{"id":"bgbl1-2001-35-5","kind":"bgbl1","year":2001,"number":35,"date":"2001-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/35#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-35-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_35.pdf#page=32","order":5,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung","law_date":"2001-07-09T00:00:00Z","page":1572,"pdf_page":32,"num_pages":5,"content":["1572               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Abwasserverordnung\nVom 9. Juli 2001\nAuf Grund des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des          3. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nWasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                 „Die in\nmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) ver-\nordnet die Bundesregierung:                                         1. der Rahmen-AbwasserVwV in der Fassung der\nBekanntmachung vom 31. Juli 1996 (GMBl\nS. 729) mit den Anhängen 19 Teil B, 24 Teil A,\n30, 31 und 47,\nArtikel 1\n2. der 4. AbwasserVwV (Ölsaatenaufbereitung, Spei-\nÄnderung der Abwasserverordnung                              sefett- und Speiseölraffination) vom 17. März 1981\nDie Abwasserverordnung in der Fassung der Bekannt-                    (GMBl S. 139),\nmachung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 86), zuletzt                3. der 29. AbwasserVwV (Fischintensivhaltung) vom\ngeändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Februar                 13. September 1983 (GMBl S. 398),\n2001 (BGBl. I S. 305), wird wie folgt geändert:\n4. der 44. AbwasserVwV (Herstellung von minerali-\nschen Düngemitteln außer Kali) vom 5. September\n1. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „am Ort des Anfalls                 1984 (GMBl S. 361)\ndes Abwassers“ gestrichen.\nfestgelegten Mindestanforderungen an das Einleiten\nvon Abwasser in Gewässer gelten fort, bis für das\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                    Abwasser Anforderungen in dieser Verordnung fest-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                            gelegt sind.“\n„(2) Für die Einhaltung eines in der wasserrecht-      4. In den Anhängen 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14,\nlichen Zulassung festgesetzten Wertes ist die Zahl          15, 16, 17, 18, 20, 21, 24 Teil II, 25, 26, 36, 37, 38, 39,\nder in der Verfahrensvorschrift genannten signifi-          40, 41, 42, 43 Teil I, 45, 46, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55,\nkanten Stellen des zugehörigen Analysen- und                56 und 57 wird jeweils in Teil A Abs. 1, in den An-\nMessverfahrens zur Bestimmung des jeweiligen                hängen 3 und 10 jeweils in Teil A Abs. 2, in Anhang 25\nParameters gemäß der Anlage zu § 4 (Analysen-               in Teil C Abs. 5 Satz 1 und 2, in Anhang 48 Teil 1\nund Messverfahren) maßgebend.“                              und 11 jeweils in Abs. 1 sowie in Anhang 51 Teil C\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3              Abs. 2 Satz 2 und 3 das Wort „Schmutzfracht“ durch\nund 4.                                                      das Wort „Schadstofffracht“ ersetzt.\n5. Nach Anhang 18 wird folgender Anhang 19 Teil I eingefügt:\n„A n h a n g 19 T e i l I\nZellstofferzeugung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von gebleichtem\nZellstoff nach dem Sulfit- oder dem Sulfatverfahren stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Erzeugung von Zellstoff aus Einjahrespflanzen sowie für Abwasser\naus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende\nMaßnahmen möglich ist:\n1. weitgehend abwasserfreie Entrindung,\n2. optimierter Holzaufschluss (weitergehende Kochung, Sauerstoff-Delignifizierung),\n3. geschlossene Wäsche und Sortierung des ungebleichten Zellstoffes,\n4. Erfassung der beim Kochaufschluss in Lösung gegangenen organischen Substanz zu mindestens 98 Prozent\ndurch Einsatz Wasser sparender Waschverfahren,\n5. Verwertung von Nebenprodukten aus der Zellstoffwäsche (z.B. Tallölgewinnung beim Sulfatverfahren),\n6. Neutralisierung und Eindampfung der Waschlösung,\n7. Verwertung des Eindampfkonzentrates (Dicklauge) und Rückgewinnung der Aufschlusschemikalien,\n8. Strippung der hoch konzentrierten Eindampfkondensate und Wiederverwendung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001                 1573\n9. Bleiche ohne Einsatz von Elementarchlor und chlorhaltigen Bleichchemikalien mit Ausnahme von Chlordioxid\nbei der Herstellung von ECF-Sulfatzellstoff (elementarchlorfreier Zellstoff),\n10. Minimierung des Einsatzes und Rückhaltung von organischen Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad\nnach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht\nerreichen.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\n24-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                    kg/t                25\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5)                                  mg/l                30\nPhosphor, gesamt                                                                     mg/l                  2\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-\nund Nitratstickstoff (Nges)                                                          mg/l                10\nFischgiftigkeit GF                                                                                         2\nDie Anforderung an die Fischgiftigkeit bezieht sich auf die Stichprobe.\n(2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als „gesamter gebundener\nStickstoff (TNb)“ bestimmt und eingehalten wird.\n(3) Der produktionsspezifische Frachtwert für den CSB (kg/t) nach Absatz 1 bezieht sich auf die der wasserrecht-\nlichen Zulassung zugrunde liegenden Produktionskapazität der Zielprodukte (lufttrockener (lutro) Zellstoff) in Tonnen\nje Tag. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der\nProbenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) Das Abwasser darf vor der Vermischung mit anderem Abwasser Chlor und chlorhaltige Bleichmittel sowie adsor-\nbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) aus der Bleiche nicht enthalten. Abweichend von Satz 1 darf\nAbwasser aus der Herstellung von ECF-Sulfatzellstoff (elementarchlorfreier Zellstoff) in der 24-Stunden-Misch-\nprobe bis zu 0,25 kg AOX je Tonne Zellstoff enthalten.\n(2) Der produktionsspezifische Frachtwert für den AOX (kg/t) nach Absatz 1 bezieht sich auf die der wasserrecht-\nlichen Zulassung zugrunde liegenden Produktionskapazität der Zielprodukte (lufttrockener (lutro) Zellstoff) in Ton-\nnen je Tag. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und aus dem mit\nder Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\nAn das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser\nVerordnung] rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden\nist, gilt abweichend von Teil C für den CSB ein Wert von 40 kg/t und abweichend von Teil D Abs. 1 Satz 2 für den\nAOX ein Wert von 0,35 kg/t.“\n6. Anhang 22 wird wie folgt geändert:\na) In Teil A Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Teil B gilt für den Ort des Anfalls des Abwassers.“\nb) In Teil B wird der Eingangssatz wie folgt neu gefasst:\n„Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende\nMaßnahmen möglich ist:“.\n7. In der Überschrift des Anhangs 24 Teil B wird die Angabe „Teil B“ durch die Angabe „Teil II“ ersetzt.\n8. Anhang 25 Teil E wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird der Satz 3 wie folgt gefasst:\n„Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan –\ngerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.“\nb) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.“","1574              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001\n9. Anhang 36 Teil E wird wie folgt gefasst:\n„Im Abwasser aus der Ethylbenzol- und Cumolherstellung ist für adsorbierbare organisch gebundene Halogene\n(AOX) ein Wert von 1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.“\n10. Anhang 39 wird wie folgt geändert:\na) In Teil E Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.“\nb) In Teil E Abs. 2 Satz 2 wird der Eingangsteil wie folgt gefasst:\n„Hierbei sind folgende Anforderungen einzuhalten:“.\nc) In Teil E Abs. 2 wird Satz 3 wie folgt gefasst:\n„Für Hexachlorbenzol ist ein produktionsspezifischer Frachtwert von 0,3 mg je Tonne chlorierend behandeltes\nAluminium (Legierung) einzuhalten.“\nd) Teil E Abs. 3 wird Teil D Abs. 4.\n11. Anhang 40 Teil E wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan –\ngerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Für quecksilberhaltiges Abwasser ist ein Wert von 0,05 mg/l Quecksilber in der qualifizierten Stichprobe oder\nder 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.“\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Für das Abwasser aus cadmiumhaltigen Bädern einschließlich Spülen ist ein Wert von 0,2 mg/l Cadmium in\nder qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.“\n12. In der Überschrift des Anhangs 43 wird nach der Angabe „Anhang 43“ die Angabe „Teil I“ eingefügt.\n13. Nach Anhang 43 Teil I wird folgender Anhang 43 Teil II eingefügt:\n„A n h a n g 43 T e i l I I\nVerarbeitung von Kautschuk und Latizes,\nHerstellung und Verarbeitung von Gummi\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgen-\nden Bereiche stammt:\n1. Verarbeitung von Festkautschuk\n1.1 Kautschukmischungen, Rohlinge und Kautschuklösungen\n1.2 Artikel aus der Extrusion\n1.3 Gummi- und Gummimetallartikel in Formwerkzeugen\n1.4 Gummierte Gewebe und andere Festigkeitsträger\n1.5 Reifen\n2. Verarbeitung von Latex.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Behandlung von Metallteilen vor der Bindung mit Gummi, aus indi-\nrekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\n(3) Für Abwassereinleitungen von weniger als 1 m3 Abwasser je Tag gilt nur Teil B dieses Anhangs. Teil B gilt für den\nOrt des Anfalls des Abwassers.\nB Allgemeine Anforderungen\nDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende\nMaßnahmen möglich ist:\n1. Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der direkten Kühlung der Kautschukmischungen einschließlich eines\ndamit verbundenen wässrigen Trennmittelauftrages,\n2. Einsatz abwasserfreier Verfahren bei der Reinigung der Innenmischer (Kneter),\n3. Anwendung Wasser sparender Verfahren beim Waschen und Reinigen von Gummiprodukten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001                1575\n4. Verminderung der Abwasserbelastung durch mechanische Abtrennung von Salzanhaftungen nach der Salzbad-\nvulkanisation,\n5. Mehrfachnutzung von Spülwasser bei der Formen- und Dornenreinigung,\n6. Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der Behandlung der Abluft in den Anwendungsbereichen Kautschuk-\nlösungen, gummierte Gewebe und andere Festigkeitsträger in den Anwendungsbereichen 1.1 und 1.4,\n7. abwasserfreie Fußbodenreinigung im Anwendungsbereich 1.1,\n8. Vermeidung von hochmolekularen, wasserlöslichen Trennmitteln (Polyglykolen), die einen DOC-Eliminations-\ngrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“\nnicht erreichen.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                   mg/l                  150\nBiochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)                                               mg/l                   25\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-\nund Nitratstickstoff (Nges)                                                         mg/l                   20\nPhosphor, gesamt                                                                    mg/l                    2\nFischgiftigkeit GF                                                                                          2\n(2) Für Abwasser aus der Salzbadvulkanisation gilt zusätzlich ein Konzentrationswert für Nitritstickstoff (NO2-N) von\n3 mg/l.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nZink                                                                                             2\nBlei                                                                                            0,5\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                                                 1\nDie Anforderung an den AOX gilt für die Stichprobe.\n(2) Für Abwasser aus den Bereichen 1.1 und 1.4 nach Teil A Abs. 1 gilt für Benzol und Derivate ein Konzentrations-\nwert von 0,1 mg/l, für Abwasser aus der Abflutung von direkten Kühlwasserkreisläufen für die Bakterienleuchthem-\nmung ein Verdünnungsfaktor von GL = 12 in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.“\n14. Anhang 45 wird wie folgt geändert:\na) In Teil B werden die Wörter „An das Abwasser“ durch das Wort „Es“ ersetzt.\nb) Teil E wird wie folgt gefasst:\n„Für Abwasser aus der Entparaffinierung ist für die adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene (AOX) ein\nWert von 0,5 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.“\n15. In Anhang 46 werden in Teil B die Wörter „An das Abwasser“ durch das Wort „Es“ ersetzt.\n16. In Anhang 51 Teil D Abs. 2 wird\na) in Nummer 1 nach der Angabe „GF“ ein Komma und der Angabe „GD“ das Wort „und“ eingefügt,\nb) in Nummer 2 die Angabe „Nummer 406“ durch die Angabe „Nummer 408“ ersetzt.\n17. In Anhang 52 Teil B werden die Wörter „An das Abwasser“ durch das Wort „Es“ ersetzt.\n18. Anhang 54 Teil E wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan –\ngerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.“","1576             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001\nb) In Absatz 2 wird der Eingangssatz wie folgt gefasst:\n„Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 1 sind im Abwasser aus galvanischen Prozessen folgende Werte\neinzuhalten:“.\nc) In Absatz 2 werden nach der Tabelle folgende Sätze eingefügt:\n„Für Chrom VI und Cyanid, leicht freisetzbar, dürfen die Werte nicht überschritten werden; § 6 Abs. 1 findet keine\nAnwendung.“\nd) Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\n„(3) Für arsenhaltiges Abwasser aus der Herstellung von Galliumarsenid-Halbleiterbauelementen ist ein Wert von\n0,3 mg/l Arsen in der Stichprobe einzuhalten.\n(4) Für cadmium- und selenhaltiges Abwasser ist ein Wert von 0,2 mg/l Cadmium und 1 mg/l Selen in der\nStichprobe einzuhalten.“\nArtikel 2\nNeubekanntmachung\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann\ndie Abwasserverordnung in der ab Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden\nFassung neu bekannt machen.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden\nKalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 9. Juli 2001\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin"]}