{"id":"bgbl1-2001-37-7","kind":"bgbl1","year":2001,"number":37,"date":"2001-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/37#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-37-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_37.pdf#page=19","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Weber/zur Weberin im Handwerk","law_date":"2001-07-19T00:00:00Z","page":1675,"pdf_page":19,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001                        1675\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Weber/zur Weberin im Handwerk*)\nVom 19. Juli 2001\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                                                  §4\nSatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Be-                                         Ausbildungsrahmenplan\nkanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074)\nin Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas-                       (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und                    der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\ndem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I                    und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nS. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft                  dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\nund Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes-                          bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nministerium für Bildung und Forschung:                                   Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\n§1                                     Abweichung erfordern.\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                           (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-\nDer Ausbildungsberuf Weber/Weberin wird für die Aus-                  dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nbildung für das Gewerbe Nummer 50, Weber, der Anla-                      keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nge A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.                           befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1\n§2                                     beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\nAusbildungsdauer                                 den §§ 7 und 8 nachzuweisen.\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                                                   §5\n§3                                                           Ausbildungsplan\nAusbildungsberufsbild                                  Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                   bildungsplan zu erstellen.\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                                                           §6\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                                            Berichtsheft\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                       Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n4. Umweltschutz,\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n5. textile Rohstoffe und Erzeugnisse,                                  führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\n6. Beraten von Kunden sowie Planen und Vorbereiten                     durchzusehen.\nvon Arbeitsabläufen,\n§7\n7. Entwickeln und Gestalten von Entwürfen,\nZwischenprüfung\n8. Konstruieren von Geweben,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\n9. Herstellen von Geweben,                                             schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\n10. Ausführen von Abschlussarbeiten und Instandsetzen                    zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nvon Geweben,                                                          (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n11. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen.                           Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25  chend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-\nstimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nder Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die\nBerufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger ver-        (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\nöffentlicht.                                                          insgesamt höchstens sechs Stunden vier praktische Auf-","1676              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001\ngaben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in             c) Weben mit Handschützen,\nBetracht:                                                     d) Weben mit Schnellschützen oder\n1. Schussspulen und Knoten von Garnen,\ne) Entwerfen eines farbigen Gewebes.\n2. Schären einer einfarbigen Webkette mit mindestens\nDas Ergebnis der praktischen Aufgabe I ist mit 60 Prozent\nvier Spulen und mindestens sieben Meter Kettlänge,\nund die Ergebnisse der praktischen Aufgaben II sind mit\n3. Ausführen einer Webarbeit am Handwebstuhl mit              insgesamt 40 Prozent zu gewichten.\nmaximal sechs Tritten und\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\n4. Gestalten eines mehrfarbigen Kettentwurfs.                 den Prüfungsbereichen Webtechnologie, Gestaltung und\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte   Konstruktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft\nplanen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen        werden. In den Prüfungsbereichen Webtechnologie sowie\nnutzen, Dokumentationen erstellen sowie Aspekte des           Gestaltung und Konstruktion soll der Prüfling zeigen, dass\nUmweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichti-       er insbesondere durch Verknüpfung von technologischen,\ngen kann.                                                     mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezo-\ngene Fälle lösen kann. Dabei sollen die Sicherheit und der\n(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz\ninsgesamt höchstens 180 Minuten praxisbezogene Auf-           sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen wer-\ngaben aus folgenden Gebieten bearbeiten:                      den. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden\n1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-       Gebieten in Betracht:\nweltschutz,                                               1. im Prüfungsbereich Webtechnologie:\n2. Herkunft, Art, Form und Eigenschaften textiler Faser-          a) Eignung von textilen Faserstoffen und textilen linien-\nstoffe, Konstruktionsmerkmale von textilen linienförmi-           förmigen Gebilden für Webarten,\ngen Gebilden,\nb) Typen von Handwebstühlen und Musterungsmög-\n3. Gewebeplanung,                                                     lichkeiten,\n4. Gewebeanalyse,                                                 c) Gewebeanalyse,\n5. Aufbau und Arbeitsweise von Webstühlen,                        d) Gewebeplanung,\n6. Berechnen von fachspezifischen Aufgaben,                       e) produktbezogene Berechnungen,\n7. Erstellen der Fertigungspatronen von Grundbindungen            f) Nachbehandlungsmöglichkeiten;\nund Köperableitungen,\n2. im Prüfungsbereich Gestaltung und Konstruktion:\n8. Formen- und Farbenlehre,\na) Anfertigen von gestalterischen Entwürfen,\n9. Qualitätssichernde Maßnahmen.\nb) Darstellen von Bindungspatronen, insbesondere von\n§8                                       Grundbindungen und abgeleiteten Bindungen;\nGesellenprüfung                         3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der          allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie             sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,         (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n1. im Prüfungsbereich Webtechnologie            180 Minuten,\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\n2. im Prüfungsbereich Gestaltung\nhöchstens 60 Stunden eine praktische Aufgabe I sowie in\nund Konstruktion                            120 Minuten,\ninsgesamt höchstens sieben Stunden vier praktische Auf-\ngaben II durchführen. Durch die Ausführung der prakti-        3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nschen Aufgabe I und der praktischen Aufgaben II soll der          und Sozialkunde                              60 Minuten.\nPrüfling zeigen, dass er Arbeitsaufgaben und Teilaufga-          (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nben kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher,        Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\ntechnischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben        in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nselbständig planen, umsetzen, durchführen und kontrol-        Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\nlieren kann. Für die praktische Aufgabe I kommt insbeson-     Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\ndere in Betracht:                                             des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungs-\na) Entwerfen, Planen und Herstellen eines maximal             bereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die\n8-schäftigen Gewebes einschließlich Schären, Bäu-         entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs-\nmen und Einrichten des Webstuhls oder                     prüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.\nb) Entwerfen, Planen und Herstellen eines Bildgewebes.           (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nDer Prüfling hat einen Vorschlag für die Aufgabe I vor\nBeginn der Prüfung dem Prüfungsausschuss zur Geneh-           1. Prüfungsbereich Webtechnologie                 50 Prozent,\nmigung vorzulegen. Für die praktischen Aufgaben II kom-       2. Prüfungsbereich Gestaltung\nmen insbesondere in Betracht:                                     und Konstruktion                              30 Prozent,\na) Erstellen von Ausmusterungen,                              3. Prüfungsbereich Wirtschafts-\nb) Verschnüren von vier bis acht Schäften nach Vorgabe,           und Sozialkunde                               20 Prozent.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001                1677\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-           schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\ntischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-        parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich       ser Verordnung.\nWebtechnologie mindestens ausreichende Leistungen\nerbracht sind.\n§ 10\n§9                                               Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nÜbergangsregelung\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten       Gleichzeitig tritt die Weber-Ausbildungsverordnung vom\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-              29. Dezember 1983 (BGBl. 1984 I S. 9) außer Kraft.\nBerlin, den 19. Juli 2001\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nTacke","1678                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Weber/zur Weberin im Handwerk\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen\nLfd.                Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3\n1                     2                                                3                                   4\n1      Berufsbildung, Arbeits-          a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                      Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Nr. 1)                      b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und                       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\nOrganisation des                    erläutern\nAusbildungsbetriebes             b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\n(§ 3 Nr. 2)                         Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3      Sicherheit und                   a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am           der gesamten\nGesundheitsschutz                   Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-  Ausbildung\nbei der Arbeit                      meidung ergreifen                                     zu vermitteln\n(§ 3 Nr. 3)                      b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4      Umweltschutz                     Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Nr. 4)                      beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001               1679\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,         im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                   2                                             3                                      4\n5   textile Rohstoffe             a) textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften\nund Erzeugnisse                  einteilen\n(§ 3 Nr. 5)                   b) Faserstoffarten bestimmen                                 8\nc) Feinheitsbezeichnungen anwenden sowie Feinheits-\nbe- und -umrechnungen durchführen\nd) Fertigungstechnologien textiler Flächengebilde unter-\nscheiden sowie Eigenschaften und Konstruktions-                   2\nmerkmale von textilen Flächengebilden bestimmen\ne) Einfluss der Fasereigenschaften und -mischungen auf\nden Herstellungsprozess und das Fertigprodukt\nberücksichtigen\nf) Spinn- und Zwirnverfahren unterscheiden, Garne und                     6\nZwirne sowie deren Eigenschaften bestimmen\ng) Veredlungsprozesse hinsichtlich ihrer Art und Auswir-\nkungen unterscheiden\nh) Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien\nfestlegen                                                                    2\n6   Beraten von Kunden sowie      a) Arbeitsplatz vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Arbeits-\nPlanen und                       mittel und -geräte auswählen und bereitstellen\nVorbereiten von               b) Arbeitsschritte anhand von Auftragsunterlagen fest-       2\nArbeitsabläufen                  legen\n(§ 3 Nr. 6)\nc) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen\nd) Produktinformationen beurteilen, insbesondere An-\ngebote vergleichen, Bestellungen ausführen\n6\ne) Gewebeplanung erstellen, Materialbedarf berechnen\nund disponieren, Zeitbedarf ermitteln\nf) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeits-\nabläufe festlegen und Liefertermine berücksichtigen\ng) Kundenwünsche ermitteln, mit dem betrieblichen Lei-                    2\nstungsangebot vergleichen und daraus Vorgehens-\nweisen für die Kundenberatung ableiten\nh) Realisierbarkeit von Kundenanforderungen prüfen,\nerforderliche Kosten abschätzen und Liefertermine\nmit Kunden abstimmen                                                         5\ni) Kundenkontakte auswerten und Ergebnisse für be-\ntriebliche Entscheidungen aufbereiten\n7   Entwickeln und                a) Grundlagen der Formen- und Farbenlehre anwenden\nGestalten von Entwürfen                                                                    8\nb) Anregungen sammeln und auswerten\n(§ 3 Nr. 7)\nc) Entwürfe nach modischen, funktionalen und techno-\nlogischen Gesichtspunkten gestalten und ausarbei-                 4\nten\nd) Materialien auswählen\n6\ne) technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen","1680             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                   2                                             3                                     4\nf) Zusammenwirken von Materialauswahl, Farbgebung\nund Bindung berücksichtigen und Gewebevarianten\nentwickeln                                                                 10\ng) Gewebe nach Verwendungszweck und Kundenforde-\nrungen optimieren, Arbeitsergebnis präsentieren\n8   Konstruieren                  a) Aufbau der Fertigungspatrone und der Gewebe-\nvon Geweben                      schnitte zeichnerisch darstellen, Bindungskurzzei-\n(§ 3 Nr. 8)                      chen anwenden\nb) Leinwand-, Köper- und Atlasbindung sowie Köper-         14\nableitungen zeichnerisch darstellen\nc) Gewebe analysieren und Konstruktionsmerkmale\nbestimmen, Fertigungspatrone erstellen\nd) Bildgewebe kartonieren                                                2\ne) Bindungen für einflächige Gewebe zeichnerisch dar-\nstellen, insbesondere Leinwand- und Atlasableitun-\ngen\nf) Einfluss der Bindung auf die Gewebeeigenschaften                           11\nberücksichtigen\ng) rechnergestützte Programme zur Erstellung von Bild-\nund Fertigungspatronen anwenden\n9   Herstellen                    a) Fadenverbindungstechniken anwenden\nvon Geweben                   b) Garne spulen, Spulqualität beurteilen\n(§ 3 Nr. 9)\nc) Webketten schären und bäumen\nd) Webstühle für den Webvorgang auswählen\n20\ne) Webgeschirr vorrichten, Webketten verbinden und\nLitzen einziehen, Webblatt stechen sowie Webstuhl\nanschnüren\nf) Fach richten, Webkette anweben und Fehler beseiti-\ngen\ng) Schusseintragemittel auswählen\nh) beim Weben insbesondere Schuss- und Kettfaden-\nspannung, Schussdichte, Kettablass, Fachbildung                  8\nund Warenaufwicklung kontrollieren, Fehler beseiti-\ngen und Abweichungen korrigieren\ni) Webarbeiten in koordinierter und rhythmischer Form\nmit Hand- und Schnellschützen durchführen, ergono-\nmische Gesichtspunkte berücksichtigen                                10\nk) Bildwebtechniken anwenden\nl) Zusammenhang zwischen Schützenart, Schützen-\nführung und Anschlag berücksichtigen                                       12\nm) Webstühle aufbauen, einrichten und umrüsten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001              1681\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                             3                                     4\n10   Ausführen von Abschluss-     a) Randabschlüsse ausführen\n2\narbeiten und Instand-        b) Fehler in der Rohware beseitigen\nsetzen von Geweben\n(§ 3 Nr. 10)\nc) Ware ausrüsten\nd) Endkontrolle durchführen\ne) Erzeugnisse verkaufsfertig aufmachen\nf) schadhafte Stellen ausbessern                                              10\ng) Durchführbarkeit von Gewebesanierungen beurteilen\nh) Sanierungsmaßnahmen festlegen und Sanierungen\ndurchführen\n11   Durchführen qualitäts-       a) Prüftechniken anwenden, insbesondere Garne und\nsichernder Maßnahmen            Zwirne visuell prüfen und Fehler beheben, sowie Prüf-\n(§ 3 Nr. 11)                    ergebnisse bewerten und dokumentieren\nb) Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren\n4\nc) Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung ihrer Eigen-\nschaften lagern\nd) Arbeitsgeräte, Werkzeuge und Maschinen instand\nhalten\ne) Qualität des Warenausfalls nach Vorlage kontrollie-\nren, Qualitätsmerkmale feststellen\nf) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen,\nFehler beseitigen                                                            2\ng) zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen\nArbeitsbereich beitragen"]}