{"id":"bgbl1-2001-41-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":41,"date":"2001-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_41.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes","law_date":"2001-07-05T00:00:00Z","page":2026,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["2026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001\nBekanntmachung\nder Neufassung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes\nVom 5. Juli 2001\nAuf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Statistiken der\nSchifffahrt und des Güterkraftverkehrs vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452)\nwird nachstehend der Wortlaut des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der\nseit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 4. August 1986 (BGBl. I\nS. 1270),\n2. den am 3. Oktober 1990 in Kraft getretenen § 4 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes\nvom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106, 2153),\n3. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom\n26. August 1992 (BGBl. I S. 1564),\n4. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 66 der Verordnung vom\n26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278),\n5. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\n13. August 1993 (BGBl. I S. 1489),\n6. das am 18. März 1994 in Kraft getretene Gesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I\nS. 494),\n7. den am 24. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli\n1997 (BGBl. I S. 1832),\n8. den am 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n9. September 1998 (BGBl. I S. 2860),\n9. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 3 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 5. Juli 2001\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nKurt Bod ew ig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001               2027\nGesetz\nüber die Aufgaben des Bundes\nauf dem Gebiet der Binnenschifffahrt\n(Binnenschifffahrtsaufgabengesetz – BinSchAufgG)\n§1                               2. einer natürlichen Person gehört, die nicht Deutscher im\nAufgaben des Bundes; Zuständigkeiten                    Sinne des Grundgesetzes ist oder ihren Wohnsitz nicht\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder\n(1) Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Binnen-\n3. einer juristischen Person oder Personenvereinigung\nschifffahrt\ngehört, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich dieses\n1. die Förderung der Binnenflotte und des Binnenschiffs-         Gesetzes hat. Das Gleiche gilt trotz eines Sitzes im\nverkehrs im allgemeinen deutschen Interesse,                 Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn Personen, die\n2. die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leich-         unmittelbar oder mittelbar über die willensbestim-\ntigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der             mende Mehrheit der Anteile, des Kapitals oder der\nSchifffahrt ausgehender Gefahren (Schifffahrtspolizei)       Stimmrechte verfügen, entweder\nund schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des              a) natürliche Personen, die nicht Deutsche im Sinne\nBundes-Immissionsschutzgesetzes auf den Bundes-                  des Grundgesetzes sind, oder\nwasserstraßen; die schifffahrtspolizeilichen Vollzugs-\naufgaben nach Maßgabe einer mit den Ländern zu               b) natürliche Personen ohne Wohnsitz im Geltungs-\nschließenden Vereinbarung,                                       bereich dieses Gesetzes oder\n3. die Schiffseichung (Schiffsvermessung) auf den Bun-           c) juristische Personen oder Personenvereinigungen\ndeswasserstraßen,                                                ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n4. die Ausstellung von Befähigungszeugnissen und von             sind.\nBescheinigungen über Bau, Ausrüstung und Aus-            Das Gleiche gilt, wenn an Stelle des Eigentümers ein Aus-\nrüstungsgegenstände einschließlich Funkanlagen, Be-      rüster die Voraussetzungen der Nummer 2 oder 3 erfüllt\nmannung und Betrieb der Wasserfahrzeuge, Schwimm-        ohne Rücksicht darauf, ob für das Wasserfahrzeug eine\nkörper und schwimmenden Anlagen auf den Bundes-          Eintragung nach Nummer 1 vorliegt.\nwasserstraßen,\n(2) Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich\n5. die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit\nsowie die Sicherung einer angemessenen Unter-            1. für Sportfahrzeuge,\nbringung der auf den Bundeswasserstraßen an Bord         2. für Wasserfahrzeuge, die nach § 10 Abs. 3 der Schiffs-\nbefindlichen Personen,                                       registerordnung keiner Eintragung in das Schiffs-\n6. die Erteilung der Erlaubnis zur Fahrt auf den Bundes-         register bedürfen,\nwasserstraßen für Wasserfahrzeuge.                       3. soweit sich dies aus zwischenstaatlichen Vereinbarun-\n(2) Zuständig für die Verwaltungsaufgaben sind die             gen, insbesondere aus der Revidierten Rheinschiff-\nBehörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des              fahrtsakte und dem Vertrag zur Gründung der Euro-\nBundes. Sie können im Rahmen des Absatzes 1 Nr. 2                päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder aus Rechts-\nund 5 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen               vorschriften zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen\nMaßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen                der Bund nach Artikel 24 des Grundgesetzes Hoheits-\nUmwelteinwirkungen sowie zur Beseitigung von Störun-             rechte übertragen hat, ergibt.\ngen auf den Bundeswasserstraßen treffen. Die in Rechts-\nverordnungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 für die funktechnische       (3) Über die Erlaubnis entscheidet auf schriftlichen An-\nSicherheit betreffende Aufgaben als zuständig bestimmte      trag des Eigentümers oder des Ausrüsters das Bundes-\nBehörde bedient sich der Hilfe der Regulierungsbehörde       ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Die\nfür Telekommunikation und Post.                              Erlaubnis kann auf einzelne Verkehrsarten, Güterarten,\nGütermengen, Verkehrsrelationen oder auf andere Weise\nbeschränkt werden. Sie kann insbesondere versagt\n§2                               werden, soweit die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist\nErlaubnis zur Fahrt                      oder das Befahren Belange der Bundesrepublik Deutsch-\nland beeinträchtigt. Das Bundesministerium für Verkehr,\n(1) Das Befahren der Bundeswasserstraßen ist er-           Bau- und Wohnungswesen kann die Befugnis zur Ertei-\nlaubnispflichtig, wenn das Wasserfahrzeug                    lung der Erlaubnis auf die Behörden der Wasser- und\n1. nicht in einem Schiffsregister eingetragen ist, oder      Schifffahrtsverwaltung des Bundes übertragen.","2028            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001\n(4) Die Erlaubnispflicht wird durch rechtsgeschäftliche,  2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt\nfirmenrechtliche oder andere Gestaltungen oder Schein-            archivmäßig gesichert niederzulegen und in der\ntatbestände, die zur Umgehung geeignet sind, nicht                Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.\nberührt.\n(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsver-\n§3                              ordnung das technische Verfahren der Schiffseichung\nRechtsverordnungen                        (Schiffsvermessung), die Erteilung der erforderlichen\nZeugnisse und die Mitwirkung der Eigentümer der\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und           Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden\nWohnungswesen wird ermächtigt, im Rahmen des § 1             Anlagen zu regeln.\nAbs. 1 Nr. 1 bis 5 Rechtsverordnungen zu erlassen über\n(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2\n1. das Verhalten im Verkehr, einschließlich des Verhaltens   werden von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nder Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das gebo-     und Wohnungswesen und dem Bundesministerium des\nten ist, um                                              Innern*) gemeinsam erlassen, soweit sie Vorschriften zur\na) den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,      Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher\nUmwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions-\nb) zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher An-\nschutzgesetzes enthalten. Rechtsverordnungen nach Ab-\nsprüche die Art der Beteiligung festzustellen und\nsatz 1 Nr. 2, 5 und 8 bedürfen des Einvernehmens mit dem\nc) Haftpflichtansprüche geltend machen zu können,        Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. Rechts-\n2. die Anforderungen an                                      verordnungen nach Absatz 1 Nr. 2 bedürfen, soweit sie\nden über den Arbeitsschutz hinausgehenden Gesund-\na) Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Betrieb und Frei-       heitsschutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) berühren, auch des Einver-\nbord der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und          nehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit.\nschwimmenden Anlagen,\n(6) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1\nb) die auf Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern und\nund 4 kann auch\nschwimmenden Anlagen einzubauenden oder zu\nverwendenden Anlagen, Instrumente und Geräte         1. geregelt werden,\nund sonstige Ausrüstungsgegenstände,                      a) wie die Erfüllung der Anforderungen und Voraus-\n3. die Anforderungen an die Kennzeichnung der Was-                    setzungen nachzuweisen ist,\nserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden                  b) auf Grund welcher Untersuchungs- oder Prüfungs-\nAnlagen,                                                          ergebnisse und wie eine Erlaubnis erteilt und eine\n4. die Anforderungen an die Funkausrüstung einschließ-                Urkunde hierüber ausgestellt werden,\nlich deren Zulassung und den Funkbetrieb an Bord              c) auf welche Weise und unter welchen Vorausset-\nvon Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern, schwim-                     zungen wegen\nmenden Anlagen und an Land,\naa) mangelnder Befähigung, Tauglichkeit oder Zu-\n5. die Anforderungen an die Besetzung der Wasser-                          verlässigkeit des Inhabers,\nfahrzeuge und Schwimmkörper nach Anzahl und\nBefähigung der Besatzungsmitglieder,                              bb) technischer Mängel eines Wasserfahrzeugs,\neiner Anlage, eines Instrumentes, eines Gerä-\n6. die Anforderungen an die Befähigung und Eignung der                     tes oder eines sonstigen Ausrüstungsgegen-\nBesatzungsmitglieder,                                                  standes\n7. die Anforderungen an die Befähigung und Eignung der            eine Erlaubnis entzogen und eine Urkunde hierüber\nBinnenlotsen sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit,              vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden kann,\n8. die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Besatzungs-     2. die Befugnis zur Übermittlung von personenbezoge-\nmitglieder an Bord auch unter Berücksichtigung von            nen Daten durch die Dienststellen der Wasser- und\nBerufsausbildung und Arbeitsschutz.                           Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Wasser-\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2               schutzpolizeien der Länder oder durch andere mit\nkönnen auch erlassen werden                                       Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 betraute Stellen\neingeräumt werden, soweit dies erforderlich ist\n1. zur Abwehr von Gefahren für das Wasser,\na) zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1\n2. zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schäd-               bis 6,\nlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes; dabei können Emissions-             b) für die ordnungsgemäße Durchführung von Prü-\ngrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen                 fungen und Untersuchungen,\nEntwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkraft-            c) für Entscheidungen über die Entziehung oder die\ntreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.                   Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis,\n(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2                d) für die Durchsetzung der Entziehung oder der An-\nkann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen                       ordnung über das Ruhen einer Erlaubnis.\nsachverständiger Stellen hingewiesen werden; hierbei ist\n1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekannt-            *) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 5. Juni\n1986 (BGBl. I S. 864) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 und 2 des\nmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu             Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)\nbezeichnen,                                                 in „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001                         2029\n(7) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 8          bestimmen, welche über den Bereich eines Landes\nerstrecken sich nicht auf                                    hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiff-\na) Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende            fahrt von den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen wahr-\nAnlagen der Bundeswehr,                                  genommen werden.\nb) überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2                                            § 3e\nAbs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes; die Ermäch-\ntigung erstreckt sich jedoch auf die Arten von Druck-                      Übertragungsermächtigung\nbehältern und Druckgasbehältern, für die eine Ver-          (1) Die Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1 und § 3b Abs. 1\nordnung für solche Anlagen nicht erlassen ist.           können durch Rechtsverordnung auf die Wasser- und\nSchifffahrtsdirektionen übertragen werden. Hierzu werden\n§ 3a                             ermächtigt\nBeleihung von juristischen Personen                1. im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit\nAbsatz 5 Satz 1 das Bundesministerium für Verkehr,\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-               Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministe-\nnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung                rium des Innern*) gemeinsam,\njuristische Personen des privaten Rechts mit der Unter-\n2. in den übrigen Fällen das Bundesministerium für\nsuchung von Wasserfahrzeugen, die für Sport- oder\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen, das des Ein-\nErholungszwecke verwendet werden (Sportfahrzeuge),\nvernehmens mit anderen Bundesministerien insoweit\nihrer technischen Zulassung zum Verkehr, der Zuteilung\nbedarf, als es für das Gebrauchmachen von der zu\nvon Kennzeichen und Identitätsnachweisen, ihrer Re-\nübertragenden Ermächtigung erforderlich wäre.\ngistrierung sowie mit der Abnahme von Prüfungen und der\nErteilung von Befähigungsnachweisen für die Führung von      Die Befugnisse können einer Wasser- und Schifffahrts-\nSportfahrzeugen zu beauftragen. Die juristischen Perso-      direktion für den Bezirk mehrerer Wasser- und Schiff-\nnen müssen einwilligen und nach Satzung und Verhalten        fahrtsdirektionen übertragen werden.\nhinreichend Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben bieten.       (2) Beteiligungspflichten in Form des Benehmens oder\nIm Rahmen des Auftrags unterstehen die juristischen          der Anhörung, die in einer übertragbaren Ermächtigung\nPersonen der Rechts- und Fachaufsicht des Bundes-            vorgesehen sind, gehen mit deren Übertragung auf die\nministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.            Wasser- und Schifffahrtsdirektionen über, soweit die\nübertragene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt.\n§ 3b\nBinnenlotsen                                                            §4\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-                                     Kosten\nnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung              (1) Für Amtshandlungen nach den §§ 1 und 2 und den\nim Benehmen mit den beteiligten Ländern und nach             auf Grund des § 3 Abs. 1 bis 4, §§ 3a und 3d erlassenen\nAnhörung der beteiligten Verbände der Binnenschifffahrt      Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und\nsowie von Vertretern der beteiligten Lotsen die Entgelte     Auslagen) erhoben. Die Pflicht zur Auslagenerstattung\nfür die Leistungen der Binnenlotsen in angemessener          umfasst neben den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungs-\nHöhe festzusetzen.                                           kostengesetzes zu erhebenden Auslagen auch auf die\n(2) Soweit und solange eine Festsetzung der Lotsen-       Kosten nach Satz 1 entfallende Umsatzsteuer.\nentgelte nach Absatz 1 in Kraft ist, dürfen andere als          (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\ndie festgesetzten Entgelte weder versprochen, noch           nungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\ngefordert, noch angenommen werden.                           Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-\nnung die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen im\n§ 3c                             Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze\noder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind\nMit dem Ziel bester Verkehrsbedienung hat die Bun-        so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen ver-\ndesregierung darauf hinzuwirken, dass die Wettbewerbs-       bundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei\nbedingungen der Verkehrsträger angeglichen werden und        begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die\ndass durch einen lauteren Wettbewerb der Verkehrs-           Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige\nträger eine volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung    Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berück-\nermöglicht wird.                                             sichtigt werden.\n§ 3d                                                               §5\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-                                  Hamburger Hafen\nnungswesen kann zur Umsetzung der Richtlinie 87/540/\nEWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang              Auf den im Bereich des Hamburger Hafens liegenden\nzum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und           Teilen der Bundeswasserstraße Elbe ist der Bund im Rah-\ngrenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und          men des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht für Maßnahmen\nüber die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prü-          zuständig, die das Verhalten im Verkehr betreffen. Seine\nfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise\nfür diesen Beruf (ABl. EG 1987 Nr. L 322 S. 20) durch        *) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 5. Juni\n1986 (BGBl. I S. 864) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 und 2 des\nVerordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die er-              Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)\nforderlichen Vorschriften erlassen. Hierbei kann es auch        in „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“.","2030            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001\nMaßnahmen erstrecken sich im Übrigen nicht auf Wasser-           Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und\nfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen,                Gewissen zu erteilen; der zur Erteilung einer Auskunft\ndie ausschließlich zur Verwendung im Hamburger Hafen             Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen ver-\nbestimmt sind, auf die Führung und Besetzung solcher             weigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der\nFahrzeuge sowie auf Hafenlotsen.                                 in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-\n§6                                  licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde;\nÜberwachungsbefugnis\n3. Grundstücke und Räume der in Nummer 1 genannten\n(1) Zur Durchführung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1             Beteiligten betreten, um an Ort und Stelle innerhalb der\nkönnen die damit betrauten Personen Wasserfahrzeuge,             üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden Ermittlungen\nSchwimmkörper und schwimmende Anlagen und deren                  durchzuführen; die in Nummer 2 genannten Personen\nBetriebs- und Geschäftsräume sowie die zur Herstellung           haben ihnen jede Auskunft und Nachweisung zu\nvon Anlagen, Instrumenten und Geräten für den Schiffs-           erteilen, deren sie bedürfen; das Grundrecht der Un-\nbetrieb dienenden Betriebs- und Geschäftsräume be-               verletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des\ntreten und Prüfungen vornehmen. Außerhalb der Betriebs-          Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;\nund Geschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die\nzugleich Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befugnisse         4. auch außerhalb der Geschäftsräume der Beteiligten,\nnur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche        insbesondere auf den Bundeswasserstraßen, in Häfen,\nSicherheit und Ordnung ausgeübt werden; insoweit                 auf Lade- und Löschplätzen Ladung und Begleit-\nwird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung            papiere prüfen.\n(Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.                   (3) Die in Absatz 2 Nr. 1 genannten und die in deren\n(2) Der Eigentümer und der Führer eines Wasser-           Geschäftsbereich tätigen Personen haben den Wasser-\nfahrzeugs, Schwimmkörpers oder einer schwimmenden            und Schifffahrtsdirektionen oder ihren Beauftragten bei\nAnlage und der sonst für die Sicherheit Verantwortliche      der Durchführung der Überwachungsmaßnahmen die\nsowie der Hersteller der Anlagen, Instrumente und Geräte     erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfs-\nfür den Schiffsbetrieb sind verpflichtet, den mit der Über-  dienste zu leisten.\nwachung betrauten Personen die Maßnahmen nach                   (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nAbsatz 1 zu gestatten, die bei der Überprüfung benötigten    nungswesen kann zur Durchführung der den Wasser-\nArbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die      und Schifffahrtsdirektionen nach Absatz 1 übertragenen\nAuskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die     Überwachungsaufgabe die erforderlichen allgemeinen\nzur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich sind.      Verwaltungsvorschriften erlassen.\n(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft\nauf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn                                      § 6b\nselbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-\nprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr                               Verwaltungszwang\nstrafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach        Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen können die\ndem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.        Durchführung der im Rahmen ihrer Überwachungsauf-\ngaben nach § 6a erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen\nnach den für die Durchsetzung von Verwaltungsmaßnah-\n§ 6a\nmen allgemein geltenden Bestimmungen erzwingen.\nÜberwachungsbefugnis im\nRahmen von Binnenschifffahrtsabkommen\n§7\n(1) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen überwachen\ndie Einhaltung der auf Grund der Einführungsgesetze zu                           Bußgeldvorschriften\nden bilateralen Binnenschifffahrtsabkommen durch Rechts-        (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nverordnung festgesetzten Mindest-/Höchstfrachten und         lässig einer Rechtsverordnung nach den §§ 3 und 3d\nder Nebenbedingungen für den Wechselverkehr. Das             oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-            ergangenen vollziehbaren Anordnung, soweit die Rechts-\nwesen kann die den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen       verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nobliegenden Aufgaben durch Rechtsverordnung einer            Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt.\nWasser- und Schifffahrtsdirektion für den Bezirk mehrerer\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder\nWasser- und Schifffahrtsdirektionen zuweisen.\nfahrlässig\n(2) Zur Durchführung ihrer Aufgabe nach Absatz 1          1. entgegen § 2 Abs. 1 als Schiffsführer eine Bundeswas-\nkönnen die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen oder ihre         serstraße ohne Erlaubnis befährt oder als Eigentümer\nBeauftragten                                                     oder Ausrüster das unerlaubte Befahren einer Bundes-\n1. die erforderlichen Ermittlungen anstellen, auch Ein-          wasserstraße veranlasst,\nsicht in die Bücher und Geschäftspapiere aller am        2. entgegen § 6 Abs. 2 den mit der Überwachung betrau-\nZustandekommen eines Vertrages über eine Verkehrs-           ten Personen das Betreten des Wasserfahrzeugs, des\nleistung und seiner Durchführung Beteiligten nehmen;         Schwimmkörpers, der schwimmenden Anlage oder\n2. von den in Nummer 1 genannten Beteiligten und den             der Betriebs- oder Geschäftsräume oder die Vornahme\nin deren Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft          einer Prüfung nicht gestattet, Arbeitskräfte oder Hilfs-\nüber alle Tatsachen verlangen, die für die Durch-            mittel nicht bereitstellt, Auskünfte nicht erteilt oder\nführung der Überwachung von Bedeutung sind; die              Unterlagen nicht vorlegt oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001               2031\n3. entgegen § 9 Abs. 3, auch in Verbindung mit einer             (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können\nRechtsverordnung nach Abs. 4, eine Mitteilung nicht,      folgende Daten gespeichert werden:\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig   1. Eigentümerdaten,\nmacht oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder\nnicht rechtzeitig führt.                                      a) bei natürlichen Personen:\n(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Binnenlotse            Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage\nentgegen § 3b Abs. 2 andere als die festgesetzten                    und Orte der Geburt, Anschriften, Telefon- und\nEntgelte fordert oder annimmt.                                       Telefaxnummern,\nb) bei juristischen Personen und Behörden:\n(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, Absatz 2\nNr. 2 und 3 und Absatz 3 kann mit einer Geldbuße bis                 Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des\nzu zehntausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit                 Geschäftssitzes sowie ein benannter Vertreter mit\nnach Absatz 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-               Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag\ntausend Deutsche Mark geahndet werden. Bei Zuwider-                  und Ort der Geburt, Telefon- und Telefaxnummer\nhandlungen gegen die von den Rheinuferstaaten oder den               und\nMoseluferstaaten gleich lautend erlassenen schifffahrts-          c) bei Vereinigungen:\npolizeilichen Vorschriften und die auf Grund solcher\nein benannter Vertreter mit den Angaben nach\nVorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen gilt\nBuchstabe a und gegebenenfalls Name der Ver-\nfür die Höhe der Geldbuße der Rahmen des Artikels 32\neinigung, und, falls ein Ausrüsterverhältnis besteht,\nder Revidierten Rheinschifffahrtsakte.\ndes Ausrüsters oder des bestellten Vertreters mit\n(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1             den Angaben nach Buchstabe a,\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wasser-        2. Heimatort, Art, Name und Identifikationsnummer des\nund Schifffahrtsdirektion.                                        Wasserfahrzeugs,\n(6) Örtlich zuständig ist nur die Wasser- und Schiff-      3. Bau- und Verwendungsmerkmale mit den dazu er-\nfahrtsdirektion, in deren Bezirk die Tat begangen ist. Das        forderlichen Eintragungen aus den Schiffspapieren,\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-                 insbesondere den Fahrtauglichkeits- und Eichbeschei-\nwesen kann die Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechts-            nigungen sowie aus den Schiffsregistern einschließlich\nverordnung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion für            der Angaben über Eigentumsverhältnisse.\nden Bereich mehrerer Wasser- und Schifffahrtsdirek-\ntionen übertragen, soweit dies für eine sachdienliche För-       (3) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüsterverhältnis\nderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweck-        besteht, der Ausrüster oder der bestellte Vertreter hat der\nmäßig ist. Ist die Tat auf einem Gewässer zwischen zwei       nach Absatz 1 zuständigen Stelle die nach Absatz 2 zu\ndeutschen Ufern begangen, die zum Bezirk verschiedener        speichernden Daten sowie jede Änderung dieser Daten\nVerwaltungsbehörden gehören, so sind die Verwaltungs-         auch ohne Aufforderung unverzüglich, vollständig und\nbehörden beider Ufer zuständig.                               wahrheitsgemäß mitzuteilen und auf Verlangen nachzu-\nweisen.\n(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\n§8\nnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nLänderfachausschuss                        das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden\nZur Verständigung des Bundes mit den Ländern bei           Daten nach Absatz 2 zu bestimmen.\nder Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere der               (5) Die Datei führende Stelle nach Absatz 1 übermittelt\nAbstimmung der Interessen vor verkehrspolitischen Maß-        in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei\nnahmen, wird beim Bundesministerium für Verkehr,              Monate, die nach Absatz 2 gespeicherten Daten an den\nBau- und Wohnungswesen ein Ausschuss aus Vertretern           Germanischen Lloyd zur Durchführung der ihm durch\nder Länder gebildet.                                          Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben.\n(6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-\n§9\ngenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum\nBinnenschiffsbestandsdatei                     Zwecke der\n(1) Die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und        1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben\nWohnungswesen zu bestimmende zuständige Stelle\nführt eine zentrale Binnenschiffsbestandsdatei über               a) nach diesem Gesetz, der Gefahrgutverordnung\nWasserfahrzeuge einschließlich Schwimmkörper und                     Binnenschifffahrt vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I\nschwimmender Anlagen sowie über deren Eigentümer                     S. 3971), zuletzt geändert durch die Verordnung\nund Ausrüster                                                        vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4049) oder der\nVerordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über\n1. zur Feststellung des Bestandes der Binnenflotte und               die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein\nderen Zustandes,                                                 und der Verordnung über die Beförderung gefähr-\n2. für die Erteilung von Auskünften, um                              licher Güter auf der Mosel vom 21. Dezember 1994\n(BGBl. 1994 II S. 3830), zuletzt geändert durch die\na) Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder             Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. 1998 II\nAusrüster von Wasserfahrzeugen oder                           S. 3000) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder\nb) Daten eines Wasserfahrzeugs                                b) auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgaben-\nfestzustellen oder zu bestimmen.                                     gesetzes erlassener Rechtsvorschriften oder","2032             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001\nc) auf Grund der Landeswassergesetze oder auf             1. nach den §§ 12 und 17 Abs. 1 und 4 der Schiffs-\nGrund dieser Gesetze erlassener Rechtsverord-              registerordnung zum Binnenschiffsregister angemel-\nnungen in der am 31. Dezember 1999 geltenden               det werden,\nFassung oder                                           2. nach § 4 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung angegeben\nan die Dienststellen der Wasser- und Schifffahrts-            werden,\nverwaltung des Bundes oder der Wasserschutz-\nder Datei führenden Stelle nach § 9 Abs. 1 mit.\npolizeien der Länder, an die obersten Dienststellen der\nWasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder, an\ndie Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft, an die\nSee-Berufsgenossenschaft und an den Germanischen                                      § 11\nLloyd,                                                                    Ordnungswidrigkeitendatei\n2. Überprüfung von Angaben, die im Zusammenhang                  (1) Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion führt eine\nmit der Beantragung und Ausstellung der in Artikel 2      Datei über die in ihrer Zuständigkeit verfolgten Ordnungs-\nAbs. 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte genann-      widrigkeiten in der Schifffahrt zur\nten Urkunde gemacht werden an die vom Bundes-\nministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu        1. Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren,\nbestimmende Stelle,                                       2. Vorgangsverwaltung.\n3. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit            (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können\ndem Schiffsverkehr oder sonst im Zusammenhang mit         folgende Daten gespeichert werden:\nWasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff,\nseine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen, oder       1. Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und\nOrdnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt           Orte der Geburt, Anschriften der Betroffenen und\nan Gerichte, Staatsanwaltschaften, das Bundes-                gegebenenfalls Name und Anschrift des gesetzlichen\nkriminalamt als Strafverfolgungsbehörde, die Dienst-          Vertreters, Name und Anschrift des Unternehmens\nstellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des            sowie des Zustellungsbevollmächtigten,\nBundes und der Wasserschutzpolizeien der Länder           2. die zuständige Bußgeldstelle und das Aktenzeichen,\nübermittelt werden.                                           3. die Tatzeiten und Tatorte sowie Identitätsmerkmale\n(7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-              von beteiligten Wasserfahrzeugen,\ngenen Daten dürfen übermittelt werden an die hierfür          4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vor-\nzuständigen Stellen anderer Staaten, soweit dies                  schriften und die nähere Bezeichnung der Ordnungs-\n1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der                    widrigkeiten,\nSchifffahrt,                                              5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrens-\n2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vor-                erledigungen durch die Bußgeldstelle, die Staats-\nschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt oder                 anwaltschaft und das Gericht unter Angabe der\ngesetzlichen Vorschriften,\n3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang\nmit dem Schiffsverkehr oder sonst mit Wasserfahr-         6. die für die ordnungsgemäße Vorgangsverwaltung\nzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine                 erforderlichen Daten.\nLadung oder Besatzung betreffen, stehen,\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nerforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen,       nungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\ndass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt\n1. das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden\nwerden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Die\nDaten nach Absatz 2 Nr. 3 bis 6,\nÜbermittlung von personenbezogenen Daten ist auch\ndann, wenn beim Empfänger ein angemessener Daten-             2. Verfahren von besonderer Bedeutung nach Absatz 7\nschutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit          und die dabei einzuhaltenden Löschungsfristen\nsie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicher-       zu bestimmen.\nheit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht\nfür die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach         (4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-\ndem Kriegswaffenkontrollgesetz oder dem Betäubungs-           genen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum\nmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter     Zwecke der\neinem Jahr bedroht sind, erforderlich ist.\n1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben\n(8) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezoge-\na) nach diesem Gesetz, der Gefahrgutverordnung\nnen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben\nBinnenschifffahrt oder der Verordnung zur Inkraft-\nnach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens\nsetzung der Verordnung über die Beförderung\njedoch fünf Jahre, nachdem das Schiff entweder unter-\ngefährlicher Güter auf dem Rhein und der Ver-\ngegangen und als endgültig verloren anzusehen oder\nordnung über die Beförderung gefährlicher Güter\nnachdem es ausbesserungsunfähig geworden ist.\nauf der Mosel oder\nb) auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgaben-\n§ 10                                     gesetzes erlassener Rechtsvorschriften\nAmtliche Mitteilung                           an Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsver-\nDie Amtsgerichte, bei denen ein Binnenschiffsregister           waltung des Bundes und der Wasserschutzpolizeien\ngeführt wird, teilen Tatsachen, die                               der Länder sowie an die Bundeskasse,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001              2033\n2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit         Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Betroffene kein\ndem Schiffsverkehr oder sonst im Zusammenhang mit         überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Aus-\nWasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff,         schluss der Übermittlung hat. Der Empfänger ist darauf\nseine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen, oder       hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbei-\nvon Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schiff-       tet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt\nfahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen    worden sind.\nder Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes\nund Wasserschutzpolizeien der Länder,                        (7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezoge-\nnen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben\n3. Vollstreckung von Bußgeldbescheiden oder von               nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens\nAnordnungen des Verfalls im Sinne des § 29 des            jedoch nach dem Ende der Vollstreckungsverjährung,\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten an Gerichte,           soweit nicht bei Verfahren von besonderer Bedeutung\nStaatsanwaltschaften und Hauptzollämter oder              eine längere Frist erforderlich ist.\n4. Auswertung von Schiffsunfällen an Dienststellen der\nWasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes\n§ 12\nübermittelt werden.\nVerzeichnis über Kleinfahrzeuge\n(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-\ngenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen            (1) Jedes Wasser- und Schifffahrtsamt führt ein Ver-\nanderer Staaten übermittelt werden, soweit dies               zeichnis über Wasserfahrzeuge mit einer Länge von\nweniger als 20 Meter (Kleinfahrzeuge), für die von ihm ein\n1. zur Erfüllung des Artikels 1 Abs. 5 des Zusatzprotokolls\nKennzeichen zugeteilt wurde, zur\nzur Revidierten Rheinschifffahrtsakte,\n1. Zuteilung von Kennzeichen,\n2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vor-\nschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt,                 2. Erteilung von Auskünften, um\n3. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Schiff-            a) Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer von\nfahrt oder                                                        Kleinfahrzeugen oder\n4. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang             b) Identitätsmerkmale von Kleinfahrzeugen\nmit dem Schiffsverkehr oder sonst im Zusammenhang             festzustellen oder zu bestimmen.\nmit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das\nSchiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen,       (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können\nfolgende Daten gespeichert werden:\nerforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen,\ndass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt       1. das zugeteilte Kennzeichen,\nwerden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Die        2. Eigentümerdaten,\nÜbermittlung von personenbezogenen Daten ist auch\ndann, wenn beim Empfänger ein angemessener Daten-                 a) bei natürlichen Personen:\nschutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit              Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage\nsie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicher-               und Orte der Geburt, Anschriften,\nheit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht            b) bei juristischen Personen und Behörden:\nfür die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach\ndem Kriegswaffenkontrollgesetz in der Fassung der Be-                 Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des\nkanntmachung vom 22. November 1980 (BGBl. I S. 2506),                 Geschäftssitzes sowie ein benannter Vertreter mit\nzuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom                    Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag\n28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), in der jeweils gel-               und Ort der Geburt und\ntenden Fassung, oder dem Betäubungsmittelgesetz, die              c) bei Vereinigungen:\njeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht\nsind oder für die Entscheidung über die Entziehung einer              ein benannter Vertreter mit den Angaben nach\nErlaubnis nach diesem Gesetz erforderlich ist.                        Buchstabe a und Name der Vereinigung,\n3. Beschaffenheit und Identitätsmerkmale des Klein-\n(6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-\nfahrzeugs (Fahrzeugdaten) und bei vermieteten Klein-\ngenen Daten dürfen auch übermittelt werden, wenn der\nfahrzeugen, soweit erforderlich, zusätzliche Merkmale.\nEmpfänger unter Angabe der Personalien des Betroffenen\nschriftlich glaubhaft darlegt, dass                              (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\n1. er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder            nungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nVollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von       das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden\nRechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teil-            Daten nach Absatz 2 zu bestimmen.\nnahme am Schiffsverkehr oder zur Erhebung einer\n(4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-\nPrivatklage wegen im Schiffsverkehr begangener Ord-\ngenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum\nnungswidrigkeiten oder Straftaten benötigt,\nZwecke der\n2. ihm ohne Kenntnis der Daten die Geltendmachung,\n1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem\nSicherung oder Vollstreckung oder die Befriedigung\nGesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder des See-\noder Abwehr des Rechtsanspruchs oder die Erhebung\naufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften an\nder Privatklage nicht möglich ist und\nDienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung\n3. er die Daten auf andere Weise nicht oder nur mit               des Bundes oder an andere mit Aufgaben der Kenn-\nunverhältnismäßigem Aufwand erlangen kann.                    zeichnung betraute Stellen,","2034              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001\n2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit          nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens\ndem Schiffsverkehr stehen, der Vollstreckung oder          jedoch zwei Jahre, nachdem das Kleinfahrzeug ab-\ndes Vollzuges von Maßnahmen im Sinne des § 11              gemeldet worden ist.\nAbs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches an Gerichte,\nStaatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt als                                     § 13\nStrafverfolgungsbehörde, oder                                         Register über Befähigungszeugnisse\n3. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet             (1) Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion führt ein\nder Schifffahrt an Gerichte und Staatsanwaltschaften       regionales Register über\nübermittelt werden.\n1. die von ihr oder ihren nachgeordneten Behörden\n(5) Die Wasser- und Schifffahrtsämter übermitteln in            erteilten Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden\nregelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei                Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt,\nMonate, die nach Absatz 2 gespeicherten Daten an das\nbeim Präsidium der Wasserschutzpolizei Nordrhein-              2. Entscheidungen, die Bestand, Art und Umfang von\nWestfalen zu führende Verzeichnis zur Durchführung                 Fahrerlaubnissen und sonstige Berechtigungen, ein\nschifffahrts- oder hafenpolizeilicher Vollzugsaufgaben.            Wasserfahrzeug zu führen, betreffen.\n(6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-              (2) Die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\ngenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen          Wohnungswesen zu bestimmende zuständige Stelle führt\nanderer Staaten übermittelt werden, soweit dies                ein Zentrales Register über die von den Wasser- und\nSchifffahrtsdirektionen und deren nachgeordneten Be-\n1. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vor-             hörden erteilten Fahrerlaubnisse.\nschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt,\n(3) Die Register werden zur Feststellung geführt, welche\n2. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der                 Fahrerlaubnisse und welche Befähigungszeugnisse eine\nSchifffahrt oder                                           Person besitzt. Die regionalen Register werden außerdem\n3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang          zur Beurteilung der Tauglichkeit, Zuverlässigkeit und\nmit dem Schiffsverkehr stehen,                             Befähigung von Personen zum Führen von Wasserfahr-\nzeugen geführt.\nerforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen,\ndass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt           (4) Zu den in Absatz 3 genannten Zwecken können in\nwerden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Die         den Registern folgende Daten gespeichert werden:\nÜbermittlung von personenbezogenen Daten ist auch              1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort\ndann, wenn beim Empfänger ein angemessener Daten-                  der Geburt, Anschrift,\nschutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit\n2. Erteilung und Registrierung (einschließlich des Um-\nsie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicher-\ntauschs), Bestand, Art, Umfang, Gültigkeitsdauer,\nheit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht\nVerlängerung, Änderung und Erweiterung der Fahr-\nfür die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach\nerlaubnis, Nebenbestimmungen zur Fahrerlaubnis,\ndem Strafgesetzbuch oder nach dem Kriegswaffenkon-\ntrollgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz, die jeweils       3. Befähigungszeugnisse und deren Geltung sowie\nmit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind,           sonstige Berechtigungen, ein Wasserfahrzeug zu\nerforderlich ist.                                                  führen.\n(7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-           In den regionalen Registern können außerdem ge-\ngenen Daten dürfen auch übermittelt werden, wenn der           speichert werden:\nEmpfänger unter Angabe der Personalien des Betroffenen         1. Versagung der Erteilung der Fahrerlaubnis,\nschriftlich glaubhaft darlegt, dass\n2. bestandskräftige Entscheidungen über Entziehung,\n1. er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder                 Widerruf, Rücknahme und Anordnungen über das\nVollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr                Ruhen der Fahrerlaubnis,\nvon Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der\n3. Sicherstellung und Verwahrung von Befähigungs-\nTeilnahme am Schiffsverkehr oder zur Erhebung einer\nzeugnissen,\nPrivatklage wegen im Schiffsverkehr begangener Ord-\nnungswidrigkeiten oder Straftaten benötigt,                4. Verbote oder Beschränkungen, ein Wasserfahrzeug\nzu führen.\n2. ihm ohne Kenntnis der Daten die Geltendmachung,\nSicherung oder Vollstreckung oder die Befriedigung            (5) Die nachgeordneten Stellen einer Wasser- und\noder Abwehr des Rechtsanspruchs oder die Erhebung          Schifffahrtsdirektion teilen ihr die Daten nach Absatz 4\nder Privatklage nicht möglich ist und                      über von ihnen erteilte Fahrerlaubnisse unverzüglich\nmit. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen teilen der\n3. er die Daten auf andere Weise nicht oder nur mit\ndas Zentrale Register führenden Stelle die Daten nach\nunverhältnismäßigem Aufwand erlangen kann.\nAbsatz 4 Satz 1 über von ihnen oder ihren nachgeord-\nDie Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Betroffene         neten Behörden erteilte Fahrerlaubnisse unverzüglich mit.\nkein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem\n(6) Bei einer zentralen Herstellung der Befähigungs-\nAusschluss der Übermittlung hat. Der Empfänger ist\nzeugnisse übermittelt die Wasser- und Schifffahrtsdirek-\ndarauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck\ntion dem Hersteller die hierfür notwendigen Daten. Der\nverarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie über-\nHersteller darf ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs\nmittelt worden sind.\nder Befähigungszeugnisse alle Seriennummern der her-\n(8) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-           gestellten Befähigungszeugnisse speichern. Die Speiche-\ngenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben       rung der übrigen im Befähigungszeugnis enthaltenen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001             2035\nAngaben ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich      sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicher-\nund vorübergehend der Herstellung des Befähigungs-           heit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht\nzeugnisses dient; die Angaben sind anschließend zu           für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach\nlöschen.                                                     dem Strafgesetzbuch oder nach dem Kriegswaffenkon-\ntrollgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz, die jeweils\n(7) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nmit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind,\nnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\noder für die Entscheidung über die Entziehung einer Fahr-\ndas Nähere über Art und Umfang der zu speichernden\nerlaubnis erforderlich ist.\nDaten nach Absatz 4 zu bestimmen.\n(10) Die nach Absatz 4 gespeicherten personenbezo-\n(8) Die nach Absatz 4 gespeicherten personenbezo-\ngenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben\ngenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum\nnach Absatz 3 nicht mehr erforderlich sind, spätestens\nZwecke der\njedoch, wenn die zugrunde liegende Fahrerlaubnis nicht\n1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben                      mehr besteht.\na) nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Ge-\nsetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener                                    § 14\nRechtsvorschriften oder\nRegister über Schifferdienstbücher\nb) auf Grund der Landeswassergesetze oder auf\n(1) Die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nGrund dieser Gesetze erlassener Rechtsverord-\nWohnungswesen zu bestimmende zuständige Stelle führt\nnungen in der am 31. Dezember 1999 geltenden\nein Zentrales Register über die von den Wasser- und\nFassung\nSchifffahrtsämtern befristet ausgestellten Schifferdienst-\n(einschließlich der Feststellung der Tauglichkeit, Zu-    bücher zur Erteilung von Auskünften für die Prüfung, ob\nverlässigkeit und Befähigung einer Person) an Dienst-     Besatzungsmitgliedern von Binnenschiffen ein Schiffer-\nstellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des        dienstbuch befristet ausgestellt wurde und über welche\nBundes und der Wasserschutzpolizeien der Länder           Befähigung sie verfügen.\nund an die obersten Dienststellen der Wasser- und\n(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck können fol-\nSchifffahrtsverwaltungen der Länder,\ngende Daten gespeichert werden:\n2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit\n1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort\ndem Schiffsverkehr stehen, an Gerichte, Staatsan-\nder Geburt,\nwaltschaften und das Bundeskriminalamt als Straf-\nverfolgungsbehörde,                                       2. Angaben über das Schifferdienstbuch: ausstellendes\nWasser- und Schifffahrtsamt, Ausstellungsdatum und\n3. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet\nNummer des Schifferdienstbuches, Beginn und Ende\nder Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften,\nder Befristung, Befähigung des Inhabers.\nDienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung\ndes Bundes und der Wasserschutzpolizeien der Län-            (3) Die Wasser- und Schifffahrtsämter übermitteln mo-\nder oder                                                  natlich die Daten nach Absatz 2 an das nach Absatz 1\ngeführte Zentrale Register.\n4. Vollstreckung einer Anordnung über das Ruhen der\nFahrerlaubnis, deren Entziehung, Rücknahme oder              (4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-\nWiderruf an Dienststellen der Wasser- und Schiff-         genen Daten dürfen, soweit dies zum Zwecke der Durch-\nfahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutz-         führung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz\npolizeien der Länder                                      oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechts-\nvorschriften erforderlich ist, an Dienststellen der Was-\nübermittelt werden.\nser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übermittelt\n(9) Die nach Absatz 4 gespeicherten personenbezo-          werden.\ngenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen\n(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-\nanderer Staaten oder an über- oder zwischenstaatliche\ngenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben\nStellen übermittelt werden, soweit dies\nnach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens\n1. für Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Schiff-        aber zwei Jahre, nachdem die letzte Befristung ab-\nfahrt (einschließlich der ordnungsgemäßen Durch-          gelaufen ist.\nführung von Prüfungsverfahren oder Entziehung von\nFahrerlaubnissen),\n§ 15\n2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechts-\nÜbergangsregelung\nvorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt oder\nDie §§ 5 bis 9 des Preußischen Gesetzes vom 17. März\n3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang\n1870, betreffend die Ausführung der Revidierten Rhein-\nmit der Schifffahrt oder sonst mit Wasserfahrzeugen,\nschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (Preußische\nSchiffspapieren, Fahrerlaubnissen oder Befähigungs-\nGesetzsammlung S. 187) und die §§ 10 bis 20 des\nzeugnissen stehen,\nPreußischen Regulativs vom 23. März 1870, betreffend\nerforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen,      die Ausführung der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom\ndass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt      17. Oktober 1868 (Amtsblatt der Regierung Wiesbaden\nwerden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Die       S. 169) treten mit dem Tage außer Kraft, an dem sie\nÜbermittlung von personenbezogenen Daten ist auch            durch Rechtsverordnungen aufgehoben werden, die das\ndann, wenn beim Empfänger ein angemessener Daten-            Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-\nschutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit     wesen auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 7 erlässt."]}