{"id":"bgbl1-2001-40-6","kind":"bgbl1","year":2001,"number":40,"date":"2001-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/40#page=70","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-40-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_40.pdf#page=70","order":6,"title":"Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz","law_date":"2001-07-27T00:00:00Z","page":1950,"pdf_page":70,"num_pages":72,"content":["1950             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nGesetz\nzur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie,\nder IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz*)\nVom 27. Juli 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                     habens im Rahmen mehrerer Verfahren entschie-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                       den, werden die in diesen Verfahren durchgeführ-\nten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller\nUmweltauswirkungen zusammengefasst.“\nArtikel 1                                b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des Gesetzes\n„(2) Ein Vorhaben ist\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung\n1. nach Maßgabe der Anlage 1\nDas Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nvom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert                     a) die Errichtung und der Betrieb einer tech-\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. August 1997                                nischen Anlage,\n(BGBl. I S. 2081), wird wie folgt geändert:                                 b) der Bau einer sonstigen Anlage,\n1. Vor § 1 werden folgende Überschriften eingefügt:                        c) die Durchführung einer sonstigen in Natur\nund Landschaft eingreifenden Maßnahme,\n„Teil 1                                   2. die Änderung, einschließlich der Erweiterung,\nUmweltverträglichkeitsprüfung\na) der Lage, der Beschaffenheit oder des Be-\nin verwaltungsbehördlichen Verfahren\ntriebs einer technischen Anlage,\nAbschnitt 1                                      b) der Lage oder der Beschaffenheit einer\nAllgemeine Vorschriften“.                                   sonstigen Anlage,\nc) der Durchführung einer sonstigen in Natur\n2. In § 1 werden die Wörter „den in der Anlage zu § 3 auf-                     und Landschaft eingreifenden Maßnahme.“\ngeführten“ durch die Wörter „bestimmten öffentlichen\nund privaten“ ersetzt.                                         c) In Absatz 3 Nr. 3 wird jeweils die Angabe „An-\nlage zu § 3“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 4 wie folgt        *) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG des Rates\ngefasst:                                                vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über\ndie Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und\n„Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die          privaten Projekten, ABl. EG Nr. L 73 S. 5, Richtlinie 96/61/EG des\nRates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und\nErmittlung, Beschreibung und Bewertung der un-          Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. EG Nr. L 257 S. 26,\nmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines          Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfall-\nVorhabens auf                                           deponien, ABl. EG Nr. L 182 S. 1, Richtlinie 75/442/EWG des Rates\nvom 15. Juli 1975 über Abfälle, ABl. EG Nr. L 194 S. 194, maßgeblich\n1. Menschen, Tiere und Pflanzen,                        geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März\n1991, ABl. EG Nr. L 78 S. 32, zuletzt geändert durch die Entscheidung\n2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,           96/350/EWG der Kommission vom 24. Mai 1996, ABl. EG Nr. L 135\nS. 32, Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über\n3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie             gefährliche Abfälle, ABl. EG Nr. L 377 S. 20, geändert durch die\nRichtlinie 94/31/EG des Rates vom 27. Juni 1994, ABl. EG Nr. L 168\n4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenann-           S. 28, Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den\nten Schutzgütern.                                    freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, ABl. EG Nr. L 158\nS. 56, Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über\nSie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit          die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und\ndurchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vor-     privaten Projekten, ABl. EG Nr. L 175 S. 40.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001               1951\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                  1. als technische oder sonstige Anlagen auf dem-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              selben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit\ngemeinsamen betrieblichen oder baulichen Ein-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            richtungen verbunden sind oder\n„Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 auf-\n2. als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende\ngeführten Vorhaben.“\nMaßnahmen in einem engen räumlichen Zusam-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Anlage“ durch die                menhang stehen\nAngabe „Anlage 1“ ersetzt und vor dem Wort\n„erhebliche“ werden die Wörter „aufgrund             und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen.\nihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes“        Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Vorhaben, die für\neingefügt.                                           sich jeweils die Werte für die standortbezogene Vor-\nprüfung oder, soweit eine solche nicht vorgesehen\ncc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:            ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung nach\n„Soweit von der Ermächtigung Gebrauch                Anlage 1 Spalte 2 erreichen oder überschreiten.\ngemacht wird, ist die Bundesregierung auch\n(3) Wird der maßgebende Größen- oder Leistungs-\nermächtigt, notwendige Folgeänderungen in\nwert durch die Änderung oder Erweiterung eines\nBezugnahmen, die in den Vorschriften dieses\nbestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vor-\nGesetzes enthalten sind, auf bestimmte, in der\nhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist für\nAnlage 1 aufgeführte Vorhaben vorzunehmen.“\ndie Änderung oder Erweiterung eine Umweltver-\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „schädlichen          träglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Um-\nUmweltauswirkungen“ durch die Wörter „erheb-              weltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht\nlichen nachteiligen Umweltauswirkungen“ ersetzt.          UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen. Beste-\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                  hende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben\nim Sinne des Absatzes 2 Satz 1. Der in den jeweiligen\n5. Nach § 3 werden folgende §§ 3a bis 3f eingefügt:              Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG\nund 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jewei-\n„§ 3a                              ligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt\nFeststellung der UVP-Pflicht                   hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens\nder Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt.\nDie zuständige Behörde stellt auf Antrag des\nTrägers eines Vorhabens oder anlässlich eines                 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die in der Anlage 1\nErsuchens nach § 5, andernfalls nach Beginn des Ver-          Nr. 18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführten Industriezonen\nfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit           und Städtebauprojekte. Satz 1 gilt für die in der An-\ndes Vorhabens dient, auf der Grundlage geeigneter             lage 1 Nr. 14.4 und 14.5 aufgeführten Vorhaben mit\nAngaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen              der Maßgabe, dass neben einem engen räumlichen\nunverzüglich fest, ob nach den §§ 3b bis 3f für das           Zusammenhang auch ein enger zeitlicher Zusammen-\nVorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer            hang besteht.\nUmweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Fest-                                     § 3c\nstellung ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls                         UVP-Pflicht im Einzelfall\nnach § 3c vorgenommen worden ist, der Öffent-\nlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinfor-                  (1) Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine\nmationsgesetzes zugänglich zu machen; soll eine               allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen\nUmweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies          ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu-\nbekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selb-            führen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der\nständig anfechtbar.                                           zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prü-\n§ 3b                               fung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 auf-\ngeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umwelt-\nUVP-Pflicht aufgrund Art,\nauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berück-\nGröße und Leistung der Vorhaben\nsichtigen wären. Sofern für ein Vorhaben mit geringer\n(1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Um-           Größe oder Leistung eine standortbezogene Vor-\nweltverträglichkeitsprüfung besteht für ein in der            prüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches,\nAnlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Be-              wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vor-\nstimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen.             habens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegeben-\nSofern Größen- oder Leistungswerte angegeben                  heiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten\nsind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu-         Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswir-\nführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten            kungen zu erwarten sind. Bei den Vorprüfungen ist\nwerden.                                                       zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen\n(2) Die Verpflichtung zur Durchführung einer               durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehe-\nUmweltverträglichkeitsprüfung besteht auch, wenn              nen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen\nmehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig              offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei der all-\nvon demselben oder mehreren Trägern verwirklicht              gemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen,\nwerden sollen und in einem engen Zusammenhang                 inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die\nstehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die                  die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Für\nmaßgeblichen Größen- oder Leistungswerte er-                  das Erreichen oder Überschreiten der Prüfwerte für\nreichen oder überschreiten. Ein enger Zusammen-               Größe oder Leistung gilt § 3b Abs. 2 und 3 ent-\nhang ist gegeben, wenn diese Vorhaben                         sprechend.","1952            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\n(2) a) Die in der Anlage 2 (Kriterien für die Vor-             (2) Für ein in der Anlage 1 Spalte 2 aufgeführtes\nprüfung des Einzelfalls) aufgeführten Kriterien sollen        Vorhaben, das ein Entwicklungs- und Erprobungs-\ndurch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit                vorhaben ist, gilt die allgemeine Regelung des § 3c\nZustimmung des Bundesrates umgehend näher                     Abs. 1.“\nbestimmt werden.\n(2) b) Grundsätze und Verfahren zur Einzelfallprü-      6. Vor § 5 wird folgende Überschrift eingefügt:\nfung sollen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift                                 „Abschnitt 2\nzur Ausführung des Gesetzes über die Umwelt-\nVerfahrensschritte\nverträglichkeitsprüfung näher bestimmt werden.\nder Umweltverträglichkeitsprüfung“.\n§ 3d\nUVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts             7. § 5 wird wie folgt gefasst:\n„§ 5\nDie Länder regeln durch Größen- oder Leistungs-\nwerte, durch eine allgemeine oder standortbezogene                               Unterrichtung über\nVorprüfung des Einzelfalls oder durch eine Kombi-                    voraussichtlich beizubringende Unterlagen\nnation dieser Verfahren, unter welchen Vorausset-                 Sofern der Träger eines Vorhabens die zuständige\nzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch-              Behörde vor Beginn des Verfahrens, das der Ent-\nzuführen ist, soweit in der Anlage 1 für bestimmte            scheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient,\nVorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer            darum ersucht oder sofern die zuständige Behörde es\nUmweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des                nach Beginn des Verfahrens für erforderlich hält,\nLandesrechts vorgesehen ist.                                  unterrichtet diese ihn entsprechend dem Planungs-\nstand des Vorhabens und auf der Grundlage geeigne-\n§ 3e\nter Angaben zum Vorhaben frühzeitig über Inhalt und\nÄnderungen und                             Umfang der voraussichtlich nach § 6 beizubringenden\nErweiterungen UVP-pflichtiger Vorhaben                Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vor-\n(1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Um-           habens. Vor der Unterrichtung gibt die zuständige\nweltverträglichkeitsprüfung besteht auch für die              Behörde dem Träger des Vorhabens sowie den nach\nÄnderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das            § 7 zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer\nals solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn            Besprechung über Inhalt und Umfang der Unterlagen.\nDie Besprechung soll sich auch auf Gegenstand,\n1. in der Anlage 1 für Vorhaben der Spalte 1 ange-            Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeits-\ngebene Größen- oder Leistungswerte durch die              prüfung sowie sonstige für die Durchführung der\nÄnderung oder Erweiterung selbst erreicht oder            Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche Fragen er-\nüberschritten werden oder                                 strecken. Sachverständige und Dritte können hinzu-\n2. eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c          gezogen werden. Verfügen die zuständige Behörde\nAbs. 1 Satz 1 und 3 ergibt, dass die Änderung oder        oder die zu beteiligenden Behörden über Informa-\nErweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswir-          tionen, die für die Beibringung der Unterlagen nach\nkungen haben kann; in die Vorprüfung sind auch            § 6 zweckdienlich sind, sollen sie diese Informationen\nfrühere Änderungen oder Erweiterungen des UVP-            dem Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen.“\npflichtigen Vorhabens einzubeziehen, für die nach\nder jeweils geltenden Fassung dieses Gesetzes          8. § 6 Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:\nkeine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt            „(3) Die Unterlagen nach Absatz 1 müssen zu-\nworden ist.                                               mindest folgende Angaben enthalten:\n(2) Für eine Erweiterung der in der Anlage 1 Nr. 18.1      1. Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über\nbis 18.8 sowie für eine Änderung der in der Anlage 1               Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund\nNr. 18.8 aufgeführten Vorhaben gilt Absatz 1 Nr. 2 mit             und Boden,\nder Maßgabe, dass der dort jeweils für den Bau des\nentsprechenden Vorhabens einschlägige Prüfwert                2. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen er-\nerreicht oder überschritten wird.                                  hebliche nachteilige Umweltauswirkungen des\nVorhabens vermieden, vermindert oder, soweit\n§ 3f                                    möglich, ausgeglichen werden, sowie der Ersatz-\nUVP-pflichtige Entwicklungs-                         maßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vor-\nund Erprobungsvorhaben                              rangigen Eingriffen in Natur und Landschaft,\n(1) Sofern ein in der Anlage 1 Spalte 1 aufgeführ-         3. Beschreibung der zu erwartenden erheblichen\ntes Vorhaben ausschließlich oder überwiegend der                   nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens\nEntwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder                     unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnis-\nErzeugnisse dient (Entwicklungs- und Erprobungs-                   standes und der allgemein anerkannten Prüfungs-\nvorhaben) und nicht länger als zwei Jahre durch-                   methoden,\ngeführt wird, kann von einer Umweltverträglichkeits-          4. Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile\nprüfung abgesehen werden, wenn eine Vorprüfung                     im Einwirkungsbereich des Vorhabens unter Be-\ndes Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 1 unter besonde-             rücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes\nrer Berücksichtigung der Durchführungsdauer ergibt,                und der allgemein anerkannten Prüfungsmetho-\ndass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des                 den sowie Angaben zur Bevölkerung in diesem\nVorhabens nicht zu besorgen sind.                                  Bereich, soweit die Beschreibung und die An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001              1953\ngaben zur Feststellung und Bewertung erheblicher          anderen Staates sowie weiteren von dieser an-\nnachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens             gegebenen Behörden des anderen Staates zum\nerforderlich sind und ihre Beibringung für den            gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang wie den\nTräger des Vorhabens zumutbar ist,                        nach § 7 zu beteiligenden Behörden aufgrund der\n5. Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des             Unterlagen nach § 6 Gelegenheit zur Stellungnahme.\nVorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmög-             § 73 Abs. 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nlichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahl-           findet entsprechende Anwendung.\ngründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen                (2) Soweit erforderlich oder soweit der andere\ndes Vorhabens.                                            Staat darum ersucht, führen die zuständigen obersten\nEine allgemein verständliche, nichttechnische Zusam-          Bundes- und Landesbehörden innerhalb eines verein-\nmenfassung der Angaben nach Satz 1 ist beizufügen.            barten, angemessenen Zeitrahmens mit dem anderen\nDie Angaben nach Satz 1 müssen Dritten die Beurtei-           Staat Konsultationen insbesondere über die grenz-\nlung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von            überschreitenden Umweltauswirkungen des Vorha-\nden Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen                bens und über die Maßnahmen zu deren Vermeidung\nwerden können.                                                oder Verminderung durch.\n(4) Die Unterlagen müssen auch die folgenden An-              (3) Die zuständige Behörde übermittelt den be-\ngaben enthalten, soweit sie für die Umweltverträglich-        teiligten Behörden des anderen Staates die Zuläs-\nkeitsprüfung nach der Art des Vorhabens erforderlich          sigkeitsentscheidung für das Vorhaben oder den\nsind:                                                         ablehnenden Bescheid, jeweils einschließlich der Be-\ngründung. Sofern die Voraussetzungen der Grund-\n1. Beschreibung der wichtigsten Merkmale der ver-             sätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt\nwendeten technischen Verfahren,                           sind, kann sie eine Übersetzung der Zulässigkeits-\n2. Beschreibung von Art und Umfang der zu er-                 entscheidung beifügen.\nwartenden Emissionen, der Abfälle, des Anfalls\n(4) Weitergehende Regelungen zur Umsetzung\nvon Abwasser, der Nutzung und Gestaltung von\nvölkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Län-\nWasser, Boden, Natur und Landschaft sowie\ndern bleiben unberührt.“\nAngaben zu sonstigen Folgen des Vorhabens, die\nzu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen\nführen können,                                       10. § 9 wird wie folgt geändert:\n3. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusam-           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum\nBeispiel technische Lücken oder fehlende Kennt-                aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 3 bis 7“\nnisse.                                                             durch die Angabe „§ 73 Abs. 3, 4 bis 7“\nersetzt.\nDie Zusammenfassung nach Absatz 3 Satz 2 muss\nsich auch auf die in den Nummern 1 und 2 genannten                 bb) In Satz 3 werden die Wörter „Auswirkungen\nAngaben erstrecken.“                                                   auf die Umwelt“ durch das Wort „Umweltaus-\nwirkungen“ ersetzt.\n9. §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:                          b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 7                                      „(2) Die zuständige Behörde hat in entsprechen-\nder Anwendung des § 74 Abs. 5 Satz 2 des\nBeteiligung anderer Behörden\nVerwaltungsverfahrensgesetzes die Zulässigkeits-\nDie zuständige Behörde unterrichtet die Behörden,               entscheidung oder die Ablehnung des Vorha-\nderen umweltbezogener Aufgabenbereich durch das                    bens öffentlich bekannt zu machen sowie in ent-\nVorhaben berührt wird, über das Vorhaben, über-                    sprechender Anwendung des § 74 Abs. 4 Satz 2\nmittelt ihnen die Unterlagen nach § 6 und holt ihre                des Verwaltungsverfahrensgesetzes den Bescheid\nStellungnahmen ein. § 73 Abs. 3a des Verwaltungs-                  mit Begründung zur Einsicht auszulegen.“\nverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\n§8                                      „unterrichtet“ die Wörter „und der Inhalt der\nGrenzüberschreitende Behördenbeteiligung                     Entscheidung mit Begründung der Öffentlichkeit\nzugänglich gemacht“ eingefügt.\n(1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen\nauf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter in\neinem anderen Staat haben kann oder ein solcher          11. Nach § 9 werden folgende §§ 9a und 9b eingefügt:\nanderer Staat darum ersucht, unterrichtet die zu-\nständige Behörde frühzeitig die vom anderen Staat                                       „§ 9a\nbenannte zuständige Behörde anhand von geeig-                    Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung\nneten Unterlagen über das Vorhaben und bittet inner-\n(1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Umweltauswir-\nhalb einer angemessenen Frist um Mitteilung, ob eine\nkungen in einem anderen Staat haben kann, können\nBeteiligung erwünscht wird. Wenn der andere Staat\nsich dort ansässige Personen am Anhörungsverfah-\nkeine Behörde benannt hat, ist die oberste für\nren nach § 9 Abs. 1 und 3 beteiligen. Die zuständige\nUmweltangelegenheiten zuständige Behörde des\nBehörde hat darauf hinzuwirken, dass\nanderen Staates zu unterrichten. Wird eine Betei-\nligung für erforderlich gehalten, gibt die zuständige         1. das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete\nBehörde der benannten zuständigen Behörde des                      Weise bekannt gemacht wird,","1954            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\n2. dabei angegeben wird, bei welcher Behörde im          12. § 11 wird wie folgt geändert:\nVerfahren nach § 9 Abs. 1 Einwendungen erhoben            a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 9“ durch die Angabe\noder im Verfahren nach § 9 Abs. 3 Gegenäuße-                  „den §§ 9 und 9a“ ersetzt und der Satzteil nach\nrungen vorgebracht werden können, und                         dem Wort „Darstellung“ wie folgt gefasst:\n3. dabei darauf hingewiesen wird, dass im Verfahren               „der Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie\nnach § 9 Abs. 1 mit Ablauf der Einwendungsfrist               der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige\nalle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht              Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder\nauf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.              ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatz-\n(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass                maßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vor-\nihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung                     rangigen Eingriffen in Natur und Landschaft.“\nder Zusammenfassung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 so-                b) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:\nwie, soweit erforderlich, weiterer für die grenzüber-\n„Die Begründung enthält erforderlichenfalls die\nschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsamer                Darstellung der Vermeidungs-, Verminderungs-,\nAngaben zum Vorhaben, insbesondere zu grenzüber-                  Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.“\nschreitenden Umweltauswirkungen, zur Verfügung\nstellt, sofern im Verhältnis zu dem anderen Staat die\nVoraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitig-          13. § 13 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.                       „Diesem Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung\n(3) Weitergehende Regelungen zur Umsetzung                 ist bei der Unterrichtung über voraussichtlich bei-\nvölkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Län-           zubringende Unterlagen nach § 5 und bei den Unter-\ndern bleiben unberührt.                                       lagen nach § 6 Rechnung zu tragen.“\n§ 9b\n14. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nGrenzüberschreitende Behörden- und Öffent-\nlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben            a) In Satz 1 wird das Wort „Behörden“ durch „Lan-\ndesbehörden“ ersetzt, ferner wird die Angabe\n(1) Wenn ein in einem anderen Staat geplantes                  „§§ 5 und 11“ durch die Angabe „§§ 3a, 5 und 8\nVorhaben erhebliche Umweltauswirkungen in der                     Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9a und 11“ ersetzt.\nBundesrepublik Deutschland haben kann, ersucht die\ndeutsche Behörde, die für ein gleichartiges Vorhaben          b) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 6 bis 9“ durch die\nin Deutschland zuständig wäre, die zuständige Be-                 Angabe „§§ 6, 7 und 9“ ersetzt.\nhörde des anderen Staates um Unterlagen über das              c) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:\nVorhaben, insbesondere um eine Beschreibung des\n„Bedarf ein Vorhaben einer Genehmigung nach\nVorhabens und um Angaben über dessen grenz-                       dem Atomgesetz sowie einer Zulassung durch\nüberschreitende Umweltauswirkungen. Hält sie eine                 eine oder mehrere weitere Behörden und ist eine\nBeteiligung am Zulassungsverfahren für erforderlich,              der zuständigen Behörden eine Bundesbehörde,\nteilt sie dies der zuständigen Behörde des anderen                ist die atomrechtliche Genehmigungsbehörde\nStaates mit und ersucht, soweit erforderlich, um                  federführende Behörde. Sie ist für die Aufgaben\nweitere Angaben im Sinne des § 6 Abs. 3 und 4, unter-             nach den §§ 3a, 5 bis 8 Abs. 1 und 3 sowie den\nrichtet die Behörden im Sinne des § 7 über die                    §§ 9, 9a und 11 zuständig.“\nAngaben und weist darauf hin, welcher Behörde des\nanderen Staates gegebenenfalls innerhalb welcher\nFrist eine Stellungnahme zugeleitet werden kann,         15. Nach § 14 wird folgende Überschrift eingefügt:\nsofern sie nicht die Abgabe einer einheitlichen\n„Abschnitt 3\nStellungnahme für angezeigt hält. Die zuständige\ndeutsche Behörde soll die zuständige Behörde des                        Besondere Verfahrensvorschriften“.\nanderen Staates um eine Übersetzung geeigneter\nAngaben zum Vorhaben, insbesondere zu grenz-             16. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlage zu § 3“\nüberschreitenden Umweltauswirkungen, ersuchen.                durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.\n(2) Auf der Grundlage der von dem anderen\nStaat übermittelten Unterlagen macht die zuständige\n17. § 16 wird wie folgt geändert:\ndeutsche Behörde das Vorhaben in geeigneter Weise\nin den voraussichtlich betroffenen Gebieten der               a) In Absatz 1 werden die Wörter „Auswirkungen\nÖffentlichkeit bekannt, soweit eine Öffentlichkeits-              eines Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2\nbeteiligung nach den Vorschriften des übermittelnden              genannten Schutzgüter“ durch die Wörter „Um-\nStaates erfolgt oder nach diesem Gesetz durch-                    weltauswirkungen eines Vorhabens“ ersetzt.\nzuführen wäre. Sie weist dabei darauf hin, welcher            b) In Absatz 2 werden die Wörter „Auswirkungen\nBehörde des anderen Staates gegebenenfalls inner-                 des Vorhabens auf die Umwelt“ durch die\nhalb welcher Frist eine Stellungnahme zugeleitet                  Wörter „Umweltauswirkungen des Vorhabens“\nwerden kann, und gibt Gelegenheit, innerhalb an-                  ersetzt.\ngemessener Frist die Unterlagen einzusehen.\nc) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe\n(3) § 8 Abs. 2 und 4 sowie § 9a Abs. 3 gelten                  „§ 9 Abs. 1 und“ die Angabe „§ 9a sowie“ ein-\nentsprechend.“                                                    gefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001               1955\n18. § 17 wird wie folgt gefasst:                                     b) Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der\n„§ 17                                      Schutzgüter, insbesondere durch bauliche,\nbetriebliche oder organisatorische Maßnahmen\nAufstellung von Bebauungsplänen\nentsprechend dem Stand der Technik getroffen\nWerden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 3                     wird,\nNr. 3 aufgestellt, geändert oder ergänzt, wird die\n2. umweltrechtliche Vorschriften und andere öffent-\nUmweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vor-\nlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht\nprüfung des Einzelfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3\nentgegenstehen,\nsowie den §§ 3 bis 3f im Aufstellungsverfahren nach\nden Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt.            3. Ziele der Raumordnung beachtet und Grundsätze\nBei Vorhaben nach den Nummern 18.1 bis 18.8 der                  und sonstige Erfordernisse der Raumordnung\nAnlage 1 wird die Umweltverträglichkeitsprüfung ein-             berücksichtigt sind,\nschließlich der Vorprüfung des Einzelfalls nur im            4. Belange des Arbeitsschutzes gewahrt sind.\nAufstellungsverfahren durchgeführt. Wird die Um-\nweltverträglichkeitsprüfung in einem Aufstellungs-              (2) Der Planfeststellungsbeschluss kann mit Be-\nverfahren und in einem nachfolgenden Zulassungs-             dingungen versehen, mit Auflagen verbunden und\nverfahren durchgeführt, soll die Umweltverträglich-          befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls\nkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren            der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffent-\nauf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltaus-            lich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben ent-\nwirkungen des Vorhabens beschränkt werden.“                  gegenstehen können, erforderlich ist. Die Aufnahme,\nÄnderung oder Ergänzung von Auflagen über An-\n19. In § 18 Satz 1 wird die Angabe „Anlage zu § 3“ durch         forderungen an das Vorhaben ist auch nach dem\ndie Angabe „Anlage 1“ ersetzt.                               Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses zulässig.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Plangeneh-\n20. In § 19 wird Satz 2 aufgehoben.                              migung entsprechend.\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-\n21. Nach § 19 werden folgende Überschrift und folgende\nhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverord-\nVorschriften eingefügt:\nnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften\n„Teil 2                             zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1\nVorschriften für bestimmte Leitungsanlagen             Nr. 1 zu erlassen über\nund andere Anlagen (Anlage 1 Nr. 19)                1. die dem Stand der Technik entsprechenden bau-\n§ 20                                   lichen, betrieblichen oder organisatorischen Maß-\nnahmen zur Vorsorge gegen die Beeinträchtigung\nPlanfeststellung, Plangenehmigung\nder Schutzgüter,\n(1) Vorhaben, die in der Anlage 1 unter den Num-\n2. Informationspflichten des Trägers eines Vorha-\nmern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, sowie die Ände-\nbens gegenüber Behörden und Öffentlichkeit,\nrung solcher Vorhaben bedürfen der Planfeststellung\ndurch die zuständige Behörde, sofern dafür nach den          3. die Überprüfung von Vorhaben durch Sach-\n§§ 3b bis 3f eine Verpflichtung zur Durchführung einer           verständige, Sachverständigenorganisationen und\nUmweltverträglichkeitsprüfung besteht.                           zugelassene Überwachungsstellen sowie über\n(2) Sofern keine Verpflichtung zur Durchführung               die Anforderungen, die diese Sachverständigen,\neiner Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedarf              Sachverständigenorganisationen und zugelasse-\ndas Vorhaben der Plangenehmigung. Die Plangeneh-                 ne Überwachungsstellen erfüllen müssen,\nmigung entfällt in Fällen von unwesentlicher Be-             4. die Anpassung bestehender Vorhaben an die An-\ndeutung. Diese liegen vor, wenn die Prüfwerte nach               forderungen der geltenden Vorschriften.\n§ 3c Abs. 1 für Größe und Leistung, die die Vorprüfung\neröffnen, nicht erreicht werden oder die Voraus-                                        § 22\nsetzungen des § 74 Abs. 7 Satz 2 des Verwaltungs-                                    Verfahren\nverfahrensgesetzes erfüllt sind; § 3b Abs. 2 und 3 gilt\nentsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für                Für die Durchführung des Planfeststellungsver-\nErrichtung, Betrieb und Änderung von Rohrleitungs-           fahrens und des Plangenehmigungsverfahrens gelten\nanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe              die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.\nsowie für die Änderung ihres Betriebs, ausgenommen           Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nÄnderungen von unwesentlicher Bedeutung.                     verordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere\nEinzelheiten des Planfeststellungsverfahrens, ins-\n§ 21                               besondere zu Art und Umfang der Antragsunterlagen,\nEntscheidung, Nebenbestimmungen                     zu regeln.\n§ 23\n(1) Der Planfeststellungsbeschluss darf nur er-\ngehen, wenn                                                                     Bußgeldvorschriften\n1. sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit          (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nnicht beeinträchtigt wird, insbesondere                  fahrlässig\na) Gefahren für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten       1. ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 20 Abs. 1\nSchutzgüter nicht hervorgerufen werden kön-               oder ohne Plangenehmigung nach § 20 Abs. 2\nnen und                                                   Satz 1 ein Vorhaben durchführt oder","1956              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\n2. einer vollziehbaren Auflage nach § 21 Abs. 2                    gehende Vorschriften über die Voraussetzungen\nzuwiderhandelt.                                                für eine wirksame Antragstellung bleiben un-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-                 berührt; oder\nbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet              2. in sonstiger Weise ein Verfahren nach § 2 Abs. 1\nwerden.“                                                           Satz 1 und Abs. 3 vor dem 14. März 1999 förmlich\neingeleitet worden ist; ist mit gesetzlich vorge-\n22. Nach dem neuen § 23 wird folgende Überschrift ein-                 schriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens\ngefügt:                                                            noch nicht begonnen worden, können diese auch\n„Teil 3                                   nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchge-\nGemeinsame Vorschriften“.                           führt werden.\nSatz 1 gilt auch für ein Vorhaben, das nicht in der\n23. Der bisherige § 20 wird § 24 und Nummer 2 wie folgt            Anlage zu § 3 dieses Gesetzes in der in Satz 1\ngefasst:                                                       bezeichneten Fassung, aber in dem Anhang II der\nRichtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985\n„2. Grundsätze für die Unterrichtung über voraus-\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimm-\nsichtlich beizubringende Unterlagen nach § 5,“.\nten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG\nNr. L 175 S. 40) aufgelistet ist, wenn sich aufgrund\n24. Der bisherige § 21 wird aufgehoben.                            überschlägiger Prüfung der zuständigen Behörde\nergibt, dass das Vorhaben insbesondere aufgrund\n25. Der bisherige § 22 wird § 25 und wie folgt gefasst:            seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes\nerhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben\n„§ 25                                kann. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nÜbergangsvorschrift                             (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind\n(1) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3,            dieses Gesetz sowie seine bis zum 3. August 2001\ndie der Entscheidung über die Zulässigkeit von                 geltende Fassung nicht auf Verfahren nach § 2 Abs. 1\nVorhaben dienen und die vor dem 3. August 2001                 Satz 1 und Abs. 3 anwendbar, die vor dem 3. Juli 1988\nbegonnen worden sind, sind nach den Vorschriften               begonnen worden sind.\ndieses Gesetzes zu Ende zu führen. Sofern für ein                 (4) Besteht nach den Absätzen 1 und 2 eine\nVorhaben, das Gegenstand eines solchen Verfahrens              Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltver-\nist, die Bestimmungen des Gesetzes zur Umsetzung               träglichkeitsprüfung und ist diese gemäß § 17 im\nder UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und            Bebauungsplanverfahren nach den Vorschriften des\nweiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom                   Baugesetzbuchs durchzuführen, gilt insoweit § 245c\n27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) die Einrichtung von            des Baugesetzbuchs.\nsolchen Verfahren neu oder anders als bislang regeln,\nsind diese Bestimmungen anzuwenden und ist in                     (5) Die Länder haben unverzüglich, spätestens\ndiesem Rahmen die Umweltverträglichkeitsprüfung                innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses\ndurchzuführen. Wenn im Ausgangsverfahren das                   Gesetzes die dem § 3d entsprechenden Vorschriften\nVorhaben vor dem 3. August 2001 bereits öffentlich             zu erlassen oder bestehende Vorschriften anzupas-\nbekannt gemacht worden ist, findet nur Satz 1 An-              sen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 3d in den Ländern\nwendung.                                                       mit der Maßgabe, dass in den Fällen, in denen in der\nAnlage 1 für bestimmte Vorhaben eine Verpflichtung\n(2) Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschrif-           zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-\nten dieses Gesetzes in der vor dem 3. August 2001              fung nach Maßgabe des Landesrechts vorgesehen\ngeltenden Fassung weiterhin Anwendung, wenn                    ist, die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Vor-\n1. der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf                 prüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Soweit\nZulassung des Vorhabens, der mindestens die                die Länder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist\nAngaben zu Standort, Art und Umfang des Vorha-             Regelungen hinsichtlich der in § 3d genannten Ver-\nbens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei             fahren erlassen, tritt Satz 2 mit dem Inkrafttreten der\nder zuständigen Behörde eingereicht hat; weiter-           jeweiligen landesrechtlichen Regelung außer Kraft.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001                1957\n26. Anlage und Anhang werden durch folgende Anlage 1 und Anlage 2 ersetzt:\n„Anlage 1\nListe „UVP-pflichtige Vorhaben“\nNachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in den Anwendungs-\nbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder\neine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies\nBezug auf die Regelungen des § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2. Soweit nachstehend auf\neine Maßgabe des Landesrechts verwiesen wird, nimmt dies Bezug auf die\nRegelung des § 3d.\nLegende:\nNr.           = Nummer des Vorhabens\nVorhaben      = Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 3b\nAbs. 1 Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 3c Abs. 1\nSatz 5\nX in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig\nA in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Abs. 1 Satz 1\nS in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Abs. 1 Satz 2\nL in Spalte 2 = UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts: siehe § 3d\nNr.                                              Vorhaben                                             Sp. 1 Sp. 2\n1.      Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie:\n1.1     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,\nProzesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Ver-\nbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbine, Verbrennungs-\nmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen Dampf-\nkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von\n1.1.1   mehr als 200 MW,                                                                                   X\n1.1.2   50 MW bis 200 MW,                                                                                        A\n1.1.3   20 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Methanol, Ethanol, naturbelasse-                 S\nnen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,\nGasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, ausgenommen Verbrennungs-\nmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate,\n1.1.4   10 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere                      S\nKoksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiär-\nförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.1.3 genannten Gase,\nausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate,\n1.1.5   1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks,                       S\nKohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen,\nHeizölen, ausgenommen Heizöl EL, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohr-\nanlagen und Notstromaggregate,\n1.1.6   1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz anderer als in den Nummern 1.1.3 bis 1.1.5                       A\ngenannter fester oder flüssiger Brennstoffe,\n1.1.7   100 KW bis weniger als 1 MW beim Einsatz anderer als in den Nummern 1.1.3 bis 1.1.5                      S\ngenannter fester oder flüssiger Brennstoffe;\n1.2     Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen\nmit einer Feuerungswärmeleistung von\n1.2.1   mehr als 200 MW,                                                                                   X\n1.2.2   50 MW bis 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol,                        A\nnaturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen\n(insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas\naus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,\nGasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff),\n1.2.3   1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz der in Nummer 1.2.2 genannten Brennstoffe,                       S\nausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen;","1958          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nNr.                                          Vorhaben                                          Sp. 1 Sp. 2\n1.3     Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom, Dampf,\nWarmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Dampf, ausgenommen Verbrennungsmotor-\nanlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, mit einer Feuerungswärmeleistung von\n1.3.1   1 MW bis weniger als 20 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol,                S\nEthanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem\nErdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff,\n1.3.2   1 MW bis weniger als 10 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere                S\nKoksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiär-\nförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.3.1 genannten Gase;\n1.4     Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit\neiner Feuerungswärmeleistung von\n1.4.1   mehr als 200 MW,                                                                            X\n1.4.2   50 MW bis 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol,                 A\nnaturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen\n(insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas\naus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,\nGasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff),\n1.4.3   1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz der in Nummer 1.4.2 genannten Brennstoffe,                S\nausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf;\n1.5     Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-\nwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem\nKreislauf, mit einer Feuerungswärmeleistung von\n1.5.1   1 MW bis weniger als 20 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol,                S\nEthanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem\nErdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff,\n1.5.2   1 MW bis weniger als 10 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere                S\nKoksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiär-\nförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.5.1 genannten Gase;\n1.6     Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Höhe von jeweils mehr als\n35 Metern oder einer Leistung von jeweils mehr als 10 KW sowie mit\n1.6.1   20 oder mehr Windkraftanlagen,                                                              X\n1.6.2   6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen,                                                            A\n1.6.3   3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen;                                                             S\n1.7     Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle;            X\n1.8     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle\n(z.B. Kokerei, Gaswerk, Schwelerei) mit einem Durchsatz von\n1.8.1   500 t oder mehr je Tag,                                                                     X\n1.8.2   weniger als 500 t je Tag, ausgenommen Holzkohlenmeiler;                                           A\n1.9     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder\nbituminösem Schiefer mit einem Durchsatz von\n1.9.1   500 t oder mehr je Tag,                                                                     X\n1.9.2   weniger als 500 t je Tag;                                                                         A\n2.      Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe:\n2.1     Errichtung und Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von\n2.1.1   25 ha oder mehr,                                                                            X\n2.1.2   10 ha bis weniger als 25 ha,                                                                      A\n2.1.3   weniger als 10 ha, soweit Sprengstoffe verwendet werden;                                          S\n2.2     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Zementklinkern oder Zementen\nmit einer Produktionskapazität von\n2.2.1   1 000 t oder mehr je Tag,                                                                   X\n2.2.2   weniger als 1 000 t je Tag;                                                                       A\n2.3     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Asbest;                               X","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001            1959\nNr.                                             Vorhaben                                           Sp. 1 Sp. 2\n2.4     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest oder\nAsbesterzeugnissen mit\n2.4.1   einer Jahresproduktion von\n2.4.1.1 20 000 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Asbestzementerzeugnissen,                             X\n2.4.1.2 50 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Reibungsbelägen,                                          X\n2.4.2   einem Einsatz von 200 t oder mehr Asbest bei anderen Verwendungszwecken,                        X\n2.4.3   einer geringeren Jahresproduktion oder einem geringeren Einsatz als in den vorstehenden               A\nNummern angegeben;\n2.5     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas\nhergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelz-\nleistung von\n2.5.1   200 000 t oder mehr je Jahr oder bei Flachglasanlagen, die nach dem Floatglasverfahren          X\nbetrieben werden, 100 000 t oder mehr je Jahr,\n2.5.2   20 t je Tag bis weniger als in der vorstehenden Nummer angegeben,                                     A\n2.5.3   100 kg bis weniger als 20 t je Tag, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Glasfasern,               S\ndie für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind;\n2.6     Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der\nRauminhalt der Brennanlage\n2.6.1   4 m3 oder mehr und die Besatzdichte 300 kg oder mehr je Kubikmeter Rauminhalt der                     A\nBrennanlage beträgt,\n2.6.2   4 m3 oder mehr oder die Besatzdichte mehr als 100 kg und weniger als 300 kg je Kubikmeter             S\nRauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die\ndiskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden;\n2.7     Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich                A\nAnlagen zur Herstellung von Mineralfasern;\n3.      Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung:\n3.1     Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung       X\nin Oxide) oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen;\n3.2     Errichtung und Betrieb eines integrierten Hüttenwerkes (Anlage zur Gewinnung von                X\nRoheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei der sich Gewinnungs- und Weiter-\nverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander\nverbunden sind);\n3.3     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Roheisen oder Stahl einschließlich\nStranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit\neiner Schmelzleistung von\n3.3.1   2,5 t Roheisen oder Stahl je Stunde oder mehr,                                                        A\n3.3.2   weniger als 2,5 t Stahl je Stunde;                                                                    S\n3.4     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen,        X\nKonzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektro-\nlytische Verfahren;\n3.5     Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von\nNichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von\n3.5.1   100 000 t oder mehr je Jahr,                                                                    X\n3.5.2   4 t oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 t oder mehr je Tag bei sonstigen                A\nNichteisenmetallen, jeweils bis weniger als 100 000 t je Jahr,\n3.5.3   0,5 t bis weniger als 4 t je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 t bis weniger als 20 t je Tag        S\nbei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen\n– Vakuum-Schmelzanlagen,\n– Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und\nAluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,\n– Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind oder die\nausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck- oder Kokillengießmaschinen\ngießfertige Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen niederschmelzen,","1960          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nNr.                                             Vorhaben                                        Sp. 1 Sp. 2\n– Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus\nEdelmetallen und Kupfer bestehen,\n– Schwalllötbäder und\n– Heißluftverzinnungsanlagen;\n3.6     Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Warmwalzen von Stahl;                                      A\n3.7     Errichtung und Betrieb einer Eisen-, Temper- oder Stahlgießerei mit einer Produktions-\nleistung von\n3.7.1   200 000 t Gusseisen oder mehr je Jahr,                                                       X\n3.7.2   20 t Gussteilen oder mehr je Tag,                                                                  A\n3.7.3   2 t bis weniger als 20 t Gussteilen je Tag;                                                        S\n3.8     Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf\nMetalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungsleistung\nvon\n3.8.1   100 000 t Rohgut oder mehr je Jahr,                                                          X\n3.8.2   2 t Rohgut je Stunde bis weniger als 100 000 t Rohgut je Jahr,                                     A\n3.8.3   500 kg bis weniger als 2 t Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen              S\nVerzinken nach dem Sendzimirverfahren;\n3.9     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch ein\nelektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von\n3.9.1   30 m3 oder mehr,                                                                                   A\n3.9.2   1 m3 bis weniger als 30 m3 bei Anlagen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von              S\nFluss- oder Salpetersäure;\n3.10    Errichtung und Betrieb einer Anlage, die aus einem oder mehreren maschinell angetrie-\nbenen Hämmern oder Fallwerken besteht, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder\nFallwerkes\n3.10.1  20 Kilojoule oder mehr beträgt,                                                                    A\n3.10.2  1 Kilojoule bis weniger als 20 Kilojoule beträgt;                                                  S\n3.11    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Spreng-           A\nstoffen bei einem Einsatz von 10 kg Sprengstoff oder mehr je Schuss;\n3.12    Errichtung und Betrieb einer Schiffswerft\n3.12.1  zum Bau von Seeschiffen mit einer Größe von 100 000 Bruttoregistertonnen,                    X\n3.12.2  zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder Schiffssektionen aus Metall mit             A\neiner Länge von 20 m oder mehr, soweit nicht ein Fall der vorstehenden Nummer vorliegt;\n3.13    Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produk-               A\ntionsleistung von 600 oder mehr Schienenfahrzeugeinheiten je Jahr (1 Schienenfahrzeug-\neinheit entspricht 0,5 Lokomotive, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf,\n1 Personenwagen oder 3 Güterwagen);\n3.14    Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder           A\neiner Anlage für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Leistung von 100 000 Stück\noder mehr je Jahr;\n3.15    Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen,         A\nsoweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt oder mehr als 100 Luftfahrzeuge\nrepariert werden können, ausgenommen Wartungsarbeiten;\n4.      Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung:\n4.1     Errichtung und Betrieb einer integrierten chemischen Anlage (Verbund zur Herstellung von     X\nStoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, bei dem\nsich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander\nverbunden sind und\n– zur Herstellung von organischen Grundchemikalien,\n– zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien,\n– zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff\noder Mehrnährstoff),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001         1961\nNr.                                           Vorhaben                                          Sp. 1 Sp. 2\n– zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden,\n– zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder bio-\nlogischen Verfahrens oder\n– zur Herstellung von Explosivstoffen\ndienen), ausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder\nzur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1;\n4.2     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch            A\nchemische Umwandlung im industriellen Umfang, ausgenommen integrierte chemische\nAnlagen nach Nummer 4.1, Anlagen nach Nummer 10.1 und Anlagen zur Erzeugung oder\nSpaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach\nNummer 11.1;\n4.3     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen         X\nWeiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien;\n4.4     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungs-              A\nstoffen (Lasuren, Firnisse, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von\n25 t flüchtiger organischer Verbindungen oder mehr je Tag, die bei einer Temperatur von\n293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben;\n5.      Oberflächenbehandlung von Kunststoffen:\n5.1     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Kunststoffen durch               A\nein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von\n30 m3 oder mehr;\n6.      Holz, Zellstoff:\n6.1     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder         X\nähnlichen Faserstoffen;\n6.2     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Papier oder Pappe mit einer\nProduktionsleistung von\n6.2.1   200 t oder mehr je Tag,                                                                      X\n6.2.2   20 t bis weniger als 200 t je Tag;                                                                 A\n7.      Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse:\n7.1     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit\n7.1.1   42 000 oder mehr Plätzen,                                                                    X\n7.1.2   15 000 bis weniger als 42 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt;                   S\n7.2     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Junghennen mit\n7.2.1   84 000 oder mehr Plätzen,                                                                    X\n7.2.2   30 000 bis weniger als 84 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt;                   S\n7.3     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel mit\n7.3.1   84 000 oder mehr Plätzen,                                                                    X\n7.3.2   30 000 bis weniger als 84 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt;                   S\n7.4     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Truthühnern mit\n7.4.1   42 000 oder mehr Plätzen,                                                                    X\n7.4.2   15 000 bis weniger als 42 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt;                   S\n7.5     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Rindern mit\n7.5.1   350 oder mehr Plätzen,                                                                       X\n7.5.2   250 bis weniger als 350 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt;                         S\n7.6     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Kälbern mit\n7.6.1   1 000 oder mehr Plätzen,                                                                     X\n7.6.2   300 bis weniger als 1 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt;                       S\n7.7     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen\n(Schweinen von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit\n7.7.1   2 000 oder mehr Plätzen,                                                                     X","1962          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nNr.                                             Vorhaben                                           Sp. 1 Sp. 2\n7.7.2   1 500 bis weniger als 2 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt;                        S\n7.8     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen\neinschließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit\n7.8.1   750 oder mehr Plätzen,                                                                          X\n7.8.2   560 bis weniger als 750 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt;                            S\n7.9     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln (Ferkel\nvon 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit\n7.9.1   6 000 oder mehr Plätzen,                                                                        X\n7.9.2   4 500 bis weniger als 6 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt;                        S\n7.10    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Pelztieren mit\n7.10.1  1 000 oder mehr Plätzen,                                                                        X\n7.10.2  750 bis weniger als 1 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt;                          S\n7.11    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Nutztieren in\ngemischten Beständen, wenn\n7.11.1  die jeweils unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1     X\nund 7.10.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-\nAnteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert von 100 erreicht\noder überschreitet,\n7.11.2  die jeweils unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.2, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.2, 7.8.2, 7.9.2           S\nund 7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-\nAnteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert von 100 erreicht\noder überschreitet;\n7.12    Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren mit Plätzen für 50 Großvieheinheiten              A\noder mehr und mehr als 2 Großvieheinheiten je Hektar der vom Inhaber der Anlage\nregelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche oder ohne landwirtschaftlich genutzte\nFläche, soweit diese Anlagen nicht unter die Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.5.1, 7.6.1,\n7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 oder 7.10.1 fallen. Eine Großvieheinheit entspricht einem Lebendgewicht\nvon 500 kg je Haltungsperiode;\n7.13    Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von\n7.13.1  50 t Lebendgewicht oder mehr je Tag,                                                                  A\n7.13.2  0,5 t bis weniger als 50 t Lebendgewicht je Tag bei Geflügel oder 4 t bis weniger als 50 t            S\nLebendgewicht je Tag bei sonstigen Tieren;\n7.14    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen\nRohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionsleistung von\n7.14.1  75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,                                                             A\n7.14.2  weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung von                     S\nSpeisefetten aus selbstgewonnenen tierischen Fetten in Fleischereien mit einer Leistung\nvon bis zu 200 kg Speisefett je Woche;\n7.15    Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer\nProduktionsleistung von\n7.15.1  75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,                                                             A\n7.15.2  weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von                  S\nselbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung\nvon bis zu 200 kg Speisefett je Woche;\n7.16    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fleischkonserven mit einer\nProduktionsleistung von\n7.16.1  75 t Konserven oder mehr je Tag,                                                                      A\n7.16.2  1 t bis weniger als 75 t Konserven je Tag;                                                            S\n7.17    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Gemüsekonserven mit einer\nProduktionsleistung von\n7.17.1  300 t Konserven oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,                                  A","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001         1963\nNr.                                             Vorhaben                                        Sp. 1 Sp. 2\n7.17.2 10 t bis weniger als 300 t Konserven je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, aus-               S\ngenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in\ngeschlossenen Behältnissen;\n7.18   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch             A\nErwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft;\n7.19   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder\ntierischen Abfällen mit einer Verarbeitungsleistung von\n7.19.1 10 t oder mehr je Tag,                                                                             A\n7.19.2 weniger als 10 t je Tag;                                                                           S\n7.20   Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten\noder Tierfellen mit einer Verarbeitungsleistung von\n7.20.1 12 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,                                                          A\n7.20.2 weniger als 12 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen weniger                  S\nTierhäute oder Tierfelle behandelt werden als beim Schlachten von weniger als 4 t sonstigen\nTieren nach Nummer 7.13.2 anfallen;\n7.21   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl;              X\n7.22   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Braumalz (Mälzerei) mit einer\nProduktionsleistung von\n7.22.1 300 t Darrmalz oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,                                A\n7.22.2 weniger als 300 t Darrmalz je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert;                              S\n7.23   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer Pro-\nduktionsleistung von\n7.23.1 300 t Stärkemehlen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,                            A\n7.23.2 1 t bis weniger als 300 t Stärkemehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert;                  S\n7.24   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen\nRohstoffen mit einer Produktionsleistung von\n7.24.1 300 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,                      A\n7.24.2 weniger als 300 t Fertigerzeugnissen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert mit Hilfe           S\nvon Extraktionsmitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 t oder mehr\nje Tag als Vierteljahresdurchschnittswert beträgt;\n7.25   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter              A\nVerwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker;\n7.26   Errichtung und Betrieb einer Brauerei mit einem Ausstoß von\n7.26.1 3 000 hl Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,                                 A\n7.26.2 200 hl bis weniger als 3 000 hl Bier je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert;                    S\n7.27   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus tierischen\nRohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionsleistung von\n7.27.1 75 t Süßwaren oder Sirup oder mehr je Tag,                                                         A\n7.27.2 50 kg bis weniger als 75 t Süßwaren oder Sirup je Tag bei Herstellung von Lakritz;                 S\n7.28   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus\npflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von\n7.28.1 300 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,                     A\n7.28.2 50 kg bis weniger als 300 t Süßwaren je Tag bei Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao            S\noder bei thermischer Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse;\n7.29   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch mit einem\nEinsatz von\n7.29.1 200 t Milch oder mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert,                                          A\n7.29.2 5 t bis weniger als 200 t Milch je Tag als Jahresdurchschnittswert bei Sprühtrocknern zum          S\nTrocknen von Milch, von Erzeugnissen aus Milch oder von Milchbestandteilen;","1964          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nNr.                                             Vorhaben                                      Sp. 1 Sp. 2\n8.      Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen:\n8.1     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von festen, flüssigen\noder in Behältern gefassten gasförmigen Abfällen oder Deponiegas mit brennbaren\nBestandteilen durch\n8.1.1   thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung,        X\nVerbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren, ausgenommen Fälle der Nummern\n8.1.2 und 8.1.4,\n8.1.2   Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feue-            A\nrungswärmeleistung von 1 MW oder mehr,\n8.1.3   Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen,                                       S\n8.1.4   Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feue-            S\nrungswärmeleistung von weniger als 1 MW;\n8.2     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,\nProzesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von gestrichenem, lackiertem oder\nbeschichtetem Holz oder von Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem\nHolz oder daraus angefallenen Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen\noder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen nicht aus halogen-\norganischen Verbindungen bestehen, in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk,\nHeizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage) einschließlich des jeweils zugehörigen\nDampfkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von\n8.2.1   50 MW oder mehr,                                                                           X\n8.2.2   1 MW bis weniger als 50 MW;                                                                      S\n8.3     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von besonders über-\nwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und\nAbfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von\n8.3.1   10 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag,                                                      X\n8.3.2   1 t bis weniger als 10 t Einsatzstoffen je Tag;                                                  S\n8.4     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von nicht besonders\nüberwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und\nAbfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von\n8.4.1   50 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag,                                                            A\n8.4.2   10 t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag;                                                 S\n8.5     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur            X\nchemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von\nbesonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislauf-\nwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden;\n8.6     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur\nchemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von\nnicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislauf-\nwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von\n8.6.1   100 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag,                                                     X\n8.6.2   50 t bis weniger als 100 t Einsatzstoffen je Tag,                                                A\n8.6.3   10 t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag;                                                 S\n8.7     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nicht-\neisenschrotten, einschließlich Autowracks, ausgenommen die zeitweilige Lagerung\nbis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen nach\nNummer 8.8, mit\n8.7.1   einer Gesamtlagerfläche von 15 000 m2 oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von              A\n1 500 t Eisen- oder Nichteisenschrotten oder mehr,\n8.7.2   einer Gesamtlagerfläche von 1 000 m2 bis weniger als 15 000 m2 oder einer Gesamtlager-           S\nkapazität von 100 t bis weniger als 1 500 t Eisen- oder Nichteisenschrotten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001        1965\nNr.                                            Vorhaben                                         Sp. 1 Sp. 2\n8.8     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von besonders über-                  A\nwachungsbedürftigen Schlämmen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und\nAbfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 t oder mehr je Tag\noder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr;\n8.9     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Abfällen, auf die die Vorschriften des\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, soweit in diesen Anlagen\nAbfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als\neinem Jahr gelagert werden (langfristige Lagerung), bei\n8.9.1   besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit\n8.9.1.1 einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von        X\n150 t oder mehr,\n8.9.1.2 geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.1.1 angegeben,                                            A\n8.9.2   nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit\n8.9.2.1 einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von              A\n150 t oder mehr,\n8.9.2.2 geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.2.1 angegeben;                                            S\n9.      Lagerung von Stoffen und Zubereitungen:\n9.1     Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern\noder von Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B. als Treibmittel oder Brenngas in Behältern\nenthalten, dient, mit einem Fassungsvermögen von\n9.1.1   200 000 t oder mehr,                                                                         X\n9.1.2   30 t bis weniger als 200 000 t, soweit es sich nicht um Einzelbehältnisse mit einem Volumen        A\nvon jeweils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt,\n9.1.3   30 t bis weniger als 200 000 t, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von          S\njeweils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt,\n9.1.4   3 t bis weniger als 30 t, soweit es sich um Behältnisse mit einem Volumen von jeweils mehr         S\nals 1 000 cm3 handelt;\n9.2     Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in\nBehältern dient, mit einem Fassungsvermögen von\n9.2.1   200 000 t oder mehr,                                                                         X\n9.2.2   50 000 t bis weniger als 200 000 t,                                                                A\n9.2.3   5 000 t bis weniger als 50 000 t bei brennbaren Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt                S\nunter 21 ºC haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck (1.013 mbar) über 20 ºC\nliegt,\n9.2.4   10 000 t bis weniger als 50 000 t bei sonstigen brennbaren Flüssigkeiten;                          S\n9.3     Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Chlor dient, mit einem Fassungs-\nvermögen von\n9.3.1   200 000 t oder mehr,                                                                         X\n9.3.2   75 t bis weniger als 200 000 t,                                                                    A\n9.3.3   10 t bis weniger als 75 t;                                                                         S\n9.4     Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Schwefeldioxid dient, mit einem\nFassungsvermögen von\n9.4.1   200 000 t oder mehr,                                                                         X\n9.4.2   250 t bis weniger als 200 000 t,                                                                   A\n9.4.3   20 t bis weniger als 250 t;                                                                        S\n9.5     Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Ammoniumnitrat oder ammonium-\nnitrathaltigen Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung\ndient, mit einem Fassungsvermögen von\n9.5.1   200 000 t oder mehr,                                                                         X","1966          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nNr.                                          Vorhaben                                         Sp. 1 Sp. 2\n9.5.2   500 t bis weniger als 200 000 t,                                                                 A\n9.5.3   25 t bis weniger als 500 t;                                                                      S\n9.6     Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von ammoniumnitrathaltigen Zu-\nbereitungen der Gruppe B nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dient, mit einem\nFassungsvermögen von\n9.6.1   200 000 t oder mehr,                                                                       X\n9.6.2   2 500 t bis weniger als 200 000 t,                                                               A\n9.6.3   100 t bis weniger als 2 500 t;                                                                   S\n9.7     Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Ammoniak dient, mit einem\nFassungsvermögen von\n9.7.1   200 000 t oder mehr,                                                                       X\n9.7.2   30 t bis weniger als 200 000 t,                                                                  A\n9.7.3   3 t bis weniger als 30 t;                                                                        S\n9.8     Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von anderen als den in den\nNummern 9.1 bis 9.7 genannten chemischen Erzeugnissen dient, mit einem Fassungs-\nvermögen von\n9.8.1   200 000 t oder mehr,                                                                       X\n9.8.2   25 000 t bis weniger als 200 000 t;                                                              A\n10.     Sonstige Industrieanlagen:\n10.1    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von     X\nexplosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung\nals Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung\ndieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehört auch eine Anlage zum Laden, Entladen oder\nDelaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen im\nhandwerklichen Umfang oder zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegliche\nMischladegeräte;\n10.2    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosi-      X\nonsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes;\n10.3    Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk\nunter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von\n10.3.1  25 t Kautschuk oder mehr je Stunde,                                                              A\n10.3.2  weniger als 25 t Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 kg            S\nKautschuk je Stunde verarbeitet wird oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk\neingesetzt wird;\n10.4    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren)\noder zum Färben von Fasern oder Textilien mit\n10.4.1  einer Verarbeitungsleistung von 10 t Fasern oder Textilien oder mehr je Tag,                     A\n10.4.2  einer Färbeleistung von 2 t bis weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen        S\nzum Färben von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Färbebeschleunigern\neinschließlich Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck\nbetrieben werden,\n10.4.3  einer Bleichleistung von weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum           S\nBleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen;\n10.5    Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Verbrennungsmotoren mit einer\nFeuerungswärmeleistung von insgesamt\n10.5.1  10 MW oder mehr, ausgenommen Rollenprüfstände,                                                   A\n10.5.2  300 KW bis weniger als 10 MW, ausgenommen Rollenprüfstände, die in geschlossenen                 S\nRäumen betrieben werden, und Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter\nausgerüstete Serienmotoren geprüft werden;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001       1967\nNr.                                           Vorhaben                                        Sp. 1 Sp. 2\n10.6    Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Gasturbinen oder Triebwerken mit\neiner Feuerungswärmeleistung von insgesamt\n10.6.1  mehr als 200 MW,                                                                           X\n10.6.2  100 MW bis 200 MW,                                                                               A\n10.6.3  weniger als 100 MW;                                                                              S\n10.7    Errichtung und Betrieb einer ständigen Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge;                A\n11.     Kernenergie:\n11.1    Errichtung und Betrieb einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder     X\nVerarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter\nKernbrennstoffe sowie bei ortsfesten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen die\ninsgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau\nder Anlage oder von Anlagenteilen; ausgenommen sind ortsfeste Anlagen zur Spaltung von\nKernbrennstoffen, deren Höchstleistung 1 KW thermische Dauerleistung nicht überschreitet;\neinzelne Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der in\nHalbsatz 1 bezeichneten Anlagen oder von Anlagenteilen gelten als Änderung im Sinne\nvon § 3e Abs. 1 Nr. 2;\n11.2    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung oder zur Endlagerung radioaktiver   X\nAbfälle;\n11.3    außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen Errichtung und Betrieb     X\neiner Anlage oder Einrichtung zur Bearbeitung oder Verarbeitung bestrahlter Kernbrenn-\nstoffe oder hoch radioaktiver Abfälle oder zu dem ausschließlichen Zweck der für mehr als\nzehn Jahre geplanten Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an\neinem anderen Ort als dem Ort, an dem diese Stoffe angefallen sind;\n11.4    außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen, soweit nicht                    A\nNummer 11.3 Anwendung findet, Errichtung und Betrieb einer Anlage oder Einrichtung zur\nLagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Abfälle, deren Aktivitäten die Werte\nerreichen oder überschreiten, bei deren Unterschreiten es für den beantragten Umgang\nnach einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung keiner Vor-\nbereitung der Schadensbekämpfung bei Abweichungen vom bestimmungsgemäßen\nBetrieb bedarf;\n12.     Abfalldeponien:\n12.1    Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von besonders überwachungs-            X\nbedürftigen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;\n12.2    Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von nicht besonders überwachungs-\nbedürftigen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, mit Ausnahme\nder Deponien für Inertabfälle nach Nummer 12.3, mit einer Aufnahmekapazität von\n12.2.1  10 t oder mehr je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 t oder mehr,               X\n12.2.2  weniger als 10 t je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von weniger als 25 000 t;                 S\n12.3    Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Inertabfällen im Sinne des               A\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;\n13.     Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers:\n13.1    Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die\n13.1.1  für organisch belastetes Abwasser von 9 000 kg/d oder mehr biochemischen Sauerstoff-       X\nbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 4 500 m3 oder\nmehr Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist,\n13.1.2  für organisch belastetes Abwasser von weniger als 9 000 kg/d biochemischen Sauerstoff-           L\nbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von weniger als\n4 500 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist;\n13.2    intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer          L\noder Küstengewässer;","1968          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nNr.                                          Vorhaben                                         Sp. 1 Sp. 2\n13.3    Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Ober-\nflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen\nVolumen von\n13.3.1  10 Mio. m3 oder mehr Wasser,                                                               X\n13.3.2  weniger als 10 Mio. m3 Wasser;                                                                   L\n13.4    Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung;                                                     L\n13.5    wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung            L\noder Bodenentwässerung;\n13.6    Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften\nSpeicherung von Wasser, wobei\n13.6.1  10 Mio. m3 oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden,                        X\n13.6.2  weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden;                            L\n13.7    Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen\nTransport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Volumen von\n13.7.1  – 100 Mio. oder mehr m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel             X\nverhindert werden soll, oder\n– 5 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasser-\ndurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2 000 Mio. m3\nübersteigt,\n13.7.2  weniger als den in der vorstehenden Nummer angegebenen Werten;                                   L\n13.8    Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten;                                                 L\n13.9    Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit\n13.9.1  mehr als 1 350 t zugänglich ist,                                                           X\n13.9.2  1 350 t oder weniger zugänglich ist;                                                             L\n13.10   Bau eines Binnenhafens für die Seeschifffahrt;                                             X\n13.11   Bau eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges\nzum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), der\n13.11.1 Schiffe mit mehr als 1 350 t aufnehmen kann,                                               X\n13.11.2 Schiffe mit 1 350 t oder weniger aufnehmen kann;                                                 L\n13.12   Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jachthafens, oder einer          L\ninfrastrukturellen Hafenanlage;\n13.13   Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst;                            L\n13.14   Bau einer Wasserkraftanlage;                                                                     L\n13.15   Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien;                                     L\n13.16   sonstige Ausbaumaßnahmen;                                                                        L\n14.     Verkehrsvorhaben:\n14.1    Bau einer Bundeswasserstraße durch\n14.1.1  Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.1 und 13.7.1                                            X\n14.1.2  Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.2, 13.7.2, 13.8, 13.12 und 13.13 (unabhängig von              A\neiner Beeinflussung des Hochwasserabflusses);\n14.2    Bau einer Bundeswasserstraße, die für Schiffe mit\n14.2.1  mehr als 1 350 t zugänglich ist,                                                           X\n14.2.2  1 350 t oder weniger zugänglich ist;                                                             A\n14.3    Bau einer Bundesautobahn oder einer sonstigen Bundesstraße, wenn diese eine Schnell-       X\nstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die\nHauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 ist;\n14.4    Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße, wenn diese neue Straße eine        X\ndurchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001            1969\nNr.                                          Vorhaben                                             Sp. 1 Sp. 2\n14.5    Bau einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße durch Verlegung und/oder Ausbau               X\neiner bestehenden Bundesstraße, wenn dieser geänderte Bundesstraßenabschnitt eine\ndurchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist;\n14.6    Bau einer sonstigen Bundesstraße;                                                                    A\n14.7    Bau eines Schienenweges von Eisenbahnen mit den dazugehörenden Betriebsanlagen                 X\neinschließlich Bahnstromfernleitungen;\n14.8    Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen, insbesondere einer intermodalen                  A\nUmschlagsanlage oder eines Terminals für Eisenbahnen, soweit der Bau nicht Teil des\nBaues eines Schienenweges nach Nummer 14.7 ist;\n14.9    Bau einer Magnetschwebebahnstrecke mit den dazugehörenden Betriebsanlagen;                     X\n14.10   Bau einer anderen Bahnstrecke für den öffentlichen spurgeführten Verkehr mit den dazu-               A\ngehörenden Betriebsanlagen;\n14.11   Bau einer Bahnstrecke für Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrund-                 A\nbahnen oder Hängebahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, jeweils mit den\ndazugehörenden Betriebsanlagen;\n14.12   Bau eines Flugplatzes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago\nvon 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14) mit einer\nStart- und Landebahngrundlänge von\n14.12.1 1 500 m oder mehr,                                                                             X\n14.12.2 weniger als 1 500 m;                                                                                 A\n15.     Bergbau:\n15.1    Bergbauliche Vorhaben einschließlich der zu deren Durchführung erforderlichen betriebs-\nplanpflichtigen Maßnahmen dieser Anlage nur nach Maßgabe der auf Grund des § 57c Nr. 1\ndes Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnung;\n16.     Flurbereinigung:\n16.1    Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungs-                   A\ngesetzes;\n17.     Forstliche Vorhaben:\n17.1    Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit\n17.1.1  50 ha oder mehr Wald,                                                                          X\n17.1.2  weniger als 50 ha Wald;                                                                              L\n17.2    Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine\nandere Nutzungsart mit\n17.2.1  10 ha oder mehr Wald,                                                                          X\n17.2.2  weniger als 10 ha Wald;                                                                              L\n18.     Bauplanungsrechtliche Vorhaben:\n18.1    Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung\nfür die Ferien- und Fremdenbeherbergung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne\ndes § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungs-\nverfahren, mit\n18.1.1  einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von        X\njeweils insgesamt 200 oder mehr,\n18.1.2  einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmer-           A\nzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200;\n18.2    Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, für den im bisherigen Außenbereich\nim Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im\nAufstellungsverfahren, mit einer Stellplatzzahl von\n18.2.1  200 oder mehr,                                                                                 X\n18.2.2  50 bis weniger als 200;                                                                              A","1970         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nNr.                                          Vorhaben                                         Sp. 1 Sp. 2\n18.3    Bau eines Freizeitparks, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des\nBaugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit\neiner Größe des Plangebiets von\n18.3.1  10 ha oder mehr,                                                                           X\n18.3.2  4 ha bis weniger als 10 ha;                                                                      A\n18.4    Bau eines Parkplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des\nBaugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit\neiner Größe von\n18.4.1  1 ha oder mehr                                                                             X\n18.4.2  0,5 ha bis weniger als 1 ha;                                                                     A\n18.5    Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne\ndes § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungs-\nverfahren, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungs-\nverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt\n18.5.1  100 000 m2 oder mehr,                                                                      X\n18.5.2  20 000 m2 bis weniger als 100 000 m2;                                                            A\n18.6    Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines\nsonstigen großflächigen Handelbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungs-\nverordnung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs\nein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit einer zulässigen\nGeschossfläche von\n18.6.1  5 000 m2 oder mehr,                                                                        X\n18.6.2  1 200 m2 bis weniger als 5 000 m2;                                                               A\n18.7    Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen\nAußenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird,\nnur im Aufstellungsverfahren, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2\nder Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von ins-\ngesamt\n18.7.1  100 000 m2 oder mehr,                                                                      X\n18.7.2  20 000 m2 bis weniger als 100 000 m2;                                                            A\n18.8    Bau eines Vorhabens der in den Nummern 18.1 bis 18.7 genannten Art, soweit der jeweilige         A\nPrüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen\nGebieten ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird, nur im Aufstellungs-\nverfahren;\n18.9    Vorhaben, für das nach Landesrecht zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des\nRates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten\nProjekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40) in der durch die Änderungsrichtlinie 97/11/EG des\nRates (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) geänderten Fassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung\nvorgesehen ist, sofern dessen Zulässigkeit durch einen Bebauungsplan begründet wird\noder ein Bebauungsplan einen Planfeststellungsbeschluss ersetzt;\n19.     Leitungsanlagen und andere Anlagen:\n19.1    Errichtung und Betrieb einer Hochspannungsfreileitung im Sinne des Energiewirtschafts-\ngesetzes mit\n19.1.1  einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 220 kV oder mehr,            X\n19.1.2  einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV bis zu 220 kV,              A\n19.1.3  einer Länge von 5 km bis 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr,                  A\n19.1.4  einer Länge von weniger als 5 km und einer Nennspannung von 110 kV oder mehr;                    S\n19.2    Errichtung und Betrieb einer Gasversorgungsleitung im Sinne des Energiewirtschafts-\ngesetzes, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht über-\nschreiten, mit\n19.2.1  einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von mehr als 800 mm,                  X\n19.2.2  einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von 300 mm bis zu 800 mm,                   A","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001        1971\nNr.                                          Vorhaben                                          Sp. 1 Sp. 2\n19.2.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm,                         A\n19.2.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm;                       S\n19.3   Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe\nim Sinne von § 19a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen, die den\nBereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern\nsolcher Stoffe sind, mit\n19.3.1 einer Länge von mehr als 40 km,                                                             X\n19.3.2 einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr                     A\nals 150 mm,\n19.3.3 einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr                   S\nals 150 mm;\n19.4   Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 fällt,\nzum Befördern von verflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines\nWerksgeländes nicht überschreiten, mit\n19.4.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr               X\nals 800 mm,\n19.4.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 150 mm                   A\nbis zu 800 mm,\n19.4.3 einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr                     A\nals 150 mm,\n19.4.4 einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr                   S\nals 150 mm;\n19.5   Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 oder\nals Energieanlage im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes unter Nummer 19.2 fällt, zum\nBefördern von nichtverflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines\nWerksgeländes nicht überschreiten, mit\n19.5.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr               X\nals 800 mm,\n19.5.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm                   A\nbis zu 800 mm,\n19.5.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr                     A\nals 300 mm,\n19.5.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr                   S\nals 300 mm;\n19.6   Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Stoffen im Sinne von\n§ 3a des Chemikaliengesetzes, soweit sie nicht unter eine der Nummern 19.2 bis 19.5\nfällt und ausgenommen Abwasserleitungen sowie Anlagen, die den Bereich eines\nWerksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe\nsind, mit\n19.6.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr               X\nals 800 mm,\n19.6.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm                   A\nbis zu 800 mm,\n19.6.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr                     A\nals 300 mm,\n19.6.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr                   S\nals 300 mm;\n19.7   Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Dampf oder Warm-\nwasser aus einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10, die den Bereich des Werksgeländes\nüberschreitet (Dampf- oder Warmwasserpipeline), mit\n19.7.1 einer Länge von 5 km oder mehr außerhalb des Werksgeländes,                                       A\n19.7.2 einer Länge von weniger als 5 km im Außenbereich;                                                 S","1972           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nNr.                                              Vorhaben                                            Sp. 1   Sp. 2\n19.8      Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.6 fällt,\nzum Befördern von Wasser, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasser-\nfernleitung), mit\n19.8.1    einer Länge von 10 km oder mehr,                                                                         A\n19.8.2    einer Länge von 2 km bis weniger als 10 km;                                                              S\n19.9      Errichtung und Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers mit\n19.9.1    10 Mio. m3 oder mehr Wasser,                                                                    X\n19.9.2    2 Mio. m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser,                                                             A\n19.9.3    5 000 m3 bis weniger als 2 Mio. m3 Wasser.                                                               S\nAnlage 2\nKriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls\nNachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 3e und § 3f,\nauf Anlage 2 Bezug genommen wird.\n1.        Merkmale der Vorhaben\nDie Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:\n1.1       Größe des Vorhabens,\n1.2       Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,\n1.3       Abfallerzeugung,\n1.4       Umweltverschmutzung und Belästigungen,\n1.5       Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.\n2.        Standort der Vorhaben\nDie ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt\nwird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der\nKumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:\n2.1       bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und\nfischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und\nEntsorgung (Nutzungskriterien),\n2.2       Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes\n(Qualitätskriterien),\n2.3       Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang\ndes ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):\n2.3.1     im Bundesanzeiger gemäß § 19a Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von\ngemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete,\n2.3.2     Naturschutzgebiete gemäß § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von dem Buch-\nstaben a erfasst,\n2.3.3     Nationalparke gemäß § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von dem Buchstaben a\nerfasst,\n2.3.4     Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 14a und 15 des Bundesnaturschutz-\ngesetzes,\n2.3.5     gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 20c des Bundesnaturschutzgesetzes,\n2.3.6     Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Landeswasserrecht festgesetzte\nHeilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes,\n2.3.7     Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits über-\nschritten sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001                 1973\n2.3.8       Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in ver-\ndichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes,\n2.3.9       in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder\nGebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende\nLandschaften eingestuft worden sind.\n3.          Merkmale der möglichen Auswirkungen\nDie möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2\naufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:\n3.1         dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),\n3.2         dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,\n3.3         der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,\n3.4         der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,\n3.5         der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.“\nArtikel 2                              3. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                 „Sie gelten ferner nicht, soweit sich aus wasser-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes                          rechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder\nzum Schutz der Gewässer oder aus Vorschriften\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung                 des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts etwas\nder Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880),               anderes ergibt.“\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli\n2001 (BGBl. I S. 1550), wird wie folgt geändert:                 4. § 3 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:\n„(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes\nist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nEinrichtungen oder Betriebsweisen, der die prak-\na) Nach der Angabe „§ 58d Verbot der Benach-                    tische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung\nteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungs-             von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur\nschutz“ wird die Angabe „§ 58e Erleichterungen              Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewähr-\nfür auditierte Unternehmensstandorte“ eingefügt.            leistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung\noder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von\nb) Nach der Angabe „§ 74 Inkrafttreten“ wird die                Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines\nAngabe „Anhang (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur                allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt ins-\nBestimmung des Standes der Technik“ angefügt.               gesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestim-\nmung des Standes der Technik sind insbesondere\ndie im Anhang aufgeführten Kriterien zu berück-\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:                                     sichtigen.“\n„§ 1\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\nZweck des Gesetzes\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen,\naa) Vor der Nummer 1 werden folgende Wörter\nTiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die\neingefügt:\nAtmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter\nvor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen                          „zur Gewährleistung eines hohen Schutz-\nund dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen                        niveaus für die Umwelt insgesamt“.\nvorzubeugen.                                                        bb) Die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:\n(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige                         „1. schädliche Umwelteinwirkungen und\nAnlagen handelt, dient dieses Gesetz auch                                   sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile\nund erhebliche Belästigungen für die\n– der integrierten Vermeidung und Verminderung                              Allgemeinheit und die Nachbarschaft\nschädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissio-                            nicht hervorgerufen werden können;\nnen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung\nder Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für                  „2. Vorsorge gegen schädliche Umweltein-\ndie Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie                                 wirkungen und sonstige Gefahren, er-\nhebliche Nachteile und erhebliche Be-\n– dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren,                               lästigungen getroffen wird, insbesondere\nerhebliche Nachteile und erhebliche Belästigun-                          durch die dem Stand der Technik ent-\ngen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.“                         sprechenden Maßnahmen;","1974              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\n„3. Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende               trieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben,\nAbfälle verwertet und nicht zu verwerten-            die Auswirkungen auf die Umwelt haben können\nde Abfälle ohne Beeinträchtigung des                 und die für die Genehmigung Bedeutung haben,\nWohls der Allgemeinheit beseitigt werden;            eine Zulassung nach anderen Gesetzen vor-\nAbfälle sind nicht zu vermeiden, soweit              geschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde\ndie Vermeidung technisch nicht möglich               eine vollständige Koordinierung der Zulassungs-\noder nicht zumutbar ist; die Vermeidung              verfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestim-\nist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren         mungen sicherzustellen.“\nUmweltauswirkungen führt als die Ver-            b) In Absatz 10 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1\nwertung; die Verwertung und Beseitigung              der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umwelt-\nvon Abfällen erfolgt nach den Vorschriften           verträglichkeitsprüfung“ durch die Angabe „dem\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-              Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung“\nsetzes und den sonstigen für die Abfälle             ersetzt.\ngeltenden Vorschriften;\n„4. Energie sparsam und effizient verwendet\n8. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 2“\nwird.“\ngestrichen.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        9. § 13 wird wie folgt gefasst:\naa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende                                            „§ 13\nvon Nummer 1 durch ein Komma ersetzt.\nGenehmigung und\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende von                             andere behördliche Entscheidungen\nNummer 2 durch das Wort „und“ ersetzt.\nDie Genehmigung schließt andere die Anlage be-\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                        treffende behördliche Entscheidungen ein, insbe-\n„3. die Wiederherstellung eines ordnungs-             sondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulas-\ngemäßen Zustandes des Betriebsgelän-             sungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen\ndes gewährleistet ist.“                          mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen\nbergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Ent-\n6. § 7 wird wie folgt geändert:                                   scheidungen aufgrund atomrechtlicher Vorschriften\nund wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilli-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           gungen nach den §§ 7 und 8 des Wasserhaushalts-\naa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a                   gesetzes.“\nangefügt:\n„2a. der Einsatz von Energie bestimmten           10. § 15 wird wie folgt geändert:\nAnforderungen entsprechen muss,“.\na) In Absatz 1 Satz 5 werden nach der Angabe „§ 67\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                               Abs. 2“ die Wörter „oder § 67a Abs. 1“ eingefügt.\n„Bei der Festlegung der Anforderungen sind            b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Satz 4“ durch\ninsbesondere mögliche Verlagerungen von                   die Angabe „Satz 5“ ersetzt.\nnachteiligen Auswirkungen von einem Schutz-\ngut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein\nhohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt       11. In § 17 Abs. 4a Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2“\nist zu gewährleisten.“                                gestrichen.\nb) In Absatz 2 Satz 3 sind nach der Angabe „§ 67\nAbs. 2“ die Wörter „oder § 67a Abs. 1“ einzufügen.      12. § 27 wird wie folgt geändert:\nc) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                  a) In Absatz 1 Satz 1 letzter Teilsatz werden die\nWörter „alle vier Jahre“ durch die Wörter „nach\n„Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die vom                    Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 4“\nAnwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG                     ersetzt.\ndes Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien\n(ABl. EG Nr. L 182 S. 1) erfasst werden, kann die           b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nBundesregierung durch Rechtsverordnung mit                      aa) Folgender Satz wird vorangestellt:\nZustimmung des Bundesrates dieselben Anfor-\nderungen festlegen wie für Deponien im Sinne                         „Der Inhalt der Emissionserklärung ist Dritten\ndes § 3 Abs. 10 des Kreislaufwirtschafts- und                        auf Antrag bekannt zu geben.“\nAbfallgesetzes, insbesondere Anforderungen an                   bb) Im neuen Satz 2 werden nach dem Wort „ver-\ndie Erbringung einer Sicherheitsleistung, an die                     öffentlicht“ die Wörter „oder Dritten bekannt\nStilllegung und die Sach- und Fachkunde des                          gegeben“ eingefügt.\nBetreibers.“\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n7. § 10 wird wie folgt geändert:                                      aa) In Satz 1 wird das Wort „sowie“ durch ein\nKomma ersetzt und nach dem Wort „Ver-\na) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                           fahren“ werden die Wörter „und den Zeitraum,\n„Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere                     innerhalb dessen die Emissionserklärung zu\ndamit unmittelbar in einem räumlichen oder be-                       ergänzen ist,“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001                  1975\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                          des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige\n„Darüber hinaus kann zur Erfüllung der Pflich-        Beteiligung von Organisationen an einem Gemein-\nten aus bindenden Beschlüssen der Euro-               schaftssystem für das Umweltmanagement und die\npäischen Gemeinschaften in der Rechts-                Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S.1) ein-\nverordnung vorgeschrieben werden, dass die            getragen sind, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nzuständigen Behörden über die nach Landes-            mung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt\nrecht zuständige Behörde dem Bundes-                  der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren\nministerium für Umwelt, Naturschutz und               sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vor-\nReaktorsicherheit zu einem festgelegten Zeit-         zusehen, soweit die diesbezüglichen Anforderungen\npunkt Emissionsdaten zur Verfügung stellen,           der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit\ndie den Emissionserklärungen zu entnehmen             den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu\nsind.“                                                den Antragsunterlagen nach diesem Gesetz oder den\naufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\nordnungen vorgesehen sind oder soweit die Gleich-\n13. Dem § 31 wird folgender Satz angefügt:                         wertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser\n„Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen,                Vorschrift sichergestellt wird. Dabei können auch\ndie bei der Behörde vorliegen, sind für die Öffent-            weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme\nlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinfor-                und die Rücknahme von Erleichterungen oder die\nmationsgesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490),            ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterun-\nzuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes zur             gen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung\nUmsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-                nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungs-\nRichtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umwelt-             rechtliche Erleichterungen können gewährt werden,\nschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), mit Aus-           wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der\nnahme des § 10 zugänglich.“                                    Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen\nfestgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung\nbescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichte-\n14. Dem § 48 wird folgender Satz angefügt:                         rungen zu\n„Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbe-              1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und\nsondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen                   Messungen,\nAuswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes\nzu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die             2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und\nUmwelt insgesamt ist zu gewährleisten.“                           Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,\n3. Aufgaben des Immissionsschutz- und Störfall-\n15. Dem § 52 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:                   beauftragten,\n„Sie haben Genehmigungen im Sinne des § 4                      4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und\nregelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich               5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung\ndurch nachträgliche Anordnungen nach § 17 auf den\nneuesten Stand zu bringen. Eine Überprüfung im                 vorgesehen werden.“\nSinne von Satz 2 wird in jedem Fall vorgenommen,\nwenn                                                      16a. § 61 wird aufgehoben.\n1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz\nder Nachbarschaft und der Allgemeinheit nicht         17. § 62 wird wie folgt geändert:\nausreichend ist und deshalb die in der Genehmi-\na) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1,“\ngung festgelegten Begrenzungen der Emissionen\ndurch die Angabe „§ 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2,\nüberprüft oder neu festgesetzt werden müssen,\njeweils“ ersetzt.\n2. wesentliche Veränderungen des Standes der\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nTechnik eine erhebliche Verminderung der Emis-\nsionen ermöglichen,                                           aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n3. eine Verbesserung der Betriebssicherheit erfor-                     „2. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 in Verbin-\nderlich ist, insbesondere durch die Anwendung                           dung mit einer Rechtsverordnung nach\nanderer Techniken, oder                                                 Abs. 4 Satz 1 eine Emissionserklärung\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n4. neue umweltrechtliche Vorschriften dies fordern.“\nnicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht recht-\n16. Nach § 58d wird folgender § 58e eingefügt:                                  zeitig ergänzt,“.\n„§ 58e                                 bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 31“ die\nAngabe „Satz 1“ eingefügt.\nErleichterungen\nfür auditierte Unternehmensstandorte\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, zur För-          18. § 67 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:\nderung der privaten Eigenverantwortung für Unter-               „(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung\nnehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in              der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und\nVerbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung          weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom\n(EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und              27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) in § 5 neue Anfor-","1976            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nderungen festgelegt worden sind, sind diese von                                     Artikel 3\nAnlagen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des                            Änderung der\ngenannten Gesetzes in Betrieb befanden oder mit                  Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen\nderen Errichtung zu diesem Zeitpunkt begonnen\nwurde, bis zum 30. Oktober 2007 zu erfüllen. Für           Die Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen in der\nAnlagen, für die bei Inkrafttreten des in Satz 1 ge-    Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997\nnannten Gesetzes ein vollständiger Genehmigungs-        (BGBl. I S. 490), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nantrag nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden       vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert:\nVorschriften vorlag, gelten Satz 1 sowie die bis\nzum Inkrafttreten des in Satz 1 genannten Gesetzes\ngeltenden Vorschriften für Antragsunterlagen.“            1. In der Überschrift wird in der Klammer das Wort\n„Kleinfeuerungsanlagen“ durch die Wörter „kleine\nund mittlere Feuerungsanlagen“ ersetzt.\n19. Es wird folgender Anhang angefügt:\n2. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „zuzuberei-\n„Anhang (zu § 3 Abs. 6)\nten,“ die Wörter „soweit sie nicht dem Anwendungs-\nKriterien zur                           bereich des § 11a unterliegen,“ eingefügt.\nBestimmung des Standes der Technik\nBei der Bestimmung des Standes der Technik                3. § 3 Abs. 1 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:\nsind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit\n„9. Heizöl EL nach DIN 51603-1, Ausgabe März\nzwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maß-\n1998, sowie Methanol, Äthanol, naturbelassene\nnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und\nPflanzenöle oder Pflanzenölmethylester,“.\nder Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer\nbestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu\nberücksichtigen:                                          4. Nach § 11 wird folgender neuer § 11a eingefügt:\n1. Einsatz abfallarmer Technologie,                                                   „§ 11a\n2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,                                      Öl- und Gasfeuerungen\n3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederver-                          mit einer Feuerungswärmeleistung\nwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeug-                     von 10 Megawatt bis 20 Megawatt\nten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls               (1) Einzelfeuerungsanlagen für flüssige Brenn-\nder Abfälle,                                             stoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 mit einer Feuerungs-\nwärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als\n4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Be-\n20 Megawatt dürfen abweichend von den §§ 7 bis 11\ntriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt\nnur errichtet und betrieben werden, wenn\nwurden,\n1. die Emissionen von Kohlenmonoxid den Emissi-\n5. Fortschritte in der Technologie und in den wis-              onsgrenzwert von 80 Milligramm je Kubikmeter\nsenschaftlichen Erkenntnissen,                               Abgas,\n6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen               2. die Emissionen von Stickstoffoxiden, angegeben\nEmissionen,                                                  als Stickstoffdioxid, den Emissionsgrenzwert von\n7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder                 a) 180 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-\nder bestehenden Anlagen,                                         seln mit einer Betriebstemperatur unter 110 ºC,\n8. für die Einführung einer besseren verfügbaren                b) 200 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-\nTechnik erforderliche Zeit,                                      seln mit einer Betriebstemperatur von 110 bis\n210 ºC,\n9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den\neinzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (ein-              c) 250 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-\nschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,                      seln mit einer Betriebstemperatur von mehr als\n210 ºC,\n10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissio-\nnen und die Gefahren für den Menschen und die                bei Heizöl EL jeweils berechnet auf einen Stick-\nUmwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu              stoffgehalt im Heizöl EL von 140 Milligramm je\nverringern,                                                  Kilogramm, und\n11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren            3. die Abgastrübung die Rußzahl 1,\nFolgen für den Menschen und die Umwelt zu                bei den Nummern 1 und 2 bezogen auf einen Sauer-\nverringern,                                              stoffgehalt von 3 vom Hundert, als Halbstunden-\nmittelwert nicht überschreiten.\n12. Informationen, die von der Kommission der Euro-\npäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16                    (2) Einzelfeuerungsanlagen für Gase der öffent-\nAbs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom             lichen Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder\n24. September 1996 über die integrierte Vermei-          Flüssiggas mit einer Feuerungswärmeleistung von\ndung und Verminderung der Umweltverschmut-               10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt dürfen\nzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) oder von internatio-      abweichend von den §§ 7 bis 11 nur errichtet und\nnalen Organisationen veröffentlicht werden.“             betrieben werden, wenn die Emissionen von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001               1977\n1. Kohlenmonoxid den Emissionsgrenzwert von                  Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen.\n80 Milligramm je Kubikmeter Abgas und                    Der Betreiber muss die Aufzeichnungen fünf Jahre\n2. Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid,         aufbewahren.\nden Emissionsgrenzwert von                                  (4) Der Betreiber einer nach Inkrafttreten dieser\nVerordnung errichteten Einzelfeuerungsanlage hat\na) 100 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-\nabweichend von den §§ 12 bis 17 die Einhaltung der\nseln mit einer Betriebstemperatur unter 110 ºC\nAnforderungen nach § 11a für Kohlenmonoxid und\nbei Erdgas,\nStickstoffoxide frühestens drei Monate und spä-\nb) 110 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-           testens sechs Monate nach der Inbetriebnahme\nseln mit einer Betriebstemperatur von 110 bis         von einer nach § 26 Abs. 1 des Bundes-Immissions-\n210 ºC bei Erdgas,                                    schutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle prüfen zu\nc) 150 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-           lassen. Der Betreiber hat die Prüfung nach Satz 1\nseln mit einer Betriebstemperatur von mehr als        nach einer wesentlichen Änderung und im Übrigen im\n210 ºC bei Erdgas und                                 Abstand von drei Jahren wiederholen zu lassen.\nd) 200 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Ein-              (4a) Es sind drei Einzelmessungen erforderlich.\nsatz der anderen Gase,                                Diese sind, sofern technisch möglich, bei unter-\nschiedlichen Laststufen (Schwach-, Mittel- und Voll-\nbezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 3 vom Hun-            last) durchzuführen. Das Ergebnis einer jeden Einzel-\ndert, als Halbstundenmittelwert nicht überschreiten.         messung ist als Halbstundenmittelwert anzugeben.\n(3) Für Feuerungsanlagen, die regelmäßig mit                 (5) Der Betreiber einer nach Inkrafttreten dieser\nStoffen nach Absatz 2 und während höchstens                  Verordnung errichteten Einzelfeuerungsanlage hat\n300 Stunden im Jahr mit Stoffen nach Absatz 1 be-            über die Einzelmessungen nach Absatz 4 einen Mess-\ntrieben werden, gilt während des Betriebs mit einem          bericht zu erstellen und der zuständigen Behörde\nBrennstoff nach Absatz 1 für alle Betriebstempera-           innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der\nturen ein Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von         Messung vorzulegen. Der Messbericht muss An-\n250 Milligramm je Kubikmeter Abgas.“                         gaben über die Messplanung, das Ergebnis, die ver-\nwendeten Messverfahren und die Betriebsbedingun-\n5. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:                    gen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von\nBedeutung sind, enthalten. Der Betreiber muss die\n„§ 17a                               Berichte fünf Jahre ab der Vorlage bei der Behörde\nÜberwachung von Öl- und                       aufbewahren.\nGasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung                (6) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehal-\nvon 10 Megawatt bis 20 Megawatt                   ten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung den\n(1) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage für         jeweiligen Emissionsgrenzwert nach § 11a über-\nden Einsatz von flüssigen Brennstoffen nach § 3              schreitet.“\nAbs. 1 Nr. 9 mit einer Feuerungswärmeleistung von\n10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt hat               6. § 18 wird wie folgt geändert:\nabweichend von den §§ 12 bis 17 diese vor Inbe-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\ntriebnahme mit Messeinrichtungen auszurüsten, die\ndie Abgastrübung, zum Beispiel über die optische             b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2\nTransmission im Abgas fortlaufend messen und                     angefügt:\nregistrieren. Die Messeinrichtung muss die Einhaltung              „(2) Die Abgase von Feuerungsanlagen nach\nder Rußzahl 1 sicher erkennen lassen.                            § 11a sind über einen oder mehrere Schornsteine\n(2) Der Betreiber einer nach Inkrafttreten dieser             abzuleiten, deren Höhe nach den Vorschriften der\nVerordnung errichteten Einzelfeuerungsanlage nach                TA Luft zu berechnen ist.“\nAbsatz 1 hat durch eine von der zuständigen obersten\nLandesbehörde oder der nach Landesrecht zustän-           7. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:\ndigen Behörde für Kalibrierungen bekannt gegebene\nStelle den ordnungsgemäßen Einbau der Mess-                                          „§ 18a\neinrichtungen nach Absatz 1 bescheinigen zu lassen                                  Anzeige\nsowie die Messeinrichtungen vor Inbetriebnahme                  Der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 11a\nkalibrieren und jeweils spätestens nach Ablauf eines         hat diese der zuständigen Behörde spätestens einen\nJahres auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Der          Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.“\nBetreiber hat die Kalibrierung spätestens drei Jahre\nnach der letzten Kalibrierung wiederholen zu lassen.\n8. In § 20 wird die Angabe „der §§ 3 bis 11 und des § 18“\nDer Betreiber hat die Bescheinigung über den ord-\ndurch die Angabe „der §§ 3 bis 11a und des § 18“\nnungsgemäßen Einbau, die Berichte über das Ergeb-\nersetzt.\nnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktions-\nfähigkeit der zuständigen Behörde jeweils innerhalb\nvon drei Monaten nach Durchführung vorzulegen.            9. § 22 wird wie folgt geändert:\n(3) Über die Auswertung der kontinuierlichen              a) Nach Nummer 4a wird folgende neue Nummer 4b\nMessungen der Abgastrübung hat der Betreiber einen               eingefügt:\nMessbericht zu erstellen oder erstellen zu lassen und            „4b. entgegen § 11a Abs. 1 oder 2 eine Einzel-\ninnerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden                     feuerungsanlage errichtet oder betreibt,“.\n3","1978            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nb) In Nummer 5 wird am Ende das Wort „oder“ durch                                  Artikel 4\nein Komma ersetzt.                                                            Änderung der\nc) In Nummer 6 wird am Ende der Punkt durch ein           Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen\nKomma ersetzt.\nDie Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen\nd) Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7         in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997\nbis 13 angefügt:                                     (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\n„7. entgegen § 17a Abs. 1 eine Einzelfeuerungs-      Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1550), wird wie\nanlage nicht, nicht richtig oder nicht recht-   folgt geändert:\nzeitig ausrüstet,\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n8. entgegen § 17a Abs. 2 Satz 1 eine Messein-\nrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrie-     Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nren oder nicht oder nicht rechtzeitig prüfen        „Für die in den Nummern 2.9, 2.10 Spalte 2, 7.4, 7.5,\nlässt,                                              7.25, 7.28, 9.1, 9.3 bis 9.8 und 9.11 bis 9.35 des\n9. entgegen § 17a Abs. 2 Satz 2 die Kalibrierung       Anhangs genannten Anlagen gilt Satz 1 nur, soweit\nnicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt,     sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen\nwirtschaftlicher Unternehmungen verwendet werden.“\n10. entgegen § 17a Abs. 2 Satz 3 eine Bescheini-\ngung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n11. entgegen § 17a Abs. 4 die Einhaltung der\nAnforderungen nicht oder nicht rechtzeitig          a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird nach Buchstabe b\nprüfen lässt oder eine Prüfung nicht oder nicht        folgender Buchstabe c eingefügt:\nrechtzeitig wiederholen lässt,                         „c) Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs genannt\n12. entgegen § 17a Abs. 5 Satz 1 oder 3 einen                     sind und für die\nMessbericht nicht oder nicht rechtzeitig                     aa) aufgrund einer Vorprüfung des Einzelfalls\nvorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf                    nach § 3c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über\nJahre aufbewahrt oder                                            die Umweltverträglichkeitsprüfung,\n13. entgegen § 18a eine Anzeige nicht, nicht                      bb) als Teil kumulierender Vorhaben nach\nrichtig oder nicht rechtzeitig erstattet.“                       § 3b Abs. 2 des Gesetzes über die Umwelt-\nverträglichkeitsprüfung oder\n10. Nach § 23 wird folgender neuer § 23a eingefügt:                      cc) als Erweiterung eines Vorhabens nach\n§ 3b Abs. 3 des Gesetzes über die Umwelt-\n„§ 23a                                         verträglichkeitsprüfung\nÜbergangsregelung                                  eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu-\nfür bestimmte Öl- und Gasfeuerungen                          führen ist,“.\nAnlagen, die dem Anwendungsbereich des § 11a             b) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:\nunterliegen und mit deren Errichtung am 3. August\n2001 bereits begonnen worden war, müssen die                   „Satz 1 findet auf Anlagen der Anlage 1 (Liste\nmaßgeblichen Anforderungen dieser Verordnung                   „UVP-pflichtige Vorhaben“) zum Gesetz über die\nspätestens am 30. Oktober 2007 einhalten. Bis zum              Umweltverträglichkeitsprüfung nur Anwendung,\n30. Oktober 2007 gelten für die in Satz 1 genannten            soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine\nAnlagen die Anforderungen der bis zum 3. August                Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen\n2001 maßgeblichen immissionsschutzrechtlichen                  ist.“\nGenehmigungen hinsichtlich der Emissionsbegren-\nzungen und deren Überwachung weiter.“                   3. § 5 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001              1979\n4. Der Anhang erhält folgende Fassung:\n„Anhang\nNr.                         Spalte 1                                               Spalte 2\n1.      Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie\n1.1     Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-        —\nwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch\nden Einsatz von Brennstoffen in einer Verbren-\nnungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk,\nHeizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotor-\nanlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich\nzugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungs-\nwärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr\n1.2     —                                                    Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-\nwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch\nden Einsatz von\na) Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohle-\nbriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelasse-\nnem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen,\nausgenommen Heizöl EL, mit einer Feuerungs-\nwärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als\n50 Megawatt,\nb) gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koks-\nofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas,\nSynthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung\nvon Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen\nnaturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen\nder öffentlichen Gasversorgung oder Wasser-\nstoff, mit einer Feuerungswärmeleistung von\n10 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt oder\nc) Heizöl EL, Methanol, Ethanol, naturbelassenen\nPflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, na-\nturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der\nöffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff\nmit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Mega-\nwatt bis weniger als 50 Megawatt\nin einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk,\nHeizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Ver-\nbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsan-\nlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, aus-\ngenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohr-\nanlagen und Notstromaggregate\n1.3     Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-        Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-\nwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch      wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch\nden Einsatz anderer als in Nummer 1.2 genannter      den Einsatz anderer als in Nummer 1.2 genannter\nfester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbren-  fester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbren-\nnungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk,      nungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk,\nHeizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotor-      Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotor-\nanlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich    anlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich\nzugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungs-        zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungs-\nwärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr               wärmeleistung von 100 Kilowatt bis weniger als\n1 Megawatt\n1.4     Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Ar-         a) Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von\nbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL,           Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl\nDieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelas-        EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbe-\nsenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder         lassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern\ngasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koks-            oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere\nofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas,            Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffinerie-","1980       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nNr.                       Spalte 1                                              Spalte 2\nSynthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung          gas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärför-\nvon Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erd-        derung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelas-\ngas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasver-         senem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffent-\nsorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärme-         lichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer\nleistung von 50 Megawatt oder mehr                      Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis\nweniger als 50 Megawatt, ausgenommen Ver-\nbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen\nb) Verbrennungsmotoranlagen zur Erzeugung von\nStrom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme\noder erhitztem Abgas für den Einsatz von\naa) gasförmigen Brennstoffen (insbesondere\nKoksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffi-\nneriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der\nTertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Bio-\ngas), ausgenommen naturbelassenem Erd-\ngas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen\nGasversorgung oder Wasserstoff, mit einer\nFeuerungswärmeleistung von 1 Megawatt\nbis weniger als 10 Megawatt oder\nbb) Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Etha-\nnol, naturbelassenen Pflanzenölen oder\nPflanzenölmethylestern, naturbelassenem\nErdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen\nGasversorgung oder Wasserstoff mit einer\nFeuerungswärmeleistung von 1 Megawatt\nbis weniger als 20 Megawatt,\nausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für\nBohranlagen und Notstromaggregate\n1.5   Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsma-        a) Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeits-\nschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraft-     maschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Diesel-\nstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflan-        kraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen\nzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen        Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gas-\nBrennstoffen (insbesondere Koksofengas, Gruben-         förmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofen-\ngas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas     gas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Syn-\naus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Bio-       thesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von\ngas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen          Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erd-\nder öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit        gas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gas-\neiner Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt            versorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungs-\noder mehr                                               wärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als\n50 Megawatt, ausgenommen Anlagen mit ge-\nschlossenem Kreislauf\nb) Gasturbinenanlagen zur Erzeugung von Strom,\nDampf, Warmwasser, Prozesswärme oder\nerhitztem Abgas für den Einsatz von\naa) gasförmigen Brennstoffen (insbesondere\nKoksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffi-\nneriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der\nTertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Bio-\ngas) mit einer Feuerungswärmeleistung von\n1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt,\nbb) Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Etha-\nnol, naturbelassenen Pflanzenölen oder\nPflanzenölmethylestern, naturbelassenem\nErdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen\nGasversorgung oder Wasserstoff mit einer\nFeuerungswärmeleistung von 1 Megawatt\nbis weniger als 20 Megawatt,\nausgenommen Anlagen mit geschlossenem\nKreislauf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001            1981\nNr.                      Spalte 1                                              Spalte 2\n1.6   Windfarmen mit 6 oder mehr Windkraftanlagen          Windfarmen mit 3 bis weniger als 6 Windkraft-\nanlagen\n1.7   (aufgehoben)                                         —\n1.8   —                                                    Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung\nvon 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der\nSchaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektro-\numspannanlagen\n1.9   —                                                    Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit\neiner Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde\n1.10  Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Stein-      —\nkohle\n1.11  Anlagen zur Trockendestillation, insbesondere        —\nvon Steinkohle, Braunkohle, Holz, Torf oder Pech\n(z.B. Kokereien, Gaswerke und Schwelereien),\nausgenommen Holzkohlemeiler\n1.12  Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung     —\nvon Teer oder Teererzeugnissen oder von Teer-\noder Gaswasser\n1.13  —                                                    Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder\nWassergas aus festen Brennstoffen\n1.14  Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von         —\nKohle oder bituminösem Schiefer\n1.15  —                                                    Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas\naus Kohlenwasserstoffen durch Spalten\n1.16  —                                                    Anlagen über Tage zur Gewinnung von Öl aus\nSchiefer oder anderen Gesteinen oder Sanden\nsowie Anlagen zur Destillation oder Weiterver-\narbeitung solcher Öle\n2.    Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe\n2.1   Steinbrüche mit einer Abbaufläche von 10 Hektar      Steinbrüche mit einer Abbaufläche von weniger als\noder mehr                                            10 Hektar, soweit Sprengstoffe verwendet werden\n2.2   —                                                    Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von\nnatürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenom-\nmen Klassieranlagen für Sand oder Kies\n2.3   Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder       —\nZementen\n2.4   Anlagen zum Brennen von Kalkstein mit einer          a) Anlagen zum Brennen von Kalkstein mit einer\nProduktionsleistung von 50 Tonnen Branntkalk             Produktionsleistung von weniger als 50 Tonnen\noder mehr je Tag                                         Branntkalk je Tag\nb) Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit,\nGips, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder Ton\nzu Schamotte\n2.5   —                                                    Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magne-\nsit, Mineralfarben, Muschelschalen, Talkum, Ton,\nTuff (Trass) oder Zementklinker\n2.6   Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Ver-         —\narbeitung von Asbest oder Asbesterzeugnissen","1982       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nNr.                        Spalte 1                                             Spalte 2\n2.7   —                                                    Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton\n2.8   Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es     Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit\naus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich An-\nzur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelz-   lagen zur Herstellung von Glasfasern, die nicht\nleistung von 20 Tonnen oder mehr je Tag              für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke\nbestimmt sind, mit einer Schmelzleistung von\n100 Kilogramm bis weniger als 20 Tonnen je Tag\n2.9   —                                                    Anlagen zum Säurepolieren oder Mattätzen von\nGlas oder Glaswaren unter Verwendung von\nFlusssäure mit einem Volumen der Wirkbäder von\n0,05 Kubikmeter oder mehr\n2.10  Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse,         Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse,\nsoweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 Kubik-       soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 Kubik-\nmeter oder mehr und die Besatzdichte 300 Kilo-       meter oder mehr oder die Besatzdichte mehr als\ngramm oder mehr je Kubikmeter Rauminhalt der         100 Kilogramm und weniger als 300 Kilogramm je\nBrennanlage beträgt                                  Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt,\nausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die\ndiskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben\nwerden\n2.11  Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe ein-      —\nschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineral-\nfasern\n2.13  —                                                    Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder\nStraßenbaustoffen unter Verwendung von Zement\nmit einer Leistung von 100 Kubikmetern je Stunde\noder mehr, auch soweit die Einsatzstoffe lediglich\ntrocken gemischt werden\n2.14  —                                                    Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter\nVerwendung von Zement oder anderen Binde-\nmitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder\nVibrieren mit einer Produktionsleistung von einer\nTonne oder mehr je Stunde\n2.15  Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen           Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen\nvon Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mine-       von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mine-\nralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für   ralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für\nbituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen    bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittan-\nmit einer Produktionsleistung von 200 Tonnen oder    lagen mit einer Produktionsleistung von weniger als\nmehr je Stunde                                       200 Tonnen je Stunde\n3.    Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich\nVerarbeitung\n3.1   Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur    —\nÜberführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern\n(Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch\nErhitzen) von Erzen\n3.2   a) Integrierte Hüttenwerke                           Anlagen zum Erschmelzen von Stahl mit einer\n(Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und zur      Schmelzleistung von weniger als 2,5 Tonnen je\nWeiterverarbeitung zu Rohstahl, bei denen sich   Stunde\nGewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten\nnebeneinander befinden und in funktioneller\nHinsicht miteinander verbunden sind)\nb) Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen\nvon Roheisen oder Stahl einschließlich Strang-\ngießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre\nRohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelz-\nleistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001              1983\nNr.                       Spalte 1                                              Spalte 2\n3.3   Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen    —\naus Erzen, Konzentraten oder sekundären Roh-\nstoffen durch metallurgische, chemische oder\nelektrolytische Verfahren\n3.4   Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder             Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder\nzur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer     zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer\nSchmelzleistung von 4 Tonnen oder mehr je Tag        Schmelzleistung von 0,5 Tonnen bis weniger als\nbei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen oder         4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von\nmehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen         2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei\nsonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen\n– Vakuum-Schmelzanlagen,\n– Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn\nund Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in\nVerbindung mit Kupfer oder Magnesium,\n– Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck-\noder Kokillengießmaschinen sind oder die aus-\nschließlich im Zusammenhang mit einzelnen\nDruck- oder Kokillengießmaschinen gießfertige\nNichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen\nniederschmelzen,\n– Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Le-\ngierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus\nEdelmetallen und Kupfer bestehen,\n– Schwalllötbäder und\n– Heißluftverzinnungsanlagen\n3.5   —                                                    Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl,\ninsbesondere von Blöcken, Brammen, Knüppeln,\nPlatinen oder Blechen, durch Flämmen\n3.6   Anlagen zum Warmwalzen von Stahl                     Anlagen zum Walzen von Metallen\na) von Kaltband mit einer Bandbreite ab 650 Milli-\nmeter\nb) mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je\nStunde bei Schwermetallen oder\nc) mit einer Leistung von 0,5 Tonnen oder mehr\nje Stunde bei Leichtmetallen\n3.7   Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer       Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer\nProduktionsleistung von 20 Tonnen Gussteile oder     Produktionsleistung von 2 Tonnen bis weniger als\nmehr je Tag                                          20 Tonnen Gussteile je Tag\n3.8   Gießereien für Nichteisenmetalle, soweit 4 Tonnen    Gießereien für Nichteisenmetalle, soweit 0,5 Tonnen\noder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder           bis weniger als 4 Tonnen oder mehr je Tag bei\n20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nicht-      Blei und Cadmium oder 2 Tonnen bis weniger als\neisenmetallen abgegossen werden                      20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nicht-\neisenmetallen abgegossen werden, ausgenommen\n– Gießereien für Glocken- oder Kunstguss,\n– Gießereien, in denen in metallische Formen ab-\ngegossen wird, und\n– Gießereien, in denen das Metall in ortsbeweg-\nlichen Tiegeln niedergeschmolzen wird\n3.9   Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutz-      Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutz-\nschichten auf Metalloberflächen mit Hilfe von        schichten\nschmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungs-     a) auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelz-\nleistung von 2 Tonnen Rohgut oder mehr je Stunde         flüssigen Bädern mit einer Verarbeitungsleistung\nvon 500 Kilogramm bis weniger als 2 Tonnen","1984       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nNr.                       Spalte 1                                             Spalte 2\nRohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum\nkontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimir-\nverfahren, oder\nb) auf Metall- oder Kunststoffoberflächen durch\nFlamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen mit\neinem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel,\nKobalt oder ihren Legierungen von 2 Kilogramm\noder mehr je Stunde\n3.10  Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen       Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen\noder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder    durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von\nchemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirk-     Fluss- oder Salpetersäure mit einem Volumen der\nbäder von 30 Kubikmeter oder mehr                    Wirkbäder von 1 Kubikmeter bis weniger als 30\nKubikmeter\n3.11  Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell      Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell\nangetriebenen Hämmern bestehen, wenn die             angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die\nSchlagenergie eines Hammers 20 Kilojoule oder        Schlagenergie eines Hammers 1 Kilojoule bis\nmehr beträgt; den Hämmern stehen Fallwerke           weniger als 20 Kilojoule beträgt; den Hämmern\ngleich                                               stehen Fallwerke gleich\n3.13  Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren     —\nmit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Kilo-\ngramm Sprengstoff oder mehr je Schuss\n3.15  —                                                    Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von\na) Behältern aus Blech mit einem Rauminhalt von\n5 Kubikmetern oder mehr oder\nb) Containern von 7 Quadratmetern Grundfläche\noder mehr\n3.16  Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten naht-    —\nlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl\n3.18  Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von           —\nSchiffskörpern oder -sektionen aus Metall mit einer\nLänge von 20 Metern oder mehr\n3.19  Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen mit           —\neiner Produktionsleistung von 600 Schienenfahr-\nzeugeinheiten oder mehr je Jahr; 1 Schienenfahr-\nzeugeinheit entspricht 0,5 Lokomotiven, 1 Straßen-\nbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf, 1 Per-\nsonenwagen, 3 Güterwagen\n3.20  —                                                    Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegen-\nständen aus Stahl, Blech oder Guss mit festen\nStrahlmitteln, die außerhalb geschlossener Räume\nbetrieben werden, ausgenommen nicht begehbare\nHandstrahlkabinen sowie Anlagen mit einem Luft-\ndurchsatz von weniger als 300 m3/h\n3.21  —                                                    Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren\n3.22  —                                                    Anlagen zur Herstellung von Metallpulver durch\nStampfen\n3.23  —                                                    Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen-\noder Magnesiumpulver oder -pasten oder von blei-\noder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten sowie von\nsonstigen Metallpulvern oder -pasten nach einem\nanderen als dem in Nummer 3.22 genannten Ver-\nfahren, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von\nEdelmetallpulver","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1985\nNr.                       Spalte 1                                           Spalte 2\n3.24  Anlagen für den Bau und die Montage von Kraft-       —\nfahrzeugen oder Anlagen für den Bau von Kraftfahr-\nzeugmotoren mit einer Leistung von 100 000 Stück\noder mehr je Jahr\n3.25  Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von       —\nLuftfahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luft-\nfahrzeuge hergestellt oder mehr als 100 Luft-\nfahrzeuge repariert werden können, ausgenommen\nWartungsarbeiten\n4.    Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralöl-\nraffination und Weiterverarbeitung\n4.1   Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoff-      —\ngruppen durch chemische Umwandlung in in-\ndustriellem Umfang, insbesondere\na) zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen (lineare\noder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte,\naliphatische oder aromatische),\nb) zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlen-\nwasserstoffen wie Alkohole, Aldehyde, Ketone,\nCarbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide,\nEpoxide,\nc) zur Herstellung von schwefelhaltigen Kohlen-\nwasserstoffen,\nd) zur Herstellung von stickstoffhaltigen Kohlen-\nwasserstoffen wie Amine, Amide, Nitroso-,\nNitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate,\nIsocyanate,\ne) zur Herstellung von phosphorhaltigen Kohlen-\nwasserstoffen,\nf) zur Herstellung von halogenhaltigen Kohlen-\nwasserstoffen,\ng) zur Herstellung von metallorganischen Verbin-\ndungen,\nh) zur Herstellung von Basiskunststoffen (Kunst-\nharzen, Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf\nZellstoffbasis),\ni) zur Herstellung von synthetischen Kautschuken,\nj) zur Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten\nsowie von Ausgangsstoffen für Farben und An-\nstrichmittel,\nk) zur Herstellung von Tensiden,\nl) zur Herstellung von Gasen wie Ammoniak, Chlor\nund Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasser-\nstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen,\nStickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid,\nPhosgen,\nm) zur Herstellung von Säuren wie Chromsäure,\nFlusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salz-\nsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige\nSäuren,\nn) zur Herstellung von Basen wie Ammonium-\nhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid,\no) zur Herstellung von Salzen wie Ammoniumchlo-\nrid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkar-\nbonat, Perborat, Silbernitrat,","1986       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nNr.                          Spalte 1                                             Spalte 2\np) zur Herstellung von Nichtmetallen, Metalloxiden\noder sonstigen anorganischen Verbindungen\nwie Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid, an-\norganische Peroxide, Schwefel,\nq) zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder\nkaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder\nMehrnährstoffdünger),\nr) zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflan-\nzenschutzmittel und von Bioziden,\ns) zur Herstellung von Grundarzneimitteln (Wirk-\nstoffen für Arzneimittel),\nt) zur Herstellung von Explosivstoffen;\nhierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung oder\nSpaltung von Kernbrennstoffen oder zur Auf-\narbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe\n4.2   —                                                    Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schäd-\nlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe ge-\nmahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder\numgefüllt werden, soweit diese Stoffe in einer\nMenge von 5 Tonnen je Tag oder mehr gehandhabt\nwerden\n4.3   Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln       Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln oder Arz-\n(Wirkstoffen für Arzneimittel) unter Verwendung      neimittelzwischenprodukten            im     industriellen\neines biologischen Verfahrens im industriellen       Umfang, soweit\nUmfang                                               a) Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenbestand-\nteile extrahiert, destilliert oder auf ähnliche Weise\nbehandelt werden, ausgenommen Extraktions-\nanlagen mit Ethanol ohne Erwärmen, oder\nb) Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körper-\nteile, Körperbestandteile und Stoffwechsel-\nprodukte von Tieren eingesetzt werden nach\neinem anderen als dem in Nummer 4.3 Spalte 1\ngenannten Verfahren,\nausgenommen Anlagen, die ausschließlich der\nHerstellung der Darreichungsform dienen\n4.4   Anlagen zur Destillation oder Raffination oder       —\nsonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdöl-\nerzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmier-\nstoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei\nder Gewinnung von Paraffin sowie Gasraffinerien\n4.5   —                                                    Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie\nSchmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle\n4.6   Anlagen zur Herstellung von Ruß                      —\n4.7   Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hart-       —\nbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen\noder Graphitieren, zum Beispiel für Elektroden,\nStromabnehmer oder Apparateteile\n4.8   —                                                    Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organi-\nschen Verbindungen, die bei einer Temperatur\nvon 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von min-\ndestens 0,01 Kilopascal haben, mit einer Durch-\nsatzleistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001             1987\nNr.                       Spalte 1                                             Spalte 2\n4.9   —                                                    Anlagen zum Erschmelzen von Naturharzen oder\nKunstharzen mit einer Leistung von 1 Tonne oder\nmehr je Tag\n4.10  Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Be-       —\nschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Disper-\nsionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von\n25 Tonnen oder mehr je Tag an flüchtigen orga-\nnischen Verbindungen, die bei einer Temperatur\nvon 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von min-\ndestens 0,01 Kilopascal haben\n5.    Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen,\nHerstellung von bahnenförmigen Materialien aus\nKunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen\nund Kunststoffen\n5.1   Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von           a) Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von\nStoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen ein-            Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen ein-\nschließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen         schließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen\nunter Verwendung von organischen Lösungsmit-            unter Verwendung von organischen Lösungs-\nteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken,          mitteln, insbesondere zum Appretieren, Be-\nBeschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren,       schichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren,\nKleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit            Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit\neinem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln           einem Verbrauch an organischen Lösungsmit-\nvon 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder von          teln von 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilo-\n200 Tonnen oder mehr je Jahr                            gramm je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger\nals 200 Tonnen je Jahr\nb) Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder\ntafelförmigen Materialien mit Rotationsdruck-\nmaschinen einschließlich der zugehörigen\nTrocknungsanlagen, soweit die Farben oder\nLacke\n– organische Lösungsmittel mit einem Anteil\nvon mehr als 50 Gew.-% an Ethanol enthalten\nund in der Anlage insgesamt 50 Kilogramm\nbis weniger als 150 Kilogramm je Stunde\noder 30 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen\nje Jahr an organischen Lösungsmitteln ein-\ngesetzt werden oder\n– sonstige organische Lösungsmittel enthalten\nund in der Anlage insgesamt 25 Kilogramm\nbis weniger als 150 Kilogramm organische\nLösungsmittel je Stunde oder 15 Tonnen bis\nweniger als 200 Tonnen je Jahr an organi-\nschen Lösungsmitteln eingesetzt werden,\nausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder\nLacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem\nDampfdruck von weniger als 0,01 Kilopascal bei\neiner Temperatur von 293,15 Kelvin) als organische\nLösungsmittel enthalten\n5.2   Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschie-      Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschie-\nren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen,        ren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen,\nGlas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder           Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder\ntafelförmigen Materialien einschließlich der zu-     tafelförmigen Materialien einschließlich der zu-\ngehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen,         gehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen,\ndie unter weitgehender Selbstvernetzung aus-         die unter weitgehender Selbstvernetzung aus-\nreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harn-      reagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harn-\nstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- stoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin-\noder Polyesterharzen, soweit die Menge dieser        oder Polyesterharzen, soweit die Menge dieser\nHarze 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt,      Harze 10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm\nausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulver-      je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen für den\nbeschichtungsstoffen                                 Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen","1988       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nNr.                      Spalte 1                                               Spalte 2\n5.4   —                                                    Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen\noder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem\nBitumen, soweit die Menge dieser Kohlenwasser-\nstoffe 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt,\nausgenommen Anlagen zum Tränken oder Über-\nziehen von Kabeln mit heißem Bitumen\n5.5   —                                                    Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Ver-\nwendung von phenol- oder kresolhaltigen Draht-\nlacken\n5.6   —                                                    Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Mate-\nrialien auf Streichmaschinen einschließlich der zu-\ngehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung\nvon Gemischen aus Kunststoffen und Weich-\nmachern oder von Gemischen aus sonstigen\nStoffen und oxidiertem Leinöl\n5.7   —                                                    Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen unge-\nsättigten Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder\nflüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu\na) Formmassen (zum Beispiel Harzmatten oder\nFaserformmassen) oder\nb) Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit\nkeine geschlossenen Werkzeuge (Formen)\nverwendet werden,\nfür einen Harzverbrauch von 500 Kilogramm oder\nmehr je Woche\n5.8   —                                                    Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter\nVerwendung von Amino- oder Phenoplasten,\nwie Furan-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder\nXylolharzen mittels Wärmebehandlung, soweit die\nMenge der Ausgangsstoffe 10 Kilogramm oder\nmehr je Stunde beträgt\n5.9   —                                                    Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Ver-\nwendung von 10 Kilogramm oder mehr je Stunde\nan Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbinde-\nmitteln, soweit kein Asbest eingesetzt wird\n5.10  —                                                    Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleif-\nscheiben, -körpern, -papieren oder -geweben unter\nVerwendung organischer Binde- oder Lösungsmit-\ntel, ausgenommen Anlagen, die von Nummer 5.1\nerfasst werden\n5.11  —                                                    Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen,\nBauteilen unter Verwendung von Polyurethan,\nPolyurethanblöcken in Kastenformen oder zum\nAusschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan,\nsoweit die Menge der Polyurethan-Ausgangsstoffe\n200 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt,\nausgenommen Anlagen zum Einsatz von thermo-\nplastischem Polyurethangranulat\n6.    Holz, Zellstoff\n6.1   Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz,        —\nStroh oder ähnlichen Faserstoffen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001               1989\nNr.                       Spalte 1                                              Spalte 2\n6.2   Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder      Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder\nPappe mit einer Produktionsleistung von 20 Tonnen    Pappe mit einer Produktionsleistung von weniger\noder mehr je Tag                                     als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen Anlagen, die\naus einer oder mehreren Maschinen zur Herstellung\nvon Papier, Karton oder Pappe bestehen, soweit\ndie Bahnlänge des Papiers, des Kartons oder der\nPappe bei allen Maschinen weniger als 75 Meter\nbeträgt\n6.3   Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten          Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten oder\nHolzfasermatten\n6.4   —                                                    (aufgehoben)\n7.    Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirt-\nschaftliche Erzeugnisse\n7.1   Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel\noder Pelztieren oder zum Halten oder zur getrenn-\nten Aufzucht von Rindern oder Schweinen mit\na) 20 000 Hennenplätzen,                             a) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von\nb) 40 000 Junghennenplätzen,                            Geflügel oder Pelztieren oder zum Halten oder\nzur getrennten Aufzucht von Rindern oder\nc) 40 000 Mastgeflügelplätzen,                          Schweinen mit\nd) 20 000 Truthühnermastplätzen,                        aa) 15 000 bis weniger als 20 000 Hennen-\ne) 350 Rinderplätzen,                                        plätzen,\nf) 1 000 Kälberplätzen,                                 bb) 30 000 bis weniger als 40 000 Junghennen-\nplätzen,\ng) 2 000 Mastschweineplätzen (Schweine von\ncc) 30 000 bis weniger als 40 000 Mastgeflügel-\n30 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht),\nplätzen,\nh) 750 Sauenplätzen einschließlich dazugehören-\ndd) 15 000 bis weniger als 20 000 Truthühner-\nder Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als\nmastplätzen,\n30 Kilogramm Lebendgewicht),\nee) 250 bis weniger als 350 Rinderplätzen,\ni) 6 000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht\n(Ferkel von 10 bis weniger als 30 Kilogramm          ff) 300 bis weniger als 1 000 Kälberplätzen,\nLebendgewicht) oder                                  gg) 1 500 bis weniger als 2 000 Mastschweine-\nplätzen (Schweine von 30 Kilogramm oder\nj) 1 000 Pelztierplätzen oder mehr;\nmehr Lebendgewicht),\nbei gemischten Beständen werden die Vom-                hh) 560 bis weniger als 750 Sauenplätzen ein-\nHundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten               schließlich dazugehörender Ferkelaufzucht-\nPlatzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, addiert;            plätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm\nerreicht die Summe der Vom-Hundert-Anteile                   Lebendgewicht),\neinen Wert von 100, ist ein Genehmigungsverfahren\ndurchzuführen                                           ii) 4 500 bis weniger als 6 000 Ferkelplätzen für\ndie getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 bis\nweniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht)\noder\njj) 750 bis weniger als 1 000 Pelztierplätzen;\nbei gemischten Beständen werden die Vom-\nHundert-Anteile, bis zu denen die vorgenann-\nten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden,\naddiert; erreicht die Summe der Vom-Hundert-\nAnteile einen Wert von 100, ist ein Genehmi-\ngungsverfahren durchzuführen; oder\nb) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutz-\ntieren mit Plätzen für 50 Großvieheinheiten oder\nmehr sowie mehr als 2 Großvieheinheiten je\nHektar der vom Inhaber der Anlage regelmäßig\nlandwirtschaftlich genutzten Fläche oder ohne\nlandwirtschaftlich genutzte Fläche. Eine Groß-\nvieheinheit entspricht einem Lebendgewicht von\n500 Kilogramm je Haltungsperiode.","1990       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nNr.                         Spalte 1                                              Spalte 2\n7.2   Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer          Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer\nLeistung von 50 Tonnen Lebendgewicht oder mehr       Leistung von\nje Tag                                               a) 0,5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebend-\ngewicht Geflügel je Tag oder\nb) 4 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebend-\ngewicht sonstige Tiere je Tag\n7.3   a) Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus        a) Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus\ntierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch,        tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch,\nmit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen          mit einer Produktionsleistung von weniger als\nFertigerzeugnissen oder mehr je Tag                  75 Tonnen Fertigerzeugnissen, ausgenom-\nb) Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten           men Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten\nmit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen          aus selbst gewonnenen tierischen Fetten in\nFertigerzeugnissen oder mehr je Tag                  Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 Kilo-\ngramm Speisefett je Woche\nb) Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten\nmit einer Produktionsleistung von weniger als\n75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausge-\nnommen Anlagen zur Verarbeitung von selbst\ngewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten\nin Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200\nKilogramm Speisefett je Woche\n7.4   a) Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Ge-     a) Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Ge-\nmüsekonserven aus                                    müsekonserven aus\naa) tierischen Rohstoffen mit einer Produktions-     aa) tierischen Rohstoffen mit einer Produktions-\nleistung von 75 Tonnen Konserven oder                leistung von 1 Tonne bis weniger als 75 Ton-\nmehr je Tag oder                                     nen Konserven je Tag oder\nbb) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produk-        bb) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produk-\ntionsleistung von 300 Tonnen Konserven               tionsleistung von 10 Tonnen bis weniger\noder mehr je Tag als Vierteljahresdurch-             als 300 Tonnen Konserven je Tag als Viertel-\nschnittswert                                         jahresdurchschnittswert,\nb) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von             ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder\nTierfutter durch Erwärmen der Bestandteile           Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in ge-\ntierischer Herkunft                                  schlossenen Behältnissen\n7.5   Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fisch-        Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fisch-\nwaren mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen    waren mit einer Produktionsleistung von weniger\ngeräucherten Waren oder mehr je Tag                  als 75 Tonnen geräucherten Waren je Tag, aus-\ngenommen\n– Anlagen in Gaststätten,\n– Räuchereien mit einer Räucherleistung von we-\nniger als 1 Tonne Fleisch- oder Fischwaren je\nWoche und\n– Anlagen, bei denen mindestens 90 vom Hundert\nder Abgase konstruktionsbedingt der Anlage\nwieder zugeführt werden\n7.6   —                                                    Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von\ntierischen Därmen oder Mägen, ausgenommen\nAnlagen, in denen weniger Därme oder Mägen\nje Tag behandelt werden als beim Schlachten\nvon weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach\nNummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b anfallen\n7.7   —                                                    Anlagen zur Zubereitung oder Verarbeitung von\nKälbermägen zur Labgewinnung, ausgenommen\nAnlagen, in denen weniger Kälbermägen je Tag\neingesetzt werden als beim Schlachten von weniger\nals 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2\nSpalte 2 Buchstabe b anfallen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001             1991\nNr.                       Spalte 1                                             Spalte 2\n7.8   Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim,      —\nLederleim oder Knochenleim\n7.9   Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Dünge-      —\nmitteln oder technischen Fetten aus den\nSchlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare,\nFedern, Hörner, Klauen oder Blut\n7.10  —                                                    Anlagen zum Lagern oder Aufarbeiten unbehan-\ndelter Tierhaare mit Ausnahme von Wolle, ausge-\nnommen Anlagen für selbst gewonnene Tierhaare\nin Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst\nwerden\n7.11  Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, aus-       —\ngenommen Anlagen für selbst gewonnene Knochen\nin\n– Fleischereien, in denen je Woche weniger als\n4 000 Kilogramm Fleisch verarbeitet werden, und\n– Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst\nwerden\n7.12  Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tier-    —\nkörpern oder tierischen Abfällen sowie Anlagen,\nin denen Tierkörper, Tierkörperteile oder Abfälle\ntierischer Herkunft zum Einsatz in diesen Anlagen\ngesammelt oder gelagert werden\n7.13  —                                                    Anlagen zum Trocknen, Einsalzen oder Lagern\nungegerbter Tierhäute oder Tierfelle, ausgenom-\nmen Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tier-\nfelle je Tag behandelt werden als beim Schlachten\nvon weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach\nNummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b anfallen\n7.14  Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben         Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben\nvon Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbei-   von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbei-\ntungsleistung von 12 Tonnen Fertigerzeugnissen       tungsleistung von weniger als 12 Tonnen Fertig-\noder mehr je Tag                                     erzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in\ndenen weniger Tierhäute oder Tierfelle behandelt\nwerden als beim Schlachten von weniger als 4 Ton-\nnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2 Spalte 2\nBuchstabe b anfallen\n7.15  Kottrocknungsanlagen                                 —\n7.16  Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl   —\n7.17  Anlagen zur Aufbereitung oder ungefassten Lage-      Anlagen zum Umschlag oder zur Verarbeitung\nrung von Fischmehl                                   von ungefasstem Fischmehl, soweit 200 Tonnen\noder mehr je Tag bewegt oder verarbeitet werden\nkönnen\n7.18  —                                                    Garnelendarren (Krabbendarren) oder Kochereien\nfür Futterkrabben\n7.19  Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer     Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer\nProduktionsleistung von 300 Tonnen Sauerkraut        Produktionsleistung von 10 Tonnen bis weniger\noder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert  als 300 Tonnen Sauerkraut je Tag als Vierteljahres-\ndurchschnittswert\n7.20  Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien)    Anlagen zum Trocknen von Braumalz (Malzdarren)\nmit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen         mit einer Produktionsleistung von weniger als\nDarrmalz oder mehr je Tag als Vierteljahresdurch-    300 Tonnen Darrmalz je Tag als Vierteljahresdurch-\nschnittswert                                         schnittswert","1992        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nNr.                        Spalte 1                                              Spalte 2\n7.21  Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer      —\nProduktionsleistung von 300 Tonnen Fertigerzeug-\nnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurch-\nschnittswert\n7.22  Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärke-         Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärke-\nmehlen mit einer Produktionsleistung von 300 Ton-     mehlen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne\nnen oder mehr Hefe oder Stärkemehlen je Tag als       bis weniger als 300 Tonnen Hefe oder Stärke-\nVierteljahresdurchschnittswert                        mehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert\n7.23  Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus        Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus\npflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions-        pflanzlichen Rohstoffen mit Hilfe von Extraktions-\nleistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder       mitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extrak-\nmehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert        tionsmittels 1 Tonne oder mehr beträgt und weniger\nals 300 Tonnen Fertigerzeugnisse je Tag als Viertel-\njahresdurchschnittswert gewonnen werden\n7.24  Anlagen zur Herstellung oder Raffination von          —\nZucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder\nRohzucker\n7.25  —                                                     Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, aus-\ngenommen Anlagen zur Trocknung von selbst\ngewonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen\nBetrieb\n7.26  —                                                     Hopfen-Schwefeldarren\n7.27  Brauereien mit einem Ausstoß von 3 000 Hekto-         Brauereien mit einem Ausstoß von 200 bis weniger\nliter Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurch-   als\nschnittswert                                          a) 3 000 Hektoliter Bier je Tag als Vierteljahres-\ndurchschnittswert\nb) Anlagen zur Trocknung von Biertreber\nc) Melassebrennereien\n7.28  Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus          Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus\na) tierischen Rohstoffen mit einer Produktions-       a) tierischen Rohstoffen mit einer Produktions-\nleistung von 75 Tonnen Speisewürzen oder              leistung von weniger als 75 Tonnen Speise-\nmehr je Tag oder                                      würzen je Tag oder\nb) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions-     b) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions-\nleistung von 300 Tonnen Speisewürzen oder             leistung von weniger als 300 Tonnen Speise-\nmehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert        würzen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert\nund unter Verwendung von Säuren\n7.29  Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee             Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee\noder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer         oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer\nProduktionsleistung von 300 Tonnen geröstetem         Produktionsleistung von 0,5 Tonnen bis weniger\nKaffee oder mehr je Tag als Vierteljahresdurch-       als 300 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag als Viertel-\nschnittswert                                          jahresdurchschnittswert\n7.30  Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten,        Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten,\nGetreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer           Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer\nProduktionsleistung von 300 Tonnen gerösteten         Produktionsleistung von 1 Tonne bis weniger als\nErzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahres-      300 Tonnen gerösteten Erzeugnissen je Tag als\ndurchschnittswert                                     Vierteljahresdurchschnittswert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001           1993\nNr.                       Spalte 1                                             Spalte 2\n7.31  Anlagen zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup      Anlagen zur\naus\na) tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch,     a) Herstellung von Lakritz mit einer Produktions-\nmit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen          leistung von 50 Kilogramm bis weniger als\noder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag oder            75 Tonnen je Tag bei der Verwendung tierischer\nRohstoffe und von weniger als 300 Tonnen je\nTag bei der Verwendung pflanzlicher Rohstoffe\nals Vierteljahresdurchschnittswert oder\nb) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions-    b) Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao\nleistung von 300 Tonnen oder mehr Süßwaren           oder thermischen Veredelung von Kakao oder\noder Sirup je Tag als Vierteljahresdurchschnitts-    Schokoladenmasse mit einer Produktions-\nwert                                                 leistung von 50 Kilogramm bis weniger als\n75 Tonnen je Tag bei der Verwendung tierischer\nRohstoffe und von weniger als 300 Tonnen je\nTag bei der Verwendung pflanzlicher Rohstoffe\nals Vierteljahresdurchschnittswert\n7.32  Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von         Anlagen mit Sprühtrocknern zum Trocknen von\nMilch mit einem Einsatz von 200 Tonnen Milch oder    Milch, Erzeugnissen aus Milch oder von Milch-\nmehr je Tag als Jahresdurchschnittswert              bestandteilen, soweit 5 Tonnen bis weniger als\n200 Tonnen Milch je Tag als Jahresdurchschnitts-\nwert eingesetzt werden\n7.33  —                                                    Anlagen zum Befeuchten von Tabak unter Zu-\nführung von Wärme oder Aromatisieren oder zum\nTrocknen von fermentiertem Tabak\n7.34  Anlagen zur Herstellung von sonstigen Nahrungs-      —\nmittelerzeugnissen aus\na) tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch,\nmit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen\nFertigerzeugnissen oder mehr je Tag oder\nb) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions-\nleistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen\noder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnitts-\nwert\n8.    Verwertung und Beseitigung von Abfällen und\nsonstigen Stoffen\n8.1   a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester,   a) Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder\nflüssiger oder in Behältern gefasster gasför-        anderen gasförmigen Stoffen\nmiger Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren\nBestandteilen durch thermische Verfahren, ins-\nbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyro-\nlyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kom-\nbination dieser Verfahren\nb) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von      b) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von\nAltöl oder Deponiegas mit einer Feuerungs-           Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungs-\nwärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr               wärmeleistung bis weniger als 1 Megawatt\n8.2   Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-        Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-\nwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch      wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch\nden Einsatz von                                      den Einsatz von\na) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem       a) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem\nHolz sowie daraus anfallenden Resten, soweit         Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit\nkeine Holzschutzmittel aufgetragen oder in-          keine Holzschutzmittel aufgetragen oder in-\nfolge einer Behandlung enthalten sind oder           folge einer Behandlung enthalten sind oder\nBeschichtungen nicht aus halogenorganischen          Beschichtungen nicht aus halogenorganischen\nVerbindungen bestehen, mit einer Feuerungs-          Verbindungen bestehen, mit einer Feuerungs-\nwärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr,             wärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als\noder                                                 50 Megawatt, oder","1994       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nNr.                        Spalte 1                                                 Spalte 2\nb) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst     b) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst\nverleimtem Holz sowie daraus anfallenden               verleimtem Holz sowie daraus anfallenden\nResten, soweit keine Holzschutzmittel aufge-           Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufge-\ntragen oder infolge einer Behandlung enthalten         tragen oder infolge einer Behandlung enthalten\nsind oder Beschichtungen nicht aus halogen-            sind oder Beschichtungen nicht aus halogen-\norganischen Verbindungen bestehen, mit einer           organischen Verbindungen bestehen, mit einer\nFeuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder            Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis\nmehr                                                   weniger als 50 Megawatt\nin einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk,       in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk,\nHeizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungs-           Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungs-\nanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel        anlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel\n8.3   Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahl-        Anlagen zur Behandlung\nwerksstäuben für die Gewinnung von Metallen            a) edelmetallhaltiger Abfälle einschließlich der Prä-\noder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer          paration, soweit die Menge der Einsatzstoffe\nWirbelschicht                                              10 Kilogramm oder mehr je Tag beträgt, oder\nb) von mit organischen Verbindungen verunreinig-\nten Metallen, Metallspänen oder Walzzunder\nzum Zweck der Rückgewinnung von Metallen oder\nMetallverbindungen durch thermische Verfahren,\ninsbesondere Pyrolyse, Verbrennung oder eine\nKombination dieser Verfahren, sofern diese Abfälle\nnicht besonders überwachungsbedürftig sind, auf\ndie die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und\nAbfallgesetzes Anwendung finden\n8.4   —                                                      Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen\nanfallenden oder aus hausmüllähnlichen Abfällen,\nauf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-\nund Abfallgesetzes Anwendung finden, durch Sor-\ntieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen\nwerden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen\nEinsatzstoffen oder mehr je Tag\n8.5   Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organi-          Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organi-\nschen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreis-    schen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreis-\nlaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung          laufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung\nfinden, mit einer Durchsatzleistung von 30 000 Ton-    finden, mit einer Durchsatzleistung von 3 000 Ton-\nnen Einsatzstoffen oder mehr je Jahr (Kompost-         nen bis weniger als 30 000 Tonnen Einsatzstoffen\nwerke)                                                 je Jahr\n8.6   Anlagen zur biologischen Behandlung von                Anlagen zur biologischen Behandlung von\na) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,         a) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,\nauf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-     auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-\nund Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer         und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer\nDurchsatzleistung von 10 Tonnen Abfällen oder          Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als\nmehr je Tag oder                                       10 Tonnen Abfällen je Tag oder\nb) nicht besonders überwachungsbedürftigen Ab-         b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Ab-\nfällen, auf die die Vorschriften des Kreislauf-        fällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-\nwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung fin-         schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,\nden, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen         mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis\nAbfällen oder mehr je Tag,                             weniger als 50 Tonnen Abfällen je Tag,\nausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.5              ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.5\noder 8.7 erfasst werden                                oder 8.7 erfasst werden\n8.7   Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem              Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem\nBoden, auf den die Vorschriften des Kreislaufwirt-     Boden, auf den die Vorschriften des Kreislaufwirt-\nschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,          schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,\ndurch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen        durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen\noder Waschen mit einem Einsatz von 10 Tonnen           oder Waschen mit einem Einsatz von 1 Tonne bis\nverunreinigtem Boden oder mehr je Tag                  weniger als 10 Tonnen verunreinigtem Boden je Tag","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001                  1995\nNr.                         Spalte 1                                                Spalte 2\n8.8   Anlagen zur chemischen Behandlung, insbeson-           Anlagen zur chemischen Behandlung, insbeson-\ndere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung,        dere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung,\nFlockung, Neutralisation oder Oxidation, von           Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von\na) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,         nicht besonders überwachungsbedürftigen Ab-\nauf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-  fällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-\nund Abfallgesetzes Anwendung finden, oder           schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit\neiner Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger\nb) nicht besonders überwachungsbedürftigen Ab-         als 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag\nfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-\nschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,\nmit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Ein-\nsatzstoffen oder mehr je Tag\n8.9   a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch           a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch\nRotormühlen mit einer Nennleistung des Rotor-           Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotor-\nantriebes von 500 Kilowatt oder mehr                    antriebes von 100 Kilowatt bis weniger als\nb) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen-            500 Kilowatt\noder Nichteisenschrotten, einschließlich Auto-      b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen-\nwracks, mit einer Gesamtlagerfläche von                 oder Nichteisenschrotten, einschließlich Auto-\n15 000 Quadratmeter oder mehr oder einer                wracks, mit einer Gesamtlagerfläche von\nGesamtlagerkapazität von 1 500 Tonnen Eisen-            1 000 Quadratmeter bis weniger als 15 000 Qua-\noder Nichteisenschrotten oder mehr, aus-                dratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von\ngenommen die zeitweilige Lagerung bis zum               100 Tonnen bis weniger als 1 500 Tonnen Eisen-\nEinsammeln auf dem Gelände der Entstehung               oder Nichteisenschrotten, ausgenommen die\nder Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.13          zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf\nerfasst werden                                          dem Gelände der Entstehung der Abfälle und\nAnlagen, die durch Nummer 8.13 erfasst\nwerden\nc) Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einer\nDurchsatzleistung von 5 Altautos oder mehr je\nWoche\n8.10  Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung,        Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung,\ninsbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trock-     insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trock-\nnen oder Verdampfen, von                               nen oder Verdampfen, von\na) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,         a) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,\nauf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-      auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-\nund Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer          und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer\nDurchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen          Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als\noder mehr je Tag oder                                   10 Tonnen Einsatzstoffen je Tag oder\nb) nicht besonders überwachungsbedürftigen Ab-         b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Ab-\nfällen, auf die die Vorschriften der Kreislaufwirt-     fällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-\nschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,           schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,\nmit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Ein-          mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis\nsatzstoffen oder mehr je Tag                            weniger als 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag\n8.11  Anlagen zur Behandlung von besonders über-             a) Anlagen zur Behandlung von besonders über-\nwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vor-             wachungsbedürftigen Abfällen, auf die die\nschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-            Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Ab-\ngesetzes Anwendung finden,                                 fallgesetzes Anwendung finden,\naa) durch Vermengung oder Vermischung sowie                aa) durch Vermengung oder Vermischung so-\ndurch Konditionierung,                                      wie durch Konditionierung,\nbb) zum Zweck der Hauptverwendung als Brenn-               bb) zum Zweck der Hauptverwendung als\nstoff oder der Energieerzeugung durch andere                Brennstoff oder der Energieerzeugung\nMittel,                                                     durch andere Mittel,\ncc) zum Zweck der Ölraffination oder anderer               cc) zum Zweck der Ölraffination oder anderer\nWiederverwendungsmöglichkeiten von Öl,                      Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl,\ndd) zum Zweck der Regenerierung von Basen oder             dd) zum Zweck der Regenerierung von Basen\nSäuren,                                                     oder Säuren,","1996        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nNr.                       Spalte 1                                               Spalte 2\nee) zum Zweck der Rückgewinnung oder Regene-             ee) zum Zweck der Rückgewinnung oder Rege-\nrierung von organischen Lösungsmitteln oder              nerierung von organischen Lösungsmitteln\noder\nff)  zum Zweck der Wiedergewinnung von Be-               ff)  zum Zweck der Wiedergewinnung von\nstandteilen, die der Bekämpfung von Verun-               Bestandteilen, die der Bekämpfung von\nreinigungen dienen                                       Verunreinigungen dienen\nmit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatz-       mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis\nstoffen oder mehr je Tag,                                weniger als 10 Tonnen Einsatzstoffen je Tag,\nausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1                ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1\nund 8.8 erfasst werden                                   und 8.8 erfasst werden\nb) Anlagen zur sonstigen Behandlung von\naa) besonders überwachungsbedürftigen Ab-\nfällen, auf die die Vorschriften des Kreis-\nlaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwen-\ndung finden, mit einer Durchsatzleistung\nvon 1 Tonne oder mehr je Tag oder\nbb) nicht besonders überwachungsbedürftigen\nAbfällen, auf die die Vorschriften des Kreis-\nlaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwen-\ndung finden, mit einer Durchsatzleistung\nvon 10 Tonnen oder mehr je Tag,\nausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1\nbis 8.10 erfasst werden\n8.12  Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von besonders       a) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von beson-\nüberwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die            ders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die\nVorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-       die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und\ngesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahme-           Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer\nkapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder            Aufnahmekapazität von 1 Tonne bis weniger als\neiner Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder           10 Tonnen je Tag oder einer Gesamtlagerkapa-\nmehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis           zität von 30 Tonnen bis weniger als 150 Tonnen,\nzum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung            ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum\nder Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14             Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung\nerfasst werden                                           der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14\nerfasst werden\nb) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht\nbesonders überwachungsbedürftigen Abfällen,\nauf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-\nund Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer\nAufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr\nje Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von\n100 Tonnen oder mehr, ausgenommen die\nzeitweilige Lagerung – bis zum Einsammeln – auf\ndem Gelände der Entstehung der Abfälle\n8.13  Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen       —\nmit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder\nmehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von\n150 Tonnen oder mehr, ausgenommen Anlagen,\ndie durch Nummer 8.14 erfasst werden\n8.14  a) Anlagen zum Lagern von besonders über-             Anlagen zum Lagern von nicht besonders über-\nwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vor-    wachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vor-\nschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-   schriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\ngesetzes Anwendung finden und soweit in           gesetzes Anwendung finden und soweit in diesen\ndiesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung      Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Ver-\noder Verwertung jeweils über einen Zeitraum       wertung jeweils über einen Zeitraum von mehr\nvon mehr als einem Jahr gelagert werden           als einem Jahr gelagert werden, mit einer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001                1997\nNr.                       Spalte 1                                                Spalte 2\nb) Anlagen zum Lagern von nicht besonders über-      Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je\nwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vor-    Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von weniger\nschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-   als 150 Tonnen\ngesetzes Anwendung finden und soweit in\ndiesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung\noder Verwertung jeweils über einen Zeitraum\nvon mehr als einem Jahr gelagert werden, mit\neiner Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder\nmehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität\nvon 150 Tonnen oder mehr\n8.15  Anlagen zum Umschlagen von besonders über-           Anlagen zum Umschlagen von\nwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vor-       a) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,\nschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-          auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-\ngesetzes Anwendung finden, mit einer Leistung            und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit\nvon 10 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen              einer Leistung von 1 Tonne bis weniger als\nAnlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von            10 Tonnen je Tag\nGestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung\nb) nicht besonders überwachungsbedürftigen Ab-\nvon Bodenschätzen anfällt\nfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-\nschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,\nmit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr\nje Tag,\nausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erd-\naushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung\noder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt\n9.    Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und\nZubereitungen\n9.1   Anlagen, die der Lagerung von brennbaren Gasen       a) Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen\nin Behältern mit einem Fassungsvermögen von              oder Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B.\n30 Tonnen oder mehr dienen, ausgenommen An-              als Treibmittel oder Brenngas enthalten, so-\nlagen zum Lagern von brennbaren Gasen oder               weit es sich um Einzelbehältnisse mit einem\nErzeugnissen, die brennbare Gase z.B. als Treib-         Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 Kubik-\nmittel oder Brenngas enthalten, soweit es sich um        zentimeter handelt, mit einer Lagermenge von\nEinzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils          insgesamt 30 Tonnen brennbarer Gase oder\nnicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt             mehr\nb) sonstige Anlagen zur Lagerung von brennbaren\nGasen in Behältern mit einem Fassungsvermö-\ngen von 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen\n9.2   Anlagen, die der Lagerung von brennbaren Flüssig-    Anlagen, die der Lagerung von\nkeiten in Behältern mit einem Fassungsvermögen       a) 5 000 Tonnen bis weniger als 50 000 Tonnen\nvon 50 000 Tonnen oder mehr dienen                       brennbarer Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt\nunter 21 °C haben und deren Siedepunkt bei\nNormaldruck (1 013 mbar) über 20 °C liegt oder\nb) 10 000 Tonnen bis weniger als 50 000 Tonnen\nsonstiger brennbarer Flüssigkeiten\nin Behältern dienen\n9.3   Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder        Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis\nmehr Acrylnitril dienen                              weniger als 200 Tonnen Acrylnitril dienen\n9.4   Anlagen, die der Lagerung von 75 Tonnen oder         Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis\nmehr Chlor dienen                                    weniger als 75 Tonnen Chlor dienen\n9.5   Anlagen, die der Lagerung von 250 Tonnen oder        Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis\nmehr Schwefeldioxid dienen                           weniger als 250 Tonnen Schwefeldioxid dienen\n9.6   Anlagen, die der Lagerung von 2 000 Tonnen oder      Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen bis\nmehr Sauerstoffs dienen                              weniger als 2 000 Tonnen Sauerstoffs dienen","1998      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nNr.                       Spalte 1                                            Spalte 2\n9.7   Anlagen, die der Lagerung von 500 Tonnen oder       Anlagen, die der Lagerung von 25 Tonnen bis we-\nmehr Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathalti-       niger als 500 Tonnen Ammoniumnitrat oder am-\nger Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang V        moniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe A\nNr. 2 der Gefahrstoffverordnung dienen              nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung\ndienen\n9.8   Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder       Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-\nmehr Alkalichlorat dienen                           niger als 100 Tonnen Alkalichlorat dienen\n9.9   —                                                   Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen oder\nmehr Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämp-\nfungsmittel oder ihrer Wirkstoffe dienen\n9.11  —                                                   Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen\nzum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im\ntrockenen Zustand stauben können, durch Kippen\nvon Wagen oder Behältern oder unter Verwen-\ndung von Baggern, Schaufelladegeräten, Greifern,\nSaughebern oder ähnlichen Einrichtungen, soweit\n400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt\nwerden können, ausgenommen Anlagen zum Be-\noder Entladen von Erdaushub oder von Gestein,\ndas bei der Gewinnung oder Aufbereitung von\nBodenschätzen anfällt\n9.12  Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder       Anlagen, die der Lagerung von 15 Tonnen bis\nmehr Schwefeltrioxid dienen                         weniger als 100 Tonnen Schwefeltrioxid dienen\n9.13  Anlagen, die der Lagerung von 2 500 Tonnen oder     Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen bis\nmehr ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der       weniger als 2 500 Tonnen ammoniumnitrathaltiger\nGruppe B nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoff-       Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang V Nr. 2\nverordnung dienen                                   der Gefahrstoffverordnung dienen\n9.14  Anlagen, die der Lagerung von 30 Tonnen oder        Anlagen, die der Lagerung von 3 Tonnen bis we-\nmehr Ammoniak dienen                                niger als 30 Tonnen Ammoniak dienen\n9.15  Anlagen, die der Lagerung von 0,75 Tonnen oder      Anlagen, die der Lagerung von 0,075 Tonnen bis\nmehr Tonnen Phosgen dienen                          weniger als 0,75 Tonnen Phosgen dienen\n9.16  Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder        Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-\nmehr Schwefelwasserstoff dienen                     niger als 50 Tonnen Schwefelwasserstoff dienen\n9.17  Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder        Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-\nmehr Fluorwasserstoff dienen                        niger als 50 Tonnen Fluorwasserstoff dienen\n9.18  Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen oder        Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-\nmehr Cyanwasserstoff dienen                         niger als 20 Tonnen Cyanwasserstoff dienen\n9.19  Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder       Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-\nmehr Schwefelkohlenstoff dienen                     niger als 200 Tonnen Schwefelkohlenstoff dienen\n9.20  Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder       Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-\nmehr Brom dienen                                    niger als 200 Tonnen Brom dienen\n9.21  Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder        Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-\nmehr Acetylen (Ethin) dienen                        niger als 50 Tonnen Acetylen (Ethin) dienen\n9.22  Anlagen, die der Lagerung von 30 Tonnen oder        Anlagen, die der Lagerung von 3 Tonnen bis we-\nmehr Wasserstoff dienen                             niger als 30 Tonnen Wasserstoff dienen\n9.23  Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder        Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-\nmehr Ethylenoxid dienen                             niger als 50 Tonnen Ethylenoxid dienen\n9.24  Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder        Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-\nmehr Propylenoxid dienen                            niger als 50 Tonnen Propylenoxid dienen\n9.25  Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder       Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-\nmehr Acrolein dienen                                niger als 200 Tonnen Acrolein dienen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001             1999\nNr.                        Spalte 1                                            Spalte 2\n9.26  Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder         Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-\nmehr Formaldehyd oder Paraformaldehyd (Konzen-       niger als 50 Tonnen Formaldehyd oder Paraform-\ntration ≥ 90 %) dienen                               aldehyd (Konzentration ≥ 90 %) dienen\n9.27  Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder        Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-\nmehr Brommethan dienen                               niger als 200 Tonnen Brommethan dienen\n9.28  Anlagen, die der Lagerung von 0,15 Tonnen oder       Anlagen, die der Lagerung von 0,015 Tonnen bis\nmehr Methylisocyanat dienen                          weniger als 0,15 Tonnen Methylisocyanat dienen\n9.29  Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder         Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-\nmehr Tetraethylblei oder Tetramethylblei dienen      niger als 50 Tonnen Tetraethylblei oder Tetramethyl-\nblei dienen\n9.30  Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder         Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-\nmehr 1,2-Dibromethan dienen                          niger als 50 Tonnen 1,2-Dibromethan dienen\n9.31  Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder        Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-\nmehr Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) dienen     niger als 200 Tonnen Chlorwasserstoff (verflüssig-\ntes Gas) dienen\n9.32  Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder        Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-\nmehr Diphenylmethandiisocyanat (MDI) dienen          niger als 200 Tonnen Diphenylmethandiisocyanat\n(MDI) dienen\n9.33  Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder        Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis we-\nmehr Toluylendiisocyanat (TDI) dienen                niger als 100 Tonnen Toluylendiisocyanat (TDI)\ndienen\n9.34  Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen oder         Anlagen, die der Lagerung von 2 Tonnen bis we-\nmehr sehr giftiger Stoffe und Zubereitungen dienen   niger als 20 Tonnen sehr giftiger Stoffe und Zu-\nbereitungen dienen\n9.35  Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder        Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis we-\nmehr von sehr giftigen, giftigen, brandfördernden    niger als 200 Tonnen von sehr giftigen, giftigen,\noder explosionsgefährlichen Stoffen oder Zube-       brandfördernden oder explosionsgefährlichen Stof-\nreitungen dienen                                     fen oder Zubereitungen dienen\n9.36  —                                                    Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fas-\nsungsvermögen von 2 500 Kubikmetern oder mehr\n9.37  Anlagen, die der Lagerung von chemischen Erzeug-     —\nnissen von 25 000 Tonnen oder mehr dienen\n10.   Sonstiges\n10.1  a) Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung oder Ver-    Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung\narbeitung von explosionsgefährlichen oder ex-    von explosionsgefährlichen oder explosionsfähi-\nplosionsfähigen Stoffen im Sinne des Spreng-     gen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes mit\nstoffgesetzes, die zur Verwendung als Spreng-    einer Leistung von weniger als 10 Tonnen Einsatz-\nstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische  materialien je Jahr\nSätze oder zur Herstellung dieser Stoffe be-\nstimmt sind; hierzu gehören auch die Anlagen\nzum Laden, Entladen oder Delaborieren von\nMunition oder sonstigen Sprengkörpern, aus-\ngenommen Anlagen im handwerklichen Umfang\nund zur Herstellung von Zündhölzern sowie\nortsbewegliche Mischladegeräte\nb) Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung\nvon explosionsgefährlichen oder explosions-\nfähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgeset-\nzes mit einer Leistung von 10 Tonnen Einsatz-\nmaterialien oder mehr je Jahr","2000       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nNr.                      Spalte 1                                                Spalte 2\n10.2  —                                                    Anlagen zur Herstellung von Zellhorn\n10.3  —                                                    Anlagen zur Herstellung von Zusatzstoffen zu\nLacken oder Druckfarben auf der Basis von Cellu-\nlosenitrat, dessen Stickstoffgehalt bis zu 12,6 vom\nHundert beträgt\n10.4  —                                                    Anlagen zum Schmelzen oder Destillieren von\nNaturasphalt\n10.5  —                                                    Pechsiedereien\n10.6  —                                                    Anlagen zur Reinigung oder zum Aufbereiten von\nSulfatterpentinöl oder Tallöl\n10.7  Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Syn-       Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Syn-\nthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel         thesekautschuk unter Verwendung von Schwefel\noder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von      oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von\n25 Tonnen Kautschuk oder mehr je Stunde              weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, aus-\ngenommen Anlagen, in denen\n– weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde\nverarbeitet werden oder\n– ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk ein-\ngesetzt wird\n10.8  —                                                    Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reini-\ngungs- oder Holzschutzmitteln, soweit diese Pro-\ndukte organische Lösungsmittel enthalten und von\ndiesen 20 Tonnen oder mehr je Tag eingesetzt\nwerden; Anlagen zur Herstellung von Klebemitteln\nmit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Tag,\nausgenommen Anlagen, in denen diese Mittel\nausschließlich unter Verwendung von Wasser als\nVerdünnungsmittel hergestellt werden\n10.9  —                                                    Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln\nunter Verwendung von halogenierten aromatischen\nKohlenwasserstoffen\n10.10 Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen,        a) Anlagen zum Bleichen von Fasern oder Textilien\nMercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder           unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbin-\nTextilien mit einer Verarbeitungsleistung von            dungen mit einer Bleichleistung von weniger als\n10 Tonnen oder mehr Fasern oder Textilien je Tag         10 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag\nb) Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien\nunter Verwendung von Färbebeschleunigern\neinschließlich der Spannrahmenanlagen mit\neiner Färbeleistung von 2 Tonnen bis weniger\nals 10 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag, aus-\ngenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck\nbetrieben werden\n10.11 (aufgehoben)\n10.15 Prüfstände für oder mit                              Prüfstände für oder mit\na) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungs-          a) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungs-\nwärmeleistung von insgesamt 10 Megawatt               wärmeleistung von insgesamt 300 Kilowatt bis\noder mehr, ausgenommen Rollenprüfstände,              weniger als 10 Megawatt, ausgenommen\noder                                                  – Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räu-\nmen betrieben werden, und\n– Anlagen, in denen mit Katalysator oder Diesel-\nrußfilter ausgerüstete Serienmotoren geprüft\nwerden\nb) Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feue-      b) Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feue-\nrungswärmeleistung von insgesamt 100 Mega-            rungswärmeleistung von insgesamt weniger als\nwatt oder mehr                                        100 Megawatt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001              2001\nNr.                          Spalte 1                                                Spalte 2\n10.16    —                                                     Prüfstände für oder mit Luftschrauben\n10.17    Ständige Renn- oder Teststrecken für Kraftfahr-       Anlagen, die an fünf Tagen oder mehr je Jahr der\nzeuge                                                 Übung oder Ausübung des Motorsports dienen,\nausgenommen Anlagen mit Elektromotorfahr-\nzeugen und Anlagen in geschlossenen Hallen sowie\nModellsportanlagen\n10.18    —                                                     Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen\nsolche in geschlossenen Räumen, und Schießplätze\n10.19    —                                                     (aufgehoben)\n10.20    —                                                     Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrich-\ntungen oder sonstigen metallischen Gegenständen\ndurch thermische Verfahren\n10.21    —                                                     Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkessel-\nwagen, Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder\nTankcontainern sowie Anlagen zur automatischen\nReinigung von Fässern einschließlich zugehöriger\nAufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von\norganischen Stoffen gereinigt werden, ausgenom-\nmen Anlagen, in denen Behälter ausschließlich von\nNahrungs-, Genuss- oder Futtermitteln gereinigt\nwerden\n10.22    —                                                     Begasungs- und Sterilisationsanlagen, soweit der\nRauminhalt der Begasungs- oder Sterilisations-\nkammer 1 Kubikmeter oder mehr beträgt und sehr\ngiftige oder giftige Stoffe oder Zubereitungen ein-\ngesetzt werden\n10.23    —                                                     Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen,\nThermofixieren, Thermosolieren, Beschichten,\nImprägnieren oder Appretieren, einschließlich der\nzugehörigen Trocknungsanlagen, ausgenommen\nAnlagen, in denen weniger als 500 Quadratmeter\nTextilien je Stunde behandelt werden\n10.25    —                                                     Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel\nvon 3 Tonnen Ammoniak oder mehr“.\nArtikel 5                               b) Die Angabe zu § 4d wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der                                   „Angaben zur Energieeffizienz“.\nVerordnung über das Genehmigungsverfahren                   c) Die Angabe zu § 11a wird wie folgt gefasst:\nDie Verordnung über das Genehmigungsverfahren in                  „Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlich-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992                      keitsbeteiligung“.\n(BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 der\nVerordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603), wird wie      2. § 1 wird wie folgt geändert:\nfolgt geändert:                                                  a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Ist für die Errichtung und den Betrieb einer An-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    lage die Durchführung einer Umweltverträglich-\nkeitsprüfung erforderlich (UVP-pflichtige Anlage),\na) Die Angabe zu § 2a wird wie folgt gefasst:\nso ist die Umweltverträglichkeitsprüfung jeweils\n„Unterrichtung über voraussichtlich beizubrin-               unselbständiger Teil der in Absatz 1 genannten\ngende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben“.              Verfahren.“","2002            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nb) In Absatz 3 wird der erste Halbsatz wie folgt ge-             bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nfasst:                                                             „4. die in der Anlage verwendete und anfal-\n„Im Verfahren zur Erteilung einer Änderungs-                            lende Energie,“.\ngenehmigung einer Anlage nach Anlage 1 des\nb) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-\nGesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\ngefügt:\nist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Ab-\nsatz 2 durchzuführen, wenn die für eine UVP-                    „(2) Soweit schädliche Umwelteinwirkungen\npflichtige Anlage in der Anlage 1 des Gesetzes                hervorgerufen werden können, müssen die Unter-\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung angege-                lagen auch enthalten:\nbenen Größen- oder Leistungswerte durch eine                  1. eine Prognose der zu erwartenden Immis-\nÄnderung oder Erweiterung selbst erreicht oder                    sionen, soweit Immissionswerte in Rechts-\nüberschritten werden oder wenn die Änderung                       oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind\noder Erweiterung erhebliche nachteilige Auswir-                   und nach dem Inhalt dieser Vorschriften eine\nkungen auf in § 1a genannte Schutzgüter haben                     Prognose zum Vergleich mit diesen Werten\nkann;“.                                                           erforderlich ist;\n3. § 1a wird nach den Wörtern „einer UVP-pflichtigen                 2. im Übrigen Angaben über Art, Ausmaß und\nAnlage auf“ wie folgt gefasst:                                       Dauer von Immissionen sowie ihre Eignung,\nschädliche Umwelteinwirkungen herbeizufüh-\n„Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft,                  ren, soweit nach Rechts- oder Verwaltungsvor-\nKlima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sach-                     schriften eine Sonderfallprüfung durchzuführen\ngüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den                         ist.“\nvorgenannten Schutzgütern.“\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n4. § 2a wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Wörter „den voraus-      6. In § 4b Abs. 1 werden in der Nummer 3 das Wort\nsichtlichen Untersuchungsrahmen“ durch die                „und“ durch ein Komma und in der Nummer 4\nWörter „voraussichtlich beizubringende Unterla-           der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt; folgende\ngen“ ersetzt.                                             Nummer 5 wird angefügt:\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          „5. die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung\n„(1) Sofern der Träger eines UVP-pflichtigen                 der Emissionen in die Umwelt.“\nVorhabens die Genehmigungsbehörde vor Beginn\ndes Genehmigungsverfahrens darum ersucht oder          7. § 4d wird wie folgt gefasst:\nsofern die Genehmigungsbehörde es nach Beginn\ndes Genehmigungsverfahrens für erforderlich hält,                                   „§ 4d\nhat diese ihn über die Beratung nach § 2 Abs. 2                          Angaben zur Energieeffizienz\nhinaus entsprechend dem Planungsstand des                    Die Unterlagen müssen Angaben über vorge-\nVorhabens und auf der Grundlage geeigneter                sehene Maßnahmen zur sparsamen und effizienten\nAngaben zum Vorhaben frühzeitig über Inhalt und           Energieverwendung enthalten, insbesondere An-\nUmfang der voraussichtlich nach den §§ 3 bis 4e           gaben über Möglichkeiten zur Erreichung hoher\nbeizubringenden Unterlagen zu unterrichten. Vor           energetischer Wirkungs- und Nutzungsgrade, zur\nder Unterrichtung gibt die Genehmigungsbehörde            Einschränkung von Energieverlusten sowie zur\ndem Träger des Vorhabens sowie den nach § 11              Nutzung der anfallenden Energie.“\nzu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer\nBesprechung über Art und Umfang der Unter-\nlagen. Die Besprechung soll sich auch auf Gegen-       8. § 4e wird wie folgt geändert:\nstand, Umfang und Methoden der Umweltverträg-             a) Absatz 2 wird aufgehoben.\nlichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durch-\nführung der Umweltverträglichkeitsprüfung er-             b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1 bis 3“ durch\nhebliche Fragen erstrecken. Sachverständige                   die Angabe „1 und 3“ ersetzt.\nund Dritte, insbesondere Standort- und Nachbar-\ngemeinden, können hinzugezogen werden. Ver-            9. Dem § 10a wird folgender Satz 2 angefügt:\nfügen die Genehmigungsbehörde oder die zu\nbeteiligenden Behörden über Informationen, die            „Sonstige sich aus anderen Rechtsvorschriften er-\nfür die Beibringung der in den §§ 3 bis 4e ge-            gebende Rechte auf Zugang zu Informationen bleiben\nnannten Unterlagen zweckdienlich sind, sollen sie         unberührt.“\nden Träger des Vorhabens darauf hinweisen und\nihm diese Informationen zur Verfügung stellen,       10. In § 11 wird folgender Satz angefügt:\nsoweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen.“\n„Die Genehmigungsbehörde hat sich über den Stand\n5. § 4a wird wie folgt geändert:                                der anderweitigen das Vorhaben betreffenden Zu-\nlassungsverfahren Kenntnis zu verschaffen und auf\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         ihre Beteiligung hinzuwirken sowie mit den für diese\naa) In Nummer 2 werden vor dem Komma die                  Verfahren zuständigen Behörden frühzeitig den von\nWörter „und den Zustand des Anlagen-                 ihr beabsichtigten Inhalt des Genehmigungsbeschei-\ngeländes“ eingefügt.                                 des zu erörtern und abzustimmen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001             2003\n11. § 11a wird wie folgt geändert:                                      (6) Die Genehmigungsbehörde übermittelt den\nbeteiligten Behörden des anderen Staates die Ent-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nscheidung über den Antrag einschließlich der\n„§ 11a                                Begründung. Sofern die Voraussetzungen der\nGrundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertig-\nGrenzüberschreitende Behörden-\nkeit erfüllt sind, kann sie eine Übersetzung des\nund Öffentlichkeitsbeteiligung“.                   Genehmigungsbescheids beifügen.“\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    11a. In § 18 Abs. 1 werden die Sätze 1 und 2 durch fol-\ngende Sätze ersetzt:\n„Kann ein Vorhaben erhebliche in den\n„Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall\nAntragsunterlagen zu beschreibende Aus-\nkann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit\nwirkungen in einem anderen Staat haben oder\nausgeschlossen werden.“\nersucht ein anderer Staat, der möglicherweise\nvon den Auswirkungen erheblich berührt\nwird, darum, so werden die von dem anderen      12. In § 20 Abs. 1a Satz 1 werden die Wörter „Schutz-\nStaat benannten Behörden zum gleichen Zeit-           güter einschließlich der Wechselwirkungen; die“\ndurch die Wörter „Schutzgüter, einschließlich der\npunkt und im gleichen Umfang über das Vor-\nWechselwirkung, sowie der Maßnahmen, mit denen\nhaben wie die nach § 11 beteiligten Behörden\nerhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutz-\nunterrichtet; dabei ist eine angemessene\ngüter vermieden, vermindert oder ausgeglichen\nFrist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine\nwerden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei\nTeilnahme an dem Verfahren gewünscht\nnicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in\nwird.“\nNatur und Landschaft. Die“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Bezeichnung „Mitgliedstaat“\njeweils durch die Bezeichnung „Staat“ ersetzt.  13. In § 21 Abs. 1 wird nach Nummer 3 folgende\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.                                   Nummer 3a eingefügt:\nd) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „auch in               „3a. die Festlegung der erforderlichen Emissions-\nVerbindung mit Absatz 2“ und die Wörter „für die                  begrenzungen,“.\nPrüfung der Umweltverträglichkeit erforderlichen“\ngestrichen.                                           14. § 21a wird wie folgt geändert:\ne) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Die Genehmigungsbehörde gibt den zu betei-                                            „§ 21a\nligenden Behörden des anderen Staates auf der                              Öffentliche Bekanntmachung“.\nGrundlage der übersandten Unterlagen nach den\n§§ 4 bis 4e Gelegenheit, innerhalb angemessener             b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nFrist vor der Entscheidung über den Antrag ihre                 „Unbeschadet des § 10 Abs. 7 und 8 Satz 1\nStellungnahmen abzugeben.“                                      des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist die\nEntscheidung über den Antrag öffentlich bekannt\nf) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6\nzu machen, wenn das Verfahren mit Öffentlich-\nangefügt:\nkeitsbeteiligung durchgeführt wurde oder der\n„(4) Die zuständige Behörde hat darauf hinzu-                 Träger des Vorhabens dies beantragt.“\nwirken, dass das Vorhaben in dem anderen Staat\nauf geeignete Weise bekannt gemacht wird, dabei       14a. In § 23a Abs. 1 wird die Angabe „§ 6a Abs. 2\nangegeben wird, bei welcher Behörde Einwendun-              Satz 2“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 2“ ersetzt.\ngen erhoben werden können und dabei darauf hin-\ngewiesen wird, dass mit Ablauf der Einwendungs-       15. In § 24 Satz 1 wird nach der Angabe „10a,“ die\nfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind,                Angabe „§ 11a Abs. 4 ,“ eingefügt.\ndie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln\nberuhen. Die in dem anderen Staat ansässigen\nPersonen sind im Hinblick auf ihre weitere Be-                                    Artikel 6\nteiligung am Genehmigungsverfahren Inländern                                   Änderung der\ngleichgestellt.                                                Verordnung über Verbrennungsanlagen\nfür Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe\n(5) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen,\ndass ihr der Träger des Vorhabens eine Über-             Die Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle\nsetzung der Kurzbeschreibung nach § 4 Abs. 3          und ähnliche brennbare Stoffe vom 23. November 1990\nSatz 1 sowie, soweit erforderlich, weiterer für die   (BGBl. I S. 2545, 2832), zuletzt geändert durch Artikel 8\ngrenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung       des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie\nbedeutsamer Angaben zum Vorhaben, insbeson-           folgt geändert:\ndere zu grenzüberschreitenden Umweltauswir-\nkungen, zur Verfügung stellt, sofern im Verhältnis    1. In § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1\nzu dem anderen Staat die Voraussetzungen der              wird jeweils die Bezeichnung „Nummer 1.2“ durch\nGrundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertig-          die Wörter „den Nummern 1.2 und 8.2 Buchstabe a\nkeit erfüllt sind.                                        und b“ ersetzt.","2004             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\n2. In § 5 Abs. 3 Satz 6 wird die Bezeichnung „Nummern          5. § 18c wird wie folgt gefasst:\n1.1 bis 1.3 und 8.1“ durch die Bezeichnung „Nummern\n„§ 18c\n1.1 bis 1.3, 8.1 und 8.2“ ersetzt.\nZulassung von Abwasserbehandlungsanlagen\nDie Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung\nArtikel 7                               einer Abwasserbehandlungsanlage, für die nach dem\nGesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine\nÄnderung des Wasserhaushaltsgesetzes\nVerpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträg-\nDas Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Be-                lichkeitsprüfung besteht, bedürfen einer behördlichen\nkanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695),             Zulassung. Die Zulassung kann nur in einem Ver-\nzuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes              fahren erteilt werden, das den Anforderungen des\nvom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048), wird wie folgt           Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\ngeändert:                                                         entspricht.“\n1. Dem § 1a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:              6. § 19a wird wie folgt geändert:\n„Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nvon nachteiligen Auswirkungen von einem Schutz-\n„(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesent-\ngut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes\nSchutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu                      liche Änderung einer Rohrleitungsanlage zum\ngewährleisten.“                                                   Befördern wassergefährdender Stoffe sowie die\nwesentliche Änderung ihres Betriebs bedürfen der\nGenehmigung der für das Wasser zuständigen\n2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                               Behörde, wenn der Genehmigungsantrag vor dem\n3. August 2001 gestellt wurde. Die Genehmigung\na) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 des Gesetzes“\nkann für eine Rohrleitungsanlage, die nach § 3 des\ndurch die Wörter „dem Gesetz“ ersetzt.\nGesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:                      in der vor dem 3. August 2001 geltenden Fas-\n„Die Länder erlassen für Vorhaben, die der Richt-             sung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter-\nlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996               liegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das\nüber die integrierte Vermeidung und Verminderung              den Anforderungen des genannten Gesetzes in\nder Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257                    der genannten Fassung entspricht. Falls der\nS. 26) unterliegen, Vorschriften über die in wasser-          Zulassungsantrag nach dem 2. August 2001\nrechtlichen Erlaubnisverfahren zu beachtenden                 gestellt wird, gelten für die in Satz 1 genannten\nAnforderungen, insbesondere über die Antragstel-              Rohrleitungsanlagen die §§ 20 bis 23 des Geset-\nlung, die vollständige Koordinierung der durchzu-             zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit\nführenden Zulassungsverfahren sowie der Inhalts-              der Maßgabe, dass zum Schutz der Gewässer\nund Nebenbestimmungen, die Überwachung und                    ergänzend die §§ 19b und 19c entsprechende\nÜberprüfung der Erlaubnis, Änderungen des An-                 Anwendung finden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht\nlagenbetriebs, die Erklärung von Gewässerbenut-               für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines\nzern über ihre Emissionen in Gewässer sowie die               Werksgeländes nicht überschreiten oder die\ninländische und grenzüberschreitende Behörden-                Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe\nund Öffentlichkeitsbeteiligung.“                              sind.“\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\n3. § 7a Abs. 5 wird wie folgt gefasst:\n„(5) Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1           7. § 19b Abs. 3 wird aufgehoben.\nist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,\nEinrichtungen oder Betriebsweisen, der die prak-\ntische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von           8. Nach § 21g wird folgender § 21h eingefügt:\nEmissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewähr-\nleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung                                     „§ 21h\neiner umweltverträglichen Abfallentsorgung oder                   Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte\nsonst zur Vermeidung oder Verminderung von Aus-\nZur Förderung der privaten Eigenverantwortung\nwirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines\nkönnen die Länder für Unternehmen, die in ein Ver-\nallgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt ins-\ngesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestim-            zeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7\nmung des Standes der Technik sind insbesondere                Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001\ndie im Anhang aufgeführten Kriterien zu berück-               des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nsichtigen.“                                                   19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von\nOrganisationen an einem Gemeinschaftssystem für\ndas Umweltmanagement und die Umweltbetriebs-\n4. In § 9 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 des Gesetzes               prüfung (ABl. EG Nr. L 114 S.1) eingetragen sind,\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung“ durch die             Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im\nWörter „dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits-           Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrecht-\nprüfung“ ersetzt.                                             liche Erleichterungen für Unternehmen regeln, soweit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001                2005\ndie diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung              nahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und\n(EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderun-            der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer\ngen sind, die zur Überwachung und zu den Antrags-             bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu\nunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften            berücksichtigen:\ndes Bundes und der Länder vorgesehen sind oder                 1. Einsatz abfallarmer Technologie,\nsoweit die Gleichwertigkeit durch die Regelungen\n2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,\nder Länder sichergestellt wird. Dabei können auch\nweitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme                3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederver-\nund die Rücknahme von Erleichterungen oder die                     wertung der bei den einzelnen Verfahren erzeug-\nganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterun-                  ten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls\ngen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung                      der Abfälle,\nnicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungs-               4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Be-\nrechtliche Erleichterungen können gewährt werden,                  triebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt\nwenn der Umweltgutachter die Einhaltung der Um-                    werden,\nweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen\n5. Fortschritte in der Technologie und in den wis-\nfestgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung\nsenschaftlichen Erkenntnissen,\nbescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichte-\nrungen zu                                                      6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen\nEmissionen,\n1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und\nMessungen,                                                7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder\nder bestehenden Anlagen,\n2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und\nMitteilungen von Ermittlungsergebnissen,                  8. für die Einführung einer besseren verfügbaren\nTechnik erforderliche Zeit,\n3. Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten,\n9. Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei\n4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und               den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe\n5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung                     (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,\nvorgesehen werden.“                                           10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emis-\nsionen und die Gefahren für den Menschen und\n9. § 31 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:                          die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden\n„(2) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche               oder zu verringern,\nUmgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer                 11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren\n(Gewässerausbau) bedarf der Planfeststellung durch                 Folgen für den Menschen und die Umwelt zu\ndie zuständige Behörde. Deich- und Dammbauten,                     verringern,\ndie den Hochwasserabfluss beeinflussen, stehen                12. Informationen, die von der Kommission der Euro-\ndem Gewässerausbau gleich. Satz 1 gilt nicht, wenn                 päischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16 Abs. 2\nein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum                     der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. Sep-\nentsteht und dadurch keine erhebliche nachteilige                  tember 1996 über die integrierte Vermeidung\nVeränderung des Wasserhaushalts verursacht wird.                   und Verminderung der Umweltverschmutzung\nDas Planfeststellungsverfahren für einen Gewässer-                 (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) oder von internationalen\nausbau, für den nach dem Gesetz über die Umwelt-                   Organisationen veröffentlicht werden.“\nverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durch-\nführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht\n(UVP-pflichtiger Gewässerausbau), muss den Anfor-\nArtikel 8\nderungen des Gesetzes über die Umweltverträglich-\nkeitsprüfung entsprechen.                                                        Änderung des\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\n(3) Für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässer-\nausbau kann an Stelle eines Planfeststellungs-              Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. Sep-\nbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.“        tember 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch\nArtikel 10 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632),\n10. § 41 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                wird wie folgt geändert:\n„3. ohne Genehmigung nach § 19a Abs. 1 Satz 1 eine\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nRohrleitungsanlage errichtet oder wesentlich\nändert oder einer vollziehbaren Auflage nach            a) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:\n§ 19b Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,“.                      „§ 34    Planfeststellungsverfahren und weitere\nVerwaltungsverfahren“.\n11. Es wird folgender Anhang angefügt:                            b) Nach der Angabe „§ 36 Stilllegung“ werden fol-\n„Anhang                                                          gende Angaben eingefügt:\n(zu § 7a Abs. 5)                                                 „§ 36a Emissionserklärung\nKriterien zur\nBestimmung des Standes der Technik                      „§ 36b Zugang zu Informationen\nBei der Bestimmung des Standes der Technik                   „§ 36c Rechtsverordnungen über Anforderungen\nsind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit                       an Deponien\nzwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maß-                       „§ 36d Kosten der Ablagerung von Abfällen“.","2006             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nc) Die Überschrift des achten Teils wird wie folgt       3a. In § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter „die\ngefasst:                                                 Belange der Raumordnung und der Landesplanung“\ndurch die Wörter „die Ziele der Raumordnung nicht\n„Betriebsorganisation, Beauftragter\nbeachtet, die Grundsätze und sonstigen Erforder-\nfür Abfall und Erleichterungen für\nnisse der Raumordnung nicht berücksichtigt und die\nauditierte Unternehmensstandorte“.\nBelange“ ersetzt.\nd) Nach der Angabe „§ 55 Aufgaben“ wird folgende\nAngabe eingefügt:\n4.   § 12 Abs. 3 wird aufgehoben.\n„§ 55a Erleichterungen für auditierte Unterneh-\nmensstandorte“.                            4a. § 29 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:\ne) Nach der Angabe „§ 64 Übergangsvorschriften“                „(5) Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele\nwerden folgende Angaben angefügt:                        der Raumordnung zu beachten, die Grundsätze und\n„Anhang I     Abfallgruppen                              sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu be-\nrücksichtigen. § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 des\n„Anhang II A Beseitigungsverfahren                       Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.“\n„Anhang II B Verwertungsverfahren                   5.   § 31 wird wie folgt geändert:\n„Anhang III   Kriterien zur Bestimmung des Stan-         a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndes der Technik“.\naa) In Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort „soll“ das\nSemikolon durch einen Punkt ersetzt und der\n2. Dem § 3 werden folgende Absätze 10 bis 12 an-                          nachfolgende Satzteil gestrichen.\ngefügt:                                                          bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:\n„(10) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Be-                     „Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nr. 1\nseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen ober-                    kann des Weiteren nicht erteilt werden für\nhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder                    Deponien zur Ablagerung von nicht besonders\nunterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien).                       überwachungsbedürftigen Abfällen mit einer\nZu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfall-                    Aufnahmekapazität von zehn Tonnen oder\nbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen,                   mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität\nin denen ein Abfallerzeuger die Abfallbeseitigung am                   von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht\nErzeugungsort vornimmt.                                                für Deponien für Inertabfälle.“\n(11) Inertabfälle sind mineralische Abfälle, die          b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5\nkeinen wesentlichen physikalischen, chemischen                   angefügt:\noder biologischen Veränderungen unterliegen, sich\nnicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer                 „(4) § 15 Abs. 1 und 2 des Bundes-Immissions-\nWeise physikalisch oder chemisch reagieren, sich                 schutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet\nnicht biologisch abbauen und andere Materialien, mit             auch auf die in § 35 genannten Deponien An-\ndenen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise                wendung.\nbeeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen                    (5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Än-\nauf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit                   derungen kann der Träger des Vorhabens eine\nführen könnte. Die gesamte Auslaugbarkeit und der                Planfeststellung oder eine Plangenehmigung be-\nSchadstoffgehalt der Abfälle und die Ökotoxizität des            antragen.“\nSickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen\ninsbesondere nicht die Qualität von Oberflächen-\n6.   § 32 wird wie folgt geändert:\noder Grundwasser gefährden. Die Bundesregierung\nwird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                 aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nBundesrates Inertabfälle zu bestimmen.\naaa) In Buchstabe a wird das Wort „und“\n(12) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes                          durch ein Komma ersetzt.\nist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,\nEinrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische                  bbb) In Buchstabe b wird das Komma durch\nEignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emis-                              das Wort „und“ ersetzt.\nsionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewähr-                          ccc) Der folgende Buchstabe c wird angefügt:\nleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung                           „c) Energie sparsam und effizient ver-\neiner umweltverträglichen Abfallentsorgung oder                                  wendet wird,“.\nsonst zur Vermeidung oder Verminderung von Aus-\nwirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines all-               bb) In der Nummer 2 werden nach dem Wort\ngemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt ins-                         „Betriebes“ die Wörter „oder der Nachsorge“\ngesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestim-                     eingefügt.\nmung des Standes der Technik sind insbesondere                   cc) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 3\ndie in Anhang III aufgeführten Kriterien zu berück-                    eingefügt:\nsichtigen.“\n„3. diese Personen und das sonstige Per-\nsonal die erforderliche Fach- und Sach-\n3. In § 9 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.                                 kunde besitzen,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001                2007\ndd) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden                     2. auf seine Kosten alle sonstigen erforder-\nNummern 4 und 5.                                             lichen Vorkehrungen, einschließlich der Über-\nwachungs- und Kontrollmaßnahmen während\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „leistet“ die\nder Nachsorgephase, zu treffen, um die in § 32\nWörter „oder ein gleichwertiges Sicherungsmittel\nAbs. 1 bis 3 genannten Anforderungen auch\nerbringt“ eingefügt.\nnach der Stilllegung zu erfüllen, und\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n3. der zuständigen Behörde alle Überwachungs-\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:                  ergebnisse zu melden, aus denen sich Anhalts-\n„Die zuständige Behörde überprüft regel-                     punkte für erhebliche nachteilige Umweltaus-\nmäßig sowie aus besonderem Anlass, ob                        wirkungen ergeben.“\nder Planfeststellungsbeschluss und die Ge-           b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nnehmigung nach Absatz 1 dem neuesten                       „(3) Die zuständige Behörde hat den Abschluss\nStand der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5                  der Stilllegung festzustellen (endgültige Still-\ngenannten Anforderungen entsprechen.“                    legung).“\nbb) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz 4           c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nangefügt:\nd) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:\n„Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach\nAnhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch               „(5) Die zuständige Behörde hat auf Antrag den\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                 Abschluss der Nachsorgephase festzustellen.“\ndesrates zu bestimmen, wann die zuständige\nBehörde Überprüfungen vorzunehmen und           10. Nach § 36 werden folgende §§ 36a, 36b, 36c und 36d\ndie in Satz 3 genannten Auflagen zu erlassen         eingefügt:\nhat.“                                                                          „§ 36a\nEmissionserklärung\n7. § 33 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     (1) Der Betreiber einer Deponie ist verpflichtet, der\nzuständigen Behörde innerhalb einer von ihr zu set-\nDie Wörter „und dem Betrieb des Vorhabens“ werden            zenden Frist oder zu dem in der Rechtsverordnung\ndurch die Wörter „einschließlich der Maßnahmen,              nach Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu\ndie zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Deponie          machen über Art, Menge, räumliche und zeitliche\nerforderlich sind,“ ersetzt.                                 Verteilung der Emissionen, die von der Anlage in\neinem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind,\n8. § 34 wird wie folgt geändert:                                sowie über die Austrittsbedingungen (Emissions-\nerklärung); er hat die Emissionserklärung nach\na) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:               Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 ent-\n„§ 34                            sprechend dem neuesten Stand zu ergänzen. Dies\ngilt nicht für Betreiber von Deponien, von denen nur\nPlanfeststellungsverfahren                  in geringem Umfang Emissionen ausgehen können.\nund weitere Verwaltungsverfahren“.\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nb) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:            Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch               zu bestimmen, für welche Deponien die Verpflichtung\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-               zur Emissionserklärung gilt, sowie Inhalt, Umfang,\nrates weitere Einzelheiten des Planfeststellungs-         Form und Zeitpunkt der Abgabe der Emissions-\nund Plangenehmigungsverfahrens, insbesondere              erklärung und das bei der Ermittlung der Emissionen\nArt und Umfang der Antragsunterlagen, die                 einzuhaltende Verfahren zu regeln. In der Rechts-\nnäheren Einzelheiten für das Anzeigeverfahren             verordnung wird auch bestimmt, welche Betreiber\nnach § 31 Abs. 4 und das Verfahren zur Fest-              nach Absatz 1 Satz 2 von der Pflicht zur Abgabe einer\nstellung der Stilllegung nach § 36 Abs. 3 und zur         Emissionserklärung befreit sind.\nFeststellung des Abschlusses der Nachsorge-                  (3) § 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Bundes-\nphase nach § 36 Abs. 5 zu regeln.“                        Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.\n(4) Die Verpflichtung zur Abgabe der Emissions-\n9. § 36 wird wie folgt geändert:                                erklärung nach Absatz 1 entsteht mit Inkrafttreten der\nRechtsverordnung nach Absatz 2.\na) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:\n„Soweit entsprechende Regelungen noch nicht in                                      § 36b\ndem Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Abs. 2,                          Zugang zu Informationen\nder Genehmigung nach § 31 Abs. 3, in Bedin-\nPlanfeststellungsbeschlüsse nach § 31 Abs. 2,\ngungen und Auflagen nach § 35 oder den für die\nGenehmigungen nach § 31 Abs. 3, Anordnungen\nDeponie geltenden umweltrechtlichen Vorschrif-\nnach § 35 und alle Ablehnungen und Änderungen\nten enthalten sind, hat die zuständige Behörde den\ndieser Entscheidungen sowie die bei der zuständigen\nInhaber der Deponie zu verpflichten,\nBehörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung\n1. auf seine Kosten das Gelände, das für eine             der von einer Deponie ausgehenden Emissionen sind\nDeponie nach Absatz 1 verwandt worden ist, zu         nach den Bestimmungen des Umweltinformations-\nrekultivieren,                                        gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490), zuletzt","2008             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\ngeändert durch Artikel 21 des Gesetzes zur Um-                     und der zuständigen Behörde regelmäßig einen\nsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richt-                Bericht über die Ergebnisse der in der Rechts-\nlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz                 verordnung vorgeschriebenen Mess- und Über-\nvom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), mit Ausnahme                  wachungsmaßnahmen vorzulegen haben.\ndes § 10 der Öffentlichkeit zugänglich.\nBei der Festlegung der Anforderungen sind insbeson-\n§ 36c                               dere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Aus-\nwirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu\nRechtsverordnungen\nberücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die\nüber Anforderungen an Deponien\nUmwelt insgesamt ist zu gewährleisten.\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach\nAnhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsver-                  (2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt wer-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-                  den, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen\nschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit,            Beeinträchtigungen der in § 10 Abs. 4 genannten\nder Betrieb, der Zustand nach Stilllegung und die              Schutzgüter festgelegten Anforderungen nach Ablauf\nbetreibereigene Überwachung von Deponien zur                   bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden müssen,\nErfüllung des § 32 Abs. 1, der §§ 35 und 36 sowie              soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechts-\nzur Umsetzung von bindenden Beschlüssen der Euro-              verordnung in einem Planfeststellungsbeschluss,\npäischen Gemeinschaften zu dem in § 1 genannten                einer Genehmigung oder einer landesrechtlichen Vor-\nZweck bestimmten Anforderungen genügen müssen,                 schrift geringere Anforderungen gestellt worden sind.\ninsbesondere, dass                                             Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen\nund der einzuhaltenden Anforderungen sind ins-\n1. die Standorte bestimmten Anforderungen ent-\nbesondere Art, Beschaffenheit und Menge der ab-\nsprechen müssen,\ngelagerten Abfälle, die Standortbedingungen, Art,\n2. die Deponien bestimmten betrieblichen, organi-              Menge und Gefährlichkeit der von den Deponien\nsatorischen und technischen Anforderungen ent-            ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer\nsprechen müssen,                                          und technische Besonderheiten der Deponien zu\n3. die in Deponien zur Ablagerung gelangenden                  berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in\nAbfälle bestimmten Anforderungen entsprechen              § 35 Abs. 1 und 2 genannten Deponien entsprechend.\nmüssen,                                                      (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach\n4. die von Deponien ausgehenden Emissionen                     Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverord-\nbestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,          nung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschrei-\nben, welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit\n5. die Betreiber während des Betriebs und in der\nund Fachkunde der für die Errichtung, Leitung oder\nNachsorgephase bestimmte Mess- und Über-\nBeaufsichtigung des Betriebs der Deponie ver-\nwachungsmaßnahmen vorzunehmen haben oder\nantwortlichen Personen und die Sachkunde des\nvornehmen lassen müssen,\nsonstigen Personals, einschließlich der laufenden\n6. die Betreiber durch einen Sachverständigen be-              Fortbildung dieser Personen, zur Erfüllung des § 32\nstimmte Prüfungen                                         Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie zur Umsetzung von binden-\na) während der Errichtung oder sonst vor der In-          den Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften\nbetriebnahme der Deponie,                              zu stellen sind.\nb) nach deren Inbetriebnahme oder einer Ände-                (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nrung im Sinne des § 31 Abs. 2 oder 5,                  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nzu bestimmen, dass die Inhaber bestimmter De-\nc) in regelmäßigen Abständen oder\nponien eine Sicherheit leisten oder ein anderes gleich-\nd) bei oder nach der Stilllegung                          wertiges Sicherungsmittel erbringen müssen sowie\nvornehmen lassen müssen,                                  Vorschriften über Art, Umfang und Höhe der nach\n§ 32 Abs. 3 zu leistenden Sicherheit oder einem an-\n7. die Betreiber erst nach einer Abnahme durch die             deren gleichwertigen Sicherungsmittel zu erlassen\nzuständige Behörde                                        und zu bestimmen, wie lange die Sicherheit geleistet\na) die Deponie in Betrieb nehmen,                         oder ein anderes gleichwertiges Sicherungsmittel\nb) eine wesentliche Änderung in Betrieb nehmen            erbracht werden muss.\noder                                                      (5) Für die Rechtsverordnungen nach den Ab-\nc) die Stilllegung abschließen                            sätzen 1 bis 3 gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.\ndürfen,                                                      (6) Soweit die Länder bis zum 3. August 2001\nVorschriften über die betreibereigene Überwachung\n8. welche Maßnahmen getroffen werden müssen,\nerlassen haben, gelten diese bis zum Inkrafttreten\num Unfälle zu verhindern und deren Auswirkungen\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 1 fort.\nzu begrenzen,\n9. die Betreiber der zuständigen Behörde während                                        § 36d\ndes Betriebs und in der Nachsorgephase unver-\nKosten der Ablagerung von Abfällen\nzüglich alle Überwachungsergebnisse, aus denen\nsich Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige                (1) Die vom Betreiber für die Ablagerung von\nUmweltauswirkungen ergeben, sowie Unfälle, die            Abfällen in Rechnung zu stellenden privatrechtlichen\nsolche Auswirkungen haben können, zu melden               Entgelte müssen alle Kosten für die Errichtung und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001                  2009\nden Betrieb der Deponie, einschließlich der Kosten             auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruch-\neiner vom Betreiber zu leistenden Sicherheit oder              nahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder\neinem zu erbringenden gleichwertigen Sicherungs-               die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichte-\nmittel, sowie die geschätzten Kosten für die Still-            rungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung\nlegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von                nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungs-\nmindestens 30 Jahren abdecken. Soweit das nach                 rechtliche Erleichterungen können gewährt werden,\nSatz 1 durch Freistellungen nach Artikel 4 § 3 des             wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der\nUmweltrahmengesetzes gewährleistet ist, entfällt               Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen\neine entsprechende Veranlagung der Kosten für die              festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung\nStilllegung und Nachsorge sowie der Sicherheits-               bescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichte-\nleistung bei der Berechnung der Entgelte.                      rungen zu\n(2) Die Länder stellen sicher, dass die Bestim-            1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Mes-\nmungen des Artikels 10 der Richtlinie 1999/31/EG                  sungen,\ndes Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien,              2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und\nABl. EG Nr. L 182 S. 1 (Deponierichtlinie), in den                Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,\nlandesrechtlichen Abgabevorschriften umgesetzt\nwerden.                                                        3. Aufgaben des Abfallbeauftragten,\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Be-              4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und\ntreiber und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger           5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung\nhaben die in Absatz 1 genannten Kosten zu erfassen\nvorgesehen werden.“\nund der zuständigen Behörde innerhalb einer von der\nBehörde zu setzenden Frist Übersichten über die\nKosten und die erhobenen Entgelte, öffentlichen           13. § 61 wird wie folgt geändert:\nAbgaben und Auslagen zur Verfügung zu stellen.                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die           aa) Nach der Nummer 2 werden folgende Num-\nAbdeckung der Kosten genehmigungsbedürftiger                           mern 2a bis 2c eingefügt:\nAnlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutz-\n„2a. ohne Planfeststellungsbeschluss nach\ngesetzes, die vom Anwendungsbereich der Richt-\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 oder ohne Plan-\nlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 für\ngenehmigung nach § 31 Abs. 3 Satz 1\nAbfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) erfasst\neine Deponie errichtet oder wesentlich\nwerden.“\nändert,\n11. Die Überschrift des achten Teils wird wie folgt gefasst:               „2b. einer vollziehbaren Auflage nach § 32\nAbs. 4 Satz 1 oder 3 oder § 35 Abs. 1\n„Achter Teil                                        Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 zuwider-\nBetriebsorganisation, Beauftragter                               handelt,\nfür Abfall und Erleichterungen                          „2c. einer mit einer Zulassung nach § 33\nfür auditierte Unternehmensstandorte“.                              Abs. 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren\nAuflage zuwiderhandelt,“.\n12. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:\nbb) Die Nummer 5 wird wie folgt geändert:\n„§ 55a                                     aaa) Nach der Angabe „§ 7,“ wird die Angabe\nErleichterungen für                                      „§ 7 Abs. 3 auch in Verbindung mit § 36c\nauditierte Unternehmensstandorte                                 Abs. 5,“ eingefügt.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, zur För-                      bbb) Nach der Angabe „§ 27 Abs. 3 Satz 1 und\nderung der privaten Eigenverantwortung für Unter-                            2,“ wird die Angabe „§ 36c Abs. 1 Satz 1\nnehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Ver-                       Nr. 1 bis 5, 7, 8 oder 9,“ eingefügt.\nbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung\nccc) Die Wörter „zuwiderhandelt, soweit sie“\n(EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und\nwerden durch die Wörter „oder einer voll-\ndes Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige\nziehbaren Anordnung auf Grund einer\nBeteiligung von Organisationen an einem Gemein-\nsolchen Rechtsverordnung zuwider-\nschaftssystem für das Umweltmanagement und die\nhandelt, soweit die Rechtsverordnung“\nUmweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) ein-\nersetzt.\ngetragen sind, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nder Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren                    aa) Nach Nummer 2 werden folgende neue Num-\nsowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vor-                      mern 2a und 2b eingefügt:\nzusehen, soweit die diesbezüglichen Anforderungen\nder Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit                      „2a. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige\nden Anforderungen sind, die zur Überwachung und                              nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nzu den Antragsunterlagen nach diesem Gesetz oder                             erstattet,\nden aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-                        „2b. entgegen § 36a Abs. 1 Satz 1 in Verbin-\nverordnungen vorgesehen sind oder soweit die                                 dung mit einer Rechtsverordnung nach\nGleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach                             Absatz 2 Satz 1 eine Emissionserklärung\ndieser Vorschrift sichergestellt wird. Dabei können                          nicht, nicht richtig, nicht vollständig","2010            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\noder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht,                             Artikel 9\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht                Änderung des Atomgesetzes\nrechtzeitig ergänzt,“.\nDas Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nbb) In Nummer 10 werden die Wörter „nach § 48         vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S 1565), zuletzt geändert durch\nzuwiderhandelt, soweit sie“ durch die Wörter     das Gesetz vom 5. März 2001 (BGBl. I S. 326), wird wie\n„nach § 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder § 48        folgt geändert:\noder einer vollziehbaren Anordnung auf\nGrund einer solchen Rechtsverordnung zu-\n1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\nwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung“\nersetzt.                                                                      „§ 2a\nUmweltverträglichkeitsprüfung\n14. In § 62 wird nach der Bezeichnung „§ 61 Abs. 1 Nr. 2,“\n(1) Besteht nach dem Gesetz über die Umwelt-\ndie Bezeichnung „2a, 2b, 2c,“ eingefügt.\nverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durch-\nführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Vor-\n15. Nach Anhang II B wird folgender Anhang III an-                haben, die einer Genehmigung oder Planfeststellung\ngefügt:                                                       nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses\n„Anhang III\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnung bedürfen\nKriterien zur Bestimmung                      (UVP-pflichtige Vorhaben), ist die Umweltverträglich-\ndes Standes der Technik                       keitsprüfung unselbständiger Teil der Verfahren zur\nBei der Bestimmung des Standes der Technik                 Erteilung der nach diesem Gesetz oder der nach einer\nsind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit           auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\nzwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maß-                    ordnung erforderlichen Genehmigung oder Planfest-\nnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der             stellung. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach\nVorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer                 den Vorschriften des § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 und der\nbestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu            Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 über den\nberücksichtigen:                                              Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung, die\nAntragsunterlagen, die Bekanntmachung des Vor-\n1. Einsatz abfallarmer Technologie,\nhabens und des Erörterungstermins und die Auslegung\n2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,                     von Antragsunterlagen, die Erhebung von Einwendun-\n3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederver-               gen, die Beteiligung von Behörden, die Durchführung\nwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeug-          des Erörterungstermins, den Inhalt des Genehmi-\nten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls            gungsbescheids und die Zustellung und öffentliche\nder Abfälle,                                             Bekanntmachung der Entscheidung durchzuführen;\nbei UVP-pflichtigen Vorhaben außerhalb von in An-\n4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Be-\nlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits-\ntriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt\nprüfung aufgeführten Anlagen nach den §§ 7 und 9b\nwurden,\nfindet ein Erörterungstermin nicht statt, wenn das\n5. Fortschritte in der Technologie und in den wis-          Vorhaben einer Genehmigung nach den für sonstige\nsenschaftlichen Erkenntnissen,                           radioaktive Stoffe geltenden Vorschriften bedarf. § 2\n6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen               Abs. 1 Satz 4 und § 14 des Gesetzes über die Umwelt-\nEmissionen,                                              verträglichkeitsprüfung sowie § 9b Abs. 2 und 5 Nr. 1\nbleiben unberührt.\n7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder\nder bestehenden Anlagen,                                    (2) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen\nKlage, die einen nach Durchführung einer Umwelt-\n8. für die Einführung einer besseren verfügbaren\nverträglichkeitsprüfung erlassenen Verwaltungsakt\nTechnik erforderliche Zeit,\nzum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung\n9. Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei den          in einem Vorverfahren.“\neinzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (ein-\nschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,          2. § 6 Abs. 3 wird aufgehoben.\n10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emis-\nsionen und die Gefahren für den Menschen und         3. In § 7 Abs. 4 Satz 3 wird nach dem Wort „geregelt“\ndie Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden              folgender Halbsatz angefügt:\noder zu verringern,                                      „ ; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der\n11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren             Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur\nFolgen für den Menschen und die Umwelt zu                Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau\nverringern,                                              von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder\n12. Informationen, die von der Kommission der                 von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem\nEuropäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16             Erörterungstermin abgesehen werden kann.“\nAbs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom\n24. September 1996 über die integrierte Ver-         4. § 23 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nmeidung und Verminderung der Umweltver-\nschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) oder            5. In § 57 wird die Angabe „die §§ 1 bis 4 des Gesetzes\nvon internationalen Organisationen veröffentlicht        gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen\nwerden.“                                                 Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (RGBl.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001                2011\nS. 61) in der Fassung der Verordnung vom 8. August                  sofern die Genehmigungsbehörde es nach Be-\n1941 (RGBl. S. 531)“ durch die Angabe „das Spreng-                  ginn des Genehmigungsverfahrens für erforderlich\nstoffgesetz“ ersetzt.                                               hält, unterrichtet diese ihn entsprechend dem\nPlanungsstand des Vorhabens und auf der Grund-\n6. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:                           lage geeigneter Angaben zum Vorhaben frühzeitig\nüber Art und Umfang der voraussichtlich nach den\n„§ 58a                                   §§ 2 und 3 beizubringenden Unterlagen. Vor der\nÜbergangsvorschrift für die                         Unterrichtung gibt die Genehmigungsbehörde\nUmweltverträglichkeitsprüfung                         dem Träger des Vorhabens sowie den nach § 7\n§ 2a ist nur auf Vorhaben anwendbar, auf die das                 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes zu beteiligenden\nGesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der                Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung über\nam 3. August 2001 in Kraft getretenen Fassung An-                   Art und Umfang der Unterlagen. Die Besprechung\nwendung findet.“                                                    soll sich auch auf Gegenstand, Umfang und\nMethoden der Umweltverträglichkeitsprüfung so-\nwie sonstige für die Durchführung der Umweltver-\nträglichkeitsprüfung erhebliche Fragen erstrecken.\nArtikel 10\nSachverständige und Dritte können hinzugezogen\nÄnderung                                     werden. Verfügen die Genehmigungsbehörde oder\nder Atomrechtlichen Verfahrensverordnung                         die zu beteiligenden Behörden über Informationen,\nDie Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der Fas-                  die für die Beibringung der in § 3 genannten Unter-\nsung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I                   lagen zweckdienlich sind, sollen sie diese Informa-\nS. 180), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom                   tionen dem Träger des Vorhabens zur Verfügung\n20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), wird wie folgt geändert:              stellen, soweit nicht Rechte Dritter entgegen-\nstehen.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe „§ 1a Prüfung der Umweltverträglich-         4. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f wird die Angabe\nkeit“ wird durch die Angabe „§ 1a Gegenstand der          „Abs. 2“ gestrichen.\nUmweltverträglichkeitsprüfung“ ersetzt.\nb) Die Angabe „§ 1b Unterrichtung über den voraus-         5. § 4 wird wie folgt geändert:\nsichtlichen Untersuchungsrahmen“ wird durch die          a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“\nAngabe „§ 1b Unterrichtung über voraussichtlich             gestrichen.\nbeizubringende Unterlagen“ ersetzt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nc) Die Angabe „§ 7a Grenzüberschreitende Be-\nhördenbeteiligung“ wird durch die Angabe „§ 7a                „(4) Wird eine Genehmigung zur wesentlichen Ver-\nVerfahren bei grenzüberschreitenden Umweltaus-              änderung einer Anlage oder ihres Betriebes im\nwirkungen“ ersetzt.                                         Sinne von § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes oder eine\nGenehmigung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes\nd) Nach der Angabe „§ 19a Raumordnungsverfahren                 beantragt, kann die Genehmigungsbehörde von der\nund Genehmigungsverfahren“ wird die Angabe                  Bekanntmachung und Auslegung unter den in\n„§ 19b Genehmigungen nach § 7 Abs. 3 des Atom-              Absatz 2 genannten Voraussetzungen absehen. Ein\ngesetzes“ eingefügt.                                        Absehen von der Bekanntmachung und Auslegung\nist nicht zulässig, wenn nach dem Gesetz über\n2. § 1a wird wie folgt gefasst:                                     die Umweltverträglichkeitsprüfung die Verpflichtung\n„§ 1a                                 zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-\nprüfung besteht. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.“\nGegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung\nc) Absatz 6 wird aufgehoben.\nDie Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Er-\nmittlung, Beschreibung und Bewertung der für die\nPrüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeut-              6. § 7a wird wie folgt neu gefasst:\nsamen Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vor-\n„§ 7a\nhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden,\nWasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter                                      Verfahren bei\nund sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung                   grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen\nzwischen den vorgenannten Schutzgütern.“                         (1) Wenn ein UVP-pflichtiges Vorhaben erhebliche\nnach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 zu beschreibende Aus-\n3. § 1b wird wie folgt geändert:                                  wirkungen auf in § 1a genannte Schutzgüter in einem\na) In der Überschrift werden die Wörter „den voraus-          anderen Staat haben kann oder ein anderer Staat, der\nsichtlichen Untersuchungsrahmen“ durch die                möglicherweise von den Auswirkungen erheblich\nWörter „voraussichtlich beizubringende Unter-             berührt wird, darum ersucht, so werden die von dem\nlagen“ ersetzt.                                           anderen Staat benannten Behörden im Hinblick auf\ndie Prüfung nach § 1a zum gleichen Zeitpunkt und im\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           gleichen Umfang wie die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des\n„(1) Sofern der Träger eines UVP-pflichtigen            Atomgesetzes zu beteiligenden Behörden über das\nVorhabens die Genehmigungsbehörde vor Beginn              Vorhaben unterrichtet; dabei ist der zuständigen\ndes Genehmigungsverfahrens darum ersucht oder             Behörde des anderen Staates eine angemessene","2012              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nFrist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Beteili-      8. § 16 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:\ngung an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der                 „5. die Begründung, aus der die wesentlichen tat-\nandere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht                     sächlichen und rechtlichen Gründe, die die\nbenannt hat, ist die oberste für Umweltangelegen-                    Behörde auch im Hinblick auf die Beachtung\nheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu                     von § 4 zu ihrer Entscheidung bewogen haben,\nunterrichten. Die Genehmigungsbehörde hat darauf                     und die Behandlung der Einwendungen hervor-\nhinzuwirken, dass das Vorhaben in dem Staat auf                      gehen sollen; die Begründung enthält auch eine\ngeeignete Weise bekannt gemacht wird, dabei an-                      Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit\ngegeben wird, bei welcher Behörde Einwendungen                       denen erhebliche nachteilige Auswirkungen ver-\nerhoben werden können, und dabei darauf hinge-                       mieden oder vermindert werden.“\nwiesen wird, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist\nalle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf\n9. § 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nbesonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Rechts-\nvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum               a) In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe „Abs. 2“\nSchutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen,                    gestrichen.\nbleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter             b) In Satz 3 werden die Wörter „den voraussicht-\nsind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die                  lichen Untersuchungsrahmen“ durch die Wörter\nVorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und                     „voraussichtlich beizubringende Unterlagen“ er-\nder Landesdatenschutzgesetze zur Datenübermitt-                    setzt.\nlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des\nGrundgesetzes. Die Genehmigungsbehörde gibt den\n10. Nach § 19a wird folgender § 19b eingefügt:\nzu beteiligenden Behörden des anderen Staates auf\nder Grundlage der übersandten Unterlagen nach den                                       „§ 19b\n§§ 2 und 3 Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist                               Genehmigungen\nvor der Entscheidung über den Antrag ihre Stellung-                       nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes\nnahmen abzugeben; dort ansässige Personen sind\n(1) Die Unterlagen, die einem erstmaligen Antrag\nim Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Geneh-\nauf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3\nmigungsverfahren Inländern gleichgestellt.\ndes Atomgesetzes beizufügen sind, müssen auch\n(2) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen,                 Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen\ndass ihr der Antragsteller eine Übersetzung der                zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum\nKurzbeschreibung nach § 3 Abs. 4 sowie, soweit                 Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen enthalten,\nerforderlich, weiterer für die grenzüberschreitende            die insbesondere die Beurteilung ermöglichen, ob die\nBeteiligung bedeutsamer Angaben zum Vorhaben,                  beantragten Maßnahmen weitere Maßnahmen nicht\ninsbesondere zu grenzüberschreitenden Umweltaus-               erschweren oder verhindern und ob eine sinnvolle\nwirkungen, zur Verfügung stellt, sofern im Verhältnis          Reihenfolge der Abbaumaßnahmen vorgesehen ist.\nzu dem anderen Staat die Voraussetzungen der                   In den Unterlagen ist darzulegen, wie die geplanten\nGrundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit            Maßnahmen verfahrensmäßig umgesetzt werden\nerfüllt sind.                                                  sollen und welche Auswirkungen die Maßnahmen\nnach dem jeweiligen Planungsstand voraussichtlich\n(3) Soweit erforderlich oder soweit der andere\nauf in § 1a genannte Schutzgüter haben werden.\nStaat darum ersucht, führen die zuständigen obersten\nBundes- und Landesbehörden innerhalb eines verein-                (2) Wird für eine ortsfeste Anlage zur Spaltung\nbarten, angemessenen Zeitrahmens mit dem anderen               von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung ein Kilo-\nStaat Konsultationen insbesondere über die grenz-              watt thermische Dauerleistung überschreitet, erst-\nüberschreitenden Umweltauswirkungen des Vorha-                 mals eine Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Atom-\nbens und über die Maßnahmen zu deren Vermeidung                gesetzes beantragt, kann abweichend von § 4 Abs. 4\noder Verminderung durch.                                       von einer Bekanntmachung und Auslegung des\nVorhabens nicht abgesehen werden. Wäre nach § 4\n(4) Die Genehmigungsbehörde übermittelt den be-             Abs. 4 eine Beteiligung Dritter nicht erforderlich, kann\nteiligten Behörden des anderen Staates die Entschei-           die Genehmigungsbehörde davon absehen, Einwen-\ndung über den Antrag einschließlich der Begründung.            dungen mündlich zu erörtern; hat die Genehmigungs-\nSofern die Voraussetzungen der Grundsätze von                  behörde entschieden, dass ein Erörterungstermin\nGegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann        nicht stattfindet oder hat sie sich die Entscheidung\nsie eine Übersetzung des Genehmigungsbescheids                 noch vorbehalten, ist in der Bekanntmachung des\nbeifügen.                                                      Vorhabens abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 hierauf\n(5) Weiter gehende Regelungen zur Umsetzung                 hinzuweisen.\nvölkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und                    (3) In den Fällen des Absatzes 2 erstreckt sich\nLändern bleiben unberührt.“                                    die Umweltverträglichkeitsprüfung auf die insgesamt\ngeplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren\nEinschluss oder zum Abbau der Anlage oder von\n7. § 14a wird wie folgt geändert:                                 Anlagenteilen. Zu diesem Zweck sind nach § 6 auch\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“                 die Angaben nach Absatz 1 auszulegen.“\ngestrichen.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“            11. § 20 wird wie folgt geändert:\ngestrichen.                                               a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001               2013\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                      3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\n„(2) Abweichend von Absatz 1 sind Genehmi-                                        „§ 2a\ngungsverfahren für Vorhaben, auf die das Gesetz                                Umweltbericht\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung in der\nam 3. August 2001 in Kraft getretenen Fassung                (1) Bei Bebauungsplänen für Vorhaben, für die nach\nkeine Anwendung findet, nach den bis zum vorge-           dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nnannten Datum geltenden Vorschriften zu Ende              eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen\nzu führen.“                                               ist, hat die Gemeinde bereits für das Aufstellungs-\nverfahren in die Begründung einen Umweltbericht\naufzunehmen, der zumindest folgende Angaben ent-\nArtikel 11\nhält:\nÄnderung des Bundesnaturschutzgesetzes\n1. Beschreibung der Festsetzungen für das Vorha-\nIn § 8 Abs. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes in der                 ben mit Angaben über Standort, Art und Umfang\nFassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998                     sowie Bedarf an Grund und Boden,\n(BGBl. I S. 2994) wird die Angabe „§ 3 des Gesetzes“\n2. Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile\ndurch die Wörter „dem Gesetz“ ersetzt.                                im Einwirkungsbereich des Vorhabens unter Be-\nrücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes\nArtikel 11a                                   und der allgemein anerkannten Prüfungsmetho-\nden sowie Angaben zur Bevölkerung in diesem\nÄnderung des Bundesberggesetzes                            Bereich, soweit die Beschreibung und die Anga-\nIn § 52 Abs. 2b Satz 2 des Bundesberggesetzes vom                   ben zur Feststellung und Bewertung erheblicher\n13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch                  nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens\nArtikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 26. Januar 1998                     erforderlich sind und ihre Erarbeitung zumutbar ist,\n(BGBl. I S. 164) geändert worden ist, werden nach dem             3. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erheb-\nWort „Bundesnaturschutzgesetz“ die Wörter „und ent-                   liche nachteilige Umweltauswirkungen der Fest-\nsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung               setzungen für das Vorhaben vermieden, vermin-\nder Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechts-                  dert oder so weit möglich ausgeglichen werden\nvorschriften“ eingefügt.                                              sollen,\n4. Beschreibung der zu erwartenden erheblichen\nArtikel 12                                   nachteiligen Umweltauswirkungen der Festset-\nÄnderung des Baugesetzbuchs                             zungen für das Vorhaben unter Berücksichtigung\ndes allgemeinen Kenntnisstandes und der all-\nDas Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                       gemein anerkannten Prüfungsmethoden,\nmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I\n5. Übersicht über die wichtigsten geprüften ander-\nS. 137), geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom\nweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der\n19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:\nwesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die\nUmweltauswirkungen der Festsetzungen für das\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     Vorhaben.\na) Nach der Angabe „§ 2 Aufstellung der Bau-\n(2) Der Umweltbericht muss auch die folgenden\nleitpläne, Verordnungsermächtigung“ wird die\nAngaben enthalten, soweit sie für die Umweltverträg-\nAngabe „§ 2a Umweltbericht“ eingefügt.\nlichkeitsprüfung nach der Art der Festsetzungen für\nb) Die Angabe „§ 4a Grenzüberschreitende Unter-              das Vorhaben und entsprechend dem Planungsstand\nrichtung der Gemeinden und Träger öffentlicher            erforderlich sind:\nBelange“ wird durch die Angabe „§ 4a Grenzüber-\nschreitende Beteiligung“ ersetzt.                         1. Beschreibung der wichtigsten Merkmale der ver-\nwendeten technischen Verfahren,\nc) Nach der Angabe „§ 245b Überleitungsvor-\nschriften für Vorhaben im Außenbereich“ wird die          2. Beschreibung von Art und Umfang der zu er-\nAngabe „§ 245c Überleitungsvorschrift für UVP-                wartenden Emissionen, der Abfälle, des Anfalls\npflichtige Vorhaben“ eingefügt.                               von Abwasser, der Nutzung und Gestaltung von\nWasser, Boden, Natur und Landschaft sowie\n2. § 1a Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                         Angaben zu sonstigen Folgen der Festsetzungen\nfür das Vorhaben, die zu erheblichen nachteiligen\n„3. die Bewertung der ermittelten und beschriebenen              Umweltauswirkungen führen können,\nAuswirkungen eines Vorhabens entsprechend\ndem Planungsstand auf Menschen, Tiere und                3. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zu-\nPflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Land-               sammenstellung der Angaben aufgetreten sind,\nschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter,                  zum Beispiel technische Lücken oder fehlende\nsowie die Wechselwirkung zwischen den vor-                   Kenntnisse.\ngenannten Schutzgütern (Umweltverträglichkeits-             (3) Der Umweltbericht muss auch eine allgemein\nprüfung), soweit im Bebauungsplanverfahren die           verständliche Zusammenfassung der nach den Ab-\nplanungsrechtliche Zulässigkeit von bestimmten           sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben enthalten.\nVorhaben begründet werden soll, für die nach             Der Umweltbericht muss Dritten die Beurteilung\ndem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü-           ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von\nfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer           den Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das\nUmweltverträglichkeitsprüfung besteht, und“.             Vorhaben betroffen werden können.“","2014              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                   die in der Regel einen Monat nicht überschreiten\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           sollte, ihre Stellungnahmen abzugeben. Auf die\nStellungnahmen der zuständigen Stellen des anderen\naa) In Satz 2 wird nach dem Wort „können“ fol-             Staates findet § 4 Abs. 3 entsprechende Anwendung.\ngender Halbsatz angefügt:                             Die Gemeinde soll den von dem anderen Staat\n„ ; bei Bebauungsplänen ist auch anzugeben,           bestimmten Behörden oder Gemeinden eine Über-\nob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch-          setzung der Angaben nach § 2a zur Verfügung stellen,\ngeführt oder nicht durchgeführt werden soll.“         sofern im Verhältnis zu dem anderen Staat die Vor-\naussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1“ durch\nund Gleichwertigkeit erfüllt sind. Darüber hinaus steht\ndie Angabe „§ 4 Abs. 1 und § 4a Abs. 2“\nder betroffenen Öffentlichkeit des anderen Staates\nersetzt.\ndas Verfahren der Bürgerbeteiligung nach diesem\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     Gesetzbuch offen.\n„Wird der Entwurf des Bauleitplans nach der                    (3) Soweit erforderlich oder soweit der andere Staat\nAuslegung geändert oder ergänzt oder ändert die            darum ersucht, werden innerhalb eines vereinbarten,\nGemeinde die nach § 2a erforderlichen Angaben              angemessenen Zeitrahmens Konsultationen über die\nwegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer              grenzüberschreitenden erheblichen Auswirkungen\nerheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen, ist           und im Falle von Bebauungsplänen für Vorhaben, für\ner erneut nach Absatz 2 auszulegen; bei der er-            die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzufüh-\nneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass                ren ist, insbesondere über die grenzüberschreitenden\nAnregungen nur zu den geänderten oder er-                  Umweltauswirkungen des Vorhabens und über die\ngänzten Teilen vorgebracht werden können.“                 Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Verminde-\nrung durchgeführt.“\n5. § 4 wird wie folgt geändert:\n7. In § 4b wird die Angabe „§§ 3 bis 4a“ durch die\na) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                   Angabe „§§ 2a bis 4a“ ersetzt.\n„Verfügen die Träger öffentlicher Belange über\nInformationen, die für die Beibringung oder Ver-        8. In § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nvollständigung der für den Umweltbericht nach                „(4) Die Gemeinde übermittelt den nach § 4a be-\n§ 2a erforderlichen Angaben zweckdienlich sind,            teiligten Stellen des anderen Staates den Bebauungs-\nhaben sie diese Informationen der Gemeinde zur             plan mit Begründung; unter den in § 4a Abs. 2\nVerfügung zu stellen.“                                     Satz 4 genannten Voraussetzungen soll die Gemeinde\nb) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                   eine Übersetzung des Bebauungsplans einschließlich\n„Ändert die Gemeinde im Laufe des Verfahrens die           seiner Begründung beifügen.“\nnach § 2a erforderlichen Angaben wegen der\nBesorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher         9. In § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden das Wort\nnachteiliger Umweltauswirkungen, ist den hiervon           „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort\nberührten Trägern öffentlicher Belange Gelegen-            „Planungen“ die Wörter „sowie erforderlichenfalls des\nheit zu einer ergänzenden Stellungnahme zu                 Umweltberichts“ eingefügt.\ngeben.“\n10. § 12 wird wie folgt geändert:\n6. § 4a wird wie folgt gefasst:                                   a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze\neingefügt:\n„§ 4a\n„Die Begründung des Plans hat bei Vorhaben,\nGrenzüberschreitende Beteiligung\nfür die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch-\n(1) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen               zuführen ist, die nach § 2a erforderlichen Angaben\nauf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemein-                   zu enthalten. Soweit nach § 4a notwendig, ist eine\nden und Träger öffentlicher Belange des Nachbar-                    Übersetzung der Angaben vorzulegen.“\nstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nund Gleichwertigkeit zu unterrichten.\n„Bei Bebauungsplänen für Vorhaben, für die eine\n(2) Bei Bebauungsplänen für Vorhaben, für die eine\nUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,\nUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat\nhat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers\ndie Gemeinde die von einem anderen Staat benann-\nunter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange,\nten Behörden oder Gemeinden entsprechend § 4 zu\nderen Aufgabenbereich hiervon berührt wird, mit-\nbeteiligen und darauf hinzuwirken, dass der Entwurf\nzuteilen, welche Angaben nach § 2a voraussicht-\ndes Bebauungsplans mit der Begründung in geeigne-\nlich erforderlich sind.“\nter Weise nach den in dem anderen Staat geltenden\nVorschriften der betroffenen Öffentlichkeit zur Ver-\nfügung gestellt wird, wenn der andere Staat darum         11. § 33 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nersucht oder wenn das Vorhaben zu erheblichen                  „1. die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 und 3)\nUmweltauswirkungen in dem anderen Staat führen                        durchgeführt worden ist, die Träger öffentlicher\nkann. Die Gemeinde gibt im Rahmen der Beteiligung                     Belange (§ 4) beteiligt worden sind und erforder-\nnach Satz 1 den zuständigen Stellen des anderen                       lichenfalls eine grenzüberschreitende Beteiligung\nStaates Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist,                    durchgeführt worden ist (§ 4a),“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001                 2015\n12. § 214 wird wie folgt geändert:                                vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          noch nicht begonnen worden, können diese auch\nnach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durch-\naa) In Satz 1 Nr. 1 wird der zweite Halbsatz wie\ngeführt werden.\nfolgt gefasst:\n„dabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwendung              (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind\nder Vorschriften einzelne berührte Träger            das Baugesetzbuch sowie seine bis zum 3. August\nöffentlicher Belange nicht beteiligt worden          2001 geltende Fassung nicht auf Bebauungsplanver-\nsind, oder bei Anwendung des § 3 Abs. 2              fahren anwendbar, die vor dem 3. Juli 1988 begonnen\nSatz 2 die Angabe darüber, ob eine Umwelt-           worden sind.\nverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden\nsoll, unterlassen wurde, oder bei Anwendung                                Artikel 13\ndes § 3 Abs. 3 Satz 3 oder des § 13 die\nVoraussetzungen für die Durchführung der                Änderung des Bundesfernstraßengesetzes\nBeteiligung nach diesen Vorschriften verkannt      § 17 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung\nworden sind;“.                                  der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854),\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                 das durch das Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1452)\n„2. die Vorschriften über den Erläuterungs-     geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nbericht und die Begründung des Flächen-\nnutzungsplans und der Satzungen sowie      1.   Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nihrer Entwürfe nach § 2a, § 3 Abs. 2, § 5       „An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann\nAbs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5, § 9        eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn\nAbs. 8 und § 22 Abs. 10 verletzt worden\nsind; dabei ist unbeachtlich, wenn der          1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben\nErläuterungsbericht des Flächennutzungs-             handelt, für das nach dem Gesetz über die\nplans oder sein Entwurf, die Begründung              Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltver-\noder der Umweltbericht als Teil der                  träglichkeitsprüfung durchzuführen ist,\nBegründung der Satzung oder ihr Entwurf         2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-\nunvollständig ist;“.                                 gabenbereich berührt wird, das Benehmen her-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:               gestellt worden ist und\n„(1a) Für die Rechtswirksamkeit der Bebauungs-           3. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich be-\npläne ist eine Verletzung der Vorschriften über die            einträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit\nUmweltverträglichkeitsprüfung auch unbeachtlich,               der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines\nwenn                                                           anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt\nhaben.“\n1. eine vorgeschriebene Vorprüfung des Einzel-\nfalls (§§ 3c und 3e des Gesetzes über die\nUmweltverträglichkeitsprüfung) nicht durch-       1a. Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:\ngeführt wurde und erhebliche nachteilige Um-             „(1b) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 Nr. 1 kann\nweltauswirkungen nicht zu besorgen gewesen             in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-\nwären oder                                             Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\n2. bei der Vorprüfung des Einzelfalls (§§ 3c und 3e       für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die\ndes Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-          Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträg-\nprüfung) die Voraussetzung für die Pflicht             lichkeitsprüfung durchzuführen ist und das vor dem\nzur Durchführung der Umweltverträglichkeits-           31. Dezember 2006 beantragt wird, an Stelle eines\nprüfung, dass das Vorhaben erhebliche nach-            Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung\nteilige Umweltauswirkungen haben kann, nicht           erteilt werden. Im Falle des Satzes 1 ist die Öffentlich-\nrichtig beurteilt wurde.“                              keit entsprechend § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die\nUmweltverträglichkeitsprüfung einzubeziehen.“\n13. Nach § 245b wird folgender § 245c eingefügt:\n2.   Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 245c                               „(2) Planfeststellung und Plangenehmigung ent-\nÜberleitungsvorschrift für UVP-pflichtige Vorhaben          fallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle\n(1) Bebauungsplanverfahren für Vorhaben, für die           unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn\nnach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits-              1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben\nprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer                  handelt, für das nach dem Gesetz über die\nUmweltverträglichkeitsprüfung besteht und die vor                  Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltver-\ndem 3. August 2001 förmlich eingeleitet worden sind,               träglichkeitsprüfung durchzuführen ist,\nsind nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu              2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder\nEnde zu führen.                                                    die erforderlichen behördlichen Entscheidungen\n(2) Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschrif-               vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen\nten des Baugesetzbuchs in der vor dem 3. August                    und\n2001 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, wenn              3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder\ndas Bebauungsplanverfahren vor dem 14. März 1999                   mit den vom Plan Betroffenen entsprechende\nförmlich eingeleitet worden ist; ist mit gesetzlich                Vereinbarungen getroffen werden.“","2016             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nArtikel 14                              1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben\nÄnderung                                    handelt, für das nach dem Gesetz über die Umwelt-\ndes Allgemeinen Eisenbahngesetzes                          verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-\nprüfung durchzuführen ist,\n§ 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. De-\n2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-\nzember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439),\ngabenbereich berührt wird, das Benehmen her-\ndas zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom\ngestellt worden ist und\n26. August 1998 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                         3. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich be-\neinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit\nder Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines\n1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nanderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt\n„Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der               haben.“\nBahnstromfernleitungen dürfen nur gebaut oder ge-\n2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt\nworden ist.“                                                    „(2) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen\nbei Änderungen und Erweiterungen von unwesent-\nlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung\n2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nliegen vor, wenn\n„An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann\n1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung\neine Plangenehmigung erteilt werden, wenn\nhandelt, für die nach dem Gesetz über die Umwelt-\n1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben                 verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-\nhandelt, für das nach dem Gesetz über die Umwelt-             prüfung durchzuführen ist,\nverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-\n2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder\nprüfung durchzuführen ist,\ndie erforderlichen behördlichen Entscheidungen\n2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-               vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen\ngabenbereich berührt wird, das Benehmen her-                  und\ngestellt worden ist und\n3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit\n3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder                den vom Plan Betroffenen entsprechende Verein-\ndie Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres            barungen getroffen werden.“\nEigentums oder eines anderen Rechts schriftlich\neinverstanden erklärt haben.“\nArtikel 16\n3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes\n„(3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen        § 14 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung\nbei Änderungen und Erweiterungen von unwesen-             der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I\ntlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung         S. 3294), das durch § 2 der Verordnung vom 28. Novem-\nliegen vor, wenn                                          ber 2000 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie\n1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung        folgt geändert:\nhandelt, für die nach dem Gesetz über die Umwelt-\nverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-  1. Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nprüfung durchzuführen ist,\n„An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann\n2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder         eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn\ndie erforderlichen behördlichen Entscheidungen\n1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben\nvorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen\nhandelt, für das nach dem Gesetz über die Umwelt-\nund\nverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-\n3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit               prüfung durchzuführen ist,\nden vom Plan Betroffenen entsprechende Verein-\n2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-\nbarungen getroffen werden.“\ngabenbereich berührt wird, das Benehmen her-\ngestellt worden ist und\n3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder\nArtikel 15\ndie Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres\nÄnderung des Personenbeförderungsgesetzes                        Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich\n§ 28 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung               einverstanden erklärt haben.“\nder Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690),\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. März        2. Absatz 1b wird wie folgt gefasst:\n2001 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt          „(1b) Planfeststellung und Plangenehmigung ent-\ngeändert:                                                        fallen, wenn\n1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben\n1. Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          handelt, für das nach dem Gesetz über die Umwelt-\n„An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann                verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-\neine Plangenehmigung erteilt werden, wenn                         prüfung durchzuführen ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001               2017\n2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder                               Artikel 18\ndie erforderlichen behördlichen Entscheidungen                                Änderung des\nvorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen                Magnetschwebebahnplanungsgesetzes\nund\n§ 2 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes vom\n3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit\n23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), das durch § 14\nden vom Plan Betroffenen entsprechende Verein-\nAbs. 18 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019)\nbarungen getroffen werden.“\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 17                          1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des Luftverkehrsgesetzes                      „An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann\neine Plangenehmigung erteilt werden, wenn\n§ 8 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550),               1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben\ndas durch Artikel 3 § 58 des Gesetzes vom 16. Februar                handelt, für das nach dem Gesetz über die Umwelt-\n2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt            verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-\ngeändert:                                                            prüfung durchzuführen ist,\n2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-\n1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           gabenbereich berührt wird, das Benehmen her-\ngestellt worden ist und\n„An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann\neine Plangenehmigung erteilt werden, wenn                     3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder\ndie Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres\n1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben                 Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich\nhandelt, für das nach dem Gesetz über die Umwelt-             einverstanden erklärt haben.“\nverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-\nprüfung durchzuführen ist,\n2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-       2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ngabenbereich berührt wird, das Benehmen her-                „(3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen\ngestellt worden ist und                                   bei Änderungen und Erweiterungen von unwesent-\n3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder            licher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung\ndie Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres        liegen vor, wenn\nEigentums oder eines anderen Rechts schriftlich           1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung\neinverstanden erklärt haben.“                                 handelt, für die nach dem Gesetz über die Umwelt-\nverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-\n2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                  prüfung durchzuführen ist,\n„(3) Planfeststellung und Plangenehmigung können            2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder\nbei Änderungen oder Erweiterungen von unwesent-                   die erforderlichen behördlichen Entscheidungen\nlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle unwesentlicher               vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen\nBedeutung liegen vor, wenn                                        und\n1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung            3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit\nhandelt, für die nach dem Gesetz über die Umwelt-             den vom Plan Betroffenen entsprechende Verein-\nverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-          barungen getroffen werden.“\nprüfung durchzuführen ist,\n2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder\ndie erforderlichen behördlichen Entscheidungen\nvorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen                                 Artikel 19\nund                                                                      Änderung des Gesetzes\n3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit                      über den Bau und den Betrieb\nden vom Plan Betroffenen entsprechende Verein-                   von Versuchsanlagen zur Erprobung\nbarungen getroffen werden.“                                 von Techniken für den spurgeführten Verkehr\nIn § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Bau und\n3. In Absatz 5 Satz 3 wird nach dem Wort „statt“ fol-        den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von\ngender Halbsatz eingefügt:                                Techniken für den spurgeführten Verkehr vom 29. Januar\n1976 (BGBl. I S. 241), das durch Artikel 11 des Gesetzes\n„ , jedoch muss das Genehmigungsverfahren den\nvom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) geändert worden\nAnforderungen des Gesetzes über die Umweltver-\nist, wird nach dem Wort „zustimmen“ folgender Halbsatz\nträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile\neingefügt:\nNutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderun-\ngen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach        „und es sich bei der Änderung nicht um ein Vorhaben\ndem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung         handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltver-\neine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen          träglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung\nist.“                                                     durchzuführen ist.“","2018            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nArtikel 20                              Vorhabenträger eine angemessene Entschädigung\nin Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die\nÄnderung des Energiewirtschaftsgesetzes\nGeldentschädigung nicht zustande, so setzt die zu-\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 24. April 1998               ständige Behörde auf Antrag des Vorhabenträgers\n(BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 2 des           oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor\nGesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), wird                der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.“\nwie folgt geändert:                                         2.   In § 12 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:\n„(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von\n1.  Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:\nGrundeigentum oder von Rechten am Grundeigen-\n„§ 11a                              tum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie\nPlanfeststellungsverfahren für Energieanlagen           zur Durchführung\n(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Än-          1. eines Vorhabens, für das nach § 11a der Plan fest-\nderung folgender Energieanlagen                                   gestellt oder genehmigt ist,\n1. Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahn-             2. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Ener-\nstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von                gieversorgung\n110 kV oder mehr,                                        erforderlich ist.\n2. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser                 (2) Über die Zulässigkeit der Enteignung wird in\nvon mehr als 300 mm                                      den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 im Planfeststellungs-\nbedürfen der Planfeststellung, soweit dafür nach             beschluss oder in der Plangenehmigung entschieden;\ndem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung            der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem\neine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen             Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die\nist. Andernfalls bedürfen sie der Plangenehmigung.           Enteignungsbehörde bindend. Die Zulässigkeit der\nDie Plangenehmigung entfällt in Fällen von unwesent-         Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt\nlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn die Vor-            die zuständige Behörde fest.“\naussetzungen des § 74 Abs. 7 Satz 2 des Ver-\nwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt sind. Bei der Plan-\nfeststellung und der Plangenehmigung sind die von                                   Artikel 21\ndem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten\nÄnderung des Umweltinformationsgesetzes\nBelange abzuwägen. Das Vorhaben muss insbeson-\ndere den Zielen des § 1 dieses Gesetzes entsprechen.       Das Umweltinformationsgesetz vom 8. Juli 1994 (BGBl. I\n(2) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des         S. 1490) wird wie folgt geändert:\nVerwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe,\ndass die Anhörungsbehörde die Erörterung nach § 73      1. § 4 wird wie folgt geändert:\nAbs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb          a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nvon drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist\nabzuschließen hat.                                              „Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des\nInformationszugangs, so darf die Behörde diesen\n(3) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfest-               nur dann durch ein anderes geeignetes Infor-\nstellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat                mationsmittel gewähren, wenn hierfür gewichtige\nkeine aufschiebende Wirkung.“                                   von ihr darzulegende Gründe bestehen.“\n1a. Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt:                  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n„(2) Liegt ein Ausschluss- oder Beschränkungs-\n„§ 11b\ngrund nach den §§ 7 oder 8 vor, sind die hiervon\nVorarbeiten                               nicht betroffenen Informationen zu übermitteln,\n(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte              soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen\nhaben zur Vorbereitung der Planung eines Vorhabens              auszusondern.“\noder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Ver-             c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nmessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchun-\ngen einschließlich der vorübergehenden Anbringung\nvon Markierungszeichen sowie sonstige Vorarbeiten       2. § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndurch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauf-          „Bei Bestehen eines Anspruchs ist die Information\ntragte zu dulden.                                           innerhalb einer Frist von zwei Monaten zugänglich zu\n(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist        machen; bei fehlendem Anspruch ist innerhalb dieser\ndem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberech-               Frist ein Ablehnungsbescheid zu erteilen.“\ntigten mindestens zwei Wochen vor dem vorgese-\nhenen Zeitpunkt unmittelbar oder durch ortsübliche      3. § 7 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nBekanntmachung in den Gemeinden, in denen die               „2. während der Dauer eines Gerichtsverfahrens,\nVorarbeiten durchzuführen sind, durch den Träger                  eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines\ndes Vorhabens bekannt zu geben.                                   Disziplinarverfahrens oder eines ordnungswidrig-\n(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1                keitenrechtlichen Verfahrens hinsichtlich derjenigen\neinem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberech-                   Daten, die Gegenstand des jeweiligen Verfahrens\ntigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der                sind, oder“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001              2019\n4. § 10 wird wie folgt geändert:                                b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               „(1) Für Amtshandlungen der Behörden des Bun-\n„(1) Für die Übermittlung von Informationen auf-            des auf Grund des Umweltinformationsgesetzes\ngrund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren                 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben;\nund Auslagen) erhoben. Die Gebühren sind auch                 die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der\nunter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes               Kosten ergeben sich aus dem anliegenden Kosten-\nso zu bemessen, dass der Informationszugang                   verzeichnis.“\nnach § 4 Abs. 1 wirksam in Anspruch genommen              c) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-\nwerden kann. § 15 Abs. 2 des Verwaltungskosten-               gefügt:\ngesetzes findet keine Anwendung.“\n„(2) Soweit im Falle einer Amtshandlung mehrere\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Gebühren“ durch das                kostenpflichtige Tatbestände entstanden sind,\nWort „Kosten“ ersetzt.                                        dürfen die Gebühren insgesamt 1 000 Deutsche\nMark nicht übersteigen. Ab dem 1. Januar 2002\nbeträgt diese Höchstgrenze 500 Euro.“\nArtikel 22\nd) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nÄnderung der\nUmweltinformationsgebührenverordnung\n3. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nDie Umweltinformationsgebührenverordnung vom 7. De-\nzember 1994 (BGBl. I S. 3732) wird wie folgt geändert:                                     „§ 2\nBefreiung und Ermäßigung\n1. Der Titel der Verordnung wird wie folgt gefasst:\nVon der Erhebung von Kosten kann ganz oder teil-\n„Verordnung                            weise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus\nüber Kosten für Amtshandlungen                    Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit\nder Behörden des Bundes beim                     geboten ist.\nVollzug des Umweltinformationsgesetzes                                           §3\n(Umweltinformationskostenverordnung – UIGKostV)“.                           Rücknahme von Anträgen\nWird ein Antrag auf Vornahme der Amtshandlung\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                 zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder\na) In der Überschrift werden die Wörter „Gebühren            wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder wider-\nund Auslagen“ durch das Wort „Kosten“ ersetzt.            rufen, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.“","2020            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\n4. Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nKostenverzeichnis\nA. Gebühren\nGebührenbetrag Gebührenbetrag\nin Deutscher Mark     in Euro\nNr.                                     Gebührentatbestand                                bis zum         ab dem\n31. Dezember      1. Januar\n2001           2002\n1.         Auskünfte\n1.1        – mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe         gebührenfrei   gebührenfrei\nvon wenigen Duplikaten\n1.2        – Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft auch bei Heraus-         0–    500       0 – 250\ngabe von Duplikaten\n1.3        – Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten,       0 – 1 000       0 – 500\nwenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur\nZusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffent-\nlicher und privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert\nwerden müssen\nAuslagen werden zusätzlich erhoben.\n2.         Einsichtnahme\n2.1        – Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche Auskunft                     0–    500       0 – 250\n2.2        – Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher Auskunft                   0–    250       0 – 125\n2.3        – Einsichtnahme im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maß-            0 – 1 000       0 – 500\nnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn\nzum Schutz öffentlicher und privater Belange in zahlreichen Fällen\nDaten ausgesondert werden müssen\nAuslagen werden zusätzlich erhoben.\n3.         Herausgabe\n3.1        – Herausgabe von Duplikaten ohne vorherige Einsichtnahme                      0–    250       0 – 125\n3.2        – Herausgabe von Duplikaten nach vorheriger Einsichtnahme                     0–    150       0 – 75\n3.3        – Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich auf-            0 – 1 000       0 – 500\nwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, ins-\nbesondere wenn zum Schutz öffentlicher und privater Belange in\nzahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen\nAuslagen werden zusätzlich erhoben.\nB. Auslagen\nAuslagenbetrag Auslagenbetrag\nin Deutscher Mark     in Euro\nNr.                                     Auslagentatbestand                                bis zum         ab dem\n31. Dezember      1. Januar\n2001           2002\n1.         Herstellung von Duplikaten\n1.1        – je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen                                             0,20           0,10\n1.2        – je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen                                             0,30           0,15\n1.3        – Reproduktion von verfilmten Akten je Seite                                     0,50           0,25\n2.         Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien          in voller Höhe in voller Höhe“.\n3.         Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung                 in voller Höhe in voller Höhe“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001                 2021\nArtikel 22a                               nungen können auf Grund der jeweils einschlägigen\nÄnderung der                               Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert\nRaumordnungsverordnung                             werden.\nDie Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990\n(BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), wird                                      Artikel 24\nwie folgt geändert:                                                      Neufassung von Gesetzen und Verordnungen\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt                     Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\ngefasst:                                                       Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes\n„Raumordnungsverordnung (RoV)“.                      über die Umweltverträglichkeitsprüfung, des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes, der Ersten, Vierten und Neun-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                   ten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis-\na) In Nummer 1 werden die Wörter „im Anhang zu                 sionsschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, des\nNummer 1 der Anlage zu § 3 des Gesetzes“ durch             Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Umwelt-\ndie Wörter „in den Nummern 1 bis 10 der Anlage 1           informationsgesetzes und der Umweltinformationskosten-\nzum Gesetz“ ersetzt.                                       verordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes\nb) Nummer 13 wird aufgehoben.                                  an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nmachen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nc) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:\nWohnungswesen kann den Wortlaut des Baugesetzbuchs\n„14. Errichtung von Hochspannungsfreileitungen             in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\nmit einer Nennspannung von 110 kV oder                Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nmehr und von Gasleitungen mit einem Durch-\nmesser von mehr als 300 mm;“.\nArtikel 23                                                       Artikel 25\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                                         Inkrafttreten\nDie auf den Artikeln 3, 4, 5, 10, 22 und 22a be-                   Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverord-                  in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 27. Juli 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nJ. F i s c h e r\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig"]}