{"id":"bgbl1-2001-35-6","kind":"bgbl1","year":2001,"number":35,"date":"2001-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/35#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-35-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_35.pdf#page=37","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin","law_date":"2001-07-11T00:00:00Z","page":1577,"pdf_page":37,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001                      1577\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Berufsausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin\nVom 11. Juli 2001\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                  c) Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                    wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Ver-\n„Einstellen von Maschinen der Buchfertigung\nordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) ge-\n(Serie).“\nändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit\nAbs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung                     d) Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\nder Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I                       wird wie folgt gefasst:\nS. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zustän-               „Einstellen von Maschinen der Druckweiterverar-\ndigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I                   beitung (Serie).“\nS. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober\n1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium               e) Absatz 2 Nr. 3 letzter Satz wird wie folgt gefasst:\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem                   „Die Arbeitsproben sollen mit 60 Prozent und die\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                             Prüfungsstücke sollen mit 40 Prozent gewichtet\nwerden.“\nArtikel 1\nf) In Absatz 3 Satz 1 wird das Komma nach „Tech-\nDie Verordnung über die Berufsausbildung zum Buch-                     nische Mathematik“ und das Wort „Rechtschrei-\nbinder/zur Buchbinderin vom 8. Dezember 1995 (BGBl. I                    bung“ gestrichen.\nS. 1610) wird wie folgt geändert:\ng) Absatz 3 Nr. 3 wird aufgehoben, Nummer 4 wird\n1. § 9 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                                    Nummer 3.\n„(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in         h) Absatz 4 Nr. 3 wird aufgehoben, Nummer 4 wird\ninsgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungs-                    Nummer 3.\nstücke anfertigen und zwei Arbeitsproben durch-                   i) Absatz 5 wird aufgehoben; die bisherigen Absätze 6\nführen. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in                    bis 8 werden die neuen Absätze 5 bis 7.\nBetracht:\nj) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n1. Herstellen einer klebegebundenen Broschur und\n2. nach Wahl des Prüflings                                             „(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag\ndes Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungs-\na) Herstellen eines Deckenbandes oder                            ausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch\nb) maschinelles Herstellen einer rückstichgehefte-               eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese\nten Broschur aus mindestens zwei Bogenteilen                 für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben\nauf dem Sammelhefter.                                        kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die\nAls Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:                   mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die\njeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entspre-\n1. Festlegen des Arbeitsablaufs für ein Produkt,\nchenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs-\n2. Einstellen von Buchbindereimaschinen.“                            prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.“\n2. § 9 Abs. 4 Nr. 7 wird aufgehoben.                                  k) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n„(6) Innerhalb der Kenntnisprüfung sind die\n3. § 9 Abs. 5 wird aufgehoben.                                           Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\n4. § 10 wird wie folgt geändert:                                         1. Prüfungsbereich Technologie            50 Prozent,\na) Das Wort „Prüfungsfach“ wird jeweils durch „Prü-                  2. Prüfungsbereich Technische\nfungsbereich“, das Wort „Prüfungsfächer“ jeweils                 2. Mathematik                             30 Prozent,\ndurch „Prüfungsbereiche“ und das Wort „Prüfungs-                 3. Prüfungsbereich Wirtschafts-\nfächern“ jeweils durch „Prüfungsbereichen“ ersetzt.              3. und Sozialkunde                        20 Prozent.“\nb) Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\nwird wie folgt gefasst:\nArtikel 2\n„Einstellen von Maschinen oder Geräten der Einzel-\nund Sonderfertigung.“                                        Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.\nBerlin, den 11. Juli 2001\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nTacke"]}