{"id":"bgbl1-2001-37-8","kind":"bgbl1","year":2001,"number":37,"date":"2001-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/37#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-37-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_37.pdf#page=26","order":8,"title":"Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes","law_date":"2001-07-20T00:00:00Z","page":1682,"pdf_page":26,"num_pages":11,"content":["1682              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001\nVerordnung\nüber die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung\nfür den mittleren Zolldienst des Bundes\nVom 20. Juli 2001\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-        § 20 Durchführung der praktischen Ausbildung\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               § 21 Leitung und Durchführung der Ausbildung\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2\n§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen, Unterweisung in\nAbs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung                 unterstützenden Techniken\nder Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449,\n863), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Ver-\nTeil 3\nordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst\nworden ist, verordnet das Bundesministerium der Finan-                      Leistungsnachweise; Bewertungen\nzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des            § 23 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Aus-\nInnern:                                                            bildung\n§ 24 Bewertungen während der berufspraktischen Ausbildung\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                                                   Abschnitt 3\nLaufbahnen                                                     Aufstieg\n§ 1 Laufbahnen                                               § 25 Regelaufstieg mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst\n§ 2 Ziel der Ausbildung                                      § 26 Verkürzung der Regelaufstiegsausbildung\n§ 27 Zulassung zum Verwendungsaufstieg\nAbschnitt 2\nAusbildungsordnung\nAbschnitt 4\nKapitel 1                                                     Prüfungen\nAllgemeines\nKapitel 1\n§ 3 Einstellungsbehörde; Ausbildungsbehörde\nZwischenprüfung\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen\n§ 28 Zwischenprüfung\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung\n§ 6 Auswahlverfahren\nKapitel 2\n§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nLaufbahnprüfung\n§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes\n§ 29 Prüfungsamt\n§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-\ndienstes                                                § 30 Prüfungskommission\n§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes                § 31 Prüfung\n§ 11 Ausbildungsakte                                         § 32 Prüfungsort, Prüfungstermin\n§ 12 Regelungen für Schwerbehinderte                         § 33 Schriftliche Prüfung\n§ 34 Zulassung zur mündlichen Prüfung\nKapitel 2\n§ 35 Mündliche Prüfung\nAusbildung\n§ 36 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\n§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes                    § 37 Täuschung, Ordnungsverstoß\nTeil 1                           § 38 Bewertung von Prüfungsleistungen\nFachtheoretische Ausbildung                 § 39 Gesamtergebnis\n§ 14 Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung              § 40 Zeugnis\n§ 15 Grundsätze                                              § 41 Prüfungsakten, Einsichtnahme\n§ 16 Einführungslehrgang                                     § 42 Wiederholung\n§ 17 Abschlusslehrgang\nTeil 2                                                     Abschnitt 5\nBerufspraktische Ausbildung                                      Sonstige Vorschriften\n§ 18 Grundsätze                                              § 43 Zeitlicher Geltungsbereich\n§ 19 Praktische Ausbildung                                   § 44 Inkrafttreten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001                1683\nAbschnitt 1                           auch auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen\nVerwaltung für die freiheitliche demokratische Grundord-\nLaufbahnen                            nung hingewiesen. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufs-\n§1                              befähigung. Sie vermittelt ihnen das fachtheoretische\nWissen und die berufspraktischen Kenntnisse, Fähig-\nLaufbahnen                          keiten und Fertigkeiten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben\n(1) Die Laufbahnen des mittleren Zolldienstes des         in ihrer Laufbahn benötigen. Bedeutung und Auswir-\nBundes [(Grenzzolldienst, Binnenzolldienst, nautischer      kungen des europäischen Einigungsprozesses werden\nund maschinentechnischer Zolldienst (Wasserzolldienst)]     berücksichtigt; sie sollen europarelevante Kenntnisse\numfassen den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle    erwerben. Auch die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten,\nÄmter dieser Laufbahnen.                                    insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit,\nzum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und\n(2) Die Beamtinnen und Beamten führen folgende            zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie\nDienst- und Amtsbezeichnungen:                              soziale Kompetenz sind zu fördern.\na) in den Laufbahnen des Grenzzolldienstes und Binnen-         (2) Das Ziel des Vorbereitungsdienstes bestimmt Art\nzolldienstes                                             und Umfang der Arbeiten, die den Beamtinnen und\n1. im Vorbereitungsdienst Zollanwärterin/                Beamten während der praktischen Ausbildung zu über-\nZollanwärter,               tragen sind.\n2. in der Probezeit          Zollsekretärin                 (3) Die Beamtinnen und Beamten sollen auch befähigt\nbis zur Anstellung       zur Anstellung (z. A.)/     werden, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zur\nZollsekretär                eigenverantwortlichen Wissensaneignung verpflichtet.\nzur Anstellung (z. A.),\n3. im Eingangsamt            Zollsekretärin/\n(Besoldungsgruppe A 6) Zollsekretär,\nAbschnitt 2\n4. in den Beförderungs-\nämtern der                                                           Ausbildungsordnung\nBesoldungsgruppe A 7     Zollobersekretärin/\nZollobersekretär,                                     Kapitel 1\nBesoldungsgruppe A 8     Zollhauptsekretärin/                                Allgemeines\nZollhauptsekretär,\nBesoldungsgruppe A 9     Zollbetriebsinspektorin/\n§3\nZollbetriebsinspektor,\nBesoldungsgruppe A 9     Zollbetriebsinspektorin/           Einstellungsbehörde; Ausbildungsbehörde\nmit Zulage               Zollbetriebsinspektor,         (1) Einstellungsbehörde ist die Oberfinanzdirektion. Ihr\nb) in der Laufbahn des Wasserzolldienstes                   obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Aus-\n1. im Vorbereitungsdienst Zollanwärterin/                wahlverfahrens, die Einstellung, die Begleitung sowie die\nZollanwärter,               Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter; sie trifft\ndie Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung\n2. in der Probezeit          Zollschiffsobersekretärin   des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung.\nbis zur Anstellung       zur Anstellung (z. A.),/    Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen\nZollschiffsobersekretär     Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.\nzur Anstellung (z. A.),\n(2) Die Einstellungsbehörde bestimmt ein Hauptzollamt\n3. im Eingangsamt            Zollschiffsobersekretärin/\nihres Bezirks zur Ausbildungsbehörde (Ausbildungs-\n(Besoldungsgruppe A 7) Zollschiffsobersekretär,\nHauptzollamt).\n4. in den Beförderungs-\nämtern der                                                                        §4\nBesoldungsgruppe A 8     Zollschiffshaupt-\nEinstellungsvoraussetzungen\nsekretärin/Zollschiffs-\nhauptsekretär,                 (1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,\nBesoldungsgruppe A 9     Zollschiffsbetriebs-        wer\ninspektorin/Zollschiffs-    1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in\nbetriebsinspektor,              das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,\nBesoldungsgruppe A 9     Zollschiffsbetriebs-\n2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 14\nmit Zulage               inspektorin/Zollschiffs-\nAbs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht über-\nbetriebsinspektor.\nschritten hat und\n(3) Die Ämter der jeweiligen Laufbahn sind regelmäßig\n3. mindestens\nzu durchlaufen.\na) den Abschluss einer Realschule oder\n§2\nb) den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und\nZiel der Ausbildung                              eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung\n(1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre                    oder\nVerantwortung im demokratischen sozialen Rechtsstaat            c) einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleich-\nbei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet; sie werden            wertig anerkannten Bildungsstand besitzt.","1684               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001\n(2) In den Vorbereitungsdienst des Wasserzoll-             ten Bewerberinnen und Bewerbern kann die Schwer-\ndienstes kann nur eingestellt werden, wer das nach den        behindertenvertretung während des sie betreffenden\nSchiffsbesetzungsvorschriften geforderte nautische oder       mündlichen Teils des Auswahlverfahrens anwesend sein.\nmaschinentechnische Befähigungszeugnis nachweist.                (5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin\noder einem Beamten, die oder der mindestens der Besol-\n§5                               dungsgruppe A 13 g angehört, sowie zwei Beamtinnen\nAusschreibung, Bewerbung                      oder Beamten des gehobenen Dienstes. Die Mitglieder\nsind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die\n(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen-       Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.\nausschreibung ermittelt.                                      Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\n(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu            (6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse\nrichten. Der Bewerbung sind beizufügen:                       und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der\n1. ein tabellarischer Lebenslauf,                             geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Wenn\nmehrere Kommissionen eingerichtet sind, wird eine\n2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,\nRangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.\n3. gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der ge-        Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht eingestellt\nsetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters   werden, gilt Absatz 3 entsprechend.\nMinderjähriger,\n4. eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses und der                                     §7\nZeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst\n5. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehinder-\ntenausweises oder des Bescheides über die Gleich-            (1) Die Einstellungsbehörde entscheidet unter Berück-\nstellung als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter,     sichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens nach\n§ 6 Abs. 6 über die Einstellung von Bewerberinnen und\n6. gegebenenfalls Ablichtungen des nautischen oder            Bewerbern.\nmaschinentechnischen Befähigungszeugnisses,\n(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und\n7. gegebenenfalls eine Ablichtung des Zulassungs- oder        Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:\nEingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10\nAbs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.                   1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,\n2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen\n§6                                   auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,\nAuswahlverfahren                         3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde\nund Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,\n(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den\nVorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-      4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-\ngestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund             registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der\nihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-             Einstellungsbehörde und\nschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst         5. eine Erklärung darüber, dass die Bewerberin oder der\nder jeweiligen Laufbahn geeignet sind.                            Bewerber nicht in einem Ermittlungs- oder sonstigen\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach             Strafverfahren beschuldigt wird und in geordneten\nden eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung             wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.\ngenannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl        Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Ein-\ndieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der           stellungsbehörde.\nZahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Aus-\nwahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der                                      §8\nZahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei\nRechtsstellung\nwerden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zu-\nwährend des Vorbereitungsdienstes\ngelassen, die nach den eingereichten Unterlagen, ins-\nbesondere bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt           (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in\ndes Ausbildungsgangs zu vergleichenden Zeugnisnoten,          das Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu\nam besten geeignet erscheinen. Schwerbehinderte sowie         Zollanwärterinnen und Bewerber zu Zollanwärtern er-\nehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Ein-          nannt.\ngliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der\ndie in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen\nDienstaufsicht der Vorsteherin oder des Vorstehers\nerfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.\nder Ausbildungsbehörde. Während der Ausbildung bei\nEin ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern ist\nden Bildungszentren der Bundesfinanzverwaltung unter-\nanzustreben.\nstehen sie der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters\n(3) Wer nicht zugelassen wird, erhält von der Ein-         des jeweiligen Bildungszentrums.\nstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer\nschriftlichen Ablehnung zurück.\n§9\n(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungs-\nDauer, Verkürzung und\nbehörde von einer unabhängigen Auswahlkommission\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes\ndurchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und\neinem mündlichen Teil. Auf Wunsch von schwerbehinder-            (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001             1685\n(2) Werden auf die berufspraktische Ausbildung Zeiten     rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu ge-\neiner beruflichen Tätigkeit angerechnet, sind einzelne       währenden Erleichterungen sind mit den Schwerbehin-\nAusbildungsabschnitte dem Kenntnisstand entsprechend         derten und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig,\nzu verkürzen. Die Anrechnung kann widerrufen werden,         sofern dies zeitlich noch möglich ist, zu erörtern, es sei\nwenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.                denn, dass die Schwerbehinderten damit nicht ein-\n(3) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines       verstanden sind. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu\nberuflichen Bildungsgangs angerechnet, sind einzelne         führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die\nAbschnitte oder Teilabschnitte der fachtheoretischen         Sätze 1 bis 4 werden auch bei sonstigen vorübergehen-\noder berufspraktischen Ausbildung entsprechend zu            den aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz\nverkürzen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.                des Schwerbehindertengesetzes fallen, angewandt. Ent-\nscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das\n(4) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus          Prüfungsamt.\nanderen zwingenden Gründen unterbrochen, können\nAusbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und\nAbweichungen vom Lehrplan oder Ausbildungsplan                                        Kapitel 2\nzugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des\nVorbereitungsdienstes zu ermöglichen.                                               Ausbildung\n(5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu ver-                                § 13\nlängern, wenn die Ausbildung\nGliederung des Vorbereitungsdienstes\n1. wegen längerer Krankheit,\n(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst\n2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1\nund 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-      1. eine fachtheoretische Ausbildung\nzeit nach der Elternzeitverordnung,                          (Einführungslehrgang und Abschluss-\nlehrgang) von insgesamt               8 Monaten und\n3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes, eines Er-\nsatzdienstes oder                                        2. eine berufspraktische Ausbildung\nvon                                  16 Monaten.\n4. aus anderen zwingenden Gründen\nWährend der berufspraktischen Ausbildung werden\nunterbrochen worden und bei Verkürzung von Aus-              praxisbezogene Lehrveranstaltungen von insgesamt\nbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des         mindestens drei Monaten Dauer durchgeführt.\nVorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.\n(2) Der Einführungslehrgang schließt mit der Zwischen-\n(6) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des        prüfung ab.\nAbsatzes 5 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht\nmehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die\nAnwärterinnen und Anwärter sind vorher zu hören. Die                                   Teil 1\nVerlängerung soll darauf ausgerichtet werden, dass die                 Fachtheoretische Ausbildung\nLaufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und\nAnwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt                                  § 14\nworden sind, abgelegt werden kann.                                Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung\n(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich\nEinführungs- und Abschlusslehrgang werden an einem\ndie Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 42\nBildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung durch-\nAbs. 2.\ngeführt. Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen\nund Anwärter dem Bildungszentrum der Bundesfinanz-\n§ 10                            verwaltung zum Einführungs- und Abschlusslehrgang zu.\nUrlaub während des Vorbereitungsdienstes\nErholungsurlaub wird in der Regel während der prakti-                                § 15\nschen Ausbildung gewährt und auf den Vorbereitungs-                                 Grundsätze\ndienst angerechnet.\n(1) Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt den An-\nwärterinnen und Anwärtern die berufliche Grundbildung\n§ 11                            und dient dem Erwerb und der Vertiefung der für ihre Lauf-\nAusbildungsakte                        bahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie soll\ndie Fähigkeit zu bürgergerechtem Verhalten fördern.\nFür die Anwärterinnen und Anwärter sind Ausbildungs-\nakten zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle         (2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1 000\nLeistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen               Lehrstunden. Sie sind nach wissenschaftlichen Erkennt-\nsind.                                                        nissen und Methoden praxisbezogen und anwendungs-\norientiert so zu gestalten, dass sie die Mitarbeit der\nAnwärterin und des Anwärters erfordern. Ein angemes-\n§ 12\nsener Teil der Lehrveranstaltungen besteht aus Übungen.\nRegelungen für Schwerbehinderte\n(3) Der Lehrplan bestimmt – getrennt nach Ein-\nSchwerbehinderten werden im Auswahlverfahren sowie        führungs- und Abschlusslehrgang – die Lernziele, die\nfür die Erbringung von Leistungsnachweisen und für           ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lern-\ndie Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung an-         inhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungs-\ngemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie         nachweise.","1686               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001\n§ 16                                                           § 19\nEinführungslehrgang                                          Praktische Ausbildung\n(1) Der Einführungslehrgang vermittelt den Anwär-             (1) Während der praktischen Ausbildung werden die\nterinnen und Anwärtern, ausgerichtet an den Aufgaben-         Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen\nbereichen des mittleren Dienstes, Grundkenntnisse auf         der Laufbahnen des mittleren Zolldienstes mit den\nden Gebieten                                                  wesentlichen Aufgaben der Zollverwaltung, den Arbeits-\n1. berufliche Grundbildung einschließlich Informations-       abläufen der jeweiligen Dienststellen und deren Zu-\ntechniken,                                                sammenarbeit mit anderen Behörden und Einrichtungen\nvertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie in\n2. Vollzugsrecht,                                             der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften\n3. Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs,             und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem\nAusbildungsstand und den organisatorischen Möglich-\n4. Zolltarifrecht,\nkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne\n5. Verbrauchsteuer- und Monopolrecht,                         Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Lauf-\n6. Allgemeines Steuerrecht,                                   bahn sind, selbständig beziehungsweise nach Anleitung\nbearbeiten und an dienstlichen Veranstaltungen und inter-\n7. Strafrecht, Recht der Ordnungswidrigkeiten und             nen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung\n8. Haushaltsrecht.                                            förderlich sind, teilnehmen.\nDen Anwärterinnen und Anwärtern des Binnenzolldienstes           (2) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung\nwerden zusätzlich Grundkenntnisse des Vollstreckungs-         entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern\nrechts und des Rechts der sozialen Sicherung von Arbeit-      nicht übertragen werden.\nnehmern, den Anwärterinnen und Anwärtern des Grenz-\nzolldienstes und des Wasserzolldienstes zusätzlich grenz-\ndienstbezogenes Vollzugsrecht einschließlich Pass- und                                     § 20\nAusländerrecht vermittelt. Die Einzelheiten regeln die\nDurchführung der praktischen Ausbildung\nLehrpläne.\n(2) Diese Grundkenntnisse sollen den Anwärterinnen            (1) Die Ausbildungsbehörde ist verantwortlich für die\nund Anwärtern in der berufspraktischen Ausbildung das         Gestaltung, Durchführung und Überwachung der prak-\nVerständnis für Verwaltungszusammenhänge und Ver-             tischen Ausbildung.\nwaltungshandeln ermöglichen.                                     (2) Ziel der praktischen Ausbildung ist es, die Anwärte-\nrinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten\nund den Aufgaben der Zollverwaltung vertraut zu machen.\n§ 17\nHierbei sollen die Anwärterinnen und Anwärter die im Ein-\nAbschlusslehrgang                        führungslehrgang erworbenen Kenntnisse vertiefen und\nlernen, sie in der Praxis anzuwenden.\n(1) Der Abschlusslehrgang baut ergänzend und ver-\ntiefend auf den Lerninhalten des Einführungslehrgangs            (3) Nach der praktischen Ausbildung sollen die An-\nsowie auf den in der berufspraktischen Ausbildung ver-        wärterinnen und Anwärter befähigt sein, in den Aufgaben-\nmittelten Kenntnissen auf.                                    bereichen ihrer Laufbahn weitgehend selbständig und\neigenverantwortlich zu arbeiten.\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die Fähigkeit\nerwerben, das vermittelte fachtheoretische Wissen auf            (4) Teile der praktischen Ausbildung können auch im\neinfache praktische Fälle selbständig und bei schwieri-       Ausland und außerhalb des öffentlichen Dienstes durch-\ngeren Fällen nach weiterer Anleitung anzuwenden.              geführt werden.\n(3) Schwerpunkte des Abschlusslehrgangs bilden – je\nnach Laufbahn – die in § 16 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 und\n§ 21\nSatz 2 aufgeführten Fachgebiete und das Fachgebiet\nWirtschaftskunde.                                                     Leitung und Durchführung der Ausbildung\n(1) In jeder Ausbildungsbehörde werden eine Beamtin\noder ein Beamter des gehobenen Dienstes als Aus-\nTeil 2                             bildungsleitung und eine Vertretung bestellt, die für die\nordnungsgemäße Durchführung der praktischen Aus-\nBerufspraktische Ausbildung                         bildung verantwortlich sind; außerdem werden Ausbil-\nderinnen und Ausbilder bestellt.\n§ 18\n(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die\nGrundsätze                           Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine\nWährend der berufspraktischen Ausbildung sollen die        sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig\nAnwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und          Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern\nErfahrungen als Grundlage für die fachtheoretische Aus-       und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät\nbildung erwerben sowie die in der fachtheoretischen Aus-      sie in Fragen der Ausbildung.\nbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten vertiefen          (3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht\nund lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Für die berufs-     mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,\npraktische Ausbildung wird ein Ausbildungsrahmenplan          als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,\nerstellt.                                                     werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001              1687\nAnwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz               (4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine\nunterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Aus-      Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-\nbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig        nachweis wird nach § 38 bewertet und schriftlich\nüber den erreichten Ausbildungsstand.                        bestätigt; Ausbildungsabschnitt, Fach, Art des Nach-\n(4) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans          weises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die\n(§ 18) wird von der Ausbildungsleitung für jede Anwär-       Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung\nterin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan auf-            der Bestätigung.\ngestellt. Dieser Plan wird der Einstellungsbehörde vor-         (5) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen\ngelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine         und ihn nicht innerhalb des Lehrgangs nachholen kann,\nAusfertigung.                                                erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem\nspäteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Ist der\nLeistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schrift-\n§ 22                             lichen Prüfung erbracht worden, gilt er als mit „un-\nPraxisbezogene Lehrveranstaltungen;                genügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.\nUnterweisung in unterstützenden Techniken\n(6) Zum Abschluss der fachtheoretischen Ausbildung\n(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen      stellt das Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung\nmindestens 300 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in        ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen\nder fachtheoretischen und der praktischen Ausbildung         und Anwärter mit ihren Rangpunkten und Noten auf-\ngewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis          geführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der\nzu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische     nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunkt-\nEinsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.       zahl ab. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine\nDie Lernziele und Lerninhalte der Lehrfächer, die Stun-      Ausfertigung des Zeugnisses.\ndenzahlen und die Art der Leistungsnachweise werden\nfestgelegt. Die Schwerpunkte der praxisbezogenen Lehr-          (7) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-\nveranstaltungen ergeben sich aus § 16 Abs. 1.                handlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 36\n(2) Anwärterinnen und Anwärter des Grenzzolldienstes      und 37 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen\nund des Wasserzolldienstes werden zusätzlich in unter-       entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungs-\nstützenden Techniken unterwiesen; die Unterweisung           nachweises bestimmt hat.\ndauert zwei Monate.\n(3) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen                                    § 24\nund Anwärter der Bildungsstätte zur Durchführung der\npraxisbezogenen Lehrveranstaltungen und der Unter-                             Bewertungen während\nweisung in unterstützenden Techniken zu.                                  der berufspraktischen Ausbildung\n(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der\nAnwärterinnen und Anwärter wird während der prak-\ntischen Ausbildung für jedes Ausbildungsgebiet, dem\nTeil 3                             Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan\nmindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine\nLeistungsnachweise; Bewertungen\nschriftliche Bewertung nach § 38 abgegeben.\n§ 23                                (2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grund-\nlage des Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern\nLeistungsnachweise\nbesprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu\nwährend der fachtheoretischen Ausbildung\neröffnen. Diese können zu ihr schriftlich Stellung nehmen\n(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung haben        und erhalten eine Ausfertigung der Bewertung.\ndie Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu\nerbringen. Leistungsnachweise können sein                       (3) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen\nsind vier Leistungsnachweise zu erbringen, die nach § 38\n1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,                           bewertet werden.\n2. andere schriftliche Ausarbeitungen,\n(4) Das Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung\n3. Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form,     erteilt ein Zeugnis über die Leistungen der Anwärterinnen\n4. praktische Leistungstests,                                und Anwärter im Grenzzolldienst und im Wasserzolldienst\nin der Unterweisung in unterstützenden Techniken. Eine\n5. mündlich zu erbringende Leistungen und                    Ausfertigung des Zeugnisses ist ihnen auszuhändigen.\n6. IT-Anwendungen.\n(5) Zum Abschluss der berufspraktischen Ausbildung\n(2) Während des Einführungslehrgangs sind drei            erstellt die Ausbildungsbehörde ein zusammenfassendes\nschriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgaben-  Zeugnis. In ihm werden die Bewertungen nach den Ab-\nschwerpunkte jeweils einem der Fächer nach § 16 Abs. 1       sätzen 1, 3 und 4 aufgeführt. Die Durchschnittspunktzahl\nzugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 1 können        wird festgesetzt; die Summe der Rangpunkte wird zur\nberücksichtigt werden.                                       Ermittlung der Durchschnittspunktzahl durch die Anzahl\n(3) Während des Abschlusslehrgangs sind vier schrift-     der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungs-\nliche Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schrift-     nachweise geteilt. Die Anwärterinnen und Anwärter er-\nlichen Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen.                halten eine Ausfertigung des Zeugnisses.","1688             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001\nAbschnitt 3                                                 Abschnitt 4\nAufstieg                                                   Prüfungen\n§ 25                                                      Kapitel 1\nRegelaufstieg mit                                           Zwischenprüfung\nGesamtausbildung im Vorbereitungsdienst\n§ 28\n(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des ein-\nfachen Zolldienstes des Bundes können bei Erfüllung                             Zwischenprüfung\nder Voraussetzungen der §§ 16 und 22 Abs. 1 der Bun-           (1) Bei Beendigung des Einführungslehrgangs haben\ndeslaufbahnverordnung zum Aufstieg in die Laufbahn          die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung\ndes mittleren Grenz- oder Binnenzolldienstes zugelassen     nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand\nwerden.                                                     erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung\n(2) Die Einstellungsbehörde benennt die Beamtinnen       erwarten lässt.\nund Beamten, die am Aufstiegsverfahren teilnehmen. Für         (2) Die Zwischenprüfung wird an den Lernzielen aus-\ndie Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 ent-         gerichtet. Sie besteht aus drei schriftlichen Aufsichts-\nsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Auf-           arbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der\nstieg entscheidet die Einstellungsbehörde unter Berück-     Fächer nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 zugeordnet\nsichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens.           sind. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt\n(3) In die Laufbahn des Grenzzolldienstes kann nur       werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden vom\naufsteigen, wer die besonderen körperlichen Anforde-        Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung zur Ver-\nrungen dieser Laufbahnen erfüllt und uneingeschränkt        fügung gestellt.\nnacht- und schichtdiensttauglich ist.                          (3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird eine\n(4) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten         Prüfungskommission eingesetzt. Für eine Zwischenprü-\nnehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwär-           fung können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet\ntern an der Ausbildung teil. Die Vorschriften der §§ 2, 8   werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen\nAbs. 2, §§ 9 bis 24 und 28 bis 42 sind entsprechend         und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten\nanzuwenden.                                                 Abschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige\nAnwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewähr-\n(5) Wird die Zwischenprüfung oder die Aufstiegs-\nleistet sein. Die Prüfungskommission besteht aus min-\nprüfung endgültig nicht bestanden, ist die Aufstiegsaus-\ndestens drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben\nbildung beendet.\nbetrauten Mitgliedern des Bildungszentrums der Bundes-\n(6) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die        finanzverwaltung, von denen eine oder einer den Vorsitz\nBeamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein-          führt. Die Mitglieder sind bei ihrer Prüfungstätigkeit un-\ngangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen           abhängig und an Weisungen nicht gebunden.\nRechtsstellung.\n(4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prü-\n§ 26                             fungskommissionen, die Durchführung der Zwischen-\nprüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen\nVerkürzung der Regelaufstiegsausbildung             dem Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung; § 33\n(1) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer      Abs. 2 bis 6 und 8 und die §§ 36 und 37 sind entsprechend\nbisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse er-      anzuwenden.\nworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert          (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unab-\nwerden, können nach Anhörung der Beamtinnen und             hängig voneinander nach § 38 bewertet; die Zweitprüferin\nBeamten die fachtheoretische oder berufspraktische          oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung\nAusbildung um jeweils höchstens drei Monate verkürzt        der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die\nwerden. Dies ist nur zulässig, wenn das Erreichen des       Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungs-\nAusbildungsziels nicht gefährdet erscheint.                 kommission mit Stimmenmehrheit. § 30 Abs. 6 Satz 3 und\n(2) Bei einer Verkürzung nach Absatz 1 können der        4 ist entsprechend anzuwenden. Hat eine Anwärterin oder\nzielgerichteten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes        ein Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder\nentsprechende Abweichungen vom Lehrplan oder Aus-           nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“\nbildungsrahmenplan zugelassen werden. Die Beamtinnen        (Rangpunkt 0) bewertet.\nund Beamten sollen der Ausbildung nicht innerhalb zu-          (6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn zwei\nsammenhängender Teilabschnitte der fachtheoretischen        Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“\noder berufspraktischen Ausbildung entzogen werden.          bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnitts-\npunktzahl 5 erreicht worden ist.\n§ 27                                (7) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie\nspätestens drei Monate nach Abschluss des Einführungs-\nZulassung zum Verwendungsaufstieg\nlehrgangs und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe\nBeamtinnen und Beamte der Laufbahn des einfachen         des Ergebnisses einmal wiederholt werden; in begründe-\nZolldienstes können bei Erfüllung der §§ 16 und 23 Abs. 1   ten Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde eine\nder Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg für be-           zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist\nsondere Verwendungen in die Laufbahn des mittleren          vollständig zu wiederholen. Die weitere Ausbildung wird\nGrenz- oder Binnenzolldienstes zugelassen werden.           wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001               1689\n(8) Das Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung         Zollverwaltung angehören; mindestens ein Mitglied soll\nerteilt den Anwärterinnen und Anwärtern über das Er-          Lehrende oder Lehrender oder sonstiges mit Lehrauf-\ngebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis,           gaben betrautes Mitglied des Bildungszentrums der\ndas die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnitts-          Bundesfinanzverwaltung sein.\npunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, teilt        (4) Für die Mitglieder der Prüfungskommission werden\ndas Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung dies           nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 Ersatzmitglieder\nder Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mit. Das         bestellt. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden für\nZeugnis nach Satz 1 und die Mitteilung nach Satz 2            die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wieder-\nwerden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.             bestellung ist zulässig.\n(9) § 41 Abs. 2 gilt entsprechend.                            (5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei\nihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen\nnicht gebunden.\nKapitel 2\n(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn\nLaufbahnprüfung                          mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder anwesend sind.\nSie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-\n§ 29                             gleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den\nPrüfungsamt                          Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\nDem beim Bundesministerium der Finanzen eingerich-                                      § 31\nteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Lauf-\nbahnprüfung. Es trägt Sorge für die Entwicklung und                                      Prüfung\ngleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und                (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die\nvollzieht die sonstigen Entscheidungen der Prüfungs-          Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-\nkommission. Die Aufgaben des Prüfungsamtes können             bahn befähigt sind.\nganz oder teilweise auf das Bildungszentrum der Bundes-\nfinanzverwaltung übertragen werden.                              (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet;\nin ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,\ndass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben.\n§ 30                             Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von\nPrüfungskommission                        Einzelkenntnissen gerichtet.\n(1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission             (3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg\nabgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung          die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durch-\nkönnen gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet           laufen hat.\nwerden. Es können mehrere, auch fachspezifische Prü-             (4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und\nfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl          einem mündlichen Teil.\nder zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die Zeit-\n(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prü-\nplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder\nfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann\nfachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der\nVertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums\nschriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleich-\nder Finanzen und der Einstellungsbehörde, der Leiterin\nmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss ge-\noder dem Leiter des Bildungszentrums der Bundesfinanz-\nwährleistet sein. Die Mitglieder der Prüfungskommis-\nverwaltung, in Ausnahmefällen auch anderen mit der\nsionen und deren Vorsitzende werden unter Beteiligung\nAusbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der\ndes Bundesministeriums der Finanzen durch das Prü-\nmündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestat-\nfungsamt bestellt; die Spitzenorganisationen der Gewerk-\nten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen\nschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes\nund Anwärtern kann die Schwerbehindertenvertretung\nkönnen Mitglieder vorschlagen.\nwährend des sie betreffenden mündlichen Teils der\n(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind               Prüfung anwesend sein. Anwärterinnen und Anwärtern,\n1. für den schriftlichen Teil der Prüfung                     deren Prüfung bevorsteht, kann mit Einverständnis der zu\nPrüfenden Gelegenheit gegeben werden, bei einer münd-\na) eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahnfach-        lichen Prüfung zuzuhören; sie dürfen während der Prüfung\nrichtung mindestens der Besoldungsgruppe A 12         keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen\nals Vorsitzende oder Vorsitzender und                 der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder\nb) sieben Beamtinnen oder Beamte des gehobenen            anwesend sein.\nDienstes als Beisitzende,                                                          § 32\n2. für den mündlichen Teil der Prüfung                                       Prüfungsort, Prüfungstermin\na) eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahnfach-           (1) Das Prüfungsamt setzt im Einvernehmen mit dem\nrichtung mindestens der Besoldungsgruppe A 12         Bundesministerium der Finanzen oder der von diesem\nals Vorsitzende oder Vorsitzender und                 bestimmten Stelle Ort und Zeit der schriftlichen und der\nb) drei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen              mündlichen Prüfung fest.\nDienstes als Beisitzende.                                (2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vor-\n(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach        bereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche\nAbsatz 2 Nr. 1 sollen mindestens sechs, nach Absatz 2         Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der\nNr. 2 mindestens drei dem nichttechnischen Dienst der         mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.","1690               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001\n(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und                                         § 34\nAnwärtern Ort und Zeit der schriftlichen und der münd-                    Zulassung zur mündlichen Prüfung\nlichen Prüfung rechtzeitig mit.\n(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter\n§ 33                             zur mündlichen Prüfung zu, wenn sie in der schriftlichen\nPrüfung insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 und in\nSchriftliche Prüfung\nzwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens\n(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt          5 Rangpunkte erreicht haben. Andernfalls ist die Prüfung\nauf Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen; das        nicht bestanden.\nBildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung wird bei              (2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den\nder Erarbeitung beteiligt. Die Aufgaben der vier schrift-     Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig vor der münd-\nlichen Arbeiten sind aus folgenden Prüfungsfächern aus-       lichen Prüfung bekannt gegeben. Dabei sollen den zu-\nzuwählen:                                                     gelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auch die von\n1. Für den Binnenzolldienst:                                  ihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten\na) Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs,         erzielten Rangpunkte mitgeteilt werden, wenn sie dies\nbeantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform;\nb) Allgemeines Steuerrecht/Vollstreckungsrecht/Straf-     sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.\nrecht/Recht der Ordnungswidrigkeiten und Recht\nder sozialen Sicherung von Arbeitnehmern mit Voll-\nzugsrecht,                                                                          § 35\nc) Verbrauchsteuer- und Monopolrecht und Wirt-                                Mündliche Prüfung\nschaftskunde und                                          (1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied-\nd) Zolltarifrecht.                                        liche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die\n2. Für den Grenzzolldienst und den Wasserzolldienst:          Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schrift-\nlichen Prüfung (§ 33 Abs. 1) entsprechend aus.\na) Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs\nund Zolltarifrecht,                                       (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission\nleitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen\nb) Allgemeines Steuerrecht/Strafrecht/Recht der Ord-      und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.\nnungswidrigkeiten,\n(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten\nc) Vollzugsrecht mit Schwerpunkt Verfahren bei Zu-        je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll\nwiderhandlungen und                                    40 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als\nd) Vollzugsrecht mit Schwerpunkt Pass- und Aus-           fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft\nländerrecht.                                           werden.\n(2) Für die Bearbeitung wird eine Zeit von jeweils drei       (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen\nZeitstunden angesetzt. Bei jeder Aufgabe werden die           nach § 38; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt\nHilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die        jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der münd-\nHilfsmittel werden vom Bildungszentrum der Bundes-            lichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl aus-\nfinanzverwaltung zur Verfügung gestellt.                      zudrücken; die Summe der Rangpunkte geteilt durch die\n(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die       Anzahl der Einzelbewertungen ergibt die Durchschnitts-\nschriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander         punktzahl.\nfolgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeits-           (5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift\ntagen wird ein freier Tag vorgesehen.                         gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission\n(4) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben        unterschreiben.\nsind geheim zu halten.\n§ 36\n(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer\nKennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn                     Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\nder schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip er-            (1) Sind Anwärterinnen oder Anwärter durch Krankheit\nmittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt,   oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände an\ndie geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht  der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung ver-\nvor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten      hindert, haben sie dies unverzüglich in geeigneter Form\nbekannt gegeben werden.                                       nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines\n(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht       ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.\ngefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift     (2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder\nund vermerken darin etwaige besondere Vorkommnisse,           Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamts von der\nden Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der             Prüfung zurücktreten.\nAbgabe, Unterbrechungszeiten sowie in Anspruch ge-\nnommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 und            (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Ab-\nunterschreiben die Niederschrift.                             sätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende\nTeil der Prüfung als nicht begonnen; das Prüfungsamt\n(7) § 28 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.               bestimmt, zu welchen Zeitpunkten sie nachgeholt werden.\n(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet       Das Prüfungsamt entscheidet, ob und wieweit die bereits\nzu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 36 ver-        abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet\nfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.         werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001                1691\n(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die             mangelhaft (5)        eine Leistung, die den Anforderungen\nschriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise      4 bis 2 Punkte        nicht entspricht, jedoch erkennen\nohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das                                  lässt, dass die notwendigen\nPrüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung                               Grundkenntnisse vorhanden sind\nnachgeholt werden kann, mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0)                             und die Mängel in absehbarer Zeit\nbewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden                              behoben werden könnten,\nerklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfs-\nungenügend (6)        eine Leistung, die den Anforderungen\nbelehrung zu versehen.\n1 bis 0 Punkt         nicht entspricht und bei der selbst\ndie Grundkenntnisse so lückenhaft\n§ 37                                                  sind, dass die Mängel in absehbarer\nZeit nicht behoben werden könnten.\nTäuschung, Ordnungsverstoß\nDurchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten\n(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift-  errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem\nlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine    Komma ohne Auf- und Abrundung berechnet.\nTäuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst\ngegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der           (2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden\nPrüfung unter Vorbehalt gestattet werden; bei einer er-      den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer\nheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme      Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit ent-\nan dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen          sprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine An-\nwerden.                                                      forderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von\nPunkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-\nwerden neben der fachlichen Leistung die Gliederung\nschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines\nund Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des\nsonstigen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen\nAusdrucks angemessen berücksichtigt.\nPrüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe\nder schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, ent-        (3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil\nscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des          der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der\nVorsitzenden der Prüfungskommission. Über das Vor-           erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.\nliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines\nBeitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungs-            (4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen\nverstoßes während der mündlichen Prüfung entscheidet         Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie\ndie Prüfungskommission. § 30 Abs. 6 ist entsprechend         folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren\nanzuwenden. Das Prüfungsamt oder die Prüfungs-               Gesamtpunktzahl den Rangpunkten zugeordnet:\nkommission können nach der Schwere der Verfehlung die\nWiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistun-                             Vom-Hundert-Anteil          Rangpunkte\ngen anordnen, die Prüfungsleistung mit „ungenügend“                               der Leistungspunkte\n(Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für\n100    bis 93,7               15\nnicht bestanden erklären.\nunter                    93,7 bis 87,5                14\n(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der\nmündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach           unter                    87,5 bis 83,4                13\nAbschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das          unter                    83,4 bis 79,2                12\nPrüfungsamt nach Anhörung des Bundesministeriums der         unter                    79,2 bis 75,0                11\nFinanzen die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren\nunter                    75,0 bis 70,9                10\nnach dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht be-\nstanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechts-         unter                    70,9 bis 66,7                 9\nbehelfsbelehrung zu versehen.                                unter                    66,7 bis 62,5                 8\n(4) Die oder der Betroffene wird vor der Entscheidung     unter                    62,5 bis 58,4                 7\nnach den Absätzen 2 und 3 gehört.                            unter                    58,4 bis 54,2                 6\nunter                    54,2 bis 50,0                 5\n§ 38                            unter                    50,0 bis 41,7                 4\nBewertung von Prüfungsleistungen                  unter                    41,7 bis 33,4                 3\n(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und         unter                    33,4 bis 25,0                 2\nRangpunkten bewertet:                                        unter                    25,0 bis 12,5                 1\nsehr gut (1)          eine Leistung, die den Anforderungen   unter                    12,5 bis 0                    0.\n15 bis 14 Punkte      in besonderem Maße entspricht,\n(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder\ngut (2)               eine Leistung, die den Anforderungen   der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht\n13 bis 11 Punkte      voll entspricht,                       durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3\nund 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder\nbefriedigend (3)      eine Leistung, die im Allgemeinen\nNote typische Anforderungen festgelegt. Von diesen An-\n10 bis 8 Punkte       den Anforderungen entspricht,\nforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung ent-\nausreichend (4)       eine Leistung, die zwar Mängel         sprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung\n7 bis 5 Punkte        aufweist, aber im Ganzen               mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinn-\nden Anforderungen noch entspricht,     gemäß.","1692               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001\n§ 39                                durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungs-\nGesamtergebnis                              zeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 37\nAbs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.\n(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt\ndie Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei                                          § 41\nwerden berücksichtigt:\nPrüfungsakten, Einsichtnahme\n1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit\n3 v.H.,                                                          (1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die\nZwischenprüfung, die fachtheoretische Ausbildung, die\n2. die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen\nberufspraktische Ausbildung, der Niederschriften über\nAusbildung mit 12 v.H.,\ndie Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie\n3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen               des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit den schriftlichen\nAusbildung mit 10 v.H.,                                       Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung und der Lauf-\n4. die Rangpunkte der vier schriftlichen Prüfungsarbeiten         bahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prü-\nmit jeweils 12,5 v.H. (insgesamt 50 v.H.) und                 fungsakten werden beim Bildungszentrum der Bundes-\nfinanzverwaltung mindestens fünf Jahre aufbewahrt.\n5. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung\nmit 25 v.H.                                                      (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Ab-\nschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffen-\nSoweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-            den Teile der Prüfungsakten nehmen.\nzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50\nbis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet;\n§ 42\nim Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von\nNoten unberücksichtigt.                                                                  Wiederholung\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamt-                    (1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung\nergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung              nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht\nmindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.             bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen;\n(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-              die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Aus-\nmission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungs-              nahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfun-\nteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten            gen sind vollständig zu wiederholen.\nRangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich             (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prü-\nerläutert.                                                        fungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung\nwiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu\n§ 40                                wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin-\ngen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei\nZeugnis                               Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei\n(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und              der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten\nAnwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-              ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis\nfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie              zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.\ndie nach § 39 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts-\npunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, teilt\ndas Prüfungsamt dies der Anwärterin oder dem Anwärter                                   Abschnitt 5\nschriftlich mit. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Mitteilung\nSonstige Vorschriften\nnach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung\nversehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungs-\nzeugnisses wird zu den Personalakten genommen. Das                                            § 43\nBeamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf                               Zeitlicher Geltungsbereich\ndes Tages der schriftlichen Mitteilung des Prüfungs-\nDiese Verordnung gilt für Anwärterinnen und Anwärter,\nergebnisses.\ndie nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver-\n(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,             ordnung die Ausbildung beginnen.\nerhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch\ndie Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte\n§ 44\numfasst.\nInkrafttreten\n(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Er-\nmittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden               Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2001 in Kraft.\nBerlin, den 20. Juli 2001\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nBarbara Hendricks"]}