{"id":"bgbl1-2001-35-7","kind":"bgbl1","year":2001,"number":35,"date":"2001-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/35#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-35-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_35.pdf#page=38","order":7,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP - gntDAIVV)","law_date":"2001-07-12T00:00:00Z","page":1578,"pdf_page":38,"num_pages":13,"content":["1578              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung\nfür den gehobenen nichttechnischen Dienst in\nder allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes\n(LAP – gntDAIVV)\nVom 12. Juli 2001\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-         § 20 Durchführung der Praktika\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                § 21 Leitung und Durchführung der Ausbildung\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4   § 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen\nder Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863),                                     Teil 3\nder durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom\nLeistungsnachweise; Bewertungen\n15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist,\nverordnet das Bundesministerium des Innern:                   § 23 Leistungsnachweise während der Fachstudien\n§ 24 Bewertungen während der berufspraktischen Studien-\nzeiten\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                                                    Abschnitt 3\nLaufbahn                                                        Aufstieg\n§ 1 Laufbahn                                                  § 25 Regelaufstieg mit Gesamtausbildung im Vorbereitungs-\ndienst\n§ 2 Ziel der Ausbildung\n§ 26 Kürzung der Regelaufstiegsausbildung\nAbschnitt 2                           § 27 Zulassung zum Verwendungsaufstieg\nAusbildungsordnung\nAbschnitt 4\nKapitel 1\nPrüfungen\nAllgemeines\n§ 3 Einstellungsbehörde                                                                   Kapitel 1\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen                                                      Zwischenprüfung\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung                                  § 28 Zwischenprüfung\n§ 6 Auswahlverfahren\n§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst                                                Kapitel 2\n§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes                                  Laufbahnprüfung\n§ 9 Dauer, Kürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-        § 29 Prüfungsamt\ndienstes                                                § 30 Prüfungskommission\n§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes                 § 31 Prüfung\n§ 11 Ausbildungsakte                                          § 32 Prüfungsort, Prüfungstermin\n§ 12 Regelungen für Schwerbehinderte                          § 33 Diplomarbeit\n§ 34 Schriftliche Prüfung\nKapitel 2\n§ 35 Zulassung zur mündlichen Prüfung\nAusbildung\n§ 36 Mündliche Prüfung\n§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes\n§ 37 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\nTeil 1                           § 38 Täuschung, Ordnungsverstoß\nFachstudien                          § 39 Bewertung von Prüfungsleistungen\n§ 40 Gesamtergebnis\n§ 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung\n§ 41 Zeugnis\n§ 15 Grundsätze\n§ 42 Prüfungsakten, Einsichtnahme\n§ 16 Grundstudium\n§ 43 Wiederholung\n§ 17 Hauptstudium\nTeil 2                                                    Abschnitt 5\nBerufspraktische Studienzeiten                                   Sonstige Vorschriften\n§ 18 Grundsätze                                               § 44 Übergangsregelung\n§ 19 Praktika                                                 § 45 Inkrafttreten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001              1579\nAbschnitt 1                                (3) Die Beamtinnen und Beamten sollen auch befähigt\nwerden, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum\nLaufbahn                               Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu\nfördern.\n§1\nLaufbahn\nAbschnitt 2\n(1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen\nDienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des                       Ausbildungsordnung\nBundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit\nund alle Ämter dieser Laufbahn.                                                         Kapitel 1\n(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-                                 Allgemeines\nbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:\n– im Vorbereitungsdienst       Regierungsinspektor-                                        §3\nanwärterin/Regierungs-\nEinstellungsbehörde\ninspektoranwärter\n– in der Probezeit             Regierungsinspektorin/            Einstellungsbehörde ist das Bundesverwaltungsamt.\nbis zur Anstellung          Regierungsinspektor zur        Ihm obliegen die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung,\nAnstellung (z. A.)             die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung,\ndie Begleitung sowie die Unterstützung der Anwärte-\n– im Eingangsamt               Regierungsinspektorin/         rinnen und Anwärter; es trifft die Entscheidungen über\n(Besoldungsgruppe A 9)      Regierungsinspektor            Kürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes\n– in den Beförderungs-                                        und der Aufstiegsausbildung. Das Bundesverwaltungs-\nämtern der                                                 amt ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen\nBesoldungsgruppe A 10       Regierungsoberinspektorin/     zuständige Dienstbehörde.\nRegierungsoberinspektor\n§4\nBesoldungsgruppe A 11       Regierungsamtfrau/\nRegierungsamtmann                             Einstellungsvoraussetzungen\nBesoldungsgruppe A 12       Regierungsamtsrätin/              In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,\nRegierungsamtsrat              wer\nBesoldungsgruppe A 13       Regierungsoberamtsrätin/       1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in\nRegierungsoberamtsrat.             das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,\n(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-       2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 14\nlaufen.                                                           Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht über-\n§2                                   schritten hat und\nZiel der Ausbildung                       3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem\nHochschulstudium berechtigende Schulbildung oder\n(1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre                 einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten\nVerantwortung im demokratischen sozialen Rechtsstaat              Bildungsstand besitzt.\nbei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet; ihre Aus-\nbildung wird darauf ausgerichtet, dass sie sich durch ihr\n§5\ngesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen\nGrundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen                           Ausschreibung, Bewerbung\nund für deren Erhaltung einzutreten haben. Sie werden\n(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch\nauch auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen\nStellenausschreibung ermittelt.\nVerwaltung für die freiheitliche demokratische Grundord-\nnung hingewiesen. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbe-        (2) Bewerbungen sind an das Bundesverwaltungsamt\nfähigung. Sie vermittelt ihnen die berufliche Grundbildung,   zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:\ndie wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden so-          1. ein tabellarischer Lebenslauf,\nwie die berufspraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten\nund die Fähigkeit zum problemorientierten Denken und          2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein\nHandeln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer              soll,\nLaufbahn benötigen. Bedeutung und Auswirkungen des            3. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertre-\neuropäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt;            terin oder des gesetzlichen Vertreters Minderjähriger,\ndie Beamtinnen und Beamten sollen europaspezifische\nKenntnisse erwerben. Auch die allgemeinen beruflichen         4. eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses und der\nFähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation, sozialen             Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,\nKompetenz und Zusammenarbeit, zum kritischen Über-            5. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehinder-\nprüfen des eigenen Handelns sowie zum selbständigen               tenausweises oder des Bescheides über die Gleich-\nund wirtschaftlichen Handeln, sind zu fördern.                    stellung als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter\nund\n(2) Das Ziel des Vorbereitungsdienstes bestimmt Art\nund Umfang der Arbeiten, die den Beamtinnen und               6. gegebenenfalls eine Ablichtung des Zulassungs- oder\nBeamten während der praktischen Ausbildung zu über-               Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10\ntragen sind.                                                      Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.","1580              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001\n§6                                                           §7\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst\nAuswahlverfahren\n(1) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet unter Be-\n(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den      rücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens\nVorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-     nach § 6 Abs. 6 über die Einstellung von Bewerberinnen\ngestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund        und Bewerbern.\nihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-\n(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und\nschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst\nBewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:\nder Laufbahn geeignet sind.\n1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Ge-\n(2) Zum Auswahlverfahren werden die Bewerberinnen             sundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin\nund Bewerber zugelassen, die nach den eingereichten              oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Perso-\nUnterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraus-            nalärztin oder eines Personalarztes oder des amtsärzt-\nsetzungen erfüllen. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberin-       lichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch zur\nnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbil-              Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,\ndungsplätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren        2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen\nTeilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbil-         auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,\ndungsplätze beschränkt werden. Dabei werden diejenigen\n3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde\nBewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den              und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,\neingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksich-\ntigung der nach Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu      4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-\nvergleichenden Zeugnisnoten, am besten geeignet er-              registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der\nscheinen. Schwerbehinderte sowie ehemalige Soldatin-             Einstellungsbehörde und\nnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulas-    5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers\nsungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung            über schwebende Straf- und Ermittlungsverfahren und\ngenannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum            darüber, dass sie oder er in geordneten wirtschaftli-\nAuswahlverfahren zugelassen. Ein ausgewogenes Ver-               chen Verhältnissen lebt.\nhältnis von Frauen und Männern ist anzustreben.              Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt das Bundes-\nverwaltungsamt. Anstelle der Kostenübernahme kann\n(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,       das Bundesverwaltungsamt die Einstellungsuntersu-\nerhält vom Bundesverwaltungsamt die Bewerbungsunter-         chung selbst vornehmen.\nlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.\n(4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesverwal-                                       §8\ntungsamt von einer unabhängigen Auswahlkommission                                  Rechtsstellung\ndurchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und                   während des Vorbereitungsdienstes\neinem mündlichen Teil. Auf Wunsch von schwerbehinder-          (1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden mit ihrer\nten Bewerberinnen und Bewerbern kann die Schwer-             Einstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf\nbehindertenvertretung während des sie betreffenden           Widerruf zu Regierungsinspektoranwärterinnen oder Re-\nmündlichen Teils des Auswahlverfahrens anwesend              gierungsinspektoranwärtern ernannt.\nsein.\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der\n(5) Die Auswahlkommission besteht aus zwei Beamtin-       Dienstaufsicht des Bundesverwaltungsamtes. Während\nnen oder Beamten des höheren und einer Beamtin oder          der Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes für\neinem Beamten des gehobenen nichttechnischen Diens-          öffentliche Verwaltung und bei anderen Behörden unter-\ntes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bun-       stehen sie auch deren Dienstaufsicht.\ndes. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen\nnicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit                                     §9\nStimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme                           Dauer, Kürzung und\nder oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Bedarf                  Verlängerung des Vorbereitungsdienstes\nkönnen mehrere Kommissionen eingerichtet werden; glei-\nche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglie-       (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.\nder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.                   (2) Werden auf die berufspraktischen Studienzeiten\nZeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, so sind\n(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse;        einzelne Ausbildungsabschnitte dem Kenntnisstand\nfür jedes Auswahlverfahren wird eine Rangfolge der geeig-    entsprechend zu kürzen. Die Anrechnung kann wider-\nneten Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Wenn            rufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet er-\nmehrere Kommissionen eingerichtet sind, wird eine Rang-      scheint.\nfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Für\n(3) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines\nBewerberinnen und Bewerber, die nicht eingestellt wer-\nförderlichen Studiums an einer Hochschule angerechnet,\nden, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.\nso sind einzelne Studienabschnitte oder Teilabschnitte\n(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahl-      der berufspraktischen Studienzeiten entsprechend zu\nkommission werden vom Bundesverwaltungsamt für die           kürzen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nDauer von drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung           (4) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus\nist zulässig.                                                anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001             1581\nAusbildungsabschnitte gekürzt oder verlängert und                                       Kapitel 2\nAbweichungen vom Studien- oder Ausbildungsplan zu-\ngelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des\nAusbildung\nVorbereitungsdienstes zu ermöglichen.\n§ 13\n(5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu ver-\nGliederung des Vorbereitungsdienstes\nlängern, wenn die Ausbildung\n(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten\n1. wegen längerer Krankheit,\n(Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen)\n2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1           dauern jeweils 18 Monate. Fachstudien und berufs-\nund 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-      praktische Studienzeiten bilden eine Einheit und bauen\nzeit nach der Elternzeitverordnung,                      aufeinander auf. Die Laufbahnbeschreibung legt die\n3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes, eines             beruflichen Anforderungen der Laufbahn (Berufsbild)\nErsatzdienstes oder                                      fest und fasst die in den einzelnen Abschnitten des\nVorbereitungsdienstes zu vermittelnden Kenntnisse und\n4. aus anderen zwingenden Gründen\nFertigkeiten zusammen.\nunterbrochen worden und bei Kürzung von Ausbildungs-\nabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorberei-         (2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die\ntungsdienstes nicht gewährleistet ist.                       praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusam-\nmen mindestens 2 200 Lehrstunden.\n(6) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des\nAbsatzes 5 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr         (3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten\nals insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Anwärte-      durchgeführt:\nrinnen und Anwärter sind vorher zu hören. Die Verlänge-      1. Studien-\nrung soll darauf ausgerichtet werden, dass die Laufbahn-         abschnitt I          Grundstudium        61/2 Monate,\nprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwär-            2. Praktikum I           Behörde             61/2 Monate,\ntern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden\n3. Studien-\nsind, abgelegt werden kann.\nabschnitt II         Hauptstudium I      41/2 Monate,\n(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet         4. Praktikum II          Behörde             61/2 Monate,\nsich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach\n§ 43 Abs. 2.                                                 5. Studien-\nabschnitt III        Hauptstudium II     41/2 Monate,\n6. Praktikum III         Behörde             41/2 Monate,\n§ 10                            7. Studien-\nUrlaub während des Vorbereitungsdienstes                  abschnitt IV         Hauptstudium III    41/2 Monate,\nErholungsurlaub wird in der Regel während der Praktika    8. Praktikum IV          Prüfungszeit        11/2 Monate.\ngewährt und auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.         Während der Praktika werden praxisbezogene Lehr-\nveranstaltungen von insgesamt drei Monaten Dauer\ndurchgeführt.\n§ 11                              (4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprü-\nAusbildungsakte                        fung ab.\nFür die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteil-                                 Teil 1\nakten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungsplan\nsowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzu-                                 Fachstudien\nnehmen sind.\n§ 14\n§ 12                                           Fachhochschule des Bundes\nRegelungen für Schwerbehinderte                                    für öffentliche Verwaltung\nDie Fachstudien werden an der Fachhochschule des\nSchwerbehinderten werden im Auswahlverfahren sowie\nfür die Erbringung von Leistungsnachweisen und für           Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt. Die\ndie Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung an-         Anwärterinnen und Anwärter werden vom Bundesver-\ngemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie         waltungsamt für das Grundstudium dem Zentralbereich\nrechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu ge-           und für das Hauptstudium dem Fachbereich Allgemeine\nwährenden Erleichterungen sind mit den Schwerbehin-          Innere Verwaltung zugewiesen.\nderten rechtzeitig und, sofern dies zeitlich noch möglich\nist, mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern,                                       § 15\nes sei denn, dass die Schwerbehinderten damit nicht                                    Grundsätze\neinverstanden sind. Die Erleichterungen dürfen nicht\n(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissen-\ndazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt wer-\nschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen\nden. Die Schwerbehindertenrichtlinien im Geschäftsbe-\nund anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mit-\nreich des Bundesministeriums des Innern sind zu beach-\nten. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei sonstigen vor-        gestaltung der Anwärterinnen und Anwärter durchge-\nübergehenden aktuellen Behinderungen, die nicht unter        führt.\nden Schutz des Schwerbehindertengesetzes fallen, ange-         (2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens\nwandt.                                                       1 920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grund-","1582             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001\nstudium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens        5. Öffentliche Finanzwirtschaft,\n560 Stunden für die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2         6. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung,\nNr. 1 bis 5. Für Wahlpflichtfächer werden mindestens\n330 Stunden vorgesehen.                                     7. Organisations- und Sozialpsychologie und\n(3) Der Studienplan bestimmt die Lernziele der Studien-  8. Wahlpflichtbereich (Europaprojekt, Fremdsprache oder\nabschnitte sowie – getrennt nach Studienabschnitten –           Informationsverarbeitung)\ndie Lernziele der Studienfächer, die ihnen und ihren Inten- ergänzt, erweitert und vertieft.\nsitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stunden-\nzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der             (3) Im Hauptstudium II werden die bisher erworbenen\nGrundlage des Studienplans werden Lehrveranstaltungs-       Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten\npläne erstellt.                                             1. Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht,\n2. Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht,\n§ 16\n3. Recht des öffentlichen Dienstes,\nGrundstudium\n4. Zivilrecht,\n(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen\n5. Öffentliche Finanzwirtschaft,\ndes gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Aus-\nbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und        6. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung,\nAnwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden berufli-       7. Organisations- und Sozialpsychologie und\nchen Grundbildung das Verständnis für die grundlegen-\nden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgeset-        8. Wahlpflichtbereich (Schwerpunktstudium, Fremd-\nzes für eine freiheitliche demokratische Staats- und            sprache oder Informationsverarbeitung, Projekt\nGesellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftli-      „Anfertigung einer Diplomarbeit“)\nchen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie         ergänzt, erweitert und vertieft.\nKenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von\n(4) Im Hauptstudium III werden die bisher erworbenen\nArbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von\nKenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten\nArbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen\nund fachübergreifenden Zusammenarbeit. Es soll die          1. Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht,\nFähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern. Das     2. Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht,\nGrundstudium bereitet auch auf das nachfolgende Prakti-\nkum vor.                                                    3. Recht des öffentlichen Dienstes,\n(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerich-    4. Zivilrecht,\ntet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Dienstes:        5. Öffentliche Finanzwirtschaft und\n1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Ver-     6. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung\nwaltungshandelns,                                       ergänzt, erweitert und vertieft. Die im Praktikum III begon-\n2. rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Ver-      nene Diplomarbeit wird unter sechswöchiger Freistellung\nwaltungsrecht, Zivilrecht),                             von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung\nfertiggestellt.\n3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Ver-\nwaltungshandelns,\n4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-                                Teil 2\nhandelns, Organisation und Informationsverarbeitung,\nBerufspraktische Studienzeiten\n5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-\nhandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und                                   § 18\n6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.                                 Grundsätze\nWährend der berufspraktischen Studienzeiten sollen\n§ 17                            die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse\nHauptstudium                          und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien erwer-\nben sowie die in den Fachstudien erworbenen wissen-\n(1) Im Hauptstudium sollen die Anwärterinnen und         schaftlichen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der\nAnwärter gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit        Praxis anzuwenden. Für die berufspraktischen Studien-\nerwerben, methodisch und selbständig auf wissen-            zeiten ist der Ausbildungsrahmenplan zu berücksichtigen.\nschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Es baut ergänzend\nund vertiefend auf den Lerninhalten des Grundstudiums                                   § 19\nund der Praktika auf.\nPraktika\n(2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen\nKenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten              (1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und\nAnwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des\n1. Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht,               gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen\n2. Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht,             und inneren Verwaltung des Bundes mit den wesentlichen\nAufgaben der Bundesverwaltung vertraut gemacht.\n3. Recht des öffentlichen Dienstes,\nAnhand praktischer Fälle werden sie besonders in der\n4. Zivilrecht,                                              Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001                  1583\nund in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem        oder ein Beamter als Ausbildungsleitung und eine Vertre-\nAusbildungsstand und den organisatorischen Möglich-           tung bestellt, die für die ordnungsgemäße Durchführung\nkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne         des Praktikums in dieser Behörde verantwortlich sind;\nGeschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Lauf-       außerdem werden von der Behörde Ausbilderinnen und\nbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Ver-       Ausbilder bestellt. Mit der Ausbildung darf nur betraut\nanstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltun-           werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und\ngen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und     Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierzu\nGelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhand-     geeignet ist.\nlungsführung zu üben.\n(2) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung           (2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die\nentsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern           Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt\nnicht übertragen werden.                                      eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig\nBesprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern\n§ 20                             und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät\nsie in Fragen der Ausbildung.\nDurchführung der Praktika\n(3) Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr\n(1) Das Bundesverwaltungsamt ist verantwortlich für\nAnwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie\ndie Gestaltung, Durchführung und Überwachung der\nmit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, wer-\nPraktika.\nden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die\n(2) Es trifft Regelungen mit anderen Bundesbehörden,       Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz\nin begründeten Fällen auch mit Landes- oder Kommunal-         unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Aus-\nbehörden, über die Bereitstellung der für die Praktika        bilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig\nnotwendigen Ausbildungsplätze und pflegt den Kontakt          über den erreichten Ausbildungsstand.\nmit diesen Behörden.\n(3) Das Praktikum I findet beim Bundesverwaltungsamt          (4) Vor Beginn der Praktika I, II und III wird von der Aus-\noder einer anderen Behörde statt.                             bildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter\nein Ausbildungsplan aufgestellt, aus dem sich die Sachge-\n(4) Ziel dieses Ausbildungsabschnittes ist es, die\nbiete ergeben, in denen die Anwärterinnen und Anwärter\nAnwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem\nausgebildet werden sollen. Dieser Plan wird dem Bun-\nVerhalten und den Aufgaben der inneren Verwaltung, ins-\ndesverwaltungsamt vorgelegt; die Anwärterinnen und\nbesondere in den Bereichen\nAnwärter erhalten eine Ausfertigung.\n1. Personalmanagement,\n2. Öffentliche Finanzwirtschaft,\n3. Organisation,                                                                          § 22\n4. Innerer Dienst und\nPraxisbezogene Lehrveranstaltungen\n5. Informationsverarbeitung\nvertraut zu machen. Hierbei sollen die Anwärterinnen und         (1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen\nAnwärter die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse            in der Regel 360 Stunden und haben zum Ziel, die in\nvertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.           den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kennt-\n(5) Die Praktika II und III werden bei Bundesbehörden,     nisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen (z. B.\nin begründeten Fällen auch bei Landes- oder Kommunal-         Praxissimulationen). Die Lehrveranstaltungen und der\nbehörden, durchgeführt. In den letzten zwei Wochen des        praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander\nPraktikums III werden die Anwärterinnen und Anwärter zur      abgestimmt, und die Lernziele und Lerninhalte, die\nAnfertigung der Diplomarbeit von sonstigen Verpflichtun-      Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise\ngen im Rahmen der Ausbildung freigestellt.                    werden festgelegt.\n(6) Bei den Behörden werden die Anwärterinnen und             (2) Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrveranstal-\nAnwärter zur selbständigen und eigenverantwortlichen          tungen sind insbesondere:\nArbeit angeleitet, insbesondere in den Studienfächern,\ndie im Hauptstudium I und II gelehrt werden. Nach dem         1. Präsentation, Zusammenarbeit und Verhalten,\nPraktikum II sollen die Anwärterinnen und Anwärter\nbefähigt sein, in den im Grundstudium und im Hauptstudi-      2. Selbstorganisation,\num I gelehrten Studienfächern weitgehend selbständig\nund eigenverantwortlich zu arbeiten. Entsprechendes gilt      3. Organisation der Bundesverwaltung,\nfür das Praktikum III nach dem Hauptstudium II.\n4. Verwaltung und Werte,\n(7) Anwärterinnen und Anwärter, die für eine bestimmte\nVerwendung in der Bundesverwaltung vorgesehen sind,           5. Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre,\nkönnen während des Praktikums II fachbezogen ausgebil-\ndet werden.                                                   6. Verwaltungshandeln und Verwaltungsaufgaben und\n§ 21                             7. Lösung komplexer Problemstellungen.\nLeitung und Durchführung der Ausbildung\n(3) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden\n(1) In jeder Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter       während der berufspraktischen Studienzeiten beim Bun-\nzur Ausbildung zugewiesen werden, werden eine Beamtin         desverwaltungsamt durchgeführt.","1584              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001\nTeil 3                                                           § 24\nLeistungsnachweise; Bewertungen                                              Bewertungen während\nder berufspraktischen Studienzeiten\n§ 23                                (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand\nLeistungsnachweise während der Fachstudien              der Anwärterinnen und Anwärter wird während der Prakti-\nka I, II und III für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärte-\n(1) Während der Fachstudien haben die Anwärterin-         rinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindes-\nnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen.            tens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftli-\nLeistungsnachweise können sein:                              che Bewertung nach § 39 abgegeben.\n1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,                              (2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltun-\n2. andere schriftliche Ausarbeitungen,                       gen sind drei Leistungsnachweise in mündlicher oder\n3. Referate,                                                 schriftlicher Form zu erbringen, die nach § 39 bewertet\nwerden.\n4. Projektarbeit,\n(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grund-\n5. mündlich zu erbringende Leistungen (z. B. Beiträge zu\nlage des Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern\nFachgesprächen, Kolloquien),\nbesprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu\n6. IT-Anwendungen und                                        eröffnen. Diese können zu ihr schriftlich Stellung nehmen\n7. Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form.     und erhalten eine Ausfertigung der Bewertung.\n(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche         (4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studien-\nAufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwer-         zeiten erstellt das Bundesverwaltungsamt ein zusammen-\npunkte jeweils einem der Pflichtfächer nach § 16 Abs. 2      fassendes Zeugnis. In ihm werden die Bewertungen\nNr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2   nach den Absätzen 1 und 2 aufgeführt. Die Durchschnitts-\nNr. 6 können berücksichtigt werden.                          punktzahl wird festgesetzt; die Summe der Rangpunkte\nwird zur Ermittlung der Durchschnittspunktzahl durch\n(3) Während des Hauptstudiums sind sechs schriftliche     die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und\nAufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen      der Leistungsnachweise geteilt. Die Anwärterinnen und\nTeils der Laufbahnprüfung zu fertigen sowie mindestens       Anwärter erhalten eine Ausfertigung.\nsechs weitere Leistungsnachweise zu erbringen.\n(4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine                                   Abschnitt 3\nWoche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-\nnachweis wird nach § 39 bewertet und schriftlich                                        Aufstieg\nbestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises,\nRangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterin-                                       § 25\nnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestäti-                             Regelaufstieg mit\ngung.                                                                Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst\n(5) Die Leistungsnachweise im Hauptstudium I und II          (1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren\nsollen einen Monat vor dem Ende des jeweiligen Studien-      nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren\nabschnitts, im Hauptstudium III einen Monat vor dem          Verwaltung des Bundes können bei Erfüllung der Voraus-\nBeginn der schriftlichen Prüfung erbracht sein. Wer an       setzungen der §§ 16 und 28 Abs. 1 der Bundeslaufbahn-\neinem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht       verordnung zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen\ninnerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält       nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren\nGelegenheit, sich dem Leistungsnachweis zu einem spä-        Verwaltung des Bundes zugelassen werden.\nteren Zeitpunkt der Ausbildung zu unterziehen. Ist der\nLeistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schrift-         (2) Das Bundesministerium des Innern benennt die\nlichen Prüfung (§ 34) erbracht worden, gilt er als mit       Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren\n„ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.                         teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfah-\nrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulas-\n(6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fach-        sung zum Aufstieg entscheidet das Bundesministerium\nbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhoch-           des Innern unter Berücksichtigung des Ergebnisses des\nschule ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der            Auswahlverfahrens.\nAnwärterinnen und Anwärter im Hauptstudium mit ihren\nRangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis            (3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten\nschließt mit der Angabe der nach § 39 Abs. 1 Satz 2 er-      nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwär-\nmittelten Durchschnittspunktzahl ab. Wer Fächer belegt       tern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie\nhat, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind,       die §§ 9 bis 24 und 28 bis 43 sind entsprechend anzu-\nerhält in dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die         wenden.\nAnwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung           (4) Wird die Zwischenprüfung oder die Aufstiegs-\ndes Zeugnisses.                                              prüfung endgültig nicht bestanden, ist die Aufstiegs-\n(7) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-     ausbildung beendet.\nhandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 37                 (5) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die\nund 38 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen              Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein-\nentscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungs-       gangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen\nnachweises bestimmt hat.                                     Rechtsstellung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001               1585\n§ 26                              gliedern der Fachhochschule des Bundes, von denen eine\nKürzung der Regelaufstiegsausbildung                oder einer den Vorsitz führt. Die Mitglieder sind bei ihrer\nPrüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht\n(1) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer       gebunden.\nbisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse\n(4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prü-\nerworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert\nfungskommissionen, die Durchführung der Zwischen-\nwerden, können nach Anhörung der Beamtinnen und              prüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der\nBeamten die Fachstudien und die berufspraktischen Stu-       Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung;\ndienzeiten um jeweils höchstens sechs Monate gekürzt         die §§ 37 und 38 sind entsprechend anzuwenden.\nwerden. Kürzungen sind nur zulässig, wenn das Errei-\nchen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint.            (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unab-\nhängig voneinander nach § 39 bewertet. Die Zweitprüferin\n(2) Bei einer Kürzung nach Absatz 1 können der ziel-      oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung\ngerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes ent-          der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die\nsprechende Abweichungen vom Studienplan oder Aus-            Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungs-\nbildungsplan zugelassen werden. Die Beamtinnen und           kommission mit Stimmenmehrheit. § 30 Abs. 6 Satz 2\nBeamten sollen der Ausbildung nicht innerhalb zusam-         bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird die geforderte\nmenhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte            Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt\nund Praktika entzogen werden.                                sie als mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.\n(6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn drei Auf-\n§ 27\nsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“\nZulassung zum Verwendungsaufstieg                  bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnitts-\nBeamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren          punktzahl 5 erreicht worden ist.\nnichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren        (7) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann\nVerwaltung des Bundes können bei Erfüllung der Vor-          sie spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grund-\naussetzungen der §§ 16 und 29 Abs. 1 der Bundeslauf-         studiums und frühestens einen Monat nach Bekannt-\nbahnverordnung zum Aufstieg für besondere Verwendun-         gabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden; in\ngen in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen           begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministe-\nDienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des       rium des Innern eine zweite Wiederholung zulassen. Die\nBundes zugelassen werden.                                    Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die\nweitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der\nPrüfung nicht ausgesetzt.\nAbschnitt 4                               (8) Die Fachhochschule des Bundes für öffentliche\nVerwaltung erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern über\nPrüfungen                             das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein\nZeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durch-\nKapitel 1                           schnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden,\nZwischenprüfung                          gibt die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-\nwaltung dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich\nbekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Mitteilung nach\n§ 28                              Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung verse-\nZwischenprüfung                         hen.\n(1) Bei Beendigung des Grundstudiums haben die               (9) § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.\nAnwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung\nnachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand\nerreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung                                Kapitel 2\nerwarten lässt.                                                                   Laufbahnprüfung\n(2) Die Zwischenprüfung wird an den Lernzielen aus-\ngerichtet. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichts-                                  § 29\narbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der\nPflichtfächer nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind;                           Prüfungsamt\nSachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt       (1) Dem beim Bundesverwaltungsamt eingerichteten\nwerden. Die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten       Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahn-\nbeträgt je drei Zeitstunden. § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt   prüfung.\nentsprechend.\n(2) Das Prüfungsamt\n(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird eine\nPrüfungskommission eingesetzt. Für eine Zwischenprü-           1. bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission und\nfung können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet             bestimmt, wer dort den Vorsitz führt,\nwerden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen           2. bestimmt die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte,\nund Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten\n3. bestimmt das Thema der Diplomarbeit und gibt es\nAbschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige\naus,\nAnwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleis-\ntet sein. Die Prüfungskommission besteht aus drei Leh-         4. bestimmt die Zweitkorrektorin oder den Zweitkorrek-\nrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mit-             tor der Diplomarbeit,","1586                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001\n5. bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung,          gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Aus-\n6. trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige          schlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\nAnwendung der Bewertungsmaßstäbe,\n§ 31\n7. entscheidet über Erleichterungen nach Maßgabe des\n§ 12,                                                                                Prüfung\n8. trifft die Entscheidungen nach § 38 Abs. 2 und 3,            (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die\n9. teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteil-       Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-\nnehmern den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomar-           bahn befähigt sind.\nbeit sowie Orte und Zeitpunkte der schriftlichen und         (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet;\nmündlichen Prüfung mit,                                   in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,\n10. stellt die Zulassung zur mündlichen Prüfung fest,          dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben\nund fähig sind, methodisch und selbständig auf wissen-\n11. entscheidet über einen Rücktritt von der Prüfung,          schaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prü-\n12. trifft Entscheidungen auf Grund von Prüfungssäum-          fung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen\nnissen,                                                   gerichtet.\n13. erteilt die Zeugnisse und vollzieht die sonstigen             (3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg\nEntscheidungen der Prüfungskommission und                 die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durch-\nlaufen hat.\n14. bewahrt die Prüfungsakten auf und entscheidet über\nAnträge auf Einsichtnahme.                                   (4) Die Prüfung besteht aus einer Diplomarbeit, einem\nschriftlichen und einem mündlichen Teil.\n§ 30                                 (5) Prüfung und Beratung sind nichtöffentlich. An-\nPrüfungskommission                         gehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das\nPrüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des\n(1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission           Bundesministeriums des Innern und des Bundesverwal-\nabgelegt. Es können mehrere Prüfungskommissionen               tungsamtes, der Präsidentin oder dem Präsidenten und\neingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden            den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in Aus-\nAnwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum             nahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befass-\nfristgemäßen Abschluss der Prüfungen es erfordern; die         ten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Prü-\ngleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe                  fung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch\nmuss gewährleistet sein. Die Mitglieder der Prüfungskom-       von schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern\nmissionen und deren Vorsitzende werden durch das Prü-          kann die Schwerbehindertenvertretung während des sie\nfungsamt bestellt; die Spitzenorganisationen der Gewerk-       betreffenden mündlichen Teils der Prüfung anwesend\nschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes          sein. Anwärterinnen und Anwärtern, deren Prüfung be-\nkönnen Mitglieder vorschlagen.                                 vorsteht, kann mit Einverständnis der zu Prüfenden\n(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind                Gelegenheit gegeben werden, bei einer mündlichen\n1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes          Prüfung zuzuhören; sie dürfen während der Prüfung\nals Vorsitzende oder Vorsitzender,                         keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen\nder Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder\n2. zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes            anwesend sein.\nals Beisitzende,\n3. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Diens-                                         § 32\ntes als Beisitzende.\nPrüfungsort; Prüfungstermin\nFür die Bewertung der Diplomarbeit können weitere\nBeamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen                 (1) Das Prüfungsamt setzt in Abstimmung mit dem\nDienstes als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.          Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Fach-\nhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung den\n(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach         Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und\nAbsatz 2 Satz 1 sollen mindestens drei dem nichttechni-        Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.\nschen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung\ndes Bundes angehören; zwei Mitglieder sollen hauptamt-            (2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vor-\nlich Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute          bereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche\nMitglieder der Fachhochschule des Bundes sein.                 Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der\nmündlichen Prüfung abgeschlossen sein.\n(4) Für die Mitglieder der Prüfungskommission werden\nnach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 Ersatzmitglieder be-             (3) Der Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie\nstellt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die     Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung\nDauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wieder-          werden den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mit-\nbestellung ist zulässig.                                       geteilt.\n(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei                                       § 33\nihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen\nnicht gebunden.                                                                        Diplomarbeit\n(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn            (1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll die\nmindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie ent-             Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung eines Problems\nscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit            aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001                 1587\nMethoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen          3. Bürgerliches Recht,\nlassen.\n4. Recht des öffentlichen Dienstes,\n(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag\neiner oder eines hauptamtlich Lehrenden der Fachhoch-        5. Öffentliche Finanzwirtschaft und\nschule vom Prüfungsamt bestimmt und ausgegeben.\nLehrbeauftragte der Fachhochschule sind vorschlagsbe-        6. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung.\nrechtigt, soweit hauptamtlich Lehrende der Fachhoch-\nschule nicht zur Verfügung stehen. Die Anwärterinnen         Die Aufgaben sollen in Form eines Entscheidungsentwurfs\nund Anwärter können gegenüber der oder dem Vor-              oder einer gutachtlichen Stellungnahme gelöst werden.\nschlagsberechtigten Themenwünsche äußern. Die Zeit-\n(2) Für die Bearbeitung wird eine Zeit von jeweils vier\npunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der\nArbeit beim Prüfungsamt sind aktenkundig zu machen.          Zeitstunden angesetzt. Bei jeder Aufgabe werden die\nHilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben. Die\n(3) Für die Bearbeitung stehen unter Freistellung von     Hilfsmittel werden in der Regel nicht von Amts wegen\nsonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung           zur Verfügung gestellt.\nacht Wochen zur Verfügung. Die Diplomarbeit ist mit\nMaschine geschrieben und gebunden vorzulegen. Sie               (3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die\nist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem     schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander\nVerzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu         folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeits-\nversehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken        tagen wird ein freier Tag vorgesehen.\nwörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter\nAngabe der Quellen gekennzeichnet sein. Der Umfang der          (4) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben\nArbeit soll – bei einem Korrekturrand von einem Drittel      sind geheim zu halten.\nder Seite – in der Regel 30 DIN-A4-Seiten nicht unter- und\n70 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten. Der Fachbereich           (5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer\nAllgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule kann         für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die\nweitere Einzelheiten zur Form und zur Veröffentlichung       Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung\nder Diplomarbeit vorsehen. Bei der Abgabe haben die          nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über\nAnwärterinnen und Anwärter schriftlich zu versichern,        die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste\ndass sie ihre Diplomarbeiten selbständig verfasst und        darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung\nkeine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt        der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.\nhaben.\n(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht\n(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig    gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Nieder-\nvoneinander zu bewerten. Erstprüferin oder Erstprüfer ist,   schrift und vermerken in ihr etwaige besondere Vor-\nwer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Das        kommnisse. Sie verzeichnen in der Niederschrift den\nPrüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweit-       Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe,\nprüfer. Für die Bewertung ist § 39 entsprechend anzuwen-     Unterbrechungszeiten sowie in Anspruch genommene\nden. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um           Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 und unter-\nnicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, so wird       schreiben die Niederschrift.\nder Durchschnitt gebildet; bei größeren Abweichungen\ngibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit an die Erst- und          (7) § 28 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.\nZweitprüferin oder den Erst- und Zweitprüfer zur Einigung\nzurück. Beträgt die Abweichung nach erfolgtem Eini-             (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet\ngungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, so wird der     zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 37 verfah-\nDurchschnitt gebildet; bei größeren Abweichungen be-         ren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.\nstimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen\nDrittprüfer. Die abschließende Rangpunktzahl wird durch\ndas Prüfungsamt durch Bildung der Durchschnittspunkt-                                     § 35\nzahl der drei Bewertungen festgesetzt. Die Dauer des\nBewertungsverfahrens soll vier Wochen nicht überschrei-                  Zulassung zur mündlichen Prüfung\nten.\n(1) Anwärterinnen und Anwärter sind zur mündlichen\nPrüfung zugelassen, wenn vier oder mehr schriftliche Auf-\n§ 34                            sichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“\nSchriftliche Prüfung                     bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht\nbestanden.\n(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt;\nder Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der                (2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den\nFachhochschule wird bei der Erarbeitung beteiligt.           Anwärterinnen und den Anwärtern rechtzeitig vor der\nJeweils eine Aufgabe der sechs schriftlichen Arbeiten ist    mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Dabei sollen den\naus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:                   zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auch die von\nihnen in der Diplomarbeit und in den einzelnen schrift-\n1. Staats-, Verfassungs- und Europarecht,\nlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mitgeteilt\n2. Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (auch         werden, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung\nunter Berücksichtigung des Rechts der öffentlichen       bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfs-\nSicherheit und Ordnung und des Verfahrensrechts),        belehrung versehen.","1588              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001\n§ 36                            sie die Diplomarbeit nicht termingemäß ab, entscheidet\nMündliche Prüfung                        das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleis-\ntung nachgeholt werden kann, mit „ungenügend“ (Rang-\n(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied-   punkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht\nliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die           bestanden erklärt wird. Mitteilungen nach Satz 1 sind mit\nPrüfungskommission wählt aus den Gebieten der schrift-       einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\nlichen Prüfung (§ 34 Abs. 1) entsprechend aus. Zusätzlich\nkönnen Lerninhalte, die Anwärterinnen und Anwärter im\nWahlbereich der Studienfächer des Hauptstudiums                                          § 38\nbelegt haben, als Gegenstand der mündlichen Prüfung                         Täuschung, Ordnungsverstoß\nherangezogen werden.\n(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift-\n(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission       lichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung\nleitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder\nund Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.             sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung\n(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten      der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; bei einer\nje Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll   erheblichen Störung können Anwärterinnen oder Anwärter\n50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als     von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der\nfünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft wer-    Prüfung ausgeschlossen werden.\nden.                                                            (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-\n(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen        schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder\nnach § 39; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt      eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-\njeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen       lichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 30\nPrüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszu-           Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen\ndrücken; die Summe der Rangpunkte geteilt durch die          und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags\nAnzahl der Einzelbewertungen ergibt die Durchschnitts-       zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsver-\npunktzahl.                                                   stoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder\neiner Täuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit\n(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift   oder der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird,\ngefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission         entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder\nunterschreiben.                                              des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prü-\nfungskommission oder das Prüfungsamt können nach der\nSchwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder\n§ 37\nmehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleis-\nVerhinderung, Rücktritt, Säumnis                tung mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewerten oder die\n(1) Wer durch Krankheit oder sonstige nicht zu vertre-    gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.\ntende Umstände ganz oder zeitweise an der Anfertigung           (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der\nder Diplomarbeit oder an der Ablegung der Prüfung oder       mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach\nTeilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in  Abschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen wer-\ngeeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch      den, kann das Prüfungsamt nachträglich die Prüfung für\nVorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.            nicht bestanden erklären. Die Maßnahme ist nur zulässig\ninnerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der\n(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können\nmündlichen Prüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechts-\nAnwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Prü-\nbehelfsbelehrung zu versehen.\nfungsamtes von der Diplomarbeit, der schriftlichen oder\nmündlichen Prüfung zurücktreten.                                (4) Die oder der Betroffene wird vor der Entscheidung\nnach den Absätzen 2 und 3 gehört.\n(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absät-\nzen 1 und 2 gelten die schriftliche oder mündliche Prüfung\noder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen.                                § 39\nSoweit die Verhinderung die Bearbeitungszeit der Diplom-\nBewertung von Prüfungsleistungen\narbeit nicht um die Hälfte übersteigt, hat das Prüfungs-\namt die Bearbeitungszeit auf Antrag der Anwärterinnen           (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und\noder Anwärter entsprechend zu verlängern. Sind Anwärte-      Rangpunkten bewertet:\nrinnen oder Anwärter länger als die Hälfte der Bearbei-       sehr gut               eine Leistung, die den\ntungszeit verhindert, gilt die Diplomarbeit als nicht begon-  (1) 15 bis 14 Punkte   Anforderungen in besonderem\nnen und wird nachgeholt. Beim Rücktritt von der Diplom-                              Maße entspricht,\narbeit nach Absatz 2 gilt die Diplomarbeit als nicht\nbegonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeit-          gut                    eine Leistung, die den\npunkt die betreffenden Prüfungsteile oder die Diplomar-       (2) 13 bis 11 Punkte   Anforderungen voll entspricht,\nbeit nachgeholt werden. Das Prüfungsamt entscheidet, ob\nbefriedigend           eine Leistung, die im Allgemeinen\nund wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prü-\n(3) 10 bis 8 Punkte    den Anforderungen entspricht,\nfungsarbeiten gewertet werden.\n(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die              ausreichend            eine Leistung, die zwar Mängel\nschriftliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teil-       (4) 7 bis 5 Punkte     aufweist, aber im Ganzen den\nweise ohne ausreichende Entschuldigung oder geben                                    Anforderungen noch entspricht,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001            1589\nmangelhaft                 eine Leistung, die den             entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Be-\n(5) 4 bis 2 Punkte         Anforderungen nicht entspricht,    wertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze\njedoch erkennen lässt, dass die    sinngemäß.\nnotwendigen Grundkenntnisse\nvorhanden sind und die Mängel                                  § 40\nin absehbarer Zeit behoben\nwerden könnten,                                         Gesamtergebnis\n(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die\nungenügend                 eine Leistung, die den\nPrüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei\n(6) 1 bis 0 Punkte         Anforderungen nicht entspricht\nwerden berücksichtigt:\nund bei der selbst die Grund-\nkenntnisse so lückenhaft sind,     1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit\ndass die Mängel in absehbarer          5 vom Hundert,\nZeit nicht behoben werden          2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit\nkönnten.                               6 vom Hundert,\nDurchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten           3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen\nerrechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen hinter dem          Studienzeiten mit 9 vom Hundert,\nKomma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.                     4. die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 vom Hundert,\n(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden      5. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichts-\nden für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer An-          arbeiten mit jeweils 7 vom Hundert (insgesamt 42 vom\nzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend              Hundert),\nLeistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung er-        6. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung\nfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der          mit 23 vom Hundert.\nLeistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben          Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-\nder fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit           zahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von\nder Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks             50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet;\nangemessen berücksichtigt.                                    im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von\n(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der          Noten unberücksichtigt.\nAnteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert             (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamt-\nder erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.                     ergebnis nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und in der\n(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen         mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunkt-\nzahl 5 erreicht ist.\nSteigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie\nfolgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren          (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-\nGesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:                    mission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteil-\nnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten\nVom-Hundert-Anteil\nRangpunkte Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich\nder Leistungspunkte                     erläutert.\n100    bis 93,7                15\n§ 41\nunter                     93,7 bis 87,5                14\nZeugnis\nunter                     87,5 bis 83,4                13\nunter                     83,4 bis 79,2                12        (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und\nAnwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-\nunter                     79,2 bis 75,0                11     fungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie\nunter                     75,0 bis 70,9                10     die nach § 39 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts-\nunter                     70,9 bis 66,7                 9     punktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt\ndas Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern\nunter                     66,7 bis 62,5                 8     schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Mit-\nunter                     62,5 bis 58,4                 7     teilung nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfs-\nunter                     58,4 bis 54,2                 6     belehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des\nPrüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genom-\nunter                     54,2 bis 50,0                 5     men. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem\nunter                     50,0 bis 41,7                 4     Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prü-\nunter                     41,7 bis 33,4                 3     fungsergebnisses.\nunter                     33,4 bis 25,0                 2        (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,\nerhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch\nunter                     25,0 bis 12,5                 1\ndie Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte\nunter                     12,5 bis 0                    0     umfasst.\n(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder            (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der\nder Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht          Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse\ndurchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3        werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige\nund 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder            Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen\nNote typische Anforderungen festgelegt. Von diesen            des § 38 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurück-\nAnforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung         zugeben.","1590             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001\n§ 42                             zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu\nPrüfungsakten, Einsichtnahme                   erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens\ndrei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten.\n(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die     Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und\nZwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufspraktischen    Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst\nStudienzeiten, der Niederschriften über die Zwischen-       wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.\nprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des Laufbahn-\nprüfungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit, den schrift-\nlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung und der                            Abschnitt 5\nLaufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die\nPrüfungsakten werden beim Bundesverwaltungsamt                           Sonstige Vorschriften\nmindestens fünf Jahre aufbewahrt.\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach                                      § 44\nAbschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie                             Übergangsregelung\nbetreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.                   Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorberei-\ntungsdienst vor dem 1. Oktober 1999 begonnen haben,\n§ 43                             wird die Ausbildung nach bisherigem Recht zu Ende\nWiederholung                           geführt. Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbe-\nreitungsdienst ab dem 1. Oktober 1999 begonnen haben,\n(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung      gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass ihre Ausbil-\nnicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht          dung zum nächstfolgenden neuen Studienabschnitt nach\nbestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen;      dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung\ndas Bundesministerium des Innern kann in begründeten        umgestellt wird.\nAusnahmefällen eine zweite Wiederholung der mündli-\nchen und schriftlichen Prüfung zulassen. Prüfungen sind\nvollständig zu wiederholen.                                                            § 45\n(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der                                 Inkrafttreten\nPrüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nwiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung         in Kraft.\nBerlin, den 12. Juli 2001\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}