{"id":"bgbl1-2001-40-5","kind":"bgbl1","year":2001,"number":40,"date":"2001-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/40#page=68","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-40-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_40.pdf#page=68","order":5,"title":"Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Festsetzung von Festbeträgen für Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung (Festbetrags-Anpassungsgesetz - FBAG)","law_date":"2001-07-27T00:00:00Z","page":1948,"pdf_page":68,"num_pages":2,"content":["1948              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nGesetz\nzur Anpassung der Regelungen über die Festsetzung von\nFestbeträgen für Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung\n(Festbetrags-Anpassungsgesetz – FBAG)\nVom 27. Juli 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 einen wirksamen Preiswettbewerb auslösen und\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   haben sich deshalb an möglichst preisgünstigen Ver-\nsorgungsmöglichkeiten auszurichten. Dabei müssen\nmindestens ein Drittel aller Verordnungen und min-\nArtikel 1                               destens ein Viertel aller Packungen einer Gruppe zum\nÄnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                    Festbetrag verfügbar sein; zugleich darf die Summe\n– Gesetzliche Krankenversicherung –                    der jeweiligen Vomhundertsätze der Verordnungen\nund Packungen, die nicht zum Festbetrag erhältlich\n(860-5)\nsind, den Wert von 100 nicht überschreiten. Bei der\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-             Anpassung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen die\nkenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-              Festbeträge höchstens um 27,5 vom Hundert ab-\nzember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert              gesenkt werden. Berechnungsstichtag für die An-\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I            passung der Festbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nS. 1946), wird wie folgt geändert:                                 ist der 1. Juli 2000. Es sind die Verordnungsdaten des\nArzneimittelindex der gesetzlichen Krankenversiche-\n1. In § 31 Abs. 2 wird nach der Angabe „§ 35“ die An-             rung des Jahres 1999 zugrunde zu legen; sie sind im\ngabe „oder § 35a“ eingefügt.                                   Rahmen der Anhörung zu der Rechtsverordnung zur\nVerfügung zu stellen.\n2. § 35 wird wie folgt geändert:                                     (3) Sofern Gruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2\na) In Absatz 5 wird Satz 3 gestrichen.                         gebildet werden, sollen Arzneimittel mit\nb) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:             1. denselben Wirkstoffen,\n„(8) Bis zum 31. Dezember 2003 finden die Ab-           2. pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren\nsätze 1 bis 7 mit Ausnahme der Verweisung in § 36             Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwand-\nAbs. 3 keine Anwendung.“                                      ten Stoffen,\n3. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:                      3. therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbeson-\ndere Arzneimittelkombinationen,\n„§ 35a\nzusammengefasst werden; unterschiedliche Biover-\nRechtsverordnung                           fügbarkeiten wirkstoffgleicher Arzneimittel sind zu be-\nzu Festbeträgen für Arzneimittel                 rücksichtigen, sofern sie für die Therapie bedeut-\n(1) Abweichend von § 35 wird das Bundesministe-            sam sind. Dabei sind auch die notwendigen rech-\nrium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2003                  nerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-               andere geeignete Vergleichsgrößen festzulegen. Die\nterium für Wirtschaft und Technologie durch Rechts-            nach Satz 1 Nr. 2 und 3 gebildeten Gruppen müssen\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates                     gewährleisten, dass Therapiemöglichkeiten nicht\n1. einmalig die Festbeträge für Arzneimittel anzu-             eingeschränkt werden und medizinisch notwendige\npassen,                                                   Verordnungsalternativen zur Verfügung stehen. Für\nArzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen, die\n2. im Ausnahmefall bei sachlich gebotenem Ände-                nach dem 31. Dezember 1995 zugelassen worden\nrungsbedarf, insbesondere bei neuem wissen-               sind, werden Festbeträge der Gruppen nach Satz 1\nschaftlichem Erkenntnisstand oder infolge gericht-        Nr. 2 und 3 nicht gebildet. Ausgenommen von der\nlicher Entscheidungen, Gruppen von Arzneimitteln          Gruppenbildung nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sind ferner\nneu zu bestimmen und für diese Festbeträge fest-          Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen,\nzusetzen.                                                 deren Wirkungsweise neuartig ist und die eine\nDer Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen                therapeutische Verbesserung, auch wegen geringerer\nübermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit               Nebenwirkungen, bedeuten. Als neuartig gilt ein\nauf dessen Verlangen Stellungnahmen zu Fragen der              Wirkstoff, solange derjenige Wirkstoff, der als erster\nGruppenbildung nach Satz 1 Nr. 2.                              dieser Wirkstoffklasse in Verkehr gebracht worden\nist, unter Patentschutz steht.\n(2) Die Festbeträge sind so anzupassen und festzu-\nsetzen, dass sie im Allgemeinen eine ausreichende,                (4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der\nzweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qua-              Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, die\nlität gesicherte Versorgung gewährleisten. Sie haben           pharmazeutischen Unternehmer und die für die Wahr-\nWirtschaftlichkeitsreserven auszuschöpfen, sollen              nehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001                 1949\nmaßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker sind            4. In § 36 Abs. 3 wird die Angabe „Satz 4“ durch die\nverpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit               Angabe „Satz 3“ ersetzt.\ndie zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 1\nSatz 1 erforderlichen Informationen zu übermitteln            5. In § 73 Abs. 5 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 35“ die\nund auf Verlangen notwendige Auskünfte zu erteilen.              Angabe „oder § 35a“ eingefügt.\n(5) Die Spitzenverbände der Krankenkassen erstel-\nlen und veröffentlichen Übersichten über sämtliche            6. In § 92 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 35“ die\nFestbeträge und die betroffenen Arzneimittel und                 Angabe „oder § 35a“ eingefügt.\nübermitteln diese im Wege der Datenübertragung\ndem Deutschen Institut für medizinische Dokumen-              7. In § 94 Abs. 1 wird Satz 4 gestrichen.\ntation und Information zur abruffähigen Veröffent-\nlichung im Internet. Die Übersichten sind vierteljähr-        8. In § 129 Abs. 6 Satz 1 werden nach der Angabe\nlich zu aktualisieren.                                           „§ 35 Abs. 1 und 2“ die Wörter „oder zur Erfüllung\n(6) Die bisher festgesetzten Festbeträge und gebil-           der Aufgaben nach § 35a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5“\ndeten Gruppen gelten bis zu ihrer Änderung durch                 eingefügt.\nRechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 fort.\n9. In § 130 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 35“ die\n(7) Über die Gültigkeit einer Verordnung nach\nAngabe „oder § 35a“ eingefügt.\nAbsatz 1 Satz 1 entscheidet auf Antrag das Landes-\nsozialgericht Berlin. Den Antrag kann jede natürliche\n10. In § 131 Abs. 4 werden nach der Angabe „§ 35 Abs. 1\noder juristische Person, die geltend macht, durch die\nund 2“ die Wörter „oder zur Erfüllung der Aufgaben\nRechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren\nnach § 35a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5“ eingefügt.\nRechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit ver-\nletzt zu werden, innerhalb von zwei Jahren nach\nBekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist         11. In § 213 Abs. 3 Satz 1 wird das Semikolon durch einen\ngegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten                  Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil ge-\ndurch das Bundesministerium für Gesundheit, zu                   strichen.\nrichten. Das Gericht entscheidet durch Urteil. Kommt\ndas Gericht zu der Überzeugung, dass die Rechtsvor-                                   Artikel 2\nschrift ganz oder teilweise ungültig ist, so erklärt es sie\nin entsprechendem Umfang für nichtig; in diesem Fall        Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nist die Entscheidung allgemein verbindlich und die                      – Gesetzliche Unfallversicherung –\nEntscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu                                        (860-7)\nveröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfall-\ngemacht wurde. Das Gericht kann auf Antrag eine\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August\neinstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur\n1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 1\nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichti-\ndes Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600), wird\ngen Gründen dringend geboten ist. Die Klage hat\nwie folgt geändert:\nkeine aufschiebende Wirkung. § 160 des Sozial-\ngerichtsgesetzes findet Anwendung.                          In § 29 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 35“ die\nAngabe „oder § 35a“ eingefügt.\n(8) Die durch Rechtsverordnung bestimmten Grup-\npen und angepassten oder festgesetzten Festbeträge\nwerden gegenstandslos, wenn nach dem 31. Dezem-                                       Artikel 3\nber 2003 eine Neubestimmung, Anpassung oder\nFestsetzung von Gruppen oder Festbeträgen nach                                      Inkrafttreten\ndem dann geltenden Verfahren erfolgt.“                         Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 27. Juli 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nJ. Fischer\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller"]}