{"id":"bgbl1-2001-4-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":4,"date":"2001-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/4#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_4.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung (Namensaktiengesetz -- NaStraG)","law_date":"2001-01-18T00:00:00Z","page":123,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2001                 123\nGesetz\nzur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung\n(Namensaktiengesetz –– NaStraG)\nVom 18. Januar 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  (2) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär\nnur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist.\n(3) Geht die Namensaktie auf einen anderen über,\nArtikel 1                                so erfolgen Löschung und Neueintragung im Aktien-\nÄnderung des Aktiengesetzes                         register auf Mitteilung und Nachweis.\nDas Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I                     (4) Die bei Übertragung oder Verwahrung von\nS. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes            Namensaktien mitwirkenden Kreditinstitute sind\nvom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), wird wie folgt              verpflichtet, der Gesellschaft die für die Führung\ngeändert:                                                          des Aktienregisters erforderlichen Angaben gegen\nErstattung der notwendigen Kosten zu übermitteln.\n§ 125 Abs. 5 gilt entsprechend.\n1. In § 25 Satz 2 werden nach dem Wort „Blätter“\ndie Wörter „oder elektronische Informationsmedien“                (5) Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu\neingefügt.                                                     Unrecht als Aktionär in das Aktienregister eingetragen\nworden, so kann die Gesellschaft die Eintragung\nnur löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der\n2. § 37 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                     beabsichtigten Löschung benachrichtigt und ihnen\n„Ist der Betrag gemäß § 54 Abs. 3 durch Gutschrift             eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines\nauf ein Konto eingezahlt worden, so ist der Nachweis           Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter\ndurch eine Bestätigung des kontoführenden Instituts            innerhalb der Frist, so hat die Löschung zu unter-\nzu führen.“                                                    bleiben.\n(6) Der Aktionär kann von der Gesellschaft Aus-\nkunft über die zu seiner Person in das Aktienregister\n3. § 52 wird wie folgt geändert:\neingetragenen Daten verlangen. Bei nichtbörsen-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern                  notierten Gesellschaften kann die Satzung Weiteres\n„Verträge der Gesellschaft“ die Wörter „mit                bestimmen. Die Gesellschaft darf die Registerdaten\nGründern oder mit mehr als 10 vom Hundert                  für ihre Aufgaben im Verhältnis zu den Aktionären\ndes Grundkapitals an der Gesellschaft beteiligten          verwenden. Zur Werbung für das Unternehmen darf\nAktionären“ eingefügt.                                     sie die Daten nur verwenden, soweit der Aktionär\nb) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:                            nicht widerspricht. Die Aktionäre sind in angemesse-\nner Weise über ihr Widerspruchsrecht zu informieren.\n„(9) Vorstehende Vorschriften gelten nicht, wenn\nder Erwerb der Vermögensgegenstände im Rah-                   (7) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für\nmen der laufenden Geschäfte der Gesellschaft,              Zwischenscheine.“\nin der Zwangsvollstreckung oder an der Börse\nerfolgt.“                                               6. § 68 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Wörter „Umschreibung\n4. In § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils               im Aktienbuch“ durch das Wort „Vinkulierung“\ndas Wort „Aktienbuch“ durch das Wort „Aktien-                      ersetzt.\nregister“ ersetzt.                                             b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „können“\ndas Wort „auch“ eingefügt.\n5. § 67 wird wie folgt gefasst:                                   c) Absatz 3 wird aufgehoben.\n„§ 67                                d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt\nEintragung im Aktienregister                        gefasst:\n(1) Namensaktien sind unter Angabe des Namens,                   „(3) Bei Übertragung durch Indossament ist die\nGeburtsdatums und der Adresse des Inhabers sowie                   Gesellschaft verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit\nder Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nenn-                  der Reihe der Indossamente, nicht aber die Unter-\nbetragsaktien des Betrags in das Aktienregister der                schriften zu prüfen.“\nGesellschaft einzutragen.                                      e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.","124             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2001\n7. § 108 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                            Erteilung von Weisungen für die Ausübung des\n„(4) Schriftliche, fernmündliche oder andere ver-              Stimmrechts zu bitten und darauf hinzuweisen,\ngleichbare Formen der Beschlussfassung des Auf-                 dass es, wenn der Aktionär nicht rechtzeitig\nsichtsrats und seiner Ausschüsse sind vorbehaltlich             eine andere Weisung erteilt, das Stimmrecht ent-\neiner näheren Regelung durch die Satzung oder eine              sprechend den eigenen Vorschlägen ausüben\nGeschäftsordnung des Aufsichtsrats nur zulässig,                werde. Die Erteilung von Weisungen zu den ein-\nwenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.“              zelnen Gegenständen der Tagesordnung ist dem\nAktionär zu erleichtern, etwa durch ein Formblatt\noder Bildschirmformular. Gehört ein Vorstands-\n8. § 123 wird wie folgt geändert:                                  mitglied oder ein Mitarbeiter des Kreditinstituts\na) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „zehnten“                 dem Aufsichtsrat der Gesellschaft oder ein Vor-\ndurch die Angabe „siebten“ ersetzt.                          standsmitglied oder ein Mitarbeiter der Gesell-\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „dritten“ durch die              schaft dem Aufsichtsrat des Kreditinstituts an, so\nAngabe „siebten“ ersetzt.                                    hat das Kreditinstitut auch dies mitzuteilen. Hält\ndas Kreditinstitut an der Gesellschaft eine Betei-\nligung, die nach § 21 des Wertpapierhandels-\n9. § 125 wird wie folgt geändert:                                  gesetzes meldepflichtig ist, oder gehörte es einem\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            Konsortium an, das die innerhalb von fünf Jahren\nzeitlich letzte Emission von Wertpapieren der\naa) Die Wörter „zu übersenden“ werden durch die\nGesellschaft übernommen hat, so ist auch dies\nWörter „zu machen“ ersetzt.\nmitzuteilen. Hat das Kreditinstitut seine Vorschläge\nbb) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                     nach Satz 2 nur zugänglich zu machen, obliegen\n„3. spätestens zwei Wochen vor dem Tage                 die Mitteilungspflichten nach den Sätzen 6 und 7\nder Hauptversammlung als Aktionär im                der Gesellschaft.“\nAktienregister der Gesellschaft eingetra-        b) In Absatz 3 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.\ngen sind.“\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(5) Gehören einer Vereinigung von Aktionären\n„(4) Jedem Aufsichtsratsmitglied und jedem                 Inhaberaktionäre der Gesellschaft als Mitglieder\nAktionär sind auf Verlangen die in der Haupt-                an oder ist sie für Namensaktien, die ihr nicht\nversammlung gefassten Beschlüsse mitzuteilen.“               gehören, im Aktienregister eingetragen, so hat\ndie Vereinigung die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1\n10. § 128 wird wie folgt geändert:                                  an diese Mitglieder auf deren Verlangen unver-\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                züglich weiterzugeben. Im Übrigen gelten die\nAbsätze 2 bis 4 für Vereinigungen von Aktionären\n„(1) Nimmt ein Kreditinstitut spätestens zwei              entsprechend. Der Aktionär kann auf die Mitteilun-\nWochen vor dem Tage der Hauptversammlung                     gen nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 verzichten,\nfür Aktionäre Inhaberaktien der Gesellschaft in              wenn ihm diese anderweitig zugänglich gemacht\nVerwahrung oder wird es für Namensaktien, die                werden.“\nihm nicht gehören, im Aktienregister eingetragen,\nso hat es die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1              d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nunverzüglich an die Aktionäre weiterzugeben.                   „(6) Das Bundesministerium der Justiz wird er-\n(2) Beabsichtigt das Kreditinstitut, in der Haupt-         mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nversammlung das Stimmrecht für Aktionäre                     ministerium für Wirtschaft und dem Bundes-\nauszuüben, so hat es im Fall des Absatzes 1 dem              ministerium der Finanzen durch Rechtsverord-\nAktionär außerdem eigene Vorschläge für die Aus-             nung vorzuschreiben, dass die Gesellschaft den\nübung des Stimmrechts zu den einzelnen Gegen-                Kreditinstituten und den Vereinigungen von\nständen der Tagesordnung mitzuteilen. Verwahrt               Aktionären die Aufwendungen für\nein Kreditinstitut für Aktionäre Namensaktien der            1. die Übermittlung der Angaben gemäß § 67\nGesellschaft, für die es nicht im Aktienregister                 Abs. 4 und\neingetragen ist, hat es die Vorschläge zugänglich\n2. die Vervielfältigung der Mitteilungen und für\nzu machen und nur dann mitzuteilen, wenn es von\nihre Übersendung an die Aktionäre oder an ihre\nden nach § 124 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemachten\nMitglieder\nVorschlägen des Vorstandes oder des Aufsichts-\nrates abweichen möchte; die Aktionäre sind über              zu ersetzen hat. Es können Pauschbeträge fest-\ndieses Verfahren jährlich zu informieren. Bei den            gesetzt werden. Die Rechtsverordnung bedarf\nVorschlägen hat sich das Kreditinstitut vom Inter-           nicht der Zustimmung des Bundesrates.“\nesse des Aktionärs leiten zu lassen und organi-\nsatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass       11. § 129 wird wie folgt geändert:\nEigeninteressen aus anderen Geschäftsbereichen\nnicht einfließen; es hat ein Mitglied der Geschäfts-      a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Be-\nleitung zu benennen, das die Einhaltung dieser               trags“ durch die Wörter „bei Nennbetragsaktien\nPflichten sowie die ordnungsgemäße Ausübung                  des Betrags, bei Stückaktien der Zahl“ ersetzt.\ndes Stimmrechts und deren Dokumentation zu                b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Betrag“\nüberwachen hat. Zusammen mit seinen Vor-                     durch die Wörter „bei Nennbetragsaktien der Be-\nschlägen hat das Kreditinstitut den Aktionär um              trag, bei Stückaktien die Zahl“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2001                  125\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            d) In Absatz 7 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt\ngefasst:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „den Betrag“\ndurch die Wörter „bei Nennbetragsaktien den                „Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Namens-\nBetrag, bei Stückaktien die Zahl“ ersetzt.                 aktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber es\naber im Aktienregister eingetragen ist, nur auf\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Aktienbuch“ durch\nGrund einer Ermächtigung ausüben. Auf die Er-\ndas Wort „Aktienregister“ ersetzt.\nmächtigung sind Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                  Absätze 2, 3 und 5 anzuwenden.“\n„(4) Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstim-           e) In Absatz 10 Satz 1 werden nach dem Wort\nmung allen Teilnehmern zugänglich zu machen.                     „verwahrt“ die Wörter „oder es an seiner Stelle im\nJedem Aktionär ist auf Verlangen bis zu zwei                     Aktienregister eingetragen ist“ eingefügt.\nJahren nach der Hauptversammlung Einsicht in\ndas Teilnehmerverzeichnis zu gewähren.“                15. In § 405 Abs. 4 wird die Angabe „fünfzigtausend\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „fünfundzwanzig-\ntausend Euro“ ersetzt.\n12. § 130 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die Belege über die Einberufung der Versamm-        16. In § 407 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „zehntausend\nlung sind der Niederschrift als Anlage beizufügen,              Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“\nwenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in der                ersetzt.\nNiederschrift aufgeführt sind.“\nArtikel 2\n13. § 134 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                               Änderung des\na) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:                                Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz\n„Für die Vollmacht gilt die schriftliche Form, wenn       Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. Sep-\ndie Satzung keine Erleichterung bestimmt.“             tember 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert durch\nArtikel 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2000\nb) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:\n(BGBl. I S. 154), wird wie folgt geändert:\n„Werden von der Gesellschaft benannte Stimm-\nrechtsvertreter bevollmächtigt, so ist die Voll-       1. § 9 wird aufgehoben.\nmachtserklärung von der Gesellschaft drei Jahre\nnachprüfbar festzuhalten; § 135 Abs. 4 Satz 1 bis 3    2. § 11 wird wie folgt gefasst:\ngilt entsprechend.“\n„§ 11\nNachgründungsgeschäfte\n14. § 135 wird wie folgt geändert:\nDie Unwirksamkeit gemäß § 52 Aktiengesetz eines\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     vor dem 1. Januar 2000 geschlossenen Nachgründungs-\n„Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Aktien,        geschäfts kann nach dem 1. Januar 2002 nur noch auf\ndie ihm nicht gehören und als deren Inhaber es             Grund der zum 1. Januar 2000 geänderten Fassung\nnicht im Aktienregister eingetragen ist, nur aus-          der Vorschrift geltend gemacht werden.“\nüben, wenn es bevollmächtigt ist.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                                    Artikel 3\naa) In Satz 1 werden die Wörter „und nur für                                       Änderung\nlängstens fünfzehn Monate“ gestrichen.                            des Gesetzes betreffend die\nbb) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:                 Gesellschaften mit beschränkter Haftung\n„Das Kreditinstitut hat den Aktionär jährlich       In § 79 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die\nund deutlich hervorgehoben auf die jeder-        Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im\nzeitige Möglichkeit des Widerrufs und auf        Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1,\nandere Vertretungsmöglichkeiten (§ 125 Abs. 1    veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nSatz 2) hinzuweisen. Die Vollmachtserklärung     Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998\nmuss vollständig sein und darf nur mit der       (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird die Angabe\nStimmrechtsausübung verbundene Erklärun-         „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünf-\ngen enthalten. Sie ist vom Kreditinstitut nach-  tausend Euro“ ersetzt.\nprüfbar festzuhalten.“\ncc) Satz 5 wird gestrichen.\nArtikel 4\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                   Änderung des Handelsgesetzbuches\naa) Satz 3 wird gestrichen.\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt\nbb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Übt es          Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-\ndas Stimmrecht im Namen dessen, den es           reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24\nangeht, aus,“ ersetzt durch die Wörter „In       des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983),\nbeiden Fällen“.                                  wird wie folgt geändert:","126              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2001\n1. Dem § 13 wird folgender Absatz 6 angefügt:                   8. § 162 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(6) Die Bekanntmachung von Eintragungen im                      „(2) Bei der Bekanntmachung der Eintragung der\nHandelsregister des Gerichts der Zweigniederlassung              Gesellschaft sind keine Angaben zu den Komman-\nbeschränkt sich auf                                              ditisten zu machen; die Vorschriften des § 15 sind\n1. die Errichtung und Aufhebung der Zweignieder-                 insoweit nicht anzuwenden.“\nlassung,\n2. die Firma,                                                9. § 175 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n3. den Zusatz, wenn der Firma für die Zweignieder-               „§ 162 Abs. 2 gilt entsprechend.“\nlassung ein Zusatz beigefügt ist,\n4. den Ort der Zweigniederlassung,\n5. den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz und                                      Artikel 5\n6. die Tatsachen, die nur die Verhältnisse der Zweig-                   Änderung des Umwandlungsgesetzes\nniederlassung betreffen.“\nIn § 316 Abs. 1 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes vom\n28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), das\n2. § 13a wird wie folgt geändert:\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1998\na) Absatz 4 wird aufgehoben.                                 (BGBl. I S. 1878) geändert worden ist, wird die Angabe\nb) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.                     „zehntausend Deutschen Mark“ durch die Angabe „fünf-\ntausend Euro“ ersetzt.\n3. § 13b Abs. 4 wird aufgehoben.\n4. § 13c Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                              Artikel 6\n„Eintragungen im Register der Zweigniederlassungen                   Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes\nwerden von den Gerichten der Zweigniederlassungen\nnur bekannt gemacht, soweit sie die in § 13 Abs. 6              In § 12 Satz 2 des EWIV-Ausführungsgesetzes vom\nangeführten Tatsachen betreffen.“                            14. April 1988 (BGBl. I S. 514), das zuletzt durch Artikel 5\ndes Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474)\n5. In § 14 Satz 2 wird die Angabe „zehntausend Deutsche         geändert worden ist, wird die Angabe „zehntausend\nMark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.           Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“\nersetzt.\n6. Dem § 15 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Für Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz                                       Artikel 7\nim Inland gilt dies nur für die in § 13 Abs. 6 angeführten\nTatsachen.“                                                                           Inkrafttreten\nArtikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000\n7. In § 103 Abs. 2 wird die Angabe „zehntausend Deutsche        in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 25. Januar 2001\nMark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.           in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 18. Januar 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}