{"id":"bgbl1-2001-37-10","kind":"bgbl1","year":2001,"number":37,"date":"2001-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/37#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-37-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_37.pdf#page=48","order":10,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung","law_date":"2001-07-20T00:00:00Z","page":1704,"pdf_page":48,"num_pages":3,"content":["1704               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung\nVom 20. Juli 2001\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-          3. In § 2 werden die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2“ durch\nrung und Landwirtschaft verordnet                                  die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 1“ und die Angabe\n„Abschnitt 6“ durch die Angabe „Abschnitt 4“ ersetzt.\n– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13 und 19 in Verbindung\nmit Abs. 4 Satz 1, des § 7 Abs. 3 und der §§ 15 und 16\nin Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 jeweils auch in Ver-     4. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Mengen“\nbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des              ein Komma und die Wörter „bei Beteiligung auf\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-                 der Grundlage einer Zuschlagserteilung die der jewei-\norganisationen in der Fassung der Bekanntmachung                 ligen Zuschlags- oder Seriennummer zugeordneten\nvom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) sowie des               Mengen,“ eingefügt.\nArtikels 94 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I\nS. 2018), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zu-       5. § 5 wird wie folgt geändert:\nständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                a) In Satz 2 werden die Wörter „in doppelter Ausferti-\n(BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom                   gung“ gestrichen.\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und 22. Januar 2001\n(BGBl. I S. 127), im Einvernehmen mit den Bundes-                b) Satz 3 wird aufgehoben.\nministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Tech-\nnologie und                                                  6. § 7 wird aufgehoben.\n– auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Septem-                a) In der Überschrift werden das Komma und das\nber 1995 (BGBl. I S. 1146), in Verbindung mit Artikel 56             Wort „Beweislast“ gestrichen.\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März               b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1 und in ihm\n1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen                  wird Satz 1 wie folgt gefasst:\nvom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und 22. Januar\n2001 (BGBl. I S. 127), im Einvernehmen mit dem                       „Wer Butter, Rahm oder Butterfett entgegen den\nBundesministerium der Finanzen:                                      Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte\nverwendet, hat für die von dieser Verwendung\nbetroffene Menge\nArtikel 1                                   1. im Falle von Butter aus öffentlicher Lagerhal-\ntung den Unterschiedsbetrag zwischen dem\nDie Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom\nam Tage der Abgabe gültigen Interventions-\n18. Januar 1984 (BGBl. I S. 99), zuletzt geändert durch\npreis und dem Abgabepreis und\nArtikel 57 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I\nS. 2018), wird wie folgt geändert:                                     2. im Falle der Gewährung von Beihilfe einen der\ngewährten Beihilfe entsprechenden Betrag\n1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:                            zu zahlen, soweit nicht wegen desselben Ver-\n„Verordnung                                 stoßes eine Verarbeitungskaution für verfallen\nüber den Absatz von Butter aus öffentlicher                 erklärt ist.“\nLagerhaltung und die Gewährung von                   c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.\nBeihilfen für Butter für bestimmte Verbrauchszwecke           d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 2.\n(Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung)“.\n8. § 9 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\n2. In § 1 werden die Nummern 1 bis 4 durch die folgen-\nden Nummern 1 und 2 ersetzt:                                  „3. als Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 16, 18\noder 23 des Umsatzsteuergesetzes von der\n„1. der Gewährung von Beihilfen                                    Umsatzsteuer befreit sind oder“.\na) für den Bezug von Butter durch gemein-\nnützige Einrichtungen,                            9. § 10 wird wie folgt geändert:\nb) für Butterfett zum allgemeinen direkten Ver-          a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nbrauch,                                                     „(1) Die in § 9 genannten Einrichtungen (ge-\n2. des Absatzes von Butter aus öffentlicher Lager-               meinnützige Einrichtungen) erhalten auf Antrag\nhaltung                                                      bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle\n(zuständige Landesstelle) Berechtigungsscheine.\na) für den allgemeinen direkten Verbrauch in                 Die Bundesanstalt gibt die zuständigen Landes-\nForm von Butterfett sowie                                 stellen, bei denen Berechtigungsscheine bean-\nb) zum direkten Verbrauch.“                                  tragt und Antragsformulare angefordert werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001               1705\nkönnen, im Bundesanzeiger bekannt. Die zustän-             3. die zu verarbeitende Butter getrennt von anderer\ndige Landesstelle bestimmt die Formulare für die                Butter zu lagern.\nBeantragung und Erteilung des Berechtigungs-                 (3) § 11 Nr. 4 findet auf den Dritten entsprechende\nscheines im Benehmen mit der Bundesanstalt.“               Anwendung. Die gemeinnützige Einrichtung hat\nb) Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:          diesen darauf hinzuweisen.“\n„c) einen der gewährten Beihilfe entsprechenden\nBetrag an die Bundesanstalt zu zahlen, wenn       13. § 14 wird wie folgt gefasst:\ndie Butter nicht nach Maßgabe von Buch-                                           „§ 14\nstabe a verwendet wird,“.\nÜberwachung\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n(1) Die Überwachung der Verwendung der Butter\n„Bezugsberechtigungen nach § 9 Nr. 1 bis 3 sind            im Bereich der gemeinnützigen Einrichtungen ein-\nnach Ablauf von fünf Jahren, die nach § 9 Nr. 4            schließlich der Dritten im Sinne des § 13 obliegt der\nnach Ablauf von einem Jahr erneut durch Beschei-           zuständigen Landesstelle.\nnigungen nach Satz 1 nachzuweisen.“\n(2) Die zuständigen Landesstellen übersenden der\nd) Absatz 4 wird aufgehoben.                                   Bundesanstalt sämtliche Prüfberichte über die in den\ngemeinnützigen Einrichtungen und bei Dritten durch-\n10. § 11 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                             geführten Kontrollen. Die Prüfberichte werden nach\n„2. die zuständige Landesstelle, wenn sich die                 den von der Bundesanstalt erstellten und den Lan-\nVoraussetzungen für den Bezug der Butter nach             desstellen bekannt gegebenen Prüfrichtlinien ab-\n§ 9 ändern oder fortfallen, unaufgefordert und            gegeben. Außerdem teilen die zuständigen Landes-\nunverzüglich hiervon zu unterrichten;“.                   stellen der Bundesanstalt bis zum 1. November eines\njeden Jahres\n11. § 12 wird wie folgt geändert:                                  1. die Anzahl der in ihrem Zuständigkeitsbereich\na) Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:               ansässigen gemeinnützigen Einrichtungen,\n„a) nur solche Butter an gemeinnützige Einrich-            2. die Zahl der im vorangegangenen Haushaltsjahr\ntungen zu liefern, die unter der Bezeichnung                der Europäischen Union durchgeführten Kon-\n„Deutsche Markenbutter“ im Sinne der Butter-                trollen,\nverordnung in den Verkehr gebracht werden              3. die Methode für die Auswahl der zu überprüfenden\ndarf oder, sofern es sich um in einem anderen               Anträge,\nMitgliedstaat der Europäischen Union herge-\nstellte Butter handelt, nachweislich die Qua-          4. die Änderungen in den Anweisungen für die\nlitätsanforderungen nach den in § 1 genannten               Durchführung der Kontrollen\nRechtsakten erfüllt,“.                                 mit.“\nb) Dem Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b wird folgender\nDoppelbuchstabe cc angefügt:                          14. Die Abschnitte 3 und 4 werden aufgehoben.\n„cc) in den Rechnungen die in den in § 1 genann-\nten Rechtsakten festgesetzte Beihilfe (Bei-     15. Die bisherigen Abschnitte 5 bis 7 werden die neuen\nhilfesatz je 100 kg Butter) und den auf den          Abschnitte 3 bis 5; die bisherigen §§ 21 bis 26 werden\njeweiligen Beihilfebetrag entfallenden Um-           die neuen §§ 15 bis 20.\nsatzsteuerbetrag gesondert auszuweisen,“.\n16. Der neue § 15 wird wie folgt geändert:\n12. § 13 wird wie folgt gefasst:                                   a) In der Überschrift werden das Komma nach dem\n„§ 13                                    Wort „Beihilfegewährung“ und das Wort „Höchst-\nZubereitung von Speisen durch Dritte                     verkaufspreis“ gestrichen.\n(1) Wird die Butter zur Zubereitung von Speisen             b) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben.\nverwendet, kann sich die gemeinnützige Einrichtung\neines Dritten bedienen. Die Verantwortung für die         17. In dem neuen § 16 Abs. 2 wird nach Nummer 1 folgen-\nzweckgerechte Verwendung der Butter (§ 10 Abs. 2               de Nummer 1a eingefügt:\nNr. 2 Buchstabe a) verbleibt bei der gemeinnützigen            „1a. für den jeweiligen Betrieb die Anforderungen\nEinrichtung.                                                          nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Milchverord-\n(2) Der Dritte darf erst tätig werden, nachdem die                 nung erfüllt,“.\ngemeinnützige Einrichtung der zuständigen Landes-\nstelle die Beteiligung des Dritten mitgeteilt hat. Der    18. Der neue § 17 wird wie folgt geändert:\nMitteilung ist eine Erklärung des Dritten beizufügen, in\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder sich dieser gegenüber der gemeinnützigen\nEinrichtung verpflichtet,                                           aa) In Satz 1 werden die Wörter „Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft“ durch die Wörter\n1. die Butter zweckgerecht zu verwenden,\n„Europäischen Union“ ersetzt.\n2. in einer Weise Buch zu führen, dass sich aus der\nBuchführung die genaue Verwendung der Butter                    bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nergibt,                                                    b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.","1706              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001\n19. Die Überschrift des neuen Abschnitts 4 wird wie                   1. Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat der\nfolgt gefasst:                                                        Europäischen Union Gegenstand öffentlicher\n„Innergemeinschaftlicher Warenverkehr“.                           Lagerhaltung war und in das Inland verbracht\nworden ist, um hier zur Herstellung von Butter-\nfett für den direkten Verbrauch verwendet zu\n20. Der neue § 18 wird wie folgt geändert:\nwerden, sowie\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. Butterfett, das aus einem anderen Mitgliedstaat\n„(1) Soll Butter aus öffentlicher Lagerhaltung in                der Europäischen Union in das Inland verbracht\neinen anderen Mitgliedstaat der Europäischen                       worden ist, um hier für den direkten Verbrauch\nUnion zur Herstellung von Butterfett geliefert wer-                verwendet zu werden.\nden, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine\nIm Falle von Satz 1 Nr. 1 ist der Erlaubnisschein\nDurchschrift der Verkaufsbestätigung und des\n(§ 16 Abs. 1) mit dem Antrag vorzulegen.“\nAbholscheins an die Zollstelle, in deren Bezirk das\nKühlhaus gelegen ist, aus dem die Butter aus-              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngelagert wird. Der Abnehmer hat die Butter unver-              aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nzüglich nach der Übernahme der in Satz 1 genann-\nten Zollstelle zu gestellen und dabei das Kontroll-                 „Der Antrag auf amtliche Überwachung ist bei\nexemplar T 5 in zwei Stücken unter Angabe der                       der Zollstelle, in deren Bezirk die Waren in das\nübernommenen Mengen Butter, der Nummern der                         Inland verbracht werden, zu stellen.“\nVerkaufsbestätigung und des Abholscheins oder                  bb) Satz 6 wird aufgehoben.\nder Empfangsbestätigung sowie mit den nach den\nin § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen         22. Nach dem neuen § 19 wird folgender § 19a eingefügt:\nEintragungen vorzulegen.“\n„§ 19a\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nÜbergangsvorschrift\n„Soll Butterfett in einen anderen Mitgliedstaat der\nEuropäischen Union für den direkten Verbrauch                 § 13 Abs. 2 in der vom 25. Juli 2001 an geltenden\ngeliefert werden, so ist es der Zollstelle, in deren       Fassung findet auf bestehende Vertragsverhältnisse\nBezirk es hergestellt worden ist, zur amtlichen            mit der Maßgabe Anwendung, dass der Dritte bis zum\nÜberwachung zu gestellen.“                                 31. Dezember 2002 der zuständigen Landesstelle\nmitzuteilen ist.“\n21. Der neue § 19 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                                  Artikel 2\n„(1) Auf Antrag werden unter amtliche Über-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nwachung gestellt                                      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Juli 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}