{"id":"bgbl1-2001-41-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":41,"date":"2001-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/41#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_41.pdf#page=14","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen","law_date":"2001-07-27T00:00:00Z","page":2038,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["2038                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001\nDritte Verordnung\nzur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen*)\nVom 27. Juli 2001\nAuf Grund des § 7 Abs. 3, des § 12 Abs. 1 Nr. 6, des                   1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n§ 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 16 Abs. 2 Satz 1, des § 24                     a) Nach der § 7 betreffenden Zeile wird folgende Zeile\nAbs. 2 Nr. 1, des § 30 Satz 1 Nr. 2, des § 31 Abs. 4 Nr. 3                         eingefügt:\nund des § 33 Abs. 1 Nr. 6, davon § 7 Abs. 3 in Verbindung\nmit § 54 Abs. 1 sowie § 31 Abs. 4 Nr. 3 und § 33 Abs. 1                            „§ 7a Anbaueignungsprüfung von Rebsorten“.\nNr. 6 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des                       b) Nach der § 10 betreffenden Zeile wird folgende\nWeingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), von                               Zeile eingefügt:\ndenen § 33 Abs. 1 Nr. 6 durch Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a\n„§ 10a Destillation“.\ndes Gesetzes vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 710) geändert\nworden ist, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                       2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:\n(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom                                                          „§ 7a\n22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), verordnet das Bundes-\nAnbaueignungsprüfung von Rebsorten\nministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-\n(zu § 7 Abs. 3 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)\nwirtschaft:\nDie Landesregierungen können durch Rechtsver-\nordnung zur Sicherung der Qualität die Vorausset-\nArtikel 1                                      zungen und das Verfahren für die Prüfung der Anbau-\nÄnderung der Weinverordnung                                  eignung von Rebsorten regeln.“\nDie Weinverordnung in der Fassung der Bekannt-\n3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:\nmachung vom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2609, 2001 I\nS. 983), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. De-                                                „§ 10a\nzember 2000 (BGBl. I S. 1661), wird wie folgt geändert:                                                Destillation\n(zu § 12 Abs. 1 Nr. 6\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien für Erzeug-\nund § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)\nnisse des Weinsektors:                                                         (1) Die Destillation von Wein, der nach § 11 Abs. 1\n– 2000/42/EG der Kommission vom 22. Juni 2000 zur Änderung\nder Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und\nSatz 1 des Weingesetzes zu destillieren ist, darf nur\n90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten            in einer nach den §§ 52 und 134 des Gesetzes über\nan Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in              das Branntweinmonopol zugelassenen Verschluss-\nGetreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten\nErzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und\nbrennerei durchgeführt werden.\nGemüse (ABl. EG Nr. L 158 S. 51);                                           (2) Wer beabsichtigt, in Absatz 1 genannten Wein zu\n– 2000/48/EG der Kommission vom 25. Juli 2000 zur Änderung der             destillieren, hat dies mindestens fünf Tage vor Beginn\nAnhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates\nüber die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von              der Destillation der nach den Vorschriften des Geset-\nSchädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten         zes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer\nErzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und            Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils gel-\nGemüse (ABl. EG Nr. L 197 S. 26);\ntenden Fassung zuständigen Zolldienststelle schriftlich\n– 2000/57/EG der Kommission vom 22. September 2000 zur Änderung\nder Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG und 90/642/EWG des               zu melden. Er hat ferner jede Unterbrechung sowie die\nRates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von        Beendigung der Destillation zu melden.\nSchädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse und\nbestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich              (3) Die Überwachung bei der Destillation von in\nObst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 244 S. 76);                              Absatz 1 genanntem Wein richtet sich nach den\n– 2000/58/EG der Kommission vom 22. September 2000 zur Änderung            Vorschriften des fünften Abschnitts des Gesetzes\nder Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/\nEWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rück-          über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Aus-\nständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide,           führung erlassenen Vorschriften in der jeweils gelten-\nLebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen          den Fassung.\npflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG\nNr. L 244 S. 78);                                                           (4) Der aus der Destillation nach Absatz 1 gewonne-\n– 2000/81/EG der Kommission vom 18. Dezember 2000 zur Änderung             ne Alkohol muss einen Alkoholgehalt von mindestens\nder Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/\nEWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rück-\n80 Volumenprozent aufweisen.\nständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide,               (5) Für die zollamtliche Bescheinigung nach § 11\nLebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen\npflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG         Abs. 1 Satz 3 des Weingesetzes kann die Bundes-\nNr. L 326 S. 56);                                                       finanzverwaltung Muster in der „Vorschriftensamm-\n– 2000/82/EG der Kommission vom 20. Dezember 2000 zur Ände-                lung Bundesfinanzverwaltung“ bekannt machen. So-\nrung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/        weit Muster bekannt gegeben werden, sind diese zu\nEWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchst-\ngehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in             verwenden.\nund auf Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen\nUrsprungs bzw. bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs,              (6) Auf dem bei der Beförderung von in Absatz 1\neinschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG 2001 Nr. L 3 S. 18).            genanntem Wein zur Brennerei auszustellenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001                           2039\nBegleitpapier sind deutlich sichtbar und gut lesbar die        e) Nach Nummer 48 wird folgende Nummer 48a\nWorte „Wein – nur zur Destillation nach § 11 Abs. 1                eingefügt:\nSatz 1 des Weingesetzes“ anzubringen.“\n„48a. DNOC*)“.\nf) Nach Nummer 51 wird folgende Nummer 51a\n4. Dem § 18 wird folgender Absatz 15 angefügt:                        eingefügt:\n„(15) Abweichend von Artikel 28 Satz 1 der Verord-               „51a. Ethephon“.\nnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli\n2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-                 g) Die Nummer 58 wird wie folgt gefasst:\nnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Markt-                 „58. Fenvalerat und Esfenvalerat (Summe der RR-\norganisation für Wein und zur Einführung eines                            und SS- sowie der RS- und SR-Isomeren)“.\nGemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und\nh) Nach Nummer 64 wird folgende Nummer 64a\nBehandlungen (ABl. EG Nr. 194 S. 1) in der jeweils gel-\neingefügt:\ntenden Fassung darf\n1. die zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes                „64a. Kresoxim-methyl“.\nerlaubte Zugabe von Saccharose oder rektifizier-           i) Nach Nummer 78 wird folgende Nummer 78a\ntem Traubenmostkonzentrat,                                     eingefügt:\n2. die Entsäuerung von frischen Weintrauben, Trau-                 „78a. Monolinuron*)“.\nbenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder\nj) Nach Nummer 86 wird folgende Nummer 86a\nJungwein\neingefügt:\nin mehreren Arbeitsgängen erfolgen.“\n„86a. Pirimiphosmethyl“.\nk) Nach Nummer 87 wird folgende Nummer 87a\n5. § 32d wird wie folgt geändert:                                     eingefügt:\na) In Absatz 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 32a und § 32c              „87a. Propham“.\nAbs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§§ 32a bis 32c\nAbs. 1“ ersetzt.                                           l) Nach Nummer 90 wird folgende Nummer 90a\neingefügt:\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „2001, 2002 oder\n2003“ durch die Angabe „2000, 2001 oder 2002“                  „90a. Pyrazophos*)“.\nersetzt.                                                  m) Nach Nummer 91 werden folgende Nummern 91a,\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                               91b und 91c eingefügt:\n„(4) Für Qualitätswein, der nach Absatz 1 Nr. 4 als           „91a. Quinalphos\n„Selection“ bezeichnet werden darf, ist § 32c Abs. 5           „91b. Spiroxamin\nnicht anzuwenden.“\n„91c. Tecnazen**)“.\nn) Nach Nummer 92 wird folgende Nummer 92a\n6. In der Anlage 7 wird folgender Satz 2 angefügt:\neingefügt:\n„Der in Satz 1 genannte Wert für Blei gilt für Wein,\n„92a. Thiabendazol“.\nSchaumwein, aromatisierten Wein, aromatisierte\nweinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige             o) Nach Nummer 95 wird folgende Nummer 95a\nCocktails, soweit die zu ihrer Herstellung verwendeten             eingefügt:\nErzeugnisse aus der Ernte 2000 oder früheren Ernten                „95a. Triforin“.\nstammen.“\n**) Der für diesen Stoff geltende Höchstgehalt ist erst ab 1. Juli 2002\n7. Anlage 7a wird wie folgt geändert:                            anwendbar.\na) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-             **) Der für diesen Stoff geltende Höchstgehalt ist erst ab 1. Januar 2003\nanwendbar.\ngefügt:\n„3a. Amitraz, einschließlich aller Metaboliten, die\ndie 2,4-Dimethylanilingruppe enthalten (ins-\ngesamt berechnet als Amitraz)“.\nArtikel 2\nb) Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 30a\nÄnderung der Wein-Überwachungsverordnung\neingefügt:\n„30a. Chlozolinat**)“.                                    Die Wein-Überwachungsverordnung vom 9. Mai 1995\n(BGBl. I S. 630, 655), zuletzt geändert durch Artikel 2\nc) Nach Nummer 46 wird folgende Nummer 46a                der Verordnung vom 20. Juni 2000 (BGBl. I S. 961),\neingefügt:                                            wird wie folgt geändert:\n„46a. Dinoterb“.\nd) Nach Nummer 47 wird folgende Nummer 47a                1. Die § 30 betreffende Zeile der Inhaltsübersicht wird\neingefügt:                                                 wie folgt gefasst:\n„47a. Diphenylamin“.                                       „§ 30 Meldungen über önologische Verfahren“.","2040              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001\n2. Nach § 29 wird folgender § 30 eingefügt:                                     und die angemessenen Kontrollbedingungen nach\nArtikel 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000.\n„§ 30\nIn der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die Be-\nMeldungen über önologische Verfahren                              dingungen im Sinne des Artikels 25 Abs. 4 Satz 1 der\n(zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 und § 33 Abs. 1 Nr. 6,                        Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 zu regeln.\njeweils i.V.m. § 53 Abs. 1 sowie\n(3) Die Landesregierungen können durch Rechts-\n§ 54 Abs. 1 des Weingesetzes)\nverordnung zulassen, dass\n(1) Zuständige Behörde für die Meldung über\n1. eine für mehrere Maßnahmen oder einen bestimm-\n1. den Besitz an Saccharose, konzentriertem Trauben-                             ten Zeitraum geltende Meldung über die Erhöhung\nmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat                              des Alkoholgehaltes nach Artikel 25 Abs. 3 Satz 1\nnach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates                            der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000,\nvom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Markt-\n2. eine für mehrere Süßungsvorgänge oder für einen\norganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der\nbestimmten Zeitraum geltende Meldung nach Maß-\njeweils geltenden Fassung,\ngabe des Artikels 31 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der\n2. die Erhöhung des Alkoholgehaltes, die Entsäuerung                             Verordnung (EG) Nr. 1622/2000\noder die Säuerung nach der Verordnung (EG)\nim Voraus erstattet wird.“\nNr. 1493/1999 in Verbindung mit der Verordnung\n(EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli\n2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-                     3. In § 38 Abs. 2 werden die Wörter „ des Rates vom\nnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame                             17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation\nMarktorganisation für Wein und zur Einführung                           für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils gelten-\neines Gemeinschaftskodex der önologischen Ver-                          den Fassung“ gestrichen.\nfahren und Behandlungen (ABl. EG Nr. L 194 S. 1)\nin der jeweils geltenden Fassung,\n3. die Süßung nach der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000                                                 Artikel 3\nist jeweils die nach Landesrecht zuständige Stelle.                                              Inkrafttreten\n(2) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechts-                       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nverordnung die Frist zur Erstattung der Meldung                         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Juli 2001\nDie Bund esminist erin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenat e Künast"]}