{"id":"bgbl1-2001-40-4","kind":"bgbl1","year":2001,"number":40,"date":"2001-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/40#page=66","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-40-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_40.pdf#page=66","order":4,"title":"Gesetz zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte","law_date":"2001-07-27T00:00:00Z","page":1946,"pdf_page":66,"num_pages":2,"content":["1946             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nGesetz\nzur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte\nVom 27. Juli 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                       die Mitgliedsbescheinigung nicht spätestens\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                         zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungs-\npflicht vorgelegt,“ ersetzt.\nArtikel 1                                 cc) In Satz 3 werden die Wörter „das Wahlrecht\nÄnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                          nicht nach Absatz 1 Satz 1 ausgeübt“ durch\n– Gesetzliche Krankenversicherung –                            die Wörter „eine Mitgliedsbescheinigung nach\n(860-5)                                       Satz 1 nicht vorgelegt“ ersetzt.\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                 c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                     „(4) Versicherungspflichtige und Versicherungs-\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt                  berechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2001             mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das\n(BGBl. I S. 1948), wird wie folgt geändert:                         Wahlrecht ab dem 1. Januar 2002 ausüben. Eine\nKündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des\n1. § 175 wird wie folgt geändert:                                   übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            erklärt. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unver-\nzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei\n„Hat innerhalb der letzten 18 Monate vor                Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündi-\nBeginn der Versicherungspflicht oder Ver-               gungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung\nsicherungsberechtigung eine Mitgliedschaft              wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kün-\nbei einer anderen Krankenkasse bestanden,               digungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen\nkann die Mitgliedsbescheinigung nur aus-                Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung\ngestellt werden, wenn die Kündigungsbestä-\nnachweist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Krankenkasse\ntigung nach Absatz 4 Satz 3 vorgelegt wird.“\nihren Beitragssatz erhöht. Die Sätze 1 und 4 gelten\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:                 nicht, wenn die Kündigung eines Versicherungs-\n„Eine Mitgliedsbescheinigung ist zum Zweck              berechtigten erfolgt, weil die Voraussetzungen\nder Vorlage bei der zur Meldung verpflichteten          einer Versicherung nach § 10 erfüllt sind oder weil\nStelle auch bei Eintritt einer Versicherungs-           keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse\npflicht unverzüglich auszustellen.“                     begründet werden soll. Die Krankenkassen kön-\nnen in ihren Satzungen vorsehen, dass die Frist\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nnach Satz 1 nicht gilt, wenn eine Mitgliedschaft\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            bei einer anderen Krankenkasse der gleichen\n„Versicherungspflichtige haben der zur Mel-             Kassenart begründet werden soll.“\ndung verpflichteten Stelle unverzüglich eine\nMitgliedsbescheinigung vorzulegen.“              2. § 191 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Wird das Wahl-            „4. mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175\nrecht nicht ausgeübt“ durch die Wörter „Wird             Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001                     1947\npunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraus-             in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung\nsetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt.“           gilt als unwirksam.\nArtikel 2                                                           Artikel 3\nÜbergangsregelung zur                                                      Inkrafttreten\nAusübung des Krankenkassenwahlrechts                           (1) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nEine nach dem 9. Mai 2001 erklärte Kündigung nach                  (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2002\n§ 175 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch           in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 27. Juli 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nJ. F i s c h e r\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}