{"id":"bgbl1-2001-37-4","kind":"bgbl1","year":2001,"number":37,"date":"2001-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/37#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-37-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_37.pdf#page=8","order":4,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2001-07-17T00:00:00Z","page":1664,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["1664              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001\nVierte Verordnung\nzur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften\nVom 17. Juli 2001\nAuf Grund des § 80 des Bundesbeamtengesetzes in            3. § 5 wird wie folgt geändert:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999                 a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 675), der durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist,              „(2) Dem Beamten steht für jeden vollen Monat\nund des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Bundes-            der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Jahres-\nbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                   urlaubs nach Absatz 1 zu, wenn\nvom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit                1. der Beamte erst in der zweiten Hälfte des\n§ 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der                    Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst einge-\nBekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713)                       treten ist,\nsowie auf Grund des § 28 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit\n2. ein Urlaub ohne Besoldung durch Aufnahme\n§ 72 Abs. 1 Nr. 4 und des § 30 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung\ndes Dienstes vorübergehend unterbrochen wird\nmit § 72 Abs. 1 Nr. 6 des Soldatengesetzes in der Fas-\noder\nsung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I\nS. 232, 478) verordnet die Bundesregierung:                         3. das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubs-\njahres endet.\nDem Beamten steht der halbe Jahresurlaub zu,\nArtikel 1                                 wenn er in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres, und\nder volle Jahresurlaub, wenn er in der zweiten\nErholungsurlaubsverordnung                            Hälfte des Urlaubsjahres mit oder nach Erreichen\nDie Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der                 der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand\nBekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 974),                 tritt.“\ngeändert durch die Verordnung vom 29. Oktober 1999               b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 2142), wird wie folgt geändert:\n„(3) Der Jahresurlaub nach Absatz 1 wird für jeden\nvollen Kalendermonat\n1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n1. eines Urlaubs ohne Besoldung oder\n„(2) Der Erholungsurlaub kann geteilt gewährt wer-\n2. einer Freistellung von der Arbeit nach § 3b Abs. 1\nden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet\nder Arbeitszeitverordnung\nwird.“\num ein Zwölftel gekürzt.“\n2. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:                         c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„Für Beamte im Vorbereitungsdienst ist das Eingangs-               „(4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind\namt ihrer Laufbahn maßgebend.“                                   alle Kalendertage, an denen der Beamte Dienst zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001               1665\nleisten hat. Endet eine Dienstschicht erst am folgen-           (2) Der angesparte Erholungsurlaub wird dem Er-\nden Kalendertag, gilt als Arbeitstag nur der Kalen-         holungsurlaub des zwölften Urlaubsjahres nach der\ndertag, an dem sie begonnen hat. Ein nach Absatz 1          Geburt des letzten Kindes hinzugefügt, soweit er noch\nals Erholungsurlaub zustehender Arbeitstag ent-             nicht abgewickelt ist. Eine zusammenhängende Inan-\nspricht einem Fünftel der jeweiligen regelmäßigen           spruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs von\nArbeitszeit des Beamten; ändert sich deren Dauer            mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate\nim Laufe eines Monats, ist die höhere Dauer für den         vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung\nganzen Monat anzusetzen.“                                   sind dienstliche Belange zu berücksichtigen.\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                 (3) Der angesparte Erholungsurlaub ist nach Stun-\nden zu berechnen.“\n„(5) Ist die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt\ndes Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf\nTage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Urlaubs-    6. § 11 wird aufgehoben.\nanspruch nach Absatz 1 entsprechend umzurech-\nnen. Bei der Umrechnung auf eine Sechs-Tage-            7. § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nWoche gelten alle Kalendertage, die nicht Sonntage            „(4) Auf Zeiträume, in denen die regelmäßige Arbeits-\nsind, als Arbeitstage; ausgenommen sind Tage,               zeit des Beamten ermäßigt war, sind die Absätze 1\ndie nach § 1 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung zu            bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl\neiner Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit             der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht\nführen. In Verwaltungen, in denen die Verteilung            oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhält-\nder regelmäßigen Arbeitszeit häufig wechselt, kann          nis der jeweiligen ermäßigten zur vollen regelmäßigen\nder Erholungsurlaub generell auf der Grundlage              Arbeitszeit gekürzt wird. Der Zusatzurlaub ist nach\neiner Sechs-Tage-Woche berechnet werden. Än-                Stunden zu berechnen. Dabei entspricht ein als Zu-\ndert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeits-          satzurlaub zustehender Arbeitstag der jeweiligen\nzeit, ist bei der Urlaubsberechnung, soweit sie nicht       ermäßigten regelmäßigen Arbeitszeit geteilt durch die\nnach Absatz 5a erfolgt, die Zahl der Arbeitstage            Zahl der Tage, auf die die jeweilige ermäßigte regel-\nzugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn             mäßige Arbeitszeit durchschnittlich in der Kalender-\ndie für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende            woche verteilt war. Bei ungleichmäßiger Verteilung der\nVerteilung für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.“         regelmäßigen Arbeitszeit sind für die Zeiträume, in\ne) Absatz 5a wird wie folgt gefasst:                            denen der Beamte Dienst im Umfang der vollen regel-\nmäßigen Arbeitszeit zu leisten hatte, die Absätze 1\n„(5a) Die Dienststelle kann den Erholungsurlaub           bis 3 ohne die in Satz 1 bezeichnete Maßgabe anzu-\neinschließlich eines Zusatzurlaubs nach Stunden             wenden.“\nberechnen.“\nf) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                                                      Artikel 2\n„(6) In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Zusatz-                      Sonderurlaubsverordnung\noder Erholungsurlaub ist so bald wie möglich durch\nAnrechnung auf einen neuen Urlaubsanspruch aus-           Die Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Be-\nzugleichen. Soweit der Beamte den ihm zustehen-         kanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 978) wird\nden Zusatz- oder Erholungsurlaub vor dem Beginn         wie folgt geändert:\neines Urlaubs ohne Besoldung nicht erhalten hat,\nist der Resturlaub nach dem Ende dieses Urlaubs         1. In den §§ 3 und 9 Abs. 2 sind jeweils die Wörter „von\nohne Besoldung dem Erholungsurlaub des laufen-              einem Jahr“ durch die Wörter „eines Jahres“ zu er-\nden Urlaubsjahres hinzuzufügen; dieser Resturlaub           setzen.\nkann in vollem Umfang auch nach Maßgabe des\n§ 7a angespart werden.“                                 2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\ng) Absatz 6a wird aufgehoben.                                     „(1) Trennungsgeldberechtigten nach § 3 Abs. 3\nSatz 2 Buchstabe a oder b der Trennungsgeldverord-\nh) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Professoren            nung, deren regelmäßige Arbeitszeit auf mindestens\nan Hochschulen und Hochschulassistenten“ durch              fünf Tage in der Woche verteilt ist, kann oder, wenn\ndie Angabe „Professoren, Hochschuldozenten,                 ihnen keine Reisebeihilfe für eine wöchentliche Heim-\nOberassistenten, Oberingenieure, Künstlerische              fahrt zusteht, soll Urlaub unter Fortzahlung der Besol-\nAssistenten und Wissenschaftliche Assistenten an            dung bis zu sechs Arbeitstagen im Urlaubsjahr für\nHochschulen“ ersetzt.                                       Familienheimfahrten gewährt werden. Der Zeitpunkt\ndes Urlaubsantritts ist mit den dienstlichen Bedürfnis-\n4. § 7 Satz 3 wird aufgehoben.                                     sen abzustimmen. Bei einer Entfernung von weniger\nals 150 Kilometern zwischen der Wohnung der Familie\n5. § 7a wird wie folgt gefasst:                                    und der Dienststelle wird kein Urlaub für Familienheim-\nfahrten gewährt.“\n„§ 7a\nUrlaubsansparung zur Kinderbetreuung               3. § 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n(1) Der Beamte kann auf Antrag den Erholungsurlaub           a) In Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort „Arbeitstag“ die\nnach § 5 Abs. 1, der einen Zeitraum von vier Wochen                  Angabe „oder, wenn der letzte Umzug aus dienst-\nübersteigt, ansparen, solange ihm für mindestens ein                 lichem Anlass nicht länger als fünf Jahre zurück-\nKind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht.                   liegt, drei Arbeitstage“ eingefügt.","1666              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001\nb) In Satz 4 werden die Wörter „Bundesministerium für              bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:\nPost und Telekommunikation“ durch die Wörter                       „Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt\n„Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.                          eines weiteren Kindes oder wegen eines be-\nsonderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5 des Bundes-\nArtikel 3                                       erziehungsgeldgesetzes) kann nur innerhalb\nvon vier Wochen nach Antragstellung aus drin-\nElternzeitverordnung                                   genden dienstlichen Gründen abgelehnt wer-\nDie Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekannt-                    den. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit\nmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 983), zuletzt ge-                  zum Zwecke der Inanspruchnahme der Mutter-\nändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juli 2001                      schutzfristen nach § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der\n(BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert:                               Mutterschutzverordnung ist nicht zulässig.“\ncc) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „Sie“ durch\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                            die Wörter „Die Elternzeit“ ersetzt.\n„§ 1                               c) In Absatz 4 wird das Wort „dieser“ durch das Wort\n(1) Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1                   „diese“ ersetzt.\ndes Bundeserziehungsgeldgesetzes Anspruch auf\nElternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge.                3. In § 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 6 Satz 1“ durch die\nAngabe „§ 5 Abs. 3 Nr. 1“ ersetzt.\n(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Voll-\nendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei\neinem angenommenen oder in Adoptionspflege ge-              4. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „eine Entlassung“\nnommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Inobhut-               durch die Wörter „die Entlassung“ ersetzt.\nnahme, längstens bis zur Vollendung des achten\nLebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu zwölf        5. § 5 wird wie folgt gefasst:\nMonaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt                                            „§ 5\nnach Maßgabe des § 72a Abs. 4 Satz 1 des Bundes-\nbeamtengesetzes genommen werden. Insgesamt                        (1) Während der Elternzeit hat der Beamte Anspruch\nkann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt    auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilfe-\nwerden.                                                        vorschriften, sofern er nicht bereits auf Grund einer\nTeilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Bei-\n(3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können       hilfe nach den Beihilfevorschriften hat. Satz 1 gilt für\nsie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam              den Anspruch auf Heilfürsorge der Polizeivollzugs-\nnehmen. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3                beamten im Bundesgrenzschutz entsprechend.\nAbs. 1 der Mutterschutzverordnung ist auf die Eltern-\nzeit anzurechnen, soweit nicht die Anrechnung                     (2) Dem Beamten werden für die Dauer der Elternzeit\nwegen eines besonderen Härtefalles nach § 1 Abs. 5             die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversiche-\ndes Bundeserziehungsgeldgesetzes unbillig ist.                 rung bis zu monatlich 60 Deutsche Mark erstattet,\nSatz 1 gilt auch für Adoptiveltern und Adoptivpflege-          wenn seine Dienstbezüge oder Anwärterbezüge – ohne\neltern.                                                        die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten\nZuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie\n(4) Während der Elternzeit ist Beamten auf Antrag           ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3\neine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherrn             des Bundesbesoldungsgesetzes – vor Beginn der\nbis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn              Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der ge-\nzwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.             setzlichen Krankenversicherung nicht überschritten\nIm Übrigen darf während der Elternzeit mit Geneh-              haben oder überschritten hätten. Nehmen die Eltern\nmigung des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbe-                 gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur\nschäftigung in dem nach Satz 1 genannten Umfang als            dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzu-\nArbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt werden.               schlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden\nDie Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen             soll.\naus dringenden dienstlichen Gründen versagt wer-\nden.“                                                             (3) Auf Antrag des Beamten werden die Beiträge\nfür seine Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                   auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimm-\nten Prozenttarif entfallen, über die Erstattung nach Ab-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            satz 2 hinaus in voller Höhe erstattet, wenn er nach-\n„(1) Die Elternzeit soll, wenn sie unmittelbar nach       weist, dass ihm in der Zeit ab dem siebten Lebens-\nder Geburt des Kindes oder nach Ablauf der                 monat des Kindes volles Erziehungsgeld zusteht; steht\nMutterschutzfrist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Mutter-           ihm ein vermindertes Erziehungsgeld zu, wird die Diffe-\nschutzverordnung) beginnen soll, sechs Wochen,             renz zwischen den vollen Beiträgen und dem Erstat-\nandernfalls acht Wochen vor Beginn schriftlich             tungsbetrag nach Absatz 2 nur in der Höhe erstattet,\nbeantragt werden. Dabei ist anzugeben, für welche          die dem Verhältnis des verminderten zum vollen Erzie-\nZeiträume innerhalb von zwei Jahren sie beantragt          hungsgeld entspricht. Für diejenigen Monate einer\nwird.“                                                     Elternzeit, in denen das Bundeserziehungsgeldgesetz\ndie Zahlung von Erziehungsgeld generell nicht vor-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           sieht, wird die erhöhte Beitragserstattung nach Satz 1\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1“ durch die       weitergezahlt, solange der Beamte nicht oder mit weni-\nAngabe „§ 1 Abs. 2“ ersetzt.                          ger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001                   1667\nschäftigt ist. Satz 1 gilt für die ersten sechs Lebens-                (2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur\nmonate des Kindes entsprechend, soweit ohne eine                    Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes,\nerst danach eingetretene Änderung der Einkom-                       bei einem angenommenen oder in Adoptivpflege\nmensverhältnisse ein Anspruch auf Erziehungsgeld                    genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Inob-\nab dem siebten Lebensmonat des Kindes bestehen                      hutnahme, längstens bis zur Vollendung des achten\nwürde. Bei angenommenen oder mit dem Ziel der                       Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu\nAnnahme aufgenommenen Kindern tritt für die Anwen-                  zwölf Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeit-\ndung der Sätze 1 bis 3 an die Stelle des Lebensmonats               punkt nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1\nder Monat der Inobhutnahme.“                                        des Soldatengesetzes genommen werden. Ins-\ngesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeit-\n6. § 6 wird wie folgt gefasst:                                         abschnitte verteilt werden.\n„§ 6                                       (3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie kön-\nnen sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemein-\nFür die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder                  sam nehmen. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach\noder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der                  § 5 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für\nAdoption in Obhut genommenen Kinder sind die Vor-                   Soldatinnen ist auf die Elternzeit anzurechnen,\nschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezem-               soweit nicht die Anrechnung wegen eines beson-\nber 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“                      deren Härtefalles nach § 1 Abs. 5 des Bundeserzie-\nhungsgeldgesetzes unbillig ist. Satz 1 gilt auch für\n7. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:                               Adoptiveltern und Adoptivpflegeeltern.\n„Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung                 (4) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im\nals Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei                   Rahmen des Absatzes 2 verlängert werden, wenn\nVierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig.“                       die nach § 3 Abs. 1 zuständige Stelle zustimmt. Die\nvorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines wei-\nteren Kindes oder wegen eines besonderen Härte-\nArtikel 4                                    falles (§ 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgeset-\nMutterschutzverordnung                               zes) kann nur innerhalb von vier Wochen nach\nAntragstellung aus zwingenden dienstlichen Grün-\nDie Mutterschutzverordnung in der Fassung der Be-                    den abgelehnt werden. Eine vorzeitige Beendigung\nkanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 986), zuletzt              der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2001                 der Beschäftigungsverbote nach § 5 Abs. 1 Satz 1\n(BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert:                            der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen ist\nnicht zulässig. Die Elternzeit ist auf Wunsch zu\n1. In § 4a Satz 2 werden nach dem Wort „überschreiten“                 verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in\ndie Wörter „oder überschreiten würden“ eingefügt.                   der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen\nGrund nicht erfolgen kann.“\n2. In § 8 Abs. 4 werden nach dem Wort „Dienstbehörde“             b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-\ndie Wörter „oder die von ihr bestimmte unmittelbar                  sätze 5 und 6.\nnachgeordnete Behörde“ eingefügt.\nc) In dem neuen Absatz 5 wird das Wort „dieser“\ndurch das Wort „diese“ ersetzt.\n3. In § 10 Abs. 2 werden die Wörter „eine Entlassung“\ndurch die Wörter „die Entlassung“ ersetzt.\n3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Die Elternzeit soll, wenn sie unmittelbar nach der\nArtikel 5                               Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutz-\nElternzeitverordnung für Soldaten                    frist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für\nSoldatinnen) beginnen soll, sechs Wochen, andernfalls\nDie Elternzeitverordnung für Soldaten in der Fassung            acht Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden.\nder Bekanntmachung vom 25. April 1995 (BGBl. I S. 584,            Dabei ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb\n1000), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom                 von zwei Jahren Elternzeit beantragt wird.“\n30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt geän-\ndert:                                                         4. In § 4 wird die Angabe „den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 des\nBundeserziehungsgeldgesetzes zulässigen Umfang“\n1. In der Überschrift wird die Abkürzung „EltZSold“ durch         durch die Angabe „den Umfang von 30 Stunden in der\ndie Abkürzung „EltZSoldV“ ersetzt.                             Woche“ ersetzt.\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                               5. § 6 wird aufgehoben.\na) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden\nAbsätze 1 bis 4 ersetzt:                               6. § 7a wird wie folgt gefasst:\n„(1) Soldaten haben nach Maßgabe des § 15                                             „§ 7a\nAbs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes An-                    Für die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder\nspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und          oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der\nSachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen                Adoption in Obhut genommenen Kinder ist diese Ver-\ntruppenärztlichen Versorgung und ohne Leistungen           ordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden\nnach dem Unterhaltssicherungsgesetz.                       Fassung weiter anzuwenden.“","1668             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001\nArtikel 6                             nung an jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekannt machen. Das Bundesministerium der Ver-\nMutterschutzverordnung für Soldatinnen\nteidigung kann den Wortlaut der Elternzeitverordnung für\nIn § 6a Satz 2 der Mutterschutzverordnung für Solda-       Soldaten und der Mutterschutzverordnung für Soldatin-\ntinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Okto-         nen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-\nber 1997 (BGBl. I S. 2453), die zuletzt durch Artikel 30 des  den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nGesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geän-\ndert worden ist, werden nach dem Wort „überschreiten“\ndie Wörter „oder überschreiten würden“ eingefügt.                                           Artikel 8\nInkrafttreten\nArtikel 7                                (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Ver-\nBekanntmachung                             kündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in\nder Neufassung von Verordnungen                    den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt\nist.\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\nder Erholungsurlaubsverordnung, der Sonderurlaubs-               (2) Die Artikel 3 und 5 der Verordnung treten mit Wirkung\nverordnung, der Elternzeitverordnung und der Mutter-          vom 1. Januar 2001 in Kraft.\nschutzverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verord-         (3) Artikel 2 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nBerlin, den 17. Juli 2001\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin\nDer Bundesminister der Verteidigung\nScharping"]}