{"id":"bgbl1-2001-37-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":37,"date":"2001-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/37#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_37.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften","law_date":"2001-07-23T00:00:00Z","page":1661,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001               1661\nGesetz\nzur Aufhebung der Zugabeverordnung\nund zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften\nVom 23. Juli 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu\nberechnenden Menge gleicher Ware\nArtikel 1                                   gewährt werden;\nAufhebung                                 3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handels-\nder Zugabeverordnung                                üblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen\nund des Gesetzes über das Zugabewesen                         Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt\ninsbesondere eine im Hinblick auf den Wert der\nDie Zugabeverordnung in der im Bundesgesetzblatt                    Ware oder Leistung angemessene teilweise oder\nTeil III, Gliederungsnummer 43-4-1, veröffentlichten be-               vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrt-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom               kosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Perso-\n25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1688), und das Gesetz über das               nennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem\nZugabewesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-              Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der\nrungsnummer 43-4-2, veröffentlichten bereinigten Fas-                  Erbringung der Leistung aufgewendet werden;\nsung werden aufgehoben.\n4. die Zuwendungen oder Werbegaben in der Ertei-\nlung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen\nArtikel 2                                   oder\nÄnderung                                  5. es sich um unentgeltlich an Verbraucher abzuge-\ndes Gesetzes über die                               bende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufma-\nWerbung auf dem Gebiete des Heilwesens                         chung und Ausgestaltung der Werbung von Kunden\nDas Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des                     und den Interessen des Verteilers dienen, durch\nHeilwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom                       einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite\n19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch             diesen Zweck erkennbar machen und in ihren\nArtikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2000 (BGBl. I                  Herstellungskosten geringwertig sind (Kunden-\nS. 1374), wird wie folgt geändert:                                     zeitschriften).“\n1. § 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   2. § 17 wird wie folgt gefasst:\n„Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbe-                                      „§ 17\ngaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukün-                 Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb\ndigen oder zu gewähren, es sei denn, dass                       bleibt unberührt.“\n1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben\num Gegenstände von geringem Wert, die durch\nArtikel 3\neine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeich-\nnung des Werbenden oder des Arzneimittels oder                                  Änderung\nbeider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige                  ausbildungsrechtlicher Vorschriften\nKleinigkeiten handelt;                                    (1) In Nummer 4.2 Buchstabe n der Anlage zu § 4 der\n2. die Zuwendungen oder Werbegaben zusätzlich zur          Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im\nWarenlieferung eines pharmazeutischen Unterneh-        Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel vom 14. Januar\nmers, Herstellers oder Großhändlers, bei der es        1987 (BGBl. I S. 153) werden die Wörter „der Zugabe-\nsich nicht um eine Lieferung apothekenpflichtiger      verordnung,“ gestrichen.\nArzneimittel für andere als die in § 47 des Arzneimit-    (2) In Nummer 4.2 Buchstabe t der Anlage zu § 4 der\ntelgesetzes genannten Endverbraucher handelt, in       Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur\na) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu          Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197) werden die\nberechnenden Geldbetrag oder                       Wörter „der Zugabeverordnung,“ gestrichen.","1662              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001\n(3) § 6 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c der Verordnung über die        vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) geändert worden\nPrüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handels-              ist, wird in Buchstabe f das Wort „und“ durch einen Punkt\nassistent – Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin –            ersetzt und Buchstabe g aufgehoben.\nEinzelhandel vom 6. März 1984 (BGBl. I S. 379), die zuletzt\ndurch Artikel 42 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I\nS. 1046) geändert worden ist, wird aufgehoben.                                              Artikel 4\n(4) In Abschnitt II Nr. 12 der Anlage zu § 5 der Verord-                               Inkrafttreten\nnung über die Berufsausbildung zum Schauwerbege-\nstalter/zur Schauwerbegestalterin vom 6. Oktober 1980                Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n(BGBl. I S. 1918, 2064), die durch Artikel 45 des Gesetzes        Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 23. Juli 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nJ. F i s c h e r\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}