{"id":"bgbl1-2001-37-9","kind":"bgbl1","year":2001,"number":37,"date":"2001-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/37#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-37-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_37.pdf#page=37","order":9,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes","law_date":"2001-07-20T00:00:00Z","page":1693,"pdf_page":37,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001                   1693\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung\nfür den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes\nVom 20. Juli 2001\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-                                        Teil 2\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                  Berufspraktische Studienzeiten\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2           § 18 Grundsätze\nAbs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung\n§ 19 Praktika\nder Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449,\n863), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Ver-           § 20 Durchführung der Praktika\nordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst        § 21 Leitung und Durchführung der Ausbildung\nworden ist, verordnet das Bundesministerium der Finan-         § 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen\nzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des\nInnern:                                                                                      Teil 3\nLeistungsnachweise; Bewertungen\n§ 23 Leistungsnachweise während der Fachstudien\nInhaltsübersicht                           § 24 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten\nAbschnitt 1                                                     Abschnitt 3\nLaufbahn                                                        Aufstieg\n§ 1 Laufbahn                                                   § 25 Regelaufstieg mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst\n§ 2 Ziel der Ausbildung                                        § 26 Verkürzung der Regelaufstiegsausbildung\n§ 27 Zulassung zum Verwendungsaufstieg\nAbschnitt 2\nAusbildungsordnung                                                  Abschnitt 4\nPrüfungen\nKapitel 1\nKapitel 1\nAllgemeines\nZwischenprüfung\n§ 3 Einstellungsbehörde; Ausbildungsbehörde                    § 28 Zwischenprüfung\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung                                                             Kapitel 2\n§ 6 Auswahlverfahren                                                                 Laufbahnprüfung\n§ 29 Prüfungsamt\n§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst\n§ 30 Prüfungskommission\n§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes\n§ 31 Prüfung\n§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-\ndienstes                                                  § 32 Prüfungsort, Prüfungstermin\n§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes                  § 33 Schriftliche Prüfung\n§ 11 Ausbildungsakte                                           § 34 Zulassung zur mündlichen Prüfung\n§ 12 Regelungen für Schwerbehinderte                           § 35 Mündliche Prüfung\n§ 36 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\nKapitel 2                             § 37 Täuschung, Ordnungsverstoß\nAusbildung                             § 38 Bewertung von Prüfungsleistungen\n§ 39 Gesamtergebnis\n§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes\n§ 40 Zeugnis\nTeil 1                             § 41 Prüfungsakten, Einsichtnahme\nFachstudien                           § 42 Wiederholung\n§ 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung                                Abschnitt 5\n§ 15 Grundsätze                                                                     Sonstige Vorschriften\n§ 16 Grundstudium                                              § 43 Zeitlicher Geltungsbereich\n§ 17 Hauptstudium                                              § 44 Inkrafttreten","1694              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001\nAbschnitt 1                                                    Abschnitt 2\nLaufbahn                                               Ausbildungsordnung\n§1                                                          Kapitel 1\nLaufbahn                                                     Allgemeines\n(1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zoll-                                    §3\ndienstes des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst,\nEinstellungsbehörde; Ausbildungsbehörde\ndie Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.\n(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-             (1) Einstellungsbehörde ist die Oberfinanzdirektion. Ihr\nbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:                   obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Aus-\nwahlverfahrens, die Einstellung, die Begleitung sowie die\n1. im Vorbereitungsdienst              Finanzanwärterin/       Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter; sie trifft\nFinanzanwärter,         die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung\n2. in der Probezeit                    Zollinspektorin         des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung.\nbis zur Anstellung                 zur Anstellung (z. A.)/ Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen\nZollinspektor           Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.\nzur Anstellung (z. A.),    (2) Die Einstellungsbehörde bestimmt ein Hauptzoll-\n3. im Eingangsamt                      Zollinspektorin/        amt ihres Bezirks zur Ausbildungsbehörde (Ausbildungs-\n(Besoldungsgruppe A 9)             Zollinspektor,          Hauptzollamt).\n4. in den Beförderungsämtern der                                                            §4\nBesoldungsgruppe A 10              Zolloberinspektorin/\nEinstellungsvoraussetzungen\nZolloberinspektor,\nBesoldungsgruppe A 11              Zollamtfrau/               In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer\nZollamtmann,            1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung\nBesoldungsgruppe A 12              Zollamtsrätin/              in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,\nZollamtsrat,            2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 14\nBesoldungsgruppe A 13              Zolloberamtsrätin/          Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht über-\nZolloberamtsrat.            schritten hat und\n(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-        3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem\nlaufen.                                                            Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder\neinen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten\nBildungsstand besitzt.\n§2\nZiel der Ausbildung                                                     §5\n(1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Ver-                         Ausschreibung, Bewerbung\nantwortung im demokratischen sozialen Rechtsstaat bei\n(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen-\nder Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet; sie werden auch\nausschreibung ermittelt.\nauf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwal-\ntung für die freiheitliche demokratische Grundordnung             (2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu\nhingewiesen. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähi-       richten. Der Bewerbung sind beizufügen:\ngung. Sie vermittelt ihnen die berufliche Grundbildung, die    1. ein tabellarischer Lebenslauf,\nwissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie\n2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,\nberufspraktischen Fähigkeiten und problemorientiertes\nDenken und Handeln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in      3. gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der ge-\nihrer Laufbahn benötigen. Bedeutung und Auswirkungen               setzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters\ndes europäischen Einigungsprozesses werden berück-                 Minderjähriger,\nsichtigt; die Beamtinnen und Beamten sollen europa-            4. eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses und der\nrelevante Kenntnisse erwerben. Auch die allgemeinen                Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,\nberuflichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunika-           5. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehin-\ntion und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen                 dertenausweises oder des Bescheides über die\ndes eigenen Handelns und zum selbständigen und wirt-               Gleichstellung als Schwerbehinderte oder Schwer-\nschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu               behinderter,\nfördern.\n6. gegebenenfalls eine Ablichtung des Zulassungs- oder\n(2) Das Ziel des Vorbereitungsdienstes bestimmt Art             Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10\nund Umfang der Arbeiten, die den Beamtinnen und Be-                Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.\namten während der praktischen Ausbildung zu übertragen\nsind.\n§6\n(3) Die Beamtinnen und Beamten sollen auch befähigt\nAuswahlverfahren\nwerden, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum\nSelbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu              (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den\nfördern.                                                       Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001              1695\ngestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund        4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-\nihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-            registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der\nschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst            Einstellungsbehörde und\nder Laufbahn geeignet sind.                                  5. eine Erklärung darüber, dass die Bewerberin oder der\nBewerber nicht in einem Ermittlungs- oder sonstigen\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach\nStrafverfahren beschuldigt wird und in geordneten\nden eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung\nwirtschaftlichen Verhältnissen lebt.\ngenannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl\ndieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der          Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Ein-\nZahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der Teil-          stellungsbehörde.\nnehmerinnen und Teilnehmer bis auf das Dreifache der\n§8\nZahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei\nwerden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zu-                                    Rechtsstellung\ngelassen, die nach den eingereichten Unterlagen, ins-                   während des Vorbereitungsdienstes\nbesondere bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt          (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in\ndes Ausbildungsgangs zu vergleichenden Zeugnisnoten,         das Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu\nam besten geeignet erscheinen. Schwerbehinderte sowie        Finanzanwärterinnen und Bewerber zu Finanzanwärtern\nehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Ein-         ernannt.\ngliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie\ndie in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen              (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der\nerfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.     Dienstaufsicht der Vorsteherin oder des Vorstehers der\nEin ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern ist       Ausbildungsbehörde. Während der Ausbildung am Fach-\nanzustreben.                                                 bereich Finanzen der Fachhochschule des Bundes für\nöffentliche Verwaltung unterstehen sie der Dienstaufsicht\n(3) Wer nicht zugelassen wird, erhält von der Ein-        der Fachbereichsleiterin oder des Fachbereichsleiters,\nstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer          bei den Bildungszentren der Bundesfinanzverwaltung der\nschriftlichen Ablehnung zurück.                              Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters des jeweiligen\nBildungszentrums.\n(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungs-\nbehörde von einer unabhängigen Auswahlkommission\n§9\ndurchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und\neinem mündlichen Teil. Auf Wunsch von schwerbehinder-                          Dauer, Verkürzung und\nten Bewerberinnen und Bewerbern kann die Schwer-                      Verlängerung des Vorbereitungsdienstes\nbehindertenvertretung während des sie betreffenden\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.\nmündlichen Teils des Auswahlverfahrens anwesend sein.\n(2) Werden auf die berufspraktischen Studienzeiten\n(5) Die Auswahlkommission besteht aus zwei Be-            Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, sind ein-\namtinnen oder Beamten des höheren Dienstes und einer         zelne Ausbildungsabschnitte dem Kenntnisstand entspre-\nBeamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes.           chend zu verkürzen. Die Anrechnung kann widerrufen\nDie Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht        werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.\ngebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-\n(3) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines\nmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\nförderlichen Studiums an einer Hochschule angerechnet,\n(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse         sind einzelne Studienabschnitte oder Teilabschnitte der\nund legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge           berufspraktischen Studienzeiten entsprechend zu ver-\nder geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Wenn         kürzen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nmehrere Kommissionen eingerichtet sind, wird eine               (4) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus\nRangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.       anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können\nFür Bewerberinnen und Bewerber, die nicht eingestellt        Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und\nwerden, gilt Absatz 3 entsprechend.                          Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan\nzugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung\ndes Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.\n§7                                  (5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst             gern, wenn die Ausbildung\n(1) Die Einstellungsbehörde entscheidet unter Berück-     1. wegen längerer Krankheit,\nsichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens nach        2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1\n§ 6 Abs. 6 über die Einstellung von Bewerberinnen und            und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-\nBewerbern.                                                       zeit nach der Elternzeitverordnung,\n3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes, eines Er-\n(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und\nsatzdienstes oder\nBewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:\n4. aus anderen zwingenden Gründen\n1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,\nunterbrochen worden und bei Verkürzung von Aus-\n2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen       bildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des\nauch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,             Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.\n3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde          (6) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des\nund Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,       Absatzes 5 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht","1696              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001\nmehr als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die              (3) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprü-\nAnwärterinnen und Anwärter sind vorher zu hören. Die          fung ab.\nVerlängerung soll darauf ausgerichtet werden, dass die\nLaufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und\nAnwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt                                   Teil 1\nworden sind, abgelegt werden kann.\nFachstudien\n(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich\ndie Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 42                                      § 14\nAbs. 2.\nFachhochschule\n§ 10                                        des Bundes für öffentliche Verwaltung\nUrlaub während des Vorbereitungsdienstes\nDie Fachstudien werden an der Fachhochschule      des\nErholungsurlaub wird in der Regel während der Praktika      Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt.      Die\ngewährt und auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.          Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen und      An-\nwärter dem Fachbereich Finanzen zum Grund-           und\n§ 11                              Hauptstudium zu.\nAusbildungsakte\n§ 15\nFür die Anwärterinnen und Anwärter sind Ausbildungs-\nakten zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle                                Grundsätze\nLeistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.\n(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissen-\nschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen\n§ 12                              und anwendungsorientiert durchgeführt.\nRegelungen für Schwerbehinderte                      (2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens\nSchwerbehinderten werden im Auswahlverfahren sowie          1 920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grund-\nfür die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die        studium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens\nTeilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemes-         560 Stunden für die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2\nsenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie recht-        Nr. 1 bis 5.\nzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden            (3) Der Studienplan bestimmt – getrennt nach Studien-\nErleichterungen sind mit den Schwerbehinderten und            abschnitten – die Lernziele der Studienfächer, die ihnen\nder Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies      und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte,\nzeitlich noch möglich ist, zu erörtern, es sei denn, dass die die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise.\nSchwerbehinderten damit nicht einverstanden sind. Die         Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrver-\nErleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anfor-     anstaltungspläne erstellt.\nderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden\nauch bei sonstigen vorübergehenden aktuellen Behin-\nderungen, die nicht unter den Schutz des Schwerbehin-                                     § 16\ndertengesetzes fallen, angewandt. Entscheidungen über\nGrundstudium\nPrüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.\n(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen\ndes gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Aus-\nKapitel 2                            bildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und An-\nAusbildung                             wärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen\nGrundbildung das Verständnis für die grundlegenden\n§ 13                              Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes\nGliederung des Vorbereitungsdienstes                für eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesell-\nschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen,\n(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten          wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kennt-\n(Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen)             nisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von\ndauern jeweils 18 Monate. Fachstudien und berufs-             Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von\npraktische Studienzeiten bilden eine Einheit und bauen        Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen\naufeinander auf.                                              und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Es soll die\n(2) Die Ausbildung umfasst:                                 Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern. Das\nGrundstudium vermittelt auch Grundkenntnisse für das\n1. Studienabschnitt I     Grundstudium             6 Monate,  nachfolgende Praktikum.\n2. Praktikum I            Ausbildungsbehörde       5 Monate,     (2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerich-\n3. Studienabschnitt II Hauptstudium               12 Monate,  tet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Dienstes,\n4. Praktikum II           Ausbildungsbehörde 13 Monate.       1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Ver-\nStudienabschnitt II und Praktikum II können in mehrere            waltungshandelns,\nAbschnitte gegliedert werden.                                 2. rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Ver-\nWährend der Praktika werden praxisbezogene Lehrver-               waltungsrecht, Zivilrecht),\nanstaltungen von insgesamt mindestens drei Monaten            3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Ver-\nDauer durchgeführt.                                               waltungshandelns,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001               1697\n4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-                                    § 20\nhandelns, Organisation und Informationsverarbeitung,                      Durchführung der Praktika\n5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-\nhandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und            (1) Die Ausbildungsbehörde ist verantwortlich für\ndie Gestaltung, Durchführung und Überwachung der\n6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.           Praktika.\n(2) Ziel des Praktikums I ist es, die Anwärterinnen und\n§ 17                              Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den\nHauptstudium                           Aufgaben der Zollverwaltung, insbesondere mit der\nZollabfertigung, vertraut zu machen. Hierbei sollen die\n(1) Im Hauptstudium sollen die Anwärterinnen und           Anwärterinnen und Anwärter die im Grundstudium er-\nAnwärter gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit          worbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der\nerwerben, methodisch und selbständig auf wissenschaft-        Praxis anzuwenden.\nlicher Grundlage zu arbeiten.\n(3) Nach dem Praktikum II sollen die Anwärterinnen und\n(2) Im Hauptstudium werden die bisher erworbenen           Anwärter befähigt sein, in den Aufgabenbereichen der\nKenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten             Zollverwaltung weitgehend selbständig und eigenverant-\n1. Abgabenrecht,                                              wortlich zu arbeiten.\n2. Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs,                (4) Teile der Praktika können auch im Ausland und\n3. Zolltarifrecht,                                            außerhalb des öffentlichen Dienstes durchgeführt werden.\n4. Verbrauchsteuer- und Monopolrecht,\n5. Betriebswirtschaftslehre,                                                              § 21\n6. Haushaltsrecht/Kostenrechnung,                                     Leitung und Durchführung der Ausbildung\n7. Recht der sozialen Sicherung von Arbeitnehmern und\n(1) In jeder Ausbildungsbehörde werden eine Beamtin\n8. Managementlehre                                            oder ein Beamter des gehobenen Dienstes als Aus-\nergänzt, erweitert und vertieft.                              bildungsleitung und eine Vertretung bestellt, die für die\nordnungsgemäße Durchführung der Praktika verantwort-\nlich sind; außerdem werden Ausbilderinnen und Ausbilder\nbestellt.\nTeil 2\n(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die\nBerufspraktische Studienzeiten                        Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt\n§ 18                              eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig\nBesprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern\nGrundsätze                            und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät\nWährend der berufspraktischen Studienzeiten sollen         sie in Fragen der Ausbildung.\ndie Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse             (3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht\nund Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien er-         mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,\nwerben sowie die in den Fachstudien erworbenen wissen-        als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,\nschaftlichen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der      werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die\nPraxis anzuwenden. Für die berufspraktischen Studien-         Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz\nzeiten wird ein Ausbildungsrahmenplan erstellt.               unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und\nAusbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig\n§ 19                              über den erreichten Ausbildungsstand.\nPraktika                               (4) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans\n(§ 18) wird von der Ausbildungsleitung für jede Anwärterin\n(1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und           und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan aufgestellt.\nAnwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des             Dieser Plan wird der Einstellungsbehörde vorgelegt; die\ngehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes mit        Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.\nden wesentlichen Aufgaben der Zollverwaltung vertraut\ngemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie besonders\nin der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvor-                                          § 22\nschriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je\nPraxisbezogene Lehrveranstaltungen\nnach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen\nMöglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter ein-         (1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen\nzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer       mindestens 300 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in\nLaufbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen        den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kennt-\nVeranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltun-        nisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehr-\ngen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und     veranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeits-\nGelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhand-     platz werden aufeinander abgestimmt. Die Lernziele und\nlungsführung zu üben.                                         Lerninhalte der Lehrfächer, die Stundenzahlen und die Art\n(2) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung        der Leistungsnachweise werden festgelegt.\nentsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern              (2) Die Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrver-\nnicht übertragen werden.                                      anstaltungen ergeben sich aus § 17 Abs. 2.","1698              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001\nTeil 3                                                         § 24\nLeistungsnachweise; Bewertungen                                          Bewertungen während\nder berufspraktischen Studienzeiten\n§ 23\n(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der\nLeistungsnachweise während der Fachstudien              Anwärterinnen und Anwärter wird während der Praktika\n(1) Während der Fachstudien haben die Anwärte-            für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und\nrinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen.         Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für\nLeistungsnachweise können sein                               einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Be-\nwertung nach § 38 abgegeben.\n1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,\n2. Hausarbeiten,                                                (2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen\nsind vier Leistungsnachweise zu erbringen, die nach § 38\n3. andere schriftliche Ausarbeitungen,\nbewertet werden.\n4. mündlich zu erbringende Leistungen (z. B. Referate,\nBeiträge zu Fachgesprächen, Kolloquien) und                 (3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grund-\nlage des Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern\n5. IT-Anwendungen.\nbesprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu\n(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche      eröffnen. Sie können zu ihr schriftlich Stellung nehmen\nAufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwer-         und erhalten eine Ausfertigung der Bewertung.\npunkte jeweils einem der Pflichtfächer nach § 16 Abs. 2\nNr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2      (4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studien-\nNr. 6 können berücksichtigt werden.                          zeiten erstellt die Ausbildungsbehörde ein zusammen-\nfassendes Zeugnis. In ihm werden die Bewertungen nach\n(3) Während des Hauptstudiums sind sechs schriftliche     den Absätzen 1 und 2 aufgeführt. Die Durchschnittspunkt-\nAufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen      zahl wird festgesetzt; die Summe der Rangpunkte wird zur\nTeils der Laufbahnprüfung zu fertigen und sechs weitere      Ermittlung der Durchschnittspunktzahl durch die Anzahl\nLeistungsnachweise zu erbringen.                             der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungs-\n(4) Außerdem ist zusätzlich eine Hausarbeit zu fertigen,  nachweise geteilt. Die Anwärterinnen und Anwärter er-\nderen Thema die Anwärterinnen und Anwärter aus den           halten eine Ausfertigung des Zeugnisses.\nFächern des Hauptstudiums auswählen können. Die\nBearbeitungszeit für die Hausarbeit beträgt drei Wochen.\nWährend der Dauer der Bearbeitung der Hausarbeit\nwerden die Anwärterinnen und Anwärter von übrigen\nAbschnitt 3\nTätigkeiten freigestellt.\n(5) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine\nAufstieg\nWoche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-\nnachweis wird nach § 38 bewertet und schriftlich                                         § 25\nbestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises,                           Regelaufstieg mit\nRangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwär-                     Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst\nterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der\nBestätigung.                                                    (1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des mitt-\nleren nichttechnischen Zolldienstes können bei Erfüllung\n(6) Die Leistungsnachweise im Hauptstudium sollen         der Voraussetzungen der §§ 16 und 28 Abs. 1 der Bundes-\neinen Monat vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung         laufbahnverordnung zum Aufstieg in die Laufbahn des\nerbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teil-    gehobenen nichttechnischen Zolldienstes zugelassen\nnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts         werden.\nnachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnach-\nweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu er-          (2) Die Einstellungsbehörde benennt die Beamtinnen\nbringen. Ist der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten      und Beamten, die am Aufstiegsverfahren teilnehmen.\nTag der schriftlichen Prüfung erbracht worden, gilt er als   Für die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 ent-\nmit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.                     sprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Auf-\nstieg entscheidet das Bundesministerium der Finanzen\n(7) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fach-\noder die Einstellungsbehörde unter Berücksichtigung des\nbereich ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der An-\nErgebnisses des Auswahlverfahrens.\nwärterinnen und Anwärter im Hauptstudium mit ihren\nRangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis            (3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten\nschließt mit der Angabe der nach § 38 Abs. 1 Satz 2          nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwär-\nermittelten Durchschnittspunktzahl ab. Soweit Anwär-         tern an der Ausbildung teil. Die §§ 2, 8 Abs. 2, §§ 9 bis 24\nterinnen und Anwärter Fächer belegt haben, in denen          und 28 bis 42 sind entsprechend anzuwenden.\nkeine Leistungsnachweise gefordert sind, wird die Teil-\nnahme bescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwärter               (4) Wird die Zwischenprüfung oder die Aufstiegs-\nerhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.                   prüfung endgültig nicht bestanden, ist die Aufstiegs-\nausbildung beendet.\n(8) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-\nhandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 36                 (5) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die\nund 37 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen              Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein-\nentscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungs-       gangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen\nnachweises bestimmt hat.                                     Rechtsstellung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001                 1699\n§ 26                             betrauten Mitgliedern der Fachhochschule des Bundes für\nVerkürzung der Regelaufstiegsausbildung             öffentliche Verwaltung, von denen eine oder einer den\nVorsitz führt. Die Mitglieder sind bei ihrer Prüfungstätigkeit\n(1) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer      unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.\nbisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse\n(4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prü-\nerworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert\nfungskommissionen, die Durchführung der Zwischen-\nwerden, können nach Anhörung der Beamtinnen und\nprüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der\nBeamten die Fachstudien und die berufspraktischen\nFachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung;\nStudienzeiten um jeweils höchstens sechs Monate ver-\ndie §§ 36 und 37 sind entsprechend anzuwenden.\nkürzt werden. Dies ist nur zulässig, wenn das Erreichen\ndes Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint.                (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unab-\nhängig voneinander nach § 38 bewertet; die Zweitprüferin\n(2) Bei einer Verkürzung nach Absatz 1 können der\noder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung\nzielgerichteten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes\nder Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die\nentsprechende Abweichungen vom Studienplan oder\nBewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungs-\nAusbildungsplan zugelassen werden. Die Beamtinnen und\nkommission mit Stimmenmehrheit. § 30 Abs. 6 Satz 2\nBeamten sollen der Ausbildung nicht innerhalb zusam-\nbis 4 ist entsprechend anzuwenden. Hat eine Anwärterin\nmenhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und\noder ein Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder\nPraktika entzogen werden.\nnicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“\n(Rangpunkt 0) bewertet.\n§ 27\n(6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn drei\nZulassung zum Verwendungsaufstieg                 Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“\nBeamtinnen und Beamte der Laufbahnen des mittleren       bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnitts-\nnichttechnischen Zolldienstes können bei Erfüllung der      punktzahl 5 erreicht worden ist.\nVoraussetzungen der §§ 16 und 29 Abs. 1 der Bundes-            (7) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie\nlaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere Verwen-       spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grund-\ndungen in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen       studiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe\nZolldienstes zugelassen werden.                             des Ergebnisses einmal wiederholt werden; in begründe-\nten Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde eine\nzweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist\nAbschnitt 4                            vollständig zu wiederholen. Die weitere Ausbildung wird\nwegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.\nPrüfungen\n(8) Die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-\nKapitel 1                          waltung erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern über das\nErgebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis,\nZwischenprüfung                          das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnitts-\npunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, teilt die\n§ 28                             Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung\nZwischenprüfung                         dies der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mit.\nDas Zeugnis nach Satz 1 und die Mitteilung nach Satz 2\n(1) Bei Beendigung des Grundstudiums haben die           werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.\nAnwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung\nnachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand          (9) § 41 Abs. 2 gilt entsprechend.\nerreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung\nerwarten lässt.\nKapitel 2\n(2) Die Zwischenprüfung wird an den Lernzielen aus-\ngerichtet. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichts-                         Laufbahnprüfung\narbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der                                   § 29\nPflichtfächer aus den Studiengebieten nach § 16 Abs. 2\nNr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2                           Prüfungsamt\nNr. 6 können berücksichtigt werden. Die Bearbeitungszeit       Dem beim Bundesministerium der Finanzen eingerich-\nfür die Aufsichtsarbeiten beträgt je drei Zeitstunden. Bei  teten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Lauf-\njeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden    bahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und\ndürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden vom Bildungs-     gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und\nzentrum der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung ge-        vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.\nstellt.                                                     Die Aufgaben des Prüfungsamts können ganz oder\n(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird eine        teilweise auf das Bildungszentrum der Bundesfinanz-\nPrüfungskommission eingesetzt. Für eine Zwischenprü-        verwaltung übertragen werden.\nfung können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet\nwerden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen                                     § 30\nund Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten\nPrüfungskommission\nAbschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige\nAnwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewähr-                  (1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission\nleistet sein. Die Prüfungskommission besteht aus min-       abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung\ndestens drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben      können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet","1700              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001\nwerden. Es können mehrere, auch fachspezifische                 (3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg\nPrüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die           die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durch-\nZahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die        laufen hat.\nZeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen            (4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und\noder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewer-        einem mündlichen Teil.\ntung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern;\ndie gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe               (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des\nmuss gewährleistet sein. Die Mitglieder der Prüfungs-        Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt\nkommissionen und deren Vorsitzende werden unter Be-          kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministe-\nteiligung des Bundesministeriums der Finanzen durch          riums der Finanzen und der Einstellungsbehörde, der\ndas Prüfungsamt bestellt; die Spitzenorganisationen der      Präsidentin oder dem Präsidenten und der Fachbereichs-\nGewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen           leitung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche\nDienstes können Mitglieder vorschlagen.                      Verwaltung, in Ausnahmefällen auch anderen mit der\nAusbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der\n(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind              mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestat-\n1. für den schriftlichen Teil der Prüfung                    ten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen\na) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren            und Anwärtern kann die Schwerbehindertenvertretung\nDienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,          während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prü-\nfung anwesend sein. Anwärterinnen und Anwärtern, deren\nb) mindestens fünf Beamtinnen oder Beamte des           Prüfung bevorsteht, kann mit Einverständnis der zu Prü-\nhöheren Dienstes als Beisitzende und                 fenden Gelegenheit gegeben werden, bei einer münd-\nc) höchstens sechs Beamtinnen oder Beamte des           lichen Prüfung zuzuhören; sie dürfen während der Prüfung\ngehobenen Dienstes als Beisitzende,                  keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen\nder Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder an-\n2. für den mündlichen Teil der Prüfung\nwesend sein.\na) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren\nDienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,                                       § 32\nb) mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des                          Prüfungsort, Prüfungstermin\nhöheren Dienstes als Beisitzende und                    (1) Das Prüfungsamt setzt im Einvernehmen mit dem\nc) höchstens drei Beamtinnen oder Beamte des ge-        Bundesministerium der Finanzen oder der von diesem\nhobenen Dienstes als Beisitzende.                    bestimmten Stelle Ort und Zeit der schriftlichen und der\n(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach       mündlichen Prüfung fest.\nAbsatz 2 Nr. 1 sollen mindestens acht, nach Absatz 2 Nr. 2      (2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vor-\nmindestens vier dem nichttechnischen Dienst der Zoll-        bereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche\nverwaltung angehören; zwei Mitglieder sollen Lehrende        Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der\noder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder des       mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.\nFachbereichs Finanzen der Fachhochschule des Bundes             (3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und An-\nfür öffentliche Verwaltung sein.                             wärtern Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen\n(4) Für die Mitglieder der Prüfungskommission werden      Prüfung rechtzeitig mit.\nnach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 Ersatzmitglieder\nbestellt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für                                  § 33\ndie Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wieder-                        Schriftliche Prüfung\nbestellung ist zulässig.\n(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt\n(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei\nauf Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen; der\nihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen\nFachbereich Finanzen der Fachhochschule des Bundes\nnicht gebunden.\nfür öffentliche Verwaltung wird bei der Erarbeitung be-\n(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn       teiligt. Die Aufgaben der sechs schriftlichen Arbeiten sind\nmindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.      aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:\nSie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-\n1. Abgabenrecht mit Recht der sozialen Sicherung von\ngleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den\nArbeitnehmern,\nAusschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\n2. Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs I\n§ 31                                 (Allgemeines Zollrecht, Verbote und Beschränkungen\nfür den Warenverkehr über die Grenze, Zollwertrecht,\nPrüfung                                 Einfuhrumsatzsteuerrecht),\n(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die      3. Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs II\nAnwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-              (Warenursprungs- und Präferenzrecht, Marktordnungs-\nbahn befähigt sind.                                               recht einschließlich der binnenwirtschaftlichen Rege-\n(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in        lungen, Außenwirtschaftsrecht),\nihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,        4. Verbrauchsteuer- und Monopolrecht,\ndass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und\nfähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaft-     5. Zolltarifrecht und\nlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch  6. Betriebswirtschaftslehre mit Haushaltsrecht/Kosten-\nauf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.             rechnung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001             1701\n(2) Für die Bearbeitung wird eine Zeit von jeweils vier       (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen\nZeitstunden angesetzt. Bei jeder Aufgabe werden die           nach § 38; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt\nHilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die        jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der münd-\nHilfsmittel werden vom Bildungszentrum der Bundes-            lichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl aus-\nfinanzverwaltung zur Verfügung gestellt.                      zudrücken; die Summe der Rangpunkte geteilt durch die\n(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die       Anzahl der Einzelbewertungen ergibt die Durchschnitts-\nschriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander         punktzahl.\nfolgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeits-           (5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift\ntagen wird ein freier Tag vorgesehen.                         gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission\n(4) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben        unterschreiben.\nsind geheim zu halten.\n(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer                                  § 36\nKennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn                    Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\nder schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermit-\ntelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die     (1) Sind Anwärterinnen oder Anwärter durch Krankheit\ngeheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht      oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände\nvor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten      an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung ver-\nbekannt gegeben werden.                                       hindert, haben sie dies unverzüglich in geeigneter Form\nnachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines\n(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht\närztlichen Zeugnisses nachzuweisen.\ngefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift\nund vermerken darin etwaige besondere Vorkommnisse,              (2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder\nden Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der             Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamts von der\nAbgabe, Unterbrechungszeiten sowie in Anspruch ge-            Prüfung zurücktreten.\nnommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 und\nunterschreiben die Niederschrift.                                (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen\n1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der\n(7) § 28 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.\nPrüfung als nicht begonnen; das Prüfungsamt bestimmt,\n(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet       zu welchen Zeitpunkten sie nachgeholt werden. Das Prü-\nzu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 36 ver-        fungsamt entscheidet, ob und wieweit die bereits abge-\nfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.         lieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.\n(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die\n§ 34                             schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise\nZulassung zur mündlichen Prüfung                  ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das\nPrüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung\n(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwär-         nachgeholt werden kann, mit „ungenügend“ (Rang-\nter zur mündlichen Prüfung zu, wenn vier oder mehr            punkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht\nschriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note        bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer\n„ausreichend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die       Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\nPrüfung nicht bestanden.\n(2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den An-\nwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig vor der mündlichen                                  § 37\nPrüfung bekannt gegeben. Dabei sollen den zugelassenen                      Täuschung, Ordnungsverstoß\nAnwärterinnen und Anwärtern auch die von ihnen in den\neinzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rang-        (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift-\npunkte mitgeteilt werden, wenn sie dies beantragen. Die       lichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine\nNichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer     Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst\nRechtsbehelfsbelehrung versehen.                              gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der\nPrüfung unter Vorbehalt gestattet werden; bei einer er-\nheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme\n§ 35                             an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen\nMündliche Prüfung                        werden.\n(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied-       (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-\nliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die            schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines\nPrüfungskommission wählt aus den Gebieten der schrift-        sonstigen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen\nlichen Prüfung (§ 33 Abs. 1) entsprechend aus.                Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe\nder schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, ent-\n(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission        scheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des\nleitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen  Vorsitzenden der Prüfungskommission. Über das Vor-\nund Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.              liegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines\n(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten       Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungs-\nje Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll    verstoßes während der mündlichen Prüfung entscheidet\n50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr          die Prüfungskommission. § 30 Abs. 6 ist entsprechend\nals fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft      anzuwenden. Das Prüfungsamt oder die Prüfungskom-\nwerden.                                                       mission können nach der Schwere der Verfehlung die","1702               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001\nWiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistun-                             Vom-Hundert-Anteil         Rangpunkte\ngen anordnen, die Prüfungsleistung mit „ungenügend“                               der Leistungspunkte\n(Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für\nnicht bestanden erklären.                                                            100    bis 93,7              15\n(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der            unter                   93,7 bis 87,5               14\nmündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach            unter                   87,5 bis 83,4               13\nAbschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das           unter                   83,4 bis 79,2               12\nPrüfungsamt nach Anhörung des Bundesministeriums der\nunter                   79,2 bis 75,0               11\nFinanzen die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren\nnach dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestan-        unter                   75,0 bis 70,9               10\nden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfs-       unter                   70,9 bis 66,7                9\nbelehrung zu versehen.                                        unter                   66,7 bis 62,5                8\n(4) Die oder der Betroffene wird vor der Entscheidung      unter                   62,5 bis 58,4                7\nnach den Absätzen 2 und 3 gehört.                             unter                   58,4 bis 54,2                6\nunter                   54,2 bis 50,0                5\n§ 38                            unter                   50,0 bis 41,7                4\nBewertung von Prüfungsleistungen                  unter                   41,7 bis 33,4                3\nunter                   33,4 bis 25,0                2\n(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und\nRangpunkten bewertet:                                         unter                   25,0 bis 12,5                1\nunter                   12,5 bis 0                   0.\nsehr gut (1)           eine Leistung, die den Anforderungen\n15 bis 14 Punkte       in besonderem Maße entspricht,            (5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder\ngut (2)                eine Leistung, die den Anforderungen   der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht\n13 bis 11 Punkte       voll entspricht,                       durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3\nund 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note\nbefriedigend (3)       eine Leistung, die im Allgemeinen      typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anfor-\n10 bis 8 Punkte        den Anforderungen entspricht,          derungen aus wird die Erteilung des der Leistung ent-\nausreichend (4)        eine Leistung, die zwar Mängel         sprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung\n7 bis 5 Punkte         aufweist, aber im Ganzen               mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinn-\nden Anforderungen noch entspricht,     gemäß.\nmangelhaft (5)         eine Leistung, die den Anforderungen\n4 bis 2 Punkte         nicht entspricht, jedoch erkennen                                  § 39\nlässt, dass die notwendigen                                 Gesamtergebnis\nGrundkenntnisse vorhanden sind\nund die Mängel in absehbarer Zeit         (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die\nbehoben werden könnten,                Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer-\nden berücksichtigt:\nungenügend (6)         eine Leistung, die den Anforderungen\n1 bis 0 Punkt          nicht entspricht und bei der selbst    1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit\ndie Grundkenntnisse so lückenhaft          2 v.H.,\nsind, dass die Mängel in absehbarer    2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit\nZeit nicht behoben werden könnten.         12 v.H.,\nDurchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten           3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen\nerrechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem            Studienzeiten mit 9 v.H.,\nKomma ohne Auf- und Abrundung berechnet.                      4. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Prüfungs-\n(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden          arbeiten mit jeweils 9 v.H. (insgesamt 54 v.H.) und\nden für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer An-      5. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung\nzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend              mit 23 v.H.\nLeistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung er-\nSoweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-\nfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der\nzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50\nLeistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben\nbis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im\nder fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der\nÜbrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten\nDarstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks an-\nunberücksichtigt.\ngemessen berücksichtigt.\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergeb-\n(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil   nis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung min-\nder erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der             destens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.\nerreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.\n(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-\n(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen         mission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungs-\nSteigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie            teilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten\nfolgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren       Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich\nGesamtpunktzahl den Rangpunkten zugeordnet:                   erläutert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001                1703\n§ 40                                   (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Ab-\nZeugnis                                schluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffen-\nden Teile der Prüfungsakten nehmen.\n(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und\nAnwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-                                        § 42\nfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie\ndie nach § 39 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts-                                  Wiederholung\npunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, teilt          (1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung\ndas Prüfungsamt dies der Anwärterin oder dem Anwärter            nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht\nschriftlich mit. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Mitteilung      bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen;\nnach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung              die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Aus-\nversehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungs-               nahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfun-\nzeugnisses wird zu den Personalakten genommen. Das               gen sind vollständig zu wiederholen.\nBeamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf\ndes Tages der schriftlichen Mitteilung des Prüfungsergeb-          (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der\nnisses.                                                          Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung\nwiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung\n(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,             zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu er-\nerhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch         bringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei\ndie Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte              Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei\numfasst.                                                         der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten\n(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Er-     ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis\nmittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden           zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.\ndurch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungs-\nzeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 37\nAbs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.                                  Abschnitt 5\nSonstige Vorschriften\n§ 41\n§ 43\nPrüfungsakten, Einsichtnahme\nZeitlicher Geltungsbereich\n(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die\nZwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufspraktischen           Diese Verordnung gilt für Anwärterinnen und Anwärter,\nStudienzeiten, der Niederschriften über die Zwischen-            die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver-\nprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des Laufbahn-              ordnung ihre Ausbildung beginnen.\nprüfungszeugnisses ist mit den schriftlichen Aufsichts-\narbeiten der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung                                        § 44\nzu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten wer-\nInkrafttreten\nden beim Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung\nmindestens fünf Jahre aufbewahrt.                                  Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2001 in Kraft.\nBerlin, den 20. Juli 2001\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nBarbara Hendricks"]}