{"id":"bgbl1-2001-42-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":42,"date":"2001-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/42#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_42.pdf#page=9","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen und des Finanzverwaltungsgesetzes sowie zur Umrechnung zoll- und verbrauchsteuerrechtlicher Euro-Beträge (Zwölftes Euro-Einführungsgesetz -- 12. EuroEG)","law_date":"2001-08-16T00:00:00Z","page":2081,"pdf_page":9,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001              2081\nGesetz\nzur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen und des Finanzverwaltungsgesetzes\nsowie zur Umrechnung zoll- und verbrauchsteuerrechtlicher Euro-Beträge\n(Zwölftes Euro-Einführungsgesetz –– 12. EuroEG)\nVom 16. August 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   3. für Rauchtabak:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\na) Feinschnitt 15,40 Euro je Kilogramm und\n18,12 vom Hundert des Kleinverkaufs-\npreises, mindestens 28 Euro je Kilogramm,\nInhaltsübersicht                                       Artikel\nb) Pfeifentabak 10,70 Euro je Kilogramm und\nÄnderung des Tabaksteuergesetzes                          1                  13,5 vom Hundert des Kleinverkaufspreises.“\nÄnderung des Biersteuergesetzes 1993                      2\nb) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:\nÄnderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol          3\n„(1a) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 entspricht\nÄnderung des Gesetzes zur Besteuerung\ndie Steuer für Zigaretten je Stück mindestens\nvon Schaumwein und Zwischenerzeugnissen                   4\ndem Betrag (Mindeststeuer), der sich aus 90 vom\nÄnderung des Mineralölsteuergesetzes                      5           Hundert der Gesamtbelastung durch die Tabak-\nÄnderung des Kaffeesteuergesetzes                         6           steuer und Umsatzsteuer für die Zigaretten der\nÄnderung des Stromsteuergesetzes                          7           gängigsten Preisklasse abzüglich der Umsatz-\nsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuern-\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes                    8\nden Zigaretten errechnet. Das Bundesministerium\nÄnderung des Zollverwaltungsgesetzes                      9           der Finanzen macht im Bundesanzeiger jeweils\nInkrafttreten                                            10           im Monat Januar eines Jahres mit Wirkung zum\n15. Februar des gleichen Jahres die aus der\nGeschäftsstatistik (§ 29) für das Vorjahr ermittelte\nArtikel 1                                  gängigste Preisklasse für Zwecke der Berechnung\nder Mindeststeuer bekannt. Dabei sind für die\nÄnderung des Tabaksteuergesetzes\nErmittlung der Steuerbelastungen nach Satz 1 die\nDas Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992                        am 1. Januar gültigen Steuersätze maßgebend. Im\n(BGBl. I S. 2150), zuletzt geändert durch die Verordnung              Rahmen des Satzes 1 ist jeweils mit drei Stellen\nvom 27. Juli 2000 (BGBl. I S. 1273), wird wie folgt                   nach dem Komma zu rechnen, die Mindeststeuer\ngeändert:                                                             wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.“\nc) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\n„Die so errechneten Steueranteile werden an-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              schließend auf zwei Stellen nach dem Komma\n„(1) Die Steuer beträgt                                    gerundet.“\n1. für Zigaretten 5,1 Cent je Stück und 21,61 vom         d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nHundert des Kleinverkaufspreises;                         „(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird\n2. für Zigarren und Zigarillos 1,3 Cent je Stück und         ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Umset-\n1 vom Hundert des Kleinverkaufspreises;                  zung der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom","2082             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001\n27. November 1995 (ABl. EG Nr. L 291 S. 40) über                     Steuer zu vergüten und die notwendigen\ndie anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als                      Verfahrensvorschriften zu erlassen,\ndie Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Fassung                b) zur Umsetzung der einer Truppe sowie\nbei einer Änderung der Mindeststeuerregelung                         einem zivilen Gefolge (ausländische\nin Artikel 16 Abs. 5 der genannten Richtlinie die                    Streitkräfte) oder den Mitgliedern einer\nMindeststeuer für Zigaretten nach Absatz 1a                          Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie\nentsprechend anzupassen und diese auf 95 vom                         den Angehörigen dieser Personen (Mit-\nHundert des nach der Richtlinie höchstzulässigen                     glieder der ausländischen Streitkräfte)\nBelastungsrahmens festzulegen.“                                      nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts\n(BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) und den\n2. In § 5 Abs. 3 werden die Wörter „Deutsche Mark und                       Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens\nPfennig“ durch die Wörter „Euro und Cent“ ersetzt.                       (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) gewährten\nSteuerentlastungen Bestimmungen, ins-\n3. § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                                 besondere zum Verfahren, zu erlassen,\n„2. Tabakwaren, die aus selbst angebautem Roh-                       c) Steuerbefreiungen, die durch internatio-\ntabak hergestellt und für den eigenen Bedarf ver-                   nale Übereinkommen für internationale\nwendet werden;“.                                                    Einrichtungen und deren Mitglieder vor-\ngesehen sind, näher zu regeln und ins-\n4. § 20 wird wie folgt geändert:                                            besondere das Steuerverfahren zu be-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                      stimmen,\n„(1) Tabakwaren, die sich in einem anderen Mit-                d) im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für\ngliedstaat im freien Verkehr befinden und für                        Tabakwaren, soweit dadurch nicht un-\nprivate Zwecke in das Steuergebiet verbracht                         angemessene Steuervorteile entstehen,\nwerden, sind steuerfrei.“                                            unter den Voraussetzungen anzuordnen,\nunter denen sie nach der Verordnung\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                             (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März\n1983 über das gemeinschaftliche System\n5. Dem § 21 wird folgender Satz angefügt:                                   der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105\n„Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgaben-                         S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung\nordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der                    (EG) Nr. 1671/2000 des Rates vom 20. Juli\nPerson des Steuerschuldners liegenden Billigkeits-                       2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11), in der\ngründen unberührt.“                                                      jeweils geltenden Fassung und anderen\nvon den Europäischen Gemeinschaften\n6. In § 23 Abs. 2 wird das Wort „Pfennigs“ durch das                        erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll\nWort „Cents“ ersetzt.                                                    befreit werden können und die notwen-\ndigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,\n7. In § 25 Satz 2 wird das Wort „Bundesministers“ durch\ndas Wort „Bundesministeriums“ ersetzt.                               e) nach Maßgabe des Artikels 23 Abs. 5 der\nRichtlinie 92/12/EWG des Rates vom\n8. § 30a wird wie folgt geändert:                                           25. Februar 1992 über das allgemeine\nSystem, den Besitz, die Beförderung und\na) In Absatz 1 wird das Wort „Verbrauch“ durch das                       die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger\nWort „Bedarf“ ersetzt.                                               Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Tabakwaren“ durch                          Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die\ndas Wort „Zigaretten“ ersetzt.                                       Richtlinie 2000/47/EG des Rates vom\n20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 197 S. 73), in\n9. § 31 wird wie folgt geändert:                                            der jeweils geltenden Fassung Tabak-\nwaren, die zum unmittelbaren Verbrauch\na) In Nummer 11 werden die Wörter „die Privat-                           an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf\npersonen aus anderen Mitgliedstaaten selbst in                       an die Besatzung und an Reisende ab-\ndas Steuergebiet verbringen“ durch die Wörter                        gegeben werden, von der Steuer zu be-\n„die für private Zwecke aus dem freien Verkehr                       freien und die notwendigen Verfahrens-\nanderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet                          vorschriften zu erlassen,\nverbracht werden“ ersetzt.\nf) zur Sicherung des Steueraufkommens\nb) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:                                     anzuordnen, dass bei einem Missbrauch\n„15. in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs                         der nach den Buchstaben a bis e ge-\noder zur Durchführung zwischenstaatlicher                      währten Steuerbefreiungen für alle daran\nVerträge                                                       Beteiligten die Steuer entsteht und für den\na) Tabakwaren, die zur Verwendung durch                       unversteuerten Versand an den Berech-\ndiplomatische und konsularische Ver-                       tigten die §§ 15, 16 und 18 sinngemäß\ntretungen, durch deren Mitglieder ein-                     angewendet werden,\nschließlich der im Haushalt lebenden                   g) zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a\nFamilienmitglieder sowie durch sonstige                    der Richtlinie 92/12/EWG in der jeweils\nBegünstigte bestimmt sind, von der                         geltenden Fassung das Verfahren zum\nSteuer zu befreien oder eine entrichtete                   Bezug von Tabakwaren unter Steueraus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001                2083\nsetzung mit Begleitdokument und Frei-            b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundes-\nstellungsbescheinigung für die unter den            minister“ durch die Wörter „Das Bundesministe-\nBuchstaben a bis c genannten Begünstig-             rium“ ersetzt.\nten näher zu regeln,“.\n6. In § 15 Abs. 6 werden die Wörter „Der Bundes-\n10. Dem § 32 werden folgende Absätze 6 bis 8 angefügt:              minister“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“\n„(6) Die Steuer für Zigaretten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1         ersetzt.\nbeträgt vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember\n2001 9,97 Pfennig je Stück und 21,6 vom Hundert des         7. § 16 wird wie folgt geändert:\nKleinverkaufspreises.                                          a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n(7) Die Mindeststeuer für Feinschnitt nach § 4                „Das Hauptzollamt kann zur Steuervereinfachung\nAbs. 1 Nr. 3 Buchstabe a beträgt vom 1. November                  auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die\n2001 bis zum 31. Dezember 2001 55 DM je Kilogramm.                Bier nicht nur gelegentlich beziehen, die für\n(8) Für die Berechnung der Mindeststeuer für                  berechtigte Empfänger geltenden Fristen für die\nZigaretten nach § 4 Abs. 1a ist für den Zeitraum                  Abgabe der Steueranmeldung und die Entrichtung\nvom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2001                    der Steuer (§ 12 Abs. 5 Satz 3) unter den in § 12\nvon einer gängigsten Preisklasse von 28,947 Pfennig               Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen\nje Zigarette und dem Steuersatz nach Absatz 6, für                angewendet werden und die fristgemäße Abgabe\nden Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 14. Februar               der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3\n2002 von einer gängigsten Preisklasse von 14,8 Cent               gleichsteht.“\nje Zigarette und dem Steuersatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1          b) In Absatz 5 werden die Wörter „Der Bundes-\nauszugehen.“                                                      minister“ durch die Wörter „Das Bundesministe-\nrium“ und die Zahl „3“ durch die Zahl „4“ ersetzt.\nArtikel 2                            8. § 17 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Biersteuergesetzes 1993                     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nDas Biersteuergesetz 1993 vom 21. Dezember 1992                        „(1) Bier, das sich in einem anderen Mitgliedstaat\n(BGBl. I S. 2150, 2158, 1993 I S. 169), geändert durch                 im freien Verkehr befindet und für private Zwecke\nArtikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962),             in das Steuergebiet verbracht wird, ist steuerfrei.“\nwird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n9. § 21 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „1,54 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „0,787 Euro“ ersetzt.                                               „§ 21\nb) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „abzüglich                   Ermächtigungen zu Steuervergünstigungen\nder Mengen, die in diesem Zeitraum wieder in die             Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nBrauerei zurückgelangt sind,“ an das Satzende             mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ngesetzt. Der Punkt am bisherigen Satzende wird            des Bundesrates in Ausübung zwischenstaatlichen\ndurch ein Komma, und das Komma nach der                   Brauchs oder zur Durchführung zwischenstaatlicher\nEinfügung durch einen Punkt ersetzt.                      Verträge\n1. Bier, das zur Verwendung durch diplomatische\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                       und konsularische Vertretungen, durch deren\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Branntwein                Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden\noder anderen verbrauchsteuerpflichtigen“ durch               Familienmitglieder sowie durch sonstige Be-\ndie Wörter „nicht der Biersteuer unterliegenden“             günstigte bestimmt ist, von der Steuer zu befreien\nersetzt.                                                     oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die\nnotwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundes-\nminister“ durch die Wörter „Das Bundesministe-            2. zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem\nrium“ ersetzt.                                               zivilen Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder\nden Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen\n3. § 7 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.                                 Gefolges sowie den Angehörigen dieser Personen\n(Mitglieder der ausländischen Streitkräfte) nach\nArtikel XI des NATO-Truppenstatuts (BGBl. 1961 II\n4. In § 10 Abs. 2 letzter Satz wird die Angabe „§ 8 Abs. 3“\nS. 1183, 1190) und den Artikeln 65 bis 67 des\ndurch die Angabe „§ 8 Abs. 2“ ersetzt.\nZusatzabkommens (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218)\ngewährten Steuerentlastungen Bestimmungen,\n5. § 13 wird wie folgt geändert:                                      insbesondere zum Verfahren, zu erlassen,\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                  3. Steuerbefreiungen, die durch internationale Über-\n„Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgaben-             einkommen für internationale Einrichtungen und\nordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in            deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu\nder Person des Steuerschuldners liegenden Billig-            regeln und insbesondere das Steuerverfahren\nkeitsgründen unberührt.“                                     zu bestimmen,","2084            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001\n4. im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für Bier, soweit    3. § 58a wird wie folgt geändert:\ndadurch nicht unangemessene Steuervorteile ent-           a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen,\nunter denen sie nach der Verordnung (EWG)                     aa) In Nummer 1 werden die Angabe „80 Deut-\nNr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das                    sche Mark“ durch die Angabe „41 Euro“, die\ngemeinschaftliche System der Zollbefreiungen                       Angabe „70 Deutsche Mark“ durch die An-\n(ABl. EG Nr. L 105 S. 1), zuletzt geändert durch                   gabe „36 Euro“, die Angabe „60 Deutsche\nVerordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates vom                        Mark“ durch die Angabe „31 Euro“, die An-\n20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11), in der                    gabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe\njeweils geltenden Fassung und anderen von den                      „26 Euro“ und die Angabe „40 Deutsche\nEuropäischen Gemeinschaften erlassenen Rechts-                     Mark“ durch die Angabe „20,50 Euro“ ersetzt.\nvorschriften vom Zoll befreit werden können und               bb) In Nummer 2 werden die Angabe „40 Deut-\ndie notwendigen Verfahrensvorschriften zu er-                      sche Mark“ durch die Angabe „20,50 Euro“,\nlassen,                                                            die Angabe „35 Deutsche Mark“ durch die\n5. nach Maßgabe des Artikels 23 Abs. 5 der Richt-                      Angabe „18 Euro“, die Angabe „30 Deutsche\nlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992                     Mark“ durch die Angabe „15,50 Euro“, die\nüber das allgemeine System, den Besitz, die                        Angabe „25 Deutsche Mark“ durch die An-\nBeförderung und die Kontrolle verbrauchsteuer-                     gabe „13 Euro“ und die Angabe „20 Deutsche\npflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995                     Mark“ durch die Angabe „10,50 Euro“ ersetzt.\nNr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richt-        b) In Absatz 4 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“\nlinie 2000/47/EG des Rates vom 20. Juli 2000                  durch die Angabe „51,50 Euro“ ersetzt.\n(ABl. EG Nr. L 197 S. 73), in der jeweils geltenden\nFassung Bier, das zum unmittelbaren Verbrauch\n4. Die §§ 87 und 99 werden aufgehoben.\nan Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die\nBesatzung und an Reisende abgegeben wird,\nvon der Steuer zu befreien und die notwendigen         5. In § 99b Satz 1 wird die Zahl „38“ durch die Zahl „32“\nVerfahrensvorschriften zu erlassen,                       und wird das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch\ndas Wort „Gemeinschaft“ ersetzt.\n6. zur Sicherung des Steueraufkommens anzu-\nordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den\nNummern 1 bis 5 gewährten Steuerbefreiungen für        6. In § 126 Abs. 3 werden die Wörter „zehntausend\nalle daran Beteiligten die Steuer entsteht und für        Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“\nden unversteuerten Versand an den Berechtigten            ersetzt.\ndie §§ 11, 12 und 15 sinngemäß angewendet\nwerden,                                                7. In § 128 Abs. 3 wird die Angabe „§ 126 Abs. 2 Nr. 1“\n7. zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a der                durch die Angabe „§ 126 Abs. 2“ ersetzt.\nRichtlinie 92/12/EWG in der jeweils geltenden\nFassung das Verfahren zum Bezug von Bier unter         8. In § 130 Abs. 2 wird das Wort „Flüssigkeiten“ durch\nSteueraussetzung mit Begleitdokument und Frei-            das Wort „Waren“ ersetzt.\nstellungsbescheinigung für die unter den Num-\nmern 1 bis 3 genannten Begünstigten näher zu           9. § 131 wird wie folgt geändert:\nregeln.“\na) In Absatz 1 wird die Angabe „2 550 Deutsche\n10. In § 25 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe d werden die Wörter                Mark“ durch die Angabe „1 303 Euro“ ersetzt.\n„das Privatpersonen aus anderen Mitgliedstaaten               b) In Absatz 2 werden die Angabe „2 000 Deutsche\nselbst in das Steuergebiet verbringen“ durch die Wör-             Mark“ durch die Angabe „1 022 Euro“ und die\nter „das für private Zwecke aus dem freien Verkehr                Angabe „1 428 Deutsche Mark“ durch die Angabe\nanderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht             „730 Euro“ ersetzt.\nwird“ ersetzt.\n10. § 132 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3                               a) Absatz 1 Nr. 3 wird aufgehoben.\nÄnderung des Gesetzes\nb) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter „branntwein-\nüber das Branntweinmonopol\nhaltige Waren“ durch das Wort „Waren“ ersetzt.\nDas Gesetz über das Branntweinmonopol in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7,         11. In § 135 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „alkoholhaltigen“\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert            gestrichen.\ndurch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999\n(BGBl. I S. 2534), wird wie folgt geändert:\n12. Dem § 144 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\n1. In § 47 Abs. 1 Nr. 5 wird das Wort „Finanzamt“ durch          „Das Hauptzollamt kann zur Steuervereinfachung\ndas Wort „Hauptzollamt“ ersetzt.                              auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die\nErzeugnisse nicht nur gelegentlich beziehen, die für\n2. In § 51a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „tausend             berechtigte Empfänger geltenden Fristen für die\nDeutsche Mark“ durch die Wörter „fünfhundert Euro“            Abgabe der Steueranmeldung und die Entrichtung\nersetzt.                                                      der Steuer (§ 141 Abs. 6) unter den in § 141 Abs. 3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001             2085\nSatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen an-                             unter denen sie nach der Verordnung\ngewendet werden und die fristgemäße Abgabe                             (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März\nder Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3                          1983 über das gemeinschaftliche System\ngleichsteht.“                                                          der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105\nS. 1), zuletzt geändert durch Verordnung\n13. § 145 wird wie folgt geändert:                                         (EG) Nr. 1671/2000 des Rates vom 20. Juli\n2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11), in der\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                    jeweils geltenden Fassung und anderen\n„(1) Erzeugnisse, die sich in einem anderen                       von den Europäischen Gemeinschaften\nMitgliedstaat im freien Verkehr befinden und für                    erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll\nprivate Zwecke in das Steuergebiet verbracht                        befreit werden können und die notwen-\nwerden, sind steuerfrei.“                                           digen Verfahrensvorschriften zu erlassen,\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                       e) nach Maßgabe des Artikels 23 Abs. 5\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „die Privatpersonen                   der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom\naus anderen Mitgliedstaaten selbst in das Steuer-                   25. Februar 1992 über das allgemeine\ngebiet verbringen“ durch die Wörter „die für                        System, den Besitz, die Beförderung und\nprivate Zwecke aus dem freien Verkehr anderer                       die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger\nMitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht                       Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17\nwerden“ ersetzt.                                                    S. 20), zuletzt geändert durch die Richt-\nlinie 2000/47/EG des Rates vom 20. Juli\n2000 (ABl. EG Nr. L 197 S. 73), in der\n14. Dem § 147 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                         jeweils geltenden Fassung Erzeugnisse,\n„Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgaben-                       die zum unmittelbaren Verbrauch an Bord\nordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der                  als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die\nPerson des Steuerschuldners liegenden Billigkeits-                     Besatzung und an Reisende abgegeben\ngründen unberührt.“                                                    werden, von der Steuer zu befreien und die\nnotwendigen Verfahrensvorschriften zu\nerlassen,\n15. § 150 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                f) zur Sicherung des Steueraufkommens\nanzuordnen, dass bei einem Missbrauch\n„1. in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs                         der nach den Buchstaben a bis e gewähr-\noder zur Durchführung zwischenstaatlicher                      ten Steuerbefreiungen für alle daran Betei-\nVerträge                                                       ligten die Steuer entsteht und für den\na) Erzeugnisse, die zur Verwendung durch                       unversteuerten Versand an den Berechtig-\ndiplomatische und konsularische Vertre-                     ten die §§ 140, 141 und 143 sinngemäß\ntungen, durch deren Mitglieder einschließ-                  angewendet werden,\nlich der im Haushalt lebenden Familienmit-              g) zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a\nglieder sowie durch sonstige Begünstigte                    der Richtlinie 92/12/EWG in der jeweils\nbestimmt sind, von der Steuer zu befreien                   geltenden Fassung das Verfahren zum\noder eine entrichtete Steuer zu vergüten                    Bezug von Erzeugnissen unter Steueraus-\nund die notwendigen Verfahrensvorschrif-                    setzung mit Begleitdokument und Frei-\nten zu erlassen,                                            stellungsbescheinigung für die unter den\nb) zur Umsetzung der einer Truppe sowie                        Buchstaben a bis c genannten Begünstig-\neinem zivilen Gefolge (ausländische Streit-                 ten näher zu regeln,“.\nkräfte) oder den Mitgliedern einer Truppe\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\noder eines zivilen Gefolges sowie den An-\ngehörigen dieser Personen (Mitglieder der           „2. in einer Freizone abweichend von § 135\nausländischen Streitkräfte) nach Artikel XI              Abs. 2 und § 141 Abs. 3 für die Erteilung der\ndes NATO-Truppenstatuts (BGBl. 1961 II                   Erlaubnis zur Lagerung unter Steueraus-\nS. 1183, 1190) und den Artikeln 65 bis 67                setzung oder der Zulassung zum Bezug unter\ndes Zusatzabkommens (BGBl. 1961 II                       Steueraussetzung geringere Anforderungen\nS. 1183, 1218) gewährten Steuerentlastun-                zu stellen und für die Lagerung und Beför-\ngen Bestimmungen, insbesondere zum                       derung unter Steueraussetzung Erleichte-\nVerfahren, zu erlassen,                                  rungen zuzulassen, wenn dies wegen der\nc) Steuerbefreiungen, die durch internatio-                 besonderen Verhältnisse in der Freizone\nnale Übereinkommen für internationale                    erforderlich erscheint und die Steuerbelange\nEinrichtungen und deren Mitglieder vor-                  nicht gefährdet sind,“.\ngesehen sind, näher zu regeln und ins-           c) Die Nummern 3, 5 bis 7 und 11 werden auf-\nbesondere das Steuerverfahren zu be-                gehoben.\nstimmen,\nd) Die bisherigen Nummern 8, 9 und 10 werden die\nd) im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für\nNummern 3, 4 und 5.\nErzeugnisse, soweit dadurch nicht un-\nangemessene Steuervorteile entstehen,            e) In der neuen Nummer 5 wird das Komma am Ende\nunter den Voraussetzungen anzuordnen,               durch einen Punkt ersetzt.","2086            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001\nArtikel 4                          6. § 20 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Gesetzes                         a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nzur Besteuerung von Schaumwein\nund Zwischenerzeugnissen                           „1. in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs\noder zur Durchführung zwischenstaatlicher\nDas Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und                        Verträge\nZwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I\na) Schaumwein, der zur Verwendung durch\nS. 2150, 2176), zuletzt geändert durch Artikel 3 des\ndiplomatische und konsularische Vertre-\nGesetzes vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1121), wird wie\ntungen, durch deren Mitglieder einschließ-\nfolgt geändert:\nlich der im Haushalt lebenden Familienmit-\nglieder sowie durch sonstige Begünstigte\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                            bestimmt ist, von der Steuer zu befreien\noder eine entrichtete Steuer zu vergüten\na) In Absatz 1 wird die Angabe „266 DM/hl“ durch die\nund die notwendigen Verfahrensvorschrif-\nAngabe „136 Euro/hl“ ersetzt.\nten zu erlassen,\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „100 DM/hl“ durch die\nb) zur Umsetzung der einer Truppe sowie\nAngabe „51 Euro/hl“ ersetzt.\neinem zivilen Gefolge (ausländische Streit-\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                    kräfte) oder den Mitgliedern einer Truppe\n„(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird                      oder eines zivilen Gefolges sowie den\nermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestim-                       Angehörigen dieser Personen (Mitglieder\nmen, dass nichtverkehrsfähige kohlensäurehaltige                    der ausländischen Streitkräfte) nach Arti-\nGetränke, die für den Fall ihrer Verkehrsfähigkeit                  kel XI des NATO-Truppenstatuts (BGBl.\nder Schaumweinsteuer nach Absatz 1 unterliegen                      1961 II S. 1183, 1190) und den Artikeln 65\nwürden, unter Angabe des Herstellers den zu-                        bis 67 des Zusatzabkommens (BGBl. 1961\nständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden mit-                     II S. 1183, 1218) gewährten Steuerent-\ngeteilt werden.“                                                    lastungen Bestimmungen, insbesondere\nzum Verfahren, zu erlassen,\nc) Steuerbefreiungen, die durch internationale\n2. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Branntwein und\nÜbereinkommen für internationale Einrich-\nanderen verbrauchsteuerpflichtigen“ durch die Wörter\ntungen und deren Mitglieder vorgesehen\n„nicht der Schaumweinsteuer unterliegenden“ ersetzt.\nsind, näher zu regeln und insbesondere das\nSteuerverfahren zu bestimmen,\n3. Dem § 14 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:                        d) im Fall der Einfuhr Steuerfreiheit für Schaum-\n„Das Hauptzollamt kann zur Steuervereinfachung                         wein, soweit dadurch nicht unangemessene\nauf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die                     Steuervorteile entstehen, unter den Voraus-\nSchaumwein nicht nur gelegentlich beziehen, die für                    setzungen anzuordnen, unter denen sie\nberechtigte Empfänger geltenden Fristen für die                        nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des\nAbgabe der Steueranmeldung und die Entrichtung der                     Rates vom 28. März 1983 über das ge-\nSteuer (§ 11 Abs. 6) unter den in § 11 Abs. 3 Satz 1                   meinschaftliche System der Zollbefreiungen\nund 2 genannten Voraussetzungen angewendet wer-                        (ABl. EG Nr. L 105 S. 1), zuletzt geändert\nden und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung                     durch Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des\nder Anzeige nach Absatz 3 gleichsteht.“                                Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 193\nS. 11), in der jeweils geltenden Fassung und\nanderen von den Europäischen Gemein-\n4. § 15 wird wie folgt geändert:                                           schaften erlassenen Rechtsvorschriften\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                    vom Zoll befreit werden können und die not-\nwendigen Verfahrensvorschriften zu erlas-\n„(1) Schaumwein, der sich in einem anderen Mit-\nsen,\ngliedstaat im freien Verkehr befindet und für private\nZwecke in das Steuergebiet verbracht wird, ist                   e) nach Maßgabe des Artikels 23 Abs. 5 der\nsteuerfrei.“                                                        Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom\n25. Februar 1992 über das allgemeine\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\nSystem, den Besitz, die Beförderung und\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „den Privatpersonen                   die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger\naus anderen Mitgliedstaaten selbst in das Steuer-                   Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17\ngebiet verbringen“ durch die Wörter „der für private                S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie\nZwecke aus dem freien Verkehr anderer Mitglied-                     2000/47/EG des Rates vom 20. Juli 2000\nstaaten in das Steuergebiet verbracht wird“ ersetzt.                (ABl. EG Nr. L 197 S. 73), in der jeweils\ngeltenden Fassung Schaumwein, der zum\nunmittelbaren Verbrauch an Bord als\n5. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nSchiffs- und Flugzeugbedarf an die Be-\n„Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgaben-                       satzung und an Reisende abgegeben wird,\nordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der                  von der Steuer zu befreien und die not-\nPerson des Steuerschuldners liegenden Billigkeits-                     wendigen Verfahrensvorschriften zu er-\ngründen unberührt.“                                                    lassen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001            2087\nf) zur Sicherung des Steueraufkommens an-               dd) In Nummer 4 wird die Angabe „68,00 Deutsche\nzuordnen, dass bei einem Missbrauch der                    Mark“ durch die Angabe „34,76 Euro“ ersetzt.\nnach den Buchstaben a bis e gewährten             b) In Absatz 6 wird die Angabe „40,00 Deutsche Mark“\nSteuerbefreiungen für alle daran Beteiligten         durch die Angabe „20,00 Euro“ ersetzt.\ndie Steuer entsteht und für den unversteuer-\nten Versand an den Berechtigten die §§ 10,\n11 und 13 sinngemäß angewendet werden,        2. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „100 Millionen\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „60 Millionen Euro“\ng) zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a           ersetzt.\nder Richtlinie 92/12/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung das Verfahren zum\nBezug von Schaumwein unter Steueraus-         3. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:\nsetzung mit Begleitdokument und Frei-             „Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgaben-\nstellungsbescheinigung für die unter den          ordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der\nBuchstaben a bis c genannten Begünstig-           Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeits-\nten näher zu regeln,“.                            gründen unberührt.“\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. in einer Freizone abweichend von § 6 Abs. 2      4. § 25 wird wie folgt geändert:\nund § 11 Abs. 3 für die Erteilung der Erlaubnis      a) Absatz 3a wird wie folgt geändert:\nzur Lagerung unter Steueraussetzung oder der\naa) In Nummer 1.1 wird die Angabe „120,00 DM“\nZulassung zum Bezug unter Steueraussetzung\ndurch die Angabe „61,35 EUR“ ersetzt.\ngeringere Anforderungen zu stellen und für\ndie Lagerung und Beförderung unter Steuer-              bb) In Nummer 1.2 wird die Angabe „32,00 DM“\naussetzung Erleichterungen zuzulassen, wenn                   durch die Angabe „16,36 EUR“ ersetzt.\ndies wegen der besonderen Verhältnisse in der           cc) In Nummer 1.3 wird die Angabe „40,00 DM“\nFreizone erforderlich erscheint und die Steuer-               durch die Angabe „20,45 EUR“ ersetzt.\nbelange nicht gefährdet sind,“.\ndd) In Nummer 2 wird die Angabe „35,00 DM“\nc) Die Nummern 3 bis 7 werden aufgehoben.                             durch die Angabe „17,89 EUR“ ersetzt.\nd) Die bisherigen Nummern 8, 9 und 10 werden die                ee) In Nummer 3.1 wird die Angabe „6,80 DM“\nNummern 3, 4 und 5.                                               durch die Angabe „3,476 EUR“ ersetzt.\nff)   In Nummer 3.2 wird die Angabe „2,56 DM“\n7. § 24 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „1,308 EUR“ ersetzt.\na) In Absatz 1 wird die Angabe „300 DM/hl“ durch\ngg) In Nummer 3.3 wird die Angabe „3,20 DM“\ndie Angabe „153 Euro/hl“ ersetzt.\ndurch die Angabe „1,636 EUR“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „200 DM/hl“ durch\nhh) In Nummer 4.1 wird die Angabe „75,00 DM“\ndie Angabe „102 Euro/hl“ ersetzt.\ndurch die Angabe „38,34 EUR“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „266 DM/hl“ durch\nii)   In Nummer 4.2 wird die Angabe „20,00 DM“\ndie Angabe „136 Euro/hl“ ersetzt.\ndurch die Angabe „10,22 EUR“ ersetzt.\njj)   In Nummer 4.3 wird die Angabe „25,00 DM“\nArtikel 5                                       durch die Angabe „12,78 EUR“ ersetzt.\nÄnderung des Mineralölsteuergesetzes                    b) In Absatz 4 wird die Angabe „800,00 Deutsche\nDas Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992                  Mark“ durch die Angabe „409 Euro“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom           5. In § 25a Abs. 3 und 4 wird jeweils die Angabe „1 000\n21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1980), wird wie folgt             Deutsche Mark“ durch die Angabe „511 Euro“ ersetzt.\ngeändert:\n6. In § 31 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a wird die Angabe\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                 „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                  Euro“ ersetzt.\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „120,00 Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „61,35 Euro“\nersetzt.                                                                   Artikel 6\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „35,00 Deutsche                 Änderung des Kaffeesteuergesetzes\nMark“ durch die Angabe „17,89 Euro“ ersetzt.\nDas Kaffeesteuergesetz vom 21. Dezember 1992\ncc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                (BGBl. I S. 2150, 2199), geändert durch Artikel 7 des\naaa) In Buchstabe a wird die Angabe              Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962), wird wie\n„6,80 Deutsche Mark“ durch die Angabe      folgt geändert:\n„3,476 Euro“ ersetzt.\nbbb) In Buchstabe b wird die Angabe                1. In § 2 Nr. 6 wird nach dem Wort „Rechtsvorschriften“\n„75,00 Deutsche Mark“ durch die Angabe          der den Satz abschließende Punkt durch ein Semi-\n„38,34 Euro“ ersetzt.                           kolon ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:","2088             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001\n„7. unter Mitgliedstaat ist das Verbrauchsteuergebiet              Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist\neines Mitgliedstaates der Europäischen Union                 spätestens am 15. Tag des auf die Entstehung\ngemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des                 folgenden Monats zu entrichten. Wird das Ver-\nRates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine               fahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die\nSystem, den Besitz, die Beförderung und die                  Steuer sofort zu entrichten.“\nKontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl.         b) In Absatz 5 wird in Satz 2 das Wort „Anmeldung“\nEG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt              durch das Wort „Anzeige“ ersetzt.\ngeändert durch Richtlinie 2000/47/EG des Rates\nvom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 197 S. 73), in der      c) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.\njeweils geltenden Fassung zu verstehen.“\n7. § 13 wird wie folgt geändert:\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Angabe „4,30 Deutsche                a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“\nMark“ durch die Angabe „2,19 Euro“ und die                     gestrichen und folgender Satz angefügt:\nAngabe „9,35 Deutsche Mark“ durch die Angabe                   „Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgaben-\n„4,78 Euro“ ersetzt.                                           ordnung für den Erlass oder die Erstattung aus\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               in der Person des Steuerschuldners liegenden\nBilligkeitsgründen unberührt.“\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „0,30 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „0,15 Euro“ ersetzt.           b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „0,85 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „0,43 Euro“ ersetzt.        8. § 14 wird wie folgt gefasst:\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „1,70 Deutsche                                       „§ 14\nMark“ durch die Angabe „0,86 Euro“ ersetzt.                  Verkehr mit Kaffee unter Steueraussetzung\ndd) In Nummer 4 wird die Angabe „2,60 Deutsche                (1) Kaffee kann unter Steueraussetzung\nMark“ durch die Angabe „1,32 Euro“ ersetzt.\n1. aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager\nee) In Nummer 5 wird die Angabe „3,45 Deutsche                 im Steuergebiet verbracht oder\nMark“ durch die Angabe „1,76 Euro“ ersetzt.\n2. in den Fällen des § 13 im Anschluss an die Über-\nff)  In Nummer 6 wird die Angabe „0,70 Deutsche                führung in den zollrechtlich freien Verkehr\nMark“ durch die Angabe „0,35 Euro“ ersetzt.\na) in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht\ngg) In Nummer 7 wird die Angabe „1,85 Deutsche                     oder\nMark“ durch die Angabe „0,94 Euro“ ersetzt.\nb) von einem Steuerlagerinhaber unter Verbrin-\nhh) In Nummer 8 wird die Angabe „3,75 Deutsche                     gung aus dem Steuergebiet an einen Empfän-\nMark“ durch die Angabe „1,91 Euro“ ersetzt.                   ger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert\nii)  In Nummer 9 wird die Angabe „5,60 Deutsche                    oder\nMark“ durch die Angabe „2,86 Euro“ ersetzt.           3. aus anderen Mitgliedstaaten in ein Steuerlager im\njj)  In Nummer 10 wird die Angabe „7,50 Deut-                  Steuergebiet verbracht oder\nsche Mark“ durch die Angabe „3,83 Euro“               4. aus einem Steuerlager unmittelbar oder über\nersetzt.                                                  andere Mitgliedstaaten aus dem Steuergebiet aus-\ngeführt oder\n3. In § 4 werden die Angabe „§ 13 Abs. 1“ durch die               5. aus einem Steuerlager unter Verbringung aus\nAngabe „§ 13“ und die Angabe „§ 15 Nr. 6“ durch die                dem Steuergebiet an einen Empfänger in einem\nAngabe „§ 15 Abs. 2“ ersetzt.                                      anderen Mitgliedstaat geliefert oder\n6. aus einem Steuerlager in ein Zollverfahren – aus-\n4. In § 5 Abs. 1 werden die Angabe „§ 13 Abs. 2“ und das              genommen das Verfahren der Überführung in den\nanschließende Wort „oder“ gestrichen.                              zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrver-\nfahren – übergeführt werden.\n5. § 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         (2) Der Kaffee ist unverzüglich\n„Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt nur              1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 vom\nPersonen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische                  Inhaber des Steuerlagers in sein Steuerlager auf-\nBücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-                   zunehmen oder aus dem Steuerlager auszuführen\nstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit                oder an den Empfänger in einem anderen Mitglied-\nkeine Bedenken bestehen und Kaffee zur Belieferung                 staat zu liefern oder\ndes Groß- und Einzelhandels lagern oder im grenz-\nüberschreitenden Verkehr handeln.“                             2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 6 vom Inhaber des\nZollverfahrens in das Zollverfahren zu überführen.\n6. § 11 wird wie folgt geändert:                                     (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buch-\nstabe b und Nr. 4 bis 6 hat der Inhaber des abgeben-\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                            den Steuerlagers, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2\n„(4) Der Steuerschuldner hat für Kaffee, für             Buchstabe a der nach den Zollvorschriften zur An-\nden die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine           meldung Verpflichtete (Anmelder) jeweils als Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001               2089\nsender Sicherheit für den Versand zu leisten, wenn        11. § 18 wird wie folgt gefasst:\nSteuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzoll-                                          „§ 18\namts gefährdet erscheinen.\nOrdnungswidrigkeiten\n(4) Wird Kaffee während der Beförderung nach\nAbsatz 1 im Steuergebiet dem Steueraussetzungs-                  Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1\nverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei               der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder\ndenn, dass er nachweislich untergegangen ist oder an          leichtfertig entgegen § 11 Abs. 3, auch in Verbindung\nPersonen im Steuergebiet abgegeben worden ist, die            mit § 4, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig\nzum Bezug von Kaffee unter Steueraussetzung                   erstattet.“\nberechtigt sind. Kaffee gilt als im Steuergebiet aus\ndem Steueraussetzungsverfahren entzogen, wenn er          12. § 19 wird wie folgt geändert:\nin den Fällen des Absatzes 1\na) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister“\n1. nicht in das Steuerlager im Steuergebiet auf-                  durch die Wörter „Das Bundesministerium“ er-\ngenommen wird,                                                setzt.\n2. nicht aus dem Steuergebiet ausgeführt wird,                b) In Nummer 3 werden die Wörter „den die Privat-\n3. nicht an einen Empfänger in einem anderen Mit-                 personen aus anderen Mitgliedstaaten selbst in\ngliedstaat geliefert wird,                                    das Steuergebiet verbringen“ durch die Wörter\n„der zu privaten Zwecken aus dem freien Verkehr\n4. nicht in ein Zollverfahren übergeführt wird.                   anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet ver-\n(5) Steuerschuldner ist                                        bracht wird“ ersetzt.\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 der         c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\nVersender,                                                    „10. in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs\n2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 der Steuerlager-                       oder zur Durchführung zwischenstaatlicher\ninhaber,                                                           Verträge\n3. daneben                                                              a) Kaffee und kaffeehaltige Waren, die zur\nVerwendung durch diplomatische und\na) der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor\nkonsularische Vertretungen, durch deren\nEntstehung der Steuer im Steuergebiet an dem\nMitglieder einschließlich der im Haushalt\nKaffee Besitz erlangt hat;\nlebenden Familienmitglieder sowie durch\nb) derjenige, der im Steuergebiet den Kaffee dem                       sonstige Begünstigte bestimmt sind, von\nSteueraussetzungsverfahren entzogen hat.                           der Steuer zu befreien oder eine entrich-\nDer Steuerschuldner hat für den Kaffee, für den die                        tete Steuer zu vergüten und die notwen-\nSteuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuer-                           digen Verfahrensvorschriften zu erlassen,\nanmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort zu ent-                      b) zur Umsetzung der einer Truppe sowie\nrichten.“                                                                  einem zivilen Gefolge (ausländische\nStreitkräfte) oder den Mitgliedern einer\n9. § 15 wird wie folgt gefasst:                                               Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie\nden Angehörigen dieser Personen (Mit-\n„§ 15\nglieder der ausländischen Streitkräfte)\nSteuerbefreiung                                       nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts\n(1) Kaffee ist von der Steuer befreit, wenn er                          (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) und den\nArtikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens\n1. unter Steueraufsicht vernichtet wird,                                   (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) gewährten\n2. als Probe zu betrieblich erforderlichen Unter-                          Steuerentlastungen Bestimmungen, ins-\nsuchungen und Prüfungen oder zu Zwecken der                            besondere zum Verfahren, zu erlassen,\nSteuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,                        c) Steuerbefreiungen, die durch internatio-\n3. bei der Erprobung von Maschinen zum Herstellen                          nale Übereinkommen für internationale\nvon Kaffee anfällt und nicht zum Verbrauch an                          Einrichtungen und deren Mitglieder vor-\nDritte abgegeben wird,                                                 gesehen sind, näher zu regeln und ins-\n4. von Rohkaffeehändlern probeweise hergestellt                            besondere das Steuerverfahren zu be-\nwird, um Qualität und Eigenschaften von Roh-                           stimmen,\nkaffee festzustellen und zu überprüfen,                             d) im Fall der Einfuhr Steuerfreiheit für\n5. in Privathaushalten zum Eigenverbrauch her-                             Kaffee und kaffeehaltige Waren, soweit\ngestellt wird.                                                         dadurch nicht unangemessene Steuer-\nvorteile entstehen, unter den Vorausset-\n(2) Kaffee, der sich in einem anderen Mitgliedstaat im                  zungen anzuordnen, unter denen sie nach\nfreien Verkehr befindet und für private Zwecke in das                      der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des\nSteuergebiet verbracht wird, ist steuerfrei.“                              Rates vom 28. März 1983 über das\ngemeinschaftliche System der Steuer-\n10. § 17 wird wie folgt geändert:                                              befreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1),\nzuletzt geändert durch Verordnung (EG)\na) Absatz 2 wird aufgehoben.\nNr. 1671/2000 des Rates vom 20. Juli\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                                   2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11), in der","2090            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001\njeweils geltenden Fassung und anderen             „Abweichend von der Wertangabe in Satz 1 gilt bis\nvon den Europäischen Gemeinschaften               zum 31. Dezember 2001 ein Wert von 30 000 Deutsche\nerlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll            Mark.“\nbefreit werden können und die notwen-\ndigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,     2. In Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 ein-\ne) Kaffee und kaffeehaltige Waren, die zum            gefügt:\nunmittelbaren Verbrauch an Bord als               „Zur Bekanntmachung der Entscheidung genügt eine\nSchiffs- und Flugzeugbedarf an die                formlose Mitteilung.“\nBesatzung und an Reisende abgegeben\nwerden, von der Steuer zu befreien und\ndie notwendigen Verfahrensvorschriften        3.   In Absatz 5 wird die Angabe „und 3 Satz 1“ durch die\nzu erlassen,                                       Angabe „, 3 Satz 1 und Absatz 4“ ersetzt.\nf) zur Sicherung des Steueraufkommens\nanzuordnen, dass bei einem Missbrauch                                     Artikel 9\nder nach den Buchstaben a bis e gewähr-\nten Steuerbefreiungen für alle daran                   Änderung des Zollverwaltungsgesetzes\nBeteiligten die Steuer entsteht und für den\nIn § 32 Abs. 1 und 3 des Zollverwaltungsgesetzes\nunversteuerten Versand an den Berech-\nvom 21. Dezember 1992 (BGBl. I 2125, 1993 I S. 2493),\ntigten der § 14 sinngemäß angewendet\ndas zuletzt durch Artikel 8g des Gesetzes vom 18. Mai\nwird.“\n2001 (BGBl. I S. 904) geändert worden ist, wird jeweils\ndie Angabe „250 Deutsche Mark“ durch die Angabe\nArtikel 7                            „130 Euro“ ersetzt.\nÄnderung des Stromsteuergesetzes\nIn § 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes vom                                       Artikel 10\n24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das\nInkrafttreten\nzuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 19. Juni 2001\n(BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird die Angabe            (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\n„1 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „511 Euro“              am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nersetzt.\n(2) Im Übrigen treten in Kraft:\n1. am 1. Januar 2002:\nArtikel 8\nArtikel 1 Nr. 1 Buchstabe a,\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nArtikel 2 Nr. 1 Buchstabe a,\n§ 12a des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I                    Artikel 3 Nr. 2, 3, 6 und 9,\nS. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes          Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 7,\nvom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist,           Artikel 5 Nr. 1, 2 und 4 bis 6,\nwird wie folgt geändert:                                           Artikel 6 Nr. 2,\nArtikel 7 und 9;\n1. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „30 000 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „15 000 Euro“ ersetzt und           2. am 1. November 2001:\nnach Satz 1 folgender Satz eingefügt:                          Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und d.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 16. August 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}