{"id":"bgbl1-2001-40-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":40,"date":"2001-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/40#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_40.pdf#page=59","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz - 2. AAÜG-ÄndG)","law_date":"2001-07-27T00:00:00Z","page":1939,"pdf_page":59,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001               1939\nZweites Gesetz\nzur Änderung und Ergänzung\ndes Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes\n(2. AAÜG-Änderungsgesetz – 2. AAÜG-ÄndG)\nVom 27. Juli 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             3. § 7 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\na) In Absatz 1 wird die Textstelle „30. Juni“ durch die\nTextstelle „17. März“ ersetzt.\nArtikel 1                               b) In Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben.\nÄnderung des Anspruchs- und\nAnwartschaftsüberführungsgesetzes                    4. § 8 wird wie folgt geändert:\nDas Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz              a) In Absatz 2 werden das Wort „sowie“ durch das\nvom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), zuletzt geändert           Wort „oder“ und die Angabe „§§ 6 und 7“ durch die\ndurch Artikel 46 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I              Angabe „§§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7“ ersetzt.\nS. 1046), wird wie folgt geändert:                                b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n1. § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                               aa) In Nummer 1 wird die Angabe „26“ durch die\nAngabe „27 und“ ersetzt.\na) In Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 1993“\ndurch das Datum „30. Juni 1995“ ersetzt.                      bb) In Nummer 2 werden nach der Zahl „2“ das\nKomma durch einen Punkt ersetzt und Num-\nb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:                       mer 3 gestrichen.\n„Mindestens ist der anzupassende Betrag zu\nleisten. Die Anpassung erfolgt zum 1. Juli eines       5. § 10 wird wie folgt geändert:\njeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert.\na) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.\nHierfür werden aus dem nach Satz 1 und 2 für\nden Monat Juli 1990 nach den Vorschriften des             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nBeitrittsgebiets ermittelten Betrag persönliche               aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nEntgeltpunkte errechnet, indem dieser Betrag\ndurch den aktuellen Rentenwert und den für die                    „Abweichend von Absatz 1 gilt für Leistungen,\nRente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch                     die nach dem Sonderversorgungssystem des\nmaßgebenden Rentenartfaktor geteilt wird. Unter-                  ehemaligen Ministeriums für Staatssicher-\nschreitet der Monatsbetrag des angepassten                        heit/Amtes für Nationale Sicherheit zugestan-\nBetrags den Monatsbetrag der nach den Sätzen 1                    den haben, § 2 des Gesetzes über die Aufhe-\nund 2 festgestellten Leistung, wird dieser so lange               bung der Versorgungsordnung des ehemali-\ngezahlt, bis die angepasste Rente diesen Betrag                   gen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes\nerreicht.“                                                        für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990\n(GBl. I Nr. 38 S. 501) weiter.“\nc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 7 und wird wie folgt\ngefasst:                                                      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Die Sätze 1 bis 6 sind auch bei Beginn einer Rente               „§ 2 des Gesetzes über die Aufhebung der Ver-\nwegen Todes nach den Vorschriften des Sechsten                    sorgungsordnung des ehemaligen Ministeri-\nBuches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Juli                   ums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale\n1995 bis zum 31. Dezember 1996 anzuwenden,                        Sicherheit vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38\nwenn der verstorbene Versicherte eine Rente                       S. 501) findet auch Anwendung bei gleicharti-\nbezogen hat, die unter Anwendung der Sätze 1                      gen Renten der Rentenversicherung oder der\nbis 6 oder des § 307b Abs. 6 des Sechsten Buches                  Versorgungssysteme oder bei mehrfachem\nSozialgesetzbuch festgestellt worden ist.“                        Bezug von Leistungen aus eigenen, nicht\nabgeleiteten Ansprüchen für die Summe der\n2. In § 6 werden in Absatz 1 Satz 1 die Wörter „zu dem                   Zahlbeträge, wenn Leistungen an ehemalige\njeweiligen Betrag“ durch die Wörter „zur jeweiligen                   Angehörige des Ministeriums für Staats-\nBeitragsbemessungsgrenze nach“ ersetzt.                               sicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit","1940            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\ngezahlt werden, die nach dem 30. September           Kalenderjahr                    Betrag in Deutsche Mark\n1989 in den Bereich der Rentenversicherung           1963                                   5 689,00\noder anderer Versorgungssysteme gewech-\nselt sind.“                                          1964                                   5 812,00\nc) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   1965                                   5 969,00\n„Wurde die Leistung in den Fällen des Absatzes 2         1966                                   6 176,00\nim Dezember 1991 von einem Träger der Renten-            1967                                   6 416,00\nversicherung gezahlt, hat er die Begrenzung vor-\n1968                                   6 609,00\nzunehmen; der Versorgungsträger teilt ihm auf\nAnforderung die erforderlichen Daten mit.“               1969                                   6 835,00\n1970                                   7 069,00\n6. In § 11 Abs. 5a wird folgender Satz angefügt:\n1971                                   7 287,00\n„§ 2 Abs. 1a des Gesetzes über einen Ausgleich\n1972                                   7 526,00\nfür Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom\n11. November 1996 (BGBl. I S. 1674, 1676), das durch         1973                                   7 740,00\nArtikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I            1974                                   8 008,00\nS. 1939) geändert worden ist, gilt für die Bewertung\ndes Körper- oder Gesundheitsschadens bei Fest-               1975                                   8 301,00\nsetzungen von Dienstbeschädigungsteilrenten aus              1976                                   8 534,00\neinem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4            1977                                   8 801,00\nentsprechend.“\n1978                                   9 073,00\n7. § 12 wird aufgehoben.                                        1979                                   9 311,00\n1980                                   9 448,00\n8. § 13 wird wie folgt geändert:\n1981                                   9 768,00\na) In § 13 Abs. 1 wird das Komma am Ende der Num-\nmer 3 durch einen Punkt ersetzt.                         1982                                  10 016,00\nb) Die Nummer 4 wird gestrichen.                             1983                                  10 204,00\nc) Die Nummer 5 wird gestrichen.                             1984                                  10 428,00\n1985                                  10 651,00\n9. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n1986                                  11 110,00\n„(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf\n1987                                  11 591,00\ndie überführte Leistung, ist eine neue Rentenberech-\nnung nach den §§ 307b und 307c des Sechsten                  1988                                  12 012,00\nBuches Sozialgesetzbuch vorzunehmen.“                        1989                                  12 392,00\n1. Januar bis\n10. In § 15 wird Absatz 2a aufgehoben.\n17. März 1990                        13 660,00“.\n11. In § 16 wird Absatz 1 aufgehoben.\nArtikel 2\n12. Anlage 6 wird wie folgt gefasst:                                                  Änderung\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n„Anlage 6\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nJahreshöchstverdienst nach § 7                Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nKalenderjahr                  Betrag in Deutsche Mark   18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n1950                                 3 183,00\n17. Juli 2001(BGBl. I S. 1598), wird wie folgt geändert:\n1951                                 3 408,00\n1952                                 3 628,00           1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu\n§ 310 folgende Angaben eingefügt:\n1953                                 3 883,00\na) „§ 310a Neufeststellung von Renten mit Zeiten der\n1954                                 4 157,00                             Beschäftigung bei der Deutschen Reichs-\n1955                                 4 268,00                             bahn oder bei der Deutschen Post“;\n1956                                 4 392,00               b) „§ 310b Neufeststellung von Renten mit überführ-\n1957                                 4 551,00                             ten Zeiten nach dem Anspruchs- und An-\nwartschaftsüberführungsgesetz“.\n1958                                 4 849,00\n1959                                 5 169,00           2. § 256a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n1960                                 5 328,00                „(2) Als Verdienst zählen der tatsächlich erzielte\nArbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünf-\n1961                                 5 433,00               te, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind,\n1962                                 5 570,00               sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001                 1941\nZusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur         zu berechnen. Für die Zeit vom 1. Januar 1992 an ist\nRentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992           zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. Die höhere\noder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhal-           der beiden Renten ist zu leisten. Eine Nachzahlung\ntung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter                für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 erfolgt nur, soweit\nErwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden sind. Für Zei-        der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den\nten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn             Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich\noder bei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974             einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung über-\ngelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet gelten-         steigt.\nden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen                      (2) Die neue Rentenberechnung nach den Vorschrif-\nArbeitsverdienst Beiträge zur Freiwilligen Zusatzren-          ten dieses Buches erfolgt für Zeiten des Bezugs der als\ntenversicherung als gezahlt. Für Zeiten der Beschäfti-         Rente überführten Leistung, frühestens für die Zeit ab\ngung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der                 1. Juli 1990. Dabei tritt anstelle des aktuellen Renten-\nDeutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990            werts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezem-\ngelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet gelten-         ber 1990 der Wert 14,93 Deutsche Mark, für die Zeit\nden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen                   vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 der Wert\nArbeitsverdienst, höchstens bis zu 650 Mark monat-             17,18 Deutsche Mark und für die Zeit vom 1. Juli 1991\nlich, Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversiche-          bis 31. Dezember 1991 der Wert 19,76 Deutsche Mark.\nrung als gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis            Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 gelten auch bei Änderung\nbei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen            des Bescheides über die Neuberechnung. § 44 Abs. 4\nPost am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununter-             Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist\nbrochen bestanden hat. Für freiwillige Beiträge nach           nicht anzuwenden, wenn das Überprüfungsverfahren\nder Verordnung über die freiwillige und zusätzliche            innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres der\nVersicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar          erstmaligen Erteilung eines Rentenbescheides nach\n1947 gelten die in Anlage 11 genannten Beträge, für            Absatz 1 begonnen hat.\nfreiwillige Beiträge nach der Verordnung über die\nfreiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozial-          (3) Für den Monatsbetrag der Vergleichsrente sind\nversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154)         persönliche Entgeltpunkte (Ost) aufgrund der vor-\ngilt das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst.“      handenen Daten des bereits geklärten oder noch zu\nklärenden Versicherungsverlaufs wie folgt zu ermitteln:\n3. In § 291c wird vor der Verweisung „315a“, die Verwei-          1. Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich,\nsung „256a Abs. 2 Satz 2 und 3, § 307a Abs. 2 Satz 2               indem die Anzahl der bei der Rentenneuberech-\nund 3,“ eingefügt.                                                 nung berücksichtigten Kalendermonate mit renten-\nrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen\n4. § 307a Abs. 2 wird wie folgt geändert:                             Entgeltpunkten pro Monat, höchstens jedoch mit\na) Nach Satz 1 wird eingefügt:                                     dem Wert 0,15 vervielfältigt wird. Grundlage der zu\nberücksichtigenden Kalendermonate einer Rente\n„Als Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zu-            für Bergleute sind nur die Monate, die auf die\nsatzrentenversicherung gelten auch Beschäfti-                 knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.\ngungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder\nbei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974; für        2. Bei der Anzahl der berücksichtigten Kalendermo-\nden oberhalb von 600 Mark nachgewiesenen                      nate mit rentenrechtlichen Zeiten bleiben Kalender-\nArbeitsverdienst gelten Beiträge zur Freiwilligen             monate, die ausschließlich Zeiten der Erziehung\nZusatzrentenversicherung als gezahlt. Als Zeiten              eines Kindes sind, außer Betracht.\nder Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenver-       3. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat\nsicherung gelten auch Beschäftigungszeiten bei der            ergeben sich, wenn auf der Grundlage der letzten\nDeutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen                   20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versi-\nPost vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990, wenn               cherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit\nein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen                die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitsein-\nReichsbahn oder der Deutschen Post am 1. Januar               kommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die\n1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden              Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate\nhat; für den oberhalb von 600 Mark nachgewiese-               mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäfti-\nnen Arbeitsverdienst gelten Beiträge zur Freiwilli-           gung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurch-\ngen Zusatzrentenversicherung höchstens bis zu                 schnittseinkommen aus Anlage 12 und durch zwölf\n650 Mark monatlich als gezahlt.“                              geteilt wird. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen\nb) In dem bisherigen Satz 3 wird die Verweisung                    sind für Zeiten vor dem 1. März 1971 bis zu höchs-\n„Satz 2“ durch die Verweisung „Satz 4“ ersetzt.               tens 600 Mark für jeden belegten Kalendermonat\nzu berücksichtigen. Für Zeiten vor 1946 werden\n5. § 307b wird wie folgt gefasst:                                     Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen für die\nErmittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte\n„§ 307b                                    pro Monat nicht berücksichtigt.\nBestandsrenten aus                          4. Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen\nüberführten Renten des Beitrittsgebiets                    Zeiten einschließlich Zeiten der Erziehung von Kin-\n(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf                   dern vorhanden und ergeben sich durchschnittliche\neine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüber-                    Entgeltpunkte pro Monat von weniger als 0,0625,\nführungsgesetz überführte Rente des Beitrittsgebiets,              wird dieser Wert auf das 1,5fache, höchstens aber\nist die Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu              auf 0,0625 erhöht.","1942              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\n5. Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte (Ost)          7. Nach § 310 wird eingefügt:\nerhöht sich für jedes Kind, für das Beitragszeiten                                   „§ 310a\nwegen Kindererziehung anzuerkennen sind, für die\nZeit bis zum 30. Juni 1998 um 0,75, für die Zeit vom                    Neufeststellung von Renten\n1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 um 0,85, für die Zeit                  mit Zeiten der Beschäftigung bei der\nvom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 um 0,9 und für           Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post\ndie Zeit ab 1. Juli 2000 um 1,0.                              (1) Eine nach den Vorschriften dieses Buches\n6. Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bei           berechnete Rente mit Zeiten der Beschäftigung bei der\nWaisenrenten ist der bei der Rentenneuberechnung          Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post\nermittelte Zuschlag.                                      und Arbeitsverdiensten oberhalb der im Beitrittsgebiet\ngeltenden Beitragsbemessungsgrenzen ist auf Antrag\n7. Entgeltpunkte (Ost) für ständige Arbeiten unter             neu festzustellen, wenn sie vor dem 3. August 2001\nTage sind die bei der Rentenneuberechnung ermit-          begonnen hat. Abweichend von § 300 Abs. 3 sind bei\ntelten zusätzlichen Entgeltpunkte.                        der Neufeststellung der Rente § 256a Abs. 2 und\n§ 307a Abs. 2 in der am 1. Dezember 1998 geltenden\n(4) Die nach Absatz 1 Satz 3 maßgebende Rente ist\nFassung anzuwenden.\nmit dem um 6,84 vom Hundert erhöhten Monatsbetrag\nder am 31. Dezember 1991 überführten Leistung ein-                 (2) Die Neufeststellung erfolgt für die Zeit ab Renten-\nschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversiche-         beginn, frühestens für die Zeit ab 1. Dezember 1998.“\nrung (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem\nEinigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrag, der         8. Nach § 310a wird eingefügt:\nsich für den 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des\n„§ 310b\nim Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den\nmaßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des                            Neufeststellung von Renten mit\njeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte, zu                         überführten Zeiten nach dem Anspruchs-\nvergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Bei der                   und Anwartschaftsüberführungsgesetz\nErmittlung des Betrages der überführten Leistung                   Eine nach den Vorschriften dieses Buches berech-\neinschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversiche-        nete Rente, die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem\nrung ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni             Versorgungssystem nach dem Anspruchs- und An-\n1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzu-              wartschaftsüberführungsgesetz enthält und für die die\nwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente so              Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nach § 7 des\nlange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den         Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes\nbisherigen Betrag übersteigt.                                  in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom\n(5) Der besitzgeschützte Zahlbetrag ist zum 1. Juli        25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) begrenzt worden sind,\neines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert                oder die Zeiten enthält, die nach § 22a des Fremdren-\nanzupassen. Die Anpassung erfolgt, indem aus dem               tengesetzes begrenzt worden sind, ist neu festzustel-\nbesitzgeschützten Zahlbetrag persönliche Entgelt-              len. Bei der Neufeststellung der Rente sind § 6 Abs. 2\npunkte ermittelt werden. Hierzu wird der besitzge-             oder 3 und § 7 des Anspruchs- und Anwartschafts-\nschützte Zahlbetrag durch den aktuellen Rentenwert in          überführungsgesetzes, § 22a des Fremdrentengeset-\nHöhe von 41,44 Deutsche Mark und den für diese                 zes und § 307b in der am 1. Mai 1999 geltenden Fas-\nRente maßgebenden Rentenartfaktor geteilt.                     sung anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auf Antrag\nentsprechend in den Fällen des § 4 Abs. 4 des An-\n(6) Der weiterzuzahlende Betrag oder der besitz-           spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.“\ngeschützte Zahlbetrag wird nur so lange gezahlt, bis\nder Monatsbetrag die Rente nach Absatz 1 Satz 3            9. Die Anlage 17 wird aufgehoben.\nerreicht. Eine Aufhebung oder Änderung der bisherigen\nBescheide ist nicht erforderlich.\n(7) Für die Zeit ab 1. Januar 1992 erfolgt eine Nach-\nArtikel 3\nzahlung nur, soweit die nach Absatz 4 maßgebende\nLeistung höher ist als die bereits bezogene Leistung.                  Änderung des Fremdrentengesetzes\n(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auch anzuwenden,             § 22a des Fremdrentengesetzes in der im Bundesge-\nwenn im Einzelfall festgestellt wird, dass in einer nach   setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlich-\nden Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten          ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des\nBestandsrente Zeiten der Zugehörigkeit zu einem            Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) geändert\nZusatz- oder Sonderversorgungssystem berücksich-           worden ist, wird wie folgt geändert:\ntigt worden sind.“\n1. Absatz 1 wird aufgehoben.\n6. In § 309 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-\ngefügt:                                                    2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(1a) Eine nach den Vorschriften dieses Buches                 „(2) Bei Berechtigten, die hauptamtlich als Mitarbeiter\nberechnete Rente ist auf Antrag vom Beginn an neu              in einem Staatssicherheitsdienst beschäftigt waren\nfestzustellen und zu leisten, wenn Zeiten nach dem             oder dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und\nBeruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkannt sind              Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Per-\noder wenn § 3 Abs. 1 Satz 2 des Beruflichen Reha-              sonenkreis entsprechen oder vergleichbar sind, wird\nbilitierungsgesetzes anzuwenden ist.“                          als maßgebendes Entgelt für anrechenbare Zeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001               1943\nhöchstens das jeweilige Durchschnittsentgelt der          Erwerbsfähigkeit, darf der neu festzusetzende Grad nicht\nAnlage 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch             höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei\nzugrunde gelegt.“                                         Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesver-\nsorgungsgesetzes ergeben hätte.“\n3. In Absatz 3 werden die Textstellen „Absätze 1 und 2\ngelten“ durch die Textstelle „Absatz 2 gilt“ und die\nTextstelle „Zeiten nach Absätzen 1 und 2“ durch die                                  Artikel 7\nTextstelle „Zeiten nach Absatz 2“ ersetzt.                                        Änderung des\nBeruflichen Rehabilitierungsgesetzes\nDas Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung\nArtikel 4                           der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625),\nÄnderung des Fremdrenten- und                   geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember\nAuslandsrenten-Neuregelungsgesetzes                  1999 (BGBl. I S. 2662), wird wie folgt geändert:\nArtikel 6 § 4a des Fremdrenten- und Auslandsrenten-\nNeuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,    1. In § 3 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:\nGliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten             „Die Regelung über Verfolgungszeiten als Anrech-\nFassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom             nungszeiten in § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.“\n20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                      2. § 13 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n„(1a) Für jeden Kalendermonat mit Verfolgungszeit\n2. Absatz 2 wird aufgehoben.                                         wird der monatliche Durchschnitt aus Entgeltpunk-\nten für vollwertige Pflichtbeiträge auf Grund einer\nversicherten Beschäftigung oder selbständigen\nArtikel 5                                  Tätigkeit oder für freiwillige Beiträge im letzten\nKalenderjahr oder, wenn dies günstiger ist, in den\nÄnderung des Zusatzversorgungs-                         letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Verfol-\nsystem-Gleichstellungsgesetzes                         gung berücksichtigt, wenn diese durchschnittliche\nIn § 6 Abs. 3 Satz 1 des Zusatzversorgungssystem-                 Entgeltpunkteposition eine höhere Rente ergibt.\nGleichstellungsgesetzes vom 24. Juli 1993 (BGBl. I S. 1038,          Im Fall der Anwendung von Absatz 2 sind jedoch\n1047), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 1994            höchstens die sich daraus ergebenden Entgelt-\n(BGBl. I S. 1311) geändert worden ist, werden die Wörter             punkte zu berücksichtigen.“\n„Abs. 1 Satz 2 oder“ und „jeweils“ gestrichen und fol-            b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „ermittel-\ngender Halbsatz angefügt: ,, ,wenn die dort genannten                ten“ die Wörter „oder sich aus Absatz 1a ergeben-\nVoraussetzungen erfüllt sind.“                                       den“ eingefügt.\n3. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nArtikel 6                                „(3) § 309 Abs. 1a des Sechsten Buches Sozial-\nÄnderung                                 gesetzbuch findet entsprechend Anwendung.“\ndes Gesetzes über einen Ausgleich für\nDienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet\nArtikel 8\nIn § 2 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbe-\nschädigungen im Beitrittsgebiet vom 11. November 1996                                 Änderung der\n(BGBl. I S. 1674, 1676) wird folgender Absatz 1a einge-                      AAÜG-Erstattungsverordnung\nfügt:                                                            Die AAÜG-Erstattungsverordnung vom 29. Mai 1992\n„(1a) Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Körper-      (BGBl. I S. 999), zuletzt geändert durch die Verordnung\noder Gesundheitsschadens erstmals oder neu festzu-            vom 28. Juli 1995 (BGBl. I S. 999), wird wie folgt geändert:\nstellen, gelten die Grundsätze, die für die Feststellung der\nMinderung der Erwerbsfähigkeit nach § 30 des Bundes-          1. § 1 wird wie folgt geändert:\nversorgungsgesetzes anzuwenden sind. Vorbehaltlich                a) Nummer 6 wird gestrichen.\neiner Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozial-\ngesetzbuch verbleibt es bei dem nach Absatz 1 fest-               b) In Nummer 7 wird die Angabe „307b Abs. 3“ durch\ngestellten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit,                  die Angabe „307b Abs. 4 bis 7“ ersetzt.\nwenn die Anwendung der Grundsätze des § 30 des\nBundesversorgungsgesetzes keinen höheren Grad der             2. § 2 wird wie folgt geändert:\nMinderung der Erwerbsfähigkeit ergibt. Ergibt sich infolge        a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „des Beitrags\neiner wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhält-            zur Krankenversicherung“ durch die Wörter „der\nnissen ein niedrigerer Grad der Minderung der Erwerbs-               Beteiligung an den Beiträgen zur Kranken- und\nfähigkeit, ist bei der Neufeststellung von dem Grad der              Pflegeversicherung“ ersetzt.\nMinderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen, der sich\nursprünglich aus Absatz 1 ergeben hatte. Ergibt sich              b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\ninfolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen               „(1a) Führt die Vergleichsberechnung nach § 307b\nVerhältnissen ein höherer Grad der Minderung der                     Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Sechsten Bu-","1944             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nches Sozialgesetzbuch zu einem höheren Renten-                                    Artikel 9\nbetrag, ist für die anteilige Erstattung dieses Erhö-                Änderung der Verordnung über\nhungsbetrages das Verhältnis maßgeblich, in dem              die Erstattung einigungsbedingter Leistungen\nbisher die nach dem Sechsten Buch Sozialgesetz-                  an die Träger der Rentenversicherung\nbuch berechnete Rente aufgeteilt worden war. Für                    der Arbeiter und der Angestellten\ndie anteilige Erstattung der auf den Erhöhungs-\nbetrag nach Satz 1 entfallenden Zusatzleistungen          Die Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter\nsowie den darauf entfallenden von der Bundesver-        Leistungen an die Träger der Rentenversicherung der\nsicherungsanstalt für Angestellte zu tragenden Teil     Arbeiter und der Angestellten vom 17. März 2000 (BGBl. I\ndes Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung        S. 233) wird wie folgt geändert:\ngilt Satz 1 entsprechend.“\n1. In § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung wird nach dem Wort\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „des Beitrags zur            „Beitrittsgebiet“ der Punkt durch ein Komma ersetzt\nKrankenversicherung“ durch die Wörter „der Betei-          und eingefügt:\nligung an den Beiträgen zur Kranken- und Pflege-\nversicherung“ ersetzt.                                     „7. Leistungen, die sich aus Arbeitsverdiensten nach\n§ 256a Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 307a Abs. 2\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetz-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 307b Abs. 3“                   buch ergeben.“\ndurch die Angabe „§ 307b Abs. 4 bis 7“ ersetzt.\n2. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Erstattungsbetrag ist bei den nachgewiesenen Auf-\n„Als zusätzlich gezahlter Betrag gilt der Betrag,    wendungen nach § 1 Nr. 1, 3, 5 und 7 der Betrag der\num den der nach § 307b Abs. 4 Satz 2 des             jeweiligen Leistung.“\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgebli-\nche Zahlbetrag die nach § 307b Abs. 1 Satz 3\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermit-                                 Artikel 10\ntelte Rente übersteigt; hierbei sind auch Auf-                Auflösung des Sondervermögens\nwendungen zu erstatten, die sich aus einer                    der Bundesrepublik Deutschland\nAnpassung des besitzgeschützten Zahlbetra-\nges nach § 307b Abs. 5 des Sechsten Buches          Das als Sondervermögen der Bundesrepublik Deutsch-\nSozialgesetzbuch ergeben.“                        land geführte Guthaben des Rentenfonds der Partei des\nDemokratischen Sozialismus wird aufgelöst und in den\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „des Beitrags           Haushalt des Bundes überführt.\nzur Krankenversicherung“ durch die Wörter\n„der Beteiligung an den Beiträgen zur Kranken-\nund Pflegeversicherung“ und die Wörter                                      Artikel 11\n„besitzgeschützten Betrag“ durch die Wörter\nÜbergangsregelung\n„nach § 307b Abs. 4 Satz 2 des Sechsten\nBuches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Be-            Überführungsbescheide nach § 8 des Anspruchs- und\ntrag“ ersetzt.                                    Anwartschaftsüberführungsgesetzes, Rentenbescheide\nnach § 307b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                               Bescheide des Versorgungsträgers oder des Trägers der\nRentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversiche-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       rung nach den §§ 4, 10 und 11 des Anspruchs- und\naa) In Satz 1 werden die Wörter „in den Jahren          Anwartschaftsüberführungsgesetzes, die am 28. April\n1998 bis 2001 je 30 Millionen DM“ durch die       1999 unanfechtbar waren, können, soweit sie auf einer\nWörter „im Jahr 1998 50 Millionen DM“ ersetzt.    Rechtsnorm beruhen, die nach dem Erlass dieser\nBescheide für mit dem Grundgesetz unvereinbar oder\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                      nichtig erklärt worden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach\n„Dies gilt nicht für den für das Jahr 1998 ausge- dem 30. April 1999 nach § 44 des Zehnten Buches Sozial-\nwiesenen Betrag.“                                 gesetzbuch zurückgenommen werden.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(3) Ab dem Jahr 1999 werden der Bundesver-                                     Artikel 12\nsicherungsanstalt für Angestellte die Verwaltungs-           Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nkosten, die zur Durchführung des Anspruchs- und\nDie auf Artikel 8 und 9 beruhenden Teile der dort geän-\nAnwartschaftsüberführungsgesetzes erforderlich\nderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils\nsind, im Rahmen einer Abrechnung erstattet. Die\neinschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte weist\ngeändert werden.\ndem Bundesversicherungsamt spätestens bis zum\n28. Februar nach Ablauf des Jahres, für das die\nErstattung geltend gemacht wird, die für die Durch-                               Artikel 13\nführung erforderlichen Verwaltungskosten nach.\nDie Nachweise für die Jahre 1999 und 2000 können                                Inkrafttreten\nbis zum 31. Juli 2001 erbracht werden. Für die            (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1999 in\nErmittlung der Personalkosten gelten die Personal-      Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abwei-\nkostensätze des Bundes entsprechend.“                   chendes bestimmt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001                      1945\n(2) Artikel 1 Nr. 2, 4 Buchstabe a, Nr. 5 Buchstabe c,            bei denen § 22a des Fremdrentengesetzes anzuwenden\nNr. 6, 7, 11, Artikel 2 Nr. 6, Artikel 6 und 8 bis 12 treten am      ist, tritt anstelle des Überführungsbescheides eines Ver-\nTag nach der Verkündung in Kraft.                                    sorgungsträgers der Bescheid des Trägers der Renten-\n(3) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom             versicherung.\n25. Oktober 1998 in Kraft.                                              (9) Mit Wirkung vom 1. August 1991 tritt Artikel 1 Nr. 5\n(4) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b und Nr. 10 treten am              Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa für Personen in\nersten Tag des zwölften auf den Monat der Verkündung                 Kraft, für die am 28. April 1999 ein Bescheid des Versor-\nfolgenden Kalendermonats in Kraft.                                   gungsträgers oder des Trägers der Rentenversicherung/\nÜberleitungsanstalt Sozialversicherung nach § 10 Abs. 5\n(5) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten Artikel 1 Nr. 1         des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes\nund Artikel 2 Nr. 5 und 9 für Personen in Kraft, für die am          noch nicht bindend war.\n28. April 1999 ein Rentenbescheid noch nicht bindend\nwar.                                                                    (10) Mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 tritt Artikel 1\n(6) Mit Wirkung vom 1. Juli 1993 tritt Artikel 1 Nr. 9 für        Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Nr. 8 Buch-\nPersonen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Renten-             stabe b für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein\nbescheid noch nicht bindend war.                                     Bescheid des Versorgungsträgers oder des Trägers der\nRentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversiche-\n(7) Mit Wirkung vom 1. Juli 1993 treten § 6 Abs. 2 und 3          rung nach § 10 Abs. 5 des Anspruchs- und Anwart-\nsowie Anlage 4 und 5 des Anspruchs- und Anwartschafts-               schaftsüberführungsgesetzes noch nicht bindend war.\nüberführungsgesetzes in der Fassung des AAÜG-Ände-\nrungsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674)                   (11) Mit Wirkung vom 1. Juli 1994 treten Artikel 5 für\nfür Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Über-           Personen, die am 28. April 1999 einen Bescheid des Ver-\nführungsbescheid eines Versorgungsträgers noch nicht                 sorgungsträgers nach § 10 Abs. 5 des Anspruchs- und\nbindend war; Absatz 8 bleibt unberührt. Dies gilt nicht für          Anwartschaftsüberführungsgesetzes noch nicht bindend\nPersonen, die in den Geltungsbereich der Anlage 7 zu § 6             war, und Artikel 7 in Kraft.\nAbs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-                    (12) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 4 und 7 tritt\ngesetzes in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergän-                mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 in Kraft; soweit am\nzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) fallen.            10. November 1998 ein Rentenbescheid mit Beschäfti-\n(8) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten Artikel 1 Nr. 3,        gungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der\n12 und Artikel 3 und 4 für Personen in Kraft, für die am             Deutschen Post noch nicht bindend bewilligt war, tritt\n28. April 1999 ein Überführungsbescheid eines Ver-                   Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 4 und 7 mit Wirkung\nsorgungsträgers noch nicht bindend war. Für Personen,                vom 1. Januar 1992 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 27. Juli 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nJ. F i s c h e r\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester\nFür den Bundesminister des Innern\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller"]}