{"id":"bgbl1-2001-42-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":42,"date":"2001-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_42.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Familienförderung","law_date":"2001-08-16T00:00:00Z","page":2074,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["2074             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001\nZweites Gesetz\nzur Familienförderung\nVom 16. August 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             6. § 31 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   „Die steuerliche Freistellung eines Einkommens-\nbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes\nInhaltsübersicht                                      Artikel      einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Er-\nziehung oder Ausbildung wird durch die Freibeträge\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                    1          nach § 32 Abs. 6 oder durch Kindergeld nach dem\nÄnderung des Bundeskindergeldgesetzes                   2          X. Abschnitt bewirkt.“\nÄnderung des Bundessozialhilfegesetzes                  3\nÄnderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995          4       7. § 32 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Unterhaltsvorschussgesetzes                5          a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des Finanzausgleichsgesetzes                   6              „(4) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet\nNeufassung der betroffenen Gesetze                      7             hat, wird berücksichtigt, wenn es\nInkrafttreten                                           8             1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat\nund arbeitslos im Sinne des Dritten Buches\nSozialgesetzbuch ist oder\nArtikel 1\n2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\nund\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der                          a) für einen Beruf ausgebildet wird oder\nBekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),\nzuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom                        b) sich in einer Übergangszeit von höchstens\n26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:                    vier Monaten befindet, die zwischen zwei\nAusbildungsabschnitten oder zwischen\neinem Ausbildungsabschnitt und der Ab-\n1. In § 1a Abs. 1 wird im Einleitungssatz die Angabe\nleistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivil-\n„§ 10 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 32 Abs. 7“\ndienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst\ndurch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1\nbefreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer\nSatz 1, § 32 Abs. 7 und § 33c“ ersetzt.\noder als Dienstleistender im Ausland nach\n§ 14b des Zivildienstgesetzes oder der\n2. In § 10 Abs. 1 wird die Nummer 8 aufgehoben.                            Ableistung eines freiwilligen Dienstes im\nSinne des Buchstaben d liegt, oder\n3. In § 10c Abs. 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a,\nc) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungs-\n4, 6 bis 9“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4,\nplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann\n6, 7 und 9“ ersetzt.\noder\n4. Im Einleitungssatz des § 12 wird die Angabe „§ 10                   d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des\nAbs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 bis 9, § 10b und §§ 33 bis 33b“                   Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen\ndurch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6, 7 und 9,                  sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologi-\n§ 10b und §§ 33 bis 33c“ ersetzt.                                       sches Jahr im Sinne des Gesetzes zur\nFörderung eines freiwilligen ökologischen\nJahres oder einen Freiwilligendienst im\n5. § 26a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG\n„Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33c)                           des Europäischen Parlaments und des\nwerden in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung                        Rates vom 13. April 2000 zur Einführung\nin Betracht kommenden Betrags bei beiden Ver-                           des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms\nanlagungen jeweils zur Hälfte abgezogen, wenn die                       „Jugend“ (ABI. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen\nEhegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung                        anderen Dienst im Ausland im Sinne von\nbeantragen.“                                                            § 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001                2075\n3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer             sind. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraus-\nBehinderung außerstande ist, sich selbst zu              setzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1\nunterhalten; Voraussetzung ist, dass die Be-             bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort\nhinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres            genannten Beträge um ein Zwölftel. Abweichend\neingetreten ist.                                         von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt ein-\nNach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berück-            kommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die\nsichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur              Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vor-\nBestreitung des Unterhalts oder der Berufsaus-               liegen, auf Antrag eines Elternteils der dem an-\nbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht               deren Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf\nmehr als 7 188 Euro im Kalenderjahr hat. Dieser              ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere\nBetrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhält-            Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem\nnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig                 Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nach-\nund angemessen ist. Zu den Bezügen gehören                   kommt; bei minderjährigen Kindern wird der\nauch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16                  dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind\nAbs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3, die nach § 19           nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den\nAbs. 2 und § 20 Abs. 4 steuerfrei bleibenden Ein-            Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungs-\nkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte                bedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf\nAbsetzungen, soweit sie die höchstmöglichen                  diesen übertragen. Die den Eltern nach den Sät-\nAbsetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.              zen 1 bis 6 zustehenden Freibeträge können auf\nBezüge, die für besondere Ausbildungszwecke                  Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Groß-\nbestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz;                 elternteil übertragen werden, wenn dieser das\nEntsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für            Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat; dies\nsolche Zwecke verwendet werden. Liegen die                   kann auch mit Zustimmung des berechtigten\nVoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nur in              Elternteils geschehen, die nur für künftige Ka-\neinem Teil des Kalendermonats vor, sind Einkünfte            lenderjahre widerrufen werden kann.“\nund Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf           c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\ndiesen Teil entfallen. Für jeden Kalendermonat, in\naa) In Satz 1 wird die Zahl „2 916“ durch die Zahl\ndem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2\n„2 340“ ersetzt.\nan keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag\nnach Satz 2 oder 3 um ein Zwölftel. Einkünfte und            bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:\nBezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate                    „Die Sätze 1 bis 5 gelten nur für Steuer-\nentfallen, bleiben außer Ansatz. Ein Verzicht auf                  pflichtige, bei denen die Voraussetzungen für\nTeile der zustehenden Einkünfte und Bezüge                         den Abzug eines Haushaltsfreibetrags bereits\nsteht der Anwendung der Sätze 2, 3 und 7 nicht                     im Veranlagungszeitraum 2001 vorgelegen\nentgegen. Nicht auf Euro lautende Beträge sind                     haben.“\nentsprechend dem für Ende September des\nJahres vor dem Veranlagungszeitraum von der\nEuropäischen Zentralbank bekannt gegebenen             8. In § 33 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1\nReferenzkurs umzurechnen.“                                Nr. 7 bis 9“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und 9“\nersetzt.\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n„(6) Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer\nwird für jedes zu berücksichtigende Kind des           9. § 33a wird wie folgt geändert:\nSteuerpflichtigen ein Freibetrag von 1 824 Euro für       a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\ndas sächliche Existenzminimum des Kindes\n„Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte\n(Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 080\noder Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2\nEuro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder\nund 4, so vermindert sich der Betrag von\nAusbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen\n7 188 Euro um den Betrag, um den diese Einkünfte\nabgezogen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26,\nund Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalender-\n26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt\njahr übersteigen, sowie um die von der unter-\nwerden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1,\nhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffent-\nwenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kind-\nlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen,\nschaftsverhältnis steht. Die Beträge nach Satz 2\ndie hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen\nstehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn\nZuschüsse.“\n1. der andere Elternteil verstorben oder nicht\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nunbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist\noder                                                       „(2) Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines\nsich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig\n2. der Steuerpflichtige allein das Kind ange-\nuntergebrachten, volljährigen Kindes, für das\nnommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem\nAnspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6\nPflegekindschaftsverhältnis steht.\noder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige\nFür ein nicht nach § 1 Abs. 1 oder 2 unbeschränkt            einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalender-\neinkommensteuerpflichtiges Kind können die                   jahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.\nBeträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen                Dieser Freibetrag vermindert sich um die eigenen\nwerden, soweit sie nach den Verhältnissen seines             Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4\nWohnsitzstaates notwendig und angemessen                     Satz 2 und 4 des Kindes, soweit diese 1 848 Euro","2076            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001\nim Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von            b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 1\ndem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen              bis 5 oder 6 Satz 8“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 1\nMitteln oder von Förderungseinrichtungen, die               bis 5 oder 6 Satz 7“ ersetzt.\nhierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen           c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 1\nZuschüsse. Für ein nicht unbeschränkt ein-\nbis 5 oder 6 Satz 8“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 1\nkommensteuerpflichtiges Kind mindern sich die\nbis 5 oder 6 Satz 7“ ersetzt.\nvorstehenden Beträge nach Maßgabe des Ab-\nsatzes 1 Satz 5. Erfüllen mehrere Steuerpflichtige\nfür dasselbe Kind die Voraussetzungen nach           12. In § 37 Abs. 3 Satz 5 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1\nSatz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur             Nr. 1, 1a, 4, 6 bis 9, der §§ 10b und 33“ durch\neinmal abgezogen werden. Jedem Elternteil steht          die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9, der\ngrundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach          §§ 10b, 33 und 33c“ ersetzt.\nden Sätzen 1 bis 3 zu. Auf gemeinsamen Antrag\nder Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.“      13. § 39 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\n10. Nach § 33b wird folgender § 33c eingefügt:\n„b) den Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der\n„§ 33c\nKinderfreibetrag zusteht, weil\nKinderbetreuungskosten\naa) die Voraussetzungen des § 32 Abs. 6\n(1) Aufwendungen für Dienstleistungen zur Be-                         Satz 2 vorliegen,\ntreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen\ngehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, welches                  bb) der andere Elternteil vor dem Beginn des\ndas 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder                         Kalenderjahrs verstorben ist (§ 32 Abs. 6\nwegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres                          Satz 3 Nr. 1) oder\neingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen                cc) der Arbeitnehmer allein das Kind an-\nBehinderung außerstande ist, sich selbst zu unter-                       genommen hat (§ 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2).“\nhalten, können als außergewöhnliche Belastungen\nb) In Absatz 3a Satz 3 wird die Angabe „Satz 7“ durch\nabgezogen werden, soweit sie je Kind 1 548 Euro\ndie Angabe „Satz 6“ ersetzt.\nübersteigen, wenn der Steuerpflichtige entweder\nerwerbstätig ist, sich in Ausbildung befindet, körper-\nlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist.    14. § 39a wird wie folgt geändert:\nBei zusammenlebenden Eltern ist Satz 1 nur dann              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nanzuwenden, wenn bei beiden Elternteilen die Vor-\naussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Bei nicht zu-               aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1\nsammenlebenden Elternteilen kann jeder Elternteil                    Nr. 1, 1a, 4, 6 bis 9 und des § 10b“ durch die\nentsprechende Aufwendungen abziehen, soweit sie                      Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9\nje Kind 774 Euro übersteigen; in den Fällen des § 32                 und des § 10b“ ersetzt.\nAbs. 6 Satz 3 und 6 zweiter Halbsatz gilt abweichend            bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 33, 33a\ndavon Satz 1. Erwachsen die Aufwendungen wegen                       und 33b Abs. 6“ durch die Angabe „§§ 33,\nKrankheit im Sinne des Satzes 1, muss die Krankheit                  33a, 33b Abs. 6 und § 33c“ ersetzt.\ninnerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums\nb) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1\nvon mindestens drei Monaten bestanden haben,\nNr. 1, 1a, 4, 6 bis 9, der §§ 10b und 33“ durch die\nes sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im\nAngabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9, der\nAnschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung\n§§ 10b, 33 und 33c“ ersetzt.\nein. Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung\nbesonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Frei-          c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§§ 10b\nzeitbetätigungen werden nicht berücksichtigt.                   und 33“ durch die Angabe „§§ 10b, 33 und 33c“\n(2) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf               ersetzt.\nje Kind in den Fällen des § 32 Abs. 6 Satz 2, 3 und 6\nzweiter Halbsatz 1 500 Euro und ansonsten 750 Euro       15. In § 50 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§§ 33, 33a\nnicht übersteigen.                                           und 33b“ durch die Angabe „§§ 33, 33a, 33b\n(3) Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Abs. 1      und 33c“ ersetzt.\noder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, sind\ndie in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge zu         16. § 51a wird wie folgt gefasst:\nkürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohn-\na) Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.\nsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.\nFür jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraus-           b) Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben,                „Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemes-\nermäßigen sich die in den Absätzen 1 und 2 genann-              sungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuer-\nten Beträge sowie der jeweilige Betrag nach Satz 1              abzug vom laufenden Arbeitslohn und beim\num ein Zwölftel.“                                               Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend,\ndie sich ergibt, wenn der nach § 39b Abs. 2 Satz 6\n11. § 34f wird wie folgt geändert:                                  zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuer-\na) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 32               klassen I, II und III um den Kinderfreibetrag von\nAbs. 1 bis 5 oder 6 Satz 6“ durch die Angabe                3 648 Euro sowie den Freibetrag für den Be-\n„§ 32 Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 7“ ersetzt.                  treuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001             2077\nbedarf von 2 160 Euro und für die Steuerklasse IV     21. In § 70 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4\num den Kinderfreibetrag von 1 824 Euro sowie den           angefügt:\nFreibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs-              „(4) Eine Kindergeldfestsetzung ist aufzuheben oder\noder Ausbildungsbedarf von 1 080 Euro für jedes            zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die\nKind vermindert wird, für das eine Kürzung der             Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag\nFreibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 Satz 4             nach § 32 Abs. 4 über- oder unterschreiten.“\nnicht in Betracht kommt.“\n22. § 72 wird wie folgt geändert:\n17. § 52 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 7 wird aufgehoben.\na) Absatz 40 wird wie folgt gefasst:                           b) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die neuen\n„(40) § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d ist für          Absätze 7 und 8.\nden Veranlagungszeitraum 2000 in der folgenden\nFassung anzuwenden:                                   23. § 74 wird wie folgt geändert:\n„d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des            a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 66 Abs. 1\nGesetzes zur Förderung eines freiwilligen                Satz 1“ durch die Angabe „§ 66 Abs. 1“ ersetzt.\nsozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nJahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung\neines freiwilligen ökologischen Jahres oder           c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2.\neinen Freiwilligendienst im Sinne des Be-\nschlusses Nr. 1686/98/EG des Europäischen        24. § 76 wird wie folgt gefasst:\nParlaments und des Rates vom 20. Juli 1998                                      „§ 76\nzur Einführung des gemeinschaftlichen Ak-\nPfändung\ntionsprogramms „Europäischer Freiwilligen-\ndienst für junge Menschen“ (ABl. EG Nr. L 214            Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen\nS. 1) oder des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG           gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das\ndes Europäischen Parlaments und des Rates             bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt\nvom 13. April 2000 zur Einführung des ge-             wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfänd-\nmeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“            baren Betrags gilt:\n(ABI. EG Nr. L 117 S. 1) leistet oder“.               1. Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis\n§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der                   der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten\nFassung des Gesetzes vom 16. August 2001                      Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis\n(BGBl. I S. 2074) ist erstmals für den Veranla-               zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Ver-\ngungszeitraum 2001 anzuwenden. § 32 Abs. 4                    teilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder\nSatz 2 ist anzuwenden                                         entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksich-\ntigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer\n1. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004\ndritten Person Kindergeld oder dieser oder dem\nmit der Maßgabe, dass an die Stelle des\nLeistungsberechtigten eine andere Geldleistung\nBetrags von 7 188 Euro der Betrag von 7 428\nfür Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag\nEuro tritt, und\nbei der Bestimmung des pfändbaren Betrags des\n2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der                   Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.\nMaßgabe, dass an die Stelle des Betrags von            2. Der Erhöhungsbetrag nach Nummer 1 Satz 2 ist\n7 188 Euro der Betrag von 7 680 Euro tritt.“              zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kinder-\nb) Nach Absatz 40 wird eingefügt:                                 geldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten\nKindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei\n„(40a) § 32 Abs. 7 ist letztmals für den Ver-\ngleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei\nanlagungszeitraum 2004 anzuwenden. Für die\nder Festsetzung des Kindergeldes zu Gunsten\nVeranlagungszeiträume 2003 und 2004 ist § 32\ndes Leistungsberechtigten berücksichtigt werden,\nAbs. 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die\nergibt.“\nStelle des Betrags von 2 340 Euro der Betrag von\n1 188 Euro tritt.“\nArtikel 2\n18. Dem § 63 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                    Änderung des Bundeskindergeldgesetzes\n„Kinder im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 2 des Bundes-           Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der\nkindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.“          Bekanntmachung vom 4. Januar 2000 (BGBl. I S. 4),\ngeändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Ok-\ntober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt geändert:\n19. § 66 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Das Kindergeld beträgt für erste, zweite und       1. § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\ndritte Kinder jeweils 154 Euro monatlich und für\n„2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im\ndas vierte und jedes weitere Kind jeweils 179 Euro\nSinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-\nmonatlich.“\nGesetzes erhält oder als Missionar der Missions-\nwerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder\n20. In § 67 Satz 1 wird das Wort „örtlich“ gestrichen.                Vereinbarungspartner des Evangelischen Missions-","2078              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001\nwerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evan-                  gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke ver-\ngelikaler Missionen e.V., des Deutschen katho-                 wendet werden. Liegen die Voraussetzungen nach\nlischen Missionsrates oder der Arbeitsgemein-                  Satz 1 Nr. 1 oder 2 nur in einem Teil des Kalender-\nschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind,             monats vor, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit\ntätig ist oder“.                                               anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen. Für\njeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                        nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 an keinem Tag vorliegen,\nermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder Satz 3\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\num ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des Kindes,\n„(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet               die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben\nhat, wird berücksichtigt, wenn es                                außer Ansatz. Ein Verzicht auf Teile der zustehen-\n1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und               den Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung\narbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozial-              der Sätze 2, 3 und 7 nicht entgegen. Nicht auf\ngesetzbuch ist oder                                         Euro lautende Beträge sind entsprechend dem\n2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und               für Ende September des Jahres vor dem Veran-\nlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank\na) für einen Beruf ausgebildet wird oder                    bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.“\nb) sich in einer Übergangszeit von höchstens            b) Dem Absatz 4 wird angefügt:\nvier Monaten befindet, die zwischen zwei\nAusbildungsabschnitten oder zwischen                    „Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des\neinem Ausbildungsabschnitt und der Ab-                  Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen\nleistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivil-             sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente\ndienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst              zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in\nbefreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer            den Haushalt eines nach § 62 des Einkommen-\noder als Dienstleistender im Ausland nach               steuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenom-\n§ 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ab-              men sind.“\nleistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne\ndes Buchstaben d liegt, oder                    3. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „10 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.\nc) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungs-\nplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann\n4. § 6 wird wie folgt gefasst:\noder\n„§ 6\nd) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des\nGesetzes zur Förderung eines freiwilligen                             Höhe des Kindergeldes\nsozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches         (1) Das Kindergeld beträgt für erste, zweite und dritte\nJahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung            Kinder jeweils 154 Euro monatlich und für das vierte\neines freiwilligen ökologischen Jahres oder         und jedes weitere Kind jeweils 179 Euro monatlich.\neinen Freiwilligendienst im Sinne des Be-              (2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kinder-\nschlusses Nr. 1031/2000/EG des Euro-                geld 154 Euro monatlich.“\npäischen Parlaments und des Rates vom\n13. April 2000 zur Einführung des gemein-       5. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe „Deutsche Mark“\nschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“              durch die Angabe „Euro“ und die Angabe „Deutsche\n(ABI. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen         Pfennige“ durch die Angabe „Cent“ ersetzt.\nDienst im Ausland im Sinne von § 14b des\nZivildienstgesetzes leistet oder                6. In § 20 Abs. 1 werden in Nummer 1 die Angabe\n3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer             „14 040 Deutsche Mark“ durch die Angabe\nBehinderung außerstande ist, sich selbst zu             „7 188 Euro“, die Angabe „14 520 Deutsche Mark“\nunterhalten; Voraussetzung ist, dass die Be-            durch die Angabe „7 428 Euro“ und in Nummer 2\nhinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres           die Angabe „14 040 Deutsche Mark“ durch die\neingetreten ist.                                        Angabe „7 188 Euro“ und die Angabe „15 000 Deut-\nNach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berück-            sche Mark“ durch die Angabe „7 680 Euro“ ersetzt.\nsichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur\nBestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbil-                                    Artikel 3\ndung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr                  Änderung des Bundessozialhilfegesetzes\nals 7 188 Euro im Kalenderjahr hat. Dieser Betrag\nist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen             In § 76 Abs. 2 Nr. 5 des Bundessozialhilfegesetzes in\nim Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und an-            der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994\ngemessen ist. Zu den Bezügen gehören auch                (BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 11 des\nsteuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4,           Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geändert\n§ 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 des Einkommensteuer-         worden ist, wird die Angabe „30. Juni 2002“ durch die\ngesetzes, die nach § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 4 des       Angabe „30. Juni 2003“ ersetzt.\nEinkommensteuergesetzes steuerfrei bleibenden\nEinkünfte sowie Sonderabschreibungen und er-                                         Artikel 4\nhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmög-                                      Änderung des\nlichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des                         Solidaritätszuschlaggesetzes 1995\nEinkommensteuergesetzes übersteigen. Bezüge,\ndie für besondere Ausbildungszwecke bestimmt                Das Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vom 23. Juni\nsind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes       1993 (BGBl. I S. 944, 975), zuletzt geändert durch Artikel 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001                2079\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978),          2. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter „nicht vorgelegen“\nwird wie folgt geändert:                                           durch die Wörter „nicht oder nicht durchgehend vor-\ngelegen“ ersetzt.\n1. § 1 Abs. 2a wird gestrichen.\n3. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                    a) In Satz 2 werden die Wörter „volle Deutsche Mark“\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                          durch die Wörter „volle Euro“ ersetzt.\n„2. Soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer             b) In Satz 3 wird die Angabe „5 Deutsche Mark“ durch\noder Körperschaftsteuer zu leisten sind:                 die Angabe „5 Euro“ ersetzt.\nnach den Vorauszahlungen auf die Steuer für\nVeranlagungszeiträume ab 2002;“.                                            Artikel 6\nb) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:                                Änderung des Finanzausgleichsgesetzes\n„(2a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Be-         Das Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl. I\nmessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuer-         S. 944, 977), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\nabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahres-       vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1917), wird wie folgt\nausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich       geändert:\nergibt, wenn der nach § 39b Abs. 2 Satz 6 des\nEinkommensteuergesetzes zu versteuernde Jah-           1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nresbetrag für die Steuerklassen I, II und III im Sinne\na) Nach Satz 7 werden folgende Sätze eingefügt:\ndes § 38b des Einkommensteuergesetzes um den\nKinderfreibetrag von 3 648 Euro sowie den Frei-               „Zum Ausgleich der Belastungen aus dem Zweiten\nbetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder               Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001\nAusbildungsbedarf von 2 160 Euro und für die                  (BGBl. I S. 2074) verringert sich ab 1. Januar 2002\nSteuerklasse IV im Sinne des § 38b des Einkom-                der Anteil des Bundes nach Satz 3 um weitere\nmensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag von                 0,6 vom Hundert-Punkte und erhöht sich der Anteil\n1 824 Euro sowie den Freibetrag für den Be-                   der Länder nach Satz 3 um weitere 0,6 vom Hun-\ntreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf              dert-Punkte. Der in Satz 4 genannte Anteil wird ab\nvon 1 080 Euro für jedes Kind vermindert wird, für            1. Januar 2002 um weitere 0,6 vom Hundert-Punkte\ndas eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach              erhöht.“\n§ 32 Abs. 6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes             b) Der bisherige Satz 8 wird Satz 10. In diesem wird\nnicht in Betracht kommt.“                                     die Angabe „6 und 7“ durch die Angabe „6 bis 9“\nersetzt.\n3. In § 6 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:\n„(7) § 1 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes              2. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 3\nzur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zu-                    und 6“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 3, 6 und 8“\nschlagsteuern vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I                    ersetzt.\nS. 1978,1979) ist letztmals für den Veranlagungs-\nzeitraum 2001 anzuwenden.                                                             Artikel 7\nNeufassung der betroffenen Gesetze\n(8) § 3 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes zur\nRegelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlag-                (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den\nsteuern vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978,1979)        Wortlaut der durch die Artikel 1, 4 und 6 dieses Gesetzes\nist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 an-          geänderten Gesetze in der vom Inkrafttreten der Rechts-\nzuwenden.“                                                  vorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekannt machen.\nArtikel 5                             (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\nÄnderung des Unterhaltsvorschussgesetzes                 Frauen und Jugend kann den Wortlaut der durch die\nArtikel 2 und 5 dieses Gesetzes geänderten Gesetze in der\nDas Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der             vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden\nBekanntmachung vom 19. Januar 1994 (BGBl. I S. 165),           Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671), wird wie folgt              (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\ngeändert:                                                      ordnung kann den Wortlaut des durch Artikel 3 dieses\nGesetzes geänderten Bundessozialhilfegesetzes in der\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                          vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n„(2) Ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, gilt als\ndauernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1\nNr. 2, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebens-                                  Artikel 8\npartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 des                                   Inkrafttreten\nBürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt oder wenn sein\nEhegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder              (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nBehinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung          am 1. Januar 2002 in Kraft.\nfür voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer          (2) Artikel 5 Nr. 1 und 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nAnstalt untergebracht ist.“                                 2000 in Kraft.","2080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 16. August 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Bergmann"]}