{"id":"bgbl1-2001-37-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":37,"date":"2001-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_37.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften","law_date":"2001-07-23T00:00:00Z","page":1658,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1658                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001\nZweites Gesetz\nzur Änderung reiserechtlicher Vorschriften\nVom 23. Juli 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                 geldabsicherer zu verschaffen und durch Über-\ngabe einer von diesem oder auf dessen Veranlas-\nsung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein)\nArtikel 1                                   nachzuweisen. Der Kundengeldabsicherer kann\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs                         sich gegenüber einem Reisenden, dem ein Siche-\nrungsschein ausgehändigt worden ist, weder auf\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-                 Einwendungen aus dem Kundengeldabsicherungs-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten             vertrag noch darauf berufen, dass der Sicherungs-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des             schein erst nach Beendigung des Kundengeld-\nGesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie                absicherungsvertrags ausgestellt worden ist. In den\nfolgt geändert:                                                       Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisen-\nden gegen den Reiseveranstalter auf den Kunden-\n1. § 651a Abs. 5 wird aufgehoben.                                     geldabsicherer über, soweit dieser den Reisenden\nbefriedigt. Ein Reisevermittler ist dem Reisenden\ngegenüber verpflichtet, den Sicherungsschein auf\n2. In § 651g Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz\nseine Gültigkeit hin zu überprüfen, wenn er ihn dem\neingefügt:\nReisenden aushändigt.\n„§ 174 ist nicht anzuwenden.“\n(4) Reiseveranstalter und Reisevermittler dür-\nfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis\n3. § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird wie folgt                 vor Beendigung der Reise nur fordern oder anneh-\ngeändert:                                                         men, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               übergeben wurde. Ein Reisevermittler gilt als vom\nReiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen\n„(2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kun-\nauf den Reisepreis ermächtigt, wenn er einen\ndengeldabsicherer) kann seine Haftung für die von\nSicherungsschein übergibt oder sonstige dem\nihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz\nReiseveranstalter zuzurechnende Umstände erge-\nzu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro\nben, dass er von diesem damit betraut ist, Reise-\nbegrenzen. Übersteigen die in einem Jahr von\nverträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht, wenn\neinem Kundengeldabsicherer insgesamt nach\ndie Annahme von Zahlungen durch den Reise-\ndiesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in\nvermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem\nSatz 1 genannten Höchstbeträge, so verringern\nReisenden ausgeschlossen ist.“\nsich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem\nVerhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchst-             c) In Absatz 5 wird nach dem Wort „entspricht“ das\nbetrag steht.“                                                 Semikolon durch einen Punkt ersetzt.\nb) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:               d) In Absatz 6 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n„(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Ab-\nsatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden                 „über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren un-\neinen unmittelbaren Anspruch gegen den Kunden-                 zulässig ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001                 1659\n4. Nach § 651k wird folgender § 651l eingefügt:               1. Dem Artikel 229 wird folgende Vorschrift angefügt:\n„§ 651l                                                          „§ 4\nGastschulaufenthalte                                           Übergangsvorschrift\n(1) Für einen Reisevertrag, der einen mindestens                       zum Zweiten Gesetz zur Änderung\ndrei Monate andauernden und mit dem geregelten                               reiserechtlicher Vorschriften\nBesuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des                   (1) Die §§ 651k und 651l des Bürgerlichen Gesetz-\nGastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen           buchs sind in ihrer seit dem 1. September 2001 gelten-\nStaat (Aufnahmeland) zum Gegenstand hat, gelten die           den Fassung nur auf Verträge anzuwenden, die nach\nnachfolgenden Vorschriften. Für einen Reisevertrag,           diesem Tag geschlossen werden.\nder einen kürzeren Gastschulaufenthalt (Satz 1) oder\neinen mit der geregelten Durchführung eines Prak-                (2) Abweichend von § 651k Abs. 2 Satz 1 des Bür-\ntikums verbundenen Aufenthalt bei einer Gastfamilie           gerlichen Gesetzbuchs gelten für die nachfolgenden\nim Aufnahmeland zum Gegenstand hat, gelten sie nur,           Zeiträume folgende Haftungshöchstsummen:\nwenn dies vereinbart ist.                                     1. vom 1. November 1994 bis zum 31. Oktober 1995\n(2) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet,                    70 Millionen Deutsche Mark,\n1. für eine bei Mitwirkung des Gastschülers und               2. vom 1. November 1995 bis zum 31. Oktober 1996\nnach den Verhältnissen des Aufnahmelandes an-                 100 Millionen Deutsche Mark,\ngemessene Unterbringung, Beaufsichtigung und              3. vom 1. November 1996 bis zum 31. Oktober 1997\nBetreuung des Gastschülers in einer Gastfamilie zu            150 Millionen Deutsche Mark,\nsorgen und\n4. vom 1. November 1997 bis zum 31. Oktober 2000\n2. die Voraussetzungen für einen geregelten Schul-                200 Millionen Deutsche Mark und\nbesuch des Gastschülers im Aufnahmeland zu\n5. vom 1. November 2000 bis zum 1. September 2001\nschaffen.\n110 Millionen Euro.“\n(3) Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück, findet\n§ 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 keine Anwen-\n2. Dem Gesetz wird folgender Teil angefügt:\ndung, wenn der Reiseveranstalter ihn nicht spätestens\nzwei Wochen vor Antritt der Reise jedenfalls über                                    „Siebter Teil\n1. Namen und Anschrift der für den Gastschüler nach                 Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\nAnkunft bestimmten Gastfamilie und                                      Verordnungsermächtigungen\n2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners\nim Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt                                    Artikel 238\nwerden kann,                                                             Reiserechtliche Vorschriften\ninformiert und auf den Aufenthalt angemessen vor-                (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-\nbereitet hat.                                                 tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\n(4) Der Reisende kann den Vertrag bis zur Be-              Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung\nendigung der Reise jederzeit kündigen. Kündigt der            ohne Zustimmung des Bundesrates,\nReisende, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, den        1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers bei Reisen\nvereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten Auf-              erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen, durch die\nwendungen zu verlangen. Er ist verpflichtet, die infolge          sichergestellt wird,\nder Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen,\na) dass die Beschreibungen von Reisen keine irre-\ninsbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung\nführenden, sondern klare und genaue Angaben\numfasste, den Gastschüler zurückzubefördern. Die\nenthalten und\nMehrkosten fallen dem Reisenden zur Last. Die vor-\nstehenden Sätze gelten nicht, wenn der Reisende nach              b) dass der Reiseveranstalter dem Verbraucher die\n§ 651e oder § 651j kündigen kann.“                                    notwendigen Informationen erteilt und\n2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Zah-\n5. Der bisherige § 651l wird § 651m, in ihm wird die                  lungen oder Reisen ohne die vorgeschriebene\nAngabe „§§ 651a bis 651k“ durch die Angabe „§§ 651a               Sicherung erforderlich ist, den Inhalt und die\nbis 651l“ ersetzt.                                                Gestaltung der Sicherungsscheine nach § 651k\nAbs. 3 und der Nachweise nach § 651k Abs. 5\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs festzulegen und zu\nbestimmen, wie der Reisende über das Bestehen\nArtikel 2\nder Absicherung informiert wird.\nÄnderung des Einführungsgesetzes\nZu dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zweck kann insbe-\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche\nsondere bestimmt werden, welche Angaben in einem\nDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche             vom Veranstalter herausgegebenen Prospekt und in\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September               dem Reisevertrag enthalten sein müssen sowie welche\n1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert          Informationen der Reiseveranstalter dem Reisenden\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I           vor dem Vertragsabschluss und vor dem Antritt der\nS. 1149), wird wie folgt geändert:                                Reise geben muss.","1660              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001\n(2) Der Kundengeldabsicherer (§ 651k Abs. 2 des                                   Artikel 4\nBürgerlichen Gesetzbuchs) ist verpflichtet, die Beendi-                 Änderung der Gewerbeordnung\ngung des Kundengeldabsicherungsvertrags der zustän-\ndigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.“                      § 147b der Gewerbeordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),\ndie zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Dezem-\nber 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, wird wie\nArtikel 3                            folgt gefasst:\nÄnderung der Verordnung über die                                              „§ 147b\nInformationspflichten von Reiseveranstaltern\nVerbotene Annahme von\nDie Verordnung über die Informationspflichten von                           Entgelten für Pauschalreisen\nReiseveranstaltern vom 14. November 1994 (BGBl. I                (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 651k\nS. 3436) wird wie folgt geändert:                             Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs, ohne Übergabe eines\n1. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:               Sicherungsscheins oder ohne Nachweis einer Sicher-\nheitsleistung eine Zahlung des Reisenden auf den Reise-\n„§ 4                             preis fordert oder annimmt.\nVerträge über Gastschulaufenthalte                 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\n(§ 651l des Bürgerlichen Gesetzbuchs)             bis zu 5 000 Euro geahndet werden.“\nÜber die in § 3 bestimmten Angaben hinaus hat der\nReiseveranstalter dem Reisenden, dem Gastschüler                                     Artikel 5\nund, wenn der Reisende nicht der gesetzliche Vertreter          Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\ndes Gastschülers ist, auch diesem folgende Informa-\ntionen zu erteilen:                                           Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Verordnung über\nInformationspflichten von Reiseveranstaltern können auf\n1. Namen und Anschrift der Gastfamilie, in welcher         Grund von Artikel 238 Abs. 1 des Einführungsgesetzes\nder Gastschüler untergebracht ist, einschließlich      zum Bürgerlichen Gesetzbuche durch Rechtsverordnung\nvon Veränderungen,                                     geändert werden.\n2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners\nim Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt                                   Artikel 6\nwerden kann, einschließlich von Veränderungen\nInkrafttreten\nund\nDieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am\n3. Abhilfeverlangen des Gastschülers und die vom\n1. September 2001 in Kraft. Vorschriften, die zum Erlass\nReiseveranstalter ergriffenen Maßnahmen.“\nvon Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage\nnach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar\n2. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden §§ 5 bis 7.               2002 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 23. Juli 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller"]}