{"id":"bgbl1-2001-38-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":38,"date":"2001-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_38.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz","law_date":"2001-07-20T00:00:00Z","page":1714,"pdf_page":2,"num_pages":133,"content":["1714                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nVerordnung\nfür die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz*)\nVom 20. Juli 2001\nEs verordnen                                                            keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I\nS. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober\n– die Bundesregierung auf Grund des § 2 Abs. 2 Satz 2,\n1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit dem Bun-\ndes § 7 Abs. 4 Satz 3, des § 9a Abs. 2 Satz 2, des § 10,\ndes § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Nr. 5 bis 8 und Abs. 2, des                desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\n§ 12 Abs. 1, des § 12b Abs. 6, des § 12c Abs. 4, des § 13               sicherheit, sowie\nAbs. 2 Nr. 2 und Abs. 3, des § 21 Abs. 3 des Atomgeset-               – das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli                      nungswesen auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes\n1985 (BGBl. I S. 1565), von denen § 2 Abs. 2, §§ 11 und 12              über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987\nAbs. 1, § 12b Abs. 2, § 23 und § 54 Abs. 1 zuletzt                      (BGBl. I S. 602) und des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über\ngeändert worden sind durch Artikel 1 des Gesetzes vom                   das Luftfahrt-Bundesamt vom 30. November 1954\n3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636, 1350) in Verbindung mit                    (BGBl. I S. 354), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes                          Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2470):\nvom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), des § 23 Abs. 3\nund des § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des\nAtomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), von denen § 2\nArtikel 1\nAbs. 2, §§ 11 und 12 Abs. 1, § 12b Abs. 2, § 23 und § 54                                       Verordnung\nAbs. 1 zuletzt geändert worden sind durch Artikel 1 des                              über den Schutz vor Schäden\nGesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636, 1350), und                                  durch ionisierende Strahlen\nauf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, jeweils in Verbindung                         (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV)\nmit Abs. 5, des Eichgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711)\nInhaltsübersicht\nnach Anhörung der betroffenen Kreise,\n– das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und                                                   Teil 1\nReaktorsicherheit auf Grund der §§ 10 und 54 Abs. 1                                       Allgemeine Vorschriften\nSatz 3 und Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I                    §   1 Zweckbestimmung\nS. 1565), von denen § 10 durch Artikel 1 des Gesetzes                 §   2 Anwendungsbereich\nvom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) geändert worden ist,               §   3 Begriffsbestimmungen\n– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund des\n§ 7 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der                                             Teil 2\nBekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I\nS. 3586) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zustän-                                  Schutz von Mensch und\nUmwelt vor radioaktiven Stoffen oder\nionisierender Strahlung aus der\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/29/EURATOM                 zielgerichteten Nutzung bei Tätigkeiten\ndes Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicher-\nheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und                                 Kapitel 1\nder Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen\nStrahlenschutzgrundsätze,\n(ABl. EG Nr. L 159 S. 1), der Richtlinie 97/43/EURATOM des Rates vom\n30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die           Grundpflichten und allgemeine Grenzwerte\nGefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur §   4 Rechtfertigung\nAufhebung der Richtlinie 84/466/EURATOM (ABl. EG Nr. L 180 S. 22)\nund der Richtlinie 89/618/EURATOM des Rates vom 27. November          §   5 Dosisbegrenzung\n1989 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radio-\nlogischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu     §   6 Vermeidung unnötiger Strahlenexposition und Dosisredu-\nergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen (ABl. EG Nr. L 357 S. 31).           zierung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001                 1715\nKapitel 2                                                       Abschnitt 7\nGenehmigungen, Zulassungen, Freigabe                                              Bauartzulassung\nAbschnitt 1                           § 25 Verfahren der Bauartzulassung\nUmgang mit radioaktiven Stoffen                 § 26 Zulassungsschein und Bekanntmachung der Bauart\n§ 27 Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung und des\n§  7 Genehmigungsbedürftiger Umgang mit radioaktiven Stof-\nInhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung\nfen\n§  8 Genehmigungsfreier Umgang; genehmigungsfreier Besitz                                Abschnitt 8\nvon Kernbrennstoffen\nAusnahmen\n§  9 Genehmigungsvoraussetzungen für den Umgang mit radio-\naktiven Stoffen                                           § 28 Ausnahmen von dem Erfordernis der Genehmigung und\nder Anzeige\n§ 10 Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge\nAbschnitt 9\nAbschnitt 2                                                      Freigabe\nAnlagen zur                           § 29 Voraussetzungen für die Freigabe\nErzeugung ionisierender Strahlen\n§ 11 Genehmigungsbedürftige Errichtung und genehmigungs-                                 Kapitel 3\nbedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisieren-\nder Strahlen                                                        Anforderungen bei der Nutzung\nradioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung\n§ 12 Genehmigungsfreier Betrieb von Anlagen zur Erzeugung\nionisierender Strahlen                                                              Abschnitt 1\n§ 13 Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung von                         Fachkunde im Strahlenschutz\nAnlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen              § 30 Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz\n§ 14 Genehmigungsvoraussetzungen für den Betrieb von Anla-\ngen zur Erzeugung ionisierender Strahlen                                            Abschnitt 2\nBetriebliche Organisation des Strahlenschutzes\nAbschnitt 3                           § 31 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauf-\ntragte\nBeschäftigung in\nfremden Anlagen oder Einrichtungen                § 32 Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und des\nStrahlenschutzbeauftragten\n§ 15 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anla-\ngen oder Einrichtungen                                    § 33 Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des\nStrahlenschutzbeauftragten\n§ 34 Strahlenschutzanweisung\nAbschnitt 4\n§ 35 Auslegung oder Aushang der Verordnung\nBeförderung radioaktiver Stoffe\n§ 16 Genehmigungsbedürftige Beförderung                                                  Abschnitt 3\n§ 17 Genehmigungsfreie Beförderung                                                       Schutz von\nPersonen in Strahlenschutzbereichen;\n§ 18 Genehmigungsvoraussetzungen für die Beförderung                        physikalische Strahlenschutzkontrolle\n§ 36 Strahlenschutzbereiche\nAbschnitt 5\n§ 37 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen\nGrenzüberschreitende\n§ 38 Unterweisung\nVerbringung radioaktiver Stoffe\n§ 39 Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzberei-\n§ 19 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbrin-           chen\ngung\n§ 40 Zu überwachende Personen\n§ 20 Anzeigebedürftige grenzüberschreitende Verbringung\n§ 41 Ermittlung der Körperdosis\n§ 21 Genehmigungs- und anzeigefreie grenzüberschreitende\n§ 42 Aufzeichnungs- und Mitteilungspflicht\nVerbringung\n§ 43 Schutzvorkehrungen\n§ 22 Genehmigungsvoraussetzungen für die grenzüberschrei-\ntende Verbringung                                         § 44 Kontamination und Dekontamination\n§ 45 Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkun-\nAbschnitt 6                                gen\nMedizinische Forschung                                                Abschnitt 4\n§ 23 Genehmigungsbedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe                   Schutz von Bevölkerung und Umwelt\noder ionisierender Strahlung am Menschen in der medizi-              bei Strahlenexpositionen aus Tätigkeiten\nnischen Forschung\n§ 46 Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung\n§ 24 Genehmigungsvoraussetzungen für die Anwendung radio-\n§ 47 Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe\naktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen\nin der medizinischen Forschung                            § 48 Emissions- und Immissionsüberwachung","1716              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nAbschnitt 5                                                   Kapitel 4\nSchutz vor sicherheits-                            Besondere Anforderungen bei der\ntechnisch bedeutsamen Ereignissen                      medizinischen Anwendung radioaktiver\nStoffe und ionisierender Strahlung\n§ 49 Sicherheitstechnische Auslegung für den Betrieb von\nKernkraftwerken, für die standortnahe Aufbewahrung be-                              Abschnitt 1\nstrahlter Brennelemente und für Anlagen des Bundes zur\nHeilkunde und Zahnheilkunde\nSicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle\n§ 80 Rechtfertigende Indikation\n§ 50 Begrenzung der Strahlenexposition als Folge von Stör-\nfällen bei sonstigen Anlagen und Einrichtungen und bei   § 81 Beschränkung der Strahlenexposition\nStilllegungen                                            § 82 Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strah-\n§ 51 Maßnahmen bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Er-             lung am Menschen\neignissen                                                § 83 Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwen-\n§ 52 Vorbereitung der Brandbekämpfung                               dung\n§ 53 Vorbereitung der Schadensbekämpfung bei sicherheits-     § 84 Bestrahlungsräume\ntechnisch bedeutsamen Ereignissen                        § 85 Aufzeichnungspflichten\n§ 86 Anwendungen am Menschen außerhalb der Heilkunde\nAbschnitt 6\noder Zahnheilkunde\nBegrenzung der Strahlen-\nexposition bei der Berufsausübung                                          Abschnitt 2\n§ 54 Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen                            Medizinische Forschung\n§ 55 Schutz bei beruflicher Strahlenexposition                § 87 Besondere Schutz- und Aufklärungspflichten\n§ 56 Berufslebensdosis                                        § 88 Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen\n§ 57 Dosisbegrenzung bei Überschreitung                             für einzelne Personengruppen\n§ 58 Besonders zugelassene Strahlenexpositionen               § 89 Mitteilungs- und Berichtspflichten\n§ 59 Strahlenexposition bei Personengefährdung und Hilfeleis- § 90 Schutzanordnung\ntung                                                     § 91 Deckungsvorsorge im Falle klinischer Prüfungen\n§ 92 Ethikkommission\nAbschnitt 7\nArbeitsmedizinische Vorsorge\nberuflich strahlenexponierter Personen                                         Teil 3\n§ 60 Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge                           Schutz von Mensch und Umwelt\nvor natürlichen Strahlungsquellen bei Arbeiten\n§ 61 Ärztliche Bescheinigung\nKapitel 1\n§ 62 Behördliche Entscheidung\nGrundpflichten\n§ 63 Besondere arbeitsmedizinische Vorsorge\n§ 93 Dosisbegrenzung\n§ 64 Ermächtigte Ärzte\n§ 94 Dosisreduzierung\nAbschnitt 8\nKapitel 2\nSonstige Anforderungen\nAnforderungen bei\n§ 65 Lagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe\nterrestrischer Strahlung an Arbeitsplätzen\n§ 66 Wartung, Überprüfung und Dichtheitsprüfung\n§ 95 Natürlich vorkommende radioaktive Stoffe an Arbeits-\n§ 67 Strahlungsmessgeräte                                           plätzen\n§ 68 Kennzeichnungspflicht                                    § 96 Dokumentation und weitere Schutzmaßnahmen\n§ 69 Abgabe radioaktiver Stoffe\nKapitel 3\n§ 70 Buchführung und Mitteilung\nSchutz der Bevölkerung bei\n§ 71 Abhandenkommen, Fund, Erlangung der tatsächlichen\nnatürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen\nGewalt\n§ 97 Überwachungsbedürftige Rückstände\nAbschnitt 9                        § 98 Entlassung von Rückständen aus der Überwachung\nRadioaktive Abfälle                     § 99 In der Überwachung verbleibende Rückstände\n§ 72 Planung für Anfall und Verbleib radioaktiver Abfälle     § 100 Mitteilungspflicht, Rückstandskonzept, Rückstandsbilanz\n§ 73 Erfassung                                                § 101 Entfernung von radioaktiven Verunreinigungen von Grund-\nstücken\n§ 74 Behandlung und Verpackung\n§ 102 Überwachung sonstiger Materialien\n§ 75 Pflichten bei der Abgabe radioaktiver Abfälle\n§ 76 Ablieferung\nKapitel 4\n§ 77 Ausnahmen von der Ablieferungspflicht\nKosmische Strahlung\n§ 78 Zwischenlagerung\n§ 103 Schutz des fliegenden Personals vor Expositionen durch\n§ 79 Umgehungsverbot                                                kosmische Strahlung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001                           1717\nKapitel 5                                Anlage IV   (zu § 29)\nBetriebsorganisation                                          Festlegungen zur Freigabe\n§ 104 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation                  Anlage V    (zu § 25)\nVoraussetzungen für die Bauartzulassung von Vor-\nrichtungen\nTeil 4\nAnlage VI   (zu §§ 3, 47, 49, 55, 117)\nSchutz des Verbrauchers beim\nZusatz radioaktiver Stoffe zu Produkten                              Dosimetrische Größen, Gewebe- und Strahlungs-\nWichtungsfaktoren\n§ 105 Unzulässiger Zusatz von radioaktiven Stoffen und unzu-\nlässige Aktivierung                                           Anlage VII (zu §§ 29 und 47)\n§ 106 Genehmigungsbedürftiger Zusatz von radioaktiven Stof-                      Annahmen bei der Ermittlung der Strahlenexposition\nfen und genehmigungsbedürftige Aktivierung                    Anlage VIII (zu den §§ 61, 62, 63)\n§ 107 Genehmigungsvoraussetzungen für den Zusatz von radio-                      Ärztliche Bescheinigung\naktiven Stoffen und die Aktivierung\nAnlage IX   (zu § 68)\n§ 108 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbrin-\ngung von Konsumgütern                                                     Strahlenzeichen\nAnlage X    (zu §§ 72 bis 79)\n§ 109 Genehmigungsvoraussetzungen für die grenzüberschrei-\ntende Verbringung von Konsumgütern                                        Radioaktive Abfälle:       Benennung,  Buchführung,\nTransportmeldung\n§ 110 Rückführung von Konsumgütern\nAnlage XI   (zu §§ 93, 95, 96)\nArbeitsfelder, bei denen erheblich erhöhte Expositio-\nTeil 5\nnen durch natürliche terrestrische Strahlungsquellen\nGemeinsame Vorschriften                                       auftreten können\nKapitel 1                                Anlage XII (zu §§ 97 bis 102)\nBerücksichtigung von Strahlenexpositionen                                     Verwertung und Beseitigung überwachungsbedürf-\ntiger Rückstände\n§ 111 Festlegungen zur Ermittlung der Strahlenexposition; Dul-\ndungspflicht                                                  Anlage XIII (zu §§ 51 und 53)\n§ 112 Strahlenschutzregister                                                     Information der Bevölkerung\nAnlage XIV (zu § 48 Abs. 4)\nKapitel 2\nLeitstellen des Bundes für die Emissions- und Immis-\nBefugnisse der Behörde                                          sionsüberwachung\n§ 113 Anordnung von Maßnahmen\n§ 114 Behördliche Ausnahmen von Strahlenschutzvorschriften                                         Teil 1\nAllgemeine Vorschriften\nKapitel 3\nFormvorschriften                                                               §1\n§ 115 Schriftform und elektronische Form                                                   Zweckbestimmung\nKapitel 4                                  Zweck dieser Verordnung ist es, zum Schutz des\nMenschen und der Umwelt vor der schädlichen Wirkung\nOrdnungswidrigkeiten                               ionisierender Strahlung Grundsätze und Anforderungen\n§ 116 Ordnungswidrigkeiten                                           für Vorsorge- und Schutzmaßnahmen zu regeln, die bei\nder Nutzung und Einwirkung radioaktiver Stoffe und\nKapitel 5                                ionisierender Strahlung zivilisatorischen und natürlichen\nSchlussvorschriften                              Ursprungs Anwendung finden.\n§ 117 Übergangsvorschriften\n§2\n§ 118 Abgrenzung zu anderen Vorschriften, Sanierung von Hin-\nterlassenschaften                                                                  Anwendungsbereich\n(1) Diese Verordnung trifft Regelungen für\nAnlagen                                1. folgende Tätigkeiten:\nAnlage I    (zu §§ 8, 12, 17, 21)                                        a) den Umgang mit\nGenehmigungsfreie Tätigkeiten                                   aa) künstlich erzeugten radioaktiven Stoffen,\nAnlage II   (zu §§ 9, 14, 107)                                              bb) natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen,\nErforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmi-                    wenn dieser Umgang aufgrund ihrer Radioakti-\ngungsanträgen                                                        vität, ihrer Nutzung als Kernbrennstoff oder zur\nAnlage III  (zu §§ 3, 8, 10, 18, 20, 29, 43, 44, 45, 50, 53, 65, 66,\nErzeugung von Kernbrennstoff erfolgt,\n68, 70, 71, 105, 106, 107, 117)                              b) den Erwerb der in Buchstabe a genannten radio-\nFreigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Frei-               aktiven Stoffe, deren Abgabe an andere, deren\ngabearten, Werte der Oberflächenkontamination,                  Beförderung sowie deren grenzüberschreitende\nListe der Radionuklide im radioaktiven Gleichgewicht            Verbringung,","1718              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nc) die Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 des                    zur Nutzung dieser Stoffe als Kernbrennstoff\nAtomgesetzes, die Aufbewahrung von Kernbrenn-                      oder zur Erzeugung von Kernbrennstoff durch-\nstoffen nach § 6 des Atomgesetzes, die Errichtung,                 geführt werden,\nden Betrieb, die sonstige Innehabung, die Still-       2. Arbeiten sind:\nlegung, den sicheren Einschluss einer Anlage sowie\nden Abbau einer Anlage oder von Anlagenteilen             Handlungen, die, ohne Tätigkeit zu sein, bei natürlich\nnach § 7 des Atomgesetzes, die Bearbeitung, Ver-          vorkommender Radioaktivität die Strahlenexposition\narbeitung und sonstige Verwendung von Kern-               oder Kontamination erhöhen können\nbrennstoffen nach § 9 des Atomgesetzes, die               a) im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewin-\nErrichtung und den Betrieb von Anlagen des Bun-               nung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbei-\ndes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radio-             tung und sonstigen Verwendung von Materialien,\naktiver Abfälle,\nb) soweit sie mit Materialien erfolgen, die bei betrieb-\nd) die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur                 lichen Abläufen anfallen, soweit diese Handlungen\nErzeugung ionisierender Strahlen mit einer Teil-              nicht bereits unter Buchstabe a fallen,\nchen- oder Photonengrenzenergie von mindestens\nc) im Zusammenhang mit der Verwertung oder Besei-\n5 Kiloelektronvolt und\ntigung von Materialien, die durch Handlungen nach\ne) den Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Her-               Buchstabe a oder b anfallen,\nstellung von Konsumgütern und von Arzneimitteln\nd) durch dabei einwirkende natürliche terrestrische\nim Sinne des Arzneimittelgesetzes sowie die Akti-\nStrahlungsquellen, insbesondere von Radon-222\nvierung der vorgenannten Produkte,\nund Radonzerfallsprodukten, soweit diese Hand-\n2. Arbeiten, durch die Personen natürlichen Strahlungs-              lungen nicht bereits unter Buchstaben a bis c fallen\nquellen so ausgesetzt werden können, dass die Strah-              und nicht zu einem unter Buchstabe a genannten\nlenexpositionen aus der Sicht des Strahlenschutzes                Zweck erfolgen, oder\nnicht außer Acht gelassen werden dürfen.                      e) im Zusammenhang mit der Berufsausübung des\n(2) Diese Verordnung trifft keine Regelung für                     fliegenden Personals in Flugzeugen.\n1. die Sanierung von Hinterlassenschaften früherer Tätig-        Nicht als Arbeiten im Sinne dieser Verordnung gelten\nkeiten und Arbeiten, mit Ausnahme der Regelungen in           die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder bau-\n§ 118,                                                        technische Bearbeitung der Erdoberfläche, soweit\ndiese Handlungen nicht zum Zwecke der Entfernung\n2. die Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und\nvon Verunreinigungen nach § 101 erfolgen.\nBetriebsstätten des Uranerzbergbaus, mit Ausnahme\nder Regelungen in § 118,                                     (2) Im Sinne dieser Verordnung sind im Übrigen:\n3. die Errichtung und den Betrieb von Röntgeneinrichtun-       1. Abfälle:\ngen und Störstrahlern nach der Röntgenverordnung,              a) radioaktive Abfälle:\n4. die Strahlenexposition durch Radon in Wohnungen                     Radioaktive Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 des\neinschließlich der dazugehörenden Gebäudeteile und                  Atomgesetzes, die nach § 9a des Atomgesetzes\n5. die Strahlenexposition durch im menschlichen Körper                 geordnet beseitigt werden müssen, ausgenom-\nnatürlicherweise enthaltene Radionuklide, durch kos-                men Ableitungen im Sinne des § 47;\nmische Strahlung in Bodennähe und durch Radio-                 b) Behandlung radioaktiver Abfälle:\nnuklide, die in der nicht durch Eingriffe beeinträchtigten\nVerarbeitung von radioaktiven Abfällen zu Abfall-\nErdrinde vorhanden sind.\nprodukten (z.B. durch Verfestigen, Einbinden, Ver-\ngießen oder Trocknen);\n§3\nc) Abfallgebinde:\nBegriffsbestimmungen\nEinheit aus Abfallprodukt, auch mit Verpackung,\n(1) Für die Systematik und Anwendung dieser Verord-                  und Abfallbehälter;\nnung wird zwischen Tätigkeiten und Arbeiten unterschie-\nden.                                                              d) Abfallprodukt:\n1. Tätigkeiten sind:                                                   verarbeiteter radioaktiver Abfall ohne Verpackung\nund Abfallbehälter;\na) der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von ionisie-\n2. Ableitung:\nrenden Strahlen,\nAbgabe flüssiger, aerosolgebundener oder gasförmi-\nb) der Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstel-\nger radioaktiver Stoffe aus Anlagen und Einrichtungen\nlung bestimmter Produkte oder die Aktivierung die-\nauf hierfür vorgesehenen Wegen;\nser Produkte,\n3. Aktivität, spezifische:\nc) sonstige Handlungen, die die Strahlenexposition\noder Kontamination erhöhen können,                         Verhältnis der Aktivität eines Radionuklids zur Masse\ndes Materials, in dem das Radionuklid verteilt ist. Bei\naa) weil sie mit künstlich erzeugten radioaktiven          festen radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse für\nStoffen erfolgen oder                                 die Bestimmung der spezifischen Aktivität die Masse\nbb) weil sie mit natürlich vorkommenden radioakti-         des Körpers oder Gegenstandes, mit dem die Radio-\nven Stoffen erfolgen, und diese Handlungen            aktivität bei vorgesehener Anwendung untrennbar\naufgrund der Radioaktivität dieser Stoffe oder        verbunden ist. Bei gasförmigen radioaktiven Stoffen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001               1719\nist die Bezugsmasse die Masse des Gases oder Gas-               dosis, die durch eine während dieses Bezugszeit-\ngemisches;                                                      raums stattfindende Aktivitätszufuhr bedingt ist;\n4. Aktivitätskonzentration:                                     d) Organdosis:\nVerhältnis der Aktivität eines Radionuklids zum Volu-           Produkt aus der mittleren Energiedosis in einem\nmen des Materials, in dem das Radionuklid verteilt ist;         Organ, Gewebe oder Körperteil und dem Strah-\nlungs-Wichtungsfaktor nach Anlage VI Teil C.\n5. Anlagen:\nBeim Vorliegen mehrerer Strahlungsarten und\nAnlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen im              -energien ist die Organdosis die Summe der nach\nSinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des              Anlage VI Teil B ermittelten Einzelbeiträge durch\nAtomgesetzes sowie Anlagen zur Erzeugung ionisie-               äußere oder innere Strahlenexposition;\nrender Strahlen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des           e) Ortsdosis:\nAtomgesetzes, die geeignet sind, Photonen oder Teil-\nchenstrahlung gewollt oder ungewollt zu erzeugen                Äquivalentdosis, gemessen mit den in Anlage VI\n(insbesondere Elektronenbeschleuniger, Ionenbe-                 Teil A angegebenen Messgrößen an einem be-\nschleuniger, Plasmaanlagen);                                    stimmten Ort;\n6. Bestrahlungsvorrichtung:                                     f) Ortsdosisleistung:\nGerät mit Abschirmung, das umschlossene radio-                  In einem bestimmten Zeitintervall erzeugte Orts-\naktive Stoffe enthält oder Bestandteil von Anlagen zur          dosis, dividiert durch die Länge des Zeitintervalls;\nSpaltung von Kernbrennstoffen ist und das zeitweise          g) Personendosis:\ndurch Öffnen der Abschirmung oder Ausfahren dieser              Äquivalentdosis, gemessen mit den in Anlage VI\nradioaktiven Stoffe ionisierende Strahlung aussendet,           Teil A angegebenen Messgrößen an einer für die\na) die im Zusammenhang mit der Anwendung am                     Strahlenexposition repräsentativen Stelle der Kör-\nMenschen oder am Tier in der Tierheilkunde ver-             peroberfläche;\nwendet wird oder                                     10. Einrichtungen:\nb) mit der zu anderen Zwecken eine Wirkung in den            Gebäude, Gebäudeteile oder einzelne Räume, in\nzu bestrahlenden Objekten hervorgerufen werden           denen nach den §§ 5, 6 oder 9 des Atomgesetzes\nsoll und bei dem die Aktivität 2 u 1013 Becquerel        oder nach § 7 dieser Verordnung mit radioaktiven\nüberschreitet;                                           Stoffen umgegangen oder nach § 11 Abs. 2 eine An-\n7. Betriebsgelände:                                             lage zur Erzeugung ionisierender Strahlung betrieben\nwird;\nGrundstück, auf dem sich Anlagen oder Einrichtun-\ngen befinden und zu dem der Zugang oder auf dem          11. Einwirkungsstelle, ungünstigste:\ndie Aufenthaltsdauer von Personen durch den Strah-           Stelle in der Umgebung einer Anlage oder Einrich-\nlenschutzverantwortlichen beschränkt werden kön-             tung, bei der aufgrund der Verteilung der abgeleiteten\nnen;                                                         radioaktiven Stoffe in der Umwelt unter Berück-\n8. Dekontamination:                                             sichtigung realer Nutzungsmöglichkeiten durch Auf-\nenthalt oder durch Verzehr dort erzeugter Lebens-\nBeseitigung oder Verminderung einer Kontamination;           mittel die höchste Strahlenexposition der Referenz-\n9. Dosis:                                                       person zu erwarten ist;\na) Äquivalentdosis:                                      12. Einzelpersonen der Bevölkerung:\nProdukt aus der Energiedosis (absorbierte Dosis)         Mitglieder der allgemeinen Bevölkerung, die weder\nim ICRU-Weichteilgewebe und dem Qualitäts-               beruflich strahlenexponierte Personen sind noch\nfaktor der Veröffentlichung Nr. 51 der International     medizinisch oder als helfende Person exponiert sind;\nCommission on Radiation Units and Measure-           13. Expositionspfad:\nments (ICRU report 51, ICRU Publications, 7910\nWeg der radioaktiven Stoffe von der Ableitung aus\nWoodmont Avenue, Suite 800, Bethesda, Mary-              einer Anlage oder Einrichtung über einen Ausbrei-\nland 20814, U.S.A.). Beim Vorliegen mehrerer             tungs- oder Transportvorgang bis zu einer Strahlen-\nStrahlungsarten und -energien ist die gesamte            exposition des Menschen;\nÄquivalentdosis die Summe ihrer ermittelten Ein-\nzelbeiträge;                                         14. Forschung, medizinische:\nb) effektive Dosis:                                          Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender\nStrahlung am Menschen, soweit sie der Fortentwick-\nSumme der gewichteten Organdosen in den in               lung der Heilkunde oder der medizinischen Wissen-\nAnlage VI Teil C angegebenen Geweben oder                schaft und nicht in erster Linie der Untersuchung oder\nOrganen des Körpers durch äußere oder innere             Behandlung des einzelnen Patienten dient;\nStrahlenexposition;\n15. Freigabe:\nc) Körperdosis:\nVerwaltungsakt, der die Entlassung radioaktiver Stoffe\nSammelbegriff für Organdosis und effektive Dosis.        sowie beweglicher Gegenstände, von Gebäuden,\nDie Körperdosis für einen Bezugszeitraum (z.B.           Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteilen, die akti-\nKalenderjahr, Monat) ist die Summe aus der durch         viert oder mit radioaktiven Stoffen kontaminiert sind\näußere Strahlenexposition während dieses Be-             und die aus Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-\nzugszeitraums erhaltenen Dosis und der Folge-            be a, c oder d stammen, aus dem Regelungsbereich","1720              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\na) des Atomgesetzes und                                  22. Notstandssituation, radiologische:\nb) darauf beruhender Rechtsverordnungen sowie                 Situation im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/\nverwaltungsbehördlicher Entscheidungen                    618/EURATOM vom 27. November 1989 (Richtlinie\nzur Verwendung, Verwertung, Beseitigung, Inneha-              des Rates vom 27. November 1989 über die Unter-\nbung oder zu deren Weitergabe an Dritte als nicht             richtung der Bevölkerung über die bei einer radiolo-\nradioaktive Stoffe bewirkt;                                   gischen Notstandssituation geltenden Verhaltens-\nmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutz-\n16. Freigrenzen:                                                  maßnahmen; ABl. EG Nr. L 357 S. 31), die auf den\nWerte der Aktivität und spezifischen Aktivität radio-         Bevölkerungsgrenzwert von 5 Millisievert im Kalen-\naktiver Stoffe nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 und 3,      derjahr der Richtlinie 80/836/ EURATOM vom 15. Juli\nbei deren Überschreitung Tätigkeiten mit diesen               1980 (Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1980 zur\nradioaktiven Stoffen der Überwachung nach dieser              Änderung der Richtlinien, mit denen die Grundnormen\nVerordnung unterliegen;                                       für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der\nArbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strah-\n17. Indikation, rechtfertigende:\nlungen festgelegt wurden; ABl. EG Nr. L 246 S. 1)\nEntscheidung eines Arztes mit der erforderlichen              verweist;\nFachkunde im Strahlenschutz, dass und in welcher\n23. Person, beruflich strahlenexponierte:\nWeise radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung\nam Menschen in der Heilkunde oder Zahnheilkunde               Beruflich strahlenexponierte Person im Sinne dieser\nangewendet werden;                                            Verordnung ist\n18. Konsumgüter:                                                  a) im Bereich der Tätigkeiten diejenige der Kategorie\nA oder B des § 54, und\nFür den Endverbraucher bestimmte Bedarfsgegen-\nstände im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfs-                b) im Bereich der Arbeiten diejenige, für die die\ngegenständegesetzes sowie Güter und Gegenstände                   Abschätzung nach § 95 Abs. 1 ergeben hat, dass\ndes täglichen Gebrauchs zur Verwendung im häus-                   die effektive Dosis im Kalenderjahr 6 Millisievert\nlichen und beruflichen Bereich, ausgenommen Bau-                  überschreiten kann, oder für die die Ermittlung\nstoffe und bauartzugelassene Vorrichtungen, in die                nach § 103 Abs. 1 ergeben hat, dass die effektive\nsonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Abs. 1 des Atom-             Dosis im Kalenderjahr 1 Millisievert überschreiten\ngesetzes eingefügt sind;                                          kann;\n19. Kontamination:                                           24. Person, helfende:\nVerunreinigung mit radioaktiven Stoffen                       Person, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit frei-\na) Oberflächenkontamination:                                  willig oder mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertre-\nters Personen unterstützt oder betreut, an denen in\nVerunreinigung einer Oberfläche mit radioaktiven          Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde oder im\nStoffen, die die nicht festhaftende, die festhaften-      Rahmen der medizinischen Forschung radioaktive\nde und die über die Oberfläche eingedrungene              Stoffe oder ionisierende Strahlung angewandt wer-\nAktivität umfasst. Die Einheit der Messgröße der          den;\nOberflächenkontamination ist die flächenbezoge-\nne Aktivität in Becquerel pro Quadratzentimeter;     25. Referenzperson:\nb) Oberflächenkontamination, nicht festhaftende:              Normperson, von der bei der Ermittlung der Strahlen-\nexposition nach § 47 ausgegangen wird. Die An-\nVerunreinigung einer Oberfläche mit radioaktiven          nahmen zur Ermittlung der Strahlenexposition dieser\nStoffen, bei denen eine Weiterverbreitung der             Normperson (Lebensgewohnheiten und übrige An-\nradioaktiven Stoffe nicht ausgeschlossen werden           nahmen für die Dosisberechnung) sind in Anlage VII\nkann;                                                     festgelegt;\n20. Materialien:                                             26. Referenzwerte, diagnostische:\nStoffe, die natürlich vorkommende Radionuklide ent-           a) Empfohlene Dosiswerte bei medizinischer Anwen-\nhalten oder mit solchen Stoffen kontaminiert sind.                dung ionisierender Strahlung oder\nDabei bleiben für diese Begriffsbestimmung natür-\nliche und künstliche Radionuklide, die Gegenstand             b) empfohlene Aktivitätswerte bei medizinischer An-\nvon Tätigkeiten sind oder waren, oder aus Ereignissen             wendung radioaktiver Arzneimittel,\nnach § 51 Abs. 1 Satz 1 stammen, unberücksichtigt.            für typische Untersuchungen an Standardphantomen\nEbenso bleiben Kontaminationen in der Umwelt auf-             oder an Patientengruppen mit Standardmaßen für\ngrund von Kernwaffenversuchen und kerntechni-                 einzelne Gerätekategorien;\nschen Unfällen außerhalb des Geltungsbereiches\n27. Rückstände:\ndieser Verordnung unberücksichtigt;\nMaterialien, die in den in Anlage XII Teil A genannten\n21. Medizinphysik-Experte:\nindustriellen und bergbaulichen Prozessen anfallen\nBesonders ausgebildeter Diplom-Physiker mit der               und die dort genannten Voraussetzungen erfüllen;\nerforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder\n28. Störfall:\neine besonders ausgebildete sonstige Person mit\ninhaltlich gleichwertigem Hochschul- oder Fachhoch-           Ereignisablauf, bei dessen Eintreten der Betrieb der\nschulabschluss und mit der erforderlichen Fachkunde           Anlage oder die Tätigkeit aus sicherheitstechnischen\nim Strahlenschutz;                                            Gründen nicht fortgeführt werden kann und für den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001                  1721\ndie Anlage auszulegen ist oder für den bei der Tätig-          radioaktiven Stoffen im Sinne des § 2 des Atomgeset-\nkeit vorsorglich Schutzvorkehrungen vorzusehen                 zes, soweit es sich nicht um Arbeiten handelt, sowie\nsind. § 7 Abs. 2a des Atomgesetzes bleibt unberührt;           der Betrieb von Bestrahlungsvorrichtungen; als Um-\ngang gilt auch die Aufsuchung, Gewinnung und Auf-\n29. Stoffe, offene und umschlossene radioaktive:\nbereitung von radioaktiven Bodenschätzen im Sinne\na) Stoffe, offene radioaktive:                                 des Bundesberggesetzes;\nAlle radioaktiven Stoffe mit Ausnahme der um-         35. Unfall:\nschlossenen radioaktiven Stoffe;\nEreignisablauf, der für eine oder mehrere Personen\nb) Stoffe, umschlossene radioaktive:                           eine effektive Dosis von mehr als 50 Millisievert zur\nRadioaktive Stoffe, die ständig von einer allseitig        Folge haben kann;\ndichten, festen, inaktiven Hülle umschlossen oder     36. Verbringung:\nin festen inaktiven Stoffen ständig so eingebettet\na) Einfuhr in den Geltungsbereich dieser Verordnung\nsind, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspru-\naus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der\nchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit\nEuropäischen Gemeinschaften ist,\nverhindert wird; eine Abmessung muss mindes-\ntens 0,2 cm betragen;                                      b) Ausfuhr aus dem Geltungsbereich dieser Verord-\nnung in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der\n30. Strahlenexposition:\nEuropäischen Gemeinschaften ist, oder\nEinwirkung ionisierender Strahlung auf den mensch-             c) grenzüberschreitender Warenverkehr aus einem\nlichen Körper. Ganzkörperexposition ist die Einwir-                Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften in\nkung ionisierender Strahlung auf den ganzen Körper,                den Geltungsbereich dieser Verordnung oder in\nTeilkörperexposition ist die Einwirkung ionisierender              einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nStrahlung auf einzelne Organe, Gewebe oder Körper-                 schaften aus dem Geltungsbereich dieser Verord-\nteile. Äußere Strahlenexposition ist die Einwirkung                nung;\ndurch Strahlungsquellen außerhalb des Körpers,\ninnere Strahlenexposition ist die Einwirkung durch        37. Arbeitsmedizinische Vorsorge:\nStrahlungsquellen innerhalb des Körpers;                       Die arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst die Anam-\n31. Strahlenexposition, berufliche:                                neseerhebung, arbeitsmedizinische (klinische) Unter-\nsuchungen, ggf. mit laborchemischen Untersuchun-\nDie Strahlenexposition einer Person, die                       gen, die Zusammenfassung der Untersuchungser-\na) zum Ausübenden einer Tätigkeit nach § 2 Abs. 1              gebnisse und deren Beurteilung und die Beratung des\nNr. 1 oder einer Arbeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 in           Beschäftigten;\neinem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhält-        38. Zusatz radioaktiver Stoffe:\nnis steht oder diese Tätigkeit oder Arbeit selbst\nausübt,                                                    Zweckgerichteter Zusatz von Radionukliden zu Stof-\nfen zur Erzeugung besonderer Eigenschaften, wenn\nb) eine Aufgabe nach § 19 oder § 20 des Atomgeset-\nzes oder nach § 66 dieser Verordnung wahrnimmt,            a) der Zusatz künstlich erzeugter Radionuklide zu\noder                                                           Stoffen dazu führt, dass die spezifische Aktivität\nim Produkt 500 Mikrobecquerel je Gramm über-\nc) im Rahmen des § 15 oder § 95 dieser Verordnung                  schreitet, oder\nin fremden Anlagen, Einrichtungen oder Betriebs-\nstätten beschäftigt ist, dort eine Aufgabe nach § 15       b) der Zusatz natürlich vorkommender Radionuklide\nselbst wahrnimmt oder nach § 95 eine Arbeit                    dazu führt, dass deren spezifische Aktivität im Pro-\nselbst ausübt.                                                 dukt ein Fünftel der Freigrenzen der Anlage III\nTabelle 1 Spalte 3 überschreitet.\nEine nicht mit der Berufsausübung zusammenhän-\ngende Strahlenexposition bleibt dabei unberücksich-            Es ist unerheblich, ob der Zusatz aufgrund der Radio-\ntigt;                                                          aktivität oder aufgrund anderer Eigenschaften erfolgt.\n32. Strahlenexposition, medizinische:\na) Exposition einer Person im Rahmen ihrer Unter-                                    Teil 2\nsuchung oder Behandlung in der Heilkunde oder\nSchutz von\nZahnheilkunde (Patient),\nMensch und Umwelt vor radioaktiven\nb) Exposition einer Person, an der mit ihrer Einwilli-      Stoffen oder ionisierender Strahlung aus\ngung oder mit Einwilligung ihres gesetzlichen Ver-    der zielgerichteten Nutzung bei Tätigkeiten\ntreters radioaktive Stoffe oder ionisierende Strah-\nlung in der medizinischen Forschung angewendet                                 Kapitel 1\nwerden (Proband);\nStrahlenschutzgrundsätze,\n33. Strahlenschutzbereiche:                                   Grundpflichten und allgemeine Grenzwerte\nÜberwachungsbereich, Kontrollbereich und Sperr-\nbereich als Teil des Kontrollbereichs;                                                 §4\n34. Umgang mit radioaktiven Stoffen:                                                 Rechtfertigung\nGewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Ver-            (1) Neue Arten von Tätigkeiten, die unter § 2 Abs. 1 Nr. 1\narbeitung, sonstige Verwendung und Beseitigung von        fallen würden, mit denen Strahlenexpositionen oder Kon-","1722              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\ntaminationen von Mensch und Umwelt verbunden sein            § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes umgeht, bedarf der Geneh-\nkönnen, müssen unter Abwägung ihres wirtschaftlichen,        migung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer von dem\nsozialen oder sonstigen Nutzens gegenüber der mög-           in der Genehmigungsurkunde festgelegten Umgang we-\nlicherweise von ihnen ausgehenden gesundheitlichen           sentlich abweicht.\nBeeinträchtigung gerechtfertigt sein. Die Rechtfertigung\nbestehender Arten von Tätigkeiten kann im Rahmen der            (2) Eine Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des\n§§ 17 und 19 des Atomgesetzes überprüft werden, sobald       Atomgesetzes oder nach § 11 Abs. 2 dieser Verordnung\nwesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen oder die       oder ein Planfeststellungsbeschluss nach § 9b des Atom-\nAuswirkungen der Tätigkeit vorliegen.                        gesetzes kann sich auch auf einen nach Absatz 1 geneh-\nmigungsbedürftigen Umgang erstrecken; soweit eine sol-\n(2) Medizinische Strahlenexpositionen im Rahmen der       che Erstreckung erfolgt, ist eine Genehmigung nach\nHeilkunde, Zahnheilkunde oder der medizinischen For-         Absatz 1 nicht erforderlich.\nschung müssen einen hinreichenden Nutzen erbringen,\nwobei ihr Gesamtpotenzial an diagnostischem oder thera-         (3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforder-\npeutischem Nutzen, einschließlich des unmittelbaren          lich bei dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von\ngesundheitlichen Nutzens für den Einzelnen und des Nut-      radioaktiven Bodenschätzen, wenn hierauf die Vorschrif-\nzens für die Gesellschaft, abzuwägen ist gegenüber der       ten des Bundesberggesetzes Anwendung finden.\nvon der Strahlenexposition möglicherweise verursachten\nSchädigung des Einzelnen.\n§8\n(3) Welche Arten von Tätigkeiten nach den Absätzen 1\nund 2 nicht gerechtfertigt sind, wird durch gesonderte                      Genehmigungsfreier Umgang;\nRechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des              genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen\nAtomgesetzes bestimmt.                                          (1) Eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 ist in den in An-\nlage I Teil A und B genannten Fällen nicht erforderlich. Bei\n§5                             der Prüfung der Voraussetzungen nach Anlage I Teil B\nDosisbegrenzung                         Nr. 1 oder 2 bleiben die Aktivitäten radioaktiver Stoffe der\nin Anlage I Teil A oder Teil B Nr. 3 bis 7 genannten Art\nWer eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a      außer Betracht.\nbis d plant, ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet\ndafür zu sorgen, dass die Dosisgrenzwerte der §§ 46, 47,        (2) Bei einem nach § 7 Abs. 1 genehmigten Umgang ist\n55, 56 und 58 nicht überschritten werden. Die Grenzwerte     zusätzlich ein genehmigungsfreier Umgang nach Absatz 1\nder effektiven Dosis im Kalenderjahr betragen nach § 46      für die radioaktiven Stoffe, die in der Genehmigung aufge-\nAbs. 1 für den Schutz von Einzelpersonen der Bevölke-        führt sind, auch unterhalb der Freigrenzen der Anlage III\nrung 1 Millisievert und nach § 55 Abs. 1 Satz 1 für den      Tabelle 1 Spalte 2 und 3 nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht,\nSchutz beruflich strahlenexponierter Personen bei deren      wenn in einem einzelnen Betrieb oder selbständigen\nBerufsausübung 20 Millisievert.                              Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden am Ort der\nTätigkeit des Genehmigungsinhabers, mit radioaktiven\n§6                             Stoffen in mehreren, räumlich voneinander getrennten\nGebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen\nVermeidung unnötiger                      umgegangen wird und ausreichend sichergestellt ist, dass\nStrahlenexposition und Dosisreduzierung              die radioaktiven Stoffe aus den einzelnen Gebäuden,\n(1) Wer eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 plant oder   Gebäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen nicht zusam-\nausübt, ist verpflichtet, jede unnötige Strahlenexposition   menwirken können.\noder Kontamination von Mensch und Umwelt zu vermei-\n(3) Auf denjenigen, der\nden.\n(2) Wer eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 plant oder   1. mit Kernbrennstoffen\nausübt, ist verpflichtet, jede Strahlenexposition oder Kon-      a) nach Absatz 1 in Verbindung mit Anlage I Teil B\ntamination von Mensch und Umwelt unter Beachtung des                 Nr. 1 oder 2 ohne Genehmigung oder\nStandes von Wissenschaft und Technik und unter Berück-\nsichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch unterhalb         b) aufgrund einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 um-\nder Grenzwerte so gering wie möglich zu halten.                      gehen darf oder\n2. Kernbrennstoffe\nKapitel 2                               a) aufgrund von § 17 ohne Genehmigung oder\nGenehmigungen, Zulassungen, Freigabe                          b) aufgrund einer Genehmigung nach § 16 Abs. 1 be-\nfördern darf,\nAbschnitt 1                        sind die Vorschriften des § 5 Abs. 2 bis 4 des Atomgeset-\nUmgang mit radioaktiven Stoffen                 zes nicht anzuwenden. Die Herausgabe von Kernbrenn-\nstoffen aus der staatlichen Verwahrung nach § 5 Abs. 1\n§7                             des Atomgesetzes oder aus der genehmigten Aufbewah-\nrung nach § 6 des Atomgesetzes oder § 7 dieser Verord-\nGenehmigungsbedürftiger                      nung ist auch zulässig, wenn der Empfänger nach Satz 1\nUmgang mit radioaktiven Stoffen                  zum Besitz der Kernbrennstoffe berechtigt ist oder wenn\n(1) Wer mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2       diese Kernbrennstoffe zum Zweck der Ausfuhr befördert\nAbs. 1 des Atomgesetzes oder mit Kernbrennstoffen nach       werden sollen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001                1723\n§9                               2. für nuklearmedizinische Untersuchungen oder Stan-\nGenehmigungsvoraussetzungen                         dardbehandlungen gewährleistet sein, dass ein Medi-\nfür den Umgang mit radioaktiven Stoffen                  zinphysik-Experte, insbesondere zur Optimierung und\nQualitätssicherung bei der Anwendung radioaktiver\n(1) Die Genehmigung nach § 7 Abs. 1 ist zu erteilen,           Stoffe, verfügbar ist.\nwenn\n(4) Für eine Genehmigung zum Umgang im Zusammen-\n1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken       hang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde\ngegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, seines     muss zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Voraus-\ngesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Perso-    setzungen der Antragsteller oder der von ihm schriftlich\nnen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen,      bestellte Strahlenschutzbeauftragte zur Ausübung des\nder nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag       tierärztlichen oder ärztlichen Berufs berechtigt sein.\nzur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten\n(5) Die Anforderungen an die Beschaffenheit von Be-\nergeben, und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter\nstrahlungsvorrichtungen und von radioaktiven Stoffen, die\nnicht notwendig ist, der Antragsteller die erforderliche\nMedizinprodukte oder Zubehör im Sinne des Medizinpro-\nFachkunde im Strahlenschutz besitzt,\nduktegesetzes sind, richten sich nach den jeweils gelten-\n2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken       den Anforderungen des Medizinproduktegesetzes.\ngegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbeauf-\n(6) Dem Genehmigungsantrag sind insbesondere die\ntragten ergeben, und sie die erforderliche Fachkunde\nUnterlagen nach Anlage II Teil A beizufügen.\nim Strahlenschutz besitzen,\n3. die für eine sichere Ausführung des Umgangs not-                                      § 10\nwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten vor-\nBefreiung von\nhanden ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Auf-\nder Pflicht zur Deckungsvorsorge\ngaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,\n(1) Keiner Deckungsvorsorge nach § 6 Abs. 2 Satz 1\n4. gewährleistet ist, dass die bei dem Umgang sonst         Nr. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Atomgesetzes und § 9\ntätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über         Abs. 1 Nr. 7 dieser Verordnung bedarf es, wenn die\ndie mögliche Strahlengefährdung und die anzuwen-         Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe, mit denen in dem\ndenden Schutzmaßnahmen besitzen,                         einzelnen Betrieb oder selbständigen Zweigbetrieb, bei\n5. gewährleistet ist, dass bei dem Umgang die Aus-          Nichtgewerbetreibenden am Ort der Tätigkeit des Antrag-\nrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen          stellers, umgegangen wird, das 106fache der Freigrenzen\nsind, die nach dem Stand von Wissenschaft und            der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 und bei angereichertem\nTechnik erforderlich sind, damit die Schutzvorschrif-    Uran die Masse an Uran-235 den Wert von 350 Gramm\nten eingehalten werden,                                  nicht überschreitet und ausreichend sichergestellt ist,\ndass die sonstigen radioaktiven Stoffe aus den einzelnen\n6. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken\nGebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen\nergeben, dass das für eine sichere Ausführung des\nnicht zusammenwirken können.\nUmgangs notwendige Personal nicht vorhanden ist,\n(2) Keiner Deckungsvorsorge nach § 9 Abs. 1 Nr. 7\n7. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetz-\nbedarf es ferner, wenn in dem einzelnen Betrieb oder\nlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,\nselbständigen Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden\n8. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder        am Ort der Tätigkeit des Antragstellers, mit sonstigen\nsonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,         radioaktiven Stoffen in mehreren räumlich voneinander\n9. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere        getrennten Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen oder Ein-\nim Hinblick auf die Umweltauswirkungen, dem Um-          richtungen umgegangen wird, die Aktivität der sonstigen\ngang nicht entgegenstehen und                            radioaktiven Stoffe in den einzelnen Gebäuden, Gebäude-\nteilen, Anlagen oder Einrichtungen das 106fache der Frei-\n10. § 4 Abs. 3 dem beabsichtigten Umgang nicht ent-           grenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschrei-\ngegensteht.                                              tet und ausreichend sichergestellt ist, dass die sonstigen\n(2) Für eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 in Verbindung     radioaktiven Stoffe aus den einzelnen Gebäuden, Gebäu-\nmit § 77 Satz 1 Halbsatz 2 für die anderweitige Beseiti-      deteilen, Anlagen oder Einrichtungen nicht zusammenwir-\ngung oder nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 77 Satz 2       ken können.\nHalbsatz 2 für die anderweitige Zwischenlagerung radio-          (3) Bei Anwendung des Absatzes 1 oder 2 darf der Anteil\naktiver Abfälle gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1      an offenen radioaktiven Stoffen das 105fache der Frei-\nentsprechend. Diese Genehmigung darf nur erteilt wer-         grenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschrei-\nden, wenn ein Bedürfnis für die anderweitige Beseitigung      ten.\noder Zwischenlagerung besteht.\n(3) Für eine Genehmigung zum Umgang im Zusammen-                                     Abschnitt 2\nhang mit der Anwendung am Menschen muss zusätzlich\nzu den Voraussetzungen nach Absatz 1 der Antragsteller                Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen\noder der von ihm schriftlich bestellte Strahlenschutz-\n§ 11\nbeauftragte als Arzt oder Zahnarzt approbiert oder ihm die\nvorübergehende Ausübung des ärztlichen oder zahnärzt-                    Genehmigungsbedürftige Errichtung\nlichen Berufs erlaubt sein, und                                       und genehmigungsbedürftiger Betrieb von\nAnlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen\n1. für Behandlungen in erforderlicher Anzahl Medizin-\nphysik-Experten als weitere Strahlenschutzbeauftragte        (1) Wer eine Anlage der folgenden Art errichtet, bedarf\nbestellt sein oder                                        der Genehmigung:","1724               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\n1. Beschleuniger- oder Plasmaanlage, in der je Sekunde        1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken\nmehr als 1012 Neutronen erzeugt werden können,                gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, seines\n2. Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der               gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen\nElektronen von mehr als zehn Megaelektronvolt, sofern         oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der\ndie mittlere Strahlleistung 1 Kilowatt übersteigen kann,      nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur\nVertretung oder Geschäftsführung Berechtigten erge-\n3. Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der               ben und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht\nElektronen von mehr als 150 Megaelektronvolt,                 notwendig ist, der Antragsteller die erforderliche Fach-\n4. Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der Ionen              kunde im Strahlenschutz besitzt,\nvon mehr als zehn Megaelektronvolt je Nukleon, sofern\n2. gewährleistet ist, dass für die Errichtung der Anlage ein\ndie mittlere Strahlleistung 50 Watt übersteigen kann,\nStrahlenschutzbeauftragter bestellt wird, der die erfor-\n5. Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der Ionen              derliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und der\nvon mehr als 150 Megaelektronvolt je Nukleon.                 die Anlage entsprechend der Genehmigung errichten\n(2) Wer eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strah-         oder errichten lassen kann; es dürfen keine Tatsachen\nlen betreibt oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich        vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuver-\nverändert, bedarf der Genehmigung.                                lässigkeit des Strahlenschutzbeauftragten ergeben,\n(3) Einer Genehmigung nach Absatz 2 bedarf auch, wer       3. gewährleistet ist, dass in den allgemein zugänglichen\nionisierende Strahlung aus einer Bestrahlungsvorrichtung,         Bereichen außerhalb des Betriebsgeländes die Strah-\ndie Bestandteil einer nach § 7 des Atomgesetzes geneh-            lenexposition von Personen bei dauerndem Aufenthalt\nmigten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, in           infolge des Betriebs der Anlage die für Einzelpersonen\nder Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde anwen-            der Bevölkerung zugelassenen Grenzwerte nicht über-\ndet.                                                              schreitet, wobei die Ableitung radioaktiver Stoffe mit\nLuft und Wasser und die austretende und gestreute\n§ 12                                Strahlung zu berücksichtigen sind,\nGenehmigungsfreier Betrieb von                   4. die Vorschriften über den Schutz der Umwelt bei dem\nAnlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen                beabsichtigten Betrieb der Anlage sowie bei Störfällen\n(1) Einer Genehmigung nach § 11 Abs. 2 bedarf nicht,           eingehalten werden können,\nwer eine Anlage der folgenden Art betreibt oder wesent-       5. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder\nlich verändert, wenn er die Inbetriebnahme oder Verände-          sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,\nrung der zuständigen Behörde vorher anzeigt:\n6. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im\n1. Plasmaanlage, bei der die Ortsdosisleistung im Ab-             Hinblick auf die Umweltauswirkungen, dem beabsich-\nstand von 0,1 Meter von den Wandungen des Be-                 tigten Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen und\nreichs, der aus elektrotechnischen Gründen während\ndes Betriebs unzugänglich ist, 10 Mikrosievert durch      7. § 4 Abs. 3 der beabsichtigten Errichtung nicht entge-\nStunde nicht überschreitet,                                   gensteht.\n2. Ionenbeschleuniger, bei dem die Ortsdosisleistung im                                    § 14\nAbstand von 0,1 Meter von der berührbaren Ober-\nGenehmigungsvoraussetzungen\nfläche 10 Mikrosievert durch Stunde nicht überschrei-\nfür den Betrieb von Anlagen\ntet.\nzur Erzeugung ionisierender Strahlen\n(2) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einer An-\nlage der in Absatz 1 genannten Art untersagen, wenn             (1) Die Genehmigung nach § 11 Abs. 2 ist zu erteilen,\nwenn\n1. der zur Anzeige Verpflichtete oder der von ihm für die\nLeitung oder Beaufsichtigung des Betriebs bestellte        1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken\nStrahlenschutzbeauftragte nicht die erforderliche Fach-         gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, seines\nkunde im Strahlenschutz besitzt,                                gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Perso-\nnen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen,\n2. die für eine sichere Ausführung des Betriebs notwen-             der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag\ndige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten nicht oder           zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten\nnicht mehr vorhanden ist oder                                   ergeben und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter\n3. der zur Anzeige Verpflichtete oder der von ihm für die           nicht notwendig ist, der Antragsteller die erforderliche\nLeitung oder Beaufsichtigung des Betriebs bestellte             Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,\nStrahlenschutzbeauftragte nicht zuverlässig ist.           2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken\n(3) Wer eine Anlage der in Anlage I Teil C genannten Art         gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbeauf-\nbetreibt, bedarf keiner Genehmigung nach § 11 Abs. 2                tragten ergeben, und sie die erforderliche Fachkunde\noder Anzeige nach Absatz 1.                                         im Strahlenschutz besitzen,\n3. die für eine sichere Ausführung des Betriebs notwen-\n§ 13                                  dige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten vorhan-\nGenehmigungsvoraussetzungen                            den ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben\nfür die Errichtung von Anlagen                       erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,\nzur Erzeugung ionisierender Strahlen                4. gewährleistet ist, dass die bei dem Betrieb sonst täti-\nDie Genehmigung nach § 11 Abs. 1 für die Errichtung              gen Personen die notwendigen Kenntnisse über die\neiner Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen ist zu            mögliche Strahlengefährdung und die anzuwenden-\nerteilen, wenn                                                      den Schutzmaßnahmen besitzen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001                 1725\n5. gewährleistet ist, dass bei dem Betrieb die Ausrüstun-   oder bei sich selbst im Kalenderjahr zu einer effektiven\ngen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind,          Dosis von mehr als 1 Millisievert führen kann, bedarf der\ndie nach dem Stand von Wissenschaft und Technik          Genehmigung.\nerforderlich sind, damit die Schutzvorschriften einge-\n(2) Bei Beschäftigungen nach Absatz 1 in Anlagen oder\nhalten werden,\nEinrichtungen, in denen mit radioaktiven Stoffen umge-\n6. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken       gangen wird, ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, bei Beschäftigungen\nergeben, dass das für eine sichere Ausführung des        nach Absatz 1 im Zusammenhang mit dem Betrieb von\nBetriebes notwendige Personal nicht vorhanden ist,       Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen ist § 14\n7. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetz-     Abs. 1 Nr. 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.\nlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,         (3) Bei Beschäftigungen nach Absatz 1 ist den Anord-\n8. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder        nungen des Strahlenschutzverantwortlichen und der\nsonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist, so-     Strahlenschutzbeauftragten der Anlage oder Einrichtung,\nweit die Errichtung der Anlage der Genehmigung nach      die diese in Erfüllung ihrer Pflichten nach § 33 treffen,\n§ 11 Abs. 1 bedarf,                                      Folge zu leisten. Der Inhaber einer Genehmigung nach\nAbsatz 1 hat dafür zu sorgen, dass die unter seiner Auf-\n9. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere        sicht beschäftigten Personen die Anordnungen der Strah-\nim Hinblick auf die Umweltauswirkungen, dem beab-        lenschutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftrag-\nsichtigten Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen       ten der Anlagen oder Einrichtungen befolgen.\nund\n10. § 4 Abs. 3 dem beabsichtigten Betrieb nicht entge-\ngensteht.                                                                        Abschnitt 4\nEs gilt § 9 Abs. 5 entsprechend.                                             Beförderung radioaktiver Stoffe\n(2) Für eine Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur\nErzeugung ionisierender Strahlen im Zusammenhang mit                                      § 16\nder Anwendung am Menschen müssen zusätzlich zu\nGenehmigungsbedürftige Beförderung\nAbsatz 1 folgende Voraussetzungen erfüllt sein:\n(1) Die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen\n1.   Der Antragsteller oder der von ihm schriftlich bestellte\nnach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes oder von Kernbrenn-\nStrahlenschutzbeauftragte ist als Arzt oder Zahnarzt\nstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes auf öffentlichen\napprobiert oder ihm ist die vorübergehende Aus-\noder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen\nübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs\nbedarf der Genehmigung. Eine erteilte Genehmigung\nerlaubt, und\nerstreckt sich auch auf die Teilstrecken eines Beförde-\n2.   ein Medizinphysik-Experte ist als weiterer Strahlen-     rungsvorgangs, der nicht auf öffentlichen oder der Öffent-\nschutzbeauftragter bestellt.                             lichkeit zugänglichen Verkehrswegen stattfindet, soweit\n(3) Für eine Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur      für diese Teilstrecken keine Umgangsgenehmigung vor-\nErzeugung ionisierender Strahlen im Zusammenhang mit          liegt.\nder Anwendung am Tier in der Tierheilkunde muss zusätz-          (2) Eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Atomgeset-\nlich zu den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen der         zes kann sich auch auf eine genehmigungsbedürftige\nAntragsteller oder der von ihm schriftlich bestellte Strah-   Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 1 erstrecken,\nlenschutzbeauftragte zur Ausübung des tierärztlichen          soweit es sich um denselben Beförderungsvorgang han-\noder ärztlichen Berufs berechtigt sein.                       delt; soweit eine solche Erstreckung erfolgt, ist eine\n(4) Dem Genehmigungsantrag sind insbesondere die           Genehmigung nach Absatz 1 nicht erforderlich.\nUnterlagen nach Anlage II Teil B beizufügen.                     (3) Die Genehmigung kann dem Absender, dem Beför-\n(5) Lässt sich erst während eines Probebetriebs beurtei-   derer oder demjenigen erteilt werden, der es übernimmt,\nlen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 vorlie-      die Versendung oder Beförderung zu besorgen. Sie ist für\ngen, kann die zuständige Behörde die Genehmigung nach         den einzelnen Beförderungsvorgang zu erteilen, kann\n§ 11 Abs. 2 befristet erteilen. Der Betreiber hat zu gewähr-  jedoch einem Antragsteller allgemein auf längstens drei\nleisten, dass die Vorschriften über die Dosisgrenzwerte,      Jahre erteilt werden, soweit die in § 1 Nr. 2 bis 4 des Atom-\nüber die Sperrbereiche, Kontrollbereiche sowie zur Be-        gesetzes bezeichneten Zwecke nicht entgegenstehen.\ngrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe während des           (4) Bei der Beförderung ist eine Ausfertigung oder eine\nProbebetriebs eingehalten werden.                             amtlich beglaubigte Abschrift des Genehmigungsbe-\nscheids mitzuführen. Die Ausfertigung oder Abschrift des\nGenehmigungsbescheids ist der für die Aufsicht zuständi-\nAbschnitt 3\ngen Behörde oder den von ihr Beauftragten auf Verlangen\nBeschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen        vorzuzeigen.\n(5) Die Bestimmungen des Genehmigungsbescheids\n§ 15                             sind bei der Ausführung der Beförderung auch vom Beför-\nGenehmigungsbedürftige Beschäftigung                 derer, der nicht selbst Inhaber der Genehmigung ist, zu\nin fremden Anlagen oder Einrichtungen               beachten.\n(1) Wer in fremden Anlagen oder Einrichtungen unter           (6) Die für die jeweiligen Verkehrsträger geltenden\nseiner Aufsicht stehende Personen beschäftigt oder Auf-       Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher\ngaben selbst wahrnimmt und dies bei diesen Personen           Güter bleiben unberührt.","1726               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\n§ 17                              2. gewährleistet ist, dass die Beförderung durch Perso-\nGenehmigungsfreie Beförderung                        nen ausgeführt wird, die die für die beabsichtigte Art\nder Beförderung notwendigen Kenntnisse über die\n(1) Die Beförderung von                                        mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden\n1. Stoffen der in Anlage I Teil B genannten Art oder von          Schutzmaßnahmen besitzen,\nStoffen, die von der Anwendung der Vorschriften für       3. gewährleistet ist, dass die radioaktiven Stoffe unter\ndie Beförderung gefährlicher Güter befreit sind,              Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger gel-\n2. sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des             tenden Rechtsvorschriften über die Beförderung ge-\nAtomgesetzes oder Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3            fährlicher Güter befördert werden oder, soweit solche\ndes Atomgesetzes, soweit diese nicht bereits von              Vorschriften fehlen, auf andere Weise die nach dem\nNummer 1 erfasst werden, unter den Voraussetzungen            Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche\nfür freigestellte Versandstücke nach den Vorschriften         Vorsorge gegen Schäden durch die Beförderung der\nfür die Beförderung gefährlicher Güter,                       radioaktiven Stoffe getroffen ist,\n3. sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des         4. bei der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stof-\nAtomgesetzes oder Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3            fen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes, deren Aktivität\ndes Atomgesetzes, ausgenommen Großquellen im                  je Beförderungs- oder Versandstück das 107fache der\nSinne des § 23 Abs. 2 des Atomgesetzes,                       Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 über-\nschreitet oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3\na) nach der Gefahrgutverordnung See oder\ndes Atomgesetzes, deren Aktivität je Beförderungs-\nb) mit Luftfahrzeugen und der hierfür erforderlichen          oder Versandstück das 105fache der Freigrenzen der\nErlaubnis nach § 27 des Luftverkehrsgesetzes oder         Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 überschreitet, die erforder-\n4. sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des             liche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadens-\nAtomgesetzes, deren Aktivität je Beförderungs- oder           ersatzverpflichtungen getroffen ist,\nVersandstück das 107fache der Freigrenzen der An-         5. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder\nlage III Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet, oder         sonstige Einwirkung Dritter gewährleistet ist,\nKernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes,\n6. gewährleistet ist, dass bei der Beförderung von sonsti-\nderen Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück\ngen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomge-\ndas 105fache der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 nicht\nsetzes oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des\nüberschreitet, soweit die Beförderung nach dem\nAtomgesetzes mit einer Aktivität von mehr als dem\nGefahrgutgesetz und den darauf beruhenden Verord-\n1010fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1\nnungen erfolgt,\nSpalte 2 unter entsprechender Anwendung des § 53\nbedarf keiner Genehmigung nach § 16 Abs. 1.                       mit einer dort genannten Institution die Vereinbarungen\n(2) Die Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 1          geschlossen sind, die die Institution bei Unfällen oder\nbedarf auch keiner Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des                Störfällen zur Schadensbekämpfung verpflichten, und\nAtomgesetzes.                                                 7. überwiegende öffentliche Interessen der Wahl der Art,\n(3) Wer radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle, die Kern-        der Zeit und des Weges der Beförderung nicht entge-\nmaterialien im Sinne der Anlage I Abs. 1 Nr. 5 zum Atom-          genstehen.\ngesetz sind, befördert, ohne hierfür der Genehmigung            (2) Sofern eine Haftung nach dem Pariser Übereinkom-\nnach § 16 Abs. 1 zu bedürfen, darf, falls er nicht selbst den men in Verbindung mit § 25 des Atomgesetzes in Betracht\nNachweis der erforderlichen Vorsorge für die Erfüllung        kommt, tritt für Kernmaterialien anstelle der Regelung des\ngesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nach § 4b          Absatz 1 Nr. 4 die Regelung der Anlage 2 zum Atom-\nAbs. 1 des Atomgesetzes zu erbringen hat, die Kernmate-       gesetz.\nrialien zur Beförderung oder Weiterbeförderung nur dann\nübernehmen, wenn ihm gleichzeitig eine Bescheinigung\nAbschnitt 5\nder zuständigen Behörde darüber vorgelegt wird, dass\nsich die Vorsorge der Person, die ihm die Kernmaterialien       Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe\nübergibt, auch auf die Erfüllung gesetzlicher Schadens-\nersatzverpflichtungen im Zusammenhang mit der Beför-                                       § 19\nderung oder Weiterbeförderung erstreckt.\nGenehmigungsbedürftige\ngrenzüberschreitende Verbringung\n§ 18\n(1) Wer sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Abs. 1 des\nGenehmigungs-                          Atomgesetzes oder Kernbrennstoffe nach § 2 Abs. 3 des\nvoraussetzungen für die Beförderung                Atomgesetzes aus dem Geltungsbereich dieser Verord-\n(1) Die Genehmigung nach § 16 Abs. 1 ist zu erteilen,      nung in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäi-\nwenn                                                          schen Gemeinschaften ist, oder aus einem Staat, der nicht\n1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken         Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist, in\ngegen die Zuverlässigkeit des Absenders, des Beför-       den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, bedarf\nderers und der die Versendung und Beförderung             der Genehmigung. Satz 1 gilt nicht für die Durchfuhr\nbesorgenden Personen, ihrer gesetzlichen Vertreter        solcher Stoffe, für ihre vorübergehende Verbringung zur\noder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähi-    eigenen Nutzung im Rahmen des genehmigten Umgangs\ngen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Sat-          sowie für die in § 108 geregelte Verbringung.\nzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder          (2) Eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 des Atomgeset-\nGeschäftsführung Berechtigten ergeben,                    zes kann sich auch auf eine genehmigungsbedürftige Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001               1727\nbringung nach Absatz 1 erstrecken; soweit eine solche        dieser Verordnung ist nicht erforderlich für die Verbrin-\nErstreckung erfolgt, ist eine Genehmigung nach Absatz 1      gung der in Anlage I Teil B Nr. 1 bis 6 genannten Stoffe.\nnicht erforderlich.\n(3) Absatz 1 ist auf die Verbringung durch die Bundes-                                 § 22\nwehr nicht anzuwenden.                                                    Genehmigungsvoraussetzungen\n(4) Andere Vorschriften über die Verbringung bleiben              für die grenzüberschreitende Verbringung\nunberührt.                                                      (1) Die Genehmigung nach § 19 Abs. 1 zur Verbringung\n(5) Die Regelungen der Verordnung Nr. 1493/93/EURA-       in den Geltungsbereich dieser Verordnung ist zu erteilen,\nTOM (ABl. EG 1999 Nr. L 148 S. 1) und der Atomrecht-         wenn\nlichen Abfallverbringungsverordnung bleiben unberührt.       1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken\ngegen die Zuverlässigkeit des Verbringers, seines\n§ 20                                gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen\noder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der\nAnzeigebedürftige                           nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur\ngrenzüberschreitende Verbringung                     Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten erge-\n(1) Keiner Genehmigung nach § 19 Abs. 1 dieser Ver-           ben und\nordnung bedarf, wer sonstige radioaktive Stoffe nach § 2     2. der Verbringer Vorsorge getroffen hat, dass die radio-\nAbs. 1 des Atomgesetzes oder Kernbrennstoffe nach § 2            aktiven Stoffe nach der Verbringung erstmals nur von\nAbs. 3 des Atomgesetzes in den Geltungsbereich dieser            Personen erworben werden, die die für den Umgang\nVerordnung verbringt, wenn er                                    erforderliche Genehmigung besitzen.\n1. Vorsorge getroffen hat, dass die zu verbringenden            (2) Die Genehmigung nach § 19 Abs. 1 zur Verbringung\nradioaktiven Stoffe nach der Verbringung erstmals nur    aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ist zu ertei-\nvon Personen erworben werden, die eine nach den          len, wenn\n§§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 7 Abs. 1\noder § 11 Abs. 2 dieser Verordnung erforderliche         1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken\nGenehmigung besitzen und                                     gegen die Zuverlässigkeit des Verbringers, seines\ngesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen\n2. diese Verbringung der für die Überwachung nach § 22           oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der\nAbs. 2 des Atomgesetzes zuständigen Behörde oder             nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur\nder von ihr benannten Stelle spätestens im Zusam-            Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten erge-\nmenhang mit der Zollabfertigung mit einem von ihr            ben und\nbestimmten Formular anzeigt.\n2. gewährleistet ist, dass die zu verbringenden radio-\n(2) Keiner Genehmigung nach § 19 Abs. 1 dieser Ver-           aktiven Stoffe nicht in einer Weise verwendet werden,\nordnung bedarf, wer sonstige radioaktive Stoffe nach § 2         die die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepu-\nAbs. 1 des Atomgesetzes aus dem Geltungsbereich die-             blik Deutschland oder die Erfüllung ihrer internationa-\nser Verordnung verbringt, wenn er diese Verbringung der          len Verpflichtungen auf dem Gebiet der Kernenergie\nfür die Überwachung nach § 22 Abs. 2 des Atomgesetzes            gefährden.\nzuständigen Behörde oder der von ihr benannten Stelle\nspätestens im Zusammenhang mit der Zollabfertigung mit\nAbschnitt 6\neinem von ihr bestimmten Formular anzeigt, sofern die\nAktivität je Beförderungs- oder Versandstück das                                Medizinische Forschung\n108fache der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2\ndieser Verordnung nicht überschreitet.                                                    § 23\n(3) Keiner Genehmigung nach § 3 Abs. 1 des Atom-                    Genehmigungsbedürftige Anwendung\ngesetzes bedarf, wer Kernbrennstoffe nach § 2 Abs. 1              radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung\nSatz 2 des Atomgesetzes in den Geltungsbereich dieser              am Menschen in der medizinischen Forschung\nVerordnung verbringt, sofern es sich um                         (1) Wer zum Zweck der medizinischen Forschung radio-\n1. bis zu 1 Kilogramm Uran, das auf 10 oder mehr, jedoch     aktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen\nweniger als 20 Prozent an Uran-235 angereichert ist,     anwendet, bedarf der Genehmigung.\noder                                                        (2) Für die Erteilung der Genehmigung ist das Bundes-\n2. weniger als 10 Kilogramm Uran, das auf weniger als        amt für Strahlenschutz zuständig.\n10 Prozent an Uran-235 angereichert ist,\n§ 24\nhandelt und diese Verbringung unter Erfüllung der Voraus-\nsetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 der für die Über-                   Genehmigungsvoraussetzungen\nwachung nach § 22 Abs. 2 des Atomgesetzes zuständigen                      für die Anwendung radioaktiver\nBehörde oder der von ihr benannten Stelle anzeigt.                       Stoffe oder ionisierender Strahlung\nam Menschen in der medizinischen Forschung\n§ 21                               (1) Die Genehmigung nach § 23 Abs. 1 darf nur erteilt\nGenehmigungs- und anzeigefreie                  werden, wenn\ngrenzüberschreitende Verbringung                 1. in einem Studienplan dargelegt ist, dass\nEine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 des Atomgesetzes             a) für das beantragte Forschungsvorhaben ein zwin-\noder § 19 dieser Verordnung oder eine Anzeige nach § 20              gendes Bedürfnis besteht, weil die bisherigen For-","1728                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nschungsergebnisse und die medizinischen Er-            Forschungsvorhaben bedingte effektive Dosis nicht mehr\nkenntnisse nicht ausreichen,                           als 20 Millisievert betragen. Die Genehmigungsbehörde\nb) die Anwendung eines radioaktiven Stoffes oder           kann eine höhere effektive Dosis als 20 Millisievert zulas-\nionisierender Strahlung nicht durch eine Untersu-      sen, wenn mit der Anwendung für den Probanden zugleich\nchungs- oder Behandlungsart ersetzt werden kann,       ein diagnostischer Nutzen verbunden ist und dargelegt ist,\ndie keine Strahlenexposition des Probanden ver-        dass das Forschungsziel anders nicht erreicht werden\nursacht,                                               kann.\n(3) Sieht der Studienplan die Anwendung radioaktiver\nc) die strahlenbedingten Risiken, die mit der Anwen-\nStoffe oder ionisierender Strahlung an mehreren Einrich-\ndung für den Probanden verbunden sind, gemes-\ntungen (Multi-Center-Studie) vor, kann die Genehmi-\nsen an der voraussichtlichen Bedeutung der Ergeb-\ngungsbehörde auf Antrag die Genehmigung dem Leiter\nnisse für die Fortentwicklung der Heilkunde oder\nder Studie erteilen, wenn dies für die sachgerechte Durch-\nder medizinischen Wissenschaft ärztlich gerecht-\nführung der Studie zweckdienlich ist und die in Absatz 1\nfertigt sind,\nNr. 3 bis 7 genannten Voraussetzungen bei allen beteilig-\nd) die für die medizinische Forschung vorgesehenen         ten Einrichtungen erfüllt sind.\nradioaktiven Stoffe oder Anwendungsarten ionisie-\nrender Strahlung dem Zweck der Forschung ent-\nsprechen und nicht durch andere radioaktive Stoffe                              Abschnitt 7\noder Anwendungsarten ionisierender Strahlung                                  Bauartzulassung\nersetzt werden können, die zu einer geringeren\nStrahlenexposition für den Probanden führen,                                        § 25\ne) die bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder                        Verfahren der Bauartzulassung\nionisierender Strahlung auftretende Strahlenexpo-\nsition und die Aktivität der anzuwendenden radio-        (1) Die Bauart von Geräten und anderen Vorrichtungen,\naktiven Stoffe nach dem Stand von Wissenschaft         in die sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Abs. 1 des\nund Technik nicht weiter herabgesetzt werden kön-      Atomgesetzes eingefügt sind, sowie von Anlagen zur\nnen, ohne den Zweck des Forschungsvorhabens zu         Erzeugung ionisierender Strahlen (bauartzugelassene\ngefährden,                                             Vorrichtungen) kann auf Antrag des Herstellers oder Ver-\nbringers der Vorrichtung zugelassen werden, wenn die\nf) die Körperdosis des Probanden abgeschätzt wor-          Voraussetzungen nach Anlage V erfüllt sind. Die Zulas-\nden ist und                                            sungsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen von den\ng) die Anzahl der Probanden auf das notwendige Maß         Voraussetzungen der Anlage V Teil A Nr. 1 Buchstabe a,\nbeschränkt wird,                                       Nr. 3 oder 4 zulassen.\n2. die Stellungnahme einer Ethikkommission nach § 92             (2) Die Zulassungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung\nzum Studienplan vorliegt,                                  auf Kosten des Antragstellers eine Bauartprüfung durch\ndie Physikalisch-Technische Bundesanstalt unter Beteili-\n3. sichergestellt ist, dass die Anwendung von einem Arzt       gung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-\ngeleitet wird, der eine mindestens zweijährige Erfah-      fung zu Fragen der Dichtheit, der Werkstoffauswahl und\nrung in der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ioni-       der Konstruktion der Umhüllung des radioaktiven Stoffes\nsierender Strahlung am Menschen nachweisen kann,           sowie der Qualitätssicherung zu veranlassen. Der Antrag-\ndie erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt      steller hat der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt\nund während der Anwendung ständig erreichbar ist           und der Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-\nund sichergestellt ist, dass bei der Planung und bei der   fung auf Verlangen die zur Prüfung erforderlichen Bau-\nAnwendung ein Medizinphysik-Experte hinzugezogen           muster zu überlassen.\nwird,\n(3) Die Bauartzulassung ist zu versagen, wenn\n4. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik\nerforderlichen Mess- und Kalibriervorrichtungen zur        1. Gründe vorliegen, die gegen einen genehmigungs-\nErmittlung der Strahlenexposition des Probanden vor-           freien Umgang sprechen,\nhanden sind und ihre sachgerechte Anwendung                2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen die Zuver-\nsichergestellt ist,                                            lässigkeit des Herstellers oder des für die Leitung der\n5. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher       Herstellung Verantwortlichen oder gegen die für die\nSchadensersatzverpflichtungen getroffen ist,                   Herstellung erforderliche technische Erfahrung dieses\nVerantwortlichen oder gegen die Zuverlässigkeit des-\n6. eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit              jenigen, der eine Vorrichtung in den Geltungsbereich\n§ 9 Abs. 1 und 3 oder nach § 11 Abs. 2 oder 3 in Ver-          dieser Verordnung verbringt, Bedenken ergeben,\nbindung mit § 14 Abs. 1 und 2 vorliegt und\n3. überwiegende öffentliche Interessen der Bauartzulas-\n7. bei jeder Anwendung ionisierender Strahlung die ord-            sung entgegenstehen oder\nnungsgemäße Funktion der Anlagen zur Erzeugung\nionisierender Strahlen oder Bestrahlungsvorrichtungen      4. § 4 Abs. 3 der Bauartzulassung entgegensteht.\nund die Einhaltung der dosisbestimmenden Parameter           (4) Die Bauartzulassung ist auf höchstens zehn Jahre zu\nsichergestellt sind.                                       befristen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.\n(2) Sofern die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ioni-       (5) Eine bauartzugelassene Vorrichtung, die vor Ablauf\nsierender Strahlung an dem einzelnen Probanden nicht           der Zulassungsfrist in Verkehr gebracht worden ist, darf\ngleichzeitig seiner Behandlung dient, darf die durch das       nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 oder des § 12 Abs. 3 geneh-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001               1729\nmigungs- und anzeigefrei weiter betrieben werden, es sei       4. dem Erwerber einer bauartzugelassenen Vorrichtung\ndenn, die Zulassungsbehörde hat nach § 26 Abs. 2                   mit dieser eine Betriebsanleitung auszuhändigen, in\nbekannt gemacht, dass ein ausreichender Schutz gegen               der insbesondere auf die dem Strahlenschutz dienen-\nStrahlenschäden nicht gewährleistet ist und diese Vorrich-         den Maßnahmen hingewiesen ist und\ntung nicht weiter betrieben werden darf.                       5. sicherzustellen, dass eine bauartzugelassene Vorrich-\n(6) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Vorrichtungen, die Medi-     tung, die radioaktive Stoffe enthält, nach Beendigung\nzinprodukte oder Zubehör im Sinne des Medizinprodukte-             der Nutzung wieder zurückgenommen werden kann.\ngesetzes sind.                                                    (2) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrichtung\n(7) Für die Erteilung der Bauartzulassung ist das Bun-      hat einen Abdruck des Zulassungsscheins nach Absatz 1\ndesamt für Strahlenschutz zuständig.                           Nr. 3 und die Prüfbefunde nach Absatz 6 Satz 1 bei der\nVorrichtung bereitzuhalten. Im Falle der Weitergabe der\nbauartzugelassenen Vorrichtung gilt Absatz 1 Nr. 3 und 4\n§ 26                             entsprechend.\nZulassungsschein                             (3) An der bauartzugelassenen Vorrichtung dürfen keine\nund Bekanntmachung der Bauart                     Änderungen vorgenommen werden, die für den Strahlen-\n(1) Wird die Bauart nach § 25 Abs. 1 zugelassen, so hat     schutz wesentliche Merkmale betreffen.\ndie Zulassungsbehörde einen Zulassungsschein zu ertei-            (4) Eine bauartzugelassene Vorrichtung, die infolge\nlen. In diesen sind aufzunehmen                                Abnutzung, Beschädigung oder Zerstörung den Vorschrif-\n1. die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale der        ten dieser Verordnung oder den in dem Zulassungsschein\nVorrichtung,                                               bezeichneten, für den Strahlenschutz wesentlichen Merk-\nmalen nicht mehr entspricht, darf nicht mehr verwendet\n2. der zugelassene Gebrauch der Vorrichtung,                   werden. Der Inhaber der Vorrichtung hat unverzüglich die\n3. inhaltliche Beschränkungen, Auflagen für den Inhaber        notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, um Strahlen-\nder Vorrichtung und Befristungen,                          schäden zu vermeiden.\n4. das Bauartzeichen und die Angaben, mit denen die               (5) Ist die Rücknahme, der Widerruf einer Bauartzulas-\nVorrichtung zu versehen ist,                               sung oder die Erklärung, dass eine bauartzugelassene\nVorrichtung nicht weiter betrieben werden darf, bekannt\n5. ein Hinweis auf die Pflichten des Inhabers der Vorrich-     gemacht, so hat der Inhaber davon betroffene Vorrich-\ntung nach § 27 Abs. 2 bis 6 und                            tungen unverzüglich stillzulegen und die notwendigen\n6. bei einer Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält,      Schutzmaßnahmen zu treffen, um Strahlenschäden zu\nAnforderungen an die Rückführung der Vorrichtung an        vermeiden.\nden Zulassungsinhaber oder an die Entsorgung der              (6) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrichtung,\nVorrichtung.                                               die radioaktive Stoffe enthält, hat diese alle zehn Jahre\n(2) Den wesentlichen Inhalt der Bauartzulassung, ihre       durch einen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Sachver-\nÄnderung, ihre Rücknahme, ihr Widerruf, die Verlänge-          ständigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Stichtag ist der\nrung der Zulassungsfrist und die Erklärung, dass eine bau-     im Abdruck des Zulassungsscheins vermerkte Tag der\nartzugelassene Vorrichtung nicht weiter betrieben werden       Qualitätskontrolle. Die Zulassungsbehörde kann im Zu-\ndarf, hat die Zulassungsbehörde im Bundesanzeiger              lassungsschein von den Sätzen 1 und 2 abweichende\nbekannt zu machen.                                             Regelungen zur Dichtheitsprüfung treffen.\n(7) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrichtung,\n§ 27                             die radioaktive Stoffe enthält, hat diese nach Beendigung\nder Nutzung unverzüglich an den Zulassungsinhaber\nPflichten des Inhabers\nzurückzugeben. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnis-\neiner Bauartzulassung und des Inhabers\nmäßig hohem Aufwand möglich, so ist sie an eine Landes-\neiner bauartzugelassenen Vorrichtung\nsammelstelle oder an eine von der zuständigen Behörde\n(1) Der Zulassungsinhaber hat                               bestimmte Stelle abzugeben.\n1. vor einer Abgabe der gefertigten bauartzugelassenen\nVorrichtungen eine Qualitätskontrolle durchzuführen,                               Abschnitt 8\num sicherzustellen, dass diese den für den Strahlen-\nschutz wesentlichen Merkmalen der Bauartzulassung                                  Ausnahmen\nentsprechen und mit dem Bauartzeichen und weiteren\nvon der Zulassungsbehörde zu bestimmenden Anga-                                        § 28\nben versehen werden,\nAusnahmen von dem Erfordernis\n2. die Qualitätskontrolle durch einen von der Zulassungs-                   der Genehmigung und der Anzeige\nbehörde zu bestimmenden Sachverständigen überwa-\nWer als Arbeitnehmer oder anderweitig unter der Auf-\nchen zu lassen,\nsicht stehend im Rahmen einer nach dem Atomgesetz\n3. dem Erwerber einer bauartzugelassenen Vorrichtung           oder dieser Verordnung genehmigungs- oder anzeige-\nmit dieser einen Abdruck des Zulassungsscheins aus-        bedürftigen Tätigkeit beschäftigt wird, bedarf weder\nzuhändigen, auf dem das Ergebnis und, soweit Dicht-        einer Genehmigung nach den §§ 3, 4, 6, 7 oder 9 des\nheitsprüfungen nach Absatz 6 erforderlich sind, das        Atomgesetzes oder nach den §§ 7, 11, 15, 16, 19, 23\nDatum der Qualitätskontrolle nach Nummer 1 bestätigt       oder 106 dieser Verordnung noch eines Planfeststellungs-\nist,                                                       beschlusses nach § 9b des Atomgesetzes und ist von der","1730                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nAnzeigepflicht nach § 12 oder § 20 dieser Verordnung                    werte sowie der in Anlage IV Teil A Nr. 1 und\nbefreit. Wer als Dritter nach § 9a Abs. 3 Satz 3 des Atom-              Teil C genannten Festlegungen und, sofern eine\ngesetzes tätig wird, bedarf keiner Genehmigung nach § 15                feste Oberfläche vorhanden ist, die Einhaltung der\ndieser Verordnung. Satz 1 ist nicht auf Heimarbeiter oder               Werte der Oberflächenkontamination der Anlage III\nauf Hausgewerbetreibende im Sinne des Heimarbeitsge-                    Tabelle 1 Spalte 4,\nsetzes anzuwenden.\nb) flüssigen Stoffen zur Beseitigung in einer Verbren-\nnungsanlage die Einhaltung der Werte der Anlage III\nAbschnitt 9                                 Tabelle 1 Spalte 9,\nFreigabe                               c) Gebäuden zum Abriss die Einhaltung der in An-\nlage III Tabelle 1 Spalte 10 genannten Freigabe-\n§ 29                                     werte sowie die Einhaltung der in Anlage IV Teil A\nNr. 1 und Teil D genannten Festlegungen,\nVoraussetzungen für die Freigabe\nd) Metallschrott zur Rezyklierung die Einhaltung der in\n(1) Der Inhaber einer Genehmigung nach den §§ 6, 7\nder Anlage III Tabelle 1 Spalte 10a genannten Frei-\noder 9 des Atomgesetzes, eines Planfeststellungsbe-\ngabewerte sowie der in Anlage IV Teil A Punkt 1 und\nschlusses nach § 9b des Atomgesetzes oder einer Geneh-\nTeil G genannten Festlegungen und, sofern eine\nmigung nach § 7 oder § 11 Abs. 2 dieser Verordnung\nfeste Oberfläche vorhanden ist, die Einhaltung der\ndarf radioaktive Stoffe sowie bewegliche Gegenstände,\nWerte der Oberflächenkontamination der Anlage III\nGebäude, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile, die\nTabelle 1 Spalte 4\naktiviert oder kontaminiert sind und die aus Tätigkeiten\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c oder d stammen, als        nachgewiesen ist, sofern der zuständigen Behörde keine\nnicht radioaktive Stoffe nur verwenden, verwerten, besei-       Anhaltspunkte vorliegen, dass in den Fällen der Nummer 2\ntigen, innehaben oder an einen Dritten weitergeben, wenn        Buchstabe a und b am Standort der Entsorgungsanlage\ndie zuständige Behörde die Freigabe nach Absatz 2 erteilt       für Einzelpersonen der Bevölkerung eine effektive Dosis\nhat und nach Absatz 3 die Übereinstimmung mit den im            im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr über-\nFreigabebescheid festgelegten Anforderungen festge-             schritten wird. Soweit die nach Satz 2 erforderlichen Fest-\nstellt ist. Die Regelung des § 44 Abs. 3 bleibt unberührt.      legungen der Anlage IV Teil C bis E im Einzelfall nicht vor-\n(2) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag des Inha-      liegen oder für einzelne Radionuklide keine Freigabewerte\nbers einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des              festgelegt sind, kann für Stoffe, die die Freigrenzen der\nAtomgesetzes, eines Planfeststellungsbeschlusses nach           Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreiten, der\n§ 9b des Atomgesetzes oder einer Genehmigung nach               Nachweis, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung nur\n§ 7 oder § 11 Abs. 2 dieser Verordnung schriftlich die          eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im\nFreigabe, wenn für Einzelpersonen der Bevölkerung nur           Kalenderjahr auftreten kann, unter Berücksichtigung der\neine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im          Festlegungen der Anlage IV Teil A Nr. 2 auch auf andere\nKalenderjahr auftreten kann. Die zuständige Behörde             Weise geführt werden. Die Voraussetzungen für die\nkann davon ausgehen, dass dies erfüllt ist, wenn                Freigabe dürfen nicht zielgerichtet durch Vermischen\noder Verdünnen herbeigeführt, veranlasst oder ermöglicht\n1. für eine uneingeschränkte Freigabe von                       werden.\na) festen Stoffen die Einhaltung der in Anlage III Ta-         (3) Für jede Masse oder Teilmasse, die aufgrund des\nbelle 1 Spalte 5 genannten Freigabewerte sowie der     Bescheides nach Absatz 2 als nicht radioaktiver Stoff ver-\nin Anlage IV Teil A Nummer 1 genannten Festlegun-      wendet, verwertet, beseitigt, innegehabt oder an Dritte\ngen und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden        weitergegeben werden soll, ist zuvor die Übereinstim-\nist, die Einhaltung der Werte der Oberflächenkonta-    mung mit den im Bescheid festgelegten Anforderungen\nmination der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4,            festzustellen. Hierzu erforderliche Freimessungen und\nb) flüssigen Stoffen die Einhaltung der Werte der An-       deren Ergebnisse sind zu dokumentieren.\nlage III Tabelle 1 Spalte 5,                              (4) Die zuständige Behörde kann in einer Genehmigung\nc) Bauschutt und Bodenaushub mit einer zu erwarten-         nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes, eines Plan-\nden Masse von mehr als 1 000 Tonnen im Kalender-       feststellungsbeschlusses nach § 9b des Atomgesetzes\njahr die Einhaltung der in Anlage III Tabelle 1        oder einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2\nSpalte 6 genannten Freigabewerte und die Ein-          dieser Verordnung oder in einem gesonderten Bescheid\nhaltung der in Anlage IV Teil A Nr. 1 und Teil F       das Verfahren zur Erfüllung der Anforderungen nach Ab-\ngenannten Festlegungen,                                satz 2 Satz 2 und 3 sowie zur Feststellung nach Absatz 3\nd) Bodenflächen die Einhaltung der in Anlage III Ta-        festlegen.\nbelle 1 Spalte 7 genannten Freigabewerte und der          (5) In den Fällen des Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a,\nin Anlage IV Teil E genannten Festlegungen,            b und d dürfen ergänzend zu Absatz 2 Satz 2 oder 3 keine\ne) Gebäuden zur Wieder- und Weiterverwendung die            Bedenken gegen die abfallrechtliche Zulässigkeit des vor-\nEinhaltung der in Anlage III Tabelle 1 Spalte 8        gesehenen Verwertungs- oder Beseitigungsweges und\ngenannten Freigabewerte sowie die Einhaltung der       seine Einhaltung bestehen. Der zuständigen Behörde ist\nin Anlage IV Teil A Nr. 1 und Teil D genannten Fest-   vor Erteilung der Freigabe eine Erklärung des Antrag-\nlegungen,                                              stellers über den Verbleib des künftigen Abfalls und eine\nAnnahmeerklärung des Betreibers der Verwertungs- und\n2. für eine Freigabe von                                        Beseitigungsanlage vorzulegen. Der Antragsteller hat\na) festen Stoffen zur Beseitigung die Einhaltung der in     der für die Verwertungs- und Beseitigungsanlage nach\nAnlage III Tabelle 1 Spalte 9 genannten Freigabe-      dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zuständigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001               1731\nBehörde gleichzeitig eine Kopie der Annahmeerklärung             (2) Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens\nzuzuleiten und dies der zuständigen Behörde nachzu-           alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem\nweisen. Die für die Verwertungs- und Beseitigungsanlage       von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder ande-\nnach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zustän-       ren von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten\ndige Behörde kann von der zuständigen Behörde inner-          Fortbildungsmaßnahmen aktualisiert werden. Der Nach-\nhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Zugang der         weis über die durchgeführten Fortbildungen ist der zu-\nKopie verlangen, dass Einvernehmen hinsichtlich der           ständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen. Die zustän-\nAnforderungen an den Verwertungs- oder Beseitigungs-          dige Stelle kann, wenn der Nachweis über Fortbildungs-\nweg hergestellt wird. Die Bestimmungen des Kreislauf-         maßnahmen nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird,\nwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie die aufgrund dieses     die Fachkunde entziehen oder die Fortgeltung mit Auf-\nGesetzes erlassenen Bestimmungen zur Führung von              lagen versehen. Bestehen begründete Zweifel an der\nNachweisen über die ordnungsgemäße Entsorgung von             erforderlichen Fachkunde, kann die zuständige Behörde\nAbfällen bleiben unberührt.                                   eine Überprüfung der Fachkunde veranlassen.\n(6) Auf Antrag kann von der zuständigen Behörde zu            (3) Kurse nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 können von\neinzelnen Fragen, von denen die Erteilung der Freigabe        der für die Kursstätte zuständigen Stelle nur anerkannt\nabhängig ist, festgestellt werden, ob bestimmte Voraus-       werden, wenn die Kursinhalte das für den jeweiligen\nsetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Diese Feststellung        Anwendungsbereich erforderliche Wissen im Strahlen-\nist dem Freigabeverfahren zugrunde zu legen. Die Ge-          schutz vermitteln und die Qualifikation des Lehrpersonals\nnehmigung nach den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes             und die Ausstattung der Kursstätte eine ordnungsgemäße\noder ein Planfeststellungsbeschluss nach § 9b des Atom-       Wissensvermittlung gewährleisten.\ngesetzes oder die Genehmigung nach § 7 oder § 11\nAbs. 2 dieser Verordnung kann mit einer Feststellung nach\nSatz 1 versehen werden. Eine Freigabe ersetzt keine\nGenehmigung zur Stilllegung nach § 7 Abs. 3 des Atom-                                  Abschnitt 2\ngesetzes.\nBetriebliche Organisation des Strahlenschutzes\n(7) Ist kein Genehmigungsinhaber vorhanden, kann eine\nFreigabe auch von Amts wegen erfolgen, wenn für Einzel-\npersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im                                      § 31\nBereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten                       Strahlenschutzverantwortliche\nkann. Für Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur                     und Strahlenschutzbeauftragte\nEndlagerung radioaktiver Abfälle nach dem Atomgesetz\nkann über die Freigabe die nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 des            (1) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer einer Geneh-\nAtomgesetzes zuständige Überwachungsbehörde ent-              migung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder\nscheiden.                                                     nach den §§ 7, 11 oder 15 dieser Verordnung oder wer\nder Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes bedarf\noder wer eine Tätigkeit nach § 5 des Atomgesetzes ausübt\noder wer eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 1 dieser\nKapitel 3\nVerordnung zu erstatten hat oder wer aufgrund des\nAnforderungen bei der                        § 7 Abs. 3 dieser Verordnung keiner Genehmigung nach\nNutzung radioaktiver Stoffe                      § 7 Abs. 1 bedarf. Handelt es sich bei dem Strahlen-\nund ionisierender Strahlung                      schutzverantwortlichen um eine juristische Person oder\num eine teilrechtsfähige Personengesellschaft, werden\nAbschnitt 1                         die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen von\nFachkunde im Strahlenschutz                  der durch Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Vertretung\nberechtigten Person wahrgenommen. Besteht das ver-\ntretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern\n§ 30                             oder sind bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen\nErforderliche Fachkunde im Strahlenschutz             mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden, so\nist der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche dieser\n(1) Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach     Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwort-\nden §§ 9, 12, 13, 14, 15, 24, 31, 64 oder 82 wird in der      lichen wahrnimmt. Die Gesamtverantwortung aller Organ-\nRegel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich         mitglieder oder Mitglieder der Personenvereinigung bleibt\ngeeignete Ausbildung, praktische Erfahrung und die            hiervon unberührt.\nerfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle\nanerkannten Kursen erworben. Die Ausbildung ist durch            (2) Soweit dies für die Gewährleistung des Strahlen-\nZeugnisse, die praktische Erfahrung durch Nachweise           schutzes bei der Tätigkeit notwendig ist, sind für die Lei-\nund die erfolgreiche Kursteilnahme durch eine Beschei-        tung oder Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten die erforder-\nnigung zu belegen. Der Erwerb der Fachkunde wird von          liche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten schriftlich zu\nder zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt. Die           bestellen. Bei der Bestellung eines Strahlenschutzbeauf-\nKursteilnahme darf nicht länger als fünf Jahre zurück-        tragten sind dessen Aufgaben, dessen innerbetrieblicher\nliegen. Für Medizinisch-technische Radiologieassisten-        Entscheidungsbereich, und die zur Wahrnehmung seiner\ntinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten       Aufgaben erforderlichen Befugnisse schriftlich festzu-\ngilt der Nachweis nach Satz 1 mit der Erlaubnis nach § 1      legen. Der Strahlenschutzverantwortliche bleibt auch\nNr. 2 des Gesetzes über technische Assistenten in der         dann für die Einhaltung der Anforderungen der Teile 2\nMedizin für die vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 9 Abs. 1     und 5 dieser Verordnung verantwortlich, wenn er Strahlen-\nNr. 2 dieses Gesetzes als erbracht.                           schutzbeauftragte bestellt hat.","1732              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\n(3) Es dürfen nur Personen zu Strahlenschutzbeauftrag-                                 § 33\nten bestellt werden, bei denen keine Tatsachen vorliegen,\nPflichten des Strahlenschutzverantwortlichen\naus denen sich gegen ihre Zuverlässigkeit Bedenken\nund des Strahlenschutzbeauftragten\nergeben, und die die erforderliche Fachkunde im Strahlen-\nschutz besitzen.                                               (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat unter Beach-\ntung des Standes von Wissenschaft und Technik zum\n(4) Die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten mit\nSchutz des Menschen und der Umwelt vor den schädli-\nAngabe der Aufgaben und Befugnisse, Änderungen der\nchen Wirkungen ionisierender Strahlung durch geeignete\nAufgaben und Befugnisse sowie das Ausscheiden des\nSchutzmaßnahmen, insbesondere durch Bereitstellung\nStrahlenschutzbeauftragten aus seiner Funktion sind der\ngeeigneter Räume, Ausrüstungen und Geräte, durch ge-\nzuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Der Mit-\neignete Regelung des Betriebsablaufs und durch Bereit-\nteilung der Bestellung ist die Bescheinigung über die\nstellung ausreichenden und geeigneten Personals dafür\nerforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach § 30\nzu sorgen, dass\nAbs. 1 beizufügen. Dem Strahlenschutzbeauftragten und\ndem Betriebs- oder Personalrat ist eine Abschrift der Mit-   1. die folgenden Vorschriften eingehalten werden:\nteilung zu übermitteln.                                          a) Teil 2 Kapitel 2: Genehmigungen, Zulassungen,\n(5) Sind für das Aufsuchen, das Gewinnen oder das                Freigabe, Abschnitt 9: Freigabe\nAufbereiten radioaktiver Bodenschätze Strahlenschutz-               § 29 Abs. 1 Satz 1,\nbeauftragte zu bestellen, so müssen sie als verantwort-\nliche Personen zur Leitung oder Beaufsichtigung des              b) Teil 2 Kapitel 3: Anforderung bei der Nutzung radio-\nBetriebes oder eines Betriebsteiles nach § 58 Abs. 1 Nr. 2          aktiver Stoffe und ionisierender Strahlung\ndes Bundesberggesetzes bestellt sein, wenn auf diese                aa) Abschnitt 2: Betriebliche Organisation des\nTätigkeiten die Vorschriften des Bundesberggesetzes                      Strahlenschutzes\nAnwendung finden.\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4, § 32\nAbs. 2 und 3, § 34 Satz 1,\n§ 32\nbb) Abschnitt 3: Schutz von Personen in Strahlen-\nStellung des Strahlenschutzverantwortlichen                        schutzbereichen;      physikalische   Strahlen-\nund des Strahlenschutzbeauftragten                            schutzkontrolle\n(1) Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegen die ihm                   § 40 Abs. 2 Satz 2,\ndurch diese Verordnung auferlegten Pflichten nur im Rah-\nmen seiner Befugnisse. Ergibt sich, dass der Strahlen-              cc) Abschnitt 4: Schutz von Bevölkerung und Um-\nschutzbeauftragte infolge unzureichender Befugnisse,                     welt bei Strahlenexpositionen aus Tätigkeiten\nunzureichender Fachkunde im Strahlenschutz oder feh-                     § 47 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5,\nlender Zuverlässigkeit oder aus anderen Gründen seine\nPflichten nur unzureichend erfüllen kann, kann die zustän-          dd) Abschnitt 5: Schutz vor sicherheitstechnisch\ndige Behörde gegenüber dem Strahlenschutzverantwort-                     bedeutsamen Ereignissen\nlichen die Feststellung treffen, dass dieser Strahlen-                   § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 50 Abs. 1\nschutzbeauftragte nicht als Strahlenschutzbeauftragter im                Satz 1, Abs. 2 und 3, §§ 52, 53 Abs. 1, 4 und 5,\nSinne dieser Verordnung anzusehen ist.\nee) Abschnitt 6: Begrenzung der Strahlenexposi-\n(2) Dem Strahlenschutzverantwortlichen sind unverzüg-                 tion bei der Berufsausübung\nlich alle Mängel mitzuteilen, die den Strahlenschutz beein-\nträchtigen. Kann sich der Strahlenschutzbeauftragte über                 § 58 Abs. 5,\neine von ihm vorgeschlagene Behebung von aufgetrete-                ff)  Abschnitt 7: Arbeitsmedizinische Vorsorge be-\nnen Mängeln mit dem Strahlenschutzverantwortlichen                       ruflich strahlenexponierter Personen\nnicht einigen, so hat dieser dem Strahlenschutzbeauftrag-\nten die Ablehnung des Vorschlages schriftlich mitzuteilen                § 61 Abs. 3 Satz 2,\nund zu begründen und dem Betriebsrat oder dem Perso-             c) Teil 2 Kapitel 4: Besondere Anforderungen bei der\nnalrat und der zuständigen Behörde je eine Abschrift zu             medizinischen Anwendung radioaktiver Stoffe und\nübersenden.                                                         ionisierender Strahlung, Abschnitt 1: Heilkunde und\n(3) Die Strahlenschutzbeauftragten sind über alle Ver-           Zahnheilkunde\nwaltungsakte und Maßnahmen, die ihre Aufgaben oder                  § 81 Abs. 7, § 83 Abs. 4 Satz 1,\nBefugnisse betreffen, unverzüglich zu unterrichten.\n2. die in den folgenden Teilen, Kapiteln und Abschnitten\n(4) Der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlen-       vorgesehenen Schutzvorschriften eingehalten werden:\nschutzbeauftragte haben bei der Wahrnehmung ihrer Auf-\ngaben mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat und den           a) Teil 2 Kapitel 2: Genehmigungen, Zulassungen,\nFachkräften für Arbeitssicherheit zusammenzuarbeiten                Freigabe, Abschnitt 9: Freigabe\nund sie über wichtige Angelegenheiten des Strahlen-                 § 29 Abs. 2 Satz 4,\nschutzes zu unterrichten. Der Strahlenschutzbeauftragte\nb) Teil 2 Kapitel 3: Anforderungen bei der Nutzung\nhat den Betriebsrat oder Personalrat auf dessen Verlan-\nradioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung\ngen in Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu beraten.\naa) Abschnitt 2: Betriebliche Organisation des\n(5) Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung\nStrahlenschutzes\nseiner Pflichten nicht behindert und wegen deren Erfüllung\nnicht benachteiligt werden.                                              § 35,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001                 1733\nbb) Abschnitt 3: Schutz von Personen in Strahlen-           d) Teil 5 Kapitel 1: Berücksichtigung von Strahlen-\nschutzbereichen;       physikalische     Strahlen-          expositionen\nschutzkontrolle                                             § 111 und\naaa) § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2        3. die erforderlichen Maßnahmen gegen ein unbeabsich-\nund Abs. 4 Satz 1, § 37 Abs. 1 Satz 1 und        tigtes Kritischwerden von Kernbrennstoffen getroffen\nAbs. 2, §§ 38, 39, 40 Abs. 1 Satz 1 und 2        werden.\nund Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, § 41\nAbs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3          (2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen,\nSatz 1 bis 4, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 und 6,   dass\n§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3, §§ 43, 44  1. a) im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse die in\nAbs. 1 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 2 bis 5,             Absatz 1 Nr. 2 aufgeführten Schutzvorschriften und,\n§ 45 Abs. 1 und 3,\nb) soweit ihm deren Durchführung und Erfüllung nach\nbbb) § 42 Abs. 2 Satz 1,                                    § 31 Abs. 2 übertragen worden sind, die Bestim-\ncc) Abschnitt 4: Schutz von Bevölkerung und Um-                 mungen des Bescheides über die Genehmigung\nwelt bei Strahlenexpositionen aus Tätigkeiten               oder allgemeine Zulassung und die von der zustän-\ndigen Behörde erlassenen Anordnungen und Auf-\naaa) § 46 Abs. 1 bis 3, § 47 Abs. 1 Satz 1                  lagen\njeweils in Verbindung mit § 5,\neingehalten werden und\nbbb) § 47 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 1 Nr. 1,\n2. der Strahlenschutzverantwortliche nach § 32 Abs. 2\nccc) § 48 Abs. 1 Nr. 2,                                 Satz 1 oder § 113 Abs. 2 Satz 3 unterrichtet wird.\ndd) Abschnitt 5: Schutz vor sicherheitstechnisch           (3) Der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlen-\nbedeutsamen Ereignissen                             schutzbeauftragte haben dafür zu sorgen, dass bei Gefahr\n§§ 51 Abs. 1 Satz 1 und 2, 53 Abs. 2,               für Mensch und Umwelt unverzüglich geeignete Maß-\nnahmen zur Abwendung dieser Gefahr getroffen werden.\nee) Abschnitt 6: Begrenzung der Strahlenexposi-\ntion bei der Berufsausübung\n§ 34\naaa) §§ 55, 56 Satz 1, § 58 Abs. 1 Satz 2 jeweils\nStrahlenschutzanweisung\nin Verbindung mit § 5,\nEs ist eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen, in der\nbbb) § 57 Satz 1, § 58 Abs. 4, § 59 Abs. 2 und 3\ndie in dem Betrieb zu beachtenden Strahlenschutzmaß-\nSatz 1 und 3,\nnahmen aufzuführen sind. Zu diesen Maßnahmen gehören\nff) Abschnitt 7: Arbeitsmedizinische Vorsorge be-       in der Regel\nruflich strahlenexponierter Personen\n1. die Aufstellung eines Planes für die Organisation des\n§ 60 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1, 3          Strahlenschutzes, erforderlichenfalls mit der Bestim-\nbis 5,                                                  mung, dass ein oder mehrere Strahlenschutzbeauf-\ntragte bei der genehmigten Tätigkeit ständig anwesend\ngg) Abschnitt 8: Sonstige Anforderungen\noder sofort erreichbar sein müssen,\naaa) §§ 65, 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 und 6\n2. die Regelung des für den Strahlenschutz wesentlichen\nSatz 1 und 2, §§ 67, 68 Abs. 1, 3 bis 6,\nBetriebsablaufs,\n§ 69 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,\nAbs. 2 bis 4 und 6,                          3. die für die Ermittlung der Körperdosis vorgesehenen\nMessungen und Maßnahmen entsprechend den Expo-\nbbb) § 66 Abs. 6 Satz 3, § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nsitionsbedingungen,\nund 3,\n4. die Führung eines Betriebsbuchs, in das die für den\nhh) Abschnitt 9: Radioaktive Abfälle\nStrahlenschutz wesentlichen Betriebsvorgänge einzu-\n§ 72 Satz 1 und 3, § 73 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3        tragen sind,\nund 4, § 74 Abs. 2 und 3, § 75 Abs. 1 bis 3, § 76\n5. die regelmäßige Funktionsprüfung und Wartung von\nAbs. 1 bis 5, § 78 Satz 1, § 79 Satz 1,\nBestrahlungsvorrichtungen, Anlagen zur Erzeugung\nc) Teil 2 Kapitel 4: Medizinische Strahlenanwen-               ionisierender Strahlen, Ausrüstung und Geräten, die für\ndungen                                                      den Strahlenschutz wesentlich sind, sowie die Führung\nvon Aufzeichnungen über die Funktionsprüfungen und\naa) Abschnitt 1: Besondere Anforderungen bei der\nüber die Wartungen,\nmedizinischen Anwendung radioaktiver Stoffe\nund ionisierender Strahlung                         6. die Aufstellung eines Planes für regelmäßige Alarm-\nübungen sowie für den Einsatz bei Unfällen und Stör-\n§ 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 81 Abs. 1\nfällen, erforderlichenfalls mit Regelungen für den\nSatz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3, Abs. 5\nBrandschutz und die Vorbereitung der Schadens-\nSatz 1 und 2 und Abs. 6 Satz 1, §§ 82, 83 Abs. 4\nbekämpfung nach § 53, und\nSatz 2 bis 4 und Abs. 5, §§ 84, 85 Abs. 1 bis 3\nSatz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 und 3,      7. die Regelung des Schutzes gegen Störmaßnahmen\n§ 86,                                                   oder sonstige Einwirkungen Dritter, gegen das Abhan-\ndenkommen von radioaktiven Stoffen oder gegen das\nbb) Abschnitt 2: Medizinische Forschung\nunerlaubte Inbetriebsetzen einer Bestrahlungsvorrich-\n§ 87 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 7, § 88               tung oder einer Anlage zur Erzeugung ionisierender\nAbs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 und 4, § 89,                Strahlen.","1734               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nDie Strahlenschutzanweisung kann Bestandteil sonstiger        heit erforderlich ist. Beim Betrieb von Anlagen zur Erzeu-\nerforderlicher Betriebsanweisungen nach arbeitsschutz-,       gung ionisierender Strahlung oder Bestrahlungsvorrich-\nimmissionsschutz- oder gefahrstoffrechtlichen Vorschrif-      tungen kann die zuständige Behörde zulassen, dass\nten sein.                                                     Bereiche nur während der Einschaltzeit dieser Anlagen\noder Vorrichtungen als Kontrollbereiche oder Sperrberei-\n§ 35                             che gelten.\nAuslegung oder Aushang der Verordnung                   (4) Bei ortsveränderlichem Umgang mit radioaktiven\nStoffen und beim Betrieb von ortsveränderlichen Anlagen\nEin Abdruck dieser Verordnung ist in Betrieben oder        zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder Bestrahlungs-\nselbständigen Zweigbetrieben, bei Nichtgewerbetreiben-        vorrichtungen ist ein nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ein-\nden an dem Ort der Tätigkeit, zur Einsicht ständig verfüg-    zurichtender Kontrollbereich so abzugrenzen und zu\nbar zu halten, wenn regelmäßig mindestens eine Person         kennzeichnen, dass unbeteiligte Personen diesen nicht\nbeschäftigt oder unter der Aufsicht eines anderen tätig ist.  unbeabsichtigt betreten können. Kann ausgeschlossen\nwerden, dass unbeteiligte Personen den Kontrollbereich\nAbschnitt 3                         unbeabsichtigt betreten können, ist die Abgrenzung nicht\nerforderlich.\nSchutz von Personen in Strahlenschutzbereichen;\nphysikalische Strahlenschutzkontrolle                                         § 37\nZutritt zu Strahlenschutzbereichen\n§ 36\n(1) Personen darf der Zutritt\nStrahlenschutzbereiche\n1. zu Überwachungsbereichen nur erlaubt werden, wenn\n(1) Bei genehmigungs- und anzeigebedürftigen Tätig-\na) sie darin eine dem Betrieb dienende Aufgabe wahr-\nkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c oder d sind\nnehmen,\nStrahlenschutzbereiche nach Maßgabe des Satzes 2 ein-\nzurichten. Je nach Höhe der Strahlenexposition wird zwi-          b) ihr Aufenthalt in diesem Bereich als Patient, Pro-\nschen Überwachungsbereichen, Kontrollbereichen und                   band oder helfende Person erforderlich ist,\nSperrbereichen, letztere als Teile der Kontrollbereiche,          c) bei Auszubildenden oder Studierenden dies zur\nunterschieden; dabei sind äußere und innere Strahlen-                Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist\nexposition zu berücksichtigen:                                       oder\n1. Überwachungsbereiche sind nicht zum Kontrollbe-                d) sie Besucher sind,\nreich gehörende betriebliche Bereiche, in denen Per-\n2. zu Kontrollbereichen nur erlaubt werden, wenn\nsonen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr\nals 1 Millisievert oder höhere Organdosen als 15 Milli-       a) sie zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der\nsievert für die Augenlinse oder 50 Millisievert für die          darin vorgesehenen Betriebsvorgänge tätig werden\nHaut, die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel             müssen,\nerhalten können,                                              b) ihr Aufenthalt in diesem Bereich als Patient, Pro-\n2. Kontrollbereiche sind Bereiche, in denen Personen im              band oder helfende Person erforderlich ist und eine\nKalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 6 Milli-          zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen\nsievert oder höhere Organdosen als 45 Millisievert für           Berufs berechtigte Person, die die erforderliche\ndie Augenlinse oder 150 Millisievert für die Haut, die           Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, zugestimmt\nHände, die Unterarme, die Füße und Knöchel erhalten              hat oder\nkönnen,                                                       c) bei Auszubildenden oder Studierenden dies zur\n3. Sperrbereiche sind Bereiche des Kontrollbereiches, in             Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,\ndenen die Ortsdosisleistung höher als 3 Millisievert          d) bei schwangeren Frauen der fachkundige Strahlen-\ndurch Stunde sein kann.                                          schutzverantwortliche oder der Strahlenschutz-\nMaßgebend bei der Festlegung der Grenze von Kontroll-                beauftragte dies gestattet und durch geeignete\nbereich oder Überwachungsbereich ist eine Aufenthalts-               Überwachungsmaßnahmen sicherstellt, dass der\nzeit von 40 Stunden je Woche und 50 Wochen im Kalen-                 besondere Dosisgrenzwert nach § 55 Abs. 4 Satz 2\nderjahr, soweit keine anderen begründeten Angaben über               eingehalten und dies dokumentiert wird,\ndie Aufenthaltszeit vorliegen.                                3. zu Sperrbereichen nur erlaubt werden, wenn\n(2) Kontrollbereiche und Sperrbereiche sind abzugren-          a) sie zur Durchführung der im Sperrbereich vorgese-\nzen und deutlich sichtbar und dauerhaft zusätzlich zur               henen Betriebsvorgänge oder aus zwingenden\nKennzeichnung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 mit dem                  Gründen tätig werden müssen und sie unter der\nZusatz „KONTROLLBEREICH“ oder „SPERRBEREICH –                        Kontrolle eines Strahlenschutzbeauftragten oder\nKEIN ZUTRITT –“ zu kennzeichnen. Sperrbereiche sind                  einer von ihm beauftragten Person, die die erforder-\ndarüber hinaus so abzusichern, dass Personen, auch                   liche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, stehen\nmit einzelnen Körperteilen, nicht unkontrolliert hinein-             oder\ngelangen können. Die Behörde kann Ausnahmen von den               b) ihr Aufenthalt in diesem Bereich als Patient, Pro-\nSätzen 1 und 2 gestatten, wenn dadurch Einzelne oder                 band oder helfende Person erforderlich ist und eine\ndie Allgemeinheit nicht gefährdet werden.                            zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen\n(3) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass wei-              Berufs berechtigte Person, die die erforderliche\ntere Bereiche als Strahlenschutzbereiche zu behandeln                Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, schriftlich\nsind, wenn dies zum Schutz Einzelner oder der Allgemein-             zugestimmt hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001              1735\nDie zuständige Behörde kann gestatten, dass der fach-                                    § 40\nkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der zuständi-\nge Strahlenschutzbeauftragte auch anderen Personen                           Zu überwachende Personen\nden Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt. Betre-          (1) An Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten,\ntungsrechte aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen         ist die Körperdosis zu ermitteln. Die Ermittlungsergebnis-\nbleiben unberührt.                                           se müssen spätestens neun Monate nach Aufenthalt im\n(2) Schwangeren Frauen darf der Zutritt                   Kontrollbereich vorliegen. Ist beim Aufenthalt im Kontroll-\nbereich sichergestellt, dass im Kalenderjahr eine effektive\n1. zu Sperrbereichen nicht gestattet werden, sofern nicht\nDosis von 1 Millisievert oder höhere Organdosen als ein\nihr Aufenthalt als Patientin erforderlich ist,\nZehntel der Organdosisgrenzwerte des § 55 Abs. 2 nicht\n2. zu Kontrollbereichen als helfende Person abweichend       erreicht werden können, so kann die zuständige Behörde\nvon Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b nur gestattet      Ausnahmen von Satz 1 zulassen.\nwerden, wenn zwingende Gründe dies erfordern.\n(2) Wer einer Genehmigung nach § 15 Abs. 1 bedarf, hat\n§ 38                            dafür zu sorgen, dass die unter seiner Aufsicht stehenden\nPersonen in Kontrollbereichen nur beschäftigt werden,\nUnterweisung\nwenn jede einzelne beruflich strahlenexponierte Person im\n(1) Personen, denen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2         Besitz eines vollständig geführten, bei der zuständigen\nBuchstabe a oder c oder Nr. 3 Buchstabe a der Zutritt        Behörde registrierten Strahlenpasses ist. Wenn er selbst\nzu Kontrollbereichen gestattet wird, sind vor dem erst-      in Kontrollbereichen tätig wird, gilt Satz 1 entsprechend.\nmaligen Zutritt über die Arbeitsmethoden, die möglichen      Die zuständige Behörde kann Aufzeichnungen über die\nGefahren, die anzuwendenden Sicherheits- und Schutz-         Strahlenexposition, die außerhalb des Geltungsbereiches\nmaßnahmen und den für ihre Beschäftigung oder ihre           dieser Verordnung ausgestellt worden sind, als ausrei-\nAnwesenheit wesentlichen Inhalt dieser Verordnung, der       chend im Sinne von Satz 1 anerkennen, wenn diese dem\nGenehmigung, der Strahlenschutzanweisung und über die        Strahlenpass entsprechen. Die Bundesregierung erlässt\nzum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten und           mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwal-\nder Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze erfolgende        tungsvorschriften über Inhalt, Form, Führung und Regis-\nVerarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu          trierung des Strahlenpasses.\nunterweisen. Satz 1 gilt auch für Personen, die außerhalb\ndes Kontrollbereiches mit radioaktiven Stoffen umgehen          (3) Beruflich strahlenexponierten Personen nach Ab-\noder ionisierende Strahlung anwenden, soweit diese           satz 2 Satz 1 darf eine Beschäftigung im Kontrollbereich\nTätigkeit der Genehmigung bedarf. Die Unterweisung           nur erlaubt werden, wenn diese den Strahlenpass nach\nist mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Diese           Absatz 2 Satz 1 vorlegen und ein Dosimeter nach § 41\nUnterweisung kann Bestandteil sonstiger erforderlicher       Abs. 3 Satz 1 tragen.\nUnterweisungen nach arbeitsschutz-, immissionsschutz-\n(4) Wer einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des\noder gefahrstoffrechtlichen Vorschriften sein.\nAtomgesetzes oder nach § 7 oder § 11 Abs. 2 dieser Ver-\n(2) Andere Personen, denen der Zutritt zu Kontrollberei-  ordnung oder eines Planfeststellungsbeschlusses nach\nchen gestattet wird, sind vorher über die möglichen          § 9b des Atomgesetzes bedarf, hat jeder unter seiner Auf-\nGefahren und ihre Vermeidung zu unterweisen.                 sicht stehenden beruflich strahlenexponierten Person auf\n(3) Frauen sind im Rahmen der Unterweisungen nach         deren Verlangen die im Beschäftigungsverhältnis erhal-\nAbsatz 1 oder 2 darauf hinzuweisen, dass eine Schwan-        tene berufliche Strahlenexposition schriftlich mitzuteilen,\ngerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Strahlenexposi-  sofern nicht bereits aufgrund einer Genehmigung nach\ntion für das ungeborene Kind so früh wie möglich mitzu-      § 15 Abs. 1 dieser Verordnung ein Strahlenpass nach Ab-\nteilen ist. Für den Fall einer Kontamination der Mutter ist  satz 2 Satz 1 geführt wird.\ndarauf hinzuweisen, dass der Säugling beim Stillen radio-\n(5) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass nicht\naktive Stoffe inkorporieren könnte.\nberuflich strahlenexponierte Personen, die sich in Berei-\n(4) Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisun-    chen aufhalten oder aufgehalten haben, in denen Tätig-\ngen nach Absatz 1 oder 2 sind Aufzeichnungen zu führen,      keiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung ausgeübt\ndie von der unterwiesenen Person zu unterzeichnen sind.      werden, durch geeignete Messungen feststellen lassen,\nDie Aufzeichnungen sind in den Fällen des Absatzes 1 fünf    ob sie radioaktive Stoffe inkorporiert haben.\nJahre, in denen des Absatzes 2 ein Jahr lang nach der\nUnterweisung aufzubewahren und der zuständigen\nBehörde auf Verlangen vorzulegen.                                                        § 41\nErmittlung der Körperdosis\n§ 39\nMesstechnische                            (1) Zur Ermittlung der Körperdosis wird die Personen-\nÜberwachung in Strahlenschutzbereichen               dosis gemessen. Die zuständige Behörde kann aufgrund\nder Expositionsbedingungen bestimmen, dass zur Ermitt-\nIn Strahlenschutzbereichen ist in dem für die Ermittlung  lung der Körperdosis zusätzlich oder – abweichend von\nder Strahlenexposition erforderlichen Umfang jeweils ein-    Satz 1 – allein\nzeln oder in Kombination\n1. die Ortsdosis, die Ortsdosisleistung, die Konzentration\n1. die Ortsdosis oder die Ortsdosisleistung oder\nradioaktiver Stoffe in der Luft oder die Kontamination\n2. die Konzentration radioaktiver Stoffe in der Luft oder        des Arbeitsplatzes gemessen wird,\n3. die Kontamination des Arbeitsplatzes                      2. die Körperaktivität oder die Aktivität der Ausscheidun-\nzu messen.                                                       gen gemessen wird oder","1736              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\n3. weitere Eigenschaften der Strahlungsquelle oder des       bewahren. Sie haben auf Anforderung die Ergebnisse ihrer\nStrahlungsfeldes festgestellt werden.                    Feststellungen einschließlich der Angaben nach Absatz 4\nSatz 1 oder Absatz 6 Satz 2 der zuständigen Behörde mit-\nDie zuständige Behörde kann bei unterbliebener oder feh-\nzuteilen.\nlerhafter Messung eine Ersatzdosis festlegen. Die zustän-\ndige Behörde bestimmt Messstellen für Messungen nach           (8) Die Messstellen nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6\nSatz 1 und für Messungen nach Satz 2 Nr. 2.                  Satz 1 nehmen an Maßnahmen zur Qualitätssicherung teil,\ndie für Messungen nach Absatz 3 Satz 1 und 4 von\n(2) Wenn aufgrund der Feststellungen nach Absatz 1\nder Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und für\nder Verdacht besteht, dass die Dosisgrenzwerte des § 55\nMessungen nach Absatz 6 Satz 1 von dem Bundesamt für\nüberschritten werden, so ist die Körperdosis unter Be-\nStrahlenschutz durchgeführt werden.\nrücksichtigung der Expositionsbedingungen zu ermitteln.\n(3) Die Personendosis ist mit Dosimetern zu messen, die                               § 42\nbei einer nach Absatz 1 Satz 4 bestimmten Messstelle\nanzufordern sind. Die Dosimeter sind an einer für die                  Aufzeichnungs- und Mitteilungspflicht\nStrahlenexposition als repräsentativ geltenden Stelle der      (1) Die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen\nKörperoberfläche, in der Regel an der Vorderseite des        nach den §§ 40 und 41 sind unverzüglich aufzuzeichnen.\nRumpfes, zu tragen. Die Anzeige dieses Dosimeters ist als    Die Aufzeichnungen sind so lange aufzubewahren, bis\nMaß für die effektive Dosis zu werten, sofern die Körper-    die überwachte Person das 75. Lebensjahr vollendet\ndosis für einzelne Körperteile, Organe oder Gewebe nicht     hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre\ngenauer ermittelt worden ist. Ist vorauszusehen, dass im     nach Beendigung der jeweiligen Beschäftigung. Sie sind\nKalenderjahr die Organdosis für die Hände, die Unter-        spätestens 95 Jahre nach der Geburt der betroffenen\narme, die Füße und Knöchel oder die Haut größer ist als      Person zu löschen. Sie sind auf Verlangen der zustän-\n150 Millisievert oder die Organdosis der Augenlinse          digen Behörde vorzulegen oder bei einer von dieser zu\ngrößer ist als 45 Millisievert, so ist die Personendosis     bestimmenden Stelle zu hinterlegen. Bei einem Wechsel\ndurch weitere Dosimeter auch an diesen Körperteilen fest-    des Beschäftigungsverhältnisses sind die Ermittlungs-\nzustellen. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass        ergebnisse dem neuen Arbeitgeber auf Verlangen mit-\ndie Personendosis nach einem anderen geeigneten oder         zuteilen, falls weiterhin eine Beschäftigung als beruflich\nnach zwei voneinander unabhängigen Verfahren gemes-          strahlenexponierte Person ausgeübt wird. Aufzeich-\nsen wird.                                                    nungen, die infolge Beendigung der Beschäftigung als\n(4) Die Dosimeter nach Absatz 3 Satz 1 und 4 sind der     beruflich strahlenexponierte Person nicht mehr benötigt\nMessstelle jeweils nach Ablauf eines Monats unverzüglich     werden, sind der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu\neinzureichen; hierbei sind die jeweiligen Personendaten      übergeben. § 85 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.\n(Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Ge-            (2) Überschreitungen der Grenzwerte der Körperdosis\nschlecht), bei Strahlenpassinhabern nach § 40 Abs. 2         nach § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1, Abs. 4 und\nSatz 1 und 2 die Registriernummer des Strahlenpasses         Strahlenexpositionen nach § 58 Abs. 1 Satz 2 sind der\nsowie die Beschäftigungsmerkmale und die Expositions-        zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe, der\nverhältnisse mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann        betroffenen Personen und der ermittelten Körperdosen\ngestatten, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu sechs      unverzüglich mitzuteilen. Den betroffenen Personen ist\nMonaten der Messstelle einzureichen sind.                    unverzüglich die Körperdosis mitzuteilen.\n(5) Der zu überwachenden Person ist auf ihr Verlangen       (3) Bei Überschreitungen der Werte der Oberflächen-\nein Dosimeter zur Verfügung zu stellen, mit dem die Perso-   kontamination nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 gelten die Absätze 1\nnendosis jederzeit festgestellt werden kann. Sobald eine     und 2 entsprechend.\nFrau ihren Arbeitgeber darüber informiert hat, dass sie\nschwanger ist, ist ihre berufliche Strahlenexposition                                    § 43\narbeitswöchentlich zu ermitteln und ihr mitzuteilen.\nSchutzvorkehrungen\n(6) Die Messung der Körperaktivität oder der Aktivität\nder Ausscheidungen ist bei einer nach Absatz 1 Satz 4          (1) Der Schutz beruflich strahlenexponierter Personen\nbestimmten Messstelle durchzuführen. Der Messstelle          vor äußerer und innerer Strahlenexposition ist vorrangig\nsind die jeweiligen Personendaten (Familienname, Vor-        durch bauliche und technische Vorrichtungen oder durch\nnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht), bei Strah-        geeignete Arbeitsverfahren sicherzustellen.\nlenpassinhabern nach § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 die              (2) Sobald eine Frau ihren Arbeitgeber darüber infor-\nRegistriernummer des Strahlenpasses sowie die Be-            miert hat, dass sie schwanger ist oder stillt, sind ihre\nschäftigungsmerkmale und die Inkorporationsverhältnisse      Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass eine innere\nmitzuteilen.                                                 berufliche Strahlenexposition ausgeschlossen ist.\n(7) Die Messstelle nach Absatz 3 Satz 1 hat Personen-       (3) Bei Personen, die mit offenen radioaktiven Stoffen\ndosimeter bereitzustellen, die Personendosis festzustel-     umgehen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage III\nlen, die Ergebnisse aufzuzeichnen und demjenigen, der        Tabelle 1 Spalte 2 und 3 überschreitet, ist sicherzustellen,\ndie Messung veranlasst hat, schriftlich mitzuteilen. Die     dass sie die erforderliche Schutzkleidung tragen und die\nMessstelle nach Absatz 6 Satz 1 hat die Körperaktivität      erforderlichen Schutzausrüstungen verwenden. Ihnen ist\noder die Aktivität der Ausscheidungen und die jeweilige      ein Verhalten zu untersagen, bei dem sie oder andere Per-\nKörperdosis festzustellen, die Ergebnisse aufzuzeichnen      sonen von dem Umgang herrührende radioaktive Stoffe in\nund demjenigen, der die Messung veranlasst hat, schrift-     den Körper aufnehmen können, insbesondere durch\nlich mitzuteilen. Die Messstellen haben ihre Aufzeichnun-    Essen, Trinken, Rauchen, durch die Verwendung von\ngen 30 Jahre lang nach der jeweiligen Feststellung aufzu-    Gesundheitspflegemitteln oder kosmetischen Mitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001                1737\nDies gilt auch für Personen, die sich in Bereichen aufhal-       (4) Mit einer Dekontamination dürfen nur Personen\nten, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegan-        betraut werden, die die dafür erforderlichen Kenntnisse\ngen wird, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage III       besitzen.\nTabelle 1 Spalte 2 und 3 überschreitet. Offene radioaktive\n(5) Können die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2\nStoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur so lange und in sol-\ngenannten Werte der Oberflächenkontamination nicht ein-\nchen Aktivitäten vorhanden sein, wie das Arbeitsverfahren\ngehalten werden, so sind die in solchen Arbeitsbereichen\nes erfordert.\nbeschäftigten Personen durch besondere Maßnahmen zu\n§ 44                            schützen.\nKontamination und Dekontamination                                              § 45\n(1) Beim Vorhandensein offener radioaktiver Stoffe ist in\nBeschäftigungsverbote\nStrahlenschutzbereichen, soweit es zum Schutz der sich\nund Beschäftigungsbeschränkungen\ndarin aufhaltenden Personen oder der dort befindlichen\nSachgüter erforderlich ist, festzustellen, ob Kontaminatio-      (1) Es ist dafür zu sorgen, dass Personen unter 18 Jah-\nnen durch diese Stoffe vorliegen. An Personen, die Kon-        ren nicht mit offenen radioaktiven Stoffen oberhalb der\ntrollbereiche verlassen, in denen offene radioaktive Stoffe    Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 und 3 um-\nvorhanden sind, ist zu prüfen, ob diese kontaminiert sind.     gehen.\nWird hierbei eine Kontamination festgestellt, so sind            (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nunverzüglich Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind,          Absatz 1 für Auszubildende und Studierende im Alter\nweitere Strahlenexpositionen und eine Weiterverbreitung        zwischen 16 und 18 Jahren gestatten, soweit dies zur\nradioaktiver Stoffe zu verhindern. Die zuständige Behörde      Erreichung ihrer Ausbildungsziele erforderlich ist und eine\nkann festlegen, dass eine Prüfung nach Satz 2 auch beim        ständige Aufsicht und Anleitung durch eine Person, die die\nVerlassen des Überwachungsbereiches durchzuführen              erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,\nist.                                                           gewährleistet wird.\n(2) Zur Verhinderung der Weiterverbreitung radioaktiver\n(3) Es ist dafür zur sorgen, dass Schüler beim genehmi-\nStoffe oder ihrer Aufnahme in den Körper sind unverzüg-\ngungsbedürftigen Umgang mit radioaktiven Stoffen nur in\nlich Maßnahmen zu treffen, wenn\nAnwesenheit und unter der Aufsicht des zuständigen\n1. auf Verkehrsflächen, an Arbeitsplätzen oder an der          Strahlenschutzbeauftragten mitwirken.\nKleidung in Kontrollbereichen festgestellt wird, dass\ndie nicht festhaftende Oberflächenkontamination das\n100fache der Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4                               Abschnitt 4\nüberschreitet oder                                                         Schutz von Bevölkerung und\n2. auf Verkehrsflächen, an Arbeitsplätzen oder an der               Umwelt bei Strahlenexpositionen aus Tätigkeiten\nKleidung in Überwachungsbereichen festgestellt wird,\ndass die nicht festhaftende Oberflächenkontamina-                                     § 46\ntion das Zehnfache der Werte der Anlage III Tabelle 1\nSpalte 4 überschreitet oder                                                     Begrenzung der\nStrahlenexposition der Bevölkerung\n3. außerhalb eines Strahlenschutzbereiches auf dem\nBetriebsgelände die Oberflächenkontamination von            (1) Für Einzelpersonen der Bevölkerung beträgt der\nBodenflächen, Gebäuden und beweglichen Gegen-             Grenzwert der effektiven Dosis durch Strahlenexpositio-\nständen, insbesondere Kleidung, die Werte der An-         nen aus Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ein Millisievert im\nlage III Tabelle 1 Spalte 4 überschreitet.                Kalenderjahr.\nSatz 1 gilt nicht für die Gegenstände, die als gefährliche       (2) Unbeschadet des Absatzes 1 beträgt der Grenzwert\nGüter nach § 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes               der Organdosis für die Augenlinse 15 Millisievert im Kalen-\nbefördert oder nach § 69 dieser Verordnung abgegeben           derjahr und der Grenzwert der Organdosis für die Haut\nwerden.                                                        50 Millisievert im Kalenderjahr.\n(3) Sollen bewegliche Gegenstände, insbesondere               (3) Bei Anlagen oder Einrichtungen gilt außerhalb des\nWerkzeuge, Messgeräte, Messvorrichtungen, sonstige             Betriebsgeländes der Grenzwert für die effektive Dosis\nApparate, Anlagenteile oder Kleidung, aus Kontrollberei-       nach Absatz 1 für die Summe der Strahlenexposition aus\nchen, in denen offene radioaktive Stoffe vorhanden sind,       Direktstrahlung und der Strahlenexposition aus Ableitun-\nzum Zweck der Handhabung, Nutzung oder sonstigen               gen. Die für die Strahlenexposition aus Direktstrahlung\nVerwendung mit dem Ziel einer Wiederverwendung oder            maßgebenden Aufenthaltszeiten richten sich nach den\nReparatur außerhalb von Strahlenschutzbereichen her-           räumlichen Gegebenheiten der Anlage oder Einrichtung\nausgebracht werden, ist zu prüfen, ob diese kontaminiert       oder des Standortes; liegen keine begründeten Angaben\nsind. Wenn die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4         für die Aufenthaltszeiten vor, ist Daueraufenthalt anzu-\noder 5 überschritten sind, dürfen die in Satz 1 genannten      nehmen.\nGegenstände nicht zu den dort genannten Zwecken aus\ndem Kontrollbereich entfernt werden. Die zuständige                                        § 47\nBehörde kann festlegen, dass die Sätze 1 und 2 auch auf\nBegrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe\nÜberwachungsbereiche anzuwenden sind. Die Sätze 1\nund 2 gelten nicht für die Gegenstände, die als gefährliche      (1) Für die Planung, die Errichtung, den Betrieb, die Still-\nGüter nach § 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes be-           legung, den sicheren Einschluss und den Abbau von Anla-\nfördert oder nach § 69 dieser Verordnung abgegeben             gen oder Einrichtungen gelten folgende Grenzwerte der\nwerden. § 29 findet keine Anwendung.                           durch Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft oder Was-","1738               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nser aus diesen Anlagen oder Einrichtungen jeweils be-          Absatz 1 genannten Werte insgesamt nicht überschritten\ndingten Strahlenexposition von Einzelpersonen der Bevöl-       werden. Die für die Berücksichtigung anderer Anlagen und\nkerung im Kalenderjahr:                                        Einrichtungen zu treffenden Annahmen werden in die all-\n1. Effektive Dosis                           0,3 Millisievert. gemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 2 aufge-\nnommen.\n2. Organdosis für Keimdrüsen,\nGebärmutter, Knochenmark (rot)           0,3 Millisievert.                               § 48\n3. Organdosis für Dickdarm, Lunge,                                      Emissions- und Immissionsüberwachung\nMagen, Blase, Brust, Leber, Speise-\nröhre, Schilddrüse, andere Organe                             (1) Es ist dafür zu sorgen, dass Ableitungen aus Anlagen\noder Gewebe gemäß Anlage VI                                oder Einrichtungen\nTeil C Nr. 2 Fußnote 1, soweit nicht                       1. überwacht und\nunter Nr. 2 genannt                      0,9 Millisievert.\n2. nach Art und Aktivität spezifiziert der zuständigen\n4. Organdosis für Knochenober-                                     Behörde mindestens jährlich mitgeteilt werden. Die\nfläche, Haut                             1,8 Millisievert.     zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Mit-\nEs ist dafür zu sorgen, dass radioaktive Stoffe nicht              teilungspflicht ganz oder teilweise befreien, wenn sie\nunkontrolliert in die Umwelt abgeleitet werden.                    sonst hinreichend abschätzen kann, dass die Grenz-\nwerte des § 47 Abs. 1 Satz 1 durch die Ableitung nicht\n(2) Bei der Planung von Anlagen oder Einrichtungen ist          überschritten werden.\ndie Strahlenexposition nach Absatz 1 für eine Referenz-\nperson an den ungünstigsten Einwirkungsstellen unter              (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass bei\nBerücksichtigung der in Anlage VII Teil A bis C genannten      dem Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen die Aktivität\nExpositionspfade, Lebensgewohnheiten der Referenzper-          von Proben aus der Umgebung sowie die Ortsdosen nach\nson und übrigen Annahmen zu ermitteln; dabei sind die          einem festzulegenden Plan durch Messung bestimmt wer-\nmittleren Verzehrsraten der Anlage VII Teil B Tabelle 1 mul-   den und dass die Messergebnisse aufzuzeichnen, der\ntipliziert mit den Faktoren der Spalte 8 zu verwenden. Die     zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und der\nBundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundes-             Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. Die zuständige\nrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die zu tref-     Behörde kann die Stelle bestimmen, die die Messungen\nfenden weiteren Annahmen. Die zuständige Behörde kann          vorzunehmen hat.\ndavon ausgehen, dass die Grenzwerte des Absatzes 1                (3) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass bei\neingehalten sind, wenn dies unter Zugrundelegung der           Anlagen oder Einrichtungen, die einer Genehmigung nach\nallgemeinen Verwaltungsvorschriften nachgewiesen wird.         §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder eines Planfest-\n(3) Für den Betrieb, die Stilllegung, den sicheren Ein-     stellungsbeschlusses nach § 9b des Atomgesetzes be-\nschluss und den Abbau von Anlagen oder Einrichtungen           dürfen, für die Ermittlung der Strahlenexposition durch\nlegt die zuständige Behörde die zulässigen Ableitungen         Ableitungen, ergänzend zu den Angaben nach Absatz 1,\nradioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser durch Begrenzung       die für die meteorologischen und hydrologischen Aus-\nder Aktivitätskonzentrationen oder Aktivitätsmengen fest.      breitungsverhältnisse erforderlichen Daten zu ermitteln\nDer Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte des Absat-          und der zuständigen Behörde mindestens jährlich mit-\nzes 1 gilt als erbracht, wenn diese Begrenzungen nicht         zuteilen sind.\nüberschritten werden.                                             (4) Zur Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Qua-\n(4) Bei Anlagen oder Einrichtungen, die keiner Genehmi-     litätsstandards bei der Emissions- und Immissionsüber-\ngung nach §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes und keines           wachung führen die in Anlage XIV genannten Verwal-\nPlanfeststellungsbeschlusses nach § 9b des Atomgeset-          tungsbehörden des Bundes als Leitstellen Vergleichsmes-\nzes bedürfen, kann die zuständige Behörde von der Fest-        sungen und Vergleichsanalysen durch. Die Leitstellen\nlegung von Aktivitätsmengen und Aktivitätskonzentra-           haben ferner die Aufgabe, Probenahme-, Analyse- und\ntionen absehen und den Nachweis nach Absatz 2 zur Ein-         Messverfahren zu entwickeln und festzulegen sowie die\nhaltung der in Absatz 1 genannten Grenzwerte als               Daten der Emissions- und Immissionsüberwachung\nerbracht ansehen, sofern die nach Anlage VII Teil D zuläs-     zusammenzufassen, aufzubereiten und zu dokumentie-\nsigen Aktivitätskonzentrationen für Ableitungen radioakti-     ren. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt stellt\nver Stoffe mit Luft oder Wasser aus Strahlenschutzberei-       Radioaktivitätsstandards für Vergleichsmessungen bereit.\nchen im Jahresdurchschnitt nicht überschritten werden.\nSoweit die zuständige Behörde nichts anderes festlegt,\nAbschnitt 5\nsind die zulässigen Aktivitätskonzentrationen an der Gren-\nze eines Strahlenschutzbereiches einzuhalten. Satz 1 fin-                           Schutz vor sicherheits-\ndet keine Anwendung, wenn der zuständigen Behörde                           technisch bedeutsamen Ereignissen\nAnhaltspunkte vorliegen, dass die in Absatz 1 genannten\nGrenzwerte an einem Standort durch Ableitungen aus                                           § 49\nAnlagen oder Einrichtungen oder früheren Tätigkeiten                               Sicherheitstechnische\nüberschritten werden können.                                               Auslegung für den Betrieb von Kern-\n(5) Sofern Ableitungen aus dem Betrieb anderer Anla-                 kraftwerken, für die standortnahe Aufbe-\ngen oder Einrichtungen oder früheren Tätigkeiten im Gel-              wahrung bestrahlter Brennelemente und für\ntungsbereich dieser Verordnung an diesen oder anderen                    Anlagen des Bundes zur Sicherstellung\nStandorten zur Strahlenexposition an den in Absatz 2                    und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle\nSatz 1 bezeichneten Einwirkungsstellen beitragen, hat die         (1) Bei der Planung baulicher oder sonstiger technischer\nzuständige Behörde darauf hinzuwirken, dass die in             Schutzmaßnahmen gegen Störfälle in oder an einem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001               1739\nKernkraftwerk, das der Erzeugung von Elektrizität dient,       des Atomgesetzes. Satz 1 gilt ferner für Tätigkeiten nach\ndarf bis zur Stilllegung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes      § 7 dieser Verordnung, bei denen mit mehr als dem\nunbeschadet der Forderungen des § 6 in der Umgebung            107fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2\nder Anlage im ungünstigsten Störfall durch Freisetzung         als offener radioaktiver Stoff oder mit mehr als dem\nradioaktiver Stoffe in die Umgebung höchstens                  1010fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2\n1. eine effektive Dosis von 50 Millisievert,                   als umschlossener radioaktiver Stoff umgegangen wird,\nsofern nicht einem einzelnen Betrieb oder selbständigen\n2. eine Organdosis der Schilddrüse und der Augenlinse          Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden am Ort der\nvon jeweils 150 Millisievert,                              Tätigkeit des Genehmigungsinhabers, mit diesen radio-\n3. eine Organdosis der Haut, der Hände, der Unterarme,         aktiven Stoffen in mehreren, räumlich voneinander ge-\nder Füße und Knöchel von jeweils 500 Millisievert,         trennten Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen oder Einrich-\ntungen umgegangen wird und ausreichend sichergestellt\n4. eine Organdosis der Keimdrüsen, der Gebärmutter und         ist, dass die radioaktiven Stoffe aus den einzelnen Gebäu-\ndes Knochenmarks (rot) von jeweils 50 Millisievert,        den, Gebäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen nicht\n5. eine Organdosis der Knochenoberfläche von 300 Milli-        zusammenwirken können.\nsievert,                                                      (4) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des\n6. eine Organdosis des Dickdarms, der Lunge, des               Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften, in\nMagens, der Blase, der Brust, der Leber, der Speise-       denen unter Berücksichtigung der Eintrittswahrscheinlich-\nröhre, der anderen Organe oder Gewebe gemäß An-            keit des Schadensausmaßes und des Vielfachen der Frei-\nlage VI Teil C Nr. 2 Fußnote 1, soweit nicht unter Num-    grenzen für offene und umschlossene radioaktive Stoffe\nmer 4 genannt, von jeweils 150 Millisievert                bei Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1 dieser Verordnung Schutz-\nziele zur Störfallvorsorge nach den Absätzen 1 bis 3 fest-\nzugrunde gelegt werden. Maßgebend für eine ausreichen-\ngelegt werden.\nde Vorsorge gegen Störfälle nach Satz 1 ist der Stand von\nWissenschaft und Technik. Die Genehmigungsbehörde                 (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Güter, die als\nkann diese Vorsorge insbesondere dann als getroffen            gefährliche Güter nach § 2 des Gefahrgutbeförderungs-\nansehen, wenn der Antragsteller bei der Auslegung der          gesetzes befördert werden.\nAnlage die Störfälle zugrunde gelegt hat, die nach den ver-\nöffentlichten Sicherheitskriterien und Leitlinien für Kern-                                 § 51\nkraftwerke die Auslegung eines Kernkraftwerkes bestim-\nmen müssen.                                                                           Maßnahmen bei\nsicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen\n(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die Aufbewahrung\nbestrahlter Kernbrennstoffe nach § 6 des Atomgesetzes             (1) Bei radiologischen Notstandssituationen, Unfällen\nan den jeweiligen Standorten der nach § 7 des Atomgeset-       und Störfällen sind unverzüglich alle notwendigen Maß-\nzes genehmigten Kernkraftwerke sowie für Anlagen des           nahmen einzuleiten, damit die Gefahren für Mensch und\nBundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioakti-       Umwelt auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Der Ein-\nver Abfälle.                                                   tritt einer radiologischen Notstandssituation, eines\nUnfalls, eines Störfalls oder eines sonstigen sicherheits-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Güter, die als     technisch bedeutsamen Ereignisses ist der atomrecht-\ngefährliche Güter nach § 2 des Gefahrgutbeförderungs-          lichen Aufsichtsbehörde und, falls dies erforderlich ist,\ngesetzes befördert werden.                                     auch der für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung\nzuständigen Behörde sowie den für den Katastrophen-\n§ 50                              schutz zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen.\nBegrenzung der Strahlenexposition als                   (2) Die zuständigen Behörden unterrichten in radiologi-\nFolge von Störfällen bei sonstigen Anlagen             schen Notstandssituationen unverzüglich die möglicher-\nund Einrichtungen und bei Stilllegungen              weise betroffene Bevölkerung und geben Hinweise über\n(1) Bei der Planung von anderen als in § 49 genannten       Verhaltensmaßnahmen, einschließlich genauer Hinweise\nAnlagen nach § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes sind bauliche         für zu ergreifende Gesundheitsschutzmaßnahmen. Die\noder technische Schutzmaßnahmen unter Berücksichti-            Information an die Bevölkerung enthält die in Anlage XIII\ngung des potenziellen Schadensausmaßes zu treffen, um          Teil A aufgeführten Angaben.\ndie Strahlenexposition bei Störfällen durch die Freiset-\nzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung zu begrenzen.                                      § 52\nDie Genehmigungsbehörde legt Art und Umfang der                           Vorbereitung der Brandbekämpfung\nSchutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Einzel-\nfalls, insbesondere des Gefährdungspotenzials der An-             Zur Vorbereitung der Brandbekämpfung sind mit den\nlage und der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Stör-      nach Landesrecht zuständigen Behörden die erforder-\nfalls, fest.                                                   lichen Maßnahmen zu planen. Hierbei ist insbesondere\nfestzulegen, an welchen Orten die Feuerwehr (in untertägi-\n(2) Absatz 1 gilt auch für die Stilllegung, den sicheren    gen Betrieben: Grubenwehr) im Einsatzfall\nEinschluss der endgültig stillgelegten Anlagen und den\nAbbau der Anlagen oder von Anlagenteilen nach § 7 Abs. 3       1. ohne besonderen Schutz vor den Gefahren radioakti-\nSatz 1 des Atomgesetzes.                                            ver Stoffe tätig werden kann (Gefahrengruppe I),\n(3) Für die übrigen Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 und § 9     2. nur unter Verwendung einer Sonderausrüstung tätig\nAbs. 1 des Atomgesetzes gilt Absatz 1 entsprechend.                 werden kann (Gefahrengruppe II) und\nSatz 1 gilt auch für Abbau- und Stilllegungsmaßnahmen          3. nur mit einer Sonderausrüstung und unter Hinzuzie-\nim Rahmen von Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 1            hung eines Sachverständigen, der die während des","1740              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nEinsatzes entstehende Strahlengefährdung und die         Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen\nanzuwendenden Schutzmaßnahmen beurteilen kann,           die Werte des Satzes 1 nicht überschreitet und ausrei-\ntätig werden kann (Gefahrengruppe III).                  chend sichergestellt ist, dass die radioaktiven Stoffe aus\nden einzelnen Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen oder\nDie betroffenen Bereiche sind jeweils am Zugang deut-\nEinrichtungen nicht zusammenwirken können.\nlich sichtbar und dauerhaft mit dem Zeichen „Gefahren-\ngruppe I“, „Gefahrengruppe II“ oder „Gefahrengruppe III“        (5) Soweit die für die öffentliche Sicherheit oder Ord-\nzu kennzeichnen.                                             nung bzw. die für den Katastrophenschutz zuständigen\nBehörden besondere Schutzpläne für den Fall einer radio-\n§ 53                            logischen Notstandssituation aufgestellt haben, ist die\nBevölkerung, die bei einer radiologischen Notstandssitua-\nVorbereitung der Schadensbekämpfung                 tion betroffen sein könnte, in geeigneter Weise und unauf-\nbei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen          gefordert mindestens alle fünf Jahre über die Sicherheits-\n(1) Zur Eindämmung und Beseitigung der durch Unfälle      maßnahmen und das richtige Verhalten bei solchen Ereig-\noder Störfälle auf dem Betriebsgelände entstandenen          nissen zu informieren. Entsprechende Informationen sind\nGefahren sind das hierzu erforderliche, geschulte Perso-     jedermann zugänglich zu machen. Die Informationen\nnal und die erforderlichen Hilfsmittel vorzuhalten. Deren    müssen die in Anlage XIII Teil B aufgeführten Angaben\nEinsatzfähigkeit ist der zuständigen Behörde nachzuwei-      enthalten und bei Veränderungen, die Auswirkungen auf\nsen. Dies kann auch dadurch geschehen, dass ein              die Sicherheit oder den Schutz der Bevölkerung haben,\nAnspruch auf Einsatz einer für die Erfüllung dieser Auf-     auf den neuesten Stand gebracht werden. Soweit die\ngaben geeigneten Institution nachgewiesen wird.              Informationen zum Schutze der Öffentlichkeit bestimmt\nsind, sind sie mit den für die öffentliche Sicherheit oder\n(2) Den für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung       Ordnung zuständigen Behörden sowie den für den Kata-\nsowie den für den Katastrophenschutz zuständigen             strophenschutz zuständigen Behörden abzustimmen. Die\nBehörden, den Feuerwehren sowie den öffentlichen und         Art und Weise, in der die Informationen zu geben, zu wie-\nprivaten Hilfsorganisationen sind die für die Beseitigung    derholen und auf den neuesten Stand zu bringen sind, ist\neiner radiologischen Notstandssituation, eines Unfalls       mit den für den Katastrophenschutz zuständigen Behör-\noder Störfalls notwendigen Informationen und die erfor-      den abzustimmen.\nderliche Beratung zu geben. Das Gleiche gilt für die Pla-\nnung der Beseitigung der Folgen einer radiologischen\nNotstandssituation, eines Unfalls oder eines Störfalls.                              Abschnitt 6\nDarüber hinaus ist den zuständigen Behörden, den Feuer-\nBegrenzung der\nwehren und den Hilfsorganisationen jede Information und\nStrahlenexposition bei der Berufsausübung\nBeratung zu geben, die für die Aus- und Fortbildung von\nEinsatzkräften sowie die Unterrichtung im Einsatz hin-\nsichtlich der auftretenden Gesundheitsrisiken und der                                    § 54\nerforderlichen Schutzmaßnahmen notwendig sind.                                       Kategorien\n(3) Die zuständigen Behörden, Feuerwehren und Hilfs-               beruflich strahlenexponierter Personen\norganisationen unterrichten die Personen, die im Falle          Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition\neiner radiologischen Notstandssituation bei Rettungs-        durch Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ausgesetzt sind,\nmaßnahmen eingesetzt werden können, über die gesund-         sind zum Zwecke der Kontrolle und arbeitsmedizinischen\nheitlichen Risiken eines solchen Einsatzes und relevante     Vorsorge folgenden Kategorien zugeordnet:\nVorsichtsmaßnahmen. Die entsprechenden Informationen\n1. Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A:\ntragen den verschiedenen Arten von radiologischen Not-\nstandssituationen Rechnung und werden regelmäßig auf             Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition\nden neuesten Stand gebracht. Die Informationen werden,           ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven\nsobald eine Notstandssituation eintritt, den Umständen           Dosis von mehr als 6 Millisievert oder einer höheren\nder konkreten Situation entsprechend, ergänzt.                   Organdosis als 45 Millisievert für die Augenlinse oder\neiner höheren Organdosis als 150 Millisievert für die\n(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf den Umgang mit\nHaut, die Hände, die Unterarme, die Füße oder\nradioaktiven Stoffen anzuwenden, deren Aktivitäten die\nKnöchel führen kann.\nFreigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 um nicht\nmehr überschreiten als das                                   2. Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B:\n1. 107fache, wenn es sich um offene radioaktive Stoffe           Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition\nhandelt,                                                     ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven\nDosis von mehr als 1 Millisievert oder einer höheren\n2. 1010fache, wenn es sich um umschlossene radioaktive           Organdosis als 15 Millisievert für die Augenlinse oder\nStoffe handelt.                                              einer höheren Organdosis als 50 Millisievert für die\nDas Gleiche gilt für Anlagen zur Erzeugung ionisierender         Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße oder\nStrahlen, falls deren Errichtung keiner Genehmigung nach         Knöchel führen kann, ohne in die Kategorie A zu fallen.\n§ 11 Abs. 1 bedarf. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwen-\nden, wenn in dem einzelnen Betrieb oder selbständigen                                    § 55\nZweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden am Ort der\nTätigkeit des Antragstellers, mit radioaktiven Stoffen in            Schutz bei beruflicher Strahlenexposition\nmehreren räumlich voneinander getrennten Gebäuden,              (1) Für beruflich strahlenexponierte Personen beträgt\nGebäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen umgegangen         der Grenzwert der effektiven Dosis 20 Millisievert im\nwird, die Aktivität der radioaktiven Stoffe in den einzelnen Kalenderjahr. § 58 bleibt unberührt. Die zuständige Behör-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001                1741\nde kann im Einzelfall für ein einzelnes Jahr eine effektive    Summe der Dosen das Fünffache des jeweiligen Grenz-\nDosis von 50 Millisievert zulassen, wobei für fünf aufein-     wertes nicht überschreitet. Ist die Überschreitung eines\nander folgende Jahre 100 Millisievert nicht überschritten      Grenzwertes so hoch, dass bei Anwendung von Satz 1 die\nwerden dürfen.                                                 bisherige Beschäftigung nicht fortgesetzt werden kann,\n(2) Der Grenzwert der Organdosis beträgt für beruflich      kann die zuständige Behörde im Benehmen mit einem\nstrahlenexponierte Personen:                                   Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Ausnahmen von Satz 1 zulas-\nsen.\n1. für die Augenlinse 150 Millisievert,\n2. für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und                                     § 58\nKnöchel jeweils 500 Millisievert ,                               Besonders zugelassene Strahlenexpositionen\n3. für die Keimdrüsen, die Gebärmutter und das Kno-               (1) Unter außergewöhnlichen, im Einzelfall zu beurteilen-\nchenmark (rot) jeweils 50 Millisievert,                    den Umständen kann die zuständige Behörde zur Durch-\n4. für die Schilddrüse und die Knochenoberfläche jeweils       führung notwendiger spezifischer Arbeitsvorgänge Strah-\n300 Millisievert,                                          lenexpositionen abweichend von § 55 Abs. 1, 2 und 4\n5. für den Dickdarm, die Lunge, den Magen, die Blase,          Satz 1 zulassen. Für diese besonders zugelassene Strah-\ndie Brust, die Leber, die Speiseröhre, andere Organe       lenexposition beträgt der Grenzwert der effektiven Dosis\noder Gewebe gemäß Anlage VI Teil C Nr. 2 Fuß-              100 Millisievert, der Grenzwert der Organdosis für die\nnote 1, soweit nicht unter Nummer 3 genannt, jeweils       Augenlinse 300 Millisievert, der Grenzwert der Organdosis\n150 Millisievert                                           für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und\nKnöchel jeweils 1 Sievert für eine Person im Berufsleben.\nim Kalenderjahr.\n(2) Einer Strahlenexposition nach Absatz 1 dürfen nur\n(3) Für Personen unter 18 Jahren beträgt der Grenzwert      Freiwillige, die beruflich strahlenexponierte Personen der\nder effektiven Dosis 1 Millisievert im Kalenderjahr. Der       Kategorie A sind, ausgesetzt werden, ausgenommen\nGrenzwert der Organdosis beträgt für die Augenlinse            schwangere Frauen und, wenn die Möglichkeit einer Kon-\n15 Millisievert, für die Haut, die Hände, die Unterarme, die   tamination nicht ausgeschlossen werden kann, stillende\nFüße und Knöchel jeweils 50 Millisievert im Kalenderjahr.      Frauen.\nAbweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die zustän-\ndige Behörde für Auszubildende und Studierende im Alter           (3) Eine Strahlenexposition nach Absatz 1 ist im Voraus\nzwischen 16 und 18 Jahren einen Grenzwert von 6 Milli-         zu rechtfertigen. Die Personen nach Absatz 2 sind über\nsievert für die effektive Dosis, 45 Millisievert für die       das mit der Strahlenexposition verbundene Strahlenrisiko\nOrgandosis der Augenlinse und jeweils 150 Millisievert für     aufzuklären. Der Betriebsrat oder der Personalrat, die\ndie Organdosis der Haut, der Hände, der Unterarme, der         Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Arzt nach § 64 Abs. 1\nFüße und Knöchel im Kalenderjahr festlegen, wenn dies          Satz 1 oder die Betriebsärzte, soweit sie nicht Ärzte nach\nzur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist.            § 64 Abs. 1 Satz 1 sind, sind zu beteiligen.\n(4) Bei gebärfähigen Frauen beträgt der Grenzwert für          (4) Die Körperdosis durch eine Strahlenexposition nach\ndie über einen Monat kumulierte Dosis an der Gebär-            Absatz 1 ist unter Berücksichtigung der Expositionsbedin-\nmutter 2 Millisievert. Für ein ungeborenes Kind, das auf-      gungen zu ermitteln. Sie ist in den Aufzeichnungen nach\ngrund der Beschäftigung der Mutter einer Strahlenexposi-       §§ 42 und 64 Abs. 3 getrennt von den übrigen Ergebnissen\ntion ausgesetzt ist, beträgt der Grenzwert der Dosis aus       der Messungen und Ermittlungen der Körperdosis einzu-\näußerer und innerer Strahlenexposition vom Zeitpunkt der       tragen. Die Strahlenexposition nach Absatz 1 ist bei der\nMitteilung über die Schwangerschaft bis zu deren Ende          Summe der in allen Kalenderjahren ermittelten effektiven\n1 Millisievert.                                                Dosen nach § 56 zu berücksichtigen.\n(5) Wurden bei einer Strahlenexposition nach Absatz 1\n§ 56                              die Grenzwerte des § 55 Abs. 1 oder 2 überschritten, so ist\ndiese Überschreitung allein kein Grund, die Person ohne\nBerufslebensdosis\nihr Einverständnis von ihrer bisherigen Beschäftigung aus-\nDer Grenzwert für die Summe der in allen Kalender-          zuschließen.\njahren ermittelten effektiven Dosen beruflich strahlen-\nexponierter Personen beträgt 400 Millisievert. Die zustän-                                  § 59\ndige Behörde kann im Benehmen mit einem Arzt nach § 64\nAbs. 1 Satz 1 eine weitere berufliche Strahlenexposition                          Strahlenexposition bei\nzulassen, wenn diese nicht mehr als 10 Millisievert effek-               Personengefährdung und Hilfeleistung\ntive Dosis im Kalenderjahr beträgt und die beruflich strah-       (1) Bei Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Perso-\nlenexponierte Person einwilligt. Die Einwilligung ist schrift- nen ist anzustreben, dass eine effektive Dosis von mehr\nlich zu erteilen.                                              als 100 Millisievert nur einmal im Kalenderjahr und eine\neffektive Dosis von mehr als 250 Millisievert nur einmal im\n§ 57                              Leben auftritt.\nDosisbegrenzung bei Überschreitung                     (2) Die Rettungsmaßnahmen dürfen nur von Freiwilligen\nWurde unter Verstoß gegen § 55 Abs. 1 oder 2 ein            über 18 Jahren ausgeführt werden, die zuvor über die\nGrenzwert im Kalenderjahr überschritten, so ist eine Wei-      Gefahren dieser Maßnahmen unterrichtet worden sind.\nterbeschäftigung als beruflich strahlenexponierte Person          (3) Die Körperdosis einer bei Rettungsmaßnahmen ein-\nnur zulässig, wenn die Expositionen in den folgenden vier      gesetzten Person durch eine Strahlenexposition bei den\nKalenderjahren unter Berücksichtigung der erfolgten            Rettungsmaßnahmen ist unter Berücksichtigung der\nGrenzwertüberschreitung so begrenzt werden, dass die           Expositionsbedingungen zu ermitteln. Die Rettungsmaß-","1742               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nnahme und die ermittelte Körperdosis der bei der Ret-         2. jeder Wechsel der Art der Aufgaben und der mit diesen\ntungsmaßnahme eingesetzten Personen sind der zustän-              verbundenen Arbeitsbedingungen,\ndigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Strahlen-         3. die Ergebnisse der physikalischen Strahlenschutzkon-\nexposition nach Satz 1 ist bei der Summe der in allen             trolle nach § 42 und\nKalenderjahren ermittelten effektiven Dosen nach § 56 zu\nberücksichtigen. § 58 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt ent-      4. der Inhalt der letzten ärztlichen Bescheinigung\nsprechend.                                                    schriftlich mitgeteilt werden. Die Person, die der arbeits-\nmedizinischen Vorsorge unterliegt, kann eine Abschrift\ndieser Mitteilungen verlangen.\nAbschnitt 7\n(3) Der Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 hat die ärztliche\nArbeitsmedizinische Vorsorge                  Bescheinigung dem Strahlenschutzverantwortlichen, der\nberuflich strahlenexponierter Personen             beruflich strahlenexponierten Person und, soweit gesund-\nheitliche Bedenken bestehen, auch der zuständigen\n§ 60                            Behörde unverzüglich zu übersenden. Während der Dauer\nder Wahrnehmung von Aufgaben als beruflich strahlen-\nErfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge            exponierte Person ist die ärztliche Bescheinigung aufzu-\n(1) Eine beruflich strahlenexponierte Person der Katego-   bewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde\nrie A darf im Kontrollbereich Aufgaben nur wahrnehmen,        vorzulegen. Die Übersendung an die beruflich strahlen-\nwenn sie innerhalb eines Jahres vor Beginn der Aufgaben-      exponierte Person kann durch Eintragung des Inhalts der\nwahrnehmung von einem Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1            Bescheinigung in den Strahlenpass ersetzt werden.\nuntersucht worden ist und dem Strahlenschutzverant-              (4) Die ärztliche Bescheinigung kann durch die Ent-\nwortlichen eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheini-       scheidung der zuständigen Behörde nach § 62 ersetzt\ngung vorliegt, nach der der Aufgabenwahrnehmung keine         werden.\ngesundheitlichen Bedenken entgegenstehen.\n(2) Eine beruflich strahlenexponierte Person der Katego-                                § 62\nrie A darf in der in Absatz 1 bezeichneten Weise nach                          Behördliche Entscheidung\nAblauf eines Jahres seit der letzten Beurteilung oder\nUntersuchung nur Aufgaben weiter wahrnehmen, wenn                (1) Hält der Strahlenschutzverantwortliche oder die\nsie von einem Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 erneut beurteilt   beruflich strahlenexponierte Person die vom Arzt nach\noder untersucht worden ist und dem Strahlenschutzver-         § 64 Abs. 1 Satz 1 in der Bescheinigung nach § 61 getrof-\nantwortlichen eine von diesem Arzt ausgestellte Beschei-      fene Beurteilung für unzutreffend, so kann die Entschei-\nnigung vorliegt, dass gegen die Aufgabenwahrnehmung           dung der zuständigen Behörde beantragt werden.\nkeine gesundheitlichen Bedenken bestehen.                        (2) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entscheidung\n(3) Die zuständige Behörde kann auf Vorschlag des          das Gutachten eines im Strahlenschutz fachkundigen Arz-\nArztes nach § 64 Abs. 1 Satz 1 die in Absatz 2 genannte       tes einholen. Die Kosten des ärztlichen Gutachtens sind\nFrist abkürzen, wenn die Arbeitsbedingungen oder der          vom Strahlenschutzverantwortlichen zu tragen.\nGesundheitszustand der beruflich strahlenexponierten\nPerson dies erfordern.                                                                     § 63\n(4) Die zuständige Behörde kann in entsprechender                   Besondere arbeitsmedizinische Vorsorge\nAnwendung der Absätze 1 und 2 für eine beruflich strah-          (1) Hat eine Person durch eine Strahlenexposition nach\nlenexponierte Person der Kategorie B Maßnahmen der            § 58 oder § 59 oder aufgrund anderer außergewöhnlicher\narbeitsmedizinischen Vorsorge anordnen.                       Umstände Strahlenexpositionen erhalten, die im Kalen-\nderjahr die effektive Dosis von 50 Millisievert oder die\n§ 61                            Organdosis von 150 Millisievert für die Augenlinse oder\nvon 500 Millisievert für die Haut, die Hände, die Unter-\nÄrztliche Bescheinigung                     arme, die Füße oder Knöchel überschreiten, ist dafür zu\n(1) Der Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 muss zur Erteilung    sorgen, dass sie unverzüglich einem Arzt nach § 64 Abs. 1\nder ärztlichen Bescheinigung die bei der arbeitsmedi-         Satz 1 vorgestellt wird.\nzinischen Vorsorge von anderen Ärzten nach § 64 Abs. 1           (2) Ist nach dem Ergebnis der besonderen arbeitsmedi-\nSatz 1 angelegten Gesundheitsakten anfordern, soweit          zinischen Vorsorge nach Absatz 1 zu besorgen, dass\ndiese für die Beurteilung erforderlich sind, sowie die bisher diese Person an ihrer Gesundheit gefährdet wird, wenn sie\nerteilten ärztlichen Bescheinigungen, die behördlichen        erneut eine Aufgabe als beruflich strahlenexponierte Per-\nEntscheidungen nach § 62 und die diesen zugrunde lie-         son wahrnimmt oder fortsetzt, so ordnet die zuständige\ngenden Gutachten. Die angeforderten Unterlagen sind           Behörde an, dass sie diese Aufgabe nicht oder nur unter\ndem Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 unverzüglich zu überge-      Beschränkungen ausüben darf.\nben. Die ärztliche Bescheinigung ist auf dem Formblatt\n(3) Nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung nach\nnach Anlage VIII zu erteilen.\nAbsatz 2 ist dafür zu sorgen, dass die besondere arbeits-\n(2) Der Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 kann die Erteilung    medizinische Vorsorge so lange fortgesetzt wird, wie es\nder ärztlichen Bescheinigung davon abhängig machen,           der Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 zum Schutz der Gesund-\ndass ihm                                                      heit der beruflich strahlenexponierten Person für erforder-\n1. die Art der Aufgaben der beruflich strahlenexponierten     lich erachtet.\nPerson und die mit diesen Aufgaben verbundenen               (4) Für die Ergebnisse der besonderen arbeitsmedizini-\nArbeitsbedingungen,                                       schen Vorsorge nach Absatz 3 gilt § 62 entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001                1743\n§ 64                              so zu lagern, dass die Durchführung der Sicherheits-\nErmächtigte Ärzte                          maßnahmen nicht beeinträchtigt wird.\n(1) Die zuständige Behörde ermächtigt Ärzte zur Durch-                                   § 66\nführung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen nach\nden §§ 60, 61 und 63. Die Ermächtigung darf nur einem                                     Wartung,\nArzt erteilt werden, der die für die arbeitsmedizinische Vor-              Überprüfung und Dichtheitsprüfung\nsorge beruflich strahlenexponierter Personen erforder-            (1) Die zuständige Behörde bestimmt Sachverständige\nliche Fachkunde im Strahlenschutz nachweist.                    für Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1, für Aufgaben nach\n(2) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 hat die Aufgabe, die       Absatz 4 und für Aufgaben nach Absatz 5. Die zuständige\nErstuntersuchungen, die erneuten Beurteilungen oder             Behörde kann Anforderungen an einen Sachverständigen\nUntersuchungen und die besondere arbeitsmedizinische            nach Satz 1 hinsichtlich seiner Ausbildung, Berufserfah-\nVorsorge nach § 63 durchzuführen sowie die Maßnahmen            rung, Eignung, Einweisung in die Sachverständigentätig-\nvorzuschlagen, die bei erhöhter Strahlenexposition zur          keit, seines Umfangs an Prüftätigkeit und seiner sonstigen\nVorbeugung vor gesundheitlichen Schäden und zu ihrer            Voraussetzungen und Pflichten, insbesondere seiner\nAbwehr erforderlich sind.                                       messtechnischen Ausstattung festlegen.\n(3) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 ist verpflichtet, für jede   (2) Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen und\nberuflich strahlenexponierte Person, die der arbeitsmedi-       Bestrahlungsvorrichtungen sowie Geräte für die Gamma-\nzinischen Vorsorge unterliegt, eine Gesundheitsakte nach        radiographie sind jährlich mindestens einmal zu warten\nMaßgabe des Satzes 2 zu führen. Diese Gesundheitsakte           und zwischen den Wartungen durch einen nach Absatz 1\nhat Angaben über die Arbeitsbedingungen, die Ergeb-             bestimmten Sachverständigen auf sicherheitstechnische\nnisse der arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 60 Abs. 1         Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz zu überprüfen.\noder 2, die ärztliche Bescheinigung nach § 61 Abs. 1            Satz 1 gilt nicht für die in § 12 Abs. 1 und 3 genannten\nSatz 3, die Ergebnisse der besonderen arbeitsmedizini-          Anlagen.\nschen Vorsorge nach § 63 Abs. 2 und Maßnahmen nach\n(3) Die zuständige Behörde kann bei\n§ 60 Abs. 3 oder § 62 Abs. 1 Halbsatz 2 oder Gutachten\nnach § 62 Abs. 2 Satz 1 sowie die durch die Wahrnehmung         1. Bestrahlungsvorrichtungen, die bei der Ausübung der\nvon Aufgaben als beruflich strahlenexponierte Person                Heilkunde oder Zahnheilkunde am Menschen verwen-\nerhaltene Körperdosis zu enthalten. Die Gesundheitsakte             det werden und deren Aktivität 1014 Becquerel nicht\nist so lange aufzubewahren, bis die Person das 75. Le-              überschreitet,\nbensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens         2. Bestrahlungsvorrichtungen, die zur Blut- oder zur Pro-\njedoch 30 Jahre nach Beendigung der Wahrnehmung von                 duktbestrahlung verwendet werden und deren Aktivität\nAufgaben als beruflich strahlenexponierte Person. Sie ist           1014 Becquerel nicht überschreitet, und\nspätestens 95 Jahre nach der Geburt der überwachten\nPerson zu vernichten.                                           3. Geräten für die Gammaradiographie\n(4) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 ist verpflichtet, die      die Frist für die Überprüfung nach Absatz 2 Satz 1 bis auf\nGesundheitsakte auf Verlangen der zuständigen Behörde           drei Jahre verlängern.\neiner von dieser benannten Stelle zur Einsicht vorzulegen         (4) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass die\nund bei Beendigung der Ermächtigung zu übergeben.               Dichtheit der Umhüllung bei umschlossenen radioaktiven\nDabei ist die ärztliche Schweigepflicht zu wahren.              Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage III\n(5) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 hat der untersuchten       Tabelle 1 Spalte 2 überschreitet, zu prüfen und die Prü-\nPerson auf ihr Verlangen Einsicht in ihre Gesundheitsakte       fung in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen ist. Sie\nzu gewähren.                                                    kann festlegen, dass die Prüfung nach Satz 1 durch einen\nnach Absatz 1 bestimmten Sachverständigen durchzu-\nführen ist.\nAbschnitt 8\n(5) Wenn die Umhüllung umschlossener radioaktiver\nSonstige Anforderungen                        Stoffe oder die Vorrichtung, in die sie eingefügt sind,\nmechanisch beschädigt oder korrodiert ist, ist vor der\n§ 65                              Weiterverwendung zu veranlassen, dass die Umhüllung\ndes umschlossenen radioaktiven Stoffes durch einen\nLagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe\nnach Absatz 1 bestimmten Sachverständigen auf Dicht-\n(1) Radioaktive Stoffe, deren Aktivität die Freigrenzen      heit geprüft wird.\nder Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 und 3 überschreitet, sind,\n(6) Die Prüfbefunde nach Absatz 2 sind der zuständigen\n1. solange sie nicht bearbeitet, verarbeitet oder sonst         Behörde vorzulegen. Die Prüfbefunde nach Absatz 4\nverwendet werden, in geschützten Räumen oder                oder 5 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vor-\nSchutzbehältern zu lagern und                               zulegen. Festgestellte Undichtheiten sind der zuständigen\n2. gegen Abhandenkommen und den Zugriff durch unbe-             Behörde unverzüglich mitzuteilen.\nfugte Personen zu sichern.\n(2) Kernbrennstoffe müssen so gelagert werden, dass                                      § 67\nwährend der Lagerung kein kritischer Zustand entstehen                             Strahlungsmessgeräte\nkann.                                                             (1) Zur Messung der Personendosis, der Ortsdosis, der\n(3) Radioaktive Stoffe, die Sicherheitsmaßnahmen             Ortsdosisleistung, der Oberflächenkontamination, der\naufgrund internationaler Verpflichtungen unterliegen, sind      Aktivität von Luft und Wasser und bei einer Freimessung","1744              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nnach § 29 Abs. 3 aufgrund der Vorschriften dieser Ver-          (4) Kennzeichnungen nach Absatz 1 sind nach einer\nordnung sind, sofern geeichte Strahlungsmessgeräte           Freigabe gemäß § 29 oder nach einem Herausbringen aus\nnicht vorgeschrieben sind, andere geeignete Strahlungs-      Strahlenschutzbereichen gemäß § 44 Abs. 3 zu entfernen.\nmessgeräte zu verwenden. Es ist dafür zu sorgen, dass           (5) Alle Vorratsbehälter, die radioaktive Stoffe in offener\ndie Strahlungsmessgeräte                                     Form von mehr als dem 104fachen der Werte der An-\n1. den Anforderungen des Messzwecks genügen,                 lage III Tabelle 1 Spalte 2 enthalten, müssen so gekenn-\nzeichnet sein, dass folgende Einzelheiten feststellbar sind:\n2. in ausreichender Zahl vorhanden sind und\n1. Radionuklid,\n3. regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft und\ngewartet werden.                                          2. chemische Verbindung,\n3. Tag der Abfüllung,\n(2) Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Funktionsprü-\nfung und Wartung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind aufzu-      4. Aktivität am Tag der Abfüllung oder an einem daneben\nzeichnen. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre ab dem              besonders zu bezeichnenden Stichtag und\nZeitpunkt der Funktionsprüfung oder Wartung aufzube-         5. Strahlenschutzverantwortlicher zum Zeitpunkt der Ab-\nwahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vor-            füllung.\nzulegen oder bei einer von ihr zu bestimmenden Stelle zu\nKennnummern, Zeichen und sonstige Abkürzungen dür-\nhinterlegen.\nfen dabei nur verwendet werden, wenn diese allgemein\n(3) Strahlungsmessgeräte, die dazu bestimmt sind, fort-    bekannt oder ohne weiteres aus der Buchführung nach\nlaufend zu messen, um bei Unfällen oder Störfällen vor       § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entnehmen sind. Die Sätze 1\nGefahren für Mensch und Umwelt zu warnen, müssen so          und 2 sind auch auf Vorrichtungen anzuwenden, die radio-\nbeschaffen sein, dass ihr Versagen durch ein deutlich        aktive Stoffe in umschlossener oder festhaftend in offener\nwahrnehmbares Signal angezeigt wird, sofern nicht zwei       Form von mehr als dem 105fachen der Werte der An-\noder mehrere voneinander unabhängige Messvorrichtun-         lage III Tabelle 1 Spalte 2 enthalten.\ngen dem gleichen Messzweck dienen.                              (6) Bauartzugelassene Vorrichtungen, in die sonstige\n(4) Die Anzeige der Geräte zur Überwachung der Orts-       radioaktive Stoffe nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes ein-\ndosis oder Ortsdosisleistung in Sperrbereichen muss          gefügt sind, sind neben der Kennzeichnung nach Absatz 1\nauch außerhalb dieser Bereiche wahrnehmbar sein.             Nr. 5 so zu kennzeichnen, dass die enthaltenen Radio-\nnuklide und deren Aktivität zum Zeitpunkt der Herstellung\nersichtlich sind, soweit dies nach Größe und Beschaffen-\n§ 68                             heit der Vorrichtung möglich ist.\nKennzeichnungspflicht\n§ 69\n(1) Mit Strahlenzeichen nach Anlage IX in ausreichender\nAnzahl sind deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeich-                     Abgabe radioaktiver Stoffe\nnen:                                                            (1) Stoffe, mit denen nur aufgrund einer Genehmigung\n1. Räume, Geräte, Vorrichtungen, Schutzbehälter, Aufbe-      nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach\nwahrungsbehältnisse und Umhüllungen für radioaktive       § 7 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2 dieser Verordnung um-\nStoffe, mit denen nur aufgrund einer Genehmigung          gegangen werden darf, dürfen im Geltungsbereich des\nnach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder der         Atomgesetzes nur an Personen abgegeben werden, die\nPlanfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes oder          die erforderliche Genehmigung besitzen.\neiner Genehmigung nach § 7 Abs. 1 dieser Verordnung          (2) Wer umschlossene radioaktive Stoffe an einen ande-\numgegangen werden darf,                                   ren zur weiteren Verwendung abgibt, hat dem Erwerber zu\n2. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen,             bescheinigen, dass die Umhüllung dicht und kontamina-\ntionsfrei ist. Die Bescheinigung muss die die Prüfung aus-\n3. Kontrollbereiche und Sperrbereiche,                       führende Stelle sowie Datum, Art und Ergebnis der Prü-\n4. Bereiche, in denen die Kontamination die in § 44 Abs. 2   fung enthalten. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der\ngenannten Werte überschreitet,                            abzugebende radioaktive Stoff nicht weiter als umschlos-\nsener radioaktiver Stoff verwendet werden soll.\n5. bauartzugelassene Vorrichtungen nach § 25 Abs. 1.\n(3) Wer radioaktive Stoffe zur Beförderung oder Weiter-\nDie Kennzeichnung muss die Worte „VORSICHT –                 beförderung auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zu-\nSTRAHLUNG“, „RADIOAKTIV“, „KERNBRENNSTOFFE“                  gänglichen Verkehrswegen abgibt, hat unbeschadet des\noder „KONTAMINATION“ enthalten, soweit dies nach             § 75 dafür zu sorgen, dass sie durch Personen befördert\nGröße und Beschaffenheit des zu kennzeichnenden              werden, die nach § 4 des Atomgesetzes oder nach § 16\nGegenstandes möglich ist.                                    oder § 17 dieser Verordnung berechtigt sind, die Stoffe\nzu befördern. Wer die Stoffe zur Beförderung abgibt,\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Behältnisse oder Geräte, die\nhat ferner dafür zu sorgen, dass sie bei der Übergabe\ninnerhalb eines Kontrollbereiches in abgesonderten Berei-\nunter Beachtung der für die jeweilige Beförderungsart\nchen verwendet werden, solange die mit dieser Verwen-\ngeltenden Rechtsvorschriften verpackt sind. Fehlen sol-\ndung betraute Person in dem abgesonderten Bereich\nche Rechtsvorschriften, sind die Stoffe gemäß den Anfor-\nanwesend ist oder solche Bereiche gegen unbeabsichtig-\nderungen, die sich nach dem Stand von Wissenschaft und\nten Zutritt gesichert sind.\nTechnik für die beabsichtigte Art der Beförderung erge-\n(3) Schutzbehälter und Aufbewahrungsbehältnisse, die       ben, zu verpacken. Zur Weiterbeförderung dürfen die\ngemäß Absatz 1 gekennzeichnet sind, dürfen nur zur Auf-      Stoffe nur abgegeben werden, wenn die Verpackung\nbewahrung von radioaktiven Stoffen verwendet werden.         unversehrt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001                 1745\n(4) Wer radioaktive Stoffe befördert, hat dafür zu sorgen, atomrechtlichen Aufsichtsbehörde oder der für die öffent-\ndass diese Stoffe nur an den Empfänger oder an eine von       liche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörde das\ndiesem zum Empfang berechtigte Person übergeben wer-          Abhandenkommen dieser Stoffe unverzüglich mitzuteilen.\nden. Bis zu der Übergabe hat er für den erforderlichen           (2) Wer\nSchutz gegen Abhandenkommen, Störmaßnahmen oder\nsonstige Einwirkung Dritter zu sorgen.                        1. radioaktive Stoffe findet oder\n2. ohne seinen Willen die tatsächliche Gewalt über radio-\n§ 70                                 aktive Stoffe erlangt oder\nBuchführung und Mitteilung                    3. die tatsächliche Gewalt über radioaktive Stoffe erlangt\n(1) Wer mit radioaktiven Stoffen umgeht, hat                   hat, ohne zu wissen, dass diese Stoffe radioaktiv sind,\n1. der zuständigen Behörde Gewinnung, Erzeugung,              hat dies der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde oder der\nErwerb, Abgabe und den sonstigen Verbleib von radio-      für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen\naktiven Stoffen innerhalb eines Monats unter Angabe       Behörde unverzüglich mitzuteilen, sobald er von der\nvon Art und Aktivität mitzuteilen,                        Radioaktivität dieser Stoffe Kenntnis erlangt. Satz 1 gilt\nnicht, wenn die Aktivität der radioaktiven Stoffe die Werte\n2. über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und den          der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 oder 3 nicht überschreitet.\nsonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen unter\nAngabe von Art und Aktivität Buch zu führen und              (3) Absatz 2 gilt auch für den, der als Inhaber einer Was-\nserversorgungsanlage oder einer Abwasseranlage die\n3. der zuständigen Behörde den Bestand an radioaktiven        tatsächliche Gewalt über Wasser erlangt, das radioaktive\nStoffen mit Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen        Stoffe enthält, wenn die Aktivitätskonzentration radioakti-\nam Ende jedes Kalenderjahres innerhalb eines Monats       ver Stoffe im Kubikmeter Wasser von\nmitzuteilen.\n1. Wasserversorgungsanlagen das Dreifache oder\nSatz 1 gilt nicht für Tätigkeiten, die nach § 8 Abs. 1 keiner\nGenehmigung bedürfen.                                         2. Abwasseranlagen das 60fache\n(2) Die Masse der Stoffe, für die eine wirksame Fest-      der Werte der Anlage VII Teil D Nr. 2 übersteigt.\nstellung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 getroffen wurde, ist unter      (4) Einer Genehmigung nach den §§ 4, 6 oder 9 des\nAngabe der jeweiligen Freigabeart gemäß § 29 Abs. 2           Atomgesetzes oder nach § 7 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 die-\nSatz 2 Nr. 1 oder 2 oder Satz 3 und im Fall des § 29 Abs. 2   ser Verordnung bedarf nicht, wer in den Fällen des Absat-\nSatz 2 Nr. 2 unter Angabe des tatsächlichen Verbleibs der     zes 2 oder 3 nach unverzüglicher Mitteilung die radioakti-\nzuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.                     ven Stoffe bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde\n(3) Über die Stoffe, für die eine wirksame Feststellung    oder auf deren Anordnung lagert oder aus zwingenden\nnach § 29 Abs. 3 Satz 1 getroffen wurde, ist Buch zu          Gründen zum Schutz von Leben und Gesundheit beför-\nführen. Dabei sind die getroffenen Festlegungen nach den      dert oder handhabt.\nAnlagen III und IV anzugeben, insbesondere die spezi-\nfische Aktivität, die Masse, die Radionuklide, das Frei-\nmessverfahren, die Mittelungsmasse, die Mittelungs-                                    Abschnitt 9\nfläche und der Zeitpunkt der Feststellung.                                          Radioaktive Abfälle\n(4) Der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 über den\nErwerb umschlossener radioaktiver Stoffe ist die Beschei-                                   § 72\nnigung nach § 69 Abs. 2 beizufügen.                                                 Planung für Anfall\n(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der                   und Verbleib radioaktiver Abfälle\nBuchführungs- und Mitteilungspflicht ganz oder teilweise         Wer eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c\nbefreien, wenn dadurch eine Gefährdung von Mensch und         oder d plant oder ausübt, hat\nUmwelt nicht eintreten kann und es sich nicht um Mittei-\nlungs- oder Buchführungspflichten nach den Absätzen 2         1. den erwarteten jährlichen Anfall von radioaktiven\nund 3 handelt.                                                    Abfällen für die Dauer der Betriebszeit abzuschätzen\nund der Behörde unter Angabe des geplanten Ver-\n(6) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und              bleibs der radioaktiven Abfälle mitzuteilen und\nAbsatz 3 Satz 1 sind 30 Jahre ab dem Zeitpunkt der\nGewinnung, der Erzeugung, des Erwerbs, der Abgabe,            2. den Verbleib radioaktiver Abfälle nachzuweisen und\ndes sonstigen Verbleibs oder der Feststellung aufzube-            hierzu\nwahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde bei              a) den erwarteten Anfall an radioaktiven Abfällen für\ndieser zu hinterlegen. Im Falle einer Beendigung der Tätig-           das nächste Jahr erstmals ab Betriebsbeginn,\nkeit vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 sind               danach ab Stichtag abzuschätzen und dabei Anga-\ndie Unterlagen unverzüglich einer von der zuständigen                 ben über den Verbleib zu machen und\nBehörde bestimmten Stelle zu übergeben.\nb) den Anfall radioaktiver Abfälle seit dem letzten\nStichtag und den Bestand zum Stichtag anzuge-\n§ 71                                     ben.\nAbhandenkommen, Fund,                        Die Angaben nach Satz 1 Nr. 2 sind jeweils zum Stichtag\nErlangung der tatsächlichen Gewalt                 31. Dezember fortzuschreiben und bis zum darauf folgen-\n(1) Der bisherige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über    den 31. März der zuständigen Behörde vorzulegen. Sie\nradioaktive Stoffe, deren Aktivität die Freigrenzen der       sind unverzüglich fortzuschreiben und der zuständigen\nAnlage III Tabelle 1 Spalte 2 und 3 überschreitet, hat der    Behörde vorzulegen, falls sich wesentliche Änderungen","1746               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nergeben. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für bestrahlte           (4) Anforderungen auf der Grundlage des Gefahrgut-\nBrennelemente und für radioaktive Abfälle, die nach § 76      beförderungsgesetzes bleiben unberührt.\nAbs. 4 an Landessammelstellen abzuliefern sind, soweit\nsie unbehandelt sind. Abweichend von Satz 4 gelten die                                      § 75\nSätze 1 bis 3 entsprechend für denjenigen, der radioaktive\nAbfälle im Sinne des Satzes 4 von Abfallverursachern                                  Pflichten bei\nübernimmt und hierdurch selbst ablieferungspflichtig                        der Abgabe radioaktiver Abfälle\nwird.                                                            (1) Wer radioaktive Abfälle abgibt, hat vorher eine\nschriftliche Erklärung des Empfängers über dessen\n§ 73                            Annahmebereitschaft einzuholen. Er hat dem Empfänger\ndabei die Angaben nach § 73 Abs. 1 zu überlassen.\nErfassung\n(2) Wer radioaktive Abfälle zur Beförderung abgibt, hat\n(1) Wer eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-         dies der für ihn zuständigen Behörde mindestens fünf\nstabe a, c oder d ausübt, hat die radioaktiven Abfälle nach   Arbeitstage vor Beginn der Beförderung mitzuteilen. In die\nAnlage X Teil A und B zu erfassen und bei Änderungen die      Mitteilung sind die Angaben nach Anlage X Teil C aufzu-\nErfassung zu aktualisieren. Besitzt ein anderer als der       nehmen. Ein Abdruck der Mitteilung ist gleichzeitig dem\nnach § 9a Abs. 1 des Atomgesetzes Verpflichtete die           Empfänger zuzusenden. Kann der Beförderungstermin in\nAbfälle, so hat der Besitzer bei Änderungen der erfassten     der Meldung nicht verbindlich genannt werden, ist dieser\nAngaben diese Änderungen nach Anlage X Teil A und B zu        mindestens zwei Arbeitstage vor dem Beginn der Beför-\nerfassen und die erfassten Angaben dem Abfallverursa-         derung entsprechend der Sätze 1 und 2 nachzumelden.\ncher bereitzustellen.                                         Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für den\n(2) Die erfassten Angaben sind in einem von dem nach       Empfänger, falls die für ihn zuständige Behörde mit der für\n§ 9a Abs. 1 des Atomgesetzes Verpflichteten einzurich-        den Abgebenden zuständigen Behörde nicht identisch ist.\ntenden elektronischen Buchführungssystem so aufzu-               (3) Der Empfänger hat\nzeichnen, dass auf Anfrage der zuständigen Behörde die\n1. unverzüglich den nach Absatz 2 erhaltenen Abdruck\nerfassten Angaben unverzüglich bereitgestellt werden\nder Mitteilung nach Anlage X Teil C auf Unstimmigkei-\nkönnen. Das Buchführungssystem bedarf der Zustim-\nten zwischen den Angaben und dem beförderten Gut\nmung der zuständigen Behörde.\nzu prüfen und Unstimmigkeiten der für ihn zuständigen\n(3) Die Angaben im Buchführungssystem nach Absatz 2            Behörde mitzuteilen,\nsind zu aktualisieren und nach Ablieferung der jeweiligen\n2. den Abgebenden unverzüglich schriftlich über die\nradioaktiven Abfälle an die Landessammelstelle oder an\nAnnahme der radioaktiven Abfälle zu unterrichten und\neine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur End-\nlagerung radioaktiver Abfälle für mindestens ein Jahr         3. die Angaben nach § 75 Abs. 1 in sein Buchführungs-\nbereitzuhalten.                                                   system zu übernehmen.\n(4) § 72 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.                      (4) Mitteilungen nach Absatz 2 sind bei einer Verbrin-\ngung nach § 5 Abs. 2 der Atomrechtlichen Abfallverbrin-\ngungsverordnung nicht erforderlich.\n§ 74\n(5) § 72 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.\nBehandlung und Verpackung\n(1) Die zuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte                                   § 76\nStelle kann die Art der Behandlung und Verpackung radio-\nAblieferung\naktiver Abfälle vor deren Ablieferung anordnen und einen\nNachweis über die Einhaltung dieser Anordnung verlan-            (1) Radioaktive Abfälle sind an eine Anlage des Bundes\ngen. Die nach dem Atomgesetz für die Sicherstellung und       zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Ab-\nEndlagerung radioaktiver Abfälle zuständige Behörde legt      fälle abzuliefern, wenn sie\nalle sicherheitstechnischen Anforderungen an Abfallge-        1. bei der staatlichen Verwahrung von Kernbrennstoffen\nbinde, die für die Endlagerung bestimmt sind, sowie die           nach § 5 des Atomgesetzes,\nVorgaben für die Behandlung der darin enthaltenen Ab-\nfälle fest und stellt die Endlagerfähigkeit der nach diesen   2. bei der Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes,\nAnforderungen und Vorgaben hergestellten Abfallgebinde        3. in den nach § 7 des Atomgesetzes genehmigungs-\nfest.                                                             bedürftigen Anlagen oder\n(2) Bei der Behandlung und Verpackung radioaktiver         4. bei Tätigkeiten nach § 9 des Atomgesetzes oder\nAbfälle zur Herstellung endlagerfähiger Abfallgebinde sind\nVerfahren anzuwenden, deren Anwendung das Bundes-             5. bei Tätigkeiten, die nur aufgrund von § 2 Abs. 3 des\namt für Strahlenschutz zugestimmt hat. Sofern nach § 76           Atomgesetzes nicht dem § 9 des Atomgesetzes unter-\nAbs. 4 an Landessammelstellen abgelieferte radioaktive            fallen,\nAbfälle nach Absatz 1 Satz 2 behandelt und verpackt           entstanden sind.\nwurden, trägt der Bund die Kosten, die sich aus einer\n(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf radioaktive\nnachträglichen Änderung der Anforderungen und Vorga-\nAbfälle aus einem Umgang nach § 7 Abs. 1, wenn dieser\nben ergeben. § 72 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.\nim Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten nach Ab-\n(3) Abfallbehälter oder sonstige Einheiten sind mit einer  satz 1 erfolgt oder wenn sich gemäß § 7 Abs. 2 eine nach\nKennzeichnung nach Anlage X Teil B zu versehen. § 72          dem Atomgesetz erteilte Genehmigung auch auf einen\nSatz 4 und 5 gilt entsprechend.                               Umgang nach § 7 Abs.1 erstreckt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001               1747\n(3) Andere radioaktive Abfälle dürfen an eine Anlage des                            Kapitel 4\nBundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioakti-\nBesondere Anforderungen bei der\nver Abfälle nur abgeliefert werden, wenn die für den Abfall-\nmedizinischen Anwendung radioaktiver\nerzeuger zuständige Landesbehörde dies zugelassen hat.\nStoffe und ionisierender Strahlung\nIm Fall der Zulassung entfällt die Ablieferungspflicht nach\nAbsatz 4.\nAbschnitt 1\n(4) Radioaktive Abfälle sind an eine Landessammelstelle\nabzuliefern, wenn sie                                                        Heilkunde und Zahnheilkunde\n1. aus einem Umgang nach § 7 Abs. 1 oder\n§ 80\n2. aus einem genehmigungsbedürftigen Betrieb von\nRechtfertigende Indikation\nAnlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen\n(1) Radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung dür-\nstammen, es sei denn, diese Abfälle sind nach Absatz 1\nfen unmittelbar am Menschen in Ausübung der Heilkunde\nNr. 5 an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und\noder Zahnheilkunde nur angewendet werden, wenn eine\nzur Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern.\nPerson nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 hierfür die rechtfertigende\n(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten radioaktiven     Indikation gestellt hat. Die rechtfertigende Indikation wird\nAbfälle dürfen an eine Landessammelstelle nur abgeliefert    gestellt, wenn der gesundheitliche Nutzen einer Anwen-\nwerden, wenn die für den Abfallerzeuger zuständige           dung am Menschen gegenüber dem Strahlenrisiko über-\nLandesbehörde dies zugelassen hat. Im Fall der Zulas-        wiegt. Andere Verfahren mit vergleichbarem gesundheit-\nsung entfällt die Ablieferungspflicht nach Absatz 1 oder 2.  lichem Nutzen, die mit keiner oder einer geringeren Strah-\nlenexposition verbunden sind, sind bei der Abwägung zu\n(6) Die Landessammelstelle führt die bei ihr zwi-          berücksichtigen. Eine rechtfertigende Indikation nach\nschengelagerten radioaktiven Abfälle grundsätzlich an        Satz 1 ist auch dann zu stellen, wenn eine Anforderung\neine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur End-       eines überweisenden Arztes vorliegt. § 23 bleibt unbe-\nlagerung radioaktiver Abfälle ab.                            rührt.\n(2) Der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt hat\n§ 77                            vor der Anwendung, erforderlichenfalls in Zusammen-\nAusnahmen von der Ablieferungspflicht                arbeit mit einem überweisenden Arzt, die verfügbaren\nInformationen über bisherige medizinische Erkenntnisse\nDie Ablieferungspflicht nach § 76 bezieht sich nicht auf   heranzuziehen, um jede unnötige Strahlenexposition zu\nradioaktive Abfälle, soweit deren anderweitige Beseiti-      vermeiden. Patienten sind über frühere medizinische\ngung oder Abgabe im Einzelfall oder für einzelne Abfall-     Anwendungen von radioaktiven Stoffen oder ionisierender\narten im Einvernehmen mit der für den Empfänger der          Strahlung, die für die vorgesehene Anwendung von\nradioaktiven Abfälle zuständigen Behörde angeordnet          Bedeutung sind, zu befragen.\noder genehmigt worden ist. Sie ruht, solange über einen\nAntrag auf Freigabe nach § 29 noch nicht entschieden            (3) Vor einer Anwendung radioaktiver Stoffe oder ioni-\noder eine anderweitige Zwischenlagerung der radioakti-       sierender Strahlung hat der anwendende Arzt gebärfähige\nven Abfälle angeordnet oder genehmigt ist.                   Frauen, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit einem\nüberweisenden Arzt, zu befragen, ob eine Schwanger-\nschaft besteht oder bestehen könnte oder ob sie stillen.\n§ 78                            Bei bestehender oder nicht auszuschließender Schwan-\ngerschaft ist die Dringlichkeit der Anwendung besonders\nZwischenlagerung\nzu prüfen. Bei Anwendung offener radioaktiver Stoffe gilt\nBis zur Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes zur          Satz 2 entsprechend für stillende Frauen.\nSicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle\nsind die nach § 76 Abs. 1 oder 2 abzuliefernden radio-                                    § 81\naktiven Abfälle vom Ablieferungspflichtigen zwischen-\nzulagern; die zwischengelagerten radioaktiven Abfälle                  Beschränkung der Strahlenexposition\nwerden nach Inbetriebnahme dieser Anlagen von deren             (1) Die durch ärztliche Untersuchungen bedingte Strah-\nBetreiber abgerufen. Die Zwischenlagerung kann auch          lenexposition ist so weit einzuschränken, wie dies mit\nvon mehreren Ablieferungspflichtigen gemeinsam oder          den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft zu\ndurch Dritte erfolgen.                                       vereinbaren ist. Ist bei Frauen trotz bestehender oder\nnicht auszuschließender Schwangerschaft die Anwen-\n§ 79                            dung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung\ngeboten, sind alle Möglichkeiten zur Herabsetzung der\nUmgehungsverbot                          Strahlenexposition der Schwangeren und insbesondere\ndes ungeborenen Kindes auszuschöpfen. Bei Anwendung\nNiemand darf sich den Pflichten aus den §§ 72 bis 78\noffener radioaktiver Stoffe gilt Satz 2 entsprechend für\ndadurch entziehen, dass er radioaktive Abfälle aus geneh-\nstillende Frauen.\nmigungsbedürftigen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\nohne Genehmigung unter Inanspruchnahme der Regelung             (2) Bei der Untersuchung von Menschen sind diagnosti-\ndes § 8 Abs. 1 durch Verdünnung oder Aufteilung in Frei-     sche Referenzwerte zugrunde zu legen. Eine Überschrei-\ngrenzenmengen beseitigt, beseitigen lässt oder deren         tung der diagnostischen Referenzwerte ist schriftlich zu\nBeseitigung ermöglicht. § 29 Abs. 2 Satz 4 bleibt unbe-      begründen. Das Bundesamt für Strahlenschutz erstellt\nrührt.                                                       und veröffentlicht die diagnostischen Referenzwerte.","1748              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\n(3) Vor der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisie-    1. Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung\nrender Strahlung zur Behandlung am Menschen muss von              „medizinisch-technische Radiologieassistentin“ oder\neinem Arzt nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 und einem Medizinphy-           „medizinisch-technischer Radiologieassistent“ nach\nsik-Experten ein auf den Patienten bezogener Bestrah-             § 1 Nr. 2 des Gesetzes über technische Assistenten in\nlungsplan schriftlich festgelegt werden. Die Dosis im Ziel-       der Medizin vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1404),\nvolumen ist bei jeder zu behandelnden Person nach den             das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. September\nErfordernissen der medizinischen Wissenschaft individuell         1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in der\nfestzulegen; die Dosis außerhalb des Zielvolumens ist so          jeweils geltenden Fassung, berechtigt sind, wenn sie\nniedrig zu halten, wie dies unter Berücksichtigung des            unter der Verantwortung einer Person nach Absatz 1\nBehandlungszwecks möglich ist.                                    Nr. 1 tätig sind,\n(4) Die Vorschriften über Dosisgrenzwerte und über die     2. Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung\nphysikalische Strahlenschutzkontrolle nach den §§ 40              „medizinisch-technischer Assistent“ oder „medizi-\nbis 44 gelten nicht für Personen, an denen in Ausübung            nisch-technische Assistentin“ berechtigt sind, wenn\nder Heilkunde oder Zahnheilkunde radioaktive Stoffe oder          sie die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz\nionisierende Strahlung angewendet werden.                         besitzen und sie unter der Verantwortung einer Person\n(5) Helfende Personen sind über die möglichen Gefah-           nach Absatz 1 Nr. 1 tätig sind.\nren der Strahlenexposition vor dem Betreten des Kontroll-        (3) Für häufig vorgenommene Untersuchungen und\nbereichs zu unterrichten. Es sind Maßnahmen zu ergrei-        Behandlungen sind schriftliche Arbeitsanweisungen zu\nfen, um ihre Strahlenexposition zu beschränken. Absatz 4,     erstellen. Diese sind zur jederzeitigen Einsicht durch die\n§ 40 Abs. 1 Satz 1 und § 42 Abs. 1 Satz 1 gelten entspre-     bei diesen Untersuchungen und Behandlungen tätigen\nchend für helfende Personen.                                  Personen bereitzuhalten und auf Anforderung der zu-\n(6) Dem Patienten oder der helfenden Person sind nach      ständigen Behörde zu übersenden.\nder Untersuchung oder Behandlung mit radioaktiven Stof-          (4) Für Behandlungen mit radioaktiven Stoffen oder ioni-\nfen geeignete schriftliche Hinweise auszuhändigen, wie        sierender Strahlung ist ein Medizinphysik-Experte zu\ndie Strahlenexposition oder Kontamination der Angehö-         enger Mitarbeit hinzuzuziehen. Bei nuklearmedizinischen\nrigen, Dritter und der Umwelt möglichst gering gehalten       Untersuchungen oder bei Standardbehandlungen mit\noder vermieden werden kann, soweit dies aus Gründen           radioaktiven Stoffen muss ein Medizinphysik-Experte, ins-\ndes Strahlenschutzes erforderlich ist. Satz 1 findet keine    besondere zur Optimierung und Qualitätssicherung bei\nAnwendung, wenn eine solche Strahlenexposition oder           der Anwendung radioaktiver Stoffe, verfügbar sein.\nKontamination ausgeschlossen werden kann oder der\nPatient weiter stationär behandelt wird.\n§ 83\n(7) Es ist dafür zu sorgen, dass für die ausschließliche\nAnwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strah-                             Qualitätssicherung\nlung am Menschen bestimmte Anlagen zur Erzeugung                      bei der medizinischen Strahlenanwendung\nionisierender Strahlen, Bestrahlungsvorrichtungen oder           (1) Zur Qualitätssicherung der medizinischen Strahlen-\nsonstige Geräte oder Ausrüstungen nur in dem Umfang           anwendung bestimmt die zuständige Behörde ärztliche\nvorhanden sind, wie sie für die ordnungsgemäße Durch-         Stellen. Den von den ärztlichen Stellen durchzuführen-\nführung medizinischer Anwendungen erforderlich sind.          den Prüfungen zur Qualitätssicherung der medizinischen\nStrahlenanwendung unterliegen die Genehmigungsinha-\n§ 82                              ber nach den §§ 7 und 11 für die Anwendungen radioakti-\nver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen. Die\nAnwendung radioaktiver Stoffe\nzuständige Behörde legt fest, in welcher Weise die ärzt-\noder ionisierender Strahlung am Menschen\nlichen Stellen die Prüfungen durchführen, mit denen\n(1) In der Heilkunde oder Zahnheilkunde dürfen radio-      sichergestellt wird, dass bei der Anwendung radioaktiver\naktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen         Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen die\nnur angewendet werden von                                     Erfordernisse der medizinischen Wissenschaft beachtet\n1. Personen, die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert sind     werden und die angewendeten Verfahren und eingesetz-\noder denen die Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt     ten Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, Be-\nist und die die erforderliche Fachkunde im Strahlen-      strahlungsvorrichtungen, sonstige Geräte oder Ausrüs-\nschutz besitzen,                                          tungen den jeweiligen notwendigen Qualitätsstandards\nentsprechen, um die Strahlenexposition des Patienten so\n2. Personen, die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert sind     gering wie möglich zu halten. Die ärztlichen Stellen haben\noder denen die Ausübung des ärztlichen oder zahn-         der zuständigen Behörde\närztlichen Berufs erlaubt ist und die nicht die erforder-\nliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, wenn sie      a) die Ergebnisse der Prüfungen nach Satz 3,\nauf ihrem speziellen Arbeitsgebiet über die für den       b) die beständige, ungerechtfertigte Überschreitung der\nUmgang mit radioaktiven Stoffen und die Anwendung             bei der Untersuchung zu Grunde zu legenden diagnos-\nionisierender Strahlung erforderlichen Kenntnisse im          tischen Referenzwerte nach § 81 Abs. 2 Satz 1 und\nStrahlenschutz verfügen und unter Aufsicht und Ver-\nc) eine Nichtbeachtung der Optimierungsvorschläge nach\nantwortung einer der unter Nummer 1 genannten Per-\nAbsatz 2\nsonen tätig sind.\nmitzuteilen.\n(2) Zur technischen Mitwirkung bei der Anwendung\nradioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Men-         (2) Die ärztliche Stelle hat im Rahmen ihrer Befugnisse\nschen in der Heilkunde oder Zahnheilkunde sind außer          nach Absatz 1 die Aufgabe, dem Strahlenschutzver-\nden Personen nach Absatz 1 berechtigt:                        antwortlichen Möglichkeiten zur Optimierung der medi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001                 1749\nzinischen Strahlenanwendung vorzuschlagen und nach-             3. Angaben zur rechtfertigenden Indikation nach § 80\nzuprüfen, ob und wie weit die Vorschläge umgesetzt                  Abs. 1 Satz 1,\nwerden.                                                         4. die Begründung nach § 81 Abs. 2 Satz 2,\n(3) Eine ärztliche Stelle unterliegt im Hinblick auf patien- 5. bei der Behandlung zusätzlich die Körperdosis und\ntenbezogene Daten der ärztlichen Schweigepflicht.                   den Bestrahlungsplan nach § 81 Abs. 3 Satz 1,\n(4) Die genehmigungsbedürftige Tätigkeit nach § 7            6. bei der Behandlung mit Bestrahlungsvorrichtungen\nAbs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 oder § 11 Abs. 2          oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen\nin Verbindung mit § 14 Abs. 1 und 2 ist bei einer von der           zusätzlich das Bestrahlungsprotokoll.\nzuständigen Behörde bestimmten ärztlichen Stelle anzu-\nmelden. Ein Abdruck der Anmeldung ist der zuständigen           Die Aufzeichnungen sind gegen unbefugten Zugriff und\nBehörde zu übersenden. Der ärztlichen Stelle sind auf Ver-      unbefugte Änderungen zu sichern. Aufzeichnungen, die\nlangen die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung       unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen angefertigt\nihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 benötigt, ins-         werden, müssen innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach\nbesondere Angaben zu der verabreichten Aktivität und            Absatz 3 in angemessener Zeit lesbar gemacht werden\nDosis, den Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen,        können.\nden Bestrahlungsvorrichtungen oder sonstigen verwende-             (2) Der untersuchten oder behandelten Person ist auf ihr\nten Geräten oder Ausrüstungen und Angaben zur Anwen-            Verlangen eine Abschrift der Aufzeichnung nach Absatz 1\ndung des § 80. Der ärztlichen Stelle ist auf Verlangen die      Satz 1 auszuhändigen.\nschriftliche Begründung der Überschreitung der diagnosti-          (3) Die Aufzeichnungen über die Untersuchung sind\nschen Referenzwerte nach § 81 Abs. 2 Satz 2 vorzulegen.         zehn Jahre lang, über die Behandlung 30 Jahre lang nach\n(5) Die bei der Anwendung von radioaktiven Stoffen und       der letzten Untersuchung oder Behandlung aufzubewah-\nionisierender Strahlung zur Untersuchung oder Behand-           ren. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass im Falle\nlung von Menschen verwendeten Bestrahlungsvorrichtun-           der Praxisaufgabe oder sonstiger Einstellung der Tätigkeit\ngen, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder          die Aufzeichnungen bei einer von ihr bestimmten Stelle zu\nsonstigen Geräte oder Ausrüstungen sind unbeschadet             hinterlegen sind; dabei ist die ärztliche Schweigepflicht zu\nder Anforderungen des § 66 regelmäßig betriebsintern zur        wahren.\nQualitätssicherung zu überwachen. Umfang und Zeit-                 (4) Wer eine Person mit radioaktiven Stoffen oder ioni-\npunkt der Überwachungsmaßnahmen sind aufzuzeich-                sierender Strahlung untersucht oder behandelt hat, hat\nnen. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre ab dem Zeit-            demjenigen, der später eine solche Untersuchung oder\npunkt der Überwachungsmaßnahme aufzubewahren und                Behandlung vornimmt, auf dessen Verlangen Auskunft\nder zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.               über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 zu erteilen und die\nsich hierauf beziehenden Unterlagen vorübergehend zu\n§ 84                              überlassen. Werden die Unterlagen von einer anderen\nBestrahlungsräume                          Person aufbewahrt, so hat diese dem Auskunftsberechtig-\nten die Unterlagen vorübergehend zu überlassen.\nAnlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen sowie\nBestrahlungsvorrichtungen, deren Aktivität 5 u 1010 Bec-           (5) Das Bundesamt für Strahlenschutz ermittelt regel-\nquerel überschreitet, dürfen in Ausübung der Heilkunde          mäßig die medizinische Strahlenexposition der Bevölke-\noder Zahnheilkunde nur in allseitig umschlossenen Räu-          rung und ausgewählter Bevölkerungsgruppen.\nmen (Bestrahlungsräumen) betrieben werden. Diese müs-              (6) Es ist ein aktuelles Verzeichnis der Bestrahlungsvor-\nsen so bemessen sein, dass die erforderlichen Verrichtun-       richtungen, der Anlagen zur Erzeugung ionisierender\ngen ohne Behinderung vorgenommen werden können.                 Strahlen oder der sonstigen Geräte oder Ausrüstungen zu\nDie Bedienungsvorrichtungen, die die Strahlung freige-          führen. Das Bestandsverzeichnis nach § 8 der Verordnung\nben, müssen sich in einem Nebenraum außerhalb des               über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medi-\nKontrollbereiches befinden. In dem Bestrahlungsraum             zinprodukten kann hierfür herangezogen werden. Das\nmuss sich mindestens ein Notschalter befinden, mit dem          Bestandsverzeichnis ist der zuständigen Behörde auf Ver-\ndie Anlage abgeschaltet, der Strahlerkopf der Bestrah-          langen vorzulegen.\nlungsvorrichtung geschlossen oder der radioaktive Stoff\nin die Abschirmung eingefahren werden kann. Es muss                                           § 86\neine geeignete Ausstattung zur Überwachung des Patien-                          Anwendungen am Menschen\nten im Bestrahlungsraum vorhanden sein.                               außerhalb der Heilkunde oder Zahnheilkunde\nFür Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender\n§ 85\nStrahlung am Menschen, die durch andere gesetzliche\nAufzeichnungspflichten                       Regelungen vorgesehen oder zugelassen sind, gelten die\n(1) Es ist dafür zu sorgen, dass über die Befragung nach     §§ 80 bis 85 entsprechend.\n§ 80 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, die Untersuchung\nund die Behandlung von Patienten Aufzeichnungen nach                                      Abschnitt 2\nMaßgabe der Sätze 2 und 3 angefertigt werden. Die Auf-\nzeichnungen müssen enthalten:                                                      Medizinische Forschung\n1. das Ergebnis der Befragung,\n§ 87\n2. den Zeitpunkt, die Art und den Zweck der Untersu-\nchung oder Behandlung, die dem Patienten verab-                   Besondere Schutz- und Aufklärungspflichten\nreichten radioaktiven Stoffe nach Art, chemischer              (1) Die Anwendung von radioaktiven Stoffen oder ioni-\nZusammensetzung, Applikationsform, Aktivität,               sierender Strahlung am Menschen in der medizinischen","1750              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nForschung ist nur mit dessen persönlicher Einwilligung       schung nicht angewendet werden. An stillenden Frauen\nzulässig. Der Inhaber der Genehmigung nach § 23 hat eine     dürfen radioaktive Stoffe in der medizinischen Forschung\nschriftliche Erklärung des Probanden darüber einzuholen,     nicht angewendet werden. An Personen, die auf gericht-\ndass der Proband mit                                         liche oder behördliche Anordnung verwahrt werden, dür-\n1. der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender      fen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung in der\nStrahlung an seiner Person und                           medizinischen Forschung nicht angewendet werden.\n2. den Untersuchungen, die vor, während und nach der            (2) Von der Anwendung ausgeschlossen sind Proban-\nAnwendung zur Kontrolle und zur Erhaltung seiner         den, bei denen in den vergangenen zehn Jahren radio-\nGesundheit erforderlich sind,                            aktive Stoffe oder ionisierende Strahlung zu Forschungs-\neinverstanden ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn der   oder Behandlungszwecken angewendet worden sind,\nProband geschäftsfähig und in der Lage ist, das Risiko der   wenn durch die erneute Anwendung in der medizinischen\nAnwendung der radioaktiven Stoffe oder ionisierenden         Forschung eine effektive Dosis von mehr als 10 Millisievert\nStrahlung für sich einzusehen und seinen Willen hiernach     zu erwarten ist. Die Genehmigungsbehörde kann eine\nzu bestimmen. Diese Erklärung und alle im Zusammen-          höhere effektive Dosis als 10 Millisievert zulassen, wenn\nhang mit der Anwendung stehenden Einwilligungen kön-         mit der Anwendung gleichzeitig für den Probanden ein\nnen jederzeit vom Probanden formlos widerrufen werden.       diagnostischer oder therapeutischer Nutzen verbunden\nist. § 24 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.\n(2) Die Anwendung ist ferner nur zulässig, wenn der Pro-\nband zuvor eine weitere schriftliche Erklärung darüber          (3) Die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisieren-\nabgegeben hat, dass er mit                                   der Strahlung an Probanden, die das 50. Lebensjahr nicht\n1. der Mitteilung seiner Teilnahme an dem Forschungs-        vollendet haben, ist nur zulässig, wenn nachgewiesen ist,\nvorhaben und                                             dass die Heranziehung solcher Personen ärztlich gerecht-\nfertigt und zur Erreichung des Forschungszieles beson-\n2. der unwiderruflichen Mitteilung der durch die Anwen-      ders notwendig ist.\ndung erhaltenen Strahlenexpositionen an die zuständi-\nge Behörde                                                  (4) An geschäftsunfähigen und beschränkt geschäfts-\nfähigen Probanden ist die Anwendung radioaktiver Stoffe\neinverstanden ist.\noder ionisierender Strahlung nur zulässig, wenn\n(3) Vor Abgabe der Einwilligungen ist der Proband durch\nden das Forschungsvorhaben leitenden oder einen von          1. das Forschungsziel anders nicht erreicht werden kann,\ndiesem beauftragten Arzt über Art, Bedeutung, Tragweite      2. die Anwendung gleichzeitig zur Untersuchung oder\nund Risiken der Anwendung der radioaktiven Stoffe oder           Behandlung des Probanden angezeigt ist und\nionisierenden Strahlung und über die Möglichkeit des\nWiderrufs aufzuklären. Der Proband ist zu befragen, ob an    3. der gesetzliche Vertreter oder der Betreuer seine Ein-\nihm bereits radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung       willigung abgegeben hat, nachdem er von dem das\nzum Zweck der Untersuchung, Behandlung oder außer-               Forschungsvorhaben leitenden Arzt über Wesen,\nhalb der Heilkunde oder Zahnheilkunde angewandt wor-             Bedeutung, Tragweite und Risiken aufgeklärt worden\nden sind. Über die Aufklärung und die Befragung des              ist. Ist der geschäftsunfähige oder beschränkt ge-\nProbanden sind Aufzeichnungen anzufertigen.                      schäftsfähige Proband in der Lage, Wesen, Bedeutung\nund Tragweite der Anwendung einzusehen und seinen\n(4) Der Proband ist vor Beginn der Anwendung radio-\nWillen hiernach zu bestimmen, ist zusätzlich dessen\naktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung ärztlich zu\npersönliche Einwilligung erforderlich.\nuntersuchen. Die Aktivität der radioaktiven Stoffe ist vor\nderen Anwendung zu bestimmen. Die Körperdosis ist            Für die Erklärungen nach Satz 1 Nr. 3 gilt § 87 Abs. 1 bis 3\ndurch geeignete Verfahren zu überwachen. Der Zeitpunkt       entsprechend.\nder Anwendung, die Ergebnisse der Überwachungsmaß-\nnahmen und die Befunde sind aufzuzeichnen.\n§ 89\n(5) Die Erklärungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2\nund die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 3 und Ab-                       Mitteilungs- und Berichtspflichten\nsatz 4 Satz 4 sind 30 Jahre lang nach deren Abgabe oder         (1) Der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Geneh-\ndem Zeitpunkt der Anwendung aufzubewahren und auf            migungsbehörde sind unverzüglich mitzuteilen:\nVerlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Für die\nAufzeichnungen gilt § 85 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, Abs. 3 1. jede Überschreitung der Dosiswerte nach § 24 Abs. 2\nSatz 2 und Abs. 4 entsprechend.                                  Satz 1 und § 88 Abs. 2 Satz 1, oder, sofern die Geneh-\nmigungsbehörde nach § 24 Abs. 2 Satz 2 oder § 88\n(6) Die Anwendung von radioaktiven Stoffen oder ioni-         Abs. 2 Satz 2 höhere Dosiswerte zugelassen hat, der\nsierender Strahlung am Menschen in der medizinischen             zugelassenen Dosiswerte unter Angabe der näheren\nForschung darf nur von einer Person nach § 82 Abs. 1 vor-        Umstände,\ngenommen werden.\n2. die Beendigung der Anwendung radioaktiver Stoffe\n(7) Die §§ 83, 84 und 85 Abs. 5 und 6 gelten ent-\noder ionisierender Strahlung für die Durchführung des\nsprechend.\nForschungsvorhabens.\n§ 88\n(2) Der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Geneh-\nAnwendungsverbote und Anwendungs-                   migungsbehörde ist nach Beendigung der Anwendung je\nbeschränkungen für einzelne Personengruppen             ein Abschlussbericht vorzulegen, aus dem die im Einzel-\n(1) An schwangeren Frauen dürfen radioaktive Stoffe       fall ermittelte Körperdosis und die zur Berechnung der\noder ionisierende Strahlung in der medizinischen For-        Körperdosis relevanten Daten hervorgehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001               1751\n§ 90                             unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzel-\nSchutzanordnung                          falls die Strahlenexposition so gering wie möglich zu\nhalten.\nIst zu besorgen, dass ein Proband aufgrund einer Über-\nschreitung der genehmigten Dosiswerte für die Anwen-\nKapitel 2\ndung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in\nder medizinischen Forschung an der Gesundheit ge-                              Anforderungen bei\nschädigt wird, so ordnet die zuständige Behörde an, dass      terrestrischer Strahlung an Arbeitsplätzen\ner durch einen Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 untersucht\nwird.                                                                                    § 95\nNatürlich vorkommende\n§ 91                                        radioaktive Stoffe an Arbeitsplätzen\nDeckungsvorsorge                            (1) Wer in seiner Betriebsstätte eine Arbeit ausübt oder\nim Falle klinischer Prüfungen                  ausüben lässt, die einem der in Anlage XI genannten\nDie Regelungen des § 24 Abs. 1 Nr. 5 dieser Verordnung    Arbeitsfelder zuzuordnen ist, hat je nach Zugehörigkeit\ngelten nicht, soweit die Vorgaben der Atomrechtlichen        des Arbeitsfeldes zu Teil A oder B der Anlage XI innerhalb\nDeckungsvorsorge-Verordnung durch die Vorsorge zur           von sechs Monaten nach Beginn der Arbeiten eine auf den\nErfüllung gesetzlicher Schadenersatzverpflichtungen nach     Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Radon-222-\nden entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgeset-       Exposition oder der Körperdosis durchzuführen. Die\nzes oder des Medizinproduktegesetzes dem Grund und           Abschätzung ist unverzüglich zu wiederholen, wenn der\nder Höhe nach erfüllt sind.                                  Arbeitsplatz so verändert wird, dass eine höhere Strahlen-\nexposition auftreten kann. Satz 1 gilt auch für denjenigen,\nder in einer fremden Betriebsstätte in eigener Verantwor-\n§ 92\ntung Arbeiten nach Satz 1 ausübt oder unter seiner Auf-\nEthikkommission                         sicht stehende Personen Arbeiten ausüben lässt. In die-\nEine im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätige Ethik-     sem Fall hat der nach Satz 1 Verpflichtete ihm vorliegende\nkommission muss unabhängig, interdisziplinär besetzt         Abschätzungen für den Arbeitsplatz bereitzustellen.\nund bei der zuständigen Bundesoberbehörde registriert           (2) Der nach Absatz 1 Verpflichtete hat der zuständigen\nsein. Ihre Aufgabe ist es, den Studienplan mit den erfor-    Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung\nderlichen Unterlagen nach ethischen und rechtlichen          der Abschätzung nach Absatz 1 Anzeige gemäß Satz 2 zu\nGesichtspunkten mit mindestens fünf Mitgliedern münd-        erstatten, wenn die Abschätzung nach Absatz 1 ergibt,\nlich zu beraten und innerhalb von drei Monaten eine          dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr\nschriftliche Stellungnahme abzugeben. Bei multizentri-       überschreiten kann. Aus der Anzeige müssen die konkrete\nschen Studien genügt die Stellungnahme einer Ethikkom-       Art der Arbeit, das betreffende Arbeitsfeld oder die betref-\nmission. Eine Registrierung erfolgt nur, wenn in einer ver-  fenden Arbeitsfelder, die Anzahl der betroffenen Perso-\nöffentlichten Verfahrensordnung die Mitglieder, die aus      nen, die eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert im\nmedizinischen Sachverständigen und nichtmedizinischen        Kalenderjahr erhalten können, die nach Absatz 10 Satz 1\nMitgliedern bestehen und die erforderliche Fachkompe-        vorgesehene Ermittlung und die nach § 94 vorgesehenen\ntenz aufweisen, das Verfahren und die Anschrift der Ethik-   Maßnahmen hervorgehen. Bei Radonexpositionen kann\nkommission aufgeführt sind.                                  davon ausgegangen werden, dass die effektive Dosis von\n6 Millisievert im Kalenderjahr durch diese Expositionen\nnicht überschritten ist, wenn das Produkt aus Aktivitäts-\nkonzentration von Radon-222 am Arbeitsplatz und Auf-\nTeil 3                            enthaltszeit im Kalenderjahr den Wert von 2 u 106 Bec-\nSchutz                             querel pro Kubikmeter mal Stunden nicht überschreitet.\nvon Mensch und Umwelt vor                        Bei deutlichen Abweichungen des Gleichgewichtsfaktors\nnatürlichen Strahlungsquellen bei Arbeiten                   zwischen Radon und seinen kurzlebigen Zerfallsproduk-\nten von dem zugrunde gelegten Wert von 0,4 kann die\nKapitel 1                            Behörde abweichende Werte für das Produkt aus Radon-\n222-Aktivitätskonzentration und Aufenthaltszeit im Kalen-\nGrundpflichten                           derjahr festlegen.\n(3) Der nach Absatz 1 Satz 3 Verpflichtete hat dafür zu\n§ 93\nsorgen, dass er selbst und die unter seiner Aufsicht ste-\nDosisbegrenzung                          henden Personen in fremden Betriebsstätten anzeigebe-\nWer in eigener Verantwortung eine Arbeit der in Kapi-     dürftige Arbeiten nur ausüben, wenn jede Person im\ntel 2 oder Kapitel 4 genannten Art ausübt oder ausüben       Besitz eines vollständig geführten, bei der zuständigen\nlässt, hat dafür zu sorgen, dass die Dosisgrenzwerte in      Behörde registrierten Strahlenpasses ist.\nden Kapiteln 2 und 4 nicht überschritten werden.                (4) Für Personen, die anzeigebedürftige Arbeiten aus-\nüben, beträgt der Grenzwert der effektiven Dosis 20 Milli-\n§ 94                             sievert im Kalenderjahr. Der Grenzwert der Organdosis\nbeträgt für die Augenlinse 150 Millisievert, für die Haut,\nDosisreduzierung                         die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel jeweils\nWer in eigener Verantwortung eine Arbeit der in den       500 Millisievert. Bei Radonexpositionen kann davon aus-\nKapiteln 2 bis 4 genannten Art plant, ausübt oder aus-       gegangen werden, dass die effektive Dosis von 20 Milli-\nüben lässt, hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um           sievert im Kalenderjahr durch diese Expositionen nicht","1752               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nüberschritten ist, wenn das Produkt aus Aktivitätskonzen-      Absatz 1 Verpflichteten eine von diesem Arzt ausgestellte\ntration von Radon-222 am Arbeitsplatz und Aufenthalts-         Bescheinigung vorliegt, nach der der Beschäftigung keine\nzeit im Kalenderjahr den Wert von 6 u 106 Becquerel pro        gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen. Satz 1 gilt\nKubikmeter mal Stunden nicht überschreitet. Absatz 2           entsprechend für Personen, die in eigener Verantwortung\nSatz 4 gilt entsprechend.                                      in eigener oder in einer anderen Betriebsstätte Arbeiten\nausüben. § 60 Abs. 3 und die §§ 61 und 62 gelten entspre-\n(5) Der Grenzwert für die Summe der in allen Kalender-\nchend. Die in entsprechender Anwendung des § 61 Abs. 1\njahren ermittelten effektiven Dosen beruflich strahlen-\nSatz 1 angeforderten Unterlagen sind dem Arzt nach § 64\nexponierter Personen beträgt 400 Millisievert. Die zustän-\nAbs. 1 Satz 1 unverzüglich zu übergeben. Der Arzt hat die\ndige Behörde kann im Benehmen mit einem Arzt nach § 64\närztliche Bescheinigung dem Verpflichteten nach Absatz 1\nAbs. 1 Satz 1 eine weitere berufliche Strahlenexposition\nSatz 1, der beruflich strahlenexponierten Person und,\nzulassen, wenn diese nicht mehr als 10 Millisievert effek-\nsoweit gesundheitliche Bedenken bestehen, auch der\ntive Dosis im Kalenderjahr beträgt und die beruflich strah-\nzuständigen Behörde unverzüglich zu übersenden.\nlenexponierte Person einwilligt. Die Einwilligung ist schrift-\nlich zu erteilen.                                                 (12) Bei einer Arbeit nach Absatz 1, die zu einer effekti-\nven Dosis von weniger als 6 Millisievert im Kalenderjahr\n(6) Wurde unter Verstoß gegen Absatz 4 Satz 1 oder 2\nführt, kann die Pflicht nach § 94 auch dadurch erfüllt wer-\nein Grenzwert im Kalenderjahr überschritten, so ist eine\nden, dass Strahlenschutzmaßnahmen auf der Grundlage\nWeiterbeschäftigung als beruflich strahlenexponierte Per-\nvon Vorschriften des allgemeinen Arbeitsschutzes An-\nson nur zulässig, wenn die Expositionen in den folgenden\nwendung finden. Die zuständige Behörde kann entspre-\nvier Kalenderjahren unter Berücksichtigung der erfolgten\nchende Nachweise verlangen.\nGrenzwertüberschreitung so begrenzt werden, dass die\nSumme der Dosen das Fünffache des jeweiligen Grenz-\nwertes nicht überschreitet. Ist die Überschreitung eines                                     § 96\nGrenzwertes so hoch, dass bei Anwendung von Satz 1 die                                 Dokumentation\nbisherige Beschäftigung nicht fortgesetzt werden kann,                       und weitere Schutzmaßnahmen\nkann die Behörde im Benehmen mit einem Arzt nach § 64\n(1) Wer in eigener Verantwortung eine anzeigebedürftige\nAbs. 1 Satz 1 Ausnahmen von Satz 1 zulassen.\nArbeit nach § 95 Abs. 2 ausübt oder ausüben lässt, hat die\n(7) Für Personen unter 18 Jahren beträgt der Grenzwert      Ergebnisse der Ermittlungen nach § 95 Abs. 10 Satz 1\nder effektiven Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr. Der       unverzüglich aufzuzeichnen. Die Radon-222-Exposition\nGrenzwert der Organdosis beträgt für die Augenlinse            ist gemäß den Vorgaben des § 95 Abs. 2 Satz 3 und 4 in\n50 Millisievert, für die Haut, die Hände, die Unterarme, die   einen Wert der effektiven Dosis umzurechnen.\nFüße und Knöchel jeweils 150 Millisievert im Kalenderjahr.\n(2) Der nach Absatz 1 Verpflichtete hat\n(8) Für ein ungeborenes Kind, das aufgrund der Be-\n1. die Aufzeichnungen nach Absatz 1\nschäftigung seiner Mutter einer Strahlenexposition ausge-\nsetzt ist, beträgt der Grenzwert für die Summe der Dosis           a) so lange aufzubewahren, bis die überwachte Per-\naus äußerer und innerer Strahlenexposition vom Zeitpunkt               son das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet\nder Mitteilung über die Schwangerschaft bis zu deren                   hätte, mindestens jedoch 30 Jahre nach Beendi-\nEnde 1 Millisievert.                                                   gung der jeweiligen Beschäftigung,\n(9) Sobald eine Frau, die eine anzeigebedürftige Arbeit         b) spätestens 95 Jahre nach der Geburt der betroffe-\nausübt, den nach Absatz 1 Verpflichteten darüber infor-                nen Person zu löschen,\nmiert hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat er ihre         c) auf Verlangen der überwachten Person oder der\nArbeitsbedingungen so zu gestalten, dass eine innere                   zuständigen Behörde vorzulegen oder bei einer von\nberufliche Strahlenexposition ausgeschlossen ist.                      dieser Behörde zu bestimmenden Stelle zu hinter-\n(10) Für Personen, die anzeigepflichtige Arbeiten aus-              legen,\nüben, hat der nach Absatz 1 Verpflichtete die Radon-222-           d) bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnis-\nExposition und die Körperdosis auf geeignete Weise                     ses dem neuen Arbeitgeber auf Verlangen mitzutei-\ndurch Messung der Ortsdosis, der Ortdosisleistung, der                 len, falls weiterhin eine Beschäftigung als beruflich\nKonzentration radioaktiver Stoffe oder Gase in der Luft,               strahlenexponierte Person ausgeübt wird,\nder Kontamination des Arbeitsplatzes, der Personendo-\nsis, der Körperaktivität oder der Aktivität der Ausschei-      2. Überschreitungen der Grenzwerte der Körperdosis\ndung nach Maßgabe des Satzes 3 zu ermitteln. Die                   nach § 95 Abs. 4 Satz 1 oder 2, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7\nRadon-222-Exposition kann auch durch direkte Messung               und 8 der zuständigen Behörde unter Angabe der\nermittelt werden. Die Ermittlungsergebnisse müssen spä-            Gründe, der betroffenen Personen und der ermittelten\ntestens neun Monate nach erfolgter Strahlenexposition              Körperdosen unverzüglich mitzuteilen,\nder die anzeigebedürftige Arbeit ausführenden Person           3. den betroffenen Personen im Fall der Nummer 2 die\nvorliegen. Für die Messungen kann die zuständige Be-               Körperdosis unverzüglich mitzuteilen.\nhörde die anzuwendenden Messmethoden und Messver-\n(3) Der nach Absatz 1 Verpflichtete hat die nach Ab-\nfahren festlegen und für Messungen Messstellen bestim-\nsatz 1 Satz 2 umgerechnete oder nach § 95 Abs. 10 Satz 1\nmen. § 41 Abs. 8 gilt entsprechend.\nermittelte Körperdosis und die in § 112 Abs. 1 Nr. 2 und 3\n(11) Der nach Absatz 1 Verpflichtete darf Personen, die     genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer\nanzeigebedürftige Arbeiten ausüben, eine Beschäftigung         von ihr bestimmten Stelle zur Weiterleitung an das Strah-\noder Weiterbeschäftigung nur erlauben, wenn sie inner-         lenschutzregister binnen Monatsfrist nach der Aufzeich-\nhalb des jeweiligen Kalenderjahrs von einem Arzt nach          nung zu übermitteln. Das Bundesamt für Strahlenschutz\n§ 64 Abs. 1 Satz 1 untersucht worden sind und dem nach         bestimmt das Format und das Verfahren der Übermitt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001                  1753\nlung. Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister werden           Bescheid aus der Überwachung, wenn aufgrund der\ndem nach Absatz 1 Verpflichteten erteilt, soweit es für         Umstände des Einzelfalls und der getroffenen Schutz-\ndie Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 112         maßnahmen der erforderliche Schutz der Bevölkerung vor\nAbs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Satz 2 findet Anwendung.          Strahlenexpositionen sichergestellt ist. Maßstab hierfür\n(4) Soweit die Expositionsbedingungen es erfordern,          ist, dass als Richtwert hinsichtlich der durch die Beseiti-\nordnet die zuständige Behörde bei anzeigebedürftigen            gung oder Verwertung bedingten Strahlenexposition von\nArbeiten geeignete Maßnahmen entsprechend den §§ 30,            Einzelpersonen der Bevölkerung eine effektive Dosis von\n34 bis 39, 43 bis 45, 47 Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 2, § 67       1 Millisievert im Kalenderjahr auch ohne weitere Maß-\nsowie § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 an. Sie kann auch          nahmen nicht überschritten wird. Eine abfallrechtliche\nanordnen, auf welche Weise die bei anzeigebedürftigen           Verwertung oder Beseitigung ohne Entlassung aus der\nArbeiten anfallenden Materialien zu entsorgen sind.             Überwachung ist nicht zulässig.\n(5) Treten in anderen als den in Anlage XI Teil B genann-       (2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist unter\nten Arbeitsfeldern Expositionen auf, die denen der in An-       Anwendung der in Anlage XII Teil D genannten Grundsätze\nlage XI Teil B genannten Arbeitsfeldern entsprechen, kann       zu erbringen. Die bei der Beseitigung oder Verwertung\ndie zuständige Behörde in entsprechender Anwendung              tätig werdenden Arbeitnehmer gelten dabei als Einzel-\nder Absätze 1 bis 4 und des § 95 die erforderlichen Anord-      personen der Bevölkerung. Sollen die Rückstände ge-\nnungen treffen.                                                 meinsam mit anderen Rückständen oder mit Abfällen\ndeponiert werden, so kann die zuständige Behörde davon\nausgehen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1\nKapitel 3                             vorliegen, wenn die in Anlage XII Teil C genannten\nAnforderungen erfüllt sind.\nSchutz\nder Bevölkerung bei natürlich                           (3) Eine Entlassung kann nur erfolgen, wenn keine\nvorkommenden radioaktiven Stoffen                         Bedenken gegen die abfallrechtliche Zulässigkeit des vor-\ngesehenen Verwertungs- oder Beseitigungsweges und\n§ 97                               seine Einhaltung bestehen. Der zuständigen Behörde ist\nvor Erteilung des Bescheides nach Absatz 1 eine\nÜberwachungsbedürftige Rückstände                     Erklärung des Antragstellers über den Verbleib des künfti-\n(1) Wer in eigener Verantwortung Arbeiten ausübt oder        gen Abfalls und eine Annahmeerklärung des Verwerters\nausüben lässt, bei denen überwachungsbedürftige Rück-           oder Beseitigers vorzulegen. Der Antragsteller hat der für\nstände anfallen, durch deren Verwertung oder Beseitigung        die Verwertungs- und Beseitigungsanlage nach dem\nfür Einzelpersonen der Bevölkerung der Richtwert der            Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zuständigen Be-\neffektiven Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr über-       hörde gleichzeitig eine Kopie der Annahmeerklärung\nschritten werden kann, hat Maßnahmen zum Schutz der             zuzuleiten und dies der zuständigen Behörde nachzuwei-\nBevölkerung zu ergreifen.                                       sen. Diese Behörde kann von der zuständigen Behörde\ninnerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Zugang\n(2) Überwachungsbedürftig sind die Rückstände gemäß          der Kopie verlangen, dass Einvernehmen hinsichtlich der\nAnlage XII Teil A, es sei denn, es ist sichergestellt, dass bei Anforderungen an den Verwertungs- oder Beseitigungs-\nihrer Beseitigung oder Verwertung die Überwachungs-             weg hergestellt wird. Die Bestimmungen des Kreislauf-\ngrenzen in Anlage XII Teil B und die dort genannten Besei-      wirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der aufgrund\ntigungs- oder Verwertungswege eingehalten werden.               dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen zur Führung\nAnfallende Rückstände dürfen vor der beabsichtigten             von Nachweisen über die ordnungsgemäße Entsorgung\nBeseitigung oder Verwertung nicht mit anderen Materia-          von Abfällen bleiben unberührt.\nlien vermischt oder verdünnt werden, um die Überwa-\nchungsgrenzen der Anlage XII Teil B einzuhalten.\n§ 99\n(3) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass für die\nin Anlage XII Teil A genannten Rückstände die Einhaltung             In der Überwachung verbleibende Rückstände\nder Überwachungsgrenzen der Anlage XII Teil B nachge-              Der nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Verpflichtete hat der zustän-\nwiesen wird. Sie kann hierfür technische Verfahren, geeig-      digen Behörde innerhalb eines Monats Art, Masse und\nnete Messverfahren und sonstige Anforderungen, insbe-           spezifische Aktivität der überwachungsbedürftigen Rück-\nsondere solche zur Ermittlung repräsentativer Messwerte         stände sowie eine geplante Beseitigung oder Verwertung\nder spezifischen Aktivität, festlegen.                          dieser Rückstände oder die Abgabe zu diesem Zweck\n(4) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat Rückstände           anzuzeigen, wenn wegen der Art und spezifischen Akti-\ngemäß Anlage XII Teil A vor ihrer Beseitigung oder Verwer-      vität der Rückstände eine Entlassung aus der Überwa-\ntung gegen Abhandenkommen und vor dem Zugriff durch             chung gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 nicht möglich ist. Die\nUnbefugte zu sichern. Sie dürfen an andere Personen nur         zuständige Behörde kann anordnen, dass Schutzmaß-\nzum Zwecke der Beseitigung oder Verwertung abgegeben            nahmen zu treffen sind und auf welche Weise die Rück-\nwerden.                                                         stände zu beseitigen sind.\n§ 98                                                          § 100\nEntlassung von                                               Mitteilungspflicht,\nRückständen aus der Überwachung                              Rückstandskonzept, Rückstandsbilanz\n(1) Die zuständige Behörde entlässt auf Antrag über-            (1) Wer in seiner Betriebsstätte Arbeiten ausübt oder\nwachungsbedürftige Rückstände zum Zwecke einer be-              ausüben lässt, bei denen jährlich mehr als insgesamt\nstimmten Verwertung oder Beseitigung durch schriftlichen        2 000 Tonnen an Rückständen im Sinne der Anlage XII","1754              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nTeil A anfallen oder verwendet werden, hat dies der          nach Absatz 1 auch zu einem späteren Zeitpunkt gestat-\nzuständigen Behörde und der nach dem Kreislaufwirt-          ten, wenn auf dem Grundstück weiterhin Arbeiten nach\nschafts- und Abfallgesetz zuständigen Behörde zu Beginn      § 97 Abs. 1 ausgeübt werden sollen.\njedes Kalenderjahrs mitzuteilen.\n(2) Der nach Absatz 1 Verpflichtete, hat ein Konzept                                  § 102\nüber die Verwertung und Beseitigung dieser Rückstände                    Überwachung sonstiger Materialien\n(Rückstandskonzept) nach Maßgabe von Satz 3 und Ab-\nsatz 3 Satz 1 zu erstellen und der zuständigen Behörde auf      Kann durch Arbeiten mit Materialien, die nicht Rück-\nVerlangen vorzulegen. Das Rückstandskonzept dient als        stände im Sinne der Anlage XII Teil A sind¸ oder durch die\ninternes Planungsinstrument. Es hat zu enthalten:            Ausübung von Arbeiten, bei denen solche Materialien\nanfallen, die Strahlenexposition von Einzelpersonen der\n1. Angaben über Art, Masse, spezifische Aktivität und        Bevölkerung so erheblich erhöht werden, dass Strahlen-\nVerbleib der Rückstände, einschließlich Schätzungen      schutzmaßnahmen notwendig sind, trifft die zuständige\nder in den nächsten fünf Jahren anfallenden Rück-        Behörde die erforderlichen Anordnungen. Sie kann insbe-\nstände,                                                  sondere anordnen,\n2. Darstellung der getroffenen und für die nächsten fünf     1. dass bestimmte Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind,\nJahre geplanten Beseitigungs- oder Verwertungsmaß-\nnahmen.                                                  2. dass die Materialien bei einer von ihr zu bestimmenden\nStelle aufzubewahren oder zu verwahren sind oder\n(3) Das Rückstandskonzept ist erstmalig bis zum 1. April\n2003 für die nächsten fünf Jahre zu erstellen. Es ist alle   3. dass und in welcher Weise die Materialien zu beseiti-\nfünf Jahre fortzuschreiben. Die zuständige Behörde kann          gen sind.\ndie Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt verlangen. Sie\nkann verlangen, dass Form und Inhalt bestimmten Anfor-\nderungen genügen.                                                                     Kapitel 4\n(4) Der nach Absatz 1 Verpflichtete hat jährlich, erst-                     Kosmische Strahlung\nmalig zum 1. April 2004, jeweils für das vorhergehende\nJahr eine Bilanz über Art, Masse, spezifische Aktivität und                              § 103\nVerbleib der verwerteten und beseitigten Rückstände\n(Rückstandsbilanz) zu erstellen und der zuständigen Be-                   Schutz des fliegenden Personals\nhörde auf Verlangen vorzulegen. Absatz 3 Satz 3 gilt ent-           vor Expositionen durch kosmische Strahlung\nsprechend. Entsprechende Nachweise nach den §§ 19               (1) Wer Flugzeuge, die in der deutschen Luftfahrzeug-\nund 20 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes kön-     rolle nach § 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung\nnen ergänzend vorgelegt werden.                              der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550)\nin der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind, ge-\n§ 101                            werblich oder im Rahmen eines wirtschaftlichen Unter-\nnehmens betreibt, oder wer als Unternehmer mit Sitz im\nEntfernung von radioaktiven\nGeltungsbereich dieser Verordnung Flugzeuge betreibt,\nVerunreinigungen von Grundstücken\ndie in einem anderen Land registriert sind und Personal,\n(1) Wer Arbeiten im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 been-    das in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß dem\ndet, hat Verunreinigungen durch überwachungsbedürftige       deutschen Arbeitsrecht steht, einsetzt, hat die effektive\nRückstände vor Nutzung des Grundstücks durch Dritte,         Dosis, die das fliegende Personal durch kosmische\nspätestens jedoch fünf Jahre nach Beendigung der Nut-        Strahlung während des Fluges einschließlich der Beför-\nzung, so zu entfernen, dass die Rückstände keine Ein-        derungszeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durch-\nschränkung der Nutzung begründen. Maßstab für eine           führungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrt-\nGrundstücksnutzung ohne Einschränkungen ist, dass im         gerät vom 12. November 1974 (BGBl. I S. 3181), die\nHinblick auf die Strahlenexposition von Einzelpersonen       zuletzt durch die Verordnung vom 6. Januar 1999 (BAnz.\nder Bevölkerung durch die nicht entfernten Rückstände        S. 497) geändert worden ist, in der jeweils geltenden\nals Richtwert eine effektive Dosis von 1 Millisievert im     Fassung erhält, nach Maßgabe des Satzes 2 zu ermitteln,\nKalenderjahr eingehalten wird.                               soweit die effektive Dosis durch kosmische Strahlung 1\n(2) Der nach Absatz 1 Verpflichtete hat der zuständigen   Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann. Die Er-\nBehörde den Abschluss der Entfernung der Verunreini-         mittlungsergebnisse müssen spätestens sechs Monate\ngungen unter Beifügung geeigneter Nachweise innerhalb        nach dem Einsatz vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten\nvon drei Monaten anzuzeigen. Der Nachweis nach Satz 1        auch für Flugzeuge, die im Geschäftsbereich des Bundes-\nist unter Anwendung der in Anlage XII Teil D Nr. 4 ge-       ministeriums der Verteidigung betrieben werden.\nnannten Grundsätze zu erbringen. Die Behörde kann ver-          (2) Für das fliegende Personal beträgt der Grenzwert der\nlangen, dass der Verbleib der entfernten Verunreinigungen    effektiven Dosis durch kosmische Strahlung 20 Millisievert\nnachgewiesen wird.                                           im Kalenderjahr. Der Pflicht zur Dosisreduzierung nach\n§ 94 kann insbesondere bei der Aufstellung der Arbeits-\n(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall ganz oder\npläne und bei der Festlegung der Flugrouten und -profile\nteilweise von der Pflicht nach Absatz 1 befreien, wenn\nRechnung getragen werden.\nUmstände vorliegen oder Schutzmaßnahmen getroffen\nwerden, die eine Strahlenexposition von mehr als 1 Milli-       (3) Der Grenzwert für die Summe der in allen Kalender-\nsievert effektive Dosis im Kalenderjahr für Einzelpersonen   jahren ermittelten effektiven Dosen beruflich strahlen-\nder Bevölkerung auch ohne Entfernung der Verunreini-         exponierter Personen beträgt 400 Millisievert. Die zu-\ngungen verhindern. Sie kann die Durchführung der Pflicht     ständige Behörde kann im Benehmen mit einem Arzt nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001               1755\n§ 64 Abs. 1 Satz 1 eine weitere berufliche Strahlenexposi-        unter Angabe der Gründe, der betroffenen Personen\ntion zulassen, wenn diese nicht mehr als 10 Millisievert          und der ermittelten Dosen unverzüglich mitzuteilen,\neffektive Dosis im Kalenderjahr beträgt und die beruflich\n4. den betroffenen Personen im Fall der Nummer 3 die\nstrahlenexponierte Person einwilligt. Die Einwilligung ist\neffektive Dosis unverzüglich mitzuteilen.\nschriftlich zu erteilen.\n(8) Der nach Absatz 1 Verpflichtete hat die ermittelte\n(4) Wurde unter Verstoß gegen Absatz 2 Satz 1 der\neffektive Dosis und die in § 112 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genann-\nGrenzwert der effektiven Dosis im Kalenderjahr über-\nten Angaben dem Luftfahrt-Bundesamt oder einer vom\nschritten, so ist eine Weiterbeschäftigung als beruflich\nLuftfahrt-Bundesamt bestimmten Stelle zur Weiterleitung\nstrahlenexponierte Person nur zulässig, wenn die Exposi-\nan das Strahlenschutzregister mindestens halbjährlich zu\ntionen in den folgenden vier Kalenderjahren unter Berück-\nübermitteln. Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister\nsichtigung der erfolgten Grenzwertüberschreitung so be-\nwerden dem nach Absatz 1 Verpflichteten erteilt, soweit\ngrenzt werden, dass die Summe der Dosen das Fünffache\nes für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist.\ndes Grenzwertes nicht überschreitet. Ist die Überschrei-\n§ 112 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Satz 2 findet Anwen-\ntung eines Grenzwertes so hoch, dass bei Anwendung\ndung.\nvon Satz 1 die bisherige Beschäftigung nicht fortgesetzt\nwerden kann, kann die zuständige Behörde im Benehmen             (9) Der nach Absatz 1 Verpflichtete darf Personen, bei\nmit einem Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Ausnahmen von          denen die Ermittlung nach Absatz 1 ergeben hat, dass\nSatz 1 zulassen.                                              eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert im Kalen-\n(5) Für ein ungeborenes Kind, das aufgrund der Be-         derjahr überschritten werden kann, eine Beschäftigung\nschäftigung seiner Mutter einer Strahlenexposition ausge-     oder Weiterbeschäftigung nur erlauben, wenn sie inner-\nsetzt ist, beträgt der Grenzwert der Dosis aus äußerer        halb des jeweiligen Kalenderjahrs von einem Arzt nach\nStrahlenexposition vom Zeitpunkt der Mitteilung über die      § 64 Abs. 1 Satz 1 untersucht worden sind und dem\nSchwangerschaft bis zu deren Ende 1 Millisievert.             gemäß Absatz 1 Verpflichteten eine von diesem Arzt aus-\ngestellte Bescheinigung vorliegt, nach der der Beschäfti-\n(6) Der nach Absatz 1 Verpflichtete hat das fliegende      gung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen.\nPersonal mindestens einmal im Kalenderjahr über die           Die in entsprechender Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 1\ngesundheitlichen Auswirkungen der kosmischen Strah-           angeforderten Unterlagen sind dem Arzt nach § 64 Abs. 1\nlung und über die zum Zweck der Überwachung von               Satz 1 unverzüglich zu übergeben. Der Arzt hat die ärzt-\nDosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutz-        liche Bescheinigung dem Verpflichteten nach Absatz 1\ngrundsätze erfolgende Verarbeitung und Nutzung perso-         Satz 1, der beruflich strahlenexponierten Person und,\nnenbezogener Daten zu unterrichten; hierbei sind Frauen       soweit gesundheitliche Bedenken bestehen, auch der\ndarüber zu unterrichten, dass eine Schwangerschaft im         zuständigen Behörde unverzüglich zu übersenden. Die\nHinblick auf die Risiken einer Strahlenexposition für das     Untersuchung kann im Rahmen der fliegerärztlichen\nungeborene Kind so früh wie möglich mitzuteilen ist. Die      Untersuchung erfolgen.\nUnterrichtung kann Bestandteil erforderlicher Unterwei-\nsungen nach anderen Vorschriften sein. Der nach Ab-\nsatz 1 Verpflichtete hat über den Inhalt und Zeitpunkt der                            Kapitel 5\nUnterrichtung Aufzeichnungen zu führen, die von der\nunterrichteten Person zu unterzeichnen sind. Er hat die                       Betriebsorganisation\nAufzeichnungen fünf Jahre lang nach der Unterrichtung\naufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Ver-                                        § 104\nlangen vorzulegen.\nMitteilungspflichten zur Betriebsorganisation\n(7) Der nach Absatz 1 Verpflichtete hat\nBesteht bei juristischen Personen das vertretungs-\n1. die Ergebnisse der Dosisermittlung nach Absatz 1           berechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind\nunverzüglich aufzuzeichnen,                               bei teilrechtsfähigen Personengesellschaften oder nicht\n2. die Aufzeichnungen nach Nummer 1                           rechtsfähigen Personenvereinigungen mehrere vertre-\ntungsberechtigte Personen vorhanden, so ist der zustän-\na) so lange aufzubewahren, bis die überwachte Per-        digen Behörde mitzuteilen, wer von ihnen die Verpflich-\nson das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet   tungen nach diesem Teil der Verordnung wahrnimmt. Die\nhätte, mindestens jedoch 30 Jahre nach Beendi-        Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder vertre-\ngung der jeweiligen Beschäftigung,                    tungsberechtigter Mitglieder der Personenvereinigung\nb) spätestens 95 Jahre nach der Geburt der betroffe-      bleibt davon unberührt.\nnen Person zu löschen,\nc) auf Verlangen der überwachten Person oder der\nzuständigen Behörde vorzulegen oder bei einer von                                Teil 4\ndieser Behörde zu bestimmenden Stelle zu hinter-\nSchutz des Verbrauchers beim\nlegen,\nZusatz radioaktiver Stoffe zu Produkten\nd) bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnis-\nses dem neuen Arbeitgeber auf Verlangen zur\n§ 105\nKenntnis zu geben, falls weiterhin eine Beschäfti-\ngung als beruflich strahlenexponierte Person aus-                   Unzulässiger Zusatz von radio-\ngeübt wird,                                                  aktiven Stoffen und unzulässige Aktivierung\n3. Überschreitungen des Grenzwertes der effektiven               Der Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung\nDosis nach Absatz 2 Satz 1 der zuständigen Behörde        von","1756               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\n1. kosmetischen Mitteln im Sinne des Lebensmittel- und                 einem Rücknahmekonzept dargelegt ist, dass das\nBedarfsgegenständegesetzes,                                        Konsumgut nach Gebrauch kostenlos dem Antrag-\n2. Spielwaren,                                                         steller oder einer von ihm benannten Stelle zurück-\ngegeben werden kann oder\n3. Schmuck,\nb) nachgewiesen wird, dass für Einzelpersonen der\n4. Lebensmitteln einschließlich Trinkwasser, Zusätze und               Bevölkerung nur eine effektive Dosis im Bereich von\nTabakerzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und                    10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann,\nBedarfsgegenständegesetzes oder von\n2. das Material, das die radioaktiven Stoffe enthält,\n5. Futtermitteln oder Zusatzstoffen im Sinne des Futter-           berührungssicher abgedeckt ist oder der radioaktive\nmittelgesetzes                                                 Stoff fest in das Konsumgut eingebettet ist und die\nund die grenzüberschreitende Verbringung derartiger                Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Metern von der\nWaren nach § 108 sowie das Inverkehrbringen derartiger             berührbaren Oberfläche des Konsumgutes 1 Mikrosie-\nWaren sind unzulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die            vert durch Stunde unter normalen Nutzungsbedingun-\nAktivierung derartiger Waren, wenn dies zu einer spezi-            gen nicht überschreitet,\nfischen Aktivität im Produkt von mehr als 500 Mikro-           3. gewährleistet ist, dass dem Konsumgut eine Informa-\nbecquerel je Gramm führt oder wenn bei Schmuck die                 tion beigefügt wird, die\nWerte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 überschritten\nwerden. Satz 1 gilt nicht für den Zusatz von Radionukli-           a) den radioaktiven Zusatz erläutert,\nden, für die in Anlage III Tabelle 1 keine Freigrenzen fest-       b) den bestimmungsgemäßen Gebrauch beschreibt\ngelegt sind. Im Übrigen bleiben die Rechtsvorschriften                 und\nfür Lebensmittel, Trinkwasser, kosmetische Mittel, Futter-\nmittel und sonstige Bedarfsgegenstände unberührt.                  c) im Fall der Nummer 1 Buchstabe a Halbsatz 2 auf\ndie Rückführungspflicht nach § 110 Satz 2 und die\nzur Rücknahme verpflichtete Stelle hinweist,\n§ 106\nfalls die spezifische Aktivität der zugesetzten künst-\nGenehmigungsbedürftiger\nlichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut die Werte\nZusatz von radioaktiven Stoffen\nder Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 oder die spezifische\nund genehmigungsbedürftige Aktivierung\nAktivität der zugesetzten natürlichen radioaktiven\n(1) Wer bei der Herstellung von Konsumgütern und von            Stoffe in dem Konsumgut 0,5 Becquerel je Gramm\nArzneimitteln im Sinne des Arzneimittelgesetzes, die im            überschreitet,\nGeltungsbereich dieser Verordnung erworben oder an\nandere abgegeben werden sollen, radioaktive Stoffe zu-         4. es sich bei dem Zusatz um sonstige radioaktive Stoffe\nsetzt, bedarf der Genehmigung. Satz 1 gilt entsprechend            nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes handelt,\nfür die Aktivierung der dort genannten Produkte. § 105         5. beim Zusetzen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1\nbleibt unberührt.                                                  Nr. 1 bis 9 erfüllt sind und\n(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ersetzt keine            6. § 4 Abs. 3 dem Zusetzen nicht entgegensteht.\nGenehmigung nach § 7 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2.\n(2) Die zuständige Behörde kann bei Konsumgütern, die\n(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforder-      überwiegend im beruflichen, nicht häuslichen Bereich\nlich für den Zusatz von                                        genutzt werden, Abweichungen von Absatz 1 Nr. 1 Buch-\n1. aus der Luft gewonnenen Edelgasen, wenn das Iso-            stabe a und Nr. 2 gestatten, sofern das Zehnfache der\ntopenverhältnis im Zusatz demjenigen in der Luft ent-      Freigrenze in einem einzelnen Konsumgut nicht über-\nspricht, oder                                              schritten wird.\n2. Radionukliden, für die in Anlage III Tabelle 1 keine Frei-     (3) Die Genehmigung nach § 106 ist bei der Herstellung\ngrenzen festgelegt sind.                                   von Arzneimitteln im Sinne des Arzneimittelgesetzes zu\nerteilen, wenn\n§ 107                             1. es sich bei dem Zusatz um sonstige radioaktive Stoffe\nGenehmigungsvoraussetzungen                          nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes handelt,\nfür den Zusatz von radioaktiven                  2. beim Zusetzen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1\nStoffen und die Aktivierung                       Nr. 1 bis 9 erfüllt sind.\n(1) Die Genehmigung nach § 106 für den Zusatz radio-           (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Akti-\naktiver Stoffe bei der Herstellung von Konsumgütern ist zu     vierung mit der Maßgabe, dass anstelle der Genehmi-\nerteilen, wenn                                                 gungsvoraussetzungen des § 9 die des § 14 Nr. 1 bis 9\n1. die Aktivität der zugesetzten radioaktiven Stoffe nach      treten.\ndem Stand der Technik so gering wie möglich ist und           (5) Dem Genehmigungsantrag sind die Unterlagen, die\na) wenn in dem Konsumgut die Werte der Anlage III          Anlage II Teil A entsprechen, beizufügen.\nTabelle 1 Spalte 2 nicht überschritten wird und, falls\ndie spezifische Aktivität der zugesetzten künst-                                     § 108\nlichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut die\nGenehmigungsbedürftige grenz-\nWerte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 oder die spe-\nüberschreitende Verbringung von Konsumgütern\nzifische Aktivität der zugesetzten natürlichen radio-\naktiven Stoffe in dem Konsumgut 0,5 Becquerel je          Wer Konsumgüter, denen radioaktive Stoffe zugesetzt\nGramm überschreitet, gewährleistet ist, dass in        oder die aktiviert worden sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001                  1757\n1. in den Geltungsbereich dieser Verordnung oder              durch Arbeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 zu ermitteln, so sind\n2. aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in einen         die effektiven Dosen und die jeweiligen Organdosen zu\nStaat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Ge-       addieren. Für den Nachweis, dass die für die Tätigkeit\nmeinschaften ist,                                         oder für die Arbeit jeweils geltenden Grenzwerte nicht\nüberschritten wurden, ist der addierte Wert entscheidend.\nverbringt, bedarf der Genehmigung. Satz 1 gilt nicht für die\nVerbringung von Waren im Reiseverkehr, die weder zum            (4) Personen,\nHandel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt              1. an denen nach § 40 Abs. 1 Satz 1, § 41 Abs. 1 Satz 1\nsind, und für die Durchfuhr.                                      oder 2, Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, § 58 Abs. 4 Satz 1\noder § 59 Abs. 3 Satz 1 die Körperdosis oder nach § 95\n§ 109                                Abs. 10 Satz 1oder § 103 Abs. 1 die Dosis zu ermitteln\nist oder\nGenehmigungsvoraussetzungen für die grenz-\nüberschreitende Verbringung von Konsumgütern              2. an denen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Kontamina-\nDie Genehmigung nach § 108 ist zu erteilen, wenn die           tionen festzustellen sind oder\nVoraussetzung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist. Bei Verbrin- 3. die nach § 60 Abs. 1 oder 2, § 95 Abs. 11 oder § 103\ngung in den Geltungsbereich dieser Verordnung müssen              Abs. 9 der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterliegen\nzusätzlich die Voraussetzungen der § 107 Abs. 1 Nr. 1             oder\nbis 4 und 6 erfüllt sein. § 107 Abs. 2 und § 110 Satz 1 gel-\n4. die nach § 63 Abs. 1 der besonderen arbeitsmedizini-\nten entsprechend, dabei tritt der Verbringer an die Stelle\nschen Vorsorge unterliegen,\ndes Herstellers im Sinne des § 110 Satz 1.\nhaben die erforderlichen Messungen, Feststellungen und\n§ 110                            ärztlichen Untersuchungen zu dulden. Satz 1 gilt auch für\nPersonen, für die die zuständige Behörde nach § 60\nRückführung von Konsumgütern                     Abs. 4, § 96 Abs. 4 und 5 oder § 113 Abs. 5 Messungen\nWer als Hersteller eines Konsumgutes einer Genehmi-        oder ärztliche Untersuchungen angeordnet hat. Bei einer\ngung nach § 106 in Verbindung mit § 107 Abs. 1 Nr. 1          Überschreitung von Grenzwerten oder auf Verlangen ist\nBuchstabe a Halbsatz 2 bedarf, hat sicherzustellen, dass      diesen Personen Auskunft über das Ergebnis der Ermitt-\ndas Konsumgut kostenlos zurückgenommen werden                 lungen oder Feststellungen zu geben.\nkann. Der Letztverbraucher hat nach Beendigung des\nGebrauchs das Konsumgut unverzüglich an die, in der                                        § 112\nInformation nach § 107 Abs. 1 Nr. 3 angegebene Stelle\nzurückzugeben.                                                                  Strahlenschutzregister\n(1) In das Strahlenschutzregister nach § 12c des Atom-\ngesetzes werden eingetragen:\nTeil 5                            1. die im Rahmen der beruflichen Strahlenexposition\nGemeinsame Vorschriften                               nach § 41 Abs. 7 Satz 1 oder 2, § 58 Abs. 4, § 59 Abs. 3,\n§ 95 Abs. 10 und § 103 Abs. 1 ermittelten Dosiswerte\nKapitel 1                               sowie dazugehörige Feststellungen der zuständigen\nBehörde,\nBerücksichtigung von Strahlenexpositionen\n2. Angaben über registrierte Strahlenpässe nach § 40\nAbs. 2 Satz 1 oder § 95 Abs. 3 und\n§ 111\nFestlegungen zur Ermittlung                   3. die jeweiligen Personendaten (Familienname, Vorna-\nder Strahlenexposition; Duldungspflicht                  men, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht), Beschäf-\ntigungsmerkmale und Expositionsverhältnisse sowie\n(1) Bei der Ermittlung der Körperdosis durch Tätigkeiten       die Anschrift des Strahlenschutzverantwortlichen nach\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind die medizinische Strahlenexpo-         § 31 Abs. 1 oder des Verpflichteten nach § 95 Abs. 1\nsition, die Strahlenexposition als helfende Person, die           oder § 103 Abs. 1.\nnatürliche Strahlenexposition und die Strahlenexposition\nnach § 86 nicht zu berücksichtigen. Berufliche Strahlen-        (2) Dem Strahlenschutzregister übermitteln jeweils die\nexpositionen aus dem Anwendungsbereich der Röntgen-           Daten nach Absatz 1\nverordnung sowie berufliche Strahlenexpositionen, die         1. die Messstellen nach § 41 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6\naußerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Ver-            Satz 1 binnen Monatsfrist,\nordnung erfolgen, sind zu berücksichtigen.\n2. die zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte\n(2) Bei der Ermittlung der Körperdosis durch Arbeiten          Stelle nach § 96 Abs. 3 Satz 1 binnen Monatsfrist,\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 2 sind die medizinische Strahlenexpo-\n3. das Luftfahrt-Bundesamt oder die von ihm bestimmte\nsition, die Strahlenexposition als helfende Person und die\nStelle nach § 103 Abs. 8 Satz 1 mindestens halbjährlich\nStrahlenexposition nach § 86 nicht zu berücksichtigen.\nund\nDie natürliche Strahlenexposition ist zu berücksichtigen,\nsoweit sie nach § 95 Abs. 10 und § 103 Abs. 1 zu ermitteln    4. die zuständige Behörde hinsichtlich ihrer Feststellun-\nist. Berufliche Strahlenexpositionen, die außerhalb des           gen sowie der Angaben über registrierte Strahlenpässe\nräumlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung erfol-             unverzüglich,\ngen, sind ebenfalls zu berücksichtigen.                       soweit neue oder geänderte Daten vorliegen. Die zustän-\n(3) Sind für eine Person sowohl die Körperdosis durch      dige Behörde kann anordnen, dass eine Messstelle bei ihr\nTätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 als auch die Körperdosis    aufgezeichnete Ergebnisse zu einer früher erhaltenen Kör-","1758              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nperdosis an das Strahlenschutzregister übermittelt; sie                              Kapitel 2\nkann von ihr angeforderte Aufzeichnungen des Strahlen-\nschutzverantwortlichen oder des Strahlenschutzbeauf-                       Befugnisse der Behörde\ntragten oder des nach § 95 Abs. 1 oder § 103 Abs. 1 Ver-\npflichteten über Ergebnisse von Messungen und Ermitt-                                    § 113\nlungen zur Körperdosis an das Strahlenschutzregister\nweiterleiten.                                                               Anordnung von Maßnahmen\n(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz fasst die übermit-     (1) Die zuständige Behörde kann diejenigen Maßnah-\ntelten Daten im Strahlenschutzregister personenbezogen       men anordnen, die zur Durchführung der §§ 4, 5, 6, 30\nzusammen, wertet sie aus und unterrichtet die zuständige     bis 88 erforderlich sind. Sie kann auch erforderliche Maß-\nBehörde, wenn es dies im Hinblick auf die Ergebnisse der     nahmen zur Durchführung der §§ 93 bis 104 anordnen.\nAuswertung für erforderlich hält.                            Soweit die Maßnahmen nicht die Beseitigung einer Gefahr\nfür Leben, Gesundheit oder bedeutende Umweltgüter\n(4) Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister werden\nbezwecken, ist für die Ausführung eine Frist zu setzen.\nerteilt, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben\ndes Empfängers erforderlich ist:                               (2) Die Anordnung ist bei Maßnahmen zur Durchführung\n1. einem Strahlenschutzverantwortlichen über bei ihm         von Vorschriften des Teils 2 an den Strahlenschutzverant-\ntätige Personen betreffende Daten auf Antrag,            wortlichen nach § 31 zu richten. Sie kann in dringenden\nFällen auch an den Strahlenschutzbeauftragten gerichtet\n2. einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung über     werden. Dieser hat den Strahlenschutzverantwortlichen\nbei ihm versicherte Personen betreffende Daten auf       unverzüglich zu unterrichten. Bei Maßnahmen zur Durch-\nAntrag,                                                  führung von Vorschriften des Teils 3 ist die Anordnung an\n3. einer zuständigen Behörde, einer Messstelle oder einer    den Verpflichteten nach § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100\nvon der zuständigen Behörde bestimmten Stelle auf        Abs. 1 oder § 103 Abs. 1 zu richten.\nAnfrage; die zuständige Behörde kann Auskünfte aus\n(3) Beim ortsveränderlichen Umgang mit radioaktiven\ndem Strahlenschutzregister an den Strahlenschutzver-\nStoffen oder beim Betrieb von ortsveränderlichen Anlagen\nantwortlichen über bei ihm tätige Personen betreffende\nzur Erzeugung ionisierender Strahlen kann die Anordnung\nDaten, an dessen Strahlenschutzbeauftragten sowie\nauch an denjenigen gerichtet werden, in dessen Verfü-\nan den zuständigen Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 wei-\ngungsbereich der Umgang oder Betrieb stattfindet. Dieser\ntergeben, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufga-\nhat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und den von\nben erforderlich ist.\nihm für Tätigkeiten nach Satz 1 beauftragten Strahlen-\nDem Betroffenen werden Auskünfte aus dem Strahlen-           schutzverantwortlichen auf die Einhaltung der Maßnah-\nschutzregister über die zu seiner Person gespeicherten       men hinzuweisen.\nDaten auf Antrag erteilt.\n(4) Ist zu besorgen, dass bei Personen, die sich in Berei-\n(5) Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wissen-       chen aufhalten oder aufgehalten haben, in denen Tätig-\nschaftliche Forschung betreiben, und öffentlichen Stellen    keiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Arbeiten nach § 2 Abs. 1\ndürfen auf Antrag Auskünfte erteilt werden, soweit dies      Nr. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 ausgeübt werden, die\nfür die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher For-      Grenzwerte des § 55 Abs. 1 bis 4 oder des § 95 Abs. 4, 7\nschungsarbeiten im Bereich des Strahlenschutzes erfor-       oder 8 überschritten sind, kann die zuständige Behörde\nderlich ist und § 12c Abs. 3 des Atomgesetzes nicht ent-     anordnen, dass sich diese Personen von einem Arzt nach\ngegensteht. Wird eine Auskunft über personenbezogene         § 64 Abs. 1 Satz 1 untersuchen lassen.\nDaten beantragt, so ist eine schriftliche Einwilligung des\nBetroffenen beizufügen. Soll die Auskunft ohne Einwilli-\ngung des Betroffenen erfolgen, sind die für die Prüfung der                              § 114\nVoraussetzungen nach § 12c Abs. 3 Satz 2 des Atom-\ngesetzes erforderlichen Angaben zu machen; zu § 12c                                  Behördliche\nAbs. 3 Satz 3 des Atomgesetzes ist glaubhaft zu machen,            Ausnahmen von Strahlenschutzvorschriften\ndass der Zweck der wissenschaftlichen Forschung bei\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall gestatten,\nVerwendung anonymisierter Daten nicht mit vertretbarem\ndass von den Vorschriften der §§ 34 bis 92, 95 bis 104 mit\nAufwand erreicht werden kann. Personenbezogene Daten\nAusnahme der Dosisgrenzwerteregelungen abgewichen\ndürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden,\nfür die sie übermittelt worden sind; die Verwendung für      wird, wenn\nandere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet        1. ein Gerät, eine Anlage, eine sonstige Vorrichtung, eine\nsich nach den Sätzen 2 und 3 und bedarf der Zustimmung           Tätigkeit oder eine Arbeit erprobt werden soll oder die\ndes Bundesamtes für Strahlenschutz.                              Einhaltung der Anforderungen einen unverhältnis-\n(6) Die im Strahlenschutzregister gespeicherten perso-        mäßig großen Aufwand erfordern würde, sofern in bei-\nnenbezogenen Daten sind 95 Jahre nach der Geburt der             den Fällen die Sicherheit des Gerätes, der Anlage, der\nbetroffenen Person zu löschen.                                   sonstigen Vorrichtung oder der Tätigkeit oder der\nArbeit sowie der Strahlenschutz auf andere Weise\n(7) Die Messstellen, die zuständigen Behörden oder die        gewährleistet sind oder\nvon ihnen bestimmten Stellen beginnen mit der Übermitt-\nlung zu dem Zeitpunkt, den das Bundesamt für Strahlen-       2. die Sicherheit des Gerätes, der Anlage, der sonstigen\nschutz bestimmt. Das Bundesamt für Strahlenschutz                Vorrichtung, einer Tätigkeit oder einer Arbeit durch die\nbestimmt das Datenformat und das Verfahren der Über-             Abweichung nicht beeinträchtigt werden und der\nmittlung.                                                        Strahlenschutz gewährleistet ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001                   1759\nKapitel 3                             6. entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 einen Abdruck des Zulas-\nFormvorschriften                               sungsscheins oder einen Prüfbefund nicht bereithält,\n7. entgegen § 27 Abs. 3 eine Änderung vornimmt,\n§ 115\n8. entgegen § 27 Abs. 4 eine Vorrichtung verwendet\nSchriftform und elektronische Form                     oder eine Schutzmaßnahme nicht oder nicht recht-\n(1) Soweit nach dieser Verordnung Aufzeichnungs- oder           zeitig trifft,\nBuchführungspflichten bestehen, können diese mit                9. entgegen § 27 Abs. 5 eine Vorrichtung nicht oder nicht\nZustimmung der zuständigen Behörde auch in elektroni-              rechtzeitig stilllegt oder eine Schutzmaßnahme nicht\nscher Form erbracht werden. Gleiches gilt für die Mittei-          oder nicht rechtzeitig trifft,\nlungen gegenüber der zuständigen Behörde. Die zustän-\ndige Behörde bestimmt das Verfahren und die hierzu not-        10. entgegen § 27 Abs. 6 Satz 1 eine Vorrichtung nicht\nwendigen Anforderungen. In diesen Fällen kann statt der            oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,\nerforderlichen Namensunterschrift eine elektronische Sig-      11. entgegen § 27 Abs. 7 eine Vorrichtung nicht oder nicht\nnatur nach dem Signaturgesetz verlangt werden.                     rechtzeitig zurückgibt oder nicht oder nicht rechtzeitig\n(2) § 73 Abs. 2 und § 85 Abs. 1 Satz 4 bleiben unberührt.       abgibt,\n12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 Abs. 5 oder\n§ 113 Abs. 4 zuwiderhandelt,\nKapitel 4\nOrdnungswidrigkeiten                           13. entgegen § 69 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass\nradioaktive Stoffe durch dort genannte Personen\nbefördert werden,\n§ 116\n14. entgegen § 69 Abs. 4 nicht dafür sorgt, dass radioakti-\nOrdnungswidrigkeiten\nve Stoffe an den Empfänger oder eine berechtigte\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des           Person übergeben werden,\nAtomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n15. entgegen § 93 nicht dafür sorgt, dass ein in § 95\n1. ohne Genehmigung nach                                         Abs. 4 Satz 1 oder 2, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 oder 8\na) § 7 Abs. 1 mit sonstigen radioaktiven Stoffen oder         genannter Dosisgrenzwert nicht überschritten wird,\nmit Kernbrennstoffen umgeht,\n16. entgegen § 93 nicht dafür sorgt, dass ein in § 103\nb) § 11 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anlage errichtet,        Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 genannter\nc) § 11 Abs. 2 eine Anlage zur Erzeugung ionisieren-          Dosisgrenzwert nicht überschritten wird,\nder Strahlen betreibt oder die Anlage oder ihren      17. entgegen § 95 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nBetrieb verändert,                                        Satz 3, § 95 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 10 Satz 1 eine\nd) § 15 Abs. 1 in einer fremden Anlage oder Einrich-          Abschätzung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\ntung eine unter seiner Aufsicht stehende Person           durchführt oder nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt\nbeschäftigt oder eine Aufgabe selbst wahrnimmt,           oder die Radon-222-Exposition oder die Körperdosis\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermittelt,\ne) § 16 Abs. 1 sonstige radioaktive Stoffe oder Kern-\nbrennstoffe befördert,                                18. entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht\nf) § 19 Abs. 1 Satz 1 sonstige radioaktive Stoffe oder        richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstat-\nKernbrennstoffe verbringt,                                tet,\ng) § 23 Abs. 1 radioaktive Stoffe oder ionisierende       19. entgegen § 95 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Per-\nStrahlung zum Zwecke der medizinischen For-               son eine Arbeit nur ausübt, wenn sie im Besitz eines\nschung am Menschen anwendet,                              dort genannten Strahlenpasses ist,\nh) § 106 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,    20. entgegen § 95 Abs. 9 die Arbeitsbedingungen nicht,\nradioaktive Stoffe zusetzt oder dort genannte Pro-        nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestaltet,\ndukte aktiviert oder                                  21. entgegen § 95 Abs. 11 Satz 1 eine Beschäftigung oder\ni) § 108 Satz 1 dort genannte Konsumgüter in den              Weiterbeschäftigung erlaubt,\nGeltungsbereich dieser Verordnung oder aus dem\n22. entgegen § 95 Abs. 11 Satz 4 eine ärztliche Bescheini-\nGeltungsbereich dieser Verordnung in einen Staat,\ngung nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,\nder nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nschaften ist, verbringt,                              23. entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 ein Ergebnis der Ermitt-\n2. entgegen § 17 Abs. 3 Kernmaterialien übernimmt,               lungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig auf-\nzeichnet,\n3. einer vollziehbaren Auflage nach § 26 Abs. 1 Satz 2\nNr. 3 zuwiderhandelt,                                     24. entgegen § 96 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a eine Auf-\nzeichnung nicht, nicht vollständig oder nicht für die\n4. entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 eine Qualitätskon-          vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,\ntrolle nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht\nüberwachen lässt,                                         25. entgegen § 96 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b eine Auf-\nzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig löscht,\n5. entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, jeweils auch in Ver-\nbindung mit Absatz 2 Satz 2, einen Abdruck des            26. entgegen § 96 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c eine Auf-\nZulassungsscheines oder eine Betriebsanleitung                zeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\nnicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,                      nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt,","1760              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\n27. entgegen § 96 Abs. 2 Nr. 2 oder § 100 Abs. 1 eine Mit-     48. entgegen § 111 Abs. 4 Satz 1 eine Messung, eine\nteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht       Feststellung oder eine ärztliche Untersuchung nicht\nrechtzeitig macht,                                               duldet.\n28. entgegen § 96 Abs. 3 Satz 1 eine ermittelte Dosis             (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,   Atomgesetzes handelt, wer als Strahlenschutzverantwort-\nlicher vorsätzlich oder fahrlässig\n29. einer vollziehbaren Anordnung nach § 96 Abs. 4\noder 5, § 97 Abs. 3 Satz 1, § 99 Satz 2, § 101 Abs. 2      1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 2 oder\nSatz 3 oder § 102 zuwiderhandelt,                              § 74 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,\n30. entgegen § 97 Abs. 2 Satz 2 Materialien vermischt          2. entgegen § 31 Abs. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht\noder verdünnt,                                                 richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n31. entgegen § 97 Abs. 4 Satz 1 oder 2 Rückstände nicht        3. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b Doppel-\nsichert oder abgibt,                                           buchstabe aa, dd oder ff oder Buchstabe c nicht dafür\nsorgt, dass eine Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1,\n32. entgegen § 98 Abs. 1 Satz 3 überwachungsbedürftige             § 31 Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 34\nRückstände verwertet oder beseitigt,                           Satz 1, § 49 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 50 Abs.1\n33. entgegen § 99 Satz 1 oder § 101 Abs. 2 Satz 1 eine             Satz 1, Abs. 2 oder 3, des § 61 Abs. 3 Satz 2 oder des\nAnzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder           § 83 Abs. 4 Satz 1 eingehalten wird oder\nnicht rechtzeitig erstattet,                               4. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuch-\nstabe cc in Verbindung mit § 5 Satz 1 nicht dafür sorgt,\n34. entgegen § 100 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 oder\ndass ein in § 47 Abs. 1 Satz 1 genannter Dosisgrenz-\nAbs. 4 Satz 1 ein Rückstandskonzept oder eine Rück-\nwert für die Planung oder die Errichtung einer Anlage\nstandsbilanz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\noder Einrichtung nicht überschritten wird,\nnicht rechtzeitig erstellt, nicht oder nicht rechtzeitig\nfortschreibt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,    5. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die\nerforderlichen Maßnahmen gegen ein unbeabsichtig-\n35. entgegen § 101 Abs. 1 Satz 1 eine Verunreinigung\ntes Kritischwerden von Kernbrennstoff getroffen wer-\nnicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nden.\nrechtzeitig entfernt,\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des\n36. entgegen § 103 Abs. 1 Satz 1 die dort genannte effek-      Atomgesetzes handelt, wer als Strahlenschutzverantwort-\ntive Dosis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig     licher oder Strahlenschutzbeauftragter vorsätzlich oder\nermittelt,                                                 fahrlässig\n37. entgegen § 103 Abs. 6 Satz 1 das fliegende Personal        1. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, b Doppel-\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,      buchstabe aa, bb Dreifachbuchstabe aaa, Doppel-\n38. entgegen § 103 Abs. 6 Satz 3 oder 4 eine Aufzeich-             buchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb, Doppelbuch-\nnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,        stabe ee Dreifachbuchstabe bbb, Doppelbuchstabe ff,\nnicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt              gg Dreifachbuchstabe aaa, Doppelbuchstabe hh oder\noder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,                     Buchstabe c oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür\nsorgt, dass eine Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 4, § 35,\n39. entgegen § 103 Abs. 7 Nr. 1 die Ergebnisse der Dosis-          § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4\nermittlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig         Satz 1, § 37 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 38 Abs. 1\naufzeichnet,                                                   Satz 1 bis 3, Abs. 2 bis 4, § 39, § 40 Abs. 1 Satz 1,\n40. entgegen § 103 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe a eine Auf-              Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4, § 41 Abs. 1 Satz 1 oder 2,\nzeichnung nicht, nicht vollständig oder nicht für die          Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 oder 6,\nvorgeschriebene Dauer aufbewahrt,                              § 42 Abs. 1 Satz 1 bis 6, § 43, § 44 Abs. 1 Satz 1 bis 3,\nAbs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 oder 5, § 45 Abs. 1\n41. entgegen § 103 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe b eine Auf-              oder 3, § 48 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 57 Satz 1, § 58\nzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig löscht,                 Abs. 4, § 59 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 3, § 60 Abs. 1\n42. entgegen § 103 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe c eine Auf-              oder 2, § 63 Abs. 1, § 65, § 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5\nzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder            oder Abs. 6 Satz 1 oder 2, § 67, § 68 Abs. 1 oder Abs. 3\nnicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt,                       bis 6, § 69 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,\nAbs. 2 bis 4 oder 6, § 72 Satz 1 oder 3, § 73 Abs. 1, 2\n43. entgegen § 103 Abs. 7 Nr. 3 eine Mitteilung nicht,\nSatz 1, Abs. 3 oder 4, § 74 Abs. 2 oder 3, § 75 Abs. 1\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nbis 3, § 79 Satz 1, § 80 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 Satz 2 oder\nmacht,\nAbs. 3 Satz 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1\n44. entgegen § 103 Abs. 8 Satz 1 die ermittelte Dosis              oder 2, Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 oder 2 oder Abs. 6 Satz 1,\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,       § 82 Abs. 1oder 3, § 83 Abs. 4 Satz 2 bis 4 oder Abs. 5,\n§ 84, § 85 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 oder\n45. entgegen § 103 Abs. 9 Satz 1 eine Beschäftigung oder\nAbs. 6 Satz 1 oder 3, § 87 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3\nWeiterbeschäftigung erlaubt,\nbis 7, § 88 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 oder 4 oder § 89\n46. entgegen § 103 Abs. 9 Satz 3 eine ärztliche Bescheini-         Abs. 2 eingehalten wird,\ngung nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,              2. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppel-\n47. entgegen § 105 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,          buchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb, Doppelbuch-\nradioaktive Stoffe zusetzt oder eine Ware verbringt, in        stabe cc Dreifachbuchstabe ccc, Doppelbuchstabe gg\nden Verkehr bringt oder aktiviert oder                         Dreifachbuchstabe bbb oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001                  1761\nnicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung nach § 42 Abs. 2   bend, treten bis zum 1. August 2003 an deren Stelle die\nSatz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 66 Abs. 6 Satz 3, § 70 Werte der Anlage VII Teil D. Hat die zuständige Behörde\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 gemacht wird oder               nach § 46 Abs. 5 der Strahlenschutzverordnung in der\n3. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuch-          Fassung vom 30. Juni 1989 höhere Aktivitätskonzentratio-\nstabe cc Dreifachbuchstabe aaa, Doppelbuchstabe ee         nen oder -abgaben zugelassen und wurde innerhalb von\nDreifachbuchstabe aaa oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a,       drei Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein\njeweils in Verbindung mit § 5 Satz 1, nicht dafür sorgt,   Antrag auf Neufestsetzung der Werte gestellt, so gelten\ndass ein in § 46 Abs. 1 oder 2, § 55 Abs. 1 Satz 1,        diese Aktivitätskonzentrationen oder -abgaben bis zur\nAbs. 2, 3 oder 4, § 56 Satz 1 oder § 58 Abs. 1 Satz 2      Bestandskraft der Entscheidung weiter. Wird kein Antrag\ngenannter Dosisgrenzwert oder ein in § 47 Abs. 1           nach Satz 4 gestellt, gelten nach Ablauf von drei Monaten\nSatz 1 genannter Dosisgrenzwert für den Betrieb einer      ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung statt der zu-\nAnlage oder Einrichtung nicht überschritten wird.          gelassenen höheren Werte die Werte der Anlage VII Teil D.\nHat die zuständige Behörde nach § 46 Abs. 5 der Strah-\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4           lenschutzverordnung in der Fassung vom 30. Juni 1989\ndes Atomgesetzes handelt, wer als Strahlenschutzbeauf-         niedrigere Aktivitätskonzentrationen oder -abgaben vor-\ntragter vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 113 Abs. 2      geschrieben, gelten diese niedrigeren Festsetzungen fort.\nSatz 3 den Strahlenschutzverantwortlichen nicht oder           Strahlenschutzbereiche sind gemäß den Anforderungen\nnicht rechtzeitig unterrichtet.                                nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 bis zum 1. August\n2003 einzurichten und der zuständigen Behörde dieses\n(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des       auf Verlangen nachzuweisen.\nAtomgesetzes handelt, wer als Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1\nvorsätzlich oder fahrlässig                                       (2) Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit\nAnlage II Nr. 1 oder § 17 Abs. 1 der Strahlenschutzverord-\n1. entgegen § 61 Abs. 1 Satz 2 eine angeforderte Unter-        nung vom 30. Juni 1989 angezeigt wurden und nach dem\nlage nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,                1. August 2001 einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder\n2. entgegen § 61 Abs. 3 Satz 1 eine ärztliche Bescheini-       § 11 Abs. 2 bedürfen, dürfen fortgesetzt werden, wenn der\ngung nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,              Antrag auf Genehmigung bis zum 1. August 2003 gestellt\nwurde.\n3. entgegen § 64 Abs. 3 Satz 1, 3 oder 4 eine Gesund-\nheitsakte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig         (3) Genehmigungen nach § 3 oder § 5 der Röntgenver-\nführt, nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer      ordnung vom 8. Januar 1987 für Anlagen zur Erzeugung\naufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet,   ionisierender Strahlen, die nach dem 1. August 2001 in\n4. entgegen § 64 Abs. 4 Satz 1 eine Gesundheitsakte            den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, gelten\nnicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht als Genehmigungen nach § 11 Abs. 2 fort. Tätigkeiten, die\nrechtzeitig übergibt oder                                  nach § 4 Abs. 1 der Röntgenverordnung vom 8. Januar\n1987 angezeigt wurden und die nach dem 1. August 2001\n5. entgegen § 64 Abs. 5 Einsicht in die Gesundheitsakte        in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen,\nnicht oder nicht rechtzeitig gewährt.                      dürfen fortgesetzt werden, wenn der Antrag auf Geneh-\n(6) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung        migung bis zum 1. August 2003 gestellt wurde. Absatz 1\nvon Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 16 und              gilt entsprechend. Die erforderliche Vorsorge für die\nNr. 36 bis 46 wird auf das Luftfahrt-Bundesamt über-           Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen ist\ntragen.                                                        bis zum 1. August 2003 nachzuweisen.\n(4) Für eine vor dem 1. August 2001 für die Beschäf-\ntigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen erteilte\nGenehmigung nach § 20 der Strahlenschutzverordnung\nKapitel 5                             vom 30. Juni 1989 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend;\nSchlussvorschriften                           soweit eine solche Genehmigung unbefristet erteilt wor-\nden ist, erlischt sie am 1. August 2003. Satz 1 gilt auch für\n§ 117                             eine unbefristet erteilte Genehmigung gemäß § 20a der\nStrahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976.\nÜbergangsvorschriften\n(5) Genehmigungsverfahren nach § 41 der Strahlen-\n(1) Eine vor dem 1. August 2001 für die Beförderung\nschutzverordnung vom 30. Juni 1989, die vor dem\noder die grenzüberschreitende Verbringung sonstiger\n1. August 2001 begonnen worden sind, sind von der\nradioaktiver Stoffe erteilte Genehmigung gilt als Genehmi-\nvor dem 1. August 2001 zuständigen Behörde abzu-\ngung nach § 16 oder § 19 mit allen Nebenbestimmungen\nschließen. Auf diese Verfahren finden die Vorschriften\nfort. Eine vor dem 1. August 2001 für den Umgang mit\ndes § 41 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989\nsonstigen radioaktiven Stoffen, für die Errichtung oder den\nweiterhin Anwendung.\nBetrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen\nerteilte Genehmigung gilt als Genehmigung nach § 7, § 11          (6) Die Herstellung von Konsumgütern, die nach § 4\nAbs. 1 oder Abs. 2 mit allen Nebenbestimmungen mit             Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b, c, d der Strahlenschutzverord-\nder Maßgabe fort, dass die Grenzwerte der §§ 46 und 55         nung vom 30. Juni 1989 genehmigungsfrei war und die\nnicht überschritten werden. Sind bei diesen Genehmigun-        einer Genehmigung nach § 106 bedarf, darf bis zur Ent-\ngen zur Begrenzung von Ableitungen radioaktiver Stoffe         scheidung über den Antrag vorläufig fortgesetzt werden,\nmit Luft und Wasser aus Strahlenschutzbereichen die            wenn der Antrag auf Genehmigung bis zum 1. November\nAktivitätskonzentrationen nach § 46 Abs. 3 oder 4 der          2001 gestellt wurde. Die Verwendung, Lagerung und\nStrahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 maßge-              Beseitigung von Konsumgütern im Sinne des Satzes 1\n2","1762               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nund von Konsumgütern, die vor dem 1. August 2001              Nr. 1 bis 5 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni\ngenehmigungsfrei hergestellt wurden, bedarf weiterhin         1989 zugelassen ist, wenn die eingefügte Aktivität das\nkeiner Genehmigung. Genehmigungen nach § 3 der                Zehnfache der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2\nStrahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 zur Her-           nicht überschreitet.\nstellung von Konsumgütern gelten vorläufig fort. Eine\nsolche Genehmigung erlischt am 1. November 2001, es             (10) Regelungen für die Entlassung radioaktiver Stoffe\nsei denn,                                                     sowie von beweglichen Gegenständen, Gebäuden,\nBodenflächen, Anlagen oder Anlagenteilen, die aktiviert\n1. vor diesem Zeitpunkt wird eine Genehmigung nach            oder mit radioaktiven Stoffen kontaminiert sind und aus\n§ 106 beantragt; die vorläufig fortgeltende Genehmi-      Tätigkeiten nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a, c und d stammen,\ngung gilt dann auch nach diesem Zeitpunkt fort und        die in vor dem 1. August 2001 erteilten Genehmigungen\nerlischt, wenn über den Antrag entschieden worden ist,    oder anderen verwaltungsbehördlichen Entscheidungen\noder                                                      enthalten sind, gelten als Freigaben vorläufig fort. Eine\n2. die vorläufig fortgeltende Genehmigung ist befristet;      solche Freigabe erlischt am 1. August 2004, es sei denn\ndie Genehmigung erlischt dann zu dem festgelegten\n1. vor diesem Zeitpunkt wird eine Freigabe im Sinne des\nfrüheren Zeitpunkt.\n§ 29 beantragt; die vorläufig fortgeltende Freigabe gilt\nGenehmigungen nach § 3 der Strahlenschutzverordnung               dann auch nach diesem Zeitpunkt fort und erlischt,\nvom 30. Juni 1989 für den Zusatz von radioaktiven Stoffen         wenn die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar\nbei der Herstellung von Arzneimitteln im Sinne des Arznei-        geworden ist, oder\nmittelgesetzes gelten mit allen Nebenbestimmungen fort.\nDie Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Fall der Akti-       2. die der vorläufig fortgeltenden Freigabe zugrunde lie-\nvierung. Sonstige Produkte, die den Anforderungen der             gende Genehmigung oder verwaltungsbehördliche\nAnlage III Teil A Nr. 5, 6 oder 7 der Strahlenschutz-             Entscheidung ist befristet; die Freigabe erlischt dann\nverordnung vom 30. Juni 1989 entsprechen und vor                  zu dem in der Genehmigung oder verwaltungsbehörd-\ndem 1. August 2001 erworben worden sind, können weiter            lichen Entscheidung festgelegten früheren Zeitpunkt.\ngenehmigungs- und anzeigefrei verwendet, gelagert oder        Freigaberegelungen in Genehmigungen nach den §§ 6, 7\nbeseitigt werden.                                             Abs. 3 oder § 9 des Atomgesetzes sowie nach § 3 der\n(7) Eine vor dem 1. August 2001 erteilte Zulassung der     Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989, die die Still-\nBauart von Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe ent-         legung von Anlagen und Einrichtungen zum Gegenstand\nhalten, gilt bis zum Ablauf der im Zulassungsschein           haben, gelten unbegrenzt fort.\ngenannten Frist fort. Bis zum Auslaufen der Zulassung\n(11) Bei vor dem 1. August 2001 bestellten Strahlen-\ngelten für die Verwendung und Lagerung von Vorrich-\nschutzbeauftragten gilt die erforderliche Fachkunde im\ntungen nach Satz 1 die Regelungen des § 4 Abs. 1 und 5\nStrahlenschutz im Sinne des § 30 Abs. 1 als erworben\nin Verbindung mit Anlage II Nr. 2 oder 3 und § 78 Abs. 1\nund bescheinigt. Eine vor dem 1. August 2001 erfolgte\nNr. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989\nBestellung zum Strahlenschutzbeauftragten gilt fort,\nfort. Nach dem Auslaufen dieser Zulassung dürfen Vor-\nsofern die Aktualisierung der Fachkunde entsprechend\nrichtungen nach Satz 1 nach Maßgabe des § 23 Abs. 2\n§ 30 Abs. 2 bei Bestellung vor 1976 bis zum 1. August\nSatz 3 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989\n2003, bei Bestellung zwischen 1976 bis 1989 bis zum\nweiterbetrieben werden. Vorrichtungen, deren Bauartzu-\n1. August 2004, bei Bestellung nach 1989 bis zum\nlassung vor dem 1. August 2001 ausgelaufen war und die\n1. August 2006 nachgewiesen wird. Eine vor dem\nnach Maßgabe des § 23 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit\n1. August 2001 erteilte Fachkundebescheinigung gilt\n§ 4 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989\nfort, sofern die Aktualisierung der Fachkunde bei Erwerb\nweiterbetrieben wurden, dürfen weiter genehmigungsfrei\nder Fachkunde vor 1976 bis zum 1. August 2003, bei\nbetrieben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend\nErwerb zwischen 1976 bis 1989 bis zum 1. August 2004,\nauch für Ionisationsrauchmelder, für die nach Anlage III\nbei Erwerb nach 1989 bis zum 1. August 2006 nach-\nTeil B Nr. 4 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni\ngewiesen wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\n1989 die Anzeige durch den Hersteller oder die Vertriebs-\ndie Ärzte nach § 64 Abs. 1 Satz 1, für Strahlenschutz-\nfirma erfolgte.\nverantwortliche, die die erforderliche Fachkunde im\n(8) Die Verfahren der Bauartzulassung, die vor dem         Strahlenschutz besitzen und die keine Strahlenschutz-\n1. August 2001 beantragt und bei denen die Bauart-            beauftragten bestellt haben, und für Personen, die die\nprüfung veranlasst worden ist, sind von der vor dem           Fachkunde vor dem 1. August 2001 erworben haben,\n1. August 2001 zuständigen Behörde abzuschließen.             aber nicht als Strahlenschutzbeauftragte bestellt sind.\nAuf diese Verfahren finden die Vorschriften des § 22 in\nVerbindung mit Anlage IV der Strahlenschutzverordnung           (12) Vor dem 1. August 2001 anerkannte Kurse zur\nvom 30. Juni 1989 mit der Maßgabe der in Anlage VI Teil A     Vermittlung der Fachkunde im Sinne des § 30 Abs. 1\nNr. 1 und 2 aufgeführten Messgrößen dieser Verordnung         gelten bis zum 1. August 2006 als anerkannt fort, soweit\nAnwendung.                                                    die Anerkennung keine kürzere Frist enthält.\n(9) Erforderliche Dichtheitsprüfungen nach § 27 Abs. 6       (13) Die Zuständigkeit nach Landesrecht für Mess-\nSatz 1, die vor dem 1. August 2006 fällig sind, sind bis zum  stellen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 der Strahlenschutzverord-\n1. August 2006 durchführen zu lassen. § 27 Abs. 6 gilt        nung vom 30. Juni 1989 gilt als Bestimmung im Sinne des\nnicht für Vorrichtungen, deren Bauart nach § 22 in Ver-       § 41 Abs. 1 Satz 4 fort. Die Bestimmung von Messstellen\nbindung mit Anlage VI Nr. 6 der Strahlenschutzverordnung      nach § 63 Abs. 6 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung\nvom 30. Juni 1989 zugelassen ist, und nicht für Vorrichtun-   vom 30. Juni 1989 gilt als Bestimmung im Sinne des § 41\ngen, deren Bauart nach § 22 in Verbindung mit Anlage VI       Abs. 1 Satz 4 fort.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001                   1763\n(14) Strahlenschutzanweisungen nach § 34 sind bis         1989 und den Dosisfaktoren aus der im Bundesanzeiger\nzum 1. August 2003 zu erlassen.                              Nr. 185a vom 30. September 1989 bekannt gegebe-\nnen Zusammenstellung nachweist. Für die Berechnung\n(15) Bis zum 13. Mai 2005 kann die zuständige Behörde\nvon Dosiswerten aus äußerer Strahlenexposition sind\nbei Anlagen oder Einrichtungen abweichend von § 46\ndie Werte und Beziehungen in Anhang II der Richt-\nAbs. 1 zulassen, dass die effektive Dosis für Einzelperso-\nlinie 96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur\nnen der Bevölkerung mehr als 1 Millisievert im Kalender-\nFestlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den\njahr betragen darf, wenn insgesamt zwischen dem 14. Mai\nSchutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölke-\n2000 und dem 13. Mai 2005 fünf Millisievert nicht über-\nrung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlung\nschritten werden.\n(ABl. EG Nr. L 159 S. 1) maßgebend. Den vorstehend\n(16) In vor dem 1. August 2001 begonnenen Genehmi-        genannten Nachweisen können für Anlagen zur Sicher-\ngungsverfahren für die Aufbewahrung bestrahlter Kern-        stellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle die Be-\nbrennstoffe nach § 6 des Atomgesetzes an den jeweiligen      rechnungsgrundlagen der Neufassung des Kapitels 4\nStandorten der nach § 7 des Atomgesetzes genehmigten         „Berechnung der Strahlenexposition“ der Störfallberech-\nKernkraftwerken oder vor dem 1. August 2001 begon-           nungsgrundlagen für die Leitlinien zur Beurteilung der\nnenen Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und      Auslegung von Kernkraftwerken mit DWR gemäß § 28\nden Betrieb von Anlagen zur Sicherstellung und zur End-      Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung in der Fassung der\nlagerung radioaktiver Abfälle, bei denen ein Erörterungs-    Bekanntmachung im Bundesanzeiger Nr. 222a vom\ntermin stattgefunden hat, kann der Antragsteller den         26. November 1994 zugrunde gelegt werden. Für die Auf-\nNachweis der Einhaltung der Grenzwerte des § 47 Abs. 1       bewahrung bestrahlter Kernbrennstoffe nach § 6 des\ndadurch erbringen, dass er unter Zugrundelegung der          Atomgesetzes an den jeweiligen Standorten der nach § 7\nallgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 45 Strahlen-          des Atomgesetzes genehmigten Kernkraftwerken können\nschutzverordnung: „Ermittlung der Strahlenexposition         den Nachweisen bis zur Veröffentlichung gesonderter\ndurch die Ableitung radioaktiver Stoffe aus kerntech-        Anforderungen für diese Tätigkeiten durch das für die\nnischen Anlagen oder Einrichtungen vom 21. Februar           kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz\n1990“ (BAnz. Nr. 64a vom 31. März 1990) die Einhaltung       zuständige Bundesministerium im Bundesanzeiger die in\ndes Dosisgrenzwertes des § 47 Abs. 1 Nr. 1 dieser Ver-       Satz 3 genannten Berechnungsgrundlagen zugrunde\nordnung und der Teilkörperdosisgrenzwerte des § 45           gelegt werden.\nAbs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989\n(18) Bis zum Inkrafttreten allgemeiner Verwaltungsvor-\nmit den Organen der Anlage X Tabelle X2 unter Beachtung\nschriften zur Störfallvorsorge nach § 50 Abs. 4 ist bei der\nder Anlage X Tabelle X1 Fußnote 1 und der Anlage X\nPlanung der in § 50 Abs. 1 bis 3 genannten Anlagen und\nTabelle X2 und mit den Annahmen zur Ermittlung der\nEinrichtungen die Störfallexposition so zu begrenzen,\nStrahlenexposition aus Anlage XI der Strahlenschutz-\ndass die durch Freisetzung radioaktiver Stoffe in die\nverordnung vom 30. Juni 1989 und den Dosisfaktoren aus\nUmgebung verursachte effektive Dosis von 50 Millisievert\nder im Bundesanzeiger Nr. 185a vom 30. September 1989\nnicht überschritten wird.\nbekannt gegebenen Zusammenstellung nachweist. Für\ndie Berechnung von Dosiswerten aus äußerer Strahlen-            (19) Bis zum 13. Mai 2005 darf abweichend von § 55\nexposition sind die Werte und Beziehungen in Anhang II       Abs. 1 die effektive Dosis für beruflich strahlenexponierte\nder Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai           Personen bis zu 50 Millisievert in einem Kalenderjahr\n1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnor-        betragen, wenn die effektive Dosis durch innere Strahlen-\nmen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und      exposition 20 Millisievert in einem Kalenderjahr nicht über-\nder Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende        schreitet und insgesamt zwischen dem 14. Mai 2000 und\nStrahlung (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) maßgebend. Für andere     dem 13. Mai 2005 die Summe der effektiven Dosen den\nals in Satz 1 genannte Verfahren sind für die Ermittlung der Grenzwert von 100 Millisievert nicht überschreitet.\nStrahlenexposition aus Ableitungen bis zum Ablauf eines         (20) Bis zum 1. August 2006 darf für gebärfähige Frauen\nJahres nach Inkrafttreten der allgemeinen Verwaltungs-       abweichend von § 55 Abs. 4 die über einen Monat\nvorschriften zu § 47 Abs. 2 Satz 2 die in den Sätzen 1 und 2 kumulierte Dosis an der Gebärmutter bis zu 5 Millisievert\ngenannten Dosisgrenzwerte und Berechnungsverfahren           betragen.\nmaßgebend.\n(21) Bis zum 1. August 2006 findet § 56 in Verbindung\n(17) In vor dem 1. August 2001 begonnenen Geneh-          mit § 118 Abs. 2 auf die Stilllegung und Sanierung der\nmigungsverfahren für die Aufbewahrung bestrahlter Kern-      Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzberg-\nbrennstoffe nach § 6 des Atomgesetzes an den jeweiligen      baus mit der Maßgabe Anwendung, dass eine weitere\nStandorten der nach § 7 des Atomgesetzes genehmigten         berufliche Strahlenexposition von nicht mehr als 10 Milli-\nKernkraftwerken oder vor Inkrafttreten dieser Verordnung     sievert im Kalenderjahr im Benehmen mit einem Arzt nach\nbegonnenen Planfeststellungsverfahren für die Errichtung     § 64 zulässig ist, wenn die beruflich strahlenexponierte\nund den Betrieb von Anlagen zur Sicherstellung und zur       Person einwilligt. Die Einwilligung ist schriftlich zu erteilen.\nEndlagerung radioaktiver Abfälle, bei denen ein Erörte-      § 60 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.\nrungstermin stattgefunden hat, kann der Antragsteller den\nNachweis einer ausreichenden Vorsorge gegen Störfälle           (22) Ermächtigungen von Ärzten im Sinne des § 71\nnach § 49 Abs. 2 dadurch erbringen, dass er die Ein-         Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni\nhaltung des Dosiswertes des § 49 Abs. 1 Nr. 1 dieser         1989 gelten als Ermächtigungen nach § 64 Abs. 1 Satz 1\nVerordnung und der Teilkörperdosiswerte des § 28 Abs. 3      fort.\nmit den Organen der Anlage X Tabelle X2 unter Beachtung         (23) Bestimmungen von Sachverständigen nach § 76\nder Anlage X Tabelle X1 Fußnote 1 und der Anlage X           Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni\nTabelle X2 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni         1989 und Bestimmungen von Sachverständigen nach","1764              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\n§ 18 der Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 für              1. Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicher-\nRöntgeneinrichtungen und Störstrahler im Energiebereich            heit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I\ngrößer ein Megaelektronvolt gelten als Bestimmungen                Nr. 30 S. 341) nebst Durchführungsbestimmung zur\nnach § 66 Abs. 1 Satz 1 fort.                                      Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicher-\nheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I\n(24) Ärztliche Stellen nach § 83 sind bis zum 1. August\nNr. 30 S. 348; Ber. GBl. I 1987 Nr. 18 S. 196) und\n2003 von der zuständigen Behörde zu bestimmen.\n2. Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes\n(25) Die Fortsetzung von Arbeiten nach § 95 Abs. 2, die         bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei\nvor dem 1. August 2001 begonnen wurden, ist bis zum                der Verwendung darin abgelagerter Materialien vom\n1. August 2003 der zuständigen Behörde anzuzeigen.                 17. November 1980 (GBl. I Nr. 34 S. 347).\nGenehmigungen nach § 3 der Strahlenschutzverordnung\nIm Übrigen treten an die Stelle der in den Nummern 1\nvom 30. Juni 1989 zum Umgang mit radioaktiven Stoffen,\nund 2 genannten Regelungen die Bestimmungen dieser\nder nach § 95 Abs. 2 Satz 1 eine anzeigebedürftige Arbeit\nVerordnung. Erlaubnisse, die auf Grund der in den\nist, gelten als Anzeige nach § 95 Abs. 2 fort, sofern nicht\nNummern 1 und 2 genannten Regelungen nach Inkraft-\neine Genehmigung nach § 106 erforderlich ist. Im Rahmen\ntreten des Einigungsvertrages erteilt wurden bzw. vor\nsolcher Genehmigungen erteilte Nebenbestimmungen\ndiesem Zeitpunkt erteilt wurden, aber noch fortgelten, und\ngelten als Anordnungen nach § 96 Abs. 4 fort.\ndie sich auf eines der in Anlage XI dieser Verordnung\n(26) Maßnahmen nach § 95 Abs. 10, § 96 Abs. 1 bis 3         genannten Arbeitsfelder beziehen, gelten als Anzeige\nund § 103 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 9 sind       nach § 95 Abs. 2 Satz 1.\nbis zum 1. August 2003 umzusetzen.                                (2) Für den beruflichen Strahlenschutz der Beschäftig-\n(27) Die in Anlage VI Teil A Nr. 1 und 2 aufgeführten       ten bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen\nMessgrößen sind spätestens bis zum 1. August 2011              und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus finden die\nbei Messungen der Personendosis, Ortsdosis und Orts-           Regelungen der §§ 5, 6, 15, 30, 34 bis 45, 54 bis 64, 67\ndosisleistung nach § 67 zu verwenden. Unberührt hiervon        und 68, der §§ 111 bis 115 sowie die darauf bezogenen\nist bei Messungen der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung         Regelungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 12\nunter Verwendung anderer als der in Anlage VI Teil A           und 44, Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 bis 5 Anwendung;\nNr. 2 genannten Messgrößen eine Umrechnung auf die             sofern die Beschäftigten nicht nur einer äußeren Strahlen-\nMessgrößen nach Anlage VI Teil A Nr. 2 durchzuführen,          exposition ausgesetzt sind, darf die Beschäftigung im\nwenn diese Messungen dem Nachweis dienen, dass                 Kontrollbereich im Sinne von § 40 Abs. 3 nur erlaubt wer-\ndie Grenzwerte der Körperdosis nach den §§ 46, 47, 55          den, wenn auch die innere Exposition ermittelt wird. Bei\nund 58 nicht überschritten werden.                             Anwendung der in Satz 1 genannten Regelungen steht der\nBetriebsleiter nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über die\n(28) Bis zum 1. August 2001 ermittelte Werte der            Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz\nKörperdosis oder der Personendosis gelten als Werte der        vom 11. Oktober 1984 dem Strahlenschutzverantwort-\nKörperdosis nach Anlage VI Teil B oder der Personendosis       lichen nach den §§ 31 bis 33 gleich. Der verantwortliche\nnach Anlage VI Teil A Nr. 1 fort.                              Mitarbeiter nach § 3 Abs. 3 der Verordnung über die\n(29) Vor dem 1. April 1977 beschaffte Geräte, kera-         Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz\nmische Gegenstände, Porzellanwaren, Glaswaren oder             vom 11. Oktober 1984 und der Kontrollbeauftragte nach\nelektronische Bauteile, mit denen nach § 11 der Ersten         § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährleistung von\nStrahlenschutzverordnung ohne Genehmigung umge-                Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984\ngangen werden durfte, dürfen weiter genehmigungsfrei           stehen dem Strahlenschutzbeauftragten nach den §§ 31\nverwendet und beseitigt werden, wenn diese Gegen-              bis 33 gleich. Die Betriebsanlagen und Betriebsstätten\nstände im Zeitpunkt der Beschaffung den Vorschriften des       des Uranerzbergbaus stehen Anlagen und Einrichtungen\n§ 11 der Ersten Strahlenschutzverordnung entsprochen           nach § 15 dieser Verordnung gleich. Die entsprechenden\nhaben.                                                         Bestimmungen der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten\nRegelungen des beruflichen Strahlenschutzes treten\n(30) Keramische Gegenstände oder Porzellanwaren,            außer Kraft.\ndie vor dem 1. Juni 1981 verwendet wurden und deren\n(3) Für die Emissions- und Immissionsüberwachung bei\nuranhaltige Glasur der Anlage III Nr. 7 der Strahlen-\nder Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und\nschutzverordnung vom 30. Juni 1989 entspricht, kön-\nBetriebsstätten des Uranerzbergbaus findet § 48 Abs. 1, 2\nnen weiter genehmigungsfrei verwendet und beseitigt\nund 4 entsprechende Anwendung.\nwerden.\n(4) Für den beruflichen Strahlenschutz der Beschäftig-\nten finden bei der Sanierung von Hinterlassenschaften\n§ 118                              früherer Tätigkeiten und Arbeiten auf dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet die Regelungen des\nAbgrenzung zu anderen\nTeils 3 Kapitel 2 mit Ausnahme des § 95 Abs. 2 Satz 3\nVorschriften, Sanierung von Hinterlassenschaften\nund 4, Abs. 4 Satz 3 und 4, § 96 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1\n(1) Auf dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom         erste Alternative entsprechende Anwendung. Die Radon-\n6. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 8851) genannten            222-Exposition ist in einen Wert der effektiven Dosis\nGebiet gelten für die Sanierung von Hinterlassenschaften       umzurechnen. Einer Anzeige nach § 95 Abs. 2 Satz 1\nfrüherer Tätigkeiten und Arbeiten sowie die Stilllegung und    bedarf es nicht, wenn die Sanierung aufgrund einer\nSanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des          Erlaubnis nach den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten\nUranerzbergbaus nach Artikel 9 Abs. 2 in Verbindung mit        Regelungen erfolgt. Satz 1 gilt auch für die Sanierung von\nAnlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 2 und 3 des Einigungs- Hinterlassenschaften früherer Tätigkeiten und Arbeiten\nvertrages die folgenden Regelungen fort:                       im sonstigen Geltungsbereich dieser Verordnung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001             1765\n(5) Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschriften      werden bei der Sanierung anderer Hinterlassenschaften\ndes Teils 3 Kapitel 3 entsprechende Anwendung, wenn         verwendet. Dies gilt auch für Rückstände aus der Sanie-\nRückstände im Sinne der Anlage XII Teil A oder sonstige     rung früherer Tätigkeiten und Arbeiten, die im sonstigen\nMaterialien im Sinne des § 102 aus Hinterlassenschaften     Anwendungsbereich dieser Verordnung anfallen.\nfrüherer Tätigkeiten und Arbeiten oder aus der Stilllegung    (6) Auf dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nund Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten       ten Gebiet gelten für das Entfernen von Rückständen oder\ndes Uranerzbergbaus vom verunreinigten Grundstück,          sonstigen Materialien nach Absatz 5 die in Absatz 1 Satz 1\nauch zum Zweck der Sanierung des Grundstücks, entfernt      Nr. 1 und 2 genannten Regelungen bis zum Inkrafttreten\nwerden, es sei denn, die Rückstände oder Materialien        der Vorschriften des Teils 3 Kapitel 3 fort.","1766              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nAnlage I\n(zu §§ 8, 12, 17, 21)\nGenehmigungsfreie Tätigkeiten\nTeil A:\nGenehmigungsfrei nach § 8 Abs. 1 ist die Anwendung von Stoffen am Menschen, wenn die spezifische Aktivität der\nStoffe 500 Mikrobecquerel je Gramm nicht überschreitet.\nTeil B:\nGenehmigungsfrei nach § 8 Abs. 1, § 17 Abs. 1 oder § 21 ist\n1. der Umgang mit Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet,\n2. der Umgang mit Stoffen, deren spezifische Aktivität die Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 nicht über-\nschreitet,\n3. die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von Arzneimitteln, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 der Ver-\nordnung über radioaktive Arzneimittel oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel (AMRadV) in Verkehr\ngebracht worden sind,\n4. die Verwendung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 25 in Verbindung mit Anlage V Teil A zugelassen ist, aus-\ngenommen Ein-, Ausbau oder Wartung dieser Vorrichtungen,\n5. die Lagerung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 25 in Verbindung mit Anlage V Teil A zugelassen ist, sofern die\nGesamtaktivität der radioaktiven Stoffe das Tausendfache der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 nicht\nüberschreitet,\n6. die Gewinnung, Verwendung und Lagerung von aus der Luft gewonnenen Edelgasen, wenn das Isotopenverhältnis\nim Gas demjenigen in der Luft entspricht oder\n7. die Verwendung und Lagerung von Konsumgütern und von Arzneimitteln im Sinne des Arzneimittelgesetzes, deren\nHerstellung nach § 106 oder deren Verbringung nach § 108 genehmigt ist. § 95 in Verbindung mit Anlage XI Teil B\nbleibt unberührt.\nTeil C:\nGenehmigungs- und anzeigefrei nach § 12 Abs. 3 ist der Betrieb von Anlagen, deren\n1. Bauart nach § 25 in Verbindung mit Anlage V Teil B zugelassen ist oder\n2. Potenzialdifferenz nicht mehr als 30 Kilovolt beträgt und bei denen unter normalen Betriebsbedingungen die Orts-\ndosisleistung in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001               1767\nAnlage II\n(zu §§ 9, 14, 107)\nErforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen\nTeil A: Antragsunterlagen zu Genehmigungen nach §§ 7 und 106\n1. Zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderliche Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen,\n2. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3, 5, 8 und 9 erfüllt sind,\n3. Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz der Strahlen-\nschutzverantwortlichen und der Strahlenschutzbeauftragten zu prüfen,\n4. Nachweis über die Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen,\n5. im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzun-\ngen des § 9 Abs. 3 erfüllt sind,\n6. im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des\n§ 9 Abs. 4 erfüllt sind und\n7. im Zusammenhang mit der Verwendung von radioaktiven Stoffen in Bestrahlungsvorrichtungen in der Medizin im\nSinne des Medizinproduktegesetzes Angaben zur Zweckbestimmung der Bestrahlungsvorrichtung, die es ermög-\nlichen zu prüfen, ob das Medizinprodukt für die vorgesehene Anwendung geeignet ist.\nTeil B: Antragsunterlagen zu Genehmigungen nach § 11 Abs. 2\n1. Ein Sicherheitsbericht, der die Anlage und ihren Betrieb beschreibt und mit Hilfe von Lageplänen und Übersichts-\nzeichnungen darstellt, sowie die mit der Anlage und dem Betrieb verbundenen Auswirkungen und Gefahren\nbeschreibt und die nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 vorzusehenden Ausrüstungen und Maßnahmen darlegt,\n2. ergänzende Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen der Anlage und ihrer Teile,\n3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 3, 8 und 9 erfüllt sind,\n4. Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz der Strahlen-\nschutzverantwortlichen und der Strahlenschutzbeauftragten zu prüfen,\n5. Nachweis über die Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen,\n6. im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen Angaben, die die Prüfung ermöglichen, ob die Voraussetzun-\ngen des § 14 Abs. 2 erfüllt sind,\n7. im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde Angaben, die die Prüfung ermöglichen, ob die\nVoraussetzungen des § 14 Abs. 3 erfüllt sind und\n8. im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen in der Medizin im Sinne\ndes Medizinproduktegesetzes Angaben zur Zweckbestimmung der Anlage, die es ermöglichen zu prüfen, ob das\nMedizinprodukt für die vorgesehene Anwendung geeignet ist.","1768               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nAnlage III\n(zu §§ 3, 8, 10, 18, 20, 29, 43, 44, 45, 50, 53, 65, 66, 68, 70, 71, 105, 106, 107, 117)\nFreigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte der\nOberflächenkontamination, Liste der Radionuklide im radioaktiven Gleichgewicht\nTabelle 1:\nFreigrenzen, Freigabewerte für verschiedene\nFreigabeverfahren, Werte der Oberflächenkontamination\nErläuterung                 Radionuklide mit der Kennzeichnung:\nzur Spalte 1:               a) „+“, „++“ oder „sec“ sind Mutternuklide im Gleichgewicht mit den in Tabelle 2 angegebenen Tochter-\nnukliden; die Strahlenexpositionen durch diese Tochternuklide sind bei den Freigrenzen, Freigabe-\nwerten oder Werten der Oberflächenkontamination bereits berücksichtigt,\nb) „ *)“ sind als natürlich vorkommende Radionuklide nicht beschränkt,\nc) „org.“ sind Radionuklide in einer organischen Verbindung,\nd) „anorg.“ sind Radionuklide in einer anorganischen Verbindung.\nErläuterung                 Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der vorhandenen Aktivität (Ai) oder\nzu Spalte 2 und 3:          spezifischen Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigrenzen FGi der einzelnen Radionuklide gemäß Spalte 2\noder 3 zu berechnen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert 1\nnicht überschreiten:\n∑      Ai\n≤ 1 oder    ∑     Ci\n≤ 1.\ni   FGi                  i   FGi\nRadionuklide brauchen bei der Summenbildung nicht berücksichtigt zu werden, wenn der Anteil der\nunberücksichtigten Nuklide an der Gesamtsumme der zugeordneten Verhältniszahlen Ai /FGi oder Ci /FGi\nden relativen Fehler der Gesamtsumme von 10% nicht überschreitet.\nSoweit in den Spalten 2 oder 3 für Radionuklide keine Freigrenzen angegeben sind, sind diese im Einzelfall\nzu berechnen. Anderenfalls können folgende Werte der Freigrenzen zugrunde gelegt werden:\na) für Alphastrahler oder Radionuklide, die durch Spontanspaltung zerfallen: 103 Bq und 1 Bq/g,\nb) für Beta- und Gammastrahler, soweit sie nicht unter Buchstabe c genannt: 105 Bq und 102 Bq/g,\nc) für Elektroneneinfangstrahler und Betastrahler mit einer maximalen Betagrenzenergie von 0,2 Mega-\nelektronvolt: 108 Bq und 105 Bq/g.\nErläuterung                 Bei Messungen nach § 44 darf die Mittelungsfläche bis zu 300 cm2 betragen.\nzur Spalte 4:\nBei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der vorhandenen Aktivität je Flächen-\neinheit (A s,i) und den jeweiligen Werten der Oberflächenkontamination (Oi ) der einzelnen Radionuklide\ngemäß Tabelle 1 Spalte 4 zu berechnen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese\nSumme darf den Wert 1 nicht überschreiten:\n∑     As,i\n≤ 1.\ni     Oi\nRadionuklide brauchen bei der Summenbildung nicht berücksichtigt zu werden, wenn der Anteil der\nunberücksichtigten Nuklide an der Gesamtsumme der zugeordneten Verhältniszahlen Ai /FGi oder Ci /FGi\nden relativen Fehler der Gesamtsumme von 10% nicht überschreitet.\nBei der Bestimmung der Oberflächenkontamination für Verkehrsflächen oder Arbeitsplätze nach § 44\nAbs. 2 Nr. 1 und 2 ist die festhaftende Oberflächenaktivität und die über die Oberfläche eingedrungene\nAktivität nicht einzubeziehen, sofern sichergestellt ist, dass durch diesen Aktivitätsanteil keine Gefähr-\ndung durch Weiterverbreitung oder Inkorporation möglich ist.\nSoweit für Radionuklide keine maximal zulässigen Oberflächenkontaminationswerte angegeben sind,\nsind diese im Einzelfall zu berechnen. Anderenfalls können folgende Werte der Oberflächenkontamination\nzugrunde gelegt werden:\na) für Alphastrahler oder Radionuklide, die durch Spontanspaltung zerfallen : 0,1 Bq/cm2,\nb) für Beta- und Gammastrahler, soweit sie nicht unter Buchstabe c genannt: 1 Bq/cm2,\nc) für Elektroneneinfangstrahler und Betastrahler mit einer maximalen Betagrenzenergie von 0,2 Mega-\nelektronvolt: 100 Bq/cm2.\nErläuterung                 Bei Messungen nach § 44 gilt für die zugrunde zu legende Mittelungsmasse M: 3 kg ≤ M ≤ 300 kg. Bei einer\nzur Spalte 5:               Masse < 3 kg ist bei Messungen nach § 44 die spezifische Aktivität nicht gesondert zu bestimmen.\nErläuterung                 Die Werte der Oberflächenkontamination berücksichtigen die in die oberste Schicht des Bodens oder des\nzu Spalte 8 und 10:         Gebäudes eingedrungene Aktivität; es handelt sich um auf die Oberfläche projizierte Aktivitätswerte.\nErläuterungen zu den Spalten 5 bis 10 finden sich in § 29 und Anlage IV.","Tabelle 1\nFreigrenzen, Oberflächenkontaminationswerte und Freigabewerte\nFreigabe\nRadionuklid          Freigrenze                                         uneingeschränkte Freigabe von                                  Freigabe von                  Halbwertszeit\nfesten Stof-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nfesten Stof-     Bauschutt,                                    fen, Flüssig-\nOber-      fen, Flüssig-      Boden-                        Gebäuden        keiten zur\nflächen-         keiten         aushub                       zur Wieder-,   Beseitigung                       Metall-\nspezifische     konta-        mit Ausn.       von mehr         Boden-        Weiterver-      mit Ausn.     Gebäuden        schrott zur\nAktivität      Aktivität     mination       von Sp. 6      als 1000 t/a      flächen        wendung        von Sp. 6     zum Abriss     Rezyklierung\nin Bq          in Bq/g     in Bq/cm2        in Bq/g         in Bq/g         in Bq/g       in Bq/cm2        in Bq/g       in Bq/cm2       in Bq/g\n1            2                3          4               5                6                7             8              9              10             10a             11\nH-3        1 E+9           1 E+6        1 E+2          1 E+3            6 E+1               3          1 E+3          1 E+3           4 E+3          1 E+3           12,3     a\nBe-7        1 E+7           1 E+3        1 E+2          3 E+1            3 E+1               2          8 E+1          2 E+2           6 E+2          3 E+2           53,3     d\nBe-10        1 E+6           1 E+4                                                                                                                                  1,6E+6      a\nC-11        1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     20,4     m\nC-11\nMonoxid,\nDioxid       1 E+9           1 E+1                                                                                                                                     20,4     m\nC-14        1 E+7           1 E+4        1 E+2          8 E+1            1 E+1           4 E-2          1 E+3          2 E+3           6 E+3          8 E+1        5,7E+3      a\nC-14\nMonoxid       1 E+11          1 E+8                                                                                                                                  5,7E+3      a\nC-14\nDioxid       1 E+11          1 E+7                                                                                                                                  5,7E+3      a\nN-13        1 E+9           1 E+2                                                                                                                                     < 10     m\nNe-19        1 E+9           1 E+2                                                                                                                                     < 10     m\nO-15        1 E+9           1 E+2                                                                                                                                     < 10     m\nF-18        1 E+6           1 E+1          1            1 E+1                                             1            1 E+1           2 E+4          1 E+1          109,7     m\nNa-22        1 E+6           1 E+1          1            1 E-1            1 E-1           4 E-3          4 E-1             4              4            1 E-1             2,6    a\nNa-24        1 E+5           1 E+1          1            1 E+1                                             1            1 E+1           7 E+2          1 E+1           15,0     h\nMg-28+        1 E+5           1 E+1                                                                                                                                     20,9     h\nAl-26       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                  7,2E+5      a\nSi-31       1 E+6           1 E+3        1 E+2          1 E+3                                           1 E+2          1 E+3           2 E+7          1 E+3             2,6    h\nSi-32       1 E+6           1 E+3                                                                                                                                    101,0     a\nP-32        1 E+5           1 E+3        1 E+2          2 E+1            2 E+1           2 E-2          1 E+2          1 E+3           4 E+5          2 E+1           14,3     d   1769","1770\nFreigabe\nRadionuklid          Freigrenze                                       uneingeschränkte Freigabe von                                  Freigabe von                  Halbwertszeit\nfesten Stof-\nfesten Stof-     Bauschutt,                                    fen, Flüssig-\nOber-    fen, Flüssig-      Boden-                        Gebäuden        keiten zur\nflächen-       keiten         aushub                       zur Wieder-,   Beseitigung                       Metall-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nspezifische     konta-      mit Ausn.       von mehr        Boden-         Weiterver-      mit Ausn.     Gebäuden        schrott zur\nAktivität      Aktivität     mination     von Sp. 6      als 1000 t/a     flächen         wendung        von Sp. 6     zum Abriss     Rezyklierung\nin Bq          in Bq/g     in Bq/cm2      in Bq/g         in Bq/g        in Bq/g        in Bq/cm2        in Bq/g       in Bq/cm2       in Bq/g\n1            2                3          4             5                6              7               8              9              10             10a             11\nP-33        1 E+8           1 E+5        1 E+2        2 E+2            2 E+2          8 E-2           1 E+3          4 E+4           6 E+5          2 E+2           25,3         d\nS-35        1 E+8           1 E+5        1 E+2        6 E+1            1 E+3          1 E-2           1 E+3          2 E+2           2 E+5          6 E+2           87,5     d\nS-35\norganisch     1 E+8           1 E+5                                                                                                                                   87,5     d\nS-35 Gas      1 E+9           1 E+6                                                                                                                                   87,5     d\nCl-36       1 E+6           1 E+4        1 E+2           8                1                           3 E+1             8            3 E+1          1 E+1        3,0E+5          a\nCl-38       1 E+5           1 E+1          1          1 E+1             2 E-1                           1            1 E+1           4 E+4          1 E+1           37,2     m\nCl-39       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   56,0     m\nAr-37       1 E+8           1 E+6                                                                                                                                   35,0     d\nAr-39       1 E+4           1 E+7                                                                                                                                  269,0         a\nAr-41       1 E+9           1 E+2                                                                                                                                     1,8        h\nK-40*)       1 E+6           1 E+2        1 E+1                          8 E-1                           6                            2 E+1                       1,3E+9          a\nK-42        1 E+6           1 E+2        1 E+1        1 E+2             8 E-1                         1 E+1          1 E+2           1 E+4          1 E+2           12,4         h\nK-43        1 E+6           1 E+1          1          1 E+1             2 E-1                           1            1 E+1           2 E+3          1 E+1           22,2         h\nK-44        1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   22,2     m\nK-45        1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   17,8     m\nCa-41        1 E+7           1 E+5                                                                                                                                1,0E+5          a\nCa-45        1 E+7           1 E+4        1 E+2        7 E+1            4 E+2          4 E-2           1 E+3          7 E+3           6 E+4          6 E+2          163,0     d\nCa-47                                                                    2 E-1                           1                            4 E+2                            4,5    d\nCa-47+       1 E+6           1 E+1          1          1 E+1                                                          1 E+1                          1 E+1             4,5    d\nSc-43       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     3,9        h\nSc-44       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                     2,4    d\nSc-44m       1 E+7           1 E+2\nSc-46       1 E+6           1 E+1          1           3 E-1            1 E-1         4 E-2             1               4            1 E+1          3 E-1           83,8     d\nSc-47       1 E+6           1 E+2        1 E+1        1 E+2               3                           1 E+1          1 E+2           6 E+3          1 E+2             3,4    d","Freigabe\nRadionuklid          Freigrenze                                       uneingeschränkte Freigabe von                                  Freigabe von                  Halbwertszeit\nfesten Stof-\nfesten Stof-     Bauschutt,                                    fen, Flüssig-\nOber-    fen, Flüssig-      Boden-                        Gebäuden        keiten zur\nflächen-       keiten         aushub                       zur Wieder-,   Beseitigung                       Metall-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nspezifische     konta-      mit Ausn.       von mehr        Boden-         Weiterver-      mit Ausn.     Gebäuden        schrott zur\nAktivität      Aktivität     mination     von Sp. 6      als 1000 t/a     flächen         wendung        von Sp. 6     zum Abriss     Rezyklierung\nin Bq          in Bq/g     in Bq/cm2      in Bq/g         in Bq/g        in Bq/g        in Bq/cm2        in Bq/g       in Bq/cm2       in Bq/g\n1            2                3          4             5                6              7               8              9              10             10a             11\nSc-48       1 E+5           1 E+1          1          1 E+1             7 E-2                           1            1 E+1           3 E+2          1 E+1           43,7         h\nSc-49       1 E+5           1 E+3                                                                                                                                   57,2     m\nTi-44+       1 E+5           1 E+1\nTi-45       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     3,1        h\nV-47        1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   32,6     m\nV-48        1 E+5           1 E+1          1             1              8 E-2         3 E-2             1               3            4 E+1             1            16,0         d\nV-49        1 E+7           1 E+4                                                                                                                                  330,0         d\nCr-48       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   21,6         h\nCr-49       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   42,0     m\nCr-51       1 E+7           1 E+3        1 E+2        1 E+2               8             3             1 E+2          3 E+2           2 E+3          1 E+3           27,7         d\nMn-51        1 E+5           1 E+1          1          1 E+1             2 E-1                           1            1 E+1           5 E+4          1 E+1           46,2     m\nMn-52        1 E+5           1 E+1          1          1 E+1             6 E-2                           1            1 E+1           9 E+1          1 E+1             5,6        d\nMn-52m        1 E+5           1 E+1          1          1 E+1             9 E-2                           1            1 E+1           5 E+4          1 E+1           21,0     m\nMn-53        1 E+9           1 E+4        1 E+2        1 E+3            1 E+3            3             1 E+3          1 E+3           2 E+4          1 E+4        3,7E+6          a\nMn-54        1 E+6           1 E+1          1           4 E-1            3 E-1         9 E-2             1            1 E+1           1 E+1             2           312,2         d\nMn-56        1 E+5           1 E+1          1          1 E+1             1 E-1                           1            1 E+1           9 E+3          1 E+1             2,6        h\nFe-52       1 E+6           1 E+1        1 E+2        1 E+1             7 E-2                           1            1 E+1           2 E+3          1 E+1             8,3        h\nFe-55       1 E+6           1 E+4        1 E+2        2 E+2            2 E+2            6             1 E+3          1 E+4           2 E+4          1 E+4             2,7        a\nFe-59       1 E+6           1 E+1          1             1              2 E-1         6 E-2             1               7            3 E+1          1 E+1           45,1         d\nFe-60+       1 E+5           1 E+2                                                                                                                                1,0E+5          a\nCo-55        1 E+6           1 E+1          1          1 E+1             1 E-1                           1            1 E+1           1 E+3          1 E+1           17,5         h\nCo-56        1 E+5           1 E+1          1            0,2             6 E-2         2 E-2             1               2               6             0,4           78,8         d\nCo-57        1 E+6           1 E+2        1 E+1        2 E+1               3           8 E-1           1 E+1          1 E+2           1 E+2          2 E+1          271,3     d\nCo-58        1 E+6           1 E+1          1            0,9             2 E-1         8 E-2             1               9            3 E+1             1            70,8     d\nCo-58m        1 E+7           1 E+4        1 E+2        1 E+4            1 E+4                          1 E+3          1 E+4           1 E+9          1 E+4             8,9        h   1771","1772\nFreigabe\nRadionuklid          Freigrenze                                       uneingeschränkte Freigabe von                                  Freigabe von                  Halbwertszeit\nfesten Stof-\nfesten Stof-     Bauschutt,                                    fen, Flüssig-\nOber-    fen, Flüssig-      Boden-                        Gebäuden        keiten zur\nflächen-       keiten         aushub                       zur Wieder-,   Beseitigung                       Metall-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nspezifische     konta-      mit Ausn.       von mehr        Boden-         Weiterver-      mit Ausn.     Gebäuden        schrott zur\nAktivität      Aktivität     mination     von Sp. 6      als 1000 t/a     flächen         wendung        von Sp. 6     zum Abriss     Rezyklierung\nin Bq          in Bq/g     in Bq/cm2      in Bq/g         in Bq/g        in Bq/g        in Bq/cm2        in Bq/g       in Bq/cm2       in Bq/g\n1            2                3          4             5                6              7               8              9              10             10a             11\nCo-60        1 E+5           1 E+1          1            0,1             9 E-2         3 E-2           4 E-1             4               3             0,6             5,3        a\nCo-60m        1 E+6           1 E+3        1 E+2        1 E+3            6 E+1                          1 E+3          1 E+3           7 E+7          1 E+3           10,5     m\nCo-61        1 E+6           1 E+2        1 E+1        1 E+2               4                           1 E+1          1 E+2           5 E+5          1 E+2             1,7        h\nCo-62m        1 E+5           1 E+1          1          1 E+1             8 E-2                           1            1 E+1           7 E+4          1 E+1           14,0     m\nNi-56       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     6,1        d\nNi-57       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                3,6E+1          h\nNi-59       1 E+8           1 E+4        1 E+2        8 E+2            8 E+2            8             1 E+3          5 E+3           9 E+4          1 E+4        7,5E+4          a\nNi-63       1 E+8           1 E+5        1 E+2        3 E+2            3 E+2            3             1 E+3          3 E+3           4 E+4          1 E+4          100,0         a\nNi-65       1 E+6           1 E+1        1 E+1        1 E+1             4 E-1                         1 E+1          1 E+1           3 E+4          1 E+1             2,5        h\nNi-66       1 E+7           1 E+4                                                                                                                                   54,6         h\nCu-60        1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   23,0     m\nCu-61        1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     3,4        h\nCu-64        1 E+6           1 E+2        1 E+1        1 E+2               1                           1 E+1          1 E+2           2 E+4          1 E+2           12,7         h\nCu-67        1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   61,9         h\nZn-62       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                     9,1        h\nZn-63       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   38,1     m\nZn-65       1 E+6           1 E+1          1          5 E-1             4 E-1         1 E-2             2            1 E+1           2 E+1          5 E-1          244,0     d\nZn-69       1 E+6           1 E+4        1 E+2        1 E+4            1 E+4                          1 E+2          1 E+4           7 E+9          1 E+4           56,0     m\nZn-69m                                                                   6 E-1                         1 E+1                          7 E+3                          13,8         h\nZn-69m+       1 E+6           1 E+2        1 E+1        1 E+2                                                          1 E+2           7 E+3          1 E+2           13,8         h\nZn-71m       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     3,9        h\nZn-72       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   46,5         h\nGa-65        1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   15,0     m\nGa-66        1 E+5           1 E+1                                                                                                                                     9,4        h\nGa-67        1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   78,3         h","Freigabe\nRadionuklid          Freigrenze                                       uneingeschränkte Freigabe von                                  Freigabe von                  Halbwertszeit\nfesten Stof-\nfesten Stof-     Bauschutt,                                    fen, Flüssig-\nOber-    fen, Flüssig-      Boden-                        Gebäuden        keiten zur\nflächen-       keiten         aushub                       zur Wieder-,   Beseitigung                       Metall-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nspezifische     konta-      mit Ausn.       von mehr        Boden-         Weiterver-      mit Ausn.     Gebäuden        schrott zur\nAktivität      Aktivität     mination     von Sp. 6      als 1000 t/a     flächen         wendung        von Sp. 6     zum Abriss     Rezyklierung\nin Bq          in Bq/g     in Bq/cm2      in Bq/g         in Bq/g        in Bq/g        in Bq/cm2        in Bq/g       in Bq/cm2       in Bq/g\n1            2                3          4             5                6              7               8              9              10             10a             11\nGa-68        1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   68,3     m\nGa-70        1 E+6           1 E+3                                                                                                                                   21,2     m\nGa-72        1 E+5           1 E+1          1          1 E+1             8 E-2                           1            1 E+1           1 E+3          1 E+1           14,1         h\nGa-73        1 E+6           1 E+2                                                                                                                                     4,9        h\nGe-66        1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     2,3        h\nGe-67        1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   18,7     m\nGe-68+       1 E+5           1 E+1\nGe-69        1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   39,0         h\nGe-71        1 E+8           1 E+4        1 E+2        4 E+3            4 E+3          5 E+1           1 E+3          1 E+4           9 E+7          4 E+3           11,2         d\nGe-75        1 E+6           1 E+3                                                                                                                                   83,0     m\nGe-77        1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   11,3         h\nGe-78        1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   88,0     m\nAs-69       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   15,1     m\nAs-70       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   53,0     m\nAs-71       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   64,0         h\nAs-72       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   26,0         h\nAs-73       1 E+7           1 E+3        1 E+2        1 E+2            1 E+2          4 E+1           4 E+2          1 E+3           2 E+4          1 E+2           80,3         d\nAs-74       1 E+6           1 E+1          1             5              3 E-1         1 E-1             1            1 E+1           1 E+2          1 E+1           17,8         d\nAs-76       1 E+5           1 E+2        1 E+1        1 E+2             5 E-1                         1 E+1          1 E+2           4 E+3          1 E+2           26,4         h\nAs-77       1 E+6           1 E+3        1 E+2        1 E+3            3 E+1                          1 E+2          1 E+3           1 E+5          1 E+3           38,8         h\nAs-78       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                     1,5        h\nSe-70       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   41,1     m\nSe-73       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     7,1        h\nSe-73m       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   39,0     m\nSe-75       1 E+6           1 E+2        1 E+1           3              7 E-1         4 E-3             5            3 E+1           5 E+1             3           120,0         d   1773","1774\nFreigabe\nRadionuklid          Freigrenze                                       uneingeschränkte Freigabe von                                  Freigabe von                  Halbwertszeit\nfesten Stof-\nfesten Stof-     Bauschutt,                                    fen, Flüssig-\nOber-    fen, Flüssig-      Boden-                        Gebäuden        keiten zur\nflächen-       keiten         aushub                       zur Wieder-,   Beseitigung                       Metall-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nspezifische     konta-      mit Ausn.       von mehr        Boden-         Weiterver-      mit Ausn.     Gebäuden        schrott zur\nAktivität      Aktivität     mination     von Sp. 6      als 1000 t/a     flächen         wendung        von Sp. 6     zum Abriss     Rezyklierung\nin Bq          in Bq/g     in Bq/cm2      in Bq/g         in Bq/g        in Bq/g        in Bq/cm2        in Bq/g       in Bq/cm2       in Bq/g\n1            2                3          4             5                6              7               8              9              10             10a             11\nSe-79       1 E+7           1 E+4                                                                                                                                4,8E+5          a\nSe-81       1 E+6           1 E+3                                                                                                                                   18,0     m\nSe-81m       1 E+7           1 E+3                                                                                                                                   57,3     m\nSe-83       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   22,4     m\nBr-74       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   25,3     m\nBr-74m       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   41,5     m\nBr-75       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     1,6        h\nBr-76       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   16,0         h\nBr-77       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   57,0         h\nBr-80       1 E+5           1 E+2                                                                                                                                   17,6     m\nBr-80m       1 E+7           1 E+3                                                                                                                                     4,4        h\nBr-82       1 E+6           1 E+1          1          1 E+1            1 E+1                            1            1 E+1           4 E+2          1 E+1           35,3         h\nBr-83       1 E+6           1 E+3                                                                                                                                     2,4        h\nBr-84       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   31,8     m\nKr-74       1 E+9           1 E+2                                                                                                                                   11,5     m\nKr-76       1 E+9           1 E+2                                                                                                                                   14,6         h\nKr-77       1 E+9           1 E+2                                                                                                                                     1,2        h\nKr-79       1 E+5           1 E+3                                                                                                                                   34,9         h\nKr-81       1 E+7           1 E+4                                                                                                                                2,1E+5          a\nKr-81m       1 E+10          1 E+3                                                                                                                                1,3E+1          s\nKr-83m       1 E+12          1 E+5                                                                                                                                     1,8        h\nKr-85       1 E+4           1 E+5                                                                                                                                   10,8         a\nKr-85m       1 E+10          1 E+3                                                                                                                                     4,5        h\nKr-87       1 E+9           1 E+2                                                                                                                                   76,3     m\nKr-88       1 E+9           1 E+2                                                                                                                                     2,8        h","Freigabe\nRadionuklid          Freigrenze                                       uneingeschränkte Freigabe von                                  Freigabe von                  Halbwertszeit\nfesten Stof-\nfesten Stof-     Bauschutt,                                    fen, Flüssig-\nOber-    fen, Flüssig-      Boden-                        Gebäuden        keiten zur\nflächen-       keiten         aushub                       zur Wieder-,   Beseitigung                       Metall-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nspezifische     konta-      mit Ausn.       von mehr        Boden-         Weiterver-      mit Ausn.     Gebäuden        schrott zur\nAktivität      Aktivität     mination     von Sp. 6      als 1000 t/a     flächen         wendung        von Sp. 6     zum Abriss     Rezyklierung\nin Bq          in Bq/g     in Bq/cm2      in Bq/g         in Bq/g        in Bq/g        in Bq/cm2        in Bq/g       in Bq/cm2       in Bq/g\n1            2                3          4             5                6              7               8              9              10             10a             11\nRb-79        1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   23,0     m\nRb-81        1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     4,6        h\nRb-81m        1 E+7           1 E+3                                                                                                                                  303,0     m\nRb-82m        1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     6,3        h\nRb-83+       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   86,2         d\nRb-84        1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   32,8         d\nRb-86        1 E+5           1 E+2        1 E+1        2 E+1               2           5 E-2           1 E+1          9 E+1           1 E+3          2 E+1           18,7         a\nRb-87*)      1 E+7           1 E+4                                                                                                                                4,8E+10         a\nRb-88        1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   17,8     m\nRb-89        1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   15,2     m\nSr-80       1 E+7           1 E+3                                                                                                                                     1,8        h\nSr-81       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   22,2     m\nSr-82+       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   25,5         d\nSr-83       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   32,4         h\nSr-85       1 E+6           1 E+2          1             1              4 E-1         1 E-1             6            2 E+1           5 E+1             1            64,9         d\nSr-85m       1 E+7           1 E+2        1 E+1        1 E+2               1                           1 E+1          1 E+2           2 E+5          1 E+2           67,7     m\nSr-87m       1 E+6           1 E+2        1 E+1        1 E+2             7 E-1                         1 E+1          1 E+2           5 E+4          1 E+2             2,8        h\nSr-89       1 E+6           1 E+3        1 E+2        2 E+1            2 E+1          3 E-2           1 E+1          1 E+3           7 E+4          2 E+1           50,5     d\nSr-90+       1 E+4           1 E+2          1             2                2           2 E-3           3 E+1             2            3 E+1             9            28,5         a\nSr-91       1 E+5           1 E+1          1          1 E+1             3 E-1                         1 E+1          1 E+1           6 E+3          1 E+1             9,5        h\nSr-92       1 E+6           1 E+1          1          1 E+1             2 E-1                           1            1 E+1           1 E+4          1 E+1             2,7        h\nY-86        1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   14,7         h\nY-86m        1 E+7           1 E+2                                                                                                                                   48,0     m\nY-87+        1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   80,3         h\nY-88        1 E+6           1 E+1                                                                                                                                  106,6     d       1775","1776\nFreigabe\nRadionuklid          Freigrenze                                       uneingeschränkte Freigabe von                                  Freigabe von                  Halbwertszeit\nfesten Stof-\nfesten Stof-     Bauschutt,                                    fen, Flüssig-\nOber-    fen, Flüssig-      Boden-                        Gebäuden        keiten zur\nflächen-       keiten         aushub                       zur Wieder-,   Beseitigung                       Metall-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nspezifische     konta-      mit Ausn.       von mehr        Boden-         Weiterver-      mit Ausn.     Gebäuden        schrott zur\nAktivität      Aktivität     mination     von Sp. 6      als 1000 t/a     flächen         wendung        von Sp. 6     zum Abriss     Rezyklierung\nin Bq          in Bq/g     in Bq/cm2      in Bq/g         in Bq/g        in Bq/g        in Bq/cm2        in Bq/g       in Bq/cm2       in Bq/g\n1            2                3          4             5                6              7               8              9              10             10a             11\nY-90        1 E+5           1 E+3        1 E+2        1 E+3            6 E+2                          1 E+2          1 E+3           2 E+6          1 E+3           64,1         h\nY-91        1 E+6           1 E+3        1 E+2        2 E+1            2 E+1            5             1 E+2          1 E+3           5 E+4          3 E+1           58,5         d\nY-91m        1 E+6           1 E+2          1          1 E+2             4 E-1                         1 E+1          1 E+2           9 E+4          1 E+2           49,7     m\nY-92        1 E+5           1 E+2        1 E+1        1 E+2             9 E-1                         1 E+1          1 E+2           5 E+4          1 E+2             3,5        h\nY-93        1 E+5           1 E+2        1 E+1        1 E+2               3                           1 E+1          1 E+2           4 E+4          1 E+2           10,1         h\nY-94        1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   18,7     m\nY-95        1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   10,3     m\nZr-86       1 E+7           1 E+2                                                                                                                                   16,5         h\nZr-88       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   83,4         d\nZr-89       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   78,4         h\nZr-93                                    1 E+2        1 E+1            1 E+1          2 E+1           1 E+2          1 E+3           3 E+3          1 E+1        1,5E+6          a\nZr-93+       1 E+7           1 E+3        1 E+2        1 E+1                                                          1 E+3                          1 E+1        1,5E+6          a\nZr-95       1 E+6           1 E+1          1          5 E-1             9 E-2         1 E-1             1               5            2 E+1          6 E-1           64,0     d\nZr-97                                                                   1 E-1                           1                            1 E+3                          16,8         h\nZr-97+       1 E+5           1 E+1          1          1 E+1                                                          1 E+1                          1 E+1           16,8         h\nNb-88        1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   14,3     m\nNb-89        1 E+5           1 E+1                                                                                                                                     2,0        h\nNb-90        1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   14,6         h\nNb-93m        1 E+7           1 E+4        1 E+2        4 E+2            4 E+2            4             5 E+2          1 E+4           4 E+4          4 E+2           16,1         a\nNb-94        1 E+6           1 E+1          1          2 E-1             1 E-1         5 E-2           5 E-1             6               4           4 E-1        2,0E+4          a\nNb-95        1 E+6           1 E+1          1             2              3 E-1         1 E-1             1            1 E+1           6 E+1          1 E+1           35,0     d\nNb-97        1 E+6           1 E+1          1          1 E+1             3 E-1                         1 E+1          1 E+1           5 E+4          1 E+1           74,0     m\nNb-98        1 E+5           1 E+1          1          1 E+1             9 E-2                           1            1 E+1           2 E+4          1 E+1           51,0     m\nMo-90        1 E+6           1 E+1          1          1 E+1             3 E-1                           1            1 E+1           9 E+3          1 E+1             5,7        h\nMo-93        1 E+8           1 E+3        1 E+2        2 E+1            2 E+1          2 E-1           8 E+1          4 E+1           2 E+3          2 E+2        3,5E+3          a","Freigabe\nRadionuklid          Freigrenze                                       uneingeschränkte Freigabe von                                  Freigabe von                  Halbwertszeit\nfesten Stof-\nfesten Stof-     Bauschutt,                                    fen, Flüssig-\nOber-    fen, Flüssig-      Boden-                        Gebäuden        keiten zur\nflächen-       keiten         aushub                       zur Wieder-,   Beseitigung                       Metall-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nspezifische     konta-      mit Ausn.       von mehr        Boden-         Weiterver-      mit Ausn.     Gebäuden        schrott zur\nAktivität      Aktivität     mination     von Sp. 6      als 1000 t/a     flächen         wendung        von Sp. 6     zum Abriss     Rezyklierung\nin Bq          in Bq/g     in Bq/cm2      in Bq/g         in Bq/g        in Bq/g        in Bq/cm2        in Bq/g       in Bq/cm2       in Bq/g\n1            2                3          4             5                6              7               8              9              10             10a             11\nMo-99        1 E+6           1 E+2        1 E+1        1 E+2               2                           1 E+1          1 E+2           4 E+3          1 E+2           66,0         h\nMo-101       1 E+6           1 E+1                                       2 E-2                           1                            2 E+4                          14,6     m\nMo-101+                                      1          1 E+1                                                          1 E+1                          1 E+1           14,6     m\nTc-93       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     2,7        h\nTc-93m       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   43,5     m\nTc-94       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     4,9        h\nTc-94m       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   53,0     m\nTc-95       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   20,0         h\nTc-95m+       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   60,0         d\nTc-96       1 E+6           1 E+1          1          1 E+1             9 E-2                           1            1 E+1           2 E+2          1 E+1             4,3        d\nTc-96m       1 E+7           1 E+3        1 E+2        1 E+3               5                           1 E+2          1 E+3           1 E+6          1 E+3           52,0     m\nTc-97       1 E+8           1 E+3        1 E+2        1 E+2            1 E+1          8 E-2           8 E+1          1 E+2           7 E+2          4 E+2        4,0E+6          a\nTc-97m       1 E+7           1 E+3        1 E+2        8 E+1               9           1 E-2           1 E+2          1 E+3           5 E+2          1 E+3           92,2         d\nTc-99       1 E+7           1 E+4        1 E+2        1 E+1               1                           7 E+1          1 E+1           7 E+1          4 E+1        2,1E+5          a\nTc-99m       1 E+7           1 E+2        1 E+1        1 E+2               2                           1 E+1          1 E+2           7 E+4          1 E+2             6,0        h\nTc-101       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   14,2     m\nTc-104       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   18,2     m\nRu-94        1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   51,8     m\nRu-97        1 E+7           1 E+2        1 E+1        1 E+2               1                           1 E+1          1 E+2           3 E+3          1 E+2             2,9        d\nRu-103+       1 E+6           1 E+2        1 E+1           4                4           2 E-1           1 E+1          2 E+1           9 E+1          4 E+1           39,3         d\nRu-105       1 E+6           1 E+1          1          1 E+1             3 E-1                           1            1 E+1           1 E+4          1 E+1           35,5         h\nRu-106+       1 E+5           1 E+2        1 E+1           1                1           3 E-1             6            4 E+1           5 E+1             1           373,6         d\nRh-99        1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     4,7        h\nRh-99m        1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   16,0         d\nRh-100       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   20,8         h   1777","1778\nFreigabe\nRadionuklid          Freigrenze                                       uneingeschränkte Freigabe von                                  Freigabe von                  Halbwertszeit\nfesten Stof-\nfesten Stof-     Bauschutt,                                    fen, Flüssig-\nOber-    fen, Flüssig-      Boden-                        Gebäuden        keiten zur\nflächen-       keiten         aushub                       zur Wieder-,   Beseitigung                       Metall-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nspezifische     konta-      mit Ausn.       von mehr        Boden-         Weiterver-      mit Ausn.     Gebäuden        schrott zur\nAktivität      Aktivität     mination     von Sp. 6      als 1000 t/a     flächen         wendung        von Sp. 6     zum Abriss     Rezyklierung\nin Bq          in Bq/g     in Bq/cm2      in Bq/g         in Bq/g        in Bq/g        in Bq/cm2        in Bq/g       in Bq/cm2       in Bq/g\n1            2                3          4             5                6              7               8              9              10             10a             11\nRh-101       1 E+7           1 E+2                                                                                                                                     3,3        a\nRh-101m       1 E+7           1 E+2                                                                                                                                     4,4        d\nRh-102       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                  206,0         d\nRh-102m       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                     2,9        a\nRh-103m       1 E+8           1 E+4        1 E+2        1 E+4            7 E+3                          1 E+3          1 E+4           1 E+9          1 E+4           56,1     m\nRh-105       1 E+7           1 E+2        1 E+1        1 E+2               3                           1 E+1          1 E+2           2 E+4          1 E+2           35,5         h\nRh-106m       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                     2,2        h\nRh-107       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   21,7     m\nPd-100       1 E+7           1 E+2                                                                                                                                     3,7        d\nPd-101       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                     8,5        h\nPd-103+       1 E+8           1 E+3        1 E+2        3 E+2            3 E+2          2 E+1           1 E+2          1 E+3           2 E+5          3 E+2           17,0         d\nPd-107       1 E+8           1 E+5                                                                                                                                6,5E+6          a\nPd-109       1 E+6           1 E+3        1 E+2        1 E+3            3 E+2                          1 E+2          1 E+3           5 E+6          1 E+3           13,4         h\nAg-102       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   13,0     m\nAg-103       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   11,0         h\nAg-104       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   69,2     m\nAg-104m       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   33,5     m\nAg-105       1 E+6           1 E+2          1             4              5 E-1         1 E-1           1 E+1          2 E+1           9 E+1          4 E+1           41,3     d\nAg-106       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   24,0     m\nAg-106m       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     8,3    d\nAg-108m+      1 E+6           1 E+1          1          2 E-1             1 E-1         7 E-3           5 E-1             6               4           8 E-1          127,0         a\nAg-110m       1 E+6           1 E+1          1                            8 E-2                         5 E-1                             4                          249,9     d\nAg-110m+                                     1          1 E-1             8 E-2         7 E-3           5 E-1             3               4           5 E-1          249,9     d\nAg-111       1 E+6           1 E+3        1 E+2        4 E+1               9           4 E-1           1 E+2          4 E+2           9 E+3          4 E+1             7,5    d\nAg-112       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                     3,1        h","Freigabe\nRadionuklid          Freigrenze                                       uneingeschränkte Freigabe von                                  Freigabe von                  Halbwertszeit\nfesten Stof-\nfesten Stof-     Bauschutt,                                    fen, Flüssig-\nOber-    fen, Flüssig-      Boden-                        Gebäuden        keiten zur\nflächen-       keiten         aushub                       zur Wieder-,   Beseitigung                       Metall-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nspezifische     konta-      mit Ausn.       von mehr        Boden-         Weiterver-      mit Ausn.     Gebäuden        schrott zur\nAktivität      Aktivität     mination     von Sp. 6      als 1000 t/a     flächen         wendung        von Sp. 6     zum Abriss     Rezyklierung\nin Bq          in Bq/g     in Bq/cm2      in Bq/g         in Bq/g        in Bq/g        in Bq/cm2        in Bq/g       in Bq/cm2       in Bq/g\n1            2                3          4             5                6              7               8              9              10             10a             11\nAg-115       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   20,0     m\nCd-104       1 E+7           1 E+2                                                                                                                                   57,7     m\nCd-107       1 E+7           1 E+3                                                                                                                                     6,5        h\nCd-109+       1 E+6           1 E+4        1 E+2        2 E+1            2 E+1          3 E-2           4 E+1          4 E+3           4 E+3          2 E+1          453,0         d\nCd-113*)      1 E+6           1 E+3                                                                                                                                9,0E+15         a\nCd-113m       1 E+6           1 E+3                                                                                                                                   14,6         a\nCd-115       1 E+6           1 E+2        1 E+1        1 E+2             6 E-1                         1 E+1          1 E+2           2 E+3          1 E+2           53,4         h\nCd-115m       1 E+6           1 E+3                                      1 E+1          4 E-2           1 E+2                          2 E+3                          44,8         d\nCd-115m+                                   1 E+2        2 E+1                                                          4 E+2                          2 E+1           44,8         d\nCd-117       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     2,4        h\nCd-117m       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     3,3        h\nIn-109       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     4,2        h\nIn-110       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   69,1     m\nIn-111       1 E+6           1 E+2        1 E+1        1 E+2             7 E-1                         1 E+1          1 E+2           2 E+3          1 E+2             2,8        d\nIn-112       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   14,4     m\nIn-113m       1 E+6           1 E+2        1 E+1        1 E+2             9 E-1                         1 E+1          1 E+2           1 E+5          1 E+2           99,5     m\nIn-114       1 E+5           1 E+3                                                                                                                                   < 10     m\nIn-114m+      1 E+6           1 E+2        1 E+1        1 E+1               2           3 E-2           1 E+1          8 E+1           3 E+2          1 E+1           49,5         d\nIn-115*)     1 E+6           1 E+2                                                                                                                                4,0E+14         a\nIn-115m       1 E+6           1 E+2        1 E+1        1 E+2               2                           1 E+1          1 E+2           6 E+4          1 E+2             4,5        h\nIn-116m       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   54,0     m\nIn-117       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   43,1     m\nIn-117m       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                     1,9        h\nIn-119m       1 E+5           1 E+2                                                                                                                                   18,0     m\nSn-110       1 E+7           1 E+2                                                                                                                                     4,0        h   1779","1780\nFreigabe\nRadionuklid          Freigrenze                                       uneingeschränkte Freigabe von                                  Freigabe von                  Halbwertszeit\nfesten Stof-\nfesten Stof-     Bauschutt,                                    fen, Flüssig-\nOber-    fen, Flüssig-      Boden-                        Gebäuden        keiten zur\nflächen-       keiten         aushub                       zur Wieder-,   Beseitigung                       Metall-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nspezifische     konta-      mit Ausn.       von mehr        Boden-         Weiterver-      mit Ausn.     Gebäuden        schrott zur\nAktivität      Aktivität     mination     von Sp. 6      als 1000 t/a     flächen         wendung        von Sp. 6     zum Abriss     Rezyklierung\nin Bq          in Bq/g     in Bq/cm2      in Bq/g         in Bq/g        in Bq/g        in Bq/cm2        in Bq/g       in Bq/cm2       in Bq/g\n1            2                3          4             5                6              7               8              9              10             10a             11\nSn-111       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   35,3     m\nSn-113       1 E+7           1 E+3        1 E+1                          9 E-1                           7                            7 E+1                         115,1         d\nSn-113+                                    1 E+1           2              9 E-1         1 E-1             7            4 E+1           7 E+1             2           115,1         d\nSn-117m       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   13,6         d\nSn-119m       1 E+7           1 E+3                                                                                                                                   29,3         a\nSn-121       1 E+7           1 E+5                                                                                                                                   27,0         h\nSn-121m+      1 E+7           1 E+3                                                                                                                                   50,0         a\nSn-123       1 E+6           1 E+3                                                                                                                                  129,2         d\nSn-123m       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   40,1     m\nSn-125       1 E+5           1 E+2        1 E+1        2 E+1             7 E-1         2 E-1           1 E+1          3 E+1           6 E+2          2 E+1             9,6        d\nSn-126+       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                1,0E+5          a\nSn-127       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     2,1        h\nSn-128       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   59,1     m\nSb-115       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   32,1     m\nSb-116       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   16,0     m\nSb-116m       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   60,0     m\nSb-117       1 E+7           1 E+2                                                                                                                                     2,8        h\nSb-118m       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     5,0        h\nSb-119       1 E+7           1 E+3                                                                                                                                   38,5         h\nSb-120m       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     5,8        d\nSb-122       1 E+4           1 E+2        1 E+1        1 E+2             5 E-1                         1 E+1          1 E+2           1 E+3          1 E+2             2,7        d\nSb-124       1 E+6           1 E+1          1           5 E-1            5 E-1         4 E-2             1               5            2 E+1          5 E-1           60,3         d\nSb-125+       1 E+6           1 E+2        1 E+1         8 E-1            5 E-1         8 E-2             2            2 E+1           2 E+1          3 E+1             2,8        a\nSb-126       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   12,4         d\nSb-126m       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   19,0     m","Freigabe\nRadionuklid          Freigrenze                                       uneingeschränkte Freigabe von                                  Freigabe von                  Halbwertszeit\nfesten Stof-\nfesten Stof-     Bauschutt,                                    fen, Flüssig-\nOber-    fen, Flüssig-      Boden-                        Gebäuden        keiten zur\nflächen-       keiten         aushub                       zur Wieder-,   Beseitigung                       Metall-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nspezifische     konta-      mit Ausn.       von mehr        Boden-         Weiterver-      mit Ausn.     Gebäuden        schrott zur\nAktivität      Aktivität     mination     von Sp. 6      als 1000 t/a     flächen         wendung        von Sp. 6     zum Abriss     Rezyklierung\nin Bq          in Bq/g     in Bq/cm2      in Bq/g         in Bq/g        in Bq/g        in Bq/cm2        in Bq/g       in Bq/cm2       in Bq/g\n1            2                3          4             5                6              7               8              9              10             10a             11\nSb-127       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     3,9        d\nSb-128m       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                     9,0        h\nSb-129       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     4,3        h\nSb-130       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   40,0     m\nSb-131       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   23,0     m\nTe-116       1 E+7           1 E+2                                                                                                                                     2,5        h\nTe-121       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   16,8         d\nTe-121m       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                  154,0         d\nTe-123*)      1 E+6           1 E+3                                                                                                                                1,2E+13         a\nTe-123m       1 E+7           1 E+2        1 E+1        1 E+1               2           7 E-3           1 E+1          9 E+1           2 E+2          1 E+1          119,7         d\nTe-125m       1 E+7           1 E+3        1 E+2        6 E+1            6 E+1          2 E-2           1 E+2          1 E+3           2 E+4          6 E+1           57,4         d\nTe-127       1 E+6           1 E+3        1 E+2        1 E+3            5 E+1                          1 E+2          1 E+3           9 E+5          1 E+3             9,4        h\nTe-127m+      1 E+7           1 E+3        1 E+2        2 E+1            4 E+1                          1 E+2          1 E+3           3 E+3          5 E+1          109,0     d\nTe-129       1 E+6           1 E+2        1 E+1        1 E+2               4                           1 E+2          1 E+2           7 E+5          1 E+2           69,6     m\nTe-129m+      1 E+6           1 E+3        1 E+1        2 E+1               3             2             1 E+1          1 E+2           8 E+2          2 E+1           33,6     d\nTe-131       1 E+5           1 E+2        1 E+1        1 E+2             6 E-1                         1 E+1          1 E+2           3 E+5          1 E+2           25,0     m\nTe-131m       1 E+6           1 E+1                                       2 E-1                           1                            1 E+3                          30,0         h\nTe-131m+                                     1          1 E+1                                                          1 E+1                          1 E+1           30,0         h\nTe-132       1 E+7           1 E+2          1          1 E+2             9 E-2                           1            1 E+2           2 E+2          1 E+2           76,3         h\nTe-133       1 E+5           1 E+1          1          1 E+1             2 E-1                           1            1 E+1           2 E+5          1 E+1           12,5     m\nTe-133m       1 E+5           1 E+1                                       9 E-2                           1                            2 E+4                          55,4     m\nTe-133m+                                     1          1 E+1                                                          1 E+1                          1 E+1           55,4     m\nTe-134       1 E+6           1 E+1          1          1 E+1             3 E-1                           1            1 E+1           7 E+4          1 E+1           41,8     m\nI-120       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                     1,4        h\nI-120m       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   53,0     m       1781","1782\nFreigabe\nRadionuklid          Freigrenze                                       uneingeschränkte Freigabe von                                  Freigabe von                  Halbwertszeit\nfesten Stof-\nfesten Stof-     Bauschutt,                                    fen, Flüssig-\nOber-    fen, Flüssig-      Boden-                        Gebäuden        keiten zur\nflächen-       keiten         aushub                       zur Wieder-,   Beseitigung                       Metall-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nspezifische     konta-      mit Ausn.       von mehr        Boden-         Weiterver-      mit Ausn.     Gebäuden        schrott zur\nAktivität      Aktivität     mination     von Sp. 6      als 1000 t/a     flächen         wendung        von Sp. 6     zum Abriss     Rezyklierung\nin Bq          in Bq/g     in Bq/cm2      in Bq/g         in Bq/g        in Bq/g        in Bq/cm2        in Bq/g       in Bq/cm2       in Bq/g\n1            2                3          4             5                6              7               8              9              10             10a             11\nI-121       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                     2,1        h\nI-123       1 E+7           1 E+2        1 E+1        1 E+2               2                           1 E+1          1 E+2           3 E+4          1 E+2           13,2         h\nI-124       1 E+6           1 E+1                                                                     1 E+1                                                           4,2        d\nI-125       1 E+6           1 E+3        1 E+1           3                3           9 E-2           1 E+1          1 E+2           1 E+4             3            59,4         d\nI-126       1 E+6           1 E+2        1 E+1           2              5 E-1         2 E-1           1 E+1          2 E+1           3 E+2             2            13,0         d\nI-128       1 E+5           1 E+2                                                                                                                                   25,0     m\nI-129       1 E+5           1 E+2          1           4 E-1            1 E-1                           8            4 E-1              8           4 E-1        1,6E+7          a\nI-130       1 E+6           1 E+1          1          1 E+1            1 E+1                            1            1 E+1           2 E+3          1 E+1           12,4         h\nI-131       1 E+6           1 E+2        1 E+1           2              6 E-1         2 E-1           1 E+1          2 E+1           6 E+2             2              8,0    d\nI-132       1 E+5           1 E+1          1          1 E+1             1 E-1                           1            1 E+1           8 E+3          1 E+1             2,3        h\nI-132m       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   83,6     m\nI-133       1 E+6           1 E+1                                       4 E-1                         1 E+1                          3 E+3                          20,8         h\nI-133+                                    1 E+1        1 E+1                                                          1 E+1                          1 E+1           20,8         h\nI-134       1 E+5           1 E+1          1          1 E+1             8 E-2                           1            1 E+1           2 E+4          1 E+1           52,0     m\nI-135                                                                   1 E-1                           1                            4 E+3                            6,6        h\nI-135+       1 E+6           1 E+1          1          1 E+1                                                          1 E+1                          1 E+1             6,6        h\nXe-120       1 E+9           1 E+2                                                                                                                                   40,0     m\nXe-121       1 E+9           1 E+2                                                                                                                                   38,8     m\nXe-122+       1 E+9           1 E+2                                                                                                                                   20,1         h\nXe-123       1 E+9           1 E+2                                                                                                                                     2,1        h\nXe-125       1 E+9           1 E+3                                                                                                                                   16,8         h\nXe-127       1 E+5           1 E+3                                                                                                                                   36,4     d\nXe-129m       1 E+4           1 E+3                                                                                                                                     8,9    d\nXe-131m       1 E+4           1 E+4                                                                                                                                   11,9     d\nXe-133       1 E+4           1 E+3                                                                                                                                     5,3    d","Freigabe\nRadionuklid          Freigrenze                                       uneingeschränkte Freigabe von                                  Freigabe von                  Halbwertszeit\nfesten Stof-\nfesten Stof-     Bauschutt,                                    fen, Flüssig-\nOber-    fen, Flüssig-      Boden-                        Gebäuden        keiten zur\nflächen-       keiten         aushub                       zur Wieder-,   Beseitigung                       Metall-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nspezifische     konta-      mit Ausn.       von mehr        Boden-         Weiterver-      mit Ausn.     Gebäuden        schrott zur\nAktivität      Aktivität     mination     von Sp. 6      als 1000 t/a     flächen         wendung        von Sp. 6     zum Abriss     Rezyklierung\nin Bq          in Bq/g     in Bq/cm2      in Bq/g         in Bq/g        in Bq/g        in Bq/cm2        in Bq/g       in Bq/cm2       in Bq/g\n1            2                3          4             5                6              7               8              9              10             10a             11\nXe-133m       1 E+4           1 E+3                                                                                                                                     2,2        d\nXe-135       1 E+10          1 E+3                                                                                                                                     9,1        h\nXe-135m       1 E+9           1 E+2                                                                                                                                   15,3     m\nXe-138       1 E+9           1 E+2                                                                                                                                   14,1     m\nCs-125       1 E+4           1 E+1                                                                                                                                   45,0     m\nCs-127       1 E+5           1 E+2                                                                                                                                     6,3        h\nCs-129       1 E+5           1 E+2        1 E+1        1 E+2             9 E-1                         1 E+1          1 E+2           5 E+3          1 E+2           32,1         h\nCs-130       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   29,2     m\nCs-131       1 E+6           1 E+3        1 E+2        9 E+2            2 E+2          3 E+1           1 E+2          1 E+3           2 E+5          9 E+2           10,0         d\nCs-132       1 E+5           1 E+1          1          1 E+1             3 E-1                         1 E+1          1 E+1           4 E+2          1 E+1             6,5        d\nCs-134       1 E+4           1 E+1          1           2 E-1            1 E-1         5 E-2           6 E-1             6               5           2 E-1             2,1        a\nCs-134m       1 E+5           1 E+3        1 E+2        1 E+3            2 E+1                          1 E+2          1 E+3           1 E+6          1 E+3             2,9        h\nCs-135       1 E+7           1 E+4        1 E+2        2 E+1            2 E+1          4 E-1           1 E+2          7 E+2           9 E+3          2 E+1        2,0E+6          a\nCs-136       1 E+5           1 E+1          1             2              1 E-1         4 E-2             1               4            6 E+1          1 E+1           13,2     d\nCs-137+       1 E+4           1 E+1          1          5 E-1             4 E-1         6 E-2             2            1 E+1           1 E+1          6 E-1           30,2         a\nCs-138       1 E+4           1 E+1          1          1 E+1             9 E-2                           1            1 E+1           3 E+4          1 E+1           32,2     m\nBa-126       1 E+7           1 E+2                                                                                                                                  100,0     m\nBa-128       1 E+7           1 E+2                                                                                                                                   2,4.3    d\nBa-131+       1 E+6           1 E+2        1 E+1        2 E+1             5 E-1         2 E-1           1 E+1          2 E+1           3 E+2          9 E+1           11,5     d\nBa-131m       1 E+7           1 E+2                                                                                                                                   14,5     m\nBa-133       1 E+6           1 E+2          1             1                                                           3 E+1                             2            10,5         a\nBa-133m       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   38,9         h\nBa-135m       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   28,7         h\nBa-137m       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     2,6    m\nBa-139       1 E+5           1 E+2                                                                                                                                   83,1     m       1783","1784\nFreigabe\nRadionuklid          Freigrenze                                       uneingeschränkte Freigabe von                                  Freigabe von                  Halbwertszeit\nfesten Stof-\nfesten Stof-     Bauschutt,                                    fen, Flüssig-\nOber-    fen, Flüssig-      Boden-                        Gebäuden        keiten zur\nflächen-       keiten         aushub                       zur Wieder-,   Beseitigung                       Metall-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nspezifische     konta-      mit Ausn.       von mehr        Boden-         Weiterver-      mit Ausn.     Gebäuden        schrott zur\nAktivität      Aktivität     mination     von Sp. 6      als 1000 t/a     flächen         wendung        von Sp. 6     zum Abriss     Rezyklierung\nin Bq          in Bq/g     in Bq/cm2      in Bq/g         in Bq/g        in Bq/g        in Bq/cm2        in Bq/g       in Bq/cm2       in Bq/g\n1            2                3          4             5                6              7               8              9              10             10a             11\nBa-140+       1 E+5           1 E+1          1             2              8 E-2         3 E-2             1               3            5 E+1          1 E+1           12,8         d\nBa-141       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   18,3     m\nBa-142       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   10,7     m\nLa-131       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   59,0     m\nLa-132       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     4,8        h\nLa-135       1 E+7           1 E+3                                                                                                                                   19,4         h\nLa-137       1 E+7           1 E+3                                                                                                                                 6,0E+5         a\nLa-138*)      1 E+7           1 E+1                                                                                                                                1,4E+11         a\nLa-140       1 E+5           1 E+1          1          1 E+1             1 E-1                           1            1 E+1           4 E+2          1 E+1           40,3         h\nLa-141       1 E+5           1 E+2                                                                                                                                     3,9        h\nLa-142       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   92,5     m\nLa-143       1 E+5           1 E+2                                                                                                                                   14,2     m\nCe-134       1 E+7           1 E+3                                                                                                                                   75,9         h\nCe-135       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   17,8         h\nCe-137       1 E+7           1 E+3                                                                                                                                     9,0        h\nCe-137m       1 E+6           1 E+3                                                                                                                                   34,4         h\nCe-139       1 E+6           1 E+2        1 E+1           9                2           7 E-1           1 E+1          8 E+1           1 E+2             9           137,6     d\nCe-141       1 E+7           1 E+2        1 E+1        7 E+1               4             1             1 E+1          1 E+2           1 E+3          7 E+1           32,5     d\nCe-143       1 E+6           1 E+2        1 E+1        1 E+2             9 E-1                         1 E+1          1 E+2           5 E+3          1 E+2           33,0         h\nCe-144+       1 E+5           1 E+2        1 E+2           9                5           4 E-1           3 E+1          1 E+2           2 E+2          1 E+1          284,8     d\nPr-136       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   13,1     m\nPr-137       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   76,6     m\nPr-138m       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     2,0        h\nPr-139       1 E+7           1 E+2                                                                                                                                     4,5        h\nPr-142       1 E+5           1 E+2        1 E+1        1 E+2               4                           1 E+2          1 E+2           4 E+4          1 E+2           19,1         h","Freigabe\nRadionuklid          Freigrenze                                       uneingeschränkte Freigabe von                                  Freigabe von                  Halbwertszeit\nfesten Stof-\nfesten Stof-     Bauschutt,                                    fen, Flüssig-\nOber-    fen, Flüssig-      Boden-                        Gebäuden        keiten zur\nflächen-       keiten         aushub                       zur Wieder-,   Beseitigung                       Metall-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nspezifische     konta-      mit Ausn.       von mehr        Boden-         Weiterver-      mit Ausn.     Gebäuden        schrott zur\nAktivität      Aktivität     mination     von Sp. 6      als 1000 t/a     flächen         wendung        von Sp. 6     zum Abriss     Rezyklierung\nin Bq          in Bq/g     in Bq/cm2      in Bq/g         in Bq/g        in Bq/g        in Bq/cm2        in Bq/g       in Bq/cm2       in Bq/g\n1            2                3          4             5                6              7               8              9              10             10a             11\nPr-142m       1 E+9           1 E+7                                                                                                                                   14,6     m\nPr-143       1 E+6           1 E+4        1 E+2        4 E+1            4 E+1          2 E+1           1 E+2          1 E+4           6 E+5          4 E+1           13,6         h\nPr-144       1 E+5           1 E+2                                                                                                                                   17,3     m\nPr-145       1 E+5           1 E+3                                                                                                                                     6,0    m\nPr-147       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   13,6     m\nNd-136       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   50,7     m\nNd-138       1 E+7           1 E+3                                                                                                                                     5,1    m\nNd-139       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   29,7     m\nNd-139m       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     5,5        h\nNd-141       1 E+7           1 E+2                                                                                                                                     2,5        h\nNd-147       1 E+6           1 E+2        1 E+1        5 E+1               2           7 E-1           1 E+1          8 E+1           1 E+3          5 E+1             11         d\nNd-149       1 E+6           1 E+2        1 E+1        1 E+2             7 E-1                         1 E+1          1 E+2           7 E+4          1 E+2             1,7        h\nNd-151       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   12,4     m\nPm-141       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   20,9     m\nPm-143       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                  265,0         d\nPm-144       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     1,0        a\nPm-145       1 E+7           1 E+3                                                                                                                                   17,7         a\nPm-146       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     5,5        a\nPm-147       1 E+7           1 E+4        1 E+2        2 E+2            2 E+2          2 E+1           1 E+3          1 E+4           2 E+4          6 E+3             2,6        a\nPm-148       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                     5,4    d\nPm-148m+      1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   41,3     d\nPm-149       1 E+6           1 E+3        1 E+2        1 E+3            2 E+1                          1 E+2          1 E+3           7 E+4          1 E+3           53,1         h\nPm-150       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                     2,7        h\nPm-151       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   28,0         h\nSm-141       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   10,2     m       1785","1786\nFreigabe\nRadionuklid          Freigrenze                                       uneingeschränkte Freigabe von                                  Freigabe von                  Halbwertszeit\nfesten Stof-\nfesten Stof-     Bauschutt,                                    fen, Flüssig-\nOber-    fen, Flüssig-      Boden-                        Gebäuden        keiten zur\nflächen-       keiten         aushub                       zur Wieder-,   Beseitigung                       Metall-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nspezifische     konta-      mit Ausn.       von mehr        Boden-         Weiterver-      mit Ausn.     Gebäuden        schrott zur\nAktivität      Aktivität     mination     von Sp. 6      als 1000 t/a     flächen         wendung        von Sp. 6     zum Abriss     Rezyklierung\nin Bq          in Bq/g     in Bq/cm2      in Bq/g         in Bq/g        in Bq/g        in Bq/cm2        in Bq/g       in Bq/cm2       in Bq/g\n1            2                3          4             5                6              7               8              9              10             10a             11\nSm-141m       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   22,6     m\nSm-142       1 E+7           1 E+2                                                                                                                                   72,4     m\nSm-145       1 E+7           1 E+2                                                                                                                                  340,0         d\nSm-146       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                 1,0E+8         a\nSm-147*)      1 E+4           1 E+1                                                                                                                                1,1E+11         a\nSm-151       1 E+8           1 E+4        1 E+2        5 E+2            5 E+2          4 E+1           1 E+3          5 E+3           3 E+4          7 E+3           93,0         a\nSm-153       1 E+6           1 E+2        1 E+1        1 E+2            1 E+1                          1 E+2          1 E+2           4 E+4          1 E+2           46,8         h\nSm-155       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   22,4     m\nSm-156       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                     9,4        h\nEu-145       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     5,9        d\nEu-146       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     4,5        d\nEu-147       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   24,6         d\nEu-148       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   55,6         d\nEu-149       1 E+7           1 E+2                                                                                                                                   93,1         d\nEu-150       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   35,8         a\nEu-152       1 E+6           1 E+1          1          2 E-1             2 E-1         7 E-2           8 E-1             8               6           5 E-1           13,3         a\nEu-152m       1 E+6           1 E+2        1 E+1        1 E+2             7 E-1                         1 E+1          1 E+2           1 E+4          1 E+2             9,3        h\nEu-154       1 E+6           1 E+1          1          2 E-1             2 E-1         6 E-2           7 E-1             7               6           5 E-1             8,8        a\nEu-155       1 E+7           1 E+2        1 E+1        3 E+1               8             2             2 E+1          1 E+2           3 E+2          3 E+1             4,8        a\nEu-156       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   15,2     d\nEu-157       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   15,2         h\nEu-158       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   46,0     m\nGd-145       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   23,9     m\nGd-146+       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   48,3     d\nGd-147       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   38,1         h","Freigabe\nRadionuklid          Freigrenze                                       uneingeschränkte Freigabe von                                  Freigabe von                  Halbwertszeit\nfesten Stof-\nfesten Stof-     Bauschutt,                                    fen, Flüssig-\nOber-    fen, Flüssig-      Boden-                        Gebäuden        keiten zur\nflächen-       keiten         aushub                       zur Wieder-,   Beseitigung                       Metall-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nspezifische     konta-      mit Ausn.       von mehr        Boden-         Weiterver-      mit Ausn.     Gebäuden        schrott zur\nAktivität      Aktivität     mination     von Sp. 6      als 1000 t/a     flächen         wendung        von Sp. 6     zum Abriss     Rezyklierung\nin Bq          in Bq/g     in Bq/cm2      in Bq/g         in Bq/g        in Bq/g        in Bq/cm2        in Bq/g       in Bq/cm2       in Bq/g\n1            2                3          4             5                6              7               8              9              10             10a             11\nGd-148       1 E+4           1 E+1                                                                                                                                   90,0         a\nGd-149       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                     9,5        d\nGd-151       1 E+7           1 E+2                                                                                                                                  120,0         d\nGd-152*)      1 E+4           1 E+1                                                                                                                                1,1E+14         a\nGd-153       1 E+7           1 E+2        1 E+1        2 E+1               6             1             1 E+1          1 E+2           3 E+2          2 E+1          239,5         d\nGd-159       1 E+6           1 E+3        1 E+2        1 E+3               7                           1 E+2          1 E+3           7 E+4          1 E+3           18,5         h\nTb-147       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                  165,0         h\nTb-149       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     4,1        h\nTb-150       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     3,7        h\nTb-151       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   17,6         h\nTb-153       1 E+7           1 E+2                                                                                                                                     2,3        d\nTb-154       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   21,0         h\nTb-155       1 E+7           1 E+2                                                                                                                                     5,3        d\nTb-156       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     5,4        d\nTb-156m       1 E+7           1 E+3                                                                                                                                     5,4        h\nTb-157       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                  150,0         a\nTb-158       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                  150,0         a\nTb-160       1 E+6           1 E+1          1          6 E-1             2 E-1         7 E-2             1               9            2 E+1          6 E-1           72,1         d\nTb-161       1 E+6           1 E+3                                                                                                                                     6,9        d\nDy-155       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   10,0         h\nDy-157       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                     8,1        h\nDy-159       1 E+7           1 E+3                                                                                                                                  144,4         d\nDy-165       1 E+6           1 E+3        1 E+2        1 E+3            1 E+1                          1 E+2          1 E+3           9 E+5          1 E+3             2,4        h\nDy-166       1 E+6           1 E+3                                         5                           1 E+1                          1 E+4                          81,5         h\nDy-166+                                    1 E+1        1 E+3                                                          1 E+3                          1 E+3           81,5         h   1787","1788\nFreigabe\nRadionuklid          Freigrenze                                       uneingeschränkte Freigabe von                                  Freigabe von                  Halbwertszeit\nfesten Stof-\nfesten Stof-     Bauschutt,                                    fen, Flüssig-\nOber-    fen, Flüssig-      Boden-                        Gebäuden        keiten zur\nflächen-       keiten         aushub                       zur Wieder-,   Beseitigung                       Metall-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nspezifische     konta-      mit Ausn.       von mehr        Boden-         Weiterver-      mit Ausn.     Gebäuden        schrott zur\nAktivität      Aktivität     mination     von Sp. 6      als 1000 t/a     flächen         wendung        von Sp. 6     zum Abriss     Rezyklierung\nin Bq          in Bq/g     in Bq/cm2      in Bq/g         in Bq/g        in Bq/g        in Bq/cm2        in Bq/g       in Bq/cm2       in Bq/g\n1            2                3          4             5                6              7               8              9              10             10a             11\nHo-155       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   48,0     m\nHo-157       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   12,6     m\nHo-159       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   33,0     m\nHo-161       1 E+7           1 E+2                                                                                                                                     2,5        h\nHo-162       1 E+7           1 E+2                                                                                                                                   15,0     m\nHo-162m       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   68,0     m\nHo-164       1 E+6           1 E+3                                                                                                                                   29,0     m\nHo-164m       1 E+7           1 E+3                                                                                                                                   37,0     m\nHo-166       1 E+5           1 E+3        1 E+2        1 E+3            1 E+1                          1 E+2          1 E+3           7 E+4          1 E+3           26,8         h\nHo-166m       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                1,2E+3          a\nHo-167       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                     3,1        h\nEr-161       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     3,2        h\nEr-165       1 E+7           1 E+3                                                                                                                                   10,3         h\nEr-169       1 E+7           1 E+4        1 E+2        1 E+2            1 E+2          5 E+1           1 E+3          1 E+4           2 E+6          1 E+2             9,4        d\nEr-171       1 E+6           1 E+2        1 E+1        1 E+2             7 E-1                         1 E+1          1 E+2           2 E+4          1 E+2             7,5        h\nEr-172       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   49,0         h\nTm-162       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   21,6     m\nTm-166       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     7,7        h\nTm-167       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                     9,3    d\nTm-170       1 E+6           1 E+3        1 E+2        4 E+1            4 E+1            6             1 E+2          1 E+3           9 E+3          7 E+1          128,6     d\nTm-171       1 E+8           1 E+4        1 E+2        5 E+2            5 E+2          6 E+1           1 E+3          1 E+4           6 E+4          7 E+2             1,9        a\nTm-172       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   63,6         h\nTm-173       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                     8,2        h\nTm-175       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   15,2     m\nYb-162       1 E+7           1 E+2                                                                                                                                   18,9     m","Freigabe\nRadionuklid          Freigrenze                                       uneingeschränkte Freigabe von                                  Freigabe von                  Halbwertszeit\nfesten Stof-\nfesten Stof-     Bauschutt,                                    fen, Flüssig-\nOber-    fen, Flüssig-      Boden-                        Gebäuden        keiten zur\nflächen-       keiten         aushub                       zur Wieder-,   Beseitigung                       Metall-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nspezifische     konta-      mit Ausn.       von mehr        Boden-         Weiterver-      mit Ausn.     Gebäuden        schrott zur\nAktivität      Aktivität     mination     von Sp. 6      als 1000 t/a     flächen         wendung        von Sp. 6     zum Abriss     Rezyklierung\nin Bq          in Bq/g     in Bq/cm2      in Bq/g         in Bq/g        in Bq/g        in Bq/cm2        in Bq/g       in Bq/cm2       in Bq/g\n1            2                3          4             5                6              7               8              9              10             10a             11\nYb-166       1 E+7           1 E+2                                                                                                                                    56,7        h\nYb-167       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                    17,7    m\nYb-169       1 E+7           1 E+2                                                                                                                                    32,0        d\nYb-175       1 E+7           1 E+3        1 E+2        1 E+3               6                           1 E+2          1 E+3           1 E+4          1 E+3             4,2        d\nYb-177       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                     1,9        h\nYb-178       1 E+6           1 E+3                                                                                                                                    74,0    m\nLu-169       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     1,4        d\nLu-170       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     2,0        d\nLu-171       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     8,2        d\nLu-172       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     6,7        d\nLu-173       1 E+7           1 E+2                                                                                                                                     1,4        a\nLu-174       1 E+7           1 E+2                                                                                                                                     3,3        a\nLu-174m       1 E+7           1 E+2                                                                                                                                  142,0         d\nLu-176*)      1 E+6           1 E+2                                                                                                                                3,6 E+10        a\nLu-176m       1 E+6           1 E+3                                                                                                                                     3,7        h\nLu-177       1 E+7           1 E+3        1 E+2        1 E+3               9                           1 E+2          1 E+3           1 E+4          1 E+3             6,7        d\nLu-177m       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                  160,1         d\nLu-178       1 E+5           1 E+2                                                                                                                                    28,4    m\nLu-178m       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                    22,7    m\nLu-179       1 E+6           1 E+3                                                                                                                                     4,6        h\nHf-170       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                    16,0        h\nHf-172+       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     1,9        a\nHf-173       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                    23,6        h\nHf-175       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                    70,0        d\nHf-177m       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                    51,0    m       1789","1790\nFreigabe\nRadionuklid          Freigrenze                                       uneingeschränkte Freigabe von                                  Freigabe von                  Halbwertszeit\nfesten Stof-\nfesten Stof-     Bauschutt,                                    fen, Flüssig-\nOber-    fen, Flüssig-      Boden-                        Gebäuden        keiten zur\nflächen-       keiten         aushub                       zur Wieder-,   Beseitigung                       Metall-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nspezifische     konta-      mit Ausn.       von mehr        Boden-         Weiterver-      mit Ausn.     Gebäuden        schrott zur\nAktivität      Aktivität     mination     von Sp. 6      als 1000 t/a     flächen         wendung        von Sp. 6     zum Abriss     Rezyklierung\nin Bq          in Bq/g     in Bq/cm2      in Bq/g         in Bq/g        in Bq/g        in Bq/cm2        in Bq/g       in Bq/cm2       in Bq/g\n1            2                3          4             5                6              7               8              9              10             10a             11\nHf-178m       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   31,0         a\nHf-179m       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   25,0         d\nHf-180m       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     5,5        h\nHf-181       1 E+6           1 E+1          1             4              4 E-1         2 E-1             9            1 E+1           8 E+1          1 E+1           42,4         d\nHf-182       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                9,0E+6          a\nHf-182m       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   61,5     m\nHf-183       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   64,0     m\nHf-184       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                     4,1        h\nTa-172       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   37,0     m\nTa-173       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     3,6        h\nTa-174       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     1,0        h\nTa-175       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   10,5         h\nTa-176       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     8,1        h\nTa-177       1 E+7           1 E+2                                                                                                                                   56,6         h\nTa-178       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     2,5        h\nTa-179       1 E+7           1 E+3                                                                                                                                  665,0     d\nTa-180*)      1 E+6           1 E+1                                                                                                                                > E+13          a\nTa-180m       1 E+7           1 E+3                                                                                                                                     8,2        h\nTa-182       1 E+4           1 E+1          1          5 E-1             2 E-1         6 E-2             1               7            1 E+1          5 E-1          114,4     d\nTa-182m       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   16,0     m\nTa-183       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                     5,0    d\nTa-184       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     8,7        h\nTa-185       1 E+5           1 E+2                                                                                                                                   49,0     m\nTa-186       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   10,5     m\nW-176        1 E+6           1 E+2                                                                                                                                     2,5        h","Freigabe\nRadionuklid          Freigrenze                                       uneingeschränkte Freigabe von                                  Freigabe von                  Halbwertszeit\nfesten Stof-\nfesten Stof-     Bauschutt,                                    fen, Flüssig-\nOber-    fen, Flüssig-      Boden-                        Gebäuden        keiten zur\nflächen-       keiten         aushub                       zur Wieder-,   Beseitigung                       Metall-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nspezifische     konta-      mit Ausn.       von mehr        Boden-         Weiterver-      mit Ausn.     Gebäuden        schrott zur\nAktivität      Aktivität     mination     von Sp. 6      als 1000 t/a     flächen         wendung        von Sp. 6     zum Abriss     Rezyklierung\nin Bq          in Bq/g     in Bq/cm2      in Bq/g         in Bq/g        in Bq/g        in Bq/cm2        in Bq/g       in Bq/cm2       in Bq/g\n1            2                3          4             5                6              7               8              9              10             10a             11\nW-177        1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     2,3        h\nW-178+        1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   22,0         d\nW-179        1 E+7           1 E+2                                                                                                                                   38,0     m\nW-181        1 E+7           1 E+3        1 E+2        6 E+1            2 E+1            4             5 E+1          1 E+3           2 E+3          6 E+1          121,2         d\nW-185        1 E+7           1 E+4        1 E+2        1 E+2            1 E+2            3             8 E+2          1 E+4           4 E+5          7 E+2           75,1         d\nW-187        1 E+6           1 E+2        1 E+1        1 E+2             5 E-1                         1 E+1          1 E+2           4 E+3          1 E+2           23,8         h\nW-188+        1 E+5           1 E+2                                                                                                                                   69,0         d\nRe-177       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   14,0     m\nRe-178       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   13,2     m\nRe-181       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   20,0         h\nRe-182       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   64,0         h\nRe-184       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   38,0         d\nRe-184m       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                  165,0         d\nRe-186       1 E+6           1 E+3        1 E+2        1 E+3            2 E+1                          1 E+2          1 E+3           4 E+4          1 E+3           90,6         h\nRe-186m       1 E+7           1 E+3                                                                                                                                 2,0E+5         a\nRe-187*)      1 E+9           1 E+6                                                                                                                                5,0E+10         a\nRe-188       1 E+5           1 E+2        1 E+1        1 E+2               4                           1 E+2          1 E+2           5 E+4          1 E+2           17,0         h\nRe-188m       1 E+7           1 E+2                                                                                                                                   18,6     m\nRe-189+       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   24,3         h\nOs-180       1 E+7           1 E+2                                                                                                                                   21,7     m\nOs-181       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     1,8        h\nOs-182       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   22,1         h\nOs-185       1 E+6           1 E+1          1          5 E-1             3 E-1         1 E-1             3            1 E+1           3 E+1          5 E-1           94,0     d\nOs-189m       1 E+7           1 E+4                                                                                                                                     6,0        h\nOs-191       1 E+7           1 E+2        1 E+1        9 E+1               7             2             1 E+1          1 E+2           3 E+3          9 E+1           15,4     d       1791","1792\nFreigabe\nRadionuklid          Freigrenze                                       uneingeschränkte Freigabe von                                  Freigabe von                  Halbwertszeit\nfesten Stof-\nfesten Stof-     Bauschutt,                                    fen, Flüssig-\nOber-    fen, Flüssig-      Boden-                        Gebäuden        keiten zur\nflächen-       keiten         aushub                       zur Wieder-,   Beseitigung                       Metall-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nspezifische     konta-      mit Ausn.       von mehr        Boden-         Weiterver-      mit Ausn.     Gebäuden        schrott zur\nAktivität      Aktivität     mination     von Sp. 6      als 1000 t/a     flächen         wendung        von Sp. 6     zum Abriss     Rezyklierung\nin Bq          in Bq/g     in Bq/cm2      in Bq/g         in Bq/g        in Bq/g        in Bq/cm2        in Bq/g       in Bq/cm2       in Bq/g\n1            2                3          4             5                6              7               8              9              10             10a             11\nOs-191m       1 E+7           1 E+3        1 E+2        1 E+3            2 E+2                          1 E+3          1 E+3           2 E+6          1 E+3           13,1         h\nOs-193       1 E+6           1 E+2        1 E+1        1 E+2               4                           1 E+2          1 E+2           3 E+4          1 E+2           30,0         h\nOs-194+       1 E+5           1 E+2                                                                                                                                     6,0        a\nIr-182      1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   15,0     m\nIr-184      1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     3,0        h\nIr-185      1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   14,0         h\nIr-186      1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   15,8         h\nIr-187      1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   10,5         h\nIr-188      1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   41,5         h\nIr-189+      1 E+7           1 E+2                                                                                                                                   13,3         d\nIr-190+      1 E+6           1 E+1          1             2              8 E-2         6 E-2             1               3            5 E+1          1 E+1           11,8         d\nIr-192      1 E+4           1 E+1          1             1              3 E-1         1 E-1             1            1 E+1           3 E+1             2            74,0         d\nIr-192m      1 E+7           1 E+2                                                                                                                                  241,0         a\nIr-193m      1 E+7           1 E+4                                                                                                                                   10,6         d\nIr-194      1 E+5           1 E+2        1 E+1        1 E+2               3                           1 E+1          1 E+2           2 E+4          1 E+2          171,0         d\nIr-194m      1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   19,5         h\nIr-195      1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   19,2         h\nIr-195m      1 E+6           1 E+2\nPt-186       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     2,0        a\nPt-188+       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   10,2         d\nPt-189       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   11,0         h\nPt-191       1 E+6           1 E+2        1 E+1        1 E+2               1                           1 E+1          1 E+2           3 E+3          1 E+2             2,8        d\nPt-193       1 E+7           1 E+4                                                                                                                                   50,0         a\nPt-193m       1 E+7           1 E+3        1 E+2        1 E+3            7 E+1                          1 E+2          1 E+3           1 E+5          1 E+3             4,3        d\nPt-195m       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                     4,0        d","Freigabe\nRadionuklid           Freigrenze                                       uneingeschränkte Freigabe von                                  Freigabe von                  Halbwertszeit\nfesten Stof-\nfesten Stof-     Bauschutt,                                    fen, Flüssig-\nOber-    fen, Flüssig-      Boden-                        Gebäuden        keiten zur\nflächen-       keiten         aushub                       zur Wieder-,   Beseitigung                       Metall-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nspezifische     konta-      mit Ausn.       von mehr        Boden-         Weiterver-      mit Ausn.     Gebäuden        schrott zur\nAktivität      Aktivität     mination     von Sp. 6      als 1000 t/a     flächen         wendung        von Sp. 6     zum Abriss     Rezyklierung\nin Bq          in Bq/g     in Bq/cm2      in Bq/g         in Bq/g        in Bq/g        in Bq/cm2        in Bq/g       in Bq/cm2       in Bq/g\n1            2                3          4             5                6              7               8              9              10             10a             11\nPt-197       1 E+6           1 E+3        1 E+2        1 E+3            2 E+1                          1 E+2          1 E+3           2 E+5          1 E+3           18,3         h\nPt-197m       1 E+6           1 E+2        1 E+1        1 E+2               4                           1 E+1          1 E+2           5 E+5          1 E+2           94,4     m\nPt-199       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   30,8         h\nPt-200       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   12,5     m\nAu-193       1 E+7           1 E+2                                                                                                                                   17,7         h\nAu-194       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   39,5         h\nAu-195       1 E+7           1 E+2                                                                                                                                  183,0         d\nAu-198       1 E+6           1 E+2        1 E+1        1 E+2             6 E-1                         1 E+1          1 E+2           2 E+3          1 E+2             2,7        d\nAu-198m       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     2,3        d\nAu-199       1 E+6           1 E+2        1 E+1        1 E+2             6 E-1                         1 E+1          1 E+2           9 E+3          1 E+2             3,1        d\nAu-200       1 E+5           1 E+2                                                                                                                                   48,4     m\nAu-200m       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   18,7         h\nAu-201       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   26,4     m\nHg-193       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                     3,5        h\nHg-193m       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   11,1         h\nHg-194+       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                  367,0         a\nHg-195       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                     9,5        h\nHg-195m+\norg.        1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   40,0         h\nHg-195m+\nanorg.        1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   40,0         h\nHg-197       1 E+7           1 E+2        1 E+1        1 E+2               9                           1 E+2          1 E+2           3 E+4          1 E+2           64,1         h\nHg-197m\norg., anorg.   1 E+6           1 E+2        1 E+1        1 E+2               4                           1 E+1          1 E+2           3 E+4          1 E+2           23,8         h\nHg-203       1 E+5           1 E+2        1 E+1                            1                           1 E+1                          2 E+2                          46,6         d\nTl-194       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   33,0     m       1793","1794\nFreigabe\nRadionuklid          Freigrenze                                       uneingeschränkte Freigabe von                                  Freigabe von                  Halbwertszeit\nfesten Stof-\nfesten Stof-     Bauschutt,                                    fen, Flüssig-\nOber-    fen, Flüssig-      Boden-                        Gebäuden        keiten zur\nflächen-       keiten         aushub                       zur Wieder-,   Beseitigung                       Metall-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nspezifische     konta-      mit Ausn.       von mehr        Boden-         Weiterver-      mit Ausn.     Gebäuden        schrott zur\nAktivität      Aktivität     mination     von Sp. 6      als 1000 t/a     flächen         wendung        von Sp. 6     zum Abriss     Rezyklierung\nin Bq          in Bq/g     in Bq/cm2      in Bq/g         in Bq/g        in Bq/g        in Bq/cm2        in Bq/g       in Bq/cm2       in Bq/g\n1            2                3          4             5                6              7               8              9              10             10a             11\nTl-194m       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   32,8     m\nTl-195       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     1,1        h\nTl-197       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                     2,8        h\nTl-198       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     5,3        h\nTl-198m       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     1,9        h\nTl-199       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                     7,4        h\nTl-200       1 E+6           1 E+1          1          1 E+1             2 E-1                           1            1 E+1           1 E+3          1 E+1           26,1         h\nTl-201       1 E+6           1 E+2        1 E+1        1 E+2               6                           1 E+1          1 E+2           1 E+4          1 E+2           73,1         h\nTl-202       1 E+6           1 E+2        1 E+1        2 E+1             5 E-1         2 E-1           1 E+1          2 E+1           3 E+2          1 E+2           12,2         d\nTl-204       1 E+4           1 E+4        1 E+2        4 E+1            4 E+1          4 E-2           1 E+2          1 E+4           3 E+3          3 E+2             3,8        a\nPb-195m       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   15,7     m\nPb-198       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                     2,4        h\nPb-199       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     1,5        h\nPb-200       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   21,5         h\nPb-201       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     9,4        h\nPb-202       1 E+6           1 E+3                                                                                                                                3,0E+5          a\nPb-202m       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     3,6        h\nPb-203       1 E+6           1 E+2        1 E+1        1 E+2             9 E-1                         1 E+1          1 E+2           3 E+3          1 E+2           51,9         h\nPb-205       1 E+7           1 E+4                                                                                                                                1,5E+7          a\nPb-209       1 E+6           1 E+5                                                                                                                                     3,3        h\nPb-210+                                      1          3 E-2             3 E-2                           1            1 E+1              1           6 E-2           22,3         a\nPb-210++      1 E+4           1 E+1          1          2 E-2                                                          1 E+1                          6 E-2           22,3         a\nPb-211       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   36,1     m\nPb-212       1 E+7           1 E+2          1          1 E+1             1 E-1                           1            1 E+1           2 E+3          1 E+1           10,6         h\nPb-212+       1 E+5           1 E+1          1                                                                                                                        10,6         h","Freigabe\nRadionuklid          Freigrenze                                       uneingeschränkte Freigabe von                                  Freigabe von                  Halbwertszeit\nfesten Stof-\nfesten Stof-     Bauschutt,                                    fen, Flüssig-\nOber-    fen, Flüssig-      Boden-                        Gebäuden        keiten zur\nflächen-       keiten         aushub                       zur Wieder-,   Beseitigung                       Metall-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nspezifische     konta-      mit Ausn.       von mehr        Boden-         Weiterver-      mit Ausn.     Gebäuden        schrott zur\nAktivität      Aktivität     mination     von Sp. 6      als 1000 t/a     flächen         wendung        von Sp. 6     zum Abriss     Rezyklierung\nin Bq          in Bq/g     in Bq/cm2      in Bq/g         in Bq/g        in Bq/g        in Bq/cm2        in Bq/g       in Bq/cm2       in Bq/g\n1            2                3          4             5                6              7               8              9              10             10a             11\nPb-214       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   26,8     m\nBi-200       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   36,4     m\nBi-201       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     1,8        h\nBi-202       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     1,7        h\nBi-203       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   11,8         h\nBi-205       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   15,3         d\nBi-206       1 E+5           1 E+1          1          1 E+1             7 E-2                           1            1 E+1           9 E+1          1 E+1             6,2        d\nBi-207       1 E+6           1 E+1          1           2 E-1            2 E-1         5 E-2           5 E-1             6               5           6 E-1           31,6         a\nBi-210       1 E+6           1 E+3        1 E+2        1 E+3               9                           3 E+1          1 E+3           1 E+4          1 E+3             5,0        d\nBi-210m+      1 E+5           1 E+1                                                                                                                                3,0E+6          a\nBi-212                                                                   2 E-1                           1                            3 E+4                          60,6     m\nBi-212+      1 E+5           1 E+1          1          1 E+1                                                          1 E+1                          1 E+1           60,6     m\nBi-213       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   45,6     m\nBi-214       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   19,9     m\nPo-203       1 E+6           1 E+1          1          1 E+1             1 E-1                           1            1 E+1           4 E+4          1 E+1           36,0     m\nPo-205       1 E+6           1 E+1          1          1 E+1             1 E-1                           1            1 E+1           1 E+4          1 E+1             1,8        h\nPo-206       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     8,8        d\nPo-207       1 E+6           1 E+1          1          1 E+1             2 E-1                           1            1 E+1           5 E+3          1 E+1             5,8        h\nPo-208       1 E+4           1 E+1                                                                                                                                     2,9        a\nPo-209       1 E+4           1 E+1                                                                                                                                  102,0         a\nPo-210       1 E+4           1 E+1          1          4 E-2             4 E-2                           1              10               7              1           138,4         d\nAt-207       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     1,8        h\nAt-211       1 E+7           1 E+3        1 E+1        1 E+3            1 E+1                            8            1 E+3           3 E+5          1 E+3             7,2        h\nFr-222       1 E+5           1 E+3                                                                                                                                   14,4     m\nFr-223       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   21,8     m       1795","1796\nFreigabe\nRadionuklid          Freigrenze                                       uneingeschränkte Freigabe von                                  Freigabe von                  Halbwertszeit\nfesten Stof-\nfesten Stof-     Bauschutt,                                    fen, Flüssig-\nOber-    fen, Flüssig-      Boden-                        Gebäuden        keiten zur\nflächen-       keiten         aushub                       zur Wieder-,   Beseitigung                       Metall-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nspezifische     konta-      mit Ausn.       von mehr        Boden-         Weiterver-      mit Ausn.     Gebäuden        schrott zur\nAktivität      Aktivität     mination     von Sp. 6      als 1000 t/a     flächen         wendung        von Sp. 6     zum Abriss     Rezyklierung\nin Bq          in Bq/g     in Bq/cm2      in Bq/g         in Bq/g        in Bq/g        in Bq/cm2        in Bq/g       in Bq/cm2       in Bq/g\n1            2                3          4             5                6              7               8              9              10             10a             11\nRn-220+       1 E+7           1 E+4                                                                                                                                   < 10     m\nRn-222+       1 E+8           1 E+1                                                                                                                                     3,8        d\nRa-223+       1 E+5           1 E+2          1           5 E-1            4 E-1         1 E-2             1            2 E+1           3 E+2          5 E-1           11,4         d\nRa-224                                                                   1 E-1                           1                            3 E+2                            3,7        d\nRa-224+       1 E+5           1 E+1          1          1 E+1                                                          1 E+1                          1 E+1             3,7        d\nRa-225       1 E+5           1 E+2        1 E-1         2 E-1            2 E-1                         1 E-1             9            8 E+1          4 E-1           14,8         d\nRa-226+                                      1           3 E-2            3 E-2                         5 E-1           1 E-1          9 E-1          4 E-1         1,6E+3         a\nRa-226++      1 E+4           1 E+1          1           1 E-2                                                          1 E-1                         5 E-2         1,6E+3         a\nRa-227       1 E+6           1 E+2        1 E+1        1 E+2               1                           1 E+1          1 E+2           3 E+5          1 E+2           42,2     m\nRa-228+       1 E+5           1 E+1          1           7 E-2            1 E-1                         4 E-1             8               4           7 E-1             5,8        a\nAc-224       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                     2,9        h\nAc-225+       1 E+4           1 E+1                                                                                                                                   10,0         d\nAc-226       1 E+5           1 E+2                                                                                                                                     2,9        h\nAc-227+       1 E+3           1 E-1          1                                                                                                                        21,8         a\nAc-227++                                     1           7 E-3                                                          3 E-1                         3 E-2           21,8         a\nAc-228       1 E+6           1 E+1          1          1 E+1             2 E-1                           1            1 E+1           7 E+3          1 E+1             6,1        h\nTh-226                                                                  3 E+1                          1 E+2                          1 E+7                          31,0     m\nTh-226+       1 E+7           1 E+3        1 E+1        1 E+3                                                          1 E+3                          1 E+3           31,0     m\nTh-227       1 E+4           1 E+1        1 E-1        2 E-1             2 E-1                         1 E-1             7            6 E+1          3 E-1           18,7         d\nTh-228+       1 E+4               1        1 E-1        1 E-1             7 E-2                         1 E-1             1               3           4 E-1             1,9        a\nTh-229+       1 E+3               1        1 E-1        2 E-2             2 E-2                         1 E-1             1            9 E-1          1 E-1         7,9E+3         a\nTh-230       1 E+4               1        1 E-1        5 E-2             5 E-2                         1 E-1             1               3           3 E-1         7,5E+4         a\nTh-231       1 E+7           1 E+3        1 E+2        1 E+3            4 E+1                          1 E+2          1 E+3           3 E+5          1 E+3           25,5         h\nTh-232       1 E+4           1 E+1        1 E-1        3 E-2             3 E-2                         1 E-1             1               1           3 E-1        1,4E+10         a\nTh-232sec     1 E+3               1        1 E-1        2 E-2                                                             1                           1 E-1        1,4E+10         a","Freigabe\nRadionuklid          Freigrenze                                       uneingeschränkte Freigabe von                                  Freigabe von                  Halbwertszeit\nfesten Stof-\nfesten Stof-     Bauschutt,                                    fen, Flüssig-\nOber-    fen, Flüssig-      Boden-                        Gebäuden        keiten zur\nflächen-       keiten         aushub                       zur Wieder-,   Beseitigung                       Metall-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nspezifische     konta-      mit Ausn.       von mehr        Boden-         Weiterver-      mit Ausn.     Gebäuden        schrott zur\nAktivität      Aktivität     mination     von Sp. 6      als 1000 t/a     flächen         wendung        von Sp. 6     zum Abriss     Rezyklierung\nin Bq          in Bq/g     in Bq/cm2      in Bq/g         in Bq/g        in Bq/g        in Bq/cm2        in Bq/g       in Bq/cm2       in Bq/g\n1            2                3          4             5                6              7               8              9              10             10a             11\nTh-234+       1 E+5           1 E+3        1 E+2        1 E+1            1 E+1                          1 E+2          5 E+2           4 E+3          1 E+1           24,1         d\nPa-227       1 E+6           1 E+3                                                                                                                                   38,3     m\nPa-228       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   22,0         h\nPa-230       1 E+6           1 E+1          1             6              4 E-1         1 E-1           1 E+1          1 E+1           2 E+2          1 E+1           17,4         d\nPa-231       1 E+3               1        1 E-2         7 E-3            4 E-3                         1 E-2          8 E-2           1 E-1          2 E-1        3,3E+4          a\nPa-232       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     1,3        d\nPa-233       1 E+7           1 E+2        1 E+1        2 E+1               1           4 E-1           1 E+1          5 E+1           4 E+2          6 E+1           27,0         d\nPa-234       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     6,7        h\nU-230+       1 E+5           1 E+1        1 E-1        3 E-1             2 E-1                         1 E-1          1 E+1           8 E+1          9 E-1           20,8         d\nU-231        1 E+7           1 E+2        1 E+1        1 E+2               6                           1 E+1          1 E+2           1 E+4          1 E+2             4,2    d\nU-232        1 E+4           1 E+1        1 E-1        6 E-2             5 E-2                         1 E-1             1               1           8 E-1           68,9         a\nU-232+       1 E+3               1        1 E-1        4 E-2                                                             1                           3 E-1           68,9         a\nU-233        1 E+4           1 E+1          1          4 E-1             3 E-1                           1               2            1 E+1             3         1,6E+5          a\nU-234        1 E+4           1 E+1          1          5 E-1             4 E-1                           1               9            1 E+1             2         2,5E+5          a\nU-235+       1 E+4           1 E+1          1          5 E-1             3 E-1                           1               3            1 E+1          8 E-1        7,0E+8          a\nU-236        1 E+4           1 E+1          1          5 E-1             4 E-1                           2            1 E+1           1 E+1             3         2,3E+7          a\nU-237        1 E+6           1 E+2        1 E+1        1 E+2               3                           1 E+1          1 E+2           3 E+3          1 E+2             6,8    d\nU-238+       1 E+4           1 E+1          1          6 E-1             4 E-1                           2            1 E+1           1 E+1             2         4,4E+9          a\nU-238sec      1 E+3               1          1          9 E-3                                                          1 E-1                          4 E-2        4,4E+9          a\nU-239        1 E+6           1 E+2        1 E+2        1 E+2               9                           1 E+2          1 E+2           4 E+6          1 E+2           23,5     m\nU-240        1 E+7           1 E+3        1 E+1        1 E+3             7 E-1                         1 E+1          1 E+3           9 E+3          1 E+3           14,1         h\nU-240+       1 E+6           1 E+1                                       7 E-1                                                                                       14,1         h\nNp-232       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   14,7     m\nNp-233       1 E+7           1 E+2                                                                                                                                   36,2     m\nNp-234       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     4,4    d       1797","1798\nFreigabe\nRadionuklid          Freigrenze                                       uneingeschränkte Freigabe von                                  Freigabe von                  Halbwertszeit\nfesten Stof-\nfesten Stof-     Bauschutt,                                    fen, Flüssig-\nOber-    fen, Flüssig-      Boden-                        Gebäuden        keiten zur\nflächen-       keiten         aushub                       zur Wieder-,   Beseitigung                       Metall-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nspezifische     konta-      mit Ausn.       von mehr        Boden-         Weiterver-      mit Ausn.     Gebäuden        schrott zur\nAktivität      Aktivität     mination     von Sp. 6      als 1000 t/a     flächen         wendung        von Sp. 6     zum Abriss     Rezyklierung\nin Bq          in Bq/g     in Bq/cm2      in Bq/g         in Bq/g        in Bq/g        in Bq/cm2        in Bq/g       in Bq/cm2       in Bq/g\n1            2                3          4             5                6              7               8              9              10             10a             11\nNp-235       1 E+7           1 E+3                                                                                                                                  396,2         d\nNp-236       1 E+7           1 E+3                                                                                                                                   22,5         h\nNp-236m       1 E+5           1 E+2                                                                                                                                1,2E+5          a\nNp-237+       1 E+3               1        1 E-1         9 E-2            2 E-1                         1 E-1             1               5           6 E-1        2,1E+6          a\nNp-238       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                     2,1        d\nNp-239       1 E+7           1 E+2        1 E+1        1 E+2               2                           1 E+1          1 E+2           6 E+3          1 E+2             2,4        d\nNp-240       1 E+6           1 E+2          1          1 E+1             2 E-1                           1            1 E+1           4 E+4          1 E+1           65,0     m\nPu-234       1 E+7           1 E+2        1 E+1        1 E+2               4                           1 E+1          1 E+2           8 E+4          1 E+2             8,8        h\nPu-235       1 E+7           1 E+2        1 E+1        1 E+2               3                           1 E+1          1 E+2           1 E+6          1 E+2           25,3     m\nPu-236       1 E+4           1 E+1        1 E-1        1 E-1             2 E-1         1 E-1           1 E-1          1 E+1              7           7 E-1             2,9        a\nPu-237       1 E+7           1 E+3        1 E+2        2 E+2               9             2             1 E+2          3 E+2           2 E+3          5 E+2           45,3     d\nPu-238       1 E+4               1        1 E-1        4 E-2             8 E-2         6 E-2           1 E-1             1               3           3 E-1           87,7         a\nPu-239       1 E+4               1        1 E-1        4 E-2             8 E-2         4 E-2           1 E-1             1               2           2 E-1        2,4E+4          a\nPu-240       1 E+3               1        1 E-1        4 E-2             8 E-2         4 E-2           1 E-1             1               2           2 E-1        6,6E+3          a\nPu-241       1 E+5           1 E+2        1 E+1           2                2             4             1 E+1          1 E+2           9 E+1          1 E+1           14,4         a\nPu-242       1 E+4               1        1 E-1        4 E-2             4 E-2         4 E-2           1 E-1             1               2           3 E-1        3,8E+5          a\nPu-243       1 E+7           1 E+3        1 E+2        1 E+3            2 E+1                          1 E+2          1 E+3           7 E+5          1 E+3             5,0        h\nPu-244+       1 E+4               1        1 E-1        4 E-2             4 E-2         4 E-2           1 E-1             1               3           3 E-1        8,3E+7          a\nPu-245       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   10,5         h\nPu-246       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   10,9     d\nAm-237        1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   73,0     m\nAm-238        1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     1,6        h\nAm-239        1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   11,9         h\nAm-240        1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   50,8         h\nAm-241        1 E+4               1        1 E-1        5 E-2             5 E-2         6 E-2           1 E-1             1              3            3 E-1          432,6         a","Freigabe\nRadionuklid          Freigrenze                                       uneingeschränkte Freigabe von                                  Freigabe von                  Halbwertszeit\nfesten Stof-\nfesten Stof-     Bauschutt,                                    fen, Flüssig-\nOber-    fen, Flüssig-      Boden-                        Gebäuden        keiten zur\nflächen-       keiten         aushub                       zur Wieder-,   Beseitigung                       Metall-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nspezifische     konta-      mit Ausn.       von mehr        Boden-         Weiterver-      mit Ausn.     Gebäuden        schrott zur\nAktivität      Aktivität     mination     von Sp. 6      als 1000 t/a     flächen         wendung        von Sp. 6     zum Abriss     Rezyklierung\nin Bq          in Bq/g     in Bq/cm2      in Bq/g         in Bq/g        in Bq/g        in Bq/cm2        in Bq/g       in Bq/cm2       in Bq/g\n1            2                3          4             5                6              7               8              9              10             10a             11\nAm-242       1 E+6           1 E+3        1 E+2        1 E+3            3 E+1                          1 E+2          1 E+3           3 E+5          1 E+3           16,0         h\nAm-242m+      1 E+4               1        1 E-1         5 E-2            9 E-2         7 E-2           1 E-1             1               3           3 E-1          141,0         a\nAm-243+       1 E+3               1        1 E-1         5 E-2            9 E-2         5 E-2           1 E-1             1               3           3 E-1        7,4E+3          a\nAm-244       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   10,1         h\nAm-244m       1 E+7           1 E+4                                                                                                                                   26,0     m\nAm-245       1 E+6           1 E+3                                                                                                                                     2,1        h\nAm-246       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                   39,0     m\nAm-246m       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                   25,0     m\nCm-238       1 E+7           1 E+2                                                                                                                                     2,4        h\nCm-240       1 E+5           1 E+2                                                                                                                                   32,8         d\nCm-241       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                   32,8         d\nCm-242       1 E+5           1 E+2          1          8 E-1             7 E-1         4 E-1             1            5 E+1           4 E+1             5           162,8         d\nCm-243       1 E+4               1        1 E-1        7 E-2             1 E-1         7 E-2           1 E-1             1               4           4 E-1           29,1         a\nCm-244       1 E+4           1 E+1        1 E-1        8 E-2             8 E-2         8 E-2           1 E-1          1 E+1              5           5 E-1           18,1         a\nCm-245       1 E+3               1        1 E-1        4 E-2             4 E-2         5 E-2           1 E-1             1               2           3 E-1        8,5E+3          a\nCm-246       1 E+3               1        1 E-1        5 E-2             5 E-2         5 E-2           1 E-1             1               3           3 E-1        4,7E+3          a\nCm-247+       1 E+4               1        1 E-1        5 E-2             1 E-1         4 E-2           1 E-1             1               3           3 E-1        1,6E+7          a\nCm-248       1 E+3               1        1 E-2        1 E-2             3 E-2         1 E-2           1 E-1             1               1           8 E-2        3,4E+5          a\nCm-249       1 E+6           1 E+3                                                                                                                                   64,2     m\nCm-250       1 E+3           1 E-1                                                                                                                                1,1 E+4         a\nBk-245       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                     4,9    d\nBk-246       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     1,8    d\nBk-247       1 E+4               1                                                                                                                                1,4E+3          a\nBk-249       1 E+6           1 E+3        1 E+1        3 E+1            2 E+1                          8 E+1          1 E+3           1 E+3          2 E+2          320,0     d\nBk-250       1 E+6           1 E+1                                                                                                                                     3,2        h   1799","1800\nFreigabe\nRadionuklid          Freigrenze                                       uneingeschränkte Freigabe von                                  Freigabe von                  Halbwertszeit\nfesten Stof-\nfesten Stof-     Bauschutt,                                    fen, Flüssig-\nOber-    fen, Flüssig-      Boden-                        Gebäuden        keiten zur\nflächen-       keiten         aushub                       zur Wieder-,   Beseitigung                       Metall-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nspezifische     konta-      mit Ausn.       von mehr        Boden-         Weiterver-      mit Ausn.     Gebäuden        schrott zur\nAktivität      Aktivität     mination     von Sp. 6      als 1000 t/a     flächen         wendung        von Sp. 6     zum Abriss     Rezyklierung\nin Bq          in Bq/g     in Bq/cm2      in Bq/g         in Bq/g        in Bq/g        in Bq/cm2        in Bq/g       in Bq/cm2       in Bq/g\n1            2                3          4             5                6              7               8              9              10             10a             11\nCf-244       1 E+7           1 E+4                                                                                                                                   19,7     m\nCf-246       1 E+6           1 E+3        1 E+1        1 E+3                                           1 E+1          1 E+3           4 E+4          1 E+3           35,7         h\nCf-248       1 E+4           1 E+1          1           5 E-1            4 E-1                           1            1 E+1           2 E+1             3           333,5         d\nCf-249       1 E+3               1        1 E-1         7 E-2            6 E-2                         1 E-1             1               2           4 E-1          350,6         a\nCf-250       1 E+4           1 E+1        1 E-1         1 E-1            1 E-1                         1 E-1             8               4           9 E-1           13,1         a\nCf-251       1 E+3               1        1 E-1         7 E-2            5 E-2                         1 E-1             1               2           4 E-1          898,0         a\nCf-252       1 E+4           1 E+1        1 E-1         2 E-2            2 E-1                         1 E-1          1 E+1              7              1              2,6        a\nCf-253+       1 E+5           1 E+2          1             4              1 E-1                           9            1 E+2           1 E+3          4 E+1           17,8         d\nCf-254       1 E+3               1        1 E-1        1 E-1             1 E-1                         1 E-1             1            1 E+1          7 E-1           60,5         d\nEs-250       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                     8,6        h\nEs-251       1 E+7           1 E+2                                                                                                                                   33,0         h\nEs-253       1 E+5           1 E+2          1             2                1                             1            9 E+1           4 E+2             8            20,4     d\nEs-254+       1 E+4           1 E+1          1          4 E-1             3 E-1                           1               8            1 E+1             3           275,7     d\nEs-254m                                                                   4 E-1                           2                            2 E+3                          39,3         h\nEs-254m+      1 E+6           1 E+2          1          1 E+2                                                          1 E+2                          1 E+2           39,3         h\nFm-252       1 E+6           1 E+3                                                                                                                                   25,4         h\nFm-253       1 E+6           1 E+2                                                                                                                                     3,0    d\nFm-254       1 E+7           1 E+4        1 E+2        1 E+4            3 E+1                          1 E+2          1 E+4           2 E+6          1 E+4             3,2        h\nFm-255       1 E+6           1 E+3        1 E+1        1 E+3            1 E+1                          1 E+1          1 E+3           9 E+4          1 E+4           20,1         h\nFm-257       1 E+5           1 E+1                                                                                                                                  100,5     d\nMd-257       1 E+7           1 E+2                                                                                                                                       5        h\nMd-258       1 E+5           1 E+2                                                                                                                                     56     d","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001           1801\nTabelle 2\nListe der Radionuklide der Tabelle 1 im radioaktiven Gleichgewicht mit den angegebenen Tochternukliden\nMutternuklid       Tochternuklide                           Mutternuklid      Tochternuklide\nMg-28+             Al-28                                    Hg-194+           Au-194\nCa-47+             Sc-47                                    Hg-195m+          Hg-195\nTi-44+             Sc-44                                    Pb-210+           Bi-210\nFe-60+             Co-60m                                   Pb-210++          Bi-210, Po-210\nZn-69m+            Zn-69                                    Pb-212+           Bi-212, Tl-208, Po-212\nGe-68+             Ga-68                                    Bi-212+           Tl-208, Po-212\nRb-83+             Kr-83m                                   Rn-220+           Po-216\nSr-82+             Rb-82                                    Rn-222+           Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214\nSr-90+             Y-90                                     Ra-223+           Rn-219, Po-215, Pb-211, Bi-211,\nY-87+              Sr-87m                                                     Tl-207, Po-211\nZr-93+             Nb-93m                                   Ra-224+           Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212,\nZr-97+             Nb-97, Nb-97m                                              Tl-208, Po-212\nMo-101+            Tc-100                                   Ra-226+           Rn-222, Po-218, Pb-214, Bi-214,\nTc-95m+            Tc-95                                                      Po-214\nRu-103+            Rh-102m                                  Ra-226++          Rn-222, Po-218, Pb-214, Bi-14,\nPb-210, Bi-210, Po-210, Po-214\nRu-106+            Rh-106\nRa-228+           Ac-228\nPd-103+            Rh-106\nAc-225+           Fr-221, At-217, Bi-213, Po-213,\nAg-108m+           Ag-108\nTl-209, Pb-209\nAg-110m+           Ag-110\nAc-227+           Fr-223\nCd-109+            Ag-109m\nAc-227++          Fr-223, Th-227, Ra-223, Rn-219,\nCd-115+            In-115m                                                    Po-215, Pb-211, Bi-211, Tl-207,\nIn-114m+           In-114                                                     Po-211\nSn-113+            In-113m                                  Th-226+           Ra-222, Rn-218, Po-214\nSn-121m+           Sn-121                                   Th-228+           Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212,\nSn-126+            Sb-126m                                                    Bi-212, Tl-208, Po-212\nSb-125+            Te-125m                                  Th-229+           Ra-225, Ac-225, Fr-221, At-217,\nTe-127m+           Te-127                                                     Bi-213, Tl-209, Po-213, Pb-209\nTe-129m+           Te-129                                   Th-232sec         Ra-228, Ac-228, Th-228, Ra-224,\nRn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212,\nTe-131m+           Te-131                                                     Tl-208, Po-212\nTe-133m+           Te-133\nTh-234+           Pa-234m, Pa-234\nI-133+             Xe-133, Xe-133m\nU-230+            Th-226, Ra-222, Rn-218, Po-214\nI-135+             Xe-135, Xe-135m\nU-232+            Th-228, Ra-224, Rn-220, Po-216,\nXe-122+            I-122                                                      Pb-212, Bi-212, Tl-208, Po-212\nCs-137+            Ba-137m                                  U-235+            Th-231\nBa-131+            Cs-131                                   U-238+            Th-234, Pa-234m, Pa-234\nBa-140+            La-140                                   U-238sec          Th-234, Pa-234m, U-234, Th-230,\nCe-144+            Pr-144, Pr-144m                                            Ra-226, Rn-222, Po-218, Pb-214,\nPm-148m+           Pm-148                                                     Bi-214, Pb-210, Bi-210, Po-210,\nGd-146+            Eu-146                                                     Po-214\nDy-166+            Ho-166                                   U-240+            Np-240, Np-240m\nHf-172+            Lu-172                                   Np-237+           Pa-233\nW-178+             Ta-178                                   Pu-244+           U-240, Np-240m, Np-240\nW-188+             Re-188                                   Am-242m+          Np-238, Am-242\nRe-189+            Os-189m                                  Am-243+           Np-239\nOs-194+            Ir-194                                   Cm-247+           Pu-243\nIr-189             Os-189m                                  Cf-253+           Cm-249\nIr-190+            Os-190m                                  Es-254+           Bk-250\nPt-188+            Ir-188                                   Es-254m+          Bk-250, Fm-254\n3","1802                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nAnlage IV\n(zu § 29)\nFestlegungen zur Freigabe\nTeil A: Allgemeines\n1. Soweit in den folgenden Teilen B bis F nichts anderes bestimmt ist, gilt Folgendes:\na) Das Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der Freigabewerte richtet sich nach der Art und Beschaffenheit der\nStoffe.\nb) Der Nachweis der Einhaltung der jeweiligen Freigabewerte und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden ist, an der\neine Kontaminationsmessung möglich ist, die Einhaltung der Oberflächenkontaminationswerte, sind anhand von\nMessungen zu erbringen; im Einzelfall können von der zuständigen Behörde auch andere Nachweisverfahren\nzugelassen werden.\nc) Die zugrunde zu legende Mittelungsmasse für die Ermittlung der spezifischen Aktivität darf 300 kg nicht\nwesentlich überschreiten.\nd) Die Mittelungsfläche für die Oberflächenkontamination darf bis zu 1 000 cm2 betragen.\ne) Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen Ci /Ri aus der freizugebenden spezifischen Akti-\nvität (Ci ) und den jeweiligen Freigabewerten (Ri ) der einzelnen Radionuklide gemäß Anlage III Tabelle 1 Spalte 5, 6,\n7 oder 9 oder As,i /Oi aus der vorhandenen Aktivität je Flächeneinheit (As,i ) und den jeweiligen Werten der Ober-\nflächenkontamination (Oi ) der einzelnen Radionuklide gemäß Anlage Tabelle 1 Spalte 4, 8 oder 10 zu berechnen\n(Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:\n∑     Ci\n≤ 1 und   ∑    As,i\n≤ 1.\ni   Ri               i   Oi\nNuklide brauchen bei der Summenbildung nicht berücksichtigt werden, wenn der Anteil der unberücksichtigten\nNuklide an der Gesamtsumme der zugeordneten Verhältniszahlen Ai /FGi oder Ci /FGi den relativen Fehler der\nGesamtsumme von 10 % nicht überschreitet.\nf) Sind in den Stoffen Radionuklide im radioaktiven Gleichgewicht vorhanden, bleiben die in der Anlage III Tabelle 2\naufgeführten Tochternuklide in der Summenformel nach Buchstabe e unberücksichtigt.\ng) Soweit in Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 bis 10 für Radionuklide keine Freigabewerte angegeben sind, sind diese im\nEinzelfall zu berechnen. Bei Radionukliden, deren Halbwertszeit kleiner als 7 Tage ist, oder bei kleinen Massen\nkönnen die entsprechenden Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 als Freigabewerte der Spalten 5 oder 9\nzugrunde gelegt werden.\n2. Soweit der Nachweis, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikro-\nsievert im Kalenderjahr auftreten kann, im Einzelfall geführt wird, sind die Annahmen der Anlage VII Teil B und C,\ninsbesondere die Festlegungen der Anlage VII Teil B Tabelle 1 Spalte 1 bis 7, zugrunde zu legen, sofern die\nExpositionspfade nach Anlage VII Teil A für den Einzelfall nach § 29 Abs. 2 Satz 3 von Bedeutung sind.\nTeil B: Uneingeschränkte Freigabe\nEine uneingeschränkte Freigabe bedarf keiner Festlegungen hinsichtlich der künftigen Nutzung, Verwendung, Verwer-\ntung, Wiederverwertung, Beseitigung oder dem endgültigen Verbleib der Stoffe, für die eine wirksame Feststellung nach\n§ 29 Abs. 3 getroffen wurde. Die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 gelten auch für Bauschutt und Bodenaushub,\nwenn die freizugebende Masse nicht mehr als 1000 Tonnen im Kalenderjahr beträgt.\nTeil C: Freigabe zur Beseitigung\n1. Eine Freigabe zur Beseitigung setzt voraus, dass die Stoffe, für die eine wirksame Feststellung nach § 29 Abs. 3\ngetroffen wurde, auf einer Deponie ohne biologische oder chemische Vorbehandlung abgelagert oder eingebaut\noder in einer Verbrennungsanlage beseitigt werden. Eine Verwertung oder Wiederverwendung außerhalb einer\nDeponie oder Verbrennungsanlage muss ausgeschlossen sein.\n2. Die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 9 gelten nicht für Bauschutt und Bodenaushub, wenn die freizugebende\nMasse mehr als 1 000 Tonnen im Kalenderjahr betragen kann.\nTeil D: Freigabe von Gebäuden\n1. Der Begriff Gebäude umfasst einzelne Gebäude, Räume, Raumteile sowie Bauteile.\n2. Die Freimessung eines Gebäudes soll grundsätzlich an der stehenden Struktur erfolgen. Die Messungen können\nanhand eines geeigneten Stichprobenverfahrens durchgeführt werden.\n3. Die zugrunde zu legende Mittelungsfläche darf bis zu 1 m2 betragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001            1803\n4. Ist eine spätere Wieder- oder Weiterverwendung des Gebäudes nicht auszuschließen, dürfen die Oberflächenkonta-\nminationswerte die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 8 nicht überschreiten.\n5. Soll das Gebäude nach der Freimessung abgerissen werden, dürfen die Oberflächenkontaminationswerte die Werte\nder Anlage III Tabelle 1 Spalte 10 nicht überschreiten. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde größere\nMittelungsflächen als 1 m2 zulassen.\n6. Nach der Freigabe eines Gebäudes insbesondere durch Abriss anfallender Bauschutt bedarf keiner gesonderten\nFreigabe.\n7. Bei volumengetragener Aktivität durch Aktivierung finden die Teile B, C oder F Anwendung.\nTeil E: Freigabe von Bodenflächen\n1. Die Mittelungsfläche für die Oberflächenkontamination darf bis zu 100 m2 betragen.\n2. Es sind nur die Kontaminationen zu berücksichtigen, die durch die Anlagen oder Einrichtungen auf dem Betriebs-\ngelände verursacht worden sind.\n3. Soweit in Anlage III Tabelle 1 Spalte 7 keine Freigabewerte angegeben sind, ist der Nachweis, dass für Einzelperso-\nnen der Bevölkerung eine nur geringfügige Dosis zu erwarten ist, im Einzelfall zu führen. Dabei sind die Nutzungen\nder freizugebenden Bodenflächen nach den jeweiligen Standortgegebenheiten und die dabei relevanten Exposi-\ntionspfade zu berücksichtigen.\n4. Der Nachweis nach Buchstabe c ist auf der Grundlage von Messungen durch Dosisberechnungen zu erbringen.\n5. Die Freigabewerte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 7 können in flächenbezogene Freigabewerte gemäß folgender\nBeziehung umgerechnet werden:\nOi = Ri u ρ u d.\nDabei ist:\nOi der Freigabewert für Bodenflächen für das jeweilige Radionuklid i in Bq/cm2,\nRi der Freigabewert für Bodenflächen für das jeweilige Radionuklid i in Bq/g gemäß Anlage III Tabelle 1 Spalte 7,\nρ    die mittlere Bodendichte in g/cm3 in der Tiefe d und\nd    die mittlere Eindringtiefe in cm.\nTeil F: Freigabe von Bauschutt und Bodenaushub\n1. Die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 6 gelten für Bauschutt und Bodenaushub, der bei laufenden Betriebsarbei-\nten anfällt oder nach Abriss von Gebäuden oder Anlagenteilen, sofern die Voraussetzungen einer Freimessung an der\nstehenden Struktur nach Teil D nicht erfüllt sind.\n2. Bei einer Freimessung von Bauschutt darf die Mittelungsmasse bis zu 1 Tonne betragen. In begründeten Fällen kann\ndie zuständige Behörde höhere Mittelungsmassen zulassen.\nTeil G: Freigabe von Metallschrott zur Rezyklierung\n1. Eine Freigabe von Metallschrott zur Rezyklierung setzt voraus, dass der Metallschrott, für den eine wirksame Fest-\nstellung nach § 29 Abs. 4 getroffen wurde, eingeschmolzen wird.\n2. Die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 10a gelten nicht für Verbundstoffe aus metallischen und nichtmetallischen\nKomponenten.","1804              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nAnlage V\n(zu § 25)\nVoraussetzungen für die Bauartzulassung von Vorrichtungen\nTeil A: Geräte und andere Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind\n1. Es dürfen nur sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes eingefügt werden, die\na) umschlossen und\nb) berührungssicher abgedeckt\nsind.\n2. Die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung darf 1 Mikrosievert\ndurch Stunde bei normalen Betriebsbedingungen nicht überschreiten.\n3. Die Vorrichtung ist so auszulegen, dass außer der Abnahmeprüfung durch den Hersteller und einer gegebenenfalls\ndurchzuführenden Dichtheitsprüfung nach § 27 Abs. 6 keine weiteren Dichtheitsprüfungen an den in die Vorrichtung\neingefügten radioaktiven Stoffen erforderlich sind.\n4. Die Aktivität der in die Vorrichtung eingefügten radioaktiven Stoffe darf das Zehnfache der Freigrenzen der Anlage III\nTabelle 1 Spalte 2 nicht überschreiten.\nTeil B: Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen\nDie Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung darf 1 Mikrosievert\ndurch Stunde bei normalen Betriebsbedingungen nicht überschreiten.\nTeil C: Antragsunterlagen für die Bauartzulassung nach § 25\n1. Für die Bauartprüfung erforderliche Zeichnungen,\n2. Beschreibungen der Bauart, der Betriebsweise und des Verwendungszwecks und erforderlichenfalls Hinweise zur\nArt der wiederkehrenden Dichtheitsprüfung nach § 27 Abs. 6,\n3. Angaben zur Qualitätssicherung und\n4. Angaben zur Rückführung der Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält, an den Zulassungsinhaber oder zur Ent-\nsorgung solcher Vorrichtung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001                 1805\nAnlage VI\n(zu §§ 3, 47, 49, 55, 95, 117)\nDosimetrische Größen, Gewebe- und Strahlungs-Wichtungsfaktoren\nTeil A: Messgrößen für äußere Strahlung\nMessgrößen für äußere Strahlung sind\n1. für die Personendosimetrie die Tiefen-Personendosis Hp(10) und die Oberflächen-Personendosis Hp(0,07).\nDie Tiefen-Personendosis Hp(10) ist die Äquivalentdosis in 10 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des\nPersonendosimeters. Die Oberflächen-Personendosis Hp(0,07) ist die Äquivalentdosis in 0,07 Millimeter Tiefe im\nKörper an der Tragestelle des Personendosimeters;\n2. für die Ortsdosimetrie die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) und die Richtungs-Äquivalentdosis H´(0,07, Ω ).\nDie Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die Äqui-\nvalentdosis, die im zugehörigen ausgerichteten und aufgeweiteten Strahlungsfeld in 10 Millimeter Tiefe auf dem der\nEinfallsrichtung der Strahlung entgegengesetzt orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde. Die Richtungs-\nÄquivalentdosis H´(0,07, Ω) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die Äquivalentdosis, die im\nzugehörigen aufgeweiteten Strahlungsfeld in 0,07 Millimeter Tiefe auf einem in festgelegter Richtung Ω orientierten\nRadius der ICRU-Kugel erzeugt würde .\nDabei ist\n– ein aufgeweitetes Strahlungsfeld ein idealisiertes Strahlungsfeld, in dem die Teilchenflussdichte und die Energie- und\nRichtungsverteilung der Strahlung an allen Punkten eines ausreichend großen Volumens die gleichen Werte auf-\nweisen wie das tatsächliche Strahlungsfeld am interessierenden Punkt,\n– ein aufgeweitetes und ausgerichtetes Feld ein idealisiertes Strahlungsfeld, das aufgeweitet und in dem die Strahlung\nzusätzlich in eine Richtung ausgerichtet ist,\n– die ICRU-Kugel ein kugelförmiges Phantom von 30 Zentimeter Durchmesser aus ICRU-Weichteilgewebe (gewebe-\näquivalentes Material der Dichte 1 g/cm3, Zusammensetzung: 76,2 % Sauerstoff, 11,1% Kohlenstoff, 10,1% Wasser-\nstoff, 2,6 % Stickstoff).\nDie Einheit der Äquivalentdosis ist das Sievert (Einheitenzeichen Sv).\nTeil B: Berechnung der Körperdosis\n1. Berechnung der Organdosis HT\nDie Organdosis HT,R ist das Produkt aus der über das Gewebe oder Organ T gemittelten Energiedosis, der Organ-\nEnergiedosis DT,R, die durch die Strahlung R erzeugt wird, und dem Strahlungs-Wichtungsfaktor wR nach Teil C\nNummer 1:\nHT,R = wR u DT,R.\nBesteht die Strahlung aus Arten und Energien mit unterschiedlichen Werten von wR, so werden die einzelnen Bei-\nträge addiert. Für die gesamte Organdosis HT gilt dann:\nHT =  ∑    wRDT,R.\nR\nDie Einheit der Organdosis ist das Sievert (Einheitenzeichen Sv).\nSoweit in den §§ 36, 46, 47, 49, 54, 55 und 58 Werte oder Grenzwerte für die Organdosis der Haut festgelegt sind,\nbeziehen sie sich auf die lokale Hautdosis. Die lokale Hautdosis ist das Produkt der gemittelten Energiedosis der\nHaut in 0,07 mm Gewebetiefe mit dem Strahlungs-Wichtungsfaktor nach Teil C. Die Mittelungsfläche beträgt 1 cm2,\nunabhängig von der exponierten Hautfläche.\n2. Berechnung der effektiven Dosis E\nDie effektive Dosis E ist die Summe der Organdosen HT, jeweils multipliziert mit dem zugehörigen Gewebe-Wich-\ntungsfaktor wT nach Teil C Nummer 2. Dabei ist über alle in Teil C Nummer 2 aufgeführten Organe und Gewebe zu\nsummieren.\nE=   ∑    wT HT =  ∑   wT  ∑   wRDT,R.\nT             T       R\nDie Einheit der effektiven Dosis ist das Sievert (Einheitenzeichen Sv).\nBei der Ermittlung der effektiven Dosis ist die Energiedosis der Haut in 0,07 Millimeter Gewebetiefe über die ganze\nHaut zu mitteln.","1806                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\n3. Berechnung der Strahlenexposition durch Inkorporation oder Submersion\nBei der Berechnung der Strahlenexposition durch Inkorporation oder Submersion sind die Dosiskoeffizienten aus der\nZusammenstellung im Bundesanzeiger Nr. 160a und b vom 28. August 2001 Teil II oder III heranzuziehen, soweit\ndie zuständige Behörde nichts anderes festlegt.\n4. Berechnung der äußeren Strahlenexposition des ungeborenen Kindes\nBei äußerer Strahlenexposition gilt die Organdosis der Gebärmutter der Mutter als Äquivalentdosis des ungeborenen\nKindes.\n5. Berechnung der inneren Strahlenexposition des ungeborenen Kindes\nBei innerer Strahlenexposition gilt die effektive Folgedosis der schwangeren Frau, die durch die Aktivitätszufuhr\nbedingt ist, als Dosis des ungeborenen Kindes, soweit die zuständige Behörde nichts anders festlegt.\nTeil C: Werte des Strahlungs-Wichtungsfaktors und des Gewebe-Wichtungsfaktors\n1. Strahlungs-Wichtungsfaktor wR\nDie Werte des Strahlungs-Wichtungsfaktors wR richten sich nach Art und Qualität des äußeren Strahlungsfeldes oder\nnach Art und Qualität der von einem inkorporierten Radionuklid emittierten Strahlung.\nArt und Energiebereich                                            Strahlungs-Wichtungsfaktor wR\nPhotonen, alle Energien                                                                                  1\nElektronen und Myonen, alle Energien                                                                     1\nNeutronen, Energie < 10 keV                                                                              5\n10 keV bis 100 keV                                                           10\n> 100 keV bis 2 MeV                                                          20\n> 2 MeV bis 20 MeV                                                           10\n> 20 MeV                                                                      5\nProtonen, außer Rückstoßprotonen, Energie > 2 MeV                                                        5\nAlphateilchen, Spaltfragmente, schwere Kerne                                                            20\nFür die Berechnung von Organdosen und der effektiven Dosis für Neutronenstrahlung wird die stetige Funktion\n2\nwR = 5 + 17e–(ln(2En))   /6\nbenutzt, wobei En der Zahlenwert der Neutronenenergie in MeV ist.\nFür die nicht in der Tabelle enthaltenen Strahlungsarten und Energien kann wR dem mittleren Qualitätsfaktor Q in\neiner Tiefe von 10 mm in einer ICRU-Kugel gleichgesetzt werden.\n2. Gewebe-Wichtungsfaktor wT\nGewebe oder Organe                                              Gewebe-Gewichtungsfaktoren wT\nKeimdrüsen                                                                                             0,20\nKnochenmark (rot)                                                                                      0,12\nDickdarm                                                                                               0,12\nLunge                                                                                                  0,12\nMagen                                                                                                  0,12\nBlase                                                                                                  0,05\nBrust                                                                                                  0,05\nLeber                                                                                                  0,05\nSpeiseröhre                                                                                            0,05\nSchilddrüse                                                                                            0,05\nHaut                                                                                                   0,01\nKnochenoberfläche                                                                                      0,01\nAndere Organe oder Gewebe1, 2)                                                                         0,05\n____________\n1) Für Berechnungszwecke setzen sich andere Organe oder Gewebe wie folgt zusammen: Nebennieren, Gehirn, Dünndarm, Niere, Muskel, Bauch-\nspeicheldrüse, Milz, Thymusdrüse und Gebärmutter.\n2) In den außergewöhnlichen Fällen, in denen ein einziges der anderen Organe oder Gewebe eine Äquivalentdosis erhält, die über der höchsten Dosis\nin einem der 12 Organe oder Gewebe liegt, für die ein Wichtungsfaktor angegeben ist, sollte ein Wichtungsfaktor von 0,025 für dieses Organ oder\nGewebe und ein Wichtungsfaktor von 0,025 für die mittlere Organdosis der restlichen Organe oder Gewebe gesetzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001           1807\nTeil D: Berechnung der Organ-Folgedosis und der effektiven Folgedosis\n1. Berechnung der Organ-Folgedosis HT(τ)\nDie Organ-Folgedosis HT(τ) ist das Zeitintegral der Organ-Dosisleistung im Gewebe oder Organ T, die eine Person\ninfolge einer Inkorporation radioaktiver Stoffe erhält:\nt0 +τ\n.\nHT(τ) =   ∫   HT(t)dt\nt0\nfür eine Inkorporation zum Zeitpunkt t0 mit\n.\nHT(t) mittlere Organ-Dosisleistung im Gewebe oder Organ T zum Zeitpunkt t\nτ       Zeitraum, angegeben in Jahren, über den die Integration erfolgt.\nWird kein Wert für τ angegeben, ist für Erwachsene ein Zeitraum von 50 Jahren und für Kinder der Zeitraum\nvom jeweiligen Alter bis zum Alter von 70 Jahren zu Grunde zu legen.\nDie Einheit der Organ-Folgedosis ist das Sievert (Einheitenzeichen Sv).\n2. Berechnung der effektiven Folgedosis E(τ)\nDie effektive Folgedosis E(τ) ist die Summe der Organ-Folgedosen HT(τ), jeweils multipliziert mit dem zugehörigen\nGewebe-Wichtungsfaktor wT nach Teil C Nummer 2. Dabei ist über alle in Teil C Nummer 2 aufgeführten Organe und\nGewebe zu summieren.\nE(τ) = ∑     wT HT (τ)\nT\nDie Einheit der effektiven Folgedosis ist das Sievert (Einheitenzeichen Sv).\n.\nHT(τ) und τ siehe Nummer 1.","1808                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nAnlage VII\n(zu §§ 29 und 47)\nAnnahmen bei der Ermittlung der Strahlenexposition\nTeil A: Expositionspfade\n1. Bei Ableitung mit Luft:\n1.1 Exposition durch Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne\n1.2 Exposition durch Gammastrahlung aus der Abluftfahne\n1.3 Exposition durch Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe\n1.4 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit der Nahrung (Ingestion) auf dem Weg\n1.4.1 Luft – Pflanze\n1.4.2 Luft – Futterpflanze – Kuh – Milch\n1.4.3 Luft – Futterpflanze – Tier – Fleisch\n1.4.4 Muttermilch\n1.5 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit der Atemluft (Inhalation).\n2. Bei Ableitung mit Wasser:\n2.1 Exposition durch Aufenthalt auf Sediment\n2.2 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit der Nahrung (Ingestion) auf dem Weg\n2.2.1 Trinkwasser\n2.2.2 Wasser – Fisch\n2.2.3 Viehtränke – Kuh – Milch\n2.2.4 Viehtränke – Tier – Fleisch\n2.2.5 Beregnung – Futterpflanze – Kuh – Milch\n2.2.6 Beregnung – Futterpflanze – Tier – Fleisch\n2.2.7 Beregnung – Pflanze\n2.2.8 Muttermilch.\nExpositionspfade bleiben unberücksichtigt oder zusätzliche Expositionspfade sind zu berücksichtigen, wenn dies\naufgrund der örtlichen Besonderheiten des Standortes oder aufgrund der Art der Anlage oder Einrichtung begründet\nist.\nTeil B: Lebensgewohnheiten\nTabelle 1\nmittlere Verzehrsraten der Referenzperson in kg/a\n1                          2               3              4                5                6               7               8\nAlters-                    ≤ 1 Jahr        >1–≤2          >2–≤7          > 7 – ≤ 12       > 12 – ≤ 17      > 17 Jahre\ngruppe                                        Jahre          Jahre           Jahre            Jahre\nLebensmittel\nTrinkwasser                               553)           100            100             150              200             350               2\nMuttermilch, Milch-\nfertigprodukte mit\nTrinkwasser                             1453, 4)          –              –                –                –               –               3\nMilch, Milchprodukte                      45             160            160             170              170             130               3\nFisch 5)                                 0,5                3              3                4,5              5               7,5           5\nFleisch, Wurst, Eier                        5             13             50               65               80             90               2\n____________\n3)  Mengenangabe in [l/a].\nZur jährlichen Trinkwassermenge des Säuglings von 55 l/a kommen 115 l/a, wenn angenommen wird, dass der Säugling nicht gestillt wird, sondern nur\nMilchfertigprodukte erhält, die überregional erzeugt werden und als nicht kontaminiert anzusetzen sind. Dabei wird angenommen, dass 0,2 kg Konzen-\ntrat (entspricht 1 l Milch) in 0,8 l Wasser aufgelöst werden.\n4) Je nach Nuklidzusammensetzung ist die ungünstigste Ernährungsvariante zugrunde zu legen.\n5) Der Anteil von Süßwasserfisch am Gesamtfischverzehr beträgt im Mittel ca. 17% und ist den regionalen Besonderheiten anzupassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001                 1809\nmittlere Verzehrsraten der Referenzperson in kg/a\n1                2               3              4              5         6             7             8\nAlters-          ≤ 1 Jahr        >1–≤2          >2–≤7        > 7 – ≤ 12 > 12 – ≤ 17   > 17 Jahre\ngruppe                             Jahre          Jahre        Jahre       Jahre\nLebensmittel\nGetreide, Getreide-\nprodukte                      12              30             80             95       110           110            2\neinheimisches\nFrischobst, Obst-\nprodukte, Säfte               25              45             65             65        60            35            3\nKartoffeln, Wurzel-\ngemüse, Säfte                 30              40             45             55        55            55            3\nBlattgemüse                     3               6              7              9       11            13            3\nGemüse, Gemüse-\nprodukte, Säfte                 5             17             30             35        35            40            3\nTabelle 2\nAltersgruppe                        ≤ 1 Jahr       >1–≤2         >2–≤7     > 7 – ≤ 12    > 12 – ≤ 17      > 17\nJahre         Jahre      Jahre         Jahre        Jahre\nAtemrate in m3/Jahr                       1 100          1 900         3 200      5 640         7 300         8 100\nTabelle 3\nAufenthaltszeiten                                                   Dauer\nExpositionspfade\na) Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne                                                              1 Jahr\nb) Gammastrahlung aus der Abluftfahne                                                                   1 Jahr\nc) Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe                                         1 Jahr\nd) Inhalation radioaktiver Stoffe                                                                       1 Jahr\ne) Aufenthalt auf Sediment                                                                         1 000 Stunden\nTeil C: Übrige Annahmen\n1. Zur Ermittlung der Strahlenexposition sind die Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger\nNr. 160a und b vom 28. August 2001 Teil I, II, IV und V zu verwenden.\n2. Zur Ermittlung der Strahlenexposition ist von Modellen auszugehen, die einen Gleichgewichtszustand beschreiben.\nDie erwarteten Schwankungen radioaktiver Ableitungen sind dabei durch geeignete Wahl der Berechnungspara-\nmeter zu berücksichtigen.\n3. Bei Ableitungen mit Luft sind der Ausbreitungsrechnung das Gauß-Modell und eine langjährige Wetterstatistik zu-\ngrunde zu legen. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde zur Berücksichtigung von Besonderheiten des Standorts\noder der Anlage oder Einrichtung die Anwendung anderer Verfahren anordnen oder zulassen. Bei Ableitungen mit\nWasser sind der Berechnung langjährige Mittelwerte der Wasserführung des Vorfluters zugrunde zu legen.\n4. Die Festlegung von Parameterwerten ist in Verbindung mit den Berechnungsmodellen so zu treffen, dass bei dem\nGesamtergebnis eine Unterschätzung der Strahlenexposition nicht zu erwarten ist. Sind zur Ermittlung der Strahlen-\nexposition Parameter zu berücksichtigen, deren Zahlenwerte einer Schwankungsbreite unterliegen, dürfen nur in\nbegründeten Ausnahmefällen Extremwerte der Einzelparameter gewählt werden.\nTeil D: Maximal zulässige Aktivitätskonzentration aus Strahlenschutzbereichen\nBei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der mittleren, jährlichen Konzentration der Radio-\n–\nnuklide in Luft bzw. in Wasser in Bq/m3 (Ci, a) und dem jeweiligen berechneten, mittleren, jährlichen Konzentrationswert","1810               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\ndes jeweiligen Radionuklids (Ci ) der Tabelle 4 oder 5 zu bestimmen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid\nist. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:\n∑    Ci,a\n≤ 1.\ni    Ci\nTochternuklide sind zu berücksichtigen.\n1. Maximal zulässige Aktivitätskonzentration in der Luft aus Strahlenschutzbereichen\n1.1 Inhalation\nDie Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Luft darf\n1.1.1 für Fortluftströme Q ≤ 104 m3 h-1 nicht höher sein als das Zehnfache der jeweiligen Werte der Tabelle 4\nSpalte 2 oder Tabelle 6 Spalte 2 oder\n1.1.2 für Fortluftströme 104 m3 h-1 < Q ≤ 105 m3 h-1 nicht höher sein als die jeweiligen Werte der Spalte 2 der\nTabellen 4 oder 6;\n1.2 Submersion\nDie Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Luft darf\n1.2.1 für Fortluftströme Q ≤ 104 m3 h-1 nicht höher sein als das Zehnfache der Werte der Tabelle 5 Spalte 2 oder\n1.2.2 für Fortluftströme 104 m3 h-1 < Q ≤ 105 m3 h-1 nicht höher sein als die Werte der Tabelle 5 Spalte 2.\n2. Maximal zulässige Aktivitätskonzentration im Wasser, das aus Strahlenschutzbereichen in Abwasserkanäle einge-\nleitet wird\n2.1 Ingestion\nDie Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Wasser darf\n2.1.1 für Abwassermengen ≤ 105 m3 a-1 nicht höher sein als das Zehnfache der jeweiligen Werte der Tabelle 4\nSpalte 3 oder Tabelle 6 Spalte 4 oder\n2.1.2 für Abwassermengen > 105 m3 a-1 nicht höher sein als die jeweiligen Werte der Tabelle 4 Spalte 3 oder\nTabelle 6 Spalte 4.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1811\nTabelle 4\nAktivitätskonzentration Ci aus Strahlenschutzbereichen\n(zu Anlage VII Teil D Nr. 1.1 und 2)\nRadionuklid                                       Ci\nA = Aerosol (Luft)\nE = elementar (Luft)                 in der Luft               im Wasser\nO = organisch                         in Bq/m3                  in Bq/m3\n1                             2                         3\nH-3              A                      1 E+2                    1 E+7\nH-3              O                                               7 E+6\nBe-7             A                      6 E+2                    5 E+6\nBe-10            A                        1                      6 E+4\nC-11             A                      6 E+2                    3 E+6\nC-14             A                        6                      6 E+5\nF-18             A                      5 E+2                    2 E+6\nNa-22            A                        1                      4 E+4\nNa-24            A                      9 E+1                    3 E+5\nMg-28            A                      2 E+1                    7 E+4\nAl-26            A                      5 E-1                    1 E+4\nSi-31            A                      3 E+2                    5 E+5\nSi-32            A                      3 E-1                    1 E+5\nP-32             A                        1                      3 E+4\nP-33             A                      2 E+1                    3 E+5\nS-35             A                      2 E+1                    7 E+5\nS-35             O                                               1 E+5\nCl-36            A                      1 E-1                    1 E+4\nCl-38            A                      5 E+2                    6 E+5\nCl-39            A                      6 E+2                    9 E+5\nK-42             A                      2 E+2                    2 E+5\nK-43             A                      2 E+2                    4 E+5\nK-44             A                      1 E+3                    9 E+5\nK-45             A                      2 E+3                    1 E+6\nCa-41            A                        3                      3 E+5\nCa-45            A                        2                      8 E+4\nCa-47            A                      2 E+1                    7 E+4\nSc-43            A                      2 E+2                    5 E+5\nSc-44            A                      1 E+2                    3 E+5\nSc-44m           A                      2 E+1                    4 E+4\nSa-46            A                        5                      8 E+4\nSc-47            A                      4 E+1                    1 E+5\nSc-48            A                      3 E+1                    7 E+4\nSc-49            A                      7 E+2                    9 E+5\nTi-44            A                      3 E-1                    2 E+4\nTi-45            A                      3 E+2                    6 E+5\nV-47             A                      8 E+2                    1 E+6\nV-48             A                      1 E+1                    6 E+4\nV-49             A                      8 E+2                    2 E+6\nCr-48            A                      1 E+2                    6 E+5\nCr-49            A                      8 E+2                    1 E+6\nCr-51            A                      8 E+2                    3 E+6\nMn-51            A                      6 E+2                    8 E+5\nMn-52            A                      2 E+1                    7 E+4\nMn-52m           A                      8 E+2                    1 E+6\nMn-53            A                      2 E+2                    2 E+6\nMn-54            A                      2 E+1                    2 E+5\nMn-56            A                      2 E+2                    3 E+5","1812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nRadionuklid                                Ci\nA = Aerosol (Luft)\nE = elementar (Luft)             in der Luft               im Wasser\nO = organisch                     in Bq/m3                  in Bq/m3\n1                         2                         3\nFe-52            A                  4 E+1                    7 E+4\nFe-55            A                  2 E+1                    1 E+5\nFe-59            A                    8                      2 E+4\nFe-60            A                  1 E-1                    1 E+3\nCo-55            A                  5 E+1                    2 E+5\nCo-56            A                    5                      4 E+4\nCo-57            A                  3 E+1                    3 E+5\nCo-58            A                  2 E+1                    1 E+5\nCo-58m           A                  2 E+3                    4 E+6\nCo-60            A                    1                      2 E+4\nCo-60m           A                  2 E+4                    4 E+7\nCo-61            A                  6 E+2                    1 E+6\nCo-62m           A                  1 E+3                    1 E+6\nNi-56            A                  3 E+1                    2 E+5\nNi-57            A                  5 E+1                    1 E+5\nNi-59            A                  8 E+1                    1 E+6\nNi-63            A                  3 E+1                    6 E+5\nNi-65            A                  3 E+2                    4 E+5\nNi-66            A                  2 E+1                    3 E+4\nCu-60            A                  7 E+2                    1 E+6\nCu-61            A                  4 E+2                    1 E+6\nCu-64            A                  3 E+2                    2 E+6\nCu-67            A                  5 E+1                    4 E+5\nZn-62            A                  5 E+1                    2 E+5\nZn-63            A                  7 E+2                    1 E+6\nZn-65            A                    3                      3 E+4\nZn-69            A                  1 E+3                    3 E+6\nZn-69m           A                  9 E+1                    7 E+5\nZn-71m           A                  2 E+2                    6 E+5\nZn-72            A                  2 E+1                    1 E+5\nGa-65            A                  1 E+3                    2 E+6\nGa-66            A                  5 E+1                    7 E+4\nGa-67            A                  1 E+2                    5 E+5\nGa-68            A                  5 E+2                    7 E+5\nGa-70            A                  2 E+3                    2 E+6\nGa-72            A                  5 E+1                    9 E+4\nGa-73            A                  2 E+2                    3 E+5\nGe-66            A                  3 E+2                    1 E+6\nGe-67            A                  1 E+3                    1 E+6\nGe-68            A                    3                      7 E+4\nGe-69            A                  1 E+2                    4 E+5\nGe-71            A                  2 E+3                    7 E+6\nGe-75            A                  8 E+2                    2 E+6\nGe-77            A                  9 E+1                    3 E+5\nGe-78            A                  3 E+2                    7 E+5\nAs-69            A                  1 E+3                    1 E+6\nAs-70            A                  4 E+2                    7 E+5\nAs-71            A                  8 E+1                    3 E+5\nAs-72            A                  3 E+1                    8 E+4\nAs-73            A                  3 E+1                    3 E+5\nAs-74            A                  2 E+1                    9 E+4\nAs-76            A                  3 E+1                    9 E+4\nAs-77            A                  8 E+1                    3 E+5\nAs-78            A                  3 E+2                    4 E+5\nSe-70            A                  3 E+2                    9 E+5\nSe-73            A                  1 E+2                    6 E+5\nSe-73m           A                  1 E+3                    3 E+6","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1813\nRadionuklid                                Ci\nA = Aerosol (Luft)\nE = elementar (Luft)             in der Luft               im Wasser\nO = organisch                     in Bq/m3                  in Bq/m3\n1                         2                         3\nSe-75            A                    2                      4 E+4\nSe-79            A                  4 E-2                    5 E+3\nSe-81            A                  2 E+3                    3 E+6\nSe-81m           A                  6 E+2                    2 E+6\nSe-83            A                  8 E+2                    2 E+6\nBr-74            A                  6 E+2                    1 E+6\nBr-74m           A                  4 E+2                    6 E+5\nBr-75            A                  5 E+2                    1 E+6\nBr-76            A                  7 E+1                    2 E+5\nBr-77            A                  3 E+2                    1 E+6\nBr-80            A                  2 E+3                    2 E+6\nBr-80m           A                  4 E+2                    6 E+5\nBr-82            A                  5 E+1                    1 E+5\nBr-83            A                  7 E+2                    2 E+6\nBr-84            A                  7 E+2                    9 E+5\nRb-79            A                  1 E+3                    2 E+6\nRb-81            A                  6 E+2                    2 E+6\nRb-81m           A                  3 E+3                    8 E+6\nRb-82m           A                  2 E+2                    1 E+6\nRb-83            A                  2 E+1                    8 E+4\nRb-84            A                  2 E+1                    4 E+4\nRb-86            A                  1 E+1                    3 E+4\nRb-87            A                  8 E-1                    6 E+4\nRb-88            A                  1 E+3                    8 E+5\nRb-89            A                  2 E+3                    2 E+6\nSr-80            A                  2 E+2                    2 E+5\nSr-81            A                  7 E+2                    1 E+6\nSr-82            A                    3                      1 E+4\nSr-83            A                  8 E+1                    3 E+5\nSr-85            A                  4 E+1                    1 E+5\nSr-85m           A                  6 E+3                    2 E+7\nSr-87m           A                  1 E+3                    4 E+6\nSr-89            A                    4                      3 E+4\nSr-90            A                  1 E-1                    4 E+3\nSr-91            A                  6 E+1                    2 E+5\nSr-92            A                  1 E+2                    3 E+5\nY-86             A                  5 E+1                    1 E+5\nY-86m            A                  9 E+2                    2 E+6\nY-87             A                  7 E+1                    2 E+5\nY-88             A                    8                      1 E+5\nY-90             A                  2 E+1                    3 E+4\nY-90m            A                  3 E+2                    5 E+5\nY-91             A                    4                      3 E+4\nY-91m            A                  3 E+3                    1 E+7\nY-92             A                  1 E+2                    2 E+5\nY-93             A                  5 E+1                    6 E+4\nY-94             A                  8 E+2                    9 E+5\nY-95             A                  2 E+3                    2 E+6\nZr-86            A                  6 E+1                    1 E+5\nZr-88            A                  1 E+1                    3 E+5\nZr-89            A                  5 E+1                    1 E+5\nZr-93            A                    1                      4 E+5\nZr-95            A                    6                      1 E+5\nZr-97            A                  3 E+1                    4 E+4\nNb-88            A                  9 E+2                    1 E+6\nNb-89            A                  2 E+2                    3 E+5\nNb-90            A                  4 E+1                    8 E+4","1814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nRadionuklid                                Ci\nA = Aerosol (Luft)\nE = elementar (Luft)             in der Luft               im Wasser\nO = organisch                     in Bq/m3                  in Bq/m3\n1                         2                         3\nNb-93m           A                  2 E+1                    6 E+5\nNb-94            A                  8 E-1                    6 E+4\nNb-95            A                  2 E+1                    2 E+5\nNb-95m           A                  4 E+1                    1 E+5\nNb-96            A                  4 E+1                    1 E+5\nNb-97            A                  6 E+2                    1 E+6\nNb-98m           A                  4 E+2                    7 E+5\nMo-90            A                  8 E+1                    5 E+5\nMo-93            A                  2 E+1                    1 E+5\nMo-93m           A                  2 E+2                    1 E+6\nMo-99            A                  3 E+1                    2 E+5\nMo-101           A                  1 E+3                    2 E+6\nTc-93            A                  7 E+2                    3 E+6\nTc-93m           A                  1 E+3                    4 E+6\nTc-94            A                  2 E+2                    7 E+5\nTc-94m           A                  5 E+2                    7 E+5\nTc-95            A                  2 E+2                    9 E+5\nTc-95m           A                  3 E+1                    2 E+5\nTc-96            A                  4 E+1                    1 E+5\nTc-96m           A                  4 E+3                    9 E+6\nTc-97m           A                    8                      1 E+5\nTc-97            A                  2 E+1                    9 E+5\nTc-98            A                  8 E-1                    4 E+4\nTc-99            A                    3                      9 E+4\nTc-99m           A                  2 E+3                    4 E+6\nTc-101           A                  2 E+3                    4 E+6\nTc-104           A                  8 E+2                    9 E+5\nRu-94            A                  5 E+2                    1 E+6\nRu-97            A                  3 E+2                    7 E+5\nRu-103           A                  1 E+1                    1 E+5\nRu-105           A                  2 E+2                    3 E+5\nRu-106           A                  6 E-1                    1 E+4\nRh-99            A                  4 E+1                    2 E+5\nRh-99m           A                  6 E+2                    2 E+6\nRh-100           A                  7 E+1                    2 E+5\nRh-101           A                    7                      2 E+5\nRh-101m          A                  1 E+2                    5 E+5\nRh-102           A                    2                      5 E+4\nRh-102m          A                    5                      7 E+4\nRh-103m          A                  1 E+4                    2 E+7\nRh-105           A                  9 E+1                    2 E+5\nRh-106m          A                  2 E+2                    6 E+5\nRh-107           A                  2 E+3                    3 E+6\nPd-100           A                  4 E+1                    1 E+5\nPd-101           A                  4 E+2                    1 E+6\nPd-103           A                  8 E+1                    4 E+5\nPd-107           A                  6 E+1                    2 E+6\nPd-109           A                  8 E+1                    1 E+5\nAg-102           A                  1 E+3                    2 E+6\nAg-103           A                  1 E+3                    2 E+6\nAg-104           A                  7 E+2                    2 E+6\nAg-104m          A                  9 E+2                    2 E+6\nAg-105           A                  1 E+1                    2 E+5\nAg-106           A                  2 E+3                    2 E+6\nAg-106m          A                    9                      9 E+4\nAg-108m          A                  4 E-1                    4 E+4\nAg-110m          A                    1                      4 E+4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1815\nRadionuklid                                Ci\nA = Aerosol (Luft)\nE = elementar (Luft)             in der Luft               im Wasser\nO = organisch                     in Bq/m3                  in Bq/m3\n1                         2                         3\nAg-111           A                    3                      6 E+4\nAg-112           A                  1 E+2                    2 E+5\nAg-115           A                  9 E+2                    1 E+6\nCd-104           A                  7 E+2                    2 E+6\nCd-107           A                  4 E+2                    1 E+6\nCd-109           A                    4                      4 E+4\nCd-113           A                  1 E-1                    9 E+3\nCd-113m          A                  2 E-1                    7 E+3\nCd-115           A                  3 E+1                    6 E+4\nCd-115m          A                    5                      2 E+4\nCd-117           A                  2 E+2                    3 E+5\nCd-117m          A                  1 E+2                    3 E+5\nIn-109           A                  6 E+2                    2 E+6\nIn-110           A                  2 E+2                    6 E+5\nIn-111           A                  1 E+2                    4 E+5\nIn-112           A                  4 E+3                    7 E+6\nIn-113m          A                  1 E+3                    3 E+6\nIn-114m          A                    2                      2 E+4\nIn-115m          A                  5 E+2                    9 E+5\nIn-116m          A                  6 E+2                    2 E+6\nIn-117           A                  1 E+3                    3 E+6\nIn-117m          A                  4 E+2                    6 E+5\nIn-119m          A                  1 E+3                    2 E+6\nSn-110           A                  1 E+2                    3 E+5\nSn-111           A                  2 E+3                    4 E+6\nSn-113           A                  1 E+1                    1 E+5\nSn-117m          A                  1 E+1                    1 E+5\nSn-119m          A                  2 E+1                    2 E+5\nSn-121           A                  1 E+2                    3 E+5\nSn-121m          A                    4                      2 E+5\nSn-123           A                    3                      4 E+4\nSn-123m          A                  1 E+3                    2 E+6\nSn-125           A                  1 E+1                    3 E+4\nSn-126           A                    1                      2 E+4\nSn-127           A                  2 E+2                    4 E+5\nSn-128           A                  3 E+2                    6 E+5\nSb-115           A                  2 E+3                    4 E+6\nSb-116           A                  2 E+3                    3 E+6\nSb-116m          A                  5 E+2                    2 E+6\nSb-117           A                  2 E+3                    6 E+6\nSb-118m          A                  2 E+2                    7 E+5\nSb-119           A                  5 E+2                    1 E+6\nSb-120           A                  3 E+1                    1 E+5\nSb-122           A                  3 E+1                    5 E+4\nSb-124           A                    4                      4 E+4\nSb-124m          A                  5 E+3                    1 E+7\nSb-125           A                    3                      8 E+4\nSb-126           A                  4 E-1                    4 E+4\nSb-126m          A                  1 E+3                    2 E+6\nSb-127           A                  2 E+1                    5 E+4\nSb-128           A                  6 E+1                    1 E+5\nSb-129           A                  1 E+2                    2 E+5\nSb-130           A                  5 E+2                    1 E+6\nSb-131           A                  6 E+2                    8 E+5\nTe-116           A                  2 E+2                    6 E+5\nTe-121           A                  7 E+1                    3 E+5\nTe-121m          A                    4                      3 E+4\nTe-123           A                  7 E-2                    3 E+4","1816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nRadionuklid                                Ci\nA = Aerosol (Luft)\nE = elementar (Luft)             in der Luft               im Wasser\nO = organisch                     in Bq/m3                  in Bq/m3\n1                         2                         3\nTe-123m          A                    6                      5 E+4\nTe-125m          A                    8                      7 E+4\nTe-127           A                  2 E+2                    6 E+5\nTe-127m          A                    2                      2 E+4\nTe-129           A                  7 E+2                    1 E+6\nTe-129m          A                    4                      2 E+4\nTe-131           A                  8 E+2                    1 E+6\nTe-131m          A                  2 E+1                    4 E+4\nTe-132           A                    9                      2 E+4\nTe-133           A                  8 E+2                    1 E+6\nTe-133m          A                  2 E+2                    3 E+5\nTe-134           A                  4 E+2                    8 E+5\nI-120            E                  5 E+1                    2 E+5\nI-120m           E                  1 E+2                    4 E+5\nI-121            E                  2 E+2                    1 E+6\nI-123            E                  7 E+1                    4 E+5\nI-124            E                    1                      7 E+3\nI-125            E                  5 E-1                    2 E+4\nI-126            E                  3 E-1                    4 E+3\nI-128            E                  4 E+2                    2 E+6\nI-129            E                  3 E-2                    4 E+3\nI-130            E                    8                      4 E+4\nI-131            E                  5 E-1                    5 E+3\nI-132            E                  5 E+1                    3 E+5\nI-132m           E                  5 E+1                    4 E+5\nI-133            E                    3                      2 E+4\nI-134            E                  2 E+2                    8 E+5\nI-135            E                  1 E+1                    9 E+4\nCs-125           A                  1 E+3                    2 E+6\nCs-127           A                  7 E+2                    5 E+6\nCs-129           A                  3 E+2                    2 E+6\nCs-130           A                  2 E+3                    3 E+6\nCs-131           A                  6 E+2                    2 E+6\nCs-132           A                  1 E+2                    3 E+5\nCs-134           A                    2                      2 E+4\nCs-134m          A                  6 E+2                    4 E+6\nCs-135           A                    4                      2 E+5\nCs-135m          A                  2 E+3                    7 E+6\nCs-136           A                  1 E+1                    6 E+4\nCs-137           A                  9 E-1                    3 E+4\nCs-138           A                  6 E+2                    8 E+5\nBa-126           A                  2 E+2                    3 E+5\nBa-128           A                  2 E+1                    4 E+4\nBa-131           A                  4 E+1                    2 E+5\nBa-131m          A                  4 E+3                    2 E+7\nBa-133           A                    4                      4 E+4\nBa-133m          A                  7 E+1                    2 E+5\nBa-135m          A                  8 E+1                    3 E+5\nBa-139           A                  4 E+2                    6 E+5\nBa-140           A                    6                      3 E+4\nBa-141           A                  8 E+2                    1 E+6\nBa-142           A                  1 E+3                    3 E+6\nLa-131           A                  1 E+3                    3 E+6\nLa-132           A                  1 E+2                    2 E+5\nLa-135           A                  2 E+3                    3 E+6\nLa-137           A                    4                      8 E+5\nLa-138           A                  2 E-1                    1 E+4\nLa-140           A                  3 E+1                    4 E+4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1817\nRadionuklid                                Ci\nA = Aerosol (Luft)\nE = elementar (Luft)             in der Luft               im Wasser\nO = organisch                     in Bq/m3                  in Bq/m3\n1                         2                         3\nLa-141           A                  2 E+2                    2 E+5\nLa-142           A                  3 E+2                    5 E+5\nLa-143           A                  1 E+3                    1 E+6\nCe-134           A                  2 E+1                    3 E+4\nCe-135           A                  6 E+1                    1 E+5\nCe-137           A                  2 E+3                    3 E+6\nCe-137m          A                  7 E+1                    1 E+5\nCe-139           A                  2 E+1                    3 E+5\nCe-141           A                    9                      1 E+5\nCe-143           A                  4 E+1                    7 E+4\nCe-144           A                  6 E-1                    1 E+4\nPr-136           A                  2 E+3                    2 E+6\nPr-137           A                  1 E+3                    2 E+6\nPr-138m          A                  3 E+2                    9 E+5\nPr-139           A                  1 E+3                    3 E+6\nPr-142           A                  4 E+1                    6 E+4\nPr-142m          A                  3 E+3                    4 E+6\nPr-143           A                  1 E+1                    6 E+4\nPr-144           A                  1 E+3                    1 E+6\nPr-145           A                  1 E+2                    2 E+5\nPr-147           A                  1 E+3                    2 E+6\nNd-136           A                  5 E+2                    9 E+5\nNd-138           A                  9 E+1                    1 E+5\nNd-139           A                  2 E+3                    4 E+6\nNd-139m          A                  2 E+2                    4 E+5\nNd-141           A                  5 E+3                    1 E+7\nNd-147           A                  1 E+1                    7 E+4\nNd-149           A                  3 E+2                    6 E+5\nNd-151           A                  2 E+3                    3 E+6\nPm-141           A                  2 E+3                    2 E+6\nPm-143           A                  2 E+1                    5 E+5\nPm-144           A                    4                      1 E+5\nPm-145           A                  1 E+1                    6 E+5\nPm-146           A                    2                      9 E+4\nPm-147           A                    7                      3 E+5\nPm-148           A                  1 E+1                    3 E+4\nPm-148m          A                    6                      6 E+4\nPm-149           A                  4 E+1                    7 E+4\nPm-150           A                  2 E+2                    3 E+5\nPm-151           A                  6 E+1                    1 E+5\nSm-141           A                  2 E+3                    2 E+6\nSm-141m          A                  8 E+2                    1 E+6\nSm-142           A                  3 E+2                    4 E+5\nSm-145           A                  2 E+1                    4 E+5\nSm-146           A                  3 E-3                    6 E+2\nSm-151           A                    9                      6 E+5\nSm-153           A                  5 E+1                    1 E+5\nSm-155           A                  2 E+3                    3 E+6\nSm-156           A                  1 E+2                    3 E+5\nEu-145           A                  5 E+1                    2 E+5\nEu-146           A                  4 E+1                    1 E+5\nEu-147           A                  3 E+1                    2 E+5\nEu-148           A                  1 E+1                    1 E+5\nEu-149           A                  1 E+2                    9 E+5\nEu-150           A                  7 E-1                    3 E+4\nEu-152           A                  9 E-1                    5 E+4\nEu-152m          A                  1 E+2                    2 E+5","1818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nRadionuklid                                Ci\nA = Aerosol (Luft)\nE = elementar (Luft)             in der Luft               im Wasser\nO = organisch                     in Bq/m3                  in Bq/m3\n1                         2                         3\nEu-154           A                  7 E-1                    4 E+4\nEu-155           A                    5                      2 E+5\nEu-156           A                  1 E+1                    4 E+4\nEu-157           A                  8 E+1                    1 E+5\nEu-158           A                  5 E+2                    8 E+5\nGd-145           A                  1 E+3                    2 E+6\nGd-146           A                    5                      9 E+4\nGd-147           A                  7 E+1                    2 E+5\nGd-148           A                  1 E-3                    5 E+2\nGd-149           A                  4 E+1                    2 E+5\nGd-151           A                  3 E+1                    4 E+5\nGd-153           A                  1 E+1                    3 E+5\nGd-159           A                  1 E+2                    2 E+5\nTb-147           A                  3 E+2                    6 E+5\nTb-149           A                    7                      4 E+5\nTb-150           A                  2 E+2                    4 E+5\nTb-151           A                  1 E+2                    3 E+5\nTb-153           A                  1 E+2                    4 E+5\nTb-154           A                  8 E+1                    2 E+5\nTb-155           A                  2 E+2                    5 E+5\nTb-156           A                  3 E+1                    1 E+5\nTb-156m          A                  2 E+2                    6 E+5\nTb-157           A                  3 E+1                    2 E+6\nTb-158           A                  8 E-1                    4 E+4\nTb-160           A                    5                      6 E+4\nTb-161           A                  3 E+1                    1 E+5\nDy-155           A                  4 E+2                    9 E+5\nDy-157           A                  8 E+2                    2 E+6\nDy-159           A                  9 E+1                    9 E+5\nDy-165           A                  5 E+2                    7 E+5\nDy-166           A                  2 E+1                    5 E+4\nHo-155           A                  1 E+3                    2 E+6\nHo-157           A                  6 E+3                    2 E+7\nHo-159           A                  5 E+3                    1 E+7\nHo-161           A                  4 E+3                    6 E+6\nHo-162           A                  1 E+4                    3 E+7\nHo-162m          A                  1 E+3                    4 E+6\nHo-164           A                  4 E+3                    7 E+6\nHo-164m          A                  3 E+3                    4 E+6\nHo-166           A                  4 E+1                    6 E+4\nHo-166m          A                  3 E-1                    2 E+4\nHo-167           A                  4 E+2                    1 E+6\nEr-161           A                  5 E+2                    1 E+6\nEr-165           A                  3 E+3                    5 E+6\nEr-169           A                  3 E+1                    2 E+5\nEr-171           A                  1 E+2                    2 E+5\nEr-172           A                  3 E+1                    9 E+4\nTm-162           A                  2 E+3                    3 E+6\nTm-166           A                  2 E+2                    4 E+5\nTm-167           A                  3 E+1                    2 E+5\nTm-170           A                    5                      6 E+4\nTm-171           A                  3 E+1                    6 E+5\nTm-172           A                  3 E+1                    5 E+4\nTm-173           A                  2 E+2                    3 E+5\nTm-175           A                  1 E+3                    3 E+6\nYb-162           A                  2 E+3                    4 E+6\nYb-166           A                  4 E+1                    1 E+5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1819\nRadionuklid                                Ci\nA = Aerosol (Luft)\nE = elementar (Luft)             in der Luft               im Wasser\nO = organisch                     in Bq/m3                  in Bq/m3\n1                         2                         3\nYb-167           A                  5 E+3                    1 E+7\nYb-169           A                  1 E+1                    1 E+5\nYb-175           A                  4 E+1                    2 E+5\nYb-177           A                  4 E+2                    9 E+5\nYb-178           A                  4 E+2                    6 E+5\nLu-169           A                  8 E+1                    3 E+5\nLu-170           A                  4 E+1                    1 E+5\nLu-171           A                  4 E+1                    2 E+5\nLu-172           A                  2 E+1                    9 E+4\nLu-173           A                  1 E+1                    3 E+5\nLu-174           A                    8                      3 E+5\nLu-174m          A                    8                      1 E+5\nLu-176m          A                  3 E+2                    4 E+5\nLu-177           A                  3 E+1                    1 E+5\nLu-177m          A                    2                      5 E+4\nLu-178           A                  1 E+3                    2 E+6\nLu-178m          A                  8 E+2                    2 E+6\nLu-179           A                  2 E+2                    4 E+5\nHf-170           A                  9 E+1                    2 E+5\nHf-172           A                    1                      5 E+4\nHf-173           A                  2 E+2                    5 E+5\nHf-175           A                  3 E+1                    2 E+5\nHf-177m          A                  3 E+2                    1 E+6\nHf-178m          A                  1 E-1                    1 E+4\nHf-179m          A                    9                      7 E+4\nHf-180m          A                  2 E+2                    6 E+5\nHf-181           A                    7                      7 E+4\nHf-182           A                  1 E-1                    2 E+4\nHf-182m          A                  7 E+2                    2 E+6\nHf-183           A                  5 E+2                    1 E+6\nHf-184           A                  9 E+1                    2 E+5\nTa-172           A                  8 E+2                    2 E+6\nTa-173           A                  2 E+2                    4 E+5\nTa-174           A                  7 E+2                    1 E+6\nTa-175           A                  2 E+2                    6 E+5\nTa-176           A                  1 E+2                    4 E+5\nTa-177           A                  3 E+2                    9 E+5\nTa-178           A                  4 E+2                    1 E+6\nTa-179           A                  6 E+1                    1 E+6\nTa-180m          A                  7 E+2                    2 E+6\nTa-182           A                    3                      6 E+4\nTa-182m          A                  1 E+3                    6 E+6\nTa-183           A                  2 E+1                    6 E+4\nTa-184           A                  7 E+1                    2 E+6\nTa-185           A                  6 E+2                    1 E+6\nTa-186           A                  1 E+3                    2 E+6\nW-176            A                  6 E+2                    1 E+6\nW-177            A                  1 E+3                    2 E+6\nW-178            A                  3 E+2                    5 E+5\nW-179            A                  2 E+4                    3 E+7\nW-181            A                  4 E+2                    1 E+6\nW-185            A                  6 E+1                    2 E+5\nW-187            A                  1 E+2                    2 E+5\nW-188            A                  3 E+1                    4 E+4\nRe-177           A                  2 E+3                    4 E+6\nRe-178           A                  2 E+3                    3 E+6\nRe-181           A                  1 E+2                    2 E+5\nRe-182           A                  2 E+1                    6 E+4","1820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nRadionuklid                                Ci\nA = Aerosol (Luft)\nE = elementar (Luft)             in der Luft               im Wasser\nO = organisch                     in Bq/m3                  in Bq/m3\n1                         2                         3\nRe-184           A                  2 E+1                    1 E+5\nRe-184m          A                    5                      5 E+4\nRe-186           A                  3 E+1                    5 E+4\nRe-186m          A                    1                      3 E+4\nRe-187           A                  7 E+2                    1 E+7\nRe-188           A                  4 E+1                    5 E+4\nRe-188m          A                  2 E+3                    2 E+6\nRe-189           A                  6 E+1                    9 E+4\nOs-180           A                  2 E+3                    6 E+6\nOs-181           A                  4 E+2                    1 E+6\nOs-182           A                  8 E+1                    2 E+5\nOs-185           A                  2 E+1                    2 E+5\nOs-189m          A                  4 E+3                    4 E+6\nOs-191           A                  2 E+1                    1 E+5\nOs-191m          A                  2 E+2                    8 E+5\nOs-193           A                  6 E+1                    1 E+5\nOs-194           A                  4 E-1                    3 E+4\nIr-182           A                  1 E+3                    2 E+6\nIr-184           A                  2 E+2                    6 E+5\nIr-185           A                  2 E+2                    4 E+5\nIr-186           A                  9 E+1                    2 E+5\nIr-187           A                  4 E+2                    8 E+5\nIr-188           A                  7 E+1                    2 E+5\nIr-189           A                  6 E+1                    4 E+5\nIr-190           A                  1 E+1                    9 E+4\nIr-190m          A                  3 E+2                    9 E+5\nIr-192           A                    5                      7 E+4\nIr-192m          A                  9 E-1                    7 E+4\nIr-193m          A                  3 E+1                    3 E+5\nIr-194           A                  4 E+1                    6 E+4\nIr-194m          A                    3                      5 E+4\nIr-195           A                  4 E+2                    7 E+5\nIr-195m          A                  2 E+2                    4 E+5\nPt-186           A                  7 E+2                    1 E+6\nPt-188           A                  6 E+1                    1 E+5\nPt-189           A                  5 E+2                    8 E+5\nPt-191           A                  2 E+2                    3 E+5\nPt-193           A                  2 E+1                    2 E+6\nPt-193m          A                  1 E+2                    2 E+5\nPt-195m          A                  9 E+1                    1 E+5\nPt-197           A                  2 E+2                    2 E+5\nPt-197m          A                  9 E+2                    9 E+5\nPt-199           A                  2 E+3                    2 E+6\nPt-200           A                  9 E+1                    6 E+4\nAu-193           A                  3 E+2                    7 E+5\nAu-194           A                  1 E+2                    3 E+5\nAu-195           A                  2 E+1                    4 E+5\nAu-198           A                  4 E+1                    9 E+4\nAu-198m          A                  2 E+1                    7 E+4\nAu-199           A                  4 E+1                    2 E+5\nAu-200           A                  8 E+2                    1 E+6\nAu-200m          A                  4 E+1                    1 E+5\nAu-201           A                  2 E+3                    3 E+6\nHg-193           A                  4 E+2                    3 E+6\nHg-193           O                  9 E+2                    1 E+6\nHg-193m          A                  1 E+2                    3 E+5\nHg-193m          O                  2 E+2                    8 E+5\nHg-194           A                    1                      1 E+5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1821\nRadionuklid                                Ci\nA = Aerosol (Luft)\nE = elementar (Luft)             in der Luft               im Wasser\nO = organisch                     in Bq/m3                  in Bq/m3\n1                         2                         3\nHg-194           O                  4 E-1                    7 E+3\nHg-195           A                  4 E+2                    9 E+5\nHg-195           O                  9 E+2                    3 E+6\nHg-195m          A                  6 E+1                    2 E+5\nHg-195m          O                  2 E+2                    4 E+5\nHg-197           A                  1 E+2                    4 E+5\nHg-197           O                  4 E+2                    9 E+5\nHg-197m          A                  6 E+1                    2 E+5\nHg-197m          O                  2 E+2                    6 E+5\nHg-199m          A                  9 E+2                    2 E+6\nHg-199m          O                  2 E+3                    3 E+6\nHg-203           A                  1 E+1                    2 E+5\nHg-203           O                  1 E+1                    6 E+4\nTl-194           A                  5 E+3                    1 E+7\nTl-194m          A                  1 E+3                    2 E+6\nTl-195           A                  2 E+3                    4 E+6\nTl-197           A                  2 E+3                    4 E+6\nTl-198           A                  4 E+2                    2 E+6\nTl-198m          A                  6 E+2                    2 E+6\nTl-199           A                  1 E+3                    4 E+6\nTl-200           A                  2 E+2                    7 E+5\nTl-201           A                  5 E+2                    1 E+6\nTl-202           A                  1 E+2                    3 E+5\nTl-204           A                  1 E+1                    7 E+4\nPb-195m          A                  1 E+3                    3 E+6\nPb-198           A                  4 E+2                    2 E+6\nPb-199           A                  7 E+2                    3 E+6\nPb-200           A                  9 E+1                    4 E+5\nPb-201           A                  2 E+2                    9 E+5\nPb-202           A                    2                      3 E+4\nPb-202m          A                  3 E+2                    1 E+6\nPb-203           A                  1 E+2                    6 E+5\nPb-205           A                  4 E+1                    4 E+5\nPb-209           A                  5 E+2                    2 E+6\nPb-210           A                  7 E-3                    1 E+2\nPb-211           A                    3                      3 E+5\nPb-212           A                  2 E-1                    6 E+3\nPb-214           A                    2                      3 E+5\nBi-200           A                  8 E+2                    2 E+6\nBi-201           A                  4 E+2                    9 E+5\nBi-202           A                  5 E+2                    1 E+6\nBi-203           A                  1 E+2                    3 E+5\nBi-205           A                  3 E+1                    1 E+5\nBi-206           A                  2 E+1                    6 E+4\nBi-207           A                    1                      9 E+4\nBi-210           A                  4 E-1                    6 E+4\nBi-210m          A                  1 E-2                    4 E+3\nBi-212           A                    1                      3 E+5\nBi-213           A                    1                      4 E+5\nBi-214           A                    2                      6 E+5\nPo-203           A                  7 E+2                    3 E+6\nPo-205           A                  4 E+2                    3 E+6\nPo-207           A                  3 E+2                    2 E+6\nPo-210           A                  8 E-3                    3 E+1\nAt-207           A                  1 E+1                    4 E+5\nAt-211           A                  3 E-1                    7 E+3","1822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nRadionuklid                                Ci\nA = Aerosol (Luft)\nE = elementar (Luft)             in der Luft               im Wasser\nO = organisch                     in Bq/m3                  in Bq/m3\n1                         2                         3\nFr-222           A                    3                      1 E+5\nFr-223           A                  2 E+1                    3 E+4\nRa-223           A                  4 E-3                    2 E+2\nRa-224           A                  1 E-2                    3 E+2\nRa-225           A                  4 E-3                    1 E+2\nRa-226           A                  4 E-3                    2 E+2\nRa-227           A                  8 E+1                    8 E+5\nRa-228           A                  2 E-3                    3 E+1\nAc-224           A                  3 E-1                    9 E+4\nAc-225           A                  4 E-3                    2 E+3\nAc-226           A                  3 E-2                    6 E+3\nAc-227           A                  7 E-5                    3 E+1\nAc-228           A                  9 E-1                    1 E+5\nTh-226           A                  5 E-1                    2 E+5\nTh-227           A                  3 E-3                    3 E+1\nTh-228           A                  9 E-4                    2 E+2\nTh-229           A                  2 E-4                    8 E+1\nTh-230           A                  4 E-4                    2 E+2\nTh-231           A                  9 E+1                    2 E+5\nTh-232           A                  3 E-4                    2 E+2\nTh-234           A                    5                      2 E+4\nPa-227           A                  5 E-1                    2 E+5\nPa-228           A                  5 E-1                    7 E+4\nPa-230           A                  4 E-2                    3 E+4\nPa-231           A                  3 E-4                    7 E+1\nPa-232           A                    4                      1 E+5\nPa-233           A                    8                      9 E+4\nPa-234           A                  8 E+1                    2 E+5\nU-230            A                  2 E-3                    1 E+3\nU-231            A                  8 E+1                    3 E+5\nU-232            A                  1 E-3                    4 E+2\nU-233            A                  4 E-3                    2 E+3\nU-234            A                  4 E-3                    2 E+3\nU-235            A                  4 E-3                    3 E+3\nU-236            A                  4 E-3                    3 E+3\nU-237            A                  2 E+1                    1 E+5\nU-238            A                  5 E-3                    3 E+3\nU-239            A                  1 E+3                    3 E+6\nU-240            A                  5 E+1                    7 E+4\nNp-232           A                  3 E+2                    1 E+7\nNp-233           A                  1 E+4                    4 E+7\nNp-234           A                  5 E+1                    1 E+5\nNp-235           A                  5 E+1                    1 E+6\nNp-236           A                  5 E-3                    5 E+3\nNp-237           A                  7 E-4                    4 E+2\nNp-238           A                  1 E+1                    9 E+4\nNp-239           A                  3 E+1                    1 E+5\nNp-240           A                  3 E+2                    1 E+6\nPu-234           A                    1                      4 E+5\nPu-235           A                  2 E+4                    4 E+7\nPu-236           A                  9 E-4                    4 E+2\nPu-237           A                  9 E+1                    8 E+5\nPu-238           A                  3 E-4                    2 E+2\nPu-239           A                  3 E-4                    2 E+2\nPu-240           A                  3 E-4                    2 E+2\nPu-241           A                  2 E-2                    2 E+4\nPu-242           A                  3 E-4                    2 E+2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1823\nRadionuklid                                Ci\nA = Aerosol (Luft)\nE = elementar (Luft)             in der Luft               im Wasser\nO = organisch                     in Bq/m3                  in Bq/m3\n1                         2                         3\nPu-243           A                  4 E+2                    9 E+5\nPu-244           A                  3 E-4                    2 E+2\nPu-245           A                  6 E+1                    1 E+5\nPu-246           A                    4                      3 E+4\nAm-237           A                  1 E+3                    5 E+6\nAm-238           A                  2 E+2                    4 E+6\nAm-239           A                  1 E+2                    3 E+5\nAm-240           A                  7 E+1                    2 E+5\nAm-241           A                  4 E-4                    2 E+2\nAm-242           A                    2                      2 E+5\nAm-242m          A                  4 E-4                    3 E+2\nAm-243           A                  4 E-4                    3 E+2\nAm-244           A                  1 E+1                    2 E+5\nAm-244m          A                  2 E+2                    2 E+6\nAm-245           A                  6 E+2                    1 E+6\nAm-246           A                  4 E+2                    1 E+6\nAm-246m          A                  1 E+3                    2 E+6\nCm-238           A                    7                      1 E+6\nCm-240           A                  1 E-2                    4 E+3\nCm-241           A                  9 E-1                    8 E+4\nCm-242           A                  6 E-3                    2 E+3\nCm-243           A                  5 E-4                    3 E+2\nCm-244           A                  6 E-4                    3 E+2\nCm-245           A                  4 E-4                    2 E+2\nCm-246           A                  4 E-4                    2 E+2\nCm-247           A                  4 E-4                    3 E+2\nCm-248           A                  1 E-4                    6 E+1\nCm-249           A                  9 E+2                    2 E+6\nCm-250           A                  2 E-5                    1 E+1\nBk-245           A                  2 E+1                    1 E+5\nBk-246           A                  9 E+1                    2 E+5\nBk-247           A                  5 E-4                    1 E+2\nBk-249           A                  2 E-1                    4 E+4\nBk-250           A                  4 E+1                    6 E+5\nCf-244           A                    3                      9 E+5\nCf-246           A                  7 E-2                    2 E+4\nCf-248           A                  4 E-3                    6 E+2\nCf-249           A                  5 E-4                    1 E+2\nCf-250           A                  1 E-3                    2 E+2\nCf-251           A                  5 E-4                    1 E+2\nCf-252           A                  2 E-3                    2 E+2\nCf-253           A                  2 E-2                    9 E+3\nCf-254           A                  8 E-4                    8 E+1\nEs-250           A                  6 E+1                    4 E+6\nEs-251           A                  2 E+1                    5 E+5\nEs-253           A                  1 E-2                    5 E+3\nEs-254           A                  4 E-3                    6 E+2\nEs-254m          A                  7 E-2                    2 E+4\nFm-252           A                  1 E-1                    2 E+4\nFm-253           A                  8 E-2                    4 E+4\nFm-254           A                  5 E-1                    2 E+5\nFm-255           A                  1 E-1                    3 E+4\nFm-257           A                  5 E-3                    9 E+2\nMd-257           A                    1                      3 E+5\nMd-258           A                  6 E-3                    1 E+3","1824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nTabelle 5\nAktivitätskonzentration Ci aus Strahlenschutzbereichen\n(zu Anlage VII Teil D Nr. 1.2)\nRadionuklid                            Ci in der Luft in Bq/m3\n1                                            2\nC-11                                        3 E+3\nN-13                                        2 E+3\nO-15                                        1 E+3\nAr-37                                       2 E+8\nAr-39                                       6 E+3\nAr-41                                       2 E+2\nKr-74                                       2 E+2\nKr-76                                       5 E+2\nKr-77                                       2 E+2\nKr-79                                       9 E+2\nKr-81m                                       5 E+6\nKr-81                                       4 E+4\nKr-83m                                       4 E+6\nKr-85                                       4 E+3\nKr-85m                                       1 E+3\nKr-87                                       2 E+2\nKr-88                                       1 E+2\nXe-120                                       6 E+2\nXe-121                                       1 E+2\nXe-122                                       3 E+3\nXe-123                                       3 E+2\nXe-125                                       9 E+2\nXe-127                                       9 E+2\nXe-129m                                       1 E+4\nXe-131m                                       2 E+4\nXe-133                                       7 E+3\nXe-133m                                       7 E+3\nXe-135m                                       5 E+2\nXe-135                                       9 E+2\nXe-138                                       2 E+2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001            1825\nTabelle 6\nAktivitätskonzentration Ci aus Strahlenschutzbereichen\n(zu Anlage VII Teil D Nr. 1.1 und 2)\nRadionuklidgemisch        Ci in der Luft in Bq/m3                Radionuklidgemisch   Ci im Wasser in Bq/m3\n1                            2                                     3                    4\nBeliebiges Gemisch                    1 E-5                    Beliebiges Gemisch                1 E+1\nBeliebiges Gemisch,                   1 E-4                    Beliebiges Gemisch,               5 E+1\nwenn Ac-227 und Cm-250                                         wenn Po-210, Ra-228,\nunberücksichtigt                                               Ac-227, Cm-250\nbleiben können                                                 unberücksichtigt\nBeliebiges Gemisch,                   5 E-4                    bleiben können\nwenn Ac-227, Th-229,                                           Beliebiges Gemisch,               1 E+2\nTh-230, Th-232, Pa-231,                                        wenn Po-210, Ra-228,\nPu-238, Pu-239, Pu-240,                                        Ac-227,Th-229, Pa-231,\nPu-242, Pu-244, Am-241,                                        Cm-248, Cm-250, Bk-247,\nAm-242m, Am-243,                                               Cf-249, Cf-251, Cf-254\nCm-245, Cm-246, Cm-247,                                        unberücksichtigt\nCm-248, Cm-250                                                 bleiben können\nunberücksichtigt                                               Beliebiges Gemisch,               1 E+3\nbleiben können                                                 wenn Sm-146, Gd-148,\nBeliebiges Gemisch,                   1 E-3                    Pb-210, Po-210, Ra-223,\nwenn Ac-227, Th228,                                            Ra-224, Ra-225, Ra-226,\nTh-229, Th230, Th232,                                          Ra-228, Ac-227, Th-228,\nPa-231, U-232, Np-237,                                         Th-229, Th-230, Th-232,\nPu-236, Pu-238, Pu-239,                                        Pa-231, U-232, Np-237,\nPu-240, Pu-242, Pu-244,                                        Pu-236, Pu-238, Pu-239,\nAm-241, Am-242m,                                               Pu-240, Pu-242, Pu-244,\nAm-243, Cm-243, Cm-244,                                        Am-241, Am-242m,\nCm-245, Cm-246, Cm-247,                                        Am-243, Cm-243, Cm-244,\nCm-248, Cm-250, Bk-247,                                        Cm-245, Cm-246,\nCf-249, Cf-251, Cf-254                                         Cm-247, Cm-248, Cm-250,\nunberücksichtigt                                               Bk-247, Cf-248, Cf-249,\nbleiben können                                                 Cf-250, Cf-251, Cf-252,\nCf-254, Es-254, Fm-257\nunberücksichtigt\nbleiben können","1826              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nAnlage VIII\n(zu §§ 61, 62, 63)\nÄrztliche Bescheinigung\nnach §§ 60, 61 StrlSchV\nStrahlenschutzverantwortlicher (Unternehmen, Dienststelle usw.)         Personalnummer\ngegebenenfalls Registrier-Nr.\ndes Strahlenpasses\nName      __________________________________\nVorname __________________________________\ngeb. am __________________________________\nStraße    __________________________________\nWohnort __________________________________\nw männlich     w weiblich\nwurde von mir\nam _____________________________ untersucht.\nBeurteilung\nEs bestehen derzeit gegen eine Beschäftigung im Bereich ionisierender Strahlung\nI          keine gesundheitlichen Bedenken                                                                        w\nII         gesundheitliche Bedenken gegen\nTätigkeit, bei der die Gefahr der Inkorporation oder Kontamination besteht                             w\n(z.B. Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen)\nTätigkeit im Kontrollbereich, bei der die Gefahr der Bestrahlung von außen besteht                     w\n(z.B. Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Photonenstrahlung, Neutronenstrahlung,\nElektronenstrahlung)\nHinweis: Die Beurteilung umfasst nicht sonstige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach anderen\nRechtsvorschriften.\nHält der Strahlenschutzverantwortliche oder die beruflich strahlenexponierte Person die vom Arzt\nnach § 64 Abs. 1 Satz 1 in der Bescheinigung nach § 61 getroffene Beurteilung für unzutreffend, so\nkann die Entscheidung der zuständigen Behörde beantragt werden. (§ 62 Abs. 1)\nBemerkungen:\nErneute Beurteilung oder nächste Untersuchung:\nOrt, Datum                               Unterschrift                           Stempel mit Anschrift des\nArztes nach § 64 Abs. 1 Satz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001     1827\nAnlage IX\n(zu § 68)\nStrahlenzeichen\nKennzeichen: schwarz\nKennzeichen: schwarz\nUntergrund: gelb","1828               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nAnlage X\n(zu §§ 72 bis 79)\nRadioaktive Abfälle: Benennung, Buchführung, Transportmeldung\nTeil A: Benennung radioaktiver Abfälle\nDie Benennung radioaktiver Abfälle erfolgt gemäß den folgenden codierten Angaben zu Verarbeitungszustand, Bezeich-\nnung und Behandlung:\nVerarbeitungszustand                        Bezeichnung                              Behandlung\nCode                                   Code                                    Code\n1. Verarbeitungszustand\nCode                                               Verarbeitungszustand\nR                               Rohabfall\nZ                              Zwischenprodukt\nK                               Konditionierter Abfall (Abfallgebinde)\n2. Bezeichnung des Abfalls\nCode Bezeichnung                 Code Bezeichnung             Code Bezeichnung                Code Bezeichnung\nA      Feste Abfälle             B    Feste Abfälle           C     Flüssige Abfälle          D     Flüssige Abfälle\nanorganisch                    organisch                     anorganisch                     organisch\nAA     Metalle                   BA   Leicht brennbare        CA    Chemieabwässer            DA    Öle\nAAA Ferritische Metalle               Stoffe                  CAA   Betriebsabwässer          DAA   Schmieröle\nAAB Austenitische                BAA  Papier                  CAB   Prozessabwässer           DAB   Hydrauliköle\nMetalle                   BAB  Textilien               CAC   Dekontaminations-         DAC   Transformatoröle\nAAC Buntmetalle                  BAC  Holz                          abwässer\nDB    Lösungsmittel\nAAD Schwermetalle                BAD  Putzwolle               CAD Laborabwässer\nDBA   Alkane\nAAE Leichtmetalle                BAE  Zellstoff               CAE Verdampfer-\nDBB   TBP\nAAF Stahl verzinkt               BAF  Folie                         konzentrat\nDBC   Szintillationslösung\nAAG kontaminierte                BAG  Polyethylen             CAF Schweres Wasser\nDBD   Markierte\nAnlagenteile                                                 (D2O)\nBB   Schwer brennbare                                              Flüssigkeiten\nAAH Hülsen und\nStoffe                  CAG Säure                       DBE   Kerosin\nStrukturteile\nBBA Kunststoffe              CAH Lauge                       DBF   Alkohole\nAB     Nichtmetalle                   (ohne PVC)                                              DBG   Aromatische\nCB    Schlämme/\nABA    Bauschutt                 BBB PVC                                                            Kohlenwasserstoffe\nSuspensionen\nABB    Kies, Sand                BBC Gummi                                                    DBH   Halogenierte\nCBA   Abschlämmungen\nABC    Erdreich                  ^BBD Aktivkohle                                                    Kohlenwasserstoffe\nCBB   –\nABD    Glas                      BBE Ionenaustauscher-\nCBC   Fällschlämme              DC    Emulsionen\nABE    Keramik                        harze\nCBD   Sumpfschlämme\nABF    Isolationsmaterial        BBF Lacke, Farben                                            E     Gasförmige Abfälle\nCBE   Dekanterrückstand\nABG    Kabel                     BBG Chemikalien\nCBF   Feedklärschlämme          F     Mischabfälle\nABH    Glaswolle                 BBH Kehricht\nABI    Graphit                                                                                      (A–D)\nCC    Biologische\nBC   Filter                                                  FA    Ionenaustauscher/\nABJ    Asbest, Asbest-                                              Abwässer\nBCA  Laborfilter                                                   Filterhilfsmittel,\nzement                                                 CCA Medizinische\nBCB  Luftfilterelemente                                            Salze\nABK Chemikalien                                                     Abwässer\nBCC  Boxenfilter                                             FB    Ionenaustauscher/\nCCB Pharma-Abwässer\nAC     Filter                                                                                       Filterhilfsmittel,\nBD Biologische Abfälle       CCC Fäkal-Abwässer\nACA    Laborfilter                                                                                  Salze, feste Abfälle\nBDA Kadaver\nACB    Luftfilterelemente                                     CD    Spaltprodukt-\nBDB Medizinische                                             G     Strahlungsquellen\nACC    Boxenfilter                                                  konzentrate\nAbfälle                                                 GA    Neutronenquellen\nACD    Filterkerzen\nGB    Gammaquellen\nBZ   Unsortierter Abfall\nAD     Filterhilfsmittel                                                                      GC    Prüfstrahler\nADA    Ionenaustauscher                                                                       GD    Diverse Quellen\nADB    Kieselgur\nADC    Silikagel\nADD    Molekularsieb","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001                 1829\nCode Bezeichnung\nAE     Sonstige\nAEA    Asche\nAEB    Schlacke\nAEC    Filterstaub,\nFlugasche\nAED Salze\nAF     Kernbrennstoffe\nAFA Kernbrennstoffe\nunbestrahlt\nAFB Kernbrennstoffe\nbestrahlt\nAFC Wiederaufge-\narbeitetes Uran\nAFD Wiederaufge-\narbeitetes Plutonium\nAZ     Unsortierter Abfall\n3. Behandlung des Abfalls\nEin Abfall liegt entweder als unbehandelter Abfall (Rohabfall) vor oder als Zwischen- oder Endprodukt einer voraus-\ngegangenen verfahrenstechnischen Behandlung.\nCode          Behandlung\n000           unbehandelt\n001           Sortieren\n002           Dekontaminieren\n003           Zerkleinern\n004           Vorpressen\n005           Verbrennen\n006           Pyrolysieren\n007           Verdampfen/Destillieren/Rektifizieren\n008           Dekantieren\n009           Filtrieren\n010           Schmelzen\n011           formstabil Kompaktieren\n012           Zementieren\n013           Bituminieren\n014           Verglasen\n015           Trocknen\n016           Kompaktieren und Zementieren\n017           Kompaktieren und Trocknen\n018           Verbrennen und Kompaktieren\n019           Verbrennen und Kompaktieren und Zementieren\n020           Entwässern\n021           Sonstiges\nAnzugeben ist das für den physikalisch/chemischen Zustand des zu benennenden Abfalls relevante Verfahren bzw. die\nKombination von Verfahren, soweit nicht schon bei dem bereits erfassten Vorgänger angegeben.\nTeil B: Buchführung über radioaktive Abfälle\n1. Kennung\nJeder angefallene radioaktive Abfall, der als deklarierbare Einheit gekennzeichnet werden kann und keiner betrieblichen\nÄnderung mehr unterworfen wird, ist zu erfassen und in der Dokumentation mit einer eindeutigen Kennung je Behälter\noder Einheit zu versehen. Die Kennung hat durch folgende Buchstaben- und Zahlenkombination zu erfolgen:\nAA/BBB/CCCC/D/EEEFFF","1830                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nDie beiden ersten Stellen (AA) sind Buchstaben und bezeichnen in codierter Form den Erfasser der Daten, die Stellen\ndrei bis fünf (BBB) sind ebenfalls Buchstaben und stehen für die Kennbuchstabenkombination des Ablieferungs-\npflichtigen/Abführungspflichtigen (nachfolgend kurz als Verursacher bezeichnet) des Abfalls, die Stellen sechs bis\nneun sind Ziffern (CCCC) und bezeichnen das Jahr, in dem der Abfall erfasst ist, die zehnte Stelle (D) bezeichnet den\nVerarbeitungszustand (siehe Teil A Nr. 1), die Stellen elf bis dreizehn (EEE) können für verursacherinterne Codie-\nrungen verwendet werden und die Stellen vierzehn bis sechzehn (FFF) stehen für eine laufende Nummer (bei Bedarf\nkönnen EEEFFF zu einer laufenden Nummer zusammengezogen werden).\nFür die Erfassung durch den Verursacher ist der Buchstabe E zu verwenden. Buchstaben für andere Erfasser werden\nauf Anfrage vom Bundesamt für Strahlenschutz festgelegt. Vom Bundesamt für Strahlenschutz wird auch die Kenn-\nbuchstabenkombination BBB festgelegt.\nBeispiel 1: E1)/KKW2)/19933)/R4)/0000015)\n1) E steht für die Erfassung duch den Verursacher.\n2) KKW steht für das Kernkraftwerk als Verursacher (alternativ XXX für die Kennbuchstabenkombination eines\nanderen Verursachers).\n3) 1993 steht für das Jahr der Erfassung.\n4) R steht für den Verarbeitungszustand (siehe Teil A Nr. 1).\n5) 000001 steht für die laufende Nummer innerhalb des Jahres.\n2. Kennzeichnung von Abfallgebinden\nDie Kennung einer Einheit in der Dokumentation ist in der Regel mit der Kennzeichnung des Abfallgebindes nicht\nidentisch. Die Kennzeichnung der Abfallgebinde, die an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlage-\nrung radioaktiver Abfälle abzuliefern sind, erfolgt nach folgendem einheitlichen System6):\ndie Kennbuchstabenkombination des Verursachers gemäß Festlegung durch das Bundesamt für Strahlenschutz,\nlaufende Nummer (siebenstellig).\nBeispiel 2: KKW1)/00000012)\n1) KKW steht für das Kernkraftwerk als Verursacher (alternativ XXX für die Kennbuchstabenkombination eines\nanderen Verursachers).\n2) 0000001 steht für die laufende Nummer.\n3. Kennzeichnung von Behältern\nBehälter, die zur Sammlung oder zum Transport von radioaktiven Abfällen vorgesehen sind, müssen mit einer unver-\nwechselbaren und dauerhaften Identnummer versehen sein.\n4. Angaben\nIst in der nachfolgenden Tabelle ein Kreuz eingetragen, so ist die Angabe für die jeweils vorliegende Abfallart, soweit\nzutreffend, zu erfassen. Für bestrahlte Kernbrennstoffe entsprechend Ziffer 1 treffen nur die Angaben von Nummer 2\nbis Nummer 18 zu.\nNummer                          Angabe je Behälter oder Einheit                               Verarbeitungszustand des\nAbfalls nach Anlage X Teil A\nR                Z                K\n1                Kennung                                                                    x                x                x\n2                Herkunft (Anlage/Betriebsteil/System/Sonstiges)                            x\n3                Benennung nach Anlage X Teil A                                             x                x                x\n4                Datum des Anfalls                                                          x                x                x\n5                Abfallmasse in kg                                                          x                x                x\n6                Gebindemasse in kg                                                                          x                x\n7                Gebindevolumen in m3                                                                        x                x\n8                Behältertyp                                                                x                x                x\n9                Behälterkennzeichnung                                                      x                x                x\n10               Ortsdosisleistung in                      Oberfläche                       x                x                x\n11               mSv/h                                     1m Abstand                       x                x                x\n12               Datum der Messung der Ortsdosisleistung                                    x                x                x\n13               Gesamtaktivität                           b/c-Strahler in Bq               x                x                x\n14                                                         a-Strahler in Bq                 x                x                x\n____________\n6) Abfallgebinde, die aus der Wiederaufarbeitung von ausgedienten Brennelementen aus Kernkraftwerken der Bundesrepublik Deutschland in Anla-\ngen des Auslandes stammen, können von dieser Kennzeichnung abweichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001                                   1831\nNummer                          Angabe je Behälter oder Einheit                                 Verarbeitungszustand des\nAbfalls nach Anlage X Teil A\nR                  Z               K\n15                 Kernbrennstoff in g                                                         x                  x               x\n16.1               Aktivität zu                                Nr. 1                           x                  x               x\n16.2               berücksichtigender                          Nr. 2                           x                  x               x\n16.n               Radionuklide in Bq7)                        Nr. n                           x                  x               x\n17                 Bezugsdatum der Aktivitätsangabe                                            x                  x               x\n18                 Art der Aktivitätsbestimmung8)                                              x                  x               x\n19                 Rückstellprobe Nr.                                                          x                  x               x\n20                 Datum der Ausbuchung                                                        x                  x               x\n21                 Referenz der Ausbuchung                                                     x                  x               x\n22                 Abfallprodukt 9)                                                                                               x\n23.1               Stoffliche Zusammen-                        Nr. 1                                                              x\n23.2               setzung10) in kg                            Nr. 2                                                              x\n23.n                                                           Nr. n                                                              x\n24.1               Kennung des verar-                          Nr. 1                                              x               x\n24.2               beiteten Rohabfalls oder                    Nr. 2                                              x               x\n24.n               Zwischenprodukts9,11)                       Nr. n                                              x               x\n25                 Klassifizierung des Behälters9)                                                                                x\n26                 Dichtheit der Verpackung9)                                                                                     x\n27                 Ausgeführtes Behandlungsverfahren                                                              x               x\n28                 Datum der Ausführung                                                                           x               x\n29                 Ort der Ausführung                                                                             x               x\n30                 Ausführender                                                                                   x               x\n31                 Produktkontrolle für                        Datum der Kontrolle                                               (x)\n32                 die Endlagerung                             Referenz                                                          (x)\n33                 Zwischenlagerort                                                            x                  x               x\n34                 Datum der Einlagerung                                                       x                  x               x\n(x) Im Falle der Zwischenlagerung nur dann, wenn durch die Zwischenlagergenehmigung gefordert.\nTeil C: Transportmeldung an die atomrechtliche Aufsichtsbehörde vor der Beförderung radioaktiver Abfälle\nDie Transportmeldung an die atomrechtliche Aufsichtsbehörde vor der Beförderung radioaktiver Abfälle zu § 75 Abs. 2\nhat folgende Angaben zu enthalten:\n1. Datum, Ausgangsort und Zielort des Transportes,\n2. Eigentümer der zu transportierenden Abfälle,\n3. Abgeber der zu transportierenden Abfälle gemäß § 69 Abs. 3,\n4. Absender der zu transportierenden Abfälle nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,\n5. Beförderer/Frachtführer sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Beförderungsgenehmigung,\n6. Empfänger sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Genehmigungen nach §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder\n§§ 7 oder 11 Abs. 2 dieser Verordnung,\n7. Annahmezusage des Empfängers,\n8. Art und Anzahl der zu transportierenden Behälter/Verpackungen,\n9. Art, Masse oder Volumen und Gesamtaktivität der sonstigen radioaktiven Stoffe sowie Gesamtmasse der Kern-\nbrennstoffe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes.\n7) Spezifikation der jeweils annehmenden Anlage (Konditionierungsstätte, Zwischenlager, Landessammelstelle, Endlager).\n8) Sofern die Art der Aktivitätsbestimmung nicht unter Nr. 16.1–16.n nuklidbezogen angegeben: M = Messung, B = Berechnung, A = Abschätzung.\n9) Endlagergerechte Bezeichnung oder Klassifizierung gemäß Festlegung durch das Bundesamt für Strahlenschutz.\n10) Vorbehaltlich der Festlegungen und Randbedingungen des Planfeststellungsbeschlusses für das vorgesehene Bundesendlager.\n11) Anzugeben sind die Kennungen der zum Zwischenprodukt verarbeiteten Rohabfälle bzw. die Kennungen der zum Abfallprodukt verarbeiteten Zwi-\nschenprodukte.","1832              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nAnlage XI\n(zu §§ 93, 95, 96)\nArbeitsfelder, bei denen erheblich erhöhte Expositionen\ndurch natürliche terrestrische Strahlungsquellen auftreten können\nTeil A: Arbeitsfelder mit erhöhten Radon-222-Expositionen\nArbeiten in\n1. untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerken,\n2. Radon-Heilbäder und -Heilstollen,\n3. Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung.\nTeil B: Arbeitsfelder mit erhöhten Expositionen durch Uran und Thorium und deren Zerfallsprodukte ohne Radon\n1. Schleifen von und Wechselstromschweißen mit thorierten Schweißelektroden,\n2. Handhabung und Lagerung thorierter Gasglühstrümpfe,\n3. Verwendung von natürlichem Thorium (Th-232sec) und natürlichem Uran (U-238sec und U-235sec) zu chemisch-\nanalytischen oder chemisch-präparativen Zwecken,\n4. Handhabung, insbesondere Montage, Demontage, Bearbeiten und Untersuchen von Produkten aus thorierten\nLegierungen,\n5. Gewinnung, Verwendung und Verarbeitung von Pyrochlorerzen,\n6. Verwendung und Verarbeitung von Schlacke aus der Verhüttung von Kupferschiefererzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001                                    1833\nAnlage XII\n(zu §§ 97 bis 102)\nVerwertung und Beseitigung überwachungsbedürftiger Rückstände\nTeil A: Liste der zu berücksichtigenden Rückstände\n1. Schlämme und Ablagerungen aus der Gewinnung von Erdöl und Erdgas;\n2. Nicht aufbereitete Phosphogipse, Schlämme aus deren Aufbereitung sowie Stäube und Schlacken aus der Verarbei-\ntung von Rohphosphat (Phosphorit);\n3. a) Nebengestein, Schlämme, Sande, Schlacken und Stäube\n– aus der Gewinnung und Aufbereitung von Bauxit, Columbit, Pyrochlor, Mikrolyth, Euxenit, Kupferschiefer-,\nZinn-, Seltene-Erden- und Uranerzen\n– aus der Weiterverarbeitung von Konzentraten und Rückständen, die bei der Gewinnung und Aufbereitung\ndieser Erze und Mineralien anfallen, sowie\nb) den o.g. Erzen entsprechende Mineralien, die bei der Gewinnung und Aufbereitung anderer Rohstoffe anfallen;\n4. Stäube und Schlämme aus der Rauchgasreinigung bei der Primärverhüttung in der Roheisen- und Nichteisen-\nmetallurgie.\nRückstände im Sinne des § 97 sind auch\na) Materialien nach den Nummern 1ff., wenn das Anfallen dieser Materialien zweckgerichtet herbeigeführt wird,\nb) Formstücke aus den in Nummern 1ff. genannten Materialien sowie\nc) ausgehobener oder abgetragener Boden und Bauschutt aus dem Abbruch von Gebäuden oder sonstigen baulichen\nAnlagen, wenn diese Rückstände nach den Nummern 1ff. enthalten und gemäß § 101 nach der Beendigung von\nArbeiten oder gemäß § 118 Abs. 5 von Grundstücken entfernt werden.\nKeine Rückstände im Sinne des § 97 sind Materialien nach den Nummern 1 bis 4,\na) deren spezifische Aktivität für jedes Radionuklid der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec unter 0,2 Becquerel\ndurch Gramm (Bq/g) liegt, oder\nb) die in dort genannte technologische Prozesse als Rohstoffe eingebracht werden.\nDie bei den Nuklidketten U-238sec12) und Th-232sec sowie beim Pb-210++ zu betrachtenden Tochternuklide sind in\nAnlage III Tabelle 2 aufgelistet.\nTeil B: Überwachungsgrenzen für Rückstände nach Teil A\n1. Bei der Verwertung oder Beseitigung von Rückständen gilt für repräsentativ ermittelte Werte CU238max und CTh232max\nder größten spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec in Becquerel durch\nGramm (Bq/g) die nachfolgende Summenformel:\nCU238max + CTh232max ≤ C\nmit der Überwachungsgrenze C = 1 Bq/g.\n2. Abweichend von Nummer 1 gilt C = 0,5 Bq/g,\nwenn im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasservorkommens im Kalenderjahr mehr als 5 000 Tonnen Rück-\nstände deponiert werden\noder\nwenn Baustoffen bei der Verwertung im Hausbau mehr als 20 % oder bei der Verwertung im Straßen-, Wege-, Land-\nschafts- oder Wasserbau auch im Bereich von Sport- und Spielplätzen mehr als 50 % Rückstände nach Teil A zuge-\nsetzt werden.\n3. Abweichend von Nummer 1 gilt C = 5 Bq/g bei der untertägigen Verwertung oder Deponierung von Rückständen.\n4. Ist die größte spezifische Aktivität der Radionuklide des Pb-210++ gegenüber der spezifischen Aktivität der übrigen\nRadionuklide der U-238sec-Nuklidkette um einen Faktor A größer 5 erhöht, gilt abweichend von Nummer 1 bis 3 die\nnachfolgende Summenformel:\nRC .            +C            ≤ C.\nU238max       Th232max\nDer Faktor R nimmt bei der übertägigen Verwertung oder Beseitigung den Wert 0,5 an. Für die untertägige Verwer-\ntung oder Beseitigung ist der Faktor R aus der folgenden Tabelle zu entnehmen.\nFaktor A                               Faktor R\n5 < A ≤ 10                                0,3\n10 < A ≤ 20                                0,2\n20 < A                                  0,1\n12)  Expositionen durch Radionuklide der U-235-Zerfallsreihe sind dabei berücksichtigt und müssen nicht gesondert betrachtet werden.","1834               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\n5. Abweichend von Nummer 1 und 2 gelten die Bedingungen\nCU238max ≤ 0,2 Bq/g und CTh232max ≤ 0,2 Bq/g,\nwenn bei der Deponierung oder Verwertung im Straßen-, Wege- oder Landschaftsbau auch im Bereich von Sport-\nund Spielplätzen im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters eine Fläche von mehr als 1 Hektar mit\nNebengestein belegt wird. Liegt die spezifische Aktivität für jedes Radionuklid einer der Nuklidketten U-238sec\noder Th-232sec unter 0,2 Becquerel durch Gramm (Bq/g), bleibt die jeweilige Nuklidkette unberücksichtigt.\nTeil C: Voraussetzungen für die Entlassung aus der Überwachung bei gemeinsamer Deponierung von überwachungs-\nbedürftigen Rückständen mit anderen Rückständen und Abfällen (§ 98 Abs. 2)\nBei Entscheidungen nach § 98 Abs. 2 über die Entlassung von Rückständen aus der Überwachung zum Zwecke einer\ngemeinsamen Deponierung mit anderen Rückständen und Abfällen kann die zuständige Behörde unter den folgenden\nVoraussetzungen davon ausgehen, dass Strahlenexpositionen, die infolge dieser gemeinsamen Deponierung auftreten\nkönnen, auch ohne weitere Maßnahmen für Einzelpersonen der Bevölkerung eine effektive Dosis von 1 Millisievert im\nKalenderjahr nicht überschreiten werden:\n1. Für die Mittelwerte CMU238max und CMTh232max der spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der Nuklidketten\nU-238sec und Th-232sec in Becquerel durch Gramm (Bq/g) gilt nachfolgende Summenformel:\nCMU238max + CMTh232max ≤ CM.\nDie Mittelwerte CMU238max und CMTh232max der spezifischen Aktivitäten dürfen als Gesamtaktivität der innerhalb von\n12 Monaten auf der Deponie beseitigten überwachungsbedürftigen Rückstände nach Teil A und B dieser Anlage\ngeteilt durch die Gesamtmasse aller innerhalb dieses Zeitraums auf der Deponie beseitigten Rückstände und Abfälle\nbestimmt werden. Bei der Ermittlung der Gesamtaktivität ist jeweils die größte Aktivität der Radionuklide der Nuklid-\nketten U-238sec und Th-232sec zugrunde zu legen. CM nimmt folgende Werte an:\nCM = 0,05 Bq/g       für Deponien mit einer Fläche von mehr als 15 Hektar,\nCM = 0,1 Bq/g        für Deponien mit einer Fläche bis zu 15 Hektar,\nCM = 1 Bq/g          unabhängig von der Deponiefläche für Deponien, bei denen auf Grund der spezifischen Standort-\nbedingungen Grundwasserbelastungen ausgeschlossen werden können, und\nCM = 5 Bq/g          bei der untertägigen Beseitigung.\nDabei darf die spezifische Aktivität keines Radionuklids der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec 10 Becquerel\ndurch Gramm (Bq/g) bzw. bei der Deponierung auf Deponien für besonders überwachungsbedürftige Abfälle\n50 Becquerel durch Gramm (Bq/g) überschreiten.\n2. Ist in einer Rückstandscharge die größte spezifische Aktivität der Radionuklide des Pb-210++ gegenüber der spezi-\nfischen Aktivität der übrigen Radionuklide der U-238sec-Nuklidkette um einen Faktor A größer 5 erhöht, darf bei\nder Ermittlung der Gesamtaktivität entsprechend Nummer 1 die Aktivität der Radionuklide der Nuklidkette U-238sec\nfür diese Charge mit einem Faktor R multipliziert werden. Bei der Beseitigung auf Deponien nimmt der Faktor R den\nWert 0,3 an. Bei der untertägigen Beseitigung ist der Faktor R aus der Tabelle im Teil B Nummer 4 dieser Anlage zu\nentnehmen. Liegt die spezifische Aktivität für jedes Radionuklid einer der Nuklidketten U-238sec oder Th-232sec\nin einzelnen Rückstandschargen unter 0,2 Becquerel durch Gramm (Bq/g), bleibt die jeweilige Nuklidkette für diese\nCharge bei der Berechnung der Gesamtaktivität gemäß Nummer 1 unberücksichtigt.\nTeil D: Grundsätze für die Ermittlung von Strahlenexpositionen bei Rückständen nach Teil A\n1. Bei der Ermittlung der Strahlenexposition von Einzelpersonen der Bevölkerung sind realistische Expositionspfade\nund Expositionsannahmen zu verwenden. Soweit dabei die Expositionspfade nach Anlage VII Teil A Berücksich-\ntigung finden, sind die Annahmen der Anlage VII Teil B und C, insbesondere die Festlegungen der Anlage VII Teil B\nTabelle II 1 Spalte 1 bis 7, zugrunde zu legen.\n2. Im Falle der Verwertung von Rückständen sind bei der Ermittlung der Strahlenexposition von Einzelpersonen der\nBevölkerung alle Expositionen einzubeziehen, die auf dem vorgesehenen Verwertungsweg, insbesondere durch das\nHerstellen und Inverkehrbringen von Erzeugnissen und durch die Beseitigung dabei anfallender weiterer Rückstände,\nauftreten können.\n3. Im Falle der Beseitigung von Rückständen sind bei der Ermittlung der Strahlenexposition von Einzelpersonen der\nBevölkerung alle Expositionen einzubeziehen, die auf dem vorgesehenen Beseitigungsweg durch eine Behandlung,\nLagerung und Ablagerung der Rückstände auftreten können.\n4. Bei Grundstücken, die durch Rückstände verunreinigt sind, sind in die Ermittlung der Strahlenexposition nach § 101\nAbs. 1 Satz 2 alle Expositionen einzubeziehen, die bei realistischen Nutzungsannahmen unter Berücksichtigung der\nnatürlichen Standortverhältnisse auftreten können.\nHierbei sind die Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger Nr. 160a und b vom 28. August\n2001 Teil I und II zu verwenden. Im Fall des § 98 Abs. 2 Satz 2 sind die Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im\nBundesanzeiger Nr. 160a und b vom 28. August 2001 Teil I und III zu verwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001           1835\nAnlage XIII\n(zu §§ 51 und 53)\nInformation der Bevölkerung\nTeil A: Information bei einer radiologischen Notstandsituation\n(zu § 51)\n1. Die Information an die Bevölkerung erstreckt sich auf die folgenden Angaben, soweit diese im konkreten Ereignisfall\nrelevant sind:\na) Informationen über die eingetretene Notstandssituation und nach Möglichkeit über deren Merkmale (wie\nUrsprung, Ausbreitung, voraussichtliche Entwicklung);\nb) Schutzanweisungen, die je nach Fall insbesondere die Beschränkung des Verzehrs bestimmter, möglicherweise\nkontaminierter Nahrungsmittel, einfache Hygiene- und Dekontaminationsregeln, das Verbleiben im Haus, die Ver-\nteilung und Verwendung von Schutzwirkstoffen sowie Vorkehrungen für den Fall der Evakuierung zum Inhalt\nhaben und gegebenenfalls mit Sonderanweisungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen verbunden werden;\nc) Empfehlungen zur Zusammenarbeit im Rahmen der Anweisungen und Aufrufe der zuständigen Behörden;\nd) Benennung der für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie für den Katastrophenschutz zuständigen\nBehörden.\n2. Geht der Notstandssituation eine Vorwarnstufe voraus, so erhält die Bevölkerung, die im Falle einer radiologischen\nNotstandssituation möglicherweise betroffen sein wird, bereits auf dieser Stufe Informationen und Anweisungen\nwie z.B.:\n– die Aufforderung, Rundfunk- oder Fernsehgeräte einzuschalten;\n– vorbereitende Anweisungen für Institutionen, die besondere Gemeinschaftsaufgaben zu erfüllen haben;\n– Empfehlungen für besonders betroffene Berufszweige.\n3. Ergänzend zu diesen Informationen und Anweisungen werden je nach verfügbarer Zeit die Grundbegriffe der Radio-\naktivität und ihre Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt in Erinnerung gerufen.\nTeil B: Information in Vorbereitung auf eine radiologische Notstandssituation\n(zu § 53)\nDie Information muss sich erstrecken auf:\n1. Name des Genehmigungsinhabers und Angabe des Standortes,\n2. Benennung der Stelle, die die Informationen gibt,\n3. allgemeinverständliche Kurzbeschreibung über Art und Zweck der Anlage und Tätigkeit,\n4. Grundbegriffe der Radioaktivität und Auswirkungen der Radioaktivität auf Mensch und Umwelt,\n5. radiologische Notstandssituationen und ihre Folgen für Bevölkerung und Umwelt, einschließlich geplanter Ret-\ntungs- und Schutzmaßnahmen,\n6. hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffenen Personen gewarnt und über den Verlauf einer radiologischen\nNotstandssituation fortlaufend unterrichtet werden sollen,\n7. hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffenen Personen bei einer radiologischen Notstandssituation handeln\nund sich verhalten sollen,\n8. Bestätigung, dass der Genehmigungsinhaber geeignete Maßnahmen am Standort, einschließlich der Verbindung\nzu den für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung und den Katastrophenschutz zuständigen Behörden, getroffen\nhat, um bei Eintritt einer radiologischen Notstandssituation gerüstet zu sein und deren Wirkungen so gering wie\nmöglich zu halten,\n9. Hinweis auf außerbetriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, die für Auswirkungen außerhalb des Standortes\naufgestellt wurden,\n10. Benennung der für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie für den Katastrophenschutz zuständigen\nBehörden.","1836             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nAnlage XIV\n(zu § 48 Abs. 4)\nLeitstellen des Bundes für die Emissions- und Immissionsüberwachung\nLeitstelle                                             Umweltbereich\nDeutscher Wetterdienst                                    Luft, Niederschlag\nBundesanstalt für Gewässerkunde                           Binnengewässer: Oberflächenwasser, Sediment\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie             Küstengewässer: Oberflächenwasser, Sediment\nBundesanstalt für Milchforschung                          Boden\nPflanzen, Bewuchs, Futtermittel\nNahrungsmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft\nBundesforschungsanstalt für Fischerei                     Fisch und Fischereierzeugnisse\nBundesamt für Strahlenschutz                              Ortsdosis, Ortsdosisleistung\nBodenoberfläche, Grundwasser, Trinkwasser,\nAbwasser, Klärschlamm, Fortluft","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001              1837\nArtikel 2                              b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 3, 8 oder 16“\ndurch die Angabe „§§ 7, 11 oder 16“ ersetzt.\nÄnderung der\nAtomrechtlichen Verfahrensverordnung\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\nDie Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der Fas-            a) In Absatz 1 Nr. 6 wird das Wort „Nr.“ durch das\nsung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I                Wort „Nummer“ ersetzt.\nS. 180) wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 3, 8 oder 16“\ndurch die Angabe „§§ 7, 11 oder 16“ ersetzt.\n1. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e wird die Angabe „§ 28\nAbs. 3 Satz 4“ durch die Angabe „der §§ 49 und 50“\nersetzt.                                                  3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „des Zutritts“ durch die\n2. In § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 wird die Angabe „§ 45“ durch          Wörter „vor dem Zutritt“ ersetzt.\ndie Angabe „§ 47 Abs.1“ ersetzt.                              b) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 3, 8 oder 16“ durch\ndie Angabe „§§ 7, 11 oder 16“ ersetzt.\nArtikel 3                          4. In § 7 Abs. 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern „um eine\nÄnderung der                              rechtskräftige Verurteilung wegen“ die Wörter „Verlet-\nzung von“ eingefügt.\nAtomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung\nDie Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom\n25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220) wird wie folgt geändert:                               Artikel 5\n1. In § 9 Abs.1 wird folgender Satz 4 angefügt:                                     Änderung der\nEndlagervorausleistungsverordnung\n„Abweichend von Satz 1 beträgt bei Reaktoren, die zur\nAnwendung ionisierender Strahlung in der Heilkunde          Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April\ngenutzt werden, die Deckungssumme mindestens              1982 (BGBl. I S. 562), zuletzt geändert durch die Verord-\n50 Millionen Deutsche Mark.“                              nung vom 12. Juli 1990 (BGBl. I S. 1418),wird wie folgt\ngeändert:\n2. In § 13 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Abweichend von Satz 1 beträgt für Ionenbeschleuni-       1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 wird die Angabe „§ 3“\nger, die für die Positronen-Emissionen-Tomographie            durch die Angabe „§ 7“ ersetzt.\nim Zusammenhang mit der Ausübung der Heilkunde\nbetrieben werden, die Regeldeckungssumme 3 Millio-        2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 3“ durch\nnen Deutsche Mark.“                                           die Angabe „§ 7“ ersetzt.\n3. In § 14 Satz 2 wird die Angabe „0,1 Mikrocurie“ durch\ndie Angabe „5 Kilobecquerel“ ersetzt.                                                Artikel 6\nÄnderung der Atomrechtlichen\n4. In § 15 werden nach den Wörtern „radioaktiver Stoffe“\ndie Wörter „oder ionisierender Strahlung“ und nach\nSicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung\nden Wörtern „radioaktiven Stoffe“ die Wörter „oder die      Die Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Mel-\nionisierende Strahlung“ eingefügt.                        deverordnung vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1766)\nwird wie folgt geändert:\n5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nIn der Überschrift zu Spalte 1 wird die Angabe „An-       1. In § 1 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nlage IV Tabelle IV 1 StrlSchV“ durch die Angabe „An-          „§ 6 Abs. 4 gilt auch für Aufbewahrungen nach § 6 des\nlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV“ ersetzt.                Atomgesetzes.“\nArtikel 4                          2. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„(4) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1\nÄnderung der Atomrechtlichen\noder § 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 des Atomgesetzes hat\nZuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung                     aus Gründen des Strahlenschutzes in nach § 7 Abs. 1\nDie Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Ver-           oder 3 Satz 1 des Atomgesetzes genehmigten Anlagen\nordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525) wird wie folgt        und bei der nach § 6 Abs. 1 des Atomgesetzes geneh-\ngeändert:                                                        migten Aufbewahrung festgestellte Überschreitungen\nder in Anlage 3 für den jeweiligen Fall aufgeführten\nWerte bei zur Beförderung von bestrahlten Kernbrenn-\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\nstoffen oder verfestigten hochradioaktiven Spaltpro-\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3,8 oder 16“ durch         duktlösungen verwendeten oder bestimmten Behäl-\ndie Angabe „§§ 7,11 oder 16“ ersetzt.                     tern der Aufsichtsbehörde gemäß","1838               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\n1. § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und              Zehnfache eines Wertes der Anlage III Tabelle 1\nAbs. 2 Halbsatz 2 und                                            Spalte 2 der StrlSchV überschreitet.\n2. § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Halbsatz 1            Kriterium E 1.4.1\nzu melden.“                                                       Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der\nAnlage durch Verschleppung in Bereiche\n3. In § 11 wird nach Nummer 1 folgende neue Nummer 1a\n– außerhalb Überwachungsbereiche auf dem Be-\neingefügt:\ntriebsgelände, sofern die verbreitete Aktivität das\n„1a. entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 1 eine Meldung nicht,                   Zehnfache der Werte der Anlage III Tabelle 1\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-            Spalte 4 der StrlSchV und das 100fache eines\nzeitig macht,“.                                               Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der\nStrlSchV überschreitet oder\n4. In § 12 wird die Angabe „§ 36 Satz 2“ durch die Angabe            – außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die ver-\n„§ 51 Satz 2“ ersetzt.                                               breitete Aktivität das Zehnfache der Werte nach\nAnlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV und das\n5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                    Einfache eines Wertes der Anlage III Tabelle 1\na) In der Vorbemerkung wird folgender Satz angefügt:                 Spalte 2 der StrlSchV überschreitet.“\n„Sofern ein Kriterium die Werte der Anlage III Ta-         f) In Nummer 2.4 Kriterium S 2.4.1 wird hinter den\nbelle 1 StrlSchV in Bezug nimmt, beträgt die zu               Wörtern „mit der Folge“ der erste Spiegelstrich ge-\nGrunde zu legende Mittelungsfläche 300 cm2.“                  strichen.\nb) In den Nummern 1.1 und 1.2 wird jeweils bei den             g) In Nummer 2.4 Kriterium E 2.4.1 wird der zweite\nKriterien S 1.1.1, S 1.2.1 und E 1.2.1 die Angabe             Spiegelstrich wie folgt neu gefasst:\n„§ 45 StrlSchV“ durch die Angabe „§ 47 Abs. 1\n„– sonstige Lasten in das Brennelementlager-\nStrlSchV“ ersetzt.\nbecken oder den Reaktorraum mit der Folge von\nc) In Nummer 1.2 wird bei Kriterium E 1.2.2. im                       größeren (> 0,3 l/s) absperrbaren oder geringen\nzweiten Spiegelstrich hinter den Wörtern „erforder-               (< 0,3 l/s) nicht absperrbaren Leckagen,“.\nlich ist“ ein Punkt eingefügt. Das Wort „oder“ und\nder nachfolgende Spiegelstrich werden gestrichen.      6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nd) Nummer 1.3 wird wie folgt neu gefasst:\na) Vor Nummer 1 wird folgender Absatz eingefügt:\n„1.3 Kontamination\n„Vorbemerkung\nKriterium E 1.3.1\nSofern ein Kriterium die Werte der Anlage III Ta-\nKontamination innerhalb des Überwachungsberei-                belle 1 der StrlSchV in Bezug nimmt, beträgt die zu\nches, die das 100fache der Werte nach Anlage III              Grunde zu legende Mittelungsfläche 300 cm2.“\nTabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV überschreitet und\nderen Gesamtaktivität in Bq mehr als das Zehn-             b) In Nummer 1.1 wird bei Kriterium S 1.1.1 und in\nfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2            Nummer 1.2 bei den Kriterien S 1.2.1 und E 1.2.1\nder StrlSchV beträgt.                                         jeweils die Angabe „§ 45 StrlSchV“ durch die An-\ngabe „§ 47 Abs. 1 StrlSchV“ ersetzt.\nKriterium N 1.3.1\nc) In Nummer 1.2 wird bei Kriterium E 1.2.2. im\nKontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die\nzweiten Spiegelstrich hinter den Wörtern „erforder-\nin Bereichen, die bei bestimmungsgemäßem Be-\nlich ist“ ein Punkt eingefügt. Das Wort „oder“ und\ntrieb nicht kontaminiert sein können, das 1 000fache\nder nachfolgende Spiegelstrich werden gestrichen.\nder Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der\nStrlSchV überschreitet und deren Gesamtaktivität           d) Nummer 1.3 wird wie folgt neu gefasst:\nin Bq mehr als das 100fache der Werte nach An-\n„1.3 Kontamination\nlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV beträgt.“\nKriterium E 1.3.1\ne) Nummer 1.4 wird wie folgt neu gefasst:\n„1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe                        Kontamination innerhalb des Überwachungsberei-\nches, die das 100fache der Werte nach Anlage III\nKriterium S 1.4.1                                             Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV überschreitet und\nWeiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der            deren Gesamtaktivität in Bq mehr als das Zehnfa-\nAnlage durch Verschleppung in Bereiche                        che der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der\nStrlSchV beträgt.\n– außerhalb Überwachungsbereiche auf dem Be-\ntriebsgelände, sofern die verbreitete Aktivität das        Kriterium N 1.3.1\n100fache der Werte der Anlage III Tabelle 1                Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die\nSpalte 4 der StrlSchV und das 100fache eines               in Bereichen, die bei bestimmungsgemäßem Be-\nWertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der               trieb nicht kontaminiert sein können, das 1 000fache\nStrlSchV überschreitet oder                                der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der\n– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die ver-             StrlSchV überschreitet und deren Gesamtaktivität\nbreitete Aktivität das 100fache der Werte nach             in Bq mehr als das 100fache der Werte nach An-\nAnlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV und das         lage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV beträgt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001                                            1839\ne) Nummer 1.4 wird wie folgt neu gefasst:                                           Zehnfache eines Wertes der Anlage III Tabelle 1\nSpalte 2 der StrlSchV überschreitet.\n„1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe\nKriterium E 1.4.1\nKriterium S 1.4.1                                                               Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der\nWeiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der                              Anlage durch Verschleppung in Bereiche\nAnlage durch Verschleppung in Bereiche                                          – außerhalb Überwachungsbereiche auf dem\nBetriebsgelände, sofern die verbreitete Aktivität\n– außerhalb Überwachungsbereiche auf dem Be-                                       das Zehnfache der Werte der Anlage III Tabelle 1\ntriebsgelände, sofern die verbreitete Aktivität das                             Spalte 4 der StrlSchV und das 100fache eines\n100fache der Werte der Anlage III Tabelle 1 Spal-                               Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der\nte 4 der StrlSchV und das 100fache eines Wertes                                 StrlSchV überschreitet oder\nder Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV\nüberschreitet oder                                                           – außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die ver-\nbreitete Aktivität das Zehnfache der Werte nach\n– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die ver-                                  Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV und das\nbreitete Aktivität das 100fache der Werte nach                                  Einfache eines Wertes der Anlage III Tabelle 1\nAnlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV und das                              Spalte 2 der StrlSchV überschreitet.“\n7. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:\n„Anlage 3\nMeldekriterien für Kontamination oder Dosisleistung bei zur\nBeförderung oder Aufbewahrung von bestrahlten Kernbrennstoffen oder\nverfestigten hochradioaktiven Spaltproduktlösungen bestimmten Behältern\n1. Meldung bei Überschreitung der Dosisleistung\nKriterium E 1.1\nDie Dosisleistungen von nicht freigestellten Versandstücken oder Umpackungen, die nicht unter ausschließlicher\nVerwendung befördert werden, überschreiten die Werte von:\n– 2 mSv pro Stunde an irgendeiner Stelle der Außenseiten,\n– 0,1 mSv pro Stunde im Abstand von 1 Meter dieser Oberfläche.\nKriterium E 1.2\nDie Dosisleistungen an den Außenseiten von nicht freigestellten Versandstücken und Umpackungen, die unter\nausschließlicher Verwendung befördert werden und bei denen\n1. der Wagen mit einer Umhüllung ausgerüstet ist, die Unbefugten während der Beförderung den Zugang zur\nLadung verwehrt und\n2. das Versandstück oder die Umpackung so sicher befestigt sind, dass sie ihre Lage in der Umhüllung bei einer\nRoutinebeförderung nicht verändern können und\n3. zwischen Beginn und Ende der Beförderung keine Be- und Entladevorgänge durchgeführt werden,\nüberschreiten den Wert von 10 mSv pro Stunde.\nKriterium E 1.3\nDie Dosisleistung an Fahrzeugen oder Wagen überschreitet:\n– 2 mSv pro Stunde an der Oberfläche des Fahrzeugs oder Wagens oder\n– 0,1 mSv pro Stunde in 2 Meter Abstand von den senkrechten Außenflächen des Fahrzeugs oder Wagens.\nKriterium N 1.4\nDie Dosisleistung an einer Stelle der Außenseite von freigestellten Versandstücken überschreitet den Wert\nvon 5 µSv pro Stunde.\n2. Meldung bei Überschreitung nicht festhaftender Kontamination\nKriterium N 2.1\nDie nicht festhaftende Oberflächenkontamination überschreitet an der äußeren Oberfläche von freigestellten\nVersandstücken folgende Werte\n– 0,4 Bq pro Quadratzentimeter für Beta- und Gammastrahler13)\n– 0,04 Bq pro Quadratzentimeter für alle anderen Alphastrahler.\n13) Dieser Wert gilt auch für U-235, U-238+, U-238sec, Th-228+, Th230, Th-232, Th-232sec und abgereicherten Uran, wenn der Anteil von U-235\n0,72 % nicht übersteigt, und diese Radionuklide in Erzen oder physikalischen oder chemischen Konzentraten enthalten sind (Bezeichnungen der\nRadionuklide gemäß Anlage III Tabelle 2 StrlSchV). Dieser Wert gilt auch für Alphastrahler mit einer Halbwertszeit von weniger als 10 Tagen.","1840                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\nKriterium N 2.2\nDie nicht festhaftende Oberflächenkontamination überschreitet an der äußeren Oberfläche von nicht freigestellten\nVersandstücken folgende Werte\n– 4 Bq pro Quadratzentimeter für Beta- und Gammastrahler13)\n– 0,4 Bq pro Quadratzentimeter für alle anderen Alphastrahler.\nKriterium N 2.3\nDie nicht festhaftende Oberflächenkontamination überschreitet an der äußeren und inneren Oberfläche von\nUmpackungen, Containern, Fahrzeugen oder Wagen oder ihren Ausrüstungen, die für die Beförderung von Ladun-\ngen einschließlich freigestellter Versandstücke oder nicht radioaktiver Sendungen eingesetzt werden oder zur Vor-\nbereitung der Beförderung verwendet werden, folgende Werte\n– 0,4 Bq pro Quadratzentimeter für Beta- und Gammastrahler13)\n– 0,04 Bq pro Quadratzentimeter für alle anderen Alphastrahler.\nKriterium N 2.4\nDie nicht festhaftende Oberflächenkontamination überschreitet an der äußeren und inneren Oberfläche von\nUmpackungen, Containern, Fahrzeugen oder Wagen oder ihren Ausrüstungen, die für die Beförderung von Ladun-\ngen bestehend aus radioaktiven Stoffen in nicht freigestellten Versandstücken, eingesetzt werden oder zur Vorberei-\ntung der Beförderung verwendet werden, folgende Werte\n– 4 Bq pro Quadratzentimeter für Beta- und Gammastrahler13)\n– 0,4 Bq pro Quadratzentimeter für alle anderen Alphastrahler.\nDie zu Grunde zu legende Mittelungsfläche beträgt 300 cm2.“\n13) Dieser Wert gilt auch für U-235, U-238+, U-238sec, Th-228+, Th230, Th-232, Th-232sec und abgereicherten Uran, wenn der Anteil von U-235\n0,72 % nicht übersteigt, und diese Radionuklide in Erzen oder physikalischen oder chemischen Konzentraten enthalten sind (Bezeichnungen der\nRadionuklide gemäß Anlage III Tabelle 2 StrlSchV). Dieser Wert gilt auch für Alphastrahler mit einer Halbwertszeit von weniger als 10 Tagen.\nArtikel 7                                                                       Artikel 8\nÄnderung der                                                                     Änderung der\nAtomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung                                            Kostenverordnung zum Atomgesetz\nDie Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung vom                             Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. De-\n27. Juli 1998 (BGBl. I S. 1918), geändert durch Artikel 44                    zember 1981 (BGBl. I S. 1457, 1982 I S. 562), zuletzt geän-\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956),                         dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I\nwird wie folgt geändert:                                                      S. 636, 1350), wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 11 der Strahlen-\nschutzverordnung sowie eine Anzeige nach § 12 der                          1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 23 und 24“ durch die\nStrahlenschutzverordnung“ durch die Wörter „§ 19 der                            Angabe „§§ 23, 23a, 23b und 24“ ersetzt.\nStrahlenschutzverordnung sowie eine Anzeige nach\n§ 20 der Strahlenschutzverordnung“ ersetzt.                                2. In § 2 Satz 1 Nr. 6 werden die Wörter „soweit es nach\n§ 23 des Atomgesetzes zuständig ist,“ durch die Wör-\n2. § 3 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:                                           ter „soweit es nach § 23 Abs.1 des Atomgesetzes, oder\n„1. Radioaktive Abfälle:                                                        aufgrund einer Verordnung nach § 23 Abs.3 des Atom-\ngesetzes zuständig ist, und für sonstige Amtshandlun-\nMaterialien, die Radionuklide enthalten, hierdurch\ngen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des\nkontaminiert sind und für die kein Verwendungs-\nLuftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 23b des\nzweck vorgesehen ist, wenn die Werte der spezi-\nAtomgesetzes zuständig ist,“ ersetzt.\nfischen Aktivität der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3\nund der Aktivität der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der\nStrahlenschutzverordnung überschritten werden;“.                     3. § 5 wird wie folgt geändert:\n3. In § 5 Abs. 3 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1 und 2 der                          a) In Absatz 1 wird in Nummer 6 der Punkt durch ein\nStrahlenschutzverordnung“ durch die Wörter „§ 22                                    Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt:\nAbs. 1 und 2 der Strahlenschutzverordnung“ ersetzt.                                 „7. Überwachung der Einhaltung der in § 103 in\nVerbindung mit den §§ 93 und 94 der Strahlen-\n4. In Anlage 1 wird in Abschnitt 1 in dem nach dem Wort                                     schutzverordnung festgelegten Anforderungen\n„Hinweise“ folgenden Satz nach dem Wort „Landes“                                         zum Schutz des fliegenden Personals vor Expo-\nder Punkt durch ein Komma ersetzt.                                                       sitionen durch kosmische Strahlung.“\n5. In Anlage 2 wird nach der Angabe 4 ein Punkt ein-                               b) In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 1 bis 6“ durch die\ngefügt.                                                                             Angabe „Nr. 1 bis 7“ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001              1841\nArtikel 9\nÄnderung der Eichordnung\nDie Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\n18. August 2000 (BGBl. I S. 1370), wird wie folgt geändert:\n1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 5 der Strahlenschutzver-\nordnung“ durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 5 der Strahlenschutzverordnung“ und\nb) in Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\nder Strahlenschutzverordnung“ ersetzt.\n2. Anlage 23 wird wie folgt geändert:\na) Die Inhaltsübersicht vor Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 23\nStrahlenschutzmessgeräte\nAbschnitt 1     Ortsfeste Strahlenschutz-Messgeräte zur Messung der Umgebungs-Äquivalentdosis und der\nUmgebungs-Äquivalentdosisleistung\nAbschnitt 2     Personendosimeter zur Messung der Tiefen- und Oberflächen-Personendosis\nAbschnitt 3     Ortsdosimeter zur Messung der Umgebungs- und Richtungs-Äquivalentdosis und der Umge-\nbungs- und Richtungs-Äquivalentdosisleistung\nAbschnitt 4     Diagnostikdosimeter“.\nb) Die Abschnitte 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 1\nOrtsfeste Strahlenschutz-Messgeräte zur Messung\nder Umgebungs-Äquivalentdosis und der Umgebungs-Äquivalentdosisleistung\n1.   Zulassung\n1.1 Die Bauarten der ortsfesten Strahlenschutz-Messsysteme nach § 2 bedürfen der Zulassung zur innerstaat-\nlichen Eichung.\n1.2 Die Bauarten der radioaktiven Kontrollvorrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.\n2.   Begriffsbestimmungen\n2.1 Ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme\nOrtsfeste Strahlenschutz-Messsysteme sind ortsfeste Ortsdosimeter nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 mit mindestens\neinem Messkanal.\n2.2 Messkanal\nEin Messkanal ist eine Kombination aus mindestens folgenden Komponenten: einer Sonde mit mindestens\neinem Detektor für ionisierende Strahlung und einem Messumformer, einer von der Sonde räumlich getrenn-\nten Messwerterfassung und -anzeige, einer Einrichtung zur Signalübermittlung zwischen Sonde und Mess-\nwerterfassung sowie einer Alarmeinrichtung, die zur Funktionsfehlererkennung mindestens das Unterschrei-\nten eines unteren Grenzwertes für das Messsignal optisch oder akustisch erkennen lässt.\n2.3 Zusatzeinrichtungen\nZusatzeinrichtungen sind Einrichtungen, die den Austausch von Daten mit dem Ortsdosimeter ermöglichen.\nDiese Daten können gegebenenfalls gespeichert oder weitergegeben werden. Die Zusatzeinrichtungen\nunterliegen – soweit anwendbar – den Anforderungen an ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme.\n2.4 Dosis- und Dosisleistungswarnschwellen\nDosis- und Dosisleistungswarnschwellen sind fest eingestellte oder frei wählbare Schwellenwerte, bei deren\nÜberschreitung ein akustischer oder optischer Alarm ausgelöst wird, der im Falle der Dosisleistungswarn-\nschwelle bei Unterschreiten wieder erlischt. Sie sind bezüglich der Messrichtigkeit einer Anzeige gleich-\ngestellt.\n2.5 Radioaktive Kontrollvorrichtung\nEine radioaktive Kontrollvorrichtung ist ein Gerät zur Überprüfung der Einhaltung der Kontrollanzeigegrenzen\nfür die Verlängerung der Eichgültigkeitsdauer. Sie kann aus mehreren Komponenten bestehen (z.B. Prüf-\nstrahlern und Halterung).\n3.   Messgrößen und Einheiten\n3.1 Messgröße für die Ortsdosis durch Photonenstrahlung ist die Umgebungs-Äquivalentdosis, H*(10).\n•\n3.2 Messgröße für die Ortsdosisleistung ist die Umgebungs-Äquivalentdosisleistung, H *(10).","1842            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\n3.3 Die Einheit der Umgebungs-Äquivalentdosis ist das Sievert (Sv). Die Einheit der Umgebungs-Äquivalent-\ndosisleistung ist das Sievert dividiert durch eine gesetzliche Einheit der Zeit.\n4.  Aufschriften, Beschreibung und Gebrauchsanweisung\n4.1 Ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme\nZusätzlich zu § 42 Abs. 1 müssen die in den Nummern 4.2 bis 4.5 gestellten Anforderungen erfüllt sein.\n4.2 Messkanal\nDie Komponenten jedes Messkanals müssen durch folgende Angaben gekennzeichnet sein:\n– Hersteller,\n– Typbezeichnung,\n– Geräte- bzw. Fertigungsnummer (nur bei Geräten),\n– zusätzlich auf der Sonde: Messbereich und Nenngebrauchsbereich für die Photonenenergie.\nZusätzlich müssen an jeder Messwertanzeige erkennbar sein: Messgröße und Einheit, Messort und Mess-\nzeitpunkt für jeden Messwert, Messbereich und Nenngebrauchsbereich für die Photonenenergie für die\nbetreffende Sonde.\n4.3 Bedienungselemente\nAus der Beschriftung oder der Kennzeichnung der Bedienungselemente muss deren Funktion eindeutig und\nunverwechselbar zu erkennen sein.\n4.4 Bezugspunkt\nDie Lage des Bezugspunktes der Sonde muss auf dem Gehäuse gekennzeichnet sein. Ist dies nicht möglich,\nmuss der Bezugspunkt in der Gebrauchsanweisung (Nr. 4.5) angegeben sein.\n4.5 Gebrauchsanweisung\nJedem ortsfesten Strahlenschutz-Messsystem muss eine bei der Zulassung festgelegte Gebrauchsanwei-\nsung beigegeben sein.\n4.6 Radioaktive Kontrollvorrichtung\nAuf der radioaktiven Kontrollvorrichtung sind das Radionuklid, die Nennaktivität mit Bezugsdatum, der Her-\nsteller, die Typbezeichnung, das Zulassungszeichen und eine Geräte- oder Fertigungsnummer anzugeben.\n5.  Fehlergrenzen\n5.1 Eichfehlergrenzen\nDie Eichfehlergrenzen betragen 30 % bezogen auf den richtigen Wert unter Bezugsbedingungen bei der\nEichung.\n5.2 Verkehrsfehlergrenzen\nDie Verkehrsfehlergrenzen gelten als eingehalten, wenn die unter den Bezugsbedingungen bei der Eichung\nnach Nummer 5.1 ermittelten Abweichungen vom richtigen Wert nicht mehr als 36 % betragen.\n6.  Übergangsvorschriften\nOrtsfeste Strahlenschutz-Messsysteme zur Messung der Photonen-Äquivalentdosis und der Photonen-\nÄquivalentdosisleistung in der Ausführung der bis zum 1. August 2001 geltenden Vorschriften können\nbis zum 1. August 2006 erstgeeicht werden.\nAbschnitt 2\nPersonendosimeter zur Messung der Tiefen- und Oberflächen-Personendosis\n1.  Zulassung\n1.1 Die Bauarten der Personendosimeter nach § 2 bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.\n1.2 Die Bauarten der radioaktiven Kontrollvorrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.\n2.  Begriffsbestimmungen\n2.1 Personendosimeter\nPersonendosimeter sind Messgeräte zur Messung der Personendosis. Ein Personendosimeter besteht aus\neiner oder mehreren Dosimetersonden und einem Anzeigegerät. Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3\n– müssen die Dosimetersonden vom gleichen Typ sein,\n– sind die Dosimetersonden nicht mit dem Anzeigegerät verbunden und\n– sind Zusatzgeräte Bestandteil des Dosimeters.\n2.2 Dosimetersonde\nDie Dosimetersonde besteht aus dem Detektor sowie im Allgemeinen aus zusätzlichen Bauteilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001              1843\n2.3 Anzeigegerät\nEin Anzeigegerät ist ein Gerät zur Umwandlung des physikalischen Messeffektes oder des von dem Detektor\nabgegebenen und aus dem physikalischen Messeffekt abgeleiteten Signals in eine Anzeige. Anzeigegerät\nund Dosimetersonde können eine Einheit bilden (elektronisches Personendosimeter, Stabdosimeter).\n2.4 Zusatzgerät\nEin Zusatzgerät ist ein Gerät, das für die Auswertung, Kalibrierung und Wiederverwendung von Dosismeter-\nsonden benötigt wird, wie z.B. ein Ofen zur Wärmebehandlung oder ein Entwicklungsgerät zur Filmentwick-\nlung.\n2.5 Zusatzeinrichtungen\nZusatzeinrichtungen sind Einrichtungen, die den Austausch von Daten mit dem Personendosimeter ermög-\nlichen. Diese Daten können gegebenenfalls gespeichert oder weitergegeben werden. Die Zusatzeinrichtun-\ngen unterliegen – soweit anwendbar – den Anforderungen an Personendosimeter.\n2.6 Dosiswarnschwellen\nDosiswarnschwellen sind fest eingestellte oder frei wählbare Schwellenwerte, bei deren Überschreitung min-\ndestens ein akustischer Alarm ausgelöst wird. Sie sind bezüglich der Messrichtigkeit einer Anzeige gleich-\ngestellt.\n2.7 Radioaktive Kontrollvorrichtung\nEine radioaktive Kontrollvorrichtung ist ein Gerät zur Überprüfung der Einhaltung der Kontrollanzeigegrenzen\nfür die Verlängerung der Eichgültigkeitsdauer. Sie kann aus mehreren Komponenten bestehen (z.B. Prüf-\nstrahlern und Halterung). Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3 kann die radioaktive Kontrollvorrichtung auch zur\nBestimmung des Kalibrierfaktors dienen.\n3.  Messgröße und Einheit\n3.1 Messgrößen für die Personendosis sind die Tiefen-Personendosis, Hp(10), und die Oberflächen-Personen-\ndosis, Hp(0,07).\n3.2 Die Einheit für die Personendosismessgrößen ist das Sievert (Sv).\n4.  Aufschriften, Gebrauchsanweisung\n4.1 Personendosimeter\nZusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 müssen auf dem Personendosimeter und auf externen Dosi-\nmetersonden die Messgröße und der Nenngebrauchsbereich der Photonenenergie angegeben sein. Bei\nDosimetern nach § 2 Abs. 3 ist gegebenenfalls eine entsprechende Kennzeichnung der Dosimetersonde\nausreichend. Bei Dosimetern mit Bereichsumschaltung muss der Messwert eindeutig ablesbar sein.\nDie Angabe des Baujahres kann entfallen. Ist eine vollständige Kennzeichnung nicht möglich, so sind\nAbkürzungen zulässig.\n4.2 Komponenten\nBesteht das Personendosimeter oder die radioaktive Kontrollvorrichtung aus mehreren nicht fest miteinander\nverbundenen Komponenten oder ist das Austauschen von Komponenten eines Dosimeters vorgesehen, so\nmüssen alle Komponenten mindestens mit Typbezeichnungen und Fabriknummer gekennzeichnet sein.\n4.3 Bedienungselemente\nAus der Kennzeichnung der Bedienungselemente muss deren Funktion eindeutig, unverwechselbar und\ndauerhaft zu erkennen sein.\n4.4 Bezugspunkt\nDie Lage des Bezugspunktes des Dosimeters bzw. der Dosimetersonde muss auf dem Gehäuse gekenn-\nzeichnet sein. Ist dies nicht möglich, so muss der Bezugspunkt in der Gebrauchsanweisung (Nr. 4.5) ange-\ngeben sein.\n4.5 Gebrauchsanweisung\nJedem Personendosimeter muss eine bei der Zulassung festgelegte Gebrauchsanweisung beigefügt sein.\n4.6 Radioaktive Kontrollvorrichtung\nAuf der radioaktiven Kontrollvorrichtung sind das Radionuklid, die Nennaktivität mit Bezugsdatum, der Her-\nsteller, die Typbezeichnung, das Zulassungszeichen und eine Geräte- oder Fertigungsnummer anzugeben.\n5.  Fehlergrenzen\n5.1 Eichfehlergrenzen\nDie Eichfehlergrenzen betragen 20 % bezogen auf den richtigen Wert unter Bezugsbedingungen bei der\nEichung.\n5.2 Verkehrsfehlergrenzen\nDie Verkehrsfehlergrenzen gelten als eingehalten, wenn die unter den Bezugsbedingungen bei der Eichung\nnach Nummer 5.1 ermittelten Abweichungen vom richtigen Wert nicht mehr als ± 24 % betragen.","1844            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\n6.  Übergangsvorschriften\n6.1 Personendosimeter mit Detektoren aus Thermolumineszenz-, Photolumineszenz-, Filmmaterial oder mit\nDetektoren, die Exoelektronen emittieren, zur Messung der Photonen-Äquivalentdosis in der Ausführung\nder bis zum 1. August 2001 geltenden Vorschriften können bis zum 1. August 2006 erstgeeicht werden.\n6.2 Personendosimeter zur Messung der Photonen-Äquivalentdosis und der Photonen-Äquivalentdosisleistung\nin der Ausführung der bis zum 1. August 2001 geltenden Vorschriften können bis zum 1. August 2006\nerstgeeicht werden.\nAbschnitt 3\nOrtsdosimeter zur Messung der Umgebungs- und Richtungs-Äquivalentdosis\nund der Umgebungs- und Richtungs- Äquivalentdosisleistung\n1.  Zulassung\n1.1 Die Bauarten der Ortsdosimeter nach § 2 bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.\n1.2 Die Bauarten der radioaktiven Kontrollvorrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.\n2.  Begriffsbestimmungen\n2.1 Ortsdosimeter\nOrtsdosimeter sind Messgeräte zur Messung der Ortsdosis und/oder der Ortsdosisleistung mit Ausnahme\nder Ortsdosimeter nach § 2 Abs. 2 Nr. 3. Ein Ortsdosimeter besteht aus einer oder mehreren Dosimeter-\nsonden und einem Anzeigegerät. Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3\n– müssen die Dosimetersonden vom gleichen Typ sein,\n– sind die Dosimetersonden nicht mit dem Anzeigegerät verbunden und\n– sind Zusatzgeräte Bestandteile des Dosimeters.\n2.2 Dosimetersonde\nDie Dosimetersonde besteht aus dem Detektor sowie im Allgemeinen aus zusätzlichen Bauteilen.\n2.3 Anzeigegerät\nEin Anzeigegerät ist ein Gerät zur Umwandlung des physikalischen Messeffektes oder des von dem Detektor\nabgegebenen und aus dem physikalischen Messeffekt abgeleiteten Signals in eine Anzeige. Anzeigegerät\nund Dosimetersonde können eine Einheit bilden (elektronisches Ortsdosisleistungsmessgerät).\n2.4 Zusatzgerät\nEin Zusatzgerät ist ein Gerät, das für die Auswertung, Kalibrierung oder Wiederverwendung von Dosimeter-\nsonden benötigt wird, wie z.B. ein Ofen zur Wärmebehandlung.\n2.5 Zusatzeinrichtungen\nZusatzeinrichtungen sind Einrichtungen, die den Austausch von Daten mit dem Ortsdosimeter ermöglichen.\nDiese Daten können gegebenenfalls gespeichert oder weitergegeben werden. Die Zusatzeinrichtungen\nunterliegen – soweit anwendbar – den Anforderungen an Ortsdosimeter.\n2.6 Dosis- und Dosisleistungswarnschwellen\nDosis- und Dosisleistungswarnschwellen sind fest eingestellte oder frei wählbare Schwellenwerte, bei deren\nÜberschreitung ein akustischer oder optischer Alarm ausgelöst wird, der im Falle der Dosisleistungswarn-\nschwelle bei Unterschreiten wieder erlischt. Sie sind bezüglich der Messrichtigkeit einer Anzeige gleich-\ngestellt.\n2.7 Radioaktive Kontrollvorrichtung\nEine radioaktive Kontrollvorrichtung ist ein Gerät zur Überprüfung der Einhaltung der Kontrollanzeigegrenzen\nfür die Verlängerung der Eichgültigkeitsdauer. Sie kann aus mehreren Komponenten bestehen (z.B. Prüf-\nstrahlern und Halterung). Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3 kann die radioaktive Kontrollvorrichtung auch zur\nBestimmung des Kalibrierfaktors dienen.\n3.  Messgröße und Einheit\n3.1 Messgrößen für die Ortsdosis sind die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) und die Richtungs-Äquivalent-\ndosis H'(0,07, Ω).\n•\n3.2 Messgrößen für die Ortsdosisleistung sind die Umgebungs-Äquivalentdosisleistung H *(10) und die Rich-\n•\ntungs-Äquivalentdosisleistung H '(0,07, Ω).\n3.3 Die Einheit für die Ortsdosismessgrößen ist das Sievert (Sv). Die Einheit für die Ortsdosisleistungsmess-\ngrößen ist das Sievert dividiert durch eine gesetzliche Einheit der Zeit.\n4.  Aufschriften, Gebrauchsanweisung\n4.1 Ortsdosimeter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001            1845\nZusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 müssen auf dem Ortsdosimeter und auf externen Dosimeter-\nsonden die Messgröße und der Nenngebrauchsbereich der Photonenenergie angegeben sein. Bei\nDosimetern nach § 2 Abs. 3 ist gegebenenfalls eine entsprechende Kennzeichnung der Dosimetersonde\nausreichend. Die Angabe des Baujahres kann entfallen. Ist eine vollständige Kennzeichnung nicht möglich,\nso sind Abkürzungen zulässig.\n4.2 Komponenten\nBesteht das Ortsdosimeter oder die radioaktive Kontrollvorrichtung aus mehreren nicht fest miteinander ver-\nbundenen Komponenten oder ist das Austauschen von Komponenten eines Dosimeters vorgesehen, so\nmüssen alle Komponenten mindestens mit Typenbezeichnung und Fabriknummer gekennzeichnet sein.\n4.3 Bedienungselemente\nAus der Kennzeichnung der Bedienungselemente muss deren Funktion eindeutig, unverwechselbar und\ndauerhaft zu erkennen sein.\n4.4 Bezugsort\nDie Lage des Bezugsortes des Dosimeters bzw. der Dosimetersonde muss auf dem Gehäuse gekennzeich-\nnet sein. Ist dies nicht möglich, so muss der Bezugsort in der Gebrauchsanweisung (Nr. 4.5) angegeben sein.\n4.5 Gebrauchsanweisung\nJedem Ortsdosimeter muss eine bei der Zulassung festgelegte Gebrauchsanweisung beigefügt sein.\n4.6 Radioaktive Kontrollvorrichtung\nAuf der radioaktiven Kontrollvorrichtung sind das Radionuklid, die Nennaktivität mit Bezugsdatum, der Her-\nsteller, die Typbezeichnung, das Zulassungszeichen und eine Geräte- oder Fertigungsnummer anzugeben.\n5.  Fehlergrenzen\n5.1 Eichfehlergrenzen\nDie Eichfehlergrenzen betragen 20 % bezogen auf den richtigen Wert unter Bezugsbedingungen bei der\nEichung.\n5.2 Verkehrsfehlergrenzen\nDie Verkehrsfehlergrenzen gelten als eingehalten, wenn die unter den Bezugsbedingungen bei der Eichung\nnach Nummer 5.1 ermittelten Abweichungen vom richtigen Wert nicht mehr als 24 % betragen.\n6.  Übergangsvorschriften\n6.1 Ortsdosimeter mit Detektoren aus Thermolumineszenz-, Photolumineszenz-, Filmmaterial oder mit Detek-\ntoren, die Exoelektronen emittieren, zur Messung der Photonen-Äquivalentdosis in der Ausführung der bis\nzum 1. August 2001 geltenden Vorschriften können bis zum 1. August 2006 erstgeeicht werden.\n6.2 Ortsdosimeter mit Ausnahme von ortsfesten Strahlenschutz-Messsystemen zur Messung der Photonen-\nÄquivalentdosis und der Photonen-Äquivalentdosisleistung in der Ausführung der bis zum 1. August 2001\ngeltenden Vorschriften können bis zum 1. August 2006 erstgeeicht werden.“\nArtikel 10\nÄnderung der\nVerordnung über radioaktive oder mit\nionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel\nIn § 3 Abs. 3 der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen\nbehandelte Arzneimittel vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 502), die durch Anlage I\nKapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 30 des Einigungsvertrages vom\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\n1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1086) geändert worden ist, werden die Wörter\n„Strahlenwarnzeichen nach Anlage VIII der Strahlenschutzverordnung“ durch\ndie Wörter „Strahlenzeichen nach Anlage IX der Strahlenschutzverordnung“\nersetzt.\nArtikel 11\nÄnderung der Röntgenverordnung\nDie Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert\ndurch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie\nfolgt geändert:","1846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001\n1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „einem“ ersetzt.\n2. § 45 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 werden jeweils\nnach dem Wort „Strahlenschutzverordnung“ die Angabe „vom 13. Okto-\nber 1976“ eingefügt.\nb) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „oder bis zum 31. Dezember 2000“\nund die Wörter „bis zu diesem Zeitpunkt“ gestrichen.\nArtikel 12\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt\nist, am ersten Tage der auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Strahlenschutzverordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321, 1926), zuletzt geändert durch die\nVerordnung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2113), außer Kraft.\n(2) Abweichend von Absatz 1 treten außerhalb des in Artikel 3 des Einigungs-\nvertrages vom 6. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) genannten Gebietes\nArtikel 1 § 95 Abs. 3 bis 12, §§ 97 bis 102 sowie § 118 Abs. 4 und 5 am 1. Januar\n2004 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. Juli 2001\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nJ. F i s c h e r\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller\nFür die Bundesministerin für Gesundheit\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig"]}