{"id":"bgbl1-2001-40-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":40,"date":"2001-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/40#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_40.pdf#page=7","order":2,"title":"Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG)","law_date":"2001-07-27T00:00:00Z","page":1887,"pdf_page":7,"num_pages":52,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001                1887\nGesetz\nzur Reform des Zivilprozesses\n(Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG)\nVom 27. Juli 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  c)   in denen das Amtsgericht ausländisches Recht\nangewendet und dies in den Entscheidungs-\ngründen ausdrücklich festgestellt hat;\nArtikel 1                              2. der Berufung und der Beschwerde gegen Ent-\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes                         scheidungen der Landgerichte.\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der                   (2) § 23b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),                    (3) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden,\nzuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom                 dass die Oberlandesgerichte über Absatz 1 hinaus für\n16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898), wird wie folgt geändert:           alle Berufungen und Beschwerden gegen amtsgericht-\nliche Entscheidungen zuständig sind. Das Nähere\n1. In § 23 Nr. 1 werden die Wörter „zehntausend Deut-             regelt das Landesrecht; es kann von der Befugnis nach\nsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“                 Satz 1 in beschränktem Umfang Gebrauch machen,\nersetzt.                                                       insbesondere die Bestimmung auf die Entscheidungen\neinzelner Amtsgerichte oder bestimmter Sachen\nbeschränken.\n2. § 72 wird wie folgt gefasst:\n(4) Soweit eine Bestimmung nach Absatz 3 Satz 1\n„§ 72\ngetroffen wird, hat das Landesgesetz zugleich Re-\nDie Zivilkammern, einschließlich der Kammern für            gelungen zu treffen, die eine Belehrung über das\nHandelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerde-             zuständige Rechtsmittelgericht in der angefochtenen\ngerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten             Entscheidung sicherstellen.\nbürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die\n(5) Bestimmungen nach Absatz 3 gelten nur für\nZuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist.“\nBerufungen und Beschwerden, die vor dem 1. Januar\n2008 eingelegt werden.\n3. (entfällt)\n(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen\nBundestag zum 1. Januar 2004 und zum 1. Januar\n4. (entfällt)                                                     2006 über Erfahrungen und wissenschaftliche Erkennt-\nnisse, welche die Länder, die von der Ermächtigung\n5. § 105 Abs. 3 wird aufgehoben.                                  nach Absatz 3 Gebrauch gemacht haben, gewonnen\nhaben. Die Unterrichtung dient dem Zweck, dem\nDeutschen Bundestag die Prüfung und Entscheidung\n6. § 119 wird wie folgt gefasst:\nzu ermöglichen, welche bundeseinheitliche Gerichts-\n„§ 119                             struktur die insgesamt sachgerechteste ist, weil sie\n(1) Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen             den Bedürfnissen und Anforderungen des Rechts-\nRechtsstreitigkeiten zuständig für die Verhandlung und         verkehrs am besten entspricht.“\nEntscheidung über die Rechtsmittel:\n1. der Berufung und der Beschwerde gegen Ent-             7. § 133 wird wie folgt gefasst:\nscheidungen der Amtsgerichte                                                        „§ 133\na)   in den von den Familiengerichten entschie-               In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist der Bundes-\ndenen Sachen;                                         gerichtshof zuständig für die Verhandlung und Ent-\nb)   in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer       scheidung über die Rechtsmittel der Revision, der\noder gegen eine Partei erhoben werden, die            Sprungrevision und der Rechtsbeschwerde.“\nihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt\nder Rechtshängigkeit in erster Instanz außer-    8. In § 178 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zweitausend\nhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes            Deutsche Mark“ durch die Wörter „eintausend Euro“\nhatte;                                                ersetzt.","1888              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nArtikel 2                                 b) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze\nÄnderung der Zivilprozessordnung                             ersetzt:\n„Gegen die Entscheidung findet die sofortige\n(1) Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz-                   Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten                Streitwert der Hauptsache den in § 511 ge-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2                    nannten Betrag nicht übersteigt.“\ndes Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie\nfolgt geändert:\n10. § 92 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Das Gericht kann der einen Partei die ge-\n1. § 10 wird aufgehoben.\nsamten Prozesskosten auferlegen, wenn\n1. die Zuvielforderung der anderen Partei ver-\n2. In § 37 Abs. 1 werden die Wörter „kann ohne                        hältnismäßig geringfügig war und keine oder\nmündliche Verhandlung ergehen“ durch die Wörter                   nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat\n„ergeht durch Beschluss“ ersetzt.                                 oder\n2. der Betrag der Forderung der anderen Partei von\n3. § 40 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         der Festsetzung durch richterliches Ermessen,\n„Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn                           von der Ermittlung durch Sachverständige oder\nvon einer gegenseitigen Berechnung abhängig\n1. der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche An-                  war.“\nsprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne\nRücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes\n11. In § 93d wird die Angabe „269 Abs. 3“ durch die\nzugewiesen sind, oder\nAngabe „269 Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.\n2. für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand\nbegründet ist.“                                      12. § 99 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Entscheidung\n4. § 45 wird wie folgt gefasst:                                       über den Kostenpunkt“ ersetzt durch das Wort\n„§ 45                                    „Kostenentscheidung“.\nb) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze\nEntscheidung über das Ablehnungsgesuch\nersetzt:\n(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet                      „Ist die Hauptsache durch eine aufgrund eines\ndas Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne                    Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung\ndessen Mitwirkung.                                                erledigt, so findet gegen die Kostenentschei-\n(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt,               dung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt\nso entscheidet ein anderer Richter des Amts-                      nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den\ngerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung                      in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt.“\nbedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das\nAblehnungsgesuch für begründet hält.                     13. In § 104 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „vier vom\n(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht             Hundert“ durch die Wörter „fünf Prozentpunkten\ndurch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds                   über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-\nbeschlussunfähig, so entscheidet das im Rechts-               Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I\nzug zunächst höhere Gericht.“                                 S. 1242)“ ersetzt.\n14. § 108 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n5. In § 46 Abs. 1 werden die Wörter „kann ohne\nmündliche Verhandlung ergehen“ durch die Wörter               „Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht ge-\n„ergeht durch Beschluss“ ersetzt.                             troffen hat und die Parteien ein anderes nicht\nvereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch\ndie schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und\n6. In § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 werden jeweils               unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum\ndie Wörter „weitere Beschwerde“ durch die Wör-                Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder\nter „Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungs-                durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wert-\nbeschwerde“ ersetzt.                                          papieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheits-\n7. In § 78b Abs. 1 werden in Satz 1 nach dem Wort                 leistung geeignet sind.“\n„Antrag“ die Wörter „durch Beschluss“ eingefügt\nund der Satz 2 aufgehoben.                               15. § 109 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss.“\n8. In § 78b Abs. 2 und § 78c Abs. 3 Satz 1 und 2 wird\njeweils das Wort „Beschwerde“ durch die Wörter           16. § 115 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„sofortige Beschwerde“ ersetzt.\na) In Satz 3 Nr. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „gilt;“\nfolgender Halbsatz eingefügt:\n9. § 91a wird wie folgt geändert:                                     „die Beträge sind entsprechend § 82 des\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                               Bundessozialhilfegesetzes zu runden;“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001              1889\nb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                          18a. Nach § 128 wird folgender § 128a eingefügt:\n„Von dem nach den Abzügen verbleibenden, auf                                       „§ 128a\nvolle Euro abzurundenden Teil des monatlichen\nVerhandlung im Wege\nEinkommens (einzusetzendes Einkommen) sind\nder Bild- und Tonübertragung\nunabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchs-\ntens achtundvierzig Monatsraten aufzubringen,                 (1) Im Einverständnis mit den Parteien kann das\nund zwar bei einem                                         Gericht den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten\nund Beiständen auf Antrag gestatten, sich während\neinzusetzenden           eine Monats-               einer Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhal-\nEinkommen                 rate von                ten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.\n(Euro)                  (Euro)                 Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an\nden Ort, an dem sich die Parteien, Bevollmächtigten\nbis         15                       0                   und Beistände aufhalten, und in das Sitzungs-\nzimmer übertragen.\n50                      15\n100                      30                      (2) Im Einverständnis mit den Parteien kann\n150                      45                   das Gericht gestatten, dass sich ein Zeuge, ein\nSachverständiger oder eine Partei während der\n200                      60\nVernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die\n250                      75                   Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton in das\n300                      95                   Sitzungszimmer übertragen. Ist Parteien, Bevoll-\n350                    115                    mächtigten und Beiständen nach Absatz 1 gestattet\n400                    135                    worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten,\nso wird die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton\n450                    155\nauch an diesen Ort übertragen.\n500                    175\n(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.\n550                    200                    Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind\n600                    225                    nicht anfechtbar.“\n650                    250\n700                    275               19. § 136 wird wie folgt geändert:\n750                    300                    a) In Absatz 1 wird das Wort „mündliche“ ge-\nstrichen.\nüber       750          300 zuzüglich des\n750 übersteigenden               b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nTeils des einzusetzen-               „Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf Ver-\nden Einkommens.                      langen zu gestatten, Fragen zu stellen.“\n20. § 139 wird wie folgt gefasst:\n17. § 127 wird wie folgt geändert:\n„§ 139\na) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze\nersetzt:                                                                  Materielle Prozessleitung\n„Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde                   (1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhält-\nstatt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der            nis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der\nHauptsache den in § 511 genannten Betrag                   tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und\nnicht übersteigt, es sei denn, das Gericht                 Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass\nhat ausschließlich die persönlichen oder wirt-             die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über\nschaftlichen Voraussetzungen für die Prozess-              alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere\nkostenhilfe verneint. Die Notfrist des § 569               ungenügende Angaben zu den geltend gemachten\nAbs. 1 Satz 1 beträgt einen Monat.“                        Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen\nund die sachdienlichen Anträge stellen.\nb) In Absatz 3 werden\n(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei\naa) in Satz 1 das Wort „Beschwerde“ durch die              erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten\nWörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt und            hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Neben-\nbb) nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:                  forderung betroffen ist, seine Entscheidung nur\nstützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegen-\n„Die Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 beträgt\nheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt\neinen Monat und beginnt mit der Bekannt-\nfür einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders\ngabe des Beschlusses.“\nbeurteilt als beide Parteien.\n(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerk-\n18. § 128 Abs. 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:\nsam zu machen, die hinsichtlich der von Amts\n„(3) Ist nur noch über die Kosten zu entscheiden,             wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.\nkann die Entscheidung ohne mündliche Verhand-                      (4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so\nlung ergehen.                                                   früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu\n(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urtei-           machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt\nle sind, können ohne mündliche Verhandlung erge-                der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der\nhen, soweit nichts anderes bestimmt ist.“                       Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.","1890             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\n(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu             (2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag\neinem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll            einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung\nauf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen,            ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn\nin der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nach-           gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der\nbringen kann.“                                                Aussetzung sprechen.“\n21. § 142 wird wie folgt gefasst:                             22b. § 150 wird wie folgt gefasst:\n„§ 150\n„§ 142\nAufhebung von Trennung,\nAnordnung der Urkundenvorlegung\nVerbindung oder Aussetzung\n(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei\nDas Gericht kann die von ihm erlassenen, eine\noder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz\nTrennung, Verbindung oder Aussetzung betreffen-\nbefindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen,\nden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2\nauf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das\nbleibt unberührt.“\nGericht kann hierfür eine Frist setzen sowie an-\nordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während\neiner von ihm zu bestimmenden Zeit auf der               23. § 156 wird wie folgt gefasst:\nGeschäftsstelle verbleiben.                                                          „§ 156\n(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet,                   Wiedereröffnung der Verhandlung\nsoweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur\nZeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385                     (1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer\nberechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten ent-               Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.\nsprechend.                                                       (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung ins-\n(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in                besondere anzuordnen, wenn\nfremder Sprache abgefassten Urkunden eine Über-               1. das Gericht einen entscheidungserheblichen\nsetzung beigebracht werde, die ein nach den Richt-                und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), ins-\nlinien der Landesjustizverwaltung hierzu ermäch-                  besondere eine Verletzung der Hinweis- und\ntigter Übersetzer angefertigt hat. Die Anordnung                  Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung\nkann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.“                        des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,\n2. nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaub-\n22. § 144 wird wie folgt gefasst:                                      haft gemacht werden, die einen Wiederauf-\nnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder\n„§ 144\n3. zwischen dem Schluss der mündlichen Ver-\nAugenschein; Sachverständige                          handlung und dem Schluss der Beratung und\n(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augen-                  Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsver-\nscheins sowie die Begutachtung durch Sach-                        fassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden\nverständige anordnen. Es kann zu diesem Zweck                     ist.“\neiner Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines\nin ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegen-          24. In § 157 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\nstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es            „mündlichen“ gestrichen.\nkann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1\naufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.       25. In § 159 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „mündliche“\n(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht          gestrichen.\nverpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist\noder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den               26. § 160 wird wie folgt geändert:\n§§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390            a) In Absatz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Sach-\ngelten entsprechend.                                              verständigen“ die Wörter „und im Falle des\n(3) Das Verfahren richtet sich nach den Vor-                  § 128a der Ort, von dem aus sie an der Ver-\nschriften, die eine auf Antrag angeordnete Ein-                   handlung teilnehmen“ eingefügt.\nnahme des Augenscheins oder Begutachtung                      b) In Absatz 3 werden in Nummer 9 der Punkt\ndurch Sachverständige zum Gegenstand haben.“                      am Satzende durch ein Komma ersetzt und\nfolgende Nummer eingefügt:\n22a. § 149 wird wie folgt gefasst:                                     „10. das Ergebnis der Güteverhandlung.“\n„§ 149\n27. In § 165 Satz 1 wird das Wort „mündliche“ ge-\nAussetzung\nstrichen.\nbei Verdacht einer Straftat\n(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines       28. In § 174 Abs. 1 werden\nRechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt,\nderen Ermittlung auf die Entscheidung von Ein-                a) in Satz 1 nach dem Wort „Antrag“ die Wörter\nfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur                 „durch Beschluss“ eingefügt und\nErledigung des Strafverfahrens anordnen.                      b) der Satz 2 aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001                   1891\n29. In § 177 werden                                           35. In § 270 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder eine\na) in Absatz 1 nach dem Wort „Antrag“ die Wörter               Zurücknahme der Klage“ gestrichen.\n„durch Beschluss“ eingefügt und\nb) in Absatz 2 der Satz 1 aufgehoben.                     36. § 272 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die Güteverhandlung und die mündliche Ver-\n30. In § 233 werden nach dem Wort „Revision“ die                   handlung sollen so früh wie möglich stattfinden.“\nWörter „ , der Nichtzulassungsbeschwerde, der\nRechtsbeschwerde“ eingefügt.                              37. (entfällt)\n31. § 251 wird wie folgt geändert:                            38. § 273 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Absatzzeichen „(1)“ ge-                a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nstrichen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „sowie die\n32. In § 252 werden die Wörter „Beschwerde, im Falle                        Vorlegung von Urkunden und von anderen\nder Ablehnung“ durch das Wort „die“ ersetzt.                            zur Niederlegung bei Gericht geeigneten\nGegenständen“ gestrichen.\n33. In § 253 Abs. 3 werden die Wörter „Übertragung der                  bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semi-\nSache auf“ durch die Wörter „Entscheidung der                           kolon ersetzt.\nSache durch“ ersetzt.                                               cc) Es wird folgende Nummer angefügt:\n„5. Anordnungen nach den §§ 142, 144\n34. § 269 wird wie folgt geändert:\ntreffen.“\na) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen,\nwenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der                      „(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und,\nZurücknahme der Klage erforderlich ist. Wider-                  soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer\nspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage                  Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn\nnicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen                  der Beklagte dem Klageanspruch bereits wider-\nseit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt                  sprochen hat. Für die Anordnungen nach Ab-\nseine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte               satz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.“\nzuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.“\n39. Dem § 275 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\nb) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgende\nAbsätze ersetzt:                                           „Außerhalb der mündlichen Verhandlung kann der\n„(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist               Vorsitzende die Frist setzen.“\nder Rechtsstreit als nicht anhängig geworden\nanzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht         40. In § 277 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Über-\nrechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne              tragung der Sache auf“ durch die Wörter „Ent-\ndass es seiner ausdrücklichen Aufhebung                    scheidung der Sache durch“ ersetzt.\nbedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten\ndes Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits     41. Die §§ 278, 279 werden wie folgt gefasst:\nrechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem\n„§ 278\nBeklagten aus einem anderen Grund aufzu-\nerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der                           Gütliche Streitbeilegung,\nKlage vor Rechtshängigkeit weggefallen und                               Güteverhandlung, Vergleich\nwird die Klage daraufhin unverzüglich zurück-                  (1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens\ngenommen, so bestimmt sich die Kosten-                     auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder\ntragungspflicht unter Berücksichtigung des bis-            einzelner Streitpunkte bedacht sein.\nherigen Sach- und Streitstandes nach billigem\nErmessen.                                                      (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum\nZwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits\n(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über            eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat\ndie nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen                   bereits ein Einigungsversuch vor einer außer-\ndurch Beschluss.                                           gerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die\n(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige           Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos.\nBeschwerde statt, wenn der Streitwert der                  Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach-\nHauptsache den in § 511 genannten Betrag                   und Streitstand mit den Parteien unter freier Wür-\nübersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn            digung aller Umstände zu erörtern und, soweit\ngegen die Entscheidung über den Festset-                   erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen\nzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr            Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden.\nzulässig ist.                                                  (3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere\n(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so            Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der\nkann der Beklagte die Einlassung verweigern,               Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2,\nbis die Kosten erstattet sind.“                            Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.","1892           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\n(4) Erscheinen beide Parteien in der Güte-           47. § 313a wird wie folgt gefasst:\nverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens\n„§ 313a\nanzuordnen.\nWeglassen von Tatbestand\n(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güte-\nund Entscheidungsgründen\nverhandlung vor einen beauftragten oder ersuch-\nten Richter verweisen. In geeigneten Fällen kann                (1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein\ndas Gericht den Parteien eine außergerichtliche              Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht\nStreitschlichtung vorschlagen. Entscheiden sich die          zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner\nParteien hierzu, gilt § 251 entsprechend.                    Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie\n(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch da-             verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das\ndurch geschlossen werden, dass die Parteien einen            Protokoll aufgenommen worden ist.\nschriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts                  (2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die\ndurch Schriftsatz gegenüber dem Gericht an-                  mündliche Verhandlung geschlossen worden ist,\nnehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen                verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der\nund den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen               Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien\nVergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt ent-             auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das\nsprechend.                                                   Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es,\nwenn diese verzichtet.\n§ 279\n(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann\nMündliche Verhandlung\nbereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er\n(1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung          muss spätestens binnen einer Woche nach dem\nnicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos,                Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber\nsoll sich die mündliche Verhandlung (früher erster           dem Gericht erklärt sein.\nTermin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung:\nAndernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen\nVerhandlung zu bestimmen.                                    1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Schei-\ndung aussprechenden Entscheidungen;\n(2) Im Haupttermin soll der streitigen Verhand-\nlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.                  2. in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661\n(3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat                    Abs. 1 Nr. 2 und 3;\ndas Gericht erneut den Sach- und Streitstand und,            3. in Kindschaftssachen;\nsoweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweis-\n4. im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werden-\naufnahme mit den Parteien zu erörtern.“\nden wiederkehrenden Leistungen;\n5. wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland\n42. § 281 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.                             geltend gemacht werden wird.\n(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungs-\n43. In § 296 Abs. 1 werden nach der Angabe „§ 273                gründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend\nAbs. 2 Nr. 1“ die Wörter „und, soweit die Frist-             gemacht werden, so gelten die Vorschriften über\nsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5“ ein-               die Vervollständigung von Versäumnis- und An-\ngefügt.                                                      erkenntnisurteilen entsprechend.“\n48. § 319 Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben.\n44. § 296a Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.“\n49. Nach § 321 wird folgender § 321a eingefügt:\n„§ 321a\n45. § 307 wird wie folgt geändert:\nAbhilfe bei Verletzung des\na) In Absatz 1 werden die Wörter „auf Antrag“                           Anspruchs auf rechtliches Gehör\ngestrichen.\n(1) Auf die Rüge der durch das Urteil beschwer-\nb) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wörter „auf              ten Partei ist der Prozess vor dem Gericht des\nAntrag des Klägers“ gestrichen und Satz 2                ersten Rechtszuges fortzuführen, wenn\naufgehoben.\n1. eine Berufung nach § 511 Abs. 2 nicht zulässig\nist und\n46. § 311 wird wie folgt geändert:                               2. das Gericht des ersten Rechtszuges den\na) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz                   Anspruch auf rechtliches Gehör in entschei-\neingefügt:                                                   dungserheblicher Weise verletzt hat.\n„Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine            (2) Die Rüge ist durch Einreichung eines Schrift-\nBezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt wer-            satzes (Rügeschrift) zu erheben, der enthalten\nden, wenn bei der Verkündung von den Parteien            muss:\nniemand erschienen ist.“                                 1. die Bezeichnung des Prozesses, dessen Fort-\nb) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.                              führung begehrt wird;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001                 1893\n2. die Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf                  b) Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäf-\nrechtliches Gehör und der Entscheidungserheb-                     ten;\nlichkeit der Verletzung.                                      c) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenver-\nDie Rügeschrift ist innerhalb einer Notfrist von zwei                  trägen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit\nWochen bei dem Gericht des ersten Rechtszuges                          sie im Zusammenhang mit Bauleistungen\neinzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung                     stehen;\ndes in vollständiger Form abgefassten Urteils, im                  d) Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der\nFalle des § 313a Abs. 1 Satz 2 jedoch erst dann,                       Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare,\nwenn auch das Protokoll zugestellt ist.                                Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirt-\n(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegen-                  schaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;\nheit zur Stellungnahme zu geben.                                   e) Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbe-\n(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen,                       handlungen;\nob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der                    f) Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne\ngesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es                    des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes;\nan einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als\nunzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet,                 g) Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-,\nweist das Gericht sie zurück. Die Entscheidungen                       Speditions- und Lagergeschäften;\nergehen durch kurz zu begründenden Beschluss,                      h) Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsver-\nder nicht anfechtbar ist.                                              hältnissen;\n(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht            i) Streitigkeiten aus den Bereichen des Ur-\nab, indem es den Prozess fortführt. Der Prozess                        heber- und Verlagsrechts;\nwird in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor\nj) Streitigkeiten aus den Bereichen der Kom-\ndem Schluss der mündlichen Verhandlung befand.\nmunikations- und Informationstechnologie;\n§ 343 gilt entsprechend.\nk) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne\n(6) § 707 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ist entsprechend\nRücksicht auf den Streitwert zugewiesen\nanzuwenden.“\nsind.\n50. In § 329 Abs. 3 werden die Wörter „befristeten                    (2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraus-\nErinnerung nach § 577 Abs. 4“ durch die Wörter                 setzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer\n„Erinnerung nach § 573 Abs. 1“ ersetzt.                        durch unanfechtbaren Beschluss.\n(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der\n51. In § 339 Abs. 2 wird der Satzteil „ , der ohne                 Zivilkammer zur Entscheidung über eine Über-\nmündliche Verhandlung erlassen werden kann,“                   nahme vor, wenn\ngestrichen.                                                    1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsäch-\nlicher oder rechtlicher Art aufweist,\n52. § 341 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat\n„(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung                  oder\nergehen.“\n3. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.\n53. In § 341a werden die Wörter „durch Beschluss“                  Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die\ngestrichen.                                                    Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vor-\nliegen. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss.\n54. § 348 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:                Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist\nausgeschlossen.\n„§ 348\n(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage\nOriginärer Einzelrichter                      oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht\n(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines                gestützt werden.\nihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht,                                    § 348a\nwenn\nObligatorischer Einzelrichter\n1. das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht\nüber einen Zeitraum von einem Jahr geschäfts-                (1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit\nverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben              nach § 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die\nin bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzuneh-           Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer\nmen hatte oder                                            Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn\n2. die Zuständigkeit der Kammer nach dem                       1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten\nGeschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen                   tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,\nder Zuordnung des Rechtsstreits zu den nach-              2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu-\nfolgenden Sachgebieten begründet ist:                         tung hat und\na) Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffent-           3. nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer\nlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und               zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei\nTonträger jeder Art, insbesondere in Presse,              denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil-\nRundfunk, Film und Fernsehen;                             oder Zwischenurteil ergangen ist.","1894             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\n(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der       61. § 381 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nZivilkammer zur Entscheidung über eine Über-                    „(1) Die Auferlegung der Kosten und die Fest-\nnahme vor, wenn                                               setzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn\n1. sich aus einer wesentlichen Änderung der Pro-              das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend\nzesslage besondere tatsächliche oder rechtliche          entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach\nSchwierigkeiten der Sache oder die grundsätz-            Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auf-\nliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder             erlegung der Kosten und die Festsetzung eines\nOrdnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft ge-\n2. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.\nmacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung\nDie Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die               der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Erfolgt\nVoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Sie              die genügende Entschuldigung oder die Glaub-\nentscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien               haftmachung nachträglich, so werden die ge-\ndurch Beschluss. Eine erneute Übertragung auf den             troffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen\nEinzelrichter ist ausgeschlossen.                             des Satzes 2 aufgehoben.“\n(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Über-\ntragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechts-         62. In § 390 Abs. 3 wird das Wort „Beschwerde“ durch\nmittel nicht gestützt werden.“                                die Wörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt.\n55. § 349 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                      63. In § 406 Abs. 4 wird der Satzteil „ ; eine mündliche\n„(4) Die §§ 348 und 348a sind nicht anzuwenden.“            Verhandlung der Beteiligten ist nicht erforderlich“\ndurch die Wörter „durch Beschluss“ ersetzt.\n56. In § 350 wird die Angabe „(§ 348)“ durch die Angabe\n64. In § 409 Abs. 2 wird das Wort „Beschwerde“ durch\n„(§§ 348, 348a)“ ersetzt.\ndie Wörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt.\n57. In § 356 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die\n65. § 428 wird wie folgt gefasst:\nWörter „durch Beschluss“ eingefügt und der Satz 2\naufgehoben.                                                                           „§ 428\nVorlegung durch Dritte; Beweisantritt\n58. § 371 wird wie folgt gefasst:                                      Befindet sich die Urkunde nach der Behaup-\ntung des Beweisführers im Besitz eines Dritten,\n„§ 371\nso wird der Beweis durch den Antrag angetreten,\nBeweis durch Augenschein                        zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu\n(1) Der Beweis durch Augenschein wird durch               bestimmen oder eine Anordnung nach § 142 zu\ndie Bezeichnung des Gegenstandes des Augen-                   erlassen.“\nscheins und durch die Angabe der zu beweisenden\nTatsachen angetreten.                                    66. Dem § 429 wird folgender Satz angefügt:\n(2) Befindet sich der Gegenstand nach der                 „§ 142 bleibt unberührt.“\nBehauptung des Beweisführers im Besitz eines\nDritten, so wird der Beweis außerdem durch\nden Antrag angetreten, zur Herbeischaffung des           67. In § 431 Abs. 1 werden in Satz 1 nach dem Wort\nGegenstandes eine Frist zu setzen oder eine An-               „Gericht“ die Wörter „durch Beschluss“ eingefügt\nordnung nach § 144 zu erlassen. Die §§ 429 bis 432            und der Satz 2 aufgehoben.\ngelten entsprechend.\n(3) Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Ein-     68. § 450 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nnahme des Augenscheins, so können die Behaup-                 a) In Satz 2 werden die Wörter „persönlich durch\ntungen des Gegners über die Beschaffenheit des                    Zustellung“ gestrichen.\nGegenstandes als bewiesen angesehen werden.“\nb) Es wird folgender Satz angefügt:\n„Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen,\n58a. In § 375 Abs. 1 werden in der Nummer 2 nach dem                   auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten\nWort „erscheinen“ und in der Nummer 3 nach dem                    bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung\nWort „kann“ jeweils die Wörter „und eine Zeugen-                  nicht.“\nvernehmung nach § 128a Abs. 2 nicht stattfindet“\neingefügt.\n68a. In § 479 Abs. 1 werden nach dem Wort „aufhält“ die\nWörter „und die Leistung des Eides nach § 128a\n59. § 378 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    Abs. 2 nicht stattfindet“ eingefügt.\n„Die §§ 142 und 429 bleiben unberührt.“\n69. § 490 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n60. In § 380 Abs. 3 wird das Wort „Beschwerde“ durch                 „(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht\ndie Wörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt.                    durch Beschluss.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001                1895\n70. In § 494a Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 durch                                      § 514\nfolgenden Satz ersetzt:                                                       Versäumnisurteile\n„Die Entscheidung        unterliegt  der   sofortigen\n(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei,\nBeschwerde.“\ngegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder\nAnschlussberufung nicht angefochten werden.\n71. § 495a wird wie folgt gefasst:\n(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Ein-\n„§ 495a                              spruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der\nVerfahren nach billigem Ermessen                    Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie\ndarauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften\nDas Gericht kann sein Verfahren nach billigem\nVersäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist\nErmessen bestimmen, wenn der Streitwert sechs-\nnicht anzuwenden.\nhundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss\nmündlich verhandelt werden.“                                                         § 515\nVerzicht auf Berufung\n72. Das dritte Buch wird wie folgt gefasst:                         Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht\n„Buch 3                              der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der\nGegner die Verzichtsleistung angenommen hat.\nRechtsmittel\n§ 516\nAbschnitt 1\nZurücknahme der Berufung\nBerufung\n(1) Der Berufungskläger kann die Berufung\n§ 511                               bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurück-\nStatthaftigkeit der Berufung                    nehmen.\n(1) Die Berufung findet gegen die im ersten                  (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber\nRechtszug erlassenen Endurteile statt.                       zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der\n(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn                   mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Ein-\nreichung eines Schriftsatzes.\n1. der Wert des Beschwerdegegenstandes sechs-\nhundert Euro übersteigt oder                                (3) Die Zurücknahme hat den Verlust des ein-\ngelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur\n2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Be-                Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen\nrufung im Urteil zugelassen hat.                         Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch\n(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Ab-             Beschluss auszusprechen.\nsatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung\n§ 517\nan Eides statt darf er nicht zugelassen werden.\n(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die                            Berufungsfrist\nBerufung zu, wenn                                               Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist\n1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat              eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in\noder                                                     vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens\naber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der\n2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung             Verkündung.\neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-                                     § 518\nscheidung des Berufungsgerichts erfordert.\nBerufungsfrist bei Urteilsergänzung\nDas Berufungsgericht ist an die Zulassung ge-\nbunden.                                                         Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch\n§ 512                               eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321),\nso beginnt mit der Zustellung der nachträglichen\nVorentscheidungen im ersten Rechtszug\nEntscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für\nDer Beurteilung des Berufungsgerichts unter-              die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil\nliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem               von neuem. Wird gegen beide Urteile von der-\nEndurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht              selben Partei Berufung eingelegt, so sind beide\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfecht-             Berufungen miteinander zu verbinden.\nbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar\nsind.                                                                                § 519\n§ 513                                                 Berufungsschrift\nBerufungsgründe\n(1) Die Berufung wird durch Einreichung der\n(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt                 Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht ein-\nwerden, dass die Entscheidung auf einer Rechts-              gelegt.\nverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde\n(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:\nzu legende Tatsachen eine andere Entscheidung\nrechtfertigen.                                               1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die\n(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt wer-              Berufung gerichtet wird;\nden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges                 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung\nseine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.                   eingelegt werde.","1896            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\n(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfer-                (2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht\ntigung oder beglaubigte Abschrift des angefoch-               kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen\ntenen Urteils vorgelegt werden.                               Berufungserwiderung und dem Berufungskläger\neine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf\n(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbe-\ndie Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt ent-\nreitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungs-\nsprechend.\nschrift anzuwenden.\n§ 522\n§ 520\nZulässigkeitsprüfung;\nBerufungsbegründung                                        Zurückweisungsbeschluss\n(1) Der Berufungskläger muss die Berufung be-                 (1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu\ngründen.                                                      prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie\n(2) Die Frist für die Berufungsbegründung be-              in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und\nträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung              begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfor-\ndes in vollständiger Form abgefassten Urteils,                dernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu ver-\nspätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach              werfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss\nder Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem             ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechts-\nVorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner               beschwerde statt.\neinwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu           (2) Das Berufungsgericht weist die Berufung\neinem Monat verlängert werden, wenn nach freier               durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück,\nÜberzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit                 wenn es davon überzeugt ist, dass\ndurch die Verlängerung nicht verzögert wird oder\n1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,\nwenn der Berufungskläger erhebliche Gründe dar-\nlegt.                                                         2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu-\ntung hat und\n(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie\nnicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist,          3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung\nin einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht                     einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-\neinzureichen. Die Berufungsbegründung muss ent-                   scheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.\nhalten:                                                       Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat\n1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten            zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurück-\nwird und welche Abänderungen des Urteils                  weisung der Berufung und die Gründe hierfür hin-\nbeantragt werden (Berufungsanträge);                      zuweisen und dem Berufungsführer binnen einer\nzu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellung-\n2. die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich\nnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu\ndie Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit\nbegründen, soweit die Gründe für die Zurück-\nfür die angefochtene Entscheidung ergibt;\nweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2\n3. die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die               enthalten sind.\nZweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit\n(3) Der Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht\nder Tatsachenfeststellungen im angefochtenen\nanfechtbar.\nUrteil begründen und deshalb eine erneute Fest-\n§ 523\nstellung gebieten;\nTerminsbestimmung\n4. die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Ver-\nteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund               (1) Wird die Berufung nicht nach § 522 durch\nderer die neuen Angriffs- und Verteidigungs-              Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so\nmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.                 entscheidet das Berufungsgericht über die Über-\ntragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter.\n(4) Die Berufungsbegründung soll ferner ent-\nSodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen\nhalten:\nVerhandlung zu bestimmen.\n1. die Angabe des Wertes des nicht in einer be-\n(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt\nstimmten Geldsumme bestehenden Beschwerde-\nder Bekanntmachung des Termins und der münd-\ngegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit\nlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3\nder Berufung abhängt;\nentsprechend anzuwenden.\n2. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung\nder Sache durch den Einzelrichter Gründe ent-                                     § 524\ngegenstehen.                                                               Anschlussberufung\n(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vor-                (1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Beru-\nbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Be-                fung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch\nrufungsbegründung anzuwenden.                                 Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem\nBerufungsgericht.\n§ 521\n(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn\nZustellung der                             der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet\nBerufungsschrift und -begründung                     hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist\n(1) Die Berufungsschrift und die Berufungs-                zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der\nbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.                  Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001              1897\n(3) Die Anschlussberufung muss in der An-                 lichen Verhandlung bedarf es einer Zuweisung\nschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften            nicht.\ndes § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des\n(2) Der Einzelrichter hat die Sache so weit zu\n§ 521 gelten entsprechend.\nfördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung\n(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn          vor dem Berufungsgericht erledigt werden kann. Er\ndie Berufung zurückgenommen, verworfen oder                  kann zu diesem Zweck einzelne Beweise erheben,\ndurch Beschluss zurückgewiesen wird.                         soweit dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor\ndem Berufungsgericht wünschenswert und von\n§ 525                               vornherein anzunehmen ist, dass das Berufungs-\nAllgemeine Verfahrensgrundsätze                    gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelba-\nAuf das weitere Verfahren sind die im ersten              ren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme\nRechtszuge für das Verfahren vor den Land-                   sachgemäß zu würdigen vermag.\ngerichten geltenden Vorschriften entsprechend                   (3) Der Einzelrichter entscheidet\nanzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus\n1. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung,\nden Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer\nVerzicht auf den geltend gemachten Anspruch\nGüteverhandlung bedarf es nicht.\noder Anerkenntnis des Anspruchs;\n§ 526                               2. bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;\nEntscheidender Richter                       3. über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu\n(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss                  tragen, sofern nicht das Berufungsgericht\nden Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzel-              gleichzeitig mit der Hauptsache hierüber ent-\nrichter zur Entscheidung übertragen, wenn                         scheidet;\n1. die angefochtene Entscheidung von einem Ein-              4. über den Wert des Streitgegenstandes;\nzelrichter erlassen wurde,                               5. über Kosten, Gebühren und Auslagen.\n2. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten                   (4) Im Einverständnis der Parteien kann der\ntatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,             Einzelrichter auch im Übrigen entscheiden.\n3. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu-\ntung hat und                                                                      § 528\n4. nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache                          Bindung an die Berufungsanträge\nverhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwi-             Der Prüfung und Entscheidung des Berufungs-\nschen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil         gerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das\nergangen ist.                                            Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit\n(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem           abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt\nBerufungsgericht zur Entscheidung über eine Über-            ist.\nnahme vor, wenn                                                                      § 529\n1. sich aus einer wesentlichen Änderung der Pro-                    Prüfungsumfang des Berufungsgerichts\nzesslage besondere tatsächliche oder rechtliche             (1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung\nSchwierigkeiten der Sache oder die grundsätz-            und Entscheidung zugrunde zu legen:\nliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder\n1. die vom Gericht des ersten Rechtszuges fest-\n2. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.                  gestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete\nDas Berufungsgericht übernimmt den Rechts-                        Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder\nstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1                      Vollständigkeit der entscheidungserheblichen\nNr. 1 vorliegen. Es entscheidet hierüber nach                     Feststellungen begründen und deshalb eine\nAnhörung der Parteien durch Beschluss. Eine                       erneute Feststellung gebieten;\nerneute Übertragung auf den Einzelrichter ist aus-           2. neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung\ngeschlossen.                                                      zulässig ist.\n(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertra-             (2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht\ngung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechts-                von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird\nmittel nicht gestützt werden.                                das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser\n(4) In Sachen der Kammer für Handelssachen                nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im\nkann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.                 Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend\ngemachten Berufungsgründe nicht gebunden.\n§ 527\n§ 530\nVorbereitender Einzelrichter\n(1) Wird der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem                             Verspätet vorgebrachte\nEinzelrichter übertragen, kann das Berufungs-                           Angriffs- und Verteidigungsmittel\ngericht die Sache einem seiner Mitglieder als                   Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel ent-\nEinzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung              gegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht recht-\nzuweisen. In der Kammer für Handelssachen ist                zeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 ent-\nEinzelrichter der Vorsitzende; außerhalb der münd-           sprechend.","1898           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\n§ 531                               oder den Eid verweigert hatte, nur anordnen,\nZurückgewiesene und neue                        wenn es der Überzeugung ist, dass die Partei\nAngriffs- und Verteidigungsmittel                  zu der Ablehnung oder Weigerung genügende\nGründe hatte und diese Gründe seitdem weg-\n(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im\ngefallen sind.\nersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen\nworden sind, bleiben ausgeschlossen.                            (2) War eine Partei im ersten Rechtszuge ver-\n(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind           nommen und auf ihre Aussage beeidigt, so darf\nnur zuzulassen, wenn sie                                     das Berufungsgericht die eidliche Vernehmung\ndes Gegners nur anordnen, wenn die Vernehmung\n1. einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht\noder Beeidigung im ersten Rechtszuge unzulässig\ndes ersten Rechtszuges erkennbar übersehen\nwar.\noder für unerheblich gehalten worden ist,\n§ 537\n2. infolge eines Verfahrensmangels im ersten\nRechtszug nicht geltend gemacht wurden oder                             Vorläufige Vollstreckbarkeit\n3. im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht                    (1) Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig\nworden sind, ohne dass dies auf einer Nach-              vollstreckbar erklärtes Urteil des ersten Rechts-\nlässigkeit der Partei beruht.                            zuges ist, soweit es durch die Berufungsanträge\nDas Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung               nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Be-\nder Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zuläs-           rufungsgericht durch Beschluss für vorläufig voll-\nsigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel          streckbar zu erklären. Die Entscheidung ist erst\nergibt.                                                      nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu-\n§ 532                               lässig.\nRügen der Unzulässigkeit der Klage                     (2) Eine Anfechtung des Beschlusses findet\nVerzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der              nicht statt.\nKlage betreffen und die entgegen den §§ 520                                           § 538\nund 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht\nwerden, sind nur zuzulassen, wenn die Partei die                               Zurückverweisung\nVerspätung genügend entschuldigt. Dasselbe gilt                 (1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen\nfür verzichtbare neue Rügen, die die Zulässigkeit            Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu\nder Klage betreffen, wenn die Partei sie im ersten           entscheiden.\nRechtszug hätte vorbringen können. Der Ent-\nschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts                (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit\nglaubhaft zu machen.                                         ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter\nAufhebung des Urteils und des Verfahrens an das\n§ 533                               Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückver-\nKlageänderung;                            weisen,\nAufrechnungserklärung; Widerklage\n1. soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an\nKlageänderung, Aufrechnungserklärung und                      einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund\nWiderklage sind nur zulässig, wenn                               dieses Mangels eine umfangreiche oder auf-\n1. der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für               wändige Beweisaufnahme notwendig ist,\nsachdienlich hält und                                    2. wenn durch das angefochtene Urteil ein Ein-\n2. diese auf Tatsachen gestützt werden können,                   spruch als unzulässig verworfen ist,\ndie das Berufungsgericht seiner Verhandlung\nund Entscheidung über die Berufung ohnehin               3. wenn durch das angefochtene Urteil nur über die\nnach § 529 zugrunde zu legen hat.                            Zulässigkeit der Klage entschieden ist,\n4. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag\n§ 534\nstreitigen Anspruchs durch das angefochtene\nVerlust des Rügerechts                            Urteil über den Grund des Anspruchs vorab ent-\nDie Verletzung einer das Verfahren des ersten                 schieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei\nRechtszuges betreffenden Vorschrift kann in der                  denn, dass der Streit über den Betrag des\nBerufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn                  Anspruchs zur Entscheidung reif ist,\ndie Partei das Rügerecht bereits im ersten Rechts-           5. wenn das angefochtene Urteil im Urkunden-\nzuge nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.                 oder Wechselprozess unter Vorbehalt der\n§ 535                                   Rechte erlassen ist,\nGerichtliches Geständnis                       6. wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnis-\nDas im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche               urteil ist oder\nGeständnis behält seine Wirksamkeit auch für die             7. wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den\nBerufungsinstanz.                                                Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil\n§ 536                                   ist\nParteivernehmung                           und eine Partei die Zurückverweisung beantragt.\n(1) Das Berufungsgericht darf die Vernehmung              Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht\noder Beeidigung einer Partei, die im ersten Rechts-          sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Num-\nzuge die Vernehmung abgelehnt oder die Aussage               mer 7 bedarf es eines Antrags nicht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001                 1899\n§ 539                                                         § 543\nVersäumnisverfahren                                          Zulassungsrevision\n(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin                   (1) Die Revision findet nur statt, wenn sie\nzur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine\n1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder\nBerufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zu-\nrückzuweisen.                                                2. das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die\nNichtzulassung\n(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und\nbeantragt der Berufungskläger gegen ihn das                  zugelassen hat.\nVersäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche              (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn\nVorbringen des Berufungsklägers als zugestanden\nanzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag                    1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat\nrechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen;                    oder\nsoweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung             2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung\nzurückzuweisen.                                                   einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-\n(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das                scheidung des Revisionsgerichts erfordert.\nVersäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinn-                Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch\ngemäß.                                                       das Berufungsgericht gebunden.\n§ 540\n§ 544\nInhalt des Berufungsurteils\nNichtzulassungsbeschwerde\n(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungs-\ngründen enthält das Urteil                                       (1) Die Nichtzulassung der Revision durch das\nBerufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nicht-\n1. die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststel-\nzulassungsbeschwerde). Die Beschwerde ist inner-\nlungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung\nhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zu-\netwaiger Änderungen oder Ergänzungen,\nstellung des in vollständiger Form abgefassten\n2. eine kurze Begründung für die Abänderung, Auf-            Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs\nhebung oder Bestätigung der angefochtenen                Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem\nEntscheidung.                                            Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerde-\nWird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche          schrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte\nVerhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so            Abschrift des Urteils, gegen das die Revision ein-\nkönnen die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen            gelegt werden soll, vorgelegt werden.\nauch in das Protokoll aufgenommen werden.                        (2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei\n(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.                Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form\nabgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ab-\n§ 541                                lauf von sieben Monaten nach der Verkündung des\nProzessakten                             Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6\ngilt entsprechend. In der Begründung müssen die\n(1) Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts             Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.\nhat, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist,\nunverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts                (3) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des\ndes ersten Rechtszuges die Prozessakten einzu-               Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.\nfordern.                                                         (4) Das Revisionsgericht entscheidet über die\n(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten           Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll\nder Geschäftsstelle des Gerichts des ersten                  kurz begründet werden; von einer Begründung\nRechtszuges nebst einer beglaubigten Abschrift               kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet\nder in der Berufungsinstanz ergangenen Entschei-             wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-\ndung zurückzusenden.                                         tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist,\noder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die\nAbschnitt 2                             Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien\nRevision                              zuzustellen.\n§ 542                                    (5) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die\nRechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist\nStatthaftigkeit der Revision                    entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der\n(1) Die Revision findet gegen die in der Beru-            Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das\nfungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe              Urteil rechtskräftig.\nder folgenden Vorschriften statt.                                (6) Wird der Beschwerde gegen die Nicht-\n(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung,          zulassung der Revision stattgegeben, so wird\nAbänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder                das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren\neiner einstweiligen Verfügung entschieden worden             fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristge-\nist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt          rechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde\nfür Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung             als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der\nim Enteignungsverfahren oder im Umlegungs-                   Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungs-\nverfahren.                                                   frist.","1900            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\n§ 545                                   (2) Die allgemeinen Vorschriften über die vor-\nRevisionsgründe                            bereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revi-\nsionsschrift anzuwenden.\n(1) Die Revision kann nur darauf gestützt wer-\nden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des                                      § 550\nBundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren\nZustellung der Revisionsschrift\nGeltungsbereich sich über den Bezirk eines Ober-\nlandesgerichts hinaus erstreckt.                                 (1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung\n(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt wer-           oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen\nden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges                  Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits\nseine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder                nach § 544 Abs. 1 Satz 4 geschehen ist.\nverneint hat.                                                    (2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei\n§ 546                                zuzustellen.\nBegriff der Rechtsverletzung                                              § 551\nDas Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm                               Revisionsbegründung\nnicht oder nicht richtig angewendet worden ist.\n(1) Der Revisionskläger muss die Revision be-\n§ 547                                gründen.\nAbsolute Revisionsgründe                          (2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht\nEine Entscheidung ist stets als auf einer Ver-             bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem\nletzung des Rechts beruhend anzusehen,                        Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen.\nDie Frist für die Revisionsbegründung beträgt\n1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschrifts-             zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in\nmäßig besetzt war;                                        vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens\n2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mit-                 aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Ver-\ngewirkt hat, der von der Ausübung des Rich-               kündung. § 544 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt. Die\nteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war,                Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden ver-\nsofern nicht dieses Hindernis mittels eines               längert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne\nAblehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend ge-                 Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate\nmacht ist;                                                verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung\n3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mit-                 des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Ver-\ngewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der              längerung nicht verzögert wird oder wenn der\nBefangenheit abgelehnt und das Ablehnungs-                Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt.\ngesuch für begründet erklärt war;                            (3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:\n4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach               1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten\nVorschrift der Gesetze vertreten war, sofern                  und dessen Aufhebung beantragt werde (Revi-\nsie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder                sionsanträge);\nstillschweigend genehmigt hat;\n2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:\n5. wenn die Entscheidung aufgrund einer münd-\nlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vor-             a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände,\nschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens                 aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;\nverletzt sind;                                                b) soweit die Revision darauf gestützt wird,\n6. wenn die Entscheidung entgegen den Be-                            dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren\nstimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen                     verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen,\nversehen ist.                                                    die den Mangel ergeben.\n§ 548\nIst die Revision aufgrund einer Nichtzulassungs-\nRevisionsfrist                            beschwerde zugelassen worden, kann zur Be-\nDie Frist für die Einlegung der Revision (Revi-            gründung der Revision auf die Begründung der\nsionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist        Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen\nund beginnt mit der Zustellung des in vollständiger           werden.\nForm abgefassten Berufungsurteils, spätestens                    (4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die\naber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der                 Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.\nVerkündung.\n§ 549                                                        § 552\nRevisionseinlegung\nZulässigkeitsprüfung\n(1) Die Revision wird durch Einreichung der\n(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen\nRevisionsschrift bei dem Revisionsgericht ein-\nzu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und\ngelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:\nob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt\n1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die                 und begründet ist. Mangelt es an einem dieser\nRevision gerichtet wird;                                  Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu\n2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision           verwerfen.\neingelegt werde.                                             (2) Die Entscheidung kann durch Beschluss er-\n§ 544 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt.                         gehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001              1901\n§ 553                                berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil\nTerminsbestimmung; Einlassungsfrist                   nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den\n§§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.\n(1) Wird die Revision nicht durch Beschluss als\nunzulässig verworfen, so ist Termin zur mündlichen                                    § 558\nVerhandlung zu bestimmen und den Parteien                                  Vorläufige Vollstreckbarkeit\nbekannt zu machen.\nEin nicht oder nicht unbedingt für vorläufig\n(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt             vollstreckbar erklärtes Urteil des Berufungsgerichts\nder Bekanntmachung des Termins und der münd-                 ist, soweit es durch die Revisionsanträge nicht\nlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3             angefochten wird, auf Antrag von dem Revisions-\nentsprechend anzuwenden.                                     gericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar\nzu erklären. Die Entscheidung ist erst nach Ablauf\n§ 554                                der Revisionsbegründungsfrist zulässig.\nAnschlussrevision\n§ 559\n(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision\nBeschränkte Nachprüfung\nanschließen. Die Anschließung erfolgt durch Ein-\ntatsächlicher Feststellungen\nreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem\nRevisionsgericht.                                               (1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unter-\nliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus\n(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der         dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem\nRevisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat,           Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können\ndie Revisionsfrist verstrichen oder die Revision             nur die im § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähn-\nnicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist            ten Tatsachen berücksichtigt werden.\nbis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung\nder Revisionsbegründung zu erklären.                            (2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass\neine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr\n(3) Die Anschlussrevision muss in der An-                 sei, so ist diese Feststellung für das Revisions-\nschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1                gericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf\nSatz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3              die Feststellung ein zulässiger und begründeter\ngelten entsprechend.                                         Revisionsangriff erhoben ist.\n(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn\n§ 560\ndie Revision zurückgenommen oder als unzulässig\nverworfen wird.                                                              Nicht revisible Gesetze\n§ 555                                   Die Entscheidung des Berufungsgerichts über\nAllgemeine Verfahrensgrundsätze                    das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf\nderen Verletzung die Revision nach § 545 nicht\n(1) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich\ngestützt werden kann, ist für die auf die Revision\nnicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses\nergehende Entscheidung maßgebend.\nAbschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge\nfür das Verfahren vor den Landgerichten gelten-                                       § 561\nden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Einer                             Revisionszurückweisung\nGüteverhandlung bedarf es nicht.\nErgeben die Entscheidungsgründe zwar eine\n(2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht        Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst\nanzuwenden.                                                  aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist\n§ 556                                die Revision zurückzuweisen.\nVerlust des Rügerechts\n§ 562\nDie Verletzung einer das Verfahren der Beru-                      Aufhebung des angefochtenen Urteils\nfungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der\nRevisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn                 (1) Insoweit die Revision für begründet erachtet\ndie Partei das Rügerecht bereits in der Berufungs-           wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.\ninstanz nach der Vorschrift des § 295 verloren                  (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des\nhat.                                                         Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Ver-\n§ 557                                fahren insoweit aufzuheben, als es durch den\nUmfang der Revisionsprüfung                      Mangel betroffen wird.\n(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unter-                                       § 563\nliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.              Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung\n(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unter-             (1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die\nliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem               Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nEndurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht              an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfecht-             Zurückverweisung kann an einen anderen Spruch-\nbar sind.                                                    körper des Berufungsgerichts erfolgen.\n(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend ge-              (2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche\nmachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf                  Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist,\nVerfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu                auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.","1902           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\n(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache          der Antrag eingereicht ist, unverzüglich von der\nselbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des                Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechts-\nUrteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung             zuges die Prozessakten einzufordern.\ndes Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis               (4) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn\nerfolgt und nach letzterem die Sache zur End-\nentscheidung reif ist.                                       1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat\noder\n(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in\nder Sache selbst zu erlassende Entscheidung die              2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung\nAnwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung                 einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-\ndie Revision nach § 545 nicht gestützt werden                    scheidung des Revisionsgerichts erfordert.\nkann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung            Die Sprungrevision kann nicht auf einen Mangel des\nund Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-             Verfahrens gestützt werden.\nverwiesen werden.\n(5) Das Revisionsgericht entscheidet über den\n§ 564                              Antrag auf Zulassung der Sprungrevision durch\nKeine Begründung der Entscheidung                    Beschluss. Der Beschluss ist den Parteien zuzu-\nbei Rügen von Verfahrensmängeln                     stellen.\nDie Entscheidung braucht nicht begründet zu                  (6) Wird der Antrag auf Zulassung der Revision\nwerden, soweit das Revisionsgericht Rügen von                abgelehnt, so wird das Urteil rechtskräftig.\nVerfahrensmängeln nicht für durchgreifend er-\n(7) Wird die Revision zugelassen, so wird das\nachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.\nVerfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In\n§ 565                              diesem Fall gilt der form- und fristgerechte Antrag\nauf Zulassung als Einlegung der Revision. Mit der\nAnzuwendende Vorschriften\nZustellung der Entscheidung beginnt die Revisions-\ndes Berufungsverfahrens\nbegründungsfrist.\nDie für die Berufung geltenden Vorschriften über             (8) Das weitere Verfahren bestimmt sich nach\ndie Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die           den für die Revision geltenden Bestimmungen.\nVerzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine             § 563 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die\nZurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit               Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht\nder Klage und über die Einforderung und Zurück-              erfolgt. Wird gegen die nachfolgende Entscheidung\nsendung der Prozessakten sind auf die Revision               des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt,\nentsprechend anzuwenden.                                     so hat das Berufungsgericht die rechtliche Be-\n§ 566                              urteilung, die der Aufhebung durch das Revisions-\ngericht zugrunde gelegt ist, auch seiner Entschei-\nSprungrevision                           dung zugrunde zu legen.\n(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen\nEndurteile, die ohne Zulassung der Berufung unter-                                Abschnitt 3\nliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der                                    Beschwerde\nBerufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprung-\nrevision) statt, wenn                                                                Titel 1\n1. der Gegner in die Übergehung der Berufungs-                              Sofortige Beschwerde\ninstanz einwilligt und                                                           § 567\n2. das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt.                         Sofortige Beschwerde;\nDer Antrag auf Zulassung der Sprungrevision sowie                           Anschlussbeschwerde\ndie Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht              (1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen\nauf das Rechtsmittel der Berufung.                           die im ersten Rechtszug ergangenen Entschei-\n(2) Die Zulassung ist durch Einreichung eines             dungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn\nSchriftsatzes (Zulassungsschrift) bei dem Revi-              1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder\nsionsgericht zu beantragen. Die §§ 548 bis 550\ngelten entsprechend. In dem Antrag müssen die                2. es sich um solche eine mündliche Verhandlung\nVoraussetzungen für die Zulassung der Sprung-                    nicht erfordernde Entscheidungen handelt,\nrevision (Absatz 4) dargelegt werden. Die schrift-               durch die ein das Verfahren betreffendes\nliche Erklärung der Einwilligung des Antrags-                    Gesuch zurückgewiesen worden ist.\ngegners ist dem Zulassungsantrag beizufügen; sie                (2) Gegen Entscheidungen über die Verpflichtung,\nkann auch von dem Prozessbevollmächtigten des                die Prozesskosten zu tragen, ist die Beschwerde\nersten Rechtszuges oder, wenn der Rechtsstreit               nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerde-\nim ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu              gegenstandes einhundert Euro übersteigt. Gegen\nführen gewesen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle         andere Entscheidungen über Kosten ist die Be-\nabgegeben werden.                                            schwerde nur zulässig, wenn der Wert des Be-\n(3) Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision           schwerdegegenstandes fünfzig Euro übersteigt.\nhemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2                 (3) Der Beschwerdegegner kann sich der Be-\nund 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Ge-                   schwerde anschließen, selbst wenn er auf die\nschäftsstelle des Revisionsgerichts hat, nachdem             Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerde-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001                1903\nfrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre                                   § 571\nWirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen                                  Begründung, Präklusion,\noder als unzulässig verworfen wird.                                       Ausnahmen vom Anwaltszwang\n§ 568                                   (1) Die Beschwerde soll begründet werden.\nOriginärer Einzelrichter                         (2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und\nDas Beschwerdegericht entscheidet durch eines              Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht\nseiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die ange-            darauf gestützt werden, dass das Gericht des\nfochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder             ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht\neinem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzel-                angenommen hat.\nrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerde-                   (3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht\ngericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfas-             kann für das Vorbringen von Angriffs- und Vertei-\nsungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn                   digungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs-\nund Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist\n1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsäch-\nvorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach\nlicher oder rechtlicher Art aufweist oder\nder freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulas-\n2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.               sung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern\nAuf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung                würde oder wenn die Partei die Verspätung ge-\nkann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.                   nügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist\nauf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.\n§ 569\n(4) Die Beteiligten können sich im Beschwerde-\nFrist und Form                            verfahren auch durch einen bei einem Amts- oder\n(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine             Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten\nandere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von           lassen. Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklä-\nzwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entschei-                  rung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäfts-\ndung angefochten wird, oder bei dem Beschwerde-                stelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu\ngericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit               Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf\nnichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der            (§ 569 Abs. 3).\nEntscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf                                        § 572\nMonaten nach der Verkündung des Beschlusses.                             Gang des Beschwerdeverfahrens\nLiegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der               (1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende,\nRestitutionsklage vor, so kann die Beschwerde                  dessen Entscheidung angefochten wird, die Be-\nauch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese          schwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhel-\nKlagen geltenden Notfristen erhoben werden.                    fen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich\n(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer            dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt\nBeschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerde-                   unberührt.\nschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen                    (2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen\nEntscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass               zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und\nBeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt                  ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt\nwerde.                                                         ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist\n(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung               die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.\nzu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden,                (3) Erachtet das Beschwerdegericht die Be-\nwenn                                                           schwerde für begründet, so kann es dem Gericht\n1. der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als              oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende\nAnwaltsprozess zu führen ist oder war,                    Entscheidung erlassen war, die erforderliche An-\nordnung übertragen.\n2. die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft\noder                                                         (4) Die Entscheidung über die Beschwerde er-\n3. sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder                 geht durch Beschluss.\nDritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.                                     § 573\nErinnerung\n§ 570\n(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten\nAufschiebende Wirkung;\noder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten\neinstweilige Anordnungen\nder Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist\n(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende              von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts\nWirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ord-                   beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist\nnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.                  schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle\n(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen               einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und\nEntscheidung angefochten wird, kann die Voll-                  die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.\nziehung der Entscheidung aussetzen.                               (2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene\n(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Ent-                Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung fin-\nscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen;                det die sofortige Beschwerde statt.\nes kann insbesondere die Vollziehung der ange-                    (3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die\nfochtenen Entscheidung aussetzen.                              Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.","1904           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nTitel 2                                (3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde\nRechtsbeschwerde                           muss enthalten:\n1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Be-\n§ 574                                  schwerdegerichts oder des Berufungsgerichts\nRechtsbeschwerde;                               angefochten und deren Aufhebung beantragt\nAnschlussrechtsbeschwerde                           werde (Rechtsbeschwerdeanträge),\n(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechts-                 2. in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Dar-\nbeschwerde statthaft, wenn                                       legung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen\ndes § 574 Abs. 2,\n1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder\n3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und\n2. das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht                   zwar\noder das Oberlandesgericht im ersten Rechts-\nzug sie in dem Beschluss zugelassen hat.                     a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände,\naus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die\nb) soweit die Rechtsbeschwerde darauf ge-\nRechtsbeschwerde nur zulässig, wenn\nstützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das\n1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat                     Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der\noder                                                            Tatsachen, die den Mangel ergeben.\n2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung                (4) Die allgemeinen Vorschriften über die vor-\neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-             bereitenden Schriftsätze sind auch auf die Be-\nscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts er-               schwerde- und die Begründungsschrift anzuwen-\nfordert.                                                 den. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift\nsind der Gegenpartei zuzustellen.\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die\nRechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraus-                   (5) Die §§ 541 und 570 Abs.1, 3 gelten ent-\nsetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechts-              sprechend.\nbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.                                     § 576\n(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis                         Gründe der Rechtsbeschwerde\nzum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der              (1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf ge-\nZustellung der Begründungsschrift der Rechtsbe-              stützt werden, dass die Entscheidung auf der Ver-\nschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerde-              letzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift\nanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht an-            beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk\nschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde             eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.\nverzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen           (2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf ge-\noder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wor-              stützt werden, dass das Gericht des ersten Rechts-\nden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der An-              zuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenom-\nschlussschrift zu begründen. Die Anschließung ver-           men oder verneint hat.\nliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde\nzurückgenommen oder als unzulässig verworfen                    (3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten ent-\nwird.                                                        sprechend.\n§ 577\n§ 575\nPrüfung und\nFrist, Form und                                 Entscheidung der Rechtsbeschwerde\nBegründung der Rechtsbeschwerde\n(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts\n(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer                 wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich\nNotfrist von einem Monat nach Zustellung des                 statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und\nBeschlusses durch Einreichen einer Beschwerde-               Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es\nschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzu-               an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechts-\nlegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss ent-                 beschwerde als unzulässig zu verwerfen.\nhalten:\n(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts\n1. die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die               unterliegen nur die von den Parteien gestellten\ndie Rechtsbeschwerde gerichtet wird und                  Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an\n2. die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung              die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe\nRechtsbeschwerde eingelegt werde.                        nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht\nvon Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die\nMit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausferti-          angefochtene Entscheidung nur geprüft werden,\ngung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen            wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574\nEntscheidung vorgelegt werden.                               Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt ent-\n(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Be-              sprechend.\nschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen                (3) Ergibt die Begründung der angefochtenen\neiner Frist von einem Monat zu begründen. Die                Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die\nFrist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen           Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen\nEntscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt ent-            sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde\nsprechend.                                                   zurückzuweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001            1905\n(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet               b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nerachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzu-               „Die §§ 318, 517, 518, 520 Abs. 1, 2 und 3\nheben und die Sache zur erneuten Entscheidung                    Satz 1, Abs. 4, §§ 521, 522 Abs. 1, §§ 526,\nzurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend.               527, 548 und 551 Abs. 1, 2 und 4 gelten ent-\nDie Zurückverweisung kann an einen anderen                       sprechend.“\nSpruchkörper des Gerichts erfolgen, das die ange-\nfochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht,              c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nan das die Sache zurückverwiesen ist, hat die recht-               „(4) Die Beschwerde kann nicht darauf ge-\nliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt,             stützt werden, dass das Gericht des ersten\nauch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.                      Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht\n(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der                   angenommen hat. Die Rechtsbeschwerde kann\nSache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung                  nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht\nder Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung                      des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu\nbei Anwendung des Rechts auf das festgestellte                   Unrecht angenommen oder verneint hat.“\nSachverhältnis erfolgt und nach letzterem die\nSache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4         77. § 626 wird wie folgt geändert:\ngilt entsprechend.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 269\n(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde               Abs. 3“ durch die Angabe „§ 269 Abs. 3 bis 5“\nergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend.“                ersetzt.\nb) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n73. § 615 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Im Übrigen sind die Angriffs- und Vertei-         78. § 629a Abs. 3 wird wie folgt geändert:\ndigungsmittel abweichend von den allgemeinen                  a) In Satz 1 werden die Wörter „weitere Be-\nVorschriften zuzulassen.“                                        schwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“\nersetzt.\n74. § 620a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                         b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.“                 „Die §§ 517, 548 und 621e Abs. 3 Satz 2 in\nVerbindung mit den §§ 517 und 548 bleiben\nunberührt.“\n75. § 621d wird wie folgt gefasst:\n„§ 621d                          79. In § 629b Abs. 2 werden nach dem Wort „Revision“\nZurückweisung von                          die Wörter „oder Beschwerde gegen die Nicht-\nAngriffs- und Verteidigungsmitteln                 zulassung der Revision“ eingefügt.\nIn Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8\nund 11 können Angriffs- und Verteidigungsmittel,         80. § 629c wird wie folgt gefasst:\ndie nicht rechtzeitig vorgebracht werden, zurück-\n„§ 629c\ngewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der\nfreien Überzeugung des Gerichts die Erledigung                               Erweiterte Aufhebung\ndes Rechtsstreits verzögern würde und die Ver-                   Wird eine Entscheidung auf Revision oder\nspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Im                  Rechtsbeschwerde teilweise aufgehoben, so kann\nÜbrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel            das Gericht auf Antrag einer Partei die Entschei-\nabweichend von den allgemeinen Vorschriften zu-               dung auch insoweit aufheben und die Sache zur\nzulassen.“                                                    anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an\ndas Berufungs- oder Beschwerdegericht zurück-\nverweisen, als dies wegen des Zusammenhangs\n76. § 621e wird wie folgt geändert:\nmit der aufgehobenen Entscheidung geboten er-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           scheint. Eine Aufhebung des Scheidungsaus-\n„(2) In den Familiensachen des § 621 Abs. 1             spruchs kann nur innerhalb eines Monats nach\nNr. 1 bis 3, 6 und 10 in Verfahren nach § 1600e          Zustellung der Rechtsmittelbegründung oder des\nAbs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie                Beschlusses über die Zulassung der Revision oder\nNr. 12 findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn           der Rechtsbeschwerde, bei mehreren Zustellungen\nsie                                                      bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten\nZustellung beantragt werden.“\n1. das Beschwerdegericht in dem Beschluss\noder\n81. In § 641d Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Be-\n2. auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung               schwerde“ durch die Wörter „sofortige Beschwerde“\ndurch das Beschwerdegericht das Rechts-              ersetzt.\nbeschwerdegericht\nzugelassen hat; § 543 Abs. 2 und § 544 gelten       82. § 649 wird wie folgt geändert:\nentsprechend. Die Rechtsbeschwerde kann nur\ndarauf gestützt werden, dass die Entscheidung            a) Absatz 2 wird aufgehoben.\nauf einer Verletzung des Rechts beruht.“                 b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.","1906            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\n83. § 688 wird wie folgt geändert:                            90c. In § 712 Abs. 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein\na) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Deutscher              Semikolon ersetzt und die Wörter „§ 709 Satz 2 gilt\nMark“ gestrichen.                                         in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend.“\nangefügt.\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Diskontsatz\nder Deutschen Bundesbank“ durch das Wort\n„Basiszinssatz“ ersetzt.                             90d. In § 714 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 710, 711 Satz 2,\n§ 712“ durch die Angabe „§§ 710, 711 Satz 3,\n§ 712“ ersetzt.\n84. In § 691 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Beschwerde“\ndurch die Wörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt.\n91. § 719 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n85. Dem § 697 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                   „(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.“\n„§ 270 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“\n92. § 721 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n86. In § 700 werden in Absatz 4 Satz 1 und in Absatz 5             „Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.“\nHalbsatz 1 jeweils die Wörter „durch Beschluss“\ngestrichen.\n93. § 732 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n87. § 705 wird wie folgt neu gefasst:                              „Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.“\n„§ 705\n94. § 764 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nFormelle Rechtskraft\n„(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungs-\nDie Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für       gerichts ergehen durch Beschluss.“\ndie Einlegung des zulässigen Rechtsmittels, des\nzulässigen Einspruchs oder der zulässigen Rüge\nnach § 321a bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt     95. § 769 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nder Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung               „(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht\ndes Rechtsmittels, des Einspruchs oder der Rüge               durch Beschluss.“\nnach § 321a gehemmt.“\n96. § 793 wird wie folgt geändert:\n88. § 706 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Absatzzeichen „(1)“ ge-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nstrichen.\n„In Ehe- und Kindschaftssachen wird den Par-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nteien von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis\nauf einer weiteren Ausfertigung in der Form des\n§ 317 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 erteilt.“             97. In § 794 Abs. 1 Nr. 3 und 3a wird nach den Angaben\n„§ 620“ jeweils die Angabe „Satz 1“ gestrichen.\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „eine Revi-\nsionsschrift nach § 566a“ durch die Wörter „ein\nAntrag auf Zulassung der Revision nach § 566“        98. § 794a Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nersetzt.                                                  „Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.“\n89. § 707 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n99. § 796b Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.“\n„Vor der Entscheidung über den Antrag auf Voll-\nstreckbarerklärung ist der Gegner zu hören.“\n90. In § 708 Nr. 11 werden die Wörter „zweitausend-\nfünfhundert Deutsche Mark“ durch die Wörter „ein-\ntausendzweihundertfünfzig Euro“ und die Wörter          100. § 891 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„dreitausend Deutsche Mark“ durch die Wörter                  „Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Ent-\n„eintausendfünfhundert Euro“ ersetzt.                         scheidungen ergehen durch Beschluss.“\n90a. In § 709 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:     101. § 921 Abs. 1 wird aufgehoben; der bisherige Ab-\n„Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken             satz 2 wird einziger Absatz der Vorschrift.\nist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheits-\nleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe        102. § 934 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages angege-\nben wird.“                                                      „(3) Die in diesem Paragraphen erwähnten Ent-\nscheidungen ergehen durch Beschluss.“\n90b. In § 711 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n„§ 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner      103. § 942 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\njedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem                „(4) Die in diesem Paragraphen erwähnten Ent-\nbestimmten Verhältnis zur Höhe des aufgrund des               scheidungen des Amtsgerichts ergehen durch\nUrteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist.“             Beschluss.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001                   1907\n104. In § 1063 Abs. 1 Satz 1 wird der Satzteil „ , der ohne   3. Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt:\nmündliche Verhandlung ergehen kann“ gestrichen.\n„§ 26\n105. § 1065 wird wie folgt gefasst:                                 Für das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses\n„§ 1065                            vom 27. Juli 2001 gelten folgende Übergangsvor-\nschriften:\nRechtsmittel\n1. § 78 der Zivilprozessordnung ist in Berufungen\n(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genann-\nund Beschwerden gegen Entscheidungen der\nten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde\nAmtsgerichte, die vor dem 1. Januar 2008 ein-\nstatt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in\ngelegt werden und nicht familiengerichtliche\n§ 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.\nEntscheidungen zum Gegenstand haben, mit\n(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf                  der Maßgabe anzuwenden, dass ein bei einem\ngestützt werden, dass die Entscheidung auf einer              Landgericht zugelassener Rechtsanwalt bei dem\nVerletzung eines Staatsvertrages beruht. Die                  Oberlandesgericht als zugelassen gilt.\n§§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.“\n2. Für am 1. Januar 2002 anhängige Verfahren finden\n(2) Der Zivilprozessordnung, zuletzt geändert durch                die §§ 23, 105 Abs. 3 des Gerichtsverfassungs-\nAbsatz 1, wird die aus der Anlage zu dieser Vorschrift                gesetzes und § 92 Abs. 2, §§ 128, 269 Abs. 3,\nersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Unter-               §§ 278, 313a, 495a der Zivilprozessordnung sowie\ngliederungen der Zivilprozessordnung erhalten die Be-                 die Vorschriften über das Verfahren im ersten\nzeichnung und Fassung, die sich jeweils aus der Inhalts-              Rechtszug vor dem Einzelrichter in der am\nübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergibt. Die              31. Dezember 2001 geltenden Fassung weiter\nVorschriften der Zivilprozessordnung erhalten die Über-               Anwendung. Für das Ordnungsgeld gilt § 178 des\nschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der           Gerichtsverfassungsgesetzes in der am 31. De-\nAnlage zu dieser Vorschrift ergeben.                                  zember 2001 geltenden Fassung, wenn der Be-\nschluss, der es festsetzt, vor dem 1. Januar 2002\nverkündet oder, soweit eine Verkündung nicht\nArtikel 3                                  stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben\nÄnderung des Gesetzes betreffend                         worden ist.\ndie Einführung der Zivilprozessordnung                   3. Das Bundesministerium der Justiz gibt die nach\n§ 115 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 vom Einkommen abzu-\nDas Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozess-\nsetzenden Beträge für die Zeit vom 1. Januar 2002\nordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nbis zum 30. Juni 2002 neu bekannt. Die Prozess-\nnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-\nkostenhilfebekanntmachung 2001 ist insoweit\nletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom\nnicht mehr anzuwenden.\n25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:\n4. Ist die Prozesskostenhilfe vor dem 1. Januar 2002\n1. § 7 wird wie folgt gefasst:                                        bewilligt worden, gilt § 115 Abs. 1 Satz 4 der Zivil-\n„§ 7                                   prozessordnung für den Rechtszug in der im Zeit-\n(1) Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Ein-               punkt der Bewilligung geltenden Fassung weiter.\nführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz für             5. Für die Berufung gelten die am 31. Dezember 2001\nbürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein oberstes Landes-             geltenden Vorschriften weiter, wenn die mündliche\ngericht eingerichtet, so entscheidet das Berufungs-               Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil\ngericht, wenn es die Revision zulässt, oder das Gericht,          ergeht, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wor-\ndas die Rechtsbeschwerde zulässt, gleichzeitig über               den ist. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle\ndie Zuständigkeit für die Verhandlung und Entschei-               des Schlusses der mündlichen Verhandlung der\ndung über das Rechtsmittel. Die Entscheidung ist für              Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht\ndas oberste Landesgericht und den Bundesgerichts-                 werden können.\nhof bindend.\n6. § 541 der Zivilprozessordnung in der am 31. De-\n(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde, der Antrag auf              zember 2001 geltenden Fassung ist nur noch\nZulassung der Sprungrevision oder die Rechts-                     anzuwenden, soweit nach Nummer 5 Satz 1 über\nbeschwerde im Falle des § 574 Abs. 1 Nr. 1 der Zivil-             die Berufung nach den bisherigen Vorschriften zu\nprozessordnung ist bei dem Bundesgerichtshof ein-                 entscheiden ist, am 1. Januar 2002 Rechtsfragen\nzureichen. Betreffen die Gründe für die Zulassung der             zur Vorabentscheidung dem übergeordneten Ober-\nRevision oder der Rechtsbeschwerde im Wesentlichen                landesgericht oder dem Bundesgerichtshof vorlie-\nRechtsnormen, die in den Landesgesetzen enthalten\ngen oder nach diesem Zeitpunkt noch vorzulegen\nsind, so erklärt sich der Bundesgerichtshof durch\nsind.\nBeschluss zur Entscheidung über die Beschwerde\noder den Antrag für unzuständig und übersendet dem             7. Für die Revision gelten die am 31. Dezember 2001\nobersten Landesgericht die Prozessakten. Das oberste              geltenden Vorschriften weiter, wenn die mündliche\nLandesgericht ist an die Entscheidung des Bundes-                 Verhandlung auf die das anzufechtende Urteil er-\ngerichtshofes über die Zuständigkeit gebunden. Es                 geht, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden\ngibt Gelegenheit zu einer Änderung oder Ergänzung                 ist. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des\nder Begründung der Beschwerde oder des Antrags.“                  Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeit-\npunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden\n2. § 8 wird aufgehoben.                                               können.","1908              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\n8. § 544 der Zivilprozessordnung in der Fassung des          b) folgender Satz angefügt:\nGesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom                    „Für die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde\n27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist bis einschließlich        und die Frist zur Begründung der Rechtsbe-\n31. Dezember 2006 mit der Maßgabe anzu-                       schwerde gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“\nwenden, dass die Beschwerde gegen die Nicht-\nzulassung der Revision durch das Berufungs-\ngericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der\nRevision geltend zu machenden Beschwerde                                          Artikel 5\nzwanzigtausend Euro übersteigt.                                        Änderung des Einführungs-\n9. In Familiensachen finden die Bestimmungen über                 gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz\ndie Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 Abs. 1              In § 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-\nNr. 2, §§ 544, 621e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Zivil-     verfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nprozessordnung in der Fassung des Gesetzes             Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten\nzur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001,       Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom\nBGBl. I S. 1887) keine Anwendung, soweit die           2. August 2000 (BGBl. I S. 1253) geändert worden ist,\nanzufechtende Entscheidung vor dem 1. Januar           werden nach dem Wort „Revisionen“ die Wörter „und\n2007 verkündet oder einem Beteiligten zugestellt       Rechtsbeschwerden“ eingefügt.\noder sonst bekannt gemacht worden ist.\n10. Für Beschwerden und für die Erinnerung finden die\nam 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften                                       Artikel 6\nweiter Anwendung, wenn die anzufechtende Ent-                                 Änderung der\nscheidung vor dem 1. Januar 2002 verkündet                           Verordnung zur Einführung von\noder, soweit eine Verkündung nicht stattgefunden                   Vordrucken für das Mahnverfahren\nhat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist.\nDie Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das\n11. Soweit nach den Nummern 2 bis 5, 7 und 9 in der\nMahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBl. I S. 693), zuletzt\nvor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Vor-\ngeändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 25. Juni\nschriften weiter anzuwenden sind, die auf Geld-\n2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:\nbeträge in Deutscher Mark Bezug nehmen, sind\ndiese Vorschriften vom 1. Januar 2002 an mit der\nMaßgabe anzuwenden, dass die Beträge nach              1. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:\ndem Umrechnungskurs 1 Euro = 1,95583 Deut-                                           „§ 2b\nsche Mark und den Rundungsregeln der Verord-\nnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni                                Überleitungsvorschrift\n1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammen-                 Die bisher eingeführten Vordrucke können bis zum\nhang mit der Einführung des Euro (ABl. EG                 31. Dezember 2002 weiterverwendet werden. Berich-\nNr. L 162 S. 1) in die Euro-Einheit umgerechnet           tigungen auf der Vorderseite von Blatt 3, 4 und 5 in der\nwerden.“                                                  mit „Hinzu kommen folgende weitere Kostenbeträge“\nüberschriebenen Zeile in dem für die Verzinsung der\nKosten vorgesehenen Feld sind zulässig.“\nArtikel 4\nÄnderung des Bundesentschädigungsgesetzes                  2. In der Anlage 1 wird jeweils auf der Vorderseite von\nBlatt 3, 4 und 5 in der mit „Hinzu kommen folgende\nDas Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundes-               weitere Kostenbeträge“ überschriebenen Zeile in dem\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffent-         für die Verzinsung der Kosten vorgesehenen Feld\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch               die Angabe „4 %“ durch die Angabe „5 % über dem\nArtikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I          jeweiligen Basiszinssatz“ ersetzt.\nS. 1206), wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 218 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                                         Artikel 7\n„Die Frist für die Begründung der Berufung beginnt mit                      Änderung der Verordnung\ndem Ablauf der Frist für die Einlegung der Berufung.“                    zur Einführung von Vordrucken\nfür das Mahnverfahren bei Gerichten,\n2. § 219 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                                 die das Verfahren maschinell bearbeiten\n„(4) Für die Einlegung und die Begründung der               Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das\nRevision gilt § 218 Abs. 2 entsprechend.“                  Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschi-\nnell bearbeiten, vom 6. Juni 1978 (BGBl. I S. 705), zuletzt\ngeändert durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 9. Juni\n3. In § 221 Abs. 2 wird die Angabe „§ 566a“ durch die          1998 (BGBl. I S. 1242) , wird wie folgt geändert:\nAngabe „§ 566“ ersetzt.\n1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n4. In § 223 werden                                                  „(2) Unbeschadet der Regelung in Absatz 1 werden\na) in Satz 1 die Angabe „§ 577 Abs. 2“ durch die Anga-        für Mahnverfahren, die die Zahlung einer bestimmten\nbe „§ 569 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt und                       Geldsumme in Euro zum Gegenstand haben, die in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001               1909\nAbsatz 1 bezeichneten Vordrucke in einer Fassung                                    Artikel 10\neingeführt, in der alle Felder für die Angabe eines Geld-            Änderung des Ausführungsgesetzes\nbetrages mit der Bezeichnung „Euro“ oder „EUR“                 zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag\nüberschrieben sind und in dem Hinweisblatt zu An-\nlage 1 die Wertgrenze für die Zuständigkeit des Amts-        Das Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen\ngerichts allein in Euro bezeichnet ist. Der Vordruck für  Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535, 780),\nden Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids in der in       zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom\nAbsatz 1 eingeführten Form kann bis zum 31. Dezem-        24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert:\nber 2002 weiterverwendet werden.“\n1. In § 17 Abs. 2 Satz 5 wird die Angabe „§§ 572, 573\n2. In dem in Anlage 4 bestimmten Vordruck für den                 Abs. 1“ durch die Angabe „§§ 570, 572 Abs. 4“ ersetzt.\nAntrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids wird\nin Zeile 8 die Angabe „4 %“ durch die Angabe „5 %         2. In § 19 werden die Wörter „geändert durch Artikel 7\nüber dem jeweiligen Basiszinssatz“ ersetzt.                   Nr. 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I\nS. 3281)“ durch die Wörter „zuletzt geändert durch\nArtikel 27 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I\nArtikel 8                             S. 1887)“ ersetzt.\nÄnderung\ndes Gesetzes über das gerichtliche\nVerfahren in Binnenschifffahrtssachen                                          Artikel 11\nÄnderung der\nIn § 8 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Ver-             Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung\nfahren in Binnenschifffahrtssachen in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-5, veröffent-        Die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7      Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999\ndes Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898) geändert       (BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149), zuletzt geändert durch\nworden ist, wird die Angabe „§ 128 Abs. 3“ durch die          Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898),\nAngabe „§ 495a“ ersetzt.                                      wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „weitere\nArtikel 9                             Beschwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“\nersetzt.\nÄnderung des\nGesetzes über die Zwangsver-\nsteigerung und die Zwangsverwaltung                  2. § 5 Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben.\nDas Gesetz über die Zwangsversteigerung und die\nZwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,        3. In § 8 Abs. 4 werden in Satz 3 Halbsatz 1 nach den\nGliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten            Wörtern „auf Antrag“ die Wörter „durch Beschluss“\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des             eingefügt und der Satz 5 aufgehoben.\nGesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie\nfolgt geändert:\nArtikel 12\n1. § 30b Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.                                     Änderung der Insolvenzordnung\nDie Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I\n2. In § 74a Abs. 5 Satz 3 werden das Semikolon und der        S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 20 des\nzweite Halbsatz gestrichen.                               Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie\nfolgt geändert:\n3. In § 95 wird das Wort „Beschwerde“ durch die Wörter\n„sofortige Beschwerde“ ersetzt.                           1. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n4. In § 96 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.                  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird\n5. In § 101 Abs. 2 werden die Wörter „weitere Be-                     erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerde-\nschwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“                       gericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der\nersetzt.                                                          Entscheidung anordnen.“\n6. In § 102 werden die Wörter „weitere Beschwerde“            2. § 7 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „Rechtsbeschwerde, wenn das\nBeschwerdegericht sie zugelassen hat,“ ersetzt.                                          „§ 7\nRechtsbeschwerde\n7. In § 149 Abs. 3 Satz 3 werden das Semikolon und der               Gegen die Entscheidung über die sofortige Be-\nzweite Halbsatz gestrichen.                                   schwerde findet die Rechtsbeschwerde statt.“","1910            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nArtikel 13                                                  Artikel 15\nÄnderung des Gesetzes                                              Änderung des\nüber die Angelegenheiten                                   Gesetzes über das gerichtliche\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit                           Verfahren in Landwirtschaftssachen\nDas Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilli-           Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Land-\ngen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,   wirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten       Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes      Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6a des Gesetzes\nvom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt ge-     vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt ge-\nändert:                                                     ändert:\n1. In § 27 Abs. 1 wird in Satz 1 das Wort „Gesetzes“ durch  1. In § 14 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Vor-\ndas Wort „Rechts“ ersetzt, in Satz 2 die Angabe              schriften“ die Angabe „des § 139 und“ eingefügt.\n„§§ 550, 551, 561, 563“ durch die Angabe „§§ 546,\n547, 559, 561“.                                          2. In § 15 Abs. 4 wird die Angabe „§ 278 Abs. 2 Satz 1“\ndurch die Angabe „§ 279 Abs. 2“ ersetzt.\n2. Dem § 30 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Entscheidet über die Beschwerde die Zivilkammer         3. In § 27 wird in Absatz 1 das Wort „Gesetzes“ durch das\ndes Landgerichts, findet § 526 der Zivilprozessord-          Wort „Rechts“ ersetzt, in Absatz 2 Satz 1 die Angabe\nnung entsprechende Anwendung.“                               „§§ 550, 551, § 554a Abs. 1, §§ 561, 563“ durch die\nAngabe „§§ 546, 547, 552 Abs. 1, §§ 559, 561“.\n3. In § 53g Abs. 2 werden die Wörter „weitere Be-\nschwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“              4. In § 48 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „23 Abs. 2 und §“\nersetzt.                                                     gestrichen.\n4. § 64 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:               5. § 52 wird wie folgt geändert:\n„In Angelegenheiten, die vor das Familiengericht             a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Revi-\ngehören, gelten die Vorschriften im Buch 6 Abschnitt 2           sionen“ die Wörter „und Rechtsbeschwerden“ ein-\nund 3 der Zivilprozessordnung; über die Beschwerde               gefügt.\nentscheidet das Oberlandesgericht, über die Rechts-          b) Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nbeschwerde der Bundesgerichtshof.“\n„§ 26 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Entschei-\ndung des obersten Landesgerichts ist auch für den\n5. In § 64a Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 281 Abs. 2             Bundesgerichtshof bindend. Erklärt es sich für\nSatz 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 281 Abs. 2 Satz 1              unzuständig, weil der Bundesgerichtshof zuständig\nbis 3“ ersetzt.                                                  sei, so sind diesem die Akten zu übersenden. Wird\nder Beschluss des obersten Landesgerichts, durch\nArtikel 14                                den der Bundesgerichtshof für zuständig erklärt\nÄnderung der Grundbuchordnung                           wird, dem Beschwerdeführer erst nach Beginn der\nund der Schiffsregisterordnung                         Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde\nzugestellt, so beginnt mit der Zustellung des\n(1) § 78 der Grundbuchordnung in der Fassung der                  Beschlusses der Lauf dieser Frist von neuem.“\nBekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nzuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 13. Juli 2001\n(BGBl. I S. 1542) geändert worden ist, wird wie folgt                „(4) In streitigen Landwirtschaftssachen gilt § 7\ngeändert:                                                           des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivil-\nprozessordnung. Der Bundesgerichtshof kann\n1. In Satz 1 wird das Wort „Gesetzes“ durch das Wort                über die Zuständigkeit für die Entscheidung über\n„Rechts“ ersetzt.                                                die Nichtzulassungsbeschwerde, den Antrag auf\nZulassung der Sprungrevision oder die Rechts-\nbeschwerde im Falle des § 574 Abs. 1 Nr. 1 der\n2. In Satz 2 wird die Angabe „§§ 550, 551, 561, 563“\nZivilprozessordnung ohne Zuziehung der ehren-\ndurch die Angabe „§§ 546, 547, 559, 561“ ersetzt.\namtlichen Richter entscheiden.“\n(2) Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133),\nArtikel 16\nzuletzt geändert durch Artikel 5b des Gesetzes vom\n13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert:                  Änderung der Verordnung zur\nAusführung des deutsch-britischen\n1. In § 83 werden in Absatz 1 das Wort „Gesetzes“ durch                Abkommens über den Rechtsverkehr\ndas Wort „Rechts“ und in Absatz 2 das Wort „Gesetz“         Artikel 2 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung\ndurch das Wort „Recht“ ersetzt.                          des deutsch-britischen Abkommens über den Rechts-\nverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n2. In § 86 wird das Wort „Gesetzesverletzung“ durch         nummer 319-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ndas Wort „Rechtsverletzung“ ersetzt.                     die durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001              1911\n(BGBl. I S. 897) geändert worden ist, wird wie folgt                                   Artikel 19\ngefasst:                                                                               Änderung\nder Verordnung zur Ausführung\n„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den                    des deutsch-italienischen Abkommens über\n§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“                          die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen\nArtikel 17                            Artikel 2 der Verordnung zur Ausführung des deutsch-\nÄnderung der Verordnung zur                    italienischen Abkommens über die Anerkennung und\nAusführung des deutsch-türkischen                  Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und\nAbkommens über den Rechtsverkehr                   Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nin Zivil- und Handelssachen                   Gliederungsnummer 319-7, veröffentlichten bereinigten\nFassung, die durch Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom\nDie Verordnung zur Ausführung des deutsch-türki-            22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist,\nschen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und          wird wie folgt geändert:\nHandelssachen vom 28. Mai 1929 (RGBl. 1930 II S. 6) in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer          1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n319-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert             „(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach\ndurch Artikel 9 Nr. 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2000              den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die\n(BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:                        §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung sind\nentsprechend anzuwenden.“\n1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                 2. Absatz 5 wird aufgehoben.\n„Beschlüsse, durch die der Antrag auf Voll-\nstreckbarerklärung abgelehnt wird, unterliegen                                  Artikel 20\nder Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der                                      Änderung\nZivilprozessordnung.“                                                 der Verordnung zur Ausführung\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               des deutsch-griechischen Abkommens über\n„(2) Gegen Beschlüsse, durch die dem Antrag auf              die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegen-\nVollstreckbarerklärung stattgegeben wird, steht               heiten des bürgerlichen und Handels-Rechts\ndem Kostenschuldner die Beschwerde nach den               Die Verordnung zur Ausführung des deutsch-\n§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung zu.“            griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechts-\nhilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-\n2. Artikel 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                   Rechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n„(2) Die Entscheidung unterliegt der Beschwerde          nummer 319-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nnach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.           geändert durch Artikel 9 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Juni\n2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:\nDie sofortige Beschwerde kann durch Erklärung zu\nProtokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne\n1. § 6 wird wie folgt geändert:\nMitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden.“\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Beschlüsse, durch die der Antrag auf Voll-\nArtikel 18\nstreckbarerklärung abgelehnt wird, unterliegen\nÄnderung                                   der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der\nder Verordnung zur Ausführung                           Zivilprozessordnung.“\ndes deutsch-schweizerischen Abkommens\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nüber die gegenseitige Anerkennung und Voll-\nstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und                       „(2) Gegen Beschlüsse, durch die dem Antrag\nSchiedssprüchen vom 2. November 1929                          auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben wird, steht\ndem Kostenschuldner die Beschwerde nach den\nArtikel 2 der Verordnung zur Ausführung des deutsch-                §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung zu.“\nschweizerischen Abkommens über die gegenseitige An-\nerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Ent-            2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November                     „(2) Die Entscheidungen unterliegen der Beschwerde\n1929 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-           nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.\nnummer 319-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,             Die sofortige Beschwerde kann durch Erklärung zu\ndie durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 22. Dezember             Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne\n1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist, wird wie folgt        Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden.“\ngeändert:\n1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                                    Artikel 21\n„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach                           Änderung des Gesetzes\nden §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die                  zur Ausführung des Haager Übereinkommens\n§§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung sind                       vom 1. März 1954 über den Zivilprozess\nentsprechend anzuwenden.“                                     Das Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkom-\nmens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess in der im\n2. Absatz 5 wird aufgehoben.                                  Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-9,","1912              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                                   Artikel 23\ndurch Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2000                            Änderung des Gesetzes\n(BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:                                  zur Ausführung des Vertrages\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                     und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959\nüber die gegenseitige Anerkennung und Voll-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             streckung von gerichtlichen Entscheidungen,\n„(1) Gegen den Beschluss, durch den die                      Vergleichen und öffentlichen Urkunden\nKostenentscheidung für vollstreckbar erklärt wird,                    in Zivil- und Handelssachen\nsteht dem Kostenschuldner die Beschwerde nach            Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages zwischen der\nden §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung zu.“       Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 568 bis 571,    vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung\n573 bis 575“ durch die Angabe „den §§ 567 bis         und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Ver-\n577“ ersetzt.                                         gleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handels-\nsachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                         zuletzt geändert durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom\n„(2) Der Beschluss, durch den der Betrag der            22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt\nGerichtskosten festgesetzt wird, unterliegt der Be-       geändert:\nschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozess-\nordnung. Die sofortige Beschwerde kann durch Er-          1. § 2 wird wie folgt geändert:\nklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schrift-        a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt\nwerden.“                                                           „(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde\nnach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.\nDie §§ 707, 717, 1065 gelten entsprechend.“\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.\nArtikel 22\nÄnderung des Gesetzes                      2. In § 3 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2, 4\nzur Ausführung des Abkommens                        und 5“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 und 4“ ersetzt.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreich Belgien vom 30. Juni 1958            3. § 7 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nüber die gegenseitige Anerkennung und Voll-\nstreckung von gerichtlichen Entscheidungen,                 „Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den\nSchiedssprüchen und öffentlichen Urkunden                  §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“\nin Zivil- und Handelssachen\nDas Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich                                        Artikel 24\nBelgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige An-                                   Änderung des\nerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entschei-              Gesetzes zur Ausführung des Abkommens\ndungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in               vom 14. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik\nZivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt                Deutschland und dem Vereinigten Königreich\nTeil III, Gliederungsnummer 319-11, veröffentlichten be-       Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 5 des       Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen\nGesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird              Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen\nwie folgt geändert:\nDas Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom\n14. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                               und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und\nNordirland über die gegenseitige Anerkennung und\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nVollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil-\n„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde        und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nnach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.      Gliederungsnummer 319-14, veröffentlichten bereinigten\nDie §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung         Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 7 des Geset-\ngelten entsprechend.“                                 zes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                              folgt geändert:\n1. § 2 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. In § 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 bis 5“ durch\n„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den\ndie Angabe „§ 2 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.\n§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“\n3. § 6 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                  2. § 7 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den             „Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den\n§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“                      §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001              1913\nArtikel 25                                                   Artikel 27\nÄnderung                                           Änderung des Gesetzes zur\ndes Gesetzes zur Ausführung                        Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962\ndes Haager Übereinkommens vom 15. April 1958                     zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nüber die Anerkennung und Vollstreckung                    und dem Königreich der Niederlande über die\nvon Entscheidungen auf dem Gebiet der                    gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung\nUnterhaltspflicht gegenüber Kindern                      gerichtlicher Entscheidungen und anderer\nSchuldtitel in Zivil- und Handelssachen\nDas Gesetz zur Ausführung des Haager Überein-\nkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und             Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. Au-\nVollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der          gust 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nUnterhaltspflicht gegenüber Kindern in der im Bundes-        dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-15, ver-         Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entschei-\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch    dungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handels-\nArtikel 2 § 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997             sachen vom 15. Januar 1965 (BGBl. I S. 17, 1040),\n(BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert:                  geändert durch Artikel 7 Nr. 16 des Gesetzes vom 3. De-\nzember 1976 (BGBl. I S. 3281), wird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach\n„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde           den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; § 1065\nnach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.         der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“\nDie §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung gel-\nten entsprechend.“                                   2. § 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                                 „Der Beschluss, durch den über den Widerspruch\nentschieden wird, unterliegt der Beschwerde nach den\n2. § 7 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                     §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; § 1065 der\nZivilprozessordnung gilt entsprechend.“\n„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den\n§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“\n3. § 15 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den\n§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“\nArtikel 26\nÄnderung des Gesetzes zur\nArtikel 28\nAusführung des Vertrages vom 4. November 1961\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und                                       Änderung\ndem Königreich Griechenland über die gegenseitige                          des Gesetzes zur Ausführung\nAnerkennung und Vollstreckung von gericht-                   des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der\nlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffent-              Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen\nlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen                Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die\nAnerkennung und Vollstreckung gerichtlicher\nDas Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 4. No-               Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen\nvember 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland               sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit\nund dem Königreich Griechenland über die gegenseitige\nAnerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Ent-            Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli\nscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in        1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nZivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt         Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechts-\nTeil III, Gliederungsnummer 319-16, veröffentlichten be-     hilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 9 des  Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über\nGesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird       die Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 29. April 1969\nwie folgt geändert:                                          (BGBl. I S. 333, 1970 I S. 307), zuletzt geändert durch\nArtikel 9 Nr. 6 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I\nS. 897), wird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                      1. § 5 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde           „Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den\nnach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.         §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; die Notfrist für\nDie §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung            die Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einen\ngelten entsprechend.“                                    Monat.“\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.\n2. § 9 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den\n2. § 6 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                     §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; die Notfrist für\n„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den            die Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einen\n§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“                     Monat.“","1914              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\n3. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                        7. § 50 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Der Beschluss, durch den der Betrag der                „Bei der Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 2 bleibt die\nGerichtskosten festgesetzt wird, unterliegt der               Verweisung auf § 574 Abs. 4 und § 577 Abs. 2 Satz 1\nBeschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozes-           bis 3 sowie die Verweisung auf § 556 in § 576 Abs. 3\nsordnung; die sofortige Beschwerde ist binnen einer           der Zivilprozessordnung außer Betracht.“\nNotfrist von einem Monat einzulegen und kann auch\nschriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der\nGeschäftsstelle eingelegt werden.“\nArtikel 30\nÄnderung des Arbeitsgerichtsgesetzes\nArtikel 29\nDas Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nÄnderung des Anerkennungs-                     machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt\nund Vollstreckungsausführungsgesetzes                geändert durch Artikel 6b des Gesetzes vom 13. Juli 2001\nDas Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-           (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert:\ngesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), geän-\ndert durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 25. Juni          1. In § 34 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch\n2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:                    die Angabe „Satz 2“ ersetzt.\n1. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                          2. § 40 Abs. 1a wird aufgehoben.\n„(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts\nfindet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574          3. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung statt.“            a) In Satz 2 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.\n2. § 16 wird wie folgt geändert:                                    b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\na) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 554“ durch                 „§ 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet\ndie Angabe „§ 575 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.                        mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige\nBeschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten un-\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                        abhängig von dem Streitwert zulässig ist.“\n3. § 17 wird wie folgt geändert:                                4. § 54 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\na) (entfällt)                                                   a) In Satz 3 werden das Semikolon und der zweite\nb) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden                       Halbsatz gestrichen.\nAbsatz ersetzt:                                             b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 269 Abs. 3“ durch\n„(2) Der Bundesgerichtshof kann über die Rechts-              die Angabe „§ 269 Abs. 3 bis 5“ ersetzt.\nbeschwerde ohne mündliche Verhandlung ent-\nscheiden. Auf das Verfahren über die Rechts-            5. In § 55 Abs. 1 wird\nbeschwerde sind § 574 Abs. 4, § 576 Abs. 3 und\na) in Nummer 8 der Punkt am Satzende durch ein\n§ 577 der Zivilprozessordnung entsprechend anzu-\nSemikolon ersetzt und\nwenden.“\nb) folgende Nummer angefügt:\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\n„9. im Fall des § 321a Abs. 4 der Zivilprozess-\n4.    § 27 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                                   ordnung, sofern die Rüge als unzulässig ver-\nworfen wird oder sich gegen ein Urteil richtet,\n„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach                     das vom Vorsitzenden allein erlassen worden\nden §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die Not-                    ist.“\nfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde\nbeträgt einen Monat.“\n6. In § 64 Abs. 2 wird\n5. Die §§ 43 und 48 werden wie folgt geändert:                      a) in Buchstabe b das Wort „oder\" durch ein\nKomma ersetzt,\na) In § 43 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie in § 48 Abs. 1\nund 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 17 Abs. 3“          b) in Buchstabe c der Punkt durch das Wort „oder“\ndurch die Angabe „§ 17 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.                  ersetzt und\nb) In § 43 Abs. 2 Satz 1 und in § 48 Abs. 2 Satz 1 wird         c) folgender Buchstabe angefügt:\njeweils die Angabe „§ 17 Abs. 4 Satz 3“ durch                   „d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil han-\ndie Angabe „§ 17 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.                             delt, gegen das der Einspruch an sich nicht\nstatthaft ist, wenn die Berufung oder An-\n6. § 50 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                schlussberufung darauf gestützt wird, dass\n„Die §§ 3, 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 Satz 2                 der Fall der schuldhaften Versäumung nicht\nund Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1                      vorgelegen habe.“\nund 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, §§ 18 bis 24 und 33 sowie\ndie Verweisung auf § 575 Abs. 4 Satz 1, § 133 Abs. 1        7. In § 65 werden die Worte „ , ob das Gericht des\nSatz 1 der Zivilprozessordnung in § 16 Abs. 2 Satz 2            ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht\nfinden keine Anwendung.“                                        angenommen hat“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001                1915\n8. § 66 wird wie folgt geändert:                                  Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maß-\na) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:         gabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4\nSatz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Ab-\n„Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt\nsatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungs-\neinen Monat, die Frist für die Begründung der\ngründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu\nBerufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen\nunterschreiben sind.\nmit der Zustellung des in vollständiger Form ab-\ngefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von             (2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tat-\nfünf Monaten nach der Verkündung.“                        bestandes und, soweit das Berufungsgericht den\nGründen der angefochtenen Entscheidung folgt und\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstel-\n„(2) Die Bestimmung des Termins zur münd-               lung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.\nlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen.\n§ 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt                   (3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so\nunberührt; die Verwerfung der Berufung ohne               soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des\nmündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss              Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der\nder Kammer. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozess-          mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine\nordnung findet keine Anwendung.“                          Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie\nauf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen\n9. § 67 wird wie folgt gefasst:                                   ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des\nParteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht\n„§ 67\nwesentlich erschwert wird.\nZulassung neuer\nAngriffs- und Verteidigungsmittel                      (4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet\nkeine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilpro-\n(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten       zessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende\nRechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind,                Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe\nbleiben ausgeschlossen.                                       bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben;\n(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im         im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivil-\nersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56             prozessordnung entsprechend anwendbar.“\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetz-\nten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur       10. § 70 wird aufgehoben.\nzuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des\nLandesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung     11. In § 72 Abs. 5 wird die Angabe „§ 566a“ durch die\ndes Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn             Angabe „§ 566“ ersetzt.\ndie Partei die Verspätung genügend entschuldigt.\nDer Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des\n12. § 74 wird wie folgt geändert:\nLandesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.\n(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im         a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze\nersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivil-                  ersetzt:\nprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder                  „Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt\nentgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht                einen Monat, die Frist für die Begründung der\nrechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzu-                 Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen\nlassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Über-                  mit der Zustellung des in vollständiger Form\nzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung                   abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf\ndes Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn                  von fünf Monaten nach der Verkündung.“\ndie Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 554a\naus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.\nAbs. 2“ durch die Angabe „§ 552 Abs. 1“ ersetzt.\n(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und\nVerteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3           13. § 76 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:\nzulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der\nBerufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in                  „(6) Verweist das Bundesarbeitsgericht die Sache\nder Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden                zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung\nsie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen,              zurück, so kann die Zurückverweisung nach seinem\nwenn sie nach der Berufungsbegründung oder der                Ermessen auch an dasjenige Landesarbeitsgericht\nBerufungsbeantwortung entstanden sind oder das                erfolgen, das für die Berufung zuständig gewesen\nverspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung             wäre. In diesem Falle gelten für das Verfahren vor\ndes Landesarbeitsgerichts die Erledigung des                  dem Landesarbeitsgericht die gleichen Grundsätze,\nRechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf            wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsmäßig\nVerschulden der Partei beruht.“                               eingelegte Berufung beim Landesarbeitsgericht an-\nhängig geworden wäre. Das Arbeitsgericht und das\n9a. § 69 wird wie folgt gefasst:                                  Landesarbeitsgericht haben die rechtliche Beur-\nteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist,\n„§ 69\nauch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Von\nUrteil                              der Einlegung der Revision nach Absatz 1 hat die\n(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entschei-              Geschäftsstelle des Bundesarbeitsgerichts der Ge-\ndungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der               schäftsstelle des Arbeitsgerichts unverzüglich Nach-\nKammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und               richt zu geben.“","1916            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\n14. § 77 wird wie folgt gefasst:                                       gerichts die Erledigung des Rechtsstreits ver-\nzögern würde und auf dem Verschulden des\n„§ 77\nBeteiligten beruht.“\nRevisionsbeschwerde\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nGegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts,\nder die Berufung als unzulässig verwirft, findet die\nRechtsbeschwerde nur statt, wenn das Landes-            18. § 89 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\narbeitsgericht sie in dem Beschluss zugelassen hat.            „§ 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht\nFür die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72               anwendbar.“\nAbs. 2 entsprechend. Über die Rechtsbeschwerde\nentscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Zu-\n19. In § 96 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 564\nziehung der ehrenamtlichen Richter. Die Vorschriften\nund 565“ durch die Angabe „§§ 562, 563“ ersetzt.\nder Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde\ngelten entsprechend.“\n20. In Nummer 9300 der Anlage 1 wird die Angabe\n15. § 78 wird wie folgt gefasst:                                   „§ 269 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 269 Abs. 5“\nersetzt.\n„§ 78\nHinsichtlich der Beschwerde gegen Entschei-\ndungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden                                  Artikel 31\ngelten die für die Beschwerde gegen Entschei-\nÄnderung des Sozialgerichtsgesetzes\ndungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschrif-\nten der Zivilprozessordnung entsprechend. Für              In § 170 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der\ndie Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72            Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975\nAbs. 2 entsprechend. Über die sofortige Be-             (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes\nschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht           vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) geändert worden ist,\nohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über      wird die Angabe „§ 551“ durch die Angabe „§ 547“ ersetzt.\ndie Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.“\n16. § 83 Abs. 1a wird wie folgt gefasst:                                                Artikel 32\n„(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine                  Änderung des Gerichtskostengesetzes\nFrist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer\nnach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen            Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-\nzurückgewiesen werden, wenn nach der freien Über-       machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),\nzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledi-        zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom\ngung des Beschlussverfahrens verzögern würde und        13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert:\nder Beteiligte die Verspätung nicht genügend ent-\nschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der     1. § 5 wird wie folgt geändert:\nVersäumung einer nach Satz 1 gesetzten Frist zu\na) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nbelehren.“\n„Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof\ndes Bundes findet nicht statt.“\n17. § 87 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.\n„Die Erinnerung und die Beschwerde sind nicht\nb) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz ein-\nan eine Frist gebunden.“\ngefügt:\n„(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewie-\n2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nsenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues\nVorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen            a) Nummer 1211 wird wie folgt gefasst:\neiner hierfür nach § 83a Abs. 1a gesetzten Frist\nnicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen                                                       Gebührenbetrag\noder Satz\nwerden, wenn seine Zulassung nach der freien                  Nr.         Gebührentatbestand         der Gebühr\nÜberzeugung des Landesarbeitsgerichts die Er-                                                         nach § 11\nledigung des Beschlussverfahrens verzögern                                                           Abs. 2 GKG\nwürde und der Beteiligte die Verzögerung nicht\ngenügend entschuldigt. Soweit neues Vorbrin-                „1211 Beendigung des gesamten Ver-\ngen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Be-                       fahrens durch\nschwerdeführer in der Beschwerdebegründung,                         a) Zurücknahme der Klage\nder Beschwerdegegner in der Beschwerdebeant-                            – vor dem Schluss der\nwortung vortragen. Wird es später vorgebracht,                            mündlichen Verhandlung,\nkann es zurückgewiesen werden, wenn die Mög-                            – in den Fällen des § 128\nlichkeit es vorzutragen vor der Beschwerde-                               Abs. 2 ZPO vor dem Zeit-\nbegründung oder der Beschwerdebeantwortung                                punkt, der dem Schluss\nentstanden ist und das verspätete Vorbringen                              der mündlichen Verhand-\nlung entspricht,\nnach der freien Überzeugung des Landesarbeits-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001                                                         1917\nGebührenbetrag\nweisung der Berufung (§ 522 Abs. 2 ZPO) sowie\noder Satz      Beschluss in den in § 1 Abs. 2 Satz 2 GKG ge-\nNr.         Gebührentatbestand                               der Gebühr      nannten Familiensachen und in den Verfahren über\nnach § 11      Beschwerden nach den §§ 63 und 116 GWB, der\nAbs. 2 GKG      die Instanz abschließt:“ ersetzt.\n– im Verfahren nach § 495a\nZPO, in dem eine münd-                                        d) In der Überschrift des Abschnitts II 3 des Teils 1\nliche Verhandlung nicht                                          werden vor dem Wort „Revisionsverfahren“ die\nstattfindet, vor Ablauf des                                      Wörter „Verfahren über den Antrag auf Zulassung\nTages, an dem die La-                                            der Sprungrevision,“ eingefügt.\ndung zum Termin zur Ver-\nkündung des Urteils zuge-\nstellt oder das schriftliche                                  e) Die Nummern 1230 und 1231 werden durch fol-\nUrteil der Geschäftsstelle                                       gende Nummern ersetzt:\nübergeben wird,\n– im Falle des § 331 Abs. 3                                                                                                      Gebührenbetrag\noder Satz\nZPO vor Ablauf des Ta-\nNr.        Gebührentatbestand                                der Gebühr\nges, an dem das Urteil\nnach § 11\nder Geschäftsstelle über-                                                                                                       Abs. 2 GKG\ngeben wird,\nb) Anerkenntnis- und Verzichts-                                         „1230 Verfahren über die Zulassung\nurteil, Urteil, das nach § 313a                                            der Sprungrevision:\nAbs. 2 ZPO keinen Tat-\nSoweit der Antrag abgelehnt\nbestand und keine Ent-\nwird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1,5\nscheidungsgründe enthal-\nten muss,\n1231 Verfahren im Allgemeinen . . . . .                           2,0\nc) Abschluss eines Vergleichs\nvor Gericht,                                                         1232 Zurücknahme der Revision oder\nwenn nicht bereits ein sonstiges                                               Klage, bevor die Schrift zur Be-\nUrteil vorausgegangen ist:                                                     gründung der Revision bei Ge-\nricht eingegangen ist; Erledi-\nDie Gebühr 1210 ermäßigt sich                                                  gungserklärungen nach § 91a\nauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1,0“               ZPO stehen der Zurücknahme\nnicht gleich:\nDie Zurücknahme des Antrags                                                    Die Gebühr 1231 ermäßigt sich\nauf Durchführung des streitigen                                                auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      „0,5“\nVerfahrens, des Widerspruchs\ngegen den Mahnbescheid oder\ndes Einspruchs gegen den Voll-                                       f) In der Vorbemerkung vor den Nummern 1321\nstreckungsbescheid stehen der                                           und 1322 werden der Doppelpunkt durch ein Semi-\nZurücknahme der Klage gleich.\nkolon ersetzt und die Wörter „Beschluss über die\nErledigungserklärungen nach\n§ 91a ZPO stehen der Zurück-                                            Zurückweisung der Berufung (§ 522 Abs. 2 ZPO):“\nnahme nicht gleich. Die Ver-                                            angefügt.\nvollständigung eines ohne Tat-\nbestand und Entscheidungs-                                           g) In Nummer 1321 werden im Gebührentatbestand\ngründe hergestellten Urteils\nein Komma und das Wort „Beschluss“ angefügt.\n(§ 313a Abs. 4 ZPO) steht der\nErmäßigung nicht entgegen.\nDie Ermäßigung tritt auch ein,                                       h) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1526\nwenn mehrere Ermäßigungstat-                                            und 1527 werden die Wörter „Beschluss in den in\nbestände erfüllt sind.                                                  § 1 Abs. 2 GKG genannten Folgesachen, der die\nInstanz abschließt:“ durch die Wörter „Beschluss\nüber die Zurückweisung der Berufung (§ 522\nb) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1224 und                                    Abs. 2 ZPO) sowie Beschluss in den in § 1 Abs. 2\n1225 werden die Wörter „Beschluss, der die Instanz                             GKG genannten Folgesachen, der die Instanz\nabschließt, in den Verfahren über Beschwerden                                  abschließt:“ ersetzt.\nnach § 116 GWB, wenn die Gebühr 1222 ent-\nstanden ist:“ durch die Wörter „Beschluss in den\nVerfahren über Beschwerden nach § 116 GWB,                                  i) In der Überschrift des Abschnitts V 3 des Teils 1\nder die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1222                             wird das Wort „Beschwerden“ durch das Wort\nentstanden ist:“ ersetzt.                                                      „Rechtsbeschwerden“ ersetzt.\nc) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1226                                     j) In Nummer 1531 werden jeweils die Wörter „wei-\nund 1227 werden die Wörter „Beschluss, der die                                 teren Beschwerde“ durch das Wort „Rechts-\nInstanz abschließt, in den in § 1 Abs. 2 Satz 2 GKG                            beschwerde“ ersetzt.\ngenannten Familiensachen und in den Verfahren\nüber Beschwerden nach den §§ 63 und 116 GWB:“                               k) In Nummer 1951 wird die Angabe „§ 269 Abs. 3“\ndurch die Wörter „Beschluss über die Zurück-                                   durch die Angabe „§ 269 Abs. 5“ ersetzt.","1918            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nl) Nach Nummer 1951 werden folgende Nummern                                     n) Nach Nummer 2502 wird folgende Nummer 2503\neingefügt:                                                                       eingefügt:\nGebührenbetrag                                                                    Gebührenbetrag\noder Satz                                                                         oder Satz\nNr.        Gebührentatbestand                               der Gebühr            Nr.       Gebührentatbestand                                der Gebühr\nnach § 11                                                                         nach § 11\nAbs. 2 GKG                                                                        Abs. 2 GKG\n„1952 Verfahren über Rechtsbeschwer-\n„2503 Verfahren über die Beschwerde\nden gegen Beschlüsse in den\ngegen die Nichtzulassung der\nFällen des § 91a Abs. 1, § 99\nRevision:\nAbs. 2, § 269 Abs. 4 oder § 516\nAbs. 3 ZPO sowie über Rechts-                                                     Soweit die Beschwerde ver-\nbeschwerden gegen die Zu-                                                         worfen oder zurückgewiesen\nrückweisung eines Antrags auf                                                     wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       2,0“\nAnordnung eines Arrestes oder\neiner einstweiligen Verfügung . .                          2,0\no) Die bisherige Nummer 2503 wird Nummer 2504.\n1953 Verfahren über nicht besonders                                          p) Nach Nummer 3401 wird folgende Nummer 3402\naufgeführte Rechtsbeschwer-                                                eingefügt:\nden, wenn für die angefochtene\nEntscheidung oder für das die-                                                                                                         Gebührenbetrag\nser Entscheidung vorangegan-                                                                                                              oder Satz\ngene Verfahren eine Festgebühr                                               Nr.       Gebührentatbestand                                der Gebühr\nbestimmt ist, und über die                                                                                                                nach § 11\nRechtsbeschwerde gegen eine                                                                                                              Abs. 2 GKG\nEntscheidung im Verfahren über\ndie Prozesskostenhilfe:                                                    „3402 Verfahren über die Beschwerde\nDie Rechtsbeschwerde wird ver-                            50,00                   gegen die Nichtzulassung der\nworfen oder zurückgewiesen . .                            EUR                     Revision:\nWird die Rechtsbeschwerde nur                                                     Soweit die Beschwerde ver-\nteilweise verworfen oder zu-                                                      worfen oder zurückgewiesen\nrückgewiesen, kann das Gericht                                                    wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       2,0“\ndie Gebühr nach billigem Er-\nmessen auf die Hälfte ermäßi-\nq) Die bisherige Nummer 3402 wird Nummer 3403.\ngen oder bestimmen, dass eine\nGebühr nicht zu erheben ist.                                            r) In Hauptabschnitt III des Teils 4 wird folgende\nNummer 4303 eingefügt:\n1954 Verfahren über nicht besonders\naufgeführte Rechtsbeschwer-\nGebührenbetrag\nden, die nicht nach anderen                                                                                                               oder Satz\nVorschriften gebührenfrei sind:                                              Nr.       Gebührentatbestand                                der Gebühr\nSoweit die Rechtsbeschwerde                                                                                                               nach § 11\nverworfen oder zurückgewiesen                                                                                                            Abs. 2 GKG\nwird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       2,0\n„4303 Verfahren über Rechtsbeschwer-\n1955 Verfahren über die Beschwerde                                                      den:\ngegen die Nichtzulassung der                                                      Soweit die Rechtsbeschwerde\nRevision:                                                                         verworfen oder zurückgewie-\nSoweit die Beschwerde ver-                                                        sen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           2,0“\nworfen oder zurückgewiesen\nwird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      „2,0“\nm) Die bisherigen Nummern 1952 und 1953 werden                                                               Artikel 33\nNummern 1956 und 1957.\nÄnderung der Kostenordnung\nm1) Nach Nummer 1957 wird folgender Abschnitt IX.6\neingefügt:                                                                  Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten\nGebührenbetrag Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes\noder Satz   vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt\nNr.        Gebührentatbestand                               der Gebühr   geändert:\nnach § 11\nAbs. 2 GKG\n1. § 14 wird wie folgt geändert:\n„6. Rügen wegen Verletzung des Anspruchs auf\nrechtliches Gehör                                                      a) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgende Ab-\n1960 Verfahren über die Rüge wegen                                               sätze ersetzt:\nVerletzung des Anspruchs auf                                                 „(3) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung\nrechtliches Gehör (§ 321a ZPO):\nkönnen der Kostenschuldner und die Staatskasse\nDie Rüge wird in vollem Umfang                            50,00\nBeschwerde einlegen, wenn der Wert des\nverworfen oder zurückgewiesen                             EUR“\nBeschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001                1919\nGegen die Entscheidung, die ein Landgericht als           tend zu machen. Das Gericht soll vor der Entscheidung\nBeschwerdegericht trifft, ist die weitere Beschwer-       die Beteiligten und die vorgesetzte Dienstbehörde des\nde statthaft, wenn sie das Landgericht wegen der          Notars hören. Beanstandet der Zahlungspflichtige dem\ngrundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung            Notar gegenüber die Kostenberechnung, so kann der\nstehenden Frage zulässt und wenn der Wert                 Notar die Entscheidung des Landgerichts beantragen.\ndes Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt.               (2) Gegen die Entscheidung des Landgerichts\nDie weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt           findet binnen der Notfrist von einem Monat seit der\nwerden, dass die Entscheidung auf einer Ver-              Zustellung die weitere Beschwerde statt. Sie ist nur\nletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der         zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie wegen der\nZivilprozessordnung gelten entsprechend. Eine             grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung\nBeschwerde an einen obersten Gerichtshof des              stehenden Frage zulässt. Die weitere Beschwerde\nBundes findet nicht statt.                                kann nur darauf gestützt werden, dass die Ent-\n(4) Erinnerung und Beschwerde sind schriftlich         scheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.\noder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem                (3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das\nGericht einzulegen, das für die Entscheidung über         Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der\ndie Erinnerung zuständig ist; § 21 Abs. 2 des Ge-         Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Be-\nsetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen          schwerden (Absatz 1) nicht mehr erhoben werden.\nGerichtsbarkeit gilt entsprechend. Die Erinnerung         Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch\nund die Beschwerde sind nicht an eine Frist gebun-        auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der voll-\nden.                                                      streckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie\n(5) Das Gericht, das über die Erinnerung ent-          auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.\nschieden hat, kann der Beschwerde abhelfen. Über\n(4) Die Beschwerden können in allen Fällen zu\ndie Beschwerde entscheidet das nach den für die\nProtokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne\nHauptsache geltenden Vorschriften zuständige, im\nMitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden. Sie\nRechtszug nächsthöhere Gericht. Erinnerung und\nhaben keine aufschiebende Wirkung. Der Vorsitzende\nBeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.\ndes Beschwerdegerichts kann auf Antrag oder von\nDas Gericht oder der Vorsitzende des Beschwerde-\nAmts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder\ngerichts kann auf Antrag oder von Amts wegen die\nteilweise anordnen. Im Übrigen sind die für die Be-\naufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anord-\nschwerde geltenden Vorschriften des Gesetzes über\nnen. Im Übrigen sind die für die Beschwerde in der\ndie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nHauptsache geltenden Vorschriften anzuwenden;\nanzuwenden.\nVorschriften über eine Vorlage an den Bundes-\ngerichtshof finden keine Anwendung.                          (5) Das Verfahren vor dem Landgericht ist ge-\nbührenfrei. Die Kosten für die weitere Beschwerde\n(6) In dem Verfahren über die Erinnerung und\nbestimmen sich nach den §§ 131, 136 bis 139. Die\nüber die Beschwerde bedarf es nicht der Mitwir-\ngerichtlichen Auslagen einer für begründet befundenen\nkung eines Rechtsanwalts.“\nBeschwerde können ganz oder teilweise dem Gegner\nb) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen             des Beschwerdeführers auferlegt werden.\nAbsätze 7 und 8.\n(6) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann\nden Notar in jedem Fall anweisen, die Entscheidung\n2. § 31 Abs. 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:               des Landgerichts herbeizuführen (Absatz 1) und gegen\n„(3) Gegen den Beschluss findet die Beschwerde               die Entscheidung des Landgerichts die weitere Be-\nstatt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands                 schwerde zu erheben (Absatz 2). Die hierauf ergehende\n50 Euro übersteigt; § 14 Abs. 3 Satz 2 bis 4, Abs. 4           gerichtliche Entscheidung kann auch auf eine Er-\nSatz 1, Abs. 5 Satz 1, 2 und 5 und Abs. 6 ist ent-             höhung der Kostenberechnung lauten. Gebühren und\nsprechend anzuwenden. Sie ist nur zulässig, wenn               Auslagen werden in diesem Verfahren von dem Notar\nsie innerhalb der in Absatz 1 Satz 3 bestimmten Frist          nicht erhoben.“\neingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen\nMonat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden,                                   Artikel 34\nso kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zu-\nstellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs-                                 (entfällt)\nbeschlusses eingelegt werden.\n(4) Das Verfahren über die Beschwerde ist ge-                                   Artikel 35\nbührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.“                              Änderung der Verordnung über\nKosten im Bereich der Justizverwaltung\n3. § 156 wird wie folgt gefasst:\n§ 13 Satz 2 der Verordnung über Kosten im Bereich\n„§ 156                           der Justizverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nEinwendungen                         Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten\ngegen die Kostenberechnung                  Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n(1) Einwendungen gegen die Kostenberechnung             27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, wird\n(§ 154), einschließlich solcher gegen die Zahlungs-        durch folgende Sätze ersetzt:\npflicht und gegen die Erteilung der Vollstreckungs-        „§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 4, Abs. 4, 5 Satz 1, 3 und 4, Abs. 6\nklausel, sind bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der    bis 8 der Kostenordnung gilt entsprechend. Im Übrigen\nNotar den Amtssitz hat, im Wege der Beschwerde gel-        sind die für die Beschwerde geltenden Vorschriften des","1920              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nGesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen                 b) In Nummer 7 werden die Angabe „§ 566a Abs. 2\nGerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3                     der Zivilprozessordnung“ durch die Angabe „§ 566\nanzuwenden. Über die Beschwerde entscheidet das                        Abs. 1 der Zivilprozessordnung“, die Angabe „269\nnächsthöhere Gericht.“                                                 Abs. 3 Satz 2, § 515 Abs. 3 Satz 1, § 566 der Zivil-\nprozessordnung“ durch die Angabe „269 Abs. 3\nSatz 2 und 3, § 516 Abs. 3 Satz 1, § 565 der Zivil-\nArtikel 36                                   prozessordnung“ und die Angabe „§§ 534, 560 der\nÄnderung der                                   Zivilprozessordnung“ durch die Angabe „§§ 537,\nBundesrechtsanwaltsordnung und der                           558 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\n6. (entfällt)\n(1) § 172 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,            7. In § 49 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 534, 560 der\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch            Zivilprozessordnung“ durch die Angabe „§§ 537, 558\nArtikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2001                    der Zivilprozessordnung“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1206) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n8. (entfällt)\n1. Absatz 2 wird aufgehoben.\n9. (entfällt)\n2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\n10. (entfällt)\n(2) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-         11. (entfällt)\nmer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\ngeändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Juli 2001      12. § 55 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert:\n„§ 55\n1. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                         Erinnerung und Gehörsrüge\na) In Satz 5 werden die Wörter „Die weitere                      Der Rechtsanwalt, dessen Tätigkeit sich auf ein\nBeschwerde ist statthaft“ durch die Wörter                Verfahren über eine Erinnerung (§ 573 der Zivilpro-\n„Gegen Entscheidungen des Landgerichts über               zessordnung, § 11 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes)\ndie Beschwerde ist die weitere Beschwerde an              oder eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf\ndas Oberlandesgericht statthaft“ ersetzt.                 rechtliches Gehör (§ 321a der Zivilprozessordnung)\nbeschränkt, erhält, soweit nichts anderes bestimmt\nb) In Satz 6 wird die Angabe „§§ 550 und 551 der\nist, drei Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren. Die\nZivilprozessordnung“ durch die Angabe „§§ 546\nVorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten\nund 547 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.\nnicht.“\n2. § 19 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n13. § 61a wird wie folgt gefasst:\n„Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung\nüber das Kostenfestsetzungsverfahren und die Vor-                                        „§ 61a\nschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangs-                   Beschwerde in Folgesachen, Beschwerde\nvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen                          über die Nichtzulassung der Revision\ngelten sinngemäß.“                                               (1) Die in § 31 bestimmten Gebühren erhält der\nRechtsanwalt\n3. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:\n1. in Scheidungsfolgesachen im Verfahren über die\n„§ 31a                                  Beschwerde nach § 621e Abs. 1 und § 629a Abs. 2\nSprungrevision                               der Zivilprozessordnung sowie über die Rechts-\nbeschwerde nach § 621e Abs. 2 und § 629a Abs. 2\nIm Verfahren über den Antrag auf Zulassung der\nder Zivilprozessordnung,\nSprungrevision erhält der Rechtsanwalt die für das\nRevisionsverfahren bestimmten Gebühren.“                      2. im Verfahren über die Beschwerde gegen die\nNichtzulassung der Revision (§ 544 der Zivil-\n4. In § 35 wird die Angabe „§ 128 Abs. 3,“ gestrichen.               prozessordnung).\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei Folgesachen eines\n5. § 37 wird wie folgt geändert:                                 Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartner-\na) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:              schaft.\n„4. das Verfahren vor dem beauftragten oder                  (3) Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 4\nersuchten Richter;                                   und 5.\n5.   das Verfahren über die Erinnerung (§ 573 der            (4) Die Prozessgebühr im Verfahren über die\nZivilprozessordnung, § 11 Abs. 2 des Rechts-         Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision\npflegergesetzes) und die Rüge wegen Verlet-          wird auf die Prozessgebühr angerechnet, die der\nzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör             Rechtsanwalt in einem nachfolgenden Revisions-\n(§ 321a der Zivilprozessordnung);“.                  verfahren erhält.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001               1921\n14. (entfällt)                                                                         Artikel 41\nÄnderung des Aktiengesetzes\n15. (entfällt)\n§ 99 Abs. 3 Satz 3 des Aktiengesetzes vom 6. Sep-\ntember 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 27\n16. (entfällt)\ndes Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefasst:\n17. (entfällt)\n„Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt\n18. (entfällt)                                               werden; die §§ 546, 547, 559, 561 der Zivilprozess-\nordnung gelten sinngemäß.“\nArtikel 37\nÄnderung des\nArtikel 42\nArtikels XI des Gesetzes zur Änderung\nund Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften                          Änderung des Patentgesetzes\nIn Artikel XI § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ände-        Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nrung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der     vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt ge-\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 369-1,      ändert durch Artikel 2 Abs. 26 des Gesetzes vom 25. Juni\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August      2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:\n1980 (BGBl. I S. 1503) geändert worden ist, wird die\nAngabe „§ 14 Abs. 3 bis 5“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 3     1. § 101 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nbis 7“ ersetzt.                                                   „(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt\nwerden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des\nArtikel 38                              Rechts beruht. Die §§ 546 und 547 der Zivilprozess-\nÄnderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes                   ordnung gelten entsprechend.“\n§ 56 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes vom                2. In § 136 Satz 1 werden nach dem Wort „anzuwenden“\n21. September 1994 (BGBl. I S. 2538), das zuletzt durch          die Wörter „ , § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung mit\nArtikel 18 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542)      der Maßgabe, dass die Beschwerde unabhängig von\ngeändert worden ist, wird aufgehoben.                            dem Verfahrenswert stattfindet“ eingefügt.\nArtikel 39\nArtikel 43\nÄnderung des Wohnungseigentumsgesetzes\nÄnderung des Markengesetzes\n§ 46a Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1,         § 84 Abs. 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch      (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), das zuletzt\nArtikel 20 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542)  durch Artikel 2 Abs. 27 des Gesetzes vom 25. Juni 2001\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                (BGBl. I S. 1206) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. In Satz 1 wird das Wort „Gesetzes“ durch das Wort\n„Die §§ 339, 340 Abs. 1, 2 und § 341 Abs. 1 der Zivil-       „Rechts“ ersetzt.\nprozessordnung sind anzuwenden.“\n2. In Satz 2 wird die Angabe „§§ 550 und 551 Nr. 1 bis 3\n2. Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:                      und 5 bis 7“ durch die Angabe „§§ 546 und 547“\n„Das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent-           ersetzt.\nscheidet über die Zulässigkeit des Einspruchs und in\nder Sache durch Beschluss, gegen den die sofortige                                 Artikel 44\nBeschwerde nach § 45 Abs. 1 stattfindet.“\nÄnderung der Abgabenordnung\nDie Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I\nArtikel 40                          S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 21\nÄnderung des Bodensonderungsgesetzes                  des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird\nwie folgt geändert:\n§ 19 Abs. 1 des Bodensonderungsgesetzes vom\n20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das durch\nArtikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I     1. § 284 Abs. 9 wird wie folgt gefasst:\nS. 897) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:             „(9) Der Beschluss des Amtsgerichts, der das\nErsuchen der Vollstreckungsbehörde um Anordnung\n1. In Satz 1 wird das Wort „Gesetzes“ durch das Wort             der Haft ablehnt, unterliegt der Beschwerde nach den\n„Rechts“ ersetzt.                                            §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“\n2. In Satz 2 wird die Angabe „§§ 550, 551, 561, 563“         2. In § 326 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 921 Abs. 1“\ndurch die Angabe „§§ 546, 547, 559, 561“ ersetzt.            durch die Angabe „§ 128 Abs. 4“ ersetzt.","1922             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\n3. In § 334 Abs. 2 werden die Sätze 3 und 4 durch                b) Absatz 5 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 6\nfolgenden Satz ersetzt:                                           wird Absatz 5.\n„Der Beschluss des Amtsgerichts unterliegt der\nBeschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozess-\nArtikel 47\nordnung.“\nÄnderung\ndes Gesetzes zu den drei Abkommen\nvom 3. April 1958 zwischen der Bundesrepublik\nArtikel 45                              Deutschland und der Portugiesischen Republik\nÄnderung des Gesetzes                           über deutsche Vermögenswerte in Portugal, auf\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen                         dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes\nund über die Liquidation des früheren deutsch-\nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der                   portugiesischen Verrechnungsverkehrs\nFassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998\n(BGBl. I S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 33     Artikel 8 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zu den drei Ab-\ndes Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird       kommen vom 3. April 1958 zwischen der Bundesrepublik\nwie folgt geändert:                                          Deutschland und der Portugiesischen Republik über\ndeutsche Vermögenswerte in Portugal, auf dem Gebiet\ndes gewerblichen Rechtsschutzes und über die Liquida-\n1. § 76 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                tion des früheren deutsch-portugiesischen Verrechnungs-\n„Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt            verkehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nwerden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung        nummer 7411-8, veröffentlichten bereinigten Fassung wird\ndes Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozess-      aufgehoben.\nordnung gelten entsprechend.“\nArtikel 48\n2. § 94 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des Gesetzes zu dem\n„3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus          Abkommen vom 22. Dezember 1959 zwischen\ndiesem Gesetz oder aus Vereinbarungen und                    der Bundesrepublik Deutschland und dem\nBeschlüssen der in den §§ 1 bis 8 bezeichneten Art      Kaiserreich Iran über die Liquidation des früheren\nergeben,                                                    deutsch-iranischen Verrechnungsverkehrs\na) über die Revision einschließlich der Nicht-          Artikel 3 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zu dem Abkommen\nzulassungsbeschwerde gegen Endurteile der        vom 22. Dezember 1959 zwischen der Bundesrepublik\nOberlandesgerichte,                              Deutschland und dem Kaiserreich Iran über die Liqui-\nb) über die Sprungrevision gegen Endurteile der      dation des früheren deutsch-iranischen Verrechnungs-\nLandgerichte,                                    verkehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 7411-9, veröffentlichten bereinigten Fassung\nc) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse        wird aufgehoben.\nder Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574\nAbs. 1 der Zivilprozessordnung.“\nArtikel 49\nÄnderung des Umstellungsergänzungsgesetzes\nArtikel 46                            § 24 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes in der\nÄnderung des Gesetzes zur                     im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-1,\nAusführung des Abkommens vom                     veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\n27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden            Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982\n(BGBl. I S. 1857, 1983 I S. 311) geändert worden ist, wird\nDas Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom                wie folgt geändert:\n27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert       1. In Satz 1 wird das Wort „Gesetzes“ durch das Wort\ndurch Artikel 2 § 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997          „Rechts“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert:\n2. In Satz 2 wird die Angabe „§§ 550, 551, 561, 563“\ndurch die Angabe „§§ 546, 547, 559, 561“ ersetzt.\n1. § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 1 Satz 2 werden\naufgehoben.\nArtikel 50\n2. § 17 wird wie folgt geändert:                                              Änderung der Verordnung\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                   zur Durchführung des Gesetzes zur\nVereinheitlichung der Fideikommissauflösung\n„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde\nnach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.         In § 12 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des\nDie §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung sind    Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommissauf-\nentsprechend anzuwenden.“                             lösung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001                 1923\nnummer 7811-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung          Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nwird die Angabe „§ 576“ durch die Angabe „§ 573“ er-           bekannt machen.\nsetzt.\nArtikel 51\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                                          Artikel 53\nDie auf Artikel 6 und 7 beruhenden Teile der dort                                   Inkrafttreten\ngeänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\nEs treten in Kraft:\neinschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung\ngeändert werden.                                               1. Artikel 2 Nr. 13 und Artikel 6 und 7 am ersten Tag des\nzweiten auf die Verkündung folgenden Kalender-\nArtikel 52                                   monats;\nNeufassung der Zivilprozessordnung                   2. Artikel 32 Nr. 2 Buchstabe l, m und m1 am 2. Januar\n2002;\nDas Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut\nder Zivilprozessordnung in der vom Inkrafttreten dieses        3. das Gesetz im Übrigen am 1. Januar 2002.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 27. Juli 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nJ. F i s c h e r\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin","1924               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nAnlage\n(zu Artikel 2 Abs. 2)\nInhaltsübersicht\nBuch 1                              § 32a Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung\nAllgemeine Vorschriften                          § 33  Besonderer Gerichtsstand der Widerklage\n§ 34  Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses\nAbschnitt 1\n§ 35  Wahl unter mehreren Gerichtsständen\nGerichte\n§ 35a Besonderer Gerichtsstand bei Unterhaltsklagen\nTitel 1                             § 36  Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit\nSachliche Zuständigkeit der Gerichte                      § 37  Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung\nund Wertvorschriften\nTitel 3\n§    1    Sachliche Zuständigkeit\nVereinbarung über\n§    2    Bedeutung des Wertes\ndie Zuständigkeit der Gerichte\n§    3    Wertfestsetzung nach freiem Ermessen\n§ 38  Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung\n§    4    Wertberechnung; Nebenforderungen\n§ 39  Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung\n§    5    Mehrere Ansprüche\n§ 40  Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsverein-\n§    6    Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht                            barung\n§    7    Grunddienstbarkeit\nTitel 4\n§    8    Pacht- oder Mietverhältnis\nAusschließung und Ablehnung\n§    9    Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen                                der Gerichtspersonen\n§ 10      (aufgehoben)\n§ 41  Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes\n§ 11      Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit\n§ 42  Ablehnung eines Richters\nTitel 2                             § 43  Verlust des Ablehnungsrechts\nGerichtsstand                             § 44  Ablehnungsgesuch\n§ 45  Entscheidung über das Ablehnungsgesuch\n§ 12      Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff\n§ 46  Entscheidung und Rechtsmittel\n§ 13      Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes\n§ 47  Unaufschiebbare Amtshandlungen\n§ 14      (weggefallen)\n§ 48  Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen\n§ 15      Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche\n§ 49  Urkundsbeamte\n§ 16      Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen\n§ 17      Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen\nAbschnitt 2\n§ 18      Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus\nParteien\n§ 19      Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz\n§ 19a     Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters                                 Titel 1\n§ 20      Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts                    Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit\n§ 21      Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung              § 50  Parteifähigkeit\n§ 22      Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft             § 51  Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozess-\n§ 23      Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des                führung\nGegenstands                                             § 52  Umfang der Prozessfähigkeit\n§ 23a     Besonderer Gerichtsstand für Unterhaltssachen           § 53  Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft\n§ 24      Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand               § 53a Vertretung eines Kindes durch Beistand\n§ 25      Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges         § 54  Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen\n§ 26      Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen         § 55  Prozessfähigkeit von Ausländern\n§ 27      Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft                  § 56  Prüfung von Amts wegen\n§ 28      Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft                 § 57  Prozesspfleger\n§ 29      Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts             § 58  Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff\n§ 29a     Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pacht-\nräumen                                                                            Titel 2\n§ 29b     Besonderer Gerichtsstand bei Wohnungseigentum                           Streitgenossenschaft\n§ 30      (aufgehoben)                                            § 59  Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder\n§ 31      Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung              Identität des Grundes\n§ 32      Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung       § 60  Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001                   1925\n§ 61   Wirkung der Streitgenossenschaft                      § 96    Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel\n§ 62   Notwendige Streitgenossenschaft                       § 97    Rechtsmittelkosten\n§ 63   Prozessbetrieb; Ladungen                              § 98    Vergleichskosten\n§ 99    Anfechtung von Kostenentscheidungen\nTitel 3\n§ 100   Kosten bei Streitgenossen\nBeteiligung Dritter am Rechtsstreit\n§ 101   Kosten einer Nebenintervention\n§ 64   Hauptintervention\n§ 102   (aufgehoben)\n§ 65   Aussetzung des Hauptprozesses\n§ 103   Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsan-\n§ 66   Nebenintervention                                             trag\n§ 67   Rechtsstellung des Nebenintervenienten                § 104   Kostenfestsetzungsverfahren\n§ 68   Wirkung der Nebenintervention                         § 105   Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss\n§ 69   Streitgenössische Nebenintervention                   § 106   Verteilung nach Quoten\n§ 70   Beitritt des Nebenintervenienten                      § 107   Änderung nach Streitwertfestsetzung\n§ 71   Zwischenstreit über Nebenintervention\n§ 72   Zulässigkeit der Streitverkündung                                                Titel 6\n§ 73   Form der Streitverkündung                                                Sicherheitsleistung\n§ 74   Wirkung der Streitverkündung                          § 108   Art und Höhe der Sicherheit\n§ 75   Gläubigerstreit                                       § 109   Rückgabe der Sicherheit\n§ 76   Urheberbenennung bei Besitz                           § 110   Prozesskostensicherheit\n§ 77   Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung        § 111   Nachträgliche Prozesskostensicherheit\n§ 112   Höhe der Prozesskostensicherheit\nTitel 4\n§ 113   Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit\nProzessbevollmächtigte und Beistände\n§ 78   Anwaltsprozess                                                                   Titel 7\n§ 78a  (aufgehoben)                                                             Prozesskostenhilfe\n§ 78b  Notanwalt                                                         und Prozesskostenvorschuss\n§ 78c  Auswahl des Rechtsanwalts                             § 114   Voraussetzungen\n§ 79   Parteiprozess                                         § 115   Einsatz von Einkommen und Vermögen\n§ 80   Prozessvollmacht                                      § 116   Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige\nVereinigung\n§ 81   Umfang der Prozessvollmacht\n§ 117   Antrag\n§ 82   Geltung für Nebenverfahren\n§ 118   Bewilligungsverfahren\n§ 83   Beschränkung der Prozessvollmacht\n§ 119   Bewilligung\n§ 84   Mehrere Prozessbevollmächtigte\n§ 120   Festsetzung von Zahlungen\n§ 85   Wirkung der Prozessvollmacht\n§ 121   Beiordnung eines Rechtsanwalts\n§ 86   Fortbestand der Prozessvollmacht\n§ 87   Erlöschen der Vollmacht                               § 122   Wirkung der Prozesskostenhilfe\n§ 88   Mangel der Vollmacht                                  § 123   Kostenerstattung\n§ 89   Vollmachtloser Vertreter                              § 124   Aufhebung der Bewilligung\n§ 90   Beistand                                              § 125   Einziehung der Kosten\n§ 126   Beitreibung der Rechtsanwaltskosten\nTitel 5\n§ 127   Entscheidungen\nProzesskosten\n§ 127a  Prozesskostenvorschuss in einer Unterhaltssache\n§ 91   Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht\n§ 91a  Kosten bei Erledigung der Hauptsache\nAbschnitt 3\n§ 92   Kosten bei teilweisem Obsiegen\nVerfahren\n§ 93   Kosten bei sofortigem Anerkenntnis\n§ 93a  Kosten in Ehesachen                                                              Titel 1\n§ 93b  Kosten bei Räumungsklagen                                             Mündliche Verhandlung\n§ 93c  Kosten bei Klage auf Anfechtung der Vaterschaft       § 128   Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren\n§ 93d  Kosten bei Unterhaltsklagen                           § 128a  Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung\n§ 94   Kosten bei übergegangenem Anspruch                    § 129   Vorbereitende Schriftsätze\n§ 95   Kosten bei Säumnis oder Verschulden                   § 129a  Anträge und Erklärungen zu Protokoll","1926            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\n§ 130  Inhalt der Schriftsätze                                § 171  Zustellung an Prozessunfähige\n§ 130a Elektronisches Dokument                                § 172  (weggefallen)\n§ 131  Beifügung von Urkunden                                 § 173  Zustellung an Bevollmächtigte\n§ 132  Fristen für Schriftsätze                               § 174  Notwendigkeit eines Zustellungsbevollmächtigten\n§ 133  Abschriften                                            § 175  Benennung des Zustellungsbevollmächtigten; Zustel-\nlung durch Aufgabe zur Post\n§ 134  Einsicht von Urkunden\n§ 176  Zustellung an Prozessbevollmächtigten\n§ 135  Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten\n§ 177  Unbekannter Aufenthalt des Prozessbevollmächtigten\n§ 136  Prozessleitung durch Vorsitzenden\n§ 178  Umfang des Rechtszugs\n§ 137  Gang der mündlichen Verhandlung                        § 179  (weggefallen)\n§ 138  Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht     § 180  Ort der Zustellung\n§ 139  Materielle Prozessleitung                              § 181  Ersatzzustellung in Wohnung und Haus\n§ 140  Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen            § 182  Ersatzzustellung durch Niederlegung\n§ 141  Anordnung des persönlichen Erscheinens                 § 183  Ersatzzustellung im Geschäftslokal\n§ 142  Anordnung der Urkundenvorlegung                        § 184  Ersatzzustellung bei juristischen Personen\n§ 143  Anordnung der Aktenvorlegung                           § 185  Verbotene Ersatzzustellung\n§ 144  Augenschein; Sachverständige                           § 186  Zustellung bei verweigerter Annahme\n§ 145  Prozesstrennung                                        § 187  Heilung von Zustellungsmängeln\n§ 146  Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungs- § 188  Zustellung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen\nmittel                                                 § 189  Anzahl der Ausfertigungen oder Abschriften\n§ 147  Prozessverbindung                                      § 190  Zustellungsurkunde\n§ 148  Aussetzung bei Vorgreiflichkeit                        § 191  Inhalt der Zustellungsurkunde\n§ 149  Aussetzung bei Verdacht einer Straftat                 § 192  Zustellungsurkunde bei Aufgabe zur Post\n§ 150  Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung     § 193  Zustellung durch die Post\n§ 151  (aufgehoben)                                           § 194  Zustellungsersuchen des Gerichtsvollziehers\n§ 152  Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag                     § 195  Ausführung der Zustellung durch die Post\n§ 153  Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage            § 195a Niederlegung bei fehlendem Postbestelldienst\n§ 154  Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit             § 196  Zustellungsersuchen der Geschäftsstelle\n§ 197  Mehrkosten durch Gerichtsvollzieher\n§ 155  Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung\n§ 198  Zustellung von Anwalt zu Anwalt\n§ 156  Wiedereröffnung der Verhandlung\n§ 199  Zustellung im Ausland\n§ 157  Ungeeignete Vertreter; Prozessagenten\n§ 200  Zustellung an exterritoriale Deutsche\n§ 158  Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung\n§ 201  (weggefallen)\n§ 159  Protokollaufnahme\n§ 202  Ersuchungsschreiben; Nachweis der Auslandszustel-\n§ 160  Inhalt des Protokolls                                         lung\n§ 160a Vorläufige Protokollaufzeichnung                       § 203  Öffentliche Zustellung; Zulässigkeit\n§ 161  Entbehrliche Feststellungen                            § 204  Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung\n§ 162  Genehmigung des Protokolls                             § 205  Inhalt des Auszugs für den Bundesanzeiger\n§ 163  Unterschreiben des Protokolls                          § 206  Wirkungszeitpunkt der öffentlichen Zustellung\n§ 164  Protokollberichtigung                                  § 207  Rückwirkung der Zustellung\n§ 165  Beweiskraft des Protokolls                                                       Untertitel 2\nZustellungen von Amts wegen\nTitel 2                           § 208  Verweisung auf Vorschriften über Parteizustellung\nVerfahren bei Zustellungen                       § 209  Aufgabe der Geschäftsstelle\n§ 210  Beglaubigung der Abschrift\nUntertitel 1\n§ 210a Zustellung einer Rechtsmittelschrift\nZustellung auf Betreiben der Parteien\n§ 211  Ausführung der Zustellung\n§ 166  Zustellung durch Gerichtsvollzieher                    § 212  Beurkundung der Zustellung\n§ 167  Zustellungsauftrag der Partei                          § 212a Zustellung gegen Empfangsbekenntnis\n§ 168  Vermittlung der Zustellung durch Geschäftsstelle       § 212b Aushändigung an der Amtsstelle\n§ 169  Schriftstücke zum Zustellungsauftrag                   § 213  Aktenvermerk bei Zustellung durch Aufgabe zur Post\n§ 170  Zustellung durch Übergabe; Beglaubigung                § 213a Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001                  1927\nTitel 3                                                      Buch 2\nLadungen, Termine und Fristen                              Verfahren im ersten Rechtszug\n§ 214   Ladung zum Termin\nAbschnitt 1\n§ 215   Ladung im Anwaltsprozess\nVerfahren vor den Landgerichten\n§ 216   Terminsbestimmung\n§ 217   Ladungsfrist                                                                     Titel 1\n§ 218   Entbehrlichkeit der Ladung                                           Verfahren bis zum Urteil\n§ 219   Terminsort                                           § 253   Klageschrift\n§ 220   Aufruf der Sache; versäumter Termin                  § 254   Stufenklage\n§ 221   Fristbeginn                                          § 255   Fristbestimmung im Urteil\n§ 222   Fristberechnung                                      § 256   Feststellungsklage\n§ 223   (aufgehoben)                                         § 257   Klage auf künftige Zahlung oder Räumung\n§ 224   Fristkürzung; Fristverlängerung                      § 258   Klage auf wiederkehrende Leistungen\n§ 225   Verfahren bei Friständerung                          § 259   Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung\n§ 226   Abkürzung von Zwischenfristen                        § 260   Anspruchshäufung\n§ 227   Terminsänderung                                      § 261   Rechtshängigkeit\n§ 228   (weggefallen)                                        § 262   Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit\n§ 229   Beauftragter oder ersuchter Richter                  § 263   Klageänderung\n§ 264   Keine Klageänderung\nTitel 4\n§ 265   Veräußerung oder Abtretung der Streitsache\nFolgen der Versäumung;\n§ 266   Veräußerung eines Grundstücks\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand\n§ 267   Vermutete Einwilligung in die Klageänderung\n§ 230   Allgemeine Versäumungsfolge\n§ 268   Unanfechtbarkeit der Entscheidung\n§ 231   Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung\n§ 269   Klagerücknahme\n§ 232   (aufgehoben)\n§ 270   Zustellung; formlose Mitteilung\n§ 233   Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n§ 271   Zustellung der Klageschrift\n§ 234   Wiedereinsetzungsfrist\n§ 272   Bestimmung der Verfahrensweise\n§ 235   (weggefallen)\n§ 273   Vorbereitung des Termins\n§ 236   Wiedereinsetzungsantrag\n§ 274   Ladung der Parteien; Einlassungsfrist\n§ 237   Zuständigkeit für Wiedereinsetzung\n§ 275   Früher erster Termin\n§ 238   Verfahren bei Wiedereinsetzung\n§ 276   Schriftliches Vorverfahren\n§ 277   Klageerwiderung; Replik\nTitel 5\n§ 278   Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich\nUnterbrechung und\nAussetzung des Verfahrens                       § 279   Mündliche Verhandlung\n§ 280   Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage\n§ 239   Unterbrechung durch Tod der Partei\n§ 281   Verweisung bei Unzuständigkeit\n§ 240   Unterbrechung durch Insolvenzverfahren\n§ 282   Rechtzeitigkeit des Vorbringens\n§ 241   Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit\n§ 283   Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des\n§ 242   Unterbrechung durch Nacherbfolge\nGegners\n§ 243   Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvoll-\n§ 284   Beweisaufnahme\nstreckung\n§ 285   Verhandlung nach Beweisaufnahme\n§ 244   Unterbrechung durch Anwaltsverlust\n§ 286   Freie Beweiswürdigung\n§ 245   Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege\n§ 287   Schadensermittlung; Höhe der Forderung\n§ 246   Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmäch-\ntigten                                               § 288   Gerichtliches Geständnis\n§ 247   Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr               § 289   Zusätze beim Geständnis\n§ 248   Verfahren bei Aussetzung                             § 290   Widerruf des Geständnisses\n§ 249   Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung             § 291   Offenkundige Tatsachen\n§ 250   Form von Aufnahme und Anzeige                        § 292   Gesetzliche Vermutungen\n§ 251   Ruhen des Verfahrens                                 § 292a  Anscheinsbeweis bei qualifizierter elektronischer\nSignatur\n§ 251a  Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der\nAkten                                                § 293   Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten\n§ 252   Rechtsmittel bei Aussetzung                          § 294   Glaubhaftmachung","1928            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\n§ 295  Verfahrensrügen                                          § 332  Begriff des Verhandlungstermins\n§ 296  Zurückweisung verspäteten Vorbringens                    § 333  Nichtverhandeln der erschienenen Partei\n§ 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung       § 334  Unvollständiges Verhandeln\n§ 297  Form der Antragstellung                                  § 335  Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung\n§ 298  (aufgehoben)                                             § 336  Rechtsmittel bei Zurückweisung\n§ 299  Akteneinsicht; Abschriften                               § 337  Vertagung von Amts wegen\n§ 299a Datenträgerarchiv                                        § 338  Einspruch\n§ 339  Einspruchsfrist\nTitel 2\n§ 340  Einspruchsschrift\nUrteil\n§ 300  Endurteil                                                § 340a Zustellung der Einspruchsschrift\n§ 301  Teilurteil                                               § 341  Einspruchsprüfung\n§ 302  Vorbehaltsurteil                                         § 341a Einspruchstermin\n§ 303  Zwischenurteil                                           § 342  Wirkung des zulässigen Einspruchs\n§ 304  Zwischenurteil über den Grund                            § 343  Entscheidung nach Einspruch\n§ 305  Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung § 344  Versäumniskosten\n§ 305a Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haf-    § 345  Zweites Versäumnisurteil\ntung                                                     § 346  Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs\n§ 306  Verzicht                                                 § 347  Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit\n§ 307  Anerkenntnis\n§ 308  Bindung an die Parteianträge                                                         Titel 4\n§ 308a Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen                            Verfahren vor dem Einzelrichter\n§ 309  Erkennende Richter                                       § 348  Originärer Einzelrichter\n§ 310  Termin der Urteilsverkündung                             § 348a Obligatorischer Einzelrichter\n§ 311  Form der Urteilsverkündung                               § 349  Vorsitzender der Kammer für Handelssachen\n§ 312  Anwesenheit der Parteien                                 § 350  Rechtsmittel\n§ 313  Form und Inhalt des Urteils                              § 351  (weggefallen)\n§ 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen        § 352  (weggefallen)\n§ 313b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil           § 353  (weggefallen)\n§ 314  Beweiskraft des Tatbestandes                             § 354  (weggefallen)\n§ 315  Unterschrift der Richter\nTitel 5\n§ 316  (weggefallen)\nAllgemeine Vorschriften\n§ 317  Urteilszustellung und –ausfertigung\nüber die Beweisaufnahme\n§ 318  Bindung des Gerichts\n§ 355  Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme\n§ 319  Berichtigung des Urteils\n§ 356  Beibringungsfrist\n§ 320  Berichtigung des Tatbestandes\n§ 357  Parteiöffentlichkeit\n§ 321  Ergänzung des Urteils\n§ 357a (aufgehoben)\n§ 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches\nGehör                                                    § 358  Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses\n§ 322  Materielle Rechtskraft                                   § 358a Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher\nVerhandlung\n§ 323  Abänderungsklage\n§ 359  Inhalt des Beweisbeschlusses\n§ 324  Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung\n§ 360  Änderung des Beweisbeschlusses\n§ 325  Subjektive Rechtskraftwirkung\n§ 361  Beweisaufnahme durch beauftragten Richter\n§ 326  Rechtskraft bei Nacherbfolge\n§ 362  Beweisaufnahme durch ersuchten Richter\n§ 327  Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung\n§ 363  Beweisaufnahme im Ausland\n§ 328  Anerkennung ausländischer Urteile\n§ 364  Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland\n§ 329  Beschlüsse und Verfügungen\n§ 365  Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter\nTitel 3                              § 366  Zwischenstreit\nVersäumnisurteil                            § 367  Ausbleiben der Partei\n§ 330  Versäumnisurteil gegen den Kläger                        § 368  Neuer Beweistermin\n§ 331  Versäumnisurteil gegen den Beklagten                     § 369  Ausländische Beweisaufnahme\n§ 331a Entscheidung nach Aktenlage                              § 370  Fortsetzung der mündlichen Verhandlung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001                 1929\nTitel 6                         § 409   Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweige-\nrung\nBeweis durch Augenschein\n§ 410   Sachverständigenbeeidigung\n§ 371  Beweis durch Augenschein\n§ 411   Schriftliches Gutachten\n§ 372  Beweisaufnahme\n§ 412   Neues Gutachten\n§ 372a Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung\n§ 413   Sachverständigenentschädigung\nTitel 7                         § 414   Sachverständige Zeugen\nZeugenbeweis\nTitel 9\n§ 373  Beweisantritt\nBeweis durch Urkunden\n§ 374  (weggefallen)\n§ 375  Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten     § 415   Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen\nRichter                                              § 416   Beweiskraft von Privaturkunden\n§ 376  Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit                  § 417   Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anord-\n§ 377  Zeugenladung                                                 nung, Verfügung oder Entscheidung\n§ 378  Aussageerleichternde Unterlagen                      § 418   Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt\n§ 379  Auslagenvorschuss                                    § 419   Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden\n§ 380  Folgen des Ausbleibens des Zeugen                    § 420   Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt\n§ 381  Genügende Entschuldigung des Ausbleibens             § 421   Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt\n§ 382  Vernehmung an bestimmten Orten                       § 422   Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem\nRecht\n§ 383  Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen\n§ 423   Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme\n§ 384  Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen\n§ 424   Antrag bei Vorlegung durch Gegner\n§ 385  Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht\n§ 425   Anordnung der Vorlegung durch Gegner\n§ 386  Erklärung der Zeugnisverweigerung\n§ 426   Vernehmung des Gegners über den Verbleib\n§ 387  Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung\n§ 427   Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner\n§ 388  Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung\n§ 428   Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt\n§ 389  Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem\nRichter                                              § 429   Vorlegungspflicht Dritter\n§ 390  Folgen der Zeugnisverweigerung                       § 430   Antrag bei Vorlegung durch Dritte\n§ 391  Zeugenbeeidigung                                     § 431   Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte\n§ 392  Nacheid; Eidesnorm                                   § 432   Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt\n§ 393  Uneidliche Vernehmung                                § 433   (weggefallen)\n§ 394  Einzelvernehmung                                     § 434   Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter\n§ 395  Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person            § 435   Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder be-\n§ 396  Vernehmung zur Sache                                         glaubigter Abschrift\n§ 397  Fragerecht der Parteien                              § 436   Verzicht nach Vorlegung\n§ 398  Wiederholte und nachträgliche Vernehmung             § 437   Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden\n§ 399  Verzicht auf Zeugen                                  § 438   Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden\n§ 400  Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten      § 439   Erklärung über Echtheit von Privaturkunden\nRichters                                             § 440   Beweis der Echtheit von Privaturkunden\n§ 401  Zeugenentschädigung                                  § 441   Schriftvergleichung\n§ 442   Würdigung der Schriftvergleichung\nTitel 8\n§ 443   Verwahrung verdächtiger Urkunden\nBeweis durch Sachverständige\n§ 444   Folgen der Beseitigung einer Urkunde\n§ 402  Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen\n§ 403  Beweisantritt\nTitel 10\n§ 404  Sachverständigenauswahl\nBeweis durch Parteivernehmung\n§ 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen\n§ 445   Vernehmung des Gegners; Beweisantritt\n§ 405  Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten\nRichter                                              § 446   Weigerung des Gegners\n§ 406  Ablehnung eines Sachverständigen                     § 447   Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag\n§ 407  Pflicht zur Erstattung des Gutachtens                § 448   Vernehmung von Amts wegen\n§ 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen               § 449   Vernehmung von Streitgenossen\n§ 408  Gutachtenverweigerungsrecht                          § 450   Beweisbeschluss\n2","1930             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\n§ 451   Ausführung der Vernehmung                                                      Abschnitt 2\n§ 452   Beeidigung der Partei                                               Verfahren vor den Amtsgerichten\n§ 453   Beweiswürdigung bei Parteivernehmung                  § 495  Anzuwendende Vorschriften\n§ 454   Ausbleiben der Partei                                 § 495a Verfahren nach billigem Ermessen\n§ 455   Prozessunfähige                                       § 496  Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll\n§ 456   (weggefallen)                                         § 497  Ladungen\n§ 457   (weggefallen)                                         § 498  Zustellung des Protokolls über die Klage\n§ 458   (weggefallen)                                         § 499  Belehrung über schriftliches Anerkenntnis\n§ 459   (weggefallen)                                         § 500  (aufgehoben)\n§ 460   (weggefallen)                                         § 501  (weggefallen)\n§ 461   (weggefallen)                                         § 502  (weggefallen)\n§ 462   (weggefallen)                                         § 503  (weggefallen)\n§ 463   (weggefallen)                                         § 504  Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts\n§ 464   (weggefallen)                                         § 505  (weggefallen)\n§ 465   (weggefallen)                                         § 506  Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit\n§ 466   (weggefallen)                                         § 507  (aufgehoben)\n§ 467   (weggefallen)                                         § 508  (aufgehoben)\n§ 468   (weggefallen)                                         § 509  (weggefallen)\n§ 469   (weggefallen)                                         § 510  Erklärung über Urkunden\n§ 470   (weggefallen)                                         § 510a Inhalt des Protokolls\n§ 471   (weggefallen)                                         § 510b Urteil auf Vornahme einer Handlung\n§ 472   (weggefallen)\n§ 473   (weggefallen)\nBuch 3\n§ 474   (weggefallen)\nRechtsmittel\n§ 475   (weggefallen)\n§ 476   (weggefallen)                                                                  Abschnitt 1\n§ 477   (weggefallen)                                                                    Berufung\n§ 511  Statthaftigkeit der Berufung\nTitel 11\n§ 512  Vorentscheidungen im ersten Rechtszug\nAbnahme von Eiden und Bekräftigungen\n§ 513  Berufungsgründe\n§ 478   Eidesleistung in Person\n§ 514  Versäumnisurteile\n§ 479   Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter\n§ 515  Verzicht auf Berufung\n§ 480   Eidesbelehrung\n§ 516  Zurücknahme der Berufung\n§ 481   Eidesleistung; Eidesformel\n§ 517  Berufungsfrist\n§ 482   (weggefallen)\n§ 518  Berufungsfrist bei Urteilsergänzung\n§ 483   Eidesleistung Stummer\n§ 519  Berufungsschrift\n§ 484   Eidesgleiche Bekräftigung\n§ 520  Berufungsbegründung\nTitel 12                           § 521  Zustellung der Berufungsschrift und -begründung\nSelbständiges Beweisverfahren                       § 522  Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss\n§ 523  Terminsbestimmung\n§ 485   Zulässigkeit\n§ 524  Anschlussberufung\n§ 486   Zuständiges Gericht\n§ 525  Allgemeine Verfahrensgrundsätze\n§ 487   Inhalt des Antrages\n§ 526  Entscheidender Richter\n§ 488   (weggefallen)\n§ 527  Vorbereitender Einzelrichter\n§ 489   (weggefallen)\n§ 528  Bindung an die Berufungsanträge\n§ 490   Entscheidung über den Antrag\n§ 529  Prüfungsumfang des Berufungsgerichts\n§ 491   Ladung des Gegners\n§ 530  Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungs-\n§ 492   Beweisaufnahme\nmittel\n§ 493   Benutzung im Prozess\n§ 531  Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidi-\n§ 494   Unbekannter Gegner                                           gungsmittel\n§ 494a  Frist zur Klageerhebung                               § 532  Rügen der Unzulässigkeit der Klage","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001                   1931\n§ 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage                                 Titel 2\n§ 534 Verlust des Rügerechts                                                   Rechtsbeschwerde\n§ 535 Gerichtliches Geständnis                             § 574   Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde\n§ 536 Parteivernehmung                                     § 575   Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde\n§ 537 Vorläufige Vollstreckbarkeit                         § 576   Gründe der Rechtsbeschwerde\n§ 538 Zurückverweisung                                     § 577   Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde\n§ 539 Versäumnisverfahren\n§ 540 Inhalt des Berufungsurteils                                                     Buch 4\n§ 541 Prozessakten                                                  Wiederaufnahme des Verfahrens\n§ 578   Arten der Wiederaufnahme\nAbschnitt 2\n§ 579   Nichtigkeitsklage\nRevision\n§ 580   Restitutionsklage\n§ 542 Statthaftigkeit der Revision                         § 581   Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage\n§ 543 Zulassungsrevision                                   § 582   Hilfsnatur der Restitutionsklage\n§ 544 Nichtzulassungsbeschwerde                            § 583   Vorentscheidungen\n§ 545 Revisionsgründe                                      § 584   Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und\n§ 546 Begriff der Rechtsverletzung                                 Restitutionsklagen\n§ 547 Absolute Revisionsgründe                             § 585   Allgemeine Verfahrensgrundsätze\n§ 548 Revisionsfrist                                       § 586   Klagefrist\n§ 549 Revisionseinlegung                                   § 587   Klageschrift\n§ 550 Zustellung der Revisionsschrift                      § 588   Inhalt der Klageschrift\n§ 551 Revisionsbegründung                                  § 589   Zulässigkeitsprüfung\n§ 552 Zulässigkeitsprüfung                                 § 590   Neue Verhandlung\n§ 553 Terminsbestimmung; Einlassungsfrist                  § 591   Rechtsmittel\n§ 554 Anschlussrevision\n§ 555 Allgemeine Verfahrensgrundsätze                                                 Buch 5\n§ 556 Verlust des Rügerechts                                        Urkunden- und Wechselprozess\n§ 557 Umfang der Revisionsprüfung                          § 592   Zulässigkeit\n§ 558 Vorläufige Vollstreckbarkeit                         § 593   Klageinhalt; Urkunden\n§ 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen § 594   (weggefallen)\n§ 560 Nicht revisible Gesetze                              § 595   Keine Widerklage; Beweismittel\n§ 561 Revisionszurückweisung                               § 596   Abstehen vom Urkundenprozess\n§ 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils                  § 597   Klageabweisung\n§ 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung            § 598   Zurückweisung von Einwendungen\n§ 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von      § 599   Vorbehaltsurteil\nVerfahrensmängeln                                    § 600   Nachverfahren\n§ 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens    § 601   (weggefallen)\n§ 566 Sprungrevision                                       § 602   Wechselprozess\n§ 603   Gerichtsstand\nAbschnitt 3                         § 604   Klageinhalt; Ladungsfrist\nBeschwerde                           § 605   Beweisvorschriften\n§ 605a  Scheckprozess\nTitel 1\nSofortige Beschwerde\nBuch 6\n§ 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde\nVerfahren in Familiensachen\n§ 568 Originärer Einzelrichter\n§ 569 Frist und Form                                                                 Abschnitt 1\n§ 570 Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen                        Allgemeine Vorschriften für\nVerfahren in Ehesachen\n§ 571 Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwalts-\nzwang                                                § 606   Zuständigkeit\n§ 572 Gang des Beschwerdeverfahrens                        § 606a  Internationale Zuständigkeit\n§ 573 Erinnerung                                           § 607   Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung","1932            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\n§ 608  Anzuwendende Vorschriften                                                       Abschnitt 4\n§ 609  Besondere Prozessvollmacht                                                       Verfahren\nauf Aufhebung und auf Feststellung\n§ 610  Verbindung von Verfahren; Widerklage\ndes Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe\n§ 611  Neues Vorbringen; Ausschluss des schriftlichen Vor-\nverfahrens                                           § 631   Aufhebung einer Ehe\n§ 612  Termine; Ladungen; Versäumnisurteil                  § 632   Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer\nEhe\n§ 613  Persönliches Erscheinen der Ehegatten; Parteiverneh-\nmung                                                 § 633   (weggefallen)\n§ 614  Aussetzung des Verfahrens                            § 634   (weggefallen)\n§ 615  Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln § 635   (weggefallen)\n§ 616  Untersuchungsgrundsatz                               § 636   (weggefallen)\n§ 617  Einschränkung der Parteiherrschaft                   § 637   (weggefallen)\n§ 618  Zustellung von Urteilen                              § 638   (weggefallen)\n§ 619  Tod eines Ehegatten                                  § 639   (weggefallen)\n§ 620  Einstweilige Anordnungen\nAbschnitt 5\n§ 620a Verfahren bei einstweiliger Anordnung\nVerfahren in Kindschaftssachen\n§ 620b Aufhebung und Änderung des Beschlusses\n§ 640   Kindschaftssachen\n§ 620c Sofortige Beschwerde; Unanfechtbarkeit\n§ 640a  Zuständigkeit\n§ 620d Begründung der Anträge und Entscheidungen\n§ 640b  Prozessfähigkeit bei Anfechtungsklagen\n§ 620e Aussetzung der Vollziehung\n§ 640c  Klagenverbindung; Widerklage\n§ 620f Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung\n§ 640d  Einschränkung des Untersuchungsgrundsatz\n§ 620g Kosten einstweiliger Anordnungen\n§ 640e  Beiladung; Streitverkündung\n§ 640f  Aussetzung des Verfahrens\nAbschnitt 2\n§ 640g  Tod der klagenden Partei im Anfechtungsprozess\nAllgemeine Vorschriften\nfür Verfahren in anderen Familiensachen            § 640h  Wirkung des Urteils\n§ 641   (aufgehoben)\n§ 621  Zuständigkeit des Familiengerichts; Verweisung oder\nAbgabe an Gericht der Ehesache                       § 641a  (aufgehoben)\n§ 621a Anzuwendende Verfahrensvorschriften                  § 641b  (aufgehoben)\n§ 621b Güterrechtliche Streitigkeiten                       § 641c  Beurkundung\n§ 621c Zustellung von Endentscheidungen                     § 641d  Einstweilige Anordnung\n§ 621d Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln § 641e  Außerkrafttreten und Aufhebung der einstweiligen\nAnordnung\n§ 621e Befristete Beschwerde; Rechtsbeschwerde\n§ 641f  Außerkrafttreten bei Klagerücknahme oder Klageab-\n§ 621f Kostenvorschuss                                              weisung\n§ 641g  Schadensersatzpflicht des Klägers\nAbschnitt 3                         § 641h  Inhalt der Urteilsformel\nVerfahren in Scheidungs- und Folgesachen             § 641i  Restitutionsklage\n§ 622  Scheidungsantrag\n§ 623  Verbund von Scheidungs- und Folgesachen                                         Abschnitt 6\nVerfahren über den Unterhalt\n§ 624  Besondere Verfahrensvorschriften\n§ 625  Beiordnung eines Rechtsanwalts\nTitel 1\n§ 626  Zurücknahme des Scheidungsantrags\nAllgemeine Vorschriften\n§ 627  Vorwegentscheidung über elterliche Sorge\n§ 642   Zuständigkeit\n§ 628  Scheidungsurteil vor Folgesachenentscheidung\n§ 643   Auskunftsrecht des Gerichts\n§ 629  Einheitliche Endentscheidung; Vorbehalt bei abgewie-\n§ 644   Einstweilige Anordnung\nsenem Scheidungsantrag\n§ 629a Rechtsmittel                                                                      Titel 2\n§ 629b Zurückverweisung                                                     Vereinfachte Verfahren\n§ 629c Erweiterte Aufhebung                                          über den Unterhalt Minderjähriger\n§ 629d Wirksamwerden der Entscheidungen in Folgesachen      § 645   Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens\n§ 630  Einverständliche Scheidung                           § 646   Antrag","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001                    1933\n§ 647 Maßnahmen des Gerichts                                § 693  Zustellung des Mahnbescheids\n§ 648 Einwendungen des Antragsgegners                       § 694  Widerspruch gegen den Mahnbescheid\n§ 649 Feststellungsbeschluss                                § 695  Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften\n§ 650 Mitteilung über Einwendungen                          § 696  Verfahren nach Widerspruch\n§ 651 Streitiges Verfahren                                  § 697  Einleitung des Streitverfahrens\n§ 652 Sofortige Beschwerde                                  § 698  Abgabe des Verfahrens am selben Gericht\n§ 653 Unterhalt bei Vaterschaftsfeststellung\n§ 699  Vollstreckungsbescheid\n§ 654 Abänderungsklage\n§ 700  Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid\n§ 655 Abänderung des Titels bei wiederkehrenden Unterhalts-\nleistungen                                            § 701  Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids\n§ 656 Klage gegen Abänderungsbeschluss                      § 702  Form von Anträgen und Erklärungen\n§ 657 Besondere Verfahrensvorschriften                      § 703  Kein Nachweis der Vollmacht\n§ 658 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung          § 703a Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren\n§ 659 Vordrucke                                             § 703b Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung\n§ 660 Bestimmung des Amtsgerichts                           § 703c Vordrucke; Einführung der maschinellen Bearbeitung\n§ 703d Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Ge-\nAbschnitt 7                                richtsstand\nVerfahren in Lebenspartnerschaftssachen\n§ 661 Lebenspartnerschaftssachen                                                      Buch 8\n§ 662 (weggefallen)                                                         Zwangsvollstreckung\n§ 663 (weggefallen)\n§ 664 (weggefallen)                                                                  Abschnitt 1\n§ 665 (weggefallen)                                                           Allgemeine Vorschriften\n§ 666 (weggefallen)                                         § 704  Vollstreckbare Endurteile\n§ 667 (weggefallen)                                         § 705  Formelle Rechtskraft\n§ 668 (weggefallen)                                         § 706  Rechtskraft- und Notfristzeugnis\n§ 669 (weggefallen)                                         § 707  Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung\n§ 670 (weggefallen)\n§ 708  Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung\n§ 671 (weggefallen)\n§ 709  Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung\n§ 672 (weggefallen)\n§ 710  Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers\n§ 673 (weggefallen)\n§ 711  Abwendungsbefugnis\n§ 674 (weggefallen)\n§ 712  Schutzantrag des Schuldners\n§ 675 (weggefallen)\n§ 713  Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen\n§ 676 (weggefallen)\n§ 714  Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit\n§ 677 (weggefallen)\n§ 715  Rückgabe der Sicherheit\n§ 678 (weggefallen)\n§ 679 (weggefallen)                                         § 716  Ergänzung des Urteils\n§ 680 (weggefallen)                                         § 717  Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden\nUrteils\n§ 681 (weggefallen)\n§ 718  Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit\n§ 682 (weggefallen)\n§ 719  Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch\n§ 683 (weggefallen)\n§ 720  Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung\n§ 684 (weggefallen)\n§ 685 (weggefallen)                                         § 720a Sicherungsvollstreckung\n§ 686 (weggefallen)                                         § 721  Räumungsfrist\n§ 687 (weggefallen)                                         § 722  Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile\n§ 723  Vollstreckungsurteil\nBuch 7\n§ 724  Vollstreckbare Ausfertigung\nMahnverfahren\n§ 725  Vollstreckungsklausel\n§ 688 Zulässigkeit\n§ 726  Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen\n§ 689 Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung\n§ 727  Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnach-\n§ 690 Mahnantrag                                                   folger\n§ 691 Zurückweisung des Mahnantrags                         § 728  Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testa-\n§ 692 Mahnbescheid                                                 mentsvollstrecker","1934            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\n§ 729  Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und      § 768  Klage gegen Vollstreckungsklausel\nFirmenübernehmer\n§ 769  Einstweilige Anordnungen\n§ 730  Anhörung des Schuldners\n§ 770  Einstweilige Anordnungen im Urteil\n§ 731  Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel\n§ 771  Drittwiderspruchsklage\n§ 732  Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel\n§ 772  Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot\n§ 733  Weitere vollstreckbare Ausfertigung\n§ 773  Drittwiderspruchsklage des Nacherben\n§ 734  Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteils-\nurschrift                                             § 774  Drittwiderspruchsklage des Ehegatten\n§ 735  Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen Verein  § 775  Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvoll-\nstreckung\n§ 736  Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft\n§ 776  Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln\n§ 737  Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschafts-\nnießbrauch                                            § 777  Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers\n§ 738  Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher        § 778  Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme\n§ 739  Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung ge-       § 779  Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod\ngen Ehegatten und Lebenspartner                              des Schuldners\n§ 740  Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut                  § 780  Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung\n§ 741  Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbs-     § 781  Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung\ngeschäft                                              § 782  Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger\n§ 742  Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft     § 783  Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger\nwährend des Rechtsstreits\n§ 784  Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und\n§ 743  Beendete Gütergemeinschaft                                   -insolvenzverfahren\n§ 744  Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Güter-      § 785  Vollstreckungsabwehrklage des Erben\ngemeinschaft\n§ 786  Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung\n§ 744a Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögens-\ngemeinschaft                                          § 786a See- und Binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbe-\nschränkung\n§ 745  Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemein-\nschaft                                                § 787  Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder\nSchiff\n§ 746  (aufgehoben)\n§ 788  Kosten der Zwangsvollstreckung\n§ 747  Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass\n§ 789  Einschreiten von Behörden\n§ 748  Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker\n§ 790  (weggefallen)\n§ 749  Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testaments-\nvollstrecker                                          § 791  Zwangsvollstreckung im Ausland\n§ 750  Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung               § 792  Erteilung von Urkunden an Gläubiger\n§ 751  Bedingungen für Vollstreckungsbeginn                  § 793  Sofortige Beschwerde\n§ 752  Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung             § 794  Weitere Vollstreckungstitel\n§ 753  Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher                § 794a Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich\n§ 754  Vollstreckungsauftrag                                 § 795  Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weite-\n§ 755  Ermächtigung des Gerichtsvollziehers                         ren Vollstreckungstitel\n§ 756  Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug           § 795a Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss\n§ 757  Übergabe des Titels und Quittung                      § 796  Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden\n§ 758  Durchsuchung; Gewaltanwendung                         § 796a Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des\nAnwaltsvergleichs\n§ 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung\nzur Unzeit                                            § 796b Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht\n§ 759  Zuziehung von Zeugen                                  § 796c Vollstreckbarerklärung durch einen Notar\n§ 760  Akteneinsicht; Aktenabschrift                         § 797  Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden\n§ 761  (aufgehoben)                                          § 797a Verfahren bei Gütestellenvergleichen\n§ 762  Protokoll über Vollstreckungshandlungen               § 798  Wartefrist\n§ 763  Aufforderungen und Mitteilungen                       § 798a Zwangsvollstreckung aus Unterhaltstiteln trotz weg-\ngefallener Minderjährigkeit\n§ 764  Vollstreckungsgericht\n§ 799  Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge\n§ 765  Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung\nZug um Zug                                            § 800  Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grund-\nstückseigentümer\n§ 765a Vollstreckungsschutz\n§ 800a Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek\n§ 766  Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvoll-\nstreckung                                             § 801  Landesrechtliche Vollstreckungstitel\n§ 767  Vollstreckungsabwehrklage                             § 802  Ausschließlichkeit der Gerichtsstände","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001               1935\nAbschnitt 2                        § 830   Pfändung einer Hypothekenforderung\nZwangsvollstreckung wegen Geldforderungen             § 830a  Pfändung einer Schiffshypothekenforderung\n§ 831   Pfändung indossabler Papiere\nTitel 1\n§ 832   Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen\nZwangsvollstreckung\n§ 833   Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen\nin das bewegliche Vermögen\n§ 834   Keine Anhörung des Schuldners\nUntertitel 1                       § 835   Überweisung einer Geldforderung\nAllgemeine Vorschriften                  § 836   Wirkung der Überweisung\n§ 803   Pfändung                                             § 837   Überweisung einer Hypothekenforderung\n§ 804   Pfändungspfandrecht                                  § 837a  Überweisung einer Schiffshypothekenforderung\n§ 805   Klage auf vorzugsweise Befriedigung                  § 838   Einrede des Schuldners bei Faustpfand\n§ 806   Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung            § 839   Überweisung bei Abwendungsbefugnis\n§ 806a  Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvoll-   § 840   Erklärungspflicht des Drittschuldners\nzieher\n§ 841   Pflicht zur Streitverkündung\n§ 806b  Gütliche und zügige Erledigung\n§ 842   Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung\n§ 807   Eidesstattliche Versicherung\n§ 843   Verzicht des Pfandgläubigers\n§ 844   Andere Verwertungsart\nUntertitel 2                       § 845   Vorpfändung\nZwangsvollstreckung in körperliche Sachen          § 846   Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche\n§ 808   Pfändung beim Schuldner                              § 847   Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache\n§ 809   Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten             § 847a  Herausgabeanspruch auf ein Schiff\n§ 810   Pfändung ungetrennter Früchte                        § 848   Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache\n§ 811   Unpfändbare Sachen                                   § 849   Keine Überweisung an Zahlungs statt\n§ 811a  Austauschpfändung                                    § 850   Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen\n§ 811b  Vorläufige Austauschpfändung                         § 850a  Unpfändbare Bezüge\n§ 811c  Unpfändbarkeit von Haustieren                        § 850b  Bedingt pfändbare Bezüge\n§ 811d  Vorwegpfändung                                       § 850c  Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen\n§ 812   Pfändung von Hausrat                                 § 850d  Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen\n§ 813   Schätzung                                            § 850e  Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens\n§ 813a  Aufschub der Verwertung                              § 850f  Änderung des unpfändbaren Betrages\n§ 813b  Aussetzung der Verwertung                            § 850g  Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen\n§ 814   Öffentliche Versteigerung                            § 850h  Verschleiertes Arbeitseinkommen\n§ 815   Gepfändetes Geld                                     § 850i  Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen\n§ 816   Zeit und Ort der Versteigerung                       § 850k  Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitsein-\nkommen\n§ 817   Zuschlag und Ablieferung\n§ 851   Nicht übertragbare Forderungen\n§ 817a  Mindestgebot\n§ 851a  Pfändungsschutz für Landwirte\n§ 818   Einstellung der Versteigerung\n§ 851b  Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen\n§ 819   Wirkung des Erlösempfanges\n§ 852   Beschränkt pfändbare Forderungen\n§ 820   (aufgehoben)\n§ 853   Mehrfache Pfändung einer Geldforderung\n§ 821   Verwertung von Wertpapieren\n§ 854   Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche\n§ 822   Umschreibung von Namenspapieren                              Sachen\n§ 823   Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere                   § 855   Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine un-\n§ 824   Verwertung ungetrennter Früchte                              bewegliche Sache\n§ 825   Andere Verwertungsart                                § 855a  Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff\n§ 826   Anschlusspfändung                                    § 856   Klage bei mehrfacher Pfändung\n§ 827   Verfahren bei mehrfacher Pfändung                    § 857   Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte\n§ 858   Zwangsvollstreckung in Schiffspart\nUntertitel 3                       § 859   Pfändung von Gesamthandanteilen\nZwangsvollstreckung in                   § 860   Pfändung von Gesamtgutanteilen\nForderungen und andere Vermögensrechte             § 861   (aufgehoben)\n§ 828   Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts             § 862   (aufgehoben)\n§ 829   Pfändung einer Geldforderung                         § 863   Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen","1936             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nTitel 2                           § 895  Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig voll-\nstreckbarem Urteil\nZwangsvollstreckung\nin das unbewegliche Vermögen                       § 896  Erteilung von Urkunden an Gläubiger\n§ 864   Gegenstand der Immobiliarvollstreckung                § 897  Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten\n§ 898  Gutgläubiger Erwerb\n§ 865   Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung\n§ 866   Arten der Vollstreckung\nAbschnitt 4\n§ 867   Zwangshypothek\nEidesstattliche Versicherung und Haft\n§ 868   Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer\n§ 869   Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung              § 899  Zuständigkeit\n§ 870   Grundstücksgleiche Rechte                             § 900  Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versiche-\nrung\n§ 870a  Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk\n§ 901  Erlass eines Haftbefehls\n§ 871   Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen\n§ 902  Eidesstattliche Versicherung des Verhafteten\nTitel 3                           § 903  Wiederholte eidesstattliche Versicherung\n§ 904  Unzulässigkeit der Haft\nVerteilungsverfahren\n§ 905  Haftunterbrechung\n§ 872   Voraussetzungen\n§ 906  Haftaufschub\n§ 873   Aufforderung des Verteilungsgerichts\n§ 907  (aufgehoben)\n§ 874   Teilungsplan\n§ 908  (aufgehoben)\n§ 875   Terminsbestimmung\n§ 909  Verhaftung\n§ 876   Termin zur Erklärung und Ausführung\n§ 910  Anzeige vor der Verhaftung\n§ 877   Säumnisfolgen\n§ 911  Erneuerung der Haft nach Entlassung\n§ 878   Widerspruchsklage\n§ 912  (weggefallen)\n§ 879   Zuständigkeit für die Widerspruchsklage               § 913  Haftdauer\n§ 880   Inhalt des Urteils                                    § 914  Wiederholte Verhaftung\n§ 881   Versäumnisurteil                                      § 915  Schuldnerverzeichnis\n§ 882   Verfahren nach dem Urteil                             § 915a Löschung\n§ 915b Auskunft; Löschungsfiktion\nTitel 4\n§ 915c Ausschluss der Beschwerde\nZwangsvollstreckung gegen juristische\nPersonen des öffentlichen Rechts                     § 915d Erteilung von Abdrucken\n§ 915e Empfänger von Abdrucken; Auskünfte aus Abdrucken;\n§ 882a  Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung\nListen; Datenschutz\n§ 915f Überlassung von Listen; Datenschutz\nAbschnitt 3                        § 915g Löschung in Abdrucken, Listen und Aufzeichnungen\nZwangsvollstreckung zur Erwirkung der               § 915h Verordnungsermächtigungen\nHerausgabe von Sachen und zur Erwirkung von\nHandlungen oder Unterlassungen\nAbschnitt 5\n§ 883   Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen\nArrest und einstweilige Verfügung\n§ 884   Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen\n§ 916  Arrestanspruch\n§ 885   Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen\n§ 917  Arrestgrund bei dinglichem Arrest\n§ 886   Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten\n§ 918  Arrestgrund bei persönlichem Arrest\n§ 887   Vertretbare Handlungen\n§ 919  Arrestgericht\n§ 888   Nicht vertretbare Handlungen\n§ 920  Arrestgesuch\n§ 888a  Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungs-\npflicht                                               § 921  Entscheidung über das Arrestgesuch\n§ 889   Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht  § 922  Arresturteil und Arrestbeschluss\n§ 890   Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen           § 923  Abwendungsbefugnis\n§ 891   Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentschei-   § 924  Widerspruch\ndung                                                  § 925  Entscheidung nach Widerspruch\n§ 892   Widerstand des Schuldners                             § 926  Anordnung der Klageerhebung\n§ 893   Klage auf Leistung des Interesses                     § 927  Aufhebung wegen veränderter Umstände\n§ 894   Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung             § 928  Vollziehung des Arrestes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001                1937\n§ 929  Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist                § 973  (weggefallen)\n§ 930  Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen     § 974  (weggefallen)\n§ 931  Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbau-    § 975  (weggefallen)\nwerk                                                    § 976  (weggefallen)\n§ 932  Arresthypothek                                          § 977  Aufgebot des Grundstückseigentümers\n§ 933  Vollziehung des persönlichen Arrestes                   § 978  Zuständigkeit\n§ 934  Aufhebung der Arrestvollziehung                         § 979  Antragsberechtigter\n§ 935  Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand       § 980  Glaubhaftmachung\n§ 936  Anwendung der Arrestvorschriften                        § 981  Inhalt des Aufgebots\n§ 937  Zuständiges Gericht                                     § 981a Aufgebot des Schiffseigentümers\n§ 938  Inhalt der einstweiligen Verfügung                      § 982  Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers\n§ 939  Aufhebung gegen Sicherheitsleistung                     § 983  Zuständigkeit\n§ 940  Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen § 984  Antragsberechtigter\nZustandes                                               § 985  Glaubhaftmachung\n§ 940a Räumung von Wohnraum                                    § 986  Besonderheiten im Fall des § 1170 des Bürgerlichen\n§ 941  Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.                     Gesetzbuchs\n§ 942  Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache      § 987  Besonderheiten im Fall des § 1171 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs\n§ 943  Gericht der Hauptsache\n§ 987a Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers\n§ 944  Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit\n§ 988  Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufs-\n§ 945  Schadensersatzpflicht                                          recht, Reallast\n§ 989  Aufgebot von Nachlassgläubigern\nBuch 9                              § 990  Zuständigkeit\nAufgebotsverfahren                            § 991  Antragsberechtigter\n§ 946  Statthaftigkeit; Zuständigkeit                          § 992  Verzeichnis der Nachlassgläubiger\n§ 947  Antrag; Inhalt des Aufgebots                            § 993  Nachlassinsolvenzverfahren\n§ 948  Öffentliche Bekanntmachung                              § 994  Aufgebotsfrist\n§ 949  Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung              § 995  Inhalt des Aufgebots\n§ 950  Aufgebotsfrist                                          § 996  Forderungsanmeldung\n§ 997  Mehrheit von Erben\n§ 951  Anmeldung nach Aufgebotstermin\n§ 998  Nacherbfolge\n§ 952  Ausschlussurteil; Zurückweisung des Antrags\n§ 999  Gütergemeinschaft\n§ 953  Wirkung einer Anmeldung\n§ 1000 Erbschaftskäufer\n§ 954  Fehlender Antrag\n§ 1001 Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger\n§ 955  Neuer Termin\n§ 1002 Aufgebot der Schiffsgläubiger\n§ 956  Öffentliche Bekanntmachung des Ausschlussurteils\n§ 1003 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden\n§ 957  Anfechtungsklage\n§ 1004 Antragsberechtigter\n§ 958  Klagefrist\n§ 1005 Gerichtsstand\n§ 959  Verbindung mehrerer Aufgebote\n§ 1006 Bestelltes Aufgebotsgericht\n§ 960  (weggefallen)\n§ 1007 Antragsbegründung\n§ 961  (weggefallen)\n§ 1008 Inhalt des Aufgebots\n§ 962  (weggefallen)\n§ 1009 Öffentliche Bekanntmachung\n§ 963  (weggefallen)                                           § 1010 Wertpapiere mit Zinsscheinen\n§ 964  (weggefallen)                                           § 1011 Zinsscheine für mehr als 4 Jahre\n§ 965  (weggefallen)                                           § 1012 Vorlegung der Zinsscheine\n§ 966  (weggefallen)                                           § 1013 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine\n§ 967  (weggefallen)                                           § 1014 Aufgebotstermin bei bestimmter Fälligkeit\n§ 968  (weggefallen)                                           § 1015 Aufgebotsfrist\n§ 969  (weggefallen)                                           § 1016 Anmeldung der Rechte\n§ 970  (weggefallen)                                           § 1017 Ausschlussurteil\n§ 971  (weggefallen)                                           § 1018 Wirkung des Ausschlussurteils\n§ 972  (weggefallen)                                           § 1019 Zahlungssperre","1938            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\n§ 1020 Zahlungssperre vor Einleitung des Verfahrens           § 1044  Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens\n§ 1021 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 1010 Abs. 2      § 1045  Verfahrenssprache\n§ 1022 Aufhebung der Zahlungssperre                           § 1046  Klage und Klagebeantwortung\n§ 1023 Hinkende Inhaberpapiere                                § 1047  Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren\n§ 1024 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung                   § 1048  Säumnis einer Partei\n§ 1049  Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger\nBuch 10\n§ 1050  Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme\nSchiedsrichterliches Verfahren                                und sonstige richterliche Handlungen\nAbschnitt 1\nAbschnitt 6\nAllgemeine Vorschriften\nSchiedsspruch und Beendigung des Verfahrens\n§ 1025 Anwendungsbereich\n§ 1051  Anwendbares Recht\n§ 1026 Umfang gerichtlicher Tätigkeit\n§ 1027 Verlust des Rügerechts                                 § 1052  Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium\n§ 1028 Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem     § 1053  Vergleich\nAufenthalt                                             § 1054  Form und Inhalt des Schiedsspruchs\nAbschnitt 2                          § 1055  Wirkungen des Schiedsspruchs\nSchiedsvereinbarung                        § 1056  Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens\n§ 1029 Begriffsbestimmung                                     § 1057  Entscheidung über die Kosten\n§ 1030 Schiedsfähigkeit                                       § 1058  Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schieds-\nspruchs\n§ 1031 Form der Schiedsvereinbarung\n§ 1032 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht                                       Abschnitt 7\n§ 1033 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maß-           Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch\nnahmen\n§ 1059  Aufhebungsantrag\nAbschnitt 3\nBildung des Schiedsgerichts                                             Abschnitt 8\n§ 1034 Zusammensetzung des Schiedsgerichts                                 Voraussetzungen der Anerkennung\n§ 1035 Bestellung der Schiedsrichter                                    und Vollstreckung von Schiedssprüchen\n§ 1036 Ablehnung eines Schiedsrichters                        § 1060  Inländische Schiedssprüche\n§ 1037 Ablehnungsverfahren                                    § 1061  Ausländische Schiedssprüche\n§ 1038 Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung\n§ 1039 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters                                          Abschnitt 9\nGerichtliches Verfahren\nAbschnitt 4\n§ 1062  Zuständigkeit\nZuständigkeit des Schiedsgerichts\n§ 1063  Allgemeine Vorschriften\n§ 1040 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über\ndie eigene Zuständigkeit                               § 1064  Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von\nSchiedssprüchen\n§ 1041 Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes\n§ 1065  Rechtsmittel\nAbschnitt 5\nDurchführung                                                    Abschnitt 10\ndes schiedsrichterlichen Verfahrens                             Außervertragliche Schiedsgerichte\n§ 1042 Allgemeine Verfahrensregeln\n§ 1066  Entsprechende Anwendung der Vorschriften des\n§ 1043 Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens                        Zehnten Buches"]}