{"id":"bgbl1-2001-41-5","kind":"bgbl1","year":2001,"number":41,"date":"2001-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/41#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-41-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_41.pdf#page=22","order":5,"title":"Verordnung zur Anpassung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen","law_date":"2001-07-30T00:00:00Z","page":2046,"pdf_page":22,"num_pages":23,"content":["2046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001\nVerordnung\nzur Anpassung des Gebührenverzeichnisses der\nKostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen\nVom 30. Juli 2001\nAuf Grund des § 19 Abs. 6 Satz 4 des Gerätesicherheitsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) in Verbindung\nmit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970\n(BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nnach Anhörung der beteiligten Kreise:\n§1\nAbweichend von § 1 der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungs-\nbedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl. I S. 1944), die zuletzt\ndurch die Verordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 611) geändert worden ist,\nin Verbindung mit § 19 Abs. 6 Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866), bestimmen\nsich die zu erhebenden Gebühren nach den Anhängen I bis VI dieser Verordnung.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 30. Juli 2001\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001          2047\nAnha ng I\nGebühren\nfür die Prüfung von Dampfkesselanlagen\nFür die Prüfung von Dampfkesselanlagen werden folgende Gebühren erhoben:\n1        Dampfkessel der Gruppe IV nach § 4 Abs. 4 der Dampfkesselverordnung (DampfkV)\n1.1      Bemessungsgrund lage\n1.1.1    Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln der Gruppe IV ist die Jahresgebühr,\nabgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 4.\nDie Jahresgebühr besteht aus\na) der Grundgebühr nach Nummer 1.1.2,\nb) dem Zuschlag für Feuerungen nach Nummer 1.1.3,\nc) dem Zuschlag für Abgaswasservorwärmer nach Nummer 1.1.4,\nd) dem Zuschlag für Einrichtungen nach Nummer 1.1.5,\ne) dem Zuschlag für Druckausdehnungsgefäße nach Nummer 1.1.6.\n1.1.2    Die Grundgebühr wird berechnet\na) bei nicht elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der Heizfläche H in m2 (Nummer 1.1.7) und beträgt\nje Dampfkessel in DM\nbis  100 m2 Heizfläche                                                3,04 · H + 110,–,\nüber     100 m2 bis   500 m2 Heizfläche                                                1,24 · H + 283,–,\nüber     500 m2 bis 3 000 m2 Heizfläche                                                1,04 · H + 377,–,\nüber 3 000 m2                  Heizfläche                                              0,94 · H + 629,–,\nb) bei elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der\nelektrischen Leistung N in kW und beträgt in DM                                        0,14 · N + 110,–.\n1.1.3    Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung,\nje Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form                                 46,– DM.\n1.1.4    Bei Abgaswasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig absperrbar\nsind, beträgt der Zuschlag                                                                        152,– DM.\n1.1.5    Bei Dampfkesseln beträgt der Zuschlag für die Prüfung der Einrichtungen für den Betrieb\na) mit ständiger Beaufsichtigung von einer Warte aus oder mit eingeschränkter\nBeaufsichtigung oder ohne ständige Beaufsichtigung über 24 Stunden                             82,– DM\nb) oder ohne ständige Beaufsichtigung über 72 Stunden                                             152,– DM.\n1.1.6    Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, beträgt der\nZuschlag jeweils bei einem Rauminhalt\nbis    50 Liter                                                               90,– DM,\nüber        50 Liter bis   400 Liter                                                              105,– DM,\nüber      400 Liter bis  2 000 Liter                                                              142,– DM,\nüber    2 000 Liter bis  5 000 Liter                                                              189,– DM,\nüber    5 000 Liter bis 10 000 Liter                                                              225,– DM,\nüber 10 000 Liter                                                                                 225,– DM\nund zusätzlich je weitere und angefangene 10 000 Liter                                             21,– DM.\nBesitzen mehrere Heißwassererzeuger ein gemeinsames Ausdehnungsgefäß oder einen gemeinsamen\nAuffangbehälter, ist bei der Berechnung der Gebühr der Zuschlag für das Ausdehnungsgefäß oder den\nAuffangbehälter nur einmal zu berechnen.","2048            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001\n1.1.7   Berechnung der Heizfläche\n1.1.7.1 Als Heizfläche gilt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die feuer- oder abgasberührte Oberfläche\ndes Dampfkessels, des Überhitzers, des Zwischenüberhitzers und des Abgaswasservorwärmers. Als feuer-\noder abgasberührt gelten auch solche Heizflächen, die gegen zu hohe Wärmeeinwirkungen durch Abmauerung\ngeschützt sind.\n1.1.7.2 Bei Rohrwänden gilt als Heizfläche in m2 die Fläche\nH = n · l · d a · π.\nEs bedeuten:\nn Anzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch höchstens folgende Rohrzahl zugrunde gelegt werden darf:\nnmax    =      b\n2 · da\nl   mittlere beheizte Länge der Rohre in m,\nd a Rohraußendurchmesser in m,\nb Breite der Rohrwand in m.\nEine Bestiftung der Rohre und angeschweißte Rippen als Halterung für Auskleidungen, Ausmauerungen,\nAusstampfungen und dergleichen bleiben unberücksichtigt.\n1.1.7.3 Bei Rohrwandkonstruktionen, die gegen den Feuerraum abgedeckt sind (z.B. Bailey-Platten, Zündgürtel,\nZyklone) gilt als Heizfläche in m2 die Fläche\nda\nH = n·l·                · π,\n2\nwobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre einzusetzen ist.\n1.1.7.4 Bei Rohrwänden aus Flossenrohren und bei ähnlichen Konstruktionen gilt als Heizfläche in m2 die Fläche\nπ · da\nH = n · l · [(              ) + (t – d a)],\n2\nwobei t die Teilung der Rohre in der Rohrwand bedeutet.\n1.1.7.5 Bei Rippenrohren gilt als Heizfläche\n– bei Dampfkesseln mit eigener Feuerung das 0,3fache,\n– bei Abhitzekesseln das 0,2fache\nder feuer- oder abgasberührten Oberfläche (beide Seiten der Rippen und die dazwischenliegende Rohr-\noberfläche).\n1.2     V o r p r ü f u n g (F e s t i g k e i t u n d K o n s t r u k t i o n)\n1.2.1   Für die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen eines Dampfkessels werden erhoben\na) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 m2 und bei elektrisch beheizten Kesseln das 1,9fache\nder der Heizfläche entsprechenden Grundgebühr, jedoch mindestens 419,– DM,\nb) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 m2 bis 360 m2 das 1,9fache der der Heizfläche\nvon 100 m2 entsprechenden Grundgebühr,\nc) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 360 m2 das 1,1fache der der Heizfläche entsprechenden\nGrundgebühr.\n1.2.2   Werden die Unterlagen für mehrere Dampfkessel gleicher Bauart und Größe gleichzeitig eingereicht, so wird\ndie Gebühr nach Nummer 1.2.1 nur für einen Dampfkessel erhoben.\n1.2.3   Für die Vorprüfung eines Dampfkesselteiles werden Gebühren nach Nummer 4 erhoben.\n1.3     Prüfung vor Inb et rieb nahme und nac h w esent lic her Änd erung\n1.3.1   Bauprüfung und Wasserdruckprüfung\na) Für die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung das 1,1fache\neiner Grundgebühr erhoben.\nb) Für die Bauprüfung und die Wasserdruckprüfung von Dampfkesselteilen (auch vorgezogene Teilbau-\nprüfungen) werden Gebühren nach Nummer 4 erhoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001            2049\n1.3.2   Prüfung der Antragsunterlagen\n1.3.2.1 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel wird erhoben\na) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 m2 und bei elektrisch beheizten Kesseln das 2,0fache\nder der Heizfläche entsprechenden Jahresgebühr, jedoch mindestens 419,– DM,\nb) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 m2 bis 560 m2 das 2,0fache der einer Heizfläche\nvon 100 m2 entsprechenden Jahresgebühr,\nc) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 560 m2 das 1,0fache der der Heizfläche entsprechenden\nJahresgebühr.\n1.3.2.2 Werden von demselben Antragsteller die Unterlagen für mehrere Dampfkesselanlagen gleicher Bauart und\nGröße, die ohne Bezug auf den Aufstellungsort erlaubt werden, oder für mehrere Schiffsdampfkesselanlagen\ngleicher Bauart und Größe gleichzeitig eingereicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.3.2.1 nur für einen\nDampfkessel erhoben.\n1.3.2.3 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel, für die eine\nTeilerlaubnis nach § 11 DampfkV erteilt werden soll, kann bis zu einer Jahresgebühr erhoben werden.\n1.3.2.4 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel, für die eine\nwesentliche Änderung nach § 13 DampfkV erlaubt werden soll, kann bis zum 1,0fachen einer Gebühr nach\nNummer 1.3.2.1 erhoben werden.\n1.3.3   Abnahmeprüfung\n1.3.3.1 Für die Abnahmeprüfung wird das 1,1fache einer Jahresgebühr erhoben.\n1.3.3.2 Für die Prüfung im kalten Zustand und für die Prüfung im Betriebszustand werden je Dampfkessel und\nje Prüfung das 0,7fache einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 110,– DM erhoben.\n1.3.3.3 Für die Prüfung einer Dampfkesselanlage, für die eine Teilerlaubnis nach § 11 DampfkV erteilt ist, kann\nbis zu einer Jahresgebühr erhoben werden.\n1.3.3.4 Für eine Abnahmeprüfung, z.B. nach wesentlicher Änderung (Teilabnahmeprüfung), kann bis zu einer\nJahresgebühr erhoben werden.\n1.4     Wied erkehrend e Prüfungen\n1.4.1   Für die wiederkehrenden Prüfungen (äußere Prüfung, innere Prüfung, Wasserdruckprüfung) wird zu Beginn\njedes Kalenderjahres eine Jahresgebühr erhoben, unabhängig von der Art und Anzahl der wiederkehrenden\nPrüfungen. Die Jahresgebühr ist nicht zu erheben, wenn ein Dampfkessel außer Betrieb gesetzt und dies\nder zuständigen Technischen Überwachungs-Organisation bis zum 31. Dezember des vorangegangenen\nJahres angezeigt worden ist; dies gilt nicht für die im Laufe des nächsten Kalenderjahres wieder angemeldeten\nDampfkessel.\n1.4.2   In dem Jahr, in dem die Gebühr für die Abnahmeprüfung entsteht, wird für die wiederkehrende Prüfung keine\nJahresgebühr erhoben.\n1.4.3   Kann eine Wasserdruckprüfung, die im Zusammenhang mit einer inneren Prüfung als Ergänzung durchzuführen\nist, nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der inneren Prüfung durchgeführt werden, so wird dafür bis zum\n0,7fachen einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 110,– DM erhoben.\n1.4.4   Abweichend von Nummer 1.4.1 Satz 1 werden für die wiederkehrenden Prüfungen von Schiffsdampfkessel-\nanlagen auf Seeschiffen, ausgenommen solchen auf Fahrgastschiffen, die Gebühren wie folgt erhoben:\n– äußere Prüfung             0,95fache     \n\n– innere Prüfung             0,95fache         einer Jahresgebühr\n\n– Wasserdruckprüfung         0,70fache     \n1.5     Prüfung vor Wied erinb et rieb nahme\n1.5.1   Sind bei einem während eines vollen Kalenderjahres vorübergehend außer Betrieb gesetzten Dampfkessel\nPrüfungen entfallen, so wird für jede nachgeholte Prüfung das 0,7fache einer Jahresgebühr, mindestens\njedoch 110,– DM erhoben.\n1.5.2   War eine Dampfkesselanlage länger als zwei Jahre außer Betrieb gesetzt, so wird für jede Prüfung vor\nWiederinbetriebnahme (innere Prüfung, Wasserdruckprüfung) das 0,7fache einer Jahresgebühr, mindestens\njedoch 110,– DM erhoben.","2050            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001\n1.6     Angeord net e Prüfung\nFür eine angeordnete Prüfung wird bis zu dem 0,7fachen einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 110,– DM\nerhoben.\n1.7     Prüfung von Anlagent eilen\nAnlagen zur Reduzierung von Schadstoffen werden nach Nummer 4 berechnet.\n2       Dampfkessel der Gruppe II nach § 4 Abs. 2 der Dampfkesselverordnung\n2.1     Bemessungsgrund lage\n2.1.1   Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln der Gruppe II sind die Grundgebühr\nnach Nummer 2.1.2 und die Zuschläge für Feuerungen nach Nummer 2.1.3 sowie für das Druckausdehnungs-\ngefäß oder den Auffangbehälter bei Heißwassererzeugern nach Nummer 2.1.4.\n2.1.2   Die Grundgebühr wird bei Dampferzeugern nach der Dampfleistung D in t/h und bei Heißwassererzeugern\nnach der Wärmeleistung Q in MW berechnet. Die Grundgebühr beträgt je Dampfkessel mit einer Dampfleistung\nbzw. Wärmeleistung in DM\nbis      4,00 t/h                                                                   44,8 · D + 80,–\noder bis        2,75 MW                                                                    63,9 · Q + 80,–,\nüber 4,00 t/h                                                                       22,4 · D + 168,–\noder über 2,75 MW                                                                          31,9 · Q + 168,–.\n2.1.3   Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie\nfür jede weitere Brennstoffart und -form 49,– DM.\n2.1.4   Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, wird der Zuschlag\nnach Nummer 1.1.6 berechnet.\n2.2     V o r p r ü f u n g (F e s t i g k e i t u n d K o n s t r u k t i o n)\nFür die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen eines Dampfkessels wird das 1,3fache\nder Grundgebühr nach Nummer 2.1.2, mindestens jedoch 210,– DM erhoben. Die Nummern 1.2.2 und 1.2.3\nfinden entsprechende Anwendung.\n2.3     Prüfung vor Inb et rieb nahme und nac h w esent lic her Änd erung\n2.3.1   Bauprüfung und Wasserdruckprüfung\nFür die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung eine Gebühr nach\nNummer 2.1.2 erhoben.\n2.3.2   Prüfung der Antragsunterlagen\n2.3.2.1 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel wird das 1,5fache der\nGebühr nach Nummer 2.1, mindestens jedoch 314,– DM erhoben. Die Nummer 1.3.2.2 findet entsprechende\nAnwendung.\n2.3.2.2 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer wesentlichen Änderung kann das 0,7fache einer Gebühr nach\nNummer 2.3.2 erhoben werden.\n2.3.3   Abnahmeprüfung\n2.3.3.1 Für die Abnahmeprüfung wird je Dampfkessel das 1,6fache der Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.\n2.3.3.2 Für die Abnahmeprüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Dampfkessel eine Gebühr nach\nNummer 2.1 erhoben.\n2.4     W i e d e r k e h r e n d e ä u ße r e P r ü f u n g\nFür die äußere Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.\n2.5     Angeord net e Prüfung\nFür eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001           2051\n3   Dampfkessel der Gruppen I und III nach § 4 Abs.1 und 3 der Dampfkesselverordnung\nVorprüfung, Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung\nFür die Vorprüfung, Prüfung der Antragsunterlagen, Bauprüfung, Wasserdruckprüfung und Abnahmeprüfung\nvon Dampfkesseln der Gruppe III sowie für jede Prüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Prüfung und\nje Dampfkessel, unabhängig von der Größe, eine Gebühr von 147,– DM erhoben.\nFür die Vorprüfung finden die Nummern 1.2.2 und 1.3.2.2 entsprechende Anwendung.\n4   Sonstige Prüfungen\nFür Prüfungen, die in den Nummern 1 bis 3 nicht genannt sind (z.B. die Prüfung von Stromlaufplänen etc.),\nwerden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben,\nwerden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren kann der\nMehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden\nSachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,– DM. Der Stundensatz kann bis zu 50 v.H. überschrit-\nten werden, wenn die Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstände den Einsatz besonderer speziali-\nsierter Sachverständiger erfordern (z.B. Prüfungen von SPS-Steuerungen etc.).\n5   Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende\ngeführt werden\n5.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die\nPrüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann bei wiederkehrenden\nPrüfungen für ihre Nachholung oder Fortsetzung das 0,7fache der Gebühr nach Nummer 1.4, bei allen\nübrigen Prüfungen für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und für ihre Nachholung\noder Fortsetzung je eine Gebühr bei Dampfkesseln der Gruppe IV nach Nummer 1.3, 1.5 oder 1.6, bei\nDampfkesseln der Gruppe II nach Nummer 2.3 oder 2.4 und bei Dampfkesseln der Gruppe III nach Nummer 3\nerhoben werden.\n5.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung\nbeendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 5.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht\nbeendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben\nunberücksichtigt.\n5.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der DampfkV vorgeschriebenen\nPrüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 4\nerhoben werden.\n6   Terminzuschläge und Reisezeiten\n6.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die\nGebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den\nSachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu\n100 v.H. erhoben.\n6.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, und zu denen der Sachverständige hin und zurück\nlänger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 37,– DM\nfür jede begonnene Viertelstunde erhoben.\nWerden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig\nmit 37,– DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.\n6.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit\n37,– DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben.\nWerden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.\n6.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren\nnach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 6.2 und 6.3 zu\nberechnen.","2052           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001\nA n h a n g II\nGebühren\nfür die Prüfung von Druckbehältern, Druckgasbehältern und Füllanlagen\n1       Prüfung von Druckbehältern\n1.1     Bemessungsgrund lage\nDie je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag nach\nNummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige Höchst-\ngebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden.\n1.1.1   Grundgebühr\nDie Grundgebühr beträgt für die Behälter mit einem Rauminhalt\nbis        400 Liter                                                                            105,– DM,\nüber       400 Liter bis  2 000 Liter                                                           142,– DM,\nüber     2 000 Liter bis  5 000 Liter                                                           189,– DM,\nüber     5 000 Liter bis 10 000 Liter                                                           225,– DM,\nüber 10 000 Liter                                                                               225,– DM\nund zusätzlich je weitere und angefangene 10 000 Liter                                          21,–- DM.\n1.1.2   Zuschlag\n1.1.2.1 Bei Druckbehältern, die mit automatischer, teilautomatischer und kombinierter Öl-,\nGas-, Späne- oder Staubfeuerung ausgerüstet sind oder elektrisch beheizt werden, beträgt\nje Feuerung der Zuschlag bei der Vorprüfung, Abnahmeprüfung und äußeren Prüfung                  76,– DM.\n1.1.2.2 Der Zuschlag für die Vorprüfung zur Berücksichtigung von Zusatzkräften beträgt\nje Krafteinleitungsstelle                                                                        86,– DM.\n1.1.3   Prüfungsfaktor\n1.1.3.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor\nfür die Vorprüfung ohne die Prüfung des Standsicherheitsnachweises                                   1,58,\nfür die Bauprüfung                                                                                   1,15,\nfür die Druckprüfung                                                                                 0,92,\nfür die Abnahmeprüfung                                                                               1,45,\nfür die Prüfung der Aufstellung                                                                      0,55.\nBei baugleichen Druckbehältern wird die Gebühr für die Vorprüfung nur einmal erhoben.\n1.1.3.2 Bei wiederkehrenden Prüfungen und bei Prüfungen in besonderen Fällen beträgt der Prüfungsfaktor\nfür die innere Prüfung                                                                               1,50,\nfür die Druckprüfung                                                                                 1,15,\nfür die äußere Prüfung                                                                               0,95.\n1.1.4   Höchstgebühr\n1.1.4.1 Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt die Höchstgebühr je Prüfung                      1100,– DM.\n1.1.4.2 Für wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Druckprüfungen\nbeträgt die Höchstgebühr je Prüfung                                                           1487,– DM.\n1.1.4.3 Für wiederkehrende äußere Prüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung                         503,– DM.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001            2053\n1.2     Sond erregelungen\n1.2.1   Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen\nWerden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Druckbehältern, die in un-\nmittelbarer Nähe zueinander aufgestellt sind oder sich in einem Fertigungsbetrieb befinden, gleichzeitig oder\nunmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden berechnet:\n1.2.1.1 bei Prüfungen vor Inbetriebnahme\nfür die 2. Prüfung                                                     85 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1,\nfür die 3. bis 10. Prüfung                                             75 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1,\nfür die 11. bis 20. Prüfung                                            50 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1,\nfür die 21. und jede weitere Prüfung                                   25 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1;\n1.2.1.2 bei wiederkehrenden Prüfungen\nfür die 2. Prüfung                                                     85 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1,\nfür die 3. und jede weitere Prüfung                                    75 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1.\nDie Berechnung der Gebühr nach den Nummern 1.2.1.1 und 1.2.1.2 beginnt mit der Prüfung des größten\nUmfanges.\n1.2.2   Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit mehreren Druckräumen und/oder mehreren Auslegungs-\nzuständen\n1.2.2.1 Für Vorprüfungen werden die Gebühren nach Nummer 1.1 für jeden Druckraum und für jeden Auslegungs-\nzustand getrennt berechnet, wobei die Sonderregelung nach Nummer 1.2.1 anzuwenden ist.\n1.2.2.2 Für Bau-, Druck- und Abnahmeprüfungen sowie für die wiederkehrenden Prüfungen (Nummer 1.1.3.2)\nwerden die Gebühren nach den Nummern 1.1 und 1.2.1 je Druckraum berechnet, sofern die Prüfungen getrennt\nerfolgen. Ergeben sich hiernach unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem\ntatsächlichen Aufwand zu mindern.\n1.2.3   Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit einem Rauminhalt bis 13 000 Liter für verflüssigte Brenngase\nAbweichend von Nummer 1.1.3.2 beträgt der Prüfungsfaktor\nfür die innere Prüfung                                                                                    1,0,\nfür die wiederkehrende Druckprüfung                                                                       0,9.\n2       Prüfung von Druckgasbehältern\nFür die Prüfung von Druckgasbehältern aller Bauarten, Flaschenbündeln und Ausrüstungsteilen werden\nfolgende Gebühren erhoben:\n2.1     Bauart zulassung\n2.1.1   Für die Ordnungsprüfung der Antragsunterlagen wird eine Grundgebühr von 691,– DM erhoben.\n2.1.2   Baumuster\nFür die im Rahmen des Bauartzulassungsverfahrens notwendigen auf das Baumuster bezogenen erstmaligen\nPrüfungen werden Gebühren nach den Nummern 2.2 und 4.1 erhoben.\n2.2     Er s t m a l i g e P r ü f u n g\n2.2.1   Prüfung der Zeichnungsunterlagen bei\nDruckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und Feuerlöschern                                   168,– DM,\nFässern                                                                                           246,– DM,\nFlaschenbündeln (Gestelle und Ausrüstung) und Treibgastanks                                       330,– DM,\nFahrzeugbehältern und Containern (im Werksverkehr)\n– für alle Gase, ausgenommen flüssige tiefkalte Druckgase                                         566,– DM,\n– für flüssige tiefkalte Druckgase                                                                733,– DM.\nBei Behälterbaugruppen mit gleichem Durchmesser wird nur ein Behälter berechnet.","2054           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001\n2.2.2   Werkstoffprüfung\n2.2.2.1 Für die Beurteilung und Auswertung der erforderlichen Prüfungen werden je Probesatz, bestehend aus\n1 Zugprobe, 1 Satz Kerbschlagbiegeproben und 1 Faltprobe 40,– DM erhoben.\n2.2.2.2 Für die Beurteilung und Auswertung jeder zusätzlichen Prüfung, z.B. Kerbschlagbiegeversuch, Härteprüfung,\nBodenbruchversuch, oder eines zu wiederholenden Teiles nach Nummer 2.2.2.1 werden erhoben je 27,– DM.\n2.2.3   Berstversuch, Fallversuch und Lastwechselversuch\nFür die nachstehenden Prüfungen werden erhoben\nBerstversuch mit Wasser                                                                          46,– DM,\nBerstversuch mit Wasser/Luft                                                                    225,– DM,\nFallversuch                                                                                      35,– DM,\nBeurteilung der Ergebnisse eines Lastwechselversuchs                                            340,– DM.\n2.2.4   Technische Prüfung der Druckgasbehälter\n2.2.4.1 Für die Prüfung von Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und Feuerlöschern wird insgesamt eine\nGebühr nach dem Gesamtinhalt der geprüften Behälter erhoben.\nFür die\n– Prüfung auf Übereinstimmung mit den Bauartzulassungen oder den vorgeprüften Zeichnungen,\n– Bauprüfung und Wasserdruckprüfung,\n– Prüfung des Leergewichts und des Rauminhalts\nbeträgt die Litergebühr\nbis 1 000 Liter je Liter                                                                        0,115 DM,\nab 1 001 Liter bis 5 000 Liter je Liter                                                         0,063 DM,\nab 5 001 Liter je Liter                                                                         0,037 DM.\nDie Mindestgebühr pro Prüftag und Sachverständigen beträgt 189,– DM zuzüglich 1,20 DM je Behälter.\n2.2.4.2 Für die Prüfung von Fässern, Treibgastanks, Fahrzeugbehältern und Containern werden je Prüfung Gebühren\nnach den Nummern 1.1 bis 1.2, ausgenommen Nummern 1.1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3, erhoben.\n2.2.4.3 Gebührenermittlung in besonderen Fällen\nDie Gebühren nach den Nummern 2.2.4.1 bis 2.2.4.2 werden für jeden Sachverständigen getrennt berechnet.\nDie Ermittlung der Gebühr erfolgt bei Wechsel des Prüftermins oder des Prüfortes von neuem.\n2.2.5   Prüfung der Betriebsfertigkeit\nFür die Prüfungen werden folgende Gebühren erhoben:\n2.2.5.1 Flaschenbündel, Treibgastanks                                                                    97,– DM,\n2.2.5.2 Fahrzeugbehälter und Container (Werksverkehr) für alle Druckgase                                288,– DM.\n2.2.5.3 Acetylen-Flaschen\nFür die Prüfung der mit poröser Masse und Lösungsmitteln fertig hergerichteten Acetylen-Flaschen wird eine\nGebühr nach den Nummern 2.2.4.1 und 2.2.4.3 erhoben.\n2.3     Wied erkehrend e und angeord net e Prüfungen\n2.3.1   Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen von Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen\nund Feuerlöschern wird das 1,35fache der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.2 bis 2.2.5 erhoben. Die\nMindestgebühr beträgt 189,– DM zuzüglich 1,36 DM je Behälter. Sind Flaschen älter als 50 Jahre, so beträgt\nder Zuschlag 2,– DM je Flasche.\n2.3.2   Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen von Fässern, Treibgastanks, Fahrzeugbehältern und\nContainern werden je Prüfung Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2, ausgenommen Nummern 1.1.2.1,\n1.2.2 und 1.2.3, erhoben.\n2.3.3   Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen der Acetylen-Flaschen wird das 1,0fache der Gebühr\nnach den Nummern 2.2.4.1 und 2.2.4.3 erhoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001         2055\n3     Prüfung von Füllanlagen\n3.1   Bemessungsgrund lage\nBemessungsgrundlage der Gebühren für Prüfungen an Füllanlagen sind die Grundgebühr nach Nummer 3.1.1\nund Zuschläge nach Nummer 3.1.2.\n3.1.1 Die Grundgebühr beträgt je Füllanlage und Gasart 372,– DM.\n3.1.2 Die Zuschläge für angeschlossene Füllstände betragen\nfür den ersten Füllstand                                                                         314,– DM,\nfür den zweiten Füllstand                                                                        157,– DM,\nfür den dritten und jeden weiteren Füllstand                                                       89,– DM.\n3.1.3 Für Füllanlagen in kompakter Bauweise mit einem Füllstand und einer Gasart wird insgesamt das 0,6fache\nder Gebühr nach Nummer 3.1.1 erhoben.\n3.2   P r ü f u n g d e r A n t r a g s u n t e r l a g e n j e Er l a u b n i s a n t r a g\nFür die Prüfung der Antragsunterlagen wird das 1,15fache der Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben.\n3.3   Prüfung d er Anlage vor Inb et rieb nahme\nFür die technische Prüfung der Anlage einschließlich Ordnungsprüfung wird das 1,25fache einer Gebühr nach\nNummer 3.1 erhoben.\n3.4   Wied erkehrend e und angeord net e Prüfung\nFür die wiederkehrende und angeordnete Prüfung der Anlage wird das 0,88fache der Gebühr nach Nummer 3.1\nerhoben.\n3.5   Prüfung nac h w esent lic hen Änd erungen\nFür die Prüfung nach wesentlichen Änderungen werden Gebühren nach Nummer 3.2 und Nummer 3.3 erhoben.\n4     Sonstiges\n4.1   Sonst ige Prüfungen\nFür Prüfungen, die in den Nummern 1 bis 3 nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen\nberechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand\nberechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges (z.B. auf Grund\neines Beschickungsmediums) kann der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet werden.\nDie Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,– DM.\n4.2   Geb ühren für Prüfungen, d ie zu d em vorgesehenen Zeit p unkt nic ht b egonnen\no d e r n i c h t z u En d e g e f ü h r t w u r d e n\n4.2.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die\nPrüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene\noder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den\nNummern 1 bis 3 berechnet werden.\n4.2.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung\nbeendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.2.1 für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete\nPrüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere Prüfungen bleiben unberück-\nsichtigt.\n4.2.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Druckbehälterverordnung\nvorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren\nnach Nummer 4.1 erhoben werden.\n4.3   G e b ü h r e n e r m ä ßi g u n g\nWerden dem Sachverständigen über die Vorschrift des § 13 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes hinaus\nArbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, ist die Gebühr um den Betrag zu ermäßigen, der der\nZeitersparnis bei der Durchführung der Prüfung entspricht.","2056          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001\n4.4   Term inzusc hläg e und Reisezeit en\n4.4.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr\nein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen\nfestgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.\n4.4.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück\nlänger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 37,– DM für\njede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde\nhinausgehende Reisezeit anteilig mit 37,– DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.\n4.4.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit\n37,– DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden,\nist die Reisezeit anteilig zu berechnen.\n4.4.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil\nGebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 4.4.2\nund 4.4.3 zu berechnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001        2057\nA n h a n g III\nGebühren\nfür die Prüfung von Aufzugsanlagen\nFür die Prüfung von Aufzugsanlagen und von Aufzugswärtern werden folgende Gebühren erhoben:\n1        Aufzugsanlagen\n1.1      Die für eine bestimmte Prüfung – abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 3 – zu erhebende Gebühr\nbesteht aus einer von der Art der Aufzugsanlage abhängigen Grundgebühr G nach Nummer 1.2, vervielfacht mit\ndem von der Art der Prüfung abhängigen Prüfungsfaktor f nach Nummer 1.3, und Zuschlägen nach Num-\nmer 1.4. Bei der Prüfung der Anzeigeunterlagen werden keine Zuschläge erhoben.\n1.2      Grund geb ühr\nArt der Aufzugsanlagen                                                                       Grundgebühr G\nin DM\nGruppe I:                                                                                           210,–\na) Personenaufzug, vereinfachter Personenaufzug, Lastenaufzug, Güteraufzug\nb) Personen-Umlaufaufzug\nc) Mühlenaufzug\nd) Bauaufzug mit Personenbeförderung\ne) Bremsaufzug (Bremsfahrstuhl in Getreidemühlen)\nf) Behindertenaufzug\nGruppe II:                                                                                          162,–\na) Vereinfachter Güteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nb) Unterfluraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nc) Lagerhausaufzug\nd) Kleingüteraufzug mit Fangvorrichtung\ne) Behälteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nGruppe III:                                                                                         105,–\na) Vereinfachter Güteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nb) Unterfluraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nc) Kleingüteraufzug ohne Fangvorrichtung\nd) Ablassvorrichtung\ne) Behälteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nf) Behindertenaufzug für ausschließlich private Nutzung\nGruppe IV:                                                                                          230,–\nFassadenaufzug\nDie noch als Lastenaufzüge mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen unter\ndie Gruppe I, die noch als Lastenaufzüge ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten\nAufzüge fallen unter die Gruppe II, und die noch als Kleinlastenaufzüge bezeichneten Aufzüge fallen unter\ndie Gruppe III.","2058          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001\n1.3   Prüfungsfakt oren\nArt der Prüfung                                                        Prüfungsfaktor f für Aufzüge der Gruppe\nI          II            III        IV\nAbnahmeprüfung\nPrüfung der Anzeigeunterlagen\n1.3.1 für die Unterlagen der ersten Aufzugsanlage                           1,20       1,20          1,20        1,20\n1.3.2 für die gleichzeitig eingereichten Unterlagen jeder weiteren\nAufzugsanlage derselben Ausführung und desselben Betriebes            0,60       0,60          0,60        0,60\nPrüfung der Aufzugsanlage\n1.3.3 für die erste Aufzugsanlage                                           1,55       1,55          1,55        1,55\n1.3.4 für jede weitere an demselben Tage geprüfte Aufzugsanlage\ndesselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tag\nzu Ende geführt ist                                                   1,40       1,40          1,40        1,40\n1.3.5 Wiedererrichtung eines Bauaufzuges mit Personenbeförderung            1,30\nWiederkehrende Prüfungen\nHauptprüfung\n1.3.6 für die erste Aufzugsanlage                                           1,00       1,00          1,00        1,00\n1.3.7 für jede weitere an demselben Tage geprüfte Aufzugsanlage\ndesselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tag\nzu Ende geführt ist                                                   0,90       0,90          0,90        0,90\n1.3.8 Zwischenprüfung                                                       0,50       0,50          0,75       0,90\n1.4   Zusc hläge\n1.4.1 Bei mehr als 5 Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle                        21,– DM.\n1.4.2 Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m                42,– DM.\nDieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben, wenn Zuschläge nach\nNummer 1.4.1 berechnet werden.\n1.4.3 Bei Aufzügen – ausgenommen Fassadenaufzüge – mit mehr als 1 000 kg Tragfähigkeit\nbeträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1 000 kg                                         21,– DM.\nDieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben.\n1.4.4 Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag\nfür jede weiteren und angefangenen 100 kg                                                                20,– DM.\n1.4.5 Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich\ndurch eine feste Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag                                         79,– DM.\nDieser Zuschlag wird nicht erhoben bei hydraulischen Aufzügen mit von Kolben bewegten\nLastaufnahmemitteln, deren Geschwindigkeit durch fest eingestellte Ventilquerschnitte\noder festgelegte und elektrisch überwachte Schieberstellungen bestimmt ist.\n1.4.6 Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren oder entsprechenden\nErsatzmaßnahmen an den Fahrkorbzugängen beträgt der Zuschlag für jeden Antrieb\nbzw. Fahrkorbzugang                                                                                      21,– DM.\n1.4.7 Bei Aufzügen\n– mit elektrischer Steuerung für Einfahren und Nachstellen bei geöffneter Fahrschacht-\noder Fahrkorbtür oder\n– mit Rampenfahrt oder\n– mit Umgehungsschaltung oder\n– mit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung\nbeträgt der Zuschlag                                                                                     40,– DM.\nDieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet.\n1.4.8 Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag                                    79,– DM.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001            2059\n1.4.9  Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn\nbeträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m                                        38,– DM.\n1.4.10 Bei Aufzügen mit Anschluss an eine Fernnotrufleitzentrale beträgt der Zuschlag                      40,– DM.\n1.4.11 Bei Aufzügen mit besonderer Ausrüstung als Feuerwehraufzug                                nach Zeitaufwand.\n1.5    Prüfung d er st at isc hen Berec hnung\nFür die Prüfung der statischen Berechnung von Bauaufzügen mit Personenbeförderung und Fassadenauf-\nzügen wird – unabhängig von der Gebühr für die Anzeigeunterlagen nach Nummer 1.3.1 – die Gebühr nach dem\nZeitaufwand berechnet. Sie beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,– DM.\n1.6    Angeord net e Prüfung\nFür eine angeordnete Prüfung wird die gleiche Gebühr wie für die Hauptprüfung erhoben.\n2      Aufzugswärterprüfung\n2.1    Für die Prüfung des ersten Aufzugswärters werden erhoben                                            52,– DM.\n2.2    Für jeden weiteren an demselben Tag und in demselben Betrieb geprüften Aufzugswärter werden 90 v.H.\nder Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.\n3      Sonstige Prüfungen\nFür Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare\nPrüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem\nZeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges\nkann der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand\nbeträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,– DM.\n4      Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende\ngeführt wurden\n4.1    Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die\nPrüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene\noder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach Nummer 1.1\nohne Zuschläge nach Nummer 1.4, Nummer 1.6 oder Nummer 2.1 berechnet werden.\n4.2    Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung\nbeendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht\nbeendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben\nunberücksichtigt.\n4.3    Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Aufzugsverordnung vor-\ngeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach\nNummer 3 erhoben werden.\n5      Terminzuschläge und Reisezeiten\n5.1    Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die\nGebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den\nSachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H.\nerhoben.\n5.2.1  Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, zu denen der Sachverständige hin und zurück\nlänger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 37,– DM für\njede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde\nhinausgehende Reisezeit anteilig mit 37,– DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.\n5.2.2  Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit\n37,– DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die\nReisezeit anteilig zu berechnen.\n5.2.3  Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren\nnach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 5.2.1 und 5.2.2\nzu berechnen.","2060            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001\nA n h a n g IV\nGebühren\nfür die Prüfung von Acetylenanlagen\nFür die Prüfung von Acetylenanlagen werden folgende Gebühren erhoben:\n1        Erstmalige Prüfung\nFür die Prüfung der Antragsunterlagen einer nicht der Bauart nach zugelassenen Acetylenanlage und für\ndie Prüfung vor Inbetriebnahme wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt je Prüfung\nfür jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,– DM.\n2        Wiederkehrende Prüfungen\nFür die wiederkehrenden Prüfungen wird je Prüfung eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.\n3        Angeordnete Prüfung\nFür eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.\n4        Sonstige Prüfungen\nFür die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden die Gebühren nach dem Zeit-\naufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,– DM.\n5        Terminzuschläge und Reisezeiten\n5.1      Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr\nein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen\nfestgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.\n5.2      Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit\n37,– DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben.\nWerden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001          2061\nAnha ng V\nGebühren\nfür die Prüfung von Anlagen zur Lagerung,\nAbfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten\n1     Prüfung der Gesamtanlage\n1.1   Bemessungsgrund lage\nDie je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag\nnach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige\nHöchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden. Nach den Gebühren für die Prüfung der\nGesamtanlage werden – soweit zutreffend – zusätzlich die Gebühren für die Prüfung der Anlagenteile nach den\nNummern 2, 3, 4 und 8 erhoben. Bei der Prüfung von Anlagen nach den Nummern 5, 6, 9, 10 und 11 werden\nnur die dort genannten Gebühren erhoben.\n1.1.1 Grundgebühr\nDie Grundgebühr beträgt\nfür Läger für ortsbewegliche Gefäße                                                               162,– DM,\nfür Läger mit ortsfesten Tanks                                                                     22,– DM,\nfür Füllstellen                                                                                   131,– DM,\nfür Tankstellen                                                                                    44,– DM.\n1.1.2 Zuschläge\nDie Zuschläge betragen\nfür Läger mit mehr als einem ortsfesten Tank je weiteren Tank                                      10,– DM,\nfür Füllstellen mit mehr als zwei Fülleinrichtungen je weitere Fülleinrichtung                     16,– DM,\nfür Tankstellen mit mehr als vier Zapfventilen je weiteres Zapfventil                              10,– DM.\n1.1.3 Prüfungsfaktor\nDer Prüfungsfaktor beträgt\nfür die Prüfung vor Inbetriebnahme                                                                      1,1,\nfür die wiederkehrende Prüfung                                                                          1,0,\nfür die Prüfung nach wesentlicher Änderung                                                              1,0,\nfür die angeordnete Prüfung oder die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme                                   1,0.\n1.1.4 Höchstgebühr\nDie Höchstgebühr beträgt\nfür die Prüfung von Lägern mit ortsfesten Tanks                                                1 624,– DM,\nfür die Prüfung von Füllstellen                                                                   346,– DM,\nfür die Prüfung von Tankstellen                                                                   178,– DM.\n2     Unterirdische und oberirdische Tanks, ausgenommen Flachbodentanks\n2.1   Bemessungsgrund lage\nDie je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 2.1.1, die mit dem\nPrüfungsfaktor nach Nummer 2.1.2 vervielfacht wird.\n2.1.1 Grundgebühr\nDie Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt\nbis    10 000 Liter                                                                               136,– DM,\nüber 10 000 Liter bis 50 000 Liter                                                                147,– DM,\nüber 50 000 Liter                                                                                 168,– DM.","2062           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001\n2.1.2   Prüfungsfaktor\n2.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen\nbeträgt der Prüfungsfaktor\nfür die Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen Berechnung                                  1,6,\nfür die Bauprüfung                                                                                1,6,\nfür die Druckprüfung                                                                              1,1,\nfür die Prüfung der Außenisolierung                                                               1,6,\nfür die äußere Prüfung                                                                            1,0,\nfür die innere Prüfung                                                                            1,0,\nfür die Prüfung der Innenbeschichtung                                                             2,1,\nfür die Dichtheitsprüfung                                                                         1,4,\nfür die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung            1,2,\nfür die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)                                 0,3.\n2.1.2.2 Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen oder Prüfungen\nvor Wiederinbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor\nfür die äußere Prüfung                                                                            0,9,\nfür die innere Prüfung                                                                            1,6,\nfür die Prüfung der Innenbeschichtung                                                             1,4,\nfür die Dichtheitsprüfung                                                                         1,3,\nfür die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung            1,1,\nfür die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)                                 0,2.\n3       Flachbodentanks\n3.1     Bemessungsgrund lage\nDie je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 3.3.1, die mit dem\nPrüfungsfaktor nach Nummer 3.1.2 vervielfacht wird.\n3.1.1   Grundgebühr\nDie Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt\nbis     5 000 m3                                                                            236,– DM,\nüber    5 000 m3 bis 10 000 m3                                                              403,– DM,\nüber 10 000 m3 bis 20 000 m3                                                                550,– DM,\nüber 20 000 m3                                                                              550,– DM\nund zusätzlich je weiteren und angefangenen 10 000 m3                                        90,– DM.\n3.1.2   Prüfungsfaktor\n3.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen\nbeträgt der Prüfungsfaktor\nfür die Vorprüfung ohne Nachrechnung der statischen Berechnungen                                  1,3,\nfür die Bauprüfung                                                                                2,7,\nfür die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens                                              2,7,\nfür die Standdruckprobe                                                                           1,0,\nfür die Prüfung der Bodennähte auf Dichtheit (10 v.H.)                                            1,0,\nfür die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes                                                   0,8,\nfür die äußere Prüfung                                                                            1,1,\nfür die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)                                 0,5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001               2063\n3.1.2.2 Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen und Prüfungen\nvor Wiederinbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor\nfür die innere Prüfung                                                                                       1,5,\nfür die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens                                                         1,4,\nfür die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes                                                              0,8,\nfür die äußere Prüfung                                                                                       0,9,\nfür die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)                                            0,3.\n3.2     Flac hb o d ent ank s in So nd erb auw eise\nFür die Prüfungen an Flachbodentanks in Sonderbauweise (z.B. unterirdische Flachbodentanks) werden\nGebühren nach Nummer 3.1 berechnet. Für den über die Prüfungen nach Nummer 3.1 hinausgehenden\nAufwand werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.\n4       Rohrleitungen, ausgenommen Fernleitungen und Verbindungsleitungen\n4.1     Für die Prüfung von Rohrleitungen, ausgenommen Fernleitungen und Verbindungsleitungen sowie Rohr-\nleitungen nach Nummer 4.2, werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.\n4.2     Für die Prüfung von Rohrleitungen in Tanklägern, die mit einem kathodischen Korrosionsschutz oder mit\nEinrichtungen zur Anzeige und Registrierung des Betriebsdruckes ausgerüstet sind, werden Gebühren nach\ndem tatsächlichen Aufwand erhoben.\n5       Tanks von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks und Tankcontainer im Werksverkehr\nFür alle Prüfungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Kostenverordnung für Maßnahmen bei der\nBeförderung gefährlicher Güter erhoben.\n6       Tanks von Eisenbahnkesselwagen im Werksverkehr\nFür alle Prüfungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Kostenverordnung für Maßnahmen bei der\nBeförderung gefährlicher Güter erhoben.\n7       Sonderregelungen\n7.1     Geb ührenb erec hnung b ei Durc hführung mehrerer Prüfungen nac h d en Nummern 2\nund 3\nWerden für einen Betreiber mehrere Prüfungen gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt, so\nwerden für die zweite Prüfung 85 v.H. und für jede weitere Prüfung 75 v.H. einer Gebühr nach den Nummern 2\nund 3 berechnet. Werden hierbei Prüfungen durchgeführt, für die unterschiedliche Gebühren zu erheben sind,\nso ist mit der Prüfung größten Umfangs zu beginnen.\n7.2     Prüf ung unt ert eilt er Tank s\nBei der Berechnung der Gebühren gilt ein unterteilter Tank als ein Tank, sofern die Prüfung der Tankabteile\ngleichzeitig erfolgt.\n8       Elektrische Einrichtungen, Blitzschutzanlagen und Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz\n8.1     El e k t r i s c h e Ei n r i c h t u n g e n\n8.1.1   Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Lägern und Füllstellen werden für jede in sich geschlossene\nAnlage eine Grundgebühr von 73,– DM und folgende Zuschläge erhoben:\nexplosions-\nnormale\ngeschützte\nBauart\nBauart\nin DM          in DM\nfür jedes Gerät (Motoren, Transformatoren, Umformer, Gleichrichter)\n– bis zu einer Leistung von je 15 kW                                                  25,–           14,–,\n– bis zu einer Leistung von je mehr als 15 kW                                         47,–           24,–,\nfür jede Leuchte                                                                        8,–            6,–.\nDie Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vorstehenden Sätzen enthalten. Für die\nPrüfung der Mess-, Steuer- und Regelanlagen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.","2064             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001\n8.1.2   Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Tankstellen werden folgende Gebühren\nerhoben\n8.1.2.1 für die Prüfung von Abgabeeinrichtungen\n– für jede Förder- und Abgabeeinheit                                                           72,– DM,\n– für jede Zusatzeinrichtung (Belegdrucker/Mess-, Rechen- oder Anzeigeeinheit\nmit Fernübertragung)                                                                       36,– DM;\n8.1.2.2 für die Prüfung jeder Einrichtung zur Ableitung statischer Ladung jeder zusätzlichen\nAbgabeeinheit (Zapfschlauch mit Zapfventil), die die Zahl der Fördereinheiten überschreitet,   14,– DM,\nfür die Prüfung von Gasrückführsystemen je Einzelanlage                                        36,– DM.\nFür die Prüfung sonstiger elektrischer Einrichtungen werden Gebühren\nnach Nummer 11 erhoben.\n8.2     Ei n r i c h t u n g e n f ü r d e n B l i t z s c h u t z\n8.2.1   Für die Prüfung der Einrichtung für den Blitzschutz wird für jede in sich geschlossene Anlage\neine Grundgebühr von                                                                            67,– DM\nund ein Zuschlag für jede Trennstelle von                                                       14,– DM\nerhoben.\n8.3     Ei n r i c h t u n g e n f ü r d e n k a t h o d i s c h e n K o r r o s i o n s s c h u t z\n8.3.1   Für die Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden erhoben\nPrüfung nach VDE 0165 je Abgabeeinrichtung                                                      9,– DM,\nFunktionsprüfung für den ersten Tank                                                          128,– DM,\nfür jeden weiteren Tank ein Zuschlag von                                                       42,– DM,\nfür jede Fremdstromanlage ein Zuschlag von                                                     21,– DM,\nfür jede Anode ein Zuschlag von                                                                21,– DM.\n8.3.2   Für die Prüfung auf Erfordernis eines kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen\nwerden erhoben\nMessung des spezifischen Bodenwiderstandes                                                    128,– DM,\nMessung des Tank-/Bodenpotentials je Tank                                                      71,– DM,\nErmittlung des Ausbreitungswiderstandes je Tank                                                37,– DM.\n8.3.3   Für die Prüfung auf Erfordernis des kathodischen Korrosionsschutzes von Lägern und Füllstellen werden\nGebühren nach Nummer 11 erhoben.\n8.4     Angeord net e Prüfungen\nFür angeordnete Prüfungen werden Gebühren nach den Nummern 8.1 bis 8.3 erhoben.\n9       Fernleitungen\n9.1     Für jede der nachstehenden Prüfungen von Fernleitungen zum Befördern brennbarer Flüssigkeiten\n– Vorprüfung,\n– Bauprüfung,\n– Festigkeits- und Dichtheitsprüfung,\n– Abnahmeprüfung,\n– wiederkehrende Prüfung,\nwerden Gebühren erhoben, die im Einzelnen nach der Formel\nK = d · (l · A + B) + Z · C\nerrechnet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001                                      2065\nHierin bedeuten:\nK = Gebühr in DM,\nd = durchmesser- und prüfartabhängiger Faktor nach Nummer 9.2,\nl    = Fernleitungslänge in km, wobei für die Gebührenerrechnung Mindestlängen nach Nummer 9.3 zu\nberücksichtigen sind. Bei Parallel-Leitungen wird bei wiederkehrenden Prüfungen die Leitung mit dem\ngrößten Durchmesser mit 100 v.H., alle weiteren Leitungen werden mit 30 v.H. der Länge in Ansatz\ngebracht. Eine Parallel-Führung liegt vor, wenn zwei oder mehr unabhängig betreibbare Leitungen,\ndie gleichartige Fördermedien in gleicher Richtung fördern, über eine Strecke von mehr als 5 km\nüberwiegend in einem Abstand von nicht mehr als 50 m parallel zueinander verlaufen. In eine Rohrleitung\neinbezogene Doppelleitungen, z.B. Loopingstrecken und Doppeldüker, werden bei wiederkehrenden\nPrüfungen nicht angerechnet.\nA = prüfartabhängiger Faktor für den Rohrleitungsstrang in DM/km nach Nummer 9.3,\nB = stations- und prüfartabhängiger Faktor in DM nach Nummer 9.4,\nC = prüfabhängiger Faktor in DM nach Nummer 9.5 bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflussgebieten,\nZ = Anzahl der DMS-Messgitter oder SDM-Messlängen je Fernleitung einschließlich ihrer evtl. Abzweig-\nleitungen bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflussgebieten.\nWird ein Teil der Fernleitung oder der Station zur Prüfung gestellt oder wird nur ein Teil der Prüfungen vor\nInbetriebnahme oder wiederkehrender Prüfung durchgeführt, so kann eine Gebühr bis zum 1,0fachen der\nsich nach der Formel errechneten Gebühr erhoben werden.\nErgeben sich bei der Anwendung von Mindestlängen unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist eine Gebühr\nentsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.\nBei Leitungen von mehr als 75 km bis 150 km Länge wird die über 75 km hinausgehende Leitungslänge bei\nder Gebührenerrechnung für Vor- und Abnahmeprüfung um 20 v.H. vermindert.\nFür die über 150 km hinausgehende Leitungslänge beträgt die entsprechende Minderung 50 v.H., für die\nüber 225 km hinausgehende Leitungslänge 65 v.H.\n9.2 Der Zahlenwert für den Faktor d wird wie folgt bestimmt:\nAußendurchmesser                            Vor-            Bau-            Festigkeits-    Abnahme-         Wiederkehrende\nder Fernleitung in mm                       prüfung         prüfung         und             prüfung          Prüfung (bei Medium)\nDichtheits-\nprüfung                          Rohöl          Produkt\n1                                           2               3               4               5                6              7\n≤ 273,1                   0,7             0,7             0,7             0,7              0,75           0,80\n> 273,1           ≤ 304,8                   0,8             0,7             0,8             0,8              0,75           0,80\n> 304,8           ≤ 406,4                   0,8             0,7             0,8             0,8              1,0            1,08\n> 406,4           ≤ 711,2                   1,1             1,1             1,0             1,0              1,0            1,08\n> 711,2                                     1,4             1,7             1,4             1,4              1,0            1,08\nErgeben sich hiernach bei den erstmaligen Prüfungen von Leitungen bis zu 273,1 mm Durchmesser\nunverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu mindern.\n9.3 Die Zahlenwerte für den Faktor A und die Mindestlänge l betragen:\nVorprüfung           Bauprüfung          Festigkeits-        Abnahme-            Wieder-           Wieder-\nund Dichtheits-     prüfung             kehrende          kehrende\nprüfung                                 Prüfungen         Prüfungen\naußer             des KKS3)\nPrüfungen\ndes KKS2) 3)\n1                    2                    3                   4                   5                   6                 7\nMindest-\nlänge l                   5                    1                   51)                 5                5                 5\nFaktor A             1 498                3 876               1 351               1 121               73                42\n1)  Bei einer Dichtheitsprüfung, die aus einer äußeren Besichtigung besteht, beträgt die Mindestlänge l = 1 km.\n2)  Für jede zusätzliche Dichtheitsprüfung beträgt der Zahlenwert für den Faktor A 16.\n3)  KKS = Kathodischer Korrosionsschutz.","2066         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001\n9.4  Der Zahlenwert für den Faktor B ergibt sich aus den nachstehenden Tabellen. Er errechnet sich aus der\nSumme der auf jeweils eine Station bezogenen Hilfswerte B 1 bis B 5.\nStation            Hilfs-   Vor-        Bau-        Festig-     Abnahme- Wieder-         Wieder-       Wieder-\nwerte    prüfung     prüfung     keits-      prüfung    kehrende      kehrende      kehrende\nund Dicht-             Prüfung       Prüfung       Prüfung\nheits-                 außer Prüfung der elektro-  der Dicht-\nprüfung                der elektro-  technischen   heit an\ntechnischen   Einrich-      Slop-\nEinrichtungen tungen        systemen\nund der\nDichtheit an\nSlopsystemen\n1                  2        3           4           5           6          7             8             9\nPump- und          B1       18 583      18 583      7 427       14 864     3 383         754           629\nDruckerhö-\nhungsstation\nÜbergabe-          B2         6 683       6 683     2 598         5 206    1 718         299           314\nstation\nAbzweigstation     B3         4 462       4 462     1 739         3 719    1 116         299           189\nSchieberstation B 4           1 739       1 739       744         1 487       649        115           ––\nSicherheits-       B5         8 914       8 914     3 719         7 427    2 095         299           314\nbzw. Ent-\nlastungsstation\nWerden bei einer Fernleitung mehrere artgleiche Stationen gleichzeitig zur Vorprüfung gestellt, so werden\nfür die zweite und alle weiteren Stationen nur 50 v.H. der Tabellenwerte eingesetzt. Dient eine Station\nmehreren Funktionen, so gilt für diese Station der Gebührensatz, der ihrer Hauptfunktion entspricht, die\nweiteren Funktionen werden mit 50 v.H. des für sie vorgesehenen Gebührensatzes berechnet.\n9.5  Die Zahlenwerte für den Faktor C und die Mindestgebühren betragen:\nDurchführung          Auswertung und          Stellungnahme       Ermittlung\nvon Dehnungs-         grafische Darstellung   zu den Dehnungs-    neuer Nullwerte\nmessungen             von Dehnungs-           messungen           für Dehnungs-\nmessungen                                   messungen\nFaktor C\nDMS-Messgitter              8,5                    6,0                     1,3              107,9\nSDM-Messlängen             16,8                  11,9                    13,6                 26,9\nDie Gebühren\nje Prüfung betragen\njedoch in DM\nmindestens\nDMS-Messgitter            414                   608                     414                 340/\nRohrmessebene\nSDM-Messlängen            414                   215                     414                 340/\nRohrmessebene\nDie Gebühr für die Erörterung der Ergebnisse der bergbaulichen Überwachung mit den zuständigen Behörden\nbeträgt je Erörterungstermin und Sachverständigen 943,– DM.\n9.6  Werden Prüfungen durchgeführt, die\n1. über die im Regelfall für Fernleitungen vorgesehenen Prüfmaßnahmen im Rahmen der Vorprüfung, Bau-\nprüfung, Festigkeits- und Dichtheitsprüfung, Abnahmeprüfung oder wiederkehrende Prüfung (Prüfarten)\nhinausgehen oder\n2. im Regelfall der Art nach nicht vorgesehen sind,\nso ist hierfür eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001          2067\n10   Verbindungsleitungen\nFür Prüfungen von Verbindungsleitungen ist eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.\n11   Sonstige Prüfungen\nFür Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare\nPrüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem\nZeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges\nkann der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand\nbeträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,– DM.\n12   Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende\ngeführt wurden\n12.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die\nPrüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene\noder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den\nNummern 1 bis 10 berechnet werden.\n12.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung\nbeendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 12.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete\nPrüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben\nunberücksichtigt.\n12.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Verordnung über brennbare\nFlüssigkeiten vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können\nhierfür Gebühren nach Nummer 11 erhoben werden.\n13   Terminzuschläge und Reisezeiten\n13.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr\nein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen\nfestgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.\n13.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück\nlänger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 37,– DM für\njede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde\nhinausgehende Reisezeit anteilig mit 37,– DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.\n13.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reise-\nzeit 37,– DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden,\nist die Reisezeit anteilig zu berechnen.\n13.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren\nnach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 13.2 und 13.3\nzu berechnen.","2068       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001\nA n h a n g VI\nGebühren\nfür die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen\n1    Gebühr\nFür die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen wird die Gebühr nach dem Zeitauf-\nwand berechnet. Sie beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,– DM.\n2    Terminzuschläge und Reisezeiten\n2.1  Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, wird auf die\nGebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen\nfestgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.\n2.2  Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit\n37,– DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben.\nWerden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen."]}