{"id":"bgbl1-2001-37-11","kind":"bgbl1","year":2001,"number":37,"date":"2001-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/37#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-37-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_37.pdf#page=51","order":11,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung","law_date":"2001-07-20T00:00:00Z","page":1707,"pdf_page":51,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001              1707\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung\nVom 20. Juli 2001\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-             des Aufenthalts in Behindertenheimen oder Schul-\nnährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des              landheimen, sofern dort jeweils eine pädagogische\n§ 6 Abs. 1 Nr. 13 in Verbindung mit Abs. 2, 4 Satz 1 und        Betreuung gegeben ist.“\ndes § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 16\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\norganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom        2. § 3 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), jeweils in Verbin-        „Dies gilt nicht, wenn die Abgabe in einer vor-\ndung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-               schulischen Einrichtung erfolgt.“\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den\nOrganisationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\nS. 3288) und 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), im Ein-\nvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und            a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nfür Wirtschaft und Technologie:                                     „(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle erteilt\nden beihilfeberechtigten Antragstellern die nach\nden in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche\nArtikel 1                                Zulassung. Die Zulassung setzt eine schriftliche\nErklärung des Antragstellers gegenüber der zustän-\nDie Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 8. November             digen Stelle voraus, wonach sich der Antragsteller\n1985 (BGBl. I S. 2099), zuletzt geändert durch die Ver-            ergänzend zu den in den in § 1 genannten Rechts-\nordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1386), wird wie              akten enthaltenen Verpflichtungen auch verpflichtet,\nfolgt geändert:\n1. dafür Sorge zu tragen, dass sich der Beihilfe-\nbetrag auf den vom Schulmilchempfänger zu\n1. § 2 wird wie folgt gefasst:                                         zahlenden Kaufpreis auswirkt,\n„§ 2                                2. die Verwendung der gewährten Beihilfe durch\nSchulmilchempfänger                                den Europäischen Rechnungshof überprüfen zu\nSchulmilchempfänger im Sinne dieser Verordnung                  lassen und\nsind außer den in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a und b           3. auf Verlangen der zuständigen Stelle die An-\nder Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 der Kommission                   zahl der in Betracht kommenden Schulmilch-\nvom 11. Dezember 2000 mit Durchführungsvorschrif-                  empfänger und deren Änderungen zu melden.\nten zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates\n(2) Antragsteller kann auch ein zugelassener\n(ABl. EG Nr. L 311 S. 37) genannten Schülern auch\nLieferant beihilfefähiger Erzeugnisse sein.“\nSchüler, die regelmäßig eine weiterführende Schule\nbesuchen. Die Beihilfeberechtigung gilt auch während        b) Absatz 4 wird aufgehoben.","1708              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001\n4. In § 5 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-               die Wörter „Bundesministerium für Verbraucher-\ngefügt:                                                          schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.\n„(2a) Beihilfeanträge können monatlich gestellt\nwerden. Liegt jedoch die für einen Monat zu erwar-        6. § 10 Abs. 2 und 3 wird aufgehoben.\ntende Beihilfe unter dem Betrag von zweihundert\nDeutsche Mark, kann die zuständige Stelle verlangen,                                   Artikel 2\ndass ein Antrag nur halbjährlich gestellt wird.“\nIn § 5 Abs. 2a Satz 2 der Schulmilch-Beihilfen-Ver-\nordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung\n5. § 8 wird wie folgt geändert:                              geändert worden ist, werden die Wörter „zweihundert\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                       Deutsche Mark“ durch die Wörter „hundert Euro“ ersetzt.\n„(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle\nsetzt für beihilfefähige Erzeugnisse einen Höchst-                                 Artikel 3\npreis fest. Sie übermittelt die jeweils gültigen\nHöchstpreise einschließlich einer Begründung an          (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2\ndas Bundesministerium für Verbraucherschutz,          und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.\nErnährung und Landwirtschaft.“                           (2) Artikel 1 Nr. 4 tritt am Tage nach der Verkündung\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Bundesministerium       in Kraft.\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch         (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Juli 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}