 und 85 haben.“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 30. Juli 2001\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nBiederbick"]}