{"id":"bgbl1-2001-40-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":40,"date":"2001-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_40.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus (Zensusvorbereitungsgesetz)","law_date":"2001-07-27T00:00:00Z","page":1882,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1882            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\nGesetz\nzur Vorbereitung eines registergestützten Zensus\n(Zensusvorbereitungsgesetz)\nVom 27. Juli 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             (2) Aus den Melderegistern werden für die in Absatz 1\ndas folgende Gesetz beschlossen:                            bezeichneten Einwohner folgende Merkmale erhoben:\n1. als Erhebungsmerkmale:\nArtikel 1                              a) Geburtsmonat und -jahr,\nGesetz                                 b) Geschlecht,\nzur Erprobung eines registergestützten Zensus                c) Staatsangehörigkeiten,\n(Zensustestgesetz – ZensTeG)\nd) bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,\n§1                                  e) Familienstand,\nAnordnung                               f) Wohnort,\nvon Testerhebungen und -verfahren\ng) Status der Wohnung (alleinige Wohnung, Haupt-\n(1) Zur Erprobung eines registergestützten Zensus-               oder Nebenwohnung);\nverfahrens werden Testerhebungen, Untersuchungen von        2. als Hilfsmerkmale:\nRegistern und statistisch-methodische Untersuchungen\nals Bundesstatistik durchgeführt.                               a) Namen, Vornamen,\n(2) Die Testerhebungen umfassen                               b) gegenwärtige Anschriften,\n1. eine Stichprobenerhebung bei allen Meldebehörden,            c) Tag der Geburt,\n2. Stichprobenerhebungen bei Meldebehörden in ausge-            d) Geburtsort,\nwählten Gemeinden und bei Personen in ausgewählten          e) Standesamt und Nummer des Geburtseintrags,\nGebäuden,\nf) Anschrift und Status der künftigen Wohnung oder\n3. eine postalische Gebäude- und Wohnungsstichprobe                der Wohnung, in die der Einwohner laut Rück-\nin ausgewählten Gemeinden,                                     meldung verzogen ist,\n4. eine Stichprobenerhebung bei der Bundesanstalt für           g) Anschrift und Status der Wohnung in der Gemein-\nArbeit.                                                        de, aus der der Einwohner zugezogen ist,\n(3) Erhebungseinheiten sind Personen, Haushalte,              h) Zuzug aus dem Ausland,\nGebäude mit Wohnraum und Wohnungen.\ni) Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der\nGemeinde,\n§2\nj) Datum des Beziehens der Wohnung,\nTesterhebung zur Prüfung\nvon Mehrfachmeldungen in Melderegistern                  k) Datum des Auszugs aus der Wohnung,\n(1) Bei allen Meldebehörden wird zur Prüfung von              l) Datum des Fortzugs ins Ausland,\nMehrfachmeldungen eine Stichprobenerhebung durch-               m) Datum der Anmeldung bei der Meldebehörde,\ngeführt, die sich auf\nn) Datum der Abmeldung bei der Meldebehörde,\n1. Einwohner aller Geburtsjahrgänge, die am 1. Januar,\no) Datum des Wohnungsstatuswechsels.\n15. Mai und 1. September geboren sind, und\n(3) Von den Meldebehörden werden folgende Hilfs-\n2. alle Einwohner mit unvollständig eingetragenem Ge-\nmerkmale erhoben:\nburtsdatum\nerstreckt, die zu den Stichtagen 5. Dezember 2001 und       1. Bezeichnung und Anschrift der Meldebehörde,\n31. März 2002 in der Gemeinde mit alleiniger Wohnung,       2. Name und Telekommunikationsnummer der Person,\nHaupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind.                         die für Rückfragen zur Verfügung steht,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001             1883\n3. Bezeichnung und Anschrift der mit der Datenverarbei-       1. als Erhebungsmerkmale:\ntung beauftragten Stelle,                                     a) Geburtsmonat und –jahr,\n4. technische Gegebenheiten der Führung des Melde-                b) Geschlecht,\nregisters (Betriebssystem, Software, Möglichkeiten\nc) Staatsangehörigkeiten,\ndes Datentransfers).\nd) Familienstand,\n(4) Die Meldebehörden übermitteln den zuständigen\nstatistischen Ämtern der Länder gemeindeweise die                 e) Wohnort,\nZahl der gemeldeten Einwohner nach Deutschen und                  f) Status der Wohnung (alleinige Wohnung, Haupt-\nAusländern sowie Status der Wohnung zum Stichtag                      oder Nebenwohnung);\n5. Dezember 2001.                                             2. als Hilfsmerkmale:\na) Namen, Vornamen,\n§3\nb) Tag der Geburt,\nMehrfachfalluntersuchung\nc) gegenwärtige Anschriften,\ndurch die statistischen Ämter\nd) Datum des Beziehens der Wohnung,\n(1) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln die\nAngaben zu § 2 Abs. 2 nach Abschluss der Vollzählig-              e) Datum des Auszugs aus der Wohnung,\nkeits- und Vollständigkeitsprüfung unverzüglich an das            f) Datum der Anmeldung bei der Meldebehörde,\nStatistische Bundesamt.                                           g) Datum der Abmeldung bei der Meldebehörde,\n(2) Das Statistische Bundesamt prüft, ob ein Einwohner         h) Datum des Wohnungsstatuswechsels,\nfür mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung             i) Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für die ge-\noder nur für Nebenwohnungen gemeldet worden ist. Es                   meldete Person.\nteilt diese Fälle den zuständigen statistischen Ämtern der\nLänder mit.                                                      (4) Bei den in den ausgewählten Gebäuden wohnenden\nPersonen werden zum Stichtag 5. Dezember 2001 die in\n(3) Die zuständigen statistischen Ämter der Länder         Absatz 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis c bestimmten Merk-\nbefragen die betroffenen Einwohner gemäß Absatz 2, in         male sowie die Telekommunikationsnummer der Person,\nwelcher Gemeinde sie am Stichtag tatsächlich gewohnt          die für Rückfragen zur Verfügung steht, erhoben.\nhaben; dabei werden folgende Merkmale erhoben:\n(5) Die von den Meldebehörden übermittelten Daten\n1. als Erhebungsmerkmale:                                     nach Absatz 3 und die Angaben der befragten Personen\na) Geburtsmonat und -jahr,                                nach Absatz 4 werden mittels der Hilfsmerkmale ver-\nb) Geschlecht,                                            glichen, um festzustellen, ob und in welchem Umfang die\nMelderegister Unter- oder Übererfassungen aufweisen.\nc) Wohnort am 5. Dezember 2001;\n2. als Hilfsmerkmale:\n§5\na) Namen, Vornamen,\nUnterstichprobe für Verfahrenstests\nb) Tag der Geburt,                                                    und methodische Untersuchungen\nc) Geburtsort,\nFür Verfahrenstests, statistisch-methodische Unter-\nd) Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung am          suchungen sowie weitere Qualitätsprüfungen werden\n5. Dezember 2001.                                     Stichprobenerhebungen (Zusatzerhebungen bei Melde-\nbehörden und Personen, §§ 6 und 9, eine Gebäude- und\n§4                                Wohnungsstichprobe, § 7, und eine Erhebung bei der\nTesterhebung zur                         Bundesanstalt für Arbeit, § 8) durchgeführt, die sich auf\nUntersuchung von Über- und Untererfassungen              höchstens 230 Gemeinden und höchstens 16 000 Ge-\nin Melderegistern bei Meldebehörden und Personen            bäude erstrecken. Die Gemeinden und Gebäude werden\nin ausgewählten Gemeinden und Gebäuden                 aus der Stichprobe nach § 4 Abs. 1 durch mathematische\nZufallsverfahren ausgewählt.\n(1) Zur Untersuchung von Über- und Untererfassun-\ngen in Melderegistern werden in ausgewählten Gemein-\nden und Gebäuden Stichprobenerhebungen bei Melde-                                          §6\nbehörden und bei Personen durchgeführt. Der Umfang                                Zusatzerhebung bei\nder Stichprobe beträgt höchstens 570 Gemeinden und                   Meldebehörden in ausgewählten Gemeinden\nhöchstens 38 000 Gebäude. Sie werden nach mathema-\ntischen Zufallsverfahren ausgewählt.                             Bei den Meldebehörden der nach § 5 ausgewählten\nGemeinden werden für die in den nach § 5 ausgewählten\n(2) Zur Auswahl der Gebäude teilen die ausgewählten        Gebäuden zu den Stichtagen 5. Dezember 2001 und\nGemeinden den zuständigen statistischen Ämtern der            31. März 2002 gemeldeten Personen zusätzlich zu den\nLänder die Anschriften aller Gebäude mit Wohnraum und         Merkmalen nach § 4 Abs. 3 folgende Hilfsmerkmale er-\nje Gebäude die Zahl der gemeldeten Personen sowie die         hoben:\nAnschriften aller Anstaltsgebäude mit.\n1. Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Ehegatten,\n(3) Bei den Meldebehörden der ausgewählten Gemein-\nden werden für die in den ausgewählten Gebäuden zu              2. Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Kinder,\nden Stichtagen 5. Dezember 2001 und 31. März 2002               3. bei Kindern: Namen, Vornamen und Geburtsdatum\ngemeldeten Personen folgende Merkmale erhoben:                      des gesetzlichen Vertreters,","1884             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\n4. Ordnungsmerkmale der Meldebehörde für Ehegatten,                                     §8\nKinder und deren gesetzliche Vertreter,                                       Testerhebung\n5. Datum der letzten Eheschließung,                                      bei der Bundesanstalt für Arbeit\n6. Datum der Beendigung der letzten Ehe,                       Bei der Bundesanstalt für Arbeit werden aus der Datei\n7. Anschrift und Status der Wohnung in der Gemeinde,        für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, der Arbeits-\naus der der Einwohner zugezogen ist,                    losendatei und der Datei für Teilnehmer an Maßnahmen\nzur beruflichen Weiterbildung für die bei ihr in den nach\n8. Datum des Zuzugs in die Gemeinde,                        § 5 ausgewählten Gebäuden geführten Personen zum\n9. Zuzug aus dem Ausland,                                   Stichtag 5. Dezember 2001 folgende Merkmale erhoben:\n10. Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der           1. als Erhebungsmerkmale:\nGemeinde,                                                   a) Geburtsmonat und -jahr,\n11. Name und Anschrift des Wohnungsgebers.                       b) Geschlecht,\nc) Wohnort,\n§7                                  d) Arbeitsort,\nPostalische Gebäude- und Wohnungsstichprobe                   e) Stellung im Beruf;\n2. als Hilfsmerkmale:\nBei der postalischen Gebäude- und Wohnungsstich-\nprobe in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden werden               a) Namen, Vornamen,\nzum Stichtag 5. Dezember 2001 folgende Merkmale er-              b) Tag der Geburt,\nhoben:                                                           c) Straße und Hausnummer.\n1. als Erhebungsmerkmale:\n§9\na) für das Gebäude:\nZusatzerhebung bei\naa) Gemeinde,                                                  Personen in ausgewählten Gemeinden\nbb) Art des Gebäudes (Wohngebäude, Wohnheim,\nbewohnte Unterkunft, sonstiges Gebäude mit          Bei den in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden woh-\nWohnraum),                                       nenden Personen werden zum Stichtag 5. Dezember 2001\nzusätzlich zu den in § 4 Abs. 4 genannten Merkmalen fol-\ncc) Zahl der Wohnungen im Gebäude,                    gende Merkmale erhoben:\ndd) Zahl der leerstehenden Wohnungen;                 1. als Erhebungsmerkmale:\nb) für jede Wohnung des Gebäudes:                             a) Nutzung der Wohnung durch Angehörige auslän-\naa) leerstehende Wohnung,                                    discher Streitkräfte, diplomatischer oder berufs-\nkonsularischer Vertretungen,\nbb) gewerbliche Nutzung, Nutzung als Ferien- oder\nFreizeitwohnung,                                     b) gewerbliche Nutzung, Nutzung als Freizeit- oder\nFerienwohnung,\ncc) Nutzung durch Angehörige ausländischer\nStreitkräfte, diplomatischer oder berufskon-         c) Zahl der Haushalte in der Wohnung und Zahl der\nsularischer Vertretungen,                               Personen im Haushalt,\ndd) Wohnverhältnis (Eigentümer, Hauptmieter, Un-          d) Wohnverhältnis je Haushalt (Eigentümer, Haupt-\ntermieter),                                             mieter, Untermieter),\nee) Zahl der Personen in der Wohnung,                     e) Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit sowie\nFamilienzusammenhang,\nff)  Fläche der Wohnung,\nf) Wohn- und Lebensgemeinschaft,\ngg) Zahl der Räume mit sechs und mehr Quadrat-\nmetern,                                              g) Fläche der Wohnung,\nhh) Höhe der monatlichen Miete,                           h) Zahl der Räume mit sechs und mehr Quadrat-\nmetern,\nii)  Ausstattung der Wohnung mit Küche, Koch-\nnische, Bad, WC, Heizungsart;                        i) Höhe der monatlichen Miete,\nj) Ausstattung der Wohnung mit Küche, Kochnische,\n2. als Hilfsmerkmale:\nBad, WC, Heizungsart,\na) Anschrift des Gebäudes,                                    k) Beteiligung am Erwerbsleben,\nb) Lage der Wohnung im Gebäude,                               l) Art des überwiegenden Lebensunterhalts,\nc) Namen, Vornamen und Anschrift des Auskunfts-               m) Stellung im Beruf,\npflichtigen,                                              n) Arbeitsort;\nd) Telekommunikationsnummer der Person, die für           2. als Hilfsmerkmale:\nRückfragen zur Verfügung steht,                           a) Namen und Vornamen der Wohnungsinhaber,\ne) Namen und Vornamen der Wohnungsinhaber,                    b) Einzugsdatum der Wohnungsinhaber oder Beginn\nf) bei vom Eigentümer selbst genutzten Wohnungen:                des Mietvertrags,\nDatum des Einzugs,                                        c) Lage der Wohnung im Gebäude,\ng) bei vermieteten Wohnungen: Beginn des Mietver-             d) Telekommunikationsnummer der Person, die für\ntrags.                                                       Rückfragen zur Verfügung steht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001               1885\n§ 10                                (3) Die Erhebungsbeauftragten erhalten für die ehren-\nZusammenführung von                        amtliche Tätigkeit eine Entschädigung, die als steuerfreie\nDatensätzen aus den verschiedenen                Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2\nErhebungen der Unterstichprobe                 des Einkommensteuergesetzes gilt.\ndurch die statistischen Ämter der Länder\n(1) Die aus den Melderegistern übermittelten Daten-                                   § 13\nsätze nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 der Personen, die in den nach                        Auskunftspflicht\n§ 5 ausgewählten Gebäuden gemeldet sind, sowie die\nAngaben aus der Gebäude- und Wohnungsstichprobe                (1) Für die Testerhebungen besteht Auskunftspflicht,\nnach § 7 Nr. 1 werden mittels der Anschrift der ausge-      soweit in Absatz 8 nichts anderes bestimmt ist.\nwählten Gebäude gebäudeweise zusammengeführt. Sie              (2) Auskunftspflichtig für die Erhebungen nach § 2\nwerden sodann mittels der übrigen Hilfsmerkmale nach        Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 3 und § 6 sind die zuständigen\n§ 6 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 und § 7 Nr. 2        Meldebehörden. Sie erteilen die die Einwohner betreffen-\nBuchstabe b und e bis g personenweise den Wohnungs-         den Angaben aus dem Melderegister und übermitteln sie\nangaben zugeordnet und zu Haushalten generiert.             einschließlich der Angaben nach § 2 Abs. 3 spätestens\n(2) Die aus den Dateien der Bundesanstalt für Arbeit      vier Wochen nach den Stichtagen an die zuständigen\ngewonnenen Datensätze zur Erwerbstätigkeit werden mit       statistischen Ämter der Länder.\nden Datensätzen nach Absatz 1 zusammengeführt.                 (3) Auskunftspflichtig für die Befragung nach § 3 Abs. 3\n(3) Zur Überprüfung der Qualität und Vollständigkeit      zur Klärung des Wohnsitzes am Stichtag 5. Dezember\nder nach Absatz 2 erstellten Datensätze werden diese mit    2001 sind die betroffenen Einwohner.\nden Angaben aus der Erhebung nach § 9 in Verbindung            (4) Auskunftspflichtig für die Erhebungen nach § 4\nmit § 4 Abs. 4 verglichen.                                  Abs. 4 und nach § 9 zu den Merkmalen nach Nummer 1\nBuchstabe e, f, k bis n sind alle Volljährigen oder einen\n§ 11                             eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, auch für min-\nAnschriftenübermittlung                    derjährige Haushaltsmitglieder, die in den ausgewählten\nGebäuden wohnen. Für volljährige Haushaltsmitglieder,\n(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Er-         die wegen einer Behinderung selbst nicht Auskunft geben\nhebungen nach § 4 Abs. 4 und § 9 übermitteln die            können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushalts-\nMeldebehörden den statistischen Ämtern der Länder auf       mitglied auskunftspflichtig.\nAnforderung für die in den ausgewählten Gebäuden\n(5) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 9 zu den\ngemeldeten Einwohner Namen, Vornamen, Geburtsjahr\nund Anschrift.                                              Merkmalen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d, g bis j,\nNummer 2 Buchstabe a bis c sind die Wohnungsinhaber\n(2) Für die Durchführung der Gebäude- und Woh-            in den ausgewählten Gebäuden, ersatzweise die in der-\nnungsstichprobe nach § 7 übermitteln die Gemeinden,         selben Wohnung lebenden nach Absatz 4 auskunftspflich-\ndie für die Führung der Grundbücher zuständigen Stellen,    tigen Personen.\ndie für die Führung der Liegenschaftskataster zuständi-\ngen Stellen, die Finanzbehörden, die für die Gebäude-          (6) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 7 sind\nbrandschutzversicherung zuständigen juristischen Per-       die Eigentümer und Verwalter oder Erbbauberechtigten\nsonen des öffentlichen Rechts oder die Versorgungs-         oder die sonstigen Verfügungsberechtigten der aus-\nund Entsorgungsbetriebe den zuständigen statistischen       gewählten Gebäude.\nÄmtern der Länder auf Anforderung Namen und Vor-               (7) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 8 ist die\nnamen oder Bezeichnung und Anschrift der Eigen-             Bundesanstalt für Arbeit. Sie erteilt die Angaben innerhalb\ntümer, Erbbauberechtigten, Verwalter oder sonstigen Ver-    von sechs Monaten nach dem Stichtag dem Statistischen\nfügungsberechtigten der in die Erhebung einbezogenen        Bundesamt, das sie an die zuständigen statistischen\nGebäude.                                                    Ämter der Länder weiterleitet.\n§ 12                                (8) Die Auskünfte zu den Merkmalen nach § 2 Abs. 3\nNr. 2, § 7 Nr. 2 Buchstabe d, § 9 Nr. 2 Buchstabe d sowie\nErhebungsbeauftragte                      zur Telekommunikationsnummer nach § 4 Abs. 4 sind\n(1) Für die Erhebungen nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 4        freiwillig.\nund § 9 können ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte\neingesetzt werden. Sie dürfen nicht in der unmittelbaren                                § 14\nNähe ihrer Wohnung eingesetzt werden (Nachbarschaft).                       Art der Auskunftserteilung\n(2) Die Erhebungsbeauftragten sind für die Erhebungen             beim Einsatz von Erhebungsbeauftragten\nnach § 4 Abs. 4 und § 9 berechtigt, in die Erhebungs-          (1) Soweit Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden,\nvordrucke die Angaben Namen und Vornamen der in der         können die Angaben zu den Erhebungen nach § 3 Abs. 3,\nWohnung lebenden Personen, Anschrift, Nutzung durch         § 4 Abs. 4 und § 9 mündlich gegenüber den Erhebungs-\nAngehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer       beauftragten oder schriftlich beantwortet werden. Die\noder berufskonsularischer Vertretungen, gewerbliche         Angaben Namen und Vornamen der in der Wohnung\nNutzung, Nutzung als Ferien- oder Freizeitwohnung, Leer-    lebenden Personen (§ 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 4\nstehen der Wohnung selbst einzutragen; für die Erhebung     Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a) und die Zahl der Haushalte in\nnach § 9 außerdem die Lage der Wohnung im Gebäude,          der Wohnung sowie die Zahl der Personen im Haushalt\nZahl der Haushalte in der Wohnung, Namen und Vor-           (§ 9 Nr. 1 Buchstabe c) sind auf Verlangen der Erhebungs-\nnamen des Wohnungsinhabers.                                 beauftragten mündlich mitzuteilen.","1886              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001\n(2) Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die ausge-                                   § 16\nfüllten Erhebungsvordrucke unverzüglich den Erhebungs-                                 Zuständigkeiten\nbeauftragten auszuhändigen oder in verschlossenem\nUmschlag zu übergeben oder innerhalb einer Woche bei                 (1) Die Erhebungen nach § 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3\ndem zuständigen statistischen Landesamt abzugeben                 und 4, §§ 6, 7 und 9 werden von den statistischen Ämtern\noder dorthin zu übersenden. Bei Abgabe in verschlos-              der Länder durchgeführt.\nsenem Umschlag sind Namen und Vornamen, Wohnort,                     (2) Die Erhebung nach § 8 wird vom Statistischen\nStraße und Hausnummer auf dem Umschlag anzugeben.                 Bundesamt durchgeführt.\n§ 15\n§ 17\nLöschung\nAufbau einer Organisationsdatei\n(1) Die Erhebungsunterlagen sowie die Angaben nach\n§ 4 Abs. 2 und § 11 werden zum frühestmöglichen Zeit-                Die von den Meldebehörden erhobenen Hilfsmerkmale\npunkt, spätestens zwei Jahre nach dem Stichtag 31. März           nach § 2 Abs. 3 dürfen für den Aufbau einer Organisations-\n2002, vernichtet.                                                 datei zur Vorbereitung und Durchführung eines register-\ngestützten Zensus verwendet und aktualisiert werden.\n(2) Die Telekommunikationsnummer nach § 4 Abs. 4\nund die Hilfsmerkmale nach § 7 Nr. 2 Buchstabe c und d,\n§ 9 Nr. 2 Buchstabe d werden nach Abschluss der Voll-\nArtikel 2\nzähligkeits- und Vollständigkeitsprüfung aller Erhebungen\ngelöscht.                                                                                 Änderung\n(3) Die Hilfsmerkmale nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 sowie nach                   des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\n§ 3 Abs. 3 Nr. 2 werden nach Feststellung des tatsäch-               § 282a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeits-\nlichen Wohnorts der betroffenen Personen, spätestens              förderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nzwei Jahre nach dem Stichtag 31. März 2002, gelöscht.             BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des\n(4) Die Hilfsmerkmale Namen, Vornamen und Anschrift            Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert\nnach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und c, Abs. 4 in Ver-           worden ist, wird wie folgt geändert:\nbindung mit Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und c, § 6 Nr. 1\nbis 3 und 11, § 7 Nr. 2 Buchstabe e, § 9 Nr. 2 Buchstabe a        1. Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:\nund alle Hilfsmerkmale nach § 8 Nr. 2 werden nach der\n„(1) Die Bundesanstalt für Arbeit ist berechtigt,\nZusammenführung nach § 10, spätestens zwei Jahre nach\ndem Statistischen Bundesamt und den statistischen\ndem Stichtag 31. März 2002, gelöscht. Entsprechendes\nÄmtern der Länder Sozialdaten zu übermitteln, soweit\ngilt für das Hilfsmerkmal Tag der Geburt nach § 4 Abs. 3\ndies für Zwecke eines Zensus erforderlich ist.“\nNr. 2 Buchstabe b und Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3\nNr. 2 Buchstabe b, soweit es sich um Personen handelt,\ndie nicht in die Erhebungen nach §§ 6 und 9 einbezogen            2. Die bisherigen Absätze 1 bis 5 werden Absätze 2\nsind.                                                                 bis 6.\n(5) Die übrigen Hilfsmerkmale, mit Ausnahme der Hilfs-\nmerkmale nach § 2 Abs. 3, dürfen gemeinsam mit den                                         Artikel 3\nErhebungsmerkmalen für methodische Untersuchungen\nInkrafttreten\nund die Fortentwicklung eines registergestützten Zensus-\nkonzeptes verwendet werden. Sie sind spätestens fünf                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nJahre nach dem Stichtag 31. März 2002 zu löschen.                 Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 27. Juli 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nJ. F i s c h e r\nFür den Bundesminister des Innern\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}