{"id":"bgbl1-2001-37-6","kind":"bgbl1","year":2001,"number":37,"date":"2001-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/37#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-37-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_37.pdf#page=15","order":6,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Erholungsurlaubsverordnung","law_date":"2001-07-17T00:00:00Z","page":1671,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001               1671\n(3) Auf Antrag des Beamten werden die Beiträge für          der Annahme aufgenommenen Kindern tritt für die Anwen-\nseine Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf          dung der Sätze 1 bis 3 an die Stelle des Lebensmonats der\neinen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten              Monat der Inobhutnahme.\nProzenttarif entfallen, über die Erstattung nach Absatz 2\nhinaus in voller Höhe erstattet, wenn er nachweist, dass                                     §6\nihm in der Zeit ab dem siebten Lebensmonat des Kindes\nvolles Erziehungsgeld zusteht; steht ihm ein vermindertes        Für die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder oder\nErziehungsgeld zu, wird die Differenz zwischen den vollen      für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in\nBeiträgen und dem Erstattungsbetrag nach Absatz 2 nur          Obhut genommenen Kinder sind die Vorschriften dieser\nin der Höhe erstattet, die dem Verhältnis des verminderten     Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden\nzum vollen Erziehungsgeld entspricht. Für diejenigen           Fassung weiter anzuwenden.\nMonate einer Elternzeit, in denen das Bundeserziehungs-\ngeldgesetz die Zahlung von Erziehungsgeld generell nicht                                     §7\nvorsieht, wird die erhöhte Beitragserstattung nach Satz 1        Diese Verordnung gilt für Richter im Bundesdienst\nweitergezahlt, solange der Beamte nicht oder mit weniger       entsprechend. Während der Elternzeit ist eine Teilzeit-\nals der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist.   beschäftigung als Richter von mindestens der Hälfte bis\nSatz 1 gilt für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes       zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig.\nentsprechend, soweit ohne eine erst danach eingetretene\nÄnderung der Einkommensverhältnisse ein Anspruch auf\n§8\nErziehungsgeld ab dem siebten Lebensmonat des Kindes\nbestehen würde. Bei angenommenen oder mit dem Ziel                                     (Inkrafttreten)\nBekanntmachung\nder Neufassung der Erholungsurlaubsverordnung\nVom 17. Juli 2001\nAuf Grund des Artikels 7 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung\nmutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 2001 (BGBl. I\nS. 1664) wird nachstehend der Wortlaut der Erholungsurlaubsverordnung in der\nvom 1. August 2001 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 25. April 1997 (BGBl. I\nS. 974),\n2. die am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Verordnung vom 29. Oktober 1999\n(BGBl. I S. 2142),\n3. den am 1. August 2001 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu 2. und 3. wurden erlassen auf Grund des § 89 Abs. 1\nSatz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richter-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713).\nBerlin, den 17. Juli 2001\nDer Bundesminister des Innern\nSchily","1672               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001\nVerordnung\nüber den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst\n(Erholungsurlaubsverordnung – EUrlV)\n§1                                 (2) Dem Beamten steht für jeden vollen Monat der\nUrlaubsjahr                          Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Jahresurlaubs nach\nAbsatz 1 zu, wenn\nUrlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die bei den\n1. der Beamte erst in der zweiten Hälfte des Urlaubs-\nNachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost be-\njahres in den öffentlichen Dienst eingetreten ist,\nschäftigten Beamten kann die oberste Dienstbehörde eine\nabweichende Regelung treffen.                                 2. ein Urlaub ohne Besoldung durch Aufnahme des\nDienstes vorübergehend unterbrochen wird oder\n§2                              3. das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres\nendet.\nGewährleistung des Dienstbetriebes\nDem Beamten steht der halbe Jahresurlaub zu, wenn er in\n(1) Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden\nder ersten Hälfte des Urlaubsjahres, und der volle Jahres-\nVorschriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige\nurlaub, wenn er in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres\nErledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; Stell-\nmit oder nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in\nvertretungskosten sind möglichst zu vermeiden.\nden Ruhestand tritt.\n(2) Der Erholungsurlaub kann geteilt gewährt werden,\nsoweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird.            (3) Der Jahresurlaub nach Absatz 1 wird für jeden vollen\nKalendermonat\n§3                              1. eines Urlaubs ohne Besoldung oder\nWartezeit                           2. einer Freistellung von der Arbeit nach § 3b Abs. 1 der\nArbeitszeitverordnung\nErholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Ein-\nstellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht   um ein Zwöftel gekürzt.\nwerden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden,         (4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle\nwenn besondere Gründe dies erfordern.                         Kalendertage, an denen der Beamte Dienst zu leisten\nhat. Endet eine Dienstschicht erst am folgenden Kalender-\n§4                              tag, gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag, an dem sie\nbegonnen hat. Ein nach Absatz 1 als Erholungsurlaub\nBemessungsgrundlage                        zustehender Arbeitstag entspricht einem Fünftel der\nFür die Urlaubsdauer sind das Lebensjahr und die           jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten; ändert\nBesoldungsgruppe maßgebend, die von dem Beamten               sich deren Dauer im Laufe eines Monats, ist die höhere\nvor Beendigung des Urlaubsjahres erreicht werden. Für         Dauer für den ganzen Monat anzusetzen.\nBeamte im Vorbereitungsdienst ist das Eingangsamt ihrer          (5) Ist die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt\nLaufbahn maßgebend.                                           des Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf Tage\nin der Kalenderwoche verteilt, ist der Urlaubsanspruch\n§5                              nach Absatz 1 entsprechend umzurechnen. Bei der\nUrlaubsdauer                          Umrechnung auf eine Sechs-Tage-Woche gelten alle\nKalendertage, die nicht Sonntage sind, als Arbeitstage;\n(1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige       ausgenommen sind Tage, die nach § 1 Abs. 2 der Arbeits-\nArbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist,  zeitverordnung zu einer Verminderung der regelmäßigen\nfür jedes Urlaubjahr                                          Arbeitszeit führen. In Verwaltungen, in denen die Ver-\nbis zum       bis zum     nach\nteilung der regelmäßigen Arbeitszeit häufig wechselt, kann\nin den                 vollendeten   vollendeten vollendetem  der Erholungsurlaub generell auf der Grundlage einer\nBesoldungsgruppen      30. Lebens-   40. Lebens-  40. Lebens- Sechs-Tage-Woche berechnet werden. Ändert sich die\njahr          jahr        jahr         Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, ist bei der\nUrlaubsberechnung, soweit sie nicht nach Absatz 5a\nArbeitstage\nerfolgt, die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die\nA 1 bis A 14, C 1, R 1 26            29          30           sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungs-\nurlaubs maßgebende Verteilung für das ganze Urlaubsjahr\nA 15 und darüber,                                            gelten würde.\nC 2 und darüber,  26                30          30.\nR 2 und darüber                                                 (5a) Die Dienststelle kann den Erholungsurlaub ein-\nschließlich eines Zusatzurlaubs nach Stunden berechnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001             1673\n(6) In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Zusatz- oder      (2) Wünscht der Beamte aus wichtigen Gründen seinen\nErholungsurlaub ist so bald wie möglich durch Anrech-       Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem\nnung auf einen neuen Urlaubsanspruch auszugleichen.         Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit den Erforder-\nSoweit der Beamte den ihm zustehenden Zusatz- oder          nissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft des\nErholungsurlaub vor dem Beginn eines Urlaubs ohne           Beamten dadurch nicht gefährdet wird.\nBesoldung nicht erhalten hat, ist der Resturlaub nach dem\nEnde dieses Urlaubs ohne Besoldung dem Erholungs-                                         §9\nurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen; dieser                             Erkrankung\nResturlaub kann in vollem Umfang auch nach Maßgabe\ndes § 7a angespart werden.                                     (1) Wird ein Beamter während seines Urlaubs durch\nKrankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich\n(7) Für Professoren, Hochschuldozenten, Oberassis-        an, so wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf\ntenten, Oberingenieure, Künstlerische Assistenten und       den Erholungsurlaub angerechnet. Der Beamte hat die\nWissenschaftliche Assistenten an Hochschulen wird           Dienstunfähigkeit nachzuweisen; dafür ist grundsätzlich\nder Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorlesungs-      ein ärztliches, auf Verlangen ein amts- oder vertrauens-\noder unterrichtsfreie Zeit abgegolten; dies gilt auch für   ärztliches Zeugnis beizubringen.\nLehrer an Bundeswehrfachschulen. Bei einer Erkrankung\nwährend der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit gilt       (2) Will der Beamte wegen der Erkrankung Urlaub über\n§ 9 entsprechend. Bleiben wegen einer dienstlichen          die bewilligte Zeit hinaus nehmen, bedarf er dazu einer\nInanspruchnahme oder einer Erkrankung die vorlesungs-       neuen Bewilligung.\noder unterrichtsfreien Tage hinter der Zahl der zustehen-                               § 10\nden Urlaubstage zurück, so ist insoweit Erholungsurlaub\naußerhalb der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit zu                           (weggefallen)\ngewähren.\n§ 11\n§6\n(weggefallen)\nAnrechnung früheren Urlaubs\n§ 12\nErholungsurlaub, den der Beamte in einem anderen\nBeschäftigungsverhältnis für Zeiten erhalten hat, für die                 Zusatzurlaub für Schichtdienst\nihm Urlaub nach dieser Verordnung zusteht, ist auf den         (1) Verrichtet ein Beamter Dienst nach einem Schicht-\nErholungsurlaub anzurechnen.                                plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen\nArbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem\n§7                              Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, ge-\nUrlaubsabwicklung, Verfall des Urlaubs             gebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am\nWochenende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht,\nDer Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr ab-         und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurch-\ngewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von neun      schnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden\nMonaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen            in der Nachtschicht zu leisten, so erhält er bei einer\nworden ist, verfällt.                                       solchen Dienstleistung Zusatzurlaub nach der folgenden\nÜbersicht:\n§ 7a\nIn der                 In der\nUrlaubsansparung zur Kinderbetreuung                                                           Zusatzurlaub\nFünf-Tage-Woche        Sechs-Tage-Woche\n(1) Der Beamte kann auf Antrag den Erholungsurlaub\nnach § 5 Abs. 1, der einen Zeitraum von vier Wochen über-   Dienstleistung an mindestens\nsteigt, ansparen, solange ihm für mindestens ein Kind         87 Arbeitstagen      104 Arbeitstagen    1 Arbeitstag\nunter zwölf Jahren die Personensorge zusteht.\n130 Arbeitstagen       156 Arbeitstagen    2 Arbeitstage\n(2) Der angesparte Erholungsurlaub wird dem Er-\n173 Arbeitstagen       208 Arbeitstagen    3 Arbeitstage\nholungsurlaub des zwölften Urlaubsjahres nach der\nGeburt des letzten Kindes hinzugefügt, soweit er noch       195 Arbeitstagen       234 Arbeitstagen    4 Arbeitstage.\nnicht abgewickelt ist. Eine zusammenhängende In-            Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten\nanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs von          und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen\nmehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate        Kalendertag, gelten abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 2\nvorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind      beide Kalendertage als Arbeitstage.\ndienstliche Belange zu berücksichtigen.\n(2) Verrichtet ein Beamter, der die Voraussetzungen\n(3) Der angesparte Erholungsurlaub ist nach Stunden      des Absatzes 1 nicht erfüllt, nach einem Schichtplan\nzu berechnen.                                               Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten, so erhält er\n§8                              – einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn er mindestens\nWiderruf und Verlegung                        110 Stunden,\n– zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens\n(1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen\n220 Stunden,\nwerden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ord-\nnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht ge-        – drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens\nwährleistet wäre. Mehraufwendungen, die dem Beamten            330 Stunden,\ndurch den Widerruf entstehen, werden nach den Bestim-       – vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens\nmungen des Reisekostenrechts ersetzt.                          450 Stunden","1674                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001\nNachtdienst geleistet hat. Die Voraussetzungen des             2. von der Anwendung des Absatzes 1, des Absatzes 2\nSatzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer            Satz 2 und des Absatzes 4 absehen,\nder Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden           3. der Bemessung der Freischichten nach den Ab-\nvoneinander abweichen.                                             sätzen 1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen\n(3) Erfüllt ein Beamter weder die Voraussetzungen des           und dabei abweichend von Absatz 5 auch die in den\nAbsatzes 1 noch die des Absatzes 2, so erhält er                   Monaten Januar und Februar des folgenden Kalender-\n– einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn er mindestens                jahres erbrachten Dienstleistungen berücksichtigen.\n150 Stunden,                                                Werden nach Satz 1 Nr. 3 Dienstleistungen für das vor-\n– zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens            angegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre\n300 Stunden,                                                Berücksichtigung für das laufende Kalenderjahr.\n– drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens               (10) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht\n450 Stunden,\n1. für Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes,\n– vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens\nwenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind,\n600 Stunden\nder für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer\nNachtdienst geleistet hat.                                         vorsieht,\n(4) Auf Zeiträume, in denen die regelmäßige Arbeitszeit\n2. für Beamte, die sich zwischen Dienstende und\ndes Beamten ermäßigt war, sind die Absätze 1 bis 3 mit\nnächstem Dienstbeginn an Bord von ruhenden\nder Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten\nSchiffen oder auf ruhenden anderen schwimmenden\nArbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten\nGeräten bereithalten,\nNachtdienststunden im Verhältnis der jeweiligen ermäßig-\nten zur vollen regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird. Der      3. für Beamte, die an Bord von Schiffen oder auf anderen\nZusatzurlaub ist nach Stunden zu berechnen. Dabei ent-             schwimmenden Geräten zur Bord- und Hafenwache\nspricht ein als Zusatzurlaub zustehender Arbeitstag der            oder zur Ankerwache eingesetzt sind.\njeweiligen ermäßigten regelmäßigen Arbeitszeit geteilt         Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamte der\ndurch die Zahl der Tage, auf die die jeweilige ermäßigte       Feuerwehr und des Wachdienstes leisten, kürzer als 24,\nregelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich in der Kalender-      aber länger als elf Stunden, so erhalten die Beamten\nwoche verteilt war. Bei ungleichmäßiger Verteilung der         für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen\nregelmäßigen Arbeitszeit sind für die Zeiträume, in denen      Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden.\nder Beamte Dienst im Umfang der vollen regelmäßigen\nArbeitszeit zu leisten hatte, die Absätze 1 bis 3 ohne die\nin Satz 1 bezeichnete Maßgabe anzuwenden.                                              §§ 13 und 14\n(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubs-                               (weggefallen)\njahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienst-\nleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt.                                      § 15\nDer Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf ins-\ngesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht über-                             Geltungsbereich\nschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 5 Abs. 5 ist nicht        Diese Verordnung gilt auch für die Richter im Bun-\nanzuwenden.                                                    desdienst und die Beamten der nach Artikel 130 des\n(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen    Grundgesetzes der Bundesregierung unterstehenden\n20.00 Uhr und 6.00 Uhr.                                        Verwaltungsorgane und Einrichtungen.\n(7) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben\noder im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich                                     § 16\nder Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.\nAuslandsverwendung\n(8) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesell-\nschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des            (1) Für im Ausland tätige Beamte, die nicht dem Aus-\nDeutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember               wärtigen Dienst angehören, gilt die Heimaturlaubsverord-\n1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft      nung mit den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in\nkann die oberste Dienstbehörde                                 der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Soweit Be-\n1. von der Anwendung des Absatzes 1 absehen,                   amte in Ländern oder Gebieten nach § 2 Abs. 1 der Heimat-\nurlaubsverordnung tätig sind, die nicht von der Verwal-\n2. der Bemessung des Zusatzurlaubs nach den Ab-\ntungsvorschrift zu § 2 Abs. 2 Satz 2 der Heimaturlaubs-\nsätzen 1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen\nverordnung erfasst sind, setzt das Bundesministerium\nund dabei abweichend von Absatz 5 auch die in den\ndes Innern den Zusatzurlaub im Einvernehmen mit dem\nMonaten Januar und Februar des folgenden Kalender-\nBundesministerium des Auswärtigen fest.\njahres erbrachten Dienstleistungen berücksichtigen.\nWerden nach Satz 1 Nr. 2 Dienstleistungen für das vor-            (2) Im Ausland tätige behinderte Beamte mit einem Grad\nangegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre         der Behinderung von wenigstens 50 erhalten einen Zusatz-\nBerücksichtigung für das laufende Kalenderjahr.                urlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr; verteilt sich die\nregelmäßige Arbeitszeit des Behinderten auf mehr oder\n(9) Für die bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen      weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht\nBundespost beschäftigten Beamten kann die oberste              oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.\nDienstbehörde\n1. statt des Zusatzurlaubs unter den gleichen Voraus-\nsetzungen Freischichten in entsprechendem Umfang                                       § 17\ngewähren,                                                                         (Inkrafttreten)"]}