{"id":"bgbl1-2001-42-4","kind":"bgbl1","year":2001,"number":42,"date":"2001-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/42#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-42-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_42.pdf#page=21","order":4,"title":"Zweites Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften (2. WehrDiszNOG)","law_date":"2001-08-16T00:00:00Z","page":2093,"pdf_page":21,"num_pages":34,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001                         2093\nZweites Gesetz\nzur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts\nund zur Änderung anderer Vorschriften\n(2. WehrDiszNOG)\nVom 16. August 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                            Zweiter Teil\nAhndung von Dienstvergehen\ndurch Disziplinarmaßnahmen\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt\nArtikel 1   Wehrdisziplinarordnung (WDO)\nAllgemeine Bestimmungen\nArtikel 2   Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Wehr-\ndisziplinarrechts                                  § 15 Disziplinarmaßnahmen, Ermessensgrundsatz\nArtikel 3   Änderung des Zivildienstgesetzes                   § 16 Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und\nOrdnungsmaßnahmen\nArtikel 4   Änderung des Soldatengesetzes\n§ 17 Zeitablauf\nArtikel 5   Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes\n§ 18 Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung\nArtikel 6   Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes\n§ 19 Gnadenrecht\nArtikel 7   Änderung der Verordnung über die einmalige Unfall-\nentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversor-       § 20 Durchsuchung und Beschlagnahme\ngungsgesetzes                                      § 21 Vorläufige Festnahme\nArtikel 7a Änderung der Wehrbeschwerdeordnung\nArtikel 8   Änderung des Wehrstrafgesetzes                                                     Zweiter Abschnitt\nArtikel 9   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                                  Die Disziplinarbefugnis der\nDisziplinarvorgesetzten und ihre Ausübung\nArtikel 10  Bekanntmachungserlaubnis\n1. E i n f a c h e D i s z i p l i n a r m a ß n a h m e n\nArtikel 11  Inkrafttreten/Außerkrafttreten\n§ 22 Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen\n§ 23 Verweis, strenger Verweis\nArtikel 1\n§ 24 Disziplinarbuße\nWehrdisziplinarordnung (WDO)                       § 25 Ausgangsbeschränkung\nInhaltsübersicht                         § 26 Disziplinararrest\n2. D i s z i p l i n a r b e f u g n i s\nEinleitende Bestimmungen\n§ 27 Disziplinarvorgesetzte\n§    1 Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich\n§ 28 Stufen der Disziplinarbefugnis\n§    2 Früher begangene Dienstvergehen\n§ 29 Zuständigkeit des nächsten Disziplinarvorgesetzten\n§    3 Akteneinsicht durch den Soldaten\n§ 30 Zuständigkeit des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten\n§    4 Beteiligung der Vertrauensperson\n§ 31 Disziplinarbefugnis nach dem Dienstgrad\n§    5 Zustellungen\n§    6 Belehrung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe           3. A u s ü b u n g d e r D i s z i p l i n a r b e f u g n i s\n§    7 Disziplinarbuch                                         § 32 Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten\n§    8 Tilgung                                                 § 33 Prüfungspflicht des Disziplinarvorgesetzten\n§    9 Auskünfte                                               § 34 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Ent-\n§ 10 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen                     scheidungen\n§ 35 Selbständigkeit des Disziplinarvorgesetzten\nErster Teil                          § 36 Absehen von einer Disziplinarmaßnahme\nWürdigung besonderer Leistungen                       § 37 Verhängen der Disziplinarmaßnahme\ndurch förmliche Anerkennungen\n§ 38 Richtlinien für das Bemessen der Disziplinarmaßnahme\n§ 11 Voraussetzungen und Arten der förmlichen Anerken-         § 39 Anrechnung von Freiheitsentziehung auf die Disziplinar-\nnungen                                                         maßnahme\n§ 12 Zuständigkeit zum Erteilen von förmlichen Anerken-        § 40 Mitwirkung des Richters bei der Verhängung von Diszi-\nnungen                                                         plinararrest\n§ 13 Erteilen von förmlichen Anerkennungen                     § 41 Disziplinarvorgesetzter und gerichtliches Disziplinar-\n§ 14 Rücknahme von förmlichen Anerkennungen                            verfahren","2094                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001\n4. B e s c h w e r d e g e g e n M a ß n a h m e n u n d E n t s c h e i - § 77 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes\ndungen des Disziplinarvorgesetzten                                      § 78 Säumige ehrenamtliche Richter\n§ 42 Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung                                   § 79 Ruhen und Erlöschen des Amtes als ehrenamtlicher\nRichter\n5. N o c h m a l i g e P r ü f u n g\nb) Bundesverwaltungsgericht\n§ 43 Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme bei nachträg-\nlichem Straf- oder Bußgeldverfahren                                § 80 Wehrdienstsenate, Errichtung, Zusammensetzung, Zu-\nständigkeit\n§ 44 Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme\naus anderen Gründen\n3. W e h r d i s z i p l i n a r a n w ä l t e\n§ 45 Verfahren bei Aufhebung oder Änderung einer Disziplinar-\nmaßnahme                                                           § 81 Organisation und Aufgaben\n§ 46 Dienstaufsicht                                                        4. A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n f ü r d a s g e r i c h t l i c h e\nDisziplinarverfahren\n6. V o l l s t r e c k u n g\n§ 82 Verfahren gegen frühere Soldaten\n§ 47 Vollstreckbarkeit der Disziplinarmaßnahmen\n§ 83 Aussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens\n§ 48 Vollstreckender Vorgesetzter\n§ 84 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Ent-\n§ 49 Aussetzung, Aufschub und Unterbrechung der Voll-                               scheidungen\nstreckung\n§ 85 Verhandlungsunfähigkeit des Soldaten\n§ 50 Vollstreckung von Verweis und strengem Verweis\n§ 86 Zeugen und Sachverständige\n§ 51 Vollstreckung von Disziplinarbußen                                    § 87 Unzulässigkeit der Verhaftung\n§ 52 Vollstreckung der Ausgangsbeschränkung                                § 88 Gutachten über den psychischen Zustand\n§ 53 Vollstreckung und Vollzug von Disziplinararrest                       § 89 Ladungen\n§ 54 Ausgleich bei nachträglicher Aufhebung einer vollstreck-              § 90 Verteidigung\nten Disziplinarmaßnahme\n§ 91 Ergänzende Vorschriften\n§ 55 Behelfsvollzug bei Disziplinararrest\n§ 56 Vollstreckung von Disziplinarbußen und Disziplinararrest              5. E i n l e i t u n g d e s V e r f a h r e n s\nim Zusammenhang mit dem Entlassungstag\n§ 92 Vorermittlungen\n§ 57 Verjährung der Vollstreckung\n§ 93 Einleitungsverfügung\n§ 94 Einleitungsbehörden\nDritter Abschnitt\n§ 95 Antrag des Soldaten auf Einleitung des Verfahrens\nDas gerichtliche Disziplinarverfahren\n§ 96 Nachträgliches gerichtliches Disziplinarverfahren\n1. G e r i c h t l i c h e D i s z i p l i n a r m a ß n a h m e n\n6. E r m i t t l u n g e n d e s W e h r d i s z i p l i n a r a n w a l t s\n§ 58 Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen\n§ 97 Ermittlungsgrundsätze\n§ 59 Kürzung der Dienstbezüge\n§ 60 Beförderungsverbot                                                    7. V e r f a h r e n b i s z u r H a u p t v e r h a n d l u n g\n§ 61 Herabsetzung in der Besoldungsgruppe                                  § 98 Einstellung\n§ 62 Dienstgradherabsetzung                                                § 99 Anschuldigung\n§ 63 Entfernung aus dem Dienstverhältnis                                   § 100 Zustellung der Anschuldigungsschrift\n§ 64 Kürzung des Ruhegehalts                                               § 101 Anrufung des Truppendienstgerichts\n§ 65 Aberkennung des Ruhegehalts                                           § 102 Disziplinargerichtsbescheid\n§ 66 Aberkennung des Dienstgrades                                          § 103 Ladung zur Hauptverhandlung, Ladungsfrist\n§ 67 Disziplinarmaßnahmen gegen frühere Soldaten, die als\nSoldaten im Ruhestand gelten                                       8. H a u p t v e r h a n d l u n g\n§ 104 Teilnahme des Soldaten an der Hauptverhandlung\n2. W e h r d i e n s t g e r i c h t e\n§ 105 Grundsatz der Nichtöffentlichkeit\n§ 68 Bestimmung der Wehrdienstgerichte\n§ 106 Beweisaufnahme\na) Truppendienstgerichte                                                   § 107 Gegenstand der Urteilsfindung\n§ 69 Errichtung                                                            § 108 Entscheidung des Truppendienstgerichts\n§ 70 Zuständigkeit                                                         § 109 Zahlung des Unterhaltsbeitrags\n§ 71 Zusammensetzung                                                       § 110 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straf-\ntaten\n§ 72 Präsidialverfassung\n§ 111 Unterzeichnung des Urteils, Zustellung\n§ 73 Dienstaufsicht\n§ 74 Ehrenamtliche Richter                                                 9. G e r i c h t l i c h e s A n t r a g s v e r f a h r e n\n§ 75 Besetzung                                                             § 112 Antragstellung\n§ 76 Große Besetzung                                                       § 113 Verfahren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001                                   2095\n10. R e c h t s m i t t e l                                                                        Einleitende Bestimmungen\na) Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen\n§1\n§ 114 Bestimmungen für das Beschwerdeverfahren\nSachlicher und persönlicher Geltungsbereich\nb) Berufung\n(1) Dieses Gesetz regelt die Würdigung besonde-\n§ 115 Zulässigkeit und Frist der Berufung                                               rer Leistungen durch förmliche Anerkennungen und die\n§ 116 Einlegung und Begründung der Berufung                                             Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaß-\n§ 117 Unzulässige Berufung                                                              nahmen.\n§ 118 Zustellung der Berufung                                                             (2) Das Gesetz gilt für Soldaten. Es gilt ferner für die-\n§ 119 Aktenübersendung an das Bundesverwaltungsgericht                                  jenigen, die in einem Wehrdienstverhältnis gestanden\n§ 120 Beschluss des Berufungsgerichts                                                   haben (frühere Soldaten), soweit sich aus diesem Gesetz\nnichts anderes ergibt.\n§ 121 Urteil des Berufungsgerichts\n§ 122 Bindung des Truppendienstgerichts\n§ 123 Verfahrensgrundsätze                                                                                          §2\n§ 124 Ausbleiben des Soldaten                                                                      Früher begangene Dienstvergehen\nc) Rechtskraft                                                                            (1) Ein Soldat, der nach Beendigung eines früheren\nWehrdienstverhältnisses erneut in einem Wehrdienstver-\n§ 125 Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen                                          hältnis steht, kann auch wegen solcher Dienstvergehen\noder als Dienstvergehen geltender Handlungen verfolgt\n11. V o r l ä u f i g e D i e n s t e n t h e b u n g , E i n b e h a l t u n g v o n\nDienstbezügen\nwerden, die er in dem früheren Wehrdienstverhältnis oder\ndanach begangen hat.\n§ 126 Zulässigkeit, Wirksamkeit, Rechtsmittel\n(2) Bei Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, die früher\n§ 127 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge\nin einem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter ge-\nstanden haben, findet dieses Gesetz auch wegen solcher\n12. A n t r a g s v e r f a h r e n v o r d e m W e h r d i e n s t g e r i c h t\nbei nachträglicher strafgerichtlicher Ahndung                                       Dienstvergehen Anwendung, die sie in ihrem früheren\nDienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus\n§ 128 Voraussetzungen und Zuständigkeit                                                 einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch\nbei einem aus einem solchen Dienstverhältnis Aus-\n13. W i e d e r a u f n a h m e d e s g e r i c h t l i c h e n D i s z i p l i n a r -\ngeschiedenen oder Entlassenen gelten die in § 77 Abs. 2\nverfahrens\ndes Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Handlungen\n§ 129 Wiederaufnahmegründe                                                              als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht\n§ 130 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme                                                 der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen. Als ein-\nfache Disziplinarmaßnahmen darf das Wehrdienstgericht\n§ 131 Antrag, Frist, Verfahren\nnur Verweis oder Disziplinarbuße verhängen.\n§ 132 Entscheidung durch Beschluss\n§ 133 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil\n§ 134 Rechtswirkungen, Entschädigung                                                                                §3\nAkteneinsicht durch den Soldaten\n14. V o l l s t r e c k u n g v o n D i s z i p l i n a r m a ß n a h m e n\n§ 135 Durchführung der Vollstreckung\n(1) Dem Soldaten ist zu gestatten, die Akten einzu-\nsehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungs-\n15. K o s t e n d e s V e r f a h r e n s                                               zwecks möglich ist. Bei der Anhörung nach § 14 Abs. 1\nSatz 3, nach § 32 Abs. 5 Satz 1 oder nach Zustellung der\n§ 136 Allgemeines                                                                       Anschuldigungsschrift ist ihm die Einsicht ohne diese\n§ 137 Umfang der Kostenpflicht                                                          Einschränkung zu gestatten. Soweit der Soldat die Akten\n§ 138 Kostenpflicht des Soldaten und des Bundes                                         einsehen kann, darf er sich daraus Abschriften fertigen\noder auf seine Kosten Kopien anfertigen lassen.\n§ 139 Kosten bei Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen\n§ 140 Notwendige Auslagen                                                                 (2) Akten und Schriftstücke, die der Soldat nicht ein-\n§ 141 Entscheidung über die Kosten\nsehen darf, dürfen weder beigezogen noch verwertet\nwerden.\n§ 142 Kostenfestsetzung\nSchlussvorschriften                                                                         §4\n§ 143 Sonderbestimmung für Soldaten auf Zeit                                                       Beteiligung der Vertrauensperson\n§ 144 Besondere Entlassung eines Soldaten                                                 Für die Beteiligung der Vertrauensperson bei Entschei-\n§ 145 Bindung der Gerichte an Disziplinarentscheidungen                                 dungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 27 und 28 des\nSoldatenbeteiligungsgesetzes. Das Ergebnis der An-\n§ 146 Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung\nhörung der Vertrauensperson ist dem Soldaten vor dessen\n§ 147 Überleitungsvorschriften                                                          Anhörung nach § 14 Abs. 1 Satz 3, § 32 Abs. 5 Satz 1 oder\n§ 148 Einschränkung von Grundrechten                                                    nach § 93 Abs. 1 Satz 2 bekannt zu geben.","2096            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001\n§5                                (3) Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ist sie\nZustellungen                         zu tilgen. Hat sie sich auf die Berechnung von Tilgungs-\nfristen ausgewirkt, sind diese erneut zu berechnen.\n(1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zustel-\n(4) Strafen sind zu tilgen\nlungen werden ausgeführt\n1. nach fünf Jahren, wenn der Soldat zu Freiheitsstrafe\n1. durch Übergabe an den Empfänger gegen Emp-\nvon mehr als einem Jahr verurteilt worden ist,\nfangsbekenntnis oder, wenn er die Annahme oder die\nAusstellung des Empfangsbekenntnisses verweigert,        2. nach drei Jahren in allen übrigen Fällen.\ndurch Anfertigung einer Niederschrift hierüber,          Die Frist beginnt mit der Verkündung des ersten Urteils,\n2. durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein,              bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch\nden Richter.\n3. nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über\ndie Zustellung von Amts wegen,                              (5) Ist bei einer Kürzung der Dienstbezüge nach fünf\nJahren die Vollstreckung noch nicht beendet, verlängert\n4. an Behörden und Dienststellen auch durch Vorlage der\nsich die Frist bis zum Ende der Vollstreckung.\nAkten mit den Urschriften der zuzustellenden Schrift-\nstücke; der Empfänger hat den Tag der Vorlage in den        (6) Einfache Disziplinarmaßnahmen, die nach einer\nAkten zu vermerken.                                      Kürzung der Dienstbezüge oder nach einem Beförde-\nrungsverbot verhängt werden, sind erst zu tilgen, wenn die\n(2) Die Zustellung nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch durch\nKürzung der Dienstbezüge oder das Beförderungsverbot\neinen Soldaten ausgeführt werden. Die öffentliche Zu-\ngetilgt werden darf.\nstellung wird auf Antrag des Wehrdisziplinaranwalts von\ndem Vorsitzenden der Truppendienstkammer bewilligt.             (7) Förmliche Anerkennungen, Disziplinarmaßnahmen\nDie zuzustellende Ausfertigung ist an der Gerichtstafel      und Strafen dürfen nicht mehr berücksichtigt werden,\ndes Truppendienstgerichts anzuheften; enthält das            wenn sie zu tilgen sind; sie sind aus dem Disziplinarbuch\nSchriftstück eine Ladung, ist außerdem ein Auszug ein-       und aus den Personalakten zu entfernen.\nmalig in ein vom Bundesministerium der Verteidigung             (8) Nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist darf der\nbestimmtes Blatt einzurücken.                                Soldat oder der frühere Soldat jede Auskunft über die\n(3) Hat der Empfangsberechtigte ein Schriftstück nach-     Disziplinarmaßnahme sowie über den zu Grunde liegen-\nweislich erhalten, gilt es spätestens zu diesem Zeitpunkt    den Sachverhalt verweigern. Er darf erklären, dass er nicht\nals zugestellt.                                              gemaßregelt worden ist.\n(9) Unterlagen über die Feststellung eines Dienstver-\n§6                             gehens sind nach zwei Jahren aus den Personalakten zu\nentfernen. Absatz 2 Satz 2 sowie die Absätze 7 und 8\nBelehrung über                         gelten entsprechend.\nRechtsmittel und Rechtsbehelfe\nBei allen nach diesem Gesetz anfechtbaren Entschei-                                      §9\ndungen ist der Soldat oder der frühere Soldat über die                                 Auskünfte\nMöglichkeit der Anfechtung, über die Stellen, bei denen\ndas Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf einzulegen ist,          (1) Auskünfte über förmliche Anerkennungen, über\nund über die Form und Frist der Anfechtung schriftlich zu    Disziplinarmaßnahmen und im Disziplinarbuch eingetra-\nbelehren.                                                    gene gerichtliche Strafen, Mitteilungen über Ermittlungen\ndes Disziplinarvorgesetzten, über Vorermittlungen des\n§7                             Wehrdisziplinaranwalts und über gerichtliche Disziplinar-\nverfahren sowie über Tatsachen aus solchen Verfahren\nDisziplinarbuch                        werden ohne Zustimmung des Soldaten oder des früheren\nFörmliche Anerkennungen, unanfechtbare Disziplinar-        Soldaten nur erteilt\nmaßnahmen und Strafen sind in das Disziplinarbuch ein-       1. an Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundes-\nzutragen.                                                        ministeriums der Verteidigung, an Gerichte und Staats-\nanwaltschaften, soweit dies zur Erfüllung der in der\n§8                                 Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben\nerforderlich ist, sowie\nTilgung\n2. an Verletzte zur Wahrnehmung ihrer Rechte.\n(1) Förmliche Anerkennungen sind zu tilgen, wenn ihre\nRücknahme unanfechtbar geworden ist.                         Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Übermittlung\nvon Unterlagen zulässig.\n(2) Eine einfache Disziplinarmaßnahme ist nach drei\nJahren, eine Kürzung der Dienstbezüge nach fünf Jahren          (2) Der Empfänger darf die übermittelten Auskünfte\nund ein Beförderungsverbot, auch in Verbindung mit einer     nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen\nKürzung der Dienstbezüge, nach sieben Jahren zu tilgen.      Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.\nDie Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaß-       (3) Andere Rechtsvorschriften, die eine Auskunfts-\nnahme verhängt wird oder mit der Verkündung des ersten       erteilung zulassen, bleiben unberührt. Auskünfte über\nUrteils. Wird der Soldat während der Frist wegen einer       förmliche Anerkennungen, über Disziplinarmaßnahmen\nanderen Tat rechtskräftig bestraft oder wird gegen ihn       und über im Disziplinarbuch eingetragene gerichtliche\neine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt, be-          Strafen, die getilgt oder tilgungsreif sind, werden nur mit\nginnt die Frist von neuem. Für den Beginn der Frist gilt     Zustimmung des Soldaten oder des früheren Soldaten\nSatz 2.                                                      erteilt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001                2097\n§ 10                             dieser förmlichen Anerkennung würdig sein. Die förmliche\nEntschädigung                          Anerkennung soll auch seinen Kameraden gegenüber\nvon Zeugen und Sachverständigen                   gerechtfertigt erscheinen.\n(2) Den Zeitpunkt des Sonderurlaubs bestimmt der für\nZeugen und Sachverständige, die nicht dienstlich\ndie Bewilligung des Erholungsurlaubs zuständige Vor-\ngestellt werden, werden in entsprechender Anwendung\ngesetzte.\ndes Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und\nSachverständigen entschädigt.                                  (3) Wird die förmliche Anerkennung von einem höheren\nDisziplinarvorgesetzten erteilt, ist der nächste Disziplinar-\nvorgesetzte des Soldaten zu hören.\nErster Teil\nWürdigung besonderer Leistungen                                                    § 14\ndurch förmliche Anerkennungen\nRücknahme förmlicher Anerkennungen\n§ 11                                (1) Eine förmliche Anerkennung ist zurückzunehmen,\nVoraussetzungen und                       wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Vorausset-\nArten der förmlichen Anerkennungen                 zungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht vorlagen. Die\nRücknahme ist zu begründen. Vor der Entscheidung ist\n(1) Vorbildliche Pflichterfüllung oder hervorragende      der Soldat zu hören.\nEinzeltaten können durch förmliche Anerkennungen\ngewürdigt werden.                                              (2) Über die Rücknahme entscheidet die Einleitungs-\nbehörde. Hat ein höherer Disziplinarvorgesetzter die förm-\n(2) Förmliche Anerkennungen sind                          liche Anerkennung erteilt, steht ihm die Entscheidung zu.\n1. Anerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl,               Bei Wegfall der Dienststelle des höheren Disziplinarvorge-\n2. Anerkennung im Ministerialblatt des Bundesministe-       setzten wird die Zuständigkeit durch den Bundesminister\nriums der Verteidigung.                                  der Verteidigung bestimmt.\n(3) Mit einer förmlichen Anerkennung kann Sonder-            (3) Wird die förmliche Anerkennung zurückgenommen,\nurlaub bis zu 14 Arbeitstagen verbunden werden.             ist zugleich darüber zu entscheiden, ob ein in Anspruch\ngenommener Sonderurlaub ganz oder teilweise auf den\n(4) Gute Leistungen können auch durch Auszeichnun-        Erholungsurlaub anzurechnen ist. Eine Anrechnung des\ngen anderer Art gewürdigt werden.                           in Anspruch genommenen Sonderurlaubs auf den Er-\nholungsurlaub unterbleibt, soweit dies eine besondere\n§ 12                             Härte bedeuten würde.\nZuständigkeit zum                           (4) Die Entscheidung ist dem Soldaten zuzustellen.\nErteilen von förmlichen Anerkennungen\n(1) Es können erteilen\nZweiter Teil\n1. der Kompaniechef oder ein anderer Disziplinarvor-\ngesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Kompanie-              Ahndung von Dienstvergehen\nchefs oder einer höheren Disziplinarbefugnis                       durch Disziplinarmaßnahmen\nAnerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl,\nErster Abschnitt\n2. der Bundesminister der Verteidigung\nAllgemeine Bestimmungen\nAnerkennung im Ministerialblatt des Bundesministe-\nriums der Verteidigung.\n§ 15\n(2) Es können gewähren\nDisziplinarmaßnahmen, Ermessensgrundsatz\n1. der Kompaniechef oder ein Disziplinarvorgesetzter mit\nder Disziplinarbefugnis eines Kompaniechefs                 (1) Dienstvergehen (§ 23 des Soldatengesetzes) kön-\nnen durch einfache Disziplinarmaßnahmen (§ 22) oder\nSonderurlaub bis zu fünf Arbeitstagen,\ndurch gerichtliche Disziplinarmaßnahmen (§ 58) geahndet\n2. der Bataillonskommandeur oder ein Disziplinarvor-        werden. Die Verhängung von gerichtlichen Disziplinar-\ngesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Bataillons-  maßnahmen ist den Wehrdienstgerichten vorbehalten.\nkommandeurs\n(2) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte bestimmt\nSonderurlaub bis zu sieben Arbeitstagen,                 nach pflichtmäßigem Ermessen, ob und wie wegen eines\n3. der Regimentskommandeur oder ein Disziplinarvor-         Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist;\ngesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Regiments-   er hat dabei auch das gesamte dienstliche und außer-\nkommandeurs                                              dienstliche Verhalten zu berücksichtigen.\nSonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen.\n§ 16\n§ 13                                        Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen\nErteilen von förmlichen Anerkennungen                          zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen\n(1) Bei der Entscheidung, ob eine förmliche An-              (1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde unanfecht-\nerkennung erteilt werden soll, ist ein strenger Maßstab     bar eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt wor-\nanzulegen. Der Soldat soll seiner Persönlichkeit nach       den oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder","2098              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001\nAbs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von          (2) Wird die Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder\nAuflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt        die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg auf-\nwerden, dürfen wegen desselben Sachverhalts                    gehoben, gilt § 52 des Soldatengesetzes entsprechend.\n1. einfache Disziplinarmaßnahmen mit Ausnahme des\nDisziplinararrests nicht verhängt werden,                                              § 20\n2. Disziplinararrest, Kürzung der Dienstbezüge oder Kür-                   Durchsuchung und Beschlagnahme\nzung des Ruhegehalts nur verhängt werden, wenn dies\n(1) Zur Aufklärung eines Dienstvergehens darf der\nzusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung\nDisziplinarvorgesetzte Durchsuchungen und Beschlag-\naufrechtzuerhalten oder wenn durch das Fehlverhalten\nnahmen nur außerhalb von Wohnungen und nur auf\ndas Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt\nAnordnung des Richters des zuständigen, notfalls des\nwurde.\nnächst erreichbaren Truppendienstgerichts vornehmen.\n(2) Bei der Verhängung von Disziplinararrest ist eine       Durchsucht werden darf nur ein Soldat, gegen den sich\nandere Freiheitsentziehung anzurechnen; die Dauer des          der Verdacht eines Dienstvergehens richtet. Die Durch-\nDisziplinararrests darf zusammen mit der anderen Frei-         suchung erstreckt sich auf die Person und die Sachen des\nheitsentziehung drei Wochen nicht übersteigen.                 Soldaten. Der Beschlagnahme unterliegen alle Gegen-\n(3) Wird der Soldat im Strafverfahren oder im Bußgeld-      stände, die für die Aufklärung eines Dienstvergehens\nverfahren freigesprochen, darf eine Disziplinarmaßnahme        von Bedeutung sein können. Sie darf gegenüber jedem\nnur dann verhängt oder ein gerichtliches Disziplinarver-       Soldaten angeordnet werden.\nfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn der          (2) Bei Gefahr im Verzug darf der Disziplinarvorgesetzte\nSachverhalt ein Dienstvergehen enthält, ohne den Tat-          Maßnahmen nach Absatz 1 auch ohne richterliche An-\nbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift     ordnung treffen. Die richterliche Genehmigung ist un-\nzu erfüllen. Vor Beginn oder Fortsetzung der Ermittlungen      verzüglich zu beantragen. Der Antrag auf richterliche\nist dem Soldaten mitzuteilen, welcher Sachverhalt ihm          Zustimmung oder Genehmigung ist zu begründen. Die\nweiterhin als Pflichtverletzung vorgeworfen wird.              entstandenen Akten sind beizufügen. Die Entscheidung,\nmit welcher der Richter seine Zustimmung oder Bestä-\n§ 17                             tigung ganz oder teilweise versagt, ist zu begründen. Der\nDisziplinarvorgesetzte kann dagegen innerhalb von drei\nZeitablauf                           Tagen das Truppendienstgericht anrufen. Hierfür gelten\n(1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln.       die Sätze 3 und 4 entsprechend. Das Truppendienstge-\nricht entscheidet endgültig durch Beschluss. Der Soldat\n(2) Sind seit einem Dienstvergehens sechs Monate ver-\nist vor allen Entscheidungen, welche die Bestätigung von\nstrichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht\nMaßnahmen nach Absatz 1 zum Gegenstand haben, zu\nmehr verhängt werden.\nhören. Die Entscheidungen sind ihm zuzustellen.\n(3) Sind seit einem Dienstvergehen drei Jahre ver-\n(3) Für die Durchführung von Maßnahmen nach Ab-\nstrichen, dürfen Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung\nsatz 1 gilt § 32 Abs. 2 entsprechend. Die Durchsuchung\ndes Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden.\neines Soldaten darf nur von Personen gleichen Ge-\n(4) Sind seit einem Dienstvergehen fünf Jahre ver-          schlechts oder von einem Arzt, der nicht der Truppenarzt\nstrichen, darf ein Beförderungsverbot nicht mehr verhängt      des Soldaten sein soll, vorgenommen werden; dies gilt\nwerden.                                                        nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz vor\n(5) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sach-          einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die\nverhalts ein Strafverfahren, ein Bußgeldverfahren oder ein     Durchsicht privater Papiere des Soldaten steht nur dem\ngerichtliches Disziplinarverfahren gegen den Soldaten          Disziplinarvorgesetzten zu.\neingeleitet worden oder ist der Sachverhalt Gegenstand            (4) Dem Soldaten, gegen den sich eine Maßnahme\neiner Beschwerde, einer militärischen Flugunfall- oder         nach Absatz 1 richtet, sind die Gründe für die Maßnahme\nTaucherunfalluntersuchung oder eines Havarieverfahrens,        mündlich zu eröffnen, soweit der Ermittlungszweck nicht\nist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.         gefährdet wird. Ihm ist die Anwesenheit bei ihrer Durch-\nführung zu gestatten. Ist der Soldat nicht unverzüglich\n§ 18                             erreichbar, ist ein Zeuge beizuziehen. Über die Durch-\nsuchung und ihr wesentliches Ergebnis sowie über die\nVerbot mehrfacher,                       Beschlagnahme ist unverzüglich eine Niederschrift anzu-\nGebot einheitlicher Ahndung                   fertigen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung\n(1) Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar          ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben müssen, die\ngeahndet werden. § 96 bleibt unberührt.                        zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben. Dem\nSoldaten ist auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.\n(2) Mehrere Pflichtverletzungen eines Soldaten oder\neines früheren Soldaten, über die gleichzeitig entschieden        (5) Im Übrigen gelten § 94 Abs. 1 und 2, § 95 Abs. 1,\nwerden kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.            §§ 97, 109 und 111k der Strafprozessordnung ent-\nsprechend.\n§ 19                                                         § 21\nGnadenrecht                                             Vorläufige Festnahme\n(1) Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht                (1) Jeder Disziplinarvorgesetzte kann Soldaten, die\nhinsichtlich der nach diesem Gesetz verhängten Diszipli-       seiner Disziplinarbefugnis unterstehen, wegen eines\nnarmaßnahmen zu. Er übt es selbst aus oder überträgt die       Dienstvergehens vorläufig festnehmen, wenn es die\nAusübung anderen Stellen.                                      Aufrechterhaltung der Disziplin gebietet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001                 2099\n(2) Die gleiche Befugnis hat                                      (2) Nebeneinander können verhängt werden:\n1. jeder Angehörige des militärischen Ordnungsdienstes            1. Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,\neinschließlich der militärischen Wachen gegenüber             2. bei unerlaubter Abwesenheit des Soldaten von mehr\njedem Soldaten, dessen Disziplinarvorgesetzte nicht               als einem Tag Ausgangsbeschränkung und Diszi-\nauf der Stelle erreichbar sind;                                   plinarbuße oder Disziplinararrest und Disziplinarbuße.\n2. a) jeder Vorgesetzte gegenüber jedem Soldaten, dem             Im Übrigen ist wegen desselben Dienstvergehens nur eine\ner Befehle erteilen kann,                                 Disziplinarmaßnahme zulässig.\nb) jeder Offizier und Unteroffizier gegenüber jedem              (3) Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht der Be-\nSoldaten, der im Dienstgrad unter ihm steht,              förderung eines im Übrigen bewährten Soldaten nicht\nentgegen.\nwenn der an sich zuständige Disziplinarvorgesetzte oder\nein Angehöriger des militärischen Ordnungsdienstes ein-                                       § 23\nschließlich der militärischen Wachen nicht auf der Stelle                          Verweis, strenger Verweis\nerreichbar ist. In den Fällen des Buchstaben b wird der\nfestnehmende Offizier oder Unteroffizier durch die Erklä-            (1) Der Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimm-\nrung der Festnahme Vorgesetzter des Festgenommenen.               ten pflichtwidrigen Verhaltens des Soldaten.\n(3) Angehörige einer militärischen Wache dürfen nur               (2) Der strenge Verweis ist der Verweis, der vor der\nvon ihren Wachvorgesetzten festgenommen werden.                   Truppe bekannt gemacht wird.\n(4) Der Festgenommene ist auf freien Fuß zu setzen,               (3) Missbilligende Äußerungen eines Disziplinarvorge-\nsobald die Aufrechterhaltung der Disziplin die Festhaltung        setzten, die nicht ausdrücklich als Verweis oder strenger\nnicht mehr erforderlich macht, spätestens jedoch am               Verweis bezeichnet werden (Belehrungen, Warnungen,\nEnde des Tages nach der vorläufigen Festnahme, wenn               Zurechtweisungen oder ähnliche Maßnahmen), sind keine\nnicht zuvor wegen Verdachts einer Straftat ein Haftbefehl         Disziplinarmaßnahmen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit\ndes Richters ergeht. An Bord von Schiffen außerhalb der           einer Entscheidung verbunden werden, mit welcher der\nHoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland darf               Disziplinarvorgesetzte oder die Einleitungsbehörde ein\nder Festgenommene nach seiner Anhörung durch den                  Dienstvergehen feststellt, von der Verhängung einer\nKommandanten und auf dessen Anordnung auch ohne                   Disziplinarmaßnahme oder der Einleitung eines gericht-\nrichterlichen Haftbefehl über die in Satz 1 bezeichnete           lichen Disziplinarverfahrens aber absieht.\nFrist hinaus festgehalten werden, wenn und solange er\neine unmittelbare Gefahr für Menschen oder Schiff                                             § 24\ndarstellt, die auf andere Weise nicht abgewendet werden                                 Disziplinarbuße\nkann. Bei der Anhörung ist der Festgenommene auf\ndie Umstände hinzuweisen, welche die Annahme eines                   (1) Die Disziplinarbuße darf den einmonatigen Betrag\nDienstvergehens und einer Gefahr für Menschen oder                der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes nicht überschrei-\nSchiff rechtfertigen. Die Anhörung soll ihm Gelegenheit           ten. Bei einem Soldaten, dessen Wehrdienstverhältnis\ngeben, die Verdachtsgründe zu beseitigen und die                  weniger als einen Monat dauert, darf die Disziplinarbuße\nTatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten                den Betrag nicht übersteigen, der ihm für die Dauer des\nsprechen.                                                         Wehrdienstverhältnisses zusteht.\n(2) Beim Bemessen der Disziplinarbuße sind auch die\n(5) Der Grund der Festnahme und ihr genauer Zeitpunkt\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Sol-\nsowie der Zeitpunkt der Freilassung sind schriftlich zu\ndaten zu berücksichtigen.\nvermerken. In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist die\nvorläufige Festnahme unverzüglich der Dienststelle des\n§ 25\nFestgenommenen zu melden.\nAusgangsbeschränkung\n(1) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem Verbot,\nZweiter Abschnitt                         die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlassen.\nDie Disziplinarbefugnis der                     Sie kann beim Verhängen durch das Verbot verschärft\nDisziplinarvorgesetzten und ihre Ausübung                  werden, für die ganze Dauer oder an bestimmten Tagen\nGemeinschaftsräume zu betreten und Besuch zu emp-\n1. E i n f a c h e D i s z i p l i n a r m a ß n a h m e n fangen (verschärfte Ausgangsbeschränkung). Die Ver-\nschärfungen nach Satz 2 können auch einzeln angeordnet\n§ 22                              werden.\nArten der einfachen Disziplinarmaßnahmen                      (2) Die Ausgangsbeschränkung dauert mindestens\neinen Tag und höchstens drei Wochen. Sie darf nur gegen\n(1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinar-         Soldaten verhängt werden, die aufgrund dienstlicher\nvorgesetzten verhängt werden können (einfache Diszi-              Anordnung nach § 18 des Soldatengesetzes verpflichtet\nplinarmaßnahmen), sind:                                           sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.\n1. Verweis,\n§ 26\n2. strenger Verweis,\nDisziplinararrest\n3. Disziplinarbuße,\nDer Disziplinararrest besteht in einfacher Freiheitsent-\n4. Ausgangsbeschränkung,                                          ziehung. Er dauert mindestens drei Tage und höchstens\n5. Disziplinararrest.                                             drei Wochen.","2100              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001\n2. D i s z i p l i n a r b e f u g n i s                                  § 29\nZuständigkeit\n§ 27                                    des nächsten Disziplinarvorgesetzten\nDisziplinarvorgesetzte\n(1) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, übt der\n(1) Die Befugnis, Disziplinarmaßnahmen zu verhängen          nächste Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarbefugnis\nund die sonst den Disziplinarvorgesetzten obliegenden          aus. Nächster Disziplinarvorgesetzter ist der unterste Vor-\nEntscheidungen und Maßnahmen zu treffen (Disziplinar-          gesetzte mit Disziplinarbefugnis, dem der Soldat unmittel-\nbefugnis), haben die Offiziere, denen sie nach diesem          bar unterstellt ist. Die Zuständigkeit für die disziplinare\nGesetz zusteht, und deren truppendienstliche Vorgesetzte       Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson regelt\nsowie die Vorgesetzten in vergleichbaren Dienststellun-        § 14 Abs. 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes.\ngen, denen sie durch den Bundesminister der Verteidi-             (2) Wechselt vor Erledigung eines Falles das Unter-\ngung zur Erfüllung besonderer Aufgaben verliehen wird.         stellungsverhältnis, wird der neue Disziplinarvorgesetzte\nOberster Disziplinarvorgesetzter ist der Bundesminister        zuständig. Dies gilt insbesondere bei Versetzungen oder\nder Verteidigung.                                              zeitweiligem Ausscheiden von Truppenteilen aus ihrem\n(2) Die Disziplinarbefugnis ist an die Dienststellung        Verband sowie bei Kommandierungen, sofern nicht die\ngebunden. Sie kann nicht übertragen werden. Sie geht           Dienststelle, die die Kommandierung ausspricht, etwas\nvon selbst auf den Stellvertreter im Kommando über. Hat        anderes bestimmt.\nder Inhaber der Dienststelle oder der Stellvertreter im           (3) In den Fällen einer vorübergehenden Unterstellung\nKommando keinen Offiziersrang, geht sie auf den                kann die Disziplinarbefugnis gegen Dienstgradgleiche und\nnächsthöheren Disziplinarvorgesetzten über.                    Dienstgradhöhere nicht ausgeübt werden.\n(3) Verstöße der Sanitätsoffiziere gegen ihre ärztlichen\nPflichten werden durch vorgesetzte Sanitätsoffiziere\ngeahndet. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Verstoß                                        § 30\ngegen ärztliche Pflichten ein Verstoß gegen sonstige                                  Zuständigkeit\nPflichten zusammentrifft.                                             des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten\n§ 28                             (1) Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist zu-\nständig, wenn die Tat von dem nächsten Disziplinar-\nStufen der Disziplinarbefugnis                 vorgesetzten nicht geahndet werden kann, weil\n(1) Die Disziplinarbefugnis ist nach der Dienststellung      1. dieser selbst an der Tat beteiligt ist,\nder Disziplinarvorgesetzten abgestuft. Es können verhän-\n2. die Tat im Fall des § 29 Abs. 3 von einem Dienstgrad-\ngen\ngleichen oder einem Dienstgradhöheren begangen ist,\n1. der Kompaniechef oder ein Offizier in entsprechender\n3. die Tat von einer Vertrauensperson begangen worden\nDienststellung\nist, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 14\na) gegen Unteroffiziere und Mannschaften                       Abs. 2 Satz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes vor-\nVerweis, strengen Verweis, Disziplinarbuße und             liegen,\nAusgangsbeschränkung sowie Disziplinararrest bis\n4. der nächste Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist\nzu sieben Tagen,\nund die militärische Disziplin ein sofortiges Einschrei-\nb) gegen Offiziere                                             ten erfordert. Solche Fälle sind unverzüglich dem sonst\nVerweis;                                                   zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen.\n2. der Bataillonskommandeur oder ein Offizier in ent-             (2) Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist weiter-\nsprechender Dienststellung                                 hin zur Ahndung der Tat zuständig, wenn der nächste\na) gegen Unteroffiziere und Mannschaften                   Disziplinarvorgesetzte meldet, dass\nalle einfachen Disziplinarmaßnahmen,                   1. seine Disziplinarbefugnis nicht ausreicht (§ 28 Abs. 1\nb) gegen Offiziere                                             Nr. 1 und 2),\nalle einfachen Disziplinarmaßnahmen, ausgenom-         2. er persönlich durch die Tat verletzt ist,\nmen Disziplinararrest;\n3. er sich für befangen hält.\n3. der Bundesminister der Verteidigung sowie die Offi-\n(3) Der nächste Disziplinarvorgesetzte hat in den Fällen\nziere vom Regiments- und Brigadekommandeur an\ndes Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und des Absatzes 2 das Dienst-\naufwärts und die Offiziere in entsprechenden Dienst-\nvergehen dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten zu\nstellungen\nmelden.\nalle einfachen Disziplinarmaßnahmen.\nDer Bundesminister der Verteidigung stellt fest, welche\n§ 31\nVorgesetzten im Sinne der Nummern 1 bis 3 sich in ent-\nsprechenden Dienststellungen befinden.                                  Disziplinarbefugnis nach dem Dienstgrad\n(2) Ein Disziplinarvorgesetzter hat die Disziplinarbefug-       (1) Die örtlichen Befehlshaber, die Führer von beson-\nnis der nächsthöheren Stufe, wenn der sonst zuständige         ders zusammengestellten Abteilungen und die Offiziere\nDisziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die mili-      in ähnlichen Dienststellungen haben im Rahmen ihrer\ntärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert.      Befehlsbefugnis, sofern ihnen nach ihrer sonstigen\nSolche Fälle sind unverzüglich dem sonst zuständigen           Dienststellung keine höhere Disziplinarbefugnis zusteht, je\nDisziplinarvorgesetzten zu melden.                             nach dem Dienstgrad folgende Disziplinarbefugnis:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001                      2101\n1. ein Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann oder Stabs-                                              § 33\nhauptmann oder ein Offizier in entsprechendem Dienst-                   Prüfungspflicht des Disziplinarvorgesetzten\ngrad die Disziplinarbefugnis eines Kompaniechefs,\n(1) Hat der Soldat ein Dienstvergehen begangen,\n2. ein Major, Oberstleutnant oder ein Offizier in ent-\nprüft der Disziplinarvorgesetzte, ob er es bei einer er-\nsprechendem Dienstgrad die Disziplinarbefugnis eines\nzieherischen Maßnahme bewenden lassen oder ob er eine\nBataillonskommandeurs,\nDisziplinarmaßnahme verhängen will. Er prüft ferner, ob\n3. ein Oberst oder ein Offizier in entsprechendem oder               er das Dienstvergehen zur Verhängung einer Disziplinar-\nhöherem Dienstgrad die Disziplinarbefugnis der                   maßnahme weiterzumelden oder die Entscheidung der\nhöchsten Stufe (§ 28 Abs. 1 Nr. 3).                              Einleitungsbehörde herbeizuführen hat.\nDer Bundesminister der Verteidigung stellt fest, welchen                (2) Der Disziplinarvorgesetzte soll erst dann disziplinar\nOffizieren nach dieser Vorschrift Disziplinarbefugnis zu-            einschreiten, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblie-\nsteht.                                                               ben sind. Will der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinar-\nmaßnahme verhängen, muss er die Schuld des Soldaten\n(2) Für die Disziplinarbefugnis des Stellvertreters im            für erwiesen halten.\nKommando ist der Dienstgrad des Stellvertreters maß-\ngebend.                                                                 (3) Ist das Dienstvergehen eine Straftat, gibt der Diszi-\nplinarvorgesetzte die Sache unabhängig von der Prüfung\n(3) Die Disziplinarbefugnis dieser Vorgesetzten besteht           nach Absatz 1 an die zuständige Strafverfolgungsbehörde\nnur dann, wenn die militärische Disziplin ein sofortiges             ab, wenn dies entweder zur Aufrechterhaltung der mili-\nEinschreiten erfordert und der an sich zuständige Diszi-             tärischen Ordnung oder wegen der Art der Tat oder der\nplinarvorgesetzte hierzu nicht erreichbar ist. Solche Fälle          Schwere des Unrechts oder der Schuld geboten ist. Er\nsind unverzüglich dem sonst zuständigen Disziplinar-                 kann die disziplinare Erledigung bis zur Beendigung des\nvorgesetzten mitzuteilen.                                            auf die Abgabe eingeleiteten oder eines sonstigen wegen\n(4) Der Chefarzt eines Bundeswehrkrankenhauses                    derselben Tat schwebenden Strafverfahrens aussetzen.\nkann die Disziplinarbefugnis ausüben, wenn die mili-                 Das gilt nicht, wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder\ntärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert.            wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt\nAbsatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.                                    werden kann, die in der Person oder in dem Verhalten des\nSoldaten liegen.\n§ 34\n3. A u s ü b u n g d e r D i s z i p l i n a r b e f u g n i s                  Bindung an tatsächliche\nFeststellungen anderer Entscheidungen\n§ 32\n(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräf-\nErmittlungen des Disziplinarvorgesetzten\ntigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf\n(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines              denen die Entscheidung beruht, sind für den Disziplinar-\nDienstvergehens rechtfertigen, hat der Disziplinarvor-               vorgesetzten bindend, soweit das Dienstvergehen den-\ngesetzte den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermitt-            selben Sachverhalt zum Gegenstand hat.\nlungen aufzuklären. Der Inhalt mündlicher Vernehmungen                  (2) Das Wehrdienstgericht hat jedoch bei Entschei-\nist aktenkundig zu machen.                                           dungen nach § 40 Abs. 4, § 42 Nr. 3 und 6 sowie nach\n(2) Der Disziplinarvorgesetzte kann die Aufklärung des            § 45 die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu\nSachverhalts einem Offizier übertragen. In Fällen von                beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stim-\ngeringerer Bedeutung kann der Disziplinarvorgesetzte                 menmehrheit, bei Entscheidungen durch eine Truppen-\nauch den Kompaniefeldwebel oder einen Unteroffizier in               dienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, be-\nentsprechender Dienststellung mit der Vernehmung von                 zweifeln. Dies ist in den Gründen der Entscheidung zum\nZeugen beauftragen, soweit es sich um Mannschaften                   Ausdruck zu bringen.\noder Unteroffiziere ohne Portepee handelt.                                                        § 35\n(3) Bei der Aufklärung des Sachverhalts sind die                         Selbständigkeit des Disziplinarvorgesetzten\nbelastenden, entlastenden und die für Art und Höhe\n(1) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte entscheidet\nder Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu\nallein verantwortlich; ihm kann nicht befohlen werden, ob\nermitteln.\nund wie er ahnden soll.\n(4) Der Soldat ist über die Ermittlungen zu unterrichten,            (2) Verhängt der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinar-\nsobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks                    maßnahme, dürfen höhere Vorgesetzte diese Entschei-\nmöglich ist. Ihm ist bei Beginn der ersten Vernehmung zu             dung, abgesehen von den Fällen des § 45 und der\neröffnen, welche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt             Beschwerde, nur unter den Voraussetzungen des § 46\nwerden. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es              Abs. 2 aufheben.\nihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht aus-\n(3) Hält der Disziplinarvorgesetzte ein Dienstvergehen\nzusagen. Sagt er aus, muss er in dienstlichen Angelegen-\nzwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht\nheiten die Wahrheit sagen. Ist die nach den Sätzen 2 und 3\nfür angebracht, darf kein höherer Vorgesetzter diese\nvorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig\nEntscheidung ändern. § 92 Abs. 3 und § 96 bleiben\nerteilt worden, darf die Aussage des Soldaten nicht zu               unberührt.\nseinem Nachteil verwertet werden.\n§ 36\n(5) Vor der Entscheidung ist der Soldat stets zu fragen,\nAbsehen von einer Disziplinarmaßnahme\nob er etwas zu seiner Entlastung vorbringen will. Hierüber\nist eine Vernehmungsniederschrift aufzunehmen, die von                  (1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen\ndem Soldaten unterschrieben sein soll.                               nicht festgestellt oder hält der Disziplinarvorgesetzte eine","2102             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001\nDisziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht,                                    § 40\nhat er seine Entscheidung dem Soldaten bekannt zu                              Mitwirkung des Richters\ngeben, wenn er ihn zuvor gehört hat.\nbei der Verhängung von Disziplinararrest\n(2) Der Disziplinarvorgesetzte kann den Fall nur dann\nerneut verfolgen, wenn erhebliche neue Tatsachen oder            (1) Disziplinararrest darf erst verhängt werden, nach-\nBeweismittel bekannt werden.                                  dem der Richter des zuständigen, notfalls des nächst\nerreichbaren Truppendienstgerichts zugestimmt hat.\nDer Richter stimmt dem beabsichtigten Disziplinararrest\n§ 37\nzu, wenn er diese Disziplinarmaßnahme für zulässig\nVerhängen der Disziplinarmaßnahme                  und angebracht hält. Die Entscheidung bedarf keiner\n(1) Eine Disziplinarmaßnahme darf erst nach Ablauf         Begründung. Der Richter kann zugleich die sofortige Voll-\neiner Nacht verhängt werden, nachdem der Soldat gemäß         streckbarkeit anordnen, wenn dies zur Aufrechterhaltung\n§ 32 Abs. 5 abschließend gehört wurde. Von dem Tag            der militärischen Ordnung geboten ist; diese Entschei-\nan, an dem ein Soldat zum Entlassungsort in Marsch            dung ist zu begründen. Hat der Richter die sofortige\ngesetzt wird, kann die Disziplinarmaßnahme sofort ver-        Vollstreckbarkeit angeordnet, gelten § 37 Abs. 1 Satz 1\nhängt werden.                                                 und § 47 Abs. 1 nicht.\n(2) Die Disziplinarmaßnahme wird durch die dienstliche        (2) Der Disziplinarvorgesetzte teilt dem Richter in sei-\nBekanntgabe der Disziplinarverfügung an den Soldaten          nem Antrag auf Zustimmung die beabsichtigte Dauer des\nverhängt. Sein Ehrgefühl ist zu schonen.                      Disziplinararrests mit. Will er zugleich Ausgangsbeschrän-\nkung oder Disziplinarbuße verhängen, teilt er auch die\n(3) Die Disziplinarverfügung muss bei der Bekanntgabe      Dauer der Ausgangsbeschränkung oder den Betrag der\nschriftlich festgelegt sein. Sie muss Zeit, Ort und Sach-     Disziplinarbuße mit. Einen Antrag auf sofortige Vollstreck-\nverhalt des Dienstvergehens sowie Art und Höhe der            barkeit hat er zu begründen. Der Soldat ist auch zu diesem\nDisziplinarmaßnahme, bei der verschärften Ausgangs-           Antrag zu hören. Der Disziplinarvorgesetzte fügt dem\nbeschränkung auch die Verschärfung enthalten. Eine            Antrag die nach § 32 entstandenen Vorgänge bei. Bei-\nAbschrift der Disziplinarverfügung ist dem Soldaten           zufügen sind ferner ein Auszug über Anerkennungen,\nbei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme auszuhän-          Disziplinarmaßnahmen und Bestrafungen aus dem Diszi-\ndigen. Ist die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt         plinarbuch oder den Personalunterlagen und, soweit\nworden, ist ihm dies bekannt zu geben.                        erforderlich, eine Darstellung des Sachverhalts.\n(4) Sind mehrere Disziplinarmaßnahmen nebenein-               (3) Lehnt der Richter es ab, dem Disziplinararrest zu-\nander zulässig (§ 22 Abs. 2), dürfen sie nur gleichzeitig     zustimmen oder stimmt er nur einem kürzeren Disziplinar-\nverhängt werden.                                              arrest zu, hat er diese Entscheidung zu begründen. Ist\n(5) Der Disziplinarvorgesetzte kann eine von ihm ver-      er der Auffassung, dass eine gerichtliche Disziplinar-\nhängte Disziplinarmaßnahme nicht mehr aufheben,               maßnahme angebracht ist, übersendet er die Akten der\nändern oder unvollstreckt lassen. Die §§ 39, 49 Abs. 3 und    Einleitungsbehörde zur weiteren Entschließung.\n§ 56 Abs. 3 bleiben unberührt.                                   (4) Der Disziplinarvorgesetzte kann in den Fällen des\nAbsatzes 3 Satz 1 binnen einer Woche nach Bekanntgabe\n§ 38                            der richterlichen Entscheidung das Truppendienstgericht\nRichtlinien für                       anrufen. Hält das Truppendienstgericht den beabsichtig-\ndas Bemessen der Disziplinarmaßnahme                 ten oder einen kürzeren Disziplinararrest für zulässig und\nangebracht, verhängt es diesen selbst. Diese Entschei-\n(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind           dung ist endgültig. Der Soldat ist vor der Entscheidung zu\nEigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine            hören; die Anhörung kann außerhalb der Verhandlung\nAuswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit,         auch durch den Vorsitzenden stattfinden. Dem Soldaten\ndie bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten        darf nur die Begründung für den verhängten Disziplinar-\nzu berücksichtigen.                                           arrest mitgeteilt werden. Hält das Truppendienstgericht\n(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnah-   Disziplinararrest für nicht angebracht, entscheidet der\nmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu       Disziplinarvorgesetzte, ob er eine andere Disziplinar-\nschwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.                  maßnahme gegen den Soldaten verhängen will. Hält\ndas Truppendienstgericht eine gerichtliche Disziplinar-\n(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden,\nmaßnahme für geboten, übersendet es die Akten der\nwenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und\nEinleitungsbehörde zur weiteren Entschließung.\nDisziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben\noder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine        (5) An Bord von Schiffen außerhalb der Hoheitsge-\ndisziplinare Freiheitsentziehung gebietet.                    wässer der Bundesrepublik Deutschland darf Disziplinar-\narrest verhängt werden, bevor der Richter zugestimmt hat,\n§ 39                            wenn der Richter nicht erreichbar ist und die militärische\nDisziplin auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden\nAnrechnung von Freiheits-\nkann. § 42 Nr. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 gelten nicht. Hat\nentziehung auf die Disziplinarmaßnahme\ndas Schiff einen Hafen der Bundesrepublik Deutschland\nAuf die Disziplinarmaßnahme kann eine Freiheitsentzie-     erreicht, sind die Vorgänge unverzüglich dem Richter vor-\nhung, die der Soldat aus Anlass seiner Tat durch vorläufi-    zulegen. Stimmt er der verhängten Disziplinarmaßnahme\nge Festnahme oder Untersuchungshaft erlitten hat, nach        nicht zu, hebt er sie zugleich auf. Die Absätze 1 bis 4\npflichtmäßigem Ermessen in der Weise angerechnet wer-         gelten sinngemäß. § 46 Abs. 4 gilt entsprechend mit der\nden, dass die Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise         Maßgabe, dass die Frist nach § 17 Abs. 2 mit der Auf-\nfür vollstreckt erklärt wird.                                 hebung der Disziplinarmaßnahme beginnt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001                2103\n(6) Der Richter und das Truppendienstgericht können           6. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Trup-\ndem Bundesverwaltungsgericht Rechtsfragen von grund-                pendienstgericht. Hat der Bundesminister der Vertei-\nsätzlicher Bedeutung vorlegen. § 18 Abs. 4 der Wehr-                digung oder einer der in § 22 der Wehrbeschwerde-\nbeschwerdeordnung gilt entsprechend. Von der Vorlage                ordnung genannten Disziplinarvorgesetzten über die\nbis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts                  Beschwerde entschieden, ist für die weitere Be-\nläuft die Frist nach § 17 Abs. 2 nicht.                             schwerde das Bundesverwaltungsgericht zuständig.\nNummer 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzu-\nwenden.\n§ 41\n7. Hebt das Wehrdienstgericht die Disziplinarmaß-\nDisziplinarvorgesetzter                         nahme auf, weil ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder\nund gerichtliches Disziplinarverfahren                    nicht erwiesen ist oder weil es ein Dienstvergehen\nIst die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfah-        zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber\nrens geboten, führt der zuständige Disziplinarvorgesetzte           nicht für angebracht hält, kann der Disziplinarvor-\ndie Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei.                     gesetzte den Fall nur dann erneut verfolgen, wenn\nerhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel be-\nkannt werden.\n4. B e s c h w e r d e g e g e n M a ß n a h m e n u n d   8. Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ohne\nEntscheidungen des Disziplinarvorgesetzten                          dass eine andere Disziplinarmaßnahme an ihre Stelle\ntritt, ist die Aufhebung in derselben Weise bekannt zu\nmachen, in der die Verhängung bekannt gemacht\n§ 42\nworden ist.\nAnwendung der Wehrbeschwerdeordnung\n9. Wird über die Beschwerden eines Soldaten gegen\nAuf Beschwerden der Soldaten und der früheren Solda-             mehrere Disziplinarmaßnahmen gleichzeitig entschie-\nten gegen Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige                 den, so sind die Pflichtverletzungen, die jeder Diszi-\nMaßnahmen und Entscheidungen des Disziplinarvor-                    plinarmaßnahme zu Grunde liegen, abweichend von\ngesetzten nach diesem Gesetz finden die Vorschriften                § 18 Abs. 2 jeweils als ein Dienstvergehen zu ahnden.\nder Wehrbeschwerdeordnung mit folgender Maßgabe                10. Eine Disziplinarmaßnahme kann auch dann herab-\nAnwendung:                                                          gesetzt oder statt ihrer eine andere, mildere Diszi-\n1. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung einer Diszi-            plinarmaßnahme verhängt werden, wenn der Soldat\nplinarmaßnahme, wenn der Soldat sie vor Beginn der             zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwer-\nVollstreckung eingelegt hat. Dieser Zeitpunkt ist dem          de bereits aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden\nSoldaten rechtzeitig zu eröffnen, in der Regel bei Ver-        ist.\nhängung der Disziplinarmaßnahme. Die Vollstreckung        11. Missbilligende Äußerungen, die mit der Feststellung\nwird nicht gehemmt bei Beschwerden gegen Diszi-                eines Dienstvergehens verbunden werden (§ 23\nplinararrest, sofern der Richter die sofortige Voll-           Abs. 3 Satz 2), können nur zusammen mit dieser\nstreckbarkeit nach § 40 Abs. 1 angeordnet hat, und             Feststellung angefochten werden.\nbei weiteren Beschwerden. Im Übrigen hat die Be-\nschwerde keine aufschiebende Wirkung.\n2. Über die Beschwerde entscheidet der nächste Diszi-\n5. N o c h m a l i g e P r ü f u n g\nplinarvorgesetzte des verhängenden Disziplinar-\nvorgesetzten. In den Fällen des § 27 Abs. 3 gilt dies\nsinngemäß.                                                                                § 43\n3. Gegen die Rücknahme einer förmlichen Anerken-                     Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme bei\nnung, gegen Maßnahmen nach § 20 und gegen Diszi-                nachträglichem Straf- oder Bußgeldverfahren\nplinararrest ist nur die Beschwerde an das Truppen-          (1) Ist eine einfache Disziplinarmaßnahme unanfecht-\ndienstgericht zulässig. Über die Beschwerde gegen         bar verhängt worden und wird wegen desselben Sachver-\neine Maßnahme oder Entscheidung des Bundes-               halts nachträglich durch ein Gericht oder eine Behörde\nministers der Verteidigung oder der in § 22 der           eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt oder kann\nWehrbeschwerdeordnung genannten Disziplinarvor-           ein Sachverhalt nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2\ngesetzten entscheidet das Bundesverwaltungs-              Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auf-\ngericht. Die angefochtene Entscheidung unterliegt         lagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt\nder Prüfung des Wehrdienstgerichts in vollem              werden, so ist die Disziplinarmaßnahme auf Antrag des\nUmfang; das Gericht trifft zugleich die in der Sache      Soldaten oder des früheren Soldaten aufzuheben, wenn\nerforderliche Entscheidung. § 40 Abs. 4 Satz 7 gilt       ihre Verhängung nach Abschluss des Strafverfahrens\nentsprechend.                                             oder des Bußgeldverfahrens gegen § 16 Abs. 1 verstoßen\n4. Die Entscheidung über die Beschwerde darf die             würde. Die Aufhebung eines Disziplinararrests unter-\nDisziplinarmaßnahme nicht verschärfen.                    bleibt, wenn die Voraussetzungen für eine zusätzliche\ndisziplinare Ahndung zum Zeitpunkt seiner Verhängung\n5. Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgrund einer\nvorgelegen haben.\nBeschwerde herabgesetzt oder aufgehoben, ist\ngleichzeitig nach § 54 über die Anrechnung der               (2) Disziplinararrest ist aufzuheben, soweit er zu-\nVollstreckung und über den Ausgleich für eine zu          sammen mit einer wegen desselben Sachverhalts nach-\nUnrecht vollstreckte Disziplinarmaßnahme zu ent-          träglich verhängten Freiheitsentziehung drei Wochen\nscheiden.                                                 übersteigt.","2104             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001\n(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn die             1. sie von einem unzuständigen Disziplinarvorgesetzten\nDisziplinarmaßnahme im Strafverfahren oder Bußgeld-               verhängt worden sind,\nverfahren ausdrücklich angerechnet worden ist.                2. sie nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen\nsind,\n§ 44                             3. gegen den Soldaten wegen des Dienstvergehens\nAufhebung oder Änderung einer                       bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist\nDisziplinarmaßnahme aus anderen Gründen                    (§ 18 Abs. 1),\n(1) Jeder Disziplinarvorgesetzte muss beantragen, die      4. der Disziplinarvorgesetzte seine Disziplinarbefugnis\nDisziplinarmaßnahme aufzuheben, wenn er der Auf-                  überschritten hat (§ 28),\nfassung ist, dass gegen einen seiner Untergebenen eine        5. der Disziplinarvorgesetzte dem Soldaten seine Ent-\nDisziplinarmaßnahme verhängt worden ist, obwohl er                scheidung bekannt gegeben hatte, dass er gegen ihn\nunschuldig oder nicht nachweisbar schuldig war; er kann           wegen eines Dienstvergehens keine Disziplinarmaß-\ndies beantragen, wenn er der Auffassung ist, dass eine            nahme verhängen will, und keine erheblichen neuen\nDisziplinarmaßnahme nicht angebracht oder nach § 16               Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt\nAbs. 1 nicht zulässig war. Das Gleiche gilt für einen Antrag      geworden sind (§ 36),\nauf Herabsetzung der Disziplinarmaßnahme, wenn bei            6. das Dienstvergehen wegen Zeitablaufs nicht mehr\nmehreren Pflichtverletzungen, die als ein Dienstvergehen          geahndet werden durfte (§ 17 Abs. 2),\ngeahndet worden sind, bei einer die Voraussetzungen des\nSatzes 1 vorliegen.                                           7. der Soldat nicht zuvor gehört worden ist (§ 32 Abs. 5\nSatz 1),\n(2) Der Disziplinarvorgesetzte, der die Disziplinarmaß-\nnahme verhängt hat, oder bei einem Wechsel sein Nach-         8. die Disziplinarverfügung bei der Bekanntgabe nicht\nfolger, ist zur Stellung eines Antrags nach Absatz 1 Satz 1       schriftlich festgelegt war oder nicht den vorgeschrie-\nHalbsatz 2 verpflichtet. Dieser Vorgesetzte kann auch             benen Inhalt hatte (§ 37 Abs. 3 Satz 1 und 2),\nbeantragen, eine von ihm verhängte Disziplinarmaßnahme        9. der Disziplinararrest ohne Zustimmung des Richters\nherabzusetzen, wenn sie ihm nachträglich zu hart er-              verhängt worden ist (§ 40 Abs. 1).\nscheint.\n(3) Für das Aufheben der Disziplinarmaßnahmen sind\n(3) Der Soldat oder der frühere Soldat kann die Auf-       die höheren Disziplinarvorgesetzten zuständig. § 42 Nr. 8\nhebung einer nicht mehr anfechtbaren Disziplinarmaß-          findet Anwendung.\nnahme beantragen, wenn neue Tatsachen oder Beweis-\nmittel beigebracht sind, die zur Aufhebung der Disziplinar-      (4) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte prüft, ob\nmaßnahme führen können. Als neue Tatsachen gelten             anstelle einer aufgehobenen Disziplinarmaßnahme eine\nauch die tatsächlichen Feststellungen eines wegen des-        neue Disziplinarmaßnahme zulässig und angebracht ist.\nselben Sachverhalts ergangenen rechtskräftigen Urteils        § 42 Nr. 5 gilt entsprechend.\nim Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, soweit sie von          (5) Die Disziplinarvorgesetzten haben Aufhebungs-\ndenen der Disziplinarverfügung abweichen.                     gründe, die ihnen bekannt werden, der für das Aufheben\nzuständigen Stelle zu melden.\n§ 45\nVerfahren bei Aufhebung oder\n6. V o l l s t r e c k u n g\nÄnderung einer Disziplinarmaßnahme\n(1) Über den Antrag auf Aufhebung oder Änderung                                            § 47\neiner Disziplinarmaßnahme entscheidet das Wehrdienst-\nVollstreckbarkeit der Disziplinarmaßnahmen\ngericht endgültig durch Beschluss.\n(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die        (1) Eine Disziplinarmaßnahme, die ein Disziplinarvorge-\nBeschwerde sinngemäß. § 20 der Wehrbeschwerde-                setzter verhängt hat, ist erst dann zu vollstrecken, wenn\nordnung ist anzuwenden, soweit es sich nicht um Anträge       der Soldat an dem auf die Verhängung folgenden Tag\neines Disziplinarvorgesetzten nach § 44 Abs. 1 oder 2         ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Beschwerde hatte\nhandelt.                                                      und davon keinen Gebrauch gemacht hat. Vorher kann\nder Soldat auf Beschwerde nicht verzichten.\n(3) Von der Entscheidung über den Antrag sind die-\njenigen Richter ausgeschlossen, die bei der Verhängung           (2) Disziplinarmaßnahmen, die durch Entscheidung\nder Disziplinarmaßnahme nach § 40 Abs. 4 oder in einem        eines Wehrdienstgerichts verhängt sind, werden mit der\nBeschwerdeverfahren gegen die Disziplinarmaßnahme             Rechtskraft der Entscheidung (§ 125) wirksam und voll-\nmitgewirkt haben.                                             streckbar.\n§ 48\n§ 46\nVollstreckender Vorgesetzter\nDienstaufsicht\n(1) Einfache Disziplinarmaßnahmen vollstreckt der\n(1) Die höheren Disziplinarvorgesetzten überwachen         nächste Disziplinarvorgesetzte. Wird die Disziplinarmaß-\ndie ihnen unterstellten Disziplinarvorgesetzten in der        nahme von einer anderen Stelle verhängt, ersucht diese\nAusübung der Disziplinarbefugnis.                             den nächsten Disziplinarvorgesetzten um die Voll-\n(2) Disziplinarmaßnahmen, die von Disziplinarvorge-        streckung. Andere Dienststellen sollen um die Voll-\nsetzten verhängt sind, sind aufzuheben, wenn                  streckung nur dann ersucht werden, wenn der Soldat","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001               2105\nsich nicht innerhalb des Befehlsbereichs des nächsten        zu belassen, die zum Unterhalt für ihn und seine Familie\nDisziplinarvorgesetzten befindet und die Vollstreckung       sowie zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher Unterhalts-\nkeinen Aufschub duldet.                                      pflichten notwendig sind.\n(2) Der nächste Disziplinarvorgesetzte oder andere\nDienststellen (Absatz 1) haben auch einfache Disziplinar-                                 § 52\nmaßnahmen, die im gerichtlichen Disziplinarverfahren                 Vollstreckung der Ausgangsbeschränkung\nverhängt sind, auf Ersuchen des Wehrdisziplinaranwalts\nzu vollstrecken.                                                (1) Die Ausgangsbeschränkung ist an aufeinander fol-\ngenden Tagen zu vollstrecken. Dieser Zeitraum ist zu\n§ 49                            befehlen. Bei der verschärften Ausgangsbeschränkung\nsind Art und Dauer der nach § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3\nAussetzung, Aufschub                      angeordneten Verschärfungen zusätzlich zu befehlen.\nund Unterbrechung der Vollstreckung\n(2) Die Ausgangsbeschränkung ist vom Beginn des\n(1) Beim Verhängen einer einfachen Disziplinarmaß-        ersten Tages bis zum Ablauf des letzten Tages des be-\nnahme kann die Vollstreckung fünf Monate ausgesetzt          fohlenen Zeitraumes zu vollstrecken.\nwerden, um dem Soldaten Gelegenheit zu geben, sich zu           (3) Dem Soldaten kann zur Überwachung befohlen\nbewähren. Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung         werden, sich in angemessenen Zeitabständen bei Vor-\nsoll nur einmal und nur dann gewährt werden, wenn gegen      gesetzten zu melden.\nden Soldaten bisher keine oder nur geringfügige Strafen\noder Disziplinarmaßnahmen verhängt worden waren und             (4) Der Soldat kann aus dringenden Gründen an einem\nvon der Aussetzung ein günstiger erzieherischer Erfolg zu    Tag oder an mehreren Tagen für bestimmte Zeit von den\nerwarten ist. Die Aussetzung der Vollstreckung kann mit      befohlenen Beschränkungen befreit werden. Die Zeit der\neiner erzieherischen Maßnahme verbunden werden.              Befreiung ist auf die Vollstreckung anzurechnen.\n(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Diszi-\nplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist. Wird gegen                                      § 53\nden Soldaten bis zum Ablauf der Bewährungsfrist wegen                               Vollstreckung\neiner während der Bewährungsfrist begangenen Tat keine                    und Vollzug von Disziplinararrest\nStrafe oder Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt,\nist die Vollstreckung der Disziplinarmaßnahme erlassen.         (1) Die Vollstreckung des Disziplinararrests beginnt mit\nAnderenfalls ist die Disziplinarmaßnahme zu vollstrecken.    der Freiheitsentziehung.\n(3) Im Übrigen darf die Vollstreckung nur aus dringen-       (2) Der Soldat soll während des Vollzugs in seiner Aus-\nden Gründen aufgeschoben oder unterbrochen werden.           bildung gefördert werden. In der Regel soll er am Dienst\nteilnehmen; die Teilnahme kann auf bestimmte Arten des\nDienstes oder auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden.\n§ 50                            Ist die Teilnahme am Dienst wegen der Persönlichkeit des\nVollstreckung                         Soldaten, der Art des Dienstes, der Kürze des Disziplinar-\nvon Verweis und strengem Verweis                 arrests oder aus anderen Gründen nicht tunlich, soll der\nSoldat nach Möglichkeit in anderer Weise beschäftigt\n(1) Der Verweis ist mit dem Verhängen vollstreckt.        werden, die seine Ausbildung fördert. Soweit der Soldat\n(2) Der strenge Verweis wird vollstreckt durch Bekannt-   nicht am Dienst teilnimmt oder in anderer Weise be-\nmachung vor den Soldaten der Einheit oder des Truppen-       schäftigt ist, kann er innerhalb dienstlicher Unterkünfte\nteils vom Dienstgrad des Soldaten an aufwärts. Die           und Anlagen zu Arbeiten herangezogen werden, die dem\nBekanntmachung ist darauf zu beschränken, dass gegen         Erziehungszweck und seinen Fähigkeiten angemessen\nden Soldaten ein strenger Verweis verhängt worden ist.       sind.\n(3) Die Anordnungen nach Absatz 2 trifft der Vollzugs-\n§ 51                            leiter.\n(4) Das Bundesministerium der Verteidigung wird\nVollstreckung von Disziplinarbußen\nermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über\n(1) Die Disziplinarbuße kann von den Dienstbezügen        den Vollzug des Disziplinararrests zu erlassen, die sich auf\noder dem Wehrsold oder, wenn das Dienstverhältnis            die Berechnung der Dauer der Freiheitsentziehung, die Art\nendet, von dem Entlassungsgeld oder dem Ruhegehalt           der Unterbringung, die Behandlung, die Beschäftigung,\nabgezogen werden. Die Vollstreckung beginnt mit dem für      die Gewährung und den Entzug von Vergünstigungen, den\nden Abzug oder die Zahlung festgesetzten Zeitpunkt.          Verkehr mit der Außenwelt und die Ordnung und Sicher-\nheit im Vollzug beziehen.\n(2) Der vollstreckende Vorgesetzte kann Teilzahlungen\nbewilligen.\n§ 54\n(3) Disziplinarbußen, die nicht fristgemäß entrichtet\nsind, werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-                       Ausgleich bei nachträglicher Auf-\nVollstreckungsgesetzes beigetrieben.                             hebung einer vollstreckten Disziplinarmaßnahme\n(4) Bei dem Abzug und der Beitreibung einer Diszi-           (1) Wird ein Disziplinararrest nachträglich ganz oder\nplinarbuße unterliegen die Dienstbezüge, der Wehrsold,       teilweise aufgehoben, erhält der Soldat oder der frühere\ndas Entlassungsgeld und das Ruhegehalt nicht den             Soldat einen Ausgleich. Der Ausgleich beträgt für jeden\nBeschränkungen, die für die Pfändung gelten. Dem Sol-        angefangenen Tag, der zu Unrecht vollzogen worden ist,\ndaten oder dem früheren Soldaten sind jedoch die Mittel      einen Tag Urlaub oder, soweit Urlaub wegen des Endes","2106             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001\ndes Wehrdienstverhältnisses nicht mehr gewährt werden            (3) Der vollstreckende Vorgesetzte soll von der Voll-\nkann, eine Entschädigung in Geld, die der Entschädigung       streckung absehen, wenn hieraus kein Nachteil für die\nnach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung für       Disziplin zu besorgen ist.\nStrafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I\nS. 157) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.                                              § 57\n(2) Wird eine Ausgangsbeschränkung nachträglich                             Verjährung der Vollstreckung\nganz oder teilweise aufgehoben, erhält der Soldat oder\nder frühere Soldat als Ausgleich für jeden dienstfreien Tag      Einfache Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf von\nwährend des Vollzugs, im Übrigen für je zwei Tage, die        sechs Monaten nicht mehr vollstreckt werden. Die Frist\nvollzogen worden sind, einen Tag Urlaub und, soweit           beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme\nUrlaub wegen des Endes des Wehrdienstverhältnisses            unanfechtbar geworden ist. Die Frist ist gewahrt, wenn vor\nnicht mehr gewährt werden kann, eine Entschädigung            ihrem Ablauf die Vollstreckung beginnt.\nin Geld, die der Entschädigung des Absatzes 1 Satz 2\nentspricht.\n(3) Wird anstelle eines Disziplinararrests oder einer                                  Dritter Abschnitt\nAusgangsbeschränkung eine Disziplinarbuße verhängt,                     Das gerichtliche Disziplinarverfahren\nso ist sie insoweit für vollstreckt zu erklären, als dem\nSoldaten ein Anspruch auf Entschädigung in Geld zusteht.           1. G e r i c h t l i c h e D i s z i p l i n a r m a ß n a h m e n\n(4) Wird eine Disziplinarbuße nachträglich aufgehoben,\nist sie zu erstatten; wird sie herabgesetzt, ist der Unter-                                       § 58\nschiedsbetrag zu erstatten.                                        Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen\n(5) Im Fall der Aufhebung eines strengen Verweises            (1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufs-\ngilt § 42 Nr. 8 entsprechend.                                 soldaten und Soldaten auf Zeit sind:\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch in den Fällen des      1. Kürzung der Dienstbezüge,\n§ 22 Abs. 2.\n2. Beförderungsverbot,\n(7) Das Wehrdienstgericht, das die Disziplinarmaß-\nnahme ganz oder teilweise aufgehoben hat, entscheidet         3. Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,\nüber den Ausgleich endgültig durch Beschluss. Im              4. Dienstgradherabsetzung und\nÜbrigen entscheidet über den Ausgleich der Disziplinar-\n5. Entfernung aus dem Dienstverhältnis.\nvorgesetzte, der die Disziplinarmaßnahme ganz oder\nteilweise aufgehoben hat; § 42 gilt entsprechend.                (2) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten\nim Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die als\n§ 55                             Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 2), sind:\nBehelfsvollzug bei Disziplinararrest               1. Kürzung des Ruhegehalts,\n2. Dienstgradherabsetzung und\n(1) Bei Disziplinararrest ist der Behelfsvollzug zulässig,\nwenn infolge der Art der Verwendung der Truppe oder           3. Aberkennung des Ruhegehalts.\naus anderen Gründen kein Disziplinararrestraum zur            Sind die in Satz 1 bezeichneten früheren Soldaten gleich-\nVerfügung steht und die Vollstreckung aus dienstlichen        zeitig Angehörige der Reserve oder nicht wehrpflichtige\nGründen nicht aufgeschoben werden kann.                       frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen heran-\n(2) Der Behelfsvollzug ist in den ordentlichen Vollzug     gezogen werden können, dürfen nur die dort genannten\nzu überführen, wenn die besonderen Gründe hierfür fort-       gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.\nfallen.                                                          (3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Angehö-\n(3) Als Behelfsvollzug wird dem Soldaten während           rige der Reserve sowie gegen nicht wehrpflichtige frühere\nseiner dienstfreien Zeit der Aufenthalt auf der Wache oder    Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen\nan Bord in einem geeigneten Raum angewiesen. Der voll-        werden können, sind:\nstreckende Vorgesetzte bestimmt, inwieweit der Soldat         1. Dienstgradherabsetzung und\nauch in dieser Zeit zu Dienstleistungen heranzuziehen ist.\n2. Aberkennung des Dienstgrades.\n§ 56                                (4) Wegen desselben Dienstvergehens dürfen Kürzung\nder Dienstbezüge und Beförderungsverbot auch dann\nVollstreckung von\nzusammen verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass\nDisziplinarbußen und Disziplinararrest\nein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den\nim Zusammenhang mit dem Entlassungstag\nweiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben\n(1) Eine Disziplinarbuße kann auch nach dem Entlas-        wird; § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Neben oder an-\nsungstag vollstreckt werden.                                  stelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des\n(2) Soweit Disziplinararrest mit Rücksicht auf den Ent-    Ausgleichs (§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes)\nlassungstag nicht mehr vollstreckt werden könnte, gelten      erkannt werden. Im Übrigen darf wegen desselben Dienst-\n§ 42 Nr. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 nicht, sofern der Richter   vergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme\ndie sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet hat. Diese Ent-    verhängt werden.\nscheidung ist zu begründen. Der Entlassungstag ver-              (5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Abs. 3, § 23\nschiebt sich um die Dauer des noch nicht verbüßten Diszi-     Abs. 2 Nr. 2 Zweite Alternative des Soldatengesetzes als\nplinararrests.                                                Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldaten im Ruhestand","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001                2107\nsowie bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhe-       dem Dienstgrad und der Besoldungsgruppe, in die er\nstand gelten, als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur      zurücktritt.\nDienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhe-               (3) Der Soldat darf frühestens drei Jahre nach Rechts-\ngehalts verhängt werden.                                     kraft des Urteils wieder befördert werden. § 60 Abs. 1\n(6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Diszi-    Satz 2 gilt entsprechend. Aus besonderen Gründen kann\nplinarmaßnahmen verhängen.                                   das Gericht die Frist im Urteil auf zwei Jahre herabsetzen.\n(7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen Diszi-     (4) Wird ein früherer Offizier auf Zeit, der anstelle der\nplinarverfahren.                                             Berufsförderung die erhöhte Übergangsbeihilfe gewählt\nhat, nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zur\n§ 59                             Dienstgradherabsetzung in einen Unteroffizier- oder\nKürzung der Dienstbezüge                      Mannschaftsdienstgrad verurteilt, entsteht kein Anspruch\nauf Berufsförderung.\nDie Kürzung der Dienstbezüge besteht in der bruch-\nteilmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge                                     § 63\num mindestens ein Zwanzigstel und höchstens ein Fünftel\nEntfernung aus dem Dienstverhältnis\nfür die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\nHat der Soldat aus einem früheren öffentlich-rechtlichen        (1) Mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis wird\nDienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben,         das Dienstverhältnis beendet. Die Entfernung aus dem\nbleibt bei dessen Regelung die Kürzung der Dienstbezüge      Dienstverhältnis bewirkt auch den Verlust des Anspruchs\nunberücksichtigt.                                            auf Dienstbezüge, Berufsförderung und Dienstzeitver-\nsorgung sowie den Verlust des Dienstgrades und der sich\n§ 60                             daraus ergebenden Befugnisse. Die Verpflichtung, auf-\nBeförderungsverbot                        grund der Wehrpflicht Wehrdienst zu leisten, wird durch\ndie Entfernung aus dem Dienstverhältnis nicht berührt.\n(1) Während des Beförderungsverbots darf dem Sol-\n(2) Der aus dem Dienstverhältnis entfernte Soldat erhält\ndaten kein höherer Dienstgrad verliehen werden. Er darf\nfür die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag\nwährend der Dauer des Beförderungsverbots auch nicht\nin Höhe von 50 vom Hundert der Dienstbezüge, die ihm\nin eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe ein-\nbei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu-\ngewiesen werden.\nstehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 126\n(2) Die Dauer des Beförderungsverbots beträgt min-        Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Würden dem Soldaten Ver-\ndestens ein Jahr und höchstens vier Jahre. Sie ist nach      sorgungsbezüge nur für eine bestimmte Zeit zustehen,\nvollen Monaten zu bemessen.                                  darf der Unterhaltsbeitrag höchstens für diese Zeit be-\nwilligt werden. Bei einem Soldaten auf Zeit dienen als\n§ 61                             Bemessungsgrundlage die Übergangsgebührnisse oder\nder Unterhaltsbeitrag nach dem Soldatenversorgungs-\nHerabsetzung in der Besoldungsgruppe\ngesetz.\nBei einem Soldaten, dessen Dienstgrad in zwei Be-            (3) Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in dem\nsoldungsgruppen aufgeführt ist, ist die Herabsetzung in      Urteil ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit\ndie niedrigere Besoldungsgruppe seines Dienstgrades          der Verurteilte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren\nzulässig. Durch die Herabsetzung in der Besoldungs-          Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in dem Urteil\ngruppe verliert der Soldat alle Rechte aus seiner bis-       über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus verlängert\nherigen Besoldungsgruppe. Der Anspruch auf Dienst-           werden, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte\nbezüge und Dienstzeitversorgung richtet sich nach der        notwendig ist; der Verurteilte hat die Voraussetzungen der\nBesoldungsgruppe, in die er zurücktritt. § 62 Abs. 3 gilt    unbilligen Härte glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des\nentsprechend.                                                Unterhaltsbeitrags gilt § 109.\n§ 62                                (4) In minder schweren Fällen kann das Gericht den\nVerlust des Dienstgrades ausschließen, jedoch den\nDienstgradherabsetzung                       Dienstgrad herabsetzen, ohne an die in § 62 Abs. 1 Satz 1\n(1) Die Dienstgradherabsetzung um einen oder meh-         bis 3 bezeichneten Beschränkungen gebunden zu sein.\nrere Dienstgrade ist bei Offizieren bis zum niedrigsten\nOffizierdienstgrad ihrer Laufbahn zulässig. Diese Be-                                    § 64\nschränkung gilt auch bei Offizieren, gegen die Disziplinar-\nKürzung des Ruhegehalts\nmaßnahmen nach § 58 Abs. 2 und 3 verhängt werden\ndürfen. Bei Unteroffizieren, die Berufssoldaten sind, sowie     Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der bruch-\nbei Berufssoldaten im Ruhestand, die einen Unteroffizier-    teilmäßigen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts.\ndienstgrad führen, ist die Dienstgradherabsetzung bis        Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 59 entsprechend.\nzum Feldwebel zulässig. Im Übrigen ist sie unbeschränkt      Der Ausgleich kann bis zur Hälfte gekürzt werden.\nzulässig.\n(2) Durch die Dienstgradherabsetzung verliert der Sol-                                § 65\ndat alle Rechte aus seinem bisherigen Dienstgrad. Er tritt\nAberkennung des Ruhegehalts\nin den Dienstgrad und, wenn dieser in zwei Besoldungs-\ngruppen aufgeführt ist, in die Besoldungsgruppe zurück,         (1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts tritt der\ndie das Wehrdienstgericht bestimmt. Die Ansprüche auf        Verlust der Rechte als Soldat im Ruhestand ein. Sie setzt\nDienstbezüge und Dienstzeitversorgung richten sich nach      voraus, dass die Entfernung aus dem Dienstverhältnis","2108            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001\ngerechtfertigt wäre, falls sich der Soldat im Ruhestand                       a) Truppendienstgerichte\nnoch im Dienst befände. Die Aberkennung des Ruhe-\n§ 69\ngehalts bewirkt auch den Verlust eines noch nicht gezahl-\nten Ausgleichs und des Anspruchs auf Hinterbliebenen-                                Errichtung\nversorgung sowie den Verlust des Dienstgrades und der\n(1) Das Bundesministerium der Verteidigung errichtet\nsich daraus ergebenden Befugnisse. § 63 Abs. 4 gilt\ndurch Rechtsverordnung die Truppendienstgerichte und\nentsprechend.\nbestimmt deren Sitz und Dienstbereich nach den sach-\n(2) Der Soldat, dessen Ruhegehalt aberkannt wird,         lichen Bedürfnissen der Rechtspflege in der Bundeswehr\nerhält bis zur Gewährung einer Rente aufgrund der durch-     und in Anlehnung an ihre Gliederung.\ngeführten Nachversicherung, längstens jedoch für die\n(2) Bei den Truppendienstgerichten werden Kammern\nDauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in\ngebildet (Truppendienstkammern). Das Bundesministe-\nHöhe von 70 vom Hundert des Ruhegehalts, das ihm bei\nrium der Verteidigung kann durch Rechtsverordnung\nEintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht;\nTruppendienstkammern bilden, die ihren Sitz außerhalb\neine Einbehaltung des Ruhegehalts nach § 126 Abs. 4\ndes Sitzes des Truppendienstgerichts haben, wenn dies\nbleibt unberücksichtigt. § 63 Abs. 3 gilt entsprechend.\nden sachlichen Bedürfnissen der Rechtspflege in der Bun-\ndeswehr entspricht und wegen der räumlichen Entfernung\n§ 66                          der Truppenteile oder Dienststellen zum Sitz des Gerichts\nAberkennung des Dienstgrades                    zweckmäßig ist; es kann dabei auch den Dienstbereich\nder auswärtigen Truppendienstkammern bestimmen.\nDie Aberkennung des Dienstgrades bewirkt den Verlust\ndes Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Be-             (3) Wird infolge einer Veränderung in der Gliederung\nfugnisse. Sie setzt voraus, dass die Entfernung aus dem      der Bundeswehr oder im Interesse einer geordneten\nDienstverhältnis gerechtfertigt wäre, falls sich der An-     Rechtspflege die Gerichtsorganisation geändert, kann\ngehörige der Reserve oder der nicht wehrpflichtige frühere   das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechts-\nSoldat, der noch zu Dienstleistungen herangezogen wer-       verordnung bestimmen, dass schwebende Verfahren\nden kann, noch im Dienst befände. § 63 Abs. 1 Satz 3 gilt    auf ein anderes Truppendienstgericht oder eine andere\nentsprechend.                                                Truppendienstkammer übergehen, wenn dies zur sach-\ndienlichen Förderung der Verfahren zweckmäßig ist.\n§ 67\n(4) Die Truppendienstgerichte gehören zum Geschäfts-\nDisziplinarmaßnahmen gegen frühere                 bereich des Bundesministeriums der Verteidigung.\nSoldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten\n(5) Bei jedem Truppendienstgericht wird eine Haupt-\n(1) Bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhe-      geschäftsstelle, bei jeder Truppendienstkammer eine\nstand gelten (§ 1 Abs. 2), besteht die Kürzung des           Geschäftsstelle eingerichtet. Die Hauptgeschäftsstelle\nRuhegehalts in der Kürzung der Übergangsbeihilfe, der        des Truppendienstgerichts nimmt zugleich die Aufgaben\nÜbergangsgebührnisse, der Ausgleichsbezüge oder des          der Geschäftsstelle einer Truppendienstkammer am Sitz\nUnterhaltsbeitrags. Neben oder anstelle der Kürzung der      des Gerichts wahr.\nÜbergangsgebührnisse oder der Ausgleichsbezüge kann\nauf Kürzung der Übergangsbeihilfe erkannt werden.                                        § 70\n(2) Für die Kürzung der Übergangsgebührnisse, der                                Zuständigkeit\nAusgleichsbezüge oder des Unterhaltsbeitrags gilt § 59\n(1) Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den\nentsprechend. Die Übergangsbeihilfe kann bis zur Hälfte\nBefehlsbereich errichtet ist, zu dem der Truppenteil oder\ngekürzt werden.\ndie Dienststelle des Soldaten bei Einleitung des gerichtli-\n(3) Durch die Dienstgradherabsetzung erlöschen die        chen Disziplinarverfahrens gehört.\nRechte aus einem Eingliederungs- oder Zulassungs-\n(2) Für frühere Soldaten ist das Truppendienstgericht\nschein, sofern der frühere Soldat noch nicht in den öffent-\nzuständig, dem der Wehrbereich zugeteilt ist, in dem\nlichen Dienst eingestellt worden ist. Im Übrigen bleibt ein\nsich die zuständige Wehrersatzbehörde oder, soweit der\nAnspruch auf Berufsförderung unberührt.\nfrühere Soldat nicht mehr der Wehrüberwachung unter-\n(4) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der      liegt, sein Wohnsitz befindet. Hat der frühere Soldat\nfrühere Soldat den Anspruch auf eine noch nicht gezahlte     keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist\nÜbergangsbeihilfe sowie Ansprüche auf Übergangs-             das für den Sitz des Bundesministeriums der Verteidigung\ngebührnisse, Ausgleichsbezüge, Unterhaltsbeitrag und         zuständige Truppendienstgericht zuständig.\nBerufsförderung. Er verliert ferner seinen Dienstgrad und\n(3) Fehlt ein Gerichtsstand, ist er zweifelhaft oder\ndie sich daraus ergebenden Befugnisse. § 63 Abs. 4 gilt\nstreitig oder bestehen bei zusammenhängenden Dienst-\nentsprechend.\nvergehen mehrerer Soldaten unterschiedliche Gerichts-\nstände, bestimmt auf Antrag eines Truppendienstgerichts\n2. W e h r d i e n s t g e r i c h t e       oder einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde\n§ 68                          oder Dienststelle das Bundesverwaltungsgericht durch\nBeschluss das zuständige Truppendienstgericht.\nBestimmung der Wehrdienstgerichte\nDienstgerichte für gerichtliche Disziplinarverfahren                                  § 71\ngegen Soldaten und für Verfahren über Beschwerden von\nZusammensetzung\nSoldaten (Wehrdienstgerichte) sind die Truppendienst-\ngerichte (§§ 69 bis 79) und das Bundesverwaltungsgericht        (1) Das Truppendienstgericht besteht aus dem Präsi-\n(§ 80).                                                      denten und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001             2109\n(2) Bei dem Truppendienstgericht wirken ehrenamt-         Richtern der einzelnen Dienstgradgruppen sowie der\nliche Richter mit.                                           Laufbahn des Sanitätsdienstes nach einzelnen Dienst-\n(3) Bei dem Truppendienstgericht können Richter kraft     gradgruppen aus und trägt sie getrennt in der Reihenfolge\nAuftrags verwendet werden. Sie dürfen bei der großen         der Auslosung in die Liste der ehrenamtlichen Richter der\nBesetzung (§ 76) nicht den Vorsitz führen.                   Truppendienstkammer ein. Über die Auslosung wird vom\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Niederschrift\n(4) Dem Richter eines Truppendienstgerichts kann ein      aufgenommen.\nweiteres Richteramt bei einem anderen Truppendienst-\n(4) Soldaten oder frühere Soldaten, die entgegen\ngericht übertragen werden.\nAbsatz 2 Satz 5 oder 6 benannt worden sind oder bei\ndenen zwischen ihrer Benennung und Auslosung einer der\n§ 72                            in Absatz 2 Satz 5 oder 6 bezeichneten Hinderungsgründe\nPräsidialverfassung                      eingetreten ist, sind bei der Auslosung nicht zu be-\nrücksichtigen oder vom Vorsitzenden der Truppendienst-\n(1) Bei jedem Truppendienstgericht wird ein Präsidium\nkammer von der Liste der ehrenamtlichen Richter zu\ngebildet.\nstreichen. Die Nichtberücksichtigung oder Streichung ist\n(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten als         unanfechtbar.\nVorsitzenden und aus vier gewählten Richtern.\n(5) Nach der Reihenfolge der Liste der ehrenamtlichen\n(3) Der Präsident übernimmt am Sitz des Truppen-          Richter werden die ehrenamtlichen Richter zu den einzel-\ndienstgerichts den Vorsitz einer Kammer.                     nen Sitzungen herangezogen. Von der Reihenfolge darf\n(4) Die vom Präsidium getroffenen Anordnungen kön-        nur aus zwingenden Gründen und nur mit Zustimmung\nnen im Laufe des Geschäftsjahres geändert werden,            des Vorsitzenden der Truppendienstkammer abgewichen\nwenn dies infolge einer Veränderung in der Gliederung der    werden; militärischer Dienst bildet nur dann einen zwin-\nBundeswehr erforderlich wird.                                genden Grund, wenn die Ausübung gerade durch den in\nFrage kommenden ehrenamtlichen Richter besonders\n(5) Die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichts-     wichtig ist. Der Grund für die Abweichung und die Zu-\nverfassungsgesetzes gelten entsprechend, soweit sich         stimmung des Vorsitzenden sind aktenkundig zu machen.\naus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.                     Wird von der Liste der ehrenamtlichen Richter ab-\ngewichen, ist der übergangene ehrenamtliche Richter zu\n§ 73                            der nächsten Sitzung heranzuziehen.\nDienstaufsicht                           (6) Wird die Berufung neuer ehrenamtlicher Richter\nerforderlich, werden sie nur für den Rest des Kalenderjah-\nDer Präsident übt die Dienstaufsicht über die Richter,\nres berufen.\nBeamten, Angestellten und Arbeiter aus.\n(7) Als ehrenamtlicher Richter soll nur herangezogen\n§ 74                            werden, wer mindestens sechs Monate Wehrdienst ge-\nleistet hat.\nEhrenamtliche Richter\n(8) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorher-\n(1) Die ehrenamtlichen Richter werden für ein Kalender-   gesehener Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters\njahr berufen.                                                oder bei kurzfristiger Anberaumung einer Hauptverhand-\n(2) Die Kommandeure der Truppenteile und die Leiter       lung wegen bevorstehender Entlassung des Soldaten\nder Dienststellen, für die das Truppendienstgericht zu-      kann eine Liste von ehrenamtlichen Richtern aufgestellt\nständig ist, benennen dem Truppendienstgericht mög-          werden, die Truppenteilen oder Dienststellen angehören,\nlichst die dreifache Anzahl der erforderlichen ehrenamt-     die ihren Standort am Sitz der Truppendienstkammer oder\nlichen Richter. Sie benennen außerdem möglichst die          in ihrer Nähe haben. Die Absätze 1 bis 7 gelten ent-\ndreifache Anzahl der erforderlichen ehrenamtlichen Rich-     sprechend.\nter aus der Laufbahn des Sanitätsdienstes, die Ärzte                                     § 75\noder Zahnärzte sind. Außerdem benennen die Kreiswehr-\nBesetzung\nersatzämter die erforderliche Anzahl von Angehörigen der\nReserve. Die ehrenamtlichen Richter sind getrennt nach          (1) Die Truppendienstkammer entscheidet in der\nDienstgradgruppen zu benennen. Soldaten oder frühere         Hauptverhandlung mit einem Richter als Vorsitzenden\nSoldaten, die im laufenden oder vorhergegangenen             und zwei ehrenamtlichen Richtern. Außerhalb der Haupt-\nKalenderjahr in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsent-  verhandlung entscheidet der Vorsitzende allein, soweit\nziehung oder in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren     nicht nach diesem Gesetz das Truppendienstgericht zu\nzu einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme rechtskräftig     entscheiden hat.\nverurteilt worden sind oder gegen die im laufenden oder         (2) Ein ehrenamtlicher Richter muss der Dienstgrad-\nvorhergegangenen Kalenderjahr unanfechtbar Disziplinar-      gruppe des Soldaten angehören. Bei Verfahren gegen\narrest verhängt worden ist, sind nicht zu benennen. Nicht    Sanitätsoffiziere, die Ärzte oder Zahnärzte sind, soll er\nzu benennen sind ferner Soldaten oder frühere Soldaten,      nach Möglichkeit außerdem Arzt oder Zahnarzt sein, wenn\nüber deren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstver-       das Verfahren Verstöße gegen ärztliche Pflichten zum\nweigerer noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.    Gegenstand hat. Der andere ehrenamtliche Richter muss\n(3) Zwei vom Präsidenten bestimmte Richter teilen         Stabsoffizier sein und im Dienstgrad über dem Soldaten\ndie Benannten, die das Bundesverwaltungsgericht nicht        stehen. In Verfahren gegen Offiziere vom Obersten oder\nausgelost hat (§ 80), auf die Truppendienstkammern auf.      einem entsprechenden Dienstgrad an aufwärts muss der\nDer Vorsitzende der Truppendienstkammer lost in öffent-      andere ehrenamtliche Richter der Dienstgradgruppe der\nlicher Sitzung die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen   Generale angehören.","2110            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001\n(3) Die ehrenamtlichen Richter sollen der Teilstreitkraft Weise entziehen, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt\ndes Soldaten, jedoch nicht beide demselben Bataillon         werden. Zugleich können ihnen die dadurch verursachten\noder dem entsprechenden Truppenteil oder derselben           Kosten auferlegt werden.\nDienststelle angehören. Ein ehrenamtlicher Richter darf         (2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Gegen die\nnicht Disziplinarvorgesetzter des anderen ehrenamtlichen     Festsetzung und die Kostenauferlegung kann der ehren-\nRichters sein. In Verfahren gegen frühere Soldaten wegen     amtliche Richter die Entscheidung des Truppendienst-\neines Verhaltens, das als Dienstvergehen gilt, soll ein      gerichts beantragen. Der Antrag ist innerhalb von zwei\nehrenamtlicher Richter Angehöriger der Reserve sein; er      Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu stellen. Das\nmuss der Dienstgradgruppe des früheren Soldaten              Truppendienstgericht entscheidet endgültig.\nangehören.\n(4) Soweit bei einer Truppendienstkammer ehrenamt-                                     § 79\nliche Richter nach den Absätzen 2 und 3 nicht zur Ver-\nRuhen und Erlöschen\nfügung stehen, sind Soldaten als ehrenamtliche Richter\ndes Amtes als ehrenamtlicher Richter\nzu berufen, die bereits als ehrenamtliche Richter einer\nanderen Kammer des Truppendienstgerichts ausgelost              (1) Ein ehrenamtlicher Richter, gegen den ein gericht-\nsind. Insoweit findet eine besondere Auslosung statt; § 74   liches Disziplinarverfahren eingeleitet ist oder wegen einer\nAbs. 3, 5 und 6 gilt entsprechend. Das Amt als ehrenamt-     vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage\nlicher Richter bei einer anderen Truppendienstkammer         erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder\nbleibt unberührt.                                            dem die Ausübung des Dienstes nach § 22 des Soldaten-\ngesetzes verboten ist, ist während dieser Verfahren oder\n§ 76\nder Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amtes nicht\nGroße Besetzung                         heranzuziehen. Ein ehrenamtlicher Richter, der einen\nAntrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer\nVor Anberaumung der Hauptverhandlung kann der Vor-\ngestellt hat, kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des\nsitzende der Truppendienstkammer durch Beschluss zwei\nAnerkennungsverfahrens und, wenn er anerkannt ist, bis\nweitere Richter heranziehen, wenn dies nach Umfang oder\nzur Entlassung sein Amt nicht ausüben.\nBedeutung der Sache geboten ist.\n(2) Das Amt eines ehrenamtlichen Richters erlischt,\n§ 77                             wenn\nAusschluss von                         1. er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-\nder Ausübung des Richteramtes                       strafe verurteilt worden ist,\n(1) Ein Richter oder ein ehrenamtlicher Richter ist       2. er im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu einer\nvon der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes                 gerichtlichen Disziplinarmaßnahme verurteilt oder\nausgeschlossen,                                                  wenn gegen ihn unanfechtbar Disziplinararrest ver-\nhängt wird,\n1. in Fällen, in denen ein Richter im Strafverfahren von\nder Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist,        3. er nicht mehr einem Truppenteil oder einer Dienststelle\nangehört, für die das Truppendienstgericht zuständig\n2. wenn er                                                       ist,\na) selbst an der Tat beteiligt ist,                      4. er den Dienstgrad einer anderen Dienstgradgruppe\nb) in einem sachgleichen Strafverfahren oder Buß-            erhält oder\ngeldverfahren gegen den Soldaten beteiligt war,      5. das Wehrdienstverhältnis oder die Wehrpflicht endet.\nc) in einem früheren, dieselbe Sache betreffenden           (3) Ist der ehrenamtliche Richter in den Fällen des\nBeschwerdeverfahren, Verfahren auf Aufhebung         Absatzes 2 Nr. 3 aus dem Zuständigkeitsbereich des\noder Änderung einer einfachen Disziplinarmaß-        Truppendienstgerichts durch Versetzung ausgeschieden,\nnahme oder in einem dieselbe Sache betreffenden      erlischt sein Amt mit Ende des Monats nach Mitteilung der\nVerfahren nach § 40 Abs. 4 mitgewirkt hat.           Versetzung an ihn, es sei denn, dass er dem Erlöschen des\n(2) Ein ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen,   Amtes als ehrenamtlicher Richter widersprochen hat.\nwenn er\n1. in derselben Sache als Disziplinarvorgesetzter Diszipli-                 b) Bundesverwaltungsgericht\nnarbefugnis ausgeübt, bei disziplinaren Ermittlungen\n§ 80\noder als Vertrauensperson mitgewirkt hat oder in dem\ngerichtlichen Disziplinarverfahren gegen den Soldaten                          Wehrdienstsenate,\ntätig gewesen ist,                                             Errichtung, Zusammensetzung, Zuständigkeit\n2. Disziplinarvorgesetzter des Soldaten ist,                    (1) Für Wehrdisziplinarsachen und Wehrbeschwerde-\n3. dem Bataillon oder entsprechenden Truppenteil oder        sachen werden beim Bundesverwaltungsgericht Wehr-\nder Dienststelle des Soldaten angehört.                  dienstsenate gebildet. Für die Gerichtsverfassung gelten\ndie §§ 4 und 11 Abs. 2 bis 5 der Verwaltungsgerichts-\nordnung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes\n§ 78\nergibt.\nSäumige ehrenamtliche Richter\n(2) Bei den Wehrdienstsenaten können nur Richter\n(1) Gegen ehrenamtliche Richter, die sich ohne ge-        mitwirken, die vom Bundesministerium der Justiz hierfür\nnügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht recht-         bestimmt sind. Die Bestimmung wird bei der Übertragung\nzeitig einfinden oder die sich ihren Pflichten auf andere    des Richteramtes beim Bundesverwaltungsgericht ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001                     2111\ntroffen. Sie kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des      Beurteilung eines Dienstvergehens von Bedeutung sein\nPräsidiums des Bundesverwaltungsgerichts auch später         können, sowie die Personalakten vorzulegen. Absatz 3\nergehen oder aufgehoben werden. Durch Beschluss              Satz 2 und § 98 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.\ndes Präsidiums können Richter anderer Senate auch zu\nzeitweiligen Mitgliedern eines Wehrdienstsenats bestellt\nwerden, wenn dieser infolge Verhinderung seiner Mit-                      4. A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n\nglieder oder regelmäßigen Vertreter beschlussunfähig ist.       für das gerichtliche Disziplinarverfahren\n(3) Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Beset-\nzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern,                                     § 82\nbei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung in                         Verfahren gegen frühere Soldaten\nder Besetzung von drei Richtern. § 75 Abs. 2 und 3 ist\nanzuwenden.                                                      (1) Schwebt gegen einen Soldaten, der in den Ruhe-\nstand versetzt wird oder sonst ohne Verlust des Dienst-\n(4) Die ehrenamtlichen Richter werden vor Aufteilung      grades aus seinem Dienstverhältnis ausscheidet, ein\nder benannten Soldaten oder früheren Soldaten auf die        gerichtliches Disziplinarverfahren, wird dessen Fortset-\nTruppendienstkammern von einem Richter eines Wehr-           zung durch die Beendigung des Dienstverhältnisses nicht\ndienstsenats aus den Soldaten oder früheren Soldaten         berührt.\nausgelost, die den Truppendienstgerichten als ehrenamt-\nliche Richter benannt sind. Soldaten, die aufgrund der           (2) Ein Ausgleich oder eine Übergangsbeihilfe darf vor\nWehrpflicht Wehrdienst leisten, werden für die Zeit ihres    rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht gezahlt\nGrundwehrdienstes zum ehrenamtlichen Richter berufen,        werden. Auf Antrag des Soldaten kann der Wehrdiszi-\nandere Soldaten oder frühere Soldaten für zwei Jahre.        plinaranwalt es für zulässig erklären, dass der Ausgleich\n§ 74 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 8 sowie die §§ 77       oder die Übergangsbeihilfe ganz oder teilweise zu einem\nbis 79 gelten sinngemäß.                                     früheren Zeitpunkt gezahlt wird. Die Entscheidung des\nWehrdisziplinaranwalts ist dem Soldaten zuzustellen.\nLehnt der Wehrdisziplinaranwalt den Antrag ab, kann der\nSoldat innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Ent-\n3. W e h r d i s z i p l i n a r a n w ä l t e  scheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Dieses\nentscheidet endgültig. Ist das Verfahren beim Bundes-\n§ 81                          verwaltungsgericht anhängig, treten an die Stelle des\nOrganisation und Aufgaben                    Wehrdisziplinaranwalts der Bundeswehrdisziplinaranwalt\nund an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundes-\n(1) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt       verwaltungsgericht.\nbei den Truppendienstgerichten Beamte für die Dauer\nihres Hauptamtes als Wehrdisziplinaranwälte. Sie müssen          (3) Gegen einen früheren Soldaten kann ein gericht-\ndie Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen             liches Disziplinarverfahren nur wegen eines vor Beendi-\nRichtergesetz haben oder die Voraussetzungen des § 110       gung des Dienstverhältnisses begangenen Dienstver-\nSatz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen.               gehens oder wegen einer Handlung eingeleitet werden,\ndie nach § 23 Abs. 2 des Soldatengesetzes als Dienst-\n(2) Die Wehrdisziplinaranwälte vertreten die dem          vergehen gilt.\nBundesminister der Verteidigung nachgeordneten Ein-\nleitungsbehörden im gerichtlichen Disziplinarverfahren.\nSie vertreten auch den Bundesminister der Verteidigung,                                      § 83\nwenn er selbst Einleitungsbehörde ist. Sie haben den                                    Aussetzung\nErsuchen der Einleitungsbehörde zu entsprechen. Ihnen                  des gerichtlichen Disziplinarverfahrens\nobliegt die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen, die\nim gerichtlichen Disziplinarverfahren verhängt worden            (1) Ist gegen den Soldaten wegen des Sachverhalts,\nsind.                                                        der dem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu Grunde\nliegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben\n(3) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Bun-        worden, so wird das gerichtliche Disziplinarverfahren\ndeswehrdisziplinaranwalt bestellt; er vertritt die oberste   zunächst ausgesetzt. Das Verfahren ist fortzusetzen,\nDienstbehörde und die anderen Einleitungsbehörden in         wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im\njeder Lage des Verfahrens vor diesem Gericht. Der Bun-       Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden\ndeswehrdisziplinaranwalt untersteht dem Bundesminister       kann, die in der Person oder in dem Verhalten des Sol-\nder Verteidigung und ist nur an dessen Weisungen ge-         daten liegen.\nbunden. Für ihn und seine hauptamtlichen Mitarbeiter des\nhöheren Dienstes gilt Absatz 1 Satz 2. Dem Bundeswehr-           (2) Das gerichtliche Disziplinarverfahren ist spätestens\ndisziplinaranwalt unterstehen die Wehrdisziplinaranwälte.    nach Abschluss des Verfahrens, das zur Aussetzung\ngeführt hat, fortzusetzen.\n(4) Die Einleitungsbehörde hat auf Verlangen des Bun-\ndeswehrdisziplinaranwalts ein gerichtliches Disziplinar-         (3) Das gerichtliche Disziplinarverfahren kann ausge-\nverfahren einzuleiten, wenn im Verfahren voraussichtlich     setzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geord-\nauf Entfernung aus dem Dienstverhältnis, auf Aberken-        neten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren\nnung des Ruhegehalts, auf Aberkennung des Dienst-            Beurteilung für die Entscheidung im gerichtlichen Diszi-\ngrades oder auf Dienstgradherabsetzung erkannt werden        plinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Absatz 1\nwird und die Einleitungsbehörde die Einleitung des Ver-      Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.\nfahrens zuvor entgegen einem Vorschlag des Wehr-                 (4) Der Soldat kann gegen eine Aussetzung durch die\ndisziplinaranwalts abgelehnt hat. Auf sein Ersuchen sind     Einleitungsbehörde die Entscheidung des Truppendienst-\ndem Bundeswehrdisziplinaranwalt die Akten, die für die       gerichts beantragen. Dieses entscheidet endgültig.","2112             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001\n§ 84                              oder in ein Bundeswehrkrankenhaus zur Beobachtung\nBindung an tatsächliche                     einweisen. Dem Soldaten, der keinen Verteidiger hat, ist\nFeststellungen anderer Entscheidungen                ein Verteidiger zu bestellen. Der Aufenthalt in dem öffent-\nlichen psychiatrischen Krankenhaus oder dem Bundes-\n(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräf-     wehrkrankenhaus darf die Dauer von sechs Wochen nicht\ntigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren,        überschreiten.\nauf denen die Entscheidung beruht, sind im gerichtlichen\n§ 89\nDisziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum\nGegenstand hat, für die Einleitungsbehörde, den Wehr-                                      Ladungen\ndisziplinaranwalt und das Wehrdienstgericht bindend.             Soldaten werden zur Hauptverhandlung sowie zu\nDas Wehrdienstgericht hat jedoch die nochmalige               sonstigen Vernehmungen dienstlich gestellt, auch wenn\nPrüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren          sie Zeugen oder Sachverständige sind. Bei der Bekannt-\nRichtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei         gabe des Termins ist dem Soldaten die Ladung auszu-\neinfacher Besetzung der Truppendienstkammer mit der           händigen. Frühere Soldaten und andere Personen werden\nStimme des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den          unmittelbar geladen.\nUrteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.\n(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Ver-                                         § 90\nfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht                                Verteidigung\nbindend, können aber der Entscheidung im gerichtlichen\n(1) Der Soldat kann sich in jeder Lage des Verfahrens\nDisziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde\ndes Beistands eines Verteidigers bedienen. Der Vorsit-\ngelegt werden.\nzende der Truppendienstkammer bestellt dem Soldaten,\n§ 85                              der noch keinen Verteidiger gewählt hat, auf Antrag oder\nVerhandlungsunfähigkeit des Soldaten                von Amts wegen einen Verteidiger, wenn die Mitwirkung\neines Verteidigers geboten erscheint. Ist der Soldat\n(1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen    verhandlungsunfähig, durch Abwesenheit an der Wahr-\nDisziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass der Sol-     nehmung seiner Rechte gehindert oder minderjährig, ist\ndat verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der         ihm in jedem Fall ein Verteidiger zu bestellen.\nWahrnehmung seiner Rechte gehindert ist.\n(2) Verteidiger vor dem Truppendienstgericht können\n(2) Auf Antrag bestellt das Vormundschaftsgericht          die bei einem Gericht im Geltungsbereich des Grund-\n1. im Fall der Verhandlungsunfähigkeit des Soldaten           gesetzes zugelassenen Rechtsanwälte und andere Perso-\neinen Betreuer,                                           nen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem\n2. wenn der Soldat durch Abwesenheit an der Wahrneh-          Deutschen Richtergesetz haben oder die Voraussetzun-\nmung seiner Rechte gehindert ist, einen Pfleger           gen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes\nerfüllen, sowie Soldaten sein. Als Verteidiger vor dem\nals gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte\nBundesverwaltungsgericht sind nur Personen zugelassen,\ndes Soldaten in dem Verfahren. Der Betreuer oder Pfleger\nwelche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deut-\nmuss Soldat sein. § 16 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrens-\nschen Richtergesetz haben oder die Voraussetzungen\ngesetzes gilt entsprechend.\ndes § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen.\n§ 86                                 (3) Dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die\nZeugen und Sachverständige                     Akten zu nehmen, in gleichem Umfang zu wie dem\nSoldaten.\n(1) Die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen\n§ 91\nist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des Beweises\noder mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage                               Ergänzende Vorschriften\noder als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage\n(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes\nerforderlich ist.\nüber das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vor-\n(2) Im Wege der Rechtshilfe können außer den Trup-         schriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere\npendienstgerichten im Inland nur die Amtsgerichte um die      über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Ab-\neidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen           stimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung\nersucht werden. Ein an das Truppendienstgericht ge-           anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen\nrichtetes Ersuchen wird durch einen Richter ausgeführt.       Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in\ndiesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt\n§ 87                              jeweils eine Frist von zwei Wochen.\nUnzulässigkeit der Verhaftung                      (2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher\nStimmenmehrheit.\nDer Soldat kann im gerichtlichen Disziplinarverfahren\nnicht verhaftet werden.\n5. E i n l e i t u n g d e s V e r f a h r e n s\n§ 88\nGutachten über den psychischen Zustand                                                 § 92\nVorermittlungen\nDas Truppendienstgericht kann den Soldaten nach An-\nhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers zur           (1) Zur Vorbereitung ihrer Entschließung über die\nVorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen         Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens kann\nZustand in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus       die Einleitungsbehörde den Wehrdisziplinaranwalt um die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001               2113\nVornahme von Vorermittlungen ersuchen. Werden dem             2. für andere Soldaten der Kommandeur der Division,\nWehrdisziplinaranwalt Tatsachen bekannt, welche die               ein höherer Vorgesetzter oder Vorgesetzte in ent-\nVerhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme                sprechender oder vergleichbarer Dienststellung;\nerwarten lassen, so nimmt er unbeschadet des Satzes 1         3. für Soldaten, für die keine der in Nummer 1 oder 2\nVorermittlungen auf und führt die Entscheidung der Ein-           genannten Einleitungsbehörden zuständig ist, sowie\nleitungsbehörde herbei.                                           für frühere Soldaten der Bundesminister der Verteidi-\n(2) Für die Vorermittlungen gilt § 97 entsprechend.            gung oder die von ihm bestimmte Dienststelle.\n(3) Sieht die Einleitungsbehörde nach Abschluss der        § 93 Abs. 3 bleibt unberührt.\nVorermittlungen von der Einleitung eines gerichtlichen\n(2) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt,\nDisziplinarverfahrens ab, hat sie diese Entscheidung dem\nwelche Vorgesetzten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2\nSoldaten bekannt zu geben, wenn er zuvor gehört wurde.\nsich in entsprechender oder vergleichbarer Dienststellung\nEbenso ist zu verfahren, wenn ein Dienstvergehen vorliegt\nbefinden.\nund ein Disziplinarvorgesetzter wegen dieses Verhaltens\nbereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt hat. Darf im           (3) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der der Soldat\nFall eines Dienstvergehens eine einfache Disziplinarmaß-      im Zeitpunkt der Einleitung untersteht. Die Zuständigkeit\nnahme nicht mehr verhängt werden, weil der Verhängung         der Einleitungsbehörde wird durch eine Kommandierung\nein Verbot nach § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 2 entgegen-        oder Beurlaubung des Soldaten nicht berührt.\nsteht oder weil es sich um einen früheren Soldaten han-          (4) Ist zweifelhaft oder streitig, welche Einleitungs-\ndelt, so stellt die Einleitungsbehörde ein Dienstvergehen     behörde zuständig ist, bestimmt der Bundesminister der\nfest. Dies gilt auch dann, wenn der Disziplinarvorgesetzte    Verteidigung die zuständige Einleitungsbehörde.\nzuvor ein Dienstvergehen verneint und seine Entschei-\ndung dem Soldaten bekannt gegeben hat. Die Entschei-             (5) Besteht zwischen den Dienstvergehen mehrerer\ndung ist zu begründen und dem Soldaten zuzustellen. In        Soldaten, die verschiedenen Einleitungsbehörden unter-\nallen übrigen Fällen bleibt der Disziplinarvorgesetzte für    stehen, ein Zusammenhang, so kann die gemeinsame\ndie disziplinare Erledigung zuständig.                        höhere Einleitungsbehörde die zuständige Einleitungs-\nbehörde bestimmen.\n(4) Der Soldat kann gegen die Feststellung eines\nDienstvergehens die Entscheidung des Truppendienst-                                        § 95\ngerichts beantragen. § 42 Nr. 3 Satz 2 und Nr. 11 gilt ent-\nsprechend. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen                                    Antrag des\nnach Zustellung der Entscheidung zu stellen. Das Trup-                  Soldaten auf Einleitung des Verfahrens\npendienstgericht entscheidet endgültig, ob ein Dienstver-        (1) Jeder, gegen den eine gerichtliche Disziplinar-\ngehen vorliegt und, wenn dies zutrifft, ob missbilligende     maßnahme verhängt werden kann, kann die Einleitung\nÄußerungen angebracht waren. Die Entscheidung ist dem         eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen sich bean-\nSoldaten zuzustellen und der Einleitungsbehörde bekannt       tragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens\nzu geben.                                                     zu reinigen. Die Einleitungsbehörde hat den Sachverhalt\naufzuklären und festzustellen, ob der Soldat ein Dienst-\n§ 93\nvergehen begangen hat. Lehnt die Einleitungsbehörde die\nEinleitungsverfügung                       Einleitung ab, hat sie diese Entscheidung zu begründen\nund dem Soldaten zuzustellen. Sie ist in diesem Fall für die\n(1) Das gerichtliche Disziplinarverfahren wird durch\ndisziplinare Erledigung zuständig.\nschriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet.\nDer Soldat ist vorher zu hören. Die Einleitung wird mit der      (2) Hat die Einleitungsbehörde eine einfache Diszi-\nZustellung an den Soldaten wirksam.                           plinarmaßnahme verhängt oder ein Dienstvergehen fest-\ngestellt, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht verhängt,\n(2) Wird eine militärische Flugunfalluntersuchung\ngilt § 92 Abs. 4 entsprechend.\ndurchgeführt, ist für die disziplinare Erledigung der damit\nzusammenhängenden Dienstvergehen die Einleitungs-                (3) Diese Vorschriften gelten nicht für Verfahren nach\nbehörde zuständig, soweit diese sie nicht dem sonst           § 144 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 61 des\nzuständigen Disziplinarvorgesetzten überlässt.                Soldatengesetzes.\n(3) Wird ein Havarieverfahren durchgeführt, ist für die\n§ 96\ndisziplinare Erledigung der damit zusammenhängenden\nDienstvergehen die Einleitungsbehörde zuständig, die im                              Nachträgliches\nHavarieverfahren die Entscheidung trifft. Sie kann auch                   gerichtliches Disziplinarverfahren\nein gerichtliches Disziplinarverfahren einleiten, sofern\n(1) Hält die Einleitungsbehörde eine gerichtliche Diszi-\nnicht ein höherer Vorgesetzter Einleitungsbehörde ist.\nplinarmaßnahme für geboten, kann sie das gerichtliche\nDisziplinarverfahren auch einleiten, wenn ein Disziplinar-\n§ 94                             vorgesetzter wegen der Tat bereits eine Disziplinarmaß-\nnahme verhängt oder eine Disziplinarmaßnahme nicht\nEinleitungsbehörden\nfür zulässig oder angebracht gehalten und seine Ent-\n(1) Einleitungsbehörde ist                                 scheidung dem Soldaten bekannt gegeben hat. Dies gilt\n1. für Offiziere vom Dienstgrad eines Obersten und eines      nicht, wenn das Wehrdienstgericht auf Beschwerde oder\nentsprechenden Dienstgrades an aufwärts der Bun-          im Fall des § 40 Abs. 4 entschieden hat.\ndesminister der Verteidigung; er kann seine Befugnisse       (2) Führt das gerichtliche Disziplinarverfahren zur Ver-\nauf nachgeordnete Einleitungsbehörden übertragen,         hängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme oder\nsie jedoch im Einzelfall wieder an sich ziehen;           wird der Soldat freigesprochen, so hebt das Wehrdienst-","2114                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001\ngericht in seinem Urteil die Disziplinarmaßnahme auf;                        fest und sieht von der Verhängung einer Disziplinarmaß-\nansonsten wird das Verfahren eingestellt. § 54 gilt ent-                     nahme ab, so hat sie diese Entscheidung gleichzeitig mit\nsprechend, es sei denn, ein vollstreckter Disziplinararrest,                 der Einstellungsverfügung zuzustellen; § 92 Abs. 4 gilt\nder aufgehoben wird, ist in einem sachgleichen Straf-                        entsprechend.\nverfahren oder Bußgeldverfahren erkennbar angerechnet\nworden.                                                                                                   § 99\nAnschuldigung\n6. E r m i t t l u n g e n d e s W e h r d i s z i p l i n a r a n w a l t s\n(1) Stellt die Einleitungsbehörde das gerichtliche Diszi-\n§ 97                                        plinarverfahren nicht ein, legt der Wehrdisziplinaranwalt\neine Anschuldigungsschrift mit den Akten dem Truppen-\nErmittlungsgrundsätze                                  dienstgericht vor. Die Anschuldigungsschrift soll die\n(1) Der Wehrdisziplinaranwalt hat die belastenden,                        Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und\nentlastenden und die für Art und Höhe der Disziplinar-                       die Beweismittel geordnet darstellen. Sie darf diese Tat-\nmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.                                  sachen zu Ungunsten des Soldaten nur insoweit verwer-\nten, als ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu\n(2) Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungs-                            äußern. Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift ist\nzwecks möglich ist, ist dem Soldaten Gelegenheit zu                          das Verfahren bei dem Truppendienstgericht anhängig.\ngeben, sich zu äußern. Vor Beginn der ersten Vernehmung\nist ihm zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihm zur                         (2) Teilt der Wehrdisziplinaranwalt mit, dass neue\nLast gelegt werden. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen,                  Pflichtverletzungen zum Gegenstand der Verhandlung\ndass es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht                   gemacht werden sollen, setzt der Vorsitzende der\nauszusagen. In geeigneten Fällen soll der Soldat auch                        Truppendienstkammer das Verfahren aus, bis der Wehr-\ndarauf hingewiesen werden, dass er sich schriftlich                          disziplinaranwalt nach Ergänzung der Ermittlungen oder\näußern kann. In der ersten Ladung ist der Soldat darüber                     der Untersuchung einen Nachtrag zur Anschuldigungs-\nzu belehren, dass er jederzeit, auch schon vor der ersten                    schrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens be-\nVernehmung, einen Verteidiger befragen kann. Über die                        antragt.\nVernehmung ist eine Niederschrift aufzunehmen, von der                          (3) Verwertet die Anschuldigungsschrift Tatsachen, zu\ndem Soldaten auf Verlangen eine Abschrift auszuhän-                          denen sich der Soldat vorher nicht hat äußern können\ndigen ist.                                                                   oder leidet das in zulässiger Weise eingeleitete Verfahren\n(3) Nach Abschluss der Ermittlungen ist dem Soldaten                      an anderen Verfahrensmängeln, kann der Vorsitzende\ndas wesentliche Ergebnis bekannt zu geben; er ist ab-                        der Truppendienstkammer den Wehrdisziplinaranwalt\nschließend zu hören. Der Soldat kann weitere Ermittlun-                      zur Beseitigung der Mängel auffordern. Absatz 2 gilt\ngen beantragen. Der Wehrdisziplinaranwalt entscheidet,                       sinngemäß.\nob dem Antrag stattzugeben ist. Bei der abschließenden\nVernehmung und etwa erforderlichen weiteren Verneh-                                                       § 100\nmungen des Soldaten ist dem Verteidiger die Anwesenheit                                 Zustellung der Anschuldigungsschrift\nzu gestatten.\nDer Vorsitzende der Truppendienstkammer stellt dem\nSoldaten eine Ausfertigung der Anschuldigungsschrift\n7. V e r f a h r e n b i s z u r H a u p t v e r h a n d l u n g         und der Nachträge (§ 99 Abs. 2) zu und bestimmt eine\nFrist, innerhalb der der Soldat sich schriftlich äußern kann.\n§ 98\nHierbei ist der Soldat auf sein Recht, gemäß § 90 Abs. 1\nEinstellung                                     Satz 2 die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen,\nhinzuweisen.\n(1) Die Einleitungsbehörde hat das gerichtliche Diszipli-\nnarverfahren einzustellen, wenn\n§ 101\n1. ein Verfahrenshindernis besteht,\nAnrufung des Truppendienstgerichts\n2. eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme nicht zulässig\nist,                                                                        (1) Ist die Anschuldigungsschrift dem Soldaten inner-\nhalb von sechs Monaten nach der Zustellung der Einlei-\n3. nur Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des                             tungsverfügung nicht zugestellt, kann er die Entscheidung\nRuhegehalts zu erwarten ist, diese Disziplinarmaß-                       des Truppendienstgerichts beantragen. Das Truppen-\nnahmen aber nach § 16 nicht verhängt werden dürfen                       dienstgericht hat dem Wehrdisziplinaranwalt Gelegenheit\noder                                                                     zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen zu dem Antrag\n4. ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen                     zu äußern. Es kann verlangen, dass ihm alle bisher ent-\nist.                                                                     standenen Vorgänge vorgelegt werden.\n(2) Die Einleitungsbehörde kann das gerichtliche                             (2) Stellt das Gericht eine unangemessene Verzö-\nDisziplinarverfahren einstellen, wenn sie dies nach dem                      gerung fest, bestimmt es eine Frist, in der entweder die\nErgebnis der Ermittlungen oder aus anderen Gründen für                       Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren\nangebracht hält. Sie ist in diesem Fall für die disziplinare                 einzustellen ist. Andernfalls weist es den Antrag zurück.\nErledigung zuständig; das gilt nicht im Fall des § 96.                       Der Beschluss ist dem Soldaten und dem Wehrdisziplinar-\n(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und                        anwalt zuzustellen. Die Entscheidung ist endgültig.\ndem Soldaten zuzustellen. Verhängt die Einleitungs-                             (3) Der Lauf der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist\nbehörde im Fall des Absatzes 2 Satz 2 eine einfache                          ist gehemmt, solange das Verfahren nach § 83 ausgesetzt\nDisziplinarmaßnahme oder stellt sie ein Dienstvergehen                       ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001               2115\n§ 102                           4. wenn der Soldat nach § 85 durch einen Betreuer oder\nDisziplinargerichtsbescheid                       Pfleger vertreten wird.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann sich der Soldat\n(1) Der Vorsitzende kann durch Disziplinargerichts-\ndurch einen Verteidiger vertreten lassen.\nbescheid\n1. die erforderliche Disziplinarmaßnahme verhängen,             (3) Bei einem früheren Soldaten kann der Vorsitzende\nwenn keine höhere Disziplinarmaßnahme als ein            das persönliche Erscheinen anordnen. Ist der frühere\nBeförderungsverbot oder ein Beförderungsverbot mit       Soldat vorübergehend verhandlungsunfähig oder aus\nKürzung der Dienstbezüge verwirkt ist,                   zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, findet\nkeine Hauptverhandlung statt, solange diese Hinderungs-\n2. auf Freispruch erkennen oder                              gründe bestehen.\n3. das Verfahren einstellen, wenn dies aus den Gründen\ndes § 98 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 geboten ist.                                             § 105\nEin Disziplinargerichtsbescheid darf nur ergehen, wenn                   Grundsatz der Nichtöffentlichkeit\ndie Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsäch-\nlicher oder rechtlicher Art aufweist und wenn der Wehr-         (1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Diszi-\ndisziplinaranwalt mit Zustimmung der Einleitungsbehörde      plinarvorgesetzten und ihren Beauftragten ist die An-\nsowie der Soldat der Verhängung einer bestimmten Diszi-      wesenheit zu gestatten. Der Vorsitzende der Truppen-\nplinarmaßnahme, dem Freispruch oder der Einstellung          dienstkammer kann weitere Personen zulassen, die ein\nohne Hauptverhandlung nicht widersprechen.                   berechtigtes persönliches oder dienstliches Interesse an\ndem Gegenstand der Verhandlung haben.\n(2) Der Disziplinargerichtsbescheid ergeht durch Be-\nschluss und ist zu begründen. Er steht einem rechtskräf-        (2) Auf Antrag des Soldaten ist die Öffentlichkeit her-\ntigen Urteil gleich. Für die Zustellung und die Kosten-      zustellen. Die §§ 171a bis 174, 175 Abs. 1 und 3 des\nentscheidung gelten § 111 Abs. 2 und §§ 138 und 140          Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. Das\nentsprechend.                                                Gericht kann für die Hauptverhandlung oder einen Teil\ndavon die Öffentlichkeit auch dann ausschließen, wenn\n§ 103\ndies zum Schutz der Bundeswehr oder ihrer Einrichtungen\nLadung zur                           zwingend geboten ist.\nHauptverhandlung, Ladungsfrist\n(1) Nach Ablauf der Frist des § 100 setzt der Vor-                                    § 106\nsitzende den Termin zur Hauptverhandlung an und lädt                              Beweisaufnahme\nhierzu den Wehrdisziplinaranwalt, den Soldaten und sei-\n(1) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die\nnen Verteidiger. Er lädt ferner die Zeugen und Sach-\nBeweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und\nverständigen, deren Erscheinen er für erforderlich hält;\nBeweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von\nihre Namen sind in den Ladungen des Wehrdisziplinar-\nBedeutung sind.\nanwalts, des Soldaten und seines Verteidigers anzu-\ngeben. Er lässt andere Beweismittel herbeischaffen, die         (2) In der Hauptverhandlung können Niederschriften\ner für notwendig hält.                                       über Beweiserhebungen aus einem gerichtlichen Verfah-\n(2) Zwischen der Zustellung oder Bekanntgabe der          ren durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhand-\nLadung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von          lung gemacht werden. Einer nochmaligen Vernehmung\nmindestens einer Woche liegen, wenn der Soldat nicht auf     von Personen, deren Aussage in einer richterlichen Nie-\ndie Einhaltung der Frist verzichtet; es gilt als Verzicht,   derschrift enthalten ist, bedarf es nicht. Für Niederschrif-\nwenn der Soldat sich auf die Hauptverhandlung ein-           ten aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren gelten die\ngelassen hat, ohne zu rügen, dass die Frist nicht ein-       Sätze 1 und 2 nur, wenn die Hauptverhandlung ohne\ngehalten sei.                                                Anwesenheit des Soldaten stattfindet. In diesem Fall\nkönnen alle Niederschriften aus dem gerichtlichen Diszi-\nplinarverfahren, den Vorermittlungen und den Ermittlun-\n8. H a u p t v e r h a n d l u n g\ngen des Disziplinarvorgesetzten verlesen werden. § 251\n§ 104                           der Strafprozessordnung bleibt im Übrigen unberührt.\nSoweit die Personalunterlagen des Soldaten Tatsachen\nTeilnahme des\nenthalten, die für die Gesamtbeurteilung erheblich sein\nSoldaten an der Hauptverhandlung\nkönnen, sind sie vorzutragen.\n(1) Die Hauptverhandlung findet auch ohne Anwesen-           (3) Wird ohne Anwesenheit des Soldaten verhandelt,\nheit des Soldaten statt,                                     trägt der Vorsitzende zu Beginn der Hauptverhandlung\n1. wenn der Soldat auf seinen Antrag von der Ver-            in Abwesenheit der Zeugen das Ergebnis des bisherigen\npflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung        Verfahrens vor. Er kann im Fall der großen Beset-\nentbunden worden ist;                                    zung einen weiteren Richter mit der Berichterstattung\n2. wenn die Gestellung des Soldaten nicht ausführbar         beauftragen.\noder nicht angemessen ist, weil sein Aufenthalt un-         (4) Zeugen und Sachverständige werden vernommen,\nbekannt ist oder weil er sich außerhalb des Geltungs-    soweit nicht der Soldat und der Wehrdisziplinaranwalt\nbereichs dieses Gesetzes aufhält;                        auf die Vernehmung verzichten oder das Truppendienst-\n3. wenn der frühere Soldat zu dem Termin ordnungs-           gericht sie für unerheblich erklärt. Der wesentliche Inhalt\ngemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen       der Aussagen von Zeugen und Sachverständigen ist\nist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden        in die Niederschrift über die Hauptverhandlung aufzu-\nkann;                                                    nehmen.","2116             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001\n§ 107                              versorgungsgesetzes gelten sinngemäß. Der Verurteilte\nGegenstand der Urteilsfindung                   ist verpflichtet, dem Bundesministerium der Verteidigung\nalle Änderungen in seinen Verhältnissen anzuzeigen, die\n(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur            für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein\ndie Pflichtverletzungen gemacht werden, die in der An-        können. Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach,\nschuldigungsschrift und ihren Nachträgen dem Soldaten         kann ihm der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit\nals Dienstvergehen zur Last gelegt werden.                    Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Ent-\n(2) Nach Anhörung des Wehrdisziplinaranwalts kann           scheidung trifft das Bundesministerium der Verteidigung.\ndas Truppendienstgericht solche Pflichtverletzungen aus          (5) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn\ndem gerichtlichen Disziplinarverfahren ausklammern, die       der Verurteilte wieder zum Soldaten ernannt oder sonst\nfür die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaß-       in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis\nnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen.    berufen wird.\nDie ausgeklammerten Pflichtverletzungen können nicht\n§ 110\nwieder in das gerichtliche Disziplinarverfahren einbezogen\nwerden, es sei denn, die Beschränkungsvoraussetzungen                            Unterhaltsleistung bei\nentfallen nachträglich. Eine Verfolgung der ausgeklam-                 Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten\nmerten Pflichtverletzungen ist nach dem unanfechtbaren           (1) Im Fall der Entfernung aus dem Dienstverhältnis\nAbschluss des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht       kann das Bundesministerium der Verteidigung dem frühe-\nmehr zulässig.                                                ren Berufssoldaten, der gegen das Verbot der Annahme\n(3) Der Urteilsfindung können auch die Beweise zu           von Belohnungen oder Geschenken (§ 19 des Soldaten-\nGrunde gelegt werden, die nach § 106 Abs. 2 Gegenstand        gesetzes) verstoßen hat, die Gewährung einer monat-\nder Hauptverhandlung waren.                                   lichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn er sein Wissen\nüber Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu bei-\n§ 108                              getragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331\nbis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über\nEntscheidung des Truppendienstgerichts\nseinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nach-\n(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme,       versicherung ist durchzuführen.\nauf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens lauten.       (2) Die Unterhaltsleistung ist als Vomhundertsatz der\n(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienst-        sich aus der Nachversicherung ergebenden Anwartschaft\nvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.              auf eine Altersrente oder einer entsprechenden Leistung\naus der berufsständischen Alterssicherung mit den fol-\n(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein Verfahrens-\ngenden Maßgaben festzusetzen:\nhindernis besteht, eine Disziplinarmaßnahme nicht zu-\nlässig ist oder nach § 16 nicht verhängt werden darf. Das     1. die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenan-\nGericht kann das Verfahren mit Zustimmung des Wehr-               wartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen,\ndisziplinaranwalts einstellen, wenn es ein Dienstvergehen     2. Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der\nzwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht            Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht\nfür angebracht hält.                                              übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 26 Abs. 1\n(4) Besteht ein Verfahrenshindernis, kann der Vorsit-           des Soldatenversorgungsgesetzes ergäbe.\nzende der Truppendienstkammer das Verfahren außer-            Sie wird gezahlt, wenn der frühere Berufssoldat das\nhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss einstellen.         65. Lebensjahr vollendet hat oder eine Rente wegen\nErwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen\n§ 109                              Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung\nZahlung des Unterhaltsbeitrags                  aus der berufsständischen Versorgung erhält. Die Höchst-\ngrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs\n(1) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags nach § 63          der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwart-\nAbs. 2 oder § 65 Abs. 2 beginnt, soweit in dem Urteil         schaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.\nnichts anderes bestimmt ist, im Zeitpunkt des Verlustes\n(3) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei\nder Dienst- oder Versorgungsbezüge.\nerneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den\n(2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 65            Fällen, die bei einem Berufssoldaten im Ruhestand das\nAbs. 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung,           Erlöschen der Versorgungsbezüge nach § 53 des Solda-\nwenn für denselben Zeitraum eine Rente aufgrund der           tengesetzes zur Folge hätten. Der hinterbliebene Ehegatte\nNachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des              erhält 60 vom Hundert der Unterhaltsleistung, wenn zum\nRückforderungsanspruchs hat der Verurteilte eine ent-         Zeitpunkt der Entfernung aus dem Dienst die Ehe bereits\nsprechende Abtretungserklärung abzugeben.                     bestanden hatte.\n(3) Das Gericht kann in dem Urteil bestimmen, dass                                     § 111\nder Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen ge-\nUnterzeichnung des Urteils, Zustellung\nzahlt wird, zu deren Unterhalt der Verurteilte gesetzlich\nverpflichtet ist; nach Rechtskraft des Urteils kann dies das     (1) Das mit Gründen versehene Urteil der Truppen-\nBundesministerium der Verteidigung bestimmen.                 dienstkammer ist vom Vorsitzenden, im Fall der großen\n(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und           Besetzung auch von den beiden weiteren Richtern zu\nErwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 2 und          unterzeichnen.\nAbs. 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch           (2) Dem Soldaten und dem Wehrdisziplinaranwalt\nangerechnet. Die §§ 55c bis 56 und 60 des Soldaten-           ist eine Ausfertigung des Urteils mit Gründen zuzustellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001                      2117\n9. G e r i c h t l i c h e s A n t r a g s v e r f a h r e n Befindet sich der Soldat aus dienstlichen Gründen im\nAusland, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer\n§ 112                             die Berufungsfrist durch eine Verfügung, die zugleich mit\nAntragstellung                           dem Urteil zuzustellen ist, angemessen verlängern.\nEin nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes vor-                  (2) Ist in dem von dem Soldaten angefochtenen Urteil\ngesehener Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist                  ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, kann die Entschei-\nschriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des               dung zu seinem Nachteil nur geändert werden, wenn der\nWehrdienstgerichts zu stellen. Soldaten können den                  Bundeswehrdisziplinaranwalt dies bis zum Schluss der\nAntrag auch schriftlich oder mündlich bei ihrem nächsten            Hauptverhandlung beantragt.\nDisziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Abs. 2\nund des § 11 Buchstabe b der Wehrbeschwerdeordnung                                               § 116\nbei den dort bezeichneten Vorgesetzten stellen; wird er                      Einlegung und Begründung der Berufung\nmündlich gestellt, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die\n(1) Die Berufung ist bei dem Truppendienstgericht\nder Vorgesetzte unterschreiben muss und der Soldat\neinzulegen. Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn\nunterschreiben soll. Von dem Protokoll oder der Nie-\nwährend ihres Laufs die Berufung beim Bundesverwal-\nderschrift ist dem Soldaten auf Verlangen eine Abschrift\ntungsgericht eingelegt wird. § 112 gilt entsprechend.\nauszuhändigen.\n(2) In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil\n§ 113\nzu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten\nVerfahren                             wird und welche Änderungen beantragt werden. Die\nIn gerichtlichen Antragsverfahren kann das Wehrdienst-            Anträge sind zu begründen.\ngericht Beweise erheben und mündliche Verhandlung\nanordnen. Es entscheidet durch Beschluss.                                                        § 117\nUnzulässige Berufung\n10. R e c h t s m i t t e l                       Der Vorsitzende der Truppendienstkammer verwirft\ndie Berufung durch Beschluss als unzulässig, wenn sie\na) Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen                  nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder\n§ 114                             Frist eingelegt ist. Die Entscheidung ist zuzustellen.\nBestimmungen für das Beschwerdeverfahren\n§ 118\n(1) Gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts und                                  Zustellung der Berufung\ngegen richterliche Verfügungen ist die Beschwerde an das\nBundesverwaltungsgericht zulässig, soweit das Gesetz                   Wird die Berufung nicht als unzulässig verworfen, ist\nnicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Entschei-                eine Abschrift der Berufungsschrift dem Wehrdisziplinar-\ndungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen             anwalt oder, wenn dieser die Berufung eingelegt hat, dem\nder Beschwerde nur, soweit sie die Einweisung in eine               Soldaten zuzustellen.\nöffentliche psychiatrische Krankenanstalt oder in ein Bun-\ndeswehrkrankenhaus, eine Beschlagnahme oder Durch-                                               § 119\nsuchung, eine Straffestsetzung oder eine dritte Person                                   Aktenübersendung\nbetreffen.                                                                       an das Bundesverwaltungsgericht\n(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach\nIst die Berufung nicht als unzulässig verworfen worden,\nder Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Truppen-\nsind die Akten nach Ablauf der Frist des § 115 Abs. 1 dem\ndienstgericht einzulegen. Die Beschwerdefrist wird auch\nWehrdisziplinaranwalt zu übersenden. Dieser legt die\ngewahrt, wenn während ihres Laufs die Beschwerde\nAkten unverzüglich dem Bundeswehrdisziplinaranwalt\nbeim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 112 gilt\nvor, der sie an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitet.\nentsprechend. Die Beschwerde gegen die Einweisung in\neine öffentliche psychiatrische Krankenanstalt oder in ein\nBundeswehrkrankenhaus hat aufschiebende Wirkung.                                                 § 120\n(3) Hält der Vorsitzende der Truppendienstkammer                               Beschluss des Berufungsgerichts\neine Abhilfe für angebracht, kann das Truppendienst-                  (1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss\ngericht der Beschwerde abhelfen. Anderenfalls entschei-             1. die Berufung aus den Gründen des § 117 als unzu-\ndet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss.                       lässig verwerfen,\n(4) Ist die Beschwerde verspätet eingelegt, verwirft sie          2. das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die\nder Vorsitzende der Truppendienstkammer durch Be-                       Sache an eine andere Kammer desselben oder eines\nschluss als unzulässig. Die Entscheidung ist zuzustellen.               anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Ver-\nhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn\nb) Berufung                                es weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn\nschwere Mängel des Verfahrens vorliegen.\n§ 115\n(2) Vor der Beschlussfassung in den Fällen des Ab-\nZulässigkeit und Frist der Berufung\nsatzes 1 ist, wenn der Soldat Berufung eingelegt hat, dem\n(1) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist                Wehrdisziplinaranwalt und, wenn dieser Berufung ein-\nbis zum Ablauf eines Monats nach seiner Zustellung die              gelegt hat, dem Soldaten Gelegenheit zur Äußerung zu\nBerufung an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.                  geben.","2118            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001\n(3) Der Beschluss ist zu begründen und dem Soldaten          (3) Die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts\nsowie dem Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen.                 werden mit der Zustellung, seine Urteile mit der Ver-\nkündung rechtskräftig.\n§ 121\n11. V o r l ä u f i g e D i e n s t e n t h e b u n g ,\nUrteil des Berufungsgerichts                           Einbehaltung von Dienstbezügen\n(1) Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Berufung\n§ 126\nfür zulässig und begründet hält, hat es das Urteil des\nTruppendienstgerichts aufzuheben und in der Sache                     Zulässigkeit, Wirksamkeit, Rechtsmittel\nselbst zu entscheiden.                                          (1) Die Einleitungsbehörde kann einen Soldaten vor-\n(2) Hält das Bundesverwaltungsgericht weitere Auf-        läufig des Dienstes entheben, wenn das gerichtliche Diszi-\nklärungen für erforderlich oder liegen schwere Mängel        plinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet\ndes Verfahrens vor, kann es das Urteil des Truppendienst-    worden ist. Mit der vorläufigen Dienstenthebung kann das\ngerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer        Verbot, Uniform zu tragen, verbunden werden.\ndesselben oder eines anderen Truppendienstgerichts              (2) Die Einleitungsbehörde kann gleichzeitig mit der\nzur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurück-         vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, dass\nverweisen.                                                   dem Soldaten ein Teil, höchstens die Hälfte der jeweiligen\nDienstbezüge einbehalten wird, wenn im gerichtlichen\n§ 122                             Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus\nBindung des Truppendienstgerichts                 dem Dienstverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts\nerkannt werden wird. Tritt der Soldat während des gericht-\nWird die Sache an ein Truppendienstgericht zurück-        lichen Disziplinarverfahrens in den Ruhestand, hebt die\nverwiesen, ist es an die rechtliche Beurteilung gebunden,    Einleitungsbehörde ihre Anordnung über die Einbehaltung\ndie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu        der Dienstbezüge auf; gleichzeitig kann sie anordnen,\nGrunde liegt.                                                dass ein Teil des Ruhegehalts einbehalten wird.\n(3) Ist in einem auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis\n§ 123\nlautenden, noch nicht rechtskräftigen Urteil ein Unter-\nVerfahrensgrundsätze                       haltsbeitrag bewilligt worden, ist dem Soldaten min-\ndestens ein dem Betrage des Unterhaltsbeitrags ent-\nIm Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht\nsprechender Teil der Dienstbezüge zu belassen.\ndürfen Niederschriften über die Aussagen der in der\nHauptverhandlung des ersten Rechtszugs vernom-                  (4) Die Einleitungsbehörde kann bei einem früheren\nmenen Zeugen und Sachverständigen bei der Bericht-           Soldaten gleichzeitig mit der Einleitung des gerichtlichen\nerstattung und der Beweisaufnahme verlesen werden.           Disziplinarverfahrens oder später anordnen, dass ein Teil,\nWiederholte Vorladungen und Vernehmungen dieser              höchstens ein Drittel des Ruhegehalts einbehalten wird.\nZeugen und Sachverständigen können unterbleiben,             Absatz 3 gilt sinngemäß.\nwenn sie zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich        (5) Die Verfügung der Einleitungsbehörde über die\nsind. Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Verfah-    getroffenen Anordnungen ist dem Soldaten zuzustellen.\nren vor dem Truppendienstgericht sinngemäß.                  Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit\nder Zustellung an den Soldaten, die Anordnung der Ein-\n§ 124                             behaltung der Dienstbezüge und des Ruhegehalts mit\ndem auf die Zustellung folgenden nächsten Fälligkeitstag\nAusbleiben des Soldaten                     wirksam.\nAußer in den Fällen des § 104 Abs. 1 findet die Beru-        (6) Die Einleitungsbehörde kann eine nach den Ab-\nfungshauptverhandlung auch dann ohne den Soldaten            sätzen 1 bis 4 getroffene Anordnung jederzeit auf Antrag\nstatt, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung       oder von Amts wegen aufheben. Die Entscheidung ist\ndarauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesen-       dem Soldaten zuzustellen. Lehnt die Einleitungsbehörde\nheit verhandelt werden kann.                                 einen Antrag auf Aufhebung ab, kann der Soldat innerhalb\nvon zwei Wochen nach Zustellung die Entscheidung des\nTruppendienstgerichts beantragen. Ist das Verfahren\nc) Rechtskraft                         beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, tritt dieses\n§ 125                             Gericht an die Stelle des Truppendienstgerichts.\nRechtskraft gerichtlicher Entscheidungen                (7) Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens\nenden die Anordnungen kraft Gesetzes.\n(1) Die Entscheidungen des Truppendienstgerichts\nwerden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig,                                       § 127\nwenn kein Rechtsmittel eingelegt ist. Wird auf Rechts-\nVerfall und\nmittel verzichtet oder ein Rechtsmittel zurückgenommen,\nNachzahlung der einbehaltenen Beträge\nist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Erklärung des\nVerzichts oder der Zurücknahme dem Wehrdienstgericht            (1) Die nach § 126 einbehaltenen Beträge verfallen,\nzugeht.                                                      wenn\n(2) Entscheidungen des Truppendienstgerichts, die mit     1. im gerichtlichen Disziplinarverfahren auf Entfernung\nRechtsmitteln nicht mehr anfechtbar sind, werden mit             aus dem Dienstverhältnis oder auf Aberkennung des\nihrer Bekanntgabe rechtskräftig.                                 Ruhegehalts oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001               2119\n2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten         Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens gegen § 16\nStrafverfahren auf eine Strafe, die den Verlust der        Abs. 1 verstoßen würde. Die Aufhebung einer der in § 16\nRechte als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder den      Abs. 1 Nr. 2 genannten Disziplinarmaßnahmen unter-\nVerlust der Ansprüche auf Versorgung zur Folge hat,        bleibt, wenn die Voraussetzungen für eine zusätzliche\nerkannt oder                                               disziplinare Ahndung zum Zeitpunkt ihrer Verhängung vor-\n3. das gerichtliche Disziplinarverfahren eingestellt worden    gelegen haben.\nist, weil der Soldat auf andere Weise seinen Dienstgrad       (2) Ein unanfechtbar verhängter Disziplinararrest ist\nund seine sonstigen Rechte aus dem Dienstverhältnis        aufzuheben, wenn und soweit er zusammen mit einer\nverloren hat und die Einleitungsbehörde oder nach          Freiheitsentziehung, die wegen desselben Sachverhalts\nRechtshängigkeit das Wehrdienstgericht festgestellt        nachträglich verhängt wurde, drei Wochen übersteigt.\nhat, dass Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder            (3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn die Diszi-\nAberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen         plinarmaßnahme im Strafverfahren oder Bußgeldverfah-\nwäre, oder                                                 ren erkennbar angerechnet worden ist.\n4. das gerichtliche Disziplinarverfahren wegen eines Ver-         (4) Über den Antrag auf Aufhebung entscheidet das\nfahrensmangels eingestellt worden ist und ein inner-       Gericht, das die Disziplinarmaßnahme verhängt hat. Im\nhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen           Fall des Absatzes 1 gilt § 45 Abs. 3 entsprechend.\ndesselben Dienstvergehens eingeleitetes neues Ver-\nfahren zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder\nzur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder                         13. W i e d e r a u f n a h m e d e s\ngerichtlichen Disziplinarverfahrens\n5. in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren unter den\nVoraussetzungen des § 66 auf Aberkennung des                                            § 129\nDienstgrades erkannt wird.\nWiederaufnahmegründe\n(2) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen, wenn\ndas gerichtliche Disziplinarverfahren auf andere Weise            (1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Ur-\nrechtskräftig abgeschlossen oder von der Einleitungs-          teil abgeschlossenen gerichtlichen Disziplinarverfahrens\nbehörde oder nach Rechtshängigkeit vom Wehrdienst-             ist zulässig, wenn\ngericht im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 ohne die dort be-         1. in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme verhängt\nzeichnete Feststellung eingestellt wird. Die Kosten des            worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht\ngerichtlichen Disziplinarverfahrens, soweit der Verurteilte        vorgesehen ist,\nsie zu tragen hat, und eine ihm auferlegte Disziplinarbuße\nkönnen von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen              2. Tatsachen oder Beweismittel erbracht werden, die\nwerden.                                                            erheblich und neu sind,\n(3) Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlenden Beträge           3. das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder ver-\nsind Einkünfte aus einer während der vorläufigen Dienst-           fälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder\nenthebung ausgeübten genehmigungspflichtigen Tätig-                fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gut-\nkeit (§ 20 des Soldatengesetzes) anzurechnen, wenn ein             achten beruht,\nDienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende           4. ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das\nHandlung erwiesen ist. Der Soldat ist verpflichtet, über die       Urteil im gerichtlichen Disziplinarverfahren beruht,\nHöhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.                          durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben\n(4) Die Feststellung der Einleitungsbehörde nach                worden ist,\nAbsatz 1 Nr. 3 und die Entscheidung der Einleitungs-           5. bei dem Urteil ein Richter oder ehrenamtlicher Richter\nbehörde nach Absatz 3 sind dem Soldaten zuzustellen.               mitgewirkt hat, der sich in dieser Sache der strafbaren\nEr kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die              Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,\nEntscheidung des Truppendienstgerichts beantragen.             6. bei dem Urteil ein Richter oder ehrenamtlicher Richter\nDieses entscheidet endgültig.                                      mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts\nkraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass\n12. A n t r a g s v e r f a h r e n v o r           die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits\ndem Wehrdienstgericht bei nach-                           erfolglos geltend gemacht worden waren, oder\nträglicher strafgerichtlicher Ahndung                     7. der Verurteilte nachträglich glaubhaft ein Dienst-\nvergehen eingestanden hat, das in dem durch das\n§ 128\nrechtskräftige Urteil abgeschlossenen gerichtlichen\nVoraussetzungen und Zuständigkeit                       Disziplinarverfahren nicht festgestellt werden konnte.\n(1) Ist im gerichtlichen Disziplinarverfahren eine ein-        (2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tat-\nfache Disziplinarmaßnahme, Kürzung der Dienstbezüge            sachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbin-\noder Kürzung des Ruhegehalts rechtskräftig verhängt            dung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet\nworden und wird wegen desselben Sachverhalts                   sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der\nnachträglich durch ein Gericht oder eine Behörde eine          Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens\nStrafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt oder kann ein            sein kann. Neu im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tat-\nSachverhalt nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2       sachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner\nder Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und        Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach\nWeisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, so          Eintritt der Rechtskraft des Urteils im gerichtlichen Diszi-\nist die Disziplinarmaßnahme auf Antrag des Soldaten            plinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts\naufzuheben, wenn ihre Verhängung nach Abschluss des            eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräf-","2120             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001\ntiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen,          (3) Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften\ndie von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des           über das gerichtliche Disziplinarverfahren vor dem\nUrteils im gerichtlichen Disziplinarverfahren, auf denen es   Truppendienstgericht und dem Bundesverwaltungs-\nberuht, abweichen, gelten die abweichenden Feststellun-       gericht entsprechend.\ngen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue\nTatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.\n§ 132\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 ist die\nWiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens                      Entscheidung durch Beschluss\nnur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine           (1) Das Wehrdienstgericht kann den Antrag, auch nach\nrechtskräftige Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein straf-  Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss\ngerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen         verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen\nMangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durch-       für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offen-\ngeführt werden kann.                                          sichtlich unbegründet hält.\n§ 130                               (2) Das Wehrdienstgericht kann vor Eröffnung der münd-\nlichen Verhandlung mit Zustimmung des Wehrdisziplinar-\nUnzulässigkeit der Wiederaufnahme                  anwalts oder des Bundeswehrdisziplinaranwalts durch\n(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Ur-       Beschluss das angefochtene Urteil aufheben oder das\nteil abgeschlossenen gerichtlichen Disziplinarverfahrens      gerichtliche Disziplinarverfahren einstellen. Der Beschluss\nist unzulässig, wenn nach Eintritt der Rechtskraft            ist unanfechtbar.\n1. ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen           (3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie\nist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und       der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräf-\ndiesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht        tigen Urteil gleich.\nrechtskräftig aufgehoben ist, oder\n2. ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der                               § 133\nVerurteilte seine Rechtsstellung als Berufssoldat oder                      Mündliche Verhandlung,\nSoldat auf Zeit oder seinen Anspruch auf Versorgung                        Entscheidung durch Urteil\nverloren hat oder verloren hätte, wenn er noch im\nDienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.           (1) Das Wehrdienstgericht entscheidet, wenn das\nWiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise ab-\n(2) Die Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinar-\ngeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung\nverfahrens zu Ungunsten des Verurteilten ist außerdem\ndurch Urteil.\nunzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des\nUrteils drei Jahre vergangen sind.                               (2) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist\nBerufung zulässig.\n§ 131\nAntrag, Frist, Verfahren                                                § 134\n(1) Zur Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinar-                  Rechtswirkungen, Entschädigung\nverfahrens bedarf es eines Antrags. Antragsberechtigt            (1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das an-\nsind                                                          gefochtene Urteil zu Gunsten des Verurteilten aufgeho-\n1. der Verurteilte und sein gesetzlicher Vertreter, nach      ben, erhält der Verurteilte von dem Eintritt der Rechtskraft\nseinem Tod sein Ehegatte oder der Lebenspartner,          des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die er\nseine Verwandten auf- und absteigender Linie und          erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Ent-\nseine Geschwister,                                        scheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahme-\nverfahren ergangenen ist. Wurde in dem aufgehobenen\n2. der Wehrdisziplinaranwalt auf Ersuchen der Einlei-         Urteil auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder auf\ntungsbehörde. Besteht die Einleitungsbehörde nicht        Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gilt § 52 des\nmehr, bestimmt der Bundesminister der Verteidigung        Soldatengesetzes entsprechend.\ndie Dienststelle, die ihre Befugnisse ausübt,\n(2) Der Verurteilte und die Personen, denen er kraft\n3. der Bundeswehrdisziplinaranwalt auf Anordnung des          Gesetzes unterhaltspflichtig ist, können im Fall des\nBundesministers der Verteidigung, wenn eine Ent-          Absatzes 1 neben den hiernach nachträglich zu ge-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts angefoch-         währenden Bezügen in entsprechender Anwendung des\nten wird.                                                 Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungs-\n(2) Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten bei         maßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) in der\ndem Wehrdienstgericht, dessen Entscheidung angefoch-          jeweils geltenden Fassung Ersatz des sonstigen Scha-\nten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds-     dens vom Bund verlangen. Der Anspruch ist innerhalb\nbeamten der Geschäftsstelle eingereicht werden. § 112         von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss\ngilt entsprechend. Die Frist beginnt mit dem Tag, an          des Wiederaufnahmeverfahrens bei der nach § 131\ndem der Antragsberechtigte von dem Grund für die              Abs. 1 Nr. 2 zuständigen Einleitungsbehörde geltend zu\nWiederaufnahme Kenntnis erhalten hat. In dem Antrag ist       machen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller zuzu-\ndas angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben,          stellen. Lehnt die Einleitungsbehörde den Anspruch ab,\ninwieweit es angefochten wird und welche Änderungen           gelten für seine Weiterverfolgung die Vorschriften über\nbeantragt werden; die Anträge sind unter Bezeichnung          den Rechtsweg für Klagen aus dem Wehrdienstverhältnis\nder Beweismittel zu begründen.                                entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001                         2121\n14. V o l l s t r e c k u n g v o n D i s z i p l i n a r m a ß n a h m e n    (2) Als Auslagen werden erhoben\n§ 135                                      1. Auslagen, die nach den Vorschriften des Gerichts-\nkostengesetzes erhoben werden,\nDurchführung der Vollstreckung\n2. Kosten, die durch die dienstliche Gestellung des\n(1) Um die Vollstreckung von einfachen Disziplinarmaß-                       Soldaten und von Soldaten als Zeugen oder Sach-\nnahmen ersucht der Wehrdisziplinaranwalt den nächsten                           verständigen (§ 89) entstanden sind, mit Ausnahme\nDisziplinarvorgesetzten des Soldaten, im Fall des § 48                          der Postgebühren,\nAbs. 1 Satz 3 eine andere Dienststelle.                                     3. die während der Ermittlungen des Wehrdisziplinar-\n(2) Die Vollstreckung der Kürzung der Dienstbezüge                           anwalts entstandenen Reisekosten des Wehrdiszi-\nbeginnt in der Regel mit dem auf den Eintritt der Rechts-                       plinaranwalts, eines ersuchten Richters und ihrer\nkraft des Urteils folgenden Monat. Endet das Dienst-                            Schriftführer,\nverhältnis vor oder nach Rechtskraft des Urteils und steht                  4. die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung\ndem Soldaten ein Anspruch auf Dienstzeitversorgung zu,                          des Soldaten in einem öffentlichen psychiatrischen\nwerden die aus den ungekürzten Dienstbezügen errech-                            Krankenhaus oder in einem Bundeswehrkrankenhaus,\nneten laufenden Versorgungsbezüge während der Dauer\n5. die an einen Rechtsanwalt zu zahlenden Beträge sowie\nder Kürzung der Dienstbezüge in demselben Verhältnis\ndie baren Auslagen eines sonst bestellten Verteidigers,\ngekürzt wie die Dienstbezüge. Hat der Soldat keinen\nAnspruch auf laufende Versorgungsbezüge, aber einen                         6. die Auslagen des nach § 85 Abs. 2 bestellten Betreuers\nAnspruch auf Übergangsbeihilfe, wird diese um den                               oder Pflegers.\nBetrag gekürzt, um den die Übergangsgebührnisse zu                                                     § 138\nkürzen gewesen wären, wenn der Soldat während der\nKostenpflicht des Soldaten und des Bundes\nim Urteil für die Kürzung der Dienstbezüge festgesetzten\nDauer Übergangsgebührnisse in Höhe von 75 vom                                  (1) Die Kosten des Verfahrens sind dem Soldaten auf-\nHundert der Dienstbezüge des letzten Monats erhalten                        zuerlegen, wenn er verurteilt wird; sie sind jedoch dem\nhätte. Endet der Anspruch auf Übergangsgebührnisse vor                      Bund teilweise oder ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig\nAblauf der Vollstreckung, wird die Übergangsbeihilfe um                     wäre, den Soldaten damit zu belasten. Satz 1 Halbsatz 2\nden Betrag gekürzt, um den die Übergangsgebührnisse                         gilt auch, wenn durch Untersuchungen zur Aufklärung\nnoch zu kürzen gewesen wären, wenn der Soldat sie wei-                      bestimmter belastender oder entlastender Umstände\nterhin erhalten hätte. In beiden Fällen muss dem Soldaten                   besondere Kosten entstanden und diese Untersuchungen\nmindestens die Hälfte der Übergangsbeihilfe bleiben.                        zu Gunsten des Soldaten ausgegangen sind.\nSterbegeld, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld                            (2) Entsprechendes gilt, wenn das Wehrdienstgericht\nwerden nicht gekürzt.                                                       das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellt, weil der\n(3) Die Frist für das Beförderungsverbot beginnt mit der                 Soldat auf andere Weise als durch eine Verurteilung in\nRechtskraft des Urteils, jedoch nicht vor Beendigung der                    einem gerichtlichen Disziplinarverfahren seinen Dienst-\nVollstreckung eines früher verhängten Beförderungsverbots.                  grad und seine sonstigen Rechte aus dem Dienstverhält-\n(4) Die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe und die                     nis verloren hat und nach dem Ergebnis der Ermittlungen\nDienstgradherabsetzung werden mit der Rechtskraft des                       ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende\nUrteils wirksam. Die laufenden Dienst- oder Versorgungs-                    Handlung erwiesen ist.\nbezüge nach der neuen Besoldungsgruppe oder dem                                (3) Wird der Soldat freigesprochen oder stellt das\nneuen Dienstgrad werden vom Ersten des Monats an                            Wehrdienstgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren in\ngezahlt, der der Rechtskraft des Urteils folgt.                             anderen als den in Absatz 2 bezeichneten Fällen ein, sind\n(5) Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis wird mit                     ihm nur solche Kosten aufzuerlegen, die er durch schuld-\nder Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Zahlung der                        hafte Säumnis verursacht hat.\nDienstbezüge wird mit dem Ende des Monats eingestellt,                         (4) In Verfahren gegen Soldaten, die aufgrund der\nin dem das Urteil rechtskräftig wird. Ein auf Entfernung                    Wehrpflicht in einem Wehrdienstverhältnis stehen, kann\naus dem Dienstverhältnis lautendes Urteil gilt, wenn der                    von der Auferlegung von Kosten nach den Absätzen 1\nSoldat vor Eintritt der Rechtskraft in den Ruhestand tritt,                 bis 3 abgesehen werden.\nals Urteil auf Aberkennung des Ruhegehalts.                                    (5) Kosten des Verfahrens, die nicht nach Absatz 1\n(6) Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt Absatz 2                        Satz 1, Absatz 2 oder 3 dem Soldaten zur Last fallen, sind\nSatz 1 und 6, für die Aberkennung des Ruhegehalts                           dem Bund aufzuerlegen, es sei denn, dass sie ganz oder\nAbsatz 5 Satz 1 und 2 und für die Aberkennung des                           teilweise von einem Dritten zu tragen sind.\nDienstgrades Absatz 5 Satz 1 entsprechend.\n§ 139\n15. K o s t e n d e s V e r f a h r e n s                                               Kosten\nbei Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen\n§ 136\nAllgemeines                                       (1) Die Kosten eines erfolgreichen Rechtsmittels des\nSoldaten oder des Wehrdisziplinaranwalts, soweit dieser\nKosten werden nur im gerichtlichen Disziplinarverfahren                  es zu Gunsten des Soldaten eingelegt hat, sind dem\nerhoben.                                                                    Bund aufzuerlegen. Die Kosten eines zu Ungunsten des\n§ 137                                      Soldaten eingelegten und erfolgreichen Rechtsmittels des\nWehrdisziplinaranwalts trägt der Soldat; sie sind jedoch\nUmfang der Kostenpflicht\ndem Bund teilweise oder ganz aufzuerlegen, soweit es\n(1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei.                 unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten.","2122            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001\n(2) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolg-           (7) Die notwendigen Auslagen des Soldaten werden\nlos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt  dem Bund nicht auferlegt, wenn der Soldat die Einleitung\nhat.                                                         des gerichtlichen Disziplinarverfahrens dadurch veran-\n(3) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, hat das Wehr-  lasst hat, dass er vorgetäuscht hat, das ihm zur Last\ndienstgericht die Kosten teilweise oder ganz dem Bund        gelegte Dienstvergehen begangen zu haben. Es kann\naufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit    davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des\nzu belasten.                                                 Soldaten dem Bund aufzuerlegen, wenn\n(4) Hat das Wehrdienstgericht das gerichtliche Diszi-     1. der Soldat das gerichtliche Disziplinarverfahren\nplinarverfahren eingestellt, weil gegen den Soldaten, der        dadurch veranlasst hat, dass er sich selbst in wesent-\nnach Einlegung der Berufung in den Ruhestand getreten            lichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch\nist, ein verwirktes Beförderungsverbot nicht verhängt            zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesent-\nwerden darf, so hat dieser die Kosten des Verfahrens zu          liche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl\ntragen. Soweit es unbillig wäre, den Soldaten mit den            er sich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf geäußert\nKosten des Verfahrens zu belasten, sind sie dem Bund             hat,\nganz oder teilweise aufzuerlegen.                            2. gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Kosten       eine Disziplinarmaßnahme im gerichtlichen Disziplinar-\ndes Verfahrens, die durch einen Antrag auf gerichtliche          verfahren nur deshalb nicht verhängt wird, weil ein\nEntscheidung in den Fällen des § 92 Abs. 4, § 95 Abs. 2,         Verfahrenshindernis besteht,\n§ 98 Abs. 3 Satz 2, § 127 Abs. 4 und § 128 oder              3. das Wehrdienstgericht das Verfahren nach § 108\ndurch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens             Abs. 3 Satz 2 einstellt,\nentstanden sind.                                             4. die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinar-\n§ 140                                 verfahren einstellt und eine einfache Disziplinarmaß-\nNotwendige Auslagen                            nahme verhängt.\n(8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch\n(1) Die dem Soldaten erwachsenen notwendigen Aus-\nlagen sind dem Bund aufzuerlegen, wenn der Soldat frei-      1. die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis\ngesprochen oder das gerichtliche Disziplinarverfahren aus        nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von\nanderen als den in § 138 Abs. 2 bezeichneten Gründen             Zeugen gelten, wenn kein Anspruch auf Dienst- oder\neingestellt wird.                                                Versorgungsbezüge besteht,\n(2) Die dem verurteilten Soldaten erwachsenen not-        2. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts,\nwendigen Auslagen sind teilweise oder ganz dem Bund              soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu\naufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit        erstatten wären, sowie die Auslagen eines sonstigen\nzu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn die zur Anschuldigung        Verteidigers.\ngestellten Pflichtverletzungen nur zum Teil die Grundlage       (9) Für die Vorermittlungen nach § 92, die Antrags-\nder Verurteilung bilden oder durch Untersuchungen zur        verfahren nach § 92 Abs. 4, § 95 Abs. 2, § 98 Abs. 3 Satz 2,\nAufklärung bestimmter belastender oder entlastender          § 127 Abs. 4 und § 128 sowie im Wiederaufnahmever-\nUmstände dem Soldaten besondere Auslagen erwachsen           fahren gelten die Absätze 1 bis 8 sinngemäß.\nund diese Untersuchungen zu Gunsten des Soldaten aus-\ngegangen sind.\n§ 141\n(3) Wird ein Rechtsmittel vom Wehrdisziplinaranwalt zu\nEntscheidung über die Kosten\nUngunsten des Soldaten eingelegt und wird es zurück-\ngenommen oder bleibt es erfolglos, sind die dem Soldaten        (1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss be-\nim Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Aus-        stimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.\nlagen dem Bund aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn ein            (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen\nvom Wehrdisziplinaranwalt zu Gunsten des Soldaten ein-       Auslagen trägt, trifft das Wehrdienstgericht in dem Urteil\ngelegtes Rechtsmittel Erfolg hat. Hat ein zu Ungunsten       oder dem Beschluss, der das Verfahren abschließt.\ndes Soldaten eingelegtes Rechtsmittel des Wehrdiszi-\nplinaranwalts Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen,         (3) Die Kosten können von den Dienst- oder Versor-\ndie dem Soldaten im Rechtsmittelverfahren erwachsen          gungsbezügen oder von einem nach § 109 bewilligten\nsind, teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit      Unterhaltsbeitrag abgezogen werden. Soweit erforderlich,\nes unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten.            werden Geldbeträge nach den Vorschriften des Verwal-\ntungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.\n(4) Hat der Soldat das Rechtsmittel beschränkt und hat\nes Erfolg, sind die notwendigen Auslagen des Soldaten           (4) Sieht die Einleitungsbehörde nach Abschluss der\ndem Bund aufzuerlegen.                                       Vorermittlungen gemäß § 92 von der Einleitung eines\ngerichtlichen Disziplinarverfahrens ab oder stellt sie das\n(5) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, gilt § 139     gerichtliche Disziplinarverfahren ein, entscheidet auf ihren\nAbs. 3 entsprechend. Bei einem in vollem Umfang er-          Antrag oder auf Antrag des Soldaten der zuständige Rich-\nfolglosen Rechtsmittel des Soldaten ist es unzulässig,       ter des Truppendienstgerichts, das zur Entscheidung über\ndie notwendigen Auslagen, die diesem im Rechtsmittel-        die Hauptsache zuständig gewesen wäre, wer die not-\nverfahren erwachsen sind, ganz oder teilweise dem Bund       wendigen Auslagen trägt. Der Antrag auf Erstattung der\naufzuerlegen.                                                notwendigen Auslagen ist innerhalb eines Monats nach\n(6) Notwendige Auslagen, die dem Soldaten durch           Zustellung der Entscheidung beim Truppendienstgericht\nschuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden dem Bund          einzureichen. Beabsichtigt der Richter, die notwendigen\nnicht auferlegt.                                             Auslagen nicht in vollem Umfang dem Bund aufzuerlegen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001               2123\nist dem Soldaten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.                                       § 146\nDer Beschluss ist dem Soldaten zuzustellen und der                                   Ermächtigung\nEinleitungsbehörde bekannt zu geben.                                    zum Erlass einer Rechtsverordnung\n(5) Gegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts\nDas Bundesministerium der Verteidigung wird ermäch-\noder des Richters des Truppendienstgerichts über die\ntigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem\nKosten und die notwendigen Auslagen ist die Beschwerde\nBundesministerium des Innern zu bestimmen, welche Be-\nzulässig. Über die Beschwerde entscheidet das Truppen-\nzüge einschließlich der Sachbezüge als Dienstbezüge und\ndienstgericht.\nWehrsold im Sinne der §§ 24, 126 und des 1. Unter-\n§ 142                            abschnittes des Dritten Abschnitts anzusehen sind.\nKostenfestsetzung\n§ 147\nDie Höhe der Kosten, die nach der Kostenentscheidung\nÜberleitungsvorschriften\nzu erstatten sind, wird vom Urkundsbeamten der Ge-\nschäftsstelle des Truppendienstgerichts festgesetzt. Auf        (1) Die Tilgung einer einfachen Disziplinarmaßnahme,\nErinnerung gegen die Festsetzung entscheidet der Vor-        die vor dem … verhängt wurde, richtet sich nach den\nsitzende der Truppendienstkammer endgültig. § 112 gilt       bisher geltenden Vorschriften. Ein Beförderungsverbot,\nentsprechend.                                                das vor dem … verhängt wurde, ist nach den Vorschriften\ndieses Gesetzes zu tilgen.\nSchlussvorschriften                             (2) Für Beschwerden gegen vor dem … verhängte\nDisziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maß-\n§ 143                            nahmen und Entscheidungen von Disziplinarvorgesetzten\nvor dem … gelten die bisherigen Vorschriften.\nSonderbestimmung für Soldaten auf Zeit\n(1) Wird einem Soldaten auf Zeit während der ersten                                    § 148\nvier Dienstjahre eine Entlassungsverfügung nach § 55\nEinschränkung von Grundrechten\nAbs. 5 des Soldatengesetzes zugestellt, kann gegen ihn\nwegen derselben Tat ein gerichtliches Disziplinarverfahren      Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht             auf\nerst eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn unanfecht-    körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1      des\nbar feststeht, dass die Entlassungsverfügung nicht zur       Grundgesetzes) und das Grundrecht der Freiheit           der\nBeendigung des Dienstverhältnisses führt. Hebt das           Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)      ein-\nVerwaltungsgericht die Entlassungsverfügung auf, darf        geschränkt.\nwegen derselben Tat nicht auf Entfernung aus dem\nDienstverhältnis erkannt werden. § 84 Abs. 2 gilt ent-\nsprechend.                                                                              Artikel 2\n(2) Wird gegen einen Soldaten auf Zeit ein gerichtliches                   Änderung des Gesetzes\nDisziplinarverfahren anhängig, kann er wegen derselben            zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts\nTat nicht mehr nach § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes            Artikel VIII des Gesetzes zur Neuordnung des Wehr-\nentlassen werden.                                            disziplinarrechts vom 21. August 1972 (BGBl. I S. 1481),\ngeändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 18. Dezem-\n§ 144\nber 1989 (BGBl. I S. 2261), wird aufgehoben.\nBesondere Entlassung eines Soldaten\nAuf das Verfahren der Wehrdienstgerichte in den Fällen\ndes § 61 des Soldatengesetzes finden die Vorschriften                                   Artikel 3\nüber das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechende               Änderung des Zivildienstgesetzes\nAnwendung. Das Urteil stellt fest, dass der Soldat auf-\ngrund seines Verhaltens vor der Ernennung der Berufung          Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-\nin sein Dienstverhältnis unwürdig ist, oder es weist den     machung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811),\nAntrag auf eine solche Feststellung ab.                      zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli\n2001 (BGBl. I S. 1850), wird wie folgt geändert:\n§ 145\n1. § 58b wird wie folgt geändert:\nBindung der\na) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nGerichte an Disziplinarentscheidungen\n„Wird der Dienstleistende in einem Straf- oder\n(1) Für die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinar-            Bußgeldverfahren freigesprochen oder kann eine\nverfahren, für die richterliche Nachprüfung der Entschei-            Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der\ndungen des Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in            Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen\ndiesem Gesetz vorgesehenen richterlichen Entscheidun-                und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt\ngen sind die Wehrdienstgerichte ausschließlich zuständig.            werden, dürfen wegen desselben Sachverhalts\n(2) Die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Ent-                  Disziplinarmaßnahmen nur verhängt werden, wenn\nscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehr-                dies erforderlich ist, um die Ordnung im Zivildienst\ndienstgerichte sind für die Beurteilung der vor einem                aufrechtzuerhalten oder wenn durch das Fehl-\nGericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstver-                  verhalten das Ansehen des Zivildienstes ernsthaft\nhältnis bindend.                                                     beeinträchtigt wurde.“","2124             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ord-          8. § 67 wird wie folgt geändert:\nnungsmaßnahmen verhängt“ die Wörter „oder kann\na) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-\neine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2\ngefügt:\nSatz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von\nAuflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen                    „(4) Der Dienstleistende oder der frühere Dienst-\nverfolgt werden,“ und nach dem Wort „Dienst-                    leistende kann die Aufhebung einer nicht mehr an-\nleistenden“ die Wörter „oder des früheren Dienst-               fechtbaren Disziplinarmaßnahme beantragen, wenn\nleistenden“ eingefügt.                                          neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht\nsind, die zur Aufhebung der Disziplinarmaßnahme\n2. Folgender neuer § 58c wird eingefügt:                                führen können.“\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\n„§ 58c\nFörmliche Anerkennungen\n9. § 69 wird wie folgt gefasst:\n(1) Vorbildliche Pflichterfüllung und hervorragende\nEinzeltaten können durch förmliche Anerkennungen                                           „§ 69\ngewürdigt werden.                                                                        Auskünfte\n(2) Eine förmliche Anerkennung ist zurückzuneh-                 (1) Auskünfte über förmliche Anerkennungen und\nmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die              über Disziplinarmaßnahmen werden ohne Zustimmung\nVoraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht           des Dienstleistenden oder früheren Dienstleistenden\nvorlagen. Die Rücknahme ist zu begründen. Vor der               nur erteilt\nEntscheidung ist der Dienstleistende zu hören.\n1. an Stellen innerhalb des Zivildienstes, an Gerichte\n(3) Wird die förmliche Anerkennung zurückge-\nund Staatsanwaltschaften, soweit dies zur Erfüllung\nnommen, ist zugleich darüber zu entscheiden, ob ein\nder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden\nin Anspruch genommener Sonderurlaub ganz oder\nAufgaben erforderlich ist, sowie\nteilweise auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist.\nEine Anrechnung des in Anspruch genommenen                      2. an Verletzte zur Wahrnehmung ihrer Rechte.\nSonderurlaubs auf den Erholungsurlaub unterbleibt,              Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Über-\nsoweit dies eine besondere Härte bedeuten würde.                mittlung von Unterlagen zulässig. Über förmliche An-\n(4) Absätze 1 bis 3 gelten auch für frühere Dienst-         erkennungen und Disziplinarmaßnahmen, die getilgt\nleistende.“                                                     oder tilgungsreif sind, werden Auskünfte nur mit\nZustimmung des Dienstleistenden oder des früheren\n3. In § 61 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-                Dienstleistenden erteilt.\ntretern“ die Wörter „und den Regionalbetreuern des                  (2) Der Empfänger darf die übermittelten Auskünfte\nBundesamtes“ eingefügt.                                         nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen\nErfüllung sie ihm übermittelt wurden.“\n4. Dem § 62 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:\n„Der Dienstleistende ist über die Ermittlungen zu          10. § 69a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nunterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Er-\nmittlungszweckes möglich ist. Ihm ist Akteneinsicht               „(3) Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben,\nzu gewähren, soweit dies ohne Gefährdung des Er-                ist sie zu tilgen. Hat sie sich auf die Berechnung von\nmittlungszweckes möglich ist.“                                  Tilgungsfristen ausgewirkt, sind diese erneut zu be-\nrechnen. Förmliche Anerkennungen sind zu tilgen,\n5. Dem § 62a wird folgender Satz angefügt:                         wenn ihre Rücknahme unanfechtbar geworden ist.“\n„Dies gilt nicht, wenn die Sachaufklärung gesichert\nist oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht\nverhandelt werden kann, die in der Person oder im\nVerhalten des Dienstleistenden liegen.“                                               Artikel 4\nÄnderung des Soldatengesetzes\n6. § 63 wird wie folgt gefasst:\nDas Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-\n„§ 63                          machung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478),\nEinstellung des Verfahrens                 geändert durch Artikel 8c des Gesetzes vom 18. Mai\nWird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen nicht     2001 (BGBl. I S. 904), wird wie folgt geändert:\nfestgestellt oder hält der Disziplinarvorgesetzte eine\nDisziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder an-            1. § 53 wird wie folgt geändert:\ngebracht, so stellt er das Verfahren ein und teilt dies\ndem Dienstleistenden mit.“                                     a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 52 gilt entsprechend.“\n7. Dem § 64 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Ungeachtet der Einstellung durch einen ande-\n„(2) § 30 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes findet\nren Disziplinarvorgesetzten kann der Präsident des\nkeine Anwendung.“\nBundesamtes wegen desselben Sachverhalts eine\nDisziplinarmaßnahme verhängen.“                                c) Absatz 3 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001             2125\n2. § 57 wird wie folgt gefasst:                               1. Nach § 14 wird folgender neuer § 15 eingefügt:\n„§ 57                                                           „§ 15\nWiederaufnahme des                                  Angehörige des Kommandos Spezialkräfte\nVerfahrens, Verurteilungen\nnach Beendigung des Dienstverhältnisses                   (1) Soldaten, die im Rahmen des Kommandos\nSpezialkräfte in besonderen militärischen Einsätzen\n(1) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und für           verwendet oder hierfür ausgebildet werden, sind\ndie Folgen von Verurteilungen nach Beendigung des              Angehörige des Kommandos Spezialkräfte. Ent-\nDienstverhältnisses als Soldat auf Zeit gelten die §§ 52       sprechendes gilt für andere Soldaten, die gemeinsam\nund 53 entsprechend.                                           mit den in Satz 1 genannten Soldaten in besonderen\n(2) Auf einen früheren Soldaten auf Zeit, der einen         Fällen eingesetzt oder ausgebildet werden.\nMannschaftsdienstgrad führt, findet § 53 Abs. 2 keine\n(2) Besonders gefährlich ist eine Diensthandlung,\nAnwendung. Unterliegt er nicht der Wehrpflicht, so ver-\ndie bei einem besonderen militärischen Einsatz oder in\nliert er, abgesehen von den in § 53 Abs. 1 genannten\nder Ausbildung dazu vorgenommen wird und die nach\nFällen, seinen Dienstgrad, wenn er die in § 54 Abs. 5\nder Art des Einsatzes oder der Ausbildung über die im\nSatz 1 bestimmte Altersgrenze nicht überschritten hat\nMilitärdienst übliche Gefährdung hinausgeht.“\nund gegen ihn auf eine der in § 48 Satz 1 bezeichneten\nStrafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird.“\n2. Die bisherigen §§ 15 und 16 werden §§ 16 und 17.\nArtikel 5\n3. Im neuen § 16 wird die Zahl „14“ durch die Zahl „15“\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes                        ersetzt.\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli                             Artikel 7a\n2001 (BGBl. I S. 1850), wird wie folgt geändert:                    Änderung der Wehrbeschwerdeordnung\nDie Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Be-\n1. In § 56 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 57“ die Angabe      kanntmachung vom 11. September 1972 (BGBl. I S. 1737,\n„Abs. 1“ eingefügt.                                        1906), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes\nvom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815), wird wie folgt\n2. § 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                       geändert:\na) In Nummer 11 wird das Wort „oder“ durch ein\nKomma ersetzt.                                         1. § 20 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nb) Der Nummer 12 wird das Wort „oder“ angefügt.                 „(4) § 137 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3, § 140 Abs. 8\nc) Nach Nummer 12 wird folgende neue Nummer 13                 sowie § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten ent-\neingefügt:                                                 sprechend.“\n„13. als Angehöriger des Kommandos Spezial-\nkräfte bei einer besonders gefährlichen         2. § 21 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nDiensthandlung im Einsatz oder in der Aus-          „§ 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdiszi-\nbildung dazu“.                                      plinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass\nd) Die Angabe „Nummern 1 bis 12“ wird durch die                an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundes-\nAngabe „Nummern 1 bis 13“ ersetzt.                         verwaltungsgericht tritt.“\nArtikel 6                            3. § 22 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes                                                  „§ 22\nIn § 28 Abs. 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes in                          Entscheidungen der Inspekteure\nder Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997                    Für die Entscheidungen der Inspekteure der Teil-\n(BGBl. I S. 766) werden die Wörter „dem Widerruf“ durch           streitkräfte und der Vorgesetzten in vergleichbaren\ndie Wörter „der Rücknahme“ ersetzt.                               Dienststellungen über weitere Beschwerden gilt § 21\nAbs. 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.“\nArtikel 7\nÄnderung der Verordnung\nüber die einmalige Unfallentschädigung                                            Artikel 8\ngemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes                              Änderung des Wehrstrafgesetzes\nDie Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung          In § 2 Nr. 2 des Wehrstrafgesetzes in der Fassung der\ngemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes in der             Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213),\nFassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1977                  das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom\n(BGBl. I S. 1178), geändert durch die Verordnung vom          26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) geändert worden ist,\n25. September 1983 (BGBl. I S. 1244), wird wie folgt          wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 5“\ngeändert:                                                     ersetzt.","2126           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001\nArtikel 9                                                      Artikel 11\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDie auf Artikel 7 beruhenden Teile der dort geänderten        (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 3\nRechtsverordnung können auf Grund der Ermächtigung           am ersten Tag des fünften auf die Verkündung folgenden\ndes Soldatenversorgungsgesetzes durch Rechtsverord-          Kalendermonats in Kraft.\nnung geändert werden.\n(2) Gleichzeitig tritt die Wehrdisziplinarordnung in der\nArtikel 10                           Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972\nBekanntmachungserlaubnis                         (BGBl. I S. 1665), zuletzt geändert durch Artikel 3 des\nGesetzes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1850), außer\nDas Bundesministerium der Verteidigung kann die            Kraft.\nWehrdisziplinarordnung in der vom Inkrafttreten dieses\nGesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt              (3) Artikel 5 Nr. 2 und Artikel 7 treten mit Wirkung vom\nbekannt machen.                                              1. Januar 2000 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 16. August 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRudolf Scharping\nIn Vertretung für die Bundesministerin der Justiz\nder Bundesminister des Innern\nSchily\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Bergmann"]}