{"id":"bgbl1-2001-37-5","kind":"bgbl1","year":2001,"number":37,"date":"2001-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/37#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-37-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_37.pdf#page=13","order":5,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Elternzeitverordnung","law_date":"2001-07-17T00:00:00Z","page":1669,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 1669\nBekanntmachung\nder Neufassung der Elternzeitverordnung\nVom 17. Juli 2001\nAuf Grund des Artikels 7 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung mutter-\nschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1664)\nwird nachstehend der Wortlaut der Elternzeitverordnung in der vom 1. August\n2001 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 25. April 1997\n(BGBl. I S. 983),\n2. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 17 des Gesetzes vom\n29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666),\n3. den am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juli\n2001 (BGBl. I S. 1510),\n4. den am 2. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 29 des Gesetzes vom\n30. November 2000 (BGBl. I S. 1638),\n5. den mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 der eingangs\ngenannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu 5. wurden erlassen auf Grund des § 80 Nr. 2 des\nBundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), der\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert\nworden ist, in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713).\nBerlin, den 17. Juli 2001\nDer Bundesminister des Innern\nSchily","1670              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001\nVerordnung\nüber Elternzeit für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst\n(Elternzeitverordnung – EltZV)\n§1                             zeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Mutterschutz-\nfristen nach § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der Mutterschutz-\n(1) Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des\nverordnung ist nicht zulässig. Die Elternzeit ist auf Wunsch\nBundeserziehungsgeldgesetzes Anspruch auf Elternzeit\nzu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der\nohne Dienst- oder Anwärterbezüge.\nAnspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht\n(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollen-   erfolgen kann.\ndung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem\n(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese\nangenommenen oder in Adoptionspflege genommenen\nspätestens drei Wochen nach dem Tode des Kindes.\nKind bis zu drei Jahren ab der Inobhutnahme, längstens\nbis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.          (5) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat der\nEin Anteil von bis zu zwölf Monaten kann jedoch zu einem     Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.\nspäteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 72a Abs. 4 Satz 1\ndes Bundesbeamtengesetzes genommen werden. Ins-                                                 §3\ngesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte\nDer Erholungsurlaub wird nicht nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 der\nverteilt werden.\nErholungsurlaubsverordnung gekürzt, wenn der Beamte\n(3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können     während der Elternzeit bei seinem Dienstherrn eine Teil-\nsie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen.    zeitbeschäftigung als Beamter ausübt.\nDie Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Mutter-\nschutzverordnung ist auf die Elternzeit anzurechnen,                                           § 4*)\nsoweit nicht die Anrechnung wegen eines besonderen\nHärtefalles nach § 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldge-         (1) Während der Elternzeit darf die Entlassung eines\nsetzes unbillig ist. Satz 1 gilt auch für Adoptiveltern und  Beamten auf Probe und auf Widerruf gegen seinen Willen\nAdoptivpflegeeltern.                                         nicht ausgesprochen werden.\n(4) Während der Elternzeit ist Beamten auf Antrag            (2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von\neine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherrn bis zu    Absatz 1 die Entlassung eines Beamten auf Probe oder\n30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende         auf Widerruf aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt,\ndienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Im Übrigen          bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege des förm-\ndarf während der Elternzeit mit Genehmigung des Dienst-      lichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen\nvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung in dem nach          wäre.\nSatz 1 genannten Umfang als Arbeitnehmer oder Selb-             (3) Die §§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes\nständiger ausgeübt werden. Die Genehmigung kann nur          bleiben unberührt.\ninnerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen\nGründen versagt werden.                                                                         §5\n(1) Während der Elternzeit hat der Beamte Anspruch\n§2                             auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilfe-\n(1) Die Elternzeit soll, wenn sie unmittelbar nach der    vorschriften, sofern er nicht bereits auf Grund einer Teil-\nGeburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist     zeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe nach\n(§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung) beginnen      den Beihilfevorschriften hat. Satz 1 gilt für den Anspruch\nsoll, sechs Wochen, andernfalls acht Wochen vor Beginn       auf Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamten im Bundes-\nschriftlich beantragt werden. Dabei ist anzugeben, für wel-  grenzschutz entsprechend.\nche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren sie beantragt           (2) Dem Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die\nwird.                                                        Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung bis zu\n(2) Kann der Beamte aus einem von ihm nicht zu ver-       monatlich 60 Deutsche Mark erstattet, wenn seine Dienst-\ntretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäf-        bezüge oder Anwärterbezüge – ohne die mit Rücksicht auf\ntigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes        den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Auf-\noder des § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung an-           wandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge\nschließende Elternzeit nicht rechtzeitig beantragen, so      nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes –\nkann er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des          vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze\nGrundes nachholen.                                           in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschrit-\nten haben oder überschritten hätten. Nehmen die Eltern\n(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rah-\ngemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur\nmen des § 1 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Dienst-\ndem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag\nvorgesetzte zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen\nberücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.\nder Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines\nbesonderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5 des Bundeserzie-\nhungsgeldgesetzes) kann nur innerhalb von vier Wochen        *) Gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 27 Abs. 1 des Gesetzes zur\nNeuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 9. Juli 2001 (BGBl. I\nnach Antragstellung aus dringenden dienstlichen Gründen         S. 1510) werden am 1. Januar 2002 in § 4 Abs. 2 die Wörter „des förm-\nabgelehnt werden. Eine vorzeitige Beendigung der Eltern-        lichen“ durch das Wort „eines“ ersetzt."]}