{"id":"bgbl1-2001-39-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":39,"date":"2001-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/39#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_39.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz)","law_date":"2001-07-23T00:00:00Z","page":1852,"pdf_page":4,"num_pages":18,"content":["1852               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001\nGesetz\nzur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes\n(BetrVerf-Reformgesetz)\nVom 23. Juli 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          3. § 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 3\nArtikel 1                                                Abweichende Regelungen\nÄnderung des Betriebsverfassungsgesetzes                       (1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:\nDas Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der                 1. für Unternehmen mit mehreren Betrieben\nBekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl. 1989 I                      a) die Bildung eines unternehmenseinheitlichen\nS. 1, 902), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Ge-                       Betriebsrats oder\nsetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie\nfolgt geändert:                                                         b) die Zusammenfassung von Betrieben,\nwenn dies die Bildung von Betriebsräten erleich-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                       tert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der\nInteressen der Arbeitnehmer dient;\na) Die Angabe „§§ 54 bis 59“ wird durch die Anga-\nbe „§§ 54 bis 59a“ ersetzt.                                2. für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach\nprodukt- oder projektbezogenen Geschäftsberei-\nb) Die Angabe „§§ 60 bis 73“ wird durch die Anga-\nchen (Sparten) organisiert sind und die Leitung\nbe „§§ 60 bis 73b“ ersetzt.\nder Sparte auch Entscheidungen in beteiligungs-\nc) Nach der Angabe „Zweiter Abschnitt Gesamt-,                    pflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von\nJugend- und Auszubildendenvertretung §§ 72                     Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebs-\nbis 73“ wird folgende Angabe eingefügt:                        räte), wenn dies der sachgerechten Wahrneh-\n„Dritter Abschnitt Konzern-Jugend- und Auszu-                  mung der Aufgaben des Betriebsrats dient;\nbildendenvertretung §§ 73a bis 73b“.                       3. andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, so-\nd) Die Angabe „§§ 81 bis 86“ wird durch die Angabe                weit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-,\n„§§ 81 bis 86a“ ersetzt.                                       Unternehmens- oder Konzernorganisation oder\naufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit\nvon Unternehmen einer wirksamen und zweck-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                        mäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                          dient;\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:               4. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gre-\nmien (Arbeitsgemeinschaften), die der unterneh-\n„Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehre-\nmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeit-\nrer Unternehmen.“\nnehmervertretungen dienen;\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n5. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Ver-\n„(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unter-                  tretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammen-\nnehmen wird vermutet, wenn                                     arbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern\n1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke                    erleichtern.\ndie Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer                 (2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2,\nvon den Unternehmen gemeinsam eingesetzt               4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein\nwerden oder                                            anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch\n2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge               Betriebsvereinbarung getroffen werden.\nhat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere              (3) Besteht im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Buch-\nBetriebsteile einem an der Spaltung betei-             stabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem\nligten anderen Unternehmen zugeordnet wer-             Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeit-\nden, ohne dass sich dabei die Organisation             nehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unter-\ndes betroffenen Betriebs wesentlich ändert.“           nehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001               1853\nAbstimmung kann von mindestens drei wahlberech-                „Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers\ntigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer               zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahl-\nim Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veran-                 berechtigt, wenn sie länger als drei Monate im\nlasst werden.                                                  Betrieb eingesetzt werden.“\n(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsverein-\nbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen          8.    § 9 wird wie folgt gefasst:\nnach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten                                      „§ 9\nregelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei\nZahl der Betriebsratsmitglieder\ndenn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus\nanderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats                     Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der\nerforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebs-        Regel\nvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor,                  5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer\nendet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die               Person,\ndurch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ent-\nfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.                   21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mit-\ngliedern,\n(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer\nBetriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3                 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern\ngebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organi-              bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,\nsationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses           101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,\nGesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmer-            201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,\nvertretungen finden die Vorschriften über die Rechte\nund Pflichten des Betriebsrats und die Rechts-                 401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,\nstellung seiner Mitglieder Anwendung.“                         701 bis 1 000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,\n1 001 bis 1 500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,\n4. § 4 wird wie folgt gefasst:\n1 501 bis 2 000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,\n„§ 4\n2 001 bis 2 500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,\nBetriebsteile, Kleinstbetriebe\n2 501 bis 3 000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,\n(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe,\nwenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1             3 001 bis 3 500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,\nerfüllen und                                                   3 501 bis 4 000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,\n1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder                4 001 bis 4 500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,\n2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigen-               4 501 bis 5 000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,\nständig sind.                                             5 001 bis 6 000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,\nDie Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein              6 001 bis 7 000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,\neigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmen-\nmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des                  7 001 bis 9 000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.\nBetriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3                 In Betrieben mit mehr als 9 000 Arbeitnehmern er-\nAbs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung                höht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für\nkann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs ver-               je angefangene weitere 3 000 Arbeitnehmer um 2\nanlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat              Mitglieder.“\ndes Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor\nAblauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf      9. § 10 wird aufgehoben.\ndes Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 ent-\nsprechend.                                               10. § 12 wird aufgehoben.\n(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1\nAbs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb      11. § 14 wird wie folgt gefasst:\nzuzuordnen.“                                                                            „§ 14\n5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                                Wahlvorschriften\n„(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeit-                (1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittel-\nnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und             barer Wahl gewählt.\nAngestellte einschließlich der zu ihrer Berufsaus-                (2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der\nbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im             Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen\nBetrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäf-           der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag ein-\ntigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in               gereicht wird oder wenn der Betriebsrat im verein-\nHeimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für            fachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.\nden Betrieb arbeiten.“                                            (3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlbe-\nrechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertrete-\n6. § 6 wird aufgehoben.\nnen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.\n7. In § 7 werden hinter dem Wort „Arbeitnehmer“ die                  (4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss\nWörter „des Betriebs“ eingefügt und folgender Satz             von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberech-\nangefügt:                                                      tigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei","1854             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001\nWahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben       14. § 16 wird wie folgt geändert:\nmit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten              a) In Absatz 1 wird Satz 5 aufgehoben.\nArbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch\nzwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die                b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nUnterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte                       „(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amts-\nArbeitnehmer.                                                    zeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann\n(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss               auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein sol-\nvon zwei Beauftragten unterzeichnet sein.“                       cher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den\nWahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entspre-\n12. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:                        chend.“\n„§ 14a\nVereinfachtes                      15. § 17 wird wie folgt geändert:\nWahlverfahren für Kleinbetriebe                   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n(1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig                                   „§ 17\nwahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebs-\nrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf                          Bestellung des Wahlvorstands\neiner ersten Wahlversammlung wird der Wahl-                               in Betrieben ohne Betriebsrat“.\nvorstand nach § 17a Nr. 3 gewählt. Auf einer zweiten          b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nWahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer\n„(1) Besteht in einem Betrieb, der die Vorausset-\nund unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahl-\nzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein\nversammlung findet eine Woche nach der Wahlver-\nBetriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat\nsammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt.\noder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzern-\n(2) Wahlvorschläge können bis zum Ende der                    betriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt\nWahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands                       entsprechend.“\nnach § 17a Nr. 3 gemacht werden; für Wahlvorschlä-\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nge der Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maß-\ngabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf dieser                 „(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch\nWahlversammlung gemacht werden, keine Schrift-                   ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebs-\nform erforderlich ist.                                           versammlung von der Mehrheit der anwesenden\nArbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16\n(3) Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der\nAbs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der\nRegel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitneh-\nGesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die\nmern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom\nBestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1\nBetriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbe-\nunterlässt.“\ntriebsrat oder nach § 17a Nr. 4 vom Arbeitsgericht\nbestellt, wird der Betriebsrat abweichend von Ab-             d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3\nsatz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer Wahlversammlung                und 4.\nin geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahl-\nvorschläge können bis eine Woche vor der Wahl-          16. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:\nversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht\n„§ 17a\nwerden; § 14 Abs. 4 gilt unverändert.\nBestellung des Wahlvorstands\n(4) Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der\nim vereinfachten Wahlverfahren\nWahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht\nteilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen            Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit fol-\nStimmabgabe zu geben.                                         gender Maßgabe Anwendung:\n(5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlbe-       1. Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier\nrechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand                 Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3\nund der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfach-                Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.\nten Wahlverfahrens vereinbaren.“                              2. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.\n13. § 15 wird wie folgt gefasst:                                  3. In den Fällen des § 17 Abs. 2 wird der Wahlvor-\nstand in einer Wahlversammlung von der Mehr-\n„§ 15                                 heit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Für\nZusammensetzung nach                             die Einladung zu der Wahlversammlung gilt § 17\nBeschäftigungsarten und Geschlechter                    Abs. 3 entsprechend.\n(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeit-        4. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn trotz Einla-\nnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und                  dung keine Wahlversammlung stattfindet oder\nder verschiedenen Beschäftigungsarten der im                     auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand\nBetrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.                     gewählt wird.“\n(2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der\nMinderheit ist, muss mindestens entsprechend sei-       17. § 18 wird wie folgt geändert:\nnem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertre-           a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort\nten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitglie-               „Antrag“ die Wörter „des Betriebsrats,“ einge-\ndern besteht.“                                                   fügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001                    1855\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „ein Nebenbetrieb                   b) Absatz 3 wird aufgehoben.\noder ein Betriebsteil selbständig oder dem\nHauptbetrieb zuzuordnen ist“ durch die Wörter                22. § 26 wird wie folgt geändert:\n„eine betriebsratsfähige Organisationseinheit\nvorliegt“ ersetzt und die Wörter „vor der Wahl“                  a) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben.\ngestrichen.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n18. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:                               c) Absatz 3 wird Absatz 2.\n„§ 21a1)\n23. § 27 wird wie folgt geändert:\nÜbergangsmandat\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(1) Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen\nBetriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die                       In Satz 2 wird die Zahl „19“ durch die Zahl „17“\nihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter,                           und die Zahl „27“ durch die Zahl „25“ ersetzt.\nsoweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1                 b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nerfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert wer-\nden, in dem ein Betriebsrat besteht (Übergangsman-                   c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2\ndat). Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich                      und 3.\nWahlvorstände zu bestellen. Das Übergangsmandat\nendet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer                    24. § 28 wird wie folgt geändert:\nBetriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt\ngegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach                     a) In der Überschrift wird das Wort „weitere“ ge-\nWirksamwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag                           strichen.\noder Betriebsvereinbarung kann das Übergangs-                        b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nmandat um weitere sechs Monate verlängert\nwerden.                                                                    „(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr\nals 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und\n(2) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem                       ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die\nBetrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat                        Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder\ndes nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitneh-                        gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein\nmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Über-                        Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat\ngangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend.                            den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die                         Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4\nSpaltung oder Zusammenlegung von Betrieben und                           gilt entsprechend.“\nBetriebsteilen im Zusammenhang mit einer Betriebs-                   c) Absatz 2 wird aufgehoben.\nveräußerung oder einer Umwandlung nach dem\nUmwandlungsgesetz erfolgt.“                                          d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie\nfolgt geändert:\n19. Nach § 21a wird folgender § 21b eingefügt:                                  Die Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten“ werden\n„§ 21b                                    durch die Wörter „Absatz 1 gilt“ ersetzt.\nRestmandat\n25. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:\nGeht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder\nZusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebs-                                              „§ 28a\nrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der                                        Übertragung von\ndamit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs-                                      Aufgaben auf Arbeitsgruppen\nund Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.“\n(1) In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern\nkann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen\n20. § 24 wird wie folgt geändert:                                           seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben auf Arbeits-\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                      gruppen übertragen; dies erfolgt nach Maßgabe\neiner mit dem Arbeitgeber abzuschließenden Rah-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nmenvereinbarung. Die Aufgaben müssen im Zusam-\nmenhang mit den von der Arbeitsgruppe zu erledi-\n21. § 25 wird wie folgt geändert:                                           genden Tätigkeiten stehen. Die Übertragung bedarf\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort                           der Schriftform. Für den Widerruf der Übertragung\n„werden“ die Wörter „unter Berücksichtigung des                  gelten Satz 1 erster Halbsatz und Satz 3 entspre-\n§ 15 Abs. 2“ eingefügt und in Satz 3 wird die                    chend.\nAngabe „der §§ 10 und 12“ durch die Angabe                          (2) Die Arbeitsgruppe kann im Rahmen der ihr\n„des § 15 Abs. 2“ ersetzt.                                       übertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber Verein-\nbarungen schließen; eine Vereinbarung bedarf der\n1) Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie       Mehrheit der Stimmen der Gruppenmitglieder. § 77\n2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechts-       gilt entsprechend. Können sich Arbeitgeber und\nvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der\nArbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder               Arbeitsgruppe in einer Angelegenheit nicht einigen,\nBetriebsteilen (ABl. EG Nr. L 82 S. 16).                                 nimmt der Betriebsrat das Beteiligungsrecht wahr.“","1856                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001\n26. § 29 wird wie folgt geändert:                                        501 bis 900 Arbeitnehmern\n2 Betriebsratsmitglieder,\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 und 2“\ndurch die Angabe „§ 26 Abs. 1“ ersetzt.                         901 bis 1 500 Arbeitnehmern\n3 Betriebsratsmitglieder,\nb) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.\n1 501 bis 2 000 Arbeitnehmern\n27. In § 31 werden die Wörter „oder der Mehrheit einer                   4 Betriebsratsmitglieder,\nGruppe“ gestrichen.                                                 2 001 bis 3 000 Arbeitnehmern\n5 Betriebsratsmitglieder,\n27a. In § 32 wird die Angabe „(§ 24 des Schwerbehinder-                  3 001 bis 4 000 Arbeitnehmern\ntengesetzes)“ durch die Angabe „(§ 94 des Neunten                   6 Betriebsratsmitglieder,\nBuches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt.\n4 001 bis 5 000 Arbeitnehmern\n28. § 35 wird wie folgt geändert:                                        7 Betriebsratsmitglieder,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                 5 001 bis 6 000 Arbeitnehmern\n8 Betriebsratsmitglieder,\n„(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Aus-\n6 001 bis 7 000 Arbeitnehmern\nzubildendenvertretung oder die Schwerbehinder-\n9 Betriebsratsmitglieder,\ntenvertretung einen Beschluss des Betriebsrats\nals eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger                  7 001 bis 8 000 Arbeitnehmern\nInteressen der durch sie vertretenen Arbeitneh-                 10 Betriebsratsmitglieder,\nmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf                  8 001 bis 9 000 Arbeitnehmern\ndie Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der                     11 Betriebsratsmitglieder,\nBeschlussfassung an auszusetzen, damit in die-\nser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit                9 001 bis 10 000 Arbeitnehmern\nHilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften,                12 Betriebsratsmitglieder.\nversucht werden kann.“                                          In Betrieben mit über 10 000 Arbeitnehmern ist für\nje angefangene weitere 2 000 Arbeitnehmer ein\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\nweiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Frei-\nstellungen können auch in Form von Teilfreistel-\n29. § 37 wird wie folgt geändert:\nlungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenom-\na) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-                 men nicht den Umfang der Freistellungen nach\ngefügt:                                                         den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarif-\n„Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn                  vertrag oder Betriebsvereinbarung können an-\ndie Betriebsratstätigkeit wegen der unterschied-                derweitige Regelungen über die Freistellung\nvereinbart werden.“\nlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder\nnicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfol-         b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ngen kann.“                                                        „(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom\nBetriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und\naa) In Satz 1 werden die Wörter „ Absatz 2                      nach den Grundsätzen der Verhältniswahl\ngilt“ durch die Wörter „Die Absätze 2 und 3               gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so\ngelten“ ersetzt.                                          erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehr-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                  heitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizu-\nstellen, so wird dieses mit einfacher Stimmen-\n„ Betriebsbedingte Gründe im Sinne des\nmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen\nAbsatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen\nder Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu\nBesonderheiten der betrieblichen Arbeits-\ngeben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für\nzeitgestaltung die Schulung des Betriebs-\nsachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb\nratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit\neiner Frist von zwei Wochen nach der Bekanntga-\nerfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des\nbe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der\nAusgleichsanspruchs unter Einbeziehung                    Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen\nder Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro                    Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Eini-\nSchulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit                 gungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so\neines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.“               hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizu-\nc) In Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 6 Satz                stellenden Betriebsratsmitglieds auch den Min-\n2 bis 5“ durch die Angabe „Absatz 6 Satz 2 bis 6“               derheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beach-\nersetzt.                                                        ten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht\nan, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellun-\n30. § 38 wird wie folgt geändert:                                        gen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als\nerteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nentsprechend.“\n„(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind min-\n31. In § 40 Abs. 2 werden nach den Wörtern „sachliche\ndestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel\nMittel“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und\n200 bis 500 Arbeitnehmern                                   die Wörter „Informations- und Kommunikationstech-\nein Betriebsratsmitglied,                                   nik sowie“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001                 1857\n32. In § 43 Abs. 2 wird Satz 3 wie folgt gefasst:                     Absätzen 7 und 8 abweichende Regelungen\n„Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens               getroffen werden.“\neinmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsver-\nsammlung über das Personal- und Sozialwesen              36. § 50 wird wie folgt geändert:\neinschließlich des Stands der Gleichstellung von              a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-\nFrauen und Männern im Betrieb sowie der Integrati-                kolon ersetzt und werden die Wörter „seine\non der im Betrieb beschäftigten ausländischen                     Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf\nArbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Ent-              Betriebe ohne Betriebsrat.“ angefügt.\nwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen\nUmweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht               b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 27 Abs. 3\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet                     Satz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 27 Abs. 2\nwerden.“                                                          Satz 3 und 4“ ersetzt.\n33. In § 44 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 17“ durch      37. § 51 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „§§ 14a, 17“ ersetzt.                              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n34. In § 45 wird Satz 1 wie folgt gefasst:\n„Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25\n„Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen kön-\nAbs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1\nnen Angelegenheiten einschließlich solcher tarif-\nSatz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35,\npolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und\n36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41\nwirtschaftlicher Art sowie Fragen der Förderung der\nentsprechend.“\nGleichstellung von Frauen und Männern und der Ver-\neinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie                 bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 1 Satz 1\nder Integration der im Betrieb beschäftigten aus-                       und 2“ durch die Angabe „§ 27 Abs. 1“\nländischen Arbeitnehmer behandeln, die den Betrieb                      ersetzt.\noder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen; die            b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nGrundsätze des § 74 Abs. 2 finden Anwendung.“\nc) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2\n35. § 47 wird wie folgt geändert:                                     bis 5.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n37a. In § 52 wird die Angabe „(§ 27 Abs. 1 des Schwer-\n„(2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder            behindertengesetzes)“ durch die Angabe „(§ 97\nBetriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner      Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)“\nMitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei           ersetzt.\nMitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder. Die\nGeschlechter sollen angemessen berücksichtigt        38. In § 53 Abs. 2 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:\nwerden.“\n„2. der Unternehmer einen Bericht über das Perso-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               nal- und Sozialwesen einschließlich des Stands\naa) In Satz 1 wird der zweite Halbsatz aufgeho-                der Gleichstellung von Frauen und Männern im\nben und das Semikolon durch einen Punkt                   Unternehmen, der Integration der im Unterneh-\nersetzt.                                                  men beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer,\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                    über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung\ndes Unternehmens sowie über Fragen des Um-\nc) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                                weltschutzes im Unternehmen, soweit dadurch\n„(7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat                nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ge-\nso viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es                fährdet werden,“.\ngewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in\nder Wählerliste eingetragen sind. Entsendet der      39. § 54 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nBetriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen\n„(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengeset-\ndie Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.“\nzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamt-\nd) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:                           betriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet wer-\n„(8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für         den. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der\nmehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so            Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in\nviele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es           denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der\nentsandt ist, wahlberechtigte Arbeitnehmer in             Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt\nden Wählerlisten eingetragen sind; sind mehrere           sind.“\nMitglieder entsandt worden, gilt Absatz 7 Satz 2\nentsprechend.“                                       40. § 55 wird wie folgt geändert:\ne) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(9) Für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die                „(1) In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder\naus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unter-                 Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder. Die\nnehmen entsandt worden sind, können durch                     Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt\nTarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von den                werden.“","1858              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001\nb) In Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.                           mäßigen Verhältnis in der Jugend– und Auszubil-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              dendenvertretung vertreten sein, wenn diese aus\nmindestens drei Mitgliedern besteht.“\n„(3) Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats\nstehen die Stimmen der Mitglieder des entsen-\n44. § 63 wird wie folgt geändert:\ndenden Gesamtbetriebsrats je zur Hälfte zu.“\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „geheimer“ das\nd) In Absatz 4 Satz 2 wird die Zahl „8“ durch die Zahl\nKomma durch das Wort „und“ ersetzt und die\n„9“ ersetzt.\nWorte „und gemeinsamer“ gestrichen.\n41. § 58 wird wie folgt geändert:                                  b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3 bis 5, 6\nSatz 1 zweiter Halbsatz, Abs. 7 und 8“ durch die\na) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-             Angabe „§ 14 Abs. 2 bis 5“ und die Angabe „§ 16\nkolon ersetzt und werden die Wörter „seine                    Abs. 1 Satz 6 und 7“ durch die Angabe „§ 16\nZuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf                Abs. 1 Satz 4 bis 6“ ersetzt.\nUnternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht\ngebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzern-            c) In Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 16 Abs. 2\nunternehmen ohne Betriebsrat.“ angefügt.                      Satz 1 und 2“ ein Komma und die Angabe „Abs. 3\nSatz 1“ eingefügt, die Wörter „mit der Maßgabe,\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 3“ durch             daß“ werden durch ein Semikolon ersetzt und\ndie Angabe „Abs. 2“ ersetzt.                                  nach dem Wort „Arbeitsgericht“ wird das Wort\n„kann“ eingefügt sowie das Wort „kann“ am Ende\n42. § 59 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                               des Satzes gestrichen.\n„(1) Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1,          d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ndie §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3,\nAbs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie           „(4) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig\ndie §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5              der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt\nentsprechend.“                                                   auch § 14a entsprechend. Die Frist zur Bestellung\ndes Wahlvorstands wird im Falle des Absatzes 2\nSatz 1 auf vier Wochen und im Falle des Absat-\n42a. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:\nzes 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.“\n„§ 59a\ne) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Ab-\nTeilnahme der                                satz 5 angefügt:\nKonzernschwerbehindertenvertretung\n„(5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 der\nDie Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 97                  in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt § 14a\nAbs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann                 Abs. 5 entsprechend.“\nan allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats bera-\ntend teilnehmen.“\n45. § 65 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n43. § 62 wird wie folgt geändert:                                   „(1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung\ngelten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34,\n„(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung            36, 37, 40 und 41 entsprechend.“\nbesteht in Betrieben mit in der Regel\n5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitneh-      46. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nmer aus einer Person,                                      a) In Nummer 1 werden hinter dem Wort „Berufsbil-\n21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitneh-             dung“ die Wörter „und der Übernahme der zu\nmer aus 3 Mitgliedern,                                        ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein\nArbeitsverhältnis“ eingefügt.\n51 bis 150 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-\nnehmer aus 5 Mitgliedern,                                  b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-\ngefügt:\n151 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-\nnehmer aus 7 Mitgliedern,                                     „1a. Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsäch-\nlichen Gleichstellung der in § 60 Abs. 1\n301 bis 500 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-\ngenannten Arbeitnehmer entsprechend § 80\nnehmer aus 9 Mitgliedern,\nAbs. 1 Nr. 2a und 2b beim Betriebsrat zu\n501 bis 700 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-                     beantragen;“.\nnehmer aus 11 Mitgliedern,\nc) Nach Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semi-\n701 bis 1 000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-            kolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:\nnehmer aus 13 Mitgliedern,\n„4. die Integration ausländischer, in § 60 Abs. 1\nmehr als 1 000 der in § 60 Abs. 1 genannten                        genannter Arbeitnehmer im Betrieb zu för-\nArbeitnehmer aus 15 Mitgliedern.“                                  dern und entsprechende Maßnahmen beim\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                   Betriebsrat zu beantragen.“\n„(3) Das Geschlecht, das unter den in § 60 Abs. 1\ngenannten Arbeitnehmern in der Minderheit ist,        47. § 72 wird wie folgt geändert:\nmuss mindestens entsprechend seinem zahlen-                a) In Absatz 5 wird Satz 2 aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001                           1859\nb) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:              §§ 40, 41, 51 Abs. 3 bis 5, die §§ 56, 57, 58, 59 Abs. 2\nund die §§ 66 bis 68 entsprechend.“\n„(8) Für Mitglieder der Gesamt-Jugend- und\nAuszubildendenvertretung, die aus einem ge-\nmeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ent-         50. In § 74 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „sozial-\nsandt worden sind, können durch Tarifvertrag               politischer“ ein Komma und das Wort „umweltpoliti-\noder Betriebsvereinbarung von Absatz 7 abwei-              scher“ eingefügt.\nchende Regelungen getroffen werden.“\n51. § 75 wird wie folgt geändert 2):\n48. § 73 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                             a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n„Geschlechts“ die Wörter „oder ihrer sexuellen\n„(2) Für die Gesamt-Jugend- und Auszubildenden-                    Identität“ eingefügt.\nvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1\nSatz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die             b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n§§ 40, 41, 48, 49, 50, 51 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 66               „Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative\nbis 68 entsprechend.“                                                der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu för-\ndern.“\n49. Nach § 73 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:\n52. § 78 wird wie folgt geändert:\n„Dritter Abschnitt\nKonzern-Jugend- und                           a) Nach den Wörtern „der Gesamt-Jugend- und\nAuszubildendenvertretung                             Auszubildendenvertretung,“ werden die Wörter\n„der Konzern-Jugend- und Auszubildendenver-\n§ 73a                                    tretung,“ eingefügt.\nVoraussetzung der Errichtung,                     b) Die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ wird durch\nMitgliederzahl, Stimmengewicht                          die Angabe „§ 3 Abs. 1“ ersetzt.\n(1) Bestehen in einem Konzern (§ 18 Abs. 1 des              c) Nach der Angabe „(§ 86)“ werden die Wörter\nAktiengesetzes) mehrere Gesamt-Jugend- und Aus-                      „sowie Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 3)“\nzubildendenvertretungen, kann durch Beschlüsse                       eingefügt.\nder einzelnen Gesamt-Jugend- und Auszubilden-\ndenvertretungen eine Konzern-Jugend- und Auszu-\n53. In § 79 Abs. 2 werden nach den Wörtern „der\nbildendenvertretung errichtet werden. Die Errichtung\nGesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung,“\nerfordert die Zustimmung der Gesamt-Jugend- und\ndie Wörter „der Konzern-Jugend- und Auszubilden-\nAuszubildendenvertretungen der Konzernunterneh-\ndenvertretung,“ eingefügt und wird die Angabe „§ 3\nmen, in denen insgesamt mindestens 75 vom Hun-\nAbs. 1 Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1“\ndert der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer\nersetzt.\nbeschäftigt sind. Besteht in einem Konzernunterneh-\nmen nur eine Jugend- und Auszubildendenvertre-\n54. § 80 wird wie folgt geändert:\ntung, so nimmt diese die Aufgaben einer Gesamt-\nJugend- und Auszubildendenvertretung nach den                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nVorschriften dieses Abschnitts wahr.                                 aa) In Nummer 2a wird das Wort „Gleichberech-\n(2) In die Konzern-Jugend- und Auszubildenden-                        tigung“ durch das Wort „Gleichstellung“\nvertretung entsendet jede Gesamt-Jugend- und                              ersetzt.\nAuszubildendenvertretung eines ihrer Mitglieder. Sie                 bb) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b\nhat für jedes Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied                      eingefügt:\nzu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens\nfestzulegen.                                                              „2b. die Vereinbarkeit von Familie und Er-\nwerbstätigkeit zu fördern;“.\n(3) Jedes Mitglied der Konzern-Jugend- und\nAuszubildendenvertretung hat so viele Stimmen, wie                   cc) In Nummer 7 werden das Wort „Eingliede-\ndie Mitglieder der entsendenden Gesamt-Jugend-                            rung“ durch das Wort „Integration“ und der\nund Auszubildendenvertretung insgesamt Stimmen                            Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wör-\nhaben.                                                                    ter „sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von\nRassismus und Fremdenfeindlichkeit im\n(4) § 72 Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend.\nBetrieb zu beantragen;“ angefügt.\n§ 73b\ndd) Nach Nummer 7 werden folgende Num-\nGeschäftsführung und                                    mern 8 und 9 angefügt:\nGeltung sonstiger Vorschriften\n„8. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern\n(1) Die Konzern-Jugend- und Auszubildendenver-                             und zu sichern;\ntretung kann nach Verständigung des Konzernbe-\n„9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und\ntriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen\ndes betrieblichen Umweltschutzes zu\nkann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied\nfördern.“\ndes Konzernbetriebsrats teilnehmen.\n2) Artikel 1 Nr. 51 Buchstabe a dient teilweise der Umsetzung der\n(2) Für die Konzern-Jugend- und Auszubildenden-\nRichtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Fest-\nvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1         legung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleich-\nSatz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die         behandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16).","1860              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                     58. § 89 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                                        „§ 89\n„die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die                 Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz“.\nBeschäftigung von Personen, die nicht in\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\neinem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber\nstehen.“                                                    „(1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen,\ndass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Ihm“ durch die                    die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den\nWörter „Dem Betriebsrat“ ersetzt.                         betrieblichen Umweltschutz durchgeführt wer-\ncc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:                den. Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und\nGesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz\n„Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung                  zuständigen Behörden, die Träger der gesetz-\nder Aufgaben des Betriebsrats erforderlich                lichen Unfallversicherung und die sonstigen in\nist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige                  Betracht kommenden Stellen durch Anregung,\nArbeitnehmer als Auskunftspersonen zur                    Beratung und Auskunft zu unterstützen.“\nVerfügung zu stellen; er hat hierbei die Vor-\nschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen,          c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsoweit betriebliche Notwendigkeiten nicht                 aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch\nentgegenstehen.“                                               die Angabe „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.                             bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:                      „Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat auch\nbei allen im Zusammenhang mit dem betrieb-\n„(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Aus-                        lichen Umweltschutz stehenden Besichti-\nkunftspersonen und der Sachverständigen gilt                        gungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm\n§ 79 entsprechend.“                                                 unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Un-\nfallverhütung und den betrieblichen Umwelt-\n55. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt:                               schutz betreffenden Auflagen und Anordnun-\ngen der zuständigen Stellen mitzuteilen.“\n„§ 86a\nd) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-\nVorschlagsrecht der Arbeitnehmer                        gefügt:\nJeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebs-                   „(3) Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne\nrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein                    dieses Gesetzes sind alle personellen und organi-\nVorschlag von mindestens 5 vom Hundert der                         satorischen Maßnahmen sowie alle die betrieb-\nArbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der                     lichen Bauten, Räume, technische Anlagen,\nBetriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten                      Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeits-\nauf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu                  plätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen,\nsetzen.“                                                           die dem Umweltschutz dienen.“\ne) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-\n56. In § 87 Abs. 1 wird nach Nummer 12 der Punkt durch                 sätze 4 bis 6.\nein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 13\nf) In dem neuen Absatz 5 werden nach dem Wort\nangefügt:\n„erhält“ die Wörter „vom Arbeitgeber“ eingefügt\n„13. Grundsätze über die Durchführung von Grup-                    und die Angabe „Absätzen 2 und 3“ durch die\npenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vor-                Angabe „Absätzen 2 und 4“ ersetzt.\nschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieb-\nlichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeit-      59. § 92 wird wie folgt geändert:\nnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe\na) In Absatz 2 werden die Wörter „einschließlich\nim Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.“\nMaßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a“\ngestrichen.\n57. § 88 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-                      „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nfügt:                                                          Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und\n„1a. Maßnahmen des betrieblichen Umwelt-                       2b, insbesondere für die Aufstellung und Durch-\nschutzes;“.                                              führung von Maßnahmen zur Förderung der\nGleichstellung von Frauen und Männern.“\nb) Nach Nummer 3 werden der Punkt durch ein\nSemikolon ersetzt und die folgende Nummer 4          60. Nach § 92 wird folgender § 92a eingefügt:\nangefügt:\n„§ 92a\n„4. Maßnahmen zur Integration ausländischer\nArbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von                                 Beschäftigungssicherung\nRassismus und Fremdenfeindlichkeit im                    (1) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vor-\nBetrieb.“                                             schläge zur Sicherung und Förderung der Beschäfti-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001              1861\ngung machen. Diese können insbesondere eine fle-                 der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustim-\nxible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von              mung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der\nTeilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der               betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung ein-\nArbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfah-               verstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der\nren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Arbeit-           Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustim-\nnehmer, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit                mung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn\noder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie                   diese auch unter Berücksichtigung der betriebs-\nzum Produktions- und Investitionsprogramm zum                    verfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen\nGegenstand haben.                                                Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen\n(2) Der Arbeitgeber hat die Vorschläge mit dem                Gründen notwendig ist.“\nBetriebsrat zu beraten. Hält der Arbeitgeber die Vor-\nschläge des Betriebsrats für ungeeignet, hat er dies    66. In § 104 Satz 1 werden nach dem Wort „Grundsätze“\nzu begründen; in Betrieben mit mehr als 100 Arbeit-           ein Komma und die Wörter „insbesondere durch\nnehmern erfolgt die Begründung schriftlich. Zu den            rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen,“\nBeratungen kann der Arbeitgeber oder der Betriebs-            eingefügt.\nrat einen Vertreter des Arbeitsamtes oder des\nLandesarbeitsamtes hinzuziehen.“                        67. In § 106 Abs. 3 wird nach der Nummer 5 folgende\nNummer 5a eingefügt:\n61. In § 95 Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „1 000“ durch die         „5a. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;“.\nZahl „500“ ersetzt.\n68. In § 108 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 80 Abs. 3“\n62. In § 96 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „mit diesem“          durch die Angabe „§ 80 Abs. 3 und 4“ ersetzt.\ndurch die Wörter „den Berufsbildungsbedarf zu\nermitteln und mit ihm“ ersetzt.                         69. In § 109 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe\n„§ 80 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 80 Abs. 4“\n63. § 97 wird wie folgt geändert:                                 ersetzt.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:      70. § 111 wird wie folgt geändert:\n„(2) Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant               a) In Satz 1 werden die Wörter „Der Unternehmer\noder durchgeführt, die dazu führen, dass sich die            hat in Betrieben“ durch die Wörter „In Unterneh-\nTätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert                men“ ersetzt und nach dem Wort „Arbeitneh-\nund ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten              mern“ die Wörter „hat der Unternehmer“ einge-\nzur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausrei-              fügt.\nchen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung           b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nvon Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung                „Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr\nmitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht                    als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung\nzustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der            einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt ent-\nSpruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung              sprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3\nzwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.“                       unberührt.“\n64. § 99 wird wie folgt geändert:                           71. In § 112 Abs. 5 wird nach Nummer 2 folgende Num-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Betrieben“               mer 2a eingefügt:\ndurch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.                     „2a. Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungs-\naa) In Nummer 3 wird nach dem Wort „ist“ das                   möglichkeiten zur Vermeidung von Arbeits-\nKomma durch ein Semikolon ersetzt und                      losigkeit berücksichtigen.“\nwerden die Wörter „als Nachteil gilt bei unbe-\nfristeter Einstellung auch die Nichtberück-     72. § 112a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nsichtigung eines gleich geeigneten befristet          a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 111 Satz 2 Nr. 1“\nBeschäftigten,“ angefügt.                                durch die Angabe „§ 111 Satz 3 Nr. 1“ ersetzt.\nbb) In Nummer 6 werden nach dem Wort                      b) In Nummer 1 werden die Wörter „mehr als 20\n„Grundsätze“ ein Komma und die Wörter                    und“ gestrichen.\n„insbesondere durch rassistische oder frem-\ndenfeindliche Betätigung,“ eingefügt.           73. In § 114 Abs. 6 wird Satz 3 aufgehoben.\n65. § 103 wird wie folgt geändert:                          74. § 115 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Kündi-            a) In Absatz 2 wird Nummer 4 aufgehoben.\ngung“ die Wörter „und Versetzung“ eingefügt.\nb) In Absatz 2 Nr. 8 Satz 1 werden die Wörter „findet\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:               § 17 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung“\n„(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten               durch die Wörter „wird der Wahlvorstand in einer\nPersonen, die zu einem Verlust des Amtes oder                Bordversammlung von der Mehrheit der an-","1862             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001\nwesenden Besatzungsmitglieder gewählt; § 17               b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Seebetriebs-\nAbs. 3 gilt entsprechend“ ersetzt.                            rats,“ die Wörter „einer der in § 3 Abs. 1 bezeich-\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 21 bis 25“ durch               neten Vertretungen der Arbeitnehmer,“ eingefügt.\ndie Angabe „§§ 21, 22 bis 25“ ersetzt.\n78. § 120 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n75. § 116 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                         a) In Nummer 3 wird nach dem Komma das Wort\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                               „oder“ gestrichen.\n„3. Der Seebetriebsrat besteht in Seebetrieben            b) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 3a\nmit in der Regel                                          und 3b eingefügt:\n5 bis 400 wahlberechtigten Besatzungs-                   „3a. Berater, der vom Betriebsrat nach § 111\nmitgliedern aus einer Person,                                  Satz 2 hinzugezogen worden ist;\n401 bis 800 wahlberechtigten Besatzungs-                 „3b. Auskunftsperson, die dem Betriebsrat nach\nmitgliedern aus drei Mitgliedern,                              § 80 Abs. 2 Satz 3 zur Verfügung gestellt\nworden ist, oder“.\nüber 800 wahlberechtigten Besatzungs-\nmitgliedern aus fünf Mitgliedern.“\n79. In § 121 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 92 Abs. 1\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                           Satz 1“ die Angabe „auch in Verbindung mit Ab-\n„4. Ein Wahlvorschlag ist gültig, wenn er im Falle        satz 3,“ eingefügt.\ndes § 14 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und\nSatz 2 mindestens von drei wahlberechtigten     80. § 125 Abs. 3 wird wie folgt gefasst und folgender\nBesatzungsmitgliedern unterschrieben ist.“            Absatz 4 angefügt:\nc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                            „(3) Auf Wahlen des Betriebsrats, der Bordvertre-\n„5. § 14a findet keine Anwendung.“                        tung, des Seebetriebsrats und der Jugend- und\nAuszubildendenvertretung, die nach dem 28. Juli\nd) In Nummer 7 werden die Sätze 2 und 3 durch\n2001 eingeleitet werden, finden die Erste Verord-\nfolgende Sätze ersetzt:\nnung zur Durchführung des Betriebsverfassungs-\n„§ 17 Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.                gesetzes vom 16. Januar 1972 (BGBl. I S. 49), zuletzt\nBesteht kein Seebetriebsrat, so bestellt der              geändert durch die Verordnung vom 16. Januar\nGesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht           1995 (BGBl. I S. 43), die Zweite Verordnung zur\nbesteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvor-              Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes\nstand. Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat                vom 24. Oktober 1972 (BGBl. I S. 2029), zuletzt\nnoch ein Konzernbetriebsrat, wird der Wahlvor-            geändert durch die Verordnung vom 28. September\nstand gemeinsam vom Arbeitgeber und den im                1989 (BGBl. I S. 1795) und die Verordnung zur\nSeebetrieb vertretenen Gewerkschaften bestellt;           Durchführung der Betriebsratswahlen bei den\nGleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder            Postunternehmen vom 26. Juni 1995 (BGBl. I S. 871)\nder Konzernbetriebsrat die Bestellung des                 bis zu deren Änderung entsprechende Anwendung.\nWahlvorstands nach Satz 3 unterlässt.“\n(4) Ergänzend findet für das vereinfachte Wahl-\nverfahren nach § 14a die Erste Verordnung zur\n76. In § 117 Abs. 2 Satz 2 wird der zweite Halbsatz auf-          Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes bis\ngehoben und das Semikolon durch einen Punkt                   zu deren Änderung mit folgenden Maßgaben ent-\nersetzt.                                                      sprechende Anwendung:\n77. § 119 wird wie folgt geändert:                                1. Die Frist für die Einladung zur Wahlversammlung\nzur Wahl des Wahlvorstands nach § 14a Abs. 1\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              des Gesetzes beträgt mindestens sieben Tage.\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1                   Die Einladung muss Ort, Tag und Zeit der Wahl-\nNr. 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1               versammlung sowie den Hinweis enthalten, dass\nNr. 1 bis 3 oder 5“ ersetzt.                             bis zum Ende dieser Wahlversammlung Wahl-\nvorschläge zur Wahl des Betriebsrats gemacht\nbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „der\nwerden können (§ 14a Abs. 2 des Gesetzes).\nGesamt-Jugend- und Auszubildendenver-\ntretung,“ die Wörter „der Konzern-Jugend-            2. § 3 findet wie folgt Anwendung:\nund Auszubildendenvertretung,“ eingefügt                 a) Im Fall des § 14a Abs. 1 des Gesetzes erlässt\nund wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2“               der Wahlvorstand auf der Wahlversammlung\ndurch die Angabe „§ 3 Abs. 1“ ersetzt.                      das Wahlausschreiben. Die Einspruchsfrist\ncc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „der                     nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 verkürzt sich auf drei\nGesamt-Jugend- und Auszubildendenvertre-                    Tage. Die Angabe nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 muss\ntung,“ die Wörter „der Konzern-Jugend- und                  die Zahl der Mindestsitze des Geschlechts in\nAuszubildendenvertretung,“ eingefügt, die                   der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) ent-\nAngabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2“ durch die                  halten. Die Wahlvorschläge sind abweichend\nAngabe „§ 3 Abs. 1“ ersetzt und werden nach                 von § 3 Abs. 2 Nr. 7 bis zum Abschluss\ndem Wort „willen“ die Wörter „oder eine Aus-                der Wahlversammlung zur Wahl des Wahl-\nkunftsperson nach § 80 Abs. 2 Satz 3 um                     vorstands bei diesem einzureichen. Ergän-\nihrer Tätigkeit willen“ eingefügt.                          zend zu § 3 Abs. 2 Nr. 10 gibt der Wahlvor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001               1863\nstand den Ort, Tag und Zeit der nachträg-                                 Artikel 3\nlichen Stimmabgabe an (§ 14a Abs. 4 des                    Änderung des Umwandlungsgesetzes\nGesetzes).\nDas Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I\nb) Im Fall des § 14a Abs. 3 des Gesetzes erlässt     S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 26\nder Wahlvorstand unverzüglich das Wahlaus-       des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird\nschreiben mit den unter Buchstabe a genann-      wie folgt geändert:\nten Maßgaben zu § 3 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 10.\nAbweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 7 sind die\n1. § 321 wird aufgehoben.\nWahlvorschläge spätestens eine Woche vor\nder Wahlversammlung zur Wahl des Betriebs-\nrats (§ 14a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes) beim     2. § 322 wird wie folgt geändert:\nWahlvorstand einzureichen.                           a) Absatz 1 wird aufgehoben.\n3. Die Einspruchsfrist des § 4 Abs. 1 verkürzt sich         b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.\nauf drei Tage.\n4. Die §§ 6 bis 8 und § 10 Abs. 2 finden entspre-                                Artikel 4\nchende Anwendung mit der Maßgabe, dass die\nWahl aufgrund von Wahlvorschlägen erfolgt. Im                              Änderung des\nFall des § 14a Abs. 1 des Gesetzes sind die                      Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nWahlvorschläge bis zum Abschluss der Wahl-              In § 256 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nversammlung zur Wahl des Wahlvorstands bei           – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März\ndiesem einzureichen; im Fall des § 14a Abs. 3 des    1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 21\nGesetzes sind die Wahlvorschläge spätestens          des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert\neine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl          worden ist, werden nach dem Wort „Unternehmers“ die\ndes Betriebsrats (§ 14a Abs. 3 Satz 2 des Geset-     Wörter „oder der Einigungsstelle nach § 112 des Betriebs-\nzes) beim Wahlvorstand einzureichen.                 verfassungsgesetzes“ eingefügt.\n5. § 9 findet keine Anwendung.\n6. Auf das Wahlverfahren finden die §§ 21 ff. ent-                               Artikel 5\nsprechende Anwendung. Auf den Stimmzetteln\nÄnderung des\nsind die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge\nDeutsche Bahn Gründungsgesetzes\nunter Angabe von Familienname, Vorname und\nArt der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen.           Das Deutsche Bahn Gründungsgesetz vom 27. Dezem-\nber 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439) wird wie\n7. § 25 Abs. 5 bis 8 findet keine Anwendung.\nfolgt geändert:\n8. § 26 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung,\ndass der Wahlberechtigte sein Verlangen auf          1. § 19 wird wie folgt geändert:\nschriftliche Stimmabgabe spätestens drei Tage\na) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.\nvor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des\nBetriebsrats dem Wahlvorstand mitgeteilt haben           b) Absatz 5 wird Absatz 2.\nmuss.\n2. § 20 wird aufgehoben.\n9. § 31 findet entsprechende Anwendung mit der\nMaßgabe, dass die Wahl der Jugend- und Auszu-\nbildendenvertretung aufgrund von Wahlvorschlä-                                Artikel 6\ngen erfolgt.“\nÄnderung des Postpersonalrechtsgesetzes\n81. In § 126 wird nach der Nummer 5 folgende Num-               Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September\nmer 5a eingefügt:                                       1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch\n„5a. die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der    Artikel 24 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510),\nBordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der     wird wie folgt geändert:\nJugend- und Auszubildendenvertretung auf die\nGeschlechter, auch soweit die Sitze nicht          1. § 24 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ngemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt              „§ 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt\nwerden können.“                                        unberührt.“\n2. § 26 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2\n„§ 26\nÄnderung des\nArbeitnehmerüberlassungsgesetzes                                       Wahlen, Ersatzmitglieder\nIn § 14 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungs-               Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                   über Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats\n3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Arti-        sowie über seine Ersatzmitglieder finden mit folgender\nkel 41 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I               Maßgabe Anwendung:\nS. 1983) geändert worden ist, werden die Wörter „weder           1. Die in den Betrieben der Aktiengesellschaften\nwahlberechtigt noch“ durch das Wort „nicht“ ersetzt.                beschäftigten Beamten bilden bei der Wahl zum","1864              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001\nBetriebsrat eine eigene Gruppe, es sei denn, dass      2. In § 16 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 bis 3“ durch\ndie Mehrheit dieser Beamten vor der Wahl in ge-            die Angabe „§ 15 Abs. 1 bis 3a“ ersetzt.\nheimer Abstimmung hierauf verzichtet.\n2. Arbeitnehmer und Beamte müssen entsprechend\nihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat                                     Artikel 8\nvertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei                                Änderung des\nMitgliedern besteht.                                                         Gesetzes über die\n3. Die Arbeitnehmer und Beamten wählen ihre Vertre-                    Mitbestimmung der Arbeitnehmer\nter in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass                  in den Aufsichtsräten und Vorständen\ndie wahlberechtigten Angehörigen beider Gruppen                   der Unternehmen des Bergbaus und\nvor der Neuwahl in getrennten, geheimen Abstim-               der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie\nmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Die               Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer\nBetriebsratswahl erfolgt in gemeinsamer Wahl,          in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen\nwenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfah-      des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden\nren nach § 14a des Betriebsverfassungsgesetzes         Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nzu wählen ist.                                         nummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n4. Steht einer Gruppe nur ein Vertreter im Betriebsrat     zuletzt geändert durch Artikel 3 § 8 des Gesetzes vom\nzu, so erfolgt die Wahl des Gruppenvertreters nach     9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt geändert:\nden Grundsätzen der Mehrheitswahl.\n5. Finden getrennte Wahlgänge statt, so sind zur           1. § 6 wird wie folgt geändert:\nUnterzeichnung von Wahlvorschlägen der Gruppen             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnur die wahlberechtigten Angehörigen der jewei-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „ein Arbeiter und\nligen Gruppe entsprechend § 14 Abs. 4 des\nein Angestellter“ durch die Wörter „zwei Arbeit-\nBetriebsverfassungsgesetzes berechtigt.\nnehmer“ ersetzt.\n6. In Betrieben mit Beamten muss dem Wahlvorstand\nein Beamter angehören.                                        bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „werden“ die\nWörter „dem Wahlorgan“ gestrichen und nach\n7. Ist der Betriebsrat in gemeinsamer Wahl gewählt,                    den Wörtern „der Betriebe des Unternehmens“\nbestimmt sich das Nachrücken von Ersatzmitglie-                    die Wörter „in geheimer Wahl gewählt und dem\ndern nach § 25 des Betriebsverfassungsgesetzes                     Wahlorgan“ eingefügt.\nunter Berücksichtigung der Grundsätze der Num-\nmer 2.“                                                       cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.\n3. § 27 wird aufgehoben.                                          b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort „wählen“\ndas Wort „gemeinsam“ gestrichen.\nArtikel 7                           2. § 9 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Kündigungsschutzgesetzes                      a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Arbeiter\nDas Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der                      zwei, die Zahl der in § 6 Abs. 3 bezeichneten Vertre-\nBekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317),                ter der Arbeitnehmer drei beträgt“ durch die Wörter\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom                    „Arbeitnehmer und die Zahl der in § 6 Abs. 3\n30. März 2000 (BGBl. I S. 333), wird wie folgt geändert:             bezeichneten Vertreter der Arbeitnehmer je drei\nbeträgt“ ersetzt.\n1. In § 15 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein-\ngefügt:                                                        b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Arbeiter drei\nund die Zahl der in § 6 Abs. 3 bezeichneten Vertreter\n„(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu                 der Arbeitnehmer vier beträgt“ durch die Wörter\neiner Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach                  „Arbeitnehmer und die Zahl der in § 6 Abs. 3\n§ 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1        bezeichneten Vertreter der Arbeitnehmer je vier\ndes Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die                  beträgt“ ersetzt.\nBestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2\nSatz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115\nAbs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des                                Artikel 9\nBetriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeit-\npunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur                                 Änderung des\nBekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei                     Betriebsverfassungsgesetzes 1952\ndenn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber           Das Betriebsverfassungsgesetz 1952 in der im Bundes-\nzur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung          gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-1, veröffent-\neiner Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungs-         lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nschutz gilt für die ersten drei in der Einladung oder      kel 2 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1961),\nAntragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein         wird wie folgt geändert:\nBetriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertre-\ntung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat\n1. § 76 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nnicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach\nSatz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antrag-                a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 6“ durch die Angabe\nstellung an drei Monate.“                                         „§ 7 des Betriebsverfassungsgesetzes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001                  1865\nb) In Satz 3 werden die Wörter „ , darunter ein Arbeiter       e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 2\nund ein Angestellter,“ und die Angabe „ ; § 10 Abs. 3          aufgehoben.\ngilt entsprechend“ gestrichen.\nc) In Satz 5 wird die Angabe „§ 53“ durch die Angabe      3.   § 9 wird wie folgt geändert:\n„§ 78 des Betriebsverfassungsgesetzes“ ersetzt.             a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort\n2. Nach § 87 wird folgender § 87a angefügt:                           „Betrieb“ die Wörter „für eine Gruppe“ gestrichen.\n„§ 87a                               b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nAuf die in den §§ 76 und 77 bezeichneten Wahlen,            c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt\ndie nach dem 28. Juli 2001 eingeleitet werden, findet             gefasst:\ndie Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des                     „(2) Entfällt auf einen Betrieb kein Delegierter, gel-\nBetriebsverfassungsgesetzes in der im Bundes-                     ten die Arbeitnehmer dieses Betriebs für die Wahl\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-1-1,                  der Delegierten als Arbeitnehmer des Betriebs der\nveröffentlichten bereinigten Fassung entsprechende                Hauptniederlassung des betreffenden Konzern-\nAnwendung.“                                                       unternehmens. Soweit auf die Arbeitnehmer des\nBetriebs der Hauptniederlassung kein Delegierter\nArtikel 10                                  entfällt, gelten diese für die Wahl der Delegierten\nals Arbeitnehmer des nach der Zahl der wahl-\nÄnderung des                                  berechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs des\nGesetzes zur Ergänzung des                            betreffenden Konzernunternehmens.“\nGesetzes über die Mitbestimmung\nder Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten                    d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.\nund Vorständen der Unternehmen des Bergbaus\nund der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie             4. § 10 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nDas Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mit-             „Jeder Wahlvorschlag für Delegierte muss von einem\nbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und              Zehntel oder 100 der wahlberechtigten Arbeitnehmer\nVorständen der Unternehmen des Bergbaus und der                    des Betriebs unterzeichnet sein.“\nEisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffent-      5. § 10c wird wie folgt geändert:\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nkel 3 § 9 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242),         a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nwird wie folgt geändert:                                           b) Absatz 4 wird Absatz 2.\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                  c) In dem neuen Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt ge-\nfasst:\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n„Jeder Wahlvorschlag muss von einem Fünftel\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeiter und                 oder 100 der wahlberechtigten Arbeitnehmer des\nAngestellte“ durch die Wörter „die in § 5               Konzerns unterzeichnet sein.“\nAbs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes be-\nzeichneten Personen“ ersetzt.                        d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt\ngefasst:\nbb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.\n„(3) Abweichend von Absatz 1 findet Mehrheits-\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:               wahl statt, soweit nur ein Wahlvorschlag gemacht\n„(6) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind sol-            wird. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag min-\nche des Betriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2               destens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie\ndes Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwen-                  Aufsichtsratsmitglieder auf die Arbeitnehmer ent-\nden.“                                                         fallen.“\n2. § 8 wird wie folgt geändert:                              6. In § 10d Abs.1 werden die Wörter „gemeinsamer\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Wahl, geheim“ durch die Wörter „geheimer Wahl“\nersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeiter und die\nAngestellten in getrennter Wahl, geheim“\ndurch die Wörter „Arbeitnehmer in geheimer       7. § 10e Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nWahl“ ersetzt.\n8. § 10g wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n„§ 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und folgen-\nentsprechend.“\nder Satz 2 wird angefügt:\nb) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter\n„§ 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt\nentsprechend.“                                                „1. Delegierten der Arbeiter die wahlberechtigten\nArbeiter,\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die\nAngabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2                  2. Delegierten der Angestellten die wahlberech-\nSatz 1“ ersetzt.                                                  tigten Angestellten“","1866               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001\ndurch die Wörter „Delegierten die wahlberechtigten        14. § 22 wird wie folgt gefasst:\nArbeitnehmer“ ersetzt.                                                                   „§ 22\n9. § 10h wird wie folgt geändert:                                  Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsrats-\nmitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem 28. Juli\na) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt geändert:                     2001 eingeleitet werden, findet die Wahlordnung zum\naa) Die Wörter „an Abstimmungen über die                    Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 23. Januar\ngemeinsame Wahl der Aufsichtsratsmitglieder           1989 (BGBl. I S. 147) entsprechende Anwendung.“\nder Arbeitnehmer durch die Delegierten nicht\nteilnehmen und“ werden gestrichen.\nbb) Die Wörter „der Arbeiter und Delegierten der                                 Artikel 11\nAngestellten“ werden gestrichen.                               Änderung des Saarländischen\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                              Gesetzes Nr. 560 über die Einführung der\nMitbestimmung der Arbeitnehmer in den\naa) Die Wörter „nehmen diese Arbeitnehmer an                  Aufsichtsräten und Vorständen der Unter-\neiner Abstimmung über die gemeinsame Wahl                  nehmen des Bergbaus und der Eisen\nder Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer                  und Stahl erzeugenden Industrie\nnicht teil und bleiben“ werden durch die\nWörter „bleiben diese Arbeitnehmer“ ersetzt.       § 2 des Saarländischen Gesetzes Nr. 560 über die\nEinführung der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den\nbb) Die Wörter „Zahlen von Arbeitern und An-           Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des\ngestellten“ werden durch die Wörter „Zahl von    Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie\nArbeitnehmern“ ersetzt.                          vom 22. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saarlandes 1956\nS. 1703), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n10. § 10m wird wie folgt geändert:                            21. Mai 1981 (BGBl. I S. 441, 443), wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                1. Nummer 2 wird aufgehoben.\n„Antragsberechtigt für die Abberufung eines Auf-       2. Die bisherige Nummernbezeichnung „3.“ wird Num-\nsichtsratsmitglieds, das nach                              mernbezeichnung „2.“.\n1. § 6 Abs.1 Arbeitnehmer eines Konzernunter-\nnehmens ist, sind drei Viertel der wahlberech-\ntigten Arbeitnehmer,                                                         Artikel 12\n2. § 6 Abs. 1 Vertreter einer Gewerkschaft ist, ist            Änderung des Mitbestimmungsgesetzes\ndie Gewerkschaft, die das Mitglied vorgeschla-\nDas Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I\ngen hat.“\nS. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                       vom 28. Oktober 1994 (BGBl. l S. 3210), wird wie folgt\n„(2) Ein durch Delegierte gewähltes Aufsichts-       geändert:\nratsmitglied wird durch Beschluss der Delegierten\nabberufen. Dieser Beschluss wird in geheimer            1. § 1 wird wie folgt geändert:\nAbstimmung gefasst und bedarf einer Mehrheit                a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nvon drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.“\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „zuletzt geän-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                    dert durch das Einführungsgesetz zum Aktien-\n„(3) Ein von den Arbeitnehmern unmittelbar                        gesetz vom 6. September 1965 (Bundes-\ngewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch                          gesetzbl. I S. 1185),“ gestrichen.\nBeschluss der wahlberechtigten Arbeitnehmer                    bb) In Nummer 2 werden die Wörter „zuletzt geän-\nabberufen. Dieser Beschluss wird in geheimer,                       dert durch das Gesetz zur Änderung des\nunmittelbarer Abstimmung gefasst und bedarf                         Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über\neiner Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen                    die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den\nStimmen.“                                                           Aufsichtsräten und Vorständen der Unterneh-\nmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl\n11. § 10n Abs. 2 wird aufgehoben.                                          erzeugenden Industrie vom 27. April 1967\n(Bundesgesetzbl. I S. 505),“ gestrichen.\n12. § 17 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „zuletzt geändert\na) In Nummer 2 werden die Wörter „ , und darüber,                 durch das Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Ja-\nob gemeinsame Wahl stattfinden soll“ gestrichen.               nuar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 13)“ gestrichen.\nb) In Nummer 4 werden die Wörter „die Arbeiter, die\nAngestellten“ durch die Wörter „diejenigen, die         2. § 3 wird wie folgt gefasst:\nArbeitnehmer eines Konzernunternehmens sein                                            „§ 3\nmüssen,“ ersetzt.\nArbeitnehmer und Betrieb\nc) In Nummer 5 werden die Wörter „sowie ihre Vertei-\nlung auf die Arbeiter und Angestellten“ gestrichen.           (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind\n1. die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes\n13. Die §§ 19 und 20 werden aufgehoben.                               bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001                  1867\nAbs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeich-           d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nneten leitenden Angestellten,\n„(5) Die Eigenschaft eines Delegierten als Dele-\n2. die in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes              gierter der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder\nbezeichneten leitenden Angestellten.                          § 3 Abs. 1 Nr. 2 bleibt bei einem Wechsel der\nKeine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind                  Eigenschaft als Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1\ndie in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes                 oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 erhalten.“\nbezeichneten Personen.\n(2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche      5. § 12 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndes Betriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2 des               „Jeder Wahlvorschlag muss von einem Zehntel oder\nBetriebsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.“                  100 der jeweils wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1\nbezeichneten Arbeitnehmer oder der leitenden Ange-\n3. § 10 wird wie folgt geändert:                                 stellten des Betriebs unterzeichnet sein.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n6. § 15 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeiter (§ 3\nAbs. 2) und die Angestellten (§ 3 Abs. 3) in          a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\ngetrennter Wahl, geheim“ durch die Wörter\n„Dem Aufsichtsrat muss ein leitender Angestellter\n„Arbeitnehmer in geheimer Wahl“ ersetzt.\nangehören.“\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nc) Absatz 4 wird Absatz 2.\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und folgen-\nder Satz 2 angefügt:                                      d) In dem neuen Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt ge-\nändert:\n„§ 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt\nentsprechend.“                                                aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die                        „1. Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nAngabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2                            nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 muss von einem\nSatz 1“ ersetzt.                                                        Fünftel oder 100 der wahlberechtigten\nArbeitnehmer des Unternehmens unter-\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.                                    zeichnet sein;“.\n4. § 11 wird wie folgt geändert:                                     bb) Nummer 2 wird gestrichen.\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „für eine                 cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und\nGruppe“ gestrichen.                                                die Wörter „Aufsichtsratsmitglieder der Ange-\nstellten, die auf die leitenden Angestellten ent-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   fallen,“ werden durch die Wörter „das Auf-\naa) Satz 1 wird aufgehoben.                                        sichtsratsmitglied der leitenden Angestellten“\nund die Angaben „Absatz 5 Satz 3“ jeweils\nbb) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter\ndurch die Angabe „Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.\n„der Angestellten müssen“ durch die Wörter\n„müssen in jedem Betrieb“ und die Wörter              e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt\n„§ 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten“              gefasst:\ndurch die Wörter „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichne-\n„(3) Abweichend von Absatz 1 findet Mehrheits-\nten Arbeitnehmer“ ersetzt.\nwahl statt, soweit nur ein Wahlvorschlag gemacht\ncc) In dem bisherigen Satz 3 werden nach den                  wird. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag\nWörtern „entfällt auf die“ die Wörter „Arbeiter,          doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Auf-\ndie in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestell-           sichtsratsmitglieder auf die Arbeitnehmer nach\nten“ durch die Wörter „in § 3 Abs. 1 Nr. 1                § 3 Abs. 1 Nr. 1 und auf die leitenden Angestellten\nbezeichneten Arbeitnehmer“ und nach dem                   entfallen.“\nWort „fünf“ die Wörter „Arbeiter, die in § 3\nAbs. 3 Nr. 1 bezeichnete Angestellte“ durch\n7. In § 16 Abs. 1 wird das Wort „gemeinsamer“ durch\ndie Wörter „in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete\ndas Wort „geheimer“ ersetzt und das Wort „ , geheim“\nArbeitnehmer“ ersetzt.\ngestrichen.\ndd) In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter\n„Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten\n8. In § 17 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern\nAngestellten“ durch die Wörter „in § 3 Abs. 1\n„Bewerber, der“ die Wörter „Arbeiter ist, kann nur ein\nNr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer“ und die\nArbeiter, für einen in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten\nAngabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“\nAngestellten nur ein in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneter\nersetzt.\nAngestellter und für einen leitenden Angestellten“\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Arbeiter, die in § 3        durch die Wörter „Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1\nAbs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten“ jeweils           ist, kann nur ein Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1\ndurch die Wörter „in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten        und für einen leitenden Angestellten nach § 3 Abs. 1\nArbeitnehmer“ ersetzt.                                    Nr. 2“ ersetzt.","1868               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001\n9. § 18 wird wie folgt geändert:                                  b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                      aa) Die Angabe „1.“ wird gestrichen und nach\n„§ 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt                     dem Wort „anzuwenden“ das Semikolon\nentsprechend.“                                                       durch einen Punkt ersetzt.\nb) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter                      bb) Nummer 2 wird gestrichen.\n„1. Delegierten der Arbeiter die wahlberechtigten           c) Absatz 6 wird aufgehoben.\nArbeiter,\n13. § 35 wird aufgehoben.\n2. Delegierten der Angestellten die wahlberech-\ntigten Angestellten“\n14. In § 36 Abs. 2 werden die Wörter „ , zuletzt geändert\ndurch die Wörter „Delegierten die wahlberechtig-            durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom\nten Arbeitnehmer“ ersetzt.                                  6. September 1965 (BGBl. I S. 1185),“ gestrichen.\n10. § 23 wird wie folgt geändert:                             15. § 38 wird aufgehoben.\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Arbeiter“ jeweils       16. § 39 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Arbeitnehmer nach § 3               a) In Nummer 2 werden die Wörter „ , und darüber, ob\nAbs. 1 Nr. 1“ ersetzt.                                    gemeinsame Wahl stattfinden soll“ gestrichen.\nbb) Nummer 2 wird gestrichen.                               b) In Nummer 4 werden die Wörter „Arbeiter, die in\ncc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und                    § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten“ durch\ndie Wörter „Angestellten, das auf die leitenden           die Wörter „in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeit-\nAngestellten entfällt,“ werden durch die                  nehmer“ ersetzt.\nWörter „leitenden Angestellten“ ersetzt.              c) In Nummer 5 werden die Wörter „sowie ihre Ver-\ndd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.                       teilung auf die Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1\nbezeichneten Angestellten und die leitenden\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               Angestellten“ gestrichen.\naa) Satz 1 wird aufgehoben.\nbb) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „in         17. § 40 wird wie folgt gefasst:\ngemeinsamer Wahl (§ 15 Abs. 3 Satz 2)“                                           „§ 40\ngestrichen.\nÜbergangsregelung\ncc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nAuf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsrats-\n„Dieser Beschluss wird in geheimer Abstim-            mitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem 28. Juli\nmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von            2001 eingeleitet werden, finden die Erste Wahl-\ndrei Vierteln der abgegebenen Stimmen.“               ordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 23. Juni\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           1977 (BGBl. I S. 861), zuletzt geändert durch die\nVerordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I S. 2487),\naa) Satz 1 wird aufgehoben.                                 die Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungs-\nbb) Im bisherigen Satz 2 werden nach dem Wort               gesetz vom 23. Juni 1977 (BGBl. I S. 893), zuletzt\n„Arbeitnehmern“ die Wörter „in gemeinsamer            geändert durch die Verordnung vom 9. November\nWahl“ gestrichen.                                     1990 (BGBl. I S. 2487) und die Dritte Wahlordnung\ncc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:            zum Mitbestimmungsgesetz vom 23. Juni 1977\n(BGBl. I S. 934), zuletzt geändert durch die Ver-\n„Dieser Beschluss wird in geheimer, unmittel-         ordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I S. 2487)\nbarer Abstimmung gefasst; er bedarf einer             entsprechende Anwendung.“\nMehrheit von drei Vierteln der abgegebenen\nStimmen.“\nArtikel 13\n11. § 24 wird wie folgt geändert:\nNeufassung des Betriebsverfassungsgesetzes\na) In der Überschrift werden die Wörter „Wechsel der\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nGruppenzugehörigkeit“ durch die Wörter „Ände-\nkann den Wortlaut des Betriebsverfassungsgesetzes in\nrung der Zuordnung“ ersetzt.\nder vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                       Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n„(2) Die Änderung der Zuordnung eines Auf-\nsichtsratsmitglieds zu den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder\n§ 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Arbeitnehmern führt                                    Artikel 14\nnicht zum Erlöschen seines Amtes.“                                              Inkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n12. § 34 wird wie folgt geändert:                             Kraft. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende\na) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 Nr. 2“         Betriebsräte gilt Artikel 1 Nr. 8, 13 und 35 Buchstabe a erst\ndurch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.           bei deren Neuwahl.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001 1869\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 23. Juli 2001\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer St ellvert ret er d es Bund eskanzlers\nJ. F i s c h e r\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er"]}