{"id":"bgbl1-2001-36-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":36,"date":"2001-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/36#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_36.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts","law_date":"2001-07-17T00:00:00Z","page":1598,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1598               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001\nGesetz\nzur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts\nVom 17. Juli 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                        2. auf eine Abfindung nach § 80 Abs. 1 eine\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                              Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 nicht ange-\nrechnet wird.““\nArtikel 1\n3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nAltersvermögensergänzungsgesetzes                        a) In Nummer 3 Buchstabe a wird Satz 3 wie folgt\ngefasst:\nDas Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März\n2001 (BGBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 33             „Für die Ermittlung des Zuschlags zur Witwenrente\ndes Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird               oder Witwerrente findet § 78a des Sechsten Buches\nwie folgt geändert:                                                  Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe Anwendung,\ndass der Zuschlag für die ersten 36 Kalendermo-\n1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:                                nate für Renten an Hinterbliebene von Landwirten\njeweils 0,1010, für jeden weiteren Monat jeweils\na) In Nummer 1 wird Buchstabe q gestrichen.                       0,0505 und für die ersten 36 Kalendermonate für\nb) In Nummer 22 wird § 78a Abs. 1 Satz 3 wie folgt                Renten an Hinterbliebene von mitarbeitenden Fami-\ngefasst:                                                      lienangehörigen jeweils 0,0506, für jeden weiteren\nMonat jeweils 0,0253 beträgt.“\n„Für die ersten 36 Kalendermonate sind jeweils\n0,1010 Entgeltpunkte, für jeden weiteren Kalender-         b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nmonat 0,0505 Entgeltpunkte zugrunde zu legen.“                „4. In § 28 werden die Wörter „auch die Grenz-\nc) Nummer 29 wird gestrichen.                                          werte dieser Vorschrift anzuwenden sind“\nd) In Nummer 36 wird § 154 Abs. 4 gestrichen.                          durch die Wörter „an die Stelle des 26,4fachen\ndes aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen\ne) Nummer 56 wird gestrichen.                                          Rentenversicherung das 39,6fache des aktu-\nellen Rentenwerts der gesetzlichen Renten-\n2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:                                     versicherung und an die Stelle des 17,6fachen\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                    des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen\nRentenversicherung das 26,4fache des aktu-\n„2. Dem § 65 Abs. 1 wird angefügt:                                 ellen Rentenwerts der gesetzlichen Renten-\n„Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2                    versicherung tritt“ ersetzt.“\nNr. 2 besteht längstens für 24 Kalendermonate\nc) Nummer 6 wird gestrichen.\nnach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte\nverstorben ist.““                                     d) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:\nb) Nummer 3 wird gestrichen.                                      „14. Nach § 106 wird eingefügt:\nc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                                                          „§ 106a\n„7. Nach § 218 wird eingefügt:                                                  Einkommensanrechnung\n„§ 218a                                                auf Renten wegen Todes\nLeistungen an Hinterbliebene                             (1) Ist die Witwenrente oder Witwerrente\nab dem dritten Kalendermonat nach Ablauf\nIst der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 ver-                des Sterbemonats mit einem Rentenartfaktor\nstorben oder wurde die Ehe vor diesem Tag                      von mindestens 0,6 zu ermitteln, findet beim\ngeschlossen und ist mindestens ein Ehegatte                    Zusammentreffen von Witwenrenten oder\nvor dem 2. Januar 1962 geboren, gelten die                     Witwerrenten mit Einkommen § 114 des Vier-\nVorschriften über Renten an Witwen oder                        ten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.\nWitwer und Abfindungen mit der Maßgabe,                        Bei der Bestimmung des anrechenbaren Ein-\ndass                                                           kommens für die in Satz 1 genannten Renten\n1. der Anspruch auf eine Rente nach § 65 Abs. 2                ist das Einkommen anrechenbar, das monat-\nNr. 2 ohne Beschränkung auf 24 Kalender-                   lich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts\nmonate besteht,                                            der gesetzlichen Rentenversicherung über-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001             1599\nsteigt; § 83 Abs. 2 findet Anwendung. Die        1. § 140 wird wie folgt gefasst:\nSätze 1 und 2 gelten auch für eine Rente                                       „§ 140\nan frühere Ehegatten.\nSonderzuständigkeit für Leistungen\n(2) Ist die Waise vor dem 1. Januar 2002\ngeboren, findet beim Zusammentreffen von               Die Bundesknappschaft ist für Leistungen zustän-\nWaisenrente mit Einkommen § 114 des Vier-           dig, wenn ein Beitrag aufgrund einer Beschäftigung\nten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.              zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt\nBei der Bestimmung des anrechenbaren Ein-           worden ist.“\nkommens für die in Satz 1 genannten Renten\nist das Einkommen anrechenbar, das monat-        2. Dem § 273 wird angefügt:\nlich das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts         „(3) Für Personen, die im Zeitpunkt des Zuständig-\nder gesetzlichen Rentenversicherung über-           keitswechsels nach § 140 bereits eine Rente beziehen,\nsteigt; § 83 Abs. 2 findet Anwendung.““             bleibt der bisher zuständige Träger der Rentenver-\nsicherung für die Dauer des Bezuges dieser Rente\nweiterhin zuständig. Bestand am 31. Dezember 2001\nArtikel 2                             bei einem bisher zuständigen Träger der Rentenver-\nsicherung ein laufender Geschäftsvorfall, bleibt die\nÄnderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nZuständigkeit bis zu dessen Abschluss erhalten.“\n(860-6)\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren-                                  Artikel 3\ntenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezem-\nber 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert                          Inkrafttreten\ndurch Artikel 22 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I         Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung und Artikel 2\nS. 1510), wird wie folgt geändert:                            am 1. Januar 2002 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt vekündet.\nBerlin, den 17. Juli 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}