{"id":"bgbl1-2001-39-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":39,"date":"2001-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_39.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umstellung soldatenversorgungsrechtlicher und anderer Vorschriften auf Euro (Elftes Euro-Einführungsgesetz)","law_date":"2001-07-20T00:00:00Z","page":1850,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1850              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001\nGesetz\nzur Umstellung soldatenversorgungsrechtlicher und anderer Vorschriften auf Euro\n(Elftes Euro-Einführungsgesetz)\nVom 20. Juli 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „fünfundsieb-\nArtikel 1                                        zigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„38 350 Euro“ ersetzt.\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „siebenund-\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der                        dreißigtausendfünfhundert Deutsche Mark“\nBekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491),                    durch die Angabe „19 175 Euro“ ersetzt.\nzuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 19. Juni\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „achtzehn-\n2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:\ntausendsiebenhundertfünfzig Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „9 587 Euro“ ersetzt.\n1. In § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe\n„630 Deutsche Mark“ durch die Angabe „325 Euro“\nersetzt.                                                10. § 77 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird die Angabe „dreitausend Deutsche\n2. In § 30 Abs. 1 wird die Angabe „viertausendachthun-              Mark“ durch die Angabe „1 534 Euro“ ersetzt.\ndert Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 455 Euro“\nersetzt.                                                     b) In Satz 2 wird die Angabe „dreihundert Deutsche\nMark“ durch die Angabe „153,40 Euro“ ersetzt.\n3. In § 38 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „achttausend\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „4 091 Euro“ er-\nsetzt.                                                                           Artikel 2\n4. In § 41 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „fünftausend                              Änderung der\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „2 557 Euro“ er-             Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung\nsetzt.                                                    In § 2 Nr. 7 der Soldatenversorgungs-Übergangs-\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n5. In § 46 Abs. 6 wird die Angabe „fünf Deutsche Mark“      24. März 1993 (BGBl. I S. 378), die zuletzt durch Artikel 1\ndurch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.                      der Verordnung vom 15. Februar 2000 (BGBl. I S. 127)\ngeändert worden ist, wird die Angabe „eintausend Deut-\n6. In § 49 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „fünf Deutsche\nsche Mark“ durch die Angabe „512 Euro“ ersetzt.\nMark“ durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.\n7. In § 53 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „630 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.                                       Artikel 3\nÄnderung der Wehrdisziplinarordnung\n8. § 63 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird die Angabe „ einhundertfünf-          In § 50 Abs. 1 Satz 2 der Wehrdisziplinarordnung in der\nzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe           Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972\n„ 76 700 Euro“ ersetzt.                              (BGBl. I S. 1665), die zuletzt durch Artikel 3 § 33 des\nGesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „ fünfundsiebzig-        worden ist, wird die Angabe „zehn Deutsche Mark“ durch\ntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe              die Angabe „6 Euro“ ersetzt.\n„ 38 350 Euro“ ersetzt.\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „siebenunddreißig-\ntausendfünfhundert Deutsche Mark“ durch die\nArtikel 4\nAngabe „19 175 Euro“ ersetzt.\nd) In Nummer 4 wird die Angabe „achtzehntausend-                    Änderung des Zivildienstgesetzes\nsiebenhundertfünfzig Deutsche Mark“ durch die          In § 35 Abs. 8 Satz 1 des Zivildienstgesetzes in der\nAngabe „9 587 Euro“ ersetzt.                         Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994\n(BGBl. I S. 2811), das zuletzt durch Artikel 16 des\n9. § 63a wird wie folgt geändert:                           Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert\na) In Absatz 1 wird die Angabe „ einhundertfünf-        worden ist, werden die Wörter „in Höhe von 5 000 Deut-\nzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe           sche Mark“ durch die Wörter „ , dessen Höhe den Vor-\n„ 76 700 Euro“ ersetzt.                              schriften für wehrpflichtige Soldaten entspricht“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001                   1851\nArtikel 5                                                                Artikel 6\nÄnderung der                                       Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nMutterschutzverordnung für Soldatinnen\nDie auf den Artikeln 2 und 5 beruhenden Teile der dort\n§ 6a der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in                geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1997                  jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-\n(BGBl. I S. 2453), die zuletzt durch Artikel 6 der Ver-             verordnung geändert werden.\nordnung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1664) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Satz 1 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“ durch\ndie Angabe „13 Euro“ ersetzt.                                                                  Artikel 7\nInkrafttreten\n2. In Satz 2 wird die Angabe „400 Deutsche Mark“ durch\ndie Angabe „210 Euro“ ersetzt.                                     Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Juli 2001\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nSc harp ing\nDie Bund esminist erin\nf ür Fam ilie, Senio ren, Frauen und J ug end\nChrist ine Bergmann"]}