{"id":"bgbl1-2001-36-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":36,"date":"2001-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/36#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_36.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVOrgG)","law_date":"2001-07-17T00:00:00Z","page":1600,"pdf_page":4,"num_pages":8,"content":["1600               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001\nGesetz\nzur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung\n(LSVOrgG)\nVom 17. Juli 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   (4) Ist ein Anspruchsberechtigter nach Absatz 1\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   nicht vorhanden, werden die Bestattungskosten bis\nzur Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 an den-\njenigen gezahlt, der diese Kosten trägt.“\nArtikel 1\nÄnderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch               4. § 119 erhält folgende Fassung:\n(860-7)\n„§ 119\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfall-\nVereinigung landwirtschaftlicher\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August\nBerufsgenossenschaften durch Verordnung\n1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 5 des\nGesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie                (1) Die Landesregierungen derjenigen Länder, in\nfolgt geändert:                                                    deren Gebiet mehrere landesunmittelbare landwirt-\nschaftliche Berufsgenossenschaften ihren Sitz haben,\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 197 wie            können durch Rechtsverordnung zwei oder mehrere\nfolgt gefasst:                                                 landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften zu einer\nlandwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vereinigen.\n„§ 197 Übermittlungspflicht weiterer Behörden an die\nDas Nähere regelt die Landesregierung in der Rechts-\nTräger der landwirtschaftlichen Sozialversiche-\nverordnung nach Anhörung der beteiligten Berufs-\nrung“.\ngenossenschaften.\n2. § 44 wird wie folgt geändert:                                      (2) Die Landesregierungen mehrerer Länder, in\nderen Gebiet mehrere landesunmittelbare landwirt-\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     schaftliche Berufsgenossenschaften ihren Sitz haben,\n„Diese Beträge werden zum 1. Juli jeden Jahres             können durch gleichlautende Rechtsverordnungen\nentsprechend dem Faktor angepasst, der für die             landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften zu einer\nAnpassung der vom Jahresarbeitsverdienst ab-               landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vereini-\nhängigen Geldleistungen maßgebend ist.“                    gen. Das Nähere regeln diese Länder in den Rechts-\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:             verordnungen nach Anhörung der beteiligten Berufs-\ngenossenschaften. Satz 1 und 2 gilt entsprechend für\n„(6) Die Bundesregierung setzt mit Zustimmung             die Vereinigung von bundes- und landesunmittelbaren\ndes Bundesrates die neuen Mindest- und Höchst-             landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften; an die\nbeträge nach Absatz 2 und den Anpassungsfaktor             Stelle der Landesregierung tritt für die bundesunmittel-\nnach Absatz 4 in der Rechtsverordnung über die             baren Berufsgenossenschaften das Bundesministe-\nBestimmung des für die Rentenanpassung in der              rium für Arbeit und Sozialordnung.\ngesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden\naktuellen Rentenwertes fest.“                                 (3) Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Ab-\nschnitt III Nr. 1 Buchstabe c Abs. 3 Satz 2 des Eini-\ngungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II\n3. § 64 wird wie folgt gefasst:\nS. 885, 1063) aufgeführte Maßgabe ist nicht mehr\n„§ 64                               anzuwenden.\nSterbegeld und                               (4) Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der\nErstattung von Überführungskosten                   Sozialversicherung richtet sich die Zahl der Mitglieder\n(1) Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflege-            der Selbstverwaltungsorgane der auf Grund des Ersten\nkinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und              Abschnitts des Fünften Kapitels dieses Gesetzes ver-\nVerwandte der aufsteigenden Linie der Versicherten             einigten oder neu gebildeten Berufsgenossenschaften\nerhalten Sterbegeld in Höhe eines Siebtels der im              nach der Summe der Zahl der Mitglieder, die in den\nZeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße.                     Satzungen der aufgelösten Berufsgenossenschaften\nbestimmt worden ist; § 43 Abs. 1 Satz 2 des Vierten\n(2) Kosten der Überführung an den Ort der Bestat-           Buches ist nicht anzuwenden. Die Mitglieder der\ntung werden erstattet, wenn der Tod nicht am Ort der           Selbstverwaltungsorgane der aufgelösten Berufsge-\nständigen Familienwohnung der Versicherten einge-              nossenschaften und ihre Stellvertreter werden Mit-\ntreten ist und die Versicherten sich dort aus Gründen          glieder und Stellvertreter der Selbstverwaltungsorgane\naufgehalten haben, die im Zusammenhang mit der ver-            der aus ihnen gebildeten Berufsgenossenschaft.\nsicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versiche-          Beschlüsse in den Selbstverwaltungsorganen der neu\nrungsfalls stehen.                                             gebildeten Berufsgenossenschaften werden mit der\n(3) Das Sterbegeld und die Überführungskosten               Mehrheit der nach der Größe der aufgelösten Berufs-\nwerden an denjenigen Berechtigten gezahlt, der die             genossenschaften gewichteten Stimmen getroffen; für\nBestattungs- und Überführungskosten trägt.                     die Gewichtung wird ein angemessener Maßstab in der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001                 1601\nSatzung bestimmt. Satz 3 gilt für Beschlüsse in den       8. § 197 wird wie folgt geändert:\nSelbstverwaltungsorganen der landwirtschaftlichen             a) In der Überschrift werden die Wörter „der Gemein-\nAlterskassen und der landwirtschaftlichen Kranken-               den und Finanzbehörden“ durch die Wörter „weite-\nkassen entsprechend.                                             rer Behörden an die Träger der landwirtschaftlichen\n(5) Die an einer Vereinigung auf Grund des Ersten             Sozialversicherung“ ersetzt.\nAbschnitts des Fünften Kapitels dieses Gesetzes\nb) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:\nbeteiligten Berufsgenossenschaften haben rechtzeitig\nvor dem Wirksamwerden der Vereinigung eine neue                    „(2) Die Finanzbehörden übermitteln in einem\nDienstordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse                automatisierten Verfahren jährlich dem Gesamt-\nder dienstordnungsmäßig Angestellten aufzustellen,               verband der landwirtschaftlichen Alterskassen\ndie in Ergänzung der bestehenden Dienstordnungen                 (Kopfstelle) die maschinell vorhandenen Fest-\neinen sozialverträglichen Personalübergang gewähr-               stellungen zu\nleistet; dabei sind die entsprechenden Regelungen                1. der nutzungsartbezogenen Vergleichszahl ein-\nfür Tarifangestellte zu berücksichtigen. Im Falle der                 schließlich Einzelflächen mit Flurstückkenn-\nVereinigung nach § 118 ist die neue Dienstordnung                     zeichen,\nzusammen mit den in § 118 Abs. 1 Satz 3 genannten\nUnterlagen der nach der Vereinigung zuständigen                  2. den Vergleichswerten sonstiger Nutzung,\nAufsichtsbehörde vorzulegen.                                     3. den Zu- und Abschlägen an den Vergleichs-\n(6) Nach einer Vereinigung von landwirtschaftlichen                werten,\nBerufsgenossenschaften kann die Satzung für eine                 4. dem Bestand an Vieheinheiten,\nÜbergangszeit von höchstens fünf Jahren unterschied-\n5. den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe,\nliche Berechnungsgrundlagen für die Beiträge oder\nunterschiedliche Beiträge und getrennte Umlagen für              6. dem Ersatzwirtschaftswert oder zu den bei\ndie bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten                 dessen Ermittlung anfallenden Berechnungs-\nVersicherungsträger vorsehen. Auf Antrag der Berufs-                  grundlagen sowie\ngenossenschaft kann die nach der Vereinigung zu-                 7. den Ertragswerten für Abbauland und Geringst-\nständige Aufsichtsbehörde eine um höchstens ein Jahr                  land\nlängere Übergangszeit genehmigen.“\nzur Weiterleitung an die zuständigen landwirtschaft-\n5. In § 123 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2 werden jeweils                 lichen Berufsgenossenschaften, landwirtschaftlichen\ndie Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Land-               Krankenkassen und landwirtschaftlichen Alters-\nwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Bundes-                kassen, soweit dies zur Feststellung der Versiche-\nministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und                 rungspflicht und zum Zweck der Beitragserhebung\nLandwirtschaft“ ersetzt.                                         erforderlich ist. Diese Stellen dürfen die ihnen über-\nmittelten Daten nur zur Feststellung der Versiche-\nrungspflicht und der Beitragserhebung nutzen. Sind\n6. Dem § 140 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nübermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 2\n„Vereinigen sich auf Grund des Ersten Abschnitts des             nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu\nFünften Kapitels dieses Gesetzes die Braunschweigi-              löschen.\nsche landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und\n(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\ndie Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossen-\nordnung wird ermächtigt, das Nähere über das\nschaft Hessen mit anderen Berufsgenossenschaften\nVerfahren der automatisierten Datenübermittlung\noder werden sie mit anderen Berufsgenossenschaften\ndurch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem\nauf Grund dieses Gesetzes vereinigt, können eine Ver-\nBundesministerium der Finanzen und dem Bundes-\nsicherung gegen Haftpflicht für die Unternehmer und\nministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und\ndie ihnen in der Haftpflicht Gleichstehenden betreiben\nLandwirtschaft und mit Zustimmung des Bundes-\n1. die unter Einbeziehung der Braunschweigischen                 rates zu regeln. Die Einrichtung eines automati-\nlandwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft neu ge-            sierten Abrufverfahrens ist ausgeschlossen.\nbildete landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft\n(4) Die Flurbereinigungsverwaltung und die Ver-\nmit den bis zur Errichtung dieser Berufsgenossen-\nmessungsämter übermitteln dem Gesamtverband\nschaft bestehenden Zuständigkeiten der Haftpflicht-\nder landwirtschaftlichen Alterskassen (Kopfstelle)\nversicherungsanstalt der Braunschweigischen land-\ndurch ein automatisiertes Abrufverfahren die bei\nwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft,\nihnen maschinell vorhandenen Feststellungen im\n2. die unter Einbeziehung der Land- und forstwirt-               Sinne von Absatz 2 zur Weiterleitung an die zu-\nschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen neu                 ständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossen-\ngebildete landwirtschaftliche Berufsgenossen-                schaften, landwirtschaftlichen Krankenkassen und\nschaft mit den bis zur Errichtung dieser Berufs-             landwirtschaftlichen Alterskassen, soweit dies zur\ngenossenschaft bestehenden Zuständigkeiten der               Feststellung der Versicherungspflicht und zum\nGemeinnützigen       Haftpflichtversicherungsanstalt         Zweck der Beitragserhebung erforderlich ist. Diese\nder Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenos-             Stellen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur\nsenschaft Hessen.“                                           zur Feststellung der Versicherungspflicht und der\nBeitragserhebung nutzen. Sind übermittelte Daten\n7. In § 193 Abs. 8 werden nach dem Wort „Form“ die                  für die Überprüfung nach Satz 2 nicht mehr erfor-\nWörter „und die Art und Weise ihrer Übermittlung“                derlich, sind sie unverzüglich zu löschen. Satz 1\neingefügt.                                                       bis 3 gelten auch für die Ämter für Landwirtschaft","1602              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001\nund Landentwicklung sowie sonstige nach Landes-            Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nrecht zuständige Stellen, soweit diese Aufgaben            Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.\nwahrnehmen, die denen der Ämter für Landwirt-\nschaft und Landentwicklung entsprechen.“               7. In § 27a Abs. 2 Nr. 2 wird der Betrag „630 Deutsche\nMark“ durch den Betrag „325 Euro“ ersetzt.\nArtikel 2\n8. § 32 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des Gesetzes über\ndie Alterssicherung der Landwirte                       „(4) Der Einkommensteuerbescheid ist der landwirt-\n(8251-10)                               schaftlichen Alterskasse spätestens zwei Kalender-\nmonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. Ände-\nDas Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom           rungen des Einkommens sind vom Beginn des dritten\n29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert           Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommen-\ndurch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I          steuerbescheides zu berücksichtigen. Einkommen-\nS. 1310), wird wie folgt geändert:                                steuerbescheide, die dem Zuschuss zum Beitrag zu-\ngrunde gelegte Einkommensteuerbescheide ändern,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 werden mit Wirkung für die Vergangenheit berück-\na) Die Überschrift im Dritten Kapitel, Erster Abschnitt,      sichtigt. Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirt-\nVierter Unterabschnitt wird wie folgt gefasst:            schaft erstmals nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkom-\nmensteuergesetzes ermittelt, gilt Absatz 5 bis zum\n„Vierter Unterabschnitt                    Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Ausferti-\nGesamtverband der landwirtschaftlichen               gung des ersten Einkommensteuerbescheides.“\nAlterskassen, Zusammenarbeit“.\nb) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:             9. § 34 wird wie folgt geändert:\n„§ 58 Unmittelbare Aufgabenerfüllung für die              a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nAlterskassen“.\n„In den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 3 ist der Verwal-\nc) Nach der Angabe zu § 58 werden folgende An-                    tungsakt von dem Zeitpunkt an aufzuheben, von\ngaben eingefügt:                                              dem an er auf dem geänderten Einkommensteuer-\n„§ 58a Zusammenarbeit, Auskünfte                              bescheid beruht hat.“\n„§ 58b Aufgaben der Spitzenverbände der land-             b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nwirtschaftlichen Sozialversicherungsträ-                „(5) Wird der Einkommensteuerbescheid nicht\nger“.                                                 innerhalb der in § 32 Abs. 4 Satz 1 bestimmten\nd) Nach der Angabe zu § 61 wird folgende Angabe                   Frist vorgelegt, entzieht die landwirtschaftliche\neingefügt:                                                    Alterskasse den Beitragszuschuss vom Beginn\ndes Kalendermonats, der dem Monat folgt, in\n„§ 61a Überprüfung von Beitragszuschüssen“.                   dem die landwirtschaftliche Alterskasse von dem\ne) Nach der Angabe zu § 107a wird folgende Angabe                 Vorliegen eines neuen Einkommensteuerbeschei-\neingefügt:                                                    des Kenntnis erlangt, frühestens nach Ablauf der\n„§ 107b Ausfertigung       von   Einkommensteuer-             in § 32 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist. Eines vor-\nbescheiden“.                                        herigen Hinweises auf den bevorstehenden Ablauf\nder Frist und einer Anhörung nach § 24 des Zehn-\nf) Die Angabe zu § 119a wird wie folgt gefasst:                   ten Buches Sozialgesetzbuch bedarf es vor Ent-\n„§ 119a Verwaltungskosten in den Jahren 2000                  ziehung des Beitragszuschusses nach Satz 1\nbis 2005“.                                          nicht. Wird die Vorlage eines Einkommensteuer-\nbescheides nachgeholt, ist der Beitragszuschuss\n2. In § 6 werden die Wörter „Bundesministerium für                   rückwirkend zu leisten.“\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die\nWörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz,         10. In § 35 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesministerium\nErnährung und Landwirtschaft“ ersetzt.                        für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die\nWörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz,\n3. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „gelten“           Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.\ndie Wörter „vorbehaltlich von § 58 Nr. 1“ eingefügt.\n11. In § 44 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „kann in\n4. In § 13 Abs. 1 wird in Satz 1 Nr. 1 die Angabe „Abs. 1“       Richtlinien bestimmen“ durch die Wörter „bestimmt in\nund in Satz 2 die Angabe „Abs. 2“ gestrichen.                 Richtlinien“ ersetzt.\n5. In § 21 Abs. 6 Satz 5 werden die Wörter „Bundes-         12. § 45 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                  „(2) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen\nForsten“ durch die Wörter „Bundesministerium für              Alterskassen nimmt die Auszahlung und Anpassung\nVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“              von Renten im Namen seiner Mitglieder vor; das\nersetzt.                                                      Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung des\nGesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alters-\n6. In § 22 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium           kassen geregelt. Der Gesamtverband der landwirt-\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die          schaftlichen Alterskassen kann die Auszahlung und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001                1603\ndie Durchführung der Anpassung von Renten durch                    tungserbringern, soweit dies einer wirtschaftlichen\ndie Deutsche Post AG vorsehen; in diesem Fall                      Aufgabenerfüllung dient.“\ngilt § 119 Abs. 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozial-\ngesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass\n19. Nach § 58 werden folgende §§ 58a und 58b eingefügt:\nder Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-\nkassen die Vorschüsse festsetzt.“                                                        „§ 58a\nZusammenarbeit, Auskünfte\n13. In § 46 werden die Wörter „Bundesministerium für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die                  Die landwirtschaftlichen Alterskassen und der\nWörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz,               Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-\nErnährung und Landwirtschaft“, die Wörter „die                 kassen arbeiten zur Erfüllung der ihnen gesetzlich\nlandwirtschaftlichen Alterskassen“ durch die Wörter            zugewiesenen Aufgaben eng zusammen. Die land-\n„der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-            wirtschaftlichen Alterskassen haben dem Gesamt-\nkassen“ und die Wörter „Gebrauch machen“ durch                 verband der landwirtschaftlichen Alterskassen die\ndie Wörter „Gebrauch macht“ ersetzt.                           ihm zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen\nAuskünfte und Unterlagen zu geben.\n14. In § 49 wird nach dem Wort „zuständig“ folgender                                         § 58b\nNebensatz angefügt:                                                        Aufgaben der Spitzenverbände der\n„ , soweit nicht die Erfüllung dem Gesamtverband der               landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger\nlandwirtschaftlichen Alterskassen übertragen ist.“                (1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen\nAlterskassen ist der Spitzenverband der landwirt-\n15. Vor § 53 wird die Überschrift wie folgt gefasst:               schaftlichen Alterskassen. Weitere Spitzenverbände\n„Vierter Unterabschnitt                      der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind der\nGesamtverband der landwirtschaftlichen                 Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufs-\nAlterskassen, Zusammenarbeit“.                    genossenschaften und der Bundesverband der land-\nwirtschaftlichen Krankenkassen. Die Spitzenverbände\n16. § 54 wird wie folgt geändert:                                  haben die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben\nzu erfüllen und ihre Mitglieder bei der Erfüllung ihrer\na) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 67 bis 70 Abs. 1            Aufgaben zu unterstützen. Beschlüsse der Vertreter-\nund 3“ durch die Angabe „§§ 67 bis 69, § 70 Abs. 1         versammlungen werden mit der Mehrheit der gewich-\nund § 71d“ ersetzt.                                        teten Stimmen getroffen; für die Gewichtung wird ein\nb) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.                            angemessener Maßstab in den Satzungen bestimmt.\n(2) Die Spitzenverbände der landwirtschaftlichen\n17. § 55 wird wie folgt geändert:                                  Sozialversicherung unterstützen ihre Mitglieder\na) In Absatz 3 wird Satz 3 aufgehoben.                         1. durch das Bereitstellen einer Einrichtung zur Prü-\nb) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „gelten die“                  fung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebs-\ndie Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 3,“ eingefügt.                     führung der Mitglieder,\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:             2. bei der Beurteilung von Rechtsfragen von\ngrundsätzlicher Bedeutung für die Mitglieder, um\n„(5) Das Bundesministerium für Arbeit und\nungerechtfertigte Unterschiede in der Rechts-\nSozialordnung und das Bundesministerium für\nanwendung zu vermeiden und\nVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\ngehören den Selbstverwaltungsorganen des Ge-               3. durch das Aufstellen von gemeinsamen Grund-\nsamtverbandes der landwirtschaftlichen Alters-                 sätzen für\nkassen mit beratender Stimme an.“                              a) eine wirtschaftliche Gestaltung der Aufbau-\nund Ablauforganisation,\n18. § 58 wird wie folgt gefasst:\nb) einen kostengünstigen Personaleinsatz (Per-\n„§ 58                                      sonalbedarfsbemessung),\nUnmittelbare Aufgaben-                           c) die Planung und Durchführung größerer Inves-\nerfüllung für die Alterskassen                          titionsvorhaben und\nDer Gesamtverband der landwirtschaftlichen                     d) die Aufstellung von Kriterien für Qualitäts-\nAlterskassen hat im Namen seiner Mitglieder folgende                   vergleiche zwischen den Mitgliedern.\nAufgaben zu erfüllen:\n(3) Ferner unterstützen die Spitzenverbände der\n1. Betreiben einer gemeinsamen Einrichtung, um die             landwirtschaftlichen Sozialversicherung ihre Mitglie-\nInformationen für die Verteilung von Versicherten,         der bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der\nderen Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation           Wahrnehmung ihrer Interessen; insbesondere\nvon den Mitgliedern festgestellt ist, auf die Reha-\nbilitationseinrichtungen zur Verfügung zu stellen,           1. vertreten sie ihre Mitglieder gegenüber Bundesin-\nstitutionen, europäischen und internationalen\n2. Bearbeitung und Erbringung von Leistungen mit                    Institutionen, anderen Trägern der Sozialversi-\nAuslandsberührung,                                              cherung und deren Verbänden, nationalen und\n3. Abschluss von Verträgen für die Mitglieder mit                   internationalen Behörden, obersten Bundes-\nanderen Trägern der Sozialversicherung und Leis-                gerichten sowie dem Europäischen Gerichtshof,","1604              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001\n2. unterstützen sie die zuständigen Behörden in        21. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt:\nFragen der Gesetzgebung und Verwaltung,                                          „§ 61a\n3. erstellen sie Statistiken zu Verbandszwecken und                  Überprüfung von Beitragszuschüssen\nwerten diese aus,\n(1) Die landwirtschaftlichen Alterskassen sind\n4. beraten und unterrichten sie die Mitglieder sowie        befugt, Personen, die einen Beitragszuschuss erhal-\ndie Öffentlichkeit, auch durch Zeitschriften,            ten, auch regelmäßig im Wege eines automatisierten\n5. entscheiden sie Zuständigkeitskonflikte zwischen         Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob und\nden Mitgliedern,                                         wann ein Einkommensteuerbescheid ausgefertigt\nwurde, der ihnen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 vorzulegen\n6. führen sie Arbeitstagungen durch,\nist. Sie übermitteln hierzu in einem automatisierten\n7. führen sie Forschungsvorhaben durch oder ver-            Verfahren über den Gesamtverband der landwirt-\ngeben diese,                                             schaftlichen Alterskassen (Kopfstelle) an zentrale\n8. schließen sie Teilungsabkommen,                          Vermittlungsstellen der Finanzbehörden Angaben zu\n9. schließen sie Verträge für die Mitglieder mit den        1. Familienname,\nTarifpartnern,                                           2. Vorname,\n10. organisieren sie die berufliche Aus-, Fort- und           3. Tag der Geburt,\nWeiterbildung der bei den Mitgliedern Beschäf-\n4. Geschlecht,\ntigten, auch durch Errichtung und Betrieb von\nBildungseinrichtungen oder Beteiligung an die-           5. Anschrift,\nsen.                                                     6. Steuernummer,\n(4) Die Spitzenverbände entwickeln in enger                7. zuständiges Finanzamt\nZusammenarbeit mit ihren Mitgliedern Verfahren\nund Programme für die automatisierte Datenverar-              des Empfängers eines Beitragszuschusses und\nbeitung, den Datenschutz und die Datensicherung               seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden\nzur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der land-             Ehegatten sowie\nwirtschaftlichen Sozialversicherung; grundsätzliche           8. Mitgliedsnummer des Empfängers eines Beitrags-\nEntscheidungen werden von den Vorständen der                      zuschusses und\nSpitzenverbände gemeinsam und einheitlich getrof-\nfen. Zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung stellen die       9. Ausfertigungsdatum des letzten vorliegenden Ein-\nSpitzenverbände eine einheitliche Gliederung und                  kommensteuerbescheides des Empfängers eines\nDurchführung der Geschäftsprozesse der Mitglieder                 Beitragszuschusses und seines nicht dauernd von\nsicher.                                                           ihm getrennt lebenden Ehegatten.\n(5) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben un-          Diese führen den Abgleich der ihnen übermittelten\nterhalten die landwirtschaftlichen Alterskassen, die          Daten durch und leiten Feststellungen im Sinne des\nlandwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und               Satzes 1 an die Kopfstelle zur Weiterleitung an die\ndie landwirtschaftlichen Krankenkassen ein gemein-            zuständige landwirtschaftliche Alterskasse zurück.\nsames Rechenzentrum. Das Rechenzentrum ver-                   Die landwirtschaftlichen Alterskassen dürfen die\nwaltet der Gesamtverband der landwirtschaftlichen             ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach\nAlterskassen; hierbei wirken in den Selbstverwal-             Satz 1 nutzen. Sind übermittelte Daten für die Über-\ntungsorganen des Gesamtverbandes der landwirt-                prüfung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind sie\nschaftlichen Alterskassen die Vertreter der versicher-        unverzüglich zu löschen.\nten Arbeitnehmer aus den Selbstverwaltungsorganen                (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\ndes Bundesverbandes der landwirtschaftlichen                  ordnung wird ermächtigt, das Nähere über das\nBerufsgenossenschaften mit. Grundsätzliche Ent-               Verfahren des automatisierten Datenabgleichs durch\nscheidungen, insbesondere über Organisation und               Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem\nSitz des Rechenzentrums, trifft der Vorstand des              Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-\nGesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alters-              ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und\nkassen im Einvernehmen mit den Vorständen der                 Landwirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates\nübrigen Spitzenverbände; soweit dies wirtschaftlich           zu regeln.\nist, können bestehende Datenverarbeitungsanlagen\n(3) Wird ein Verfahren nach Absatz 1 durchgeführt,\nweiter betrieben werden. Die Kosten des Rechen-\nist der Empfänger eines Beitragszuschusses bei jeder\nzentrums werden in Abhängigkeit von der Inan-\nBewilligung darauf hinzuweisen.“\nspruchnahme anteilig von den einzelnen Versiche-\nrungsträgern und den Spitzenverbänden getragen.\nDie Verteilung der Kosten bestimmt der Gesamt-           22. § 62 wird wie folgt gefasst:\nverband der landwirtschaftlichen Alterskassen im                                       „§ 62\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung und dem Bundesministerium für                            Dateien beim Gesamtverband\nVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.“                      der landwirtschaftlichen Alterskassen\nFür die Führung und den Inhalt der Dateien beim\n20. In § 59 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort „kann“ durch            Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-\ndas Wort „wird“ ersetzt und das Wort „werden“                 kassen gilt § 150 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1\ngestrichen.                                                   Nr. 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001               1605\nsprechend mit der Maßgabe, dass in die Stammsatz-         27. Nach § 107a wird folgender § 107b eingefügt:\ndatei alle Personen und Unternehmen aufzunehmen                                         „§ 107b\nsind, die von einer landwirtschaftlichen Alterskasse,\neiner landwirtschaftlichen Krankenkasse oder land-                                    Ausfertigung\nwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Mit-                            von Einkommensteuerbescheiden\ngliedsnummer erhalten haben.“                                     § 32 Abs. 4 und § 34 Abs. 5 in der ab dem 1. August\n2001 geltenden Fassung sind anzuwenden, wenn der\n23. In § 65 werden die Wörter „Bundesministerium für               Einkommensteuerbescheid nach dem 31. Juli 2001\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die               ausgefertigt ist.“\nWörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nErnährung und Landwirtschaft“ ersetzt.                    28. § 119a wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift und im bisherigen Wortlaut wird\n24. § 70 wird wie folgt geändert:                                      jeweils die Jahresangabe „2003“ durch die Jahres-\nangabe „2005“ ersetzt.\na) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefasst:\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Für den Tag der Zahlung, die zulässigen Zah-                  „Der sich aus Satz 1 ergebende Betrag ist im\nlungsmittel und die Reihenfolge der Tilgung gelten             Jahr 2002 um 5 Millionen Euro, im Jahr 2003 um\ndie für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag                   7,5 Millionen Euro, im Jahr 2004 um 10 Millionen\ngeltenden Bestimmungen entsprechend.“                          Euro und im Jahr 2005 um 12,5 Millionen Euro zu\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:               vermindern.“\n„(1a) Der Beitragseinzug erfolgt nach verbind-\nlichen Vorgaben des Gesamtverbandes der land-                                     Artikel 3\nwirtschaftlichen Alterskassen. In den verbindlichen\nÄnderung des Zweiten Gesetzes über\nVorgaben ist insbesondere Näheres zum Ver-\ndie Krankenversicherung der Landwirte\nfahren der Beitragserhebung, zur Beitragsüber-\nwachung und zur Weiterleitung der Beiträge an                                     (8252-3)\nden Gesamtverband der landwirtschaftlichen              Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der\nAlterskassen zu regeln.“                              Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,\n2557), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom\n19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:\n25. § 79 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Die landwirtschaft-     1. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nlichen Alterskassen“ durch die Wörter „Der\n„(3) Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Ab-\nGesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-\nschnitt III Nr. 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa Satz 2\nkassen sowie die landwirtschaftlichen Alters-\nbis 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\nkassen“ ersetzt.\n(BGBl. 1990 II S. 885, 1055) aufgeführten Maßgaben\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           sind nicht mehr anzuwenden. Die landwirtschaftliche\nKrankenversicherung für den Teil Berlins, für den\n„(2) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen\ndas Grundgesetz schon vor dem Beitritt gegolten\nAlterskassen stellt unter Berücksichtigung der\nhat, wird von der landwirtschaftlichen Krankenkasse\nBeitragseinnahmen, der sonstigen Einnahmen\ndurchgeführt, die bei der Landwirtschaftlichen Berufs-\neiner jeden landwirtschaftlichen Alterskasse und\ngenossenschaft Berlin errichtet ist; die Zuständigkeit\nder Bundesmittel nach § 78 sowie seiner Aus-\nder bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft errichte-\ngaben die Leistungsfähigkeit der landwirtschaft-\nten landwirtschaftlichen Krankenkasse für das Land\nlichen Alterskassen sicher.“\nBerlin bleibt hiervon unberührt.“\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\n2. § 18 wird wie folgt geändert:\n26. § 84 wird wie folgt geändert:                                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:                             „Zusammenarbeit in der\nlandwirtschaftlichen Sozialversicherung“.\n„(1a) Personen, deren Versicherungspflicht als\nFolge einer Änderung der Mindestgröße (§ 1                b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nAbs. 5) wegen einer Vereinigung von landwirt-                  „(1) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die\nschaftlichen Alterskassen endet, bleiben versiche-           landwirtschaftlichen Alterskassen und die landwirt-\nrungspflichtig, solange das Unternehmen der                  schaftlichen Berufsgenossenschaften (Träger der\nLandwirtschaft die bisherige Mindestgröße nicht              landwirtschaftlichen Sozialversicherung) sowie der\nunterschreitet.“                                             Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken-\nkassen, der Gesamtverband der landwirtschaft-\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Erwerbsmin-\nlichen Alterskassen und der Bundesverband der\nderung“ durch das Wort „Erwerbsunfähigkeit“\nlandwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (Spit-\nersetzt.\nzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialver-\nc) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „bis zum                 sicherung) sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer\n31. Dezember 2003“ gestrichen.                               Verwaltungsaufgaben und bei der Betreuung und","1606               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001\nBeratung der Versicherten eng zusammenzuarbei-         6. In § 53 werden die Wörter „Der Bundesminister\nten, soweit dies einer wirtschaftlichen und spar-          für Gesundheit“ durch die Wörter „Das Bundesministe-\nsamen Aufgabenerfüllung dient und gesetzliche              rium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-\nVorschriften nicht entgegenstehen. Werden hierzu           wirtschaft“, die Wörter „Bundesminister für Ernährung,\ngemeinsame Einrichtungen geschaffen oder unter-            Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter\nhalten oder werden in sonstiger Weise Mittel und           „Bundesministerium für Gesundheit“ und die Wörter\nKräfte eines Trägers oder Spitzenverbandes für die         „Bundesminister der Finanzen“ durch die Wörter\nErfüllung von Aufgaben anderer Träger oder Spit-           „Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.\nzenverbände eingesetzt, ist im Einvernehmen mit\nden jeweiligen Aufsichtsbehörden durch geeignete\nVerfahren eine sachgerechte Kostenaufteilung                                      Artikel 4\nsicherzustellen.“                                          Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                                  (860-4-1)\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „errichten“ fol-        Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-\ngender Halbsatz angefügt:                         schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-\nzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt\n„ ; Verwaltungsstellen können auch in Form\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001\nmobiler Dienste betrieben werden.“\n(BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 wird nach dem Wort „wahrzunehmen“\nfolgender Halbsatz angefügt:                      1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71c\n„ ; Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.“            eingefügt:\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           „§ 71d Haushaltspläne der Träger der landwirtschaft-\nlichen Sozialversicherung“.\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „übertragen“\nder Klammerzusatz „(Versichertenälteste)“ ein-\n2. In § 70 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „und die land-\ngefügt.\nwirtschaftlichen Alterskassen“ gestrichen.\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Im Einvernehmen mit den anderen Trägern der      3. Nach § 71c wird folgender § 71d eingefügt:\nlandwirtschaftlichen Sozialversicherung oder                                    „§ 71d\nden Spitzenverbänden der landwirtschaftlichen\nSozialversicherung können den Versicherten-                         Haushaltspläne der Träger der\nältesten auch von diesen wahrzunehmende                       landwirtschaftlichen Sozialversicherung\nAufgaben übertragen werden; in diesen Fällen             Die Haushaltspläne der landwirtschaftlichen Alters-\nist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.“                kassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und\nder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften be-\n3. § 34 wird wie folgt geändert:                                  dürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.\nDie Genehmigung wird im Benehmen mit dem Bundes-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Alters-              ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und\nkassen“ folgender Halbsatz angefügt:                       Landwirtschaft erteilt. Der Haushaltsplan soll so recht-\n„ ; er ist der Spitzenverband der landwirtschaft-          zeitig vom Vorstand aufgestellt werden, dass er bis\nlichen Krankenkassen.“                                     zum 15. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für\ndas er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorgelegt\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Sozialgesetz-\nwerden kann. Diese kann die Genehmigung auch für\nbuch“ die Wörter „und in §§ 58a und 58b des\neinzelne Ansätze innerhalb von sechs Wochen nach\nGesetzes über die Alterssicherung der Landwirte“\nVorlage versagen, soweit gegen Gesetz oder sonstiges\neingefügt.\nfür den Versicherungsträger maßgebendes Recht ver-\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:             stoßen oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungs-\n„(4) Für das Haushalts- und Rechnungswesen ist           trägers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet\n§ 208 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozial-             wird oder soweit bei landesunmittelbaren Versiche-\ngesetzbuch mit der Maßgabe anzuwenden, dass                rungsträgern die Bewertungs- oder Bewirtschaftungs-\nauch § 71d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch             maßstäbe des aufsichtsführenden Landes und bei\nentsprechend gilt.“                                        bundesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewer-\ntungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes\nnicht beachtet sind; die Besonderheiten der Versiche-\n4. In § 35 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nrungsträger sind hierbei zu berücksichtigen. Das\n„Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,                  Benehmen nach Satz 2 gilt als hergestellt, wenn das\nErnährung und Landwirtschaft gehört den Selbstver-             Bundesministerium innerhalb von einem Monat nach\nwaltungsorganen des Bundesverbandes der landwirt-              Zugang des Haushaltsplans keine Bedenken erhebt.“\nschaftlichen Krankenkassen mit beratender Stimme\nan.“                                                       4. In § 73 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-\ngefügt:\n5. In § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                   „Bei den landwirtschaftlichen Alterskassen, den land-\n„§ 119 Abs. 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist          wirtschaftlichen Krankenkassen und den landwirt-\nentsprechend anzuwenden.“                                      schaftlichen Berufsgenossenschaften ist die Genehmi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001                 1607\ngung der Aufsichtsbehörde erforderlich, es sei denn,              das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\ndie Ausgabe überschreitet bis zum 31. Dezember 2001               ordnung tritt.“\nnicht den Betrag von 100 000 Deutsche Mark und ab\n1. Januar 2002 den Betrag von 50 000 Euro.“               6. Dem § 90 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„(4) Die Aufsichtsbehörden treffen sich regelmäßig\n5. Dem § 88 wird folgender Absatz 3 angefügt:                    zu einem Erfahrungsaustausch. Soweit dieser Erfah-\n„(3) § 274 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 des Fünften Buches        rungsaustausch Angelegenheiten der Träger der land-\nSozialgesetzbuch gilt entsprechend für die Prüfung der        wirtschaftlichen Sozialversicherung betrifft, nehmen\nGeschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der                auch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nlandwirtschaftlichen Alterskassen und der land-               nung und das Bundesministerium für Verbraucher-\nwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie ihrer           schutz, Ernährung und Landwirtschaft teil.“\nVerbände. Für diese Prüfung gelten ferner folgende\nBestimmungen des § 274 des Fünften Buches Sozial-\ngesetzbuch:                                                                            Artikel 5\nÄnderung\n1. Absatz 1 Satz 3 über die Übertragung der Prüfung\ndes Gesetzes zur Einführung\nauf eine öffentlich-rechtliche Prüfungseinrichtung\ndes Euro im Sozial- und Arbeitsrecht\nmit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundesmi-\nsowie zur Änderung anderer Vorschriften\nnisteriums für Gesundheit das Bundesministerium\nfür Arbeit und Sozialordnung tritt,                      Artikel 48 Nr. 11 Buchstabe b des Gesetzes zur Ein-\nführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur\n2. Absatz 2 Satz 1 und 2 über die Kostentragung           Änderung anderer Vorschriften vom 21. Dezember 2000\nmit der Maßgabe, dass das Nähere über die Erstat-     (BGBl. I S. 1983) wird aufgehoben.\ntung, einschließlich des Verteilungsmaßstabes und\nder zu zahlenden Vorschüsse für die Prüfung der\nbundesunmittelbaren landwirtschaftlichen Sozial-                                   Artikel 6\nversicherungsträger und der Verbände vom\nBundesversicherungsamt und für die Prüfung der                                  Inkrafttreten\nlandesunmittelbaren landwirtschaftlichen Sozial-         (1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft, soweit\nversicherungsträger von den für die Sozialversiche-   in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.\nrung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden\n(2) Artikel 5 tritt am Tage nach der Verkündung dieses\nder Länder geregelt wird,\nGesetzes in Kraft. Artikel 2 Nr. 4 und 26 Buchstabe b\n3. Absatz 3 über den Erlass von allgemeinen Ver-          treten mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Artikel 1\nwaltungsvorschriften mit der Maßgabe, dass an         Nr. 2 und 7 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft.\ndie Stelle des Bundesministeriums für Gesundheit      Artikel 2 Nr. 7 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. Juli 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}